Höfeordnung - HöfeO | § 8 Der Hoferbe beim Ehegattenhof

Höfeordnung - HöfeO | § 8 Der Hoferbe beim Ehegattenhof
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(1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu.

(2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben. Haben die Ehegatten eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte den Hoferben allein bestimmen.

(3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft bezüglich des Hofes nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts mit den Abkömmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft anders als durch den Tod des überlebenden Ehegatten beendet, so wachsen ihm die Anteile der Abkömmlinge an. Im übrigen steht die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft läßt eine nach Absatz 2 getroffene Bestimmung sowie das Recht, eine solche Bestimmung zu treffen, unberührt.

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published on 23/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 12/11 vom 23. November 2012 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 8 Abs. 1 aF; BGB § 2100, § 242 D a) Eine landwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des E
published on 24/08/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Paderborn vom 18. August 2014 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergeri
published on 01/04/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1Tatbestand: 2Der Kläger nimmt die Beklagte
published on 23/10/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tecklenburg vom 27.01.2014 wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3., 4. und 5.
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