Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2011 - IV E 7/11

bei uns veröffentlicht am30.08.2011

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 IV B 35/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Klägerinnen, Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinnen (Kostenschuldnerinnen) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009 1 K 2567/07 als unzulässig verworfen. Gleichzeitig --ebenfalls mit Beschluss vom 25. Januar 2011 IV B 35/09-- hat der Senat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), den die Kostenschuldnerinnen mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verbunden hatten und der zusätzlich weitere, gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerden betraf, abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der BFH den Kostenschuldnerinnen auferlegt.

2

Die Kostenstelle des BFH den Kostenschuldnerinnen hat am 23. Februar 2011 zwei Kostenrechnungen erteilt. In der ersten wurden die Kosten für die Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von einem Streitwert von 6.551 € mit 302 €, in der zweiten die Kosten für den vorläufigen Rechtsschutz (Verfahren im Allgemeinen) auf der Grundlage eines Streitwerts von 2.493 € mit 162 € angesetzt. Dagegen haben die Kostenschuldnerinnen jeweils Erinnerung eingelegt (Az. IV E 7/11 und IV E 8/11).

3

Im vorliegenden Verfahren (IV E 7/11) machen die Kostenschuldnerinnen geltend, eine Gerichtskostenfestsetzung sei nicht vorzunehmen, "weil bei einer beantragten, nichtigen Steuerfestsetzung die Wiederaussetzung im Jahr 2007 nicht gewährt wurde". Sie beantragen sinngemäß,

den Kostenansatz in Höhe von 302 € aufzuheben.

4

"Da zu dem gleichen Sachverhalt ... mehrere Gerichtsverfahren gleichzeitig" vorlägen, beantragen sie,

"die Kostenrechnungen zusammen zu fassen", sowie

"für Frau X ... die Prozesskosten zu erlassen".

5

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,

die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Erinnerung ist nicht begründet.

7

1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225). Soweit die Kostenschuldnerinnen erneut Einwände gegen das FG-Urteil geltend machen, kann die Erinnerung deshalb keinen Erfolg haben.

8

2. Zwar werden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht ersichtlich; sie ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kostenschuldnerinnen noch aus den Akten. Der BFH hat die von den Kostenschuldnerinnen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Einwände gegen diesen Beschluss haben die Klägerinnen nicht erhoben.

9

3. Die Kostenstelle des BFH hat die Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das AdV-Verfahren zu Recht mit gesonderten Kostenrechnungen angesetzt.

10

a) Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift, die anstelle der früheren Verweisung in § 12 Abs. 1 GKG auf § 5 Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) in das GKG eingestellt wurde, soll die Zusammenrechnung der Streitgegenstände für alle Gerichtsbarkeiten regeln (BTDrucks 15/1971, S. 154). Hat das Gericht aufgrund objektiver Klagehäufung einheitlich über mehrere Klagebegehren entschieden, sind danach die sich aus den einzelnen Klagebegehren ergebenden streitigen Beträge zu einem Gesamtstreitwert zusammenzuzählen (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 1969 I B 8/69, BFHE 96, 153, BStBl II 1969, 587; vom 26. Februar 1985 IV B 104/84, juris, zur früheren Rechtslage). So verhält es sich jedoch nicht, wenn ein AdV-Antrag mit dem Klage- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verbunden wird.

11

b) Die Streitwerte für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das AdV-Verfahren waren --unbeschadet der in einem Beschluss zusammengefassten Entscheidungen-- nicht zusammenzuzählen, weil es sich nicht um denselben Rechtszug handelt. Kostenrechtlich ist als "Rechtszug" jeder Verfahrensabschnitt anzusehen, der besondere Kosten verursacht (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1994  11 KSt 1/94, Die öffentliche Verwaltung 1995, 384). Das AdV-Verfahren gehört somit nicht zum selben Rechtszug wie das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 142 FGO Rz 156; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 142 Rz 190). Denn nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sind die Gebühren für den vorläufigen Rechtsschutz einerseits und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren andererseits getrennt zu ermitteln. Die Gebührensätze für den vorläufigen Rechtsschutz (einschließlich der Verfahren nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung) sind im Hauptabschnitt 2 geregelt, während sich die Gebührensätze für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus Hauptabschnitt 5 ergeben. Auch wenn die Gebührenansätze vorliegend gleich hoch sind --diese betragen sowohl nach Nr. 6210 (AdV-Verfahren im Allgemeinen) als auch nach Nr. 6500 (Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei Verwerfung der Beschwerde) jeweils 2,0--, kommt danach eine Zusammenrechnung der Streitwerte nicht in Betracht.

