Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 5 StR 432/19

bei uns veröffentlicht am08.10.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 432/19
vom
8. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR432.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und Verabredung zum schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
2
1. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Sie wurden durch den Verteidiger entsprechend den Vorgaben des hier zur Anwendung kommenden § 41a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO in der Fassung vom 18. Juli 2017 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechts- verkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291) als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen bei der elektronischen Poststelle des Landgerichts Zwickau eingereicht.
3
Nach § 15 EGStPO, § 1 der „Verordnung der Sächsischen Staatsregie- rung zur Festlegung von Übergangsregelungen zum Einreichen elektronischer Dokumente nach § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ (SächsGVBl. 2017, S. 663) richtet sich die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Strafgerichten in Sachsen bis 31. Dezember 2019 nicht nach § 32a StPO, sondern nach § 41a StPO. Bis dahin gilt die „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriumsder Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291, 294).
4
Nach diesen Bestimmungen ist es zulässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209, Rn. 8 ff., zu § 130a ZPO aF; BFHE 215, 47, S.52 f., zu § 77a FGO aF; BVerwG NJW 2011, 695, 696, zu § 55a VwGO aF; Bacher, NJW 2015, 2753, 2754; BeckOK StPO/Valerius, 34. Ed., 1. Juli 2019, § 41a Rn. 11; aA Müller, NJW 2015, 822, 823).
5
Die auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO zur Bestimmung eines geeigneten technischen Rahmens erlassene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-RechtsverkehrVerordnung ) und damit auch das in § 4 Abs. 2 ERVV normierte Verbot der sogenannten Containersignatur (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – XII ZB 573/18, Rn. 14 ff.; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 – B 12 KR 26/18 B, Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 – 2 WDB 3/18, Rn. 8 ff.; BAG, Beschluss vom 15. August 2018 – 2 AZN 269/18, Rn. 4 ff.; ebenso: Bacher, MDR 2019, 1, 6; BeckOK StPO/Valerius, aaO, § 32a Rn. 10) gelten in Ansehung ihrer Entstehungsgeschichte lediglich für die Neuregelung des § 32a StPO, nicht auch für § 41a StPO. Etwas Abweichendes ist auch nicht § 1 Abs. 1 SächsEJustizVO zu entnehmen, der zwar ebenfalls auf die ElektronischerRechtsverkehr -Verordnung verweist, dies nach seiner Systematik aber nur für den Regelungsbereich des § 32a StPO.
6
2. Die Revision ist indes aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2019 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sander Schneider König
Mosbacher Köhler

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung


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Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV | § 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur


(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: 1. auf einem sicheren Übermittlungsweg oder2. an das für den Empfang elektronischer Doku

Strafprozeßordnung - StPO | § 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen


(1) Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden. (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeign

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht.

(3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für die Behörde oder für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

8
b) Das Berufungsgericht hat aber rechtfehlerhaft die qualifizierte Signatur der gesamten elektronischen Nachricht, mit der die Berufungsbegründung an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Berufungsgerichts übermittelt worden ist (Container-Signatur), als unzureichend angesehen und eine Signatur jeder einzelnen Datei verlangt.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht.

(3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für die Behörde oder für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

1.
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
2.
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.

(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.

14
bb) Für die seit dem 1. Januar 2018 geltende Rechtslage kann diese Rechtsprechung jedoch keine Geltung mehr beanspruchen. Wegen der in §§ 130 a Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 ZPO, 4 Abs. 2 ERVV getroffenen Regelung ist eine Container-Signatur nicht mehr zulässig.

