Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2014 - 16a D 13.1132

published on 05/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2014 - 16a D 13.1132
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Verwaltungsgericht München, 13 DK 12.3640, 16/04/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am ... in P. geborene Beklagte schloss seine Schulausbildung 1993 mit der mittleren Reife ab. Zum 1. September 1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter, zum 1. September 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Nach Ablegung der Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „befriedigend“ (2,70), Platzziffer 58 von 481 Prüfungsteilnehmern, wurde er zum 1. Mai 1996 zum Polizeimeister und zum 1. Mai 1998 zum Polizeiobermeister befördert. Am 8. Oktober 2001 wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Der Beklagte leistete seit dem 19. Februar 2001 bei der Verkehrspolizeiinspektion W. Dienst, wo er wechselweise als Wach- und Streifenbeamter eingesetzt war.

Der ledige Beklagte bezieht (gekürzte) Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 8.

In der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2005 erhielt er 9 Punkte.

II.

Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts W. (Az.: 2 Cs 12 Js 19584/08) vom 18. Januar 2010 wurde gegen den Beklagten wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in fünf tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in sechs tatmehrheitlichen Fällen eine Bewährungsfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Ein ursprünglicher Strafbefehlsantrag vom 19. August 2009, der eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten vorsah, war nach Einspruch des Beklagten von der Staatsanwaltschaft München II vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen worden.

Im Strafbefehl wurden folgende Feststellungen getroffen:

„Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den anderweitig Verfolgten M. wurde festgestellt, dass dieser am 17.02.2006 mindestens 3 E-Mails von der E-Mail-Adresse ...e an Ihre E-Mail-Adresse ... versandte. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde in Ihrer Wohnung, Weiherwiese 9 in 82547 E., aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 03.07.2008 am 16.07.2008 eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt, in deren Verlauf unter anderem auch Ihr PC „Medion“ sichergestellt wurde. Die Auswertung des PC „Medion“ ergab, dass sich hierauf diverse Bild- und Videodateien befanden, welche sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben.

1. Neben 26 gelöschten kinderpornographischen Bilddateien befanden sich auch vier kinderpornographische Bilddateien im ungelöschten Zustand auf dem PC. Aufgrund Ihrer gezielten Suche und des Betrachtens dieser Dateien im Internet wurden diese auf dem Computer gespeichert. Diese Dateien hatten Sie sich zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich am 29.12.2004 und am 19.08.2005, verschafft. Der letzte Zugriff auf die Dateien fand am 26.02.2006 statt.

a) Die Bilddatei „wbk9295.TMP“ (Sonderband Bl. 54) zeigt zwei entkleidete Jungen, die auf dem Bett liegen und sich jeweils selbst befriedigen. Einer dieser Jungen ist, wie an seinem kindlichen Körperbau deutlich zu erkennen ist, höchstens zwölf Jahre alt.

b) Die Bilddatei „-...-_m.jpg (Sonderband Bl. 56) zeigt zwei unbekleidete, auf dem Bett liegende und augenscheinlich höchstens zwölfjährige Jungen, welche gegenseitig sexuelle Handlungen an sich vornehmen.

Auch die zwei weiteren Bilddateien haben ein ähnliches Geschehen zum Gegenstand. Vom Inhalt sämtlicher kinderpornographischer Bilddateien hatten sie Kenntnis.

2. Des Weiteren wurden auf dem PC auch insgesamt sieben nicht gelöschte Videodateien mit einer Gesamtlänge von 1:20 Minuten festgehalten, die sexuellen Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Die Dateien hatten Sie sich an vier unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich am 11.01.2004, am 26.06.2005, am 16.08.2005 und am 23.06.2008 verschafft.

Unter den Videodateien befanden sich insbesondere die folgenden, wobei auch die übrigen ein ähnliches Geschehen zum Gegenstand haben:

a) Die Videodatei „...mpg“ (Sonderband Bl. 58) zeigt zwei, sich gegenüber dem Bett sitzende nackte, höchstens zwölfjährige Jungen, die sich gegenseitig am Geschlecht manipulieren. Der kindliche Körperbau der Jungen ist deutlich zu erkennen.

b) Die Videodatei „...mpg“ (Sonderband Bl. 60) zeigt zwei entkleidete Jungs auf einem Bett, deren kindlicher Körper deutlich zu erkennen ist. Die Jungen sind maximal 10 Jahre alt und manipulieren an ihrem Penis.

