Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - I ZB 109/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:161215BIZB109.14.0
bei uns veröffentlicht am16.12.2015
vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 Sch 9/13, 21.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 109/14
vom
16. Dezember 2015
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2015:161215BIZB109.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 700.000 €.

Gründe:

1
I. Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. F. und I. GmbH (H. GmbH). Die Antragsgegnerin , die E. B. GmbH & Co. KG, und ihr verbundene Unternehmen (E. -Group) lieferten an die H. GmbH und ihre Tochtergesellschaften (H. -Group) maßgefertigte Komponenten für SchlossSysteme. Im Jahr 2008 verschlechterte sich die Liquidität der H. GmbH. In
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einem Sanierungskonzept vom 15. August 2008 wurde ihr mittelfristiger Finanzierungsbedarf für Restrukturierungskosten mit 7,4 Mio. € beziffert. Vor diesem Hintergrund schlossen die H. GmbH und die Antragsgegnerin am 6. Februar 2009 einen Kooperationsvertrag, wonach die E. -Group der Vor- zugslieferant der H. -Group bis zu einem Wert der Lieferungen von wenigstens 7 Mio. € netto pro Jahr werden sollte. In Nr. 6 des Kooperationsvertrags verpflichtete sich die Antragsgegnerin, der H. GmbH ein Darlehen in Höhe von 3,5 Mio. € zu gewähren. Die Gewährung des Darlehens stand nach Nr. 6c des Kooperationsvertrags unter der Bedingung, dass eine Bank oder ein Dritter der H. GmbH oder ihren Tochtergesellschaften gleichfalls ein Darlehen und zwar in Höhe von ca. 4 bis 6 Mio. € - abhängig vom Finanzierungsbedarf der H. GmbH für das Jahr 2009 - gewährt. Der Darlehensvertrag konnte nach Nr. 6d des Kooperationsvertrags jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, falls die H. GmbH gegen ihre unter Nr. 4 des Kooperationsvertrags genannten Verpflichtungen verstößt. In Nr. 4 des Kooperationsvertrags war vereinbart, dass die E. -Group für jedes Produkt der H. -Group, welches E. zu produzieren in der Lage ist, ein Angebot machen kann, welches bei mindestens wirtschaftlicher und technischer Gleichwertigkeit mit dem Wettbewerber durch die H. -Group angenommen werden muss, so dass die E. -Group Lieferungen mit einem jährlichen Wert von 7 Mio. € nach der vollständigen Umstellung der Lieferung von den bisherigen Lieferanten auf die E. -Group erreichen wird. In Nr. 10 des Kooperationsvertrags war geregelt, dass alle Streitigkeiten und Streitfragen, die aufgrund des Vertrages oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, einem Schiedsgericht zugewiesen und der Anwendung der Regeln des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtswesen e.V. (DIS) unterworfen sind. Zur Auszahlung des Darlehens kam es nicht. Die Antragsgegnerin kün3 digte den Kooperationsvertrag mit Schreiben vom 20. Mai 2009 mit sofortiger Wirkung. Sie begründete die Kündigung damit, dass die H. GmbH nur in unzureichendem Umfang Lieferaufträge an sie erteilt habe. Am 1. Juli 2009 stellte die H. GmbH Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Oktober 2009 eröffnet und der Antragsteller als Insolvenzverwalter bestellt.
Der Antragsteller hat Schiedsklage erhoben und beantragt, die Antrags4 gegnerin zur Zahlung von 3,5 Mio. € nebst Zinsen zu verurteilen. Dazu hat er vorgetragen, die H. GmbH sei wegen der mit der Kündigung verbundenen Weigerung der Antragsgegnerin, das Darlehen auszuzahlen, gezwungen gewesen , Insolvenzantrag zu stellen. Das habe zu einem Schaden jedenfalls in der geltend gemachten Höhe geführt. Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 700.000 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Antragsteller hat beim Oberlandesgericht beantragt, den Schieds5 spruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der
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sie die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung und die Aufhebung des Schiedsspruchs sowie die Feststellung erstrebt, dass die Sache nicht an das Schiedsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird. II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
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ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO) findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Darüber hinaus verstießen die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Schadenshöhe gegen das Verbot der Billigkeitsentscheidung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO). Das Oberlandesgericht habe diese Verstöße hingenommen und dabei ebenso wie das Schiedsgericht das Vorbringen der Antragsgegnerin übergangen. Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Rechtsverstöße verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern keine Senatsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 2. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch
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verstoße gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO auf10 gehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, WM 2009, 573, 574, mwN; Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, WM 2014, 1151,1152). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30, mwN).
b) Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin sei dem
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Antragsteller gemäß §§ 280, 276, 249 ff. BGB schadensersatzpflichtig. Die von der Antragsgegnerin erklärte Kündigung des Kooperationsvertrags mit Schreiben vom 20. Mai 2009 sei unwirksam gewesen, da zu diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Gründe für eine Kündigung vorgelegen hätten. Die Antragsgegnerin habe durch die unwirksame Kündigung und die von ihr geäußerte Auffassung , schon wegen dieser Kündigung nicht mehr zur Auszahlung des Darlehens verpflichtet zu sein, eine Nebenpflicht aus dem Kooperationsvertrag schuldhaft verletzt. Sie sei aufgrund des Kooperationsvertrags verpflichtet gewesen , sich an der Sanierung der H. GmbH zu beteiligen und das Darlehen unter den vereinbarten Bedingungen zu gewähren. Es stehe fest, dass die in der unberechtigten Kündigung liegende Pflichtverletzung (haftungsbegründend ) kausal für eine im Wege des Schadensersatzes auszugleichende Vermögenseinbuße der H. GmbH gewesen sei. Da die Antragsgegnerin vertragswidrig die Kündigung erklärt und damit treuwidrig im Sinne von § 242 BGB gehandelt habe, könne sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kausalität stehe entgegen, dass die H. GmbH ohnehin insolvenzreif gewesen sei und nicht in der Lage gewesen wäre, die im Vertrag vereinbarte Bedingung für die Auszahlung des Darlehens rechtzeitig vor der Insolvenz herbeizuführen.
c) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, es widerspreche
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wesentlichen GerechtigkeitsvorsteIlungen des deutschen Rechts, dass das Schiedsgericht die Erbringung eines Nachweises der (haftungsbegründenden) Kausalität damit durch einen Hinweis auf Treu und Glauben ersetzt habe. Eine Schadenersatzpflicht setze nach den Grundwertungen des deutschen Rechts voraus, dass eine Pflichtverletzung einen Schaden verursacht habe.
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aa) Das Schiedsgericht hat die Erbringung eines Nachweises der (haftungsbegründenden ) Kausalität entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht durch einen Hinweis auf Treu und Glauben ersetzt. Es hat vielmehr angenommen , es stehe fest, dass die in der unberechtigten Kündigung liegende Pflichtverletzung (haftungsbegründend) kausal für eine im Wege des Schadensersatzes auszugleichende Vermögenseinbuße der H. GmbH gewesen sei. Das Schiedsgericht ist davon ausgegangen, die H. GmbH sei zum
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Zeitpunkt der Kündigung und in der sich unmittelbar anschließenden Folgezeit auf dem Weg gewesen, die vereinbarte Bedingung für die Gewährung des Darlehens durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Diese Bedingung bestand nach Nr. 6c des Kooperationsvertrags darin, dass ein Dritter der H. GmbH gleichfalls ein Darlehen und zwar in Höhe von ca. 4 bis 6 Mio. € gewährt. Die Stadtsparkasse Wuppertal hatte der H. GmbH nach den Feststellungen des Schiedsgerichts mit Schreiben vom 28. Mai 2009 ein Darlehen in Höhe von zuletzt 4 Mio. € in Aussicht gestellt und von der Auszahlung des Darlehens der Antragsgegnerin und der Gewährung einer Landesbürgschaft abhängig gemacht.
Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin habe durch
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die vertragswidrige Kündigung die Umsetzung eines wesentlichen Elements des Sanierungskonzeptes blockiert. Das Sanierungskonzept sei ab diesem Zeitpunkt insgesamt in Frage gestellt gewesen und letztlich mangels einer schnellen Bereinigung der dadurch eingetretenen Verunsicherung gescheitert. Die von den Parteien des Kooperationsvertrags bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Finanzierungslücke der H. GmbH in Höhe von 7 bis 9,5 Mio. € konnte nach den Feststellungen des Schiedsgerichts allein durch das von der Stadtsparkasse Wuppertal in Aussicht gestellte Darlehen und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Finanzierungsvorhaben nicht geschlossen werden. Demnach ist das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung davon ausge16 gangen, dass die unberechtigte Kündigung des Kooperationsvertrags durch die Antragsgegnerin und die damit verbundene Weigerung zur Auszahlung des Darlehens für das Scheitern des Sanierungskonzepts und damit für Vermögenseinbußen der H. GmbH ursächlich geworden sind. bb) Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin könne
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sich wegen ihres treuwidrigen Verhaltens nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kausalität stehe entgegen, dass die H. GmbH ohnehin insolvenzreif gewesen sei und nicht in der Lage gewesen wäre, die im Vertrag vereinbarte Bedingung für die Auszahlung des Darlehens rechtzeitig vor der Insolvenz herbeizuführen. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, dass nach Auffassung des Schiedsgerichts eine bestehende Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Kündigung einer haftungsbegründenden Kausalität entgegenstand. Das Schiedsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass eine zum Zeit18 punkt der Kündigung bestehende Insolvenzreife der H. GmbH einem An- spruch der H. GmbH gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung des Darlehens oder Mitwirkung am Sanierungskonzept entgegengestanden hätte. Das Schiedsgericht hat zwar angenommen, die Antragsgegnerin habe mit dem begründeten Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens vom 1. Juli 2009 eine dauernde Einrede aus § 490 Abs. 1 BGB gegen einen Anspruch der H. GmbH auf Darlehensauszahlung erhalten, weil eine derart gravierende Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem noch nicht ausgezahlten Sanierungsdarlehen nicht hingenommen werden müsse. Es hat jedoch nicht festgestellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der H. GmbH bereits zum Zeitpunkt der Kündigung am 20. Mai 2009 derart schlecht waren, dass die Antragsgegnerin nicht mehr zur Darlehensgewährung verpflichtet war. Nach Auffassung des Schiedsgerichts war die unberechtigte Kündigung
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ungeachtet einer zum Zeitpunkt der Kündigung möglicherweise bestehenden - durch die Bereitstellung von Finanzierungsmitten aber zu beseitigenden - Insolvenzreife für das Scheitern des Sanierungskonzepts und damit für den Eintritt eines Vermögensschadens ursächlich. Das Schiedsgericht hat es als unerheblich angesehen, ob alle weiteren erforderlichen Schritte für eine vollständige Erfüllung aller zum Bedingungseintritt gehörenden Finanzierungsmaßnahmen erfolgreich hätten abgeschlossen werden können. Maßgeblich sei der Zeitpunkt , im dem der Eintritt der Bedingung treuwidrig verhindert worden sei. Der Eintritt der Bedingung sei zum Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung verhindert worden. Die Antragsgegnerin habe durch die vertragswidrige Aufkündigung ihrer vereinbarten Beteiligung am Sanierungskonzept für die H. GmbH verhindert, dass das Sanierungskonzept weiterverfolgt werden konnte. Soweit das Schiedsgericht angenommen hat, die vertragsuntreue An20 tragsgegnerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vereinbarte Bedingung auch dann nicht eingetreten wäre, wenn sie nicht gekündigt hätte, hat es der Antragsgegnerin wegen ihres treuwidrigen Verhaltens die Berufung auf einen hypothetischen Kausalverlauf versagt. Darin liegt kein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des deutschen Schadensersatzrechts. Vielmehr steht es im Einklang mit diesen Grundsätzen und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nur gedachte Geschehensabläufe die Kausalität einer realen Ursache nicht beseitigen können und es eine Frage wertender Beurteilung ist, ob ein hypothetischer Ursachenverlauf eine Haftung auszuschließen vermag (BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - XI ZR 144/87, BGHZ 104, 355, 361; Urteil vom 21. Januar 1993 - IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 187). Diese Frage hat das Schiedsgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler verneint. Im Übrigen läge selbst bei einer rechtsfehlerhaften Beurteilung kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vor.
d) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Schiedsgericht habe das Verfah21 rensgrundrecht der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Antragsgegnerin übergangen , dass die H. GmbH bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vom 20. Mai 2009 insolvenzreif gewesen sei und ihr ungeachtet jener Kündigung bereits seinerzeit von der Stadtsparkasse Wuppertal kein Darlehen mehr gewährt worden wäre. Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das Schiedsge22 richt hat das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin zur Insolvenzreife der H. GmbH zum Zeitpunkt der Kündigung zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen als nicht erheblich angesehen (vgl. Rn. 17 bis 20). Es hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör daher nicht verletzt.

