Bundesgebührengesetz - BGebG | § 12 Auslagen

(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.
Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
2.
Leistungen anderer Behörden und Dritter,
3.
Dienstreisen und Dienstgänge,
4.
Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
5.
Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass

1.
bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,
2.
auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,
3.
Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und
4.
Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 107 Gebühren und Auslagen


(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so i

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 12 Gebühren und Auslagen


(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 22 Gebührenverordnungen


(1) Durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren vorzusehen. Die Gebühren sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 4, des § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie des § 11 zu bestimmen. Für Auslage

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 9 Grundlagen der Gebührenbemessung


(1) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurechnen sind. In die Gebühr sind die mit d

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind 1. in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen,2. die Ermöglichung der Inanspruchnahme von vom Bund oder von bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unterhalte
zitiert 8 andere §§ aus dem .

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 9 Grundlagen der Gebührenbemessung


(1) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurechnen sind. In die Gebühr sind die mit d

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 10 Gebühren in besonderen Fällen


(1) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 festzusetzen, wenn 1. ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird,2. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird,3. ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wir

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 13 Gebührenfestsetzung


(1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden n

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 16 Säumniszuschlag


(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, we

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 8 Persönliche Gebührenfreiheit


(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 4 Entstehung der Gebührenschuld


(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt dies als deren Beendigung. (2) Abweichend von Absatz 1 entst

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 14 Fälligkeit


Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 7 Sachliche Gebührenfreiheit


Gebühren werden nicht erhoben 1. für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte,2. für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,3. für einfache elektronische Kopien,4. in Gnadensachen,5. bei Dienstaufsichtsbeschwerden,6. für Ma

Referenzen - Urteile |

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Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 17 K 15.4815

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - 4 BV 16.346

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 wird der Kostenbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 hinsichtlich eines weiteren Teilbetrag

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2018 - 6 C 10/17

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die bei der Bekämpfung eines Brandes angefallen sind. Am Nachmittag des 12. März 2014 ve

Referenzen

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Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.
Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.