Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 91

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

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published on 15/04/2015 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung werden zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vo
published on 27/02/2017 00:00

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Land
published on 18/04/2016 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2016 (11 CE 16.15), mit de
published on 22/03/2016 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2016 (3 ZB 15.2401), der dem Prozes
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