Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2017 - I ZB 92/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:221117BIZB92.17.0
22.11.2017
vorgehend
Oberlandesgericht Dresden, 3 Sch 1/17, 08.09.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 92/17
vom
22. November 2017
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2017:221117BIZB92.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. September 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:


Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem
1
Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem ein ausländischer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist und den sie mit der Rechtsbeschwerde angegriffen hat, ohne oder hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die
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Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Inte- ressen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten der Antragstellerin aus, weil die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin beim derzeitigen Stand des Verfahrens keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
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ist zwar von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
a) Die Antragsgegnerin macht vergeblich geltend, die Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts , weil das Oberlandesgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe. aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzel5 fall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZB 7/15, SchiedsVZ 2016, 339 Rn. 22 mwN).
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bb) Die Antragsgegnerin macht geltend, das Oberlandesgericht habe ihr Vorbringen, der Schiedsspruch beruhe auf der Verletzung von Verfahrensvereinbarungen der Parteien und von Verfahrensrecht der Russischen Föderation, zwar daraufhin untersucht, ob das Schiedsgericht gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121) gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen habe und die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ dem ordre public widerspreche. Das Oberlandesgericht habe jedoch nicht geprüft , ob die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ einer Vereinbarung der Parteien oder dem Recht des Landes widersprochen habe, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattgefunden habe. Insbesondere habe es weder die erforderlichen Feststellungen zu den Verfahrensvereinbarungen der Parteien getroffen noch das einschlägige Verfahrensrecht der Russischen Föderation hinreichend ermittelt. cc) Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.
7
(1) Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass das Oberlandesgericht ihr
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gesamtes Vorbringen zur Verletzung von Verfahrensvereinbarungen der Parteien und von Verfahrensrecht der Russischen Föderation zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Oberlandesgericht hat geprüft, ob dem Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist, weil infolge der behaupteten Verfahrensverstöße die Antragsgegnerin ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte und damit ihr rechtliches Gehör verletzt wurde (Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ) oder die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs dem deutschen oder dem internationalen ordre public widerspricht (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ). Das Oberlandesgericht hat sich zwar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen ist, weil die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Vereinbarung der Parteien oder dem Recht der Russischen Föderation widersprochen haben (Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ). Darin liegt jedoch keine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör. Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht darauf berufen, der Schiedsspruch dürfe nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren wegen der von ihr behaupteten Verfahrensverstöße einer Vereinbarung der Parteien oder dem Recht der Russischen Föderation widersprochen habe. Dies macht sie erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend. Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin nicht dadurch verletzt, dass es sich nicht mit diesem Versagungsgrund auseinandergesetzt hat. (2) Die Antragsgegnerin rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe
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ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es weder die erforderlichen Feststellungen zu Verfahrensvereinbarungen getroffen noch die erforderlichen Ermittlungen zum anwendbaren Verfahrensrecht der Russischen Föderation angestellt habe. Es kann offenbleiben, ob das Oberlandesgericht im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ebenso wie der Tatrichter im Erkenntnisverfahren nach § 293 ZPO verpflichtet ist, das in einem anderen Staat geltende Recht von Amts wegen zu ermitteln (zur Ermittlungspflicht des Tatrichters vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11; Urteil vom 14. Januar 2014 - ll ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 15), oder ob die Partei, die sich der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs wegen der behaupteten Verletzung des in dem anderen Staat geltenden Rechts widersetzt, den Inhalt des ausländischen Rechts darlegen und beweisen muss (MünchKomm.ZPO/Adolphsen, 5. Aufl., Art. V UNÜ Rn. 17; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2009 - 19 Sch 19/99, juris Rn. 19). Eine Verletzung der nach § 293 ZPO bestehenden Ermittlungspflicht stellt jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - V ZR 164/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. März 2017 - V ZR 164/16, juris Rn. 1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar verletzt , wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag einer Partei zum ausländischen Recht übergeht. Das hat die Antragsgegnerin aber nicht behauptet.
b) Die Antragsgegnerin macht ferner ohne Erfolg geltend, die Rechtssa10 che habe grundsätzliche Bedeutung, weil der Streitfall die Frage aufwerfe, ob in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs der Antragsgegner die von ihm vorgebrachten Versagungsgründe zutreffend benennen und entsprechend § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO rügen müsse. aa) Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass
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Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und Versagungsgründe im Sinne von Art. V Abs. 1 UNÜ nur zu berücksichtigen sind, wenn die Partei, die sich darauf beruft, sie begründet geltend macht, das heißt sich substantiiert darauf beruft (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2000 - III ZB 55/99, BGHZ 145, 376, 379; Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99, NJW-RR 2001, 1059 f.; Beschluss vom 6. Juni 2002 - III ZB 44/01, BGHZ 151, 79, 82). Nach diesen Maßstäben musste das Oberlandesgericht den Versa12 gungsgrund des Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ nicht berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht substantiiert darauf berufen, dass der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären sei, weil die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Vereinbarung der Parteien oder dem Recht der Russischen Föderation widersprochen habe (Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ). Wegen der von ihr behaupteten fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts mit einem angeblich befangenen Schiedsrichter hat sie allein geltend gemacht, die Vollstreckung des Schiedsspruchs verstoße gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin gerügt, das Schiedsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, ein zweites Sachverständigengutachten einzuholen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und dem Sachverständigen ergänzende Fragen vorzulegen; außerdem habe es Fragen zum und Einwände gegen das Gutachten zurückgewiesen und übergangen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig übersandt. In diesem Zusammenhang hat sie sich zwar verschiedentlich auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs berufen, aber nicht geltend gemacht, dass dem Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen von den Parteien vereinbarte oder in der Russischen Föderation geltende Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren die Anerkennung oder Vollstreckung zu versagen sei. Das Oberlandesgericht durfte sich daher auf die Prüfung beschränken , ob der von der Antragsgegnerin vorgetragene Sachverhalt den Versagungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ) begründet. bb) Die weitere von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang
13
aufgeworfene Frage, ob der Antragsgegner in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs die Norm des Versagungsgrunds ausdrücklich bezeichnen muss, ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht musste den Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 Buchst. d UNÜ schon deshalb nicht berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin sich nicht substantiiert darauf berufen hat, dass der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären sei, weil die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Vereinbarung der Parteien oder dem Recht der Russischen Föderation widersprochen habe. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Bundesgerichtshof in einem die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs betreffenden Rechtsbeschwerdeverfahren die Auffassung des Oberlandesgerichts München unbeanstandet gelassen hat, die fehlende ausdrückliche Bezeichnung der Norm (im dort zugrunde liegenden Fall: § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO) sei unschädlich (BGH, Beschluss vom 11. Dezem- ber 2014 - I ZB 23/14, SchiedsVZ 2016, 41 Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 34 Sch 7/13, BeckRS 2015, 08977 unter ll 2 a).
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.09.2017 - 3 Sch 1/17 -

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(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 7/15
vom
21. April 2016
in dem Verfahren
auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Oberlandesgericht einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf
Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit
bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolgendes
Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung
(§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend.
BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZB 7/15 - OLG Karlsruhe
ECLI:DE:BGH:2016:210416BIZB7.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2014 wird auf Kosten der Schiedsbeklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 2.636.407,46 €.

