Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2012 - BLw 12/11

bei uns veröffentlicht am23.11.2012
vorgehend
Amtsgericht Bergheim, 16 Lw 86/08, 29.09.2010
Oberlandesgericht Köln, 23 WLw 12/10, 28.06.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 12/11
vom
23. November 2012
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine landwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des Eintritts des Vorerbfalls
ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, wird auch dann nach dem Sondererbrecht
vererbt, wenn die Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Nacherbfalls weggefallen
ist.

b) Die Berufung des Hoferben auf sein Erbrecht stellt nicht schon dann eine missbräuchliche
Rechtsausübung dar, wenn dieser zuvor irrtümlich (unter Einbeziehung
des Werts des Hofes) den Pflichtteil verlangt und von dem Erben eine entsprechende
Zahlung erhalten hat.

c) Sind alle Erbprätendenten bereits bei dem Vorerbfall davon ausgegangen, dass
das allgemeine Erbrecht anzuwenden ist und haben sie sich auch entsprechend
verhalten, ist dem Hofnacherben die Berufung auf das Sondererbrecht nach Treu
und Glauben versagt, wenn eine früher landwirtschaftliche Besitzung jedenfalls
bei Eintritt des Nacherbfalls auf Dauer ihre Hofeigenschaft verloren hat.
BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 12/11 - OLG Köln
AG Bergheim
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
23. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und
Rukwied

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 87.125 €.

Gründe:


I.

1
Die Eltern des Beteiligten zu 1 (Antragsteller) waren mit je ½ Miteigentumsanteil Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in K. (Nordrhein -Westfalen). Im Grundbuch war kein Hofvermerk eingetragen. Nach dem Tod der Mutter des Antragstellers im August 1971 stellte das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein aus, der den Vater des Antragstellers und diesen je zu ½ Anteilen als Erben auswies. Der Vater des Klägers heiratete erneut und errichtete mit seiner zweiten Ehefrau im Jahre 1989 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzten, ohne einen Schlusserben zu bestimmen.
2
Nach dem Tod seines Vaters im Mai 1992 machte der Antragsteller gegenüber seiner Stiefmutter unter Hinweis auf das gemeinschaftliche Testament Pflichtteilsansprüche geltend und erhielt insgesamt 313.567,44 DM ausgezahlt. Im Grundbuch für die zur Besitzung gehörenden Grundstücke waren nach dem Tod des Vaters des Antragstellers mit einem ½ Miteigentumsanteil der Antragsteller und seine Stiefmutter in Erbengemeinschaft sowie die Stiefmutter allein mit einem ½ Miteigentumsanteil eingetragen. Die im März 2008 verstorbene Stiefmutter des Antragstellers wurde von ihren Neffen, den Beteiligten zu 2 und zu 3 (Antragsgegner) beerbt.
3
Die Beteiligten streiten darum, wer Eigentümer des zur Hofstelle gehörenden Grundbesitzes ist. Der Antragsteller hat im Verfahren nach § 11 HöfeVfO die richterliche Feststellung beantragt, dass im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter die Hofstelle ein Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung gewesen und dass er nach dem Tode seines Vaters Hofnacherbe geworden und weiterhin Hofeigentümer sei. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat gemäß den Anträgen entschieden. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die Anträge zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen , mit der der Antragsteller seine Anträge weiter verfolgt.

II.


4
Das Beschwerdegericht meint, die von dem Antragsteller verfolgten Anträge seien, wenn nicht bereits unzulässig, dann jedenfalls unbegründet. Es könne dahinstehen, ob die Besitzung wegen dauerhaften Wegfalls der land- wirtschaftlichen Betriebseinheit bereits im Jahre 1971 kein Hof im Sinne der HöfeO mehr gewesen sei und ob die Bestimmung in § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO aF, nach der der Vater des Antragstellers Hofvorerbe und der Antragsteller Hofnacherbe geworden wäre, verfassungsgemäß sei. Der Antragsteller könne sich nämlich wegen seines widersprüchlichen, mit dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbaren Verhaltens nicht mehr darauf berufen, Hofnacherbe geworden zu sein. Der Antragsteller habe sich nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1992 an der Durchführung der Erbauseinandersetzung beteiligt, damals seinen Pflichtteil geltend gemacht und über 300.000 DM ausgezahlt erhalten. Dadurch habe er einen Vorteil aus der von seinem jetzt vertretenen Standpunkt abweichenden Rechtsauffassung gezogen, was die Berufung auf seine Rechte als Hoferbe 15 Jahre nach dem Nacherbfall und 10 Jahre nach dem Empfang der Abfindungszahlung ausschließe.

III.