Vom Inhalt sämtlicher Videodateien hatten Sie Kenntnis.

3. Außerdem wurde festgestellt, dass Sie am 21.04.2005 gegen 00:17:49 Uhr von Ihrer Email-Adresse ... an den Empfänger ... eine Email mit einem kinderpornographischen Bild versandten. Die Bilddatei (Sonderband Bl. 66) zeigt drei entkleidete Jungen an einem Sandstrand. Einer der Jungen manipulierte an seinem Penis. Aufgrund des kindlichen Körperbaus sind die Jungen maximal als 13 Jahre alt einzuordnen.

Am 16.08.2005 gegen 23:55:07 Uhr versandten Sie von Ihrer Email-Adresse ... an die Email-Adresse ... die Videodatei „...mpg“ (Sonderband Bl. 63). Diese zeigt einen höchstens zwölfjährigen Jungen, der an seinem Penis manipuliert, bis er schließlich ejakuliert.

4. Des Weiteren tauschten Sie im Internet mit nicht näher bekannten Personen über das Chatprogramm „Google Hello“ pornographische Bilder mit äußerst jung wirkenden männlichen Personen, hierunter auch mehrere eindeutig kinderpornographische Bilder.

a) In einem Chat mit dem User „...“ am 24.07.2005 zwischen 15:59:16 Uhr und 16:21:04 sendeten Sie unter Ihrem Pseudonym „...“ an „...“ 15 Bilder, hierunter fünf kinderpornographische Dateien und erhielten von dem User „...“ 31 Bilder, hiervon 27 kinderpornographische Bilddateien. Insbesondere versandten Sie eine Bilddatei (Sonderband Bl. 111), welche drei entkleidete Jungen in sexueller Pose zeigt. Die Jungen sind höchstens 13 Jahre alt, wie an dem kindlichen Körperbau zu erkennen ist.

b) In einem Chat mit dem User „...“ vom 14.07.2005, 14:03:37 Uhr bis 14:57:51 Uhr versendeten Sie an diesen insgesamt neun Bilder, darunter ein kinderpornographisches Bild von Ihrem Pseudonym „...“ und erhielten im Gegenzug fünf Bilder, hiervon drei kinderpornographische Bilder. Die von Ihnen versandte kinderpornographische Datei (Sonderband Bl. 135) zeigt, wie ein höchstens zehnjähriger Junge Oralverkehr an einem anderen Jungen durchführt. Der kindliche Körperbau ist deutlich zu erkennen.

c) In dem Chat mit dem User „...“ versandten Sie unter Ihrem Pseudonym „...“ am 16.08.2006 zwischen 19:52:46 Uhr und 20:10:29 eine kinderpornographische Datei (Sonderband Bl. 143), für die Sie andere pornographische Bilder im Austausch erhielten. Die Datei zeigt höchstens zwölfjährige Jungen, nackt auf einem Bett liegend, die sexuelle Handlungen aneinander vornehmen.

Vom Inhalt sämtlicher Dateien hatten Sie Kenntnis.“

III.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 16. Juli 2008 wurden gegen den Beklagten disziplinarische Ermittlungen eingeleitet. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. mit sofortiger Wirkung verboten. Der Beklagte erhob hiergegen Klage, die er am 13. Oktober 2008 für erledigt erklärte, und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diese lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 8. September 2008 ab.

Mit Verfügung des Polizeipräsidiums M. vom 2. Oktober 2008, an das das Disziplinarverfahren zwischenzeitlich mit Schreiben vom 31. Juli 2008 abgegeben worden war, wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und 30 Prozent seiner Dienstbezüge inklusive der jährlichen Sonderzahlung einbehalten. Den hiergegen gerichteten Antrag des Beklagten nach Art. 61 BayDG nahm er in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 beim Verwaltungsgericht München zurück.

