Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2017 - 7 B 16.1319

bei uns veröffentlicht am20.09.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die in London ansässige Klägerin ist Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga „Ultimate Fighting Championship“ (UFC). Sie ist außerhalb der USA zuständig für die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von UFC-Wettkämpfen, den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate. Die Beigeladene ist ein Medienunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung der beklagten Landesmedienanstalt ein Fernsehspartenangebot bundesweit verbreitet.

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2009 die Ausstrahlung der Sendung „Ultimate Fighting Championship“ mit der Reality-Casting-Show „The Ultimate Fighter“ und den weiteren Einzelformaten „Unleashed“, „All Access“, „Countdownshow“, „Wired“ und „UFC Fight Night“ jeweils zwischen 23.00 und 6.00 Uhr. Hierfür bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein entsprechender Lizenzvertrag. Die erste UFC-Veranstaltung in Deutschland fand im Juni 2009 statt und wurde zeitversetzt im Programm der Beigeladenen ausgestrahlt.

Aufgrund eines Beschlusses ihres Fernsehausschusses forderte die Beklagte die Beigeladene mit Bescheid vom 25. März 2010 auf, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Umsetzung den Widerruf der Genehmigung der Programmänderung vom 23. März 2009 an, soweit diese sich auf die genannten Formate beziehe. Die zu ersetzenden Formate wiesen ein hohes Gewaltpotential auf, das explizit und detailliert in Szene gesetzt werde. Ihre Gesamttendenz konterkariere einen gewaltfreien Umgang vor allem bei Konfliktlösungen unter dem Deckmantel eines sportlich ausgetragenen Wettbewerbs. Eine verrohende oder zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung auf die Zuschauer, insbesondere auf gefährdungsgeneigte männliche Jugendliche, sei nicht auszuschließen. Aufgrund der Massivität des Gewalteinsatzes und der Tabubrüche widersprächen die Formate dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks.

Die Beigeladene hat den Bescheid nicht angefochten. Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, der Bescheid der Beklagten verletze die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Über die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 2743/10 – abgelehnt. Der Klägerin entstehe kein so schwerer Nachteil, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.

Mit Zwischenurteil vom 23. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 bejaht. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der Beklagten haben der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klägerin sei gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union könne sie sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirke auch einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zulasten der Klägerin und dieser Eingriffscharakter entfalle weder infolge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung, noch werde der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt.

Mit Urteil vom 9. Oktober 2014, zugestellt am 2. Januar 2015, hat das Verwaltungsgericht der Klage auch inhaltlich stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 aufgehoben. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil – ungeachtet der vorliegend im Grundsatz möglichen, verfassungskonformen Auslegung der von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogenen Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen in Bayern nach dem Bayerischen Mediengesetz (Fernsehsatzung – FSS) – jedenfalls kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift und damit für ein Programmänderungsverlangen gegeben sei. Die Einschätzung, dass die zu ersetzenden Formate gegen Programmgrundsätze (Achtung der Menschenwürde, Verbot der Verherrlichung von Gewalt und Verletzung des allgemeinen Sittlichkeitsgefühls) verstießen, beruhe allein auf einer Wertung der Beklagten und werde von der erkennenden Kammer nicht geteilt. Für eine allgemein gültige und verbindliche Umsetzung der genannten Programmgrundsätze bedürfe es, wie aus Art. 111a Abs. 3 der Bayerischen Verfassung (BV) hervorgehe, einer einfachgesetzlichen Grundlage. Eine solche finde sich zwar in den Vorschriften des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz - Staatsvertrag – JMStV), allerdings habe die Beklagte insoweit weder das erforderliche Verfahren eingehalten, noch die zuständigen Fachgremien eingeschaltet. Auch Art. 5 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) rechtfertige das streitgegenständliche Programmänderungsverlangen nicht, weil die Vorschrift lediglich die in Art. 111 BV angeführten Programmgrundsätze wiederhole, sie jedoch weder näher definiere, noch ein ihre Einhaltung gewährleistendes Verfahren festlege. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rundfunk gemäß Art. 111a Abs. 2 BV in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben wird, könne die Beklagte keine derart weitreichende allgemeine Programmgestaltungsbefugnis für sich in Anspruch nehmen.

Da die Beklagte außerdem bei ihrer Entscheidung die Interessen der Klägerin nicht berücksichtigt habe, leide der erlassene Bescheid überdies an Ermessensfehlern. Indem die Beklagte verlangt habe, „die Formate“ in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich einzelner Sequenzen zu ändern und durch „andere Inhalte zu ersetzen“, habe sie zudem das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs sowie den Bestimmtheitsgrundsatz missachtet. Und schließlich sei auch der in Nr. 2 des Bescheidstenors unter einer Bedingung ausgesprochene Widerruf der ursprünglichen, am 23. März 2009 erteilten Programmänderungsgenehmigung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht gehe bereits zu Unrecht von einer Aktivlegitimation der Klägerin aus, die im vorliegenden Verfahren jedoch tatsächlich keine ihr zustehenden eigenen Rechte geltend machen könne. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beruhe das Handeln der Beklagten auch auf einer rechtlich einwandfreien Satzungs- und Ermächtigungsgrundlage und sei durch einen „wichtigen Grund“ i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 FSS legitimiert. Insbesondere verkenne das Verwaltungsgericht auch den Sinn, Zweck und die Reichweite des in der Bayerischen Verfassung normierten öffentlich-rechtlichen Trägerschaftsvorbehalts, der die Beklagte in die Lage versetze, die ihr zukommende programmliche Aufsicht effektiv wahrnehmen zu können und sie deshalb mit einer eigenen Grundrechtsstellung ausstatte. Aufgrund dessen komme ihr hinsichtlich der Einhaltung der Programmgrundsätze gegenüber Rundfunkanbietern eine „publizistische Einschätzungsprärogative“ zu, die auch eine „Reduktion der gerichtlichen Kontrolldichte“ zur Folge habe.

Da der Bescheid im Übrigen nicht auf Grundlage des JMStV erlassen worden sei, seien weder das dort vorgesehene Verfahren einzuhalten, noch die zuständigen Fachgremien zu beteiligen gewesen.

Das der Beklagten zustehende Ermessen sei im Verhältnis zur Klägerin ausreichend, wenn auch „entpersonalisiert“, betätigt worden. Denn ein Verstoß gegen Programmgrundsätze wiege in jeder Hinsicht schwerer als die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weitere Ermessenserwägungen fordere, handele es sich um „reine Förmelei“, die der eigenen Grundrechtsträgerschaft der Beklagten nicht im Ansatz gerecht werde.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde in dem Bescheid bereits mit der eingeräumten und großzügig bemessenen Umsetzungsfrist von zwei Wochen Rechnung getragen. Die vom Verwaltungsgericht geforderten, geringfügigeren Eingriffe seien tatsächlich nicht praktikabel; im Übrigen eröffne das Verlangen, die bereits genehmigten Inhalte durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, der Beigeladenen größtmöglichen Handlungsspielraum und stelle insoweit eine „Hilfe zur Selbsthilfe“ dar.

Schließlich unterliege auch der bedingt ausgesprochene Widerruf der Programmänderungsgenehmigung vom 23. März 2009 keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit fehle es – u.a. – bereits an einer Beeinträchtigung eigener Rechte der Klägerin.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat am 22. August 2017 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils. Nach Erläuterung der Entwicklungsgeschichte und des Regelwerks der sog. „Mixed Martial Arts“ (MMA) weist sie vor allem darauf hin, welche Auswirkungen das Vorgehen der Beklagten auf ihre berufliche und wirtschaftliche Tätigkeit habe und hält den streitgegenständlichen Bescheid, dem bereits eine wirksame Ermächtigungsgrundlage fehle, für formell und materiell rechtswidrig.

§ 26 Abs. 1 Satz 1 FFS sei keine taugliche Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Beklagten. Abgesehen davon, dass die Vorschrift nicht von Art. 25 Abs. 13 (heute: Abs. 8) BayMG gedeckt sei, trage sie dem im Rundfunkrecht geltenden Parlamentsvorbehalt nicht Rechnung und bleibe inhaltlich in verfassungswidriger Weise unbestimmt. Der Umstand, dass der Rundfunk in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben werde, ermächtige die Beklagte ebenfalls nicht zum Erlass ihres Bescheides, insbesondere komme ihr insoweit keine eigene Programmgestaltungsbefugnis zu. Weitere in Betracht kommende Rechtsgrundlagen seien nicht ersichtlich.

In formeller Hinsicht seien weder die Beklagte, noch ihr Fernsehausschuss für die Verhängung dieses „Ausstrahlungsverbotes“ zuständig. Vorrangig werde die zu entscheidende Rechtsmaterie durch den JMStV geregelt; soweit dieser die inhaltliche Bewertung von Rundfunksendungen erfasse, weise er der freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) und der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) ausschließliche Zuständigkeiten zu, neben denen kein eigener, inhaltlicher Beurteilungs- oder Entscheidungsspielraum der Beklagten verbleibe.

Materiell stehe dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bereits die Bindungswirkung der ursprünglichen Änderungsgenehmigung vom 23. März 2009 entgegen. Darüber hinaus seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 FSS nicht erfüllt, insbesondere liege kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift vor. Die Beklagte, der insoweit kein Beurteilungsspielraum zukomme, habe die zugrunde liegenden Tatsachen nicht bzw. nicht ausreichend ermittelt und fehlerhaft bewertet. Da sie im Übrigen die Interessen der Klägerin gar nicht und das Übermaßverbot nicht hinreichend berücksichtigt habe, sei das Programmänderungsverlangen insgesamt rechtswidrig.

Auch zu dem in Nr. 2 des Bescheidstenors geregelten, bedingten Widerruf der Programmänderungsgenehmigung sei die Beklagte nicht befugt. Art. 28 BayMG ermögliche ihr lediglich, beantragte Programmänderungen zu genehmigen, nicht jedoch, bereits erteilte und bestandskräftige Genehmigungen nachträglich wieder aufzuheben. Die Voraussetzungen der in einem solchen Fall einschlägigen Art. 48, 49 BayVwVfG lägen nicht vor und auch hier habe die Beklagte keinerlei Ermessen ausgeübt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der vorgelegten Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2014 aufgehoben, weil es – im Ergebnis zutreffend – davon ausgegangen ist, dass dieser Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Für den Erlass dieses Bescheides, der sich nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern an die Beigeladene richtet, aber gleichwohl einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin bewirkt, steht der Beklagten keine taugliche Befugnisnorm zur Verfügung. Im Einzelnen:

1. Dass die streitgegenständliche (Anfechtungs-)Klage entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig und die Klägerin insbesondere gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, steht mittlerweile aufgrund des Zwischenurteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (vgl. § 109 VwGO) vom 23. Mai 2013 (M 17 K 10.1438), das sowohl der Verwaltungsgerichtshof (U.v. 13.1.2014 – 7 BV 13.1397) als auch das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 6.5.2015 – 6 C 11/14) bestätigt haben, rechtskräftig fest. Obwohl die Klägerin selbst nicht Adressatin des Bescheids vom 25. Oktober 2014 ist, ist sie durch das streitgegenständliche Programmänderungsverlangen, das sich gerade gegen die von ihr produzierten Inhalte richtet, in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur reflexhaft, sondern mittelbar betroffen (vgl. BVerwG, U.v. 6.5.2015 – 6 C 11/14 – Rn. 22 juris). Sie kann diese Maßnahme, mit der die Beklagte aufsichtlich und in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 24 juris) und die einen Verwaltungsakt im Sinn von § 42 VwGO, Art. 35 BayVwVfG darstellt (BVerwG a.a.O. Rn. 30), deshalb auch als Drittbetroffene einer gerichtlichen Überprüfung zuführen (vgl. auch BayVGH, U.v. 13.1.2014 – 7 BV 13.1397 – Rn. 26 juris).

2. Die Klage ist auch begründet.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren aktivlegitimiert. Bei der Aktivlegitimation geht es um die der Begründetheitsprüfung und daher nicht dem Prozessrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnende Frage, ob der Kläger bzw. die Klägerin nach den tatsächlichen Verhältnissen wirklich, wie sie geltend macht, Trägerin des Rechts ist und nicht ein Dritter (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 77). Daran besteht vorliegend kein Zweifel: Auch wenn sich die Klägerin nicht auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen kann (vgl. BayVGH, U.v. 13.1.2014 – 7 BV 13.1397 – Rn. 21 juris), macht sie doch – im eigenen Namen – eine tatsächliche Einschränkung ihrer Berufs(ausübungs) freiheit im Sinne von Art. 12 GG geltend. Als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU unterfällt sie mit ihrer Tätigkeit dem Schutzbereich des Art. 56 AEUV und kann sich auf das Grundrecht des Art. 12 GG berufen (vgl. zum Ganzen eingehend: BVerwG, U.v. 6.5.2015 – 6 C 11/14 – Rn. 14 ff. juris m. zahlreichen Nachweisen zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

Soweit die Beklagte eine Aktivlegitimation der Klägerin gleichwohl im Wesentlichen mit dem Hinweis bestreitet, diese sei in ihren Rechtspositionen schon deshalb nicht betroffen, weil sie weder Adressatin des Programmänderungsverlangens, noch Partei des mittlerweile abgelaufenen Lizenzvertrags zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sei, wiederholt sie in der Sache nur ihre Erwägungen zu der – mittlerweile allerdings rechtskräftig festgestellten – Zulässigkeit der Klage und verlagert ihre diesbezügliche Argumentation in die Begründetheitsprüfung. Damit verkennt sie indes nicht nur das Wesen der Aktivlegitimation, sondern auch den Umstand, dass der streitgegenständliche Bescheid trotz des Ablaufs des zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenen Lizenzvertrags anhaltende Rechtswirkungen zu Lasten der Klägerin entfaltet: Denn das ausgesprochene Programmänderungsverlangen hindert sowohl die Beigeladene dauerhaft daran, erneut einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abzuschließen und auf dieser Grundlage die von ihr produzierten Formate auszustrahlen, als auch die Klägerin, ihre Produkte im Zuständigkeitsbereich der Beklagten oder anderweitig zu vermarkten (vgl. BVerwG, U.v. 6.5.2015 – 6 C 11/14 Rn. 31).

b) Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2014 ist in vollem Umfang rechtswidrig. Vor dem Hintergrund der der Beigeladenen verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG garantierten Rundfunkfreiheit, die in ihrem Kern Programmfreiheit ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94 Rn. 55 juris), und der durch Art. 12 GG geschützten Berufs(ausübungs) freiheit der Klägerin ist es der Beklagten verwehrt, ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung aus inhaltlichen Gründen unmittelbar selbst gegen einzelne Formate einer genehmigten Fernsehsendung vorzugehen und eine entsprechende Änderung dieses Programms zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn die Einschätzung der Beklagten, die Sendung verstoße gegen Programmgrundsätze, weil sie in Teilen gewaltverherrlichend und jugendgefährdend sei, tatsächlich zutrifft.

(1) Grundsätzlich erlaubt der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (vom 20.2.2003, zuletzt geändert am 16.5.2017, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) ein Einschreiten gegen – etwa aufgrund der gezeigten Gewalttätigkeiten – unzulässige oder entwicklungsbeeinträchtigende Angebote, vgl. §§ 4, 5 JMStV. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte jedoch erklärtermaßen keinen Gebrauch machen wollen und insbesondere das nach den Vorschriften des JMStV vorgesehene Verfahren – u.a. die Einschaltung der sachverständig besetzten Kommission für Jugendschutz (KMJ), vgl. § 14 JMStV – bewusst nicht eingehalten.

(2) Stattdessen hat die Beklagte für ihr Handeln die von ihr auf der Grundlage der Ermächtigung in Art. 25 Abs. 13 (heute inhaltsgleich: Art. 25 Abs. 8) des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799 – BayRS 2251-4-S/W) zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (GVBl S. 427; 217 S. 17, Bayerisches Mediengesetz – BayMG) erlassene Vorschrift des § 26 Abs. 1 der Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen nach dem Bayerischen Mediengesetz (in der Fassung vom 18. Dezember 2003, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 1/2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2011, Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 14/2011, Fernsehsatzung – FSS) in Anspruch genommen. Die Regelung wurzelt jedoch in organisationsrechtlichen Bestimmungen des BayMG und verleiht der Beklagten aufgrund ihres verfahrensgestaltenden Charakters keine Befugnis, eine nachträgliche Programmänderung aus inhaltlichen Gründen zu verlangen.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 – 3 BayMG bedarf die Verbreitung von Rundfunkangeboten der Genehmigung der Landeszentrale. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Landeszentrale einzureichen. Er ist mit einer Programmbeschreibung, einem Programmschema, einem Finanzplan und einer Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung zu verbinden. Gemäß Art. 25 Abs. 8 BayMG kann die Landeszentrale Einzelheiten des Verfahrens, Fragen der Programmorganisation, des Inhalts der Genehmigungen sowie der einzubringenden Angebote durch Satzung regeln. Von dieser Ermächtigung hat die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) Gebrauch gemacht und in § 26 Abs. 1 FSS bestimmt, dass sowohl der Anbieter als auch die Landeszentrale eine Änderung des Sende- und Programmschemas und des Programmnamens sowie Abweichungen von einem programminhaltlichen Schwerpunkt aus wichtigem Grund verlangen können. Ein wichtiger Grund kann nach § 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FSS insbesondere vorliegen, wenn das Angebot eines anderen Anbieters angeordnet wird oder auf Dauer wegfällt. Ein wichtiger Grund liegt auch im Fall des § 5 Abs. 2 FSS vor.

Gemessen daran ist hier bereits der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht eröffnet, weil die Beklagte nicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 25 BayMG tätig geworden ist, dessen näherer Ausgestaltung sowohl Art. 25 Abs. 8 BayMG als auch § 26 FSS indes dienen. Sie hat sich auch nicht im Sinn von Art. 25 Abs. 8 BayMG, d.h. im Zusammenhang mit einem solchen Genehmigungsverfahren mit dem „Inhalt der einzubringenden Angebote“ befasst. Sie hat vielmehr die seitens der Beigeladenen im Februar 2009 angezeigte Programmänderung mit Bescheid vom 23. März 2009 zunächst gemäß Art. 28 BayMG genehmigt, sodann das eingebrachte geänderte Angebot beobachtet und anschließend mit Bescheid vom 25. März 2010 eine teilweise Änderung dieses genehmigten Programms verlangt. Eine solche nachträgliche Programmkontrolle aus inhaltlichen Gründen und ein entsprechendes Änderungsverlangen sind aber vom Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 8 BayMG, der die Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens regelt, nicht umfasst.