5
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die nach den - gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch anzuwendenden - Vorschriften des § 24 Abs. 1 LwVG aF und der §§ 25, 26 LwVG aF statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
6
1. Die Anträge sind zulässig. Der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts gemäß § 11 Abs. 1 Buchstaben b und g HöfeVfO, dass der Hof beim Tod seiner Mutter ein Ehegattenhof war und dass er nach dem Tod seines Vaters Hoferbe geworden und es noch ist.
7
a) Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn - wie hier - mehrere Personen darüber streiten, ob eine (gegenwärtige oder ehemalige) Hofstelle nach dem Höferecht oder dem allgemeinem Erbrecht vererbt worden ist und der Antragsteller geltend macht, der Hoferbe zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 1987 - BLw 2/87, BGHZ 101, 57, 59 und 64). Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beseitigt in der Regel die Rechtsunsicherheit, ob die Besitzung mit dem Erbfall Alleineigentum des Hoferben oder gemeinschaftliches Vermögen einer Erbengemeinschaft geworden ist.
8
b) Das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts nach § 11 HöfeVfO fehlte auch dann nicht, wenn - wie das Beschwerdegericht meint - der Berufung des Antragstellers auf seine Rechte als Hoferbe der Einwand des Verbots rechtsmissbräuchlichen, widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegenstünde. Zwar hätte dies nicht den Rechtsverlust, sondern wie die Verjährung oder ein schuldrechtlicher Verzicht nur eine materielle Beschränkung des Eigentums und des Erbrechts zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 314 - zur Verwirkung). Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts führt aber auch in solch einem Fall zu einer Klärung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten und ist nicht allein von theoretischem Interesse (zu solch einem Fall: Senat, Beschluss vom 8. April 1952 - V BLw 30/51, MDR 1952, 419, 420). Das Landwirtschaftsgericht hat auf die Anträge über die Hofnachfolge insgesamt zu entscheiden , was die Prüfung einschließt, ob der Hof nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vererbt wurde (Senat, Beschluss vom 5. Juli 1955 - V BLw 2/55, BGHZ 18, 63, 65) oder ob er deshalb so zu behandeln ist, weil sich die Berufung des Hoferben auf das Sondererbrecht als eine widersprüchliche, missbräuchliche Rechtsausübung darstellt. Träfe das hier zu, wären die Anträge als unbegründet abzuweisen, was jedoch ebenso Klarheit über die weitere Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten herbeiführte.
9
2. Die Anträge sind von dem Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden. Das Berufen des Antragstellers auf sein Recht als Hofnacherbe stellt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht als eine unzulässige Rechtsausübung dar.
10
a) Richtig ist allerdings, dass das Verbot einer widersprüchlichen, gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden und daher missbräuchlichen Rechtsausübung auch die Durchsetzung der Ansprüche aus Erbrecht nach §§ 2018, 2130 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1958 - III ZR 98/56, MDR 1958, 490) und aus Eigentum nach §§ 894, 985 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 163/75, NJW 1979, 1656) hindert. Widersprüchliches Verhalten ist jedoch nicht ohne weiteres treuwidrig. Die Beteiligten dürfen ihre Rechtsansichten ändern; ihnen steht es grundsätzlich frei, sich auf die Unwirksamkeit der von ihnen früher abgegebenen Erklärungen zu berufen. Rechtsmissbräuchlich wird ein solches Verhalten nach ständiger Rechtsprechung erst dann, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379 und vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181- jeweils mwN).
11
b) Das Berufen des Hoferben auf sein Erbrecht stellt jedoch nicht schon dann eine missbräuchliche Rechtsausübung dar, wenn dieser zuvor irrtümlich (unter Einbeziehung des Werts des Hofes) den Pflichtteil verlangt und von dem Erben des hoffreien Vermögens eine entsprechende Zahlung erhalten hat.
12
aa) Der Erbe des hoffreien Vermögens kann nicht schon deswegen darauf vertrauen, nicht aus dem Höferecht in Anspruch genommen zu werden, weil der Hoferbe (irrtümlich) auf Grund eines ihn von der Erbfolge als Abkömm- ling nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausschließenden Testaments den Pflichtteil (§ 2303 BGB) verlangt hat. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Abkömmling beruht erkennbar auf der testamentarischen Anordnung des Erblassers; sie bringt nicht zum Ausdruck, dass der Hoferbe damit auch auf ein ihm durch die letztwillige Verfügung nicht mehr entziehbares Erbrecht nach der Höfeordnung verzichtet. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Antragsteller gegenüber seiner Stiefmutter oder den Antragsgegnern das Vertrauen erweckt hätte, sein Recht als Hoferbe nicht geltend zu machen, sind weder festgestellt noch ersichtlich.
13
bb) Auch der Umstand, dass der Antragsteller durch die Annahme der Pflichtteilszahlung seiner Stiefmutter aus seinem früheren, dem jetzigen Vorbringen widersprechenden Rechtsstandpunkt finanzielle Vorteile erlangt hat (vgl. zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt: Bamberger/Roth/Sutschet, BGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 125; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2009], § 242 Rn. 301), ist für sich genommen nicht geeignet, das Berufen des Antragstellers auf sein Erbrecht als eine mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbare unzulässige Rechtsausübung anzusehen.
14
(1) Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts ist mit den Vor- schriften unvereinbar, die für Vereinbarungen über einen „Verzicht“ auf die Rechte aus einer Erbschaft gelten. Erbprätendenten können nicht über das Erbrecht als solches disponieren, sondern lediglich nach der für die Übertragung einer Erbschaft geltenden Vorschrift in § 2385 Abs. 1 BGB vereinbaren, einander so zu stellen, als wäre eine bestimmte Erbfolge eingetreten (vgl. zum Höferecht: OLG Oldenburg, RdL 2009, 319, 321; zum allgemeinen Erbrecht: BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 90/84, NJW 1986, 1812, 1813; KG, FGPrax 2004, 31). Solche Verträge bedürfen jedoch gemäß § 2371, § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Ja- nuar 1986 - IVa ZR 90/84, aaO). Vereinbarungen, denen es an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt, sind nach § 125 Satz 1 BGB unwirksam; die Beteiligten sind nicht daran gehindert, sich auf die wahre Rechtslage zu berufen (vgl. OLG Hamm, AgrarR 1988, 196, 197).
15
Nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Nichtbeachtung gesetzlicher Formvorschriften unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB außer Acht gelassen werden (BGH, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 197/97, BGHZ 138, 339, 348 mwN). Das gilt auch für den Beurkundungszwang nach § 2371 BGB, der den Erben vor einer übereilten Übertragung seiner Erbschaft schützen (Zarnekow, MittRhNotK 1969, 620, 623) und in Bezug auf die Rechte am Nachlass Rechtssicherheit gewährleisten soll (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2371 Rn. 2; PWW/Deppenkemper, BGB, 7. Aufl., § 2371 Rn. 1). An die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf formunwirksame erbrechtliche Vereinbarungen müssen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2006, 225, 226).
16
(2) Vor diesem Hintergrund kann das Berufen des Hoferben auf sein Erbrecht nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil er zuvor irrtümlich einen nach dem Wert des gesamten Nachlasses berechneten Pflichtteil verlangt und von dem Erben des hoffreien Vermögens entsprechende Zahlungen erhalten hat. Hätten die Leistungen auf einer nach § 125 Satz 1 BGB nichtigen Vereinbarung beruht, könnte der Hoferbe dessen ungeachtet die sich aus seinem Erbrecht ergebenden Ansprüche geltend machen, da die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach § 2385 BGB durch die Erfüllung der sich aus ihr ergebenden Ansprüche nicht geheilt wird und die Folgen der Formunwirksamkeit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen unberücksichtigt bleiben können.
17
Derjenige, der ohne eine solche Vereinbarung gezahlt hat, verdient jedoch keinen stärkeren Schutz. Er kann noch weniger als im Fall einer Vereinbarung mit dem Hoferben darauf vertrauen, dass dieser seine Ansprüche aus dem Höferecht auf Grund einer (rechtsgrundlosen) Zahlung auf den Pflichtteilsanspruch selbst dann nicht geltend machen wird, wenn er die wahre Rechtslage erkennt. Der Rechtsirrtum des Hoferben über seine Erbschaft wirkt ebenso wenig rechtsvernichtend wie der Rechtsirrtum des Erben des hoffreien Vermögens eine Erbschaft an dem Hof begründet (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940, 1941 Rn. 9 - zu einem Irrtum über die Eigentumsverhältnisse an seiner Sache).
18
(3) Anders ist es zwar, wenn der Hoferbe insoweit arglistig handelt oder ihm eine besonders schwere Treuwidrigkeit zur Last fällt. So etwas kommt in Betracht, wenn der Antragsteller in Kenntnis seines Erbrechts (als Hoferbe) die Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hätte, weil ihm dies seinerzeit günstiger erschien (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1966 - V ZR 160/65, BGHZ 44, 367, 371), oder er jetzt das Erbe herausverlangte, zugleich aber die Zahlungen auf den Pflichtteil insgesamt behalten wollte (vgl. RGZ 161, 52, 57). Dazu ist aber nichts festgestellt und ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde verweist vielmehr auf den Vortrag des Antragstellers, dass ihm die wahre Rechtslage bei der Anforderung des Pflichtteils unbekannt gewesen sei und dass er bereit sei, nach Anerkennung seiner Stellung als Hoferbe zu Unrecht erhaltene Pflichtteilszahlungen den Beteiligten zu 2 und zu 3 zu erstatten.