Gründe:

1
I. Die Schiedsklägerin kaufte von der Schiedsbeklagten im Jahr 2009 eine Transformatorenprüfanlage. Der Liefervertrag der Parteien enthält eine Schiedsvereinbarung nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC). Im Zusammenhang mit dem Einsatz der von der Schiedsbeklagten gelie2 ferten Anlage kam es bei der Schiedsklägerin zu einem Brand. Die Schiedsklägerin erhielt aufgrund des Schadensereignisses Versicherungsleistungen. Sie hat die Schiedsbeklagte mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Transformatorenprüfanlage im Wege der Schiedsklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat Erklärungen ihrer Versicherer vorgelegt, in denen es heißt, die auf die Versicherer übergegangenen Ansprüche seien an die Schiedsklägerin zurückabgetreten worden. Im Laufe des Verfahrens ist der Haftpflichtversicherer der Schiedsbeklagten dem Rechtsstreit auf Seiten der Schiedsbeklagten beigetreten.
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Die Schiedsbeklagte hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat geltend gemacht, die Versicherer hätten die auf sie kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüche nur zum Schein an die Schiedsklägerin zurückabgetreten , um die ordentliche Gerichtsbarkeit zu umgehen. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit durch Zwischenentscheid festgestellt. Den Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Zwischenentscheids hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Schiedsgericht ist von einem hälftigen Mitverschulden der Schieds4 klägerin bei der Verursachung des Schadens ausgegangen und hat die Schiedsbeklagte unter Abweisung der Schiedsklage im Übrigen verurteilt, an die Schiedsklägerin 2.431.394,85 € nebst Zinsen und einen Kostenerstattungsbetrag von 231.634,35 USD zu zahlen. Die Schiedsbeklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, den End5 schiedsspruch des Schiedsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass dieser unwirksam ist. Die Schiedsklägerin hat beantragt, den Endschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und die Anträge der Schiedsbeklagten und ihrer Streithelferin abzulehnen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und den Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten, mit
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der sie weiterhin die Aufhebung des Endschiedsspruchs des Schiedsgerichts und - unter Zurückweisung des von der Schiedsklägerin gestellten Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs - die Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 und 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
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1. Ein Schiedsspruch kann gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO aufgehoben werden und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, weil der Schiedsspruch eine Streitigkeit betreffe, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel falle (dazu II 2), das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe (dazu II 3) und die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche (dazu II 4). 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Schiedsspruch sei gemäß
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§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO aufzuheben, weil er eine Streitigkeit betreffe, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel falle. Das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht die Kompetenz angemaßt, über die von der Schiedsklägerin eingeklagten Schadensersatzansprüche auch in dem Umfang zu entscheiden, in dem diese Ansprüche nach Erhalt der Versicherungsleistungen durch die Schiedsklägerin gemäß § 86 Abs.1 VVG auf deren Versicherer übergegangen seien. Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben, weil das Oberlandesgericht diesen Einwand bereits im Zwischenverfahren mit bindender Wirkung für das vorliegende Aufhebungsverfahren zurückgewiesen hat.
a) Hat das Oberlandesgericht einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2
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ZPO auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1040 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1040 Rn. 11 und § 1059 Rn. 39 mwN). Über eine Rüge seiner Unzuständigkeit entscheidet das Schiedsgericht,
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wenn es sich für zuständig hält, nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Regel durch Zwischenentscheid. Damit soll gewährleistet werden, dass die Kompetenzfrage grundsätzlich in einem frühen Verfahrensstadium geklärt wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes , BT-Drs. 13/5274, S. 44). Hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit durch Zwischenentscheid be12 jaht, kann jede Partei nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, kann die Entscheidung des Schiedsgerichts auch nicht mehr im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren zur Prüfung gestellt werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes, BT-Drs. 13/5274, S. 44). Wird ein solcher Antrag gestellt, entscheidet darüber nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO das Oberlandesgericht. Hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen , kann die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nochmals zur Prüfung durch das Oberlandesgericht gestellt werden. Das widerspräche dem Ziel der gesetzlichen Regelung , die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts frühzeitig und abschließend im Zwischenverfahren zu klären.
b) Danach steht aufgrund der den Antrag auf Aufhebung des Zwi13 schenentscheids zurückweisenden Entscheidung des Oberlandesgerichts mit bindender Wirkung für das Aufhebungsverfahren fest, dass das Schiedsgericht auch insoweit zur Entscheidung über die von der Schiedsklägerin eingeklagten Schadensersatzansprüche zuständig ist, als deren Ansprüche nach Erhalt der Versicherungsleistungen gemäß § 86 Abs.1 VVG auf ihren Versicherer überge- gangen und anschließend von den Versicherern an die Schiedsklägerin zurückabgetreten worden sind. Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde sind nach Bestätigung des Zwischenentscheids durch das Oberlandesgericht keine weiteren Umstände zutage getreten, die der Zuständigkeit des Schiedsgerichts entgegenstehen könnten. Die Schiedsklägerin hat schon in ihrer Schiedsklage und damit vor dem Erlass und der Bestätigung des Zwischenentscheids erklärt, ihre eigenen Schadensersatzansprüche zusammen mit den an sie zurückabgetretenen Regressansprüchen ihrer Versicherer geltend zu machen. 3. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch
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sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Das Schiedsgericht habe den Schiedsspruch nicht innerhalb der von den Parteien vereinbarten Frist erlassen.
a) Die Parteien haben für das schiedsrichterliche Verfahren die Geltung
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der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) vereinbart. Diese Schiedsordnung gilt für - wie hier - bis Ende 2011 eingeleitete Schiedsverfahren in ihrer Fassung vom 1. Januar 1998 (ICC-SchO 1998) und für seit Anfang 2012 eingeleitete Schiedsverfahren in ihrer Fassung vom 1. Januar 2012 (ICC-SchO 2012). Sie enthält in Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ICC-SchO 1998 und Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ICC-SchO 2012 folgende Bestimmung für die Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs: (1) Das Schiedsgericht muss seinen Endschiedsspruch binnen sechs Monaten erlassen. […] (2) Der Gerichtshof kann die Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, falls er dies für notwendig erachtet.
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Ferner bestimmt Art. 25 Abs. 3 ICC-SchO 1998 und Art. 31 Abs. 3 ICCSchO 2012: (3) Der Schiedsspruch gilt als am Ort des Schiedsverfahrens und zum angegebenen Datum erlassen.
b) Die Schiedsbeklagte hat geltend gemacht, der Gerichtshof der ICC
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habe die mit Mitteilung vom 29. März 2013 bis zum 30. August 2013 verlängerte Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs nicht ohne Zustimmung der Parteien und ohne Berücksichtigung des mit den Parteien erarbeiteten Verfahrenskalenders mit Mitteilung vom 28. August 2013 bis zum 30. September 2013 verlängern dürfen.
c) Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Schiedsgericht habe
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den Schiedsspruch fristgerecht erlassen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Gerichtshof der ICC die Frist für den Erlass des Schiedsspruchs nach Art. 24 Abs. 2 ICC-SchO 1998 wirksam bis zum 30. August 2013 verlängert habe. Es könne offenbleiben, ob der Gerichtshof der ICC die Frist zum Erlass des Schiedsspruchs über den 30. August 2013 hinaus verlängern durfte. Nach Art. 25 Abs. 3 ICC-SchO 1998 gelte der Schiedsspruch als am Ort des Schiedsverfahrens und am angegebenen Datum erlassen. Im Schiedsspruch heiße es vor den Unterschriften der Schiedsrichter: „Mannheim, Deutschland (Schiedsort ), den 28. August 2013“. Danach gelte der Schiedsspruch als am 28. August 2013 - mithin innerhalb der wirksam verlängerten Frist - erlassen. Unter diesen Umständen komme nicht darauf an, dass die Schiedsbeklagte am 2. September 2013 ein Verstreichen der Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs gerügt habe und der Schiedsspruch ihr (erst) am 5. September 2013 zugestellt worden sei.
d) Die Beurteilung des Oberlandesgerichts lässt keinen Rechtsfehler er19 kennen. Die Schiedsbeklagte macht erstmals mit der Rechtsbeschwerde geltend , der Gerichtshof der ICC habe die Frist nicht wirksam bis zum 30. August 2013 verlängern können. Eine insgesamt viermal erfolgte Verlängerung der Sechsmonatsfrist sei nicht zulässig. Damit kann sie gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO kein Gehör mehr finden. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht zu entnehmen, dass der Gerichtshof der ICC die Sechsmonatsfrist insgesamt viermal verlängert hat. Die Rechtsbeschwerde hat nicht gerügt, das Oberlandesgericht habe entsprechendes Vorbringen der Schiedsbeklagten verfahrensfehlerhaft übergangen. 4. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch
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sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil der Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verletzt worden sei und die Vollstreckung des Schiedsspruchs daher zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO auf21 gehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN).
b) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführun22 gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kennt- nis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt , die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZB 1/11, juris Rn. 9 - Sachsendampf, mwN).
c) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, das