12

4. Über die Frage, ob Gerichtskosten erlassen werden können, ist im Erinnerungsverfahren nicht zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 230/00, BFH/NV 2001, 472).

13

5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2011 - IV E 7/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2011 - IV E 7/11

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2011 - IV E 7/11 zitiert 10 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 142


(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß. (2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2011 - IV E 7/11 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2011 - IV E 7/11 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2011 - IV E 7/11

bei uns veröffentlicht am 30.08.2011

Tatbestand 1 I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 IV B 35/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Klägerinnen, Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinne

Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Jan. 2011 - IV B 35/09

bei uns veröffentlicht am 25.01.2011

Gründe 1 I. Der Senat sieht davon ab, die Verfahren betreffend die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einerseits und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Okt. 2010 - II E 6/10

bei uns veröffentlicht am 07.10.2010

Tatbestand 1 I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 II B 32/10 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) weg

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Feb. 2009 - 1 K 2567/07

bei uns veröffentlicht am 04.02.2009

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist der Ansatz von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. 2 Die
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2011 - IV E 7/11.

Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2011 - IV E 7/11

bei uns veröffentlicht am 30.08.2011

Tatbestand 1 I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 IV B 35/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Klägerinnen, Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinne

Referenzen

Gründe

1

I. Der Senat sieht davon ab, die Verfahren betreffend die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einerseits und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) andererseits zu trennen und entscheidet gemeinsam darüber (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2000 I B 42/00, S 4/00, BFH/NV 2000, 1494).

2

II. Die Klägerinnen, Beschwerdeführerinnen und Antragstellerinnen (Klägerinnen) sind Erbinnen ihres 1991 verstorbenen Vaters. Dieser war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den er bis 1969 selbst bewirtschaftet hatte.

3

Mit notariellem Vertrag vom 20. August 1997 veräußerten die Klägerinnen ein Grundstück, das zu dem Betrieb des Vaters gehört hatte, für … DM. Zwei weitere Grundstücke übertrug die Klägerin zu 1. mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 2000 im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Kinder. Außerdem veräußerten die Klägerinnen am 17. August 2001 zwei Grundstücke für insgesamt … DM.

4

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) gelangte zu der Auffassung, dass die Grundstücke bis zu ihrer Übertragung Betriebsvermögen gewesen seien.

5

Das FA erfasste wegen der Grundstücksveräußerung vom 20. August 1997 in den Feststellungsbescheiden für 1997 und 1998 vom 6. Februar 2002 einen zusätzlichen Gewinn. Nach erfolgloser Klage hat der Senat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06 (juris) als unzulässig verworfen.

6

Mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2000 bis 2003 vom 12. Mai 2006 erfasste das FA Entnahme- und Veräußerungsgewinne wegen der in den Jahren 2000 und 2001 übertragenen Grundstücke. Dagegen legten die Klägerinnen, vertreten durch den X e.V. jeweils Einspruch ein. Die Einsprüche nahmen sie mit Schreiben vom 17. August 2007 wieder zurück, nachdem das FA am 2. Januar 2007 geänderte Feststellungsbescheide erlassen hatte.

7

Während des Verfahrens betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde IV B 28/06 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen "zur Wahrheitsfindung als Nebenkläger". Außerdem erhob er gegenüber dem FA Einwendungen gegen die Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Nachdem das FA zunächst Auskünfte verweigert hatte, legte er am 24. August 2006 unter Hinweis auf das Verfahren IV B 28/06 eine Vollmacht der Klägerinnen vor.

