Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2016 - I ZB 29/16

published on 10/11/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2016 - I ZB 29/16
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Landgericht Wuppertal, 5 O 180/15, 29/09/2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 17 U 7/16, 26/02/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 29/16
vom
10. November 2016
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:101116BIZB29.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 7.500 €

Gründe:

1
I. Das Landgericht hat der Zahlungs- und Auskunftsklage der Klägerin mit Teilurteil vom 29. September 2015 teilweise stattgegeben. Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 1. Oktober 2015 zugestellte Urteil am 30. Oktober 2015 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, hat die Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen , hat sie den Wiedereinsetzungsantrag sowie die Berufung begründet.
2
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin vorgetragen :
3
Im Zuge der Einlegung der Berufung seien eine Berufungsakte angelegt und die auf den 23. November, 27. November und 1. Dezember 2015notierte Vor-, Mittel- und Hauptfrist für die Berufungsbegründung aus der erstinstanzlichen Akte in die neu angelegte Akte übertragen worden. Am 23. November 2015 sei die Akte dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden, der sie wieder in das Sekretariat zurückverfügt habe. An jedem Donnerstag erhalte der Prozessbevollmächtigte morgens die Fristenliste für die kommende Woche ausgehändigt. In der ihm am 26. November 2015 vorgelegten Fristenliste habe der Prozessbevollmächtigte eine auf den 30. November 2015 zum vorliegenden Aktenzeichen notierte Frist zur Einzahlung eines Auslagenvorschusses sowie eine auf den 4. Dezember 2015 notierte Vorfrist für eine Verjährung mit einem "./." gekennzeichnet, die übrigen Fristen mit dem Vermerk "erl." markiert und die Liste am 27. November 2015 der Mitarbeiterin Frau S. ausgehändigt. In der Sozietät des Prozessbevollmächtigten bestehe die Anweisung, die noch nicht als erledigt oder unbeachtlich ausgetragenen Fristen zu überwachen und die jeweilige Akte am Morgen des Fristablaufs auf dem Schreibtisch des Rechtsanwalts unübersehbar bereit zu legen und ihn auch mündlich an die Einhaltung der Frist zu erinnern. Am 1. Dezember 2015 habe Frau S. entgegen dieser Anweisung die Akte weder am Morgen noch im Laufe des Tages dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt und ihn auch nicht auf den Fristablauf angesprochen. Am 2. Dezember 2015 sei dem Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung aufgefallen, als er beiläufig einen Blick auf die Fristenliste des Sekretariats geworfen habe. Frau S. sei mit einer Unterbrechung von Januar 2004 bis März 2004 seit 1993 in der Sozietät des Prozessbevollmächtigten beschäftigt und erledige ihre Aufgaben uneingeschränkt zuverlässig. Während ihrer gesamten Tätigkeit sei es noch nicht vorgekommen, dass sie vergessen habe, am Tag des Fristablaufs die jeweilige Akte vorzulegen und den Rechtsanwalt an die Erledigung der Frist zu erinnern.
4
Nachdem der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 darauf hingewiesen hatte, dass eine wirksame Ausgangskontrolle es erfordere, am Ende eines jeden Arbeitstags zu prüfen, ob noch fristgebundene Sachen anstehen, machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 geltend, dass in seinem Büro auch eine Ausgangskontrolle gewährleistet sei. Fristen dürften erst gestrichen oder als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrenden Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden seien. Ferner sei im Zuge der Ausgangskontrolle zu prüfen, ob die Fristen eingehalten worden seien. Bereits aus dem Wiedereinsetzungsantrag ergebe sich, dass Frau S. sowohl die Vorlage der Akte als auch die Kontrolle der Fristen für diesen Tag versäumt und auch nicht geprüft habe, ob der fällige Schriftsatz gefertigt worden sei. Sie habe den gesamten Tag entgegen der Anweisung den Blick in den Fristenkalender unterlassen; dies erkläre die Versäumnisse bei der Aktenvorlage sowie der Prüfung des Kalenders am Abend.
5
Mit Beschluss vom 26. Februar 2016 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ergebe sich nicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch eine Anweisung für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt habe, der zufolge die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft werde. Die Angaben im Schriftsatz vom 11. Januar 2016 seien nicht zu berücksichtigen, da ein Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen grundsätzlich ausgeschlossen sei. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürften nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor.
6
II. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
7
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
8
2. Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist für die Berufungsbegründung einzuhalten. Ihr Prozessbevollmächtigter hat diese Frist schuldhaft versäumt; dessen Verschulden muss sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
9
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Rechtsanwälte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet , dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einem dazu beauftragten Mitarbeiter nochmals abschließend selbständig geprüft wird (st. Rspr.; vgl nur BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, WM 2016, 563 Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2016 - VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 507 Rn. 10).
10
b) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015, mit dem er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er eine Ausgangskontrolle in der dargelegten Weise organisiert hat. Er hat lediglich glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß notiert wurde und seine Mitarbeiterin entgegen der in der Sozietät bestehenden Anweisung ihm weder am Morgen oder im Laufe des Tages die Akte vorgelegt noch ihn auf den Fristablauf angesprochen hat. Ausführungen zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in der Kanzlei für die Ausgangskontrolle waren in diesem Schriftsatz nicht enthalten.
11
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 11. Januar 2016 erstmalig Angaben zu einer Ausgangskontrolle gemacht hat, kann die Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden. Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden. Später nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen , müssen unberücksichtigt bleiben (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679; Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366; BGH, NJW-RR 2016, 507 Rn. 11). Danach ist der Inhalt des Schriftsatzes vom 11. Januar 2016 nicht zu berücksichtigen. Dieser hat neuen Tatsachenvortrag über allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten zum Gegenstand.
12
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 4. Dezember 2015 nicht dahingehend zu verstehen , neben der Anweisung, die Akte am Morgen oder im Laufe des Tags des Fristablaufs vorzulegen, bestehe auch eine Fristenausgangskontrolle. Die zur Begründung der Wiedereinsetzung dargelegte Anweisung ging dahin, die Akte am Tag des Fristablaufs vorzulegen und den Rechtsanwalt auf den Fristablauf anzusprechen. Einen Bezug zur Ausgangskontrolle weist dieser Vortrag nicht auf. Er ist insoweit auch weder unklar noch erläuterungsbedürftig. Ebenso wenig enthielt der Vortrag eine Lücke, die auf Hinweis der Gegenseite noch nachträglich hätte beseitigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366). Bei der im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 enthaltenen Begründung des Wiedereinsetzungsantrags handelte es sich um eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung, die sich auf die Nichtbefolgung der Anweisung zur Aktenvorlage und Ansprache des Rechtsanwalts am Tag des Fristablaufs bezog und beschränkte.
13
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 29.09.2015 - 5 O 180/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2016 - I-17 U 7/16 -
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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)