Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2018 - 3 StR 27/18

bei uns veröffentlicht am30.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 27/18
vom
30. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Verunglimpfung des Staates u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:301018B3STR27.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. September 2017 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Verunglimpfung des Staates in Tateinheit mit Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel den sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schrieb der Angeklagte ein mit "Deutschland" betiteltes Lied im Musikstil des Rap und ließ davon ein professionell gestaltetes Musikvideo produzieren. Dieses zeigte den Angeklagten bei der Darbietung des Liedes, während fortlaufend Bilder oder kurze Videosequenzen eingeblendet oder auf den Oberkörper des Angeklagten projiziert wurden. Mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten lud ein Dritter das Musikvideo am 14. Februar 2016 auf der Internetplattform "YouTube" in dem Kanal "N-RapSupport" als "offizielles HD Musikvideo" hoch, so dass es für jedermann abrufbar war. Dem Angeklagten kam es darauf an, durch die von seinem Einverständnis getragene Veröffentlichung des Videos rechtsradikale Gruppierungen zu unterstützen, die sich zum Ziel gesetzt haben, die pluralistische Demokratie der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen und diese durch ein dem Dritten Reich vergleichbares totalitäres Regime im Sinne einer Gewalt- und Willkürherrschaft zu ersetzen.
3
2. Das Landgericht hat in der in dem Lied enthaltenen Textpassage "Wir wollen nur das Reich, behaltet eure scheiß Republik lieber! Gekaufte Politiker, Päderasten und Genderspasten! Das ist, was die BRD aus deutschen Menschen machte" in Verbindung mit den hierzu eingeblendeten Bildern von Angela Merkel, Gerhard Schröder, dem Logo der Partei Bündnis 90/Die Grünen sowie einer sog. Drag-Queen ein Beschimpfen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen. Weitere Textpassagen, die auf "das Reich", die "Siegesnacht", in der man mit Fackeln durch die Straßen gelaufen sei, (Leni) Riefenstahl und - mittels zeitgleicher Einblendung historischer Aufnahmen unter anderem von marschierenden Soldaten und entsprechender Portraits mit einem schwarzen Balken über den Augen - Adolf Hitler Bezug nahmen, hat die Strafkammer als öffentliches Billigen und Verherrlichen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB gewertet.

II.

4
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Verunglimpfung des Staates nach § 90a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB hat keinen Bestand.
5
Das Landgericht hat allerdings zutreffend in den Blick genommen, dass bei der Prüfung des Tatbestands der Verunglimpfung des Staates gemäß § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB insbesondere bei politischer Kritik den Grundrechten der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG und der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besondere Beachtung zukommt. Gerade das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05, NJW 2009, 908 Rn. 13 mwN). Die Strafkammer ist jedoch davon ausgegangen, dass die Kunstfreiheit ebenso wie die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen finde (Art. 5 Abs. 2 GG) und ihr Schutzbereich daher durch § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB beschränkt sei. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Grundrecht der Kunstfreiheit vorbehaltslos gewährleistet ist. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 191 ff.). Die Freiheit der Kunst findet ihre Grenzen allein in den Grundrechten Dritter und in anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern. Daraus folgt hier:
6
1. Die Kunstfreiheit geht der Meinungsfreiheit als spezielleres Grundrecht vor und ist daher vorrangig zu beachten (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 191, 200; vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369, 377). Dabei schließt die vorbehaltslos gewährleistete Kunstfreiheit eine Bestrafung nach § 90a StGB nicht generell aus. Im Lichte dieses Grundrechts darf aber der Schutz des Staates und seiner Symbole nach § 90a StGB nicht zu einer Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen. Es bedarf daher stets einer einzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter, hier der Kunstfreiheit und des durch § 90a StGB geschützten Bestands des Staates und seiner verfassungsmäßigen Ordnung (BVerfG, Beschlüsse vom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00, NJW 2001, 596, 597 f.; vom 7. März 1990 - 1 BvR 266/86 ua, BVerfGE 81, 278, 292 f., 294).
7
2. Als Grundlage einer solchen Abwägung muss im Wege einer werkgerechten Interpretation (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369, 376) unter Berücksichtigung der der Kunst eigentümlichen Strukturmerkmale (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 188) der in der künstlerischen Einkleidung verborgene Aussagekern ermittelt werden. Bei der Auslegung mehrdeutiger Aussagen darf - wie bei dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05, NJW 2009, 908 Rn. 12 f.; vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339, 349 mwN) - nicht die zu einer strafrechtlichen Sanktion führende Bedeutung zu Grunde gelegt werden, ohne vorher andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen auszuschließen.
8
3. Im Grundsatz hat das Landgericht diese Maßstäbe zwar nicht verkannt und mit tragfähiger Argumentation ausgeschlossen, dass der Angeklagte mit der in Rede stehenden Textpassage etwa lediglich die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung habe kritisieren wollen.
9
Die Strafkammer hätte indes eine weitere, nicht fern liegende Deutungsmöglichkeit in ihre Erwägungen einbeziehen müssen: In der Äußerung "Gekaufte Politiker, Päderasten und Genderspasten!" in Verbindung mit Bildern von Angela Merkel, Gerhard Schröder, dem Logo der Partei Bündnis 90/Die Grünen und einer Drag-Queen könnte auch eine - wenngleich überzogen formulierte und geschmacklose - politische Kritik zu sehen sein, die jedenfalls zum Teil an tatsächliche Geschehnisse anknüpft. Der Begriff "Päderast" in Verbindung mit dem Parteilogo ließe sich als Bezugnahme auf die Pädophilie-Debatte aus dem Jahr 2013 interpretieren, deren Gegenstand u.a. die im Parteiprogramm der Grünen in den 1980er-Jahren enthaltene Forderung war, dass sexuelle Handlungen - unabhängig vom Alter der Beteiligten - nur noch bestraft werden sollten , wenn Gewalt angewendet oder angedroht oder Abhängigkeitsverhältnisse missbraucht werden. Der Ausdruck "Genderspast" in Verbindung mit der Partei Bündnis 90/Die Grünen und einer Drag-Queen könnte als Kritik an der Gleichbehandlung sexueller Ausrichtungen, die jenseits des herkömmlichen Geschlechterverständnisses liegen, oder deren Einbeziehung in den politischen Minderheitenschutz gesehen werden. Mit der Verwendung des Begriffs "gekaufte Politiker" in Verbindung mit Bildern von Angela Merkel und Gerhard Schröder könnte - naheliegend - eine angenommene Bestechlichkeit von Politikern bis in Spitzenämter hinein angeprangert worden sein.
10
Bedenken begegnet in diesem Zusammenhang auch die Argumentation des Landgerichts, aus der Formulierung "Scheiß Republik" im Zusammenhang mit den genannten Inhalten ergebe sich, dass der Angeklagte die Bundesrepub- lik in ihrer derzeitigen Form einer pluralistischen Demokratie ablehne. Allein eine solche Ablehnung führt nicht zur Strafbarkeit einer entsprechenden Äußerung. Denn das Grundgesetz baut zwar auf Werteloyalität, erzwingt diese jedoch nicht, so dass der Grundrechtsschutz auch dem zukommt, der die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen nicht teilt (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09, NJW 2012, 1273 Rn. 18). Schließlich ist nicht rechtsbedenkenfrei, dass das Landgericht eine aggressive Grundstimmung des Musikvideos mitberücksichtigt hat, die sich aus dem Sprechrhythmus und der Gestik einschließlich Schlagbewegungen ergebe. Denn bei der Ermittlung des Aussagekerns eines Kunstwerks dürfen die Elemente der künstlerischen Einkleidung diesem nicht zugerechnet werden (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00, NJW 2001, 596, 597). Für die Musikrichtung des Rap sind Sprechrhythmus und schlagende Armbewegungen aber gerade typische Stilmerkmale.
11
4. Bei der im Anschluss an die Ermittlung des Aussagekerns vorzunehmenden Einzelfallabwägung der betroffenen Verfassungsrechtsgüter ist zu beachten , dass dem Staat kein grundrechtlicher Ehrenschutz zukommt. Rechtsgut des § 90a StGB ist der Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung. Für eine Strafbarkeit nach § 90a StGB ist erforderlich , dass aufgrund der konkreten Art und Weise der in dem Kunstwerk zum Ausdruck kommenden Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik , die Funktionsfähigkeit ihrer staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in Deutschland zu gefährden (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09, NJW 2012, 1273 Rn. 24). Dabei bezieht sich der Schutz des § 90a Abs. 1 StGB allein auf die Bundesrepublik selbst. Eine Herabwürdigung von Staatsorganen, einzelnen Politikern oder der Verwaltung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes grundsätzlich nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 1 BvR 519/08, juris Rn. 50; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 18. August 2000 - 3 StR 433/99, NStZ 2000, 643 f.; vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592 Rn. 8).
12
5. Die Aufhebung des Schuldspruchs der (schweren) Verunglimpfung des Staates im Sinne des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB zieht die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Volksverhetzung nach § 130 Abs. 4 StGB nach sich (§ 353 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteile vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, juris Rn. 14; vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07, juris Rn. 51; vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können indes vollständig bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).