Tenor

Dem Kläger wird hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger den Erlass, hilfsweise die Niederschlagung von Beitragsansprüchen. Das SG Köln hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.11.2016). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung mit am 23.2.2018 dem Kläger zugestellten Beschluss vom 7.2.2018 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger durch am 6.3.2018 an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermitteltes elektronisches Dokument vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die dabei verwendete qualifizierte elektronische Signatur (qeS) bezog sich nach dem Transfervermerk vom 7.3.2018 nicht auf das elektronische PDF-Dokument selbst, sondern auf den Nachrichtencontainer (sog Container-Signatur) mit den Inhaltsdaten "nachricht.xml, nachricht.xsl, herstellerinformation.xml" und dem Anhang "2018-03-06-Nichtzulassungsbeschwerde.pdf". Auf den Hinweis des Berichterstatters vom 28.3.2018, dass die Beschwerdeschrift nicht zulässig signiert worden sei, hat der Kläger am 6.4.2018 mittels eines ordnungsgemäß signierten elektronischen Dokuments erneut Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 7.2.2018 versäumt (dazu 1.). Die am 6.4.2018 nachgereichte Beschwerde gilt nicht als bereits am 6.3.2018 eingegangen (dazu 2.). Der Kläger war allerdings ohne Verschulden verhindert, die Verfahrensfrist einzuhalten (dazu 3.).

3

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 160a Abs 1 S 2 SGG bei dem BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen. Das Rechtsmittel gegen den dem Kläger am 23.2.2018 zugestellten Beschluss des LSG vom 7.2.2018 hätte daher bis zum 23.3.2018 bei dem BSG eingehen müssen. Die Beschwerde ist formwirksam aber erst am 6.4.2018 und damit verspätet eingegangen. Das bereits am 6.3.2018 an das EGVP übermittelte PDF-Dokument hat die notwendige Form nicht gewahrt.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen und durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu unterschreiben (vgl BSG Beschluss vom 28.6.1985 - 7 BAr 36/85 - SozR 1500 § 160a Nr 53 S 69). Sie kann gemäß § 65a Abs 1 SGG in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 3786) nach Maßgabe der Abs 2 bis 6 aber auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein, wobei die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmt (§ 65a Abs 2 SGG). Diese sind in der zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl I 3803) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9.2.2018 (BGBl I 200) geregelt. Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs 3 und 4 SGG). Ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der verantwortenden Person versehen ist, darf lediglich auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs 1 ERVV). Mehrere elektronische Dokumente dürfen hingegen nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden (§ 4 Abs 2 ERVV). Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom Nachrichtencontainer die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden kann (BR-Drucks 645/17 S 15 zu § 4).

5

Nach Maßgabe dieser normativen Vorgaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente hat der Kläger die Beschwerde am 6.3.2018 nicht formwirksam eingelegt. Das Rechtsmittel ist als elektronisches PDF-Dokument nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg iS des § 4 Abs 1 Nr 1 ERVV iVm § 65a Abs 4 SGG, sondern über das EGVP iS des § 4 Abs 1 Nr 2 ERVV eingereicht worden. Die im EGVP-Übermittlungsverfahren eingesetzte qeS, die sich nicht auf das einzelne elektronische Dokument, sondern den mehrere Dateien umfassenden Nachrichtencontainer bezieht, genügt aber seit 1.1.2018 nicht (mehr) den Anforderungen des § 65a Abs 2 S 2, Abs 3 SGG iVm § 4 Abs 2 ERVV, wonach eine solche Container-Signatur nicht verwendet werden darf.

6

Zwar soll das Verbot der Container-Signatur nach einem Beschluss des OLG Brandenburg vom 6.3.2018 (13 WF 45/18) einer auf sein Regelungsziel bezogenen einschränkenden Auslegung bedürfen, um nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG zu verstoßen. Nach dieser Entscheidung ist die Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn sich die Container-Signatur nur auf elektronische Dokumente bezieht, die sämtlich ein Verfahren betreffen und bei nicht elektronisch geführten Akten mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt würden. Werde das Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt und zu den Akten genommen, bleibe die Container-Signatur bis zur Vernichtung der Papierakte überprüfbar und sei die § 4 Abs 2 ERVV zugrunde liegende Überprüfbarkeit der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente gegeben. Diese Beurteilung des OLG Brandenburg könnte schon deshalb zweifelhaft sein, weil sie Absender elektronischer Dokumente in Abhängigkeit davon ungleich behandelt, ob das empfangende Gericht elektronische oder (auch) Papier-Akten führt und der Absender nur dann in die Lage versetzt ist, formunwirksame Eingänge zu vermeiden, wenn er Kenntnis von der Art der gerichtlichen Aktenführung hat. Ob ihr gleichwohl zu folgen ist, kann aber dahinstehen, weil dem Kläger wegen unverschuldeter Fristversäumung jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (dazu 3.).

