Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2009 - 1 StR 41/09

published on 07.07.2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2009 - 1 StR 41/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 41/09
vom
7. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
weitere Verfahrensbeteiligte:
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen:
Dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Gemeinschaften wird nach Art. 234 Abs. 3 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung betreffend Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/ EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ĂŒber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden : Sechste Richtlinie) vorgelegt: Ist Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie in dem Sinne auszulegen, dass einer Lieferung von GegenstĂ€nden im Sinne dieser Vorschrift die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn die Lieferung zwar tatsĂ€chlich ausgefĂŒhrt worden ist, aber aufgrund objektiver UmstĂ€nde feststeht, dass der steuerpflichtige VerkĂ€ufer
a) wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt , der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder
b) Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen?

GrĂŒnde:

I.


1
1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ĂŒber die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Mannheim zu entscheiden. Der Angeklagte, ein portugiesischer Staatsangehöriger, befand sich in dem gegen ihn gefĂŒhrten Strafverfahren seit 30. Januar 2008 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 17. September 2008 hat das Landgericht den Haftbefehl wegen fortbestehender Fluchtgefahr aufrechterhalten, jedoch gegen Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt. Trotz der Außervollzugsetzung gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ebenso wie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des deutschen Grundgesetzes) auch in dieser prozessualen Situation eine beschleunigte Behandlung der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05, NJW 2006, 668). Im Einzelnen wurde dem Angeklagten auferlegt, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- Euro zu erbringen und seine Ausweispapiere zur Akte zu reichen. Daneben hat das Landgericht ihn angewiesen, die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne vorherige Genehmigung des Landgerichts zu verlassen und jeden Wechsel seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts dem Landgericht anzuzeigen. Zuletzt wurde ihm die Auflage erteilt, sich zweimal wöchentlich bei dem fĂŒr ihn zustĂ€ndigen Polizeirevier persönlich zu melden. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. September 2008 wegen Steuerhinterziehung in zwei FĂ€llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt, den der Senat seiner Vorlage zugrunde legt:
2
Der Angeklagte war GeschĂ€ftsfĂŒhrer der P. GmbH mit Sitz in W. (Land Baden-WĂŒrttemberg, Bundesrepublik Deutschland). Das Unternehmen handelte mit hochwertigen Fahrzeugen. Seit 2001 verkaufte es weit ĂŒber 500 Fahrzeuge pro Jahr. KĂ€ufer der Fahrzeuge waren zum grĂ¶ĂŸten Teil gewerblich tĂ€tige FahrzeughĂ€ndler, die in Portugal geschĂ€ftsansĂ€ssig waren.
3
Ab dem Jahr 2002 nahm der Angeklagte die nachfolgend geschilderten Manipulationen vor, um gewerblichen FahrzeughĂ€ndlern in Portugal die Hinterziehung portugiesischer Umsatzsteuer zu ermöglichen. Das war zum einen fĂŒr ihn selbst wirtschaftlich vorteilhaft: Er konnte die Fahrzeuge zu einem Preis verkaufen , der bei rechtmĂ€ĂŸiger Vorgehensweise am Markt nicht erzielbar gewesen wĂ€re. Infolge dieses Wettbewerbsvorteils gegenĂŒber steuerehrlichen deutschen FahrzeughĂ€ndlern erzielte er betrĂ€chtliche Gewinne. Zum anderen waren die GeschĂ€fte auch fĂŒr die FahrzeughĂ€ndler in Portugal wirtschaftlich vorteilhaft. Weil deren Eigenschaft als tatsĂ€chliche KĂ€ufer verschleiert wurde, konnten sie die Erwerbsbesteuerung in Portugal umgehen. So war es ihnen möglich, die Fahrzeuge ohne Anmeldung und AbfĂŒhrung portugiesischer Umsatzsteuer an Endverbraucher in Portugal weiterzuverkaufen. Ziel der Manipulationen war somit, weder in Deutschland noch in Portugal Umsatzsteuer zu bezahlen. VerkĂ€ufer und KĂ€ufer bereicherten sich also auf Kosten des Steuerfiskus.
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Zu diesem Zweck entwickelte der Angeklagte ein aufwÀndiges TÀuschungssystem , um die tatsÀchlichen KÀufer der Fahrzeuge zu verschleiern:
5
Er manipulierte sein Rechnungswesen durch Scheinrechnungen. Diese verschleierten die tatsĂ€chlichen Vertrags- und Lieferbeziehungen. Die Verkaufsrechnungen stellte er auf ScheinkĂ€ufer aus. Dabei enthielten die - in die Buchhaltung der P. GmbH aufgenommenen Rechnungen - jeweils die Firma des ScheinkĂ€ufers als Rechnungsadressat, dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer , die Bezeichnung des - tatsĂ€chlich an einen anderen Erwerber gelieferten - Fahrzeugs, den Kaufpreis sowie den Zusatz „steuerfreie innerge- meinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG“. Dadurch sollte der Eindruck er- weckt werden, dass der ScheinkĂ€ufer den Umsatz in Portugal der Erwerbsbesteuerung unterwerfen wĂŒrde. Bei den ScheinkĂ€ufern handelte es sich um tatsĂ€chlich existierende Unternehmen in Portugal. Teilweise waren die ScheinkĂ€ufer mit der Verwendung ihrer Firma fĂŒr die Zwecke des Angeklagten einverstanden , teilweise hatten sie davon keine Kenntnis.
6
Die tatsĂ€chlichen KĂ€ufer - also nicht die ScheinkĂ€ufer - verkauften die Fahrzeuge an private Endabnehmer in Portugal. PlangemĂ€ĂŸ verschwiegen sie den portugiesischen Finanzbehörden den wahren Sachverhalt: den innergemeinschaftlichen Erwerb vom Unternehmen des Angeklagten. So vermieden sie die bei Erwerb angefallene Umsatzsteuer. Die tatsĂ€chlichen GeschĂ€ftsbeziehungen wurden durch weitere Maßnahmen zusĂ€tzlich verschleiert. Der Angeklagte ließ - soweit die privaten Endabnehmer in Portugal zur Zeit der Lieferung bereits bekannt waren - bereits die CMR-Frachtbriefe auf diese Personen ausstellen. In diesen FĂ€llen erstellte der Angeklagte eine weitere Scheinrechnung mit den Endabnehmern als Adressaten und dem unzutreffenden Zusatz „Differenz -Besteuerung nach § 25a UStG“.
7
Auf diese Weise verkaufte und lieferte die P. GmbH im Jahr 2002 407 Fahrzeuge fĂŒr 7.720.391,-- Euro. Im Jahr 2003 wurden 720 Fahrzeuge fĂŒr 11.169.460,-- Euro verkauft und geliefert. Diese UmsĂ€tze erklĂ€rte der Angeklagte in den UmsatzsteuerjahreserklĂ€rungen fĂŒr die Jahre 2002 und 2003 der P. GmbH als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. In den neben den SteuererklĂ€rungen abzugebenden Meldungen an das deutsche Bundeszentral- amt fĂŒr Steuern benannte der Angeklagte die in den Rechnungen aufgefĂŒhrten ScheinkĂ€ufer als Vertragspartner, um eine Ermittlung der tatsĂ€chlichen KĂ€ufer in Portugal ĂŒber das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem zu verhindern.
8
2. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den verschleierten Lieferungen nach Portugal nicht um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Durch die Manipulation der beleg- und buchmĂ€ĂŸigen Nachweise sei eine den innergemeinschaftlichen Wettbewerb verzerrende SteuerverkĂŒrzung in Portugal herbeigefĂŒhrt worden. Das sei ein gezielter Missbrauch gemeinschaftsrechtlicher Regeln, der die Versagung der Steuerbefreiung in Deutschland rechtfertige. Die Deklaration der betroffenen UmsĂ€tze als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sei daher falsch gewesen. Vielmehr hĂ€tte die P. GmbH die deutsche Umsatzsteuer auf diese Lieferungen erheben , an die Finanzverwaltung abfĂŒhren und in ihren UmsatzsteuerjahreserklĂ€rungen angeben mĂŒssen. Wegen des Verstoßes gegen diese Pflichten habe sich der Angeklagte als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft der Steuerhinterziehung strafbar gemacht; er habe im Jahr 2002 Umsatzsteuer von mehr als 1 Mio. Euro und im Jahr 2003 von mehr als 1,5 Mio. Euro verkĂŒrzt.
9
3. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Revision zum Bundesgerichtshof. Er beanstandet insbesondere, dass das Landgericht umsatzsteuerpflichtige Lieferungen angenommen habe. Da die Fahrzeuge tatsĂ€chlich an gewerblich tĂ€tige Erwerber in Portugal geliefert worden seien, habe es sich um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gehandelt. Dass der Angeklagte durch Verschleierungsmaßnahmen die Erwerbsbesteuerung in Portugal verhindern wollte und verhinderte, stĂŒnde dem nicht entgegen. Eine Ge- fĂ€hrdung des deutschen Umsatzsteueraufkommens liege nicht vor, da die Umsatzsteuer dem Bestimmungsland Portugal zustehe.