Dementsprechend sind auch die Voraussetzungen des § 26 FSS vorliegend nicht erfüllt. Mit der streitgegenständlichen Aufforderung (lediglich) drei von sechs Einzelformaten eines einzigen Elements des Gesamtprogramms der Beigeladenen, die ein Sport-Spartenprogramm ausstrahlt, durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, hat die Beklagte tatsächlich keine „Änderung des Sende- und Programmschemas“ oder eine „Abweichung von einem programminhaltlichen Schwerpunkt“ im Sinn von § 26 Abs. 1 Satz 1 FSS verlangt. Das Programmschema, bei dem es sich um eine zeitlich-organisatorische Zusammensetzung handelt und das der Differenzierung zur Konkurrenz dient und das Programm (hier: Sportprogramm) als Marke identifizierbar machen soll (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklopädie), hat sie insoweit in keiner Weise in Frage gestellt. Auch Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den beanstandeten drei von insgesamt sechs Einzelformaten des Komplexes „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) oder auch der Übertragung von Mixed Martial Arts (MMA) -Wettkämpfen um einen programminhaltlichen Schwerpunkt der Beigeladenen handeln würde, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Und schließlich können die programmbezogenen inhaltlichen Bedenken der Beklagten auch keinen wichtigen Grund im Sinn des § 26 Abs. 1 Satz 2, 3 FSS darstellen: Die dort genannten Regelbeispiele – das Angebot eines anderen Anbieters wurde angeordnet oder ist auf Dauer weggefallen, das Angebot ist wiederholt nicht eingebracht worden, mit der Folge, dass die Rechte aus der Genehmigung erlöschen (vgl. § 5 Abs. 2 FSS) – die selbst ersichtlich nicht erfüllt sind, erfassen erkennbar Sachverhalte, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens und unter Umständen auch später aus organisatorischen Gründen zur Gestaltung einer Sendelandschaft von Bedeutung sind, nicht jedoch eine Programmänderung aus inhaltlichen Gründen.

(3) Auch der Umstand, dass der Rundfunk in Bayern gemäß Art. 111a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben wird, verleiht der Beklagten keine Befugnis, bei einem von ihr erkannten Verstoß gegen Programmgrundsätze unmittelbar selbst gegen ein genehmigtes Programm einzuschreiten.

Das Bayerische Medienrecht unterscheidet sich von dem der übrigen Länder der Bundesrepublik Deutschland dadurch, dass aufgrund von Art. 111a BV Rundfunk in Bayern nur in öffentlichrechtlicher Trägerschaft veranstaltet werden darf. Der Bayerische Rundfunkgesetzgeber hat daraus allerdings nicht den Schluss gezogen, dass Privaten die Beteiligung am Rundfunk gänzlich untersagt ist. Sie können Rundfunkprogramme anbieten und unter ihrem Namen an das Publikum gelangen lassen. Sie gelten aber rechtlich nicht als Veranstalter. Die Veranstaltung der Programme ist vielmehr der BLM als öffentlichrechtlicher Trägerin des Rundfunks in Bayern, soweit er nicht von der Landesrundfunkanstalt ausgeht, vorbehalten (BVerfG, B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94 Rn. 59 – juris).

Aus diesem Organisationsmodell leitet die Beklagte weitgehende eigene Rechte ab: Sie ist der Auffassung (vgl. S. 5 des angefochtenen Bescheids), sie habe als Veranstalterin des Rundfunks die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Ge- und Verbote betreffend den Inhalt von Rundfunksendungen sicherzustellen und die zu diesem Zweck erforderlichen Handlungsmöglichkeiten müssten ihr jederzeit eine aktive Einflussnahme auf das Programm eröffnen. Dies gilt ihr zufolge insbesondere dann, wenn sich „im Trägerschaftsmodell der BV die Frage nach den Toleranzgrenzen für Programminhalte mit gesellschaftlich unerwünschten Folgen stellt“.

Damit verkennt die Beklagte indes, dass sie hier – ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion – als Aufsichtsbehörde tätig wird und deshalb sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen als Teil der öffentlichen Gewalt entgegentritt und ihnen jedenfalls insofern grundrechtsverpflichtet ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94, Rn. 67 – juris). Zwar ist auch die Beklagte selbst nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.5.2005 – Vf. 23-VI-04 – juris) als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BV. Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (B.v. 20.2.1998 – 1 BvR 661/94 - juris). Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte eine eigene Grundrechtsberechtigung der Beklagten jedenfalls nur gegenüber staatlichen Einrichtungen bestehen. Soweit die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt, ist sie hingegen selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet. Insbesondere privaten Rundfunkanbietern tritt sie – wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat – als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist daher nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu beachten. In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Programmbeiträgen führen (BVerwG, U.v. 6.5.2015 – 6 C 11/ 14 Rn. 24 – juris).

Daraus folgt, dass die Beklagte wenn sie – wie hier – aufsichtlich tätig wird, aus ihrer eigenen Grundrechtsträgerschaft keine besonderen Rechte im Verhältnis zu Anbietern oder Zulieferern herleiten kann, sondern vielmehr selbst deren Grundrechte und insbesondere den Vorbehalt des Gesetzes zu beachten hat. Um aufsichtliche Anordnungen zu erlassen, bedarf sie deshalb stets einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. Befugnisnorm. Eine in dieser Hinsicht geeignete gesetzliche Grundlage steht der Beklagten aber nicht zur Verfügung – die Voraussetzungen des § 26 FSS liegen, wie gezeigt, nicht vor, ebenso wenig wie etwa die einer Anordnungsbefugnis gemäß Art. 16 BayMG. Letztere scheidet hier schon deshalb gemäß Art. 16 Abs. 2 BayMG aus, weil die Beigeladene entsprechende Vorgaben der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) beachtet und die MMA-Wettkämpfe ausschließlich im Nachtprogramm ausgestrahlt hat.

Da das ausgesprochene Programmänderungsverlangen sonach einer rechtlichen Grundlage entbehrt, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob es im Übrigen auch rechtlich nicht ausreichend bestimmt oder unverhältnismäßig ist, ob die Entscheidung an Ermessensfehlern leidet oder ob der JMStV insoweit eine abschließende Regelung darstellt.

c) Schließlich ist der streitgegenständliche Bescheid auch hinsichtlich seiner Nummer 2, des aufschiebend bedingten Ausspruchs eines Widerrufs der erteilten Programmänderungsgenehmigung, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 12 GG.

Auch hier ist die Klägerin – mittelbar – in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffen. Im Übrigen besteht kein Zweifel, dass es sich bei der als „Bescheid“ bezeichneten Aufforderung der Beklagten an die Beigeladene, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG handelt. Das von der Beklagten hervorgehobene Fehlen einer Rechtsmittelbelehrungist für die Qualifizierung als Verwaltungsakt unerheblich. Soweit die Beklagte auch hier geltend macht, sie habe nicht als Behörde gehandelt, sondern sei als Trägerin der Rundfunkfreiheit tätig geworden und angesichts der Besonderheiten des verfassungsrechtlich vorgegebenen Bayerischen Trägerschaftsmodells könne die Tätigkeit der Landeszentrale jedenfalls insoweit nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gezählt werden, als sie Rundfunkorganisation und Programmgestaltung betreffe, übersieht sie, wie bereits ausgeführt, dass sie jedenfalls bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt und sich nicht auf eine eigene Grundrechtsberechtigung berufen kann (vgl. BVerwG, U.v. 6.5.2015 – 6 C 11/14 Rn. 30 – juris). Für den Widerruf eines aufsichtlichen Verwaltungsakts gelten mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts, namentlich Art. 48, 49 BayVwVfG. Eine Prüfung der Voraussetzungen dieser Vorschriften hat die Beklagte jedoch erklärtermaßen gar nicht erst in Betracht gezogen und – aus ihrer Sicht folgerichtig – auch keinerlei Ermessen ausgeübt. Auch insoweit steht ihr Vorgehen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht im Einklang.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang der Auffassung ist, der bedingt ausgesprochene, partielle Widerruf der Genehmigung der Programmänderung vom 23. März 2009 beruhe als actus contrarius auf der ihr zustehenden Genehmigungsbefugnis des Art. 28 BayMG, verkennt sie, dass die Theorie des actus contrarius keine eigenständige rechtliche Befugnis zum Widerruf eines Verwaltungsakts begründet, sondern lediglich besagt, dass eine in Form eines Verwaltungsakts ergangene Regelung auch für ihren Widerruf oder ihre Rücknahme der Form eines Verwaltungsakts bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 VwGO vorliegt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2017 - 7 B 16.1319 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2017 - 7 B 16.1319 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

Tenor

I.

Der Bescheid vom ... März 2010 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist die für den internationalen Bereich zuständige Tochtergesellschaft der ..., die die Gründerin und Inhaberin der Kampfsportorganisation „...“ („...“) ist und die gleichnamige Liga betreibt. Die Formate der Klägerin „..., ...“ und „...“, die die von der Klägerin weltweit veranstalteten Events und Shows der Sportart „Mixed-Martial-Arts“ („MMA“) zum Inhalt haben, wurden in der Bundesrepublik Deutschland bis ... 2010 durch die Beigeladene ausgestrahlt.

Die Beigeladene verfügt auf der Grundlage von Bescheiden der Beklagten vom ... 1999 und vom ... 2007 über die Genehmigung zur Verbreitung des Fernsehspartenprogramms „...“, vormals „...“, über Satellit.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 zeigte die Beigeladene eine vorgesehene Änderung des Programms an. Wie aus dem dem Schreiben beigefügten geänderten Programmschema ersichtlich, werde sie ab ... 2009 die ... in ihrem Programm präsentieren. In der Zeit zwischen ... Uhr und ... Uhr würden verschiedene Formate zum Thema ... gezeigt.

Mit Schreiben vom ... 2009 genehmigte die Beklagte vorbehaltlich der Zustimmung des Fernsehausschusses, der sich in seiner Sitzung am ... 2009 mit der Programmänderung befasste, die beantragte Ausstrahlung der ...-Formate samstags von ... Uhr bis ... Uhr. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten seien.

Mit Schreiben vom ... 2009 (Bl. ...) genehmigte die Beklagte die Ausstrahlung der ...-Formate nunmehr auf Grundlage des Beschlusses des Fernsehausschusses vom ... 2009. Das Schreiben befasste sich außer mit den streitgegenständlichen Inhalten mit der Sendung „...“ Insbesondere Letztere sei kritisch diskutiert worden. Nach Abwägung der Rechtslage komme der Fernsehausschuss aber zu der Auffassung, dass die Sendung „...“ genehmigt werden könne. Es ergingen spezifische Hinweise zu Gewinnspielen. Das Schreiben schließt mit dem Satz: „Die Landeszentrale wird die ausgestrahlten Sendungen einer kritischen Prüfung unterziehen und behält sich eine Nachjustierung aus Rechtsgründen vor.“

Nachdem zwischenzeitlich eine Reihe von Sendungen ausgestrahlt worden war, hob der Fernsehausschuss in seiner Sitzung vom ... 2010 seinen Beschluss vom ... ... 2009 bezüglich der ...-Formate auf. Dies teilte die Beklagte der Beigeladenen mit Schreiben vom ... 2010 (Bl. ...) mit und kündigte einen Bescheid zur Umsetzung des Beschlusses des Fernsehausschusses an. Außerdem wies sie darauf hin, dass diese Programmentscheidung des Fernsehausschusses unabhängig sei von der Bewertung der Einzelsendungen durch die KJM. In den hierzu eingeleiteten Verfahren würden gesonderte Bescheide ergehen.

In ihrer Sitzung vom ... 2010 (vgl. Bl. ...) hatte sich die KJM mit 13 Folgen des Formats „... ...“ befasst und war zu dem Ergebnis gekommen, dass 12 der 13 im Oktober 2009 gesendeten Folgen nicht gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) verstießen, da sie nach 23 Uhr ausgestrahlt worden seien. Dass Folge 2 des Formats bereits ab ... Uhr gelaufen sei, hatte sie dagegen als Verstoß bewertet und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beschlossen. Nach der Pressemitteilung vom ... 2010 (Bl. ...) sehe die KJM keine rechtliche Möglichkeit, einen Verstoß wegen offensichtlicher schwerer Jugendgefährdung mit der Folge eines Ausstrahlungsverbots durchzusetzen.

Mit Bescheid vom ... 2010 forderte die Beklagte die Beigeladene auf, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides die Formate der Klägerin durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen (Nr. 1 des Bescheidtenors). Andernfalls werde die Genehmigung der entsprechenden Programmänderung vom ... 2009 insoweit widerrufen, als sie sich auf die genannten Formate der Antragstellerin beziehe (Nr. 2 des Bescheidtenors).

Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage für das Programmänderungsverlangen sei § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen nach dem Bayerischen Mediengesetz (Fernsehsatzung - FSS). Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 FSS könne die Landesmedienzentrale eine Änderung des Sende- und Programmschemas aus wichtigem Grund verlangen. Die Formate „...“, „...“ und „...“ widersprächen aufgrund der Massivität des Gewalteinsatzes und ihrer Tabubrüche dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks (vgl. Art. 111 a Abs. 1 Sätze 5 und 6 Bayerische Verfassung - BV -). Dies stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 FSS dar. Somit sei die Aufforderung an die Beigeladene, die kritischen Programminhalte durch genehmigungsfähige Inhalte zu ersetzen, gerechtfertigt. Die betreffenden Formate verletzten u. a. das allgemeine Sittlichkeitsgefühl (Art. 111 a Abs. 1 Satz 5 BV) und die gegenseitige Achtung vor dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer (Art. 111 a Abs. 1 Satz 6 BV). Daneben seien sie geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.

Rechtsgrundlage für den in Nr. 2 des Bescheidtenors bedingt ausgesprochenen, partiellen Widerruf der Programmänderungsgenehmigung vom 23. März 2009 sei Art. 28 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG). Der Widerruf einer Programmänderungsgenehmigung stelle einen actus contrarius zur Genehmigung selbst dar und könne daher auf die gleiche Rechtsgrundlage gestützt werden, wobei die Widerrufskompetenz notwendiger Bestandteil des Trägerschaftsmodells sei.

Am 29. März 2010 erhob die Klägerin durch Ihren Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom ... 2010 aufzuheben;

hilfsweise:

der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, den Bescheid vom ... 2010 umzusetzen und aus diesem nach dem ... 2010 gegenüber der Beigeladenen vorzugehen, soweit diese die Formate der Klägerin „...“, „...“ und „...“ entsprechend der Genehmigung der Beklagten vom ... 2009 ausstrahlt;

hilfsweise:

festzustellen, dass der Beigeladenen aus dem Bescheid der Beklagten vom ... keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen erwachsen, insbesondere dass sie nicht verpflichtet ist, die Formate der Klägerin „...“, „...“ sowie „...“ durch andere genehmigungsfähige oder genehmigte Inhalte zu ersetzen oder die vormals genehmigten Programmbestandteile wieder auszustrahlen.

Mit Beschluss vom 8. April 2010 hat das Verwaltungsgericht im Wege einer Zwischenverfügung vorläufig die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... 2010 festgestellt. Auf Beschwerde der Beklagten hin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. April 2010 die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung abgelehnt. Mit Beschluss vom 15. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Klägerin abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. September 2010 zurückgewiesen. Gegen diese Beschlüsse hat die Klägerin Verfassungsbeschwerde eingelegt und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dieser Antrag ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 abgelehnt worden.

Mit Schriftsatz vom 8. April 2010 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2010 wies der Klägerbevollmächtigte auf die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen des Ausstrahlungsverbots für die Klägerin hin.

Die im Bescheid genannten Ermächtigungsgrundlagen § 26 Abs. 1 FSS und Art. 28 BayMG seien verfassungswidrig und könnten nicht herangezogen werden. § 26 FSS sei seinerseits nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt, da er anders als Art. 28 BayMG, den er ausgestalten solle, ein eigenständiges Recht der Beklagten zu Änderungen des Programmschemas vorsehe. Er sei auch zu unbestimmt, da der Adressat eines Verlangens nach § 26 FSS nicht klar sei, und die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung eines derartigen Verlangens offen seien. Auch der Begriff des „besonderen Grundes“ in § 26 FSS sei zu unbestimmt. Art. 28 BayMG sei ebenfalls nicht ausreichend bestimmt, da nicht klar sei, was von der Beklagten zu prüfen sei und welche inhaltliche Bindungswirkung eine entsprechende Genehmigung habe.

Die Beklagte habe durch Verkennung der Rechtsnatur des streitgegenständlichen Bescheids auch die Ermächtigungsgrundlagen - insbesondere Art. 48, 49 BayVwVfG - verkannt. Art. 28 BayMG ermögliche der Beklagten lediglich, beantragte Programmänderungen zu genehmigen, nicht jedoch, diese nachträglich aufzuheben.

Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Die Entscheidung stelle eine Grundsatzentscheidung dar, die gemäß § 12 Abs. 3 BayMG nicht auf einen Ausschuss oder Präsidenten übertragen werden dürfe.

Die materielle Rechtswidrigkeit ergebe sich schon aus der Sperrwirkung der KJM-Entscheidung. Die KJM habe in ihrer Sitzung vom ... 2010 den Beschluss gefasst, dass die Serie „...“ zwischen ... Uhr und ... Uhr verbreitet werden dürfe. Damit sei bindend festgestellt, dass es sich nicht um unzulässige Programme i. S. d. § 4 JMStV handele. Auch die FSF habe eine positive Freigabeentscheidung zugunsten der ...-Formate getroffen, so dass die Aufsichtsbefugnisse der Beklagten nach § 20 Abs. 3 JMStV i. V. m. Art. 16 Abs. 2 BayMG begrenzt seien.

Außerdem sei die vollständige Negierung der Rechte und Interessen der Klägerin und der Beigeladenen ermessensfehlerhaft.

Die Beklagte habe auch die dem Bescheid zugrunde liegenden Tatsachen unvollständig und fehlerhaft ermittelt und eine fehlerhafte Programmbewertung vorgenommen.

Weiterhin verletze der Bescheid durch das Verbot der Ausstrahlung sämtlicher Formate der Klägerin das Übermaßverbot. Das Ausstrahlungsverbot hätte auf spezifische Kampfszenen beschränkt werden können.

Soweit der streitgegenständliche Bescheid keinen Verwaltungsakt darstelle, sei die Klage hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge zulässig und begründet.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2010 nahm die Beklagte zur Klageerwiderung Bezug auf die Ausführungen im Verfahren M 17 S 10.1437, den Beschluss des BayVGH vom 9. April 2010, Az.: 7 CS 10.2497, den Beschluss des Gerichts vom 15. Juni 2010 und die Darlegungen im zweitinstanzlichen Eilverfahren, Az.: 7 CS 10.1619 sowie den Beschluss des BayVGH vom 24. September 2010. Die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass ... bei ihr Sendungen einkaufe. Sie könne auch keinen Einfluss darauf haben, dass die Beklagte Programmänderungsgenehmigungen erteile, die erforderlich seien, damit die Angebote der Klägerin ausgestrahlt werden dürften. Nichts anderes könne bei einer Rücknahme einer Programmänderungsgenehmigung gelten. Es fehle an der rechtlichen Betroffenheit.

Mit Schriftsatz vom 21. November 2011 wies die Beklagte darauf hin, dass sich das Grundrecht der Berufsfreiheit nach der Rechtsprechung des BayVerfGH im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk nur in dem Rahmen entfalten könne, der durch die Rundfunkfreiheit gesteckt sei. Außerdem betonte sie nochmals, dass es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin Trägerin der Rundfunkfreiheit sei, sondern ob der Klägerin ein wehrfähiges Recht zukomme, das sie verteidigen könne.

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 nahm die Klägerin nochmals vertiefend Stellung.