8

Auch nach dem BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06 betreffend die Feststellungsbescheide für 1997 bis 1999 und nach der Rücknahme der Einsprüche betreffend die Feststellungsbescheide 2000 bis 2003 hielt der Prozessbevollmächtigte an seinen Einwendungen dagegen fest. U.a. macht er geltend, zu Unrecht als Bevollmächtigter ausgeschlossen worden zu sein (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009  1 K 1113/08, nicht veröffentlicht --n.v.--; Az. der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 29/09), es liege eine anerkannte Betriebsaufgabe zum 30. Juni 1978 vor (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009 1 K 1931/08, n.v.; Az. der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 33/09), die Betriebsaufgabe sei aus Billigkeitsgründen zu beachten (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009  1 K 1588/08, n.v.; Az. der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 34/09).

9

Nachdem das FA bereits am 8. Januar 2008 einen Antrag abgelehnt hatte, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2001 und 2002 für nichtig zu erklären, beantragte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 26. Mai 2008 erneut die Feststellung der Nichtigkeit dieser Bescheide. Diesen Antrag lehnte das FA mit Schreiben vom 30. Juni 2008 wiederum ab. Einspruch und Klage (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009  1 K 2236/08, n.v.) hatten keinen Erfolg. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde (IV B 36/09) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage --ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren IV B 29/09, IV B 33/09 und IV B 34/09-- als unzulässig verworfen.

10

Nachdem das FA zunächst AdV der gegenüber den Klägerinnen erlassenen Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 gewährt hatte, hob es diese später wieder auf. Eine dagegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2008  1 V 1059/08, n.v.).

11

Die Klägerinnen haben gegen das die Klage wegen AdV abweisende Urteil des FG die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren haben die Klägerinnen außerdem mit Schreiben vom 28. April 2009 beim BFH AdV der Feststellungsbescheide 2001 und 2002 bezüglich der die Antragstellerin zu 2. betreffenden Beträge beantragt.

12

III. Die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

13

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

(1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

(2) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder

(3) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

14

2. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (u.a. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951). Dazu muss sich die Beschwerdebegründung mit den Gründen des angefochtenen Urteils konkret auseinandersetzen und erkennen lassen, dass sie auf einer Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes aufbaut (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VI B 93/04, BFH/NV 2005, 1555, m.w.N.). Werden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt, ist die Beschwerde unzulässig (u.a. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632).

15

3. Den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision genügt die Beschwerde der Klägerinnen nicht.

16

a) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben die Klägerinnen weder bezeichnet noch dargelegt. Dafür genügt insbesondere die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung nicht, dass "von der Rechtsprechung des BFH abgewichen wird".

17

b) Darüber hinaus haben die Klägerinnen im Zusammenhang mit dieser Behauptung auch keine Divergenz dargelegt, die zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen könnte. Denn dazu ist es erforderlich, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den Urteilen andererseits, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.). Daran fehlt es; eine Divergenz ist im Übrigen auch nicht erkennbar.

18

c) Die Klägerinnen haben auch keine Gründe vorgetragen, aus denen sich eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des FG ergeben könnte. Solche materielle Rechtsfehler können zwar die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eröffnen, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2002 V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600, und vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644). Die Behauptung, "durch die aufgeführten offensichtlichen Nichtanwendungen und der gesetzeswidrigen Entscheidungen liegt ein gesetzeswidriges Rechtsverhalten gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor" genügt auch im Zusammenhang mit den zuvor aufgestellten pauschalen Behauptungen nicht, um einen solchen Zulassungsgrund nachvollziehbar darzulegen. Der Verweis auf die in einem anderen Verfahren zitierten BFH-Entscheidungen (Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 10. Dezember 2007 XI B 162/06, BFH/NV 2008, 384; vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445) ändert daran nichts.

19

d) Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO lassen sich den Darlegungen der Klägerinnen ebenfalls nicht entnehmen. Insbesondere genügt zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nicht, zu den im Urteil aufgeführten Entscheidungsgründen habe er nicht mehr als drei Sätze sprechen dürfen. Hinzu kommt, dass sich die erforderliche Rüge eines derartigen Verfahrensmangels (s. dazu u.a. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1 der Gründe) der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerinnen durch den Prozessbevollmächtigten vertreten waren, nicht entnehmen lässt.