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Schiedsgericht habe nach diesen Maßstäben das rechtliche Gehör der Schiedsbeklagten nicht verletzt. aa) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandes24 gericht habe die Rüge der Schiedsbeklagten, das Schiedsgericht sei nicht auf ihren Sachvortrag zur auf der Internetseite der Schiedsklägerin lesbaren Werbeaussage eingegangen, zu Unrecht als nicht durchgreifend erachtet. (1) Die Schiedsbeklagte hat gerügt, das Schiedsgericht habe ihren Vor25 trag übergangen, dass die Schiedsklägerin in ihrer Internetwerbung für Brandschutzmeldesysteme eine langjährige Erfahrung in der Brand- und Sicherheitstechnik angebe, was darauf schließen lasse, dass sie die Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzepts erkennen musste. (2) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Umstand, dass der
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Schiedsspruch diesen Vortrag der Schiedsbeklagten nicht erwähne, rechtfertige nicht den Schluss, dass das Schiedsgericht ihn nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Schiedsgericht habe sich ausführlich mit der Frage eines Mitverschuldens der Schiedsklägerin im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzepts und ausdrücklich mit der Frage, ob sie die Fehler dieses Konzepts nach ihren persönlichen Fähigkeiten erkennen konnte, auseinandergesetzt. Für diese Frage habe die Werbeaussage auf der Internetseite der Schiedsklägerin kein Gewicht gehabt. Dass die Schiedsklägerin dort für den Verkauf von technischen Serienprodukten mit Erfahrung auf dem Gebiet von Brandschutzmeldesystemen und in der Brand- und Sicherheitstechnik werbe, lasse nicht darauf schließen, dass die Schiedsklägerin nach ihren persönlichen Fähigkeiten die Fehlerhaftigkeit des von einem externen Experten konzipierten Brandschutzkonzepts erkennen konnte. Dem stehe auch entgegen, dass Werbeaussagen oftmals eher erwartete Qualifikationen anpriesen als tatsächliche Fähigkeiten beschrieben. Dass der Vortrag zur Werbeaussage im Schiedsspruch nicht erwähnt sei, obwohl die Schiedsbeklagte ihn im PosthearingSchriftsatz gehalten habe, lasse gleichfalls nicht darauf schließen, dass das Schiedsgericht ihn nicht zur Kenntnis genommen habe. (3) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf
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die Werbeaussage auf der Internetseite der Schiedsklägerin liege es geradezu auf der Hand, dass die Schiedsklägerin auch im Rahmen des Schiedsverfahrens als ein Unternehmen behandelt werden müsse, das aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten ohne Weiteres imstande sei, die Fehlerhaftigkeit seines eigenen Brandschutzkonzeptes selbst zu erkennen. Im Hinblick darauf, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Schiedsbeklagten zur Werbeaussage nicht im Schiedsspruch gewürdigt habe, obwohl sie diesen erst nach der als vorläufig bezeichneten Einschätzung des Schiedsgerichts im Hearing gehalten habe, Fehler des Brandschutzkonzeptes seien für die Schiedsklägerin nicht erkennbar gewesen, dränge sich geradezu zwangsläufig der Eindruck auf, dass das Schiedsgericht von vornherein nicht gewillt gewesen sei, seine Einschätzung nochmals einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Damit versucht die Rechtsbeschwerde lediglich die Beurteilung des Oberlandesgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts darzutun. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht den Vortrag der Schiedsbeklagten zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht in gebotener Weise zur Kenntnis genommen und in seinem wesentlichen Kern richtig erfasst. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, es gebe keinen Grund für die Annahme, das Schiedsgericht habe das als übergangen gerügte Vorbringen der Schiedsbeklagten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen. bb) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht ha28 be die Rüge der Schiedsbeklagten, ihr Vortrag zu dem der Schiedsklägerin im Zusammenhang mit der Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzepts anzulastenden „Verschulden gegen sich selbst“ habe im Schiedsspruch keine Erwähnung gefunden, zu Unrecht nicht für durchgreifend erachtet. (1) Die Schiedsbeklagte hat gerügt, der Schiedsspruch setze sich nicht
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mit ihrem Vorbringen auseinander, dass das fehlende Brandschutzkonzept der Schiedsklägerin ein „Verschulden gegen sich selbst“ darstelle und deswegen deren Mitverschulden anders zu werten gewesen wäre. (2) Das Oberlandesgericht hat diese Rüge nicht für durchgreifend erach30 tet. Es hat dazu ausgeführt, das Schiedsgericht habe das Vorbringen der Schiedsbeklagten zum „Verschulden gegen sich selbst“ im Schiedsspruch nicht ausdrücklich erörtern müssen. Das Schiedsgericht habe angenommen, die Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzeptes sei für die Schiedsklägerin nicht erkennbar gewesen. Damit sei ein Mitverschulden der Schiedsklägerin schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen gewesen, ohne dass es auf die konkrete Argumentation der Schiedsbeklagten angekommen wäre. Das Schiedsgericht habe sich auch nicht ausdrücklich mit der von der Schiedsbeklagten zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zurechnung fremden Verschuldens befassen müssen. Das Schiedsgericht habe ausgeführt, dass der Schiedsklägerin kein Verschulden des Erstellers des Brandschutzkonzepts zugerechnet werden könne, weil sie dieses Konzept nicht zur Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit in Auftrag gegeben habe. Aus den weiteren Ausführungen des Schiedsgerichts dazu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein vom Bauherrn beauftragter Statiker nicht als Erfüllungsgehilfe gegenüber einem ebenfalls vom Bauherrn beauftragten Architekten angesehen werde, ergebe sich, dass das Schiedsgericht den Kern der Argumentation der Schiedsbeklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. (3) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Schiedsgericht und das
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Oberlandesgericht hätten das rechtliche Gehör der Schiedsklägerin verletzt, weil sie den rechtlichen Kern ihres Vorbringens zum „Verschulden gegen sich selbst“ nicht zutreffend erfasst hätten. Die Schiedsbeklagte habe unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend gemacht, das Mitverschulden setze nicht die Verletzung einer gegenüber dem Schädiger bestehenden Pflicht des Geschädigten voraus, so dass es auch für die Frage, ob das Verschulden eines Dritten als Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen sei, nicht darauf ankomme, ob der Dritte bei einer Pflichterfüllung gegenüber dem Schädiger tätig gewesen sei. Es reiche vielmehr ein „Verschulden gegen sich selbst“, was auch gelte, wenn eine im eigenen Interesse des Geschädigten stehende Aufgabe auf einen Dritten übertragen werde. Die Schiedsklägerin müsse sich danach das Verschulden des Büros P. & Partner bei der Erstellung des Brandschutzkonzepts zurechnen lassen, weil sie das Büro P. & Partner zur Erfüllung einer sie selbst im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit mit der Erstellung dieses Konzepts beauftragt habe. Dem Schiedsspruch und dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts liege dagegen die Auffassung zugrunde, die Zurechnung fremden Verschuldens setze zwingend den Einsatz des Dritten zur Erfüllung einer den Geschädigten gegenüber dem Schädiger treffenden Verbindlichkeit voraus.
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(4) Mit dieser Rüge dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Es kann nicht angenommen werden, das Schiedsgericht und das Oberlandesgericht hätten das Vorbringen der Schiedsbeklagten zu einem „Verschulden gegen sich selbst“ nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts und des Oberlandesgerichts steht im Einklang mit der von der Schiedsbeklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem „Verschulden gegen sich selbst“. Danach muss der Besteller, der den bauaufsichtsführenden Architekten
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wegen eines Bauwerkmangels in Anspruch nimmt, der darauf zurückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind und der bauaufsichtsführende Architekt dies pflichtwidrig nicht bemerkt hat, sich gemäß § 254 Abs. 1, § 278 BGB das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten als seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Dabei kommt es zwar nicht darauf an, ob der Besteller dem von ihm beauftragten bauaufsichtsführenden Architekten die Vorlage von Plänen in dem Sinne schuldet, dass die Lieferung fehlerhafter Pläne als Verletzung seiner Leistungspflicht einzuordnen wäre. Erforderlich ist aber, dass den Besteller in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten jedenfalls eine Obliegenheit trifft, diesem mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30 und 31; Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 Rn. 20 bis 22). Demnach kann dem Geschädigten die schuldhafte Mitverursachung des
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Schadens durch Dritte nur dann als ein „Verschulden gegen sich selbst“ entgegengehalten werden, wenn er sich dieser Personen zur Erfüllung einer ihn in seinem Vertragsverhältnis zum Schädiger treffenden Obliegenheit bedient hat. Im vorliegenden Fall hat die Schiedsklägerin in ihrem Vertragsverhältnis zur Schiedsbeklagten jedoch keine Obliegenheit getroffen, ein fehlerfreies Brandschutzkonzept zu erstellen. Das Brandschutzkonzept wurde nach den Feststel- lungen des Schiedsgerichts nicht zur Erfüllung einer die Schiedsklägerin gegenüber der Schiedsbeklagten treffenden Verbindlichkeit erstellt; es diente vielmehr allein der Sicherung der Anlage aus allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Gründen. cc) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe
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die Gehörsrüge, die die Schiedsbeklagte im Zusammenhang mit der Auferlegung der Kosten des für die Beurteilung der Schadenshöhe seinerzeit eingeschalteten Sachverständigen O. erhoben habe, zu Unrecht als unbehelflich abgetan. (1) Die Schiedsbeklagte hat gerügt, das Schiedsgericht habe ihren Vor36 trag übergangen, die Kosten des Sachverständigen O. seien allein von der Schiedsklägerin zu tragen, weil dessen Gutachten für die Entscheidung nicht notwendig gewesen sei und die Schiedsklägerin erklärt habe, dass sie in diesem Fall das Kostenrisiko allein trage. (2) Das Oberlandesgericht hat die Rüge der Schiedsbeklagten als unbe37 gründet erachtet. Es hat dazu ausgeführt, die Schiedsklägerin habe lediglich erklärt, sie sei bereit, etwaige Mehrkosten des Schadensgutachters für den Fall zu tragen, dass sich sein Untersuchungsauftrag durch die Ergebnisse der anderen Gutachter ändern sollte. Zu solchen Mehrkosten sei es nicht gekommen, weil der Auftrag des Sachverständigen nicht geändert worden sei. (3) Die Beschwerde macht vergeblich geltend, das Oberlandesgericht
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habe keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, dass keine Mehrkosten entstanden sind. Das Oberlandesgericht hat konkret festgestellt, dass es zu keinen Mehrkosten infolge einer Änderung des Auftrags des Sachverständigen gekommen ist. Allein für diesen Fall hat sich die Schiedsklägerin nach den von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeten Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Schiedsbeklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2014 - 10 Sch 10/13 -