Der Klägerin gehe es um die Verteidigung einer bereits getroffenen Programmauswahlentscheidung und nicht um einen Anspruch auf Zugang oder Zulassung zum Rundfunk oder eine Mitwirkung an der Programmgestaltung. Vorliegend habe gerade der Rundfunkveranstalter ... eine Auswahl zugunsten der ...-Formate getroffen. Von der Untersagung von deren Nutzung seien der Veranstalter und die Klägerin betroffen.

Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt. Die Annahme, eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit scheide wegen der vermeintlichen Spezialität der Rundfunkfreiheit aus, sei fehlerhaft. Rundfunk- und Berufsfreiheit wiesen klar divergierende Kerngewährleistungen auf und unterschieden sich maßgeblich in ihrer individuellen Schutzrichtung. Sie stünden in Idealkonkurrenz und könnten unabhängig voneinander geltend gemacht werden.

Schließlich wurde auf eine Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vom 28. März 2011 (Anlage K9) hingewiesen, wonach die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sei.

Mit Zwischenurteil vom 23. Mai 2013 hat das Gericht die Klage als zulässig erachtet und die Berufung zugelassen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Januar 2014 (Az. 7 BV 13.1397) die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt mit dem Antrag, das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen. Über die Revision ist noch nicht entschieden.

Nachdem das Gericht sich entschieden hat, dem erstinstanzlichen Verfahren den Fortgang zu geben, nahm die Beklagte auf Aufforderung zur Begründetheit der Klage Stellung. Aus den inhaltlichen Argumenten zur fehlenden Klagebefugnis ergebe sich auch die deswegen nur hilfsweise zu untersuchende Unbegründetheit der Klage. Die Klägerin habe keine Rechtsposition i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO inne.

Es wurde auszugsweise Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 21. Dezember 2010, worin im Ergebnis festgehalten wird, die medienrechtliche Verantwortung des Anbieters sei keine subjektiv öffentliche Rechtsposition der Klägerin. Eine Rechtsverletzung liege nicht vor. Es wurde (erneut) auf das Gutachten von Prof. Dr. ... (eingeführt mit Schriftsatz vom 21. November 2011) Bezug genommen, wonach schon der Primärrechtsschutz für einen Zulieferer, erst recht aber die Begründetheit eines diesbezüglichen Rechtsschutzbegehrens ersichtlich ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe keine materiell-rechtlichen Ansprüche.

Die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts leide daran, dass sie Tatsachen unterstelle, die - bislang - von keiner Seite positiv festgestellt, nicht einmal behauptet worden seien, wenn etwa ausgeführt werde, die Beklagte hindere die Beigeladene daran, die Produkte der Klägerin als Fernsehprogramm zu verbreiten. Insofern sei auch der Gedanke des Primärrechtsschutzes relevant, den die von der Anordnung unmittelbar betroffene Beigeladene gerade bezüglich der angeblich nicht möglichen anderweitigen Verwertung ihrer Produkte nicht in Anspruch genommen habe. Allein schon wegen der Unterlassung rechtzeitigen und offen gewesenen Rechtsschutzes zugunsten der Beigeladenen ergebe sich keine, die Klägerin begünstigende materiell-rechtliche Position. Auch sei die Behauptung des Bundesverwaltungsgerichts, die Klägerin werde hinsichtlich der Verbreitung ihrer Produkte „weitgehend vom deutschen Markt ausgeschlossen“, unrichtig. Es fehle insoweit bislang an jeglichen gerichtlichen Feststellungen.

Im Übrigen sei im Hinblick auf die ausschließlich vom Grundrecht der Rundfunkfreiheit erfasste, auch programmbezogene Problematik, welche dem angegriffenen Bescheid der Beklagten und auch Art. 111a Abs. 1 BV zugrunde liege, ein „Ausweichen“ in Bereiche der berufsgrundrechtlichen Beurteilung letztendlich ausgeschlossen. Nur die Beigeladene stehe in einem rundfunkrechtlichen Bezug zur Beklagten. Deshalb sei ihr gegenüber der Bescheid ergangen.

Grundlage für die Verneinung materiell-rechtlicher Ansprüche der Klägerin in Bezug auf die rundfunkrechtliche Anordnung der Beklagten sei das dezidiert rundfunkgrundrechtliche Verhältnis zwischen der Beklagten einerseits und der Beigeladenen andererseits, die die Aufgabe habe, in verfassungsmäßiger Weise das hier streitgegenständliche Programm mitzugestalten, welches wiederum von der Beklagten zu verantworten und von ihr in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zu betreiben sei. Es liege dabei auf der Hand, dass die verfassungsrechtlich bindenden Vorgaben in Art. 111a Abs. 1 Satz 1 bis 6 BV unmittelbare Geltung beanspruchten.

Die Beigeladene habe durch Nichtwahrnehmung ihr etwa eingeräumter Rechtsschutzpositionen ihre eigene Akzeptanz der von Seiten der Beklagten getroffenen Anordnung zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin als eine am rundfunkgrundrechtlichen Verhältnis zwischen Beigeladener und Beklagter nicht beteiligte Dritte vermöge nicht gleichsam prozessstandschaftlich an die Stelle der Beigeladenen zu treten, geschweige denn mit Erfolg eigene, ganz andere Ansprüche durchzusetzen.

Im Übrigen sei auch davon auszugehen, gerade nach der visuellen Wahrnehmung von - früheren - streitigen Programminhalten im Programm der Beigeladenen, veranlasst durch Aufnahme von Zulieferungen seitens der Klägerin, dass die von der Beklagten im angegriffenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassungen und Wertungen im Verhältnis zu den gerade die Beklagte verpflichtenden Grundsätzen des Art. 111a Abs. 1 BV nachvollziehbar und zutreffend sei. Sie sei auch nicht zu beanstanden. Abschließend wurde die im Schreiben der Beklagten vom 23. März 2009 vorbehaltene „Nachjustierung aus Rechtsgründen“ hingewiesen.

Am 6. Oktober 2014 reichte die Klägerin einen Schriftsatz bei Gericht ein, mit dem sie ihr Vorbringen nochmals zusammenfasste. Insbesondere erwiese sich der streitgegenständliche Bescheid als unverhältnismäßig, weil die Ausstrahlung der ...-Formate in Gänze verboten wurde, ohne dass auch nur eine Prüfung dahingehend stattgefunden habe, ob zumindest eine teilweise Ausstrahlung zulässig sein könnte (z. B. von Box- oder Ringsequenzen), was vor dem Hintergrund, dass MMA sich aus verschiedenen - allesamt zulässigen - Sportarten zusammensetze, auf der Hand liege. § 26 Abs. 1 FSS enthalte in der dem Bescheid zugrundeliegenden Lesart der Beklagten eine Befugnis, Rundfunkveranstaltern die Ausstrahlung von (zuvor bereits genehmigten) Sendungen zu verbieten. Damit beträfe die Vorschrift den Bereich der inhaltlichen Gestaltung des Rundfunkprogramms, d. h. die Programmfreiheit des Rundfunkveranstalters und damit den Kern der Rundfunkfreiheit schlechthin. In diesem Kernbereich müssten die staatlichen Eingriffsbefugnisse vom parlamentarischen Gesetzgeber soweit vorgezeichnet sein, dass die Satzungsnorm sich als einfache Ergänzung des parlamentarischen Regelwerks darstellt. Das BayMG enthalte aber keine Eingriffsbefugnis, die durch § 26 Abs. 1 Satz 1 FSS lediglich ergänzt würde. Eine Eingriffsbefugnis dürfe nicht durch Satzung neu geschaffen werden. Aus dem Parlamentsvorbehalt folge daher auch, dass die Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsbefugnis restriktiv auszulegen sei. Die Beklagte sei, wenn sie Aufgaben staatlicher Verwaltung wie die Rundfunkaufsicht wahrnehme und dabei in die Grundrechte Privater eingreife oder diese ausgestalte, ausschließlich Grundrechtsverpflichtete.

Die ursprüngliche Änderungsgenehmigung bleibe als Verwaltungsakt wirksam, solange sie nicht formal aufgehoben worden sei oder sich erledigt habe. Eine Aufhebung der ursprünglichen Änderungsgenehmigung sei aber nicht erfolgt, da der Widerruf in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids unter die aufschiebende Bedingung der Nichtbefolgung von Nr. 1 gestellt worden sei und, da die Beigeladene der Verpflichtung aus Nr. 1 nachgekommen sei, diese Bedingung daher nicht eingetreten sei. Die ursprüngliche Änderungsgenehmigung habe sich zudem auch nicht durch die - mit Nr. 1 erzwungene - Beantragung neuer Inhalte erledigt. In dieser „Neugenehmigung“ sei kein impliziter Widerruf oder eine Rücknahme der ursprünglichen Änderungsgenehmigung zu erblicken.

Ein wichtiger Grund i. S. v. § 26 Abs. 1 FSS liege nicht vor. Die ...-Formate verletzten weder den JMStV, noch Art. 1 Abs. 1 GG, noch Art. 111a Abs. 1 Satz 4-6 BV.

Die Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 zu den nachfolgenden Punkten erstmals Stellung: Art. 25 BayMG beziehe sich ausdrücklich auch auf den Inhalt der Angebote. Abs. 13 sei hinreichende Ermächtigungsgrundlage für § 26 FSS. Die Ausführungen der Klägerin zum Parlamentsvorbehalt gingen schon deswegen fehl, weil die gesetzliche Satzungsermächtigung gerade auch Programminhalte erfassen sollte. Im Übrigen sei der Hinweis auf den Parlamentsvorbehalt gerade bei programminhaltlichen Fragen verfehlt, da dem Gesetzgeber wegen der Staatsferne des Rundfunks eine detaillierte Regelung verwehrt sei.

Es könne auch nicht von einer verfassungswidrigen Unbestimmtheit ausgegangen werden. Die generalklauselartige Fassung der Vorschrift trage der Verfassungsbestimmung des Art. 111a Abs. 2 Satz 1 BV in besonderer Weise Rechnung, weil öffentlich-rechtlicher Träger aller Rundfunksendungen allein die Landeszentrale, also die Beklagte, sei. Sie habe gemäß Art. 15 MEG laut dem BayVerfGH (BayVBl 1987, 77 ff., 110 ff.) die Befugnis, „unmittelbar auf die Programmgestaltung einzuwirken, um ein Programm nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzungsbestimmungen und der Richtlinien sicherzustellen, wobei dies keineswegs an den Kategorien von Aufsichtsbefugnissen zu messen und schon gar nicht im Sinne einer Rechtsaufsicht zu verstehen“ sei. Im Hinblick auf die sich aus Art. 111a Abs. 2 Satz 1 BV ergebende zwingende Grundrechtsträgerschaft der Beklagten erschließe sich zugleich auch das Satzungsrecht der Beklagten als autonomes Regulierungsrecht.

Die Beklagte habe im hier vorliegenden Fall keine Befugnisse gemäß JMStV in Anspruch genommen. Auch könne keine Rede davon sein, dass die klägerische Vorstellung von einer Prüfung ihrerseits vermeintlich für repräsentativ gehaltener Sendungen mit Dauerwirkung für das gesamte Format akzeptiert werden könnte. Die Beurteilung von wenigen ausgewählten Sendungen könne bei der serienhaften Ausstrahlung durch die FSF nicht zu einer „Freigabe“ aller künftigen Sendungen führen.

Durch die freiwillige Befolgung der Nr. 1 der hier streitgegenständlichen programmlichen Nachjustierung im Sinne der ursprünglichen Programmänderung vom 23. März 2009 habe es eines förmlichen Widerrufs der früheren Programmänderung nicht bedurft.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2014 hat der Vertreter der Beklagten erklärt, die Beigeladene hätte der Nr. 1 des Bescheids auch dadurch nachkommen können, dass sie die von der Klägerin zugelieferten Formate modifiziert.

Für den weiteren Sachverhalt wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Gründe

Die Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom ... 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite kommt insoweit ein anderer Maßstab zum Tragen als bei § 42 Abs. 2 VwGO. Mit der Aktivlegitimation hat § 42 Abs. 2 VwGO nichts zu tun. Bei der Aktivlegitimation geht es um die der Begründetheitsprüfung und daher nicht dem Prozessrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnende Frage, ob der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen wirklich, wie er geltend macht, Träger des Rechts ist und nicht ein anderer (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 42 Rn. 77). Die Aktivlegitimation wäre demnach nur zu verneinen, wenn das Recht, auf das sich die Klägerin beruft, ihr tatsächlich nicht zustünde.

Die Klägerin ist Trägerin der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und kann auf dieser Grundlage die Rechtswidrigkeit des Bescheids aus eigenem Recht geltend machen (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 7 BV 13.1397 - juris Rn. 25 ff.).

Aus der beklagtenseits in Bezug genommenen Entscheidung des BayVerfGH vom 21. November 1986 (Vf. 5-VII-85 u. a. - juris - VerfGHE 39, 96) ergibt sich nichts anderes. Hiernach kann sich das in Art. 101 BV verbürgte Grundrecht der Berufsfreiheit nicht auf das Berufsbild eines privaten Rundfunkunternehmers beziehen und einen Schutz gegen Eingriffe des öffentlich-rechtlichen Rundfunkträgers in die Programmgestaltung privater Anbieter gewährleisten. Zum einen ist aber seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661-94 - (BVerfGE 97, 298) i. S. ... anerkannt, dass auch private Rundfunkanbieter im Geltungsbereich des bayerischen Medienrechts Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sein können (was vom BayVerfGH in der vorgenannten Entscheidung gerade verneint wurde). Zum anderen folgt aus der Annahme eines Ausschließlichkeitsverhältnisses beider Grundrechtspositionen im rundfunkrechtlichen Kontext nicht, dass von dieser Ausschließlichkeit auch andere Akteure, die gerade nicht in den persönlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen, erfasst würden.

II.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig. Er ist jedenfalls ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig.

1. Das Programmänderungsverlangen hat die Beklagte auf § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen in Bayern nach dem Bayerischen Mediengesetz (Fernsehsatzung - FSS) i. d. F. vom 18. Dezember 2003 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 1/2004), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2011 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 14/2011) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die Landeszentrale eine Änderung des Sende- und Programmschemas und des Programmnamens sowie Abweichungen von einem programminhaltlichen Schwerpunkt aus wichtigem Grund verlangen. Ein wichtiger Grund kann nach Satz 2 insbesondere vorliegen, wenn das Angebot eines anderen Anbieters angeordnet wird oder auf Dauer wegfällt.

a. Von dem als Satzungsermächtigung herangezogenen Art. 25 Abs. 13 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) i. d. F. d. Bek. vom 22. Oktober 2003 (GVBl. 2003, 799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. 2009, 609), ist die Satzungsbestimmung jedenfalls dem Wortlaut nach gedeckt. Nach Art. 25 Abs. 13 BayMG kann die Landeszentrale Einzelheiten des Verfahrens, Fragen der Programmorganisation, des Inhalts der Genehmigungen sowie der einzubringenden Angebote (Hervorh. d. Verf.) durch Satzung regeln.

Ob die von der Klägerseite insbesondere in Bezug auf Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit erhobenen Einwände im Ergebnis durchgreifen, kann dahinstehen. Es spricht einiges dafür, dass eine Ausreizung der Satzungsermächtigung in Art. 25 Abs. 13 BayMG durch Schaffung einer Grundlage für ein Programmänderungsverlangen aus jedwedem Grund zu weit ginge. Es bietet sich aber eine Lösung auf Tatbestandsebene an. Die Satzungsermächtigung und insbesondere das Merkmal des wichtigen Grundes sind einer verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich.

b. Das Tatbestandsmerkmal des „wichtigen Grundes“ ist nicht schon deswegen erfüllt, weil die Beklagte, wie im Bescheid eingehend ausgeführt, einen Verstoß gegen Programmgrundsätze annimmt.

aa. Die Beklagte hat sich ausweislich der Bescheidsbegründung am Leitbild der öffentlich-rechtlich verantworteten Rundfunkveranstaltung gemäß Art. 111a BV orientiert. Sie hat unter Berufung auf ihre rundfunkrechtliche Letztverantwortung die streitgegenständlichen Inhalte einer Bewertung unterzogen und sie als nicht bzw. nicht länger genehmigungsfähig eingestuft. Die Bewertung der Inhalte erfolgte laut Schriftsatz der Beklagtenseite vom 8. Oktober 2014 ausdrücklich nicht am Maßstab der die Programmgrundsätze in Art. 111a Abs. 1 Satz 4 BV ausfüllenden Bestimmungen des JMStV. Vielmehr beruft sich die Beklagte unmittelbar auf die Programmgrundsätze, insbesondere das Verbot der Verherrlichung von Gewalt, Art. 111a Abs. 1 Satz 5 BV.

bb. ur bei einem eindeutig vorliegenden Verstoß gegen die Programmgrundsätze läge ein das Programmänderungsverlangen tragender wichtiger Grund vor. Die Bewertung der streitgegenständlichen Inhalte durch die Beklagte beruht allerdings allein auf einer Einschätzung der Beklagten. Eine Befugnis zum Einschreiten ist der Beklagten aufgrund ihrer Rundfunkfreiheit aber erst eingeräumt, wenn und soweit Inhalte tatsächlich und objektiv gegen Programmgrundsätze verstoßen und/oder dies aufgrund eines einfachgesetzlich geregelten Verfahrens festgestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Programmgestaltung Sache des privaten Anbieters.

cc. Einen eindeutigen Verstoß gegen die hier in Betracht kommenden Programmgrundsätze (Achtung der Menschenwürde, Verbot der Verherrlichung von Gewalt und der Verletzung des allgemeinen Sittlichkeitsgefühls), kann die Kammer nicht feststellen. Es fehlt an objektiven Kriterien für die Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe. Die Programmgrundsätze bedürfen zu ihrer allgemeingültigen Anwendung einer einfachgesetzlichen Ausgestaltung und Umsetzung, vgl. Art. 111a Abs. 3 BV, wonach das Nähere ein Gesetz regle. Soweit Aspekte des Jugendschutzes betroffen sind, haben die Programmgrundsätze eine einfachgesetzliche Umsetzung im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) i. d. F. vom 20. Februar 2003 (GVBl. 2003, 147) erfahren. Der JMStV schreibt etwa in § 20 JMStV vor, unter Einschaltung welcher Gremien und bei Anwendung welcher Kriterien ein Programminhalt als entwicklungsgefährdend i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV qualifizierbar ist. Der nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes relevante Bereich wird durch strafrechtliche Vorschriften abgedeckt. Die StPO liefert ein Verfahren zu Feststellung und Ahndung von Verstößen gegen § 131 StGB. Eines dieser Verfahren, dessen Einhaltung das Vorliegen eines Verstoßes erweisen würde, wurde hier aber nicht durchlaufen. Insbesondere wurden keine sachkundigen Gremien eingeschaltet. Auch Art. 5 BayMG bietet keine Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Maßnahme. Es werden darin die wesentlichen Programmgrundsätze für die Gestaltung der unter Trägerschaft der Beklagten verantworteten Rundfunkprogramme normiert (Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Lörz, Bayerisches Mediengesetz, Band I, Art. 5 Rn. 50). Die Vorschrift gibt aber lediglich die in Art. 111a BV verankerten Grundsätze wieder, ohne eingehendere Definitionen für die hier relevanten Programmgrundsätze anzubieten oder ein Verfahren, das die Einhaltung dieser Grundsätze sicherstellen soll, zu regeln. Es bleibt somit bei der bloßen Annahme eines Verstoßes, die angreifbar ist und die die Kammer nicht teilt.