III.

13
Für die neue Verhandlung weist der Senat im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens nach § 130 Abs. 4 StGB auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 26, 31 ff.; 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23 ff.).
14
Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zudem Gelegenheit haben, auch eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu prüfen. Die Textpassage "Uns einte das Reich, reiner Sieges- wille. (…) Keine Ketten mehr, die uns koppelten an die Zinsen. Wir schlugen wie Rocky zu, ließen Würmer im Kompost winseln. Parasitenpack hing an Deutschland, fraß sich an Renditen satt. Wir liefen mit Fackeln durch die Stra- ßen in der Siegesnacht. Räucherten die Nester aus, fackelten sie schließlich ab" könnte dahin verstanden werden, dass die Bevölkerungsgruppe der Juden durch Verwendung der Begriffe "Zinsen" und "Renditen" sowie die inhaltliche Bezugnahme auf die Reichspogromnacht konkludent als "Würmer im Kompost" und "Parasitenpack" bezeichnet werden sollte. Dies könnte einen Angriff auf die Menschenwürde dieser Personen darstellen, weil sie mit der gleichsam zum Ausdruck gebrachten Freude über die Opfer der Reichspogromnacht und die Vernichtung vermeintlicher Feinde Deutschlands unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt wurden und ihnen das Lebensrecht in der deutschen Gemeinschaft abgesprochen wurde (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 130 Rn. 55 mit zahlreichen wN). Die Grundrechte der Kunst- und Meinungsfreiheit stünden einer Bestrafung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in diesem Fall nicht entgegen; denn diese müssen stets zurücktreten, wenn die Menschenwürde anderer als oberster Wert und Wurzel aller Grundrechte angetastet wird. Die Würde des Menschen ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua, BVerfGE 93, 266, 293).
Gericke RiBGH Dr. Tiemann Berg ist wegen Erkrankung gehindert zu unterschreiben. Gericke Hoch Leplow

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

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(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehör

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(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder2. die Farben,

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)

1.
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)

1.
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)

1.
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)

1.
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2.
die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die mehrmals einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre erneute strafrechtliche Verurteilung wegen der Leugnung der nationalsozialistischen Judenverfolgung nach § 130 Abs. 3 StGB.

I.

2

1. In den Jahren 2014 und 2015 veröffentlichte die Beschwerdeführerin in der von ihr und einer weiteren Person in gedruckter Form und über das Internet vertriebenen Zeitschrift "Stimme des Reiches" verschiedene Artikel, die schwerpunktmäßig Darlegungen enthielten, nach denen sich die massenhafte Tötung Menschen jüdischen Glaubens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht ereignet haben könne und insbesondere die Massenvergasungen in dem Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau nicht möglich gewesen seien. Zum Beleg dieser These, die in mehreren der Artikel als aufgrund neuer Erkenntnisse feststehende Tatsache präsentiert wird, verweisen die Artikel unter anderem mehrfach auf vom Institut für Zeitgeschichte veröffentlichte Lager- und Kommandanturbefehle, aus denen hervorgehe, dass das Lager Auschwitz-Birkenau allein dazu bestimmt gewesen sei, die dort internierten Personen für die Rüstungsindustrie arbeitsfähig zu halten. Darüber hinaus stützen sich die Artikel unter anderem auf mehrere angebliche Verlautbarungen der Leitung der Gedenkstätte in Auschwitz-Birkenau, auf verschiedene Historiker, auf näher bezeichnete Zeitungsinterviews und auf zahlreiche Aussagen vermeintlich als Lügner entlarvter, namentlich benannter Zeugen und Zeitzeugen.