II.


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Der Senat hĂ€lt die Beantwortung der Vorlagefrage fĂŒr den Erlass seiner Entscheidung ĂŒber die Revision fĂŒr erforderlich. Er legt diese deshalb dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Gemeinschaften (nachfolgend: Gerichtshof) gemĂ€ĂŸ Art. 234 Abs. 3 EG zur Vorabentscheidung vor. Dem liegen folgende ErwĂ€gungen zugrunde:
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1. Die Frage, ob im Ausgangsfall die Lieferungen von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften (hier: Portugal) von der Umsatzsteuer befreit sind, betrifft die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Mitgliedstaaten ĂŒber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. EG Nr. L 145, S. 1).
12
Nach Art. 2 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von GegenstĂ€nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausfĂŒhrt, der Mehrwertsteuer. Von diesem Grundsatz sieht Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie eine Ausnahme vor. Dort ist die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von der Mehrwertsteuer vorgesehen.
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2. Der Gerichtshof hat nach Kenntnis des Senats bisher keine ausdrĂŒckliche Entscheidung zur Auslegung des Art. 28c der Sechsten Richtlinie fĂŒr Fall- http://www.juris.de/jportal/portal/t/kgq/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=3&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-31977L0388&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint - 8 - konstellationen der vorliegenden Art getroffen. Er hat aber in den Rechtssachen C-409/04 (Urteil vom 27. September 2007 - Teleos u.a.) und C-146/05 (Urteil vom 27. September 2007 - CollĂ©e) zu Fragen Stellung genommen, die die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von der Mehrwertsteuer betreffen (nachfolgend a); bei missbrĂ€uchlicher Praxis hat er das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen (nachfolgend b). Der Senat versteht die Rechtsprechung des Gerichtshofs wie folgt:
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a) Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Befreiung von der Mehrwertsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
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Die Einstufung einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat unabhĂ€ngig von Zweck und Ergebnis der betreffenden UmsĂ€tze anhand objektiver Kriterien zu erfolgen (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a. - Tenor 1, Rdn. 40, 42). Art. 28c Teil A Buchstabe a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie ist zudem dahin auszulegen, dass die zustĂ€ndigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferung begonnen wurde, nicht befugt sind, einen gutglĂ€ubigen Lieferanten zu verpflichten, spĂ€ter Mehrwertsteuer auf die gelieferten GegenstĂ€nde zu entrichten, wenn der Lieferant Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung belegen und sich spĂ€ter diese Beweise als falsch herausstellen , jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war und er alle ihm zur VerfĂŒgung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer solchen Steuerhinterziehung fĂŒhrt (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a. - Tenor 2, Rdn. 44 bis 68). Die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache CollĂ©e versteht der Senat dahin, dass Art. 28c http://www.juris.de/jportal/portal/t/liw/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=12&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcg-31977L0388&doc.part=C&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - Teil A Buchstabe a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie in dem Sinn auszulegen ist, dass er der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt, die Befreiung einer tatsĂ€chlich ausgefĂŒhrten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer allein mit der BegrĂŒndung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-146/05 - CollĂ©e - Tenor 1, Rdn. 29 bis 33). Er entnimmt derselben Entscheidung des Gerichtshofs aber auch, dass eine betrĂŒgerische oder missbrĂ€uchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt ist und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so weit gehen kann, dass UmsĂ€tze gedeckt werden, die zu dem Zweck getĂ€tigt wurden, missbrĂ€uchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-146/05 - CollĂ©e , Rdn. 38).
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b) Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf Vorsteuerabzug
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Hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Sechsten Richtlinie versteht der Senat die Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin, dass derjenige Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug verliert, der mit dem Umsatz selbst eine Steuerhinterziehung begeht (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a., Rdn. 84). Er entnimmt der Entscheidung in der Rechtssache Halifax weiter, dass die Sechste Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug entgegensteht, wenn die UmsĂ€tze, die dieses Recht begrĂŒnden , eine missbrĂ€uchliche Praxis darstellen. Die Feststellung einer missbrĂ€uchlichen Praxis erfordert dabei zum einen, dass die fraglichen UmsĂ€tze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlĂ€gigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts ei- nen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen GewĂ€hrung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen wĂŒrde. Zum anderen muss auch aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit den fraglichen UmsĂ€tzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt werde (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a. - Tenor 2 und Rdn. 85 f.).
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Eine weitere Entscheidung des Gerichtshofs, die UmsĂ€tze zum Gegenstand hatte, die in ein auf Steuerhinterziehung angelegtes Betrugssystem einbezogen waren, versteht der Senat dahin, dass ein Steuerpflichtiger, der wusste oder hĂ€tte wissen mĂŒssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, fĂŒr die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist, unabhĂ€ngig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der GegenstĂ€nde einen Gewinn erzielt. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig. Im Übrigen wirkt eine solche Auslegung betrĂŒgerischen UmsĂ€tzen entgegen, indem sie ihre DurchfĂŒhrung erschwere (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 2, Rdn. 56 ff.). Der Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug ist daher dann zu verweigern, wenn aufgrund objektiver UmstĂ€nde feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hĂ€tte wissen mĂŒssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann, wenn der fragliche Umsatz den objektiven Kriterien genĂŒgt , auf denen der Begriff der Lieferungen von GegenstĂ€nden, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausfĂŒhrt, und der Begriff der wirtschaftlichen TĂ€tigkeit beruhten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 2, Rdn. 59).

