Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Jan. 2017 - VII B 158/16
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2016 9 K 2161/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Haftungsbescheid vom 3. Juli 2012 als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen. Der Einspruch hatte nur teilweise Erfolg. Die vom zuständigen Sachbearbeiter des FA Herrn K erstellte Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2014, der eine Rechtsbehelfsbelehrung unter Angabe der Telefaxnummer des FA, nicht jedoch der Telefaxnummer des Finanzgerichts (FG) beigefügt war, wurde mit einfachem Brief an die Klägerin persönlich versendet. Am 27. Juni 2014 ging die gegen die Verwaltungsentscheidungen gerichtete Klage beim FG ein, die das FG als unzulässig zurückwies. Zur Begründung führte es aus, dass nach erfolgter Beweiserhebung und Vernehmung des K als Zeugen feststehe, dass die Einspruchsentscheidung am 22. Mai 2014 zur Post aufgegeben und der Klägerin gemäß § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) am 26. Mai 2014 bekanntgegeben worden sei. Infolgedessen habe der Klageeingang erst am 27. Juni 2014 die Monatsfrist des § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gewahrt. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfordere eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nicht die Angabe der Telefaxnummer des FG. Darauf deute bereits der insoweit eindeutige Wortlaut des § 55 Abs. 1 FGO hin. Hinsichtlich der Einspruchseinlegung (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO) habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Rechtsmittelbelehrung, die nur den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung wiederhole, nicht wegen des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Klageerhebung auf elektronischem Wege rechtsfehlerhaft sei. Im Übrigen hätte die Klägerin die Klage fristwahrend beim FA erheben können, worauf in der streitgegenständlichen Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden sei.
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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Für die Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post trage das FA die Feststellungslast. Ein Absendevermerk durch K oder die Poststelle des FA sei weder auf der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2014 noch in den Akten. Zur Klärung der Frage, wann die Einspruchsentscheidung zur Post aufgegeben worden sei, sei die Vernehmung des K nicht geeignet gewesen, zumal dieser lediglich ausgesagt habe, die Entscheidung in das in seinem Zimmer befindliche Postausgangsfach gelegt zu haben. Eine Vernehmung eines Mitarbeiters der Poststelle des FA --z.B. zum Beweisthema der Sortierung der versandfertigen Bescheide nach Datum in unterschiedliche Fächer-- habe das FG unterlassen. Zu ihren Gunsten sei im Streitfall davon auszugehen, dass die Einspruchsentscheidung nicht vor dem 26. Mai 2014 zur Post gegeben worden sei. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nach § 55 Abs. 1 FGO neben der Angabe des Sitzes des Gerichts, bei dem die Klage anzubringen ist, auch die Angabe der Telefaxnummer erfordert bzw. ob eine Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung jedenfalls dann nicht unrichtig i.S. des § 55 FGO ist, wenn dort zwar das anzurufende FG nicht konkret angegeben ist, zugleich jedoch auf die Möglichkeit des Anbringens der Klage beim FA hingewiesen wird und das hierfür zuständige FA zutreffend bezeichnet worden ist.
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Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Der aufgeworfenen Frage kommt mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der behauptete Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung liegt nicht vor.
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1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist. Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 28). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
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Nach § 55 Abs. 1 FGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass dem Wortlaut dieser Bestimmung das Erfordernis der Angabe einer Telefaxnummer nicht zu entnehmen ist. Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Rechtsmittelbelehrung nicht deshalb unrichtig, weil das FA nicht auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs statt in schriftlicher in elektronischer Form hingewiesen hat (BFH-Urteile vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236; vom 5. März 2014 VIII R 51/12, BFH/NV 2014, 1010; vom 18. März 2014 VIII R 33/12, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922, und vom 18. Juni 2015 IV R 18/13, BFH/NV 2015, 1349) oder wenn dort zwar das anzurufende FG nicht konkret angegeben, jedoch auf die Möglichkeit des Anbringens der Klage beim FA hingewiesen und das hierfür zuständige FA zutreffend bezeichnet worden ist (BFH-Urteil vom 17. Mai 2000 I R 4/00, BFHE 192, 15, BStBl II 2000, 539). Daraus folgt, dass die Angabe des Gerichts und seines Sitzes als ausreichend zu betrachten ist, wobei es offen bleiben kann, ob die Bezeichnung des Sitzes die Angabe der postalischen Anschrift erfordert. Über die Wiedergabe des Wortlauts des § 55 Abs. 1 FGO hinaus ist es somit nicht erforderlich, in der Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich eine Internet-Verbindung oder eine Telefaxnummer anzugeben, zumal die Ermittlung einer Internet-Verbindung oder einer Telefaxnummer bei Nutzung moderner Recherchemöglichkeiten keine besonderen Schwierigkeiten bereiten dürfte.
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Auch die überwiegende Ansicht im Schrifttum geht davon aus, dass die Angabe der Telefaxnummer nicht erforderlich ist (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 FGO Rz 26; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 55 Rz 16; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 55 Rz 17; Dumke in Schwarz/ Pahlke, AO, FGO, § 55 FGO Rz 16b; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 FGO Rz 9, und Rößler, Muss die Rechtsbehelfsbelehrung die Telefax-Nummer des FG angeben?, Deutsche Steuer-Zeitschrift 1995, 563). Selbst eine unterlassene Angabe des Gerichts ist dann unschädlich, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass die Klageschrift fristwahrend bei der Finanzbehörde eingereicht werden kann. Der von der Klägerin aufgeworfenen Frage kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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Im Übrigen ergaben sich im Streitfall die Bezeichnung des Gerichts und dessen postalische Anschrift sowie der Hinweis auf die fristwahrende Klageerhebung durch die Anbringung der Klage beim FA aus der vom FA erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, so dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, ihre Klage fristwahrend beim FA oder schriftlich beim FG einzureichen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf die Angabe einer Telefaxnummer des FG angewiesen gewesen wäre.
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2. Soweit die Klägerin eine Verletzung der dem FG nach § 76 Abs. 1 FGO obliegenden Sachaufklärungspflicht rügt, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Das FG hat in seiner Urteilsbegründung nachvollziehbar dargelegt, warum es zu dem Ergebnis einer Absendung der Einspruchsentscheidung am 22. Mai 2014 gekommen ist. Dabei hat es sich auf die Aussage des als Zeugen vernommenen K und auf das beim FA praktizierte Postausgangsverfahren bezogen. In verfahrensrechtlich zulässiger Weise hat es als zusätzliches Indiz für das angenommene Absendedatum den Umstand gewertet, dass ein weiteres Schreiben mit Datum vom 22. Mai 2014 nachweisbar am Folgetag eingegangen war. Dabei hat es ersichtlich einer Sortierung der versandfertigen Bescheide nach Datum in unterschiedliche Fächer keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Schlussfolgerungen des FG sind zwar nicht zwingend, jedoch möglich (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824).
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Soweit die Klägerin beanstandet, das FG habe die Vernehmung eines Mitarbeiters der Poststelle unterlassen, ist dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ein entsprechender Beweisantrag nicht zu entnehmen, so dass die in der Verhandlung fachkundig vertretene Klägerin insoweit ihr Rügerecht verloren hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
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bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.
(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.
(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.