3

Im Einzelnen äußerte die Beschwerdeführerin in ihren Artikeln Folgendes:

4

a) In einem als "Presseerklärung - Neue Informationen über Auschwitz" überschriebenen Artikel (Tat zu 1) behauptet die Beschwerdeführerin, dass sich die Bestimmung des Konzentrationslagers Auschwitz als Arbeitslager unter anderem aus den bereits im Jahr 2000 vom Institut für Zeitgeschichte veröffentlichten Standort- und Kommandanturbefehlen klar ergebe. Aus den 604 Seiten dieser Veröffentlichung folge, dass in Auschwitz alles darauf angekommen sei, die Inhaftierten für ihre Arbeit in der Rüstungsindustrie arbeitsfähig zu halten. Die Deutschen seien diesbezüglich jahrzehntelang irregeführt worden.

5

b) In einem zweiten Artikel (Tat zu 2) führt die Beschwerdeführerin gleichfalls aus, dass Auschwitz als Symbol für den Holocaust bereits seit Jahrzehnten "in sich zusammengebrochen" sei. Dies ergebe sich "aufgrund einer Vielzahl von enttarnten, angeblichen Überlebenden dieses Schreckensortes und einer Vielzahl von wissenschaftlichen Untersuchungen". Diesen sei zu entnehmen, "dass Auschwitz ein Arbeitslager für die Aufrechterhaltung der Rüstungsproduktion war und kein Vernichtungslager". Es erhebe sich also die Frage, wo "die bis heute von Medien und Gerichten behaupteten Millionen Juden vergast worden" seien. Diese Frage sei insbesondere an den Zentralrat der Juden in Deutschland gerichtet, da eine "friedliche Zukunft … nicht auf der Grundlage von Lügen zu erreichen" sei. Nur durch eine Auflehnung gegen "Kriegstreiberei und Lügen" lasse sich "ein Ende dieses schrecklichen jüdischen Jahrhunderts" erreichen.

6

c) In einem weiteren als "erster offener Brief" bezeichneten Artikel (Tat zu 3) fordert die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass Auschwitz als Tatort ausscheide, "eine Antwort auf die Frage, wo die sechs Millionen Juden vergast worden" seien. Hierbei wendet sich die Beschwerdeführerin an "die Mitglieder des Zentralrates der Juden in Deutschland". Diese schadeten sich selbst, wenn sie "die gewaltige Übertreibung" nicht richtigstellen würden. In diesem Fall könnten sie von den von der Lüge Betroffenen möglicherweise "Vergebung und Gnade" erhoffen. Die Angesprochenen sollten also "wohl bedenken", "was jetzt von ihnen gefordert" sei.

7

d) In einem als "Auseinandersetzung mit Hörerreaktionen" betitelten Artikel (Tat zu 4), führt die Beschwerdeführerin aus, weshalb eine Hinterfragung der tatsächlichen Opferzahlen der systematischen Judenverfolgung im Nationalsozialismus unerlässlich sei. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass diese Opferzahlen für die Bemessung der von Deutschland zu leistenden Reparationen und die Beurteilung seiner historischen Verantwortung gegenüber dem Staat Israel entscheidend sei. Es sei demnach von zentraler Bedeutung, ob "Auschwitz ein Vernichtungs- oder ein Arbeitslager zur Aufrechterhaltung der Rüstungsindustrie" gewesen sei. Niemand sei selbst dort gewesen, so dass man den Berichten Glauben schenken müsse. So habe etwa eine namentlich genannte jüdischstämmige Journalistin "in einem Interview für die Times, in London am 29. August 2001" gesagt, Auschwitz sei kein Vernichtungslager gewesen. Dies ergebe sich auch aus den bereits genannten Standort- und Kommandanturbefehlen. Darüber hinaus seien zahlreiche Zeugen für die Vergasungen inzwischen "als Lügner enttarnt". Alle Zuhörer sollten also "Auskunft verlangen" "darüber, wo die 6 Millionen Juden ermordet wurden, wo, wann und wie, mit forensischen eindeutigen Beweisen."

8

e) Eingebettet in eine fiktive "Rede Wladimir Putins nach dem Europa-Asien-Gipfel in Mailand vom 17. Oktober 2014" behauptet die Beschwerdeführerin in einem weiteren Artikel (Tat zu 5) ohne nähere Belege, dass es den Holocaust nicht gegeben habe, "weil Auschwitz nur ein Arbeitslager gewesen sei und niemand erklärt habe wo denn dann die 6 Millionen ermordet wurden". Die "wirklich Angeklagten" seien daher "der Zentralrat der Juden in Deutschland in Vertretung Israels, sowie die bundesrepublikanische Justiz" welche seit langem das Gegenteil behaupteten. Auf Grundlage der Aufdeckung dieser Lüge sei "endlich ein Neubeginn ohne Volksverhetzung und Völkerzerstörung möglich".

9

In der gleichen Ausgabe der Zeitschrift befindet sich ein weiterer von der Beschwerdeführerin verfasster Artikel mit dem Titel "Eine notwendige abermalige Begriffsbestimmung: Arbeitslager, Vernichtungslager - KZ." Der Artikel leugnet die Bestimmung des Lagers Auschwitz-Birkenau als Vernichtungslager, rechtfertigt die Verfolgung der jüdischen Bevölkerung als Internierung Kriegsgefangener und vergleicht darauf aufbauend die nationalsozialistischen Konzentrationslager mit vermeintlichen historischen Vorbildern und Nachfolgern.

10

f) In einem weiteren Artikel mit der Überschrift "Politische Verfahren - 2. Wiederaufnahmeantrag vom 20.11.2014 von H." (Tat zu 6) führt die Beschwerdeführerin aus, inwiefern sich aus der Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einerseits und aus neuen tatsächlichen Erkenntnissen über den Holocaust andererseits ein Wiederaufnahmegrund für ein gegen sie abgeschlossenes Verfahren wegen Volksverhetzung ergebe. Denn die historische Tatsache der systematischen Ermordung von mehreren Millionen Juden durch die Nationalsozialisten sei "immer fragwürdiger geworden, durch offizielle oder halboffizielle Verlautbarungen". Dies ergebe sich unter anderem aus einer "Reduzierung der Opferzahl durch die Gedenkstätte Auschwitz". Nach alledem sei "eine öffentliche Richtigstellung und Wiedergutmachung für alle wegen angeblichen Leugnens des Holocaust Verurteilten" zu verlangen, denn es handele sich um "nachprüfbare Tatsachen, von den ZDF-Nachrichten bis hin zu den Standort- und Kommandanturbefehlen."

