Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Sept. 2015 - V B 5/15

bei uns veröffentlicht am08.09.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2014  5 K 5137/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

2

1. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, "ob die kurze, einjährige Verjährungsfrist des § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AO angewandt werden darf, wenn die Behörde falsch gehandelt hat", hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich ist. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich --wie hier-- anhand des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372, m.w.N.).

4

b) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--). Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag nach § 236 Abs. 1 AO vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn sich der Rechtsstreit --wie im Streitfall-- durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt hat. Auf Zinsen und damit auch Prozesszinsen sind die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt in den Fällen des § 236 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet worden ist (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO). Im Streitfall ist daher, wie das FG in dem angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt hat, der Anspruch auf Prozesszinsen im Kalenderjahr 2006 entstanden und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 durch Verjährung erloschen (§ 47 AO).

5

c) Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die Festsetzungsverjährung auch dann eintritt, wenn die Behörde "falsch" (im Sinne von verschuldet) gehandelt hat.

6

aa) Ein Verschulden des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) führt im Regelfall nicht dazu, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist (BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330). Der Sinn und Zweck von Verjährungsvorschriften liegt gerade darin, Rechtsfrieden unabhängig davon eintreten zu lassen, ob die Behörde eine Entscheidung rechtsfehlerhaft getroffen oder unterlassen hat. Ob dies ausnahmsweise anders sein kann, wenn das FA durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, konnte in dem BFH-Urteil in BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330, Rz 12 a.E. offen bleiben, da ein solcher Fall nicht vorlag.

7

bb) Da auf Zinsen die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO), führt auch ein Verschulden des FA bei der Nichtfestsetzung von Zinsen grundsätzlich nicht dazu, dass zugunsten des Steuerpflichtigen nach Ablauf der Festsetzungsverjährung noch ein Zinsbescheid zu erlassen ist. Ein Ausnahmefall im Sinne der o.g. BFH-Rechtsprechung ist vorliegend ausgeschlossen, da die Finanzverwaltung nicht durch aktives Tun einen Vertrauenstatbestand beim Steuerpflichtigen geschaffen hat, dass rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Zinsbescheid erlassen werde. Vielmehr ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, weil das FA überhaupt nicht "aktiv" tätig geworden ist. Anhaltspunkte dafür, dass es vor Ablauf der Festsetzungsfrist Zinsen festsetzen werde, sind weder von der Klägerin dargelegt worden noch aus den Akten ersichtlich.

8

d) Ob die unterlassene Festsetzung von Prozesszinsen im Hinblick auf die --eine Festsetzung von Amts wegen regelnde-- Verwaltungsanweisung in § 236 Nr. 6 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung einen Anspruch der Klägerin aus Amtshaftung wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. Art. 34 des Grundgesetzes (GG) begründet, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärbar. Abgesehen davon, dass für die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs nicht die Finanzgerichtsbarkeit, sondern die ordentlichen Gerichte (Landgerichte) zuständig sind (Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes), ist ein Amtshaftungsanspruch als eine auf den Staat übergeleitete Beamtenhaftung nur auf Geldersatz gerichtet und nicht auf Naturalrestitution durch Vornahme oder Unterlassen einer Amtshandlung (BFH-Beschluss vom 19. September 2008 IX B 108/08, juris unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2003 III ZR 32/02, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 1285). Die Bejahung eines Amtshaftungsanspruchs hätte somit nicht zur Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Festsetzungsverjährung außer Kraft gesetzt werden und ein Zinsbescheid zu erlassen wäre. Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines "Rechtsmittels" abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Rechtsmittel in diesem Sinne sind nicht nur die Rechtsmittel im technischen Sinne. Der Begriff der Rechtsmittel ist hier vielmehr weit zu fassen, es sind alle Rechtsbehelfe darunter zu verstehen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder ihr Unterlassen richten und die ihre Beseitigung bezwecken und ermöglichen. Demgemäß ist auch schon die einfache Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder bei Unterlassungen --ein Antrag auf Tätigwerden der Behörde-- ein "Rechtsmittel" im Sinne der erläuterten Vorschrift (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 1993 18 U 92/93, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1995, 13). Für einen Antrag oder eine Nachfrage bei der zuständigen Finanzbehörde besteht jedenfalls dann Anlass, wenn diese auch mehrere Monate nach Erlass der Änderungsbescheide und Erstattung der Umsatzsteuer noch keine Festsetzung von Prozesszinsen vornimmt.

9

2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt auch nicht insoweit in Betracht, als die Klägerin die Frage aufwirft, "ob diese Frist auf einen unionsrechtlichen Erstattungsanspruch angewendet werden darf".

10

a) Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2011 V B 88/10, BFH/NV 2011, 1919; vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748, sowie vom 3. April 2012 V B 130/11, BFH/NV 2012, 1136).

