Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Feb. 2009 - 1 K 2567/07

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2009:0204.1K2567.07.0A
bei uns veröffentlicht am04.02.2009

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist der Ansatz von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

2

Die Klägerinnen sind die Töchter und Erbinnen des 1991 verstorbenen O. P., der bis Oktober 1969 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst bewirtschaftete. Mit notariellem Vertrag vom 20. August 1997 veräußerten die Klägerinnen aus dem Nachlass zu einem Kaufpreis von 124.000,00 DM das in O belegene Grundstück Fl.St.Nr. .../9, das zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ihres verstorbenen Vaters gehört hatte. Im Jahr 2000 übertrug die Klägerin zu 1. die Grundstücke Fl.St.Nrn. .../5 und .../6 im Wege vorweggenommener Erbfolge an ihre Kinder. Am 17. August 2001 veräußerten die Klägerinnen die Grundstücke Fl.St.Nrn. .../17 und .../2 für insgesamt 500.255,00 DM.

3

Unter dem 6. Februar 2002 erließ der Beklagte für die Jahre 1997 bis 1999 gegenüber den Klägerinnen als Beteiligte der von ihnen nach dem Tod ihres Vaters gebildeten Erbengemeinschaft Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Dabei berücksichtigte er in den Feststellungsbescheiden für 1997 und 1998 einen zusätzlichen Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks Fl.St.Nr. .../9 in O in Höhe von insgesamt 122.459,00 DM. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren hiergegen gerichtete und unter dem Aktenzeichen 1 K 1533/04 geführte Klage der Klägerinnen wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 1. Februar 2006 ab. Die Klägerinnen erhoben daraufhin gegen die Entscheidung Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestellte sich Herr Steuerberater U „zur Wahrheitsfindung als Nebenkläger“ zum weiteren Bevollmächtigten der Klägerinnen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 (vgl. Bl. 104 ff./Rb-Verfahren 1997 bis 1999) erhob der Bevollmächtigte der Klägerinnen gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Klageverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz sowie das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof – ebenfalls unter der Bezeichnung „Nebenkläger“ – dem Grunde und der Höhe nach Einwendungen gegen die Zurechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Verkauf des Grundstücks Fl.St.Nr. .../9 im Jahr 1997. Nachdem der Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 17. August 2006 mitgeteilt hatte, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen wegen des Steuergeheimnisses gem. § 30 Abgabenordnung -AO- nicht beantwortet werden könnten, legte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 24. August 2006 unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof eine Vollmacht der Klägerinnen vor (vgl. Bl. 109 ff./Rb-Verfahren 1997 bis 1999).

4

Mit Beschluss vom 11. Mai 2007 (IV B 28/06) verwarf der Bundesfinanzhof die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 2006 als unzulässig.

5

Auch für die Jahre 2000 bis 2003 stellte der Beklagte gegenüber der Erbengemeinschaft der Klägerinnen durch Bescheide vom 12. Mai 2006 die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich fest, indem er jeweils Gewinne aus der Entnahme der Grundstücke Fl.St.Nrn. .../5 und .../6 und der Veräußerung der Grundstücke Fl.St.Nrn. .../17 und .../2 in Ansatz brachte. Die Klägerinnen, vertreten durch den Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V., legten hiergegen jeweils Einspruch ein (vgl. Bl. 16/2003 F-Akten), den sie mit Schreiben vom 17. August 2007 (vgl. Bl. 55/2003 F-Akten) wieder zurücknahmen, nachdem für die Jahre 2000 und 2001 unter dem 2. Januar 2007 geänderte Feststellungsbescheide ergangen waren.

6

In der Folgezeit hob der Beklagte gegenüber den Klägerinnen die zunächst gewährte Aussetzung der Vollziehung der für die Jahre 1997 und 1998 sowie 2001 und 2002 ergangenen Einkommensteuerbescheide wieder auf. Im November 2007 hat der Bevollmächtigte der Klägerinnen in deren Namen „gegen die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung“ sowie „die Vollstreckungsankündigung“ Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Klägerinnen keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten hätten. Der Vater der Klägerinnen habe den von ihm geführten Betrieb bereits 1978 aufgegeben. Der Beklagte habe ohne Sachverhaltsermittlung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet. Er habe bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Grundstücksverkauf im Jahr 1997 angefallene und nachgewiesene Anschaffungs-, Anlieger- und Erschließungskosten nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Mit notariellem Vertrag vom 30. März 1989 sei das Grundstück Fl.St.Nr. .../8, aus dem später die im Jahr 2001 veräußerten Grundstücke Fl.St.Nrn. .../17 und .../2 gebildet worden seien, bereits auf die Klägerinnen von deren Vater übertragen worden. Das Grundstück sei weder verpachtet noch genutzt worden. Es habe sich um eine „Sumpfwiese“ gehandelt, die mit Schilf bewachsen gewesen sei. Obwohl kein Spekulationsgewinn erzielt worden sei, habe der Beklagte bei dem fast 13 Jahre später erfolgten Verkauf im Jahr 2001 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft willkürlich und rechtswidrig angesetzt. Der Bundesfinanzhof habe schließlich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vom Bevollmächtigten erhobenen sachlichen Einwendungen gem. § 163 AO zu berücksichtigen seien.

7

Die Klägerinnen beantragen, „die Wiederaussetzung der bisher ausgesetzten Steuerbeträge“ (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2009).

8

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Er trägt vor, dass die Klage unzulässig sei. Eine Anfechtungsklage komme nicht in Betracht, da ein entsprechender Verwaltungsakt nicht vorliege.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vom Bevollmächtigten der Klägerinnen eingereichten Schriftsätze sowie auf die zum Verfahren beigezogenen Gerichtsakten 1 K 1113/08, 1 K 1588/08, 1 K 1931/08, 1 K 2236/08 und 1 V 1059/08 einschließlich der hierzu vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage hat keinen Erfolg.

12

Soweit sich die Klägerinnen gegen die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 sowie 2001 und 2002 wenden, ist die Klage unzulässig. Die auf die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung abzielende (Verpflichtungs-) Klage ist nach § 69 Abs. 7 Finanzgerichtsordnung -FGO- nicht statthaft. Eine Auslegung oder Umdeutung des Klagebegehrens in einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 FGO (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Dezember 2002, III S 5/02, BFH/NV 2003, 492), der sich in sachdienlicher Weise gegen die ergangenen Feststellungsbescheide richten müsste, bleibt aus den im Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2008 (1 V 1059/08) dargelegten Gründen ebenfalls erfolglos.

13

Die Klägerinnen können im Wege des vorliegenden Klageverfahrens auch nicht die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Vollstreckung der festgesetzten Einkommensteuer geltend machen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen fortgesetzt und wiederholt erhobenen Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen (vgl. § 258 AO). Hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Klägerinnen wird auf die ebenfalls unter dem 4. Februar 2009 ergangenen Urteile in den Verfahren 1 K 1113/08, 1 K 1588/08, 1 K 1931/08 und 1 K 2236/08 Bezug genommen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Abgabenordnung - AO 1977 | § 30 Steuergeheimnis


(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung


Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2011 - IV E 7/11

bei uns veröffentlicht am 30.08.2011

Tatbestand 1 I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 IV B 35/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Klägerinnen, Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinne

Referenzen

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.