11

g) In einem als "Eingabe an das BVG" betitelten weiteren Artikel (Tat zu 7) behauptet die Beschwerdeführerin erneut, dass das Lager Auschwitz-Birkenau als Tatort der Judenvernichtung nicht infrage komme und appelliert an die Verantwortung der Juristen, die "politische Rechtsprechung", die zu einer "Unrechtsprechung" geworden sei, zu beenden. "Sehr viele Deutsche" wüssten, "daß in der BRD nicht das Recht, sondern die Interessen Israels, bzw. in dessen Vertretung des Zentralrates der Juden in Deutschland, Grundlage der politischen Rechtsprechung sind." Der Holocaust müsse endlich "forensisch" nachgewiesen werden. So lange gelte "Eine Untat ohne Tatort ist keine Tatsache."

12

h) In einem anderen Artikel schließlich (Tat zu 8), welcher vor seiner Auslieferung beschlagnahmt wurde, vertrat die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Sind Richter allwissend oder nur einfach gläubig?" "Fragen an die beteiligten Juristen (Richter, Staatsanwälte und Verteidiger) im Lüneburger NS-Prozeß siebzig Jahre nach Kriegsende" ein weiteres Mal ihre These, dass es eine systematische Vernichtung der jüdischen Bevölkerung unter den Nationalsozialisten nicht gegeben habe. Es existiere eine "Vielzahl von enttarnten angeblichen Holocaustüberlebenden", wobei die Beschwerdeführerin mehrere Personen namentlich anführt. Auch aus den "Standort- und Kommandanturbefehle für Auschwitz" ergebe sich, dass es dort "keine Menschenvergasung mit Zyklon-B" gegeben habe. Die hieraus zu ziehende Folgerung sei überdies belegt durch "Experten, die als Naturwissenschaftler oder Historiker, forensische Untersuchungen durchführten, bevor es zu spät dafür war". Diese "zwangsläufig politisch inkorrekten Ergebnisse" seien jedoch unterdrückt worden.

13

2. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Amtsgericht Verden die Beschwerdeführerin mit angegriffenem Urteil vom 21. November 2016 wegen Volksverhetzung in sieben Fällen und versuchter Volksverhetzung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Äußerungen explizit den Völkermord an der jüdischen Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialismus und insbesondere die Bestimmung des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau als eine auf maximale Vernichtung menschlichen Lebens gerichtete Vernichtungsanstalt geleugnet und stattdessen behauptet, es habe sich um ein Arbeitslager für die Rüstungsindustrie gehandelt. Bei dem geleugneten Sachverhalt handele es sich um eine durch zahllose Zeugenaussagen und eine mehr als siebzigjährige historische Forschung erschöpfend belegte historische Tatsache. Da die Äußerungen auch öffentlich getätigt worden seien, seien die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt, sodass eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gesetzlich zu vermuten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin glaube nach Überzeugung des Gerichts auch nicht irrig an die Nichtexistenz des Holocaust, sondern leugne die historischen Tatsachen bewusst und wider besseres Wissen. Der Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB sei, wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt habe, in der Variante der Leugnung verfassungsgemäß. Denn die erwiesen und bewusst unwahre Tatsachenbehauptung sei vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit bereits nicht erfasst. Auch verstoße die Vorschrift nicht gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Im Rahmen der Strafzumessung seien zugunsten der Beschwerdeführerin deren hohes Alter und ihre entsprechend hohe Haftempfindlichkeit zu berücksichtigen. Demgegenüber seien jedoch strafschärfend die mehrfachen einschlägigen, offenbar wirkungslosen Vorstrafen und die vollständige Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen, die zudem auch die Hauptverhandlung zur neuerlichen öffentlichen Propagierung ihrer menschenverachtenden Thesen genutzt habe.

14

3. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin setzte das Landgericht Verden mit angegriffenem Urteil vom 28. August 2017 die Gesamtfreiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung auf zwei Jahre herab und verwarf die Berufung im Übrigen. Zur Begründung wiederholte das Gericht im Wesentlichen die Begründung des Amtsgerichts. Zusätzlich sei in Rechnung zu stellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen durch deren pseudowissenschaftlichen Anstrich besonderes Gewicht und scheinbare Glaubhaftigkeit verliehen habe. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht zum Zweck der staatsbürgerlichen Aufklärung im Sinne des § 86 Abs. 3 StGB gehandelt, da sie sich nicht ernsthaft mit den offenkundigen Quellen und Zahlen auseinandergesetzt, sondern ausschließlich solche Argumente herangezogen habe, die gegen eine in Auschwitz betriebene Massenvernichtung sprächen. Eine Aussetzung zur Bewährung scheide aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, der Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer erneuten Versuche, die Hauptverhandlung für die Zwecke der Verbreitung falscher historischer Tatsachen auszunutzen, aus.

15

4. Die hiergegen gerichtete Revision der Beschwerdeführerin verwarf das Oberlandesgericht mit angegriffenem, am 12. Februar 2018 zugestelltem Beschluss vom 30. Januar 2018 ohne Begründung.

16

5. Hiergegen richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 12. März 2018 eingegangen Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidungen verletzten sie in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG und in ihrem Recht auf ein faires Verfahren. Der auf sie angewendete Straftatbestand verletze zudem den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Die Sanktion einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Aussetzung zur Bewährung wegen Äußerungen der mehr als achtzigjährigen Beschwerdeführerin verletze das im Rechtstaatsprinzip wurzelnde Schuldprinzip. Bei § 130 Abs. 3 StGB handele es sich in Anbetracht der Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht um ein allgemeines Gesetz. Die in der Entscheidung anerkannte Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis betreffe allein § 130 Abs. 4 StGB und könne nicht auf Absatz 3 übertragen werden. Aus der Entscheidung ergebe sich auch, dass der Mehrheitsauffassung gegenläufige Interpretationen historischer Tatsachen der Meinungsfreiheit unterfielen und nicht als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen aus dem Schutzbereich ausgenommen werden könnten. Jedenfalls aber müsse dies für eine forschende Tätigkeit wie diejenige der Beschwerdeführerin gelten. Zudem ergebe sich die Straflosigkeit der Leugnung des Holocausts unmittelbar aus einer Anwendung der Grundsätze der Wunsiedel-Entscheidung. Unzulässig seien danach Eingriffe zur Wahrung eines allgemeinen Friedensgefühls, zum Schutz vor einer Kränkung des Rechtsbewusstseins der Mehrheitsbevölkerung oder zum Schutz vor offenkundig falschen Geschichtsinterpretationen.