7

2. Der Formmangel der fehlerhaften Signatur ist nicht dadurch geheilt worden, dass der Kläger am 6.4.2018 eine ordnungsgemäß signierte Beschwerde nachgereicht hat. Ist ein elektronisches Dokument entgegen § 65a Abs 2 S 1 SGG für das Gericht nicht zur Bearbeitung geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen(§ 65a Abs 6 S 1 SGG). Ein solches Dokument gilt zwar als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 65a Abs 6 S 2 SGG). Diese Eingangsfiktion greift allerdings nicht bei fehlerhaft signierten elektronischen Dokumenten. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 65a SGG sowie dem nach den Gesetzesmaterialen mit der Eingangsfiktion verfolgten Zweck.

8

Nach dem Wortlaut des § 65a Abs 2 S 1 und Abs 6 SGG müssen elektronische Dokumente für die "Bearbeitung" durch das Gericht geeignet sein. Von dieser "Bearbeitung" ist die "Übermittlung" von Dokumenten zu unterscheiden. Sowohl die Ermächtigungsgrundlage des § 65a Abs 2 S 2 SGG für die ERVV als auch die ERVV selbst(vgl § 1 Abs 1 S 1 ERVV) differenziert zwischen den für die Übermittlung einerseits und die Bearbeitung andererseits geeigneten technischen Rahmenbedingungen. § 4 Abs 2 ERVV über den Ausschluss einer Container-Signatur betrifft nach seiner Überschrift und seinem Wortlaut indes nicht die Bearbeitung, sondern die Übermittlung elektronischer Dokumente. Bei einer wegen Verstoßes gegen § 4 Abs 2 ERVV fehlerhaften Signatur liegt daher ein nicht ordnungsgemäß übermitteltes, nicht aber ein nicht zur Bearbeitung geeignetes elektronisches Dokument vor.

9

Diese Auslegung entspricht dem mit § 65a Abs 6 SGG verfolgten Zweck. Dem Absender eines elektronischen Dokuments soll es nicht zum Nachteil gereichen, dass er zunächst ein "falsches Dateiformat" verwendet hat, wenn er unverzüglich nach Erhalt der Fehlermeldung ein "technisch lesbares Dokument" einreicht (BR-Drucks 818/12 S 34 f zu Abs 6). Die verwendete Signatur betrifft hingegen weder die Formatvorgaben noch die Lesbarkeit eines Dokuments. § 65a Abs 6 SGG soll sich nur auf elektronische Dokumente beziehen, die die unmittelbar im Gesetz vorgesehenen Formvoraussetzungen erfüllen, also formgerecht entweder mit qualifizierter Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden(BR-Drucks 818/12 S 35 zu Abs 6).