20

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

21

IV. Der Antrag auf AdV war abzulehnen, da die angefochtenen Bescheide nicht mehr überprüft werden können (u.a. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481; in BFH/NV 2000, 1494). Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 und 2002 sind bestandskräftig geworden. Der Senat hat die Beschwerden der Klägerinnen, die diese gegen die klageabweisenden Urteile in den dagegen eingeleiteten Verfahren (IV B 29/09, IV B 33/09, IV B 34/09 und IV B 36/09, sowie vorstehend unter III.) erhoben haben, durch Beschlüsse vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist der Ansatz von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

2

Die Klägerinnen sind die Töchter und Erbinnen des 1991 verstorbenen O. P., der bis Oktober 1969 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst bewirtschaftete. Mit notariellem Vertrag vom 20. August 1997 veräußerten die Klägerinnen aus dem Nachlass zu einem Kaufpreis von 124.000,00 DM das in O belegene Grundstück Fl.St.Nr. .../9, das zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ihres verstorbenen Vaters gehört hatte. Im Jahr 2000 übertrug die Klägerin zu 1. die Grundstücke Fl.St.Nrn. .../5 und .../6 im Wege vorweggenommener Erbfolge an ihre Kinder. Am 17. August 2001 veräußerten die Klägerinnen die Grundstücke Fl.St.Nrn. .../17 und .../2 für insgesamt 500.255,00 DM.

3

Unter dem 6. Februar 2002 erließ der Beklagte für die Jahre 1997 bis 1999 gegenüber den Klägerinnen als Beteiligte der von ihnen nach dem Tod ihres Vaters gebildeten Erbengemeinschaft Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Dabei berücksichtigte er in den Feststellungsbescheiden für 1997 und 1998 einen zusätzlichen Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks Fl.St.Nr. .../9 in O in Höhe von insgesamt 122.459,00 DM. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren hiergegen gerichtete und unter dem Aktenzeichen 1 K 1533/04 geführte Klage der Klägerinnen wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 1. Februar 2006 ab. Die Klägerinnen erhoben daraufhin gegen die Entscheidung Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestellte sich Herr Steuerberater U „zur Wahrheitsfindung als Nebenkläger“ zum weiteren Bevollmächtigten der Klägerinnen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 (vgl. Bl. 104 ff./Rb-Verfahren 1997 bis 1999) erhob der Bevollmächtigte der Klägerinnen gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Klageverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz sowie das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof – ebenfalls unter der Bezeichnung „Nebenkläger“ – dem Grunde und der Höhe nach Einwendungen gegen die Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Verkauf des Grundstücks Fl.St.Nr. .../9 im Jahr 1997. Nachdem der Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 17. August 2006 mitgeteilt hatte, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen wegen des Steuergeheimnisses gem. § 30 Abgabenordnung -AO- nicht beantwortet werden könnten, legte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 24. August 2006 unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof eine Vollmacht der Klägerinnen vor (vgl. Bl. 109 ff./Rb-Verfahren 1997 bis 1999).

4

Mit Beschluss vom 11. Mai 2007 (IV B 28/06) verwarf der Bundesfinanzhof die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 2006 als unzulässig.

5

Auch für die Jahre 2000 bis 2003 stellte der Beklagte gegenüber der Erbengemeinschaft der Klägerinnen durch Bescheide vom 12. Mai 2006 die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich fest, indem er jeweils Gewinne aus der Entnahme der Grundstücke Fl.St.Nrn. .../5 und .../6 und der Veräußerung der Grundstücke Fl.St.Nrn. .../17 und .../2 in Ansatz brachte. Die Klägerinnen, vertreten durch den Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V., legten hiergegen jeweils Einspruch ein (vgl. Bl. 16/2003 F-Akten), den sie mit Schreiben vom 17. August 2007 (vgl. Bl. 55/2003 F-Akten) wieder zurücknahmen, nachdem für die Jahre 2000 und 2001 unter dem 2. Januar 2007 geänderte Feststellungsbescheide ergangen waren.