II.

17

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie ist unbegründet, denn die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.

18

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen zur Reichweite des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Allgemeinen und zur Strafbarkeit der Leugnung der Judenverfolgung auf Grundlage der Strafvorschrift des § 130 StGB im Besonderen bereits entschieden.

19

a) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Diese fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>).

20

Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsa-chenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>).

21

Ob es sich bei einer Äußerung schwerpunktmäßig um eine Tatsache oder um ein Werturteil handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Äußerung in ihrem Gesamtkontext zu ermitteln (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13). Dabei ist sicherzustellen, dass durch eine Trennung tatsächlicher und wertender Bestandteile einer Äußerung deren Sinn nicht verfälscht wird (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>). Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>).

22

b) Soweit es sich nach diesen Maßgaben um eine von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Äußerung handelt, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe in die Meinungsfreiheit müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein, und materiell in Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

23

Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit erkennt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen (vgl. BVerfGE 124, 300 <328 ff.>).

24

Von dieser Ausnahme bleibt jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300<330>). Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>).

25

Diesen Anforderungen haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze Rechnung zu tragen, damit die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 124, 300 <332, 342>).

26

c) § 130 Abs. 3 StGB ist auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlangt der Tatbestand der Norm schon seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Zwar bedarf das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG einer näheren Konkretisierung durch die weiteren Tatbestandsmerkmale; auch kann, wenn diese verwirklicht sind, eine Friedensstörung in der Regel vermutet werden (vgl. BVerfGE 124, 300 <339 ff.>). Dies setzt aber umgekehrt voraus, dass die weiteren Tatbestandsmerkmale ihrerseits im Lichte der Friedensstörung ausgelegt werden.

27

2. Gemessen an diesen Grundsätzen unterfallen die Äußerungen der Beschwerdeführerin weithin schon nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch im Übrigen sind die angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

28

a) Die Äußerungen der Beschwerdeführerin beruhen in ihrem Kern auf Tatsachenbehauptungen, die jedenfalls für sich betrachtet nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen. Als erwiesen unwahre und nach den Feststellungen der Fachgerichte auch bewusst falsche Tatsachenbehauptungen können sie nicht zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen und ist deren Verbreitung als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass an solche Tatsachenbehauptungen Meinungsäußerungen geknüpft werden. Denn auch in solchen Fällen bleiben unwahre Tatsachenbehauptungen als solche - anders als durch Tatsachenbehauptungen verbundene Wertungen - vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausgenommen.

29

Mit den Äußerungen stellt die Beschwerdeführerin die Bestimmung des Lagers Auschwitz-Birkenau als eine Anlage zur systematischen Vernichtung menschlichen Lebens in Abrede, streitet ab, dass es eine systematische Ermordung jüdischer Menschen durch das nationalsozialistische Deutschland im Allgemeinen und im Lager Auschwitz-Birkenau im Besonderen gegeben habe, und behauptet, dass nunmehr wissenschaftlich erwiesen sei, dass es in Auschwitz keine Massenvergasung mit Zyklon B gegeben habe. Diese Äußerungen sind, wie sich aus ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft und den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren ergibt, erwiesen unwahr (vgl. BVerfGE 90, 241 <249>; vgl. für das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau etwa auch die Urteilsfeststellungen im Auschwitz-Prozess des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. und 20. August 1965, 4 Ks 2/63, S. 37-44; abgedruckt in: Sagel-Grande, Fuchs, Rüter , Justiz und NS-Verbrechen, Band XXI, lfd. Nr. 595).

30

b) Soweit die Beschwerdeführerin über die Verbreitung erwiesen unwahrer Tatsachenbehauptungen hinaus die Leugnung der Verbrechen nach § 6 VStGB auf eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt und sich insoweit auf ihre Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, verletzt die Verurteilung die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Die Auslegung und Anwendung des § 130 Abs. 3 StGB seitens der Strafgerichte genügen den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an eine grundrechtskonforme Handhabung dieses Straftatbestands. Insbesondere beachtet die strafgerichtliche Verurteilung das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Erfordernis, dass Eingriffe in die Meinungsfreiheit sich nicht gegen die rein geistigen Wirkungen einer Meinung richten dürfen, sondern anerkannte Rechtsgüter schützen müssen. Denn auf Grundlage der Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen durfte das Landgericht bei der hier einschlägigen Variante des "Leugnens" von einer Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens durch die Äußerungen der Beschwerdeführerin ausgehen.

31

aa) Nach den vorgenannten Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale der Billigung und Leugnung eine tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indizieren.

32

Für den Fall der Billigung ergibt sich das schon aus der Identität dieses Tatbestandsmerkmals mit dem entsprechenden Merkmal in § 130 Abs. 4 StGB. Die öffentliche Billigung der nationalsozialistischen Verbrechen nach § 6 VStGB ist eine Form der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung überschreitet und eine Störung des öffentlichen Friedens indiziert (vgl. BVerfGE 124, 300 <344>).

33

Für die Tatbestandsvariante der Leugnung gilt nichts anderes. Die Überschreitung der Friedlichkeit liegt hier darin, dass die Leugnung als das Bestreiten des allgemein bekannten unter dem Nationalsozialismus verübten Völkermords vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte nur so verstanden werden kann, dass damit diese Verbrechen durch Bemäntelung legitimiert und gebilligt werden. Die Leugnung wirkt damit ähnlich wie eine Billigung von Straftaten, die in § 140 StGB auch sonst unter Strafe gestellt ist (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>), und kommt auch ihrerseits der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft nach § 130 Abs. 4 StGB gleich. Die Leugnung der nationalsozialistischen Verbrechen des Völkermords ist vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte geeignet, die dem Äußernden geneigte Zuhörerschaft zur Aggression und zu einem Tätigwerden gegen diejenigen zu veranlassen, die als Urheber oder Verantwortliche der durch die Leugnung implizit behaupteten Verzerrung der angeblichen historischen Wahrheit angesehen werden. Sie trägt damit unmittelbar die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen. Die Leugnung der nationalsozialistischen Verbrechen des Völkermords gefährdet die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung dabei insbesondere auch deshalb, weil diese Verbrechen insbesondere gezielt gegenüber bestimmten Personen- oder Bevölkerungsgruppen verübt wurden und die Leugnung dieser Ereignisse offen oder unterschwellig als Chiffre zur gezielten Agitation gegen diese Personenkreise eingesetzt werden können und werden. Insofern ist es folgerichtig, dass die Gesetzesbegründung § 130 Abs. 3 StGB als Spezialfall des klassischen Volksverhetzungsparagraphen begreift. Insoweit können die Fachgerichte auch in diesem Fall davon ausgehen, dass eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist. Sonderfälle, in denen solche Wirkungen von vornherein ausgeschlossen erscheinen und eine Störung des öffentlichen Friedens ausscheidet, können über eine entsprechende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals aufgefangen werden (vgl. BVerfGE 124, 300 <339 ff.>).

