Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - 3 StR 356/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:021116B3STR356.16.0
02.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 356/16
vom
2. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:021116B3STR356.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 24 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen verurteilt wurde,
b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen trieb der Angeklagte jedenfalls von Oktober 2014 bis zu seiner Festnahme am 11. September 2015 Handel mit Marihuana. Er veräußerte das Rauschgift unter anderem über den Zeugen S. , der dadurch seine Geldschulden beim Angeklagten "abarbeiten" sollte. Im Zeitraum vom 27. Oktober 2014 bis zum 6. April 2015 übergab der Angeklagte dem Zeugen S. an jedem Montag - insgesamt jedenfalls 24-mal - bei einer Tiefgarage mindestens 100 g Marihuana. Dieser verkaufte das Rauschgift an unbekannt gebliebene Abnehmer und bezahlte vereinbarungsgemäß jeweils die Lieferung der Vorwoche bei Übernahme der nächsten Lieferung (Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe).
3
Als sich der Zeuge S. entschied, nicht weiter für den Angeklagten Marihuana zu verkaufen, und am 13. April 2015 an dem Übergabeort nicht mehr erschien, brachten ihn der Angeklagte und der Mitangeklagte R. mit Hilfe eines unbekannt gebliebenen Dritten in ihre Gewalt. Sie wirkten massiv auf ihn ein, insbesondere mittels in einem Kellerraum mit einer Pistole vorgenommener Todesdrohungen, um die Herausgabe geeigneter "Pfandgegenstände" zu erzwingen. Hierdurch sollte er dazu angehalten werden, zügig seine Schulden zu begleichen oder die Rauschgiftgeschäfte mit dem Angeklagten fortzuführen. Nachdem der um sein Leben fürchtende Zeuge S. derartige Gegenstände ausgehändigt hatte, wurde er aus der Gewalt entlassen (Fall II. 25 der Urteilsgründe).
4
Am 11. September 2015 lagerte der Angeklagte in einer von ihm als "Bunker" genutzten Wohnung jedenfalls 1,37 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 203 g THC, das zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war (Fall II. 26 der Urteilsgründe).
5
Das Landgericht hat als Einzelstrafen für die Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, für den Fall II. 25 der Urteilsgründe die Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie für den Fall II. 26 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.
6
II. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat einen durchgreifenden Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten nur mit Blick auf den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen (Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe) ergeben. Insoweit erweist sich die Beweiswürdigung als lückenhaft.
7
Für die Annahme, dass die wöchentlichen Übergaben von Marihuana an den Zeugen S. jeweils mindestens 100 g betrafen und am 27. Oktober 2014 begannen, fehlt im Urteil jeder Beleg. Damit beruhen die Feststellungen zu dem Tatzeitraum, der Anzahl der Einzeltaten und den gehandelten Mengen nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Zwar dient die Darstellung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen nicht dazu, jede getroffene Feststellung zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280; Beschluss vom 21. September 2005 - 2 StR 311/05, StraFo 2005, 510, 511; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 82). Handelt es sich aber - wie hier - um für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentliche Umstände , so kann auf einen Beleg in aller Regel nicht verzichtet werden (vgl. BeckOK StPO/Peglau, § 267 Rn. 19). Im Einzelnen:
8
Die Strafkammer hat die - wider die Einlassung des Angeklagten getroffenen - Feststellungen zu den Fällen II. 1 bis 24 der Urteilsgründe im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin T. im Ermittlungsverfahren gestützt. Die Angaben sind, da die Zeugin in der Hauptverhandlung bezüglich dieser Taten von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, über die Zeugenaussage der vernehmenden Polizeibeamtin eingeführt worden. Die Zeugin T. hatte im Ermittlungsverfahren angegeben, der Zeuge S. , ihr Verlobter, habe sich vor dem 13. April 2015 wöchentlich montags gegen 17.30 Uhr mit dem Angeklagten bei einer Tiefgarage getroffen und von diesem Marihuana erhalten, das der Angeklagte in der Nähe gelagert gehabt habe; sie selbst habe den Zeugen S. mehrere Male dorthin gefahren. Dass die Strafkammer diese Angaben nach eingehender Glaubhaftigkeitsanalyse als zutreffend erachtet hat, ist nicht zu beanstanden, zumal daneben noch weitere - in den Urteilsgründen im Einzelnen aufgeführte - Umstände (sichergestelltes Rauschgift, Einlassung des Angeklagten hierzu, zwei polizeilich überwachte bzw. mitgehörte Telefongespräche) den von der Strafkammer gezogenen Schluss zulassen, dass der Angeklagte vor seiner Festnahme generell mit Marihuana handelte.
9
Den Urteilsgründen ist indes nicht zu entnehmen, dass sich die Zeugin T. dazu geäußert hätte, welche Mengen der Zeuge S. bei den regelmäßigen Übergaben erhielt und ab welchem Zeitpunkt diese stattfanden. Zu den übergebenen Rauschgiftmengen könnte allenfalls die Angabe der Zeugin T. , dass sich das vom Angeklagten gelieferte Marihuana immer in einem Frischhaltebeutel befunden habe, der mit den Zahlen "100" oder "150" versehen gewesen sei, einen Hinweis bieten. Zu diesem möglichen Indiz verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht.
10
Weitere Beweisergebnisse, die Schlüsse auf die Rauschgiftmengen und den Beginn der Tatserie zuließen, sind in den Urteilsgründen nicht dargelegt. Namentlich der tatnächste Zeuge S. hat hierzu zu keiner Zeit ausgesagt. In der Hauptverhandlung hat er umfassend die Auskunft zur Sache verweigert; im Ermittlungsverfahren hatte er nur Angaben zum Fall II. 25 der Urteilsgründe gemacht. Im Hinblick auf die Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe waren diese Angaben lediglich insoweit ergiebig, als er zum Motiv des Angeklagten für diese spätere Tat erklärt hatte, er - der Zeuge - habe am 13. April 2015 nicht mehr für den Angeklagten "arbeiten" wollen.
11
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 24 Fällen (Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe) kann folglich keinen Bestand haben.
12
III. Im Übrigen erweist sich der Schuldspruch, wegen Geiselnahme (Fall II. 25 der Urteilsgründe) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 26 der Urteilsgründe), als rechtsfehlerfrei.