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3. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Schadenshöhe verstießen gegen das Verbot der Billigkeitsentscheidung.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO un24 ter anderem aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
b) Gemäß § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht nur dann
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nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Parteien des Kooperationsvertrags haben in dessen Nr. 10 vereinbart , dass alle Streitigkeiten und Streitfragen, die aufgrund des Vertrages oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, einem Schiedsgericht zugewiesen und der Anwendung der Regeln des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtswesen e.V. unterworfen sind. Auch nach Nr. 23.3 der Schiedsgerichtsordnung der aus dem Deutschen Institut für Schiedsgerichtswesen e.V. hervorgegangenen Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. darf das Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit (ex aequo et bono, amiable composition ) entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Parteien des Kooperationsverfahrens haben das Schiedsgericht nicht dazu ermächtigt , eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.
c) Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin habe
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Schadensersatz in Höhe von 700.000 € zu leisten. Sie hafte nicht für die gesamten Nachteile, die der H. GmbH durch die Insolvenz entstanden seien , da die Kündigung nicht die allein entscheidende Ursache für die Insolvenz gesetzt habe. Sie habe aber dafür einzustehen, dass sie durch ihre Kündigung die potentiell schon zuvor angelegte Möglichkeit einer Insolvenz früher zur Realität habe werden lassen. Es sei daher der Schaden zu erfassen, der dem Nachteil entspreche, der durch die Kündigung zur Unzeit bedingt sei. Dieser Nachteil bei der H. GmbH entspreche spiegelbildlich dem von der Antragsgegnerin im Falle einer Auskehrung des Darlehens zu tragenden Verlustrisiko. Die Schadenshöhe sei daher in Anlehnung an die Relation zwischen dem von der Antragsgegnerin eingegangenen Risiko und dem Gesamtrisiko sowie der Relation zwischen bei Vertragsschluss angenommener und in der Insolvenz zutage getretener Liquiditätslücke zu schätzen (§ 287 ZPO). Unter Berücksichtigung weiterer - näher bezeichneter - Umstände erscheine danach ein Betrag von 700.000 € angemessen, was einem Anteil von 20% der Darlehenssumme entspreche.
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d) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Schiedsgericht habe damit keine Schadensschätzung vorgenommen, sondern eine reine Billigkeitsentscheidung getroffen, die jeden Zusammenhang mit einer Vermögenseinbuße der H. GmbH vermissen lasse. Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde lassen die Ausführun28 gen des Schiedsgerichts erkennen, welcher von der Antragsgegnerin zu verantwortende Schaden nach Ansicht des Schiedsgerichts bei der H. GmbH eingetreten ist. Das Schiedsgericht hat angenommen, es sei der Schaden zu erfassen, der dem Nachteil entspreche, der durch die Kündigung zur Unzeit bedingt sei. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, ein denkbarer Ausfall der An29 tragsgegnerin sei für die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs der H. GmbH ungeeignet. Der Schadensersatzanspruch hätte vielmehr allein aufgrund der Nachteile der H. GmbH berechnet werden müssen. Danach hätte der Schadensbetrag im Hinblick auf die tatsächlichen Insolvenzgründe auf null reduziert werden müssen. Die Rechtsbeschwerde zeigt damit nicht auf, dass das Schiedsgericht keine Schadensschätzung vorgenommen, sondern eine Billigkeitsentscheidung getroffen hat. Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das
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Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lässt (vgl. OLG München , SchiedsVZ 2011, 159, 166; Wilske/Markert in Beck‘scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 1. März 2015, § 1051 Rn. 12; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1051 Rn. 24). Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe dagegen nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt. Eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nur zulässig, soweit die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage bieten; dagegen muss das Gericht von jeder Schätzung absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 256 f.). Eine Schadensschätzung, die nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung erfolgt, ist eine Form der dem Schiedsgericht erlaubten Tatsachenermittlung (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und keine Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1051 Rn. 53). Um eine Billigkeitsentscheidung handelt es sich dagegen, wenn das Schiedsgericht den zu ersetzenden Schaden nicht auf der Grundlage von Tatsachen ermittelt. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen, bedarf keiner Klärung. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2011, 159, 166).