IV.

19
Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 27 Abs. 2 LwVG aF, § 563 Abs. 1 ZPO).
20
1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Antragstellers im Jahr 1971 ein Ehegattenhof gemäß § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 HöfeO in der alten Fassung nach der Verordnung vom 24. April 1947 (ABlMR BritZ Nr. 18 S. 505) gewesen ist. Solcher Feststellung bedarf es grundsätzlich, weil nur unter dieser Voraussetzung der Vater des Antragstellers nach dem Tod der Mutter Hofvorerbe und der Antragsteller nach dem Tod des Vaters Hofnacherbe geworden wäre.
21
a) Die Rechtslage ist nach dem bis zum 1. Juli 1976 geltenden Höferecht zu beurteilen, da nach Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl. I 881, 889, im Folgenden: 2. HöfeOÄndG) für die erbrechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen der bisher geltenden Vorschriften maßgebend bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 1976 gestorben ist. Das trifft auf die 1971 verstorbene Mutter des Antragstellers zu. Der den Ehegatten gemeinsam gehörende Ehegattenhof wäre, wenn er noch ein Hof im Sinne des Höferechts war, nach § 8 Abs. 1 HöfeO aF mit dem Tod der Mutter des Antragstellers dem Vater des Klägers als Hofvorerben zugefallen (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1956 - V BLw 30/56, BGHZ 22, 317, 333).
22
b) Der Umstand, dass der Vater erst unter der Geltung des novellierten Höherechts verstorben ist, nach dem ihm der Anteil seiner verstorbenen Ehefrau allein als Hoferbe zugefallen wäre (§ 8 Abs. 1 HöfeO nF), ändert daran nichts. Da der Nacherbe nicht den Vorerben, sondern den Erblasser beerbt, bestimmt sich auch dessen Rechtsstellung nach dem im Zeitpunkt des Todes des Vorerben anzuwendenden Rechts (vgl. OLG Celle, AgrarR 1979, 320, 321; OLG Köln, DNotZ 1978, 308, 309; OLG Oldenburg, AgrarR 1978, 288, 289: Wöhrmann, Landwirtschaftserbecht 10. Auflage, HöfeO § 8 Rn. 55; Lange /Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 8 Rn. 54).
23
aa) Der Senat teilt nicht die entgegenstehende Ansicht Stöckers, dass die in § 8 HöfeO aF gesetzlich angeordneten Vorerbschaften mit der Gesetzesänderung Vollerbschaften geworden und etwaige Anwartschaften des Nacherben entfallen seien (DNotZ 1979, 82, 95 f. und AgrarR 1980, 70, 71). Dem steht entgegen, dass das Übergangsrecht in Art. 3 § 3 2. HöfeOÄndG für die Erbfälle vor dem 1. Juni 1976 die Fortgeltung der bisher geltenden Vorschriften bestimmt hat (vgl. nur Faßbender/Pikalo, DNotZ 1980, 67, 82). Auch kann - wenn etwas Gegenteiliges im Gesetz nicht angeordnet ist - nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer erbrechtlichen Neuregelung die nach bisherigem Erbrecht begründeten Anwartschaften der Nacherben ersatzlos weggefallen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186,

188).