13
Auch die beiden hierfür verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Die Strafzumessung leidet an keinem durchgreifenden Rechtsfehler. Zwar hat die Strafkammer bei der Prüfung minder schwerer Fälle (§ 239a Abs. 2, § 239b Abs. 2 StGB und § 29a Abs. 2 BtMG) und bei der Strafbemessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten jeweils die festgestellten zahlreichen weiteren Straftaten berücksichtigt. Jedoch ist - insbesondere in Anbetracht der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Marihuanahandel als solchem - auszuschließen, dass das jeweils festgesetzte Strafmaß hierauf beruht (s. § 337 Abs. 1 StPO).
14
IV. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis 24 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die rechtsfehlerfrei getroffene Einziehungsentscheidung hat hingegen Bestand.
15
V. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
16
Sollte sich das neue wie das erste Tatgericht von den Straftaten überzeugen , die in den Fällen II. 1 bis 24 der Urteilsgründe abgehandelt werden, so wird es aufzuklären haben, inwieweit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die einzelnen Rauschgiftlieferungen des Angeklagten ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammten, so dass ihre Verbindung zu einer Bewertungseinheit oder mehreren Bewertungseinheiten geboten ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 1998 - 2 StR 22/98, NStZ 1998, 360; vom 28. April 2015 - 3 StR 61/15, NStZ-RR 2015, 313; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 588 ff.). Sollte das neue Tatgericht hiernach nicht von - nur - einer Bewertungseinheit ausgehen, indes erneut feststellen, dass der Zeuge S. jeweils die Lieferung der Vorwoche bei Übernahme der nächsten Lieferung bezahlte, so wird es Bedacht darauf zu nehmen haben, dass derzeit keine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu der konkurrenzrechtlichen Bewertung derartiger Fallkonstellationen besteht (vgl. einerseits Senat, Beschluss vom 3. September 2015 - 3 StR 236/15, NStZ 2016, 415 mwN; andererseits 2. Strafsenat, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 2 ARs 403/15, NStZ-RR 2016, 313; 4. Strafsenat, Beschluss vom 1. September 2016 - 4 ARs 21/15, juris). Schäfer Gericke Tiemann Berg Hoch

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Strafgesetzbuch - StGB | § 239a Erpresserischer Menschenraub


(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung ges

Strafgesetzbuch - StGB | § 239b Geiselnahme


(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu ein

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 2 7 / 1 4
vom
17. April 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu 2.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April
2014, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten L.
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten C.
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. August 2013 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten C. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande schuldig gesprochen, Freiheitsstrafen von acht Jahren (Angeklagter L. ) bzw. drei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter C. ) verhängt und einen sichergestellten LKW-Auflieger eingezogen. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen und von der Einziehung eines weiteren LKW-Aufliegers abgesehen. Gegen den Teilfreispruch und die unterbliebene Einziehungsentscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge erhebt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte L. spätestens seit Ende des Jahres 2011 Mitglied einer Gruppierung von Personen, die sich entschloss, in wechselnder Beteiligung und in arbeitsteiligem Zusammenwirken für eine gewisse Dauer mehrfach Marihuana in großen Mengen aus Südeuropa nach Hannover zu bringen, um es von dort aus gewinnbringend weiter zu veräußern. Ab Februar 2012 begann der Angeklagte in Absprache mit seinen Hintermännern mit den logistischen Vorbereitungen für die Transporte, indem er eine Halle und ab dem 15. Juni 2012 eine weitere Halle mit größerer Tordurchfahrt anmietete sowie Ende Juni 2012 einen Mercedes Sprinter als Auslieferungsfahrzeug für die Betäubungsmittel erwarb. Ende September 2012 kaufte er zudem 1.000 Faltkartons, in die das Marihuana verpackt werden sollte, und holte eine Teilmenge von 300 Stück ab. Mitte Oktober 2012 mietete er schließlich ein weiteres Fahrzeug an, einen VW Golf Kombi. Insgesamt wendete er für diese Maßnahmen 41.000 € auf; das Geld hatte er von der Gruppierung erhalten.
3
Die Hintermänner aus Südeuropa versteckten insgesamt 394 kg Marihuana im Dach eines Kühl-Sattelaufliegers, nachdem sie das dort befindliche Dämmmaterial entfernt und so ausreichend Hohlräume für die Drogen geschaffen hatten. Der Angeklagte L. nahm den Sattelauflieger am 14. November 2012 in der von ihm angemieteten Halle mit der größeren Tordurchfahrt in Empfang. Bereits am 12. November 2012 war der Angeklagte C. aus Albanien nach Deutschland gekommen, um dem Angeklagten L. bei der Öffnung des von den Hintermännern wieder verschlossenen Dachs des Aufliegers sowie bei der Auslieferung der Drogen zu helfen. Nachdem sie ca. 135 kg Marihuana umgeladen hatten, fuhren die Angeklagten - jeder in einem anderen Fahrzeug - in Richtung der Innenstadt von Hannover, wo sie vereinbarungsgemäß den von dem Angeklagten C. gesteuerten, mit den Betäubungsmitteln beladenen Mercedes-Sprinter für die Abnehmer abstellen sollten. Sie wurden aber bereits nach kurzer Zeit von zwei Polizeibeamten kontrolliert, die die stark riechenden Betäubungsmittel entdeckten. Bei der anschließenden Kontrolle der Lagerhalle wurden in dem Sattelauflieger weitere ca. 259 kg Marihuana gefunden und sichergestellt.
4
In der Lagerhalle befand sich zudem ein weiterer Kühl-Sattelauflieger mit bulgarischem Kennzeichen, dessen Dach in ähnlicher Weise für versteckte Transporte vorbereitet war und den der Angeklagte L. spätestens am 17. Oktober 2012 in der Halle hatte unterstellen lassen. Die Verstecke und die Ladefläche waren leer, die Bremsen des Anhängers defekt.
5
2. Das Landgericht hat die Angeklagten aufgrund dieser Feststellungen wie dargelegt verurteilt; es hat sich hingegen nicht von einer weiteren von der Anklageschrift umfassten Tat zu überzeugen vermocht. Nach dem Anklagevorwurf habe der Angeklagte L. zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 15. Juni 2012 bis zum 11. November 2012, wahrscheinlich im September 2012, eine weitere Marihuanalieferung von mindestens 394 kg erhalten, die in dem Dach des leeren und defekten, bei der Durchsuchung der Halle sichergestellten Sattelaufliegers versteckt gewesen sei. Diese Betäubungsmittel habe er in der Folgezeit verteilt und verkauft, wobei ihm der Angeklagte C. zwischen dem 8. und 28. September 2012 behilflich gewesen sei.