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober31 landesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2014 - I-4 Sch 9/13 -

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das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 17/08
vom
30. Oktober 2008
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b; Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
§ 41

a) Auch nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes
vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre
public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO neu geregelt wurde, setzt die Aufhebung
eines Schiedsspruchs voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis
führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes
offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine
Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen
Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in
einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin
die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen.

b) Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts
zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß
gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare
Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung
grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.

c) § 41 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel steht mit
derartigen Bestimmungen nicht in Widerspruch.
BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08 - OLG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Galke und Dr. Herrmann sowie
die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 1. Februar 2008 - 1 Sch 1/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 47.300 €

Gründe


I.


1
Die später in Insolvenz geratene H. GmbH kaufte von der Antragstellerin im Juli 2003 1.000.000 kg Mais zu einem Preis von 120 € per 1.000 kg. Das Getreide sollte im Mai/Juni 2004 abgenommen werden. Dem Vertrag lagen die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EB) zugrunde. Deren § 41 lautet wie folgt: "1. Stellt eine Partei ihre Zahlungen ein oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind, so erlöschen die Ansprüche auf Erfüllung des Vertrags, soweit dieser beiderseits noch unerfüllt ist. An die Stelle der Erfüllungsansprüche tritt mit der Zahlungseinstellung oder dem Vorliegen einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache der An- spruch auf Zahlung der sich zwischen Kontraktpreis und Tagespreis ergebenden Preisdifferenz, die gegenseitig zu verrechnen ist. 2. Die Feststellung des Tagespreises hat unter Beachtung der Vorschriften des § 19 Abs. 4 zu erfolgen. Als Stichtag gilt der folgende Geschäftstag nach dem Bekanntwerden der Zahlungseinstellung oder einer ihr gleichzuerachtenden Tatsache. Die Kosten der Preisfeststellung gehen zu Lasten der Partei, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist."
2
Über das Vermögen der Käuferin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser lehnte die Erfüllung des Vertrags ab und beantragte für die offene Liefermenge eine Preisfeststellung zum Stichtag 4. Februar 2004. Der hiermit beauftragte Makler stellte einen Preis von 167,30 € pro 1.000 kg fest. Der Antragsgegner verlangte daraufhin gestützt auf § 41 EB von der Antragstellerin die Differenz zwischen dem kaufvertraglich vereinbarten und dem festgestellten Preis von 47.300 €. Nachdem die Antragstellerin die Begleichung dieses Betrags verweigerte, verurteilte sie das vom Antragsgegner angerufene Schiedsgericht zur Zahlung der geforderten Summe. Das Oberschiedsgericht bestätigte die Verurteilung.
3
Antragstellerin Die hat die Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 1, 2 ZPO beantragt. Sie ist der Auffassung, die Anwendung von § 41 EB widerspreche dem ordre public, da die Bestimmung mit zwingenden Normen des Insolvenzrechts (§§ 103, 104, 119 InsO) unvereinbar sei und gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoße. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.



4
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 1065 Abs. 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 und § 1059 ZPO), jedoch im Übrigen unzulässig, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
5
Insbesondere ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage erforderlich, ob der in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO geregelte inländische ordre public alle zwingenden Normen des deutschen Rechts erfasst. Klärungsbedarf besteht hierzu nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 a.F. (Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89 - NJW 1990, 3210, 3211) setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public - in allenfalls geringfügiger Abweichung von dem noch großzügigeren internationalen ordre public (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05 - NJW 2007, 772, 774 Rn. 28 m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 166, 278 abgedruckt; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1059 Rn. 43) - voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Hieran hat sich nach der praktisch einhelligen, zutreffenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländi- sche ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu geregelt wurde, inhaltlich nichts geändert (vgl. z. B.: OLG Saarbrücken OLGR 2007, 426, 427; OLG Frankfurt am Main SchiedsVZ 2006, 219, 223; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210, 211; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 94, 95; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 1059 Rn. 30; Kröll NJW 2007, 743, 748; Münch aaO § 1059 Rn. 41; Musielak /Voit, ZPO, 6. Aufl., § 1059 Rn. 29; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24, Rn. 37 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1059 Rn. 24 i.V.m. Anhang § 1061 Rn. 135; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rn. 55 ff; so auch zum "insolvenzrechtlichen" ordre public: BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00 - NJW 2002, 960, 961). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt danach einen Verstoß gegen den ordre public dar (so ausdrücklich OLG Saarbrücken aaO, OLG Karlsruhe aaO, Hk-Saenger aaO ; Münch aaO Rn. 41, 43; Voit aaO; Schwab/Walter aaO Rn. 38; mittelbar auch OLG Frankfurt am Main aaO; Geimer aaO Rn. 65). Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.
6
Dass der angefochtene Schiedsspruch mit derartigen Bestimmungen in Widerspruch steht, ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde, auch hinsichtlich der von ihr in Bezug genommenen Vorschriften, selbst nicht geltend gemacht.
7
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Schlick Dörr Galke
Herrmann Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2008 - 1 Sch 1/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 40/13
vom
28. Januar 2014
in dem Verfahren
auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs verstößt nur dann
gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis
führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts "offensichtlich"
unvereinbar ist.

