Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 2 ARs 290/16

bei uns veröffentlicht am11.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1. 2 ARs 290/16
2. 2 ARs 258/16
3. 2 ARs 280/16
4. 2 ARs 432/16
5. 2 ARs 73/17
6. 2 ARs 74/17
7. 2 ARs 75/17
8. 2 ARs 76/17
9. 2 ARs 77/17
10. 2 ARs 78/17
11. 2 ARs 79/17
12. 2 ARs 80/17
13. 2 ARs 81/17
14. 2 ARs 82/17
15. 2 ARs 83/17
16. 2 ARs 84/17
17. 2 ARs 85/17
18. 2 ARs 86/17
19. 2 ARs 87/17
20. 2 ARs 88/17
21. 2 ARs 89/17
22. 2 ARs 123/17
23. 2 ARs 124/17
24. 2 ARs 125/17
25. 2 ARs 126/17
26. 2 ARs 201/17
ECLI:DE:BGH:2017:110517B2ARS290.16.0

vom 11. Mai 2017 in den Strafvollzugssachen u.a. gegen

Zu 1. 4 Ws 100/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 102/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 104/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 106/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 108/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 110/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 112/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 114/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 82/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 242/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 116/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 123/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 125/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2015 Zu 2. 4 VAs 6/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 09. Juni 2016 4 VAs 1/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 08. April 2016 4 VAs 2/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 08. April 2016 4 Ws 123/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016
4 Ws 116/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016 4 Ws 125/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2016 Zu 3. 2 VAs 30/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 23. Juni 2016 Zu 4. 3 Ws 91/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. Juni 2016 3 Ws 242/16 Zu 5. 1 Ws (Vollz) Brandenburgisches Oberlan- vom 18. August 2016 159/15 desgericht Zu 6. 1 Ws 158/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 19. Juli 2016 Zu 7. 3 Ws 204/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20. Juli 2016 Zu 8. 3 Ws 228/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. Juli 2016 3 Ws 289/16 Zu 9. 3 Ws 382/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Oktober 2016 3 Ws 383/16 Zu 10. 3 Ws 386/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. August 2016 Zu 11. 3 Ws 430/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. August 2016 3 Ws 431/16 Zu 12. 3 Ws 493/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 494/16 Zu 13. 3 Ws 495/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 496/16 Zu 14. 3 Ws 567/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. September 2016 Zu 15. 3 Ws 596/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 597/16 Zu 16. 3 Ws 599/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 Zu 17. 2 Ws 604/15 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 29. Oktober 2016 Zu 18. 3 Ws 642/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 643/16 Zu 19. 3 Ws 644/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016
3 Ws 645/16 Zu 20. 3 Ws 646/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 Zu 21. 3 Ws 648/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 649/16 Zu 22. 2 VAs 10/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg Zu 23. 2 Ws 268/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg Zu 24. 2 Ws 267/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg Zu 25. 4 Ws 331/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Dezember 2016 und 27. Januar 2017 Zu 26. 4 VAs 1/17 Oberlandesgericht Stuttgart vom 9. Januar 2017
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 beschlossen:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse 1. 4 Ws 100/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 102/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 104/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 106/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 108/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 110/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 112/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 114/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 29. Juni 2015 4 Ws 82/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 242/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 3. August 2015 4 Ws 116/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 123/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2015 4 Ws 125/15 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2015 2. 4 VAs 6/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 9. Juni 2016 4 VAs 1/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 8. April 2016 4 VAs 2/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 08. April 2016 4 Ws 123/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016 4 Ws 116/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Mai 2016 4 Ws 125/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 30. Mai 2016 3. 2 VAs 30/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 23. Juni 2016 4. 3 Ws 91/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. Juni 2016 3 Ws 242/16 5. 1 Ws (Vollz) Brandenburgisches Oberlandes- vom 18. August 2016 159/15 gericht 6. 1 Ws 158/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 19. Juli 2016 7. 3 Ws 204/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20. Juli 2016 8. 3 Ws 228/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. Juli 2016 3 Ws 289/16 9. 3 Ws 382/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Oktober 2016 3 Ws 383/16 10. 3 Ws 386/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. August 2016 11. 3 Ws 430/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16. August 2016 3 Ws 431/16 12. 3 Ws 493/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 494/16 13. 3 Ws 495/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 28. Juli 2016 3 Ws 496/16 14. 3 Ws 567/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 5. September 2016 15. 3 Ws 596/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 597/16 16. 3 Ws 599/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 17. 2 Ws 604/15 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 29. Oktober 2016 18. 3 Ws 642/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 643/16 19. 3 Ws 644/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 645/16 20. 3 Ws 646/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 21. 3 Ws 648/16 Oberlandesgericht Karlsruhe vom 2. September 2016 3 Ws 649/16 22. 2 VAs 10/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg 23. 2 Ws 268/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg 24. 2 Ws 267/16 Hanseatisches vom 24. Januar 2017 Oberlandesgericht Hamburg 25. 4 Ws 331/16 Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Dezember 2016 und 27. Januar 2017 26. 4 VAs 1/17 Oberlandesgericht Stuttgart vom 9. Januar 2017 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, auch soweit die Beschwerden als Anträge auf Gerichtsstandsbestimmung bezeichnet sind.