24
bb) Der Senat hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Wirksamkeit der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO aF. Diese Vorschrift, nach der ein Ehegattenhof dem überlebenden Ehegatten, sofern der Hof nicht von ihm stammte, mit dem Tod des anderen Ehegatten (nur) als Hofvorerben zufiel, hatte allerdings zur Folge, dass der überlebende Ehegatte bezüglich des ihm bereits gehörenden Miteigentumsanteils sich „bei lebendigem Leibe“ selbst beerbte, was einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in sein Eigentumsrecht darstellte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. April 1986, BLw 27/85, BGHZ 98, 1, 4). Die auf Besatzungsrecht beruhende Vorschrift ist indessen einer Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz entzogen (BVerfGE 15, 337, 346). Es ist lediglich zu prüfen, ob ihre weitere Anwendung nach Art. 3 § 3 2. HöfeÄndG noch verfassungsgemäß ist, da der Gesetzgeber nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet war, besatzungsrechtliche Vorschriften, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, aufzuheben oder zu ändern, um eine mit dem Grundgesetz entsprechende Rechtsordnung zu schaffen (BVerfGE 15, 337, 350).
25
Diesem Maßstab hält die weitere Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 HöfeO aF auf die vor dem 1. Juli 1976 eingetretenen Erbfälle („Altfälle“) des- halb stand, weil aus der Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten übertragbare und vererbbare Anwartschaftsrechte des Nacherben entstanden waren (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188). Diese Rechte wären den Nacherben entzogen worden, wenn der Gesetzgeber angeordnet hätte, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 1 HöfeO nF rückwirkend auch auf Altfälle anzuwenden wäre. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Gesetzesänderung als eine verfassungskonforme Erfüllung des Auftrags an den Gesetzgeber dar, die auf Besatzungsrecht beruhende Höfeordnung so zu ändern , dass ein dem Grundgesetz konformes Sondererbrecht entsteht.
26
2. Das hat jedoch - entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts - nicht die Folge, dass ein Wegfall der Hofeigenschaft bis zum Nacherbfall im Jahre 1992 für die Entscheidung über die Anträge bedeutungslos wäre.
27
a) Nach der in Rechtsprechung (OLG Celle, AgrarR 1979, 320, 321; OLG Hamm, AgrarR 1991, 132, 133; OLG Köln, DNotZ 1978, 308, 309; OLG Oldenburg, AgrarR 1978, 288, 289 und AUR 2005, 54, 55) und im Schrifttum (Dressler, AgrarR 2001, 265, 272; Faßbender, AgrarR 1977, 194, 195; Steffen, RdL 1991, 116, 117) überwiegend vertretenen Ansicht, die das Beschwerdegericht teilt, vererbt sich eine Besitzung, die im Zeitpunkt des Eintritts des Vorerbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, auch dann nach dem Sondererb- recht, wenn die Hofeigenschaft vor dem Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist. Die Hofeigenschaft wird bis zum Eintritt des Nacherbfalls als fortbestehend angesehen.
28
b) Dem steht die Ansicht gegenüber, nach der sich ein Grundbesitz stets - auch bei bestehender Vorerbschaft - nicht mehr nach der Höfeordnung vererbt , wenn die Hofmerkmale wegfallen (OLG Hamm, RdL 1981, 126, 128; AG Aachen, AgrarR 1987, 166; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 7 Rn. 22). Der Grundbesitz soll dann dem allgemeinen Grundstücks- und Erbrecht zu unterstellen sein (AG Aachen, AgrarR 1987, 166, 167; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 7 Rn. 22).
29
c) Der Senat hält grundsätzlich die erstgenannte Auffassung für unzutreffend , dass mit dem Verlust der Hofeigenschaft zwar die durch den Vorerbfall begründete Nacherbenanwartschaft nicht erlischt. Die Geltendmachung der Ansprüche als Hofnacherbe stellt sich aber dann als eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die Besitzung bereits im Zeitpunkt des Vorerbfalls jedenfalls nicht als ein Hof im Sinne der Höfeordnung behandelt wurde und es im Zeitpunkt des Nacherbfalls tatsächlich nicht mehr ist.
30
aa) Verliert eine ehemalige landwirtschaftliche Besitzung während der Vorerbschaft ihre Hofeigenschaft, entsteht ein Zielkonflikt zwischen dem erbrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit des für Vor- und Nacherbfolge geltenden Rechts, auf dem die Anwartschaft des Hofnacherben beruht, und dem Gleichheitssatz, der eine Sondererbfolge in eine nicht mehr bewirtschaftete und zu bewirtschaftende oder in eine verstümmelte ehemalige landwirtschaftliche Besitzung verbietet (vgl. Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO 3. Aufl., § 1 Rn. 118).
31
bb) Die wesentlichen Ziele des Anerbenrechts nach der Höfeordnung werden in solchen Fällen bei der Nacherbschaft verfehlt. Die Sondererbfolge in einen bestimmten Teil des Vermögens soll nicht privatwirtschaftliche Interessen des Hoferben fördern, sondern dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien dienen, um die Volksernährung sicherzustellen. Zu diesem Zweck wirkt das Anerbenrecht der Zerschlagung bäuerlicher Betriebe, der Zersplitterung des Bodens und der bei der Abfindung der weichenden Erben drohenden Gefahr der Überschuldung entgegen (BVerfGE 15, 337, 342; 67, 348, 367; Senat, Beschluss vom 5. Juni 1992 - BLw 7/91, RdL 1992, 217, 218).
32
Dem widerspricht es, wenn dem Nacherben noch die Vorteile des Höferechts zugutekommen, obwohl der Besitzung bei dem Anfall der Nacherbschaft nach § 2139 BGB die Hofeigenschaft fehlt, ohne die sie grundsätzlich nicht als Sondervermögen nach Maßgabe der Höfeordnung vererbt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Mai 1987 - BLw 2/87, BGHZ 101, 57, 65 und BLw 29/85, AgrarR 1987, 350, 351). Nur für die landwirtschaftlichen Betriebe ist das Interesse gesetzlich anerkannt, den im Besitz der Familie befindlichen Hof dadurch in der Familie zu halten, dass er geschlossen auf einen Nachfolger übertragen wird (vgl. BVerfGE 91, 346, 361).
33
cc) Der Konflikt lässt sich jedoch nicht so auflösen, dass man das anzuwendende Erbrecht (Erbstatut) nach den Verhältnissen bei Eintritt des Nacherbfalls bestimmt. Dies widerspräche nicht nur den erbrechtlichen Prinzipien, dass Vor- und Nacherben wahre Erben desselben Erblassers und ein und derselben Erbschaft sind (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1951 – V BLw 61/50, BGHZ 3, 254, 255) und sich Vor- und Nacherbschaft grundsätzlich nach dem Recht richten, das für den Erbfall gegolten hat (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1971 - V BLw 20/70, BGHZ 57, 186, 188), sondern auch den an den Vorerbfall anknüpfenden Vorschriften des Höferechts über die Abfindungs (§ 12 HöfeO) und Nachabfindungsansprüche (§ 13 HöfeO) (vgl. Dressler, AgrarR 2001, 265, 280 f.).
34
Wäre mit dem Wegfall der Hofeigenschaft vor dem Anfall der Nacherbschaft ein Wechsel des Erbstatuts (vom Höferecht zum allgemeinen Erbrecht) verbunden, änderten sich damit auch die Eigentumsverhältnisse an den zur landwirtschaftlichen Besitzung gehörenden Grundstücken und die Grundlagen für die Berechnung der Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche. Die Folgen wären eine nicht mehr hinnehmbare Rechtsunsicherheit und enorme praktische Schwierigkeiten (vgl. Steffen, RdL 1981, 116, 117; Dressler, aaO, 272).
35
dd) Die mit einem Wechsel des Erbstatuts verbundenen Unzuträglichkeiten treten jedoch nicht ein, wenn der Vor- und der Nacherbfall tatsächlich nach dem allgemeinen Erbrecht abgewickelt werden. Sind alle Erbprätendenten (sei es auch zu Unrecht) bereits bei dem Vorerbfall davon ausgegangen,dass das allgemeine Erbrecht anzuwenden ist, und haben sie sich auch entsprechend verhalten, ist einem Hofnacherben die Berufung auf das Sondererbrecht versagt , wenn die früher landwirtschaftliche Besitzung jedenfalls bei Eintritt des Nacherbfalls auf Dauer ihre Hofeigenschaft verloren hat. Eine solche Rechtsverfolgung stellt sich als eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbare Rechtsausübung dar. Für die Geltendmachung der Rechte als Hoferbe fehlt ein schutzwürdiges Eigeninteresse, wenn es nicht mehr um den Erhalt eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern nur noch um die Erlangung eines den Zwecken des Sondererbrechts nicht entsprechenden Vorteils bei der Auseinandersetzung des Nachlasses geht.
36
Vor diesem Hintergrund wäre das - unter Abkehr von dem viele Jahre von allen Erbprätendenten vertretenen Standpunkt - Berufen eines Hofnacher- ben auf das Höferecht als treuwidrig anzusehen; dies stünde der Verfolgung der sich aus dem Erbrecht und dem Eigentum folgenden Ansprüche entgegen. Das Beschwerdegericht wird daher auch dem Vorbringen der Antragsgegner nachzugehen haben, dass die Besitzung jedenfalls bei dem Eintritt des Nacherbfalls (1992) kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen sei.