6
Die Revision macht gegen den Teilfreispruch mit der Verfahrensrüge geltend , die Strafkammer habe Beweisanträge der Staatsanwaltschaft, die zur weiteren Aufklärung des Tatvorwurfs hätten führen können, zu Unrecht abgelehnt. Mit der Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung sowie die fehlerhafte Anwendung des § 74 StGB.
7
3. Die von der Revision erhobenen Beanstandungen dringen nicht durch. Die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat im freisprechenden bzw. die Einziehung des defekten Kühl-Sattelaufliegers ablehnenden Teil - auf den allein sich die Revision der Staatsanwaltschaft bezieht - auch im Übrigen einen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten nicht ergeben.
8
a) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet. Ergänzend zu den im Übrigen zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bedarf nur Folgendes weiterer Erörterung:
9
Die Verfahrensbeanstandung der Staatsanwaltschaft zeigt im Ansatz zutreffend auf, dass die Strafkammer Indiztatsachen, die sie in den Ablehnungsbeschlüssen als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos behandelt hatte, in den Urteilsgründen als erwiesen festgestellt hat. Ein solches Vorgehen kann die Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO indes nur begründen, wenn sich das Tatgericht im Urteil in Widerspruch zu den Gründen der ablehnenden Beschlüsse setzt (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 227 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - 5 StR 143/13, NStZ 2013, 611; vom 20. Juli 2010 - 3 StR 250/10, StraFo 2010, 466), wofür es gegebenenfalls ausreicht, dass das Urteil Tatsachen, die zuvor als bedeutungslos behandelt worden waren, nunmehr Bedeutung beimisst (LR/Becker aaO; BGH, Urteil vom 18. September 1987 - 2 StR 350/87, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Hinweispflicht 1). Das hat die Strafkammer aber nicht getan; sie hat vielmehr die als bedeutungslos erachteten Indizien, die sie - zutreffend - für die vorläufige Beweiswürdigung in den Ablehnungsbeschlüssen so, als seien sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis eingestellt hatte (vgl. insoweit LR/Becker aaO, Rn. 220; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 5 StR 143/13, NStZ 2013, 611), in den Urteils- gründen als erwiesen behandelt, und sie gleichermaßen im Einklang mit den Ablehnungsbeschlüssen in die nunmehr endgültige Beweiswürdigung eingestellt. Dabei hat das Landgericht die Indiztatsachen im Ergebnis weiterhin als bedeutungslos gewürdigt, weil es die von der Beschwerdeführerin intendierten Schlüsse auch in den Urteilsgründen nicht gezogen hat.
10
Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensrüge geltend macht, in einem der Beschlüsse sei die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtabwägung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichend, zeigt sie damit einen Rechtsfehler nicht auf. Die Strafkammer hat bei der Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung zweier Zeugen nicht nur die in deren Wissen gestellten Tatsachen als zutreffend in die von ihr vorzunehmende vorläufige Beweiswürdigung eingestellt, sondern zahlreiche weitere gegen die Angeklagten sprechende Indizien und dabei insbesondere auch die Angaben des Angeklagten L. gegenüber einem Polizeibeamten gewürdigt. Dass sie dabei lediglich einen Teil der Einlassung berücksichtigt, einen anderen - wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht - aber aus dem Blick verloren habe, schließt der Senat nicht zuletzt mit Blick auf die weiteren, am gleichen Tag verkündeten Ablehnungsbeschlüsse aus, die ebenfalls eine umfassende Gesamtwürdigung enthalten. Soweit die Revision offenbar die Auffassung vertritt, die von dem Angeklagten L. eingeräumte Übergabe einer Geldzählmaschine an ihn hätte zu einer anderen Bewertung der weiteren Indizien führen müssen, ersetzt sie die allein dem Tatgericht obliegende - vorläufige - Beweiswürdigung durch ihre eigene, die sie für plausibler hält. Eine solche Plausibilitätskontrolle, insbesondere dahin, ob nicht etwa eine gegenteilige Überzeugungsbildung näher gelegen hätte, findet im Revisionsverfahren indes nicht statt, denn die Annahme tatsächlicher Bedeutungslosigkeit stellt ein Element der freien tatrichter- lichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) dar, die in der Revisionsinstanz allein auf das Vorliegen von Rechtsfehlern geprüft wird (LR/Becker aaO, Rn. 221 mwN).
11
b) Den mit der Sachrüge vorgebrachten Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleibt ebenfalls der Erfolg versagt: Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO), dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist , mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). Liegt ein solcher Rechtsfehler nicht vor, ist die vom Tatgericht vorgenommene Würdigung hinzunehmen, auch wenn ein anderes Ergebnis ebenso möglich gewesen wäre oder gar näher gelegen hätte (BGH, Urteil vom 4. April 2013 - 3 StR 521/12, juris Rn. 15).
12
Nach diesen Maßstäben beachtliche Rechtsfehler zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - nicht auf. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung nicht deshalb als lückenhaft, weil nicht zu jeder einzelnen Feststellung dargelegt wird, auf welches Beweismittel diese gründet; die Darstellung der Beweiswürdigung im Urteil dient nicht dazu, für alle Feststellungen einen Beleg zu erbringen (KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 82 mwN). Soweit eine vermeintlich fehlende Erörterung von einzelnen Indizien mit urteilsfremden Umständen begründet wird, etwa damit, welche - im Urteil nicht wiedergegebenen - Angaben ein Zeuge gemacht habe, sind diese im Rahmen der Prüfung der Sachrüge unbeachtlich (BGH aaO, Rn. 16). Mit Blick auf die geltend gemachte unzureichende Erörterung einzelner Indiztatsachen bei der Gesamtabwägung der Strafkammer in den Urteilsgründen (Übergabe einer Geldzählmaschine , zeitlicher Ablauf der Handlungen des Angeklagten L. , Vornahme einer Schätzung) erschöpfen sich die Angriffe der Staatsanwaltschaft darin, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben (BGH aaO).
13
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich rügt, die Strafkammer habe die Einlassungen der Angeklagten ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legen dürfen, geht auch dieser Angriff gegen die Beweiswürdigung fehl. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, es habe die Einlassung der Angeklagten im Ergebnis nicht zu widerlegen vermocht. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, die Strafkammer habe - ohne von der Richtigkeit der Einlassungen aufgrund einer Gesamtschau der Beweiswürdigung überzeugt zu sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302) - diese bei ihrer Entscheidung ohne Weiteres berücksichtigt; aus den Feststellungen des Urteils, die insoweit ersichtlich nicht den Inhalt der Einlassungen der Angeklagten als erwiesen darstellen, ergibt sich ein solches Vorgehen gerade nicht. Der Sache nach hat die Strafkammer offen gelassen, ob die Einlassungen, der Angeklagte L. habe dem Angeklagten C. im September 2012 lediglich beim Erwerb eines Gebrauchtwagens behilflich sein wollen, zutreffend waren; sie hat sich indes ungeachtet der Einlassungen außer Stande gesehen, sich von dem Sachverhalt zu überzeugen, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den weiteren Anklagevorwurf begründete. Rechtsfehler in der Beweiswürdigung sind danach auch insoweit nicht ersichtlich, zumal zu berücksichti- gen ist, dass aus der etwaigen Unwahrheit der Einlassungen ohnehin nicht ohne Weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 2 StR 666/93, BGHR StPO § 261 Beweiskraft 3 mwN).