Gründe:

I.


1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Vielzahl von Rechtsbehelfen gegen eine Vielzahl von Beschlüssen verschiedener Oberlandesgerichte. Der Senat hat die Verfahren mit Beschluss vom 11. Mai 2017 zum Verfahren 2 ARs 290/16, das führt, zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

II.


2
Zu den einzelnen Verfahren:

1.


3
Im Verfahren 2 ARs 290/16 = 2 AR 154/16 wendet sich der Beschwerdeführer gegen acht Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2015, zwei weitere vom 3. August 2015, zwei weitere vom 24. Mai 2015 sowie einen vom 30. Mai 2015, die in den Verfahren 4 Ws 100/15, 4 Ws 102/15, 4 Ws 104/15, 4 Ws 106/15, 4 Ws 108/15, 4 Ws 110/15, 4 Ws 112/15, 4 Ws 114/15, 4 Ws 82/15, 4 Ws 242/15, 4 Ws 116/15, 4 Ws 123/15 und 4 Ws 125/15 ergangen sind. Soweit die Entscheidungen der Oberlandesgerichte nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen sind, sind hiergegen gerichtete Beschwerden unstatthaft gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

2.


4
Im Verfahren 2 ARs 258/16 = 2 AR 195/16 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2016, zwei weitere 8. April 2016, zwei weitere 24. Mai 2016 und 30. Mai 2016, die in den Verfahren 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16, 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16 ergangen sind. Die Beschwerden gegen diese Beschlüsse sind sämtlich unstatthaft. So hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (Beschluss vom 9. Juni 2016), die „Beschwerde“ des Be- schwerdeführers zutreffend als Gegenvorstellung angesehen, weshalb eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zulässig war (Beschluss vom 8. April 2016, 4 VAs 1/16), einen Beschluss getroffen, gegen den als Verweisungsbeschluss kein Rechtsmittel zulässig ist (Beschluss vom 8. April 2016, 4 VAs 2/16, vgl. dortige Begründung auf Seite 4), einen Beschluss getroffen, der als Strafvollstreckungssache unanfechtbar war (Beschluss vom 24. Mai 2016 in der Sache 4 Ws 123/16, siehe Begründung unter Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses), sowie zutreffend festgestellt, dass bereits die von ihm als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers zum Oberlandesgericht unstatthaft war (Beschluss vom 30. Mai 2016 in der Sache 4 Ws 125/16).
5
Die Schreiben des Beschwerdeführers sind auch nicht als Anträge zur Gerichtsstandsbestimmung anzusehen. Denn der Beschwerdeführer begehrt eine anderslautende Sachentscheidung und erkennt selbst, dass kein örtlicher Zuständigkeitsstreit besteht. Selbst wenn man aber – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift – davon ausginge, dass Gerichtsstandsbestimmungsanträge vorlägen, wären diese unzulässig. Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs nach §§ 13, 13a, 14, 19 StPO ist nämlich nur dann veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers tangiert sein kann, wenn nämlich tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann (so bereits Senat, Beschluss vom 27. September 2016 – 2 ARs 84/16, Rn. 9, juris). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt. Vielmehr ist ihm zu entnehmen, dass die Verfahren sämtlich bereits abgeschlossen sind, so dass kein Bedarf nach Bestimmung eines zuständigen Gerichts besteht.

3.


6
Im Verfahren 2 ARs 280/16 = 2 AR 166/16 wendet sich der Beschwerde- führer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2016, der im Verfahren 2 VAs 30/16 ergangen ist. Der Sache nach handelt es sich – wie bei Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses – um eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, was sich bereits an der vom Be- schwerdeführer gewählten Formulierung zeigt, der Senat möge „das OLG als Richter“ bestimmen, ohne dass ein anderes als das bereits tätig gewordene Oberlandesgericht Karlsruhe in Betracht käme oder vom Beschwerdeführer bezeichnet wäre. Die Beschwerde ist unzulässig, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

4.


7
Im Verfahren 2 ARs 432/16 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO“ gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2016, die in den Verfahren 3 Ws 91/16 und 3 Ws 242/16 ergangen sind. Auch bei diesen Schreiben des Beschwerdeführers handelt es sich der Sache nach um Beschwerden, die allerdings unzulässig sind, weil in Verfahren nach dem GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

5.