19
DemgegenĂŒber kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Rechtsvorschrift dem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der von ihm entrichteten Vorsteuer dann nicht absprechen, wenn eine Lieferung an ihn vorgenommen wird, von der er weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom VerkĂ€ufer begangenen Betrug einbezogen war (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 1, Rdn. 60; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Januar 2006, Rechtssache C-354/03 - Optigen Ltd. u.a., Rdn. 52).
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3. Auf der Grundlage der so verstandenen Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der anfragende Senat des Bundesgerichtshofs bereits in zwei Ă€hnlichen Fallgestaltungen einer behaupteten „innergemeinschaftlichen Lieferung“ die Steuerbefreiung versagt, weil der deutsche Unternehmer kollusiv mit dem auslĂ€ndischen Abnehmer zusammenwirkte, um diesem die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen.
21
a) Im Beschluss vom 20. November 2008 (Aktenzeichen: 1 StR 354/08) ging es um die TĂ€uschung ĂŒber den Lieferanten: Das deutsche Unternehmen lieferte tatsĂ€chlich Fahrzeuge, und zwar direkt an den wirklichen Abnehmer in Italien. Allerdings wurden Scheinrechnungen an italienische ZwischenhĂ€ndler (missing trader) als angebliche KĂ€ufer ausgestellt. Die ZwischenhĂ€ndler ermöglichten dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern, indem sie an ihn Scheinrechnungen fĂŒr den angeblichen Weiterverkauf ausstellten.
22
b) Im Beschluss vom 19. Februar 2009 (Aktenzeichen: 1 StR 633/08) ging es um fingierte Lieferungen: Das italienische Unternehmen verkaufte Mobiltelefone tatsĂ€chlich an ein anderes italienisches Unternehmen. Um dem Ver- kĂ€ufer einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu ermöglichen und die Mobiltelefone dann zu einem gĂŒnstigeren Preis verkaufen zu können, wurden diese zum Schein an ein deutsches Unternehmen - als innergemeinschaftliche Lieferung - verkauft. Das deutsche Unternehmen „verkaufte“ die Mobiltelefone sodann ĂŒber italienische ZwischenhĂ€ndler an den ursprĂŒnglichen "VerkĂ€ufer" zurĂŒck.
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c) Die Strafbarkeit des Lieferanten wegen Steuerhinterziehung hing in beiden FĂ€llen davon ab, ob die in Art. 28c der Sechsten Richtlinie fĂŒr innergemeinschaftliche Lieferungen vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer wegen missbrĂ€uchlichen Verhaltens ausgeschlossen war.
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4. Zur vorliegenden Fallgestaltung vertritt der Senat die folgende Rechtsansicht : Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie ist dahingehend auszulegen, dass fĂŒr alle Beteiligten eines oder mehrerer UmsatzgeschĂ€fte, die auf die Hinterziehung von Steuern gerichtet sind, die fĂŒr die einzelnen GeschĂ€fte grundsĂ€tzlich vorgesehenen Steuervorteile zu versagen sind, wenn der jeweilige Steuerpflichtige die missbrĂ€uchliche oder betrĂŒgerische Praktik kennt und sich daran beteiligt.
25
Dies folgt nach Auffassung des Senats einerseits aus dem im Gemeinschaftsrecht verankerten Verbot missbrĂ€uchlicher Praktiken, das auch fĂŒr die Mehrwertsteuer gilt. DarĂŒber hinaus gebieten nach Auffassung des Senats auch Sinn und Zweck des Artikel 28c der Sechsten Richtlinie und die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, eine entsprechende Auslegung dieser Vorschrift.
26
Denn Art. 28c der Sechsten Richtlinie stellt, wie seine systematische Stellung in Abschnitt XVI a der Sechsten Richtlinie belegt, eine Übergangsrege- lung fĂŒr die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar. Mit der Vorschrift soll - zusammen mit der Erwerbsbesteuerung nach Art. 28a der Sechsten Richtlinie - folgendem Umstand Rechnung getragen werden: Die Bedingungen sind noch nicht erfĂŒllt, die die DurchfĂŒhrung des Prinzips der Besteuerung der gelieferten GegenstĂ€nde im Ursprungsmitgliedstaat erlauben, ohne dass der Grundsatz, dass die Steuereinnahmen dem Mitgliedstaat zustehen , in dem der Endverbrauch erfolgt, angetastet wird. Art. 28c der Sechsten Richtlinie stellt daher eine Ausnahmevorschrift dar. Ziel der Sechsten Richtlinie ist die Verwirklichung eines gemeinsamen Markts, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkmale aufweist.
27
FĂ€lle der vorliegenden Art zielen aber darauf ab, die ordnungsgemĂ€ĂŸe Besteuerung sowohl im Bestimmungsland als auch im Ursprungsland zu verhindern. Die Absicht der Beteiligten ist darauf gerichtet, sich durch Ausnutzung des Mehrwertsteuersystems - und entgegen seiner Zielsetzung - Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Durch die systemwidrige Ausnutzung der Steuerbefreiung fĂŒr innergemeinschaftliche Lieferungen, die Zwischenschaltung von Scheinunternehmen und die Verschleierung der tatsĂ€chlichen Erwerber kann der Lieferant die Waren zu einem höheren Preis als seine steuerehrlichen Mitbewerber verkaufen. Er verdrĂ€ngt damit redliche Mitbewerber aus dem Markt. FĂŒr den Erwerber wird entweder die Möglichkeit geschaffen, den Gegenstand ohne Ausweis von Mehrwertsteuer zu verkaufen, da seine Einbindung in die Kette der Lieferanten - wie im vorliegenden Fall - verschleiert wurde. Oder er kann einen Teil des tatsĂ€chlich gezahlten Kaufpreises durch die unberechtigte Geltendmachung der Vorsteuer aus einem ScheingeschĂ€ft mit einem missing trader zu Lasten des Staates, in den die Lieferung erfolgte, erstattet erhalten.
Auch er erlangt dann - zum Nachteil seiner steuerehrlichen Mitbewerber im Bestimmungsland - Wettbewerbsvorteile.
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Nach Auffassung des Senats ist daher einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Befreiung von der Mehrwertsteuer auch dann zu versagen, wenn die Lieferung zwar ausgefĂŒhrt wurde und diese selbst nicht unmittelbar Gegenstand einer Mehrwertsteuerhinterziehung war, aber aufgrund objektiver UmstĂ€nde bewiesen ist, dass der steuerpflichtige VerkĂ€ufer wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz des EmpfĂ€ngers beteiligt, der darauf angelegt ist, durch systematischen Steuerbetrug Mehrwertsteuer zu hinterziehen. Eine solche Auslegung von Art. 28c hĂ€lt der Senat fĂŒr geboten, um die Ziele der Sechsten Richtlinie effektiv durchzusetzen.
29
Der Senat sieht nicht nur das Recht auf Vorsteuerabzug im Sinne von Art. 17 der Sechsten Richtlinie, sondern auch die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer nach Art. 28c der Sechsten Richtlinie als Steuervorteil an (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a.). Er stĂŒtzt diese Auffassung auch auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache CollĂ©e, die allein den Vorteil der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 28c der Sechsten Richtlinie zum Gegenstand hatte. In dieser Entscheidung erachtete der Gerichtshof in Bezug auf die Steuerbefreiung nach Art. 28c der Sechsten Richtlinie eine betrĂŒgerische oder missbrĂ€uchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht fĂŒr unzulĂ€ssig (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-146/05 - CollĂ©e, Rdn. 38).
30
5. Wendet man diese Rechtsauffassung auf den Ausgangsfall an, ist das Landgericht zurecht davon ausgegangen, dass dem Unternehmen des Ange- klagten fĂŒr die Lieferungen nach Portugal die Steuerbefreiung zu versagen war. Er hĂ€tte sich danach wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Die Auslegung des Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie ist daher fĂŒr den vorlegenden Senat entscheidungserheblich. Dies ergibt sich aus Folgendem:
31
a) Nach der Strafvorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1 der deutschen Abgabenordnung (nachfolgend: AO, siehe auch Anlage 1) macht sich strafbar, wer gegenĂŒber den Finanzbehörden ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht und dadurch Steuern verkĂŒrzt. § 370 AO ist ein Blankettstraftatbestand , der nicht alle Tatbestandsmerkmale selbst enthĂ€lt. Er wird durch die Vorschriften des materiellen Steuerrechts ausgefĂŒllt. Diese bestimmen , welche Tatsachen steuerlich erheblich sind und unter welchen Voraussetzungen eine Steuer entsteht. Damit ist die Steuerentstehung Tatbestandsvoraussetzung einer strafbaren Steuerhinterziehung.
32
b) FĂŒr die Steuerentstehung bestimmt das deutsche Steuerrecht: Nach den Vorgaben des Art. 2 der Sechsten Richtlinie unterliegen gemĂ€ĂŸ § 1 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen Umsatzsteuergesetzes (nachfolgend: UStG, siehe auch Anlage 2) Lieferungen von GegenstĂ€nden und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausfĂŒhrt, im Grundsatz der deutschen Umsatzsteuer. Davon sieht § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG (siehe Anlage 3) eine Ausnahme vor: Die unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden UmsĂ€tze sind bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung steuerfrei. Damit setzt § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie in nationales Recht um.
33
§ 6a Abs. 1 UStG (siehe Anlage 4) definiert, wann eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt: Diese setzt u.a. voraus, dass der Unternehmer oder Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Zudem ist gemĂ€ĂŸ § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG erforderlich , dass der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Nach § 6a Abs. 3 UStG mĂŒssen die Voraussetzungen der AbsĂ€tze 1 und 2 vom Unternehmer nachgewiesen werden. Die Nachweispflichten sind in § 17a der deutschen Umsatzsteuer-DurchfĂŒhrungsverordnung (nachfolgend: UStDV; siehe auch Anlage 5) und § 17c UStDV (Anlage 6) konkretisiert. Nach § 17a UStDV muss der Unternehmer durch geeignete Belege nachweisen, dass der Gegenstand der Lieferung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde (sogenannter Belegnachweis). § 17c UStDV konkretisiert die Pflichten des Unternehmers betreffend die BuchfĂŒhrung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Nach dieser Vorschrift mĂŒssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung, die sich aus § 6a UStG ergeben, insbesondere Name und Anschrift des Abnehmers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, buchmĂ€ĂŸig nachgewiesen sein (sogenannter Buchnachweis).
34
Nach § 18a Abs. 1 Satz 1 UStG (Anlage 7) muss der inlĂ€ndische Unternehmer , der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen durchgefĂŒhrt hat, dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern eine Meldung erstatten, in der u.a. die Umsatzsteuer -Identifikationsnummer des Erwerbers mitzuteilen ist. § 18a UStG setzt daher Art. 22 Abs. 6 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie um. Die Meldung stellt die Grundlage fĂŒr die Überwachung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs dar, da die Daten erfasst und dann anfragenden Steuerbehörden im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (vgl. Verordnung der EWG Nr. 218/92 vom 27. Januar 1992 und Verordnung 1798/2003/EG vom 7. Oktober 2003) ĂŒbermittelt werden.
35
