Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2019 - I ZB 30/19

bei uns veröffentlicht am17.10.2019
vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 Sch 7/18, 28.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 30/19
vom
17. Oktober 2019
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
eines ausländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2019:171019BIZB30.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2019 bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe:

1
I. Die Antragstellerin begehrt gegenüber dem Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs vom 27. März 2017, durch den "die Personengesellschaft D. DO. INDUSTRIE- UND HANDELSVERTRETUNG mit Sitz in Deutschland …, vertreten durch Do. I. D. " zur Zahlung von 86.347,17 € für gelieferte Waren sowie von 14.931,60 € für Kosten des Schiedsgerichts verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben und diesen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt.
2
Der Antragsgegner hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Seinen Antrag vom 20. Mai 2019, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts gegen Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einzustellen , hat der Senat mit Beschluss vom 29. Mai 2019 abgelehnt (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris). Nach Begründung seiner Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 7. August 2019 hat der Antragsteller am 1. Oktober 2019 erneut beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.
3
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
4
1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet.
5
2. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Diese Prüfung setzt voraus , dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Bei der Interessenabwägung räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer Gründe (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris Rn. 5 mwN).
6
3. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist danach abzulehnen. Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 29. Mai 2019 geäußerten Rechtsauffassung fest. Der Antragsgegner hat auch mit seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht dargelegt, dass die Rechtsbeschwerde zulässig ist, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
7
a) Der Antragsgegner macht ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit gebe dem Senat Gelegenheit, Leitsätze zur Auslegung des Rubrums im Rahmen einer Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs aufzustellen. Das Oberlandesgericht habe die Prüfung versäumt, nach welcher Rechtsordnung die Auslegung vorzunehmen sei und welchen Inhalt die anwendbare Rechtsordnung habe. Das Rubrum sei zudem fehlerhaft ausgelegt worden.
8
aa) Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass der Schiedsspruch hinsichtlich der Person des Antragsgegners zweifelsfrei und eindeutig bestimmbar ist. Das Oberlandesgericht konnte den Schiedsspruch deshalb im Rahmen der Vollstreckbarerklärung klarstellend und ohne Rückgriff auf das ausländische Recht fassen (vgl. zu einer solchen Klarstellung bei ausländischen Schiedssprüche OLG München, SchiedsVZ 2006, 111, 112; SchiedsVZ 2013, 62, 63 f.; OLG Karlsruhe, SchiedsVZ 2015, 145, 148; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 1061 Rn. 12; zur Auslegung der Parteibezeichnung bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; OLG Hamburg, RIW 1994, 424, 425 f.).
9
bb) Soweit der Antragsgegner erneut die Auslegung durch das Oberlandesgericht angreift, hat der Senat dazu bereits im Beschluss vom 29. Mai 2019 in Randnummer 14 Stellung genommen. Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte D. Do. Industrie- und Handelsvertretung das Einzelunternehmen des Antragsgegners sei. Dies sei der Handelsname, unter dem der Antragsgegner seine Aktivitäten ausführe. Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Antragsgegner Beklagter im Schiedsverfahren war. Der Verweis auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot greift damit ebenfalls nicht durch.
10
b) Der Antragsgegner macht weiter vergeblich geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts , weil das Oberlandesgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe.
11
aa) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen der Parteien entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - I ZB 30/19, juris Rn. 8).
12
bb) Der Antragsgegner macht geltend, das Oberlandesgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den zum Beweis seines Vorbringens, er habe im Rahmen des Schiedsverfahrens eine Gegenforderung in Höhe von insgesamt 55.193,29 € zur Aufrechnung gestellt, benannten Zeugen nicht vernommen habe. Das Beweisangebot sei hinreichend substantiiert gewesen. Indem das Oberlandesgericht die Beweiserhebung von weiteren Darlegungen des Antragsgegners abhängig gemacht habe, habe es die Anforderungen an dessen Darlegungslast überspannt. Damit dringt der Antragsgegner nicht durch. Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung des Beweisantrags nicht überspannt.
13
(1) Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbehauptungen sein müssen, muss unter Berücksichtigung der Wahrheits - und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden (BGH, Versäumnisurteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 196/01, TranspR 2004, 314 [juris Rn. 25]).
14
(2) Der Antragsgegner hat sich im Schriftsatz vom 27. April 2018 auf die im Schiedsverfahren erklärte Aufrechnung berufen und seinen Prozessbevollmächtigten als Zeugen benannt. Daraufhin hat das Oberlandesgericht mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 der Antragstellerin unter Hinweis auf eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Schiedsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 hat die Antragstellerin detailliert zum Ablauf des Schiedsverfahrens vorgetragen und eine Aufrechnung durch den Antragsgegner bestritten. Erst im Anschluss an diesen Vortrag hat das Oberlandesgericht mit seiner Verfügung vom 11. Januar 2019 vom Antragsgegner weitere Einzelheiten zu der von ihm behaupteten Aufrechnung im Schiedsverfahren verlangt. Mit Blick auf das substantiierte Bestreiten der Antragstellerin begegnet dieses Vorgehen des Oberlandesgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Die Anforderungen an die Substantiierung des Beweisantritts hat es damit nicht überspannt.
15
4. Da schon mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde keine Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17. Mai 2019 glaubhaft ihm bei Nichteinstellung durch eine Vollstreckung drohende Nachteile dargelegt hat. Daran bestehen allerdings mit Blick auf die eidesstattliche Versicherung des Generaldirektors der Antragstellerin vom 23. Mai 2019 erhebliche Zweifel, zumal der Antragsgegner im vorliegenden Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung dazu nicht weiter vorgetragen hat.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2019 - I-4 Sch 7/18 -

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2. Bei der Entscheidung über einen solchen Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Diese Prüfung setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor Eingang der Rechtsmittelbegründung kommt im Regelfall nicht in Betracht. Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen , bedarf es hierfür besonderer Gründe (BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - I ZB 73/18, juris Rn. 9 mwN).

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

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2. Bei der Entscheidung über einen solchen Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Diese Prüfung setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor Eingang der Rechtsmittelbegründung kommt im Regelfall nicht in Betracht. Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen , bedarf es hierfür besonderer Gründe (BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - I ZB 73/18, juris Rn. 9 mwN).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

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Die Beschwerdeführerin ist jedoch offenkundig die Partei, gegen die das polnische Urteil ergangen ist. Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil der Pro- zesshandlung auslegungsfähig (BGHZ 4, 328, 334). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige (juristische) Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärungen als Partei gemeint ist. Dabei können als Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740; v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571, 574; Beschl. v. 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, ZIP 1999, 616, 617; v. 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569, 1570 Rn. 11).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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2. Bei der Entscheidung über einen solchen Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn der Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Diese Prüfung setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht nach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor Eingang der Rechtsmittelbegründung kommt im Regelfall nicht in Betracht. Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber das Schutzinteresse des Schuldners überwiegen , bedarf es hierfür besonderer Gründe (BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - I ZB 73/18, juris Rn. 9 mwN).

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.