V.

37
Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 20 Satz 1 Buchstabe b HöfeVfO. Stresemann Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 29.09.2010 - 16 Lw 86/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2011 - 23 WLw 12/10 -

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

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(1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu. (2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben.

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(1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu.

(2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben. Haben die Ehegatten eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte den Hoferben allein bestimmen.

(3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts mit den Abkömmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft anders als durch den Tod des überlebenden Ehegatten beendet, so wachsen ihm die Anteile der Abkömmlinge an. Im übrigen steht die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft läßt eine nach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das Recht, eine solche Bestimmung zu treffen, unberührt.

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens,

a)
ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat,
b)
ob ein Hof ein Ehegattenhof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften ist oder war,
c)
ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehör eines Hofes ist,
d)
ob ein Hoferbe wirtschaftsfähig ist,
e)
ob für die Erbfolge in einen Hof Ältesten- oder Jüngstenrecht gilt,
f)
von wem der Hof stammt,
g)
wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hoferbe geworden ist,
h)
über sonstige nach den höferechtlichen Vorschriften bestehende Rechtsverhältnisse.

(2) Das Gericht soll alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens unter Hinweis auf die in § 12 Abs. 1 genannten Folgen benachrichtigen. Entscheidungen in der Hauptsache sind auch diesen Personen zuzustellen.

(3) Jede der in Absatz 2 genannten Personen kann sich einem anhängigen Verfahren in jeder Instanz anschließen. Die Anschließung kann mit der Einlegung der Beschwerde verbunden werden.

(1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu.

(2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben. Haben die Ehegatten eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte den Hoferben allein bestimmen.