Der Beklagte verzichtete auf Rechtsmittel gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 18. Januar 2010. Ein gleichwohl am 25. Januar 2010 eingelegter Einspruch wurde mit Beschluss des Amtsgerichts W. vom 10. Februar 2010 als unzulässig verworfen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts München II vom 30. Juli 2010 verworfen. Die vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 19. Januar 2011 nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Fortsetzung des Disziplinarverfahrens äußerte sich der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 abschließend, der Beklagte selbst nahm mit Schreiben vom 2. November 2011 Stellung. Ein Antrag auf Mitwirkung der Personalvertretung wurde nicht gestellt.

IV.

Am 7. August 2012 erhob das Polizeipräsidium M. Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Beklagten wurde der Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls als Dienstvergehen zur Last gelegt.

Wegen eines vom Beklagten angestrengten Wiederaufnahmeverfahrens - letztendlich mit Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 4. Februar 2013 verworfen - wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2012 ausgesetzt.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2013 wurde der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Beklagte kinderpornographische Dateien nicht nur besessen, sondern auch weiter gegeben habe. Der Strafbefehl entfalte zwar keine Bindungswirkung, er sei jedoch ein gewichtiges Indiz. Der Beklagte habe den Besitz kinderpornographischer Dateien eingeräumt, bestreite aber deren Weitergabe. Dies werte die Kammer jedoch als Schutzbehauptung. Indiz für die Richtigkeit des Sachverhalts sei das Verhalten des Beklagten am 16. Juli 2008, als ihm die Durchsuchung der Wohnung angekündigt worden sei. Er habe die Erlaubnis des Dienststellenleiters, sich umzuziehen, dazu genutzt, um mit dem Privatwagen in seine Wohnung zu fahren. Als die Beamten eingetroffen seien, hätte er seinen PC bereits eingeschaltet, verschiedene CD’s zerbrochen und die Reste in die Abfalltonne geworfen. Der PC habe auf dem Monitor einen weißen Hintergrund aufgewiesen, auf dem sich der Systemhinweis „Wiederherstellung von Aktivdesctop“ befunden habe. Dieser Umstand gewinne deshalb an besonderer Bedeutung, weil der Gutachter auf dem PC des Beklagten ein Programm gefunden habe, mit dem Dateien vollständig und nicht wiederherstellbar hätten gelöscht werden können. Aus den Chatprotokollen ergebe sich, dass der Beklagte kinderpornographische Dateien versandt habe. Zudem sei dem Beklagten seit August 2009 bekannt gewesen, dass ihm nicht nur der Besitz kinderpornographischer Dateien, sondern auch deren Verbreitung zur Last gelegt werde. Obwohl zwei seiner drei Verteidiger anwesend gewesen seien und eine qualifizierte Belehrung durch den Richter vorgelegen habe, habe der Beklagte zunächst auf Rechtsmittel gegen den Strafbefehl verzichtet. Auch dies sei als Indiz für die Richtigkeit des Strafbefehls vom 18. Januar 2010 zu werten.

Das festgestellte Dienstvergehen wiege sehr schwer. Infolge des wesentlich höheren Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bei der Weitergabe kinderpornographischer Dateien) sei Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Durchgreifende Milderungsgründe hätten nicht vorgelegen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, seinem Bevollmächtigten zugestellt am 13. Mai 2013, am 27. Mai 2013 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.04.2013 aufzuheben und eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.

Die Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet, das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte den Besitz kinderpornographischer Dateien eingeräumt habe. Zudem habe das Gericht dem Umstand, dass auf dem PC des Beklagten das Programm „Secure Eraser“ gefunden worden sei, mit dem Dateien vollständig und nicht wieder herstellbar gelöscht werden könnten, eine Bedeutung zugemessen, die nicht nachvollziehbar und vollkommen überraschend erfolgt sei. Die Löschung von Dateien mit dem Programm „Eraser“ setze voraus, dass jede zu löschende Datei ausdrücklich bezeichnet werde. Erst danach werde der Löschbefehl erteilt und ausgeführt, was längere Zeit in Anspruch nehme. Diese Zeit hätte dem Beklagten Minuten vor der Ankunft der Kriminalpolizei in seiner Wohnung gar nicht zur Verfügung gestanden. Vielmehr sei er nach dem bloßen Einschalten des PCs damit beschäftigt gewesen, einige CDs mit privaten Urlaubsbildern zu zerstören und in die Mülltonne zu werfen. Im Übrigen habe das Gericht dem von ihm zitierten Chatprotokoll völlig überraschend und auch zu Unrecht entnommen, dass der Beklagte kinderpornographische Dateien versandt habe. Diesen Schluss habe auch der Sachverständige selbst nicht in seinem Gutachten gezogen. Aus dem praktisch erzwungenen Rechtsmittelverzicht des Beklagten gegen den Strafbefehl vom 18. Januar 2010 könne zudem kein Geständnis im Hinblick auf einen nicht festgestellten Sachverhalt abgeleitet werden.

