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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 440/18
vom
28. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:281118B3STR440.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) und 2. auf dessen Antrag, zu 1. c) mit dessen Zustimmung - am 28. November 2018 gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, § 421 Abs. 1 Nr. 3, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Mai 2018 wird
a) das Strafverfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall C. 4. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Führens eines Elektroimpulsgerätes verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung , der versuchten räuberischen Erpressung , der versuchten Erpressung, der Körperverletzung in zwei Fällen, der Unterschlagung, der versuchten Nötigung und des Führens einer Schusswaffe schuldig ist;
c) von der Einziehung des Elektroimpulsgerätes Police 10.000 W (schwarz) abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter räuberischer Erpressung , wegen Körperverletzung in zwei Fällen, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung, wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und wegen unerlaubten Führens eines Elektroimpulsgerätes unter Teilfreispruch im Übrigen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nach Teileinstellung des Verfahrens (§§ 154, 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings bedarf der Schuldspruch im Fall C. 7. der Urteilsgründe der Änderung.
2
1. Im Fall C. 4. der Urteilsgründe (Führen eines Elektroimpulsgerätes am 1. Juli 2017) hat das Landgericht nicht bedacht, dass § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG nF, § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 erst seit dem 6. Juli 2017 anzuwenden ist (Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30. Juni 2017, BGBl. I S. 2133, 2142). Dies hat Anlass zur Verfahrensteileinstellung gegeben. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern.
3
2. Der auf Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) lautende Schuldspruch im Fall C. 7. der Urteilsgründe hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Stattdessen tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen versuchter Erpressung (§ 253 Abs. 1, 2, 3, §§ 22, 23 StGB).
4
a) Nach den Feststellungen übergab der Geschädigte P. dem Angeklagten das Mobiltelefon seiner Mutter ohne deren Wissen im Oktober 2017. Dies sollte dem Angeklagten, der von dem Zeugen zu Unrecht Zahlung von 30 € für zwei geschenkte Zigaretten verlangte, als Pfand dienen; damit wollte P. - den Angeklagten von weiteren Einschüchterungen abhalten. Der Angeklagte , der wusste, dass ihm kein Anspruch zustand, verweigerte die Herausgabe des Handys, auch gegenüber P. s Stiefvater; stattdessen forderte er weiterhin von P. die Zahlung von 30 €, andernfalls er das Telefon einbehalten werde. P. zahlte dennoch nicht. Nach der Festnahme des Angeklagten am 16. November 2017 übergab seine Mutter der Polizei das Mobiltelefon.
5
b) Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Mit Recht rügt die Revision im Falle der Nichtherausgabe des Mobiltelefons (Fall 7; UA S. 16) das Fehlen eines nach außen manifestierten Zueignungswillens. Unabhängig davon, ob die Feststellung, der Angeklagte habe nach eigenen Vorstellungen über das Mobiltelefon verfügen wollen, tragfähig belegt ist, begründet dieser Wille - auch verbunden mit dem Ignorieren des Herausgabeverlangens - kein nach außen erkennbares Verhalten , das den sicheren Schluss zulässt, der Angeklagte habe das Gerät unter Ausschluss des Berechtigten seinem eigenen Vermögen einverleiben wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - 3 StR 372/12, juris Rn. 10; StraFo 2017, 251; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 246 Rn. 9). Weder hatte der Angeklagte den Standort der Sache verheimlicht, noch die Sache in einer Weise gebraucht, durch die sie erheblich an Wert verloren hätte. Indessen tragen die Feststellungen die diesbezügliche Verurteilung wegen versuchter Erpressung gemäß § 253 Abs. 3, §§ 22, 23 StGB. Denn der Angeklagte forderte den Zeugen P. unter Hinweis darauf, dass dieser sonst das als Pfand einbehaltene Mobiltelefon nicht wiederbekomme, mehrfach zur Zahlung eines Geldbetrages von 30 € auf. Der Verzicht auf das Mobiltelefon wäre jedenfalls ein empfindliches Übel. Dabei wusste der Angeklagte, dass er keine die Einbehaltung eines Pfands oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts rechtfertigende Forderung hatte (UA S. 16).
§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als erfolgt hätte verteidigen können."
6
Dem schließt sich der Senat an und ergänzt:
7
aa) Ein Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) kommt wegen Fehlschlags nicht in Betracht.
8
bb) Konkrete Nötigungshandlungen des Angeklagten, um in den Besitz des Mobiltelefons als Pfand zu gelangen, hat die Kammer nicht festgestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass P. dies anbot, um den Angeklagten vorerst zu beschwichtigen. Damit liegt dieser Sachverhalt anders als die Fälle, in denen der Täter die Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung erzwingt und damit sich unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil verschafft; solche Fälle sind als vollendete Erpressung zu ahnden (BGH, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, juris Rn. 11; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f.).
9
3. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden weitaus gewichtigeren neun Taten aus, dass das Landgericht ohne die Ahndung der Tat zu C. 4. auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte. Auch die Schuldspruchverböserung im Fall C. 7. (versuchte Erpressung statt [einfacher] Unterschlagung) lässt den Strafausspruch unberührt.
10
4. Die Verfahrensteileinstellung zieht eine entsprechende Berichtigung der damit zusammenhängenden Einziehungsentscheidung (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) nach sich.
Gericke Tiemann Berg
Hoch Leplow