(3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts mit den Abkömmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft anders als durch den Tod des überlebenden Ehegatten beendet, so wachsen ihm die Anteile der Abkömmlinge an. Im übrigen steht die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft läßt eine nach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das Recht, eine solche Bestimmung zu treffen, unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, entscheidet das Landwirtschaftsgericht im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens,

a)
ob ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften vorliegt oder vorgelegen hat,
b)
ob ein Hof ein Ehegattenhof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften ist oder war,
c)
ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehör eines Hofes ist,
d)
ob ein Hoferbe wirtschaftsfähig ist,
e)
ob für die Erbfolge in einen Hof Ältesten- oder Jüngstenrecht gilt,
f)
von wem der Hof stammt,
g)
wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hoferbe geworden ist,
h)
über sonstige nach den höferechtlichen Vorschriften bestehende Rechtsverhältnisse.

(2) Das Gericht soll alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens unter Hinweis auf die in § 12 Abs. 1 genannten Folgen benachrichtigen. Entscheidungen in der Hauptsache sind auch diesen Personen zuzustellen.

(3) Jede der in Absatz 2 genannten Personen kann sich einem anhängigen Verfahren in jeder Instanz anschließen. Die Anschließung kann mit der Einlegung der Beschwerde verbunden werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.

(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 172/04
Verkündet am:
17. Februar 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 193 BGB ist auf Kündigungsfristen weder unmittelbar noch entsprechend
anwendbar (Fortführung von BGHZ 59, 265).
BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin unterhält eine deutsche Basketball-Mannscha ft, die am Spielbetrieb der Bundesliga teilnimmt; die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen , das inzwischen seinen operativen Betrieb eingestellt hat. Unter dem 11./15. Oktober 2001 schlossen die Parteien einen Werbevertrag, der in Ziffer VIII über die Vertragsdauer folgende Bestimmungen enthält:
"a) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien und läuft für die Saison 2001/2002 und 2002/2003, d.h. für die Zeit bis zum 30. Juni 2003.
b) Beide Parteien erhalten allerdings die Möglichkeit, den Vertrag bis zum 30.04.2002 mit einer Frist von einem Monat ohne Angabe von Gründen schriftlich zu kündigen. Sollte diese Kündigung ausgesprochen werden, endet der Vertrag bereits mit dem Ende der Spielzeit 2001/2002."
Mit Schreiben vom 27. März 2002 kündigte die Beklagte d as Vertragsverhältnis. Seinerzeit fielen die Osterfeiertage auf den 31. März und 1. April. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin das Kündigungsschreiben schon am Karsamstag, dem 30. März 2002, oder frühestens am folgenden Dienstag, dem 2. April 2002, zugegangen ist.
Die Vorinstanzen haben eine Kündigung auch noch am 2. April 2002 für rechtzeitig gehalten und die auf Zahlung eines Teils der Vergütung für die Saison 2002/2003 in Höhe von 84.100 € einschließlich Mehrwertsteuer gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VuR 2004, 266 (m it zustimmender Anmerkung des vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten) veröffentlicht ist, läßt es wie das Landgericht dahinstehen, ob das Kündigungsschreiben der Beklagten schon am 30. März 2002 bei der Klägerin eingegangen ist. Es hält in zumindest analoger Anwendung des § 193 BGB auch einen Zugang noch am nächsten auf das Fristende (31. März 2002) folgenden Werktag für wirksam. Bei Kündigungserklärungen sei - abhängig vom jeweiligen Vertragstypus - nach der Schutzbedürftigkeit des Adressaten zu unterscheiden. Im Streitfall handele es sich um einen Werbevertrag zwischen gleichberechtigten Vertragspartnern, deren Position sich nicht mit derjenigen eines Arbeitgebers/ Arbeitnehmers oder Vermieters/Mieters gleichsetzen lasse. Eine Schutzbedürftigkeit wie in diesen Fallgruppen sei hier nicht gegeben. Auf die Frage, ob der Klägerin die Berufung auf einen verspäteten Zugang der Kündigung gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens zu versagen sei, weil sie diesen Umstand nicht während der auf die Kündigung folgenden Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien erwähnt und ihn erst im Prozeß geltend gemacht habe, komme es nicht an.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision n icht stand. § 193 BGB gilt, soweit keine abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung besteht, insgesamt nicht für Kündigungsfristen.
1. Nach § 193 BGB kann eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist abzugebende Willenserklärung noch am nächsten Werktag abgegeben werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen
ben werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf bei Kündigungserklärungen einzuhaltende Fristen ist umstritten. Überwiegend hat sich eine nach Vertragsformen differenzierende Kasuistik herausgebildet, während bei den hiervon nicht erfaßten Verträgen nach dem Schutzzweck der Kündigungsfrist unterschieden werden soll.
Für Arbeitsverträge verneint das Bundesarbeitsgericht - n ach ursprünglich gegenteiliger Auffassung im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (BAGE 20, 8 = AP Nr. 2 zu § 66 HGB mit ablehnender Anmerkung Herschel; RAGE 4, 139, 140 ff.; 16, 125, 126 f.) - eine Anwendung des § 193 BGB, unabhängig davon, wie lang die Kündigungsfrist ist und ob sie auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung beruht (BAGE 22, 304 = AP Nr. 1 zu § 193 BGB mit zustimmender Anmerkung Hueck = SAE 1971, 13 mit zustimmender Anmerkung Beuthien; DB 1977, 639). Dem sind die übrige Rechtsprechung und die Fachliteratur gefolgt (vgl. nur LAG Düsseldorf DB 1960, 1218, 1219; LAG Köln NZA-RR 2002, 355, 356; Staudinger/Repgen, BGB, Neubearb. 2004, § 193 Rn. 14). Dieser Auffassung hat sich auch der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das Handelsvertreterrecht angeschlossen (BGHZ 59, 265).
In Miet- und Pachtverhältnissen soll wegen der Schutzfunkt ion der dort bestimmten Kündigungsfristen die Auslegungsregel des § 193 BGB nach überwiegender Ansicht gleichfalls nicht gelten (Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 193 Rn. 4; Erman/H. Palm, BGB, 11. Aufl., § 193 Rn. 2; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 193 Rn. 9; Staudinger/Repgen, aaO für den Fall, daß durch
die Kündigung eine gesetzliche Schutzfrist ausgelöst werde). Dem entgegen hat das Reichsgericht in solchen Fallgestaltungen die Anwendung des § 193 BGB gebilligt (RG JW 1907, 705; so auch LG Kiel WuM 1994, 542, 543). Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu noch nicht geäußert; das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 16. Oktober 1974 (VIII ZR 74/73 - NJW 1975, 40) betrifft nicht eine Kündigung im technischen Sinne, sondern die Ablehnung einer ohne "Kündigung" eintretenden Vertragsverlängerung.
Bei Versicherungsverträgen entspricht die Anwendung der Vorschrift auf der Grundlage älterer Entscheidungen der Instanzgerichte heute offenbar allgemeiner Meinung (LG Köln VersR 1953, 185; AG Hamburg VersR 1951, 125; AG München VersR 1951, 204, 205; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 Rn. 7; Staudinger/Repgen, aaO; a.A. AG Osnabrück Recht 1942 Nr. 1703).
Für andere Vertragsverhältnisse, wie hier, will die Ko mmentarliteratur demgegenüber überwiegend danach unterscheiden, ob die Einhaltung der Kündigungsfrist dem Schutz des Adressaten dient oder ob dies zu verneinen ist (Nachweise oben bei Mietverträgen; s. ferner Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 193 Rn. 1; MünchKomm/Grothe, BGB, 4. Aufl., § 193 Rn. 7; a.A. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 193 Rn. 3: keine Anwendung der Bestimmung bei Kündigungsfristen