Im bloßen Besitz kinderpornographischer Schriften liege kein dienstlicher Bezug. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Straftat nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB statt nach § 184b Abs. 2 StGB angenommen. Die Zumessungserwägungen des Verwaltungsgerichts beruhten deshalb durchwegs auf grob fehlerhaften Annahmen. Im Übrigen seien konkret vorgetragene Milderungsgründe, insbesondere dass der Beklagte auch nach den Feststellungen des Sachverständigen jeden Kontakt zur Kinderpornographie spätestens im Jahr 2006 abgebrochen habe, vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. Die angebliche Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten stelle nach dem Gesetz keinen Grund dar, einen Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt mit Schriftsatz vom 23. August 2013, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 5. November 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft München II, die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M. sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Im Übrigen wurden Verfahrensmängel vom Beamten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

II.

Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgericht W. vom 18. Januar 2010 im Wesentlichen substantiiert mit Angriffen auf das im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten bestritten und lediglich eingeräumt, dass vier Bilder und sieben Schnipsel einer Videodatei in einer Länge von 1 Minute und 20 Sekunden mit kinderpornographischen Inhalten auf der Festplatte seines Rechners aufgefunden worden seien. Diese seien automatisch gespeichert worden, daran müsse er wohl mitgewirkt haben. Er habe diese Bilder und Videodateien nicht selbst abgespeichert. Die Abspeicherung sei automatisch erfolgt.

Das hat zur Folge, dass der Senat, soweit der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen nicht eingeräumt hat, den Sachverhalt selbstständig zu überprüfen hat. Eine Bindungswirkung tritt bei Strafbefehlen nicht ein (Art. 25 Abs. 2 BayBG).

Er ist davon überzeugt, dass der Beklagte sich kinderpornographische Schriften verschafft, besessen und es zudem unternommen hat, anderen den Besitz kinderpornographischer Schriften zu verschaffen, strafbar nach § 184b Abs. 2 und 4 StGB (Ziffer 1, 2 und 4 des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts W. vom 18. Januar 2010).

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bilder:

- Bilddatei „...“

- Bilddatei „...TMP“

- Bilddatei „_..._m.jpg“

- Bilddatei „...m.jpg“,

folgende Videodateien:

- Videodatei „...mpg“

- Videodatei „...mpg.mpg“

- Videodatei „...mpg”

- Videodatei „...mpg”

- Videodatei „...mpeg”

- Videodatei „... Cums.mpg”

- Videodatei „...mpg”

und folgende per E-Mail versandte Dateien:

- Bilddatei „...“

- Bilddatei „-...-2.jpg“

- Bilddatei „- ...(2).jpg“

- Bilddatei „- ...(10).jpg“

- Bilddatei „- ....jpg“

- Bilddatei „Kopie (1) ...“

- Bilddatei „...jpg“

1. Im Hinblick auf Ziff. 1 und 2 des Strafbefehls vom 18. Januar 2010 erklärte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung, dass von den vier Bilddateien zwei im Internetcache (Temporary Internet) gefunden worden seien, in denen eine automatische Abspeicherung durch den Computer des Beklagten erfolgte, und zwei im temporären Verzeichnis Messenger im Rahmen eines Chatprogramms. Vier der kinderpornographischen Videodateien habe er im Verzeichnis des Programms „Incredimail“ gefunden, wo die Abspeicherung deshalb stattgefunden habe, um die Dateien übertragungsfähig zu machen. Drei Videodateien habe er im Internetexplorer gefunden; diese seien im Rahmen der Darstellung erzeugt worden. Ob die Abspeicherung dieser Bilder automatisch ohne Zutun des Anwenders erfolgte und damit kein „Besitz“ im Sinne des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB vorliege - wie vom Bevollmächtigten vorgetragen - kann insofern dahinstehen, da sich der Beklagte jedenfalls diese kinderpornographischen Dateien im Sinne von § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB verschaffte. Dies wurde vom Beklagten auch eingeräumt und ist hinsichtlich des Unrechtsgehalts gleich zu bewerten. Im Übrigen reicht es für den verbotenen Besitz kinderpornographischen Materials aus, wenn dieses im Internet gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet wird, ohne dass es durch eine bewusste Speicherung perpetuiert wird. Zumindest mit der (automatisch erfolgenden) Speicherung solcher Daten im Cache-Speicher des Computers erlangt der Nutzer Besitz i. S. d. § 184b Abs. 4 StGB, auch wenn die Speicherung später (manuell oder systembedingt automatisch) wieder gelöscht wird. Denn das Sich-Verschaffen des Besitzes ist mit der automatischen Speicherung im Cache-Speicher vollendet (BGH, B. v. 10.10.2006 - 1 StR 430/06 - juris; OLG Hamburg, B. v. 11.11.2008 - 1-53/08 - juris Rn. 6 f.).

2. Feststeht auch, dass der Beklagte im Rahmen von „Chats“ unter dem Pseudonym „...“ kinderpornographische Schriften versandt und damit den Straftatbestand des § 184b Abs. 2 StGB verwirklicht hat (s. Ziffer 4 des Strafbefehls vom 18. Januar 2010). Insoweit stellte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nochmals eindeutig klar, dass insbesondere der „Chat“ mit „...“ tatsächlich stattgefunden hat und sicher erkennbar ist, dass die Bilddateien - darunter fünf kinderpornographische - Dateien (s. S. 4 des Zusatzgutachtens vom 27. Oktober 2008) vom Computer des Beklagten abgesandt wurden. Ob diese beim Empfänger auch angekommen sind, könne er daraus zwar nicht erkennen, da es hierfür keine Rückmeldung gebe. Dies lasse sich aber aus den Chatprotokollen (s. 11 des Zusatzgutachtens vom 27.10.2008) herleiten. Nichts anderes muss auch für die beiden anderen Chats mit „...“ am 14. Juli 2005 und mit „...“ am 16. August 2006 gelten, in denen vom Beklagten jeweils ein kinderpornographisches Bild bzw. eine kinderpornographische Datei versandt wurde (s. Zusatzgutachten vom 27. Oktober 2008, S. 6 und 8).

Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 184b Abs. 2 StGB kommt es insoweit auf den Empfang der Dateien auch nicht an. Der über die Ausgestaltung als Unternehmensdelikt einbezogene Versuch der Besitzverschaffung beginnt bereits mit dem Versenden solcher Dateien in einer E-Mail bzw. per Anhang an Dritte (s. Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 29. Auflage, 2014, § 184 b, Rn. 10 mit Hinweis auf die Rspr.).

Soweit der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte, dass es bei der Weitergabe einer Datei über das Chatprogramm zwingend erforderlich sei, dass die Datei auf dem Computer oder einem daran angeschlossenen Datenträger tatsächlich existiere, ist dem Beklagten im Hinblick auf die versandten sieben kinderpornographischen Dateien auch der Besitz im Sinne von § 184 Abs. 4 Satz 2 StGB vorzuwerfen.

3. Soweit im Strafbefehl unter Ziffer 3 festgestellt worden war, dass der Beklagte am 21. April 2005 unter der E-Mail-Adresse ... ein kinderpornographisches Bild und am 16. August 2005 unter der E-Mail-Adresse ... eine kinderpornographische Videodatei verschickt habe, konnte dieser Sachverhalt dem Beklagten auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Sachverständige erklärte insoweit, dass er aufgrund der Daten auf dem Computer des Beklagten lediglich feststellen konnte, dass die E-Mails dort so erstellt und in der E-Mail-Datenbank „ gesendete Objekte“ enthalten sind. Er nehme zwar an, dass der Sendevorgang (mit Anhang des Bildes) so abgeschlossen worden sei, eine endgültige Aussage könne er aber bei der jetzigen Datenlage nicht treffen.