b) Der ordre public erfasst elementare Grundlagen der Rechtsordnung beziehungsweise
eklatante Verstöße gegen die materielle Gerechtigkeit, wobei
nicht jeder Widerspruch selbst zu zwingenden Vorschriften des deutschen
Rechts genügt.
BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13 - OLG Celle
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert
und Reiter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. April 2013 (8 Sch 7/12) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 54.251,20 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Oberlandesgericht bei seiner Prüfung, ob die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), nicht von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass ein Widerspruch gegen den ordre public nur bei "offensichtlicher" Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vorliege und daher der Einwand einer Verletzung des ordre public nur in "extremen Ausnahmefällen" greife, ist zutreffend und entspricht der Senatsrechtsprechung.
3
a) Soweit die Rechtsbeschwerde ihre abweichende Rechtsauffassung auf ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stützt (Urteile vom 12. Mai 1958 - VII ZR 436/56, BGHZ 27, 249; vom 23. April 1959 - VII ZR 2/58, BGHZ 30, 89, 97; vom 25. Oktober 1966 - KZR 7/65, BGHZ 46, 365, 367 f und vom 25. Oktober 1983 - KZR 27/82, BGHZ 88, 314, 319), sind diese noch zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung vom 12. September 1950 (BGBl. S. 533) ergangen. Danach konnte die Aufhebung beantragt werden, "wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde". Eine entsprechende Regelung enthielt § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezüglich der Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs. Insoweit wurde in diesen Entscheidungen die Frage einer "offensichtlichen" Unvereinbarkeit nicht problematisiert; vielmehr heißt es im Urteil vom 25. Oktober 1966 (aaO S. 370): "Ob die der Entscheidung des Schiedsge- richts zugrunde liegende Rechtsauffassung … auch von anderen geteilt wird und deshalb zumindest ‚vertretbar‘ erscheint, ist unerheblich". Geprüft wurde nur, was zu den "guten Sitten" beziehungsweise zur "öffentlichen Ordnung" gehört.
4
b) Durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) wurden dann allerdings unter anderem § 1041 Abs. 1 Nr. 2 und § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dahin geändert, dass die Aufhebung eines (inländischen) Schiedsspruchs beziehungsweise die Versagung der Vollstreckbarerklärung eines (ausländischen) Schiedsspruchs nur auszusprechen ist, "wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist". Parallel zur Änderung im Schiedsrecht wurde der ordre-publicVorbehalt in Art. 6 EGBGB zur Anwendung von Rechtsnormen eines anderen Staates und in § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zur Anerkennung ausländischer Urteile entsprechend umformuliert. Nach der Gesetzesbegründung sollte durch die Vorbehaltsklausel der "Kernbestand" der inländischen Rechtsordnung geschützt werden, wobei in Anlehnung an die neuere völkervertragliche Praxis, insbesondere an Art. 16 des EG-Schuldvertragsübereinkommens vom 19. Juni 1980, der Vorbehalt des ordre public durch den Zusatz "offensichtlich unvereinbar" bewusst eng und damit einschränkend formuliert wurde (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 222/83, S. 42 f, 88 f, 92).
5
Dementsprechend hat der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211) darauf abgestellt, ob der Schiedsspruch "offensichtlich" eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens regelt, oder ob er "offensichtlich" zu den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbarenWiderspruch steht. Hierbei hat der Senat betont, dass eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, für einen solchen Verstoß nicht ausreicht. Der Schiedsspruch ist nicht in allen Einzelheiten auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob er die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt beziehungsweise ein eklatanter Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit vorliegt.
6
Hintergrund des "Offensichtlichkeitskriteriums" ist dabei letztlich das Verbot der révision au fond, das heißt das Verbot, eine ausländische Entscheidung oder einen Schiedsspruch auf seine materielle Richtigkeit zu überprüfen. Der Europäische Gerichtshof (vgl. Urteile vom 28. März 2000, NJW 2000, 1853 Rn. 37 und vom 11. Mai 2000, NJW 2000, 2185 Rn. 30; jeweils zum entsprechenden ordre-public-Vorbehalt nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ, der - anders als jetzt Art. 34 Nr. 1 EuGVVO - das Wort "offensichtlich" nicht enthielt) hat diesen Zusammenhang wie folgt umschrieben: "Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln."
7
c) Im Zuge des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) ist dann allerdings unter anderem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu gefasst worden. Die Bestimmung lautet nunmehr, dass ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann, wenn das Gericht feststellt, dass "die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht". Das Kriterium der Offensichtlichkeit ist im Text nicht mehr ausdrücklich angesprochen. Aus der Entstehungsgeschichte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 13/5274 S. 59) ergibt sich allerdings nichts dafür, dass der Gesetzgeber - zudem nur für das Schiedsverfahren und nicht im Anwendungsbereich der unverändert gebliebenen Art. 6 EGBGB, § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - insoweit etwas an der bisherigen Rechtslage ändern wollte. Vielmehr hatte die Änderung sprachliche Gründe (aaO); eine Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs sollte jedoch ebenso wie nach bisherigem Recht weiter ausgeschlossen bleiben (aaO S. 58 f). Ein anderes Verständnis der Norm würde auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz die Schiedsgerichtsbarkeit als "Alternative zur staatlichen Justiz" beziehungsweise "als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit" zu stärken (aaO S. 1,

34).


8
Vor diesem Hintergrund hat der Senat (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, WM 2009, 573, 574) ausdrücklich festgestellt, dass auch nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes die Aufhebung eines Schiedsspruchs voraussetzt, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, der Schiedsspruch in diesem Sinn die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt, wobei nicht jeder Widerspruch der Entscheidung selbst zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public darstellt.
9
Hieran hält der Senat weiter fest. Insoweit ist ergänzend auch anzumerken , dass das Offensichtlichkeitskriterium inzwischen durchgängig in den neueren europäischen Regelungen zum ordre-public-Vorbehalt verwandt wird (vgl. neben Art. 34 Nr. 1 EuGVVO nur Art. 22 Buchst. a, Art. 23 Buchst. a EuEheVO, Art. 24 Buchst. a EuUnterhVO, Art. 40 Buchst. a EuErbRVO zur Anerkennung von Entscheidungen sowie Art. 21 Rom I-VO, Art. 26 Rom II-VO, Art. 12 Rom III-VO, Art. 13 HUntProt, Art. 35 EuErbVO zur Anwendung ausländischen Rechts; siehe auch § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
10
2. Das Oberlandesgericht hat damit nicht - schon gar nicht in symptomatischer Weise - den Begriff des ordre public verkannt. Auch im Übrigen liegen die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht vor. Abgesehen davon teilt der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts vom 27. Juni 2012 nicht zu einem Ergebnis führt, dass der öffentlichen Ordnung widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Auf eine weitere Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO verzichtet.
Schlick Herrmann Seiters
Remmert Reiter
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 25.04.2013 - 8 Sch 7/12 -

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 65/04
vom
29. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 2004 - 6 Sch 1/04 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszuges zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 40.849,78 €

Gründe:


I.