10

3. Dem Kläger ist nach § 67 Abs 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Ohne Verschulden iS dieser Vorschrift ist eine Frist nur versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BSG Beschluss vom 7.10.2004 - B 3 KR 14/04 R - SozR 4-1750 § 175 Nr 1 RdNr 15 und BSG Beschluss vom 21.8.2000 - B 2 U 230/00 B - SozR 3-1500 § 67 Nr 19 S 50, jeweils mwN). Ob das vorliegend im Hinblick darauf der Fall ist, dass zwar der sichere Übermittlungsweg zwischen dem besonderen Anwaltspostfach (beA) nach § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts(§ 65a Abs 4 Nr 2 SGG) auf Veranlassung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wegen Sicherheitsrisiken seit dem 23.12.2017 vorübergehend eingestellt worden ist, die BRAK in ihrem Newsletter zum beA vom 16.11.2017 aber auf die Unzulässigkeit der Container-Signatur hingewiesen hat, kann hier dahingestellt bleiben. Denn Wiedereinsetzung ist auch unabhängig vom Verschulden des Beteiligten zu gewähren, wenn dies wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten ist. In solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück (BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 31.10.2012 - B 13 R 165/12 B - SozR 4-1500 § 67 Nr 11 RdNr 18 mwN). Ohne Verschulden "verhindert", eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter nach der Rechtsprechung des BSG auch dann, wenn ein Verschulden des Beteiligten zwar vorgelegen hat, dieses aber für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist oder ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist im Fall pflichtgemäßen Verhaltens einer anderen Stelle gewahrt worden wäre (BSG Urteil vom 30.1.2002 - B 5 RJ 10/01 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 60). Das ist hier der Fall, denn das Fristversäumnis beruht (zumindest auch) auf Umständen, die im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen.

11

Allerdings liegt nicht schon ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 65a Abs 6 S 1 SGG vor, wonach der Absender über den Eingang eines zur Bearbeitung nicht geeigneten Dokuments unverzüglich zu informieren ist. Ebenso wie die Eingangsfiktion des § 65a Abs 6 S 2 SGG greift auch die Mitteilungspflicht aus den zu 2. dargelegten Gründen nicht bei bearbeitungsfähigen, jedoch fehlerhaft signierten elektronischen Dokumenten. Seine prozessuale Fürsorgepflicht hat das Gericht vielmehr dadurch verletzt, dass der gebotene Hinweis auf die fehlerhafte Signatur (vgl BR-Drucks 818/12 S 35 zu Abs 6) unterblieben ist. Eine prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts besteht immer dann, wenn es darum geht, eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten nach Möglichkeit vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren. Ein Prozessbeteiligter kann daher erwarten, dass ein unzulässig eingelegtes Rechtsmittel in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (vgl BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B - Juris RdNr 5 mwN). Der Kläger hätte daher auf die fehlerhafte Signatur hingewiesen werden müssen. Ein solcher Hinweis erfordert keine außerordentlichen Maßnahmen, da sich die Art der verwendeten Signatur regelmäßig ohne Schwierigkeiten dem Transfervermerk über die Übermittlung des elektronischen Dokuments an das EGVP entnehmen lässt. Das fehlerhaft signierte elektronische Dokument war auch bereits am 6.3.2018 und damit so rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist am 23.3.2018 eingegangen, dass die Frist bei einem Hinweis des Gerichts innerhalb des üblichen Geschäftsgangs hätte eingehalten werden können (vgl BSG Beschluss vom 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B - Juris RdNr 9).

Tatbestand

1

Die Soldatin beantragt in Bezug auf die Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2

1. Sie wurde vom Truppendienstgericht ... wegen eines Dienstvergehens mit Urteil vom 14. Dezember 2017 im Dienstgrad herabgesetzt. Die Entscheidung wurde ihr am 16. Januar 2018 zugestellt. Ihr Verteidiger legte am Freitag, den 16. Februar 2018, um 12:57 Uhr Berufung in elektronischer Form unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ein. Dabei verwendete er für den Berufungsschriftsatz und dessen Anlagen nur eine gemeinsame Signatur (sogenannte Containersignatur). Nachdem die Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts den Verteidiger auf diesbezügliche Gültigkeitsbedenken hingewiesen hatte, reichte er am selben Tag um 15:06 Uhr nochmals die Berufung und deren Anhänge einzeln signiert über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ein. Allerdings hatten diese Eingänge nur eine fortgeschrittene elektronische Signatur, keine qualifizierte elektronische Signatur. Dieser Mangel wurde erst am Montag, den 19. Februar 2018 bemerkt.