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 24 Rücktritt


(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be

Strafgesetzbuch - StGB | § 253 Erpressung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten

Strafgesetzbuch - StGB | § 246 Unterschlagung


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Strafprozeßordnung - StPO | § 421 Absehen von der Einziehung


(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Be

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 54 Einziehung


(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände, 1. auf die sich diese Straftat bezieht oder2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebrauch

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
2.
die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.

(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

10
2. Auch der Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung im Fall II.13 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Zudem tragen die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung. Sie belegen weder objektiv noch subjektiv die erforderliche Zueignung im Sinne des § 246 StGB. Die Zueignung des Baugerüsts kann entgegen den Ausführungen der Strafkammer nicht bereits darin gesehen werden, dass der Angeklagte das Baugerüst absprachewidrig nicht an den Zeugen We. herausgegeben, sondern für weitere Bauvorhaben verwendet hat.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 70/11
vom
13. April 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2010, soweit es sie betrifft ,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung und des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist,
b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Anordnung der Maßregel entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall I. 3.1 der Urteilsgründe) sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung und zur vorsätzlichen Körperverletzung (Fall I. 3.2 der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch im Falle I. 3.2 der Urteilsgründe ist nicht frei von Rechtsfehlern.
3
a) Nach den Feststellungen bedrohte der Mitangeklagte den Geschädigten mit einem Messer und versetzte ihm Schläge ins Gesicht, um ihn so zur Begleichung einer, wie er wusste, rechtlich nicht existenten Forderung oder Übergabe einer entsprechenden Menge Drogen zu veranlassen. Als er erkannte, dass der Geschädigte weder über Bargeld noch über Betäubungsmittel verfügte , verlangte er von ihm, sich seiner neuwertigen Turnschuhe zu entledigen, die er - neben anderen persönlichen Gegenständen des Geschädigten - als Pfand in Besitz nehmen wollte. Unter der fortbestehenden Bedrohung mit dem Messer und mit weiteren Schlägen kam der Geschädigte der Aufforderung nach. Währenddessen durchsuchte die Angeklagte, die den Mitangeklagten bei der Beitreibung der Forderung in Kenntnis ihrer Unrechtmäßigkeit unterstützen wollte, die bewegliche Habe des Geschädigten. Der Mitangeklagte übergab die Schuhe und andere Gegenstände aus dem Besitz des Geschädigten der Angeklagten , die sie absprachegemäß aus der Wohnung des Geschädigten wegtrug und bei sich verwahrte.
4
Dieses als einheitlich zu bewertende Geschehen stellt sich für den Mitangeklagten entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als Nötigung in Tateinheit mit versuchter, sondern insgesamt als vollendete besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar; hierzu hat die Angeklagte, die den Mitangeklagten bei der Tatausführung unterstützte, Beihilfe geleistet. Denn der Täter, der die Hergabe eines Pfandgegenstands für eine nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil. Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom Täter für bestehend gehaltenen Forderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235).
5
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die Angeklagte hätte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat nicht anders verteidigen können.

