Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2019 - 4 StR 385/18

published on 30/01/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2019 - 4 StR 385/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 385/18
vom
30. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
2.
alias:
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:300119B4STR385.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten T. S. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. März 2018 wird 1. das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben , soweit der Angeklagte wegen der Tat 176 (unter C.I.2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt; 2. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Taten 18, 40, 41, 42, 59 und 289 (unter C.I.2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; 3. das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass
a) der Angeklagte T. S. des Betrugs in 123 Fällen , davon in 117 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung , des versuchten Betrugs in 291 Fällen, der Beihilfe zum Betrug in 203 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in 54 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 146 Fällen als Versuch, der Urkundenfälschung, der Beihilfe zur Urkundenfälschung und der gewerbsmäßigen Kennzeichenverletzung schuldig ist;
b) der nicht revidierende Mitangeklagte M. S. der Beihilfe zum Betrug in 417 tateinheitlichen Fällen, davon in 118 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 293 Fällen als Versuch, der Urkundenfälschung und der gewerbsmäßigen Kennzeichenverletzung schuldig ist. II. Auf die Revision des Angeklagten D. S. gegen das vorbezeichnete Urteil wird 1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte (unter C.I.2 der Urteilsgründe) wegen der Taten 519 und 588 verurteilt worden ist; 2. gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung unter C.I.2 – Tat 540 der Urteilsgründe dahin beschränkt, dass der Vorwurf in Fall 484 der Anklage entfällt; 3. der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Betrugs in 86 Fällen, davon in 52 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des versuchten Betrugs in 160 Fällen, der Urkundenfälschung und der gewerbsmäßigen Kennzeichenverletzung schuldig ist. III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. IV. Im Umfang der Einstellungen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer ; diese haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten T. S. wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 124 Fällen, versuchten Betrugs in 293 Fällen , Beihilfe zum Betrug in 204 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in 57 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 147 Fällen als Versuch, „gemeinschaftlicher“ Urkundenfälschung, Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den Angeklagten D. S. wegen Betrugs in 88 Fällen, davon in 57 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Betrugs in 161 Fällen , Urkundenfälschung in zwei Fällen und gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Angeklagten M. S. hat es wegen Beihilfe zum Betrug in 417 tateinheitlichen Fällen, davon in 124 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 293 Fällen als Versuch sowie wegen Urkundenfälschung und gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Mit Berichtigungsbeschluss vom 14. Juni 2018 hat die Strafkammer die Anzahl der Taten bei beiden Angeklagten in der Urteilsformel abgeändert und die Einziehungsbeträge neu berechnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben – gemäß § 357 Satz 1 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten M. S. – den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

I.