Nach § 18b Satz 1 UStG (Anlage 8) hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gegenĂŒber dem fĂŒr das Unternehmen zustĂ€ndigen Finanzamt zu erklĂ€ren. Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Lieferung ist dabei regelmĂ€ĂŸig nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Anlage 9) das Nettoentgelt, das der LeistungsempfĂ€nger an den Unternehmer zahlt. Mit der ErklĂ€rung nach § 18b Satz 1 UStG bringt der Unternehmer gegenĂŒber den Finanzbehörden zum Ausdruck, dass die vorgenommenen Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG umsatzsteuerfrei sind, der Unternehmer mithin keine Umsatzsteuer fĂŒr diese Lieferungen schuldet.
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c) Da die Steuerbefreiung nach Auffassung des vorlegenden Senats in FĂ€llen des Rechts- bzw. Systemmissbrauchs zu versagen ist, war im vorliegenden Fall von einer steuerpflichtigen Lieferung auszugehen. Die Steuerhinterziehung sieht der Senat darin, dass der Angeklagte die UmsĂ€tze in den SteuererklĂ€rungen nach § 18b UStG, die er gegenĂŒber der nationalen Finanzverwaltung abzugeben hatte, bewusst falsch als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung deklarierte. TatsĂ€chlich waren sie aber steuerpflichtig, weil der Ausnahmetatbestand des § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG (bzw. des Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie) nicht eingriff. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz der Steuerpflicht.
37
d) Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist fĂŒr den vorlegenden Senat entscheidungserheblich. WĂ€ren die Lieferungen als steuerbefreit anzusehen, kĂ€me eine in Deutschland strafbare Steuerhinterziehung des Angeklagten nicht in Betracht. Zum einen wĂ€ren dann die von dem Angeklagten nach § 18b UStG abgegebenen ErklĂ€rungen inhaltlich richtig; zum anderen wĂŒrde die Lieferung keine deutsche Umsatzsteuer auslösen, die verkĂŒrzt werden könnte. Die Betei- ligung des deutschen Unternehmers an einer Umsatzsteuerhinterziehung in Portugal ist nach deutschem Steuerstrafrecht nicht strafbar, da es insoweit an der VerbĂŒrgung der gegenseitigen Strafverfolgung fehlt (vgl. § 370 Abs. 6 Satz 3 AO). Die unrichtigen Angaben ĂŒber den Erwerber gegenĂŒber dem deutschen Bundeszentralamt fĂŒr Steuern in den Meldungen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 UStG sind keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG, die mit einer Geldbuße von bis zu fĂŒnftausend Euro geahndet werden können (§ 26a Abs. 2 UStG, vgl. auch Anlage 10).
38
6. Da in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen FĂ€llen angesichts der geschilderten Rechtsprechung des Gerichtshofs die von ihm vorgenommene Auslegung des Gemeinschaftsrechts aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft war, bestand bislang keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 Abs. 3 EG an den Gerichtshof zu richten (vgl. EuGH, Urt. vom 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - Cilfit = NJW 1983, 1257, 1258). Allerdings hat nun das Finanzgericht Baden-WĂŒrttemberg im Besteuerungsverfahren zum selben Sachverhalt ausdrĂŒcklich Zweifel geĂ€ußert, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zur Versagung der Steuerbefreiung zu folgen sei (Beschluss vom 11. MĂ€rz 2009 - 1 V 4305/08). Es ist der Auffassung, das gemeinschaftsrechtliche Missbrauchsverbot greife nicht ein, da die fraglichen UmsĂ€tze eine andere ErklĂ€rung hĂ€tten als nur die Erlangung von Steuervorteilen. Zudem stĂŒnden der Auffassung des Bundesgerichtshofs die gemeinschaftsrechtlichen GrundsĂ€tze der NeutralitĂ€t der Mehrwertsteuer und der TerritorialitĂ€t entgegen.
39
Der Senat hĂ€lt die Bedenken des Finanzgerichts Baden-WĂŒrttemberg nicht fĂŒr ĂŒberzeugend:
40
a) Selbst wenn die getĂ€tigten UmsĂ€tze - was der Senat im vorliegenden Fall aufgrund der durch objektive Beweise bestĂ€tigten Feststellungen des Landgerichts freilich ausschließt - in EinzelfĂ€llen auch eine andere (zusĂ€tzliche) ErklĂ€rung haben können als primĂ€r die Erlangung von Steuervorteilen, schließt dies nach Ansicht des vorlegenden Senats die Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Missbrauchsverbots nicht aus. Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache Halifax entschieden, dass die Feststellung einer missbrĂ€uchlichen Praxis erfordert, es mĂŒsse anhand objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass mit dem fraglichen Umsatz im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a., Tenor 2, Rdn. 75). Der Rechtssache Halifax lag indes ein Sachverhalt zu Grunde , bei dem die fĂŒr die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes bedeutsamen zivilrechtlichen VertrĂ€ge allesamt wirksam waren. Zudem waren die beteiligten Unternehmen ihren Pflichten gegenĂŒber der Finanzverwaltung ordnungsgemĂ€ĂŸ nachgekommen. Dort handelte es sich - anders als hier - somit nicht um ein betrĂŒgerisches System, das durch Verschleierung und unrichtige bzw. unterlassene ErklĂ€rungen auf Steuerhinterziehung ausgerichtet war. Vielmehr war in dieser Rechtssache lediglich zu klĂ€ren, welche Schranken den Gestaltungsrechten der Beteiligten eines oder mehrerer UmsatzgeschĂ€fte zu setzen sind. Ausgehend von dem Grundsatz, dass ein Unternehmer das Recht auf eine ihm steuerlich gĂŒnstige Gestaltung der GeschĂ€ftsbeziehungen hat (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Rechtssache C-255/02 - Halifax u.a., Rdn. 73 f.), stellt der Gerichtshof unmittelbar daran anschließend die qualifizierten Anforderungen an die Feststellung einer missbrĂ€uchlichen Praxis fest.
41
Folgt der Missbrauch des Mehrwertsteuersystems indes - wie in den FĂ€llen der vorliegenden Art - bereits aus dem Umstand, dass die Lieferbeziehungen bewusst verschleiert werden, um mit unrichtigen oder unterlassenen ErklĂ€- rungen gegenĂŒber den Finanzbehörden vorsĂ€tzlich Steuern zu verkĂŒrzen, sind nach Ansicht des Senats die grundsĂ€tzlich vorgesehenen Steuervorteile aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses zu versagen, auch wenn ein tatsĂ€chlich gewolltes - freilich in betrĂŒgerischer Absicht verschleiertes - innergemeinschaftliches HandelsgeschĂ€ft zu Grunde liegt. Denn dann liegt nicht lediglich ein Fall des Gestaltungsmissbrauchs, sondern vielmehr ein Fall des systematischen Steuerbetrugs mit speziell fĂŒr diesen Zweck hergestellten Scheinrechnungen vor. FĂŒr diesen Fall lĂ€sst sich aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen , dass ein Steuerpflichtiger, der wusste oder hĂ€tte wissen mĂŒssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, fĂŒr die Zwecke der Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist. Der Steuerpflichtige geht in einer solchen Situation den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig. Der Gerichtshof hat ausdrĂŒcklich darauf hingewiesen, dass eine solche Auslegung betrĂŒgerischen UmsĂ€tzen entgegenwirkt, indem sie ihre DurchfĂŒhrung erschwert (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 - Kittel u.a. - Tenor 2, Rdn. 56 ff.).
42
b) Auch der Umstand, dass es bei Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer zu einer Doppelbesteuerung des Umsatzes im Ursprungs- und Bestimmungsland kommen kann, wenn trotz der Verschleierungsmaßnahmen der wahre Sachverhalt im EmpfĂ€ngerstaat aufgedeckt und der innergemeinschaftliche Erwerb noch nachtrĂ€glich besteuert wird, rechtfertigt nach Auffassung des Senats kein anderes Ergebnis. Denn darin ist keine Verletzung des dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem immanenten Grundsatzes der steuerlichen NeutralitĂ€t zu sehen.
43
aa) Der Grundsatz der steuerlichen NeutralitĂ€t verbietet insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Leistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a., Rdn. 59). Ein solches WettbewerbsverhĂ€ltnis besteht aber zwischen steuerehrlichen und steuerunehrlichen Unternehmen, die durch systematische Verschleierungsmaßnahmen Steuern hinterziehen, gerade nicht. WĂŒrde das Prinzip der steuerlichen NeutralitĂ€t in FĂ€llen der vorliegenden Art zur BegrĂŒndung der Steuerfreiheit herangezogen , wĂŒrde vielmehr - wie dargelegt - das gemeinschaftsrechtliche Mehrwertsteuersystem zu Gunsten einzelner, steuerunehrlicher Wettbewerber in ein Ungleichgewicht gebracht.
44
bb) Die nach Auffassung des Senats gebotene Auslegung des Art. 28c der Sechsten Richtlinie fĂŒhrt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen inlĂ€ndischen und innergemeinschaftlichen UmsĂ€tzen und zu FormalitĂ€ten, die den GrenzĂŒbertritt erschweren (vgl. insoweit auch Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie). Vielmehr wird der fragliche innergemeinschaftliche Umsatz dem inlĂ€ndischen Umsatz gleichgestellt. Er wird dem Ursprungslandgrundsatz, wie er in Art. 2 der Sechsten Richtlinie festgeschrieben ist, unterworfen, um so dem Wettbewerbsungleichgewicht entgegen zu wirken.
45
cc) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zudem anerkannt, dass es der Grundsatz der NeutralitĂ€t einem Mitgliedstaat nicht verbietet, Mehrwertsteuer von einem Steuerpflichtigen nachzufordern, wenn dieser zu Unrecht eine Rechnung unter Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung fĂŒr eine Lieferung von GegenstĂ€nden ausgestellt hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Bedeutung, ob die Mehrwertsteuer auf den spĂ€teren Verkauf der betreffenden GegenstĂ€nde an den Endverbraucher an den Fiskus entrichtet wurde (EuGH, Beschluss vom 3. MĂ€rz 2004, Rechtssache C-395/02 - Transport Service NV, Rdn. 31; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04, Teleos u.a., Rdn. 66).
46
dd) Schließlich kĂ€me grundsĂ€tzlich auch in Betracht, eine tatsĂ€chlich eingetretene Doppelbesteuerung, wenn die Erwerbsbesteuerung im Ursprungsland doch noch durchgefĂŒhrt wurde, durch eine nachtrĂ€gliche Erstattung der zunĂ€chst vom inlĂ€ndischen Unternehmer geschuldeten Umsatzsteuer zu beseitigen. § 227 AO (siehe Anlage 11) sieht eine entsprechende Erstattungsmöglichkeit vor. Er könnte dann zur Anwendung kommen, wenn die GefĂ€hrdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollstĂ€ndig beseitigt ist, mit der Folge, dass die Umsatzsteuer zu erstatten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2000, Rechtssache C-454/98, Schmeink & Cofreth u.a., Tenor 1, Rdn. 60 ff.)
47
c) Der Grundsatz der TerritorialitĂ€t steht nach Auffassung des vorlegenden Senats in FĂ€llen der vorliegenden Art der Versagung der Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ebenfalls nicht entgegen. Denn der Grundsatz der TerritorialitĂ€t ist Ausfluss des Prinzips der steuerlichen NeutralitĂ€t des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-146/05 - CollĂ©e, Rdn. 22 f.). Die NeutralitĂ€t der Mehrwertsteuer ist aber nicht durch die Versagung der Steuerbefreiung gefĂ€hrdet, sondern vielmehr - wie dargelegt - durch die von den Beteiligten vorgenommenen Verschleierungsmaßnahmen, mit denen die Erwerbsbesteuerung im EmpfĂ€ngerstaat vermieden werden soll. Gerade diese GefĂ€hrdung rechtfertigt nach Ansicht des vorlegenden Senats die Versagung der Befreiung von der Umsatzsteuer bei der vorgenommenen innergemeinschaftlichen Lieferung.
48
In der Rechtssache CollĂ©e fĂŒhrte der Gerichtshof zudem aus, dass dem nationalen Gericht die PrĂŒfung obliegt, „ob die Verschleierung des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung und die daraus folgende Verzögerung bei der Korrektur der jeweiligen Buchungen ZĂŒge einer Mehrwertsteuerhinterziehung hat. Nach stĂ€ndiger Rechtsprechung ist eine betrĂŒgerische oder missbrĂ€uchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt. 