14
c) Die Rüge der Verletzung des § 74 StGB bleibt aus den zutreffenden Erwägungen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, ohne Erfolg.
Schäfer Pfister Mayer Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 311/05
vom
21. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 21. September 2005 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

1. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht mehr. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist rechtlich erhebliche Mängel auf (§ 337 StPO). Sie ist zwar Sache des Tatrichters und das Revisionsgericht hat sie grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft oder unklar ist (vgl. BGH NStZ 2002, 161). Dies ist hier der Fall.
a) Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, weitgehend auf seine geständigen Einlassungen im Ermittlungsverfahren, welche "im Wesentlichen - wenn auch nicht unbedingt im Detail - mit den zuletzt in der Hauptverhandlung erhobenen Tatvorwürfen der Geschädigten" übereinstimmten (UA S. 61). Der Angeklagte hat aber - ausweislich der Urteilsgründe - im Ermittlungsverfahren die Taten - insbesondere was die Tatabläufe im Einzelnen (Ergreifen der Initiative durch die Geschädigte), aber auch was deren Intensität angeht - nicht so gestanden , wie von der Strafkammer schließlich festgestellt. Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer bei der notwendigen (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1441) Würdigung der Geständnisse nicht auf die pauschale Aussage beschränken dürfen, dass sich die vorprozessualen Einlassungen des Angeklagten im Wesentlichen mit den Angaben der Geschädigten deckten, ohne zu den einzelnen Fällen die Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung wiederzugeben und diese im Hinblick auf ihre Glaubhaftigkeit in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise zu würdigen.
Unklar ist bereits, inwieweit die Strafkammer die Feststellungen zum Tatgeschehen, die über das Geständnis des Angeklagten hinausgehen, auch auf die Angaben der Geschädigten stützt. Soweit sie dabei die Angaben der Geschädigten ausdrücklich berücksichtigt, fehlt es an einer umfassenden und in sich geschlossenen Darstellung der relevanten Aussagen. Insbesondere die Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung werden nicht mitgeteilt, obwohl jedenfalls im Stadium des Ermittlungsverfahrens noch in zentralen Punkten Aussage gegen Aussage stand. Bei einer solchen Beweislage muss der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erkennen lassen, dass er alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH NStZRR 2002, 174, 175; BGH StV 1994, 359, 360; 1993, 235). In diesem Zusammenhang wäre auch nachvollziehbar darzulegen gewesen, warum die Strafkammer der Geschädigten geglaubt und den Angeklagten teilweise verurteilt, ihn aber im Übrigen mangels "entsprechender Angaben" der Geschädigten in der Hauptverhandlung (UA S. 87) freigesprochen hat.
b) Darüber hinaus fehlt es an einer hinreichenden Darstellung und Würdigung des eingeholten aussagepsychologischen Gutachtens. Hält der Tatrichter die Zuziehung einer Sachverständigen für erforderlich, so hat er deren Ausführungen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiederzugeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH NStZ-RR 1996, 233; BGH StV 1994, 359, 360; 1993, 235). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Lediglich zu Tat II.15 findet sich eine knappe Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen. Im Übrigen enthält das Urteil nur den Hinweis, dass die Angaben der Geschädigten in dem vorbereitenden
schriftlichen Sachverständigengutachten "vor allem zur angeblichen Unfreiwilligkeit ihrerseits während der sexuellen Übergriffe des Angeklagten und dessen angeblicher Gewaltanwendung als nicht hinreichend belegbar" beurteilt werden (UA S. 54 f.). Eine Auseinandersetzung mit diesem den Urteilsfeststellungen weitgehend widersprechenden Gutachten fehlt gänzlich. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Der neue Tatrichter wird hinsichtlich der Tat II.5 genauere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob durch das Verhalten des Angeklagten die Erheblichkeitsschwelle des § 184 c StGB a.F. überschritten ist (vgl. BGH NStZ 1999, 45). Die bisherige Feststellung zu dieser Tat: "Der Angeklagte berührte die Geschädigte über deren Kleidung im Vaginalbereich.", lässt einen solchen Schluss nicht zweifelsfrei zu und rechtfertigt im Übrigen nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Ausschluss eines minder schweren Falls.
b) Des Weiteren wird zu überprüfen sein, ob es sich bei den unter II.14 und II.17 des Urteils aufgeführten Lebenssachverhalten nicht - wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausführlich dargelegt - um die nämliche Tat handelt.
c) Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB wird die neu entscheidende Strafkammer einen Anrechnungsmaßstab hinsichtlich der in Polen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erlittenen Haft festzulegen haben.
d) Die Abfassung des Urteils veranlasst den Senat schließlich darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Tatrichters ist, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind. Er ist des-
halb gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten herleiten lassen (BGH NStZ 1985, 184). Andererseits haben die Urteilsgründe nicht die Aufgabe, den Gang der Ermittlungen oder der Hauptverhandlung sowie das mit der abgeurteilten Tat nicht im Zusammenhang stehende Randgeschehen in allen Einzelheiten wiederzugeben. Deshalb ist es auch nicht nötig, für jede Feststellung in den Urteilsgründen einen Beleg zu erbringen (vgl. BGH NStZ 2002, 49, 50; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 350 ff.). Die Angabe der Beweisgründe und die Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Beweismittel verlangt vielmehr eine in sich geschlossene Darstellung. Otten Kuckein Rothfuß Fischer Appl

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 6 1 / 1 5
vom
28. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 28. April 2015 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. September 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte dem Mitangeklagten R. im Zeitraum von Januar bis April 2013 in 15 Fällen je mindestens sechs Gramm und einmal zehn Gramm sowie zwischen März und Mai 2013 dem Zeugen T. in zehn Fällen mindestens sechs Gramm Marihuana durchschnittlicher Qualität. Außerdem erhielt er "im Frühjahr 2013" von seinem Bruder zweimal 500 Gramm Marihuana zum Weiterverkauf.