8
Im Verfahren 2 ARs 73/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. August 2016, der im Verfahren 1 Ws (Vollz) 159/15 ergangen ist. Der Sache nach handelt es sich um eine unzulässige Beschwerde in einer Strafvollzugssache.

6.


9
Im Verfahren 2 ARs 74/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2016, der im Verfahren 1 Ws 158/16 ergangen ist. Auch insofern handelt es sich der Sache nach um eine Beschwerde in einer Strafvollzugssache, die gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG endgültig und deshalb nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist.

7.


10
Im Verfahren 2 ARs 75/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2016, der im Verfahren 3 Ws 204/16 ergangen ist. Die Beschwerde ist unzulässig, nachdem bereits die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 22. Februar 2016 unzulässig war, §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG.

8.


11
Im Verfahren 2 ARs 76/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2016, die in den Verfahren 3 Ws 228/16 und 3 Ws 289/16 ergangen sind. Die Beschwerden gegen beide Beschlüsse sind aus den Gründen zu Ziffer 7 unzulässig.

9.


12
Im Verfahren 2 ARs 77/17 wendet sich der Beschwerdeführer mit einem von ihm so bezeichneten „Antrag gem. §§ 13a, 14, 19 StPO“ gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2016, die in den Verfahren 3 Ws 382/16 und 3 Ws 383/16 ergangen sind. Auch bei diesen Schreiben des Beschwerdeführers handelt es sich der Sache nach um Beschwerden, die allerdings unzulässig sind, weil in Verfahren nach dem GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

10.


13
Im Verfahren 2 ARs 78/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. August 2016, der im Verfahren 3 Ws 386/16 ergangen ist. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – rechtskräftig – zurückgewiesen, so dass für eine – weitere, sofortige – Beschwerde kein Raum ist, vgl. § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO.

11.


14
Im Verfahren 2 ARs 79/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2016, der in den Verfahren 3 Ws 430/16 und 3 Ws 431/16 ergangen ist. Die Entscheidung ist nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen, so dass hiergegen gerichtete Beschwerden unzulässig sind gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

12.


15
Im Verfahren 2 ARs 80/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2016, der in den Verfahren 3 Ws 493/16 und 3 Ws 494/16 ergangen ist. Auch diese Entscheidung ist nach dem Strafvollzugsgesetz ergangen, so dass hiergegen gerichtete Beschwerden unzulässig sind, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

13.


16
Nämliches gilt für das Verfahren 2 ARs 81/17, in dem sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe wendet, der ebenfalls am 28. Juli 2016 ergangen ist, in den Verfahren 3 Ws 495/16 und 3 Ws 496/16.

14.


17
Im Verfahren 2 ARs 82/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2016, der im Verfahren 3 Ws 567/16 ergangen ist. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – rechtskräftig – zurückgewiesen, so dass für eine – weitere, sofortige – Be- schwerde kein Raum ist, vgl. § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO.

15.


18
Im Verfahren 2 ARs 83/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Verfahren 3 Ws 596/16 und 3 Ws 597/16 ergangen ist. Auch bei diesem Beschluss handelt es sich um eine Strafvollzugssache, so dass die Beschwerde unzulässig ist.

16.


19
Nämliches gilt für das Verfahren 2 ARs 84/17, in dem sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016 wendet, der im Verfahren 3 Ws 599/16 ergangen ist.

17.


20
Im Verfahren 2 ARs 85/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2016, der im Verfahren 2 Ws 604/15 ergangen, und gegen den die Beschwerde unzulässig ist, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

18.


21
Im Verfahren 2 ARs 86/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 642/16 und 3 Ws 643/16 ergangen ist und gegen den keine Beschwerde stattfindet, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.

19.


22
Nämliches gilt im Verfahren 2 ARs 87/17, in dem sich der Beschwerdeführer ebenfalls gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016 wendet, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 644/16 und 3 Ws 645/16 ergangen ist.

20.


23
Im Verfahren 2 ARs 88/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in seiner Anzeigesache 3 Ws 646/16 ergangen ist und dessen Unanfechtbarkeit sich aus § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ergibt.

21.


24
Im Verfahren 2 ARs 89/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016, der in den Strafvollzugssachen 3 Ws 648/16 und 3 Ws 649/16 ergangen ist und gegen den keine Beschwerde stattfindet, § 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG.
22., 23., 24.
25
In den Verfahren 2 ARs 123/17, 2 ARs 124/17 und 2 ARs 125/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen drei Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Januar 2017, die in den Verfahren 2 VAs 10/16, 2 Ws 268/16 und 2 Ws 267/16 ergangen sind. Auch diese Beschlüsse beziehen sich auf Prozesskostenhilfeverfahren, in denen eine Beschwerde nicht stattfindet.