 Ebenso kann die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht so weit gehen, dass UmsĂ€tze gedeckt werden, die zu dem Zweck getĂ€tigt werden, missbrĂ€uchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteile zu kommen“ (EuGH, Urteil vom 27. September 2007 - Rechtssache C-146/05 - CollĂ©e, Rdn. 38). Diese Aussage des Gerichtshofs impliziert aus Sicht des Senats, dass das Besteuerungsrecht des anderen Mitgliedstaats nicht ausschließt, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch fĂŒr das Steueraufkommen im Lieferstaat eine rechtlich relevante GefĂ€hrdung des Steueraufkommens besteht. Denn ohne die GefĂ€hrdung des Steueraufkommens ist eine Mehrwertsteuerhinterziehung nicht denkbar. TatsĂ€chlich soll es nach dem Tatplan der Beteiligten von UmsatzgeschĂ€ften der vorliegenden Art auch gerade nicht zu einer ordnungsgemĂ€ĂŸen Besteuerung im Bestimmungsland kommen.
49
d) Schließlich gebieten auch die gemeinschaftsrechtlichen GrundsĂ€tze der Rechtssicherheit und der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit keine abweichende Auslegung. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der in besonderem Maße gilt, wenn eine Regelung betroffen ist, die sich finanziell belastend auswirken kann, mĂŒssen die Betroffenen in der Lage sein, den Umfang der ihnen auferlegten steuerlichen Verpflichtungen genau zu erkennen, bevor sie ein GeschĂ€ft abschließen (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a., Rdn. 48). DemgegenĂŒber besagt der Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit , dass sich die Mitgliedstaaten solcher Mittel bedienen mĂŒssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen , die jedoch andererseits die Ziele und GrundsĂ€tze des einschlĂ€gigen Gemeinschaftsrechts möglichst wenig beeintrĂ€chtigen (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a., Rdn. 52). Auf beide GrundsĂ€tze kann sich indes nur der gutglĂ€ubige Unternehmer berufen, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernĂŒnftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine UmsĂ€tze nicht zu einer Lieferkette gehören, die einen mit einem Mehrwertsteuerbetrug behafteten Umsatz einschließt (EuGH, Urteil vom 11. Mai 2006, Rechtssache C-384/04 - Federation of Technological Industries u.a., Rdn. 33), und der von dem begangenen Betrug weder Kenntnis hatte, noch haben konnte (EuGH, Urteil vom 27. September 2007, Rechtssache C-409/04 - Teleos u.a., Rdn. 50). Um solche gutglĂ€ubigen Unternehmer handelt es sich bei Lieferanten, die die wahren EmpfĂ€nger verschleiern, um ihnen die Hinterziehung der Erwerbssteuer zu ermöglichen, jedoch gerade nicht.
50
e) Auch wenn der Senat die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Baden -WĂŒrttemberg nicht fĂŒr zutreffend erachtet, legt er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage dem Gerichtshof gemĂ€ĂŸ Art. 234 Abs. 3 EG zur Vorabentscheidung vor. Angesichts der vom Finanzgericht Baden-WĂŒrttemberg geĂ€ußerten Rechtsbedenken kann nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, dass fĂŒr die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten keine Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 28c der Sechsten Richtlinie in FĂ€llen der Verschleierung des EmpfĂ€ngers innergemeinschaftlicher Lieferungen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rechtssache 283/81 - Cilfit, Rdn. 16). Nack Wahl Hebenstreit JĂ€ger Sander
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig ĂŒber steu
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published on 19.02.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633/08 vom 19. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg
published on 20.11.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 354/08 vom 20. November 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja - nur 1. - Veröffentlichung: ja ______________________________ UStG § 6a AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 1. Die Lieferung von GegenstĂ€nden an einen Abnehmer im ĂŒbrig
published on 11.03.2009 00:00