b) Demgegenüber tragen die Feststellungen nicht den Schuldspruch wegen (tateinheitlich hinzutretender) Beihilfe zu der vom Mitangeklagten begangenen vorsätzlichen Körperverletzung.
6
Zwar informierte die Angeklagte den im Hauseingang lauernden Mitangeklagten vom Herannahen des Geschädigten; der Mitangeklagte setzte diesem darauf von hinten ein Messer an die Kehle, zwang ihn so die Treppe hoch in die Wohnung und verlangte von ihm dort unter Vorhalt des Messers und unter Schlägen ins Gesicht Geld oder Drogen. Nicht belegt ist aber, dass die Angeklagte bei ihrem Zuruf bereits mit Gehilfenvorsatz bezüglich des weiteren Tatgeschehens handelte. Hiergegen spricht schon die anschließende Feststellung , die Angeklagte, "die den Männern gefolgt war und alles mitbekam", habe den Mitangeklagten "durch ihre Anwesenheit und Mitwirkung bei der Beschaffung von Geld unterstützen" wollen. Inwieweit andererseits die Anwesenheit der Angeklagten in der Wohnung etwa noch fortdauernde Körperverletzungshand- lungen des Mitangeklagten - im Sinne psychischer Beihilfe - gefördert hat, lässt das Landgericht offen. Dass und wodurch die Begehung der Haupttat in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, bedarf indes grundsätzlich sorgfältiger und genauer Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 4 StR 229/00, NStZ-RR 2001, 40).
7
Der Senat schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung solche Feststellungen noch getroffen werden können. Er ändert deshalb auch insoweit den Schuldspruch ab.
8
c) Die im Falle I. 3.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe hat gleichwohl Bestand, denn das Landgericht hätte diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Tat nicht milder als geschehen bemessen.
9
2. Keinen Bestand hat die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).
10
Sachverständig beraten stellt das Landgericht fest, dass die abgeurteilten Taten auf eine langjährige massive Abhängigkeit der Angeklagten von harten Drogen zurückzuführen seien, weshalb von ihr auch die Gefahr weiterer derartiger milieutypischer Straftaten ausgehe. Da die Angeklagte "nach wie vor" bemüht sei, ihre Drogenabhängigkeit zu überwinden, erscheine trotz einer Vielzahl erfolglos beendeter Entgiftungen und Entziehungen "der Erfolg einer weiteren stationären Therapie zur Zeit noch nicht aussichtslos".
11
Dies trägt nicht den Maßregelausspruch, denn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nach § 64 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung (Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychi- atrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007, BGBl. I S. 1327) nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren. Mit der Erwägung, die Maßregel erscheine "nicht aussichtslos", hat das Landgericht seiner Entscheidung stattdessen den Maßstab des § 64 Abs. 2 StGB aF in dessen ursprünglichem, vom Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 16. März 1994 (2 BvL 3/90 u.a., BVerfGE 91, 1) als verfassungswidrig beanstandetem Verständnis zu Grunde gelegt.
12
Da die seit 2001 heroinabhängige Angeklagte mittlerweile 14 stationäre Entgiftungen erfolglos durchlaufen hat, schließt der Senat aus, dass ein neuer Tatrichter zu Feststellungen gelangt, welche die Annahme rechtfertigen, eine Behandlung der Angeklagten im Maßregelvollzug biete nunmehr eine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg. Er bringt den Maßregelausspruch deshalb in Wegfall.
Becker von Lienen Hubert Schäfer Mayer

