Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Jan. 2011 - IV B 35/09

bei uns veröffentlicht am25.01.2011

Gründe

1

I. Der Senat sieht davon ab, die Verfahren betreffend die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einerseits und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) andererseits zu trennen und entscheidet gemeinsam darüber (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2000 I B 42/00, S 4/00, BFH/NV 2000, 1494).

2

II. Die Klägerinnen, Beschwerdeführerinnen und Antragstellerinnen (Klägerinnen) sind Erbinnen ihres 1991 verstorbenen Vaters. Dieser war Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, den er bis 1969 selbst bewirtschaftet hatte.

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Mit notariellem Vertrag vom 20. August 1997 veräußerten die Klägerinnen ein Grundstück, das zu dem Betrieb des Vaters gehört hatte, für … DM. Zwei weitere Grundstücke übertrug die Klägerin zu 1. mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 2000 im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Kinder. Außerdem veräußerten die Klägerinnen am 17. August 2001 zwei Grundstücke für insgesamt … DM.

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Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) gelangte zu der Auffassung, dass die Grundstücke bis zu ihrer Übertragung Betriebsvermögen gewesen seien.

5

Das FA erfasste wegen der Grundstücksveräußerung vom 20. August 1997 in den Feststellungsbescheiden für 1997 und 1998 vom 6. Februar 2002 einen zusätzlichen Gewinn. Nach erfolgloser Klage hat der Senat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06 (juris) als unzulässig verworfen.

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Mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2000 bis 2003 vom 12. Mai 2006 erfasste das FA Entnahme- und Veräußerungsgewinne wegen der in den Jahren 2000 und 2001 übertragenen Grundstücke. Dagegen legten die Klägerinnen, vertreten durch den X e.V. jeweils Einspruch ein. Die Einsprüche nahmen sie mit Schreiben vom 17. August 2007 wieder zurück, nachdem das FA am 2. Januar 2007 geänderte Feststellungsbescheide erlassen hatte.

7

Während des Verfahrens betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde IV B 28/06 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen "zur Wahrheitsfindung als Nebenkläger". Außerdem erhob er gegenüber dem FA Einwendungen gegen die Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Nachdem das FA zunächst Auskünfte verweigert hatte, legte er am 24. August 2006 unter Hinweis auf das Verfahren IV B 28/06 eine Vollmacht der Klägerinnen vor.

8

Auch nach dem BFH-Beschluss vom 11. Mai 2007 IV B 28/06 betreffend die Feststellungsbescheide für 1997 bis 1999 und nach der Rücknahme der Einsprüche betreffend die Feststellungsbescheide 2000 bis 2003 hielt der Prozessbevollmächtigte an seinen Einwendungen dagegen fest. U.a. macht er geltend, zu Unrecht als Bevollmächtigter ausgeschlossen worden zu sein (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009  1 K 1113/08, nicht veröffentlicht --n.v.--; Az. der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 29/09), es liege eine anerkannte Betriebsaufgabe zum 30. Juni 1978 vor (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009 1 K 1931/08, n.v.; Az. der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 33/09), die Betriebsaufgabe sei aus Billigkeitsgründen zu beachten (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009  1 K 1588/08, n.v.; Az. der Nichtzulassungsbeschwerde IV B 34/09).

9

Nachdem das FA bereits am 8. Januar 2008 einen Antrag abgelehnt hatte, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2001 und 2002 für nichtig zu erklären, beantragte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 26. Mai 2008 erneut die Feststellung der Nichtigkeit dieser Bescheide. Diesen Antrag lehnte das FA mit Schreiben vom 30. Juni 2008 wiederum ab. Einspruch und Klage (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009  1 K 2236/08, n.v.) hatten keinen Erfolg. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde (IV B 36/09) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage --ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren IV B 29/09, IV B 33/09 und IV B 34/09-- als unzulässig verworfen.

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Nachdem das FA zunächst AdV der gegenüber den Klägerinnen erlassenen Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 gewährt hatte, hob es diese später wieder auf. Eine dagegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2008  1 V 1059/08, n.v.).

11

Die Klägerinnen haben gegen das die Klage wegen AdV abweisende Urteil des FG die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren haben die Klägerinnen außerdem mit Schreiben vom 28. April 2009 beim BFH AdV der Feststellungsbescheide 2001 und 2002 bezüglich der die Antragstellerin zu 2. betreffenden Beträge beantragt.

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III. Die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

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1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

(1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

(2) die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder

(3) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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2. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (u.a. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 14/06, BFH/NV 2007, 951). Dazu muss sich die Beschwerdebegründung mit den Gründen des angefochtenen Urteils konkret auseinandersetzen und erkennen lassen, dass sie auf einer Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes aufbaut (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VI B 93/04, BFH/NV 2005, 1555, m.w.N.). Werden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt, ist die Beschwerde unzulässig (u.a. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632).

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3. Den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision genügt die Beschwerde der Klägerinnen nicht.

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a) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO haben die Klägerinnen weder bezeichnet noch dargelegt. Dafür genügt insbesondere die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung nicht, dass "von der Rechtsprechung des BFH abgewichen wird".

17

b) Darüber hinaus haben die Klägerinnen im Zusammenhang mit dieser Behauptung auch keine Divergenz dargelegt, die zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führen könnte. Denn dazu ist es erforderlich, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den Urteilen andererseits, von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.). Daran fehlt es; eine Divergenz ist im Übrigen auch nicht erkennbar.

18

c) Die Klägerinnen haben auch keine Gründe vorgetragen, aus denen sich eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des FG ergeben könnte. Solche materielle Rechtsfehler können zwar die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eröffnen, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2002 V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600, und vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644). Die Behauptung, "durch die aufgeführten offensichtlichen Nichtanwendungen und der gesetzeswidrigen Entscheidungen liegt ein gesetzeswidriges Rechtsverhalten gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor" genügt auch im Zusammenhang mit den zuvor aufgestellten pauschalen Behauptungen nicht, um einen solchen Zulassungsgrund nachvollziehbar darzulegen. Der Verweis auf die in einem anderen Verfahren zitierten BFH-Entscheidungen (Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 10. Dezember 2007 XI B 162/06, BFH/NV 2008, 384; vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445) ändert daran nichts.

19

d) Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO lassen sich den Darlegungen der Klägerinnen ebenfalls nicht entnehmen. Insbesondere genügt zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nicht, zu den im Urteil aufgeführten Entscheidungsgründen habe er nicht mehr als drei Sätze sprechen dürfen. Hinzu kommt, dass sich die erforderliche Rüge eines derartigen Verfahrensmangels (s. dazu u.a. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II.A.1 der Gründe) der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerinnen durch den Prozessbevollmächtigten vertreten waren, nicht entnehmen lässt.

20

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

21

IV. Der Antrag auf AdV war abzulehnen, da die angefochtenen Bescheide nicht mehr überprüft werden können (u.a. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481; in BFH/NV 2000, 1494). Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 und 2002 sind bestandskräftig geworden. Der Senat hat die Beschwerden der Klägerinnen, die diese gegen die klageabweisenden Urteile in den dagegen eingeleiteten Verfahren (IV B 29/09, IV B 33/09, IV B 34/09 und IV B 36/09, sowie vorstehend unter III.) erhoben haben, durch Beschlüsse vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

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bei uns veröffentlicht am 30.08.2011

Tatbestand 1 I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 IV B 35/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Klägerinnen, Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinne

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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.