25.


26
Im Verfahren 2 ARs 126/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2016 und vom 27. Januar 2017, die in dem Verfahren 4 Ws 331/16 ergangen sind. Der Beschluss vom 23. Dezember 2016 erging bereits auf eine unzulässige Beschwerde, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG und Seite 2 des angegriffenen Beschlusses, so dass die Beschwerde gegen den die unzulässige Beschwerde verwerfenden Beschluss ebenfalls unzulässig ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Januar 2017, mit dem das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung zurückgewiesen hat, die sich auf den vorgenannten Beschluss bezog, ist aus demselben Grund unzulässig. Aus den unter Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen kommt es auf den durch den Beschwerdeführer so bezeichneten „Antrag gem. §§ 14, 19 StPO“ nicht an, der Sache nach liegt eine Beschwerde vor.

26.


27
Im Verfahren 2 ARs 201/17 = 2 AR 29/17 wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2017, der in dem Verfahren 4 VAs 1/17 ergangen ist. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

III.


28
Der Senat hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Verfahren unzulässige Anträge und Rechtsbeschwerden des Beschwerdeführers beschieden. So hat der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2016 beim 2. Strafsenat Verfahren zu insgesamt 69 betroffenen Ausgangsverfahren anhängig gemacht: - 2 ARs 290/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 116/15(V), 4 Ws 123/16(V), 4 Ws 125/16(V), 4 Ws 102/15(V), 4 Ws 104/15(V), 4 Ws 106/15(V), 4 Ws 108/15(V), 4 Ws 110/15(V), 4 Ws 112/15(V), 4 Ws 114/15(V), 4 Ws 82/15(V), 4 Ws 245/15(V), 4 Ws 100/15(V); - 2 ARs 320/16, betreffend die Aktenzeichen 2 VAs 22/16, 2 VAs 24/16, 2 VAs 45/16, 2 VAs 48/16, 2 VAs 49/16, 2 VAs 50/16, 2 VAs 60/16, 2 VAs 61/16, 2 VAs 62/16, 2 VAs 63/16, 2 VAs 72/16, 2 VAs 76/16 und 2 VAs 89/16; - 2 ARs 432/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 91/16, 3 Ws 242/16, 3 Ws 382/16 und 3 Ws 383/16; - 2 ARs 284/16, betreffend die Aktenzeichen 3 Ws 409/16 und 3 Ws 410/16; - 2 ARs 280/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 30/16; - 2 ARs 281/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 35/16; - 2 ARs 282/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 36/16; - 2 ARs 283/16, betreffend das Aktenzeichen 2 VAs 40/16; - 2 ARs 356/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16; - 2 ARs 400/16, betreffend (teilweise erneut) die Aktenzeichen 4 Ws 64/16, 4 Ws 65/16, 4 Ws 66/16, 4 Ws 67/16, 4 Ws 68/16, 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, 4 Ws 71/16, 4 Ws 72/16 und 4 Ws 73/16, 141 AR 204/16 und 533 Qs 92/15, 533 Qs 3/16, 533 Qs 21/16, 533 Qs 22/16, 533 Qs 23/16 und 533 Qs 24/16; - 2 ARs 258/16, betreffend die Aktenzeichen 4 Ws 123/16, 4 Ws 116/16, 4 Ws 125/16, 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16 und 4 VAs 2/16.
29
Mit dem Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat über die unzulässigen Beschwerden gegen insgesamt 53 Beschlüsse befunden. Stets hat der Senat – wie in der Regel schon die Vorinstanz – den Antragsteller dahin verbeschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel deutlich gemacht worden.
30
Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antragsteller – dessen künftige Rechtsbeschwerden oder Eingaben, vermeintliche Anträge auf Gerichtsstandsbestimmungen, Remonstrationen und Gegenvorstellungen nicht mehr bescheiden. Auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung solcher Beschwerdeverfahren wird der Senat nicht mehr bescheiden.
31
Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 – III ZB 96/16, vom 26. Januar 2017 – 5 ARs 55 ARs 54/16, juris Rn. 7 und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3).

Appl Eschelbach Grube

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Strafprozeßordnung - StPO | § 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht


Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. (2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der

Strafprozeßordnung - StPO | § 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen


(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist. (2) Sind

Strafprozeßordnung - StPO | § 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof


Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

Strafprozeßordnung - StPO | § 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit


Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

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(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 258/16
2 AR 195/16
vom
14. Dezember 2016
in den Justizverwaltungssachen
des
wegen Nichtbescheidung eines Gnadengesuchs / einer Petition u.a.
Az.: 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16, 4 Ws 123/16 (V), 4 Ws 116/16 (V),
4 Ws 125/16 (V), Oberlandesgericht Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:141216B2ARS258.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Dezember 2016 beschlossen:
Die Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts, auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Verteidigers werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Juni 2016 beantragt, in diversen Verfahren "gem. §§ 13a, 14, 19 StPO den zuständigen Richter/Gericht zu bestimmen, nebst PKH u. Beiordnung eines RA oder Pflichtverteidiger".
2
Der Antragsteller befindet sich, wie dem Senat unter anderem aus dem Verfahren 2 ARs 84/16 bekannt ist, seit dem 13. September 2011 in Strafhaft. Am 7. März 2013 wurde er in die Justizvollzugsanstalt U. in den offenen Vollzug verlegt. Nachdem er von einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt war, wurde er am 8. Dezember 2014 in P. festgenommen und zum Zwecke des Rücktransports in die Justizvollzugsanstalt B. eingeliefert, woraus sich mehrere Gerichtsstandsbestimmungsanregungen des Verurteilten ergaben (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 27. September 2016 – 2 ARs 84/16, juris).
3
Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende Vorgänge zugrunde:
4
1. Verfahren 4 VAs 6/16
5
Der Antragsteller erhob am 30. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Potsdam u.a. Klage gegen den Ministerpräsidenten des Landes BadenWürttemberg und beantragte, diesen zu verpflichten, vom Antragsteller eingereichte Gnadengesuche und Petitionen sachlich zu prüfen und zu bescheiden. Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht Potsdam für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses trennte mit Beschluss vom 5. Januar 2016 das vorliegende Verfahren ab, erklärte in dieser Sache den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Stuttgart. Das Oberlandesgericht Stuttgart behandelte die Klage des Antragstellers, soweit es darüber zu entscheiden hatte, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, verwarf ihn als unzulässig und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.
6
2. Verfahren 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16
7
Mit Beschluss vom 8. April 2016 wies das Oberlandesgericht Stuttgart eine Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen einen Senatsbeschluss vom 4. März 2016 zurück. Mit diesem Beschluss hatte das Oberlandesgericht Stuttgart einen Antrag des Antragstellers, das Land BadenWürttemberg zu verpflichten, ein an die genannten Stellen gerichtetes Gnadengesuch und eine Gnadenbeschwerde sachlich zu prüfen und zu bescheiden , als unzulässig verworfen.
8
3. Verfahren 4 Ws 123/16 (V)
9
Der Antragsteller erhob beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage gegen das Land Baden-Württemberg und gegen einen namentlich bezeichneten Rechtspfleger, mit der er unter anderem ein näher bezeichnetes Verhalten des Rechtspflegers im Zusammenhang mit der Protokollierung von Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen begehrte. Das Verwaltungsgericht erklärte mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Ulm. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers verwarf der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 18. Dezember 2015. Mit Beschluss vom 18. April 2016 erklärte das Landgericht Ulm seinerseits den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hob das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 24. Mai 2016 den Beschluss des Landgerichts Ulm "zur Klarstellung" auf. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Weiterverweisung des Rechtsstreits begehrte, verwarf es als unbegründet.
10
4. Verfahren 4 Ws 116/16 (V)
11
Es handelt sich um den identischen Sachverhalt wie im Verfahren 4 Ws 123/16 (V) (oben Nr. 3), jedoch hat der Antragsteller hier beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
12
5. Verfahren 4 Ws 125/16 (V)
13
Mit Schreiben an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin begehrte der Antragsteller die Verlegung aus dem Strafvollzug des Landes Baden -Württemberg in den Strafvollzug des Landes Berlin. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin erklärte sich mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 für unzuständig und verwies das Verfahren an das Landgericht Karlsruhe. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers änderte das Kammergericht die Entscheidung mit Beschluss vom 19. Januar 2016 dahingehend ab, dass das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart verwiesen wurde. Die Justizvollzugsanstalt O. , in der sich der Antragsteller inzwischen befindet, lehnte mit Verfügung vom 28. Februar 2016 eine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin ab. Mit Beschluss vom 16. März 2016 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart für unzuständig und verwies das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Bestimmung des zuständigen Gerichtes durch den Bundesgerichtshof begehrt, verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Mai 2016 als unzulässig.

II.