2
Die Revision des Angeklagten T. S. führt zu mehreren Teileinstellungen und zu einer Änderung des Schuldspruchs, die zum Teil auch auf den nicht revidierenden Angeklagten M. S. zu erstrecken war; im Übrigen ist sie unbegründet.
3
1. Soweit der Angeklagte T. S. unter C.I.2 – Tat 176 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, hat der Senat das Urteil aufgehoben und das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
4
Das Landgericht hat das Verfahren wegen dieser Tat (Fall 802 der Anklage ) mit Beschluss vom 26. März 2018 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (vgl. Protokoll- und Urteilsband I, Bl. 156) und in der Folge nicht wieder aufgenommen. Damit steht diese Einstellung einer Verurteilung auch weiterhin entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 4 StR 192/13; Beschluss vom 13. November 2003 – 3 StR 359/03; Beschluss vom 27. April 2000 – 4 StR 85/00).
5
2. Darüber hinaus hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren auch hinsichtlich der Taten C.I.2 – Taten 18, 40, 41, 42, 59 und 289 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Diese Taten waren Gegenstand des aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen unwirksamen und deshalb unbeachtlichen Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juni 2018. Damit wird für den Angeklagten jede Beschwer ausgeschlossen, die sich aus der Unwirksamkeit dieses Beschlusses ergeben könnte.
6
3. Der danach verbleibende Schuldspruch hält der rechtlichen Überprüfung nicht voll umfänglich stand.
7
a) Soweit das Landgericht den Angeklagten T. S. unter C.I.2 – Taten 24, 29, 286, 287, 376 und 411 der Urteilsgründe auch wegen einer tat- einheitlich begangenen Urkundenfälschung und hinsichtlich C.I.2 – Taten 563, 570 und 601 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zu tateinheitlich begangenen Urkundenfälschungen verurteilt hat, wird dies in den Urteilsgründen nicht belegt.
8
Zwar ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei Brief- und Paketmarken der Deutschen Post AG, die nach der Neuordnung des Post- und Telekommunikationswesens nicht mehr § 148 StGB unterfallen, um Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB handelt. Sie verkörpern als Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB einen Anspruch auf Beförderung der Postsendung im Umfang des aufgedruckten Werts und perpetuieren insoweit zu Beweiszwecken eine entsprechende Gedankenerklärung des Ausstellers (die entsprechende Beförderungsleistung gegenüber jedem schuldbefreiend erbringen zu wollen, der gültige Briefmarken in Höhe des vorgesehenen Leistungsentgelts auf die Postsendung klebt) (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 – XI ZR 395/04, BGHZ 158, 201 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2002 – 5 Ws 2/02, Rn. 5; Schmidt, ZStW 111 (1999), 389, 418 ff.; KNP-StGB/Puppe, 5. Aufl., § 148 Rn. 3 und 8; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 148 Rn. 2a; SternbergLieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 148 Rn. 2; Erb in MünchKommStGB , 3. Aufl., § 148 Rn. 5; BeckOK-StGB/Weidemann, 40. Edition, § 148 Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 148 Rn. 2). Der Angeklagte hat sich deshalb in allen Fällen, in denen er entweder selbst gefälschte Frankaturware übersandte oder den Mitangeklagten D. S. hierbei unterstützte auch der Urkundenfälschung bzw. der Beihilfe hierzu schuldig gemacht. Die Strafkammer hat aber übersehen, dass es nach den Feststellungen unter C.I.2 – Taten 24, 29, 286, 287, 376 und 411 sowie 563, 570 und 601 nicht zu einer Übersendung von gefälschten Brief- oder Paketmarken durch den Angeklagten bzw. den von ihm unterstützten Mitangeklagten D. S. kam. Die insoweit erfolgte Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB bzw. der Beihilfe hierzu hatte daher zu entfallen.
9
b) Darüber hinaus ist der Strafkammer bei der Abfassung des Schuldspruchs insoweit auch ein Übertragungsfehler unterlaufen, als sie von einer Beihilfe zum Betrug in 204 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in 147 Fällen als Versuch ausgegangen ist, obgleich sie in den Urteilsgründen nur 203 Fälle, davon 146 Fälle als Versuch, festgestellt hat (UA 146).
10
c) Dadurch, dass der Angeklagte T. S. den Mitangeklagten D. S. bei der Herstellung einer unechten Meldebescheinigung unterstützte , indem er ihm eine elektronische Vorlage übersandte, hat er sich nur der Beihilfe zu einer Urkundenfälschung und nicht wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht.
11
Zwar hat D. S. die von ihm erstellte unechteMeldebescheinigung – wie vonvorneherein beabsichtigt – in zwei Fällen für Kontoeröffnungen verwendet , doch führt dies nicht zu der Annahme mehrerer Urkundenfälschungen. Hat der Täter schon beim Herstellen der unechten Urkunde den Vorsatz, diese – gegebenenfalls auch mehrfach – zu verwenden und geschieht dies in der Folge auch, so verbinden sich die darin liegenden mehrfachen Verwirklichungen des Tatbestandes des § 267 Abs. 1 StGB zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit , sodass im Ergebnis nur eine Urkundenfälschung vorliegt (vgl.
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 4 StR 629/16, NStZ 2018, 205; Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 354/16; NStZ-RR 2017, 26 f.; Beschluss vom 7. Mai 2014 – 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; weitere Nachweise bei Erb in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 267 Rn. 217).
12
d) Schließlich war der Schuldspruch auch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte im Fall C.I.1 der Urteilsgründe nur der „Urkundenfälschung“ schuldig ist. Das Mitwirken von Mittätern („gemeinschaftlich“ gemäß § 25 Abs. 2 StGB) gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 – 3 StR 272/17, Rn. 3 mwN).