Die Antragsteller sind durch Schiedsspruch vom 4. November 2003 in Verbindung mit den Ergänzungsschiedssprüchen vom 2. Dezember 2003 und vom 18. Dezember 2003 verurteilt worden, 40.849,78 € nebst Zinsen an den Antragsgegner zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie haben gegen den Schiedsspruch und die Ergänzungsschiedssprüche Antrag auf gerichtliche Aufhebung gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattge-
geben. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. Sie ist aber im übrigen unzulässig; Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) sind nämlich nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Zwar hat das Oberlandesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs zu Unrecht auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO gestützt, wonach der Schiedsspruch aufgehoben werden kann, wenn die Schiedsvereinbarung ungültig ist.

a) Die in den Bereederungsverträgen vom 15. Oktober 19 92 und 18. September 1996 jeweils unter Nr. 6 getroffenen Schiedsvereinbarungen waren allerdings - zunächst - formnichtig.
Die Wirksamkeit der noch vor dem Inkrafttreten des Schiedsve rfahrensNeuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998 (Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) getroffenen Schiedsvereinbarungen richtete sich nach dem bis dahin geltenden Recht (Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG), also nach § 1027 ZPO a.F. Danach mußte ein Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedurfte er der Schriftform ; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren bezogen, durfte die Urkunde nicht enthalten (§ 1027 Abs. 1 ZPO
a.F.). Das zuletzt genannte Erfordernis war nicht erfüllt; die Schiedsvereinbarung war nicht gesondert geschlossen, sondern nur ein Abschnitt der weitere, umfangreiche Regelungen enthaltenden Bereederungsverträge. Die Parteien waren von dieser Form nicht entbunden, weil der Schiedsvertrag für sie beide ein Handelsgeschäft und sie Vollkaufleute gewesen wären (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.).

b) Der Mangel der Form wurde aber durch rügelose Ein lassung der Antragsteller auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt (§ 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. = § 1031 Abs. 6 ZPO n.F.).
Der Formmangel ist entgegen der Auffassung des Oberlan desgerichts stets dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Schiedsbeklagte vor dem Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt hat, ohne gerade wegen des Formmangels einen Vorbehalt zu machen. Vorbehalte, die mit dem Formmangel in keinem Zusammenhang stehen, halten dem Schiedsbeklagten die Berufung auf diesen Mangel nicht offen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1986 - III ZR 62/86 - BGHR ZPO § 1027 Abs. 1 Satz 2 Heilung 1). So liegt der Streitfall. Die Antragsteller haben im Schiedsverfahren lediglich vorgetragen, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, weil sich die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht aus dem Bereederungsvertrag, sondern allenfalls aus dem Gesellschaftsvertrag ergäben. Der "Hauptvertrag" sei im übrigen im gegenseitigen Einvernehmen zum 12. Dezember 2000 aufgelöst worden. Die Antragsteller haben im Schiedsverfahren nicht gerügt, die Schiedsvereinbarung sei - weil nicht zu gesonderter Urkunde (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO a.F.) geschlossen - formnichtig. Der Mangel ist demnach geheilt.
2. Das Oberlandesgericht hat die Aufhebung des Schiedsspruchs jedoch weiter auf einen ordre public-Verstoß, nämlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), gestützt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Bezüglich dieser - selbständig tragenden - Begründung liegen keine Zulassungsgründe vor. Insoweit wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen.
Schlick Wurm Streck
Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I Z B 3 /14
vom
16. April 2015
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern
oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag
, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen,
mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten einem Schiedsgericht zur
Entscheidung zuweist, muss, um wirksam zu sein, auch dann nicht die in
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Schiedsfähigkeit II“ (Urteil vom
6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221) aufgestellten Anforderungen
an eine Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten erfüllen,
wenn es sich bei der fraglichen Streitigkeit um eine die Auslegung des Gesellschaftsvertrags
betreffende Feststellungsklage nach § 256 ZPO handelt.

b) Die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des
Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens wegen eines Verstoßes
des Schiedsgerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches
Gehör entzieht einer Partei nicht den notwendigen Rechtsschutz und
ist daher nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1
BGB nichtig.

c) Die Vereinbarung der Zustellung eines Schiedsspruchs durch Einschreiben
mit Rückschein ist auch dann nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz
einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung
des schiedsgerichtlichen Verfahrens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig
, wenn der Schiedsspruch bevollmächtigten Rechtsanwälten zuzustellen
ist.
BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14 - OLG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler,
die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 18. Dezember 2013 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zu 1 zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 6.000.000 €.

Gründe:

1
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 bis 4 sind oder waren Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 5, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Deren Gesellschaftsvertrag erlaubt es, einen Beirat als weiteres Organ der Gesellschaft einzurichten. Die Gesellschafterversammlung hat am 4. März 2011 auf Antrag der Antragstellerin gegen die Stimmen der Antragsgegner zu 1 bis 4 die Errichtung eines Beirats beschlossen. Die dagegen vor den staatlichen Gerichten erhobene Beschlussmängelklage der Antragsgegnerin zu 1 auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, ZIP 2012, 1756). Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner zu 1 bis 5 Schiedsklage
2
erhoben und die Feststellung begehrt, dass der Beirat der Antragsgegnerin zu 5 für die Zustimmung zu im Einzelnen aufgeführten Geschäftsführungsmaßnahmen der Antragsgegnerin zu 5 zuständig sei und Beschlüsse des Beirats zu diesen Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen bedürften. Das Schiedsgericht hat diesem Begehren entsprochen.
3
Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin zu 1 ist dem entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, juris

).