14
1. Der Antrag betreffend Zuständigkeitsbestimmungen gemäß §§ 14, 19 StPO ist jedenfalls in der vorliegenden Form unstatthaft.
15
a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen neben den an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten und Staatsanwaltschaften ein Betroffener mit der Behauptung, durch einen Zu- ständigkeitsstreit in seinen Rechten verletzt zu sein, sich unmittelbar an den Bundesgerichtshof wenden kann.
16
b) Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs ist jedenfalls nur dann veranlasst , wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers tangiert sein kann, dass nämlich tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann (so bereits Senat , Beschluss vom 27. September 2016 – 2 ARs 84/16 Rn. 9, juris). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 16. August 2016 ausgeführt: "Die Verfahren 4 VAs 6/16 sowie 4 VAs 1/16 und 4 VAs 2/16 sind […] bereits abgeschlossen, so dass kein Bedarf nach Bestimmung eines zuständigen Gerichts besteht. In den Verfahren 4 Ws 123/16 (V) und 4 Ws 116/16 (V) ist die Sache dagegen, soweit erkennbar, noch beim Landgericht Ulm anhängig; auch insoweit besteht kein Bedürfnis nach Bestimmung eines zuständigen Gerichts, weil dieses bekannt ist."
17
Dem schließt sich der Senat an.
18
2. Zu dem pauschal gestellten Antrag auf "Beiordnung eines Rechtsanwalts" und Zubilligung von "PKH" hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Es kann dahinstehen, ob im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Pflichtverteidigers überhaupt möglich sind. Das Vorbringen des Antragstellers gibt hierzu jedenfalls keine Veranlassung, weil seine Rechtsverfolgung vor dem Bundesgerichtshof keinerlei Erfolgsaussichten bietet."
19
Dem schließt sich der Senat ebenfalls an. Fischer Eschelbach Bartel Wimmer Grube

(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.

9
Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen neben den an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten und Staatsanwaltschaften ein Betroffener mit der Behauptung, durch einen Zuständigkeitsstreit in seinen Rechten verletzt zu sein, sich unmittelbar an den Bundesgerichtshof wenden kann. Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs ist jedoch nur veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Tenor

1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist sachlich unzuständig.

2. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Karlsruhe verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Amtsgericht Karlsruhe vorbehalten.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller stellte mit am 04.05.2016 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenem Schreiben Antrag nach § 27 EGGVG, da in den Verfahren des Landgerichts A 7 StVK 82/15, 7 StVK 144/15, 7 StVK 188/15 und 7 StVK 395/15 nicht innerhalb von drei Monaten über seinen unter dem 26.11.2015 gestellten Antrag auf Kostenerlass entschieden worden sei. Das Landgericht A teilte mit Schreiben vom 23.06.2016 mit, dass in den Verfahren 7 StVK 82/15 und 7 StVK 188/15 eine vollständige Löschung der Sollstellungen erfolgt sei, nachdem den Erinnerungen des Antragstellers stattgegeben worden war, was ihm durch Schreiben vom 09.02.2016 mitgeteilt worden sei; seine Anträge auf Kostenerlass seien unter dem 14.12.2014 gestellt worden. Über die in den beiden weiteren Verfahren eingelegten Erinnerungen sei noch nicht entschieden worden; sofern ihnen nicht stattgegeben werde, werde anschließend über die Anträge auf Kostenerlass entschieden werden. In der hierzu abgegebenen Stellungnahme des Antragstellers vom 11.07.2016 trägt dieser vor, die Forderungen seien durch Hausgeldpfändungen vollständig befriedigt, jedoch nicht zurückbezahlt worden; er fordere daher das Geld zurück. Die beiden (weiteren) Erinnerungen seien zwischenzeitlich unter dem 29.06.2016 zurückgewiesen worden.
II.
1. Der Strafsenat ist für die Entscheidung sachlich nicht zuständig, da § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nicht vorliegt.
Gegenstand des Antrages sind - so das Vorbringen - nicht verbeschiedene Anträge auf Kostenerlass (vgl. § 9 Abs. 2 LJKG bzw. §§ 59, 79 LHO). Die Entscheidung über einen Kostenerlassantrag stellt einen Verwaltungsakt nach § 30a Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar; der Anwendungsbereich wird eröffnet für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten, die beim Vollzug jeglicher Kostenvorschriften ergehen, sei es bei gerichtlichen Verfahren oder - wie vorliegend - bei Verfahren der Justizverwaltung (MüKo-ZPO/Papst, 4. Aufl. 2013, EGGVG § 30a Rn. 5; Korintenberg/Fackelmann, 15. Aufl. 2015, EGGVG § 30a Rn. 10). Die Vorschrift stellt eine umfassende (subsidiäre) Auffangregelung für den gesamten Gerichtskostenbereich dar; sie geht als speziellere Norm den §§ 23 ff. EGGVG vor (Korintenberg/Fackelmann, aaO, Rn. 1).
Die Zuständigkeit des Strafsenats wird auch nicht dadurch eröffnet, dass es sich bei dem Antrag um einen solchen nach § 27 EGGVG handelt. Zwar erfasst § 30a Abs. 1 EGGVG vom Wortlaut her lediglich bereits erlassene Verwaltungsakte. Ungeachtet dessen sind jedoch im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen der §§ 23 ff. EGGVG heranzuziehen (MüKo-ZPO/Papst, aaO, Rn. 10); mithin wird auch eine Entscheidung nach § 27 EGGVG erfasst. Eine Aufspaltung der sachlichen Zuständigkeit (Amtsgericht bei verbeschiedenen und Oberlandesgericht bei innerhalb von drei Monaten nicht verbeschiedenen Anträgen) widerspräche im Übrigen der vom Gesetzgeber bei Kostenjustizverwaltungsakten getroffenen (Sonder-)Zuständigkeit der Amtsgerichte wegen der größeren Sachnähe (vgl. MüKo-ZPO/Papst, aaO, Rn. 8).
2. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kasse ihren Sitz hat, sachlich zuständig (§ 30a Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Da die Landesoberkasse den Sitz in Karlsruhe hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 17a Abs. 2 GVG, 83 VwGO an das Amtsgericht Karlsruhe zu verweisen; der Sitz der für die Justiz zuständigen - bloßen - Außenstelle in Metzingen (Bezirk des Amtsgerichts Bad Urach) ist für die örtliche Zuständigkeit unerheblich (vgl. auch BGHSt 28, 135 zu § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO).
3. Die Kostenentscheidung ist dem Amtsgericht Karlsruhe vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG entsprechend).
4. Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 11.07.2016 vorträgt, zwei der Forderungen seien trotz Aufhebung der Kostenansätze durch Pfändung in das Hausgeld vollstreckt worden, wird das Landgericht A eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen haben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 258/16
2 AR 195/16
vom
14. Dezember 2016
in den Justizverwaltungssachen
des
wegen Nichtbescheidung eines Gnadengesuchs / einer Petition u.a.
Az.: 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16, 4 Ws 123/16 (V), 4 Ws 116/16 (V),
4 Ws 125/16 (V), Oberlandesgericht Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:141216B2ARS258.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Dezember 2016 beschlossen:
Die Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts, auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Verteidigers werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Juni 2016 beantragt, in diversen Verfahren "gem. §§ 13a, 14, 19 StPO den zuständigen Richter/Gericht zu bestimmen, nebst PKH u. Beiordnung eines RA oder Pflichtverteidiger".
2
Der Antragsteller befindet sich, wie dem Senat unter anderem aus dem Verfahren 2 ARs 84/16 bekannt ist, seit dem 13. September 2011 in Strafhaft. Am 7. März 2013 wurde er in die Justizvollzugsanstalt U. in den offenen Vollzug verlegt. Nachdem er von einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt war, wurde er am 8. Dezember 2014 in P. festgenommen und zum Zwecke des Rücktransports in die Justizvollzugsanstalt B. eingeliefert, woraus sich mehrere Gerichtsstandsbestimmungsanregungen des Verurteilten ergaben (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 27. September 2016 – 2 ARs 84/16, juris).
3
Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende Vorgänge zugrunde:
4
1. Verfahren 4 VAs 6/16
5
Der Antragsteller erhob am 30. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Potsdam u.a. Klage gegen den Ministerpräsidenten des Landes BadenWürttemberg und beantragte, diesen zu verpflichten, vom Antragsteller eingereichte Gnadengesuche und Petitionen sachlich zu prüfen und zu bescheiden. Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht Potsdam für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses trennte mit Beschluss vom 5. Januar 2016 das vorliegende Verfahren ab, erklärte in dieser Sache den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Stuttgart. Das Oberlandesgericht Stuttgart behandelte die Klage des Antragstellers, soweit es darüber zu entscheiden hatte, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, verwarf ihn als unzulässig und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.
6
2. Verfahren 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16
7
Mit Beschluss vom 8. April 2016 wies das Oberlandesgericht Stuttgart eine Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen einen Senatsbeschluss vom 4. März 2016 zurück. Mit diesem Beschluss hatte das Oberlandesgericht Stuttgart einen Antrag des Antragstellers, das Land BadenWürttemberg zu verpflichten, ein an die genannten Stellen gerichtetes Gnadengesuch und eine Gnadenbeschwerde sachlich zu prüfen und zu bescheiden , als unzulässig verworfen.
8
3. Verfahren 4 Ws 123/16 (V)
9
Der Antragsteller erhob beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage gegen das Land Baden-Württemberg und gegen einen namentlich bezeichneten Rechtspfleger, mit der er unter anderem ein näher bezeichnetes Verhalten des Rechtspflegers im Zusammenhang mit der Protokollierung von Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen begehrte. Das Verwaltungsgericht erklärte mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Ulm. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers verwarf der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 18. Dezember 2015. Mit Beschluss vom 18. April 2016 erklärte das Landgericht Ulm seinerseits den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hob das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 24. Mai 2016 den Beschluss des Landgerichts Ulm "zur Klarstellung" auf. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Weiterverweisung des Rechtsstreits begehrte, verwarf es als unbegründet.
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4. Verfahren 4 Ws 116/16 (V)
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Es handelt sich um den identischen Sachverhalt wie im Verfahren 4 Ws 123/16 (V) (oben Nr. 3), jedoch hat der Antragsteller hier beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
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5. Verfahren 4 Ws 125/16 (V)
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Mit Schreiben an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin begehrte der Antragsteller die Verlegung aus dem Strafvollzug des Landes Baden -Württemberg in den Strafvollzug des Landes Berlin. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin erklärte sich mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 für unzuständig und verwies das Verfahren an das Landgericht Karlsruhe. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers änderte das Kammergericht die Entscheidung mit Beschluss vom 19. Januar 2016 dahingehend ab, dass das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart verwiesen wurde. Die Justizvollzugsanstalt O. , in der sich der Antragsteller inzwischen befindet, lehnte mit Verfügung vom 28. Februar 2016 eine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin ab. Mit Beschluss vom 16. März 2016 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart für unzuständig und verwies das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Bestimmung des zuständigen Gerichtes durch den Bundesgerichtshof begehrt, verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Mai 2016 als unzulässig.