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

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Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin rügt zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht die aus § 293 ZPO folgende Pflicht des Tatrichters das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, RIW 2012, 804 Rn. 16; BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, 1071, 1072; Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 162), verletzt hat. Dies begründet als solches aber noch keine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dass das Be- rufungsgericht Vortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs nach italienischem Recht übergangen hat, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Das Vorgehen des Berufungsgerichts ist auch nicht als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) anzusehen. Vielmehr liegt ein Rechtsanwendungsfehler in einem konkreten Einzelfall vor, dem keine symptomatische Bedeutung zukommt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf
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Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet die Verletzung der nach § 293 ZPO bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (I ZR 144/09, TranspR 2012, 110). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in dieser Entscheidung damit begründet, dass das Berufungsgericht Einwände einer Partei gegen eine von ihm verwertete Auskunft zum taiwanesischen Recht nicht zum Anlass genommen hat, ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen (aaO Rn. 12 f.). Die Klägerin weist in ihrer Anhörungsrüge selbst darauf hin, dass sie im Berufungsrechtszug keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag zu den Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs an Kraftfahrzeugen nach italienischem Recht gehalten hat. Dabei hätte dies nahegelegen, nachdem erkennbar wurde, dass das Berufungsgericht die rechtliche Bewertung des Landgerichts, der Beklagte sei bei dem Erwerb des Fahrzeugs nicht gutgläubig gewesen, nicht teilte, sondern hierzu eine Beweisaufnahme für erforderlich hielt.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 55/99
Verkündet am:
2. November 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut
richtet sich nach den für Schiedssprüche geltenden allgemeinen Vorschriften.
ZPO §§ 580 Nr. 4; 581; 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b
Ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß
gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) ist gegeben, wenn der
(inländische) Schiedsspruch (hier: Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut)
durch Betrug erwirkt worden ist.
Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes unterliegt den Einschränkungen
des § 581 ZPO (im Anschluß an BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR
276/51 - NJW 1952, 1018).
ZPO §§ 1059 Abs. 2; 1060 Abs. 2 Satz 1
Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der Antrag
auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1
ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen
vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift.
BGH, Beschluß vom 2. November 2000 - III ZB 55/99 - OLG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe


I.


Die Antragstellerin veräußerte einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile ("Shares") an der S. LIMITED (künftig: S.) an die M.-E. GmbH & Co. KG (künftig : M.-E.) und räumte ihr mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 1990 eine Option auf den Erwerb einer weiteren 35 %igen Beteiligung an S. ein. Die Vertragsparteien vereinbarten die Geltung deutschen Rechts sowie eine Schiedsklausel.
Anstelle der M.-E. trat die Antragsgegnerin, eine 100 %ige Tochter der M.-E., in deren vertragliche Rechte und Pflichten ein und übte die Option auf 35 % der Gesellschaftsanteile an S. aus. Später erklärte die Antragsgegnerin den Rücktritt von der Ausübung des Optionsrechts. Es kam zu einem Schiedsverfahren , in dem die Parteien am 9. April 1998 einen Vergleich schlossen. Dieser sah vor, daß die Antragstellerin gegen Zahlung von 725.000 DM ihre sämtlichen Anteile an S. an die Antragsgegnerin zu übertragen hatte. Die Vergleichssumme war aufgrund testierter Bilanzen von S. für die Geschäftsjahre 1993/1994 bis 1995/1996 ermittelt worden. Die Antragsgegnerin erkannte diese Bilanzen im Vergleich als ordnungsgemäß erstellt und inhaltlich richtig an. Auf Antrag der Parteien hielt das Schiedsgericht den Vergleich am 9. Juli 1998 in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) fest.
Die Antragsgegnerin übernahm die Geschäftsanteile der S. - sowie deren Kundenstamm und Fahrzeuge - und zahlte an die Antragstellerin den vereinbarten ersten Teilbetrag von 500.000 DM.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Zahlung des zur Vergleichssumme noch fehlenden Restbetrages von 225.000 DM; sie hat beantragt , den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin macht geltend, die Antragstellerin habe sie bei dem Abschluß des Vergleichs mittels unrichtiger Bilanzen arglistig getäuscht. Sie hat deshalb im Prozeß die Anfechtung des Vergleichs erklärt. Ferner hat sie gegen den Schiedsspruch sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) eingewandt.
Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzuweisen, weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 ZPO lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin könne dem Schiedsspruch auch nicht den Einwand der sitten-
widrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) entgegensetzen. Es fehle schon an der materiellen Unrichtigkeit des "Titels". Hierzu sei bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auf den zugrundeliegenden Vergleich abzustellen. Dieser sei jedoch wirksam. Die von der Antragsgegnerin erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch; sie habe das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt (§ 144 BGB).
Es sei nicht gerechtfertigt, mittels eines auf die falsche Bilanzierung gestützten Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB in den Bestand des auf dem Vergleich beruhenden Schiedsspruchs einzugreifen. Denn der Antragsgegnerin sei es nicht um die Beseitigung des Vergleichs, sondern lediglich um einen niedrigeren angemessenen Kaufpreis gegangen. Im übrigen sei ein Schaden nicht substantiiert dargelegt.
2. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich nach § 1060 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997, BGBl. I S. 3224; denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist am 28. Januar 1999, also nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Diese Bestimmung gilt auch für den hier vorliegenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), der in den bei Inkrafttreten des Schiedsverfahrens -Neuregelungsgesetzes begonnenen, aber noch nicht beendeten
Schiedsverfahren an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs getreten ist (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für die Vollstreckbarerklärung gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 54).
Gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der "in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe" vorliegt. Das kann nach dem Sachverhalt, der der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist, nicht verneint werden.

a) Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind allerdings nicht zu berücksichtigen. Denn solche sind unstreitig nicht geltend gemacht worden. Das gilt auch für die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung, die möglicherweise als Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO in Betracht gekommen wäre. Soweit die Antragsgegnerin sich in diesem Verfahren auf eine Täuschung durch die Antragstellerin berufen hat, diente dies erklärtermaßen nur zur Begründung ihres Einwandes aus § 826 BGB. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob einer Anfechtung des Vergleichs der Gesichtspunkt der Bestätigung (§ 144 BGB) entgegensteht, kommt es danach nicht an.