3

2. Die Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts wies den Verteidiger der Soldatin auf den Mangel hin und legte die Berufungsschrift mit einem entsprechenden Vermerk vom 20. Februar 2018 dem Truppendienstgericht ... zur Prüfung vor. Daraufhin beantragte der Verteidiger am 23. Februar 2018 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte im Wesentlichen aus, dass seine elektronische Berufung form- und fristgerecht eingegangen sei. Jedenfalls treffe ihn kein Verschulden daran, dass bei der zweiten Einlegung am Nachmittag keine qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht festzustellen gewesen sei. Denn er habe eine von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer erworbene Signaturkarte verwendet, die ansonsten uneingeschränkt funktioniere. Im Übrigen könne § 4 Abs. 2 ERVV angesichts technischer Schwierigkeiten, die der Gesetzgeber nicht vorhergesehen habe, nicht uneingeschränkt Anwendung finden.

4

3. Der Vorsitzende der 4. Kammer des Truppendienstgerichts ... hat mit "Berufungsverfügung" vom 5. März 2018 festgestellt, die Berufung sei aus den im Vermerk dargelegten Gründen unzulässig. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand habe das Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

Entscheidungsgründe

5

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat Erfolg. Zwar wurde die Berufungsfrist nicht gewahrt (1.). Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch zulässig (2.) und begründet (3.).

6

1. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO ist die Berufung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils des Truppendienstgerichts bei den in § 116 Abs. 1 WDO benannten Stellen und gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 112 Satz 1 WDO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts einzulegen. Dabei ist es gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO auch zulässig, sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument einzureichen. Die nach § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO bestehende Ermächtigung an die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung der elektronischen Dateien geeigneten technischen Rahmenbedingungen zu regeln, ist durch die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) vom 24. November 2017, BGBl. I, 3803, geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I, 200), in Anspruch genommen worden.

7

Gemessen daran hat der Verteidiger mit seinen am 16. Februar 2018 übermittelten elektronischen Schriftsätzen nicht fristgerecht in rechtswirksamer Form Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts eingelegt. An diesem Tag endete gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 43 Abs. 1 Halbs. 1 StPO die für die Berufung geltende Monatsfrist.

8

Denn die Übermittlung des Berufungsschriftsatzes um 12:57 Uhr erfolgte als sogenannte Containersignatur (Umschlagsignatur) und widersprach damit dem gemäß § 10 Abs. 1 ERVV seit 2018 geltenden § 4 Abs. 2 ERVV. Er verlangt eine jeweils gesonderte elektronische Signatur. Der Senat neigt nicht zu der Auffassung, dass § 4 Abs. 2 ERVV aus verfassungsrechtlichen Gründen dann einschränkend auszulegen ist, wenn ein Rechtsschutzsuchender elektronische Dokumente mit einer Containersignatur verbindet, die sämtlich ein Verfahren betreffen und nach dem Eingang bei Gericht zusammen mit den bei der Übermittlung angefallenen Informationen und mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt sowie zu den Gerichtsakten genommen werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2018 - 13 WF 45/18 -, NJW 2018, 1482 <1483 ff.>). Die Befugnis des Gesetzgebers, Prozessordnungen so auszugestalten, dass sie neben dem Individualrechtsschutz zugleich auch der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Rechnung tragen, wird in Frage gestellt, wenn Gerichte gestützt auf normtextlich nicht fixierte Motivlagen des Gesetzesgebers in eine jeweils einzelfallbezogene Prüfung der Anwendbarkeit von Rechtsnormen eintreten dürften. Rechtsnormen sind wegen ihres Rechtssatzcharakters typischerweise genereller Natur und erheben deshalb einen gerade einzelfallunabhängigen Geltungsanspruch (vgl. kritisch auch H. Müller, NJW 2018, 1485 f.; M. Plum, NJW 2018, 2224). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die generelle Einhaltung einer allgemein formulierten Formvorschrift zu einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten führen würde. Dies ist bei § 4 Abs. 2 ERVV - wie der Fall zeigt - nicht anzunehmen (ähnlich BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - NJW 2018, 2222 <2223 f.>).