34

bb) Hiervon ausgehend können die landgerichtlichen Feststellungen die Verurteilung der Beschwerdeführerin tragen. Danach hat die Beschwerdeführerin wiederholt die systematische Vernichtung von Menschen durch das nationalsozialistische Deutschland, insbesondere auch den Völkermord an den Juden, öffentlich in Abrede gestellt. Aus den Feststellungen oder dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nichts ersichtlich, was dafür spräche, dass die tatbestandsmäßige Leugnung trotz ihrer Indizwirkung in diesen Fällen ausnahmsweise nicht dazu geeignet war, eine Gefährdung des öffentlichen Friedens im Sinn einer Friedlichkeit der öffentlichen Diskussion und des öffentlichen Lebens herbeizuführen.

35

Vielmehr liefern die Artikel durch die Einbettung der Leugnung in die mehrfach an die Mitglieder des Zentralrats der Juden gerichtete Aufforderung, die gängigen Vorstellungen über die Ereignisse über Auschwitz richtigzustellen, ein Beispiel der vom Gesetzgeber gesehenen Gefahr einer gezielten Agitation gegen Bevölkerungsgruppen durch Leugnung eines an ihnen begangenen Völkermordes. Denn die Beschwerdeführerin nimmt wiederholt ausschließlich die jüdische Bevölkerung und deren Interessenvertretung in Deutschland in die Pflicht, den vermeintlich in ihrem Interesse in die Welt gesetzten Irrtum richtigzustellen. Sofern eine solche Richtigstellung nicht erfolge, könne das "der Judenheit zum Verhängnis" gereichen. Hierdurch wird - über das Vehikel der Leugnung des Völkermords an den Juden - gezielt und bewusst Stimmung gegen die jüdische Bevölkerung und deren Interessenvertretung gemacht. Hiergegen richtet sich der Volksverhetzungstatbestand in der vorliegenden Alternative.

36

cc) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung ist auch im Einzelfall verhältnismäßig. Sie hält sich hinsichtlich des Strafmaßes in dem den Strafgerichten zukommenden weiten Wertungsrahmen. Die strafrechtliche Sanktionierung gemäß § 130 Abs. 3 StGB diente dem Schutz des öffentlichen Friedens, mithin einem legitimen Zweck. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin sowohl mehrfach einschlägig vorbestraft ist als auch jegliche Einsicht in das Unrecht ihrer Tat vermissen lässt, begegnet die Einschätzung der Strafgerichte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine mildere Bestrafung zur Verhinderung zukünftiger Gefährdungen des öffentlichen Friedens nicht gleich geeignet gewesen wäre. Die von den Strafgerichten verhängte Sanktion ist schließlich auch angemessen, da sich die Beschwerdeführerin nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Strafgerichte wiederholt im vollen Bewusstsein der Strafbarkeit ihrer Äußerungen über das verfassungsrechtlich zulässige strafbewehrte Verbot der Leugnung des Holocausts hinweggesetzt hat.

37

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. März 2015 - 03 Ns-40 Js 81/13-178/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2015 - III-4 RVs 76/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Entscheidungen. Er wurde im Zusammenhang mit einem auf seinem YouTube-Kanal und seiner Internetseite veröffentlichten gesprochenen Textbeitrag wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 Alternative 3, Abs. 5 StGB verurteilt.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer, der die Internetpräsenz "Netzradio Germania" betrieb, veröffentlichte am 10. Oktober 2012 auf seiner Internetseite und auf dem gleichnamigen YouTube-Account eine Audiodatei mit dem Titel "Hans P. spricht: Falsch Zeugnis". Darin kritisiert P. - der auf den Seiten des "Netzradio Germania" als "ständiger Gastmoderator" bezeichnet wurde - zunächst die (erste) "Wehrmachtsausstellung", die vor einigen Jahren in Deutschland an verschiedenen Orten gezeigt wurde, wegen der teilweise unrichtig dargestellten Fotos von Soldaten der Wehrmacht. Es ist die Rede von Fälschungen und Manipulationen der Ausstellungsverantwortlichen, die "der eigenen Eltern- und Großelterngeneration Ehre und Anstand" nähmen. Im Anschluss heißt es unter anderem:

"Leider ermittelt da kein Staatsanwalt wegen Volksverhetzung. Will sich Reemtsma ein reines öffentliches Gewissen erlügen für seine ererbten Zigaretten-Millionen, die aus Sucht, Elend, Krankheit und Tod von Tausenden Menschen zusammengerafft wurden. Oder zeigt er nur das folgerichtige Symptom von 70 Jahren gegen Deutschland und die Deutschen gerichteter Lügenpropaganda der alliierten Siegermächte. Ist er lediglich ihr Knecht und Erfüllungsgehilfe geworden? Lügenpropaganda über wahre Kriegsgründe, -ursachen und Kriegstreiber, über Verbrechen, über Völkermord und Vertreibung durch wen, wann und wo. Es kommen von Jahr zu Jahr mehr Lügen und Propaganda ans Licht, aber es wird nicht darüber gesprochen.

Die historischen Wahrheiten werden verfolgt, als Revisionismus diskreditiert oder als Holocaustleugnung und Relativierung von Nazi-Verbrechen mit Kerker bestraft. Ist es deshalb, weil wir unsere Staatsdoktrin gegründet haben als Gegenentwurf zu Auschwitz, dem Vergasen in Deutschland, Katyn, Wannseeprotokoll, Erzählungen eines Eli Wiesel oder dem Tagebuch der Anne Frank? Wird deshalb nicht über die schon vor zehn Jahren nachgewiesene 4-Millionen-Lüge von Auschwitz gesprochen, weil Fischer und Schröder sie zur Begründung des Krieges gegen Jugoslawien haben aufleben lassen und gebraucht haben, die Deutschen wieder in den Krieg zu führen? Liegt es an den 25.000 Dollar, die Eli Wiesel pro Auftritt bekommt, wenn er von dem furchtbaren Leben im KZ erzählt, jedoch nicht erklären kann, warum er und Tausende Auschwitz-Insassen freiwillig mit der satanischen SS mitgegangen sind? Freiwillig heim ins Reich, ins nächste KZ - nach Buchenwald.