b) Nicht präkludiert wäre hingegen der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO. Danach
kann der Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, daß die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind im Verfahren der Vollstreckbarerklärung - von Amts wegen (Senat, BGHZ 142, 204, 206) - auch nach Ablauf der für den Aufhebungsantrag bestimmten Fristen (§ 1059 Abs. 3 ZPO) zu berücksichtigen (Begründung aaO S. 61; Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060 Rn. 9; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 27 Rn. 9; Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 594); das gilt unabhängig davon, ob derselbe Grund die Aufhebung sowohl nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als auch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigt, im letzteren Fall aber wegen Fristablaufs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO präkludiert ist (vgl. Musielak/Voit aaO Rn. 11 a.E.).
Der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) wird durch die §§ 580 ff ZPO konkretisiert, soweit sich im Schiedsverfahren Dinge ereignet haben, die einen Restitutionsgrund darstellen. Die früher als § 1041 Nr. 6 ZPO (a.F.) einen eigenständigen Aufhebungsgrund bildenden Restitutionsgründe sind im verfahrensrechtlichen ordre public aufgegangen (Begründung aaO S. 59; Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 28; Schwab/Walter aaO Kap. 24 Rn. 51).
Im Streitfall greift ein solcher in § 580 ZPO gesetzlich umschriebener Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO letztlich nicht durch.
aa) Die Antragsgegnerin hat einen Sachverhalt behauptet, wonach der mit der Antragstellerin geschlossene Vergleich und der diesen festhaltende Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO) durch einen von dem Vertreter der Antragstellerin verübten Betrug (§ 263 StGB) erwirkt worden wäre (§ 580 Nr. 4 ZPO). Sie hat vorgetragen, V., einer der Gesellschafter der Antragstellerin und deren Vertreter im Schiedsverfahren, habe sie beim Abschluß des Vergleichs arglistig getäuscht. V. habe in seiner weiteren Funktion als "Berater" der S. - ebenso wie sein Mitgesellschafter und Geschäftsführer der S. R. - den mit der Aufstellung und dem Testat der Bilanzen von S. beauftragten Wirtschaftsprüfern verheimlicht, daß S. die früher geleasten Fahrzeuge gekauft und dazu ein Darlehen aufgenommen habe. Der hierdurch verursachte Buchungsfehler habe bewirkt, daß die Bilanzen, die Grundlage der im Schiedsverfahren vereinbarten Vergleichssumme gewesen seien, nicht das Geschäftsergebnis widergespiegelt hätten. V. und R. sei der Effekt der Verbesserung des Betriebsergebnisses der S. durchaus bewußt gewesen. Wären die für den Vergleich maßgeblichen Bilanzen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt worden, hätten sie statt stetiger Gewinne überwiegend Verlust ausgewiesen und der vergleichsweise für S. zu zahlende Kaufpreis hätte null DM betragen. Von diesem Sachverhalt ist für die rechtliche Prüfung auszugehen. Denn das Oberlandesgericht hat insoweit Feststellungen nicht getroffen. Es hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob eine arglistige Täuschung vorlag und ob die Antragstellerin sich das Verhalten von V. und R. zurechnen lassen muß.
bb) Wäre, wie nach dem Vortrag der Antragsgegnerin naheliegt, der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug von V. als Vertreter der Antragstellerin erwirkt worden, dann wäre der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO und da-
mit ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO an sich gegeben. Dieser unterläge aber wie die Geltendmachung von Restitutionsgründen in bezug auf Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Einschränkungen der §§ 581 f ZPO (Musielak/Voit aaO; Schwab/Walter aaO; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1041 Rn. 38; Wais in Schütze /Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrensrechts 2. Aufl. 1990 Rn. 546; Maier in MünchKomm/ZPO 1992 § 1041 Rn. 19; ebenfalls zu § 1041 Nr. 6 ZPO a.F.: BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 276/51 - NJW 1952, 1018). Sie führen hier dazu, daß die im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengesetzt werden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, daß die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO).

c) Analog den in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründen ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn zugunsten des Antragsgegners der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) greift. Denn der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist - über den Wortlaut des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus - nach Ablauf der in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmten Fristen auch in den Fällen zulässig, in welchen die Urteilserschleichung oder das Gebrauchmachen von dem rechtskräftigen Urteil eines staatlichen Gerichts als sittenwidrige Schädigung des Gegners im Sinne des § 826 BGB gewertet würde (vgl. Musielak/Voit aaO Rn. 26 mit Hinweis auf die Begründung aaO S. 60; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059 Rn. 69; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1041 Rn. 38; RG HRR 1928 Nr. 1946; a.A. wohl Schwab/Walter aaO Rn.
2 a.E.). Das Oberlandesgericht hat diesen Schadensersatzanspruch, der einredeweise geltend gemacht werden kann (BGHZ 42, 194, 204; Musielak /Musielak aaO § 322 Rn. 96), nicht übersehen, meint aber, dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Dem ist nicht zu folgen.
aa) Nach dem im Beschluß des Oberlandesgerichts wiedergegebenen Vorbringen der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin den auf dem Vergleich beruhenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch eine von V. begangene und ihr gemäß § 31 BGB zurechenbare sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) erschlichen: V. habe die Antragsgegnerin mittels unrichtiger Bilanzen über die von S. erzielten Geschäftsergebnisse arglistig getäuscht und sie durch das so erreichte Einverständnis mit einer - zumindest zu hohen - Vergleichssumme und einem entsprechend gefaßten - materiell unrichtigen - Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut geschädigt.
bb) Der Annahme eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin, nachdem sie die Unrichtigkeit der Bilanzen erkannt hatte, an der im Schiedsspruch bestimmten Übernahme der Anteile an S. festgehalten und deren Kundenstamm und Anlagevermögen in ihr Unternehmen eingegliedert hat.
Im Fall einer Haftung des Verkäufers wegen arglistiger Täuschung des Käufers gemäß § 826 BGB (bzw. culpa in contrahendo; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) hat der Verkäufer den Käufer so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. Der Käufer kann Rückgängigmachung des aufgrund der arglistigen Täuschung geschlossenen Vertrages verlangen oder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen. Hält
der Käufer am Vertrag fest und macht er seinen durch die Täuschung veranlaßten Mehraufwand geltend, dann kommt als ersatzfähiger Schaden auch der Betrag in Betracht, um den er im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Verkäufer gemachten Angaben zu teuer gekauft hat, ohne daß er nachweisen muß, daß sich der - insoweit nicht schutzwürdige - Verkäufer bei wahrheitsgemäßen Angaben auf einen geringeren Kaufpreis eingelassen hätte (BGHZ 69, 53, 58 f; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1987 - V ZR 153/86 - NJW-RR 1988, 328, 329; Urteil vom 5. Oktober 1988 - VIII ZR 222/87 - NJW-RR 1989, 306, 307; Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97 - WM 1999, 678, 681).
Dementsprechend kann die Antragsgegnerin an der Übernahme der S. festhalten, ohne daß ihr dies als anspruchshindernde "Bestätigung" des anfechtbar herbeigeführten Vergleichsschlusses und des darauf beruhenden Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut auszulegen ist; sie kann gemäß § 826 BGB den Betrag beanspruchen, um den sie im enttäuschten Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanzen die Anteile an S. zu teuer erworben hat. In Höhe dieses Betrages wäre die Vollstreckbarerklärung unter teilweiser Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1961 - VII ZR 7/60 - UA 4 f, insoweit in NJW 1961, 1627 nicht abgedruckt; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1041 Rn. 38).
3. Das Oberlandesgericht wird im weiteren Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) Feststellungen zu treffen haben, ob die Antragsgegnerin durch V. und R. arglistig getäuscht wurde und sich die Antragstellerin deren Verhalten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zurechnen lassen muß. Die Höhe des der Antragsgegnerin entstandenen Schadens wäre
gegebenenfalls durch Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln (vgl. BGHZ aaO 58 f).
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 332/99
Verkündet am:
1. Februar 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
SchSprAnerkÜbk Art. 5 Abs. 2 lit. b
Im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
können unter dem Gesichtspunkt des ordre public - vor oder während
des Schiedsverfahrens bekannt gewordene - Gründe für die Befangenheit
eines Schiedsrichters nur dann geltend gemacht werden, wenn es der
betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, die im
Schiedsverfahren selbst oder vor den Gerichten des Erlaßstaates bestehenden
Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen.
BGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden die Urteile des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 1998 und vom 18. Oktober 1999 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 2. April 1998 abgeändert.
Der von dem Schiedsrichter S. H. am 19. Mai 1997 in L. erlassene Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 74.949,35 US-Dollar zuzüglich 8,25 % Zinsen vom 1. Oktober 1996 bis zum Datum des Schiedsspruchs (19. Mai 1997) zu zahlen sowie die eigenen Kosten, die Kosten der Antragstellerin und die auf 800 Pfund Sterling festgesetzten Kosten des Schiedsspruchs zu tragen, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Antragstellerin im Berufungsrechtszug veranlaßten Kosten; diese Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Antragsgegnerin charterte bei der antragstellenden Reederei Schiffsraum für den Transport von Schweinerümpfen. Der Vertrag wurde nicht ausgeführt. Daraufhin wandte sich die H. M. S. im Auftrag der Antragstellerin mit Telefax vom 26. September 1996 an die Antragsgegnerin. Sie stellte den Schadensfall mit den von der Antragstellerin erhobenen Forderungen im groben dar und wies darauf hin, daß eine abschließende Lösung gegebenenfalls in einem Schiedsverfahren erfolgen müsse. Das Telefax unterzeichnete Captain S. H. "für die Eigentümer (des Schiffes) handelnd".
Als Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, betrieb die Antragstellerin das im Chartervertrag in Verbindung mit Nr. 19 lit. a "Gencon" Charter vereinbarte Schiedsverfahren vor der L. M. A. A. und benannte H. als Schiedsrichter. Die Antragsgegnerin benannte keinen Schiedsrichter, so daß das nach der Verfahrensordnung der L. M. A. A. vorgesehene Zweier- oder Dreierschiedsgericht nicht zustande kam. Entsprechend der Verfahrensordnung entschied H. als Alleinschiedsrichter. Durch in L. erlassenen Schiedsspruch ("Final Award") vom 19. Mai 1997 verurteilte er die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin 74.949,35 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,25 % seit dem 1. Oktober 1996 bis zum Datum des Schiedsspruchs zu zahlen.
Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Landgericht und Berufungsgericht haben den Antrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist überwiegend begründet. Sie führt zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richte sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im folgenden UNÜ) und scheitere an dessen Art. V Abs. 2 lit. b. Der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public. Hierzu zählten die Unparteilichkeit und Neutralität des Schiedsrichters. Sie seien im Streitfall nicht gewahrt gewesen. Für die Antragsgegnerin sei bei nüchterner Betrachtung der Argwohn berechtigt gewesen, Schiedsrichter H. könne wegen vorheriger Befassung mit der Angelegenheit als Interessenvertreter der Antragstellerin nicht mehr hinreichend unbefangen agieren.