Es ist umstritten, welche Qualität ein Unterhaltungsformat haben muss, um als mit der Menschenwürde unvereinbar gelten zu können (vgl. BVerwG, B. v. 24.10.2001 - 6 C 3/01 - NVwZ 2002, 598 zum Betrieb eines „Laserdrome“; außerdem zur Sendung „Big Brother“: Hinrichs in NJW 2000, 2173 und Huster in NJW 2000, 3477). Insbesondere wird in Bezug auf MMA diskutiert, ob nach der sog. „Objektformel“ eine Menschenwürdeverletzung anzunehmen ist, weil die Kämpfenden zu Objekten herabgewürdigt werden (vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, GG, 71. EL 2014, Art. 1 Abs. 1 Rn. 36). Das VG Gießen hat in diesem Zusammenhang die Feststellung getroffen, dass der unterlegene Kämpfer nicht zum Objekt von Gewalthandlungen degradiert wird, solange den Teilnehmern nach den Regeln des Sports die Möglichkeit eingeräumt wird, das Kampfgeschehen durch Abklopfen zu beenden (VG Gießen, B. v. 3.3.2011 - 4 L 444/11.GI - LKRZ 2011, 238 = BeckRS, 2011, 48391). Diese grundsätzliche Einordnung des MMA als Sport wird in der Literatur verschiedentlich und mit nachvollziehbaren Argumenten vorgenommen (siehe z. B. Jacob in NVwZ 2013, 1131; Hoven in K&R 2010, 786/791). Unter dem Gesichtspunkt der Verherrlichung von Gewalt dürften die streitgegenständlichen Formate keinesfalls völlig unbedenklich sein. Die Frage, ob die gegenseitigen tätlichen Angriffe der Kämpfenden verherrlichend, d. h. im Sinne einer befürwortenden Berühmung als etwas Großartiges, Imponierendes oder Heldenhaftes (Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 131 Rn. 9; zur Heranziehung der strafrechtlichen Definition s. Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, Art. 111a Rn. 6) dargestellt sind, ist aber für eine kontroverse Beantwortung offen. Ebenso sind voneinander abweichende Auffassungen dazu möglich, ob die streitgegenständlichen Darstellungen eine grobe Verletzung des allgemeinen Sittlichkeitsgebots, vgl. Art. 111a Abs. 1 Satz 4 BV, bedingen. Die Frage, wann etwas gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (so eine gängige Definition der Sittenwidrigkeit, vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 138 Rn. 2), ist nicht präzise zu beantworten (Palandt/Ellenberger, a. a. O.).

Daher ergibt sich der von der Beklagten angenommene Verstoß gegen die Programmgrundsätze als nur eine mögliche Subsumtionsvariante unter mehreren. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen Programmgrundsätze und damit ein wichtiger Grund für ein Programmänderungsverlangen vorliegen, lässt sich mangels Orientierung an einfachgesetzlichen Regelungen nicht feststellen. Insbesondere ist die Beklagte der KJM gerade nicht in der Einschätzung gefolgt, der JMStV erlaube keine Einordnung der Inhalte der Klägerin als generell unzulässig wegen offensichtlicher schwerer Jugendgefährdung.

Aus Sicht der Kammer spricht deshalb und angesichts der kontroversen Diskussionen um MMA viel dafür, dass sich die Inhalte generell noch unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen die Programmgrundsätze bewegen. Sie hält es zwar durchaus für plausibel, dass diese Art von Darstellungen sich negativ auf die Gewaltbereitschaft von (nicht nur jugendlichen) Zuschauern auswirken und so zu unerwünschten gesellschaftlichen Fehlentwicklungen führen könnte und teilt auch die im Bescheid geäußerte Einschätzung der Beklagten, dass eine von den streitgegenständlichen Inhalten ausgehende verrohende oder zu Gewalttätigkeit anreizende Wirkung auf den Zuschauer nicht auszuschließen ist (S. 7 des Bescheids). Auch diese Bedenken lassen sich aber nicht erhärten.

dd. ie Beklagte ist nicht dazu berechtigt, die Entfernung von aus ihrer Sicht unerwünschten Inhalten aus dem Programm aufzugeben. Ihre Trägerschaftsfunktion und ihre Rundfunkfreiheit verleihen ihr nicht die Befugnis, aufgrund einer eigenen Bewertung von Inhalten programmgestaltend tätig zu werden und so in die Programmgestaltung der Beigeladenen einzugreifen. Diese Befugnis kann sie sich weder selbst durch Satzung verleihen noch durch entsprechende Auslegung des Tatbestandsmerkmals des wichtigen Grundes in § 26 Abs. 1 FSS.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der bundes- und landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar muss der öffentlich-rechtliche Träger rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Programm haben und dies selbst verantworten (BayVerfGH v. 21. November 1986 - Vf. 5-VII-85 u. a. - juris - VerfGHE 39, 96). Er hat auch bei der Frage, welche Anbieter er beteiligt und welche nicht, im Hinblick auf seine umfassende Programmverantwortung auf seinen gesetzlichen Auftrag, für Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt zu sorgen, einen sehr weiten Ermessensspielraum (BayVerfGH v. 16.7.1993 - Vf. 55-VI-92 - BayVBl 1993, 719 - VerfGHE 46, 191). Aber auch wenn die Rundfunkfreiheit der Beklagten das Recht gewährleistet, an den Geboten der Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt orientierte Programme inhaltlich zu gestalten (BayVerfGH, E. v. 10.2.1995 - Vf. 45-VI-93 und Vf. 47-VI-93 - BayVBl. 1995, 339), ist jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen ... (BVerfG v. 20.2.1998 - 1 BvR 661-94 - BVerfGE 97, 298) geklärt, dass auch die privaten Anbieter von Rundfunk auf Grundlage ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG programmgestaltend tätig werden. Die Verantwortung der Beklagten besteht nach dieser Entscheidung u. a. in einer Kontrolle der Einhaltung der allgemeinen Programmgrundsätze (BVerfG, a. a. O.). Der BayVerfGH hat daraufhin festgestellt, dass das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit, das den privaten Anbietern von Fernsehprogrammen zusteht, gegenüber dem Grundrechtsschutz aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BV, den die Beklagte als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinn des Bayerischen Mediengesetzes genießt, nicht nachrangig ist. Beide Rechtspositionen sind vielmehr einem möglichst schonenden Ausgleich zuzuführen (BayVerfGH, B. v. 30.5.2005 - Vf. 23-VI-04 - juris). Bereits zuvor (Entscheidung vom 26. Oktober 2001 - VerfGHE 54, 165/171 ff.) hatte der BayVerfGH festgestellt, dass diese Grundrechtspositionen einen ähnlichen, sich in wesentlichen Teilbereichen überschneidenden Schutzbereich aufwiesen. Zur Lösung des Konflikts bleibe nur der Grundsatz der praktischen Konkordanz, der fordere, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich unter Berücksichtigung des Übermaßverbots erfahren (vgl. BayVerfGH v. 26.10.2001 - Vf. 69-VI-00 - juris Rn. 27 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dessen kann die Beklagte keine allgemeine Programmgestaltungsbefugnis für sich in Anspruch nehmen. Denn dies würde eine maximale Behauptung der Rundfunkfreiheit der Beklagten im Sinne dieser Rechtsprechung unter Ausblendung weiterer in Rede stehender Rechtspositionen bedeuten.

b. Ungeachtet der Frage, ob § 26 Abs. 1 FSS tatbestandlich einschlägig, d. h. ein wichtiger Grund gegeben ist, wären bei der auf Rechtsfolgenseite gebotenen Ermessensausübung sämtliche in Rede stehenden Rechtspositionen, insbesondere auch die der Klägerin, zu berücksichtigen gewesen.

aa. Grundsätzlich sind die Belange des oder der von einem Verwaltungsakt Betroffenen in die Abwägung einzubeziehen. Beim Verwaltungsakt mit Drittwirkung sind die Interessen der beteiligten Personen gegeneinander abzuwägen, wenn diese gegenläufig sind. Sind die Interessen mehrerer Betroffener - wie hier - gleichgerichtet, sind die Interessen des weiteren Betroffenen - hier der Klägerin - gegenüber dem öffentlichen Interesse mit zu berücksichtigen (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 14). Insbesondere schränkt auch Art. 12 Abs. 1 GG die freie Ermessensausübung ein (vgl. Sachs, a. a. O. Rn. 88). Die Pflicht zur Berücksichtigung der Belange der Klägerin ergibt sich hier insbesondere aus der nicht nur in Kauf genommenen, sondern beabsichtigten Drittwirkung der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG, U. v. 9.8.1983 - 1 C 38/79 - NVwZ 1984, 514). Gegenstand der Maßnahme sind von der Klägerin produzierte und an die Beigeladene lizensierte Inhalte, für die die Beklagte bereits eine Programmänderungsgenehmigung ausgesprochen hatte. In ihrer Reichweite betraf die Maßnahme somit eine individuell-konkrete Rechtsposition auch der Klägerin. Die Genehmigung der Programmänderung war explizit in Bezug auf deren Formate ergangen - und nicht etwa generell für Kampfsport betreffende Inhalte. Die Maßnahme wirkt sich ausdrücklich und ausschließlich auf spezifische Inhalte der Klägerin aus. Die berührten Belange der Klägerin sind auch schutzwürdig. Ohne die bereits erteilte Änderungsgenehmigung würde durch den Bescheid dies nur den Wegfall einer Chance bzw. eines noch nicht erlangten Vorteils bedeuten. Mit der vorangegangenen Erteilung der Genehmigung hatte die Klägerin aber diesen Vorteil schon tatsächlich erlangt.

bb. Die Interessen der Klägerin fanden aber bei Bescheidserlass überhaupt keine Beachtung, was einen Ermessensfehlgebrauch darstellt. Die Beklagte hat nicht alle Umstände des Sachverhalts und insbesondere nicht alle von ihrer Entscheidung berührten Rechtspositionen, die nach Lage der Dinge zu berücksichtigen waren, in ihre Abwägung einbezogen, was ein Abwägungsdefizit begründet.

c. Das Verlangen, sämtliche Inhalte der Klägerin durch andere zu ersetzen, verstößt gegen das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Auch dieses ist im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen (Sachs in Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 83).

aa. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und grundlegendes Prinzip des Gesetzesvollzugs, auch dann wenn keine ausdrückliche Hervorhebung im Gesetzestext erfolgt (vgl. BayVGH, U. v. 19.9.2013 - 7 B 12.2358 - MMR 2014, 348, der auf § 59 Abs. 3 RStV rekurriert). Die in der Entscheidung vom 19. September 2013 vom BayVGH entwickelten Grundsätze können auch für die Beurteilung des streitgegenständlichen Programmänderungsverlangens herangezogen werden. Denn dieses ist mit der dort beanstandeten Untersagung der Verbreitung von Erotik-Teletextangeboten im Fernsehprogramm hinreichend vergleichbar: Es war jeweils bezweckt, die Einhaltung von Programmgrundsätzen, letzterenfalls insbesondere von Jugendschutzbestimmungen, sicherzustellen. Gegenstand der Maßnahme waren jeweils verschiedene Inhalte, die im Hinblick auf ihre Schädlichkeit für dieses Ziel als unterschiedlich problematisch einzustufen waren. So standen hier einzelne Folgen oder Szenen im Widerspruch zu den Programmgrundsätzen und liefen dort 136 von 300 Seiten eines Teletextangebots den Jugendschutzbestimmungen zuwider. Dies wurde jeweils zum Anlass für eine vollumfängliche Untersagung (das umfassende Programmänderungsverlangen steht dieser in seinen Wirkungen gleich) genommen.

bb. Aufgrund der während der mündlichen Verhandlung abgespielten Ausschnitte ist die Kammer aber zu der Auffassung gelangt, dass die streitgegenständlichen Inhalte insoweit differenziert zu bewerten gewesen wären: Während es in den von der Beklagtenseite vorgelegten Ausschnitten zu Regelverstößen kam und durchaus blutig zuging, ähnelten die Kämpfe auf den von der Klägerseite vorgelegten Datenträgern eher einem Ringkampf. Blut oder regelwidriges Verhalten waren hier nicht zu sehen. Diese Beobachtung stützt den Vortrag der Klägerseite, nach dem jeder Kampf einen eigenen Charakter entfalte, da MMA eine Kombination verschiedener Kampfsportarten sei.

cc. Vor diesem Hintergrund ist es nicht vertretbar, sämtliche Inhalte der Klägerin als geschlossene Bewertungseinheit zu behandeln (vgl. BayVGH, U. v. 19.9.2013 - 7 B 12.2358 - MMR 2014, 348). Eine pauschale Bewertung dieser Inhalte war nicht angezeigt und ein vollumfängliches Programmänderungsverlangen nicht erforderlich. Es hätte ein anderes Mittel zur Verfügung gestanden, das zur Zweckerreichung ebenso geeignet gewesen wäre (vgl. BayVGH, U. v. 19.9.2013 - 7 B 12.2358 - MMR 2014, 348). So wäre zumindest jede Folge eines Formats einer gesonderten Beurteilung zugänglich gewesen. Auf dieser Grundlage hätte die Beklagte unter beispielhafter Benennung problematischer Sequenzen Beanstandungen oder Untersagungen nach § 38 Abs. 2 RStV aussprechen können. Ob sich diese Maßnahmen sogar nur auf einzelne Sequenzen oder Bildausschnitte hätten beschränken müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch nicht, ob die Umsetzung durch Schneiden oder Verpixeln des Materials praktikabel wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass weniger einschneidende Maßnahmen gar nicht erwogen wurden.

dd. Die Beklagte hat zum Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Bescheid lediglich ausgeführt, dass die Rundfunkfreiheit dem Anbieter keine Rechtsposition verleiht, die es erforderlich machen würde, seine zivilrechtlich eingegangenen Verpflichtungen bei der Entscheidung umfassend zu berücksichtigen und die Einräumung einer zweiwöchigen Frist für die Umsetzung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als ausreichend angesehen (vgl. S. 10 des Bescheids).

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite zwar nachträglich vorgebracht, es hätte der Beigeladenen freigestanden, die Inhalte der Klägerin in modifizierter, genehmigungsfähiger Form weiterhin zu senden. Damit setzt sie sich jedoch zum Inhalt des Bescheids in Widerspruch: Bereits der Tenor des Bescheids gibt auf, „die Formate“ durch „andere Inhalte“ zu ersetzen, ohne dass eine eingehendere Spezifizierung erfolgt. Der unbefangene Rezipient versteht die Anordnung als Aufforderung zum vollständigen Austausch der Inhalte gegen andere. Eine andere Interpretation des Bescheids erscheint angesichts der für etwaige Anpassungen von Verträgen und Inhalten sehr knapp bemessenen Zweiwochenfrist fernliegend. In den Bescheidsgründen ist zudem stets von „den Formaten“ als Sammelbezeichnung die Rede. Die drei Formate „...“, „...“ und „...“ werden jeweils insgesamt einer Bewertung unterzogen, ohne dass einzelne Folgen oder Szenen spezifisch als Bezugspunkt der Maßnahme benannt würden. Es wird erläutert, dass kontinuierliche Programmbeobachtung und Zuschauerbeschwerden Anlass für die Maßnahme gewesen seien. Eine Bezugnahme auf konkrete Teile des Programms erfolgt nicht. Auch die Bewertung durch die Sportministerkonferenz wird undifferenziert in Bezug auf sämtliche „MMA-Sendeformate im ...“ wiedergegeben. Die eigene Bewertung durch die Beklagte in Ziffer II.1. des Bescheids nimmt ebenfalls „die Formate,...‘,,..‘ und,...‘“ in Bezug. Im Bescheid wurden einzelne Szenen lediglich beispielhaft herausgegriffen, um darauf die Schlussfolgerung aufzubauen, dass die Inhalte insgesamt gegen die Programmgrundsätze verstießen (siehe S. 7 des Bescheids).

Zudem wäre bei diesem Verständnis des Bescheids dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt. Wird ein Handeln, Dulden oder Unterlassen aufgegeben, muss das Ziel der geforderten Handlung nämlich so bestimmt sein, dass sie nicht einer unterschiedlichen subjektiven Beurteilung zugänglich ist. Die Konkretisierung dessen, was ge- oder verboten ist, muss in der Verfügung selbst erfolgen und darf nicht der Vollstreckung überlassen bleiben (vgl. Stelkens in ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 31). Aus dem Bescheid geht nicht hervor, welche Modifikationen vorgenommen werden müssten, um Genehmigungsfähigkeit i. S. v. Nr. 1 herzustellen. Es versteht sich gerade nicht von selbst, wie der Anordnung auch ohne vollständige Beseitigung der Inhalte aus dem Programm Genüge getan werden könnte (vgl. Stelkens in ders./Bonk/Sachs, a. a. O. Rn. 33 f.). Verschärft wird die Problematik durch den in Nr. 2 angeordneten Widerruf. Es wäre objektiv nicht ersichtlich, ob ggf. vorgenommene Änderungen ausreichen, um den Widerruf weiter aufzuschieben.

2. Auch der in Nr. 2 des Bescheids bedingt ausgesprochene Widerruf erweist sich als rechtswidrig.

a. Der Bescheid war vollumfänglich auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, obwohl der Widerruf in Nr. 2 aufschiebend bedingt angeordnet wurde und die Bedingung nicht eingetreten ist, weil die Beigeladene dem Programmänderungsverlangen der Beklagten nachgekommen ist. Gleichwohl geht von dem bedingten Widerruf eine für die Klägerin beeinträchtigende Wirkung aus. Durch die Verknüpfung beider Bescheidsziffern wird der mit dem Bescheid erstrebte Erfolg erreicht, weil erst durch Nr. 2 sichergestellt ist, dass die Inhalte der Klägerin jedenfalls aus dem Programm der Beigeladenen zu entfernen sind. Denn auch bei Aufhebung des Programmänderungsverlangens sieht sich die Beigeladene bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem mit der Klägerin geschlossenen Lizenzvertrag dem dann drohenden Genehmigungswiderruf ausgesetzt, was sich für die Klägerin belastend auswirkt. Zudem hat sich gezeigt, dass die Klägerin keinen Einfluss auf Eintreten oder Ausbleiben der Bedingung nehmen konnte. Dem Programmänderungsverlangen nachzukommen war alleinige Entscheidung der Beigeladenen.

b. Der bedingte Widerruf der Änderungsgenehmigung leidet seinerseits an Ermessensfehlern und ist insbesondere unverhältnismäßig.

aa. Entgegen der von der Beklagtenseite vertretenen Auffassung, wäre vor dem Erlass der Anordnung in Nr. 2 ein Aufhebungsermessen auszuüben gewesen. Hierzu sah sich die Beklagte aber ausweislich der Bescheidsgründung nicht veranlasst. Unter Verweis auf § 38 Abs. 3 und 4 RStV führt die Beklagte im Bescheid aus, anders als im allgemeinen Verwaltungsverfahren sei der Genehmigungswiderruf gerade nicht ins Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Im Rahmen des § 38 RStV werde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Genüge getan, dass die Landesmedienanstalt einen angemessenen Zeitraum zur Abhilfe zugestehen müsse (vgl. S. 12 des Bescheids).

