Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Sept. 2015 - X B 134/14

bei uns veröffentlicht am10.09.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 21. August 2014  8 K 794/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr 2008 als Direktrice tätig und betrieb einen Einzelhandel mit Bekleidung. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung).

2

Die Klägerin gab monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen, jedoch keine Jahres-Umsatzsteuererklärung ab. Auch eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr reichte sie nicht ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 19. August 2010 sowohl einen Umsatzsteuer- als auch einen Einkommensteuerschätzungsbescheid. Die Einkommensteuer setzte das FA auf 0 € fest. Den verbleibenden Verlust zum 31. Dezember 2008 stellte es am gleichen Tag ebenfalls mit 0 € fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, den das FA durch die Änderungsbescheide vom 10. Oktober 2011 aufhob, allerdings nur hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung und der Verlustfeststellung.

3

Mit Schreiben vom 9. November 2011 legte die Klägerin Einsprüche gegen den Einkommensteuer- und den Umsatzsteuerbescheid ein. Am 28. November 2011 beantragte sie außerdem die Aufnahme der fehlenden Steuererklärungen an Amtsstelle.

4

Das FA wies die Klägerin darauf hin, dass der Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid verfristet sei, insoweit aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Frage komme.

5

Eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle lehnte das FA ab, da die Klägerin keine geschäftlich unerfahrene oder der deutschen Sprache unkundige Steuerpflichtige sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2012.

6

Das FA verwarf die Einsprüche gegen den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid als unzulässig. In der Klageschrift beantragte die Klägerin, die Einspruchsentscheidungen aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Steuererklärungen an Amtsstelle aufzunehmen, hilfsweise die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 29.000 € und die Umsatzsteuer auf 4.570 € herabzusetzen.

7

Nachdem die als Einzelrichterin bestellte Berichterstatterin des Finanzgerichts (FG) den mit der Klage eingereichten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hatte, brachte die Klägerin ein Befangenheitsgesuch gegen diese Richterin an. Dieses erklärte der FG-Senat, dem die Berichterstatterin angehörte, nach Einholung der dienstlichen Stellungnahme --den Beteiligten am 8. August 2014 zur Kenntnis übersandt-- durch Beschluss vom 20. August 2014 für unbegründet. Der Beschluss wurde dem FA in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2014 übergeben. Für die Klägerin war zu diesem Termin niemand erschienen. Ihr wurde der Beschluss deshalb mit dem FG-Urteil zugestellt.

8

Das Klagebegehren legte das Gericht so aus, dass die Klägerin neben der Aufhebung der Einspruchsentscheidungen und der Aufnahme der Steuererklärungen bzw. der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Verlustvortrags an Amtsstelle auch die Feststellung der Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheides begehrte, hilfsweise die Herabsetzung der Umsatzsteuer auf 4.570 € sowie ebenfalls hilfsweise den Abzug eines Betrags von 29.000 € vom verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2007 und die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2008 auf 4.117 €.

9

Das FG wies die Klage mit Urteil vom 21. August 2014  8 K 794/12 als unbegründet ab. Der Umsatzsteuerbescheid sei nicht nichtig, da dieser nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide. Willkürmaßnahmen seien nicht erkennbar. Vielmehr habe das FA sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, indem es sich für den Erlass eines Schätzungsbescheides entschieden habe. Diese Möglichkeit bestehe im Fall der Nichtabgabe von Steuererklärungen neben der Festsetzung eines Verspätungszuschlags und dem Zwangsmittelverfahren.

10

Zu Recht sei das FA von einem Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid ausgegangen. Die Klägerin habe dies ausdrücklich erklärt und hieran im weiteren Verfahren festgehalten. Eine Umdeutung des Einspruchs in einen Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) scheide somit aus. Zu Recht sei der Einspruch als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt worden, da die Voraussetzungen einer fehlenden Begründung i.S. des § 126 Abs. 3 AO nicht vorlägen.

11

Die Klägerin habe der Umdeutung der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid in eine solche gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags zum 31. Dezember 2008 zugestimmt. Dies habe zur Folge, dass die Einspruchsentscheidung in Bezug auf die Einkommensteuerfestsetzung nicht Klagegegenstand geworden sei. Mangels Beschwer sei im Übrigen auch der Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen worden. In der Sache selbst sei die Schätzung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden gewesen.