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1,
4
mit der sie die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung und die Aufhebung des Schiedsspruchs erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1
5
Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1
6
ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt , weil zum einen für das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren keine oder keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege (dazu II 2) und zum anderen das Schiedsgericht den Zeugen Dr. O. nicht vernommen und dadurch den Anspruch der Antragsgengerin zu 1 auf rechtliches Gehör verletzt habe (dazu II 3). 2. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, das Oberlandesge7 richt hätte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs ablehnen müssen, weil für das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren keine oder keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege. Entweder erfasse die in § 28 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 5 getroffene Schiedsvereinbarung nicht das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren; dann betreffe der Schiedsspruch eine Streitigkeit, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO). Oder die Schiedsvereinbarung erfasse zwar das hier in Rede stehende Mehrparteienverfahren; dann sei sie insoweit allerdings ungültig (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO).
a) Die in § 28 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 5 ge8 troffene Schiedsvereinbarung bestimmt in Satz 1 und 2: Über alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern, welche diesen Gesellschaftsvertrag, das Gesellschaftsverhältnis oder die Gesellschaft betreffen, mit Ausnahme von Beschlussmängelstreitigkeiten , entscheidet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrages, einzelner Vertragsbestimmungen oder etwaiger Nachträge.
b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, diese Schiedsvereinbarung
9
gelte auch für Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien und erfasse auch das hier in Rede stehende Verfahren. Dazu hat es ausgeführt: Dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung sei eine Beschränkung auf Rechtsstreitigkeiten allein zwischen zwei Parteien nicht zu entnehmen. Vielmehr würden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern ausdrücklich angeführt. Zwar sei die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Beschlussmängelstreitigkeiten ausgeschlossen. Um eine solche Streitigkeit handele es sich hier jedoch nicht, weil deren Gegenstand nicht die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses sei. Die Schiedsklausel sei nicht nach § 138 BGB ganz oder teilweise unwirksam. Sie erfülle zwar nicht die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof für Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten umfassen, aufgestellt habe. Darauf komme es aber nicht an. Eine allgemeine Feststellungsklage - wie die hier in Rede stehende - entfalte grundsätzlich nur Wirkung zwischen den Parteien. Das gelte auch, wenn sie ein Rechtsverhältnis betreffe, das für eine spätere Beschlussmängelstreitigkeit präjudiziell sei. Ein staatliches Gericht , vor dem eine Beschlussmängelstreitigkeit geführt werde, sei daher nicht an den zwischen anderen Parteien ergangenen früheren Schiedsspruch ge- bunden. Selbst wenn für die von der Schiedsklausel umfassten Streitigkeiten die vom Bundesgerichtshof für Beschlussmängelstreitigkeiten aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein müssten, wäre die Schiedsklausel nicht insgesamt nichtig, weil alle potentiell Beteiligten, für die sich das Ergebnis des Schiedsverfahrens später auswirken könnte, am Schiedsverfahren beteiligt gewesen seien und an der Wahl der Schiedsrichter mitwirken konnten.
c) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die in § 28 des Gesellschafts10 vertrags ausdrücklich genannten Streitigkeiten - wie die hier vorliegende Streitigkeit über die Durchführung des Gesellschaftsvertrags oder einzelner Vertragsbestimmungen - beträfen ihrer Natur nach immer mehrere Parteien. Da diese Streitigkeiten sich als Mehrparteienstreitigkeiten insoweit nicht von Beschlussmängelstreitigkeiten unterschieden, als sie sich aus materiell-rechtlichen Gründen oder aufgrund prozessualer Rechtskrafterstreckung auf alle Gesellschafter auswirkten, müssten für sie die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Schiedsfähigkeit II“ aufgestellten Anforderungen an die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten gelten. Diese Anforderungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Die Schiedsvereinbarung sei daher insoweit unwirksam. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die in der von der
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Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung für Beschlussmängelstreitigkeiten aufgestellten Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung gelten nicht für Streitigkeiten der hier in Rede stehenden Art. aa) Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Schiedsfähigkeit II“
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(Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221) unter Aufgabe seiner früheren Entscheidung „Schiedsfähigkeit I“ (Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278) angenommen, dass Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede „schiedsfähig“ sind, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise - d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter - ausgestaltet ist (BGHZ 180, 221 Rn. 10 und 13, mwN - Schiedsfähigkeit II). Danach setzt die Wirksamkeit einer Schiedsklausel zu Beschlussmän13 gelstreitigkeiten - am Maßstab des § 138 BGB gemessen - die Erfüllung folgender Mindestanforderungen voraus: Die Schiedsabrede muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert sein; alternativ reicht eine außerhalb der Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffene Absprache aus. Jeder Gesellschafter muss - neben den Gesellschaftsorganen - über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können , sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; im Rahmen der Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses kann dabei grundsätzlich das Mehrheitsprinzip zur Anwendung gebracht werden. Schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 19 f. - Schiedsfähigkeit II, mwN). bb) Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkei14 ten setzt die Erfüllung dieser Mindestanforderungen an die Mitwirkungsrechte der Gesellschafter voraus, weil die in Rechtsstreitigkeiten dieser Art ergehenden , der Klage stattgebenden Entscheidungen nach den im GmbH-Recht entsprechend anwendbaren § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG über die nur zwischen den Parteien wirkende Rechtskraft des § 325 Abs. 1 ZPO hinaus für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane wirken, auch wenn sie an dem Verfahren nicht als Partei teilgenommen haben (vgl. BGHZ 132, 278, 285 - Schiedsfähigkeit I). Eine Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkeiten ist daher nur wirksam, wenn sie die Belange der von der Rechtskraftwirkung analog § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG potentiell berührten Gesellschafter in einer den Geboten des Rechtsstaatsprinzips genügenden Weise sicherstellt (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 16 bis 18 und 23 - Schiedsfähigkeit

II).

