Zivilprozessordnung - ZPO | § 1061 Ausländische Schiedssprüche
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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25/11/2016 14:06
Die Disziplinarstrafbefugnis des Verbands gegenüber seinem Mitglied beruht auf einer fortdauernden Mitgliedschaft des Betroffenen.
SubjectsWirtschaftsrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste
(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi
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43 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 30/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 59/10 vom 30. Juni 2011 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1032 Abs. 2 Soweit nach § 1032 Abs. 2
published on 23/04/2013 00:00
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 59/12 vom 23. April 2013 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick s
published on 18/01/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 35/06 vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; UNÜ Art. III Ein (Teil-)Schiedsspruch ("Partial Award on Jurisdiction"), der für einen V
published on 30/09/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 57/10 vom 30. September 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 767
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