9

Die Berufung ist nicht schon deshalb frist- und formgerecht eingelegt, weil die Soldatin am selben Tag jedenfalls um 15:06 Uhr erneut elektronisch einen Berufungsschriftsatz übermittelt hat. Denn er war ausweislich des Prüfprotokolls für signierte Anhänge vom 16.02.2018, 15:15:02, lediglich mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur und nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen wie § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 55a Abs. 3 Halbs. 1 VwGO, § 4 Abs. 1 ERVV dies bei der Inanspruchnahme eines nicht sicheren Übermittlungsweges gebieten.

10

Eine Heilung dieses Mangels nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO scheidet zudem deshalb aus, weil § 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO die Bearbeitungsmöglichkeit eines Dokuments betrifft, nicht aber dessen rechtswirksame Übermittlung, welche vorliegend allein in Frage steht (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - NJW 2018, 2222 <2223>).

11

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig. Zwar hätte der Kammervorsitzende wegen der Fristversäumnis nach § 117 Satz 1 WDO die Berufung durch Beschluss als unzulässig verwerfen müssen und nicht lediglich die Sache durch Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen dürfen. Aus prozessökonomischen Gründen und wegen des Beschleunigungsgebots (§ 17 Abs. 1 WDO) ist das Fehlen einer solchen formalisierten Entscheidung nach § 117 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 WDO, § 46 Abs. 1 StPO jedoch unschädlich (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 2 WDB 2.05 - S. 3 f. und vom 11. Dezember 2013 - 2 WDB 7.13 -, juris Rn. 6) und die sachliche Zuständigkeit des Senats nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 WDO gegeben.

12

Die Soldatin hat auch die gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 91 Abs. 1 Satz 2 WDO maßgebliche Frist von zwei Wochen, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung unter Glaubhaftmachung der Gründe zu stellen und die versäumte Handlung nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen ist, gewahrt. Mit am 23. Februar 2018 eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers hat sie Wiedereinsetzung beantragt und die Gründe dafür unter Abgabe einer anwaltlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Zuvor hatte die Leiterin der Geschäftsstelle des 2. Wehrdienstsenats den Verteidiger am 19. Februar 2018 auf die Zweifel an der rechtswirksamen Einlegung der Berufung hingewiesen, wodurch das Hindernis der Unkenntnis über die unwirksame Berufungseinlegung erst an diesem Tag entfallen war. Zugleich hat der Verteidiger mit am 23. Februar 2018 übermittelten Schriftsatz desselben Tages Berufung eingelegt, so dass auch § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO gewahrt wurde.

13

3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet.

14

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 44 StPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Bei der Prüfung der Frage, ob den Angeschuldigten an einer Fristversäumung gemäß § 44 Satz 1 StPO ein Verschulden trifft, ist es den Gerichten in wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren regelmäßig verwehrt, ihm die Versäumnisse seiner Verteidiger zuzurechnen, sofern er nicht durch eigenes Verschulden zur Fristversäumung beigetragen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 2 WDB 7.13 -, juris Rn. 7, vom 15. Juli 2005 - 2 WDB 2.05 -, S. 4, vom 24. Juni 2002 - 2 WDB 5.02 - NZWehrr 2003, 35 <36 f.> und vom 18. März 1991 - 1 DB 1.91 - BVerwGE 93, 45 <48 ff.>; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72 - BGHSt 25, 89 <92 f.>; BVerfG, Beschluss vom 13. April 1994 - 2 BvR 2107/93 -, NJW 1994, 1856 <1857>).