).


2. Der erkennende Senat schließt sich wie bereits der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 59, 265) den überzeugenden Gründen gegen eine Geltung des § 193 BGB für Kündigungsfristen in BAGE 22, 304, 305 ff. an. Er hält über diese beiden Entscheidungen hinaus im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine Ausdehnung der dort entwickelten Grundsätze auf
alle Kündigungsfristen ohne Rücksicht auf die Natur der in Rede stehenden Verträge und die Frage einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Kündigungsempfängers für geboten.

a) Eine unmittelbare Anwendung des § 193 BGB auf Kü ndigungsfristen scheidet aus. Wenn mit einer Frist von einem Monat zu einem bestimmten Tag gekündigt werden kann, bedeutet dies weder, daß die Willenserklärung an einem bestimmten Tag abzugeben ist, noch, daß die Kündigung innerhalb einer Frist abgegeben werden müßte, wie es das Gesetz voraussetzt. Die Zeit vor Beginn der Kündigungsfrist ist selbst keine Frist, weil sie keinen Anfangszeitpunkt , sondern nur einen Endtermin hat (BAGE 20, 8, 11; 22, 304, 305 f.; BGHZ 59, 265, 267). Auch der Beginn des Vertragsverhältnisses läßt sich nicht als Anfangstermin in diesem Sinne ansehen (so aber RG JW 1907, 705).

b) Eine entsprechende Anwendung des § 193 BGB kommt eb enfalls nicht in Betracht. Die Bestimmung dient dem Schutz und den Interessen desjenigen , der die Willenserklärung abzugeben hat. Wer innerhalb einer Frist eine Erklärung abgeben muß - wie etwa den Widerruf seiner Vertragserklärung (§ 355 BGB) -, soll davor bewahrt werden, daß das ihm zustehende Recht, die Frist bis zum letzten Tag auszunutzen, wegen der Arbeits- und Behördenruhe am Wochenende und an den Feiertagen verkürzt wird. Demgegenüber dient entgegen Teilen der Kommentarliteratur die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen stets dem Schutz des Kündigungsgegners. Dieser soll sich rechtzeitig auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses einstellen können; insofern sind alle zu seinen Gunsten bestehenden Fristen, auch soweit es sich um vertraglich vereinbarte Fristen handelt, Mindestfristen, die ihm ungekürzt zur Verfügung stehen sollen. Davon abgesehen ist es auch metho-
disch nicht möglich, eine Vorschrift, die denjenigen, der eine Willenserklärung abzugeben hat, vor einer Fristverkürzung schützen soll, zu Lasten des Empfängers einer Kündigung entsprechend anzuwenden mit der Folge, daß im Ergebnis die zur Verfügung stehende (Kündigungs-)Frist nicht verlängert, sondern - im ungünstigsten Falle sogar wesentlich - verkürzt wird (BAGE 22, 304, 308 ff.; BGHZ 59, 265, 267; Herschel, Anmerkung zu BAG AP Nr. 2 zu § 66 HGB; Hueck, Anmerkung zu BAG AP Nr. 1 zu § 193 BGB).
Ausnahmen hiervon je nach Interessenlage und fehlender besonderer Schutzbedürftigkeit des Kündigungsempfängers, gemessen an der Art des Vertragsverhältnisses oder der Länge der einzelnen Kündigungsfristen, sind nicht angebracht. Dies würde ein beträchtliches Maß an Unsicherheit mit sich bringen , während gerade Fristbestimmungen klar überschaubar und leicht handhabbar sein müssen. Damit würde die erforderliche Rechtssicherheit durch schwer berechenbare und nicht selten erst in einem Rechtsstreit zu klärende Billigkeitserwägungen ersetzt (BAG aaO S. 311; BGHZ aaO S. 268). So wäre etwa bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ohne weiteres einsichtig, warum der Vermieter einer Sache - das gilt beispielsweise auch für die Vermietung von Werbeflächen - vor einer Verkürzung der ihm gegenüber einzuhaltenden Kündigungsfrist geschützt sein sollte, wie es das Berufungsgericht offenbar im Auge hat, der Anbieter sonstiger Werbemaßnahmen, wie hier, bei kaum abweichender Interessenlage dagegen nicht.