Tatbestand   1 I. Streitig ist, ob die Antragstellerin steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen 2 erbracht hat. 3 Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand in den UmsatzsteuererklĂ€rungen der Streitjahre mi
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 05.02.2015 00:00

GrĂŒnde 1 Die Klage ist zulĂ€ssig, aber unbegrĂŒndet. 2 Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (oben A II 8, 10, 15) sind rechtmĂ€ĂŸig und verletzen daher die KlĂ€gerin nicht in ihren Rechten (§
published on 05.02.2015 00:00

Tatbestand 1 (Anmerkung: Nur die EntscheidungsgrĂŒnde des Urteils sind zur Veröffentlichung bestimmt.) EntscheidungsgrĂŒnde 2 B. Die zulĂ€ssige Klage ist unbegrĂŒndet mit Ausnahme der Umsatzsteuer auf die vom FA angenommene zweite Rechnung
published on 05.08.2010 00:00

Tatbestand 1 I. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Haftungsbescheid, den der Beklagte und RevisionsklÀger (das Finanzamt --FA--) aufgrund § 71 der Abgabenordnung (AO)
published on 12.11.2009 00:00

Tatbestand   1 Streitig ist, ob Lieferungen von Fahrzeugen als innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind. 2 1. Die KlĂ€gerin wurde als Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts (GbR) Anfan
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlÀsst
und dadurch Steuern verkĂŒrzt oder fĂŒr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrÀger oder EuropÀischer AmtstrÀger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines AmtstrÀgers oder EuropÀischen AmtstrÀgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfĂ€lschter Belege fortgesetzt Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausĂŒben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkĂŒrzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorlĂ€ufig oder unter Vorbehalt der NachprĂŒfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch SteuervergĂŒtungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewĂ€hrt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der SĂ€tze 1 und 2 sind auch dann erfĂŒllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte ermĂ€ĂŸigt oder der Steuervorteil aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die AbsĂ€tze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 ĂŒber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union verwaltet werden.

(7) Die AbsĂ€tze 1 bis 6 gelten unabhĂ€ngig von dem Recht des Tatortes auch fĂŒr Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden UmsÀtze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausfĂŒhrt. Die Steuerbarkeit entfĂ€llt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgefĂŒhrt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgefĂŒhrt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von GegenstÀnden im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die UmsĂ€tze im Rahmen einer GeschĂ€ftsverĂ€ußerung an einen anderen Unternehmer fĂŒr dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine GeschĂ€ftsverĂ€ußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gefĂŒhrter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich ĂŒbereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des VerĂ€ußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von BĂŒsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (FreihĂ€fen), der GewĂ€sser und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgefĂŒhrt, so kommt es fĂŒr die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine BetriebsstĂ€tte unterhĂ€lt, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfĂ€ngt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der ĂŒbrigen Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (ĂŒbriges Gemeinschaftsgebiet). Das FĂŒrstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende UmsÀtze, die in den FreihÀfen und in den GewÀssern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie UmsÀtze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von GegenstĂ€nden, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur AusrĂŒstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die GegenstĂ€nde
a)
nicht fĂŒr das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil fĂŒr eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie TĂ€tigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht fĂŒr das Unternehmen des LeistungsempfĂ€ngers ausgefĂŒhrt werden, oder
b)
vom LeistungsempfĂ€nger ausschließlich oder zum Teil fĂŒr eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie TĂ€tigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von GegenstÀnden, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgefĂŒhrt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als UmsÀtze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfĂŒllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat fĂŒr Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung fĂŒr sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat fĂŒr Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht fĂŒr ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenĂŒber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gĂŒltige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der AbsĂ€tze 1 und 2 mĂŒssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu fĂŒhren hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprĂŒfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu fĂŒhren, die zusĂ€tzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) FĂŒr die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung fĂŒr innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfĂŒllt ist:

1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhĂ€ngig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet bestĂ€tigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer GelangensbestÀtigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spÀtestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhÀngig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet bestĂ€tigt wird.

(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:

1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice fĂŒr die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet bestĂ€tigt;
c)
eine BestĂ€tigung eines Lagerinhabers im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.

(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprĂŒfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu fĂŒhren, die zusĂ€tzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfĂŒllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat fĂŒr Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung fĂŒr sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat fĂŒr Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht fĂŒr ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenĂŒber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gĂŒltige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der AbsĂ€tze 1 und 2 mĂŒssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu fĂŒhren hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

(1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgefĂŒhrt hat, dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DatenfernĂŒbertragung zu ĂŒbermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 zu machen hat. Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen fĂŒr innergemeinschaftliche Warenlieferungen und fĂŒr Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder fĂŒr das laufende Kalendervierteljahr noch fĂŒr eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 Euro betrĂ€gt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres ĂŒbermittelt werden. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage fĂŒr innergemeinschaftliche Warenlieferungen und fĂŒr Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres 50 000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag ĂŒberschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung fĂŒr diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu ĂŒbermitteln. Nimmt der Unternehmer die in Satz 2 enthaltene Regelung nicht in Anspruch, hat er dies gegenĂŒber dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern anzuzeigen. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die SĂ€tze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 000 Euro der Betrag von 100 000 Euro tritt.

(2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet, ausgefĂŒhrt hat, dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DatenfernĂŒbertragung zu ĂŒbermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung fĂŒr den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen.

