Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2018 - I ZB 9/18

published on 11/10/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2018 - I ZB 9/18
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Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 17/17, 19/01/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 9/18
vom
11. Oktober 2018
in dem Verfahren
auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verkennung der Grenzen der Rechtskraft stellt einen Verstoß des Schiedsgerichts
gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar.
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - I ZB 9/18 - OLG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:111018BIZB9.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Aufhebungsantrag im Hinblick auf den Antrag auf Zustimmung zur Beauftragung eines Buchprüfers für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 erfolglos geblieben ist. Auf den Antrag des Antragstellers wird der im Schiedsverfahren DIS-SV-Kö-2/16 am 28. Juli 2017 ergangene Schiedsspruch unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags aufgehoben, soweit das Schiedsgericht den Antrag auf Zustimmung zur Beauftragung eines Buchprüfers zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin erstellten Provisionsabrechnungen auch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 zurückgewiesen hat. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Kosten des Verfahrens beim Oberlandesgericht tragen zu 2/3 der Antragsteller und zu 1/3 die Antragsgegnerin. Gegenstandswert: 3.630 €

Gründe:

1
I. Der Antragsteller war aufgrund eines Vertrags vom 7. Oktober 1993 für die Antragsgegnerin als Handelsvertreter tätig. Mit Nachtrag vom 15. Juni 2011 vereinbarten die Parteien eine Schiedsklausel. Die Antragsgegnerin kündigte den Handelsvertretervertrag fristlos am 22. August 2011. Eine Schiedsklage des Antragstellers auf Zahlung von Provisionen aus Lieferungen für das Jahr 2012 in Gesamthöhe von 7.572,10 € sowie bestimmte darüber hinausgehende Auskunftsansprüche wurde mit Schiedsspruch vom 14. September 2015 (DIS-SV-Kö-2/14) als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen dieses Schiedsspruchs heißt es unter der Überschrift "I. Provisionsansprüche": Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2011 bis 10. Juli 2013 keine Provisionsansprüche gegen die Beklagte.
2
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 erhob der Antragsteller eine weitere Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin auf Zustimmung zur Buchprüfung für Geschäftsvorfälle ab 1. Januar 2012. Durch Schiedsspruch vom 28. Juli 2017 (DIS-SV-Kö-2/16) wurde dieser Schiedsklage für den Zeitraum vom 11. Juli 2013 bis zum Erlass des Schiedsspruchs stattgegeben. Den weitergehenden Antrag wies das Schiedsgericht mit der Begründung ab, Provisionsansprüche des Klägers für den Zeitraum von Januar 2011 bis 10. Juli 2013 seien durch den Schiedsspruch vom 14. September 2015 im Verfahren DIS-SVKö -2/14 rechtskräftig abgewiesen worden. Hilfsansprüche, die - wie die Buchprüfung - der Ermittlung der Anspruchshöhe dienten, kämen dann insoweit ebenfalls nicht mehr in Betracht.
3
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 28. Juli 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Aufhebungsantrag weiter, soweit das Schiedsgericht den Antrag auf Zustimmung zur Buchprüfung auch für den Zeit- raum vom 1. Januar bis 10. Juli 2013 abgewiesen hat. Die Antragsgegnerin beantragt , das Rechtsmittel zurückzuweisen.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Sie ist im Umfang der Anfechtung der Beschwerdeentscheidung auch begründet. Das Oberlandesgericht hat nicht erkannt, dass der Schiedsspruch gegen den inländischen verfahrensrechtlichen ordre public verstößt, soweit das Schiedsgericht den Anspruch des Antragstellers auf Zustimmung zur Durchführung einer Buchprüfung auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 abgewiesen hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO).
5
1. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, WM 2009, 573 Rn. 5, mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - I ZB 109/14, ZInsO 2016, 335 Rn. 10). Zu den elementaren rechtsstaatlichen Werten des deutschen Verfahrensrechts gehören die Grundsätze der Rechtskraft, die unverzichtbar für die Gewährleistung des Rechtsfriedens sind. Nach § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils. Zwar unterliegt das Schiedsverfahren der Parteidisposition. Eine Parteidisposition über die rechtskräftig entschiedene Sache erscheint deshalb im Schiedsverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1059 Rn. 61; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1055 Rn. 28). Jedenfalls ist die materielle Rechtskraft des Schiedsspruchs unter den Parteien aber im gleichen Umfang wie die Rechtskraft eines Urteils so lange zu beachten, wie sich die Parteien nicht übereinstimmend von der materiellen Rechtskraft des Schiedsspruchs lösen wollen. Insoweit ist über den ordre public auch die Beachtung der materiellen Rechtskraft von Schiedssprüchen durchzusetzen.