3
2. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts, dass der Angeklagte damit in 26 selbständigen Fällen mit Betäubungsmitteln und in zwei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
4
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 und § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145; Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 563 ff. mwN). Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Einzelverkäufe von Betäubungsmitteln mehreren größeren Erwerbsmengen entstammen, ist deshalb zu prüfen, ob Bewertungseinheiten vorliegen. Dazu hat der Tatrichter die Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen an Hand der Tatumstände festzustellen. Kann er genaue Feststellungen nicht treffen, hat er innerhalb des feststehenden Gesamtschuldumfangs die Zahl der Einkäufe und die Abverkäufe aus den einzelnen Erwerbsmengen zu schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2002 - 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810, 1811; vom 4. April 2006 - 3 StR 91/06, NStZ 2007, 102; vom 26. September 2012 - 4 StR 345/12, NStZ-RR 2013, 46, 47).
5
Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Taten danach zu Bewertungseinheiten zusammenzufassen sind. Konkrete Anhaltspunkte hierfür liegen vor. Sie ergeben sich insbesondere daraus , dass sich die Tatzeiträume, in denen die Verkäufe kleinerer Mengen Marihuana an den Mitangeklagten R. und den Zeugen T. stattfanden, teilweise überschnitten. Alle Geschäfte fanden in der ersten Jahreshälfte 2013 statt. In dieser Zeit - nämlich "Frühjahr 2013" - erwarb der Angeklagte nach den Feststellungen zweimal 500 Gramm Marihuana von seinem Bruder zum Weiterverkauf. Der Schuldspruch bedarf daher erneuter Prüfung.
Becker Pfister RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 236/15
vom
3. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 3. September 2015 beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf "Kommission" erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn.
2. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob an (ggf.) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Gründe:

1
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen.
2
Gegenstand des Anfrageverfahrens ist allein die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter B. I. der Urteilsgründe (Anklagepunkte 3 bis 8).
3
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte in sechs Fällen von dem C. jeweils mindestens 100 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 30%, um dieses gewinnbringend weiter zu veräußern und sich ein nicht unerhebliches Einkommen von gewisser Regelmäßigkeit zu verschaffen. Er fuhr deswegen zwischen Mitte August 2011 und Mitte Mai 2012 insgesamt sechs Mal nach vorheriger telefonischer Absprache mit C. mit seinem Auto nach B. und erwarb dort das Rauschgift auf "Kommission", welches er jeweils nach gewinnbringendem Verkauf bei der Abholung der neuen Menge, die er zuvor stets telefonisch bestellt hatte, bezahlte. Auf welche Weise das Entgelt für die sechste Betäubungsmittelmenge entrichtet wurde, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
4
Das Landgericht hat dieses Geschehen ohne weitere Erörterungen als sechs rechtlich selbstständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgeurteilt.
5
II. Der Senat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten in diesen sechs Fällen zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Die insoweit erhobenen Revisionsangriffe versagen: Die Aufklärungsrüge, mit der die vollständige Einführung des Inhalts dreier Akten in die Hauptverhandlung vermisst wird, betrifft nur den Strafausspruch, den der Senat bereits aufgrund des Antrags des Generalbundesanwalts wegen unterlassener Berücksichtigung eines eingezogenen Kraftfahrzeugs bei der Strafzumessung aufheben wird. Die Aufklärungsrüge betreffend die Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung des Wirkstoffgutachtens ist nicht zulässig erhoben. Die sachlichrechtliche Beanstandung der Beweiswürdigung zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels zeigt - wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat - keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
6
Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, dass sechs in Tatmehrheit zueinander stehende Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben sind. Sie werden weder durch das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten (dazu nachstehend 1.) noch durch die Bezahlung der zuvor auf "Kommission" erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge (dazu nachstehend 2.) zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn verbunden.
7
Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiellrechtlich Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Eine solche mehrfache Gesetzesverletzung durch eine Handlung ist zunächst bei einer Handlung im natürlichen Sinne gegeben, also dann, wenn sich ein Willensentschluss in einem Ausführungsakt erschöpft (LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., vor § 52 Rn. 9, § 52 Rn. 6; jeweils mwN). Darüber hinaus kann auch dann von einer Tat im Rechtssinne auszugehen sein, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden. Dies ist der Fall, wenn zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. März 2012 - 3 StR 422/11, StV 2013, 382, 383 mwN). Über eine enge tatbestandliche Handlungseinheit hinausgehend kann auch eine Mehrheit natürlicher Handlungen, die tatbestandlich zusammengefasst sind und sich als Verwirklichung eines einheitlichen Täterwillens darstellen, als sog. Bewertungseinheit eine Tat im Rechtssinne bilden (LK/Rissing-van Saan aaO, vor § 52 Rn. 40 mwN).
8
Vorliegend kommt die Annahme von Tateinheit unter keinem der genannten Gesichtspunkte in Betracht. Im Einzelnen:
9
1. Aufeinanderfolgende Umsatzgeschäfte eines Betäubungsmittelhändlers werden nicht dadurch zu einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln , dass sich der Täter zu seinem Lieferanten begibt, um einerseits die vorangegangene Lieferung zu bezahlen und dabei zugleich eine neue, zuvor bestellte Lieferung abzuholen, also das Aufsuchen des Lieferanten gleichermaßen beiden Umsatzgeschäften dient.
10
Die Besonderheiten des weiten Tatbegriffs beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gebieten es bei angemessener Beachtung von Sinn und Zweck der Konkurrenzvorschriften, nicht bei jeder teilweisen Identität von auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen bezogenen Ausführungshandlungen von Tateinheit auszugehen (a). Die Annahme von Tateinheit ist zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld nicht unumgänglich , vielmehr kann sie den Wertungen und Zielsetzungen gesetzlicher Regelungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts zum Vorteil, aber auch zum Nachteil des Täters zuwiderlaufen (b).
