Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 86

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

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published on 21/02/2018 00:00

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Land
published on 25/04/2017 00:00

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 wird der Kostenbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 hinsichtlich eines weiteren Teilbetrag
published on 21/10/2014 00:00

Tenor 1. Die Antragsgegnerin hat a) den Antragsteller zu 1. durch die Antworten auf die in der Fragestunde des Deutschen Bu
published on 16/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren B
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