Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 7 BV 13.1397

bei uns veröffentlicht am03.02.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 13. Januar 2014 wird abgelehnt.

Gründe

Der fristgerecht eingereichte Antrag der Beklagten vom 30. Januar 2014, den Tatbestand des Berufungsurteils vom 13. Januar 2014 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 119 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, ist abzulehnen. Zwar ist § 119 Abs. 1 VwGO nicht nur auf Ausführungen im Tatbestand (§ 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO), sondern grundsätzlich auch auf unrichtige oder unklare tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen eines Urteils anwendbar (BVerwG, U. v. 16.10.1984 - 9 C 67.83 - NVwZ 1985, 337/338; BayVGH, B. v. 7.11.2011 - 1 N 10.1818 - juris Rn. 2). Bei den von der Beklagten beanstandeten Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (Rn. 26), wonach der Bescheid der Beklagten auf den Inhalt der von der Klägerin produzierten Formate abziele und zur Folge habe, dass der Klägerin deren Verbreitung und Vermarktung als TV-Produktion in Deutschland zumindest erheblich erschwert werde, handelt es sich jedoch nicht um tatsächliche Feststellungen, sondern um auf den Sachverhalt bezogene Wertungen des Gerichts. Diese sind einer Berichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich (BVerwG, B. v. 13.2.2012 - 9 B 77.11 - NJW 2012, 1672/1674 Rn. 15; BayVGH, B. v. 31.1.2011 - 4 B 10.144 - juris Rn. 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.