Der Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der Art. 48, 49 BayVwVfG ist nach der Systematik von § 38 RStV und dem Wortlaut von § 38 Abs. 3 und 4 RStV aber nur bei Aufhebung von Zulassungen nach § 20a RStV und Zuweisungen nach § 51a RStV verwehrt, die ausdrücklich genannt werden. Für Rücknahme und Widerruf anderer rundfunkrechtlicher Maßnahmen nach § 38 Abs. 2 RStV gelten mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung die allgemeinen Vorschriften, die der Behörde einen Ermessensspielraum zugestehen. Die durch § 38 Abs. 3 und 4 RStV angeordnete Ermessensreduzierung gilt nicht für das gesamte Rundfunkrecht. Damit hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen objektiv unterschritten.

bb. Die Ermessensausübung hätte, wie oben unter II.1.b. dargestellt, unter expliziter Berücksichtigung der Rechtsposition der Klägerin und verhältnismäßig, s. oben II.1.c., erfolgen müssen. Beim Widerruf einer Genehmigung, die einen drittbegünstigenden Verwaltungsakt darstellt, sind die Interessen des Dritten bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 335; BVerwG, U. v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - NVwZ 2012, 1547/1555 - Rn. 56). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die (bereits im Zwischenurteil verneinte) drittschützende Wirkung der angewandten rundfunkrechtlichen Normen an, weil die Interessen von Klägerin und Beigeladener gleich gelagert sind (vgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2014, § 42 Rn. 335 f., a. A. Hüttenbrink in Kuhla/ders., Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2002, D. Rn. 65). Da der streitgegenständliche Bescheid die Beigeladene nicht begünstigt, sondern gleichfalls belastet, ist sie gegen die von einer Aufhebung des angefochtenen und auch sie belastenden Bescheids ausgehenden Rechtswirkungen nicht in gleicher Weise schutzwürdig, wie der von einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung begünstigte Adressat.

cc. Im Bescheid ist aber lediglich ausgeführt, dass die Rundfunkfreiheit dem Anbieter, also der Beigeladenen, keine Rechtsposition verleiht, die es erforderlich machen würde, seine zivilrechtlich eingegangenen Verpflichtungen bei der Entscheidung umfassend zu berücksichtigen. Von der Klägerin als Rechtssubjekt ist an keiner Stelle die Rede, obgleich ihre Inhalte im Fokus der Maßnahme stehen.

c. Somit ist nichts zur Organzuständigkeit des Fernsehausschusses auszuführen. Es kann dahinstehen, ob der Widerruf der Genehmigung eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 BayMG darstellt, für die der Fernsehausschuss keine Beschlusskompetenz besitzt oder aber, ob der Widerruf als actus contrarius zur Genehmigungserteilung von der Übertragung nach Art. 12 Abs. 3 BayMG mit erfasst war.

d. Ebenfalls offen bleiben kann, ob die im Schreiben vom ... 2009 vorbehaltene „Nachjustierung aus Rechtsgründen“ sich einerseits überhaupt auf Inhalte der Klägerin oder nur auf die Sendung „...“ bezog und andererseits, ob durch die eher zurückhaltende Formulierung ein Widerruf i. S. v. Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG überhaupt wirksam vorbehalten worden war. Ein objektiver Empfänger dürfte bei dieser Wortwahl nicht mit einem vollständigen Entzug der gewährten Genehmigung rechnen (§ 157, 133 BGB analog, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 54).

3. Ob die Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 JMStV unter Einschaltung der KJM hätten getroffen müssen, kann somit dahinstehen. Zu einer vollumfänglichen Untersagung - nichts anderes bedeutet das Änderungsverlangen i. V. m. dem aufschiebend bedingten Widerruf - wäre die Beklagte auch bei Mitwirkung der KJM nicht befugt gewesen, da diese sich als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft erweist (vgl. BayVGH, U. v. 19.9.2013 - 7 B 12.2358 - MMR 2014, 348).

III.

Die Klägerin ist durch den nach alledem rechtswidrigen Bescheid vom ... 2010 in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Beklagte hatte bei Bescheidserlass die Berufsfreiheit der Klägerin zu beachten. Sie ist dabei in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig geworden und daher der Bindung an Grundrechte unterworfen, Art. 20 Abs. 3 GG. Dass sie selbst auch Trägerin der Rundfunkfreiheit nach Art. 111a BV ist, ändert daran nichts. Als Anstalt des öffentlichen Rechts, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung eingreifend tätig wird, kann sie sich zur Rechtfertigung nicht auf ihre eigene Grundrechtsposition zurückziehen. Es ist jedenfalls anerkannt, dass sie im Verhältnis zu Rundfunkanbietern zur Beachtung von deren Rundfunkfreiheit verpflichtet ist (BVerfG v. 20.2.1998 - 1 BvR 661-94 - BVerfGE 97, 298). Mit Art. 20 Abs. 3 GG wäre es nicht vereinbar, es dabei bewenden zu lassen. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid nicht nur in die Rundfunkfreiheit der Beigeladenen, sondern auch in die Berufsfreiheit der Klägerin eingegriffen. Jedenfalls dann, wenn eine Maßnahme - wie hier - ersichtlich zielgerichtet auf die Rechtsposition eines Dritten einwirkt, kommt diesem ein Anspruch auf Beachtung seiner Grundrechte zu. Zu verwirklichen ist der Anspruch durch die Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien auch und v.a. im Rahmen der Ermessensausübung.

2. Der Bescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten, obwohl sie nur Drittbelastete ist, weil von der Rechtswidrigkeit gerade ihre Rechtsposition betroffen ist. Bei dieser Klage eines Inhaltsproduzenten liegt insoweit eine besondere Konstellation vor, als die beanstandete Maßnahme ersichtlich auf eine Entfernung der bereits genehmigten Inhalte der Klägerin aus dem Programm der Beigeladenen abzielte. Der für die Klägerin entstandene Nachteil besteht genau in dem Erfolg, den die Beklagte mit dem Verlangen angestrebt hat (vgl. BVerwG, U. v. 9.8.1983 - 1 C 38/79 - NVwZ 1984, 514). Er ist nicht bloßer Reflex, sondern gerade das Ziel der behördlichen Maßnahme.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Klägerin andere Verbreitungswege für die vom Bescheid erfassten Inhalte zur Verfügung stünden. Nachdem es hier nicht um die erstmalige Erteilung, sondern im Ergebnis um die Aufhebung einer in Bezug auf diese Inhalte schon erteilten Programmänderungsgenehmigung geht, braucht sich die Klägerin hier nicht auf andere Verbreitungswege verweisen zu lassen. Die streitgegenständliche Unterbindung der Verbreitung über die Beigeladene bedeutet eine Verschlechterung der Rechtsposition der Klägerin gegenüber der durch die Änderungsgenehmigung erlangten Rechtsposition. Diese wird nicht durch die zwar grundsätzlich bestehende, aber deutlich weiter entfernt liegende bloße Möglichkeit ausgeglichen, anderweitig dieselbe günstige Position zu erlangen. Der Entzug einer bereits gewährten günstigen Rechtsposition unterliegt gegenüber der Vorenthaltung gesteigerten Anforderungen. Der aus der Gewährung einer günstigen Rechtsposition erwachsende Vertrauensschutz ist als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips in den Art. 48, 49 BayVwVfG normativ verankert und war von der Beklagten ebenso wie der ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Ermessensausübung zu beachten.

Nachdem dies hier nicht in der gebotenen Weise erfolgt ist, war dem Hauptklageantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Einer Entscheidung auch über die Hilfsanträge bedarf es demnach nicht. Da die Beigeladene auf eine Antragstellung verzichtet und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, hat sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, vgl. §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 4 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 13. Januar 2014 wird abgelehnt.

Gründe

Der fristgerecht eingereichte Antrag der Beklagten vom 30. Januar 2014, den Tatbestand des Berufungsurteils vom 13. Januar 2014 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 119 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, ist abzulehnen. Zwar ist § 119 Abs. 1 VwGO nicht nur auf Ausführungen im Tatbestand (§ 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO), sondern grundsätzlich auch auf unrichtige oder unklare tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen eines Urteils anwendbar (BVerwG, U. v. 16.10.1984 - 9 C 67.83 - NVwZ 1985, 337/338; BayVGH, B. v. 7.11.2011 - 1 N 10.1818 - juris Rn. 2). Bei den von der Beklagten beanstandeten Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (Rn. 26), wonach der Bescheid der Beklagten auf den Inhalt der von der Klägerin produzierten Formate abziele und zur Folge habe, dass der Klägerin deren Verbreitung und Vermarktung als TV-Produktion in Deutschland zumindest erheblich erschwert werde, handelt es sich jedoch nicht um tatsächliche Feststellungen, sondern um auf den Sachverhalt bezogene Wertungen des Gerichts. Diese sind einer Berichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich (BVerwG, B. v. 13.2.2012 - 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672/1674 Rn. 15; BayVGH, B. v. 31.1.2011 - 4 B 10.144 - juris Rn. 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Tatbestand

1

Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC). Sie ist außerhalb der USA zuständig für die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von UFC-Wettkämpfen, den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate. Die Beigeladene ist ein Medienunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung der beklagten Landesmedienanstalt ein Fernsehspartenangebot bundesweit verbreitet.

2

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2009 die Ausstrahlung der Sendung "Ultimate Fighting Championship" mit der Reality-Casting-Show "The Ultimate Fighter" und den weiteren Einzelformaten "Unleashed", "All Access", "Countdownshow", "Wired" und "UFC Fight Night" jeweils zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Hierfür bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein entsprechender Lizenzvertrag. Die erste UFC-Veranstaltung in Deutschland fand im Juni 2009 statt und wurde zeitversetzt im Programm der Beigeladenen ausgestrahlt.

3

Aufgrund eines Beschlusses ihres Fernsehausschusses forderte die Beklagte die Beigeladene mit Bescheid vom 25. März 2010 auf, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Umsetzung den Widerruf der Genehmigung der Programmänderung vom 23. März 2009 an, soweit diese sich auf die genannten Formate beziehe. Die zu ersetzenden Formate wiesen ein hohes Gewaltpotenzial auf, das explizit und detailliert in Szene gesetzt werde. Ihre Gesamttendenz konterkariere einen gewaltfreien Umgang vor allem bei Konfliktlösungen unter dem Deckmantel eines sportlich ausgetragenen Wettbewerbs. Eine verrohende oder zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung auf die Zuschauer, insbesondere auf gefährdungsgeneigte männliche Jugendliche, sei nicht auszuschließen. Aufgrund der Massivität des Gewalteinsatzes und der Tabubrüche widersprächen die Formate dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks.

4

Die Beigeladene hat den Bescheid nicht angefochten. Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, der Bescheid der Beklagten verletze die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Über die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2743/10 - abgelehnt. Der Klägerin entstehe kein so schwerer Nachteil, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.

5

Mit Zwischenurteil vom 23. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 bejaht. Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Klage sei mit dem im Hauptantrag verfolgten Ziel der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zulässig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gegenüber der Beigeladenen ausgesprochene Programmänderungsverlangen der Beklagten auch die Klägerin als Drittbetroffene in ihren eigenen Rechten verletze. Zwar sei die Klägerin als Produzentin und Zulieferin durch den Bescheid nicht in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit betroffen. Die Rundfunkfreiheit sei in ihrem Kern Programmfreiheit. Für Produzenten und Zulieferer, die an der eigentlichen Programmgestaltung nicht beteiligt seien, bestehe im Unterschied zu Veranstaltern von Rundfunkprogrammen keine grundrechtsspezifische Gefährdungslage. Ihr Interesse an der Verbreitung ihrer Beiträge sei in der Regel eher wirtschaftlicher Art.

6

Die gegenüber der Beigeladenen ergangene Aufforderung der Beklagten zur Programmänderung betreffe die Klägerin jedoch zumindest mittelbar und nicht nur als Reflex in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf freie Ausübung ihres Berufs. Als Unternehmen aus der Europäischen Union könne sie sich gegenüber der Beklagten auf die Berufsfreiheit berufen. Der erforderliche Inlandsbezug ergebe sich daraus, dass die Klägerin die von ihr produzierten Formate im Bundesgebiet vermarkten und verbreiten wolle und hierzu mit der Beigeladenen eine entsprechende Lizenzvereinbarung abgeschlossen habe. Art. 12 Abs. 1 GG werde im vorliegenden Fall auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt. Die Entscheidung über die Aufnahme der von der Klägerin produzierten Formate in das Programm obliege allein der Beigeladenen als zugelassener Rundfunkveranstalterin, die der Medienaufsicht der Beklagten unterliege. Die Gefahr einer Aushebelung oder Umgehung des Kerngehalts der Rundfunkfreiheit bestehe daher nicht. Die Klägerin sei durch das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen zumindest mittelbar in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffen. Die Maßnahme ziele darauf ab, dass die beanstandeten Produktionen der Klägerin durch die beigeladene Veranstalterin nicht mehr verbreitet würden. Sie richte sich somit nicht nur gegen das Auswahl- und Sendeverhalten der Beigeladenen, sondern auch gegen die von der Klägerin produzierten und gelieferten Inhalte. Die Maßnahme habe damit objektiv eine berufsregelnde Tendenz mit eingriffsgleicher Wirkung auch gegenüber der Klägerin. Art. 12 Abs. 1 GG schütze sowohl die Auswahl des Verbreitungsmediums als auch des Marktgebiets in räumlicher Hinsicht. Durch das Programmänderungsverlangen der Beklagten sei es der Klägerin nicht mehr möglich, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der Beigeladenen wirtschaftlich zu verwerten. Hierdurch erleide sie Einnahmeeinbußen in nicht unerheblicher Höhe. Sie könne wegen des von der Beklagten beanstandeten Inhalts ihrer Produktionen auch nicht auf einen anderen Rundfunkveranstalter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausweichen. Zumindest erheblich erschwert sei auch die Vermarktung durch Abschluss entsprechender Lizenzverträge mit bundesweit verbreiteten Sendern im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten, da diese verpflichtet wären, sich durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) mit einem von der Beklagten angezeigten Verstoß gegen die Programmgrundsätze zu befassen. Dass Rundfunk nach den landesrechtlichen Vorschriften nur in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft durch die Beklagte betrieben werde, entbinde die Beklagte bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Rundfunkveranstaltern bzw. -anbietern nicht von der Beachtung der Grundrechte von Produzenten und Zulieferern, in deren Rechte mittelbar eingegriffen werde.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt: Die Annahme einer auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützten Klagebefugnis der Klägerin gegen eine programmgestaltende Anordnung verletze Bundesrecht. Wer nicht den unter einem verfassungsrechtlich gebotenen Zulassungsvorbehalt stehenden Beruf eines Rundfunkveranstalters ausübe, könne sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen, wenn ihm Rechte und Handlungsoptionen vorenthalten würden, die einem Rundfunkveranstalter zustünden. Anderenfalls drohe eine mittelbare Einflussnahme von Inhalteproduzenten auf die Programmgestaltungsfreiheit, die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch vor dem unzulässigen Zugriff Dritter schütze. Das an die Beigeladene als Rundfunkveranstalterin gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten habe keine berufsregelnde Tendenz zu Lasten der Klägerin, sondern ziehe insoweit lediglich Reflexwirkungen nach sich. Soweit es auf den Inhalt der produzierten Formate abstelle, sei die Zielrichtung nicht die berufliche Sphäre der Klägerin als Produzentin oder Zulieferin, sondern die programmliche Betätigung des Anbieters und damit der Beigeladenen, die das von ihr ausgestrahlte Format medienrechtlich verantworte. Ohne die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen zu haben, gehe das Berufungsgericht davon aus, dass es zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Formate komme und die Klägerin dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erleiden würde. Da die Einwände gegen das Programmformat in der spezifischen bayerischen Verfassungsrechtslage wurzelten, sei eine bundesweite Erschwerung der Verbreitung nicht zu befürchten. Die Klägerin wäre zudem nicht daran gehindert, eine eigene Rundfunkzulassung zu beantragen. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Da die zivilrechtliche Grundlage für die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Formate entfallen sei, hätte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine rechtlichen Wirkungen für die Klägerin.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2014 und das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2013 zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folge die Klagebefugnis jedoch auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Neben den Rundfunkveranstaltern müssten sich grundsätzlich alle Personen mit wesentlichen Funktionen innerhalb des arbeitsteiligen und kooperativen Produktionsprozesses auf die Rundfunkfreiheit berufen können. Von einer Einbeziehung in den persönlichen Schutzbereich sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die fraglichen Personen bereits in den konkreten Produktionsprozess einer bestimmten Rundfunkveranstaltung eingebunden seien. Dies sei hier der Fall, weil die Beigeladene durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung ihre eigene Programmgestaltungsfreiheit dahingehend ausgeübt habe, die Formate der Klägerin in ihr Sendeschema aufzunehmen, diese Programmgestaltung durch die Beklagte genehmigt worden sei und die Ausstrahlung der Formate im Sender der Beigeladenen bereits stattgefunden habe. Die Klägerin könne sich daher auf der Grundlage der Rundfunkfreiheit dagegen zur Wehr setzen, dass die Fortsetzung der bereits rechtlich gesicherten Ausstrahlung ihrer Sendungen in rechtswidriger Weise verboten werde.

11

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 aus zutreffenden Gründen für zulässig gehalten. Die Klägerin ist klagebefugt (1.); auch die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (2.).

13

1. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach ihrem Vorbringen erscheint eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG als möglich. Auf dieses Grundrecht kann sich die Klägerin als juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berufen (a). Ihre Tätigkeit unterfällt dem Schutzbereich der Berufsfreiheit (b). Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin (c). Der Eingriffscharakter entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung (d). Der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt (e).

14

a) Als juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann sich die Klägerin auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Dieses Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <229>). Das trifft auf die Klägerin zu. Über die in Art. 19 Abs. 3 GG genannten inländischen juristischen Personen hinaus sind auch juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Träger von Grundrechten des Grundgesetzes. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen geklärt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <94 ff.>). Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt danach eine aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar.

15

Die vom Bundesverfassungsgericht für die Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der Europäischen Union genannten Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Zum einen setzt das Eingreifen der aus den Grundfreiheiten und Art. 18 AEUV abgeleiteten unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote voraus, dass die betroffenen juristischen Personen aus der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden, welcher insbesondere bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten des Vertrags und dem Vollzug des Unionsrechts eröffnet ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <98>). Die Klägerin unterfällt bei ihrer Tätigkeit dem Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Sie erbringt dem beigeladenen Rundfunkveranstalter gegenüber eine wirtschaftliche Dienstleistung, indem sie ihm gegen Entgelt das Recht einräumt, die von ihr produzierten Formate im Rahmen des von der Beigeladenen veranstalteten Fernsehprogramms zu nutzen. Diese Dienstleistung wird zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht. Dem steht nicht entgegen, dass weder der Dienstleistungserbringer noch der Dienstleistungsempfänger die Grenze überschreiten, sondern nur das unkörperliche Produkt, d.h. hier die Nutzungsrechte an den fraglichen Sendeformaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst Art. 56 AEUV auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer potenziellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne Ortswechsel von dem Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er ansässig ist (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - Rs. C-384/93, Alpine Investments - Rn. 22 und vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli - Rn. 53). Soweit die Klägerin der Beigeladenen das Nutzungsrecht an den von ihr produzierten Formaten einräumt, fällt ihre Tätigkeit demnach in den Anwendungsbereich der Verträge in dem dargelegten Sinne. Die Berufungsmöglichkeit auf die Grundrechte setzt weiter einen hinreichenden Inlandsbezug der ausländischen juristischen Person voraus, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <99>). Auch diese Voraussetzung ist im Fall der Klägerin erfüllt.