11
a) In Fällen wie dem vorliegenden führt die teilweise Identität von Ausführungshandlungen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht zur Tatidentität. Dabei hält der Senat an dem nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs weit auszulegenden Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 258 ff.) fest. Danach gilt:
12
aa) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256 mwN), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145). Sie umfasst deshalb von der Anbahnung des Geschäfts bis zur finanziellen Abwicklung nach Art und Bedeutung höchst unterschiedliche, zudem zeitlich und örtlich vielfach weit auseinanderfallende Betätigungen, die in rechtlicher Bewertung allein durch das subjektive Element des Handlungszwecks, nämlich der auf Güterumsatz gerichteten Zielsetzung, zusammengehalten werden (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 256 f.). Dem - auch aus kriminalpolitischen Erwägungen weit auszulegenden - Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen sowohl Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, als auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge, ohne dass danach differenziert wird, ob der Handelnde als Abnehmer oder als Lieferant tätig wird (vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162; vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465; Beschlüsse vom 27. Juni 2008 - 3 StR 212/08, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 7; vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 5). Das Aufsuchen des Lieferanten zum Zweck der Abholung von zuvor bestelltem Betäubungsmittel ist damit eine den Tatbestand des Handeltrei- bens erfüllende Tätigkeit (BGH, Urteil vom 20. August 1991 - 1 StR 273/91, NStZ 1992, 38, 39). Gleiches gilt für die Übermittlung des für eine erfolgte Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Kaufgelds (BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 StR 189/95, StV 1995, 641).
13
bb) Dieser weite Begriff des Handeltreibens bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Frage, unter welchen Bedingungen auf verschiedene Betäubungsmittelmengen bezogene Geschäfte im Rechtssinne in Tateinheit zueinander stehen, deren Ausführungshandlungen teilweise zusammenfallen, so dass eine Handlung im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB vorliegt. Auszugehen ist von dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, wonach Tateinheit dann anzunehmen ist, wenn mehrere Tatbestandsverwirklichungen dergestalt objektiv zusammentreffen, dass die Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind. Dagegen reichen ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen , die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel-ZweckVerknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung nicht aus, um eine Handlungsund in deren Folge eine Tateinheit zu begründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 - 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97; vgl. auch LK/Rissing-van Saan aaO, § 52 Rn. 20 mwN).
14
Maßgeblich ist mithin die Identität der Ausführungshandlung in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten Form notwendigen Teil; die konkrete, den einen Tatbestand erfüllende Handlung muss zugleich auch zu dem anderen Delikt einen tatbestandserheblichen Beitrag abgeben (BGH, Beschluss vom 11. November 1976 - 4 StR 266/76, BGHSt 27, 66, 67). Mit Blick auf die Weite des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die daraus resultierende Vielgestaltigkeit denkbarer Tathandlungen kann die teilidentische Ausführungshandlung nur dann zu einer tateinheitlichen Verbindung zweier an sich unabhängiger, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehender Handelsgeschäfte führen, wenn sie für jedes dieser Geschäfte einen nicht unerheblichen eigenen Unrechts- und Schuldgehalt aufweist und dadurch deren Unwert und die jeweilige Schuld des Täters zumindest mitprägt. Dies liegt beim bloßen Aufsuchen des Lieferanten durch einen Drogenhändler nicht vor.
15
(1) Ein eigener Unrechts- und Schuldgehalt kommt der Fahrt des Täters zu seinem Lieferanten kaum zu. Dies beruht auf der Besonderheit des weiten Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Einigt sich der Täter mit seinem Lieferanten auf den Ankauf von Drogen, die er seinerseits in Gewinnerzielungsabsicht weiterverkaufen will, so ist die Tat des Handeltreibens schon mit dieser Einigung vollendet. Die sich daran anschließende Fahrt zum Lieferanten ist für die Verwirklichung des Tatbestands ohne wesentliche selbstständige Bedeutung, sondern nur eine von vielen nachfolgenden Tätigkeiten, die - zur Bewertungseinheit zusammengefasst - Teile ein und derselben Tat des Handeltreibens sind. Erst recht gilt dies für die Fahrt zum Zweck der Bezahlung eines Handelsgeschäfts, das hinsichtlich der Übergabe der Betäubungsmittel schon abgewickelt ist. In beiden Konstellationen liegt in der Fahrt lediglich ein untergeordneter Teilakt des verabredeten bzw. schon durchgeführten Geschäfts, das sein wesentliches Gepräge vielmehr durch die Verabredung hierzu und durch die Entgegennahme und Weitergabe des Rauschgifts erhält. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Fallkonstellationen, in denen erst unter Zugrundelegung eines zugleich einer anderen Tatbestandsverwirklichung dienenden Teilaktes von einer vollständigen Tatbestandsverwirklichung auszugehen ist (so zum Beispiel die Gewaltanwendung im Rahmen des Raubes und die Körperverletzung, BGH, Urteil vom 18. März 1969 - 1 StR 544/68, BGHSt 22, 362, oder die Drohung bei der Vergewaltigung und die dadurch fahrlässig herbeigeführte Tötung, BGH, Urteil vom 21. September 1965 - 1 StR 269/65, BGHSt 20, 269). Die mindere Bedeutung der Fahrt des Täters zu seinem Lieferanten ändert zwar nichts daran, dass auch dadurch der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt wird, sie hindert nach den oben genannten Maßgaben indes, dass zwischen zwei nur auf diese Weise "verbundenen" Handelsgeschäften Tateinheit anzunehmen ist.
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(2) Die geringe Bedeutung, welche der Fahrt des Täters zum Lieferanten für das Unrecht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zukommt, erhellt auch folgende - geringfügig abweichende - Sachverhaltsvariante: Hat der Täter noch kein Erwerbsgeschäft mit seinem Betäubungsmittellieferanten vereinbart, sondern fährt mit dem Gedanken, bei sich bietender Gelegenheit weitere Drogen zu kaufen, so stellt die Anfahrt zu dem Ort, an dem der Täter ggf. Betäubungsmittel für den gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben will, nur eine straflose Vorbereitungshandlung des in Aussicht genommenen Betäubungsmittelhandels dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 1 StR 245/96, NStZ 1996, 507, 508; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 55). Ist danach die Fahrt keine Ausführungshandlung für ein neuerliches Drogengeschäft , so kann sie auch keine Verbindung von zwei Taten des Betäubungsmittelhandels bewirken.
17
b) Zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld ist es nicht unumgänglich, die Mehrzahl von Handelsgeschäften zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (vgl. zur Frage der Rechtfertigung der fortgesetzten Handlung BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93, BGHSt 40, 138, 158 ff.). Mit dieser Zusammenfassung sind vielmehr eine Rei- he von Vorteilen und Nachteilen für den Täter verbunden, die letztlich auch zur Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung geführt haben (vgl. BGH aaO S.146 ff.).
18
aa) Die Annahme nur einer Tat im Rechtssinn kann sich wegen der Rechtskraftwirkung als ein Hindernis für eine effektive, zu gerechter Ahndung führende Bekämpfung der Serienkriminalität erweisen, die bei Aburteilung einzelner Teile der Tatserie eintritt. Um zu vermeiden, dass die Verurteilung wegen des Weiterverkaufs einer geringen Menge den Verbrauch der Strafklage für ein größeres Gesamtgeschehen nach sich zieht, müsste der Tatrichter sorgfältig das gesamte Lebensumfeld des Angeklagten untersuchen. Eine derartige Ausdehnung der Kognitionspflicht wäre in der Praxis nicht zu leisten.