Zu den Beschlussmängelstreitigkeiten gehören Anfechtungs-, Nichtig15 keitsfeststellungs- und positive Feststellungsklagen entsprechend §§ 241 ff. AktG, nicht dagegen „einfache“ Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO (vgl. BGHZ 132, 278, 280 - Schiedsfähigkeit I; BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177, insoweit nicht in BGHZ 147, 394). Einfache Feststellungsklagen entfalten ihre Wirkung allein zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Eine Rechtskrafterstreckung erfolgt auch dann nicht, wenn aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung gegenüber nicht am Rechtsstreit beteiligten Personen notwendig oder wünschenswert wäre. Für die Rechtskrafterstreckung auf nicht am Rechtsstreit beteiligte Personen ist ohne eine besondere Vorschrift kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, NJW 1959, 1683, 1684 f., insoweit nicht in BGHZ 30, 195; Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 18). Für einfache Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO gibt es keine besondere Vorschrift, die - wie der im GmbH-Recht entsprechend anwendbare § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG für Beschlussmängelstreitigkeiten - bestimmt , dass das Urteil für und gegen nicht am Rechtsstreit beteiligte Gesellschafter oder Gesellschaftsorgane wirkt. Sie haben daher nur Wirkung inter partes (BGH, NJW 2001, 2176, 2177, insoweit nicht in BGHZ 147, 394).
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cc) Bei der hier in Rede stehenden Streitigkeit handelt es sich nicht um eine Beschlussmängelstreitigkeit; insbesondere ist ihr Gegenstand nicht die Anfechtung oder die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Vielmehr liegt eine „einfache“ Feststellungsklage vor, mit der die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass der Beirat der Antragsgegnerin zu 5 für die Zustimmung zu im Einzelnen aufgeführten Geschäftsführungsmaßnahmen der Antragsgegnerin zu 5 zuständig sei und Beschlüsse des Beirats zu diesen Angelegenheiten der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen bedürften. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, eine solche - die Auslegung eines Gesellschaftsvertrags betreffende - Feststellungsklage sei in ihren Wirkungen nicht von einer Beschlussmängelklage zu unterscheiden. Auch die einer solchen Feststellungsklage stattgebende Entscheidung entfaltet Wirkungen allein zwischen den Parteien des Rechtsstreits und nicht für und gegen Gesellschafter und Gesellschaftsorgane, die an dem Verfahren nicht als Partei teilgenommen haben. Das folgt daraus, dass es keine besondere Vorschrift gibt, die für solche Entscheidungen eine derartige Rechtskrafterstreckung anordnet. Die einer solchen Streitigkeit zugrunde liegende Schiedsvereinbarung muss daher, um wirksam zu sein, nicht die in der Entscheidung „SchiedsfähigkeitII“ aufgestellten Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten erfüllen.
d) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die Auffas17 sung des Oberlandesgerichts, alle potentiell Beteiligten, für die sich das Ergebnis des Schiedsverfahrens später auswirken könnte, seien am Schiedsverfahren beteiligt gewesen und hätten an der Wahl der Schiedsrichter mitwirken können , sei mit den Vorgaben des Bundesgerichtshofs unvereinbar und weiche in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2010 (SchiedsVZ 2010, 334) ab.
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Bei den von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Ausführungen des Oberlandesgerichts handelt es sich ersichtlich nur um Hilfserwägungen für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass für die von der Schiedsklausel umfassten Streitigkeiten die vom Bundesgerichtshof für Beschlussmängelstreitigkeiten aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Die betreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts sind demnach nicht entscheidungserheblich. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der angefochtenen Entscheidung insoweit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abweichende Rechtssätze zugrunde liegen.
e) Die Rechtsbeschwerde macht schließlich vergeblich geltend, bei Fest19 stellungsklagen über Gesellschafterstreitigkeiten nach § 256 ZPO, die eine Nähe zu Beschlussmängelstreitigkeiten aufwiesen, weil sie ihre Grundlage ausschließlich im Gesellschaftsverhältnis hätten und sich aus materiell-rechtlichen oder prozessrechtlichen Gründen auf alle Gesellschafter auswirken könnten, sei die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach allgemeine Feststellungsklagen nur inter partes und nicht erga omnes wirkten, aufzugeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
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dass allgemeine Feststellungsklagen nur inter partes und nicht erga omnes wirken. Die Rechtsbeschwerde zeigt für ihre abweichende Auffassung keine Gesichtspunkte auf, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits berücksichtigt worden wären und eine Aufgabe dieser Rechtsprechung nahelegen könnten. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sprechen die von ihr herangezogenen Entscheidungen nicht dafür, dass der Bundesgerichtshof jedenfalls bei Feststellungsklagen über Gesellschaftsverhältnisse, die eine Nähe zu Beschlussmängelstreitigkeiten aufweisen, eine Wirkung erga omnes für möglich hält.
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Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1999 (II ZR 205/98, NJW 1999, 2268) lassen sich dafür keine Anhaltspunkte entnehmen. Der Entscheidung lag eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zugrunde, mit der geklärt werden sollte, ob die Bestellung des Beklagten zum Geschäftsführer der klagenden GmbH wirksam widerrufen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, die Erhebung einer solchen Feststellungsklage unterliege - im Gegensatz zur gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsklage - auch im Gesellschaftsrecht keiner zeitlichen Beschränkung (BGH, NJW 1999, 2268). Allein der Umstand, dass die einfache Feststellungsklage eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit betraf, rechtfertigte es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach gerade nicht, sie den für die gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage geltenden Fristen zu unterwerfen. Mit der Rechtskraftwirkung einer einfachen Feststellungsklage befasst die Entscheidung sich nicht. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2008
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(II ZR 112/07, NJW 2009, 230) stützt den Standpunkt der Rechtsbeschwerde nicht. Der Bundesgerichtshof führt darin zwar aus, „es wäre nicht verständlich, wenn ein Urteil, das einen Beschluss für nichtig erklärt, Wirkung für und gegen alle hat, während die richterliche Feststellung eines schwerwiegenden Beschlussmangels nur die in § 249 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Personen bindet, obwohl beide Klagen dasselbe materielle Ziel verfolgen, die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann“. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch ersichtlich auf die Anfechtungsklage nach § 246 AktG einerseits und die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 249 AktG andererseits, die als Beschlussmängelstreitigkeiten gleichermaßen für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane wirken. Dagegen ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof bei „einfachen“ Feststellungsklagen nach § 256 ZPO, die Gesellschaftsverhältnisse betreffen, eine entsprechende Wirkung erga omnes für möglich hält.
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3. Die Rechtsbeschwerde macht ferner ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht hätte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs deshalb ablehnen müssen, weil das Schiedsgericht dadurch, dass es den Zeugen Dr. O. nicht vernommen habe, den Anspruch der Antragsgegnerin zu 1 auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Antragsgegnerin zu 1 habe deshalb ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen können (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fall 2 ZPO); die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe damit zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
a) Der dem Gesellschaftsvertrag beigefügte Schiedsvertrag regelt in § 4
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Abs. 3 bis 5 zum Verfahren des Schiedsgerichts: (3) Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und unanfechtbar, soweit ihm nicht wesentliche Verstöße gegen die Form oder gegen die Pflicht, die Parteien zu hören, vorgeworfen werden können. Wird ein Vorwurf seitens einer Partei erhoben, so hat dies innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Urteilszustellung an gerechnet, zu geschehen. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist ist jedweder Einwand ausgeschlossen. (4) Erfolgt die Rüge fristgemäß, so hat der Obmann erneut das Schiedsgericht unverzüglich zu berufen. In dem neuen Termin ist der sich beschwert fühlenden Partei nochmals Gelegenheit zu geben, die gerügten Verfahrensmängel vorzubringen. Falls sie das Gericht für berechtigt hält, hat es ihnen abzuhelfen, andernfalls ist der Einwand abzuweisen und die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen. (5) Der Obmann ist verpflichtet, das Urteil den Beteiligten unverzüglich gegen Zustellungsurkunde zustellen zu lassen und die sonstigen in der ZPO vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, die für die Vollstreckbarkeit des Urteils erforderlich sind. Weiter haben die Parteien zur Durchführung des Schiedsverfahrens am
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8. November 2011 eine Verfahrensvereinbarung getroffen, die in § 4 Satz 4 und 5 folgende Regelung zur Zustellung eines Schiedsspruchs enthält: Ein Schiedsspruch (§ 1054 ZPO) oder eine sonstige Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Verfahrensbevollmächtigten im Postweg übersandt. An die Stelle einer förmlichen Zustellung an eine Partei im Sinn von §§ 166 ff. ZPO tritt die Übermittlung des Schriftstücks durch Einschreiben mit Rückschein.
