Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 109
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 109
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die B
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published on 20/09/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die
published on 14/07/2015 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet
published on 04/12/2017 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 135,- Euro festgesetzt.
Gründe
published on 07/03/2018 00:00
Tenor
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. August 2014 - 12 K 2806/12 - geänder
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