Von diesem Vorwurf war der Beklagte deshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizustellen.

III.

Der Beklagte hat durch sein Handeln ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. (seit 01.04.2009: § 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) begangen, indem er vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten mehrfach verletzt hat. Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, wer diese besitzt und es zudem unternimmt, anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, der verstößt als Beamter gegen die Pflichten, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Legt man für die im Zeitraum von 2004 bis 2006 (nochmals einmal 2008) begangenen Taten bereits den in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG festgelegten Maßstab zugrunde, so ergibt sich in nicht minder schwerwiegender Weise die Verletzung der Pflicht des Beklagten zu einem Verhalten, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Durch das Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes wurde für den Beklagten kein materiell günstigeres Recht geschaffen (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - NVwZ 2011, 303).

Das Verhalten des Beklagten ist als außerdienstliche Pflichtverletzung i. S. v. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. (nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) zu bewerten, da es nicht in sein Amt eingebunden war und sich als das Verhalten einer Privatperson darstellt (BVerwG, U. v. 25.8.2009 - 1 D 1/08 - juris).

Eine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht des Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. hat disziplinarrechtliche Bedeutung, wenn die qualifizierten Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. erfüllt sind. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse oder Auswirkungen auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (BVerwG, U. v. 28.7.2011 - 2 C 16/10 - juris).

Die Einstufung des Fehlverhaltens des Beklagten als Dienstvergehen rechtfertigt sich daraus, dass bereits der Besitz oder das Sichverschaffen von kinderpornographischer Schriften eine Rechtsverletzung von hohem Gewicht darstellt, die wegen des spezifischen Unrechtsgehalts solcher Taten ein großes Maß an Missbilligung in den Augen der Allgemeinheit wie auch aus der - objektiv zu verstehenden - Sicht des Dienstherrn nach sich zieht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris) und des erkennenden Senats (vgl. BayVGH, U. v. 15.7.2009 - 16a D 07.2692; BayVGH, U. v. 17.04.2013 - 16a D 12.1440 - jeweils in juris).

Bilder, die Kinder für die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter auslösen, stehen - auch unter Berücksichtigung der in den letzten Jahrzehnten liberaler gewordenen Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellung - mit den allgemeinen Wertvorstellungen nicht in Einklang. Kinderpornographische Darstellungen degradieren die Missbrauchsopfer zum bloßen, auswechselbaren Objekt der Begierde. Sie verstoßen daher gegen die unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Zugleich ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes, wie er bei der Herstellung derartigen Materials stattfindet, in hohem Maß persönlichkeits- und sozialschädlich (vgl. zu alledem z. B. BVerwG, U. v. 6.7.2000 - 2 WD 9/00 - juris; U. v. 19.8.2010 a. a. O.).

Als verabscheuungswürdig werden aber auch die Beschaffung und der Besitz kinderpornographischer Darstellungen angesehen (BVerwG, U. v. 6.7.2000 a. a. O.; U. v. 19.8.2010 a. a. O.), denn auch der Konsument solcher Bilder trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Gerade die Nachfrage nach derartigem Material schafft nämlich einen Anreiz, kinderpornographische Schriften im Sinn von § 11 Abs. 3 StGB herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Daraus erwächst eine Verantwortlichkeit des Konsumenten solcher Darstellungen für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen Kindesmissbrauch (BVerwG, U. v. 6.7.2000 a. a. O.; BayVGH, U. v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris).

Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten, die keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums in einer Weise beeinträchtigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O.; BayVGH, U. v. 24.10.2012 - 16a D 10.2527 - juris).

Bereits anhand dieses am gesetzlichen Strafrahmen orientierten Maßstabs ist die Disziplinarwürdigkeit der Pflichtverletzungen des Beklagten zu bejahen, denn er hat sich tatmehrheitlich des Vergehens des Besitzes bzw. Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) und des Vergehens, einem anderen den Besitz kinderpornographische Schriften zu verschaffen, gemäß § 184b Abs. 2 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) strafbar gemacht.

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 50).