II.

14
1. Der Antrag betreffend Zuständigkeitsbestimmungen gemäß §§ 14, 19 StPO ist jedenfalls in der vorliegenden Form unstatthaft.
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a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen neben den an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten und Staatsanwaltschaften ein Betroffener mit der Behauptung, durch einen Zu- ständigkeitsstreit in seinen Rechten verletzt zu sein, sich unmittelbar an den Bundesgerichtshof wenden kann.
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b) Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs ist jedenfalls nur dann veranlasst , wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers tangiert sein kann, dass nämlich tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen verschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann (so bereits Senat , Beschluss vom 27. September 2016 – 2 ARs 84/16 Rn. 9, juris). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 16. August 2016 ausgeführt: "Die Verfahren 4 VAs 6/16 sowie 4 VAs 1/16 und 4 VAs 2/16 sind […] bereits abgeschlossen, so dass kein Bedarf nach Bestimmung eines zuständigen Gerichts besteht. In den Verfahren 4 Ws 123/16 (V) und 4 Ws 116/16 (V) ist die Sache dagegen, soweit erkennbar, noch beim Landgericht Ulm anhängig; auch insoweit besteht kein Bedürfnis nach Bestimmung eines zuständigen Gerichts, weil dieses bekannt ist."
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Dem schließt sich der Senat an.
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2. Zu dem pauschal gestellten Antrag auf "Beiordnung eines Rechtsanwalts" und Zubilligung von "PKH" hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Es kann dahinstehen, ob im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Pflichtverteidigers überhaupt möglich sind. Das Vorbringen des Antragstellers gibt hierzu jedenfalls keine Veranlassung, weil seine Rechtsverfolgung vor dem Bundesgerichtshof keinerlei Erfolgsaussichten bietet."
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Dem schließt sich der Senat ebenfalls an. Fischer Eschelbach Bartel Wimmer Grube
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Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegenden Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 23 EGGVG nach § 29 Abs. 1 EGGVG nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin – ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr bescheiden. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 – und vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08). Entsprechendes gilt, soweit die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerden als „Nichtzulassungsbeschwerden“ oder in vergleichbarer Weise bezeichnet.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Entgelt für die Überlassung von Teilnehmerdaten durch einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist die in Deutschland führende Betreiberin von öffentlich zugänglichen Telefondiensten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) ist ein Unternehmen, das sich auf die fernmündliche Telefonauskunft sowie sonstige Informations- und Auskunftsdienste spezialisiert hat. Im Ausgangsverfahren nahm sie die Beschwerdeführerin zuletzt auf Zahlung von zirka 4,25 Millionen € in Anspruch. Im Streit stand die Höhe des Entgelts, das die Klägerin der Beschwerdeführerin für die Überlassung von Daten schuldete, die sie für ihren Telefonauskunftsdienst benötigte.

3

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt. Auf die Revision der Beschwerdeführerin hob der Bundesgerichtshof das stattgebende Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Dieses verurteilte die Beschwerdeführerin erneut antragsgemäß zur Zahlung. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof zurück. Ihre daraufhin erhobene Anhörungsrüge hatte ebenfalls keinen Erfolg.

4

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

5

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der meisten der zahlreichen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG); im Übrigen ist für eine Verletzung von Verfassungsrecht nichts ersichtlich.

6

2. Den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde genügt in weiten Teilen offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Den enormen Umfang der Beschwerdeschrift - einschließlich ergänzender Schriftsätze von mehr als 330 Seiten - haben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter anderem durch umfangreiche, sachlich durch nichts gerechtfertigte Wiederholungen mutwillig herbeigeführt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 3324/08 -, juris ).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.