(3) Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die Zusammenfassende Meldung entsprechend Absatz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats ĂŒbermittelt, kann er die nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben in die Meldung fĂŒr den jeweiligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unternehmer die in Satz 1 enthaltene Regelung in Anspruch, hat er dies gegenĂŒber dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern anzuzeigen.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten nicht fĂŒr Unternehmer, die § 19 Absatz 1 anwenden.

(5) Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger HĂ€rten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Soweit das Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz 2 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch fĂŒr die Zusammenfassende Meldung. FĂŒr die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbstĂ€ndige juristische Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer. § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. Die Landesfinanzbehörden ĂŒbermitteln dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Angaben dĂŒrfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verarbeitet werden. Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern ĂŒbermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese fĂŒr steuerliche Kontrollen benötigt werden.

(6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
2.
eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 2;
3.
eine Beförderung oder Versendung im Sinne des § 6b Absatz 1 oder 4 oder ein Erwerberwechsel nach § 6b Absatz 5.

(7) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1.
fĂŒr innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 1:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgefĂŒhrt worden sind, und
b)
fĂŒr jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgefĂŒhrten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
2.
fĂŒr innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 2:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er GegenstÀnde verbracht hat, und
b)
die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;
2a.
fĂŒr Beförderungen oder Versendungen oder einen Erwerberwechsel im Sinne des Absatzes 6 Nummer 3:
a)
in den FÀllen des § 6b Absatz 1 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3,
b)
in den FĂ€llen des § 6b Absatz 4 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ursprĂŒnglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 oder
c)
in den FĂ€llen des § 6b Absatz 5 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ursprĂŒnglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie die des neuen Erwerbers;
3.
fĂŒr im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet ausgefĂŒhrte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes LeistungsempfÀngers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden,
b)
fĂŒr jeden LeistungsempfĂ€nger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und
c)
einen Hinweis auf das Vorliegen einer im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet ausgefĂŒhrten steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet;
4.
fĂŒr Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden letzten Abnehmers, die diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet worden ist,
b)
fĂŒr jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgefĂŒhrten Lieferungen und
c)
einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen DreiecksgeschÀfts.
§ 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden.

(8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind fĂŒr den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung fĂŒr die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spĂ€testens jedoch fĂŒr den Meldezeitraum, in dem der auf die AusfĂŒhrung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind fĂŒr den Meldezeitraum zu machen, in dem die im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet, und die Lieferungen nach § 25b Absatz 2 ausgefĂŒhrt worden sind.

(9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Absatz 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von den AbsĂ€tzen 1 und 2 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgefĂŒhrt hat oder im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2 ausgefĂŒhrt hat, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet, wenn

1.
die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 Euro nicht ĂŒberstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht ĂŒbersteigen wird,
2.
die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet ausgefĂŒhrten steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 Euro nicht ĂŒberstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht ĂŒbersteigen wird und
3.
es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.
Absatz 8 gilt entsprechend.

(10) Erkennt der Unternehmer nachtrĂ€glich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollstĂ€ndig ist, so ist er verpflichtet, die ursprĂŒngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen.

(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergĂ€nzend die fĂŒr SteuererklĂ€rungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.

(12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung der Zusammenfassenden Meldung kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren DatentrĂ€gern oder durch DatenfernĂŒbertragung ĂŒbermittelt werden kann. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.
die Voraussetzungen fĂŒr die Anwendung des Verfahrens;
2.
das NĂ€here ĂŒber Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu ĂŒbermittelnden Daten;
3.
die Art und Weise der Übermittlung der Daten;
4.
die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Entgegennahme der zu ĂŒbermittelnden Daten;
5.
die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Verarbeitung der Daten;
6.
der Umfang und die Form der fĂŒr dieses Verfahren erforderlichen besonderen ErklĂ€rungspflichten des Unternehmers.
Zur Regelung der DatenĂŒbermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverstĂ€ndiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmĂ€ĂŸig gesichert niedergelegt ist.

Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat fĂŒr jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen folgender UmsĂ€tze gesondert zu erklĂ€ren:

1.
seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen,
2.
seiner im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet ausgefĂŒhrten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet, und
3.
seiner Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2.
Die Angaben fĂŒr einen in Satz 1 Nummer 1 genannten Umsatz sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung fĂŒr diesen Umsatz ausgestellt wird, spĂ€testens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die AusfĂŒhrung dieses Umsatzes folgende Monat endet. Die Angaben fĂŒr UmsĂ€tze im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem diese UmsĂ€tze ausgefĂŒhrt worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden. Erkennt der Unternehmer nachtrĂ€glich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass in einer von ihm abgegebenen Voranmeldung (§ 18 Abs. 1) die Angaben zu UmsĂ€tzen im Sinne des Satzes 1 unrichtig oder unvollstĂ€ndig sind, ist er verpflichtet, die ursprĂŒngliche Voranmeldung unverzĂŒglich zu berichtigen. Die SĂ€tze 2 bis 5 gelten fĂŒr die SteuererklĂ€rung (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom LeistungsempfĂ€nger oder von einem anderen als dem LeistungsempfĂ€nger fĂŒr die Leistung erhĂ€lt oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser UmsĂ€tze zusammenhĂ€ngenden Subventionen, jedoch abzĂŒglich der fĂŒr diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten fĂŒr die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die BetrĂ€ge, die der Unternehmer im Namen und fĂŒr Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben ĂŒber die Höhe der fĂŒr den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhĂ€ngenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzĂŒglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten GegenstĂ€nde oder die erbrachten Dienstleistungen entfĂ€llt.

(2) Werden Rechte ĂŒbertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzĂŒglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschĂ€hnlichen UmsĂ€tzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt fĂŒr den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzĂŒglich der Nebenkosten fĂŒr den Gegenstand oder fĂŒr einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der AusfĂŒhrung dieser UmsĂ€tze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und fĂŒr die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmĂ€ĂŸig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem fĂŒr das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der AusfĂŒhrung dieser UmsĂ€tze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 SĂ€tze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend fĂŒr

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfĂ€hige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausfĂŒhren,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des DienstverhĂ€ltnisses ausfĂŒhrt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 ĂŒbersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktĂŒblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktĂŒbliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den FĂ€llen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer fĂŒhren, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben wĂŒrde.

Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat fĂŒr jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen folgender UmsĂ€tze gesondert zu erklĂ€ren:

1.
seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen,
2.
seiner im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet ausgefĂŒhrten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet, und
3.
seiner Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2.
Die Angaben fĂŒr einen in Satz 1 Nummer 1 genannten Umsatz sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung fĂŒr diesen Umsatz ausgestellt wird, spĂ€testens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die AusfĂŒhrung dieses Umsatzes folgende Monat endet. Die Angaben fĂŒr UmsĂ€tze im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem diese UmsĂ€tze ausgefĂŒhrt worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden. Erkennt der Unternehmer nachtrĂ€glich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass in einer von ihm abgegebenen Voranmeldung (§ 18 Abs. 1) die Angaben zu UmsĂ€tzen im Sinne des Satzes 1 unrichtig oder unvollstĂ€ndig sind, ist er verpflichtet, die ursprĂŒngliche Voranmeldung unverzĂŒglich zu berichtigen. Die SĂ€tze 2 bis 5 gelten fĂŒr die SteuererklĂ€rung (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend.

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfĂŒllt sind:

1.
der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
2.
der Abnehmer ist
a)
ein in einem anderen Mitgliedstaat fĂŒr Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung fĂŒr sein Unternehmen erworben hat,
b)
eine in einem anderen Mitgliedstaat fĂŒr Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht fĂŒr ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
3.
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
4.
der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenĂŒber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gĂŒltige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das ĂŒbrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).