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b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin zu 1 könne einen Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fall 2 ZPO) und damit den inländischen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) wie die unterbliebene Einvernahme des Zeugen Dr. O nicht mehr mit Erfolg rügen. Die Parteien hätten zur Überprüfung von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein eigenständiges Abhilfeverfahren durch Anrufung des Schiedsgerichts vereinbart. Die Antragsgegnerin zu 1 habe die vereinbarte Frist zur Anrufung des Schiedsgerichts nicht eingehalten und sei daher mit ihrer Rüge ausgeschlossen.
c) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Antragsgegnerin
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zu 1 sei mit ihrer Rüge entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Gehörsverstoßes beim Schiedsgericht ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens sei wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Diese Frist habe daher nicht ablaufen können. aa) Eine Schiedsvereinbarung ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, soweit
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sie den Rechtsschutz übermäßig einschränkt. Wegen seiner für den Bestand der Rechtsordnung wesentlichen Bedeutung kann der Rechtsschutz durch Parteivereinbarung allenfalls in einzelnen konkreten Ausgestaltungen, nicht aber in seiner Substanz abbedungen werden. Führt die Vereinbarung einer Schiedsklausel dazu, dass einer Partei der notwendige Rechtsschutz entzogen wird, ist die Schiedsvereinbarung mit den guten Sitten unvereinbar und daher nichtig (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 17 f., mwN). Entsprechendes gilt für von den Parteien zur Durchführung der Schiedsvereinbarung getroffene Verfahrensvereinbarungen.
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bb) Durch die Vereinbarung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zur Einleitung eines Abhilfeverfahrens wegen eines Verstoßes des Schiedsgerichts gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör wird der Rechtsschutz der Parteien gegen Gehörsverstöße weder ausgeschlossen noch übermäßig eingeschränkt. Es bleibt einer Partei unbenommen, einen Gehörsverstoß nach erfolglo30 ser Durchführung eines solchen Abhilfeverfahrens beim Schiedsgericht im Rahmen des Aufhebungsverfahrens beim Oberlandesgericht als Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Fall 2 ZPO) und damit den inländischen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) geltend zu machen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; MünchKomm.ZPO/ Münch, 4. Aufl., § 1059 Rn. 45 mwN; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 1059 Rn. 27; vgl. allgemein zum Begriff des inländischen ordre public BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, NJW 2009, 1215 Rn. 5, mwN). Dabei steht der Partei zur Geltendmachung eines Gehörsverstoßes die für die Einreichung des Aufhebungsantrags geltende Frist von grundsätzlich drei Monaten (§ 1059 Abs. 3 ZPO) uneingeschränkt zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird diese Frist durch das Erfordernis der Durchführung eines Abhilfeverfahrens nicht verkürzt. Im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da er zugleich einen Verstoß gegen den inländischen ordre public darstellt, darüber hinaus auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Frist bereits abgelaufen ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Daran ändert das Erfordernis der Durchführung eines Abhilfeverfahrens nichts.
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Allein für den Fall, dass eine Partei einen Gehörsverstoß nicht oder nicht fristgerecht im Rahmen des Abhilfeverfahrens geltend gemacht hat, kann sie diesen auch nicht mehr mit Erfolg im Rahmen des Aufhebungsverfahrens oder des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs rügen. Dadurch wird der Rechtsschutz der Partei gegen Gehörsverstöße nicht übermäßig eingeschränkt. Die Obliegenheit, wegen eines behaupteten Gehörsverstoßes innerhalb einer bestimmten Frist ein Abhilfeverfahren beim Schiedsgericht durchzuführen , ist aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sachgerecht, da das Abhilfeverfahren entweder zu einer Abhilfe durch das Schiedsgericht oder durch eine begründete Ablehnung der Rüge zu einer endgültigen Befriedung führen und damit ein Aufhebungsverfahren beim Oberlandesgericht vermeiden kann. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 des Schiedsvertrags, wonach eine Partei, die einen Gehörsverstoß nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen in dem dafür vorgesehenen Abhilfeverfahren beim Schiedsgericht rügt, mit dieser Rüge im weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, entspricht dem Zusammenspiel der gesetzlichen Regelungen des § 321a ZPO und des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Sie führt ebenso wenig wie diese Regelungen zu einer übermäßigen Einschränkung des Rechtsschutzes der Parteien. Gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf die Rüge der durch die Ent32 scheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO). Ist die Rüge unzulässig oder unbegründet, wird sie vom Gericht verworfen oder zurückgewiesen (§ 321a Abs. 4 ZPO); ist sie begründet, so hilft ihr das Gericht ab (§ 321a Abs. 5 ZPO).
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Hat die beschwerte Partei es versäumt, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO geltend zu machen, ist eine auf die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07, NJW 2007, 3054 f.; Kammerbeschluss vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08, juris Rn. 13 f.). Das gilt nicht nur, wenn die beschwerte Partei keine Anhörungsrüge erhoben hat, sondern auch, wenn das Gericht eine von der beschwerten Partei erhobene Anhörungsrüge wegen Versäumung der Frist mit Recht als unzulässig verworfen hat (vgl. Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 321a ZPO Rn. 15). Eine Partei, die eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen mit der Anhörungsrüge beim Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, geltend macht, ist mit dieser Rüge im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, der Rechtsschutz der Parteien
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sei übermäßig eingeschränkt, weil für die Einleitung eines Abhilfeverfahrens eine Zweiwochenfrist gelte. Die zweiwöchige Frist für die Erhebung der Gehörsrüge entspricht der Frist des § 321a ZPO. Sie kann ebenso wenig wie diese als unangemessen angesehen werden. Die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein geeigneter Vergleichsmaßstab, weil es sich um eine spezielle Regelung für Beschlussmängelstreitigkeiten handelt, die nicht verallgemeinerungsfähig und im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig ist.
d) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die An35 tragsgegnerin zu 1 sei mit ihrer Rüge, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts aus einem weiteren Grund nicht wegen Versäumung der Frist zur Geltendma- chung des Gehörsverstoßes beim Schiedsgericht ausgeschlossen. Die Vereinbarung der Zustellung des Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung nichtig, so dass die Frist zur Geltendmachung des Gehörsverstoßes mangels wirksamer Zustellung des Schiedsspruchs jedenfalls nicht in Gang gesetzt worden sei. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt es nicht gegen
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den Grundsatz einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens (vgl. BGHZ 132, 278, 282 - Schiedsfähigkeit I; BGHZ 180, 221 Rn. 13 - Schiedsfähigkeit II), dass die Zustellung des Schiedsspruchs, die die Frist für das Abhilfeverfahren in Gang setzt, nach § 4 Satz 4 und 5 der Verfahrensvereinbarung auch an bevollmächtigte Rechtsanwälte durch Einschreiben mit Rückschein erfolgt, während die Zustellung eines Urteils, die Rechtsmittelfristen in Lauf setzt, an bevollmächtigte Rechtsanwälte nach ständiger Praxis gegen Empfangsbekenntnis geschieht. Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) kann zwar
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- anders als bei einer Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) oder einer Zustellung gegen Zustellungsurkunde (§§ 176 bis 182 ZPO) - die erforderliche Empfangsbereitschaft nicht durch den Nachweis des tatsächlichen Zugangs nach § 189 ZPO ersetzt und die Zustellung daher nicht durch fehlende Empfangsbereitschaft vereitelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 139/08, juris Rn. 12). Den Parteien eines Schiedsverfahrens steht es jedoch nach der gesetzlichen Regelung frei, eine Zustellung des Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein zu vereinbaren. Nach § 1054 Abs. 4 ZPO ist jeder Partei ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln. Die Parteien können die Art der Übermittlung des Schiedsspruchs näher bestimmen. Sie können insbesondere eine Zustellung des Schiedsspruchs durch Einschreiben mit Rückschein vereinbaren (vgl.
BGH, Beschluss vom 20. September 2001 - III ZB 57/00, NJW 2001, 3787, 3788) und zwar auch dann, wenn der Schiedsspruch an bevollmächtigte Rechtsanwälte zuzustellen ist. In einer solchen Vereinbarung kann daher kein Verstoß gegen den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung gesehen werden. III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober38 landesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin zu 1 (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2013 - 34 Sch 14/12 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.

(2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.

(3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.

(4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.

(2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist.

(3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.

(4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)