II.


Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß das UNÜ für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs maßgeblich ist. Das ergibt sich aus § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.; der vom Berufungsgericht herangezogene § 1061 Abs. 2 (gemeint ist wohl Absatz 1) ZPO n.F. ist hier noch nicht anwendbar. Denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist am 15. Dezember 1997, also vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).
Gemäß § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. wird ein ausländischer Schiedsspruch in dem für inländische Schiedssprüche vorgeschriebenen Verfahren für vollstreckbar erklärt, soweit nicht Staatsverträge ein anderes bestimmen.

a) Bei dem vorliegenden Schiedsspruch des Schiedsrichters H. handelt es sich um einen ausländischen. Das nach altem Recht maßgebliche Begriffsmerkmal , durch das ausländische Schiedssprüche sich von inländischen unterscheiden , liegt nach herrschender Meinung darin, daß sie "ausländischem Verfahrensrecht unterstehen" (BGHZ 21, 365, 367; Senatsurteile BGHZ 96, 40, 41 und vom 14. April 1988 - III ZR 12/87 - NJW 1988, 3090, 3091; Musielak/ Voit, ZPO 1. Aufl. 1999 § 1044 a.F. Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO 20. Aufl. 1999 § 1044 Rn. 4; s. auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1044 Rn. 10). Das war im Streitfall so. Der Schiedsspruch hat, wie das Berufungsgericht - unangefochten von den Parteien - zugrunde gelegt hat, den englischen Schiedsgerichtsgesetzen ("Schiedsgerichtsgesetze[n] von 1950 und 1979 <"Arbitration Acts 1950 and 1979"> oder einer dann gültigen gesetzlichen Ä nderung oder Neufassung dieser Gesetze", vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 Satz 1
"Gencon" Charter in Verbindung mit Nr. 25 des Chartervertrages) unterstanden. Auch soweit der Gegenauffassung (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 5. Aufl. 1995 Kap. 30 Rn. 6; vgl. auch § 1025 ZPO n.F.) zu folgen wäre, wonach für die Unterscheidung von in- und ausländischen Schiedssprüchen der Schiedsort entscheidend sein soll, läge ein englischer Schiedsspruch vor. Denn L. /England ist Schiedsort gewesen.

b) Dem nationalen Recht geht das UNÜ als Staatsvertrag, der im Sinne des § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ein anderes bestimmt, vor. Dessen Anwendung ist eröffnet. In der Bundesrepublik Deutschland kann jeder Schiedsspruch , der - wie der vorliegende Schiedsspruch der L. M. A. A. - von einem Schiedsgericht mit Sitz im Ausland erlassen worden ist, nach dem UNÜ anerkannt und vollstreckt werden (vgl. Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ). Die Bundesrepublik Deutschland hat den Vertragsstaatenvorbehalt des Art. I Abs. 3 Satz 1 UNÜ zurückgezogen (BGBl. 1999 II S. 7, vgl. Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1061 Rn. 7 Fn. 26 a.E.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 30 Rn. 1).
2. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob die Antragstellerin den formellen Antragserfordernissen des Art. IV UNÜ nachgekommen ist. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß diesen Prozeßvoraussetzungen Genüge getan ist. Die Antragstellerin hat zugleich mit dem Antrag eine Abschrift des Schiedsspruchs nebst Übersetzung durch einen allgemein beeidigten Dolmetscher (Art. IV Abs. 1 lit. a, Abs. 2 UNÜ) sowie eine Abschrift der Schiedsvereinbarung nebst Übersetzung durch einen allgemein beeidigten Dolmetscher (Art. IV Abs. 1 lit. b, Abs. 2 UNÜ) vorgelegt. Möglicherweise bestehende Legalisationsmängel des Schiedsspruchs wären un-
schädlich. Denn die Existenz und die Authentizität des abschriftlich mitgeteilten Schiedsspruchs sind unstreitig (vgl. Senatsbeschluß vom 17. August 2000 - III ZB 43/99 - NJW 2000, 3650 f).
3. Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß Art. V Abs. 1 UNÜ zu versagen - die vom Gericht nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie von der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, vorgetragen und bewiesen werden (vgl. Bredow in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivilund Handelssachen Art. V UNÜ Erl. 1; Stein/Jonas/Schlosser aaO Anhang zu § 1044 Rn. 56; Gottwald in MünchKomm ZPO 1992 Schlußanhang IZPR Art. 5 UNÜ Rn. 1) -, sind nicht gegeben.

a) Die Antragsgegnerin hat - erstmals mit der Revisionserwiderung - geltend gemacht, ihr Verhalten, insbesondere ihre Nichteinlassung im Schiedsverfahren , könne als Kündigung der Schiedsabrede aus wichtigem Grund ausgelegt werden. Sie hebt damit auf Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ ab. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, unter anderem versagt werden, wenn diese Partei den Beweis erbringt, daß die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, ungültig ist. Darauf hat sich die Antragsgegnerin jedoch nicht, wie zu fordern ist (vgl. Gottwald aaO Rn. 5), substantiiert berufen. Die Revisionserwiderung hat nicht auf Sachvortrag verwiesen , wonach die Antragsgegnerin nach dem hier maßgeblichen englischen Recht (vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 Satz 1 "Gencon" Charter i.V.m. Nr. 25 des Chartervertrages ) zur Kündigung der Schiedsvereinbarung berechtigt gewesen und
die Kündigungserklärung in der Nichtbeteiligung an dem Schiedsverfahren zu sehen sei. Entsprechender Vortrag kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.