15

Nach Maßgabe dessen kann dahingestellt bleiben, ob dem Verteidiger bei der Verwendung der Containersignatur im ersten Übermittlungsversuch ein Schuldvorwurf gemacht werden kann und ob die unzureichende elektronische Signatur im zweiten Übermittlungsversuch auf einem technischen oder einem menschlichen Versagen beruhte. Denn selbst wenn dem so wäre, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Soldatin daran ein Mitverschulden träfe. Vielmehr hatte sie - wie auch vom Bundeswehrdisziplinaranwalt in seinem Schriftsatz vom 7. Mai 2018 betont - keinen Anlass zur Annahme, ihr Verteidiger werde bei der elektronischen Übermittlung des Berufungsschriftsatzes fehlerhaft verfahren.

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. November 2017 - 4 Sa 222/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.327,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat in seinem am 9. November 2017 verkündeten Urteil die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 29. März 2018 zugestellt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift ist am 9. April 2018 und die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung am 28. Mai 2018 jeweils als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das Bundesarbeitsgericht übermittelt worden. In beiden Fällen bezog sich die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) nach den Transfervermerken nicht auf das elektronische PDF-Dokument selbst, sondern auf den „Nachrichtencontainer“ (sog. Container-Signatur).

2

B. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift ist nicht innerhalb der in § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist formgerecht beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Jedenfalls genügt ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG).

3

I. Der Kläger hat die Beschwerde nicht formgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt.

4

1. Nach § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich einzulegen. Sie kann auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 130a Abs. 1 ZPO), wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen sind in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ( § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. der Elektronischer-Rechtsverkehr-VerordnungERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) idF der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geregelt. Das elektronische Dokument muss mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO). Ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der verantwortenden Person versehen ist, darf nur auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 ERVV) oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV). Mehrere elektronische Dokumente dürfen hingegen nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden (§ 4 Abs. 2 ERVV). Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom sog. Nachrichtencontainer die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden kann (BR-Drs. 645/17 S. 15 zu § 4; zu § 65a SGG BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 4).

5

2. Die Einreichung der Beschwerdeschrift genügt diesen normativen Vorgaben nicht. Die Übermittlung des entsprechenden elektronischen Dokuments an das Bundesarbeitsgericht erfüllt nicht die in § 130a Abs. 3 ZPO bestimmten Anforderungen.

6

a) Über das EGVP des Bundesarbeitsgerichts kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann eingereicht werden, wenn die als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerdeschrift mit einer qeS versehen ist. Die Form des § 130a Abs. 3 ZPO ist nicht mehr gewahrt, wenn die qeS nur an dem an das EGVP übermittelten Nachrichtencontainer angebracht ist. Diese umfasst dann nicht das einzelne elektronische Dokument, sondern die elektronische Sendung. Diese Übermittlungsform genügt seit dem 1. Januar 2018 nicht (mehr) den Anforderungen des § 130a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO iVm. § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht lediglich ein einziges Dokument übermittelt wird. Ob die Container-Signatur ein Dokument oder mehrere Dokumente signieren soll, ist aus dem beim Gericht erstellten Transfervermerk nicht zu ersehen. Genau diese Erschwerung bei der Bearbeitung elektronischer Dokumente durch das Gericht soll der neu gefasste § 4 Abs. 2 ERVV verhindern. Nach der Verordnungsbegründung zu § 4 Abs. 2 ERVV schließt die Bestimmung „es künftig aus, mehrere elektronische Dokumente mit einer einzigen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen“(BR-Drs. 645/17 S. 15). Nach der Begründung zu § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV kann „die qualifizierte elektronische Signatur … entweder in die jeweilige Datei eingebettet (‚Inline-Signatur‘) oder … der Datei beigefügt werden (‚Detached-Signatur‘)“. „Würde hingegen die Datei mit der qualifizierten elektronischen Signatur umhüllt (‚Container-‘ oder ‚Envelope-Signatur‘), könnte dies die Verarbeitung durch das Gericht erheblich erschweren“ (vgl. BR-Drs. 645/17 S. 17). Dies spricht dafür, dass nach der Vorstellung des Verordnungsgebers die Container-Signatur ab dem 1. Januar 2018 für die Übermittlung von Schriftsätzen generell nicht mehr verwandt werden kann. Das gilt auch dann, wenn sich die Container-Signatur nur auf elektronische Dokumente bezieht, die sämtlich ein Verfahren betreffen und bei nicht elektronisch geführten Akten mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt würden (aA Brandenburgisches OLG 6. März 2018 - 13 WF 45/18 - Rn. 18 ff.; offengelassen zu § 65a SGG von BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 6).