19
bb) Anwendungsschwierigkeiten könnten auch bei der Sicherungsverwahrung entstehen, sofern es darauf ankommt, dass der Täter eine Mehrzahl von erheblichen Straftaten begangen hat (§ 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB). Da - wie der Fall zeigt - Einzeltaten zu einer Tat zusammengefasst werden würden, die für sich bereits mit erheblichen Einzelstrafen geahndet werden, würde eine Verknüpfung zu einer Tat den Angeklagten begünstigen.
20
cc) Die bandenmäßige Begehung setzt nach der Rechtsprechung einen Zusammenschluss mit dem Willen voraus, mehrere selbstständige, noch unbestimmte Taten zu begehen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Die Verfolgung wäre erschwert, wenn sich der Tatrichter mit der (dann rechtlich erheblichen) Einlassung auseinandersetzen muss, die Tätergruppierung habe darauf geachtet, jeweils Fahrten sowohl zur Restzahlung für alte Lieferungen als auch zur Abholung neu bestellter Betäubungsmittel zu nutzen. Ähnliche Probleme könnten bei der Feststellung entstehen, ob der Täter gewerbsmäßig (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) gehandelt hat, da auch die- se Begehungsweise die Absicht zur mehrfachen Tatbestandsverwirklichung verlangt.
21
dd) Die Zusammenfassung mehrerer Handelsgeschäfte kann sich - im Bereich der kleineren Betäubungsmittelkriminalität - aber auch zum Nachteil des Täters auswirken, wenn die einzelnen Mengen zusammengefasst die Grenze zur nicht geringen Menge im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG überschreiten und sich damit der Deliktscharakter vom Vergehen zum Verbrechen ändert (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93, BGHSt 40, 138, 151 zur entsprechenden Rechtslage bei der fortgesetzten Handlung). Gleiches gilt, wenn der Täter lediglich bei einem Handelsgeschäft, das keine nicht geringe Menge von Rauschgift zum Gegenstand hat, im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bewaffnet ist.
22
2. Die Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel anlässlich der Bezahlung zuvor gelieferter Betäubungsmittel verbindet die beiden Handelsgeschäfte ebenfalls nicht zu einer Tat im Rechtssinn. Insofern gilt: Allein ein Handeln am selben Ort und zur selben Zeit begründet im Allgemeinen keine Tateinheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit; erforderlich ist grundsätzlich vielmehr die (Teil-)Identität der objektiven Ausführungshandlungen (vgl. LK/Rissing-van Saan aaO, § 52 Rn. 20 mwN). Hierzu reichen, wie bereits dargelegt, ein einheitliches Motiv, die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-FolgeBeziehung nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November1997 - 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Urteil vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97).
23
So liegt es hier: Die Bezahlung der Erstlieferung und die Entgegennahme der Zweitlieferung sind gesonderte Handlungen, die jeweils nur für die ein- zelne Lieferung das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen (vgl. für die Bestellung neuer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung einer früheren Lieferung BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - 3 StR 148/09, NStZ 2011, 97; für die Abholung neuer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung einer früheren Lieferung BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 3 StR 3/11, juris ). Darin unterscheidet sich der Sachverhalt von Konstellationen, in denen in der Rechtsprechung Tateinheit infolge eines Zusammenfallens von Zahlungsvorgängen für mehrere Betäubungsmittelkäufe angenommen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1993 - 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; vom 13. März 1996 - 2 StR 514/95, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07, juris; vom 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07, juris; zu den Bedenken hiergegen vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1999 - 4 StR 42/99, NStZ 1999, 411; vom 27. Juni 2008 - 3 StR 212/08, NStZ 2009, 392).
24
III. Der Ansicht des Senats stehen Entscheidungen anderer Strafsenate entgegen.
25
1. Zur Fahrt des Täters, die sowohl der Ablieferung des Kaufpreises für die frühere Lieferung als auch der Entgegennahme einer neueren Lieferung dient:
26
a) Der 4. Strafsenat hat in dem Aufsuchen des Lieferanten zur Abholung einer bereits zuvor verabredeten Lieferung zur Weiterveräußerung vorgesehener Betäubungsmittel eine Tathandlung des Handeltreibens gesehen, die mit der Tathandlung des dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatzes nachfolgenden Zahlungsvorgangs bezüglich einer vorangegangenen Lieferung zusammentrifft und deshalb Tateinheit zwischen den beiden Betäubungsmittelgeschäften wegen sich überschneidender objektiver Ausführungshandlungen an- genommen (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Anfragebeschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144; Vorlegungsbeschluss vom 22. Mai 2014 - 4 StR 223/13, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 2. Juli 2014 - 4 StR 188/14, juris Rn. 4).
27
b) Der 2. Strafsenat hat in einer Stellungnahme zum Anfragebeschluss des 4. Strafsenats vom 31. Juli 2013 mitgeteilt, er neige zu der Ansicht, dass vor dem Hintergrund der in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommenen weiten Auslegung des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die Annahme von Tateinheit nicht noch weiter auf die der Anfrage zu Grunde liegende Fallkonstellation ausgedehnt werden sollte. Der Begriff der Handlungseinheit werde damit noch über die aufgegebene Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung hinaus erweitert, wofür weder eine rechtliche Grundlage noch ein praktisches Bedürfnis bestehe (Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014, 81).
28
2. Zur Bezahlung einer früheren Betäubungsmittellieferung im Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Bestellung einer weiteren Lieferung:
29
a) Der 2. Strafsenat hat im Fall der Zahlung des Kaufpreises für eine frühere Lieferung (ebenso wie in der Rückgabe von wegen Qualitätsmängeln beanstandeten Rauschgifts aus dieser Lieferung) bei der Übernahme einer weiteren Lieferung Tateinheit angenommen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97). Er hat in einer späteren Entscheidung unter Hinweis auf diesen Beschluss offen gelassen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Abwicklung von Zahlungsvorgängen zurückliegende und neue Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu rechtlichen oder tatsächlichen Handlungseinheiten verbinden kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 StR 572/11, juris Rn. 4), jüngst indes unter Bezugnahme auf denselben Beschluss wieder Tateinheit wegen Zusammentreffens beider Rauschgiftgeschäfte in einem Handlungsteil angenommen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14, juris Rn. 6).