16

b) Die Tätigkeit der Klägerin unterfällt dem sachlichen Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit. "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <229>). Dies trifft auf die Tätigkeit der Klägerin zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umfasst diese die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von Wettkämpfen der international verbreiteten Kampfsportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC), den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate.

17

c) Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin.

18

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht schon dann vor, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen, die sich nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber ausnahmsweise dann berührt, wenn solche Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298, 1299/94, 1332/95, 613/97 - BVerfGE 111, 191 <213>). Entgegen der Auffassung der Beklagten können auch Einzelfallregelungen zu einer Änderung der Rahmenbedingungen führen. Die erforderliche enge Verbindung zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Produzentin und Vermarkterin der UFC-Fernsehformate und dem angefochtenen Programmänderungsverlangen besteht zwar nicht bereits wegen der erheblichen Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Klägerin (aa), ist aber wegen des spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate (bb) zu bejahen.

19

aa) Eine berufsregelnde Tendenz der angefochtenen Maßnahme liegt nicht bereits deshalb vor, weil diese erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Klägerin hat.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Klägerin dadurch, dass sie aufgrund des Programmänderungsverlangens der Beklagten nicht mehr in der Lage sei, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der Beigeladenen wirtschaftlich zu verwerten, Einnahmeeinbußen in nicht unerheblicher Höhe erleide, und ihr eine alternative Vermarktung im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten zumindest erheblich erschwert wäre. Soweit die Beklagte diesen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Rüge entgegentritt, der Verwaltungsgerichtshof habe die in § 86 Abs. 1 VwGO geregelte Aufklärungs- und Ermittlungspflicht verletzt, übersieht sie, dass das Revisionsgericht ohnehin selbst die notwendigen Feststellungen treffen muss, aus denen sich das Vorliegen oder Fehlen der Sachurteilsvoraussetzungen ergibt. Ob die angefochtene Maßnahme der Beklagten zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Formate führt und die Klägerin dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erleidet, muss jedoch auch der Senat nicht weiter aufklären; denn für die Frage, ob das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin bewirkt, ist dies nicht entscheidungserheblich. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte zu Recht geltend macht, dass mit den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen bundesweiten Auswirkungen ihrer Anordnung schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil diese auf die besondere bayerische Verfassungsrechtslage gestützt worden sei und andere Landesmedienanstalten deshalb nicht zu einer Befassung mit der Beanstandung verpflichtet seien. Dies bedarf keiner Entscheidung, weil die Erheblichkeit der Auswirkungen einer staatlichen Maßnahme auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Geschäftsmodells für sich genommen für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz nicht ausreicht.

21

bb) Die objektiv berufsregelnde Tendenz des angefochtenen Programmänderungsverlangens ist jedoch wegen des spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate anzunehmen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt.

22

Indem die Beklagte der beigeladenen Programmveranstalterin aufgibt, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, verfolgt sie das Ziel, die weitere Verbreitung der beanstandeten Produktionen der Klägerin durch die Beigeladene zu verhindern. Grund für die Maßnahme ist ausschließlich der Inhalt der von der Klägerin produzierten Formate. Dadurch, dass die aufsichtsrechtliche Maßnahme der Beklagten darauf abzielt, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate gerade wegen ihres Inhalts zu unterbinden, unterscheidet sich der vorliegende Fall in rechtlich erheblicher Weise von solchen Fällen, in denen die Tätigkeit eines Zulieferers zwar von einer an den Programmveranstalter gerichteten Maßnahme der Landesmedienanstalt berührt wird, für diese Maßnahme jedoch nicht selbst Anlass ist. Um solche "unspezifischen" Maßnahmen, die trotz ihrer möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf Drittbetroffene keine berufsregelende Tendenz aufweisen, handelt es sich etwa, wenn die Zulassung eines Veranstalters nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zurückgenommen oder nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a RStV widerrufen wird, weil eine persönliche Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 RStV nicht gegeben war bzw. entfallen ist. Anders als in den genannten Fällen wird die Klägerin durch das streitgegenständliche Programmänderungsverlangen, das sich gerade gegen die von ihr produzierten Inhalte richtet, in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur reflexhaft betroffen. Der angefochtenen Maßnahme kommt daher objektiv eine berufsregelnde Tendenz gegenüber der Klägerin zu.

23

d) Der Eingriffscharakter des angefochtenen Programmänderungsverlangens für die Berufstätigkeit der Klägerin entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung.

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 30. Mai 2005 - Vf. 23-VI-04 - NVwZ 2006, 82 <83> m.w.N.) ist die Beklagte als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung. Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 <314>). Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte eine eigene Grundrechtsberechtigung der Beklagten jedenfalls nur gegenüber staatlichen Einrichtungen bestehen. Soweit die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt, ist sie hingegen selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet. Insbesondere privaten Rundfunkanbietern tritt sie - wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat - als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist daher nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu beachten. In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Programmbeiträgen führen.

25

e) Schließlich wird die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG "verdrängt". Auch insoweit folgt der Senat dem Berufungsgericht.

26

Die von der Beklagten geltend gemachte Grundrechtskonkurrenz liegt nicht vor. Von einer Grundrechtskonkurrenz ist nur auszugehen, wenn für einen Sachverhalt mehrere Grundrechtsnormen tatbestandlich, d.h. im Hinblick auf Schutzbereich und Beeinträchtigung, einschlägig sind und sich deshalb die Frage stellt, welche Schrankenregelungen anzuwenden sind. Sollte die Tätigkeit der Klägerin, was die Beklagte im Einklang mit dem Verwaltungsgerichtshof gerade bestreitet, auch dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit unterfallen, könnte sich dies allenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage auswirken, sofern die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterschiedlichen Schranken unterliegen. Die Klagebefugnis stünde in diesem Fall außer Frage, da die Klägerin durch die angefochtene Maßnahme der Beklagten zumindest in einem der genannten Grundrechte verletzt sein könnte. Geht man mit der Beklagten und dem Berufungsgericht hingegen davon aus, dass die Klägerin nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern nur demjenigen des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, da sie selbst nicht als Rundfunkveranstalter zugelassen ist und es im vorliegenden Fall um eine programmbezogene Maßnahme geht, kommt eine Grundrechtskonkurrenz von vornherein nicht in Betracht. Die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt mit der Folge, dass ein staatlicher Eingriff, der die Schutzbereiche beider Grundrechte berührt, nur an den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen ist, kann sich in diesem Fall nicht stellen.

27

Mit dem Hinweis auf das "Konkurrenzverhältnis" zwischen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in rundfunkspezifischen Fallgestaltungen zielt das Revisionsvorbringen richtig verstanden auf die Frage, ob der Umstand, dass sich die Klägerin hinsichtlich der angefochtenen programmbezogenen Maßnahmen der Beklagten auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, das System der Rundfunkaufsicht unterläuft und dadurch zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit der Programmveranstalter sowie des objektiven Gewährleistungsgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Die Befürchtung der Beklagten, dass die "Regelungs- und Schutzfunktion" des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Programmgestaltungsfreiheit konterkariert werde, wenn man Dritten, die nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfielen, auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 GG eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine an den Programmveranstalter gerichtete Maßnahmen der Beklagten gewähre, kann der Senat jedoch nicht nachvollziehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Berücksichtigung möglicher Grundrechtspositionen von Zulieferern und Produzenten und deren gerichtliche Geltendmachung bei einer medienaufsichtlichen Verfügung der Landesmedienanstalt zur Folge haben soll, dass Zulieferer und Produzenten auf die Programmgestaltung eines zugelassenen Veranstalters gegen dessen Willen einwirken können. Wenn die Klage eines drittbetroffenen Zulieferers einzelner Programmbeiträge gegen eine von der Landesmedienanstalt gegenüber dem Programmveranstalter ausgesprochene programmbezogene Maßnahme Erfolg hat, wird die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Entscheidungsfreiheit des Veranstalters über die Gestaltung seines Programms nicht eingeschränkt, sondern im Gegenteil erweitert. Die von der Revision mit dem Stichwort der "inneren Rundfunkfreiheit" aufgeworfene Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Anerkennung eines Grundrechtsschutzes der Zulieferer und Produzenten im Verhältnis zu dem Veranstalter stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

28

Die Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Klägerin als Produzentin von Programminhalten gegen das Programmänderungsverlangen der Beklagten führt nicht zu einer mittelbaren Einflussnahme auf die Programmentscheidung des beigeladenen Rundfunkveranstalters. Denn selbst wenn die vorliegende Klage im Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung der Beklagten führen sollte, wäre die Beigeladene nicht daran gehindert, in redaktioneller Verantwortung und Unabhängigkeit zu entscheiden, ob sie die von der Klägerin produzierten Programmbeiträge weiter ausstrahlt. Nur ergänzend ist daher zu erwähnen, dass Anhaltspunkte für einen freiwilligen Verzicht der Beigeladenen auf die weitere Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate nicht erkennbar sind. Insbesondere deutet der Umstand, dass die Beigeladene auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Programmänderungsverlangen der Beklagten verzichtet hat, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine autonom getroffene Programmauswahlentscheidung hin. Die von der Beklagten befürchtete Beschränkung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmgestaltungsfreiheit der Beigeladenen geht daher nicht von der Klägerin, die Rechtsschutz gegen eine auch sie belastende medienaufsichtliche Anordnung begehrt, sondern ausschließlich von dem Programmänderungsverlangen der Beklagten aus.

29

2. Die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auch insoweit greifen die Einwände der Beklagten nicht durch.

30

a) Die Anfechtungsklage ist statthaft. Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei der als "Bescheid" bezeichneten Aufforderung der Beklagten an die Beigeladene, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO, Art. 35 BayVwVfG handelt. Das von der Beklagten hervorgehobene Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für die Qualifizierung als Verwaltungsakt unerheblich. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, sie habe nicht als Behörde gehandelt, sondern sei als Trägerin der Rundfunkfreiheit tätig geworden und angesichts der Besonderheiten des verfassungsrechtlich vorgegebenen bayerischen Trägerschaftsmodells könne die Tätigkeit der Landeszentrale jedenfalls insoweit nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gezählt werden, als sie Rundfunkorganisation und Programmgestaltung betreffe, übersieht sie, wie bereits ausgeführt, dass sie jedenfalls bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt und sich nicht auf eine eigene Grundrechtsberechtigung berufen kann.

31

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage ist nicht dadurch nachträglich entfallen, dass der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Lizenzvertrag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wegen Fristablaufs beendet ist. Denn durch das Programmänderungsverlangen ist die Beigeladene dauerhaft daran gehindert, erneut einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abzuschließen und auf dieser Grundlage die von der Klägerin produzierten Formate auszustrahlen. Selbst wenn die Beigeladene an einer Fortsetzung der Ausstrahlung nicht mehr interessiert wäre, bliebe das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage hierdurch unberührt. Denn die Beanstandung durch den angefochtenen Bescheid hat zur Folge, dass die von der Klägerin hergestellten Programmbeiträge auch von keinem anderen Programmveranstalter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausgestrahlt werden dürften. Darüber hinaus führt die Maßnahme dazu, dass diese Formate mit einem "Makel" behaftet sind, durch den ihre Vermarktung auch durch Programmveranstalter im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten zumindest erschwert wird. Um diesen "Makel" zu verlieren, ist die Klägerin nach wie vor darauf angewiesen, dass gerichtlich geklärt wird, ob die Beklagte von der Beigeladenen die Ersetzung der von der Klägerin produzierten Formate durch genehmigungsfähige andere Inhalte verlangen durfte (vgl. in anderem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 C 2.13 - BVerwGE 149, 52 Rn. 22).

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 13. Januar 2014 wird abgelehnt.

Gründe

Der fristgerecht eingereichte Antrag der Beklagten vom 30. Januar 2014, den Tatbestand des Berufungsurteils vom 13. Januar 2014 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 119 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, ist abzulehnen. Zwar ist § 119 Abs. 1 VwGO nicht nur auf Ausführungen im Tatbestand (§ 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO), sondern grundsätzlich auch auf unrichtige oder unklare tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen eines Urteils anwendbar (BVerwG, U. v. 16.10.1984 - 9 C 67.83 - NVwZ 1985, 337/338; BayVGH, B. v. 7.11.2011 - 1 N 10.1818 - juris Rn. 2). Bei den von der Beklagten beanstandeten Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (Rn. 26), wonach der Bescheid der Beklagten auf den Inhalt der von der Klägerin produzierten Formate abziele und zur Folge habe, dass der Klägerin deren Verbreitung und Vermarktung als TV-Produktion in Deutschland zumindest erheblich erschwert werde, handelt es sich jedoch nicht um tatsächliche Feststellungen, sondern um auf den Sachverhalt bezogene Wertungen des Gerichts. Diese sind einer Berichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich (BVerwG, B. v. 13.2.2012 - 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672/1674 Rn. 15; BayVGH, B. v. 31.1.2011 - 4 B 10.144 - juris Rn. 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tatbestand

1

Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC). Sie ist außerhalb der USA zuständig für die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von UFC-Wettkämpfen, den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate. Die Beigeladene ist ein Medienunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung der beklagten Landesmedienanstalt ein Fernsehspartenangebot bundesweit verbreitet.

2

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2009 die Ausstrahlung der Sendung "Ultimate Fighting Championship" mit der Reality-Casting-Show "The Ultimate Fighter" und den weiteren Einzelformaten "Unleashed", "All Access", "Countdownshow", "Wired" und "UFC Fight Night" jeweils zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Hierfür bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein entsprechender Lizenzvertrag. Die erste UFC-Veranstaltung in Deutschland fand im Juni 2009 statt und wurde zeitversetzt im Programm der Beigeladenen ausgestrahlt.

3

Aufgrund eines Beschlusses ihres Fernsehausschusses forderte die Beklagte die Beigeladene mit Bescheid vom 25. März 2010 auf, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Umsetzung den Widerruf der Genehmigung der Programmänderung vom 23. März 2009 an, soweit diese sich auf die genannten Formate beziehe. Die zu ersetzenden Formate wiesen ein hohes Gewaltpotenzial auf, das explizit und detailliert in Szene gesetzt werde. Ihre Gesamttendenz konterkariere einen gewaltfreien Umgang vor allem bei Konfliktlösungen unter dem Deckmantel eines sportlich ausgetragenen Wettbewerbs. Eine verrohende oder zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung auf die Zuschauer, insbesondere auf gefährdungsgeneigte männliche Jugendliche, sei nicht auszuschließen. Aufgrund der Massivität des Gewalteinsatzes und der Tabubrüche widersprächen die Formate dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks.

4

Die Beigeladene hat den Bescheid nicht angefochten. Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, der Bescheid der Beklagten verletze die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Über die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2743/10 - abgelehnt. Der Klägerin entstehe kein so schwerer Nachteil, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.

5

Mit Zwischenurteil vom 23. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 bejaht. Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Klage sei mit dem im Hauptantrag verfolgten Ziel der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zulässig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gegenüber der Beigeladenen ausgesprochene Programmänderungsverlangen der Beklagten auch die Klägerin als Drittbetroffene in ihren eigenen Rechten verletze. Zwar sei die Klägerin als Produzentin und Zulieferin durch den Bescheid nicht in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit betroffen. Die Rundfunkfreiheit sei in ihrem Kern Programmfreiheit. Für Produzenten und Zulieferer, die an der eigentlichen Programmgestaltung nicht beteiligt seien, bestehe im Unterschied zu Veranstaltern von Rundfunkprogrammen keine grundrechtsspezifische Gefährdungslage. Ihr Interesse an der Verbreitung ihrer Beiträge sei in der Regel eher wirtschaftlicher Art.

6

Die gegenüber der Beigeladenen ergangene Aufforderung der Beklagten zur Programmänderung betreffe die Klägerin jedoch zumindest mittelbar und nicht nur als Reflex in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf freie Ausübung ihres Berufs. Als Unternehmen aus der Europäischen Union könne sie sich gegenüber der Beklagten auf die Berufsfreiheit berufen. Der erforderliche Inlandsbezug ergebe sich daraus, dass die Klägerin die von ihr produzierten Formate im Bundesgebiet vermarkten und verbreiten wolle und hierzu mit der Beigeladenen eine entsprechende Lizenzvereinbarung abgeschlossen habe. Art. 12 Abs. 1 GG werde im vorliegenden Fall auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt. Die Entscheidung über die Aufnahme der von der Klägerin produzierten Formate in das Programm obliege allein der Beigeladenen als zugelassener Rundfunkveranstalterin, die der Medienaufsicht der Beklagten unterliege. Die Gefahr einer Aushebelung oder Umgehung des Kerngehalts der Rundfunkfreiheit bestehe daher nicht. Die Klägerin sei durch das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen zumindest mittelbar in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffen. Die Maßnahme ziele darauf ab, dass die beanstandeten Produktionen der Klägerin durch die beigeladene Veranstalterin nicht mehr verbreitet würden. Sie richte sich somit nicht nur gegen das Auswahl- und Sendeverhalten der Beigeladenen, sondern auch gegen die von der Klägerin produzierten und gelieferten Inhalte. Die Maßnahme habe damit objektiv eine berufsregelnde Tendenz mit eingriffsgleicher Wirkung auch gegenüber der Klägerin. Art. 12 Abs. 1 GG schütze sowohl die Auswahl des Verbreitungsmediums als auch des Marktgebiets in räumlicher Hinsicht. Durch das Programmänderungsverlangen der Beklagten sei es der Klägerin nicht mehr möglich, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der Beigeladenen wirtschaftlich zu verwerten. Hierdurch erleide sie Einnahmeeinbußen in nicht unerheblicher Höhe. Sie könne wegen des von der Beklagten beanstandeten Inhalts ihrer Produktionen auch nicht auf einen anderen Rundfunkveranstalter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausweichen. Zumindest erheblich erschwert sei auch die Vermarktung durch Abschluss entsprechender Lizenzverträge mit bundesweit verbreiteten Sendern im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten, da diese verpflichtet wären, sich durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) mit einem von der Beklagten angezeigten Verstoß gegen die Programmgrundsätze zu befassen. Dass Rundfunk nach den landesrechtlichen Vorschriften nur in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft durch die Beklagte betrieben werde, entbinde die Beklagte bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Rundfunkveranstaltern bzw. -anbietern nicht von der Beachtung der Grundrechte von Produzenten und Zulieferern, in deren Rechte mittelbar eingegriffen werde.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt: Die Annahme einer auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützten Klagebefugnis der Klägerin gegen eine programmgestaltende Anordnung verletze Bundesrecht. Wer nicht den unter einem verfassungsrechtlich gebotenen Zulassungsvorbehalt stehenden Beruf eines Rundfunkveranstalters ausübe, könne sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen, wenn ihm Rechte und Handlungsoptionen vorenthalten würden, die einem Rundfunkveranstalter zustünden. Anderenfalls drohe eine mittelbare Einflussnahme von Inhalteproduzenten auf die Programmgestaltungsfreiheit, die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch vor dem unzulässigen Zugriff Dritter schütze. Das an die Beigeladene als Rundfunkveranstalterin gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten habe keine berufsregelnde Tendenz zu Lasten der Klägerin, sondern ziehe insoweit lediglich Reflexwirkungen nach sich. Soweit es auf den Inhalt der produzierten Formate abstelle, sei die Zielrichtung nicht die berufliche Sphäre der Klägerin als Produzentin oder Zulieferin, sondern die programmliche Betätigung des Anbieters und damit der Beigeladenen, die das von ihr ausgestrahlte Format medienrechtlich verantworte. Ohne die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen zu haben, gehe das Berufungsgericht davon aus, dass es zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Formate komme und die Klägerin dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erleiden würde. Da die Einwände gegen das Programmformat in der spezifischen bayerischen Verfassungsrechtslage wurzelten, sei eine bundesweite Erschwerung der Verbreitung nicht zu befürchten. Die Klägerin wäre zudem nicht daran gehindert, eine eigene Rundfunkzulassung zu beantragen. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Da die zivilrechtliche Grundlage für die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Formate entfallen sei, hätte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine rechtlichen Wirkungen für die Klägerin.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2014 und das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2013 zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folge die Klagebefugnis jedoch auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Neben den Rundfunkveranstaltern müssten sich grundsätzlich alle Personen mit wesentlichen Funktionen innerhalb des arbeitsteiligen und kooperativen Produktionsprozesses auf die Rundfunkfreiheit berufen können. Von einer Einbeziehung in den persönlichen Schutzbereich sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die fraglichen Personen bereits in den konkreten Produktionsprozess einer bestimmten Rundfunkveranstaltung eingebunden seien. Dies sei hier der Fall, weil die Beigeladene durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung ihre eigene Programmgestaltungsfreiheit dahingehend ausgeübt habe, die Formate der Klägerin in ihr Sendeschema aufzunehmen, diese Programmgestaltung durch die Beklagte genehmigt worden sei und die Ausstrahlung der Formate im Sender der Beigeladenen bereits stattgefunden habe. Die Klägerin könne sich daher auf der Grundlage der Rundfunkfreiheit dagegen zur Wehr setzen, dass die Fortsetzung der bereits rechtlich gesicherten Ausstrahlung ihrer Sendungen in rechtswidriger Weise verboten werde.