6
Danach stellen klare Fälle der Missachtung der Rechtskraft früher ergangener Urteile, soweit sie nicht schon - wie etwa die Nichtbeachtung einer gerichtlichen Entscheidung über die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO - zur Nichtigkeit eines Schiedsspruchs führen , jedenfalls einen Verstoß gegen den inländischen ordre public dar (Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Anh. zu § 1061 Rn. 363; Voit in Musielak/ Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1059 Rn. 26; Gaul in Festschrift Sandrock, 2000, S. 285, 310 f., 327; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht, BGE 141 III, S. 229, 234). Die Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public durch Missachtung der Rechtskraft setzt allerdings voraus, dass die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft anhand der früheren Entscheidung nicht zweifelhaft ist und insbesondere keine Auslegung der Entscheidungsgründe erfordert (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO Anhang zu § 1061 Rn. 363).
7
2. Nach diesen Grundsätzen verstößt der im vorliegenden Verfahren angegriffene Schiedsspruch DIS-SV-Kö-2/16 entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, soweit darin Ansprü- che des Antragstellers auf Zustimmung zur Buchprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 zurückgewiesen worden sind.
8
a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, ein Aufhebungsgrund im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO liege nicht vor. Dazu hat es ausgeführt:
9
Der Antragsteller berufe sich ohne Erfolg auf einen Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO, weil das Schiedsgericht unzutreffend angenommen habe, Provisionsansprüche für den Zeitraum bis zum 10. Juli 2013 seien durch den Schiedsspruch vom 14. September 2015 im Verfahren DIS-SV-Kö-2/14 rechtskräftig abgewiesen worden, so dass insoweit auch kein Anspruch auf Bucheinsicht bestehe. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts durch die ordentlichen Gerichte finde grundsätzlich nicht statt. Nur wenn die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greife der ordre public ein. Ungeachtet des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs im Aufhebungsverfahren sei die Beurteilung des Schiedsgerichts jedenfalls sachlich zutreffend. Für die hier zu treffende Entscheidung sei die einschränkungslose rechtskräftige Abweisung der Schiedsklage wegen Provisionsansprüchen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 10. Juli 2013 maßgeblich. Die Annahme des Schiedsgerichts, wegen rechtskräftiger Abweisung der Schiedsklage auf Provisionszahlung für die Zeit bis 10. Juli 2013 bestünden diesbezüglich auch keine Annexansprüche des Schiedsklägers auf Bucheinsicht, sei zumindest (gut) vertretbar und stelle jedenfalls keinen Verstoß gegen den ordre public dar.
10
b) Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 eine Bindung des Schiedsgerichts an den Schiedsspruch im Verfahren DIS-SV-Kö-2/14 angenommen und insoweit zu Unrecht einen Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public verneint.
11
aa) Zutreffend macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass im Verfahren DIS-SV-Kö-2/14 über Provisionsansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller hatte dort zuletzt nur noch Zahlung von 7.572,10 € nebst Zinsen "als offene Provision für 2012" begehrt (Schiedsspruch DIS-SV-Kö-2/14 Rn. 67 und 68). Dementsprechend heißt es in Randnummer 70 dieses Schiedsspruchs: Nach teilweiser Klagerücknahme begehrt der Kläger noch die Zahlung von Provisionsansprüchen für Lieferungen aus dem Jahre 2012 im Gesamtbetrag von Euro 7.572,10. Dieser Zahlungsanspruch (Antrag zu 1) sowie die darüber hinausgehenden Auskunftsansprüche (Anträge zu 2 und 4) sind unbegründet. Auf diese, vom Kläger behaupteten offenen Provisionen für 2012 war der
12
Streitgegenstand des Schiedsverfahrens DIS-SV-Kö-2/14 beschränkt. Provisionsansprüche für die Zeit vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 wurdendavon dagegen nach der vom Schiedsgericht für zulässig angesehenen Klagerücknahme nicht mehr umfasst. Hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO), so erwächst er ebenso wie ein Urteil nur in Rechtskraft, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 13 bis 15 mwN). Soweit im Schiedsspruch DIS-SV-Kö-2/14 in Rn. 71 ausgeführt worden ist, der Kläger habe "für den streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2011 bis 10. Juli 2013 keine Provisionsansprüche gegen die Beklagte" konnte dies den vom Antragsteller als dortigen Schiedskläger durch seinen Antrag begrenzten und bestimmten Streitgegenstand nicht erweitern.
13
bb) Die Verkennung der Grenzen der Rechtskraft stellt einen Verstoß des Schiedsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar.
14
(1) Es handelt sich um eine klare Missachtung der Rechtskraft. Der Streitgegenstand des Schiedsverfahrens DIS-SV-Kö-2/14 ergab sich eindeutig aus der Wiedergabe des zuletzt gestellten Zahlungsantrags sowie der zusammenfassenden Kurzwiedergabe der Anträge in Randnummer 70 des dort ergangenen Schiedsspruchs. Danach konnte dort nicht über Zahlungsansprüche für den Zeittraum vom 1. Januar bis 10. Juli 2013 entschieden werden.