b) Das Berufungsgericht hat auch den Anerkennungsversagungsgrund des Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ zu Recht verneint. Die Vorschrift gestattet, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, den Beweis erbringt, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Antragsgegnerin jedenfalls über ihre K. Rechtsanwältin T. zeit- und formgerecht in Kenntnis gesetzt worden. Die hiergegen von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrügen erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen.
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht jedoch die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht der deutschen öffentlichen Ordnung, so daß auch der Versagungsgrund des Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ nicht vorliegt.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 98, 70, 75 f ein gegen den ordre public (international) verstoßendes Verfahren (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ) insoweit verneint, als der von der Antragstellerin benannte Schiedsrichter H. wegen Nennungssäumnis der Antragsgegnerin als Einzelschiedsrichter entschieden hat. Die Revisionserwiderung macht demgegenüber geltend, die mit Telefax der P.I.S. B.V. (künftig: P.) vom 4. März 1997 der Antragsgegnerin gesetzte Frist von sieben Tagen für die Be-
nennung eines zweiten Schiedsrichters habe den vereinbarten schiedsrichterlichen Bestimmungen nicht entsprochen. Nr. 19 lit. a Abs. 1 letzter Satz "Gencon" Charter sehe eine Benennungsfrist von 14 Tagen vor. Diese Rüge ist indessen unbegründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Fortgang des Verfahrens mit dem nach Nennungssäumnis der Antragsgegnerin als Einzelschiedsrichter verbliebenen von der Antragstellerin benannten Schiedsrichter habe der zugrundeliegenden Verfahrensordnung entsprochen. Die Revisionserwiderung hat diese Feststellung nicht mit der Aufklärungsrüge (§ 293 ZPO) angegriffen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung knapp bemessene , aber noch hinnehmbare (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 70, 76), Frist von sieben Tagen beruht ersichtlich auf dem englischen Schiedsgerichtsgesetz (Arbitration Act of 1996, vgl. Telefax von P. vom 4. März 1996). Die Revisionserwiderung hat sich demgegenüber nicht auf Vortrag der Antragsgegnerin berufen, wonach englisches Recht bestimme, daß die in Nr. 19 lit. a Abs. 1 letzter Satz "Gencon" Charter getroffene Fristenregelung Vorrang vor derjenigen im englischen Schiedsgerichtsgesetz ("Arbitration Act 1996") genieße.
Ob die Benennung des Schiedsrichters H. den Formerfordernissen des Abschnitts 76 Absatz 4 der Arbitration Act 1996 nicht entsprach, weil sie statt durch Brief mittels Telefax erfolgte, kann dahinstehen. Die Formverletzung wäre jedenfalls nicht anstößig.

b) Das Berufungsgericht hat den ordre public-Verstoß darin gesehen, daß die Unparteilichkeit des Schiedsrichters nicht hinreichend gegeben gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe argwöhnen dürfen, Schiedsrichter H. sei befangen, weil er als Interessenvertreter der Antragstellerin mit dem Sachverhalt vorbefaßt gewesen sei. Es sei unerheblich, ob und aus welchen Gründen
die Antragsgegnerin gegen den von Schiedsrichter H. erlassenen Schiedsspruch keine Schritte in dem dortigen Verfahren und nach dortigem Verfahrensrecht unternommen habe.
Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
aa) Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F., Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 218/89 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1). Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsland des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 aaO; ähnlich Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1999 Rn. 539). Denn der Begriff der Befangenheit und ihre Wirkungen richten sich zunächst nach dem Verfahrensrecht, nach dem der Schiedsspruch ergangen ist. Dieser Rechtslage entspricht es am besten , wenn die Befangenheit zunächst im Ursprungsland des Schiedsspruchs geltend gemacht wird. Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F.; vgl. Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 aaO, Maier in MünchKomm ZPO 1992 § 1044 Rn. 12, Schwab/Walter aaO Kap. 49 Rn. 5). Außerdem muß der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege sich im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muß nachgewiesen sein, daß der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (Senatsurteil BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ; Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 aaO; Maier aaO Rn. 11).
bb) Nach diesen Grundsätzen kann die von dem Berufungsgericht für berechtigt gehaltene Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters H. im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht berücksichtigt werden.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß nach englischem Recht ein Schiedsrichter, bei dem Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, auf Antrag einer Partei durch das staatliche Gericht abberufen werden kann (Abschnitt 24 Absatz 1 lit. a Arbitration Act 1996). Zudem kann der Schiedsspruch innerhalb einer Frist vor dem staatlichen Gericht angefochten werden (Abschnitt 68 Absatz 1 und Abschnitt 70 Absatz 3 Arbitration Act 1996). Die Antragsgegnerin hatte nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ferner das Recht, den Schiedsspruch in einem zweitinstanzlichen Verfahren zur Überprüfung zu stellen. Sie hat diese Rechtsbehelfe unstreitig nicht genutzt, obwohl sie von Beginn des Schiedsverfahrens an Kenntnis von der Vorbefassung des Schiedsrichters H. gehabt hat. Eventuelle Hinderungsgründe werden von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht; sie hebt auf den Gesichtspunkt
der richterlichen Neutralität ab, der ein so grundlegender Bestandteil des ordre public sei, daß die Besorgnis der Befangenheit stets, unabhängig von der Verfristung erststaatlicher Rechtsbehelfe, die Vollstreckbarerklärung hindere. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Ablehnungsrecht auch im ordentlichen Zivilprozeß zeitlichen Schranken unterliegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 90, 93). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 171 f; 148, 1) - für den inländischen Schiedsspruch entschieden, daß die Ablehnung eines Schiedsrichters bereits im schiedsrichterlichen Verfahren erklärt werden müsse. Nach der Niederlegung des Schiedsspruchs (§ 1039 Abs. 3 ZPO a.F.) sei für eine Ablehnung kein Raum mehr. Im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren könnten die - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen - Ablehnungsgründe nur geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das Ablehnungsverfahren gemäß § 1045 ZPO a.F. zu betreiben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1951 - II ZR 99/51 - NJW 1952, 27, insoweit in BGHZ 3, 215 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 187, 194; 24, 1, 5 ff; 40, 342, 343; vgl. auch BGHZ 141, 90, 94 f). Um so weniger kann bei einem ausländischen Schiedsspruch, der dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. Senatsurteile BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f), angenommen werden, solche Ablehnungsgründe führten stets zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung. Es erscheint vielmehr sachgerecht, die Partei, die einen Ablehnungsgrund geltend macht, grundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die nach dem Recht des Schiedsverfahrens - im Schiedsverfahren selbst bzw. vor den Gerichten des Erlaßstaates - bestehen.
5. Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung schließlich auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden. Diese Generalklauseln des materiellen deutschen Rechts sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil die Parteien die aus dem Chartervertrag herrührenden Rechtsbeziehungen insgesamt englischem Recht unterstellt haben (vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 Satz 1 "Gencon" Charter i.V.m. Nr. 25 des Chartervertrages). Vergleichbare Rechtsinstitute nach englischem Recht sind weder festgestellt noch vorgetragen worden.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 44/01
vom
6. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts, durch die es seine Zuständigkeit
verneint (Prozeßschiedsspruch), kann der Antrag auf gerichtliche
Aufhebung nach § 1059 ZPO gestellt, aber nur auf die dort ausdrücklich genannten
Aufhebungsgründe gestützt werden.
BGH, Beschluß vom 6. Juni 2002 - III ZB 44/01 - OLG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluû des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2001 - 1 Sch 1/01 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 208.050 DM (= 106.374,28 ?)

Gründe


I.