12

Soweit die Klägerin sich gegen die Ablehnung des FA wende, ihre Steuererklärungen an Amtsstelle aufzunehmen, lägen Untätigkeitsklagen vor. Das FA habe dieses Klagebegehren zu Recht abgelehnt, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Klägerin nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage sei, die Steuererklärungsvordrucke selbst auszufüllen und die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.

13

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts und wegen Verfahrensmängeln.

14

Im Revisionsverfahren gehe es um die Frage, ob die Steuererklärungen für das Streitjahr 2008 an Amtsstelle aufzunehmen seien. In diesem Zusammenhang sei die Bedeutung der Fürsorgepflicht aus § 151 AO, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Abgabe elektronischer Steuererklärungen, zu umreißen. Auch müsse im Revisionsverfahren geklärt werden, ob vor einer Schätzung Amtshilfe des FA anzubieten sei, wenn der Steuerpflichtige darum nachsuche.

15

Rechtsfehlerhaft sei das FG in Bezug auf die Nichtigkeit der Schätzung von einer Feststellungsklage ausgegangen und habe diese verneint, obwohl eine Zwangsschätzung ohne Begründung vorliege. Auch habe das FG den unzulässigen Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid fehlerhaft nicht in einen Antrag auf Änderung umgedeutet.

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Verfahrensfehlerhaft sei das FG über die Klageanträge hinausgegangen. Die Klägerin habe nur die Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Umsatzsteuerbescheides beantragt, um so das Verwaltungsverfahren fortführen zu können. Das FG hätte deshalb ein Prozessurteil erlassen müssen und sei an einer Sachentscheidung gehindert gewesen. Folglich sei die Grundordnung des Verfahrens verletzt und ein fairer Prozess verhindert worden.

17

Soweit das FG den Befangenheitsantrag gegen die Berichterstatterin mit dem Urteil zugestellt habe, läge objektive Willkür vor. Die Klägerin habe nämlich an der mündlichen Verhandlung in Erwartung des Beschlusses über ihren Befangenheitsantrag nicht teilnehmen müssen. Weder die mündliche Verhandlung noch die Urteilsverkündung hätten deshalb in ihrer Abwesenheit erfolgen dürfen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

19

1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen werden. Insoweit ist die Beschwerde unzulässig.

20

a) Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht nicht der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2014 X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888).

21

An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere auch dann, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 X B 181/13, BFH/NV 2014, 523, m.w.N.).

22

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen scheitert der Vortrag der Klägerin bereits daran, dass sie keine abstrakte Rechtsfrage herausarbeitet. Vielmehr macht sie deutlich, dass es im Revisionsverfahren "vornehmlich um die Frage (geht), ob (das FA) gem. § 151 AO verpflichtet ist, die Steuererklärungen für 2008 an Amtsstelle aufzunehmen". Damit verlangt die Klägerin die Klärung einer konkreten Rechtsfrage, nämlich ob sie selbst einen solchen Anspruch hat.

23

Daneben fehlt es an der Auseinandersetzung mit den insoweit im Schrifttum vertretenen Auffassungen, die ausgehend vom Gesetzeswortlaut die Regelung des § 151 AO als eine solche für besondere Ausnahmetatbestände verstehen, um etwaigen Härten begegnen zu können (vgl. statt aller: Heuermann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO, § 151 Rz 3a mit Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 12. September 2002 VII B 261/01, BFH/NV 2003, 6). Ob eine solche Ausnahme vorliegt, kann nur einzelfallbezogen entschieden werden. Ein grundsätzlicher Anspruch des Steuerpflichtigen, dass vor einer Schätzung mit Hilfe der Finanzbehörde eine Steuererklärung an Amtsstelle aufzunehmen sei, besteht deshalb gerade nicht.

24

2. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt voraus, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen "zur Fortbildung des Rechts" zu entscheiden ist. Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der Nr. 1 (Senatsbeschluss vom 21. August 2014 X B 159/13, BFH/NV 2014, 1743). Eine Zulassung der Revision scheitert deshalb bereits aus den unter 1. genannten Gründen.