6

In der Folgezeit hob der Beklagte gegenüber den Klägerinnen die zunächst gewährte Aussetzung der Vollziehung der für die Jahre 1997 und 1998 sowie 2001 und 2002 ergangenen Einkommensteuerbescheide wieder auf. Im November 2007 hat der Bevollmächtigte der Klägerinnen in deren Namen „gegen die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung“ sowie „die Vollstreckungsankündigung“ Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Klägerinnen keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten hätten. Der Vater der Klägerinnen habe den von ihm geführten Betrieb bereits 1978 aufgegeben. Der Beklagte habe ohne Sachverhaltsermittlung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet. Er habe bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Grundstücksverkauf im Jahr 1997 angefallene und nachgewiesene Anschaffungs-, Anlieger- und Erschließungskosten nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Mit notariellem Vertrag vom 30. März 1989 sei das Grundstück Fl.St.Nr. .../8, aus dem später die im Jahr 2001 veräußerten Grundstücke Fl.St.Nrn. .../17 und .../2 gebildet worden seien, bereits auf die Klägerinnen von deren Vater übertragen worden. Das Grundstück sei weder verpachtet noch genutzt worden. Es habe sich um eine „Sumpfwiese“ gehandelt, die mit Schilf bewachsen gewesen sei. Obwohl kein Spekulationsgewinn erzielt worden sei, habe der Beklagte bei dem fast 13 Jahre später erfolgten Verkauf im Jahr 2001 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft willkürlich und rechtswidrig angesetzt. Der Bundesfinanzhof habe schließlich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Bevollmächtigten erhobenen sachlichen Einwendungen gem. § 163 AO zu berücksichtigen seien.

7

Die Klägerinnen beantragen, „die Wiederaussetzung der bisher ausgesetzten Steuerbeträge“ (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2009).

8

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Er trägt vor, dass die Klage unzulässig sei. Eine Anfechtungsklage komme nicht in Betracht, da ein entsprechender Verwaltungsakt nicht vorliege.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vom Bevollmächtigten der Klägerinnen eingereichten Schriftsätze sowie auf die zum Verfahren beigezogenen Gerichtsakten 1 K 1113/08, 1 K 1588/08, 1 K 1931/08, 1 K 2236/08 und 1 V 1059/08 einschließlich der hierzu vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage hat keinen Erfolg.

12

Soweit sich die Klägerinnen gegen die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 sowie 2001 und 2002 wenden, ist die Klage unzulässig. Die auf die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung abzielende (Verpflichtungs-) Klage ist nach § 69 Abs. 7 Finanzgerichtsordnung -FGO- nicht statthaft. Eine Auslegung oder Umdeutung des Klagebegehrens in einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Dezember 2002, III S 5/02, BFH/NV 2003, 492), der sich in sachdienlicher Weise gegen die ergangenen Feststellungsbescheide richten müsste, bleibt aus den im Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2008 (1 V 1059/08) dargelegten Gründen ebenfalls erfolglos.

13

Die Klägerinnen können im Wege des vorliegenden Klageverfahrens auch nicht die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Vollstreckung der festgesetzten Einkommensteuer geltend machen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen fortgesetzt und wiederholt erhobenen Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen (vgl. § 258 AO). Hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Klägerinnen wird auf die ebenfalls unter dem 4. Februar 2009 ergangenen Urteile in den Verfahren 1 K 1113/08, 1 K 1588/08, 1 K 1931/08 und 1 K 2236/08 Bezug genommen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

1

I. Der Senat sieht davon ab, die Verfahren betreffend die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einerseits und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) andererseits zu trennen und entscheidet gemeinsam darüber (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2000 I B 42/00, S 4/00, BFH/NV 2000, 1494).

2

II. Die Klägerinnen, Beschwerdeführerinnen und Antragstellerinnen (Klägerinnen) sind Erbinnen ihres 1991 verstorbenen Vaters. Dieser war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den er bis 1969 selbst bewirtschaftet hatte.