Mit der Schiedsklage machte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Beratungshonorar in Höhe von 208.050 DM nebst Zinsen geltend. In dem in S. durchgeführten Schiedsverfahren erlieû das Schiedsgericht am 15. November 2000 einen "Teil-Prozeû-Schiedsspruch Zwischenentscheid". Darin erklärte sich das Schiedsgericht für unzuständig und erlegte der Antragstellerin die Kosten des Schiedsverfahrens auf; die Schiedsklage sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin wirksam von der Schiedsverein-
barung zurückgetreten sei. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs, hilfsweise auf Feststellung , daû das Schiedsgericht zuständig sei, gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F., Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts [Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG] vom 22. Dezember 1997 BGBl. I 3224, § 26 Nr. 10 EGZPO) und auch im übrigen zulässig. Der Senat nimmt die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache an (§ 1065 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 554 b ZPO a.F.).
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Der Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig, aber nicht begründet.

a) Gemäû § 1059 Abs. 1 ZPO kann gegen einen Schiedsspruch nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 und 3 gestellt werden. Im Streitfall liegt ein Schiedsspruch im Sinne dieser Bestimmung vor.
Durch den angefochtenen "Teil-Prozeû-Schiedsspruch Zwischenentscheid" vom 15. November 2000 befand das Schiedsgericht - ungeachtet der
auf eine Teil- oder Zwischenentscheidung hindeutenden Bezeichnung seiner Entscheidung - abschlieûend über die Schiedsklage der Antragstellerin. Das mit einem Vorsitzenden Richter am Landgericht als Obmann und zwei Rechtsanwälten als Beisitzer besetzte Schiedsgericht entschied - ersichtlich nach dem Vorbild des Prozeûurteils im Fall einer unzulässigen Klage vor dem staatlichen Gericht - durch Prozeûschiedsspruch. Indem es sich für unzuständig erklärte, wies es die Schiedsklage, wie in den "Entscheidungsgründe(n)" des Schiedsspruchs (S. 4 des Schiedsspruchs) ausgeführt, als "unzulässig" ab, weil die Antragsgegnerin wirksam von der Schiedsvereinbarung zurückgetreten sei.
Ein solcher Abschluû des Schiedsverfahrens durch förmlichen Schiedsspruch wird der Stellung des Schiedsgerichts nach dem SchiedsverfahrensNeuregelungsgesetz am ehesten gerecht. § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO weist dem Schiedsgericht die (vorläufige) Kompetenz-Kompetenz zu (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 43; Münch in MünchKomm/ ZPO 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 1; Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens 3. Aufl. 1999 Rn. 561, 567 ff). Diese wird im Fall der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts besser durch den Erlaû eines (Prozeû-) Schiedsspruchs zum Ausdruck gebracht, als wenn das Schiedsgericht nach Ankündigung die weitere Betätigung bloû einstellt (Münch aaO Rn. 16).
Ist der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinende Prozeûschiedsspruch aber als regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch aufzufassen , ist gegen ihn ebenso wie gegen in der Sache entscheidende Schiedssprüche der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO zulässig (vgl. Münch aaO Rn. 1, 16; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO
60. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 10; Gottwald/ Adolphsen DStR 1998, 1017, 1021; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 16 Rn. 12; Raeschke-Kessler/Berger aaO Rn. 563, 567; vgl. ferner Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1033 Rn. 3; abweichend: Schwab/Walter aaO Kap. 7 Rn. 11; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 9 und § 1057 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 8, § 1059 Rn. 20; s. auch OLG Hamburg NJW-RR 2000, 806 und - zum alten Recht - BGH, Urteil vom 23. November 1972 - VII ZR 178/71 - NJW 1973, 191). Der Gesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes ging ausdrücklich davon aus, daû ein zuständigkeitsverneinender Prozeûschiedsspruch "in der Regel lediglich im Aufhebungsverfahren anfechtbar" sei (BTDrucks. aaO S. 44).

b) Der somit zulässige Aufhebungsantrag ist unbegründet.
aa) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO liegt nicht vor. Das Schiedsgericht mag - wofür das Oberlandesgericht hält - die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Schiedsvereinbarung verkannt und sich deshalb zu Unrecht für unzuständig erklärt haben. Ein solcher Rechtsfehler begründete jedoch noch keinen Verstoû gegen den ordre public interne. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit auch nichts geltend.
bb) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die die Antragstellerin begründet geltend zu machen hatte (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO, Senatsbeschluû BGHZ 142, 204, 206 f), sind ebenfalls nicht gegeben.

Die Antragstellerin hat sich weder darauf berufen, die Parteien seien zum Abschluû der Schiedsvereinbarung nicht fähig gewesen, noch daû die Schiedsvereinbarung ungültig sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO). Sie greift die Unzuständigerklärung vielmehr an, weil sie die Schiedsvereinbarung für wirksam hält. Darin liegt - schon dem Wortlaut nach - kein Aufhebungsgrund im Sinne der vorzitierten Bestimmung (vgl. dagegen Gottwald/Adolphsen aaO; Thomas aaO § 1040 Rn. 9 a.E.; Raeschke-Kessler aaO Rn. 563).
Behinderung in den Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b ZPO) hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.
§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO normiert einen Aufhebungsgrund für den Fall, daû die "im Schiedsspruch geregelte Streitigkeit" ganz oder teilweise nicht von der Schiedsvereinbarung umfaût wird (BT-Drucks. aaO S. 59). Er greift hier nicht Platz, weil die Antragstellerin im Gegenteil davon ausgeht, die zwischen der Antragsgegnerin und ihr bestehende Streitigkeit über restliches Beraterhonorar unterliege der Schiedsvereinbarung und sei daher durch Schiedsspruch zu entscheiden.
Ebensowenig ist der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO einschlägig. Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren. Soweit sie vorgetragen hat, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt, hat sie einen Fehler in der Entscheidung gerügt; ein solcher vermag die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO gemäû dem Verbot der
révision au fond (Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 18; Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 38, 74) nicht zu rechtfertigen.
cc) Für den Fall der unberechtigten Unzuständigerklärung des Schiedsgerichts wird im Schrifttum allerdings erwogen, dem Schiedskläger den Aufhebungsantrag entsprechend § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO zuzubilligen (Münch aaO Rn. 16; Raeschke-Kessler aaO; Thomas aaO). Dem ist jedoch nicht zu folgen.
§ 1059 Abs. 2 ZPO gibt seinem Wortlaut nach keinen (eigenständigen) Aufhebungsgrund für den Fall, daû sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt; geregelt ist nur die positive Zuständigkeitsentscheidung (§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO). Darin liegt kein Redaktionsversehen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Aufhebungsverfahrens gegen einen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinenden Prozeûschiedsspruch in Betracht gezogen (BT-Drucks. aaO S. 44), hierfür aber den Katalog der Aufhebungsgründe (vgl. BT-Drucks. aaO S. 58; Senatsbeschluû aaO S. 206; Münch aaO § 1059 Rn. 3; Zöller/Geimer aaO Rn. 30; Thomas aaO § 1059 Rn. 6; Raeschke-Kessler aaO Rn. 932) nicht erweitert. Dazu bestand keine sachliche Notwendigkeit. Der auf Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erkennende Schiedsspruch unterliegt wie jeder andere (inländische) Schiedsspruch der Aufhebung in den - hier jedoch nicht gegebenen - Fällen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b und d, Nr. 2 ZPO. Der Schiedskläger kann die gerichtliche Aufhebung des Prozeûschiedsspruchs unter anderem betreiben, wenn das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäû besetzt gewesen ist, das rechtliche Gehör nicht gewahrt oder sonst gegen den ordre public verstoûen hat. Entschied das Schiedsgericht entgegen einer gültigen und die Streitigkeit
umfassenden Schiedsvereinbarung, nicht zuständig zu sein, ist der Schiedskläger auch dann nicht rechtsschutzlos gestellt, wenn keiner der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO greift. Ihm steht für sein Klagebegehren der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daû der umgekehrte Fall, in dem sich ein Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig erklärt oder seine Zuständigkeit überschritten hat (§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO), mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist; bei fehlerhafter Annahme der Zuständigkeit wird den Parteien der gesetzliche Richter entzogen, während hier der Rechtsstreit vor den zuständigen staatlichen und damit den gesetzlichen Richter gebracht werden kann. Daû hierdurch in Einzelfällen die Rechtsverfolgung erschwert werden kann, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
2. Der Hilfsantrag festzustellen, daû das Schiedsgericht zuständig sei, ist nicht zulässig. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag zulässig sein kann (vgl. § 1032 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.
3. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde schlieûlich, daû der Schiedsspruch eine Kostenentscheidung enthält; das Schiedsgericht sei dazu in der Schiedsvereinbarung nicht ermächtigt worden. Dem ist entgegenzuhalten , daû dem Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO die KompetenzKompetenz - vorbehaltlich der Überprüfung im Aufhebungsverfahren oder im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO - zustand. Kraft dieser Befugnis hatte es im verfahrensabschlieûenden Prozeûschiedsspruch auch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen hatten (§ 1057 Abs. 1 ZPO; vgl. Münch aaO § 1040
Rn. 16; Zöller/Geimer aaO § 1057 Rn. 2; abweichend Thomas aaO § 1040 Rn. 9 a.E.); denn die Parteien haben unstreitig eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) sowie auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf gerichtliche Aufhebung des inländischen Schiedsspruchs mit Recht stattgegeben. Die Antragstellerin hat gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO begründet geltend gemacht, dass die Bildung des Schiedsgerichts nicht den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprochen hat (dazu II 1) und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (dazu II 2).