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3. Auch die von der Klägerin beanstandeten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor.

26

a) Ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens ist nicht gegeben. Das FG hat vielmehr zu Recht das Klagebegehren so ausgelegt, dass die Klägerin nicht nur die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidungen begehrte, sondern auch eine Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide (unter aa). Auch hat das FG zu Recht einen Antrag auf Änderung des Verlustfeststellungsbescheides zum 31. Dezember 2008 angenommen (unter bb) und über eine Nichtigkeitsfeststellungsklage entschieden (unter cc). Es durfte zugunsten der Klägerin eine Klage wegen Zwangsgeld nicht ins Gerichtsregister eintragen (unter dd).

27

aa) Gegenstand der Klage ist, wie das FG zu Recht entschieden hat, nach § 44 Abs. 2 FGO (u.a.) der Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Zwar ist, wie sich aus § 40 Abs. 2 FGO sowie § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt, auch nur die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung möglich und geboten. Dies setzt aber voraus, dass die Beschwer des Klägers allein in der Einspruchsentscheidung liegt (vgl. nur Senatsurteil vom 14. März 2012 X R 50/09, BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536, unter II.1., m.w.N.). Überdies ist Voraussetzung für eine auf die Einspruchsentscheidung beschränkte Entscheidung des Gerichts, dass die Klägerin einen entsprechenden --eingeschränkten-- Antrag gestellt hat. Ansonsten ist das Gericht gehalten, den Klageantrag auszuschöpfen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1998 I R 44/97, BFH/NV 1999, 314).

28

Vorliegend ergibt sich bereits aus der Klageschrift, dass die Klägerin neben der Aufhebung der Einspruchsentscheidung, wenn auch nur hilfsweise, die Änderung des Umsatzsteuerbescheides selbst verlangt. So beziffert sie die festzusetzende Umsatzsteuer in diesem (Hilfs-)Antrag ausdrücklich mit 4.570 €. Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil die Klägerin daneben beantragt, das FA zur Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle zu verpflichten. Vielmehr macht auch die weiter gehende Klagebegründung deutlich, dass die Klägerin sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung selbst wenden will. Schließlich macht sie Ausführungen zu der aus ihrer Sicht unzulässigen Zwangsschätzung und beantragt im Schriftsatz vom 8. April 2014 zusätzlich die Feststellung der Nichtigkeit dieses Bescheides.

29

bb) Für ihre Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres gilt nichts anderes. Auch insoweit stellt sie einen bezifferten Hilfsantrag in der Sache. Sie stimmt darüber hinaus im Schriftsatz vom 8. April 2014 ausdrücklich der Umdeutung der Anfechtungsklage in eine Untätigkeitsklage gegen den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2008 zu.

30

cc) Da die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Juli 2014 ausdrücklich die Nichtigkeit der Schätzung im Umsatzsteuerbescheid für 2008 rügte und gleichzeitig darauf verwies, dass deshalb nun ihre Klage in Sachen Umsatzsteuer 2008 zulässig sei, musste das FG im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) --entgegen dem Vorbringen der nicht steuerlich beratenen Klägerin-- davon ausgehen, dass sie eine (zulässige) Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO einlegen wollte. Eine Verpflichtungsklage hätte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt dagegen nicht zulässig erheben können. Denn in diesem Fall wäre ein vorheriges Antragsverfahren nach § 125 Abs. 5 Halbsatz 2 AO nötig gewesen (vgl. nur BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 V R 36/06, BFHE 220, 208, BStBl II 2008, 686).

31

dd) Soweit der Vortrag der Klägerin überhaupt auch auf die Erhebung einer Klage gegen ein (nicht vom FA festgesetztes) Zwangsgeld gerichtet gewesen ist, hat das FG zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Klage vorliegend schon mangels abgeschlossenen Vorverfahrens nach § 44 Abs. 1 FGO keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Vertretbar geht das FG deshalb zugunsten der Klägerin davon aus, dass diese ein solches erfolgloses Klagebegehren nicht begehrte. Andernfalls läge aber deshalb schon keine Verletzung der Grundordnung des Verfahrens vor, weil eine gerichtliche Entscheidung über eine solche Klage jederzeit noch --kostenpflichtig-- nachgeholt werden kann.