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 148/18
vom
3. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR148.18.1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Dezember 2017, soweit es ihn betrifft , mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 weiteren Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und in Höhe von 540 € die Einziehung des Werts des Erlangten angeordnet. Dagegen wen- det er sich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3
2. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4
3. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.
5
a) Das Landgericht hat die Maßregel nicht unerörtert lassen dürfen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: "Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 17. Lebensjahr Drogen - teilweise in exzessivem Maße - und beging aufgrund des Drogenkonsums bereits in der Vergangenheit eine Reihe von Straftaten (UA S. 6). Auch nach seiner letzten Haftentlassung war 'sein Alltag weiterhin von erheblichem Konsum von Kokain und Cannabis und von Suchtdruck geprägt' (UA S. 6). Auch wenn er sich zwischenzeitlich von seinem Kokainkonsum 'losgesagt' hat, konsumierte er bis zuletzt täglich 2 Gramm Cannabis (UA S. 7). Angesichts dessen und des Umstandes , dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelstraftaten zumindest teilweise auch zur Ermöglichung des Eigenkonsums beging, hätte es zwingend einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Maßregelunterbringung nach § 64 StGB bedurft.
Allerdings kann eine Maßregelanordnung - je nach Verlauf der Unterbringung - wegen der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 S. 3 StGB zu einem die Dauer der hier verhängten Freiheitsstrafe deutlich übersteigenden Zeitraum des Freiheitsentzugs führen, weil sich die zweijährige Höchstfrist des § 67d Abs. 1 S. 1 nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 S. 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe verlängert. Doch hindert diese Möglichkeit und der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, die spätere Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 S. 3 StPO), sofern der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat oder noch bis zu einer Entscheidung des Revisionsgerichts ausnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17)."
6
Dem schließt sich der Senat an.
7
b) Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss daher - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB - auch nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts - nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
8
4. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Anders als der Beschwerdeführer meint, besteht zwischen dieser und der Maßregel grundsätzlich keine notwendige Wechselwirkung; die beiden Rechtsfolgen sollen unab- hängig voneinander bemessen bzw. angeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16, StV 2018, 358).
Becker Gericke Spaniol
RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Berg Becker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 512/16
vom
5. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR512.16.2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Juli 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II.1. der Urteilsgründe
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer räuberischer Er- pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“, Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1. der Urteilsgründe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen entschlossen sich die Angeklagten Wi. , W. und D. , eine Geldforderung in Höhe von 100,00 Euro, die dem Angeklagten W. gegen den Geschädigten aus einem Drogengeschäft zustand, gewaltsam einzutreiben. Sie kamen überein, den Geschädigten R. in seiner Wohnung aufzusuchen und durch massive Einschüchterung , erforderlichenfalls auch mit Gewalt, zur Begleichung der Schuld zu veranlassen. Weil er den Angeklagten W. „hingehalten“ hatte, sollte der Geschädigte 400,00 Euro bezahlen; ersatzweise sollte er zur Übergabe von Gegenständen in einem entsprechenden Gegenwert als Pfand gezwungen werden, die er gegen Zahlung der geforderten Geldsumme zurückerhalten sollte.
3