Oder weil all die angeblichen Zeugen nicht belangt werden sollen, die vor Gerichten gelogen und Meineid geschworen haben, wenn sie wohlfeil behaupteten, es wären auf deutschem Boden, ob in Dachau, Buchenwald oder Bergen-Belsen Häftlinge vergast worden? Genau das Gegenteil hat der britische Chefermittler von Nürnberg schon Ende der vierziger Jahre verbindlich festgestellt und spätestens 1960 der Historiker Dr. Martin Broszat. Warum hat ein Pastor Martin Niemöller erbärmlich gelogen mit der Behauptung, in Dachau wären über 200.000 Juden vergast worden."

3

2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen in Höhe von je 30 €. Er habe sich durch das öffentliche Zugänglichmachen und Verbreiten der Audiodatei über seine Internetpräsenz wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3, Abs. 5 StGB schuldig gemacht.

4

3. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 12. März 2015 mit der Maßgabe, dass er wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt wurde. Zur Begründung führte das Landgericht insbesondere Folgendes aus: Durch die kommentarlose Einstellung der oben genannten Rede des P. als Audiodatei vor dem Hintergrundbild "Netz Radio Germania - Volksaufklärung jetzt auch per Fern- und Funksprecher" auf der YouTube-Präsenz seiner eigenen Internetseite habe sich der Beschwerdeführer die Aussagen des P. zu eigen gemacht und durch die zitierten Formulierungen den Völkermord in den genannten Vernichtungs- und Konzentrationslagern verharmlost.

5

Die vertonten Äußerungen des Zeugen P. bezögen sich, dafür stehe schon das Synonym "Auschwitz", auf unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art. Diese Äußerungen seien zudem durch das Einstellen auf der Internetplattform YouTube öffentlich getätigt worden. Der gesprochene Text beinhalte zudem eine Verharmlosung des Holocaust. Ein Verharmlosen liege vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspiele, beschönige oder in ihrem wahren Gewicht verschleiere. Nicht erforderlich sei das Bestreiten des Völkermordes als historisches Gesamtgeschehen; es genüge ein "Herunterrechnen der Opferzahlen" und sonstige Formen des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehaltes. Ein solches Relativieren und Bagatellisieren liege hier vor. Das NS-Gewalt- und Massenvernichtungsunrecht sowohl im Konzentrationslager Auschwitz als auch in den deutschen Konzentrationslagern Dachau, Buchenwald und Bergen-Belsen sei eine geschichtliche Tatsache. Demgegenüber gehe die Aussage der einschlägigen Textpassagen der Rede des Zeugen P. erkennbar dahin, dass es nicht in dem geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord in Auschwitz und anderswo gekommen sei. Vielmehr werde durch den mehrfachen Gebrauch der Begriffe Lügen, Propaganda und Lügenpropaganda suggeriert, dass die Zahl der Opfer in so erheblicher Weise nach unten korrigiert werden müsse, dass es in diesem Zusammenhang als angebracht erscheine, der bisherigen Geschichtsschreibung bewusst betriebene einseitige Kollektivschuldzuweisung gegenüber dem deutschen Volk und den Gebrauch von Lügen zu bescheinigen. Der Kontext der vertonten Rede zeige ein umfassendes Herunterspielen der Opferzahlen durch den Verfasser P., nicht nur ein zahlenmäßiges Infragestellen im Randbereich der geschichtlich feststehenden Größenordnung, zumal diese Zahlen von ihm nicht genannt würden. Im Vordergrund des gesamten gesprochenen Textes stehe das Anprangern angeblicher Lügen im Zusammenhang mit den Gräueltaten der NS-Herrschaft. So würden nicht nur die Opferzahlen infrage gestellt, sondern auch Belege wie die Erzählungen eines Elie Wiesel oder das Tagebuch der Anne Frank als vermeintlich falsche geschichtliche Tatsache entlarvt. Zeitzeugen würden als Lügner bezeichnet, wenn P. äußere: "Oder weil all die angeblichen Zeugen nicht belangt werden sollen, die vor Gerichten gelogen und Meineide geschworen haben, wenn sie behaupten, es wären auf deutschem Boden, ob in Dachau, Buchenwald oder Bergen-Belsen Häftlinge vergast worden?". Dem Zuhörer werde hierdurch suggeriert, dass es auf deutschem Boden nicht zu Gräueltaten gegen Häftlinge in den vorgenannten Lagern gekommen sei. Denn der Artikel setze sich mit keinem Wort damit auseinander, dass - wenn es dort auch nicht zu Vergasungen gekommen sei - dennoch Tausende von Menschen aufgrund anderer Umstände, wie etwa den menschenunwürdigen Lebensbedingungen, Hunger oder Erschöpfung den Tod gefunden hätten. P. erwecke den Eindruck, dass eine zutreffende Beurteilung der Verbrechen durch bewusst betriebene Lügenpropaganda unterbunden werde. Dies impliziere die Aussage, dass die bisherigen als gesichert geltenden Erkenntnisse über Anzahl und Schicksal der Opfer im Konzentrationslager Auschwitz oder in anderen von den deutschen Machthabern unterhaltenen Konzentrations- und Arbeitslagern das Ergebnis einer bewussten und gewollten Geschichtsfälschung seien, deren Richtigstellung zu einer entscheidend günstigeren Beurteilung nationalsozialistischer Unrechtstaten führen würde.

6

Die vertonte Rede des Zeugen P. sei auch geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören. Gestört sei der öffentliche Frieden unter anderem dann, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert werde und die Äußerung auf die Betroffenen als Ausdruck unerträglicher Missachtung wirke. Der vertonte Artikel ebenso wie der gesamte Internetauftritt des "Netzradio Germania" richteten sich an ein für eine Verhetzung potenziell aufnahmebereites Publikum. Wie sich aus der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Internetpräsenz ergebe, sei offensichtlich, dass sich die Internetseite "Netzradio Germania" an ein Publikum am äußeren rechten Rand des politischen Spektrums richte. Durch die vertonte Rede sei eine Gefahrenquelle geschaffen worden, die insbesondere bei der zum Tatzeitpunkt und auch noch aktuellen politischen Lage geeignet gewesen sei, das Miteinander zwischen Juden und anderen in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppen empfindlich zu stören und deren Vertrauen auf Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.