11

b) Der Vorschrift über die Festsetzung der Zinsen in § 239 AO kommt rein verfahrensrechtliche Bedeutung zu (vgl. Rüsken in Klein, Kommentar zur AO, § 239 Rz 1; Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 239 Rz 6.1.). Auf dem Gebiet des Verfahrensrechts fehlen unionsrechtliche Vorschriften, sodass die Ausgestaltung des Verfahrensrechts grundsätzlich Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist (Grundsatz der Verfahrensautonomie). Diese haben dabei allerdings den Effektivitätsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. zuletzt Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 12. Februar 2015 C-662/13, Surgicare/Unidades de Saúde SA, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 422, Rz 26, m.w.N.). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Ausgestaltung der Festsetzungsfrist für Prozesszinsen in § 239 AO nicht gegen diese unionsrechtlichen Grundsätze verstößt:

12

aa) Ein Verstoß der nationalen Verjährungsvorschrift gegen den Äquivalenzgrundsatz (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-591/10, Littlewoods Retail, EU:C:2012:478, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 772, Rz 31) liegt schon deshalb nicht vor, weil § 239 AO in gleicher Weise für Erstattungsansprüche gilt, die sich aus nationalem Recht ergeben wie auch für Erstattungsansprüche, die sich --wie im Streitfall-- unter Berufung auf das Unionsrecht ergeben.

13

bb) Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und dass solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH-Urteil vom 15. Dezember 2011 C-427/10, Banca Antoniana Popolare Veneta, EU:C:2011:844, UR 2012, 184, Rz 24). Dem entsprechend hat der Senat im Urteil vom 28. August 2014 V R 8/14 (BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3) erkannt, dass die für Steueransprüche geltende Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO vorgesehene Festsetzungsfrist nicht gegen das Effektivitätsprinzip verstößt.

14

cc) Der Streitfall betrifft nicht die Verjährung von Steueransprüchen, da es sich bei den Prozesszinsen lediglich um steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) handelt. Es ist daher bereits fraglich, ob es sich bei diesen um "durch die Unionsordnung verliehene Rechte" handelt. Jedenfalls ist weder von der Klägerin dargelegt worden noch für den Senat ersichtlich, dass die Geltendmachung von Prozesszinsen durch eine Verjährungsfrist von einem Jahr, die zudem erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer erstattet oder ausgezahlt worden ist (§ 239 Abs. 1 Nr. 4 AO), praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde.

15

3. Der Senat ist nicht durch den --vorsorglich gestellten-- Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO an einer Entscheidung über die Beschwerde gehindert. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens entsprechend § 74 FGO zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214; vom 14. Mai 2002 VII B 76/01, nicht veröffentlicht, sowie vom 29. Oktober 1998 V B 87/98, BFH/NV 1999, 681). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nur über den Zugang zum BFH zu entscheiden, erst in einem anschließenden Revisionsverfahren wird dann über die Vorlagepflicht nach den dafür maßgebenden Kriterien entschieden.

16

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ans

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(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

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(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absa

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(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:1.in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer fest

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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüch

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Gründe Finanzgericht München Az.: 6 K 2548/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von Kapitalgesellschaften aus einem EU-Mit

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(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 32/02 Verkündet am:
22. Mai 2003
Freitag,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2001 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger 332.433,50 DM (= 169.970,55 % Zinsen seit dem 19. Januar 1998 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung des Grundstücks Wilhelm-Jost-Ring 24, Flur 14, Flurstück 206 der Gemarkung Bad Nauheim.
Im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Anspruchshöhe zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger erheben gegen die beklagte Stadt einen Amtshaftungsanspruch aufgrund folgenden Sachverhalts: Die Beklagte hatte in den Jahren 1982 bis 1985 eine ca. 384.000 m² große Fläche, in der auch ein Grundstück der Kläger belegen war, als Baugebiet überplant. Zur besseren Erschließung des Plangebiets hatte sie ein Umlegungsverfahren durchgeführt. Später stellte sich heraus, daß in diesem Gebiet eine Teilfläche von 27.000 m² durch Altlasten kontaminiert und für Bauzwecke nicht geeignet war. Die Kläger hatten in der Umlegung ein Grundstück erhalten, das sich in der schadstoffbelasteten Teilfläche befand. Sie werfen der Beklagten vor, daß die Schadstofffläche nicht hätte überplant werden dürfen, und machen geltend, sie hätten durch die Umlegung ihr werthaltiges Ursprungsgrundstück eingebüßt und ein wertloses, nicht bebaubares Altlastengrundstück erhalten.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 369.750 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen seit dem 19. Januar 1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des den Klägern zugeteilten Altlastengrundstücks. Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht angenommen, soweit sie den Anspruchsgrund betrifft. Hinsichtlich der Anspruchshöhe ist die Revision angenommen worden.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; im wesentlichen bleibt sie jedoch erfolglos.
1. Allerdings ist der noch im Streit befindliche Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Berufungsurteil ist - soweit es den Anspruchsgrund betrifft - in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Senat die Revision der Beklagten insoweit nicht angenommen hat.
2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Lediglich in Randbereichen sind die tatrichterlichen Feststellungen korrekturbedürftig.