3

Mit notariellem Vertrag vom 20. August 1997 veräußerten die Klägerinnen ein Grundstück, das zu dem Betrieb des Vaters gehört hatte, für … DM. Zwei weitere Grundstücke übertrug die Klägerin zu 1. mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 2000 im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Kinder. Außerdem veräußerten die Klägerinnen am 17. August 2001 zwei Grundstücke für insgesamt … DM.

4

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) gelangte zu der Auffassung, dass die Grundstücke bis zu ihrer Übertragung Betriebsvermögen gewesen seien.

5

Das FA erfasste wegen der Grundstücksveräußerung vom 20. August 1997 in den Feststellungsbescheiden für 1997 und 1998 vom 6. Februar 2002 einen zusätzlichen Gewinn. Nach erfolgloser Klage hat der Senat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06 (juris) als unzulässig verworfen.

6

Mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2000 bis 2003 vom 12. Mai 2006 erfasste das FA Entnahme- und Veräußerungsgewinne wegen der in den Jahren 2000 und 2001 übertragenen Grundstücke. Dagegen legten die Klägerinnen, vertreten durch den X e.V. jeweils Einspruch ein. Die Einsprüche nahmen sie mit Schreiben vom 17. August 2007 wieder zurück, nachdem das FA am 2. Januar 2007 geänderte Feststellungsbescheide erlassen hatte.

7

Während des Verfahrens betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde IV B 28/06 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen "zur Wahrheitsfindung als Nebenkläger". Außerdem erhob er gegenüber dem FA Einwendungen gegen die Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Nachdem das FA zunächst Auskünfte verweigert hatte, legte er am 24. August 2006 unter Hinweis auf das Verfahren IV B 28/06 eine Vollmacht der Klägerinnen vor.

8

Auch nach dem BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06 betreffend die Feststellungsbescheide für 1997 bis 1999 und nach der Rücknahme der Einsprüche betreffend die Feststellungsbescheide 2000 bis 2003 hielt der Prozessbevollmächtigte an seinen Einwendungen dagegen fest. U.a. macht er geltend, zu Unrecht als Bevollmächtigter ausgeschlossen worden zu sein (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009  1 K 1113/08, nicht veröffentlicht --n.v.--; Az. der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 29/09), es liege eine anerkannte Betriebsaufgabe zum 30. Juni 1978 vor (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009 1 K 1931/08, n.v.; Az. der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 33/09), die Betriebsaufgabe sei aus Billigkeitsgründen zu beachten (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009  1 K 1588/08, n.v.; Az. der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 34/09).

9

Nachdem das FA bereits am 8. Januar 2008 einen Antrag abgelehnt hatte, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2001 und 2002 für nichtig zu erklären, beantragte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 26. Mai 2008 erneut die Feststellung der Nichtigkeit dieser Bescheide. Diesen Antrag lehnte das FA mit Schreiben vom 30. Juni 2008 wiederum ab. Einspruch und Klage (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009  1 K 2236/08, n.v.) hatten keinen Erfolg. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde (IV B 36/09) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage --ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren IV B 29/09, IV B 33/09 und IV B 34/09-- als unzulässig verworfen.

10

Nachdem das FA zunächst AdV der gegenüber den Klägerinnen erlassenen Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 gewährt hatte, hob es diese später wieder auf. Eine dagegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2008  1 V 1059/08, n.v.).

11

Die Klägerinnen haben gegen das die Klage wegen AdV abweisende Urteil des FG die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren haben die Klägerinnen außerdem mit Schreiben vom 28. April 2009 beim BFH AdV der Feststellungsbescheide 2001 und 2002 bezüglich der die Antragstellerin zu 2. betreffenden Beträge beantragt.

12

III. Die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

13

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

(1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

(2) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder

(3) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

14

2. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (u.a. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951). Dazu muss sich die Beschwerdebegründung mit den Gründen des angefochtenen Urteils konkret auseinandersetzen und erkennen lassen, dass sie auf einer Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes aufbaut (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VI B 93/04, BFH/NV 2005, 1555, m.w.N.). Werden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt, ist die Beschwerde unzulässig (u.a. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632).