In Umsetzung dieses Tatentschlusses kündigte der Angeklagte Wi. , der mit dem Geschädigten R. befreundet war, diesem mit einer Kurznach- richt an, dass er ihn in seiner Wohnung aufsuchen werde, weil „er etwas mit ihm zu bereden habe“. Alle drei Angeklagten begaben sich daraufhin zur Wohnung des Geschädigten R. . Dabei führte der Angeklagte W. mit Wissen und Billigung der beiden Mitangeklagten ein in eine Stabtaschenlampe integriertes Elektroschockgerät mit sich, das ebenso wie eine Pistolenattrappe, die einer der drei Angeklagten mit sich führte, zur Einschüchterung des Geschädigten eingesetzt werden sollte.
4
Der Angeklagte Wi. klingelte an der Haustür des Geschädigten, während die anderen beiden Angeklagten sich in der Nähe des Wohnanwesens verbargen. Nachdem der Geschädigte aus dem Fenster geschaut und sich vergewissert hatte, dass der Angeklagte Wi. alleine vor dem Eingang des Mehrfamilienhauses stand, öffnete er die Haustüre und ließ den Angeklagten Wi. in die Wohnung ein. Wie vorab mit den Mitangeklagten verabredet, begab sich der Angeklagte Wi. sodann unter einem Vorwand zur Wohnungstür , betätigte den Türöffner für die Haustür und öffnete die Wohnungstüre, um den beiden Mitangeklagten unbemerkt den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Anschließend kehrte er in das Wohnzimmer zurück und unterhielt sich mit dem ahnungslosen Geschädigten, der zu Abend aß. Wenig später „stürmten“ die Angeklagten W. und D. in das Wohnzimmer. Der Angeklagte W. schrie den Geschädigten an („was soll das, Du Fotze“) und betätigtedeutlich optisch und akustisch wahrnehmbar das Elektroschockgerät. Einer der Angeklagten ergriff das Handy des Geschädigten und legte es weit entfernt vom Geschädigten ab, um zu verhindern, dass er Hilfe herbeihole. Einer der Angeklagten zog demonstrativ die Pistolenattrappe und legte sie – für den Geschädigten, der hierdurch eingeschüchtert werden sollte, deutlich wahrnehmbar – auf einem Schreibtisch ab. Der Angeklagte D. versetzte dem Geschädigten zwei Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht, wodurch dieser eine leichte Schwellung im Gesicht erlitt. Sodann forderte der Angeklagte W. den Geschädigten auf, 400,00 Euro herauszugeben. Nachdem dieser erklärt hatte, nicht über einen solchen Geldbetrag zu verfügen, „sahen die Angeklagten sich jetzt im Wohnzimmer nach Wertgegenständen um“ und bemerkten sofort die Spielkonsole „Playstation 4“, woraufhin der Angeklagte D. deren Herausgabe forderte. Der Geschädigte R. packte daraufhin unter demEindruck des Geschehens und aus Furcht vor weiteren Übergriffen die Spielekonsole nebst Zubehör in eine Plastiktüte und händigte sie dem Angeklagten D. aus. Der Angeklagte W. erklärte R. , dass „er die Gegenstände zurückerhalten würde, sofern er bis zum Ende des Monats 400,00 Euro zahlen würde“. Anschließend verließen die Angeklagten die Wohnung.
5
2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte Wi. sich der mittäterschaftlich begangenen (besonders) schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht habe. Anhaltspunkte dafür, dass er irrig von einer tatsächlich bestehenden Geldforderung des Angeklagten W. in Höhe der geforderten 400,00 Euro ausgegangen sein könnte, bestünden nicht.
6
3. Dies hält – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat – rechtlicher Überprüfung nicht stand.
7
a) Der Täter, der die Herausgabe eines Gegenstands als Pfand für eine tatsächlich nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 3 StR 70/11, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19). Anders kann es jedoch in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter irrig vom Bestehen einer Forderung ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 – 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 – 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 – 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl. § 253 Rn. 29; differenzierend Bernsmann, NJW 1982, 2214). Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei Bestehen einer fälligen und einredefreien Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 1989 – 2 StR 540/89, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 – 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 – 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 – 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236).
8