1. Eine Einstufung anhand der Kriterien der Schwere des Dienstvergehens ergibt vorliegend als Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG.

Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheidet nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BayVGH, U. v. 15.7.2009 - 16a D 07.2692 - juris) sowie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 19.08.2010 a. a. O.) eine Regeleinstufung, wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist, aus. Anders als bei einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung (BVerwG, U. v. 25.3.2010 - 2 C 83.08; BayVGH, U. v. 23.3.2011 - 16 b D 09.2749 - jeweils in juris) ist beim Besitz kinderpornographischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Dies gilt für den Besitz kinderpornographischer Schriften namentlich dann, wenn es an einem dienstlichen Bezug des strafbaren Verhaltens fehlt. In diesen Fällen hat sich die Maßnahmebemessung als Richtschnur an der jeweiligen Strafandrohung auszurichten. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch insoweit eine nachvollziehbare gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Auf Grundlage des vom Gesetzgeber im Jahre 2003 angehobenen Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (vgl. Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.20032003, BGBl. I 3007), der im mittelschweren Bereich liegt, hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung zu orientieren.

Eine aus dem Orientierungsrahmen fallende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis darf ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwernisgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe kompensiert werden. Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Derartige Umstände werden bereits durch den gesetzlichen Strafrahmen erfasst, der wiederum die Schwere des Dienstvergehens und damit den Orientierungsrahmen vorgibt. Hierzu gehören der Tatzeitraum, die Anzahl der Dateien im Besitz des Beamten, der Aufwand der Besitzverschaffung, aber auch der Inhalt der Dateien. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen. Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe (vgl. BVerwG, B. v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris).

Das strafrechtlich geahndete Vergehen des Beklagten weist keinen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O.). Einen grundsätzlichen Dienstbezug hat der Senat bei Polizeivollzugsbeamten verneint. Ein solcher wäre allenfalls dann gegeben, wenn der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind. Der Beamte hätte folglich als Polizeivollzugsbeamter mit der Aufklärung kinderpornographischer Delikte befasst sein müssen (vgl. BayVGH, U. v. 17.11.2011 - 16a D 10.2504 und U. v. 17.4.2013 - 16a D 12.1440 - jeweils in juris). Ebenso geht das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 31. Mai 2012 (2 B 141/11 - juris) bei einem Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) im Polizeivollzugsdienst davon aus, dass der Besitz kinderpornographischer Bilder keinen Dienstbezug aufweist (a. A. OVG Lüneburg, U. v. 12.3.2013 - 6 LD 4/11 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 27.2.2013 - 3 A 11032/12 - juris). Im konkreten Fall ist deshalb zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Bereich der Verkehrsüberwachung eingesetzt war und es keinerlei dienstliche Berührungspunkte mit einschlägigen Straftaten gab.

Allerdings wird vorliegend die Schwere des Dienstvergehens, das dem Beklagten vorzuhalten ist, nicht nur dadurch geprägt, dass er sich kinderpornographische Bilder verschafft und diese besessen hat. In gravierender Weise kommt hinzu, dass der Beklagte im Rahmen von „Internetchats“ einschlägige Dateien tauschte und es damit auch unternommen hat, anderen Personen kinderpornographische Schriften zu verschaffen.

In strafrechtlicher Hinsicht wirkt sich dies so aus, dass zusätzlich der Straftatbestand des § 184 b Abs. 2 StGB in der Form des „Unternehmens“, einem anderen den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, der neben der vollendeten Tat auch den Versuch erfasst (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB), verwirklicht ist. Dem in diesem Fall des „Verbreitens“ größeren Unrechtsgehalt der Verfehlung trägt der Gesetzgeber durch einen höheren Strafrahmen als für den bloßen Besitz Rechnung. Tritt jedoch wie vorliegend ein solcher Fall des Verschaffens gemäß § 184b Abs. 2 StGB hinzu, wird das Fehlverhalten so gravierend, dass der Beamte im Allgemeinen untragbar wird und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe im Dienst verbleiben kann (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.2010 - 2 WD 35/09, B. v. 26.6.2012 - 2 B 28/12 - jeweils juris; BayVGH, U. v. 24.10.2012 - 16a D 10.2527 - juris Rn. 85).