III.


Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil danach nicht bestehen bleiben.
Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründe n als richtig dar (§ 561 ZPO). Widersprüchliches Verhalten, wie es die Beklagte der Klägerin vorwirft, verstößt nicht ohne weiteres gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere bleibt es der Partei grundsätzlich unbenommen , von einer Rechtsansicht, die sie bei vorausgegangenen Vertragsverhandlungen eingenommen hat, nach Einleitung eines Rechtsstreits abzurükken. Rechtsmißbräuchlich ist nach ständiger Rechtsprechung widersprüchliches Verhalten vielmehr erst dann, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - NJW 1997, 3377, 3379 f.; Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03 - WM 2004, 1219, 1221; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03 - ZIP 2004, 2273, 2275). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht hierfür kein Anhalt.
Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen weiteren Feststellungen nachholen kann.
Schlick Wurm Kapsa
Galke Herrmann

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.

(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.

(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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b) Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Soergel/Teichmann , BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 316), wobei der Art und der Bedeutung des Rechts, um dessen Verwirkung es geht, besondere Bedeutung zukommt (Erman /Hohloch, BGB, 11. Aufl. § 242 Rdn. 124). Soweit dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten wird, ist bei der gebotenen Würdigung zu berücksichtigen, dass dieser Anspruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verwirkung deshalb nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., Bd. 2a, § 242 Rdn. 300). Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer ist durch §§ 987 ff. BGB in einer Weise geregelt, die die Interessen und den Schutz von Eigentümer und Besitzer gegeneinander abwägt und grundsätzlich keiner Korrektur durch die Verneinung des Anspruchs aus § 985 BGB bedarf. Dem Irrtum des Eigentümers über den Umfang seines Eigentums kann grundsätzlich auch keine andere Bedeutung zukommen als dem entsprechenden Irrtum des Besitzers. Der Irrtum des Eigentümers ist ebenso wenig rechtsvernichtend, wie der Irrtum des Besitzers rechtsbegründend wirkt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.

(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.

(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.

(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.

(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.

(1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu.

(2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben. Haben die Ehegatten eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte den Hoferben allein bestimmen.

(3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts mit den Abkömmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft anders als durch den Tod des überlebenden Ehegatten beendet, so wachsen ihm die Anteile der Abkömmlinge an. Im übrigen steht die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft läßt eine nach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das Recht, eine solche Bestimmung zu treffen, unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu.

(2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben. Haben die Ehegatten eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte den Hoferben allein bestimmen.

(3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts mit den Abkömmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft anders als durch den Tod des überlebenden Ehegatten beendet, so wachsen ihm die Anteile der Abkömmlinge an. Im übrigen steht die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft läßt eine nach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das Recht, eine solche Bestimmung zu treffen, unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

(1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.

(2) Der Anspruch bemißt sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Als Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.

(3) Von dem Hofeswert werden die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Der danach verbleibende Betrag, jedoch mindestens ein Drittel des Hofeswertes (Absatz 2 Satz 2), gebührt den Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlaß nach dem allgemeinen Recht entspricht.

(4) Auf die Abfindung nach Absatz 1 muß sich der Miterbe dasjenige anrechnen lassen, was er oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil vom Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.

(5) Das Gericht kann die Zahlung der einem Miterben zustehenden Abfindung, auch wenn diese durch Verfügung von Todes wegen oder vertraglich festgesetzt ist, auf Antrag stunden, soweit der Hoferbe bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungsmäßig bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe eine gestundete Forderung zu verzinsen und ob, in welcher Art und in welchem Umfang für sie Sicherheit zu leisten ist. Es kann die rechtskräftige Entscheidung über die Stundung, Verzinsung und Sicherheitsleistung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach dem Erlaß der Entscheidung wesentlich geändert haben.

(6) Ist der Miterbe minderjährig, so gilt die Abfindung bis zum Eintritt der Volljährigkeit als gestundet. Der Hoferbe hat dem Miterben jedoch die Kosten des angemessenen Lebensbedarfs und einer angemessenen Berufsausbildung zu zahlen und ihm zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder bei Eingehung einer Ehe eine angemessene Ausstattung zu gewähren. Leistungen nach Satz 2 sind bis zur Höhe der Abfindung einschließlich Zinsen und in Anrechnung darauf zu erbringen.

(7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als gestundet geltenden Anspruch sind die Vorschriften des Absatzes 5 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; Absatz 6 Satz 2 ist zu berücksichtigen.

(8) Ist ein Dritter dem Miterben zum Unterhalt verpflichtet, so beschränkt sich die Verpflichtung des Hoferben nach Absatz 6 Satz 2 auf die Zahlung der Kosten, die durch den dem Miterben gewährten Unterhalt nicht gedeckt sind.

(9) Hat der Hoferbe durch eine Zuwendung, die er nach § 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ausgleichung zu bringen hat, mehr als die Hälfte des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Wertes (Absatz 3 Satz 1) erhalten, so ist er entgegen der Vorschrift des § 2056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe des Mehrbetrages verpflichtet.

(10) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern sowie des überlebenden Ehegatten, der den Ausgleich des Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangt.

(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.

(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.

(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall

a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder
b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.

(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.

(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.

(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.

(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.

(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.