7

b) Die vorstehende Auslegung von § 130a Abs. 2 ZPO sowie § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV ist mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Justizgewährungsanspruch vereinbar, weil den Rechtssuchenden zumutbare andere Übermittlungswege zur Verfügung stehen. Insbesondere kann mit einer geeigneten Software das mit einer qeS versehene elektronische Dokument auch über das EGVP übermittelt werden. Eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 2 ERVV ist deshalb ebenso wenig geboten wie eine teleologische Reduktion von § 130a Abs. 3 ZPO.

8

3. Der Senat musste dem Kläger nicht nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unverzüglich mitteilen, dass er bei der Übermittlung seiner als elektronisches Dokument eingereichten Beschwerde die Formvorschriften nicht genügend beachtet hat.

9

a) Nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO ist es zwar dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen, wenn ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Vorschriften betreffen jedoch bereits nach ihrem Wortlaut nicht die Art und Weise der Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Vielmehr regelt § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO nur den Fall, dass ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist, und knüpft daran die Pflicht, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

10

b) Danach findet die Eingangsfiktion nur Anwendung auf Formatfehler, dh. Fehler, aufgrund derer ein elektronisches Dokument zur Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet ist (zu § 65a Abs. 6 SGG BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 8). Diese sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Rechtsverlust einer Partei führen, um ihr den „Zugang zu den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa Formatvorgaben, nicht in unverhältnismäßiger Weise“ zu erschweren (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 26 f., 37). Wird ein elektronisches Dokument unter Verstoß gegen § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO an das Gericht übermittelt, liegt hingegen kein bloßer „Formatfehler“ vor. Das elektronische Dokument wahrt in diesem Fall schon nicht die „prozessuale Form“ und geht, jedenfalls soweit wie in § 72a Abs. 2 ArbGG Schriftform vorgeschrieben ist, schon nicht formwirksam bei Gericht ein(vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 25).

11

4. Eine gerichtliche Hinweispflicht in Bezug auf die nicht ausreichende Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann aber aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG folgen, die zugunsten der Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf ein faires gerichtliches Verfahren begründen. Die sich daraus ergebende prozessuale Fürsorgepflicht verpflichtet die Gerichte, eine Partei auf einen offenkundigen Formmangel eines bestimmenden Schriftsatzes hinzuweisen. Ein solcher liegt bei der Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch ein elektronisches Dokument vor, wenn diese - wie vorliegend - mit einer Container-Signatur im EGVP des Bundesarbeitsgerichts eingeht. Ein Verfahrensbeteiligter kann erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist der Partei Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass der Partei noch die Fristwahrung möglich gewesen wäre (vgl. BSG 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B - Rn. 11). Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung allein aus diesem Grund dagegen aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte folgt keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05 - Rn. 10, BVerfGK 7, 198; BAG 22. August 2017 - 10 AZB 46/17 - Rn. 16). Ob der Kläger vorliegend darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass die Beschwerdeschrift nicht formwirksam übermittelt worden ist, kann indes dahinstehen.

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II. Die Beschwerde bliebe auch dann ohne Erfolg, wenn dem Kläger wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Die auf den Zulassungsgrund aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützte Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den in § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG bestimmten Anforderungen genügt. Bei den von der Beschwerde formulierten Fragestellungen handelt es sich nicht um Rechtsfragen iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Sie könnten zudem nur eine einzelfallbezogene Klärung der Rechtslage herbeiführen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.

        

    Koch     

        

    Niemann    

        

    Rachor     

        

        

        

             

        

             

                 

(1) Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht.

(3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für die Behörde oder für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.