11

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 aus zutreffenden Gründen für zulässig gehalten. Die Klägerin ist klagebefugt (1.); auch die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (2.).

13

1. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach ihrem Vorbringen erscheint eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG als möglich. Auf dieses Grundrecht kann sich die Klägerin als juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berufen (a). Ihre Tätigkeit unterfällt dem Schutzbereich der Berufsfreiheit (b). Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin (c). Der Eingriffscharakter entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung (d). Der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt (e).

14

a) Als juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann sich die Klägerin auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Dieses Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <229>). Das trifft auf die Klägerin zu. Über die in Art. 19 Abs. 3 GG genannten inländischen juristischen Personen hinaus sind auch juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Träger von Grundrechten des Grundgesetzes. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen geklärt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <94 ff.>). Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt danach eine aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar.

15

Die vom Bundesverfassungsgericht für die Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der Europäischen Union genannten Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Zum einen setzt das Eingreifen der aus den Grundfreiheiten und Art. 18 AEUV abgeleiteten unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote voraus, dass die betroffenen juristischen Personen aus der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden, welcher insbesondere bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten des Vertrags und dem Vollzug des Unionsrechts eröffnet ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <98>). Die Klägerin unterfällt bei ihrer Tätigkeit dem Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Sie erbringt dem beigeladenen Rundfunkveranstalter gegenüber eine wirtschaftliche Dienstleistung, indem sie ihm gegen Entgelt das Recht einräumt, die von ihr produzierten Formate im Rahmen des von der Beigeladenen veranstalteten Fernsehprogramms zu nutzen. Diese Dienstleistung wird zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht. Dem steht nicht entgegen, dass weder der Dienstleistungserbringer noch der Dienstleistungsempfänger die Grenze überschreiten, sondern nur das unkörperliche Produkt, d.h. hier die Nutzungsrechte an den fraglichen Sendeformaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst Art. 56 AEUV auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer potenziellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne Ortswechsel von dem Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er ansässig ist (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - Rs. C-384/93, Alpine Investments - Rn. 22 und vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli - Rn. 53). Soweit die Klägerin der Beigeladenen das Nutzungsrecht an den von ihr produzierten Formaten einräumt, fällt ihre Tätigkeit demnach in den Anwendungsbereich der Verträge in dem dargelegten Sinne. Die Berufungsmöglichkeit auf die Grundrechte setzt weiter einen hinreichenden Inlandsbezug der ausländischen juristischen Person voraus, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <99>). Auch diese Voraussetzung ist im Fall der Klägerin erfüllt.

16

b) Die Tätigkeit der Klägerin unterfällt dem sachlichen Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit. "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <229>). Dies trifft auf die Tätigkeit der Klägerin zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umfasst diese die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von Wettkämpfen der international verbreiteten Kampfsportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC), den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate.

17

c) Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin.

18

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht schon dann vor, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen, die sich nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber ausnahmsweise dann berührt, wenn solche Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298, 1299/94, 1332/95, 613/97 - BVerfGE 111, 191 <213>). Entgegen der Auffassung der Beklagten können auch Einzelfallregelungen zu einer Änderung der Rahmenbedingungen führen. Die erforderliche enge Verbindung zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Produzentin und Vermarkterin der UFC-Fernsehformate und dem angefochtenen Programmänderungsverlangen besteht zwar nicht bereits wegen der erheblichen Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Klägerin (aa), ist aber wegen des spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate (bb) zu bejahen.

19

aa) Eine berufsregelnde Tendenz der angefochtenen Maßnahme liegt nicht bereits deshalb vor, weil diese erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Klägerin hat.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Klägerin dadurch, dass sie aufgrund des Programmänderungsverlangens der Beklagten nicht mehr in der Lage sei, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der Beigeladenen wirtschaftlich zu verwerten, Einnahmeeinbußen in nicht unerheblicher Höhe erleide, und ihr eine alternative Vermarktung im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten zumindest erheblich erschwert wäre. Soweit die Beklagte diesen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Rüge entgegentritt, der Verwaltungsgerichtshof habe die in § 86 Abs. 1 VwGO geregelte Aufklärungs- und Ermittlungspflicht verletzt, übersieht sie, dass das Revisionsgericht ohnehin selbst die notwendigen Feststellungen treffen muss, aus denen sich das Vorliegen oder Fehlen der Sachurteilsvoraussetzungen ergibt. Ob die angefochtene Maßnahme der Beklagten zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Formate führt und die Klägerin dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erleidet, muss jedoch auch der Senat nicht weiter aufklären; denn für die Frage, ob das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin bewirkt, ist dies nicht entscheidungserheblich. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte zu Recht geltend macht, dass mit den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen bundesweiten Auswirkungen ihrer Anordnung schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil diese auf die besondere bayerische Verfassungsrechtslage gestützt worden sei und andere Landesmedienanstalten deshalb nicht zu einer Befassung mit der Beanstandung verpflichtet seien. Dies bedarf keiner Entscheidung, weil die Erheblichkeit der Auswirkungen einer staatlichen Maßnahme auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Geschäftsmodells für sich genommen für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz nicht ausreicht.

21

bb) Die objektiv berufsregelnde Tendenz des angefochtenen Programmänderungsverlangens ist jedoch wegen des spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate anzunehmen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt.

22

Indem die Beklagte der beigeladenen Programmveranstalterin aufgibt, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, verfolgt sie das Ziel, die weitere Verbreitung der beanstandeten Produktionen der Klägerin durch die Beigeladene zu verhindern. Grund für die Maßnahme ist ausschließlich der Inhalt der von der Klägerin produzierten Formate. Dadurch, dass die aufsichtsrechtliche Maßnahme der Beklagten darauf abzielt, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate gerade wegen ihres Inhalts zu unterbinden, unterscheidet sich der vorliegende Fall in rechtlich erheblicher Weise von solchen Fällen, in denen die Tätigkeit eines Zulieferers zwar von einer an den Programmveranstalter gerichteten Maßnahme der Landesmedienanstalt berührt wird, für diese Maßnahme jedoch nicht selbst Anlass ist. Um solche "unspezifischen" Maßnahmen, die trotz ihrer möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf Drittbetroffene keine berufsregelende Tendenz aufweisen, handelt es sich etwa, wenn die Zulassung eines Veranstalters nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zurückgenommen oder nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a RStV widerrufen wird, weil eine persönliche Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 RStV nicht gegeben war bzw. entfallen ist. Anders als in den genannten Fällen wird die Klägerin durch das streitgegenständliche Programmänderungsverlangen, das sich gerade gegen die von ihr produzierten Inhalte richtet, in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur reflexhaft betroffen. Der angefochtenen Maßnahme kommt daher objektiv eine berufsregelnde Tendenz gegenüber der Klägerin zu.

23

d) Der Eingriffscharakter des angefochtenen Programmänderungsverlangens für die Berufstätigkeit der Klägerin entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung.

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 30. Mai 2005 - Vf. 23-VI-04 - NVwZ 2006, 82 <83> m.w.N.) ist die Beklagte als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung. Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 <314>). Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte eine eigene Grundrechtsberechtigung der Beklagten jedenfalls nur gegenüber staatlichen Einrichtungen bestehen. Soweit die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt, ist sie hingegen selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet. Insbesondere privaten Rundfunkanbietern tritt sie - wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat - als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist daher nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu beachten. In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Programmbeiträgen führen.

25

e) Schließlich wird die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG "verdrängt". Auch insoweit folgt der Senat dem Berufungsgericht.

26

Die von der Beklagten geltend gemachte Grundrechtskonkurrenz liegt nicht vor. Von einer Grundrechtskonkurrenz ist nur auszugehen, wenn für einen Sachverhalt mehrere Grundrechtsnormen tatbestandlich, d.h. im Hinblick auf Schutzbereich und Beeinträchtigung, einschlägig sind und sich deshalb die Frage stellt, welche Schrankenregelungen anzuwenden sind. Sollte die Tätigkeit der Klägerin, was die Beklagte im Einklang mit dem Verwaltungsgerichtshof gerade bestreitet, auch dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit unterfallen, könnte sich dies allenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage auswirken, sofern die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterschiedlichen Schranken unterliegen. Die Klagebefugnis stünde in diesem Fall außer Frage, da die Klägerin durch die angefochtene Maßnahme der Beklagten zumindest in einem der genannten Grundrechte verletzt sein könnte. Geht man mit der Beklagten und dem Berufungsgericht hingegen davon aus, dass die Klägerin nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern nur demjenigen des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, da sie selbst nicht als Rundfunkveranstalter zugelassen ist und es im vorliegenden Fall um eine programmbezogene Maßnahme geht, kommt eine Grundrechtskonkurrenz von vornherein nicht in Betracht. Die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt mit der Folge, dass ein staatlicher Eingriff, der die Schutzbereiche beider Grundrechte berührt, nur an den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen ist, kann sich in diesem Fall nicht stellen.

27

Mit dem Hinweis auf das "Konkurrenzverhältnis" zwischen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in rundfunkspezifischen Fallgestaltungen zielt das Revisionsvorbringen richtig verstanden auf die Frage, ob der Umstand, dass sich die Klägerin hinsichtlich der angefochtenen programmbezogenen Maßnahmen der Beklagten auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, das System der Rundfunkaufsicht unterläuft und dadurch zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit der Programmveranstalter sowie des objektiven Gewährleistungsgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Die Befürchtung der Beklagten, dass die "Regelungs- und Schutzfunktion" des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Programmgestaltungsfreiheit konterkariert werde, wenn man Dritten, die nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfielen, auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 GG eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine an den Programmveranstalter gerichtete Maßnahmen der Beklagten gewähre, kann der Senat jedoch nicht nachvollziehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Berücksichtigung möglicher Grundrechtspositionen von Zulieferern und Produzenten und deren gerichtliche Geltendmachung bei einer medienaufsichtlichen Verfügung der Landesmedienanstalt zur Folge haben soll, dass Zulieferer und Produzenten auf die Programmgestaltung eines zugelassenen Veranstalters gegen dessen Willen einwirken können. Wenn die Klage eines drittbetroffenen Zulieferers einzelner Programmbeiträge gegen eine von der Landesmedienanstalt gegenüber dem Programmveranstalter ausgesprochene programmbezogene Maßnahme Erfolg hat, wird die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Entscheidungsfreiheit des Veranstalters über die Gestaltung seines Programms nicht eingeschränkt, sondern im Gegenteil erweitert. Die von der Revision mit dem Stichwort der "inneren Rundfunkfreiheit" aufgeworfene Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Anerkennung eines Grundrechtsschutzes der Zulieferer und Produzenten im Verhältnis zu dem Veranstalter stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

28

Die Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Klägerin als Produzentin von Programminhalten gegen das Programmänderungsverlangen der Beklagten führt nicht zu einer mittelbaren Einflussnahme auf die Programmentscheidung des beigeladenen Rundfunkveranstalters. Denn selbst wenn die vorliegende Klage im Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung der Beklagten führen sollte, wäre die Beigeladene nicht daran gehindert, in redaktioneller Verantwortung und Unabhängigkeit zu entscheiden, ob sie die von der Klägerin produzierten Programmbeiträge weiter ausstrahlt. Nur ergänzend ist daher zu erwähnen, dass Anhaltspunkte für einen freiwilligen Verzicht der Beigeladenen auf die weitere Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate nicht erkennbar sind. Insbesondere deutet der Umstand, dass die Beigeladene auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Programmänderungsverlangen der Beklagten verzichtet hat, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine autonom getroffene Programmauswahlentscheidung hin. Die von der Beklagten befürchtete Beschränkung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmgestaltungsfreiheit der Beigeladenen geht daher nicht von der Klägerin, die Rechtsschutz gegen eine auch sie belastende medienaufsichtliche Anordnung begehrt, sondern ausschließlich von dem Programmänderungsverlangen der Beklagten aus.

29

2. Die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auch insoweit greifen die Einwände der Beklagten nicht durch.

30

a) Die Anfechtungsklage ist statthaft. Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei der als "Bescheid" bezeichneten Aufforderung der Beklagten an die Beigeladene, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO, Art. 35 BayVwVfG handelt. Das von der Beklagten hervorgehobene Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für die Qualifizierung als Verwaltungsakt unerheblich. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, sie habe nicht als Behörde gehandelt, sondern sei als Trägerin der Rundfunkfreiheit tätig geworden und angesichts der Besonderheiten des verfassungsrechtlich vorgegebenen bayerischen Trägerschaftsmodells könne die Tätigkeit der Landeszentrale jedenfalls insoweit nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gezählt werden, als sie Rundfunkorganisation und Programmgestaltung betreffe, übersieht sie, wie bereits ausgeführt, dass sie jedenfalls bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt und sich nicht auf eine eigene Grundrechtsberechtigung berufen kann.

31

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage ist nicht dadurch nachträglich entfallen, dass der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Lizenzvertrag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wegen Fristablaufs beendet ist. Denn durch das Programmänderungsverlangen ist die Beigeladene dauerhaft daran gehindert, erneut einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abzuschließen und auf dieser Grundlage die von der Klägerin produzierten Formate auszustrahlen. Selbst wenn die Beigeladene an einer Fortsetzung der Ausstrahlung nicht mehr interessiert wäre, bliebe das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage hierdurch unberührt. Denn die Beanstandung durch den angefochtenen Bescheid hat zur Folge, dass die von der Klägerin hergestellten Programmbeiträge auch von keinem anderen Programmveranstalter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausgestrahlt werden dürften. Darüber hinaus führt die Maßnahme dazu, dass diese Formate mit einem "Makel" behaftet sind, durch den ihre Vermarktung auch durch Programmveranstalter im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten zumindest erschwert wird. Um diesen "Makel" zu verlieren, ist die Klägerin nach wie vor darauf angewiesen, dass gerichtlich geklärt wird, ob die Beklagte von der Beigeladenen die Ersetzung der von der Klägerin produzierten Formate durch genehmigungsfähige andere Inhalte verlangen durfte (vgl. in anderem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 C 2.13 - BVerwGE 149, 52 Rn. 22).

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tatbestand

1

Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC). Sie ist außerhalb der USA zuständig für die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von UFC-Wettkämpfen, den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate. Die Beigeladene ist ein Medienunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung der beklagten Landesmedienanstalt ein Fernsehspartenangebot bundesweit verbreitet.

2

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2009 die Ausstrahlung der Sendung "Ultimate Fighting Championship" mit der Reality-Casting-Show "The Ultimate Fighter" und den weiteren Einzelformaten "Unleashed", "All Access", "Countdownshow", "Wired" und "UFC Fight Night" jeweils zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Hierfür bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein entsprechender Lizenzvertrag. Die erste UFC-Veranstaltung in Deutschland fand im Juni 2009 statt und wurde zeitversetzt im Programm der Beigeladenen ausgestrahlt.

3

Aufgrund eines Beschlusses ihres Fernsehausschusses forderte die Beklagte die Beigeladene mit Bescheid vom 25. März 2010 auf, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Umsetzung den Widerruf der Genehmigung der Programmänderung vom 23. März 2009 an, soweit diese sich auf die genannten Formate beziehe. Die zu ersetzenden Formate wiesen ein hohes Gewaltpotenzial auf, das explizit und detailliert in Szene gesetzt werde. Ihre Gesamttendenz konterkariere einen gewaltfreien Umgang vor allem bei Konfliktlösungen unter dem Deckmantel eines sportlich ausgetragenen Wettbewerbs. Eine verrohende oder zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung auf die Zuschauer, insbesondere auf gefährdungsgeneigte männliche Jugendliche, sei nicht auszuschließen. Aufgrund der Massivität des Gewalteinsatzes und der Tabubrüche widersprächen die Formate dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks.

4

Die Beigeladene hat den Bescheid nicht angefochten. Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, der Bescheid der Beklagten verletze die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Über die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2743/10 - abgelehnt. Der Klägerin entstehe kein so schwerer Nachteil, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.

5

Mit Zwischenurteil vom 23. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 bejaht. Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Klage sei mit dem im Hauptantrag verfolgten Ziel der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zulässig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gegenüber der Beigeladenen ausgesprochene Programmänderungsverlangen der Beklagten auch die Klägerin als Drittbetroffene in ihren eigenen Rechten verletze. Zwar sei die Klägerin als Produzentin und Zulieferin durch den Bescheid nicht in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit betroffen. Die Rundfunkfreiheit sei in ihrem Kern Programmfreiheit. Für Produzenten und Zulieferer, die an der eigentlichen Programmgestaltung nicht beteiligt seien, bestehe im Unterschied zu Veranstaltern von Rundfunkprogrammen keine grundrechtsspezifische Gefährdungslage. Ihr Interesse an der Verbreitung ihrer Beiträge sei in der Regel eher wirtschaftlicher Art.