Somit ist beim Beklagten sowohl im Hinblick auf den Strafrahmen als auch auf den Unrechtsgehalt des Verschaffens kinderpornographischer Dateien Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Verhängung der Höchstmaßnahme.

2. Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe - wobei sowohl auf anerkannte Milderungsgründe als auch auf sonstige, zugunsten des Beklagten bestehende Umstände abzustellen ist - haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris).

Soweit der Beklagte geltend macht, er habe seit 2006 sein Verhalten in Bezug auf die kinderpornographischen Schriften geändert, da er eine Persönlichkeitsreifung erfahren habe und ihm aufgrund der Tätigkeit bei der Polizei die Strafbarkeit seines Verhaltens bewusst gewesen sei, kann dies zwar zugunsten des Beklagten gewertet werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass laut Sachverständigengutachten gemäß Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2008 (S. 7 d. Gutachtens vom 5. September 2008) erneut am 23. Juni 2008 auf eine Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt („...mpg“) zugegriffen wurde. Von einer vollständigen Verhaltensabkehr kann deshalb nicht ausgegangen werden. Auch eine solche würde im Übrigen nach Auffassung des Senats für sich allein kein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen (BayVGH, U. v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 62).

Unter den bestehenden Umständen können auch die Milderungsgründe wie die einer negativen, abgeschlossenen Lebensphase oder einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht in Betracht kommen.

Zugunsten des Beamten spricht, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist.

Die dienstlichen Leistungen bewegen sich laut Persönlichkeitsbild vom 8. Juni 2010 im Durchschnitt. Diese Einschätzung entspricht auch der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2005 mit 9 Punkten.

Ebenso wie die dienstlichen Leistungen lässt sich das dienstliche Verhalten des Beklagten nicht uneingeschränkt zu seinen Gunsten berücksichtigen. So wurde der Beklagte 2001 durch den Dienstvorgesetzten belehrt, da er im Internet in einer Kontaktbörse für homosexuell veranlagte Menschen eine Anzeige aufgegeben hatte, in welcher sein ehemaliger Lebensgefährte als kontaktsuchend eingestellt worden war, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprochen hatte. 2005 wurde der Beklagte erneut beanstandet, da er verbal Beamte der VPI W... sexuell belästigt hatte. Am 23. September 2008 erhielt er eine Abmahnung des Polizeipräsidiums ... (Az.: P2-6063/MA), da er ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit als Filmkomparse ausgeübt hatte.

Soweit vom Bevollmächtigen vorgetragen wurde, sowohl die geringe Anzahl der Dateien als auch der Inhalt der kinderpornographischen Schriften, die keinen Missbrauch durch erwachsene Personen zeigten, müssten sich mildernd auf die Maßnahmebemessung auswirken, kann dieser Vortrag nicht überzeugen.

Umstände wie die Anzahl der kinderpornographischer Dateien im Besitz des Beamten oder der Inhalt der kinderpornographischen Dateien, welche bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen, sind vorliegend nicht geeignet, ein Absehen von der Höchstmaßnahme - auch nicht in der Gesamtschau mit sonstigen Milderungsgründen - zu rechtfertigen, da erschwerend die Weitergabe von sieben kinderpornographischen Bildern per E-Mail zu beachten ist.

Im Übrigen konnten im Rahmen der Untersuchung des Computers des Beklagten mittels sog. RAW-Recovery mindestens 26 digitale Bilddateien kinderpornographischen Inhalts aufgefunden werden, die bereits gelöscht waren (s. S. 5 des Gutachtens vom 23. Juli 2008), so dass insgesamt nicht von einer geringen Anzahl kinderpornographischer Dateien ausgegangen werden kann, die sich jemals auf dem Computer des Beklagten befanden.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03; BVerwG, U. v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - jeweils in juris).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Zustellung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 VwGO).

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d
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published on 10/10/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 430/06 vom 10. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Besitz kinderpornographischer Schriften Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen
published on 27/02/2013 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger stre
published on 26/06/2012 00:00

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sowie § 73 HDG) hat keinen Erfolg.
published on 14/05/2012 00:00

Gründe 1 Der auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Antrag auf Zulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.