15

3. Den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision genügt die Beschwerde der Klägerinnen nicht.

16

a) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben die Klägerinnen weder bezeichnet noch dargelegt. Dafür genügt insbesondere die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung nicht, dass "von der Rechtsprechung des BFH abgewichen wird".

17

b) Darüber hinaus haben die Klägerinnen im Zusammenhang mit dieser Behauptung auch keine Divergenz dargelegt, die zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen könnte. Denn dazu ist es erforderlich, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den Urteilen andererseits, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.). Daran fehlt es; eine Divergenz ist im Übrigen auch nicht erkennbar.

18

c) Die Klägerinnen haben auch keine Gründe vorgetragen, aus denen sich eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des FG ergeben könnte. Solche materielle Rechtsfehler können zwar die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eröffnen, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2002 V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600, und vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644). Die Behauptung, "durch die aufgeführten offensichtlichen Nichtanwendungen und der gesetzeswidrigen Entscheidungen liegt ein gesetzeswidriges Rechtsverhalten gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor" genügt auch im Zusammenhang mit den zuvor aufgestellten pauschalen Behauptungen nicht, um einen solchen Zulassungsgrund nachvollziehbar darzulegen. Der Verweis auf die in einem anderen Verfahren zitierten BFH-Entscheidungen (Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 10. Dezember 2007 XI B 162/06, BFH/NV 2008, 384; vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445) ändert daran nichts.

19

d) Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO lassen sich den Darlegungen der Klägerinnen ebenfalls nicht entnehmen. Insbesondere genügt zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nicht, zu den im Urteil aufgeführten Entscheidungsgründen habe er nicht mehr als drei Sätze sprechen dürfen. Hinzu kommt, dass sich die erforderliche Rüge eines derartigen Verfahrensmangels (s. dazu u.a. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1 der Gründe) der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerinnen durch den Prozessbevollmächtigten vertreten waren, nicht entnehmen lässt.

20

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

21

IV. Der Antrag auf AdV war abzulehnen, da die angefochtenen Bescheide nicht mehr überprüft werden können (u.a. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481; in BFH/NV 2000, 1494). Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 und 2002 sind bestandskräftig geworden. Der Senat hat die Beschwerden der Klägerinnen, die diese gegen die klageabweisenden Urteile in den dagegen eingeleiteten Verfahren (IV B 29/09, IV B 33/09, IV B 34/09 und IV B 36/09, sowie vorstehend unter III.) erhoben haben, durch Beschlüsse vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tatbestand

1

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 II B 32/10 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 19. Februar 2010  3 K 293/09 als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom 21. Juli 2010 Gerichtskosten in Höhe von 178 € gegen den Kostenschuldner angesetzt.

2

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner. Er beantragt, die Gerichtskosten wegen falscher Sachbehandlung nicht zu erheben.

3

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

II. 1. Der nach Zugang der Kostenrechnung vom 21. Juli 2010 gestellte Antrag des Kostenschuldners, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2008 VIII E 1/08, BFH/NV 2008, 1185; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 175, m.w.N.). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

5

2. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; BGH-Beschluss in HFR 2004, 175). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die vom Kostenschuldner erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachte Divergenz liegt schon deshalb nicht vor, weil --wie im BFH-Beschluss vom 23. Juni 2010 II B 32/10 ausgeführt-- das BGH-Urteil vom 11. Dezember 1981 V ZR 247/80 (BGHZ 82, 354) zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist. Diese Entscheidung betraf die Qualifizierung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts auf Lebenszeit (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 82, 354, unter II.1.), während im Streitfall die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts i.S. des § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beurteilen war. Für ein dingliches Wohnrecht gelten nach § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB andere Regelungen als für ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht, das auf einem Leihvertrag nach § 598 BGB beruht. Dem BGH-Urteil in BGHZ 82, 354 kann nicht entnommen werden, dass die Ausführungen zur möglichen Dauer des (schuldrechtlichen) Leihvertrags auch ein dingliches Wohnrecht betreffen.

6

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.

(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.