6

Die gegenüber der Beigeladenen ergangene Aufforderung der Beklagten zur Programmänderung betreffe die Klägerin jedoch zumindest mittelbar und nicht nur als Reflex in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf freie Ausübung ihres Berufs. Als Unternehmen aus der Europäischen Union könne sie sich gegenüber der Beklagten auf die Berufsfreiheit berufen. Der erforderliche Inlandsbezug ergebe sich daraus, dass die Klägerin die von ihr produzierten Formate im Bundesgebiet vermarkten und verbreiten wolle und hierzu mit der Beigeladenen eine entsprechende Lizenzvereinbarung abgeschlossen habe. Art. 12 Abs. 1 GG werde im vorliegenden Fall auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt. Die Entscheidung über die Aufnahme der von der Klägerin produzierten Formate in das Programm obliege allein der Beigeladenen als zugelassener Rundfunkveranstalterin, die der Medienaufsicht der Beklagten unterliege. Die Gefahr einer Aushebelung oder Umgehung des Kerngehalts der Rundfunkfreiheit bestehe daher nicht. Die Klägerin sei durch das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen zumindest mittelbar in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffen. Die Maßnahme ziele darauf ab, dass die beanstandeten Produktionen der Klägerin durch die beigeladene Veranstalterin nicht mehr verbreitet würden. Sie richte sich somit nicht nur gegen das Auswahl- und Sendeverhalten der Beigeladenen, sondern auch gegen die von der Klägerin produzierten und gelieferten Inhalte. Die Maßnahme habe damit objektiv eine berufsregelnde Tendenz mit eingriffsgleicher Wirkung auch gegenüber der Klägerin. Art. 12 Abs. 1 GG schütze sowohl die Auswahl des Verbreitungsmediums als auch des Marktgebiets in räumlicher Hinsicht. Durch das Programmänderungsverlangen der Beklagten sei es der Klägerin nicht mehr möglich, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der Beigeladenen wirtschaftlich zu verwerten. Hierdurch erleide sie Einnahmeeinbußen in nicht unerheblicher Höhe. Sie könne wegen des von der Beklagten beanstandeten Inhalts ihrer Produktionen auch nicht auf einen anderen Rundfunkveranstalter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausweichen. Zumindest erheblich erschwert sei auch die Vermarktung durch Abschluss entsprechender Lizenzverträge mit bundesweit verbreiteten Sendern im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten, da diese verpflichtet wären, sich durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) mit einem von der Beklagten angezeigten Verstoß gegen die Programmgrundsätze zu befassen. Dass Rundfunk nach den landesrechtlichen Vorschriften nur in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft durch die Beklagte betrieben werde, entbinde die Beklagte bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Rundfunkveranstaltern bzw. -anbietern nicht von der Beachtung der Grundrechte von Produzenten und Zulieferern, in deren Rechte mittelbar eingegriffen werde.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt: Die Annahme einer auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützten Klagebefugnis der Klägerin gegen eine programmgestaltende Anordnung verletze Bundesrecht. Wer nicht den unter einem verfassungsrechtlich gebotenen Zulassungsvorbehalt stehenden Beruf eines Rundfunkveranstalters ausübe, könne sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen, wenn ihm Rechte und Handlungsoptionen vorenthalten würden, die einem Rundfunkveranstalter zustünden. Anderenfalls drohe eine mittelbare Einflussnahme von Inhalteproduzenten auf die Programmgestaltungsfreiheit, die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch vor dem unzulässigen Zugriff Dritter schütze. Das an die Beigeladene als Rundfunkveranstalterin gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten habe keine berufsregelnde Tendenz zu Lasten der Klägerin, sondern ziehe insoweit lediglich Reflexwirkungen nach sich. Soweit es auf den Inhalt der produzierten Formate abstelle, sei die Zielrichtung nicht die berufliche Sphäre der Klägerin als Produzentin oder Zulieferin, sondern die programmliche Betätigung des Anbieters und damit der Beigeladenen, die das von ihr ausgestrahlte Format medienrechtlich verantworte. Ohne die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen zu haben, gehe das Berufungsgericht davon aus, dass es zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Formate komme und die Klägerin dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erleiden würde. Da die Einwände gegen das Programmformat in der spezifischen bayerischen Verfassungsrechtslage wurzelten, sei eine bundesweite Erschwerung der Verbreitung nicht zu befürchten. Die Klägerin wäre zudem nicht daran gehindert, eine eigene Rundfunkzulassung zu beantragen. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Da die zivilrechtliche Grundlage für die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Formate entfallen sei, hätte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine rechtlichen Wirkungen für die Klägerin.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2014 und das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2013 zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folge die Klagebefugnis jedoch auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Neben den Rundfunkveranstaltern müssten sich grundsätzlich alle Personen mit wesentlichen Funktionen innerhalb des arbeitsteiligen und kooperativen Produktionsprozesses auf die Rundfunkfreiheit berufen können. Von einer Einbeziehung in den persönlichen Schutzbereich sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die fraglichen Personen bereits in den konkreten Produktionsprozess einer bestimmten Rundfunkveranstaltung eingebunden seien. Dies sei hier der Fall, weil die Beigeladene durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung ihre eigene Programmgestaltungsfreiheit dahingehend ausgeübt habe, die Formate der Klägerin in ihr Sendeschema aufzunehmen, diese Programmgestaltung durch die Beklagte genehmigt worden sei und die Ausstrahlung der Formate im Sender der Beigeladenen bereits stattgefunden habe. Die Klägerin könne sich daher auf der Grundlage der Rundfunkfreiheit dagegen zur Wehr setzen, dass die Fortsetzung der bereits rechtlich gesicherten Ausstrahlung ihrer Sendungen in rechtswidriger Weise verboten werde.

11

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 aus zutreffenden Gründen für zulässig gehalten. Die Klägerin ist klagebefugt (1.); auch die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (2.).

13

1. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach ihrem Vorbringen erscheint eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG als möglich. Auf dieses Grundrecht kann sich die Klägerin als juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berufen (a). Ihre Tätigkeit unterfällt dem Schutzbereich der Berufsfreiheit (b). Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin (c). Der Eingriffscharakter entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung (d). Der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt (e).

14

a) Als juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann sich die Klägerin auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Dieses Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <229>). Das trifft auf die Klägerin zu. Über die in Art. 19 Abs. 3 GG genannten inländischen juristischen Personen hinaus sind auch juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Träger von Grundrechten des Grundgesetzes. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen geklärt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <94 ff.>). Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt danach eine aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar.

15

Die vom Bundesverfassungsgericht für die Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der Europäischen Union genannten Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Zum einen setzt das Eingreifen der aus den Grundfreiheiten und Art. 18 AEUV abgeleiteten unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote voraus, dass die betroffenen juristischen Personen aus der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden, welcher insbesondere bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten des Vertrags und dem Vollzug des Unionsrechts eröffnet ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <98>). Die Klägerin unterfällt bei ihrer Tätigkeit dem Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Sie erbringt dem beigeladenen Rundfunkveranstalter gegenüber eine wirtschaftliche Dienstleistung, indem sie ihm gegen Entgelt das Recht einräumt, die von ihr produzierten Formate im Rahmen des von der Beigeladenen veranstalteten Fernsehprogramms zu nutzen. Diese Dienstleistung wird zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht. Dem steht nicht entgegen, dass weder der Dienstleistungserbringer noch der Dienstleistungsempfänger die Grenze überschreiten, sondern nur das unkörperliche Produkt, d.h. hier die Nutzungsrechte an den fraglichen Sendeformaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst Art. 56 AEUV auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer potenziellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne Ortswechsel von dem Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er ansässig ist (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - Rs. C-384/93, Alpine Investments - Rn. 22 und vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli - Rn. 53). Soweit die Klägerin der Beigeladenen das Nutzungsrecht an den von ihr produzierten Formaten einräumt, fällt ihre Tätigkeit demnach in den Anwendungsbereich der Verträge in dem dargelegten Sinne. Die Berufungsmöglichkeit auf die Grundrechte setzt weiter einen hinreichenden Inlandsbezug der ausländischen juristischen Person voraus, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <99>). Auch diese Voraussetzung ist im Fall der Klägerin erfüllt.

16

b) Die Tätigkeit der Klägerin unterfällt dem sachlichen Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit. "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <229>). Dies trifft auf die Tätigkeit der Klägerin zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umfasst diese die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von Wettkämpfen der international verbreiteten Kampfsportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC), den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate.

17

c) Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin.

18

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht schon dann vor, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen, die sich nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber ausnahmsweise dann berührt, wenn solche Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298, 1299/94, 1332/95, 613/97 - BVerfGE 111, 191 <213>). Entgegen der Auffassung der Beklagten können auch Einzelfallregelungen zu einer Änderung der Rahmenbedingungen führen. Die erforderliche enge Verbindung zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Produzentin und Vermarkterin der UFC-Fernsehformate und dem angefochtenen Programmänderungsverlangen besteht zwar nicht bereits wegen der erheblichen Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Klägerin (aa), ist aber wegen des spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate (bb) zu bejahen.

19

aa) Eine berufsregelnde Tendenz der angefochtenen Maßnahme liegt nicht bereits deshalb vor, weil diese erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Klägerin hat.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Klägerin dadurch, dass sie aufgrund des Programmänderungsverlangens der Beklagten nicht mehr in der Lage sei, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der Beigeladenen wirtschaftlich zu verwerten, Einnahmeeinbußen in nicht unerheblicher Höhe erleide, und ihr eine alternative Vermarktung im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten zumindest erheblich erschwert wäre. Soweit die Beklagte diesen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Rüge entgegentritt, der Verwaltungsgerichtshof habe die in § 86 Abs. 1 VwGO geregelte Aufklärungs- und Ermittlungspflicht verletzt, übersieht sie, dass das Revisionsgericht ohnehin selbst die notwendigen Feststellungen treffen muss, aus denen sich das Vorliegen oder Fehlen der Sachurteilsvoraussetzungen ergibt. Ob die angefochtene Maßnahme der Beklagten zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Formate führt und die Klägerin dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erleidet, muss jedoch auch der Senat nicht weiter aufklären; denn für die Frage, ob das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin bewirkt, ist dies nicht entscheidungserheblich. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte zu Recht geltend macht, dass mit den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen bundesweiten Auswirkungen ihrer Anordnung schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil diese auf die besondere bayerische Verfassungsrechtslage gestützt worden sei und andere Landesmedienanstalten deshalb nicht zu einer Befassung mit der Beanstandung verpflichtet seien. Dies bedarf keiner Entscheidung, weil die Erheblichkeit der Auswirkungen einer staatlichen Maßnahme auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Geschäftsmodells für sich genommen für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz nicht ausreicht.

21

bb) Die objektiv berufsregelnde Tendenz des angefochtenen Programmänderungsverlangens ist jedoch wegen des spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate anzunehmen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt.

22

Indem die Beklagte der beigeladenen Programmveranstalterin aufgibt, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, verfolgt sie das Ziel, die weitere Verbreitung der beanstandeten Produktionen der Klägerin durch die Beigeladene zu verhindern. Grund für die Maßnahme ist ausschließlich der Inhalt der von der Klägerin produzierten Formate. Dadurch, dass die aufsichtsrechtliche Maßnahme der Beklagten darauf abzielt, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate gerade wegen ihres Inhalts zu unterbinden, unterscheidet sich der vorliegende Fall in rechtlich erheblicher Weise von solchen Fällen, in denen die Tätigkeit eines Zulieferers zwar von einer an den Programmveranstalter gerichteten Maßnahme der Landesmedienanstalt berührt wird, für diese Maßnahme jedoch nicht selbst Anlass ist. Um solche "unspezifischen" Maßnahmen, die trotz ihrer möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf Drittbetroffene keine berufsregelende Tendenz aufweisen, handelt es sich etwa, wenn die Zulassung eines Veranstalters nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zurückgenommen oder nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a RStV widerrufen wird, weil eine persönliche Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 RStV nicht gegeben war bzw. entfallen ist. Anders als in den genannten Fällen wird die Klägerin durch das streitgegenständliche Programmänderungsverlangen, das sich gerade gegen die von ihr produzierten Inhalte richtet, in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur reflexhaft betroffen. Der angefochtenen Maßnahme kommt daher objektiv eine berufsregelnde Tendenz gegenüber der Klägerin zu.

23

d) Der Eingriffscharakter des angefochtenen Programmänderungsverlangens für die Berufstätigkeit der Klägerin entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung.

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 30. Mai 2005 - Vf. 23-VI-04 - NVwZ 2006, 82 <83> m.w.N.) ist die Beklagte als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung. Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 <314>). Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte eine eigene Grundrechtsberechtigung der Beklagten jedenfalls nur gegenüber staatlichen Einrichtungen bestehen. Soweit die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt, ist sie hingegen selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet. Insbesondere privaten Rundfunkanbietern tritt sie - wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat - als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist daher nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu beachten. In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Programmbeiträgen führen.

25

e) Schließlich wird die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG "verdrängt". Auch insoweit folgt der Senat dem Berufungsgericht.

26

Die von der Beklagten geltend gemachte Grundrechtskonkurrenz liegt nicht vor. Von einer Grundrechtskonkurrenz ist nur auszugehen, wenn für einen Sachverhalt mehrere Grundrechtsnormen tatbestandlich, d.h. im Hinblick auf Schutzbereich und Beeinträchtigung, einschlägig sind und sich deshalb die Frage stellt, welche Schrankenregelungen anzuwenden sind. Sollte die Tätigkeit der Klägerin, was die Beklagte im Einklang mit dem Verwaltungsgerichtshof gerade bestreitet, auch dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit unterfallen, könnte sich dies allenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage auswirken, sofern die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterschiedlichen Schranken unterliegen. Die Klagebefugnis stünde in diesem Fall außer Frage, da die Klägerin durch die angefochtene Maßnahme der Beklagten zumindest in einem der genannten Grundrechte verletzt sein könnte. Geht man mit der Beklagten und dem Berufungsgericht hingegen davon aus, dass die Klägerin nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern nur demjenigen des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, da sie selbst nicht als Rundfunkveranstalter zugelassen ist und es im vorliegenden Fall um eine programmbezogene Maßnahme geht, kommt eine Grundrechtskonkurrenz von vornherein nicht in Betracht. Die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt mit der Folge, dass ein staatlicher Eingriff, der die Schutzbereiche beider Grundrechte berührt, nur an den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen ist, kann sich in diesem Fall nicht stellen.

27

Mit dem Hinweis auf das "Konkurrenzverhältnis" zwischen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in rundfunkspezifischen Fallgestaltungen zielt das Revisionsvorbringen richtig verstanden auf die Frage, ob der Umstand, dass sich die Klägerin hinsichtlich der angefochtenen programmbezogenen Maßnahmen der Beklagten auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, das System der Rundfunkaufsicht unterläuft und dadurch zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit der Programmveranstalter sowie des objektiven Gewährleistungsgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Die Befürchtung der Beklagten, dass die "Regelungs- und Schutzfunktion" des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Programmgestaltungsfreiheit konterkariert werde, wenn man Dritten, die nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfielen, auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 GG eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine an den Programmveranstalter gerichtete Maßnahmen der Beklagten gewähre, kann der Senat jedoch nicht nachvollziehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Berücksichtigung möglicher Grundrechtspositionen von Zulieferern und Produzenten und deren gerichtliche Geltendmachung bei einer medienaufsichtlichen Verfügung der Landesmedienanstalt zur Folge haben soll, dass Zulieferer und Produzenten auf die Programmgestaltung eines zugelassenen Veranstalters gegen dessen Willen einwirken können. Wenn die Klage eines drittbetroffenen Zulieferers einzelner Programmbeiträge gegen eine von der Landesmedienanstalt gegenüber dem Programmveranstalter ausgesprochene programmbezogene Maßnahme Erfolg hat, wird die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Entscheidungsfreiheit des Veranstalters über die Gestaltung seines Programms nicht eingeschränkt, sondern im Gegenteil erweitert. Die von der Revision mit dem Stichwort der "inneren Rundfunkfreiheit" aufgeworfene Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Anerkennung eines Grundrechtsschutzes der Zulieferer und Produzenten im Verhältnis zu dem Veranstalter stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

28

Die Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Klägerin als Produzentin von Programminhalten gegen das Programmänderungsverlangen der Beklagten führt nicht zu einer mittelbaren Einflussnahme auf die Programmentscheidung des beigeladenen Rundfunkveranstalters. Denn selbst wenn die vorliegende Klage im Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung der Beklagten führen sollte, wäre die Beigeladene nicht daran gehindert, in redaktioneller Verantwortung und Unabhängigkeit zu entscheiden, ob sie die von der Klägerin produzierten Programmbeiträge weiter ausstrahlt. Nur ergänzend ist daher zu erwähnen, dass Anhaltspunkte für einen freiwilligen Verzicht der Beigeladenen auf die weitere Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate nicht erkennbar sind. Insbesondere deutet der Umstand, dass die Beigeladene auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Programmänderungsverlangen der Beklagten verzichtet hat, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine autonom getroffene Programmauswahlentscheidung hin. Die von der Beklagten befürchtete Beschränkung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmgestaltungsfreiheit der Beigeladenen geht daher nicht von der Klägerin, die Rechtsschutz gegen eine auch sie belastende medienaufsichtliche Anordnung begehrt, sondern ausschließlich von dem Programmänderungsverlangen der Beklagten aus.

29

2. Die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auch insoweit greifen die Einwände der Beklagten nicht durch.

30

a) Die Anfechtungsklage ist statthaft. Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei der als "Bescheid" bezeichneten Aufforderung der Beklagten an die Beigeladene, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO, Art. 35 BayVwVfG handelt. Das von der Beklagten hervorgehobene Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für die Qualifizierung als Verwaltungsakt unerheblich. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, sie habe nicht als Behörde gehandelt, sondern sei als Trägerin der Rundfunkfreiheit tätig geworden und angesichts der Besonderheiten des verfassungsrechtlich vorgegebenen bayerischen Trägerschaftsmodells könne die Tätigkeit der Landeszentrale jedenfalls insoweit nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gezählt werden, als sie Rundfunkorganisation und Programmgestaltung betreffe, übersieht sie, wie bereits ausgeführt, dass sie jedenfalls bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt und sich nicht auf eine eigene Grundrechtsberechtigung berufen kann.

31

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage ist nicht dadurch nachträglich entfallen, dass der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Lizenzvertrag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wegen Fristablaufs beendet ist. Denn durch das Programmänderungsverlangen ist die Beigeladene dauerhaft daran gehindert, erneut einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abzuschließen und auf dieser Grundlage die von der Klägerin produzierten Formate auszustrahlen. Selbst wenn die Beigeladene an einer Fortsetzung der Ausstrahlung nicht mehr interessiert wäre, bliebe das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage hierdurch unberührt. Denn die Beanstandung durch den angefochtenen Bescheid hat zur Folge, dass die von der Klägerin hergestellten Programmbeiträge auch von keinem anderen Programmveranstalter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausgestrahlt werden dürften. Darüber hinaus führt die Maßnahme dazu, dass diese Formate mit einem "Makel" behaftet sind, durch den ihre Vermarktung auch durch Programmveranstalter im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten zumindest erschwert wird. Um diesen "Makel" zu verlieren, ist die Klägerin nach wie vor darauf angewiesen, dass gerichtlich geklärt wird, ob die Beklagte von der Beigeladenen die Ersetzung der von der Klägerin produzierten Formate durch genehmigungsfähige andere Inhalte verlangen durfte (vgl. in anderem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 C 2.13 - BVerwGE 149, 52 Rn. 22).

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.