a) Der tatsächliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten, d.h. wenn das Ablagerungs-Areal von 27.000 m² aus der Planung ausgeklammert geblieben wäre, das Einwurfsgrundstück gleichwohl in das dann verbliebene restliche Planungsgebiet einbezogen worden wäre und die Kläger dementsprechend ein anderes Grundstück zugeteilt erhalten hätten, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung. An die Darlegungslast der Kläger dürfen insoweit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; vielmehr kommen ihnen die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute. Das Berufungsgericht hat hinreichend dargelegt, daß das Einwurfsgrundstück der Kläger sich nach seiner topographischen Lage und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Wohnbebauung für eine Einbeziehung in das Plangebiet anbot. Außerdem hat das Be-
rufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das Altgrundstück bebaubar gewesen war.

b) Dementsprechend besteht der Schaden der Kläger darin, daß ihnen statt eines werthaltigen Baugrundstücks ein nicht bebaubares Neugrundstück zugewiesen worden ist. Sie können daher zumindest grundsätzlich beanspruchen , so gestellt zu werden, wie wenn sie ein werthaltiges Grundstück erhalten hätten.

c) Der Schadensersatzanspruch ist inhaltlich auf Geldersatz gerichtet. Die von den Klägern ursprünglich beanspruchte, jetzt aber nicht mehr im Streit befindliche Naturalrestitution durch Zuweisung eines anderen Grundstücks widerstreitet der Besonderheit des Amtshaftungsanspruchs, die darin besteht, daß er - abweichend vom Grundsatz der Naturalrestitution - in der Regel auf Ersatz in Geld, allenfalls auf Wertersatz, jedoch nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnende Handlung geht (GSZ in BGHZ 34, 99, 104 ff; Senatsurteil BGHZ 78, 274, 276; Staudinger/Wurm, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 247 m.w.N.). Allerdings liegt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht schon darin, daß den Klägern hier nicht lediglich die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des ihnen zuzuteilenden Grundstücks und dem tatsächlichen Restwert des belasteten Grundstücks, sondern der volle Wert Zug um Zug gegen Übertragung des Altlastengrundstücks zuerkannt worden ist. Die personale Konstruktion des Amtshaftungsanspruchs (Senatsurteil BGHZ 146, 385, 388 f) steht dem nicht entgegen.

d) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, selbst dann, wenn das den Klägern hypothetisch zugewiesene bebaubare Grundstück arsenbelastet ge-
wesen wäre und zur Unschädlichmachung dieser möglichen Gefahrenquelle eine Humusschicht hätte aufgebracht werden müssen, wären die dafür anfallenden Kosten so geringfügig, daß sie bei der Schadensberechnung hätten unberücksichtigt bleiben können. Indessen hätte das Berufungsgericht in diesem Punkte den Sachvortrag der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 (Bd. 2 Bl. 291 der Gerichtsakten) nicht übergehen dürfen, daß sich diese Kosten auf 10.353 DM belaufen hätten; dieser Betrag kann nicht mehr als unerheblich angesehen werden.

e) Ebenfalls berechtigt ist die Revisionsrüge, daß die Bodenrichtwerte, an denen sich die Schadensberechnung des Berufungsgerichts - in vom Ansatz her nicht zu beanstandender Weise - orientiert, nur für Grundstücke gelten , für die Erschließungsbeiträge entrichtet sind. Die Erschließungsbeiträge müssen daher von dem den Klägern zugesprochenen Schadensersatz abgezogen werden. Sie belaufen sich nach Berechnung der Beklagten auf insgesamt 29.758,52 DM; diese Berechnung beruht indessen insoweit auf einer unrichtigen Grundlage, als dort die Grundstücksgröße mit 553 m² statt richtigerweise mit 493 m² angenommen worden ist. Der Senat hat daher das von der Beklagten angegebene Zahlenmaterial auf 493 m² umgerechnet; dies ergibt 26.963,50 DM.
3. Dementsprechend besteht zugunsten der Beklagten die Möglichkeit, daß der den Klägern zugesprochene Betrag von 369.750 DM um (10.353 + 26.963,50 =) 37.316,50 DM gekürzt werden muß. Die sachliche Berechtigung dieser Abzüge im einzelnen bedarf noch weiterer tatrichterlicher Aufklärung; insoweit konnte das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben. Hinsichtlich
des verbleibenden Restbetrages von (369.750 - 37.316,50 =) 332.433,50 DM ! " # " $ % ! & ' ( ! *) + ! -, ! . / 10% % " 2, (= 169.970,55 e- gründet. Die Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung des Grundstücks war daher in diesem Umfang zu bestätigen. Die Konsequenz, daß
hinsichtlich der möglicherweise noch offenen Restforderung der Zug-um-ZugVorbehalt entfällt, wird - wie die Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung auf Anfrage des Senats bestätigt haben - von ihnen hingenommen und gebilligt.
Rinne Wurm Schlick
Dörr Galke

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.