15
(2) Der Grundsatz, dass die klare Missachtung der Rechtskraft einer anderen Entscheidung durch ein Schiedsgerichtgegen den ordre public verstößt, gilt nicht nur, wenn es fehlerhaft die Bindung an ein rechtskräftiges Urteil oder einen in den Grenzen des § 1055 ZPO rechtskräftigen Schiedsspruch verneint, sondern auch in dem hier vorliegenden umgekehrten Fall, dass sich ein Schiedsgericht in Verkennung der Grenzen der Rechtskraft zu Unrecht an eine vorher ergangene Entscheidung für gebunden hält. Nur dadurch kann verhindert werden, dass einer an einen Schiedsvertrag gebundenen Partei wirkungsvoller Rechtsschutz verwehrt wird, indem ihr die materielle Prüfung eines Anspruchs im Schiedsverfahren mit der unzutreffenden Begründung versagt wird, über diesen sei bereits anderweitig rechtskräftig entschieden worden.
16
cc) Das Oberlandesgericht hat es fehlerhaft unterlassen, den Verstoß des Schiedsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public festzustellen und den angefochtenen Schiedsspruch hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis 10. Juli 2013 aufzuheben.
17
(1) Der Antragsteller hatte vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht, sein Anspruch auf Zustimmung zur Buchprüfung könne für den in Rede stehenden Zeitraum nicht präkludiert sein. Das Oberlandesgericht hat diesen Vortrag zutreffend dahin ausgelegt, dass der Antragsteller sich damit gegen die Auffassung des Schiedsgerichts wandte, durch den Schiedsspruch im Verfahren DISSV -Kö-2/14 seien Provisionsansprüche für den Zeitraum bis zum 10. Juli 2013 rechtskräftig abgewiesen worden, so dass insoweit auch keine Hilfsrechte wie ein Anspruch auf Bucheinsicht bestünden. Ebenfalls zutreffend hat das Ober- landesgericht in diesem Vortrag die Geltendmachung eines Verstoßes des Schiedsspruchs gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) erkannt. Nicht zu beanstanden und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist schließlich die Erwägung des Oberlandesgerichts , dem Schiedsspruch vom 14. September 2015 lasse sich keine Beschränkung der dort geltend gemachten Provisionsansprüche auf Zahlungen von "Inlandskunden" entnehmen.
18
(2) Das Oberlandesgericht hat jedoch die Rechtskraft des Schiedsspruchs DIS-SV-Kö-2/14 rechtsfehlerhaft allein danach bestimmt, worüber das Schiedsgericht bei isolierter Betrachtung des Wortlauts der Randnummer 71 der Entscheidungsgründe dieses Schiedsspruchs entscheiden wollte. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass es für den Umfang der Rechtskraft auf den Streitgegenstand ankommt, der nicht durch die Entscheidungsgründe, sondern durch den Antrag des Klägers und den Lebenssachverhalt bestimmt wird, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGHZ 198, 294 Rn. 15). Hatte der Antragsteller als Schiedskläger im Verfahren DIS-SV-Kö-2/14 seinen Zahlungsantrag ausdrücklich auf offene Provisionen für das Jahr 2012 beschränkt und das dortige Schiedsgericht diese teilweise Klagerücknahme als wirksam angesehen (vgl. Randnummern 67, 68 und 70 des Schiedsspruchs DIS-SV-Kö-2/14), so war die zeitliche Reichweite der Rechtskraft jenes Schiedsspruchs ungeachtet des abweichenden Wortlauts in seiner Randnummer 71 auf das Jahr 2012 beschränkt.
19
dd) Das Oberlandesgericht war an der danach gebotenen Teilaufhebung des angegriffenen Schiedsspruchs nicht deshalb gehindert, weil der Antragsteller vor ihm die unbeschränkte Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt hat. Sowohl das Schiedsgericht als auch das Oberlandesgericht konnten die im Antrag auf Zustimmung zur Buchprüfung vor dem Schiedsgericht und ebenso im Aufhebungsantrag vor dem Oberlandesgericht enthaltene rein zeitliche Be- schränkung des Anspruchs als "Minus" zusprechen. Das folgt für das vorliegende Schiedsverfahren aus § 33 Abs. 2 DIS-SchO 1998 und für das gerichtliche Aufhebungsverfahren aus § 308 Abs. 1 ZPO.
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3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stellt sich im Umfang der fehlerhaften Beurteilung der Rechtskraft nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Schiedsspruch enthält insoweit keine selbständig tragende Hilfsbegründung. Das Schiedsgericht hat auf Seite 15 unten ausgeführt , im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtskraft im vorhergehenden Schiedsverfahren komme es vorliegend nicht mehr zusätzlich darauf an, dass die vom Antragsteller als Beleg dafür vorgelegten Unterlagen, dass Prüfungen der Provisionsabrechnungen im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 10. Juli 2013 nicht ordnungsgemäß hätten durchgeführt werden können, gegebenenfalls unzureichend seien. Das Schiedsgericht hat sich nach dieser Formulierung gerade nicht im Sinne einer zweiten selbständig tragenden Begründung auf vom Kläger vorgelegte ungenügende Belege gestützt.
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4. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie im Sinne der Teilaufhebung des Schiedsspruchs zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 19.01.2018 - 19 Sch 17/17 -
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(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.