b) Vor diesem Hintergrund ist für eine Strafbarkeit des Angeklagten Wi. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) entscheidend, welche Vorstellungen er in Bezug auf die dem Angeklagten W. gegen den Geschädigten R. zustehenden Geldforderung hatte. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte W. den Angeklagten Wi. vor der Tat darüber informiert habe, dass der Geschädigte R. ihm „aus einem Drogengeschäft“ 100,00 Euro schulde. Diese Feststellung findet jedoch in den Beweiserwägungen keine Stütze.
9
Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „a) Weder der Angeklagte noch die Mitangeklagten W. und D. haben ausweislich ihrer in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassungen eingeräumt, dass der Hintergrund und die tatsächliche Höhe der Forderung im Vorfeld der Tat erörtert wur- den. Der Angeklagte hat erklärt, ihm sei bekannt gewesen, „dass W. von R. Geld zurück haben wollte und von R. ver- tröstet wurde“ (UA 30). W. hat erklärt, dass der Angeklagte gewusst habe, dass der Geschädigte aufgesucht werden sollte, „um die Rückzahlung des Geldes zu fordern“; auch gegenüber D. habe er geäußert, dass er „von R. noch Geld be- komme“ (UA S. 24). D. hat sich dahingehend eingelas- sen, dass ihm „die konkreten Angelegenheiten“ zwischen W. und dem Geschädigten nicht bekannt gewesen seien; er habe nicht gewusst, in welcher Höhe der Geschädigte Schulden bei W. gehabt habe und woraus diese resultierten (UA S. 36/37).
b) Dass der Geschädigte – auf dessen Bekundungen sich das Landgericht maßgeblich stützt – Angaben zu den Absprachen der Angeklagten vor der Tat gemacht hat, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor und liegt im Hinblick darauf, dass diese in seiner Abwesenheit erfolgten, auch fern.
c) Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen in der Wohnung des Geschädigten (UA S. 17-20) lassen nicht erkennen, dass die Herkunft der Forderung von W. aus „Drogenschul- den“ und die Differenz zwischen dem geschuldeten und dem ver- langten Geldbetrag zumindest während der Tat zur Sprache gekommen sind.
d) In Anbetracht der Besonderheiten des Falls versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte wusste oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnete, dass die Tat der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung diente. Vor dem Hintergrund, dass W. nach den Feststellungen tatsächlich einen – wenn auch im Vergleich zu der geforderten Summe geringeren und zivilrechtlich nicht durchsetzbaren – Anspruch gegen den Geschädigten hatte, ist es nicht fernliegend, dass er den Angeklagten und D. – entsprechend der von der Strafkammer nicht gewürdigten Einlassungen der Angeklagten – lediglich pauschal darüber informierte, der Geschädigte habe Schulden bei ihm, und die Angeklagten daraufhin übereinkamen, deren Bezahlung gemeinsam mit Nötigungsmitteln einzufordern. Da das Landgericht sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinandergesetzt hat, liegt ein Erörterungsmangel vor, der dem Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung die Grundlage entzieht. 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverlet- zung […] Der neue Tatrichter wird hinsichtlich dieses Tatvorwurfs zu bedenken haben, dass die mittäterschaftliche Beteiligung an einer (gefährlichen) Körperverletzung einen Tatbeitrag voraussetzt, der zwar nicht in der eigenhändigen Vornahme von Verletzungshandlungen bestehen, für die Tat jedoch objektiv förderlich sein (Senat, Urteil vom 5. Februar 1986 – 2 StR 640/85, BeckRS 1986, 31101559) und ebenso wie der auf die gemeinsame Begehung der Tat gerichtete Tatentschluss auf Grundlage einer nachprüfbaren Beweiswürdigung festgestellt werden muss.“
10
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
11
Diese Erörterungsmängel führen zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1. der Urteilsgründe und zum Wegfall der Gesamtstrafe.
12
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Krehl Zeng Bartel Grube Richter am BGH Schmidt ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl

(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,

1.
auf die sich diese Straftat bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen.

(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.

(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74f Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu überlassen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.