30
b) Der 4. Strafsenat hat im Fall der Teilzahlung einer früheren Lieferung, bei der zugleich "das weitere Rauschgiftgeschäft eingeleitet" worden war, Bedenken geäußert, ob der bloße Zahlungsvorgang die Kraft habe, mehrere an sich selbstständige Rauschgiftgeschäfte zu einer Tat im Rechtssinne zu verbinden , zur Begründung auf die weitreichenden Folgen beim Strafklageverbrauch verwiesen, in der Sache aber von einer Anfrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG abgesehen und das Verfahren teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 4 StR 42/99, NStZ 1999,

411).


31
IV. Der Senat fragt deshalb beim 2. Strafsenat und beim 4. Strafsenat an, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird, und bei den beiden anderen Strafsenaten, ob ggf. an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG.
Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 403/15
vom
31. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Antwort auf den Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 3. September 2015
- 3 StR 236/15
ECLI:DE:BGH:2016:310516B2ARS403.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2016 gemäߧ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 2. Strafsenats, der an dieser festhält.

Gründe:

1
1. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt zu entscheiden :
2
"Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf 'Kommission' erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn."
3
Er hat daher mit Beschluss vom 3. September 2015 (3 StR 236/15) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an (ggf.) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
4
2. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegen (Beschlüsse vom 23. Juni 1993 - 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5, vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97 und vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14; of- fen gelassen im Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014, 81).
5
3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
6
Die Annahme von Tateinheit bei mehreren Betäubungsmittelgeschäften, bei denen die Bezahlung einer zuvor erhaltenen Betäubungsmittelmenge durch den Täter bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge erfolgt, beruht auf der weiten Auslegung des Begriffs des Handeltreibens (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252). Danach erfüllen grundsätzlich alle Handlungen von der Anbahnung des Geschäfts bis zu dessen finanzieller Abwicklung das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 161 f.; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465). Infolgedessen geht auch der 3. Strafsenat davon aus, dass das Aufsuchen des Lieferanten gleichermaßen beiden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dient und die Tathandlungen sich daher teilweise überschneiden. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die daran anknüpfend eine tateinheitliche Verwirklichung der Tatbegehungen aufgrund der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen annimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, NStZ-RR 2014, 144, 145; Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162).
7
Soweit der 3. Strafsenat seine hiervon abweichende Rechtsansicht und die Annahme rechtlich selbständiger Tatbegehungen auf die Erwägung stützt, der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei bereits mit der Einigung zwischen dem Täter und dem Lieferanten vollendet und die Fahrt zum Lieferanten weise keinen wesentlichen eigenen Unrechts- und Schuldgehalt auf, erscheint diese Begründung nicht geeignet, die Annahme mehrerer selbständiger Taten zu rechtfertigen. Nach Ansicht des Senats kommt es für die rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf das Gewicht und den Unwertgehalt der jeweiligen Tathandlungen nicht an. Zwar genügt die bloße Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen nicht, um eine tateinheitliche Begehung an sich selbständiger Taten zu begründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 437/13; Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 - 2 StR 117/12, wistra 2013, 310, 311), weshalb - je nach sorgfältig zu prüfender Fallgestaltung - in der Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel bei Bezahlung zuvor gelieferter Betäubungsmittel Tateinheit (Senat, Beschlüsse vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97 und vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14), aber auch Tatmehrheit gegeben sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 StR 572/11). Bei einer Teilidentität der Ausführungshandlungen steht indes bereits der insoweit eindeutige Wortlaut des § 52 Abs. 1 StGB der Annahme von Tatmehrheit entgegen. Danach ist von einer tateinheitlichen Tatbegehung auszugehen, wenn - wie hier - dieselbe Handlung dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Eine Einschränkung auf Tathandlungen (des Handeltreibens), die einen nicht unerheblichen eigenen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen und dadurch deren Unwert und die jeweilige Schuld des Täters zumindest mitprägen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 ARs 21/15
vom
1. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 3. September 2015
– 3 StR 236/15
ECLI:DE:BGH:2016:010916B4ARS21.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 4. Strafsenats, der an dieser festhält.

Gründe:


1
1. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt zu entscheiden :
2
„Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf ‚Kommission‘ erhaltenen Be- täubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn.“
3
Er hat daher mit Beschluss vom 3. September 2015 (3 StR 236/15) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an (ggf.) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
4
2. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 418/12, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 14; Beschlüsse vom 2. Juli 2014 – 4 StR 188/14, vom 13. Januar 2016 – 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420 und vom 13. September 2016 – 4 StR 304/16).
5
3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
6
Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Vorlegungsbeschluss vom 22. Mai 2014 – 4 StR 223/13 – Bezug und bemerkt ergänzend:
7
Ausgangspunkt der konkurrenzrechtlichen Bewertung beim Vorliegen mehrerer Betäubungsmittelgeschäfte ist die vom Bundesgerichtshof seit dem Beschluss in ständiger Rechtsprechung vorgenommene weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens im Sinne von § 29 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252 ff.). Da danach regelmäßig alle Handlungen von der Anbahnung des Rauschgiftgeschäfts bis zu dessen finanzieller Abwicklung dem Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens unterfallen, ergibt sich daraus auch die Annahme von Tateinheit bei mehreren Betäubungsmittelgeschäften , bei denen, wie im Fall des anfragenden Senats, die Fahrt zum Betäubungsmittellieferanten sowohl der Bezahlung einer zuvor erhaltenen Betäubungsmittelmenge durch den Täter als auch der Abholung der bereits bestellten weiteren Betäubungsmittelmenge dient. Aufgrund der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen nimmt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daran anknüpfend eine tateinheitliche Verwirklichung der Tatbegehungen an (vgl. Senatsurteil und Senatsbeschlüsse jeweils aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 2 StR 381/14).
8
Entgegen der Ansicht des 3. Strafsenats kann es für die rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses, wie auch der 2. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des 3. Strafsenats zutreffend ausgeführt hat (Beschluss vom 31. Mai 2016 – 2 ARs 403/15), auf das Gewicht und den Unwertgehalt der sich überschneidenden Tathandlungen nicht ankommen. Die vom anfragenden Senat zu beurteilende Fallkonstellation ist auf Grund des weiten Begriffs des Handeltreibens im Betäubungsmittelrecht durch eine Teilidentität der Ausführungshandlungen charakterisiert, die über eine bloße Gleichzeitigkeit der Geschehensabläufe hinausgeht, weshalb der eindeutige Wortlaut von § 52 Abs. 1 StGB hier der Annahme von Tatmehrheit entgegensteht.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Quentin