7

4. Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 verwarf das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe.

8

5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügt sinngemäß - unter anderem - die Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

9

6. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

10

1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, durch das angegriffene Urteil des Landgerichts und den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

11

Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG.

12

a) Maßstab ist die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

13

aa) Gegenstand des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>).

14

Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>).

15

bb) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe in die Meinungsfreiheit müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein, und materiell in Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

16

Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze erkennt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen (vgl. BVerfGE 124, 300 <328 ff.>).

17

Von dieser Ausnahme bleibt jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300<330>). Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>).

18

cc) Diesen Anforderungen haben auch Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze Rechnung zu tragen, damit die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 124, 300 <332, 342>).

19

b) Einer Nachprüfung anhand dieser Maßstäbe hält die Entscheidung des Landgerichts als letzte Tatsacheninstanz nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der Anwendung des § 130 Abs. 3 StGB keine tragfähigen Feststellungen getroffen, nach denen die Äußerungen des Beschwerdeführers geeignet waren, den öffentlichen Frieden in dem verfassungsrechtlich gebotenen Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu stören.

20

aa) Die Äußerungen, die der Verurteilung zu Grunde gelegt wurden, unterfallen als mit diffusen Tatsachenbehauptungen vermischte Werturteile dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die auf der Webseite des Beschwerdeführers veröffentlichten, von einem Dritten gemachten Äußerungen diesem zugerechnet hat.

21

bb) In der Bestrafung wegen der Verbreitung des streitgegenständlichen Textes liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht. Die Eingriffsgrundlage liegt in § 130 Abs. 3 und 5 StGB, auf den das Landgericht die Verurteilung gestützt hat. Dass § 130 Abs. 3 StGB kein allgemeines Gesetz ist, sondern spezifisch nur Äußerungen zum Nationalsozialismus unter Strafe stellt, steht der Verurteilung nach den oben genannten Maßstäben nicht entgegen. Als Vorschrift, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 gerichtet ist, ist sie von der formellen Anforderung der Allgemeinheit, wie sie sonst nach Art. 5 Abs. 2 GG gilt, ausgenommen.

22

cc) Der Eingriff genügt der Meinungsfreiheit jedoch in materieller Hinsicht nicht. Die Strafgerichte haben den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen.

23

(1) § 130 Abs. 3 StGB ist auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlangt der Tatbestand der Norm schon seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Zwar bedarf das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG einer näheren Konkretisierung durch die weiteren Tatbestandsmerkmale; auch kann, wenn diese verwirklicht sind, eine Friedensstörung in der Regel vermutet werden (vgl. BVerfGE 124, 300 <339 ff.>). Dies setzt aber umgekehrt voraus, dass die weiteren Tatbestandsmerkmale ihrerseits im Lichte der Friedensstörung ausgelegt werden. Insoweit kommt eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB in allen Varianten - und damit auch in der Form des Verharmlosens - nur dann in Betracht, wenn hiervon allein solche Äußerungen erfasst werden, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden im Sinne der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu gefährden. Soweit sich dies aus den übrigen Tatbestandsmerkmalen selbst nicht eindeutig ergibt, ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen. Anders als in den Fällen der Leugnung und der Billigung, in denen die Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist, erscheint dies für den Fall der Verharmlosung geboten.

24

(2) Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ergeben sich an die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nähere Anforderungen.

25

Ausgangspunkt ist die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern, ist ebensowenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit. Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 124, 300 <332 f.>).

26

Danach ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer "Vergiftung des geistigen Klimas" ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte (BVerfGE 124, 300 <334>). Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht (vgl. BVerfGE 124, 300 <336>).

27

Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>). Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfGE 124, 300 <333>).

28

(3) Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Das Vorliegen der Eignung einer Störung des öffentlichen Friedens begründet das Landgericht in erster Linie damit, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert werde und die Äußerungen als Ausdruck unerträglicher Missachtung wirkten. Damit wird aber in der Sache nicht mehr als eine Vergiftung des geistigen Klimas und eine Kränkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung geltend gemacht, die die Friedlichkeitsschwelle noch nicht erreicht. Nichts anderes gilt für die nicht näher substantiierte, ersichtlich allein auf den rechtsgerichteten Inhalt der Äußerungen abstellende Behauptung, dass die Äußerung geeignet sei, das Miteinander verschiedener Bevölkerungsgruppen zu beeinträchtigen. Dass sich die Internetseite an ein Publikum am äußeren rechten Rand des politischen Spektrums richte, begründet für sich genommen eine Gefährdung des öffentlichen Friedens im Sinne der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung nicht.

29

Die Störung des öffentlichen Friedens ergibt sich auch nicht mittelbar aus den fachgerichtlichen Würdigungen der Äußerungen selbst. Das Landgericht stellt insoweit fest, dass mit den Äußerungen die Gewalttaten des NS-Regimes relativiert und bagatellisiert würden. Dabei wirft das Gericht dem Beschwerdeführer nicht vor, dass hierdurch Aggressivität geschürt und die Gewaltherrschaft oder Verbrechen des Nationalsozialismus gegen die Menschlichkeit gebilligt oder geleugnet würden. Abgestellt wird vielmehr auf eine einseitig beschönigende Darstellung des Nationalsozialismus. Indem die Äußerungen der bisherigen Geschichtsschreibung eine einseitige Kollektivschuldzuweisung und den Gebrauch von Lügen bescheinigten und dabei die Opfer weder erwähnten noch würdigten, suggerierten sie, dass es nicht in dem geschichtlich anerkannten Umfang zu dem Massenmord in Auschwitz und anderswo gekommen sei. Hiermit wird das Erreichen der Schwelle einer Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne der Infragestellung der Friedlichkeit der Auseinandersetzung - wie durch die Verherrlichung von Gewalt, die Hetze auf bestimmte Bevölkerungsgruppen oder auch durch eine emotionalisierende Präsentation - nicht dargetan. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind nicht schon dann überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt werden. Vielmehr sind von ihr auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen.

30

Der Schutz solcher Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt damit nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind. Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen. Hierfür enthalten die angegriffenen Entscheidungen jedoch keine Feststellungen.

31

c) Da das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung als unbegründet verworfen hat, leidet seine Entscheidung an denselben Mängeln wie das angegriffene Urteil des Landgerichts.

32

d) Das Urteil des Landgerichts und seine Bestätigung durch den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.

33

2. Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts sind demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

34

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

35

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.