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b) Das FG hat auch nicht den Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren verletzt.

33

aa) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes den Anspruch auf ein faires Verfahren als "allgemeines Prozessgrundrecht" ab (vgl. auch zum Folgenden, BVerfG-Beschlüsse vom 6. April 1998  1 BvR 2194/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 2044, und vom 18. Juli 2013  1 BvR 1623/11, NJW 2014, 205). Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Parteien bzw. Beteiligten es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere aber darf er aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Dem Bürger darf das Versagen organisatorischer Vorkehrungen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht zur Last gelegt werden. Das Gericht hat bei seiner Überzeugungsbildung, sofern die Erklärung des Beteiligten nicht von vornherein unglaubhaft ist, den Umstand in Rechnung zu stellen, dass es dem Beteiligten aus Gründen, die in der Sphäre einer Behörde liegen, auf deren Tätigkeit er keinen Einfluss hat, unmöglich ist, eine Tatsache glaubhaft zu machen, die ohne das behördliche Versagen unschwer aufzuklären wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 X B 168-170/13, BFH/NV 2014, 876, m.w.N.).

34

Vor diesem Hintergrund hat der erkennende Senat etwa in einem Fall, in dem das FG eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen auf --sehr pauschal gehaltene-- Ausführungen in einem Steuerfahndungsbericht gestützt hatte, obwohl es diese Ausführungen nicht mehr überprüfen konnte, weil die beim dortigen Kläger beschlagnahmten Originalunterlagen im Bereich der Finanzverwaltung unberechtigt vorzeitig vernichtet worden waren, einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren bejaht (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 X B 138/13, BFH/NV 2014, 720).

35

bb) Der prozessuale Sachverhalt im vorliegenden Verfahren ist hiermit jedoch nicht vergleichbar. So hat das FG ausführlich und gut nachvollziehbar die Schätzung des FA im Urteil auf S. 16 überprüft und für vertretbar erachtet. Es hat auch nicht nur der Klägerin durch die Gewährung von Fristverlängerungen ausreichend Gelegenheit gegeben, die Steuererklärungen für das Streitjahr nachzureichen. Unabhängig hiervon hat es das Gericht sogar ausreichen lassen, dass die Klägerin die im Streitjahr erzielten Einkünfte jeweils getrennt nach Einnahmen und Ausgaben benennt und ihre Angaben durch geeignete Belege nachweist. Vorzulegen waren dabei insbesondere sämtliche Ein- und Ausgangsrechnungen, die im Streitjahr beglichen wurden, ein ggf. im Streitjahr geführtes Kassenbuch sowie die für das Streitjahr erstellten Auszüge sämtlicher Konten, über die betriebliche Zahlungen abgewickelt worden sind. Letztlich gab das der Klägerin damit die Gelegenheit, wenn auch im Schätzungswege mit Hilfe des Gerichts, die weiterhin fehlenden steuerlich relevanten Angaben zu benennen. Dass die Klägerin diese Chance nicht genutzt hat, ist nicht dem Gericht anzulasten.

36

Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Klägerin selbst verursachte Beweisnot. Nicht das FG oder das FA, sondern die Klägerin selbst muss es sich zurechnen lassen, dass der Umzugsunternehmer mangels Bezahlung die vom Gericht angeforderten Unterlagen nicht herausgeben wollte.

37

c) Schließlich liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) vor. Eine solche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt die Klägerin, wenn sie zum einen ihr Fehlen in der mündlichen Verhandlung mit dem Warten auf die Entscheidung des FG über ihren Befangenheitsantrag rechtfertigt und zum anderen es als willkürlich empfindet, dass die mündliche Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung ohne sie stattfanden.

