Höfeordnung - HöfeO | § 1 Begriff des Hofes

(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.

(3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.

(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

(5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.

(6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist, von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die Genehmigung hören. Zuständig ist in Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Familiengericht, in allen anderen Fällen das Betreuungsgericht.

(7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklärung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetragen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Erklärung beim Landwirtschaftsgericht ein.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verfahrensordnung für Höfesachen - HöfeVfO | § 4 Erklärungen nach den höferechtlichen Vorschriften


(1) Die in den höferechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erklärungen, daß eine Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll, sind gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben. (2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigun
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 151 Kindschaftssachen


Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft

Bewertungsgesetz - BewG | § 46 Wirtschaftswert


Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswe

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2013 - BLw 4/12

bei uns veröffentlicht am 29.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/12 vom 29. November 2013 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 9; FamFG § 38 Abs. 3 Satz 2 Ein im gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehender Be

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2012 - BLw 14/11

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 14/11 vom 11. Oktober 2012 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lem

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2012 - BLw 12/11

bei uns veröffentlicht am 23.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 12/11 vom 23. November 2012 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 8 Abs. 1 aF; BGB § 2100, § 242 D a) Eine landwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des E

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2000 - V ZR 334/99

bei uns veröffentlicht am 17.11.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 334/99 Verkündet am: 17. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2003 - V ZR 323/02

bei uns veröffentlicht am 11.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 323/02 Verkündet am: 11. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2000 - BLw 13/00

bei uns veröffentlicht am 28.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 13/00 vom 28. September 2000 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. D

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2017 - BLw 5/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 5/15 vom 28. April 2017 in der Landwirtschaftssache ECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW5.15.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, di

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Nov. 2016 - 10 W 150/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Beckum vom 03.09.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Juli 2016 - 10 W 37/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lennestadt vom 19.11.2015  wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligt

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Nov. 2015 - 10 W 70/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lemgo vom 09.03.2015 (17b Lw 110/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 02. Nov. 2015 - 23 WLw 5/15

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Gummersbach vom 21.09.2015 – 44 Lw 5/15 – teilweise abgeändert und der Geschäftswert auf 44.174, -- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwe

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Sept. 2015 - II R 23/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2014  8 K 1727/11 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Aug. 2015 - 10 W 5/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Paderborn vom 18. August 2014 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergeri

Amtsgericht Kempen Beschluss, 04. Aug. 2015 - 23 Lw 7/14

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 30.03.2015 wird die Kostenrechnung XXX vom 25.03.2015 abgeändert. Angesetzt wird eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV GNotKG in Höhe von € 1.052,00. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. Okt. 2014 - 23 WLw 5/14

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -  Gummersbach vom 28.04.2014 (Az.: 44 Lw 5/014) zurückgewiesen: Der Tenor der Entscheidung wird zur Klarstellung wie folgt neu gefas

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Juli 2014 - 10 W 49/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Warburg vom 06.11.2013 (51 Lw 20/13) abgeändert. Der Antrag des Beteiligten zu 2. vom 30.04.2013 auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nac

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - BLw 6/13

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 6/13 vom 25. April 2014 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der weichenden Miterben sind - auch wenn

Oberlandesgericht Köln Urteil, 28. Nov. 2013 - 23 U 5/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor 1. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45%.     .3. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistu

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Apr. 2009 - 3 WLw 53/08

bei uns veröffentlicht am 28.04.2009

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 6. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Plön vom 23. Juni 2008 geändert: Der Antrag auf Genehmigung des Hofüberlassungsvertrages vom 18. April 2008 - UR-Nr. 22

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Nov. 2006 - 3 WLw 109/06

bei uns veröffentlicht am 28.11.2006

Tenor Zuständig ist das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Bad Segeberg. Gründe I. 1 Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das beiden am Zuständigkeitsstreit beteiligten Landwirtschaftsgerichten gemeinsam überg

Referenzen

Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet...
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft oder die...