II.


13
Die Revision des Angeklagten D. S. führt ebenfalls zu einer Teileinstellung des Verfahrens sowie zu einer Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
14
1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Taten 519 und 588 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und die Strafverfolgung der Tat 540 gemäß § 154a Abs. 2 StPO dahin beschränkt, dass der Tatvorwurf in Fall 484 der Anklage entfällt, um jedwede Beschwer auch dieses Angeklagten infolge der Unwirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juni 2018 auszuschließen.
15
2. Der verbleibende Schuldspruch hält auch bei dem AngeklagtenD. S. nicht in allen Fällen der rechtlichen Überprüfung stand.
16
a) Die Feststellungen zu C.I.2 – Taten 563, 570 und 601 rechtfertigen eine (tateinheitliche) Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht, weil in diesen Fällen, wie oben bereits dargelegt, keine gefälschten Briefmarken versandt wurden; auch hat sich der Angeklagte durch die Herstellung und den zweifachen Gebrauch der unechten Meldebescheinigung – wie die Strafkammer in den Urteilsgründen zurecht ausgeführt hat – nur einer Urkundenfälschung schuldig gemacht.
17
b) Schließlich hat der Angeklagte nach den Feststellungen unter C.I.2 und C.II. der Urteilsgründe auch nur 160 und nicht 161 versuchte Betrugstaten begangen. Insoweit liegt ersichtlich ein Übertragungsfehler vor.

III.


18
Der Senat hat bei beiden Angeklagten den Schuldspruch entsprechend abgeändert (§ 354 Abs. 1 StPO analog) und berichtigt. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die geständigen Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die wegen der fehlerhaften Annahme einer tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung erforderlich gewordene Schuldspruchänderung bei dem Angeklagten T. S. war auf den nicht revidierenden Mitangeklagten M. S. zu erstrecken, soweit dieser wegen Beihilfe zu diesen Taten des Angeklagten T. S. verurteilt worden ist (§ 357 Satz 1 StPO).

IV.


19
Soweit tateinheitliche Verurteilungen wegen Urkundenfälschung entfallen sind (C.I.2 – Taten 24, 29, 286, 287, 376 und 411 sowie 563, 570 und 601 der Urteilsgründe), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung gegen beide Angeklagte für diese Taten geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Denn die Strafkammer hat bei der Strafbemessung jeweils nicht auf die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände, sondern in erster Linie auf die Schadenshöhe abgestellt. Dies gilt entsprechend, soweit eine Schuldspruchänderung bei dem nicht revidierenden Mitangeklagten M. S. erfolgt ist.
20
Auch die Gesamtstrafenaussprüche können bestehen bleiben. Soweit Einzelstrafen in Wegfall gekommen sind, schließt der Senat mit Blick auf die große Anzahl der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht auf geringere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
21
Die Einziehungsentscheidungen erweisen sich auch nach den Teileinstellungen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht als fehlerhaft.

V.


22
Im Umfang der Einstellungen fallen die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel haben die Angeklagten selbst zu tragen; der geringe Teil- erfolg ihrer Revisionen rechtfertigt es nicht, sie teilweise von den entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Bender
Quentin Bartel
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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder
3.
falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.

(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.