38

aa) Die Gewährung rechtlichen Gehörs besteht darin, eine ausreichend bemessene Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben. Diese Gelegenheit zur Äußerung haben die Beteiligten grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt. Der Beteiligte hat alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Daran fehlt es aber, wenn --wie im Streitfall-- der Beteiligte trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch keinen begründeten Antrag auf Terminsänderung gestellt hat (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2007 VII B 171/06, BFH/NV 2007, 947; vom 13. August 2007 III B 159/06, BFH/NV 2007, 2284). Das Anbringen eines Befangenheitsgesuchs befreit hiervon nicht. Vielmehr bleibt der Beteiligte verpflichtet, will er sein rechtliches Gehör wahren, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Denn andernfalls kann auch ohne ihn nach § 91 Abs. 2 FGO verhandelt und entschieden werden. Auf diese in § 91 Abs. 2 FGO geregelten Möglichkeiten hatte das FG bereits in der Ladung vom 30. Juni 2014 zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2014, die auf Antrag der Klägerin auf den 21. August 2014 verlegt worden ist, hingewiesen. In seiner Umladung vom 16. Juli 2014 hat das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Hinweis fortbesteht.

39

bb) Das Gericht hat auch dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt, indem es den Beschluss, in dem der FG-Senat das Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärte, in der mündlichen Verhandlung überreichte. Denn es ist Sache des Klägers, sich durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Kenntnis über den Inhalt dieses Beschlusses und damit auch rechtliches Gehör zu verschaffen.

40

cc) Im Übrigen kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2005 II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221). Anders ist es nur dann, wenn ein Befangenheitsgesuch aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden ist (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 V B 110/07, BFH/NV 2009, 396, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Zu Recht hat das FG das Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt, weil sich die Klägerin allein gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide wandte, was eine Parteilichkeit der Berichterstatterin nicht begründen kann. Dies gilt auch, soweit diese die Klägerin nach § 76 Abs. 2 i.V.m. § 79a Abs. 4 FGO aufgefordert hatte, Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzureichen. Schließlich musste das FG und damit auch die Berichterstatterin als Einzelrichterin --wie unter II.3.a gezeigt-- auch die materielle Rechtmäßigkeit der Bescheide überprüfen.

41

4. Im Kern wendet sich die Klägerin mit ihrem gesamten Vorbringen gegen die --ihrer Meinung nach fehlerhafte-- Beweis- und Sachverhaltswürdigung des FG. Dies wäre indes ein materiell-rechtlicher Fehler, der eine Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 X B 70/13, BFH/NV 2014, 1043). Etwas anderes wäre dann gegeben, wenn eine Entscheidung des BFH aus einem anderen Grund zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geboten wäre. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsfehler des FG zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheint, auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35). Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um die Revision zuzulassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. März 2011 IX B 144/10, BFH/NV 2011, 1367, m.w.N.). Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine derart gesetzwidrige Entscheidung schon im Ansatz nicht erkennbar.

42

aa) Wie bereits unter II.3.a dargelegt, legte das FG das Klagebegehren zutreffend so aus, das auch die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide zu überprüfen war. In diesem Zusammenhang kommt das FG zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 verspätet eingelegt worden ist. Eine fehlende Begründung nach § 126 Abs. 3 AO liegt nicht vor. Wiedereinsetzung gemäß § 126 Abs. 3 Satz 2 AO war nicht zu gewähren. Auch ist eine Auslegung des im Schreiben der Klägerin vom 9. November 2011 ausdrücklich als Einspruch bezeichneten Rechtsbehelfs als Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO aufgrund der vom FG dargelegten Gesamtumstände nicht möglich.

43

bb) Eine Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheides liegt aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar nicht vor. Vielmehr hat sich das FA an der Aktenlage orientiert und eine maßvolle Hinzuschätzung vorgenommen. Anhaltspunkte für eine Strafschätzung sind nicht gegeben. Weiterführend verweist der Senat insoweit auch auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 15. Juli 2014 X R 42/12, BFH/NV 2015, 145, unter II.2.b, m.w.N.).

44

cc) Da die Schätzung angemessen ist, hat das FG auch zu Recht die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid als unbegründet abgewiesen.

45

dd) Zu Recht geht das FG schließlich davon aus, dass die Ablehnung der Aufnahme der Steuererklärungen ein Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO ist, der bei einem im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr tätigen Einzelunternehmer wie der Klägerin vom FA abgelehnt werden kann.

46

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

47

6. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noc

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(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.