(3) Die Voraussetzungen der AbsĂ€tze 1 und 2 mĂŒssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu fĂŒhren hat.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat fĂŒr jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen folgender UmsĂ€tze gesondert zu erklĂ€ren:

1.
seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen,
2.
seiner im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet ausgefĂŒhrten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet, und
3.
seiner Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2.
Die Angaben fĂŒr einen in Satz 1 Nummer 1 genannten Umsatz sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung fĂŒr diesen Umsatz ausgestellt wird, spĂ€testens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die AusfĂŒhrung dieses Umsatzes folgende Monat endet. Die Angaben fĂŒr UmsĂ€tze im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem diese UmsĂ€tze ausgefĂŒhrt worden sind. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden. Erkennt der Unternehmer nachtrĂ€glich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass in einer von ihm abgegebenen Voranmeldung (§ 18 Abs. 1) die Angaben zu UmsĂ€tzen im Sinne des Satzes 1 unrichtig oder unvollstĂ€ndig sind, ist er verpflichtet, die ursprĂŒngliche Voranmeldung unverzĂŒglich zu berichtigen. Die SĂ€tze 2 bis 5 gelten fĂŒr die SteuererklĂ€rung (§ 18 Abs. 3 und 4) entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlÀsst
und dadurch Steuern verkĂŒrzt oder fĂŒr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrÀger oder EuropÀischer AmtstrÀger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines AmtstrÀgers oder EuropÀischen AmtstrÀgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfĂ€lschter Belege fortgesetzt Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausĂŒben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkĂŒrzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorlĂ€ufig oder unter Vorbehalt der NachprĂŒfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch SteuervergĂŒtungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewĂ€hrt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der SĂ€tze 1 und 2 sind auch dann erfĂŒllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte ermĂ€ĂŸigt oder der Steuervorteil aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die AbsĂ€tze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 ĂŒber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union verwaltet werden.

(7) Die AbsĂ€tze 1 bis 6 gelten unabhĂ€ngig von dem Recht des Tatortes auch fĂŒr Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgefĂŒhrt hat, dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DatenfernĂŒbertragung zu ĂŒbermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4 zu machen hat. Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen fĂŒr innergemeinschaftliche Warenlieferungen und fĂŒr Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder fĂŒr das laufende Kalendervierteljahr noch fĂŒr eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 Euro betrĂ€gt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres ĂŒbermittelt werden. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage fĂŒr innergemeinschaftliche Warenlieferungen und fĂŒr Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres 50 000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag ĂŒberschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung fĂŒr diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu ĂŒbermitteln. Nimmt der Unternehmer die in Satz 2 enthaltene Regelung nicht in Anspruch, hat er dies gegenĂŒber dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern anzuzeigen. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die SĂ€tze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 000 Euro der Betrag von 100 000 Euro tritt.

(2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet, ausgefĂŒhrt hat, dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DatenfernĂŒbertragung zu ĂŒbermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung fĂŒr den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen.

(3) Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die Zusammenfassende Meldung entsprechend Absatz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats ĂŒbermittelt, kann er die nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben in die Meldung fĂŒr den jeweiligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unternehmer die in Satz 1 enthaltene Regelung in Anspruch, hat er dies gegenĂŒber dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern anzuzeigen.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten nicht fĂŒr Unternehmer, die § 19 Absatz 1 anwenden.

(5) Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger HĂ€rten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Soweit das Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz 2 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch fĂŒr die Zusammenfassende Meldung. FĂŒr die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbstĂ€ndige juristische Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer. § 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. Die Landesfinanzbehörden ĂŒbermitteln dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Angaben dĂŒrfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verarbeitet werden. Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern ĂŒbermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese fĂŒr steuerliche Kontrollen benötigt werden.

(6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
2.
eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Absatz 2;
3.
eine Beförderung oder Versendung im Sinne des § 6b Absatz 1 oder 4 oder ein Erwerberwechsel nach § 6b Absatz 5.

(7) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1.
fĂŒr innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 1:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgefĂŒhrt worden sind, und
b)
fĂŒr jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgefĂŒhrten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
2.
fĂŒr innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 6 Nummer 2:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er GegenstÀnde verbracht hat, und
b)
die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;
2a.
fĂŒr Beförderungen oder Versendungen oder einen Erwerberwechsel im Sinne des Absatzes 6 Nummer 3:
a)
in den FÀllen des § 6b Absatz 1 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3,
b)
in den FĂ€llen des § 6b Absatz 4 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ursprĂŒnglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 oder
c)
in den FĂ€llen des § 6b Absatz 5 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ursprĂŒnglich vorgesehenen Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie die des neuen Erwerbers;
3.
fĂŒr im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet ausgefĂŒhrte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes LeistungsempfÀngers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht wurden,
b)
fĂŒr jeden LeistungsempfĂ€nger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und
c)
einen Hinweis auf das Vorliegen einer im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet ausgefĂŒhrten steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet;
4.
fĂŒr Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2:
a)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden letzten Abnehmers, die diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet worden ist,
b)
fĂŒr jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgefĂŒhrten Lieferungen und
c)
einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen DreiecksgeschÀfts.
§ 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden.

(8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind fĂŒr den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung fĂŒr die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spĂ€testens jedoch fĂŒr den Meldezeitraum, in dem der auf die AusfĂŒhrung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind fĂŒr den Meldezeitraum zu machen, in dem die im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet, und die Lieferungen nach § 25b Absatz 2 ausgefĂŒhrt worden sind.

(9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Absatz 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von den AbsĂ€tzen 1 und 2 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgefĂŒhrt hat oder im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2 ausgefĂŒhrt hat, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet, wenn

1.
die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200 000 Euro nicht ĂŒberstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht ĂŒbersteigen wird,
2.
die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im ĂŒbrigen Gemeinschaftsgebiet ausgefĂŒhrten steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, fĂŒr die der in einem anderen Mitgliedstaat ansĂ€ssige LeistungsempfĂ€nger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15 000 Euro nicht ĂŒberstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht ĂŒbersteigen wird und
3.
es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.
Absatz 8 gilt entsprechend.

(10) Erkennt der Unternehmer nachtrĂ€glich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollstĂ€ndig ist, so ist er verpflichtet, die ursprĂŒngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen.

(11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergĂ€nzend die fĂŒr SteuererklĂ€rungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.

(12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung der Zusammenfassenden Meldung kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren DatentrĂ€gern oder durch DatenfernĂŒbertragung ĂŒbermittelt werden kann. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.
die Voraussetzungen fĂŒr die Anwendung des Verfahrens;
2.
das NĂ€here ĂŒber Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu ĂŒbermittelnden Daten;
3.
die Art und Weise der Übermittlung der Daten;
4.
die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Entgegennahme der zu ĂŒbermittelnden Daten;
5.
die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Verarbeitung der Daten;
6.
der Umfang und die Form der fĂŒr dieses Verfahren erforderlichen besonderen ErklĂ€rungspflichten des Unternehmers.
Zur Regelung der DatenĂŒbermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverstĂ€ndiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmĂ€ĂŸig gesichert niedergelegt ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 18 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder 2, Absatz 4c Satz 2, Absatz 4e Satz 4 oder Absatz 5a Satz 4, § 18i Absatz 3 Satz 3, § 18j Absatz 4 Satz 3 oder § 18k Absatz 4 Satz 3 eine Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollstÀndig oder nicht rechtzeitig entrichtet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsÀtzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
2.
entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
3.
entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskrÀftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
4.
entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 18a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 oder Absatz 9 eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollstÀndig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Absatz 10 eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt,
6.
einer Rechtsverordnung nach § 18c zuwiderhandelt, soweit sie fĂŒr einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist, oder
7.
entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollstÀndig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FĂ€llen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den FĂ€llen des Absatzes 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den ĂŒbrigen FĂ€llen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten ist in den FĂ€llen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern.

Die Finanzbehörden können AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wĂ€re; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete BetrĂ€ge erstattet oder angerechnet werden.