Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 15 N 15.1713

bei uns veröffentlicht am04.08.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer unmittelbar planungsbetroffener Grundstücke gegen den von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan.

Mit dem streitgegenständlichen (einfachen) Bebauungsplan, der auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche verzichtet, sollen laut seiner Begründung u.a. vorhandenen Betrieben Bestandssicherheit und Entwicklungspotenziale gegeben, unbebaute Bereiche entlang der Paar und des G...bachs durch Schaffung von Grünflächen / Parkanlagen mit öffentlicher Zweckbestimmung gesichert und der Paartalraum als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Vernetzung von Fuß- und Radwegen entwickelt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine ca. 85.000 m² große Fläche zwischen dem F... der Paar im Westen, der D... Straße im Norden, dem G...bach im Osten sowie der B...straße im Süden. Mittig im Plangebiet verläuft von Süd nach Nord die Paar. Im nördlichen Planbereich werden Gewerbeflächen festgesetzt, und zwar die Gebiete „GE 1“ und „GE 2“ westlich der Paar sowie das Gebiet „GE 3“, das sich vom Ostufer der Paar auf ca. 100 m nach Osten in Richtung des G...bachs erstreckt. Mit dem „GE 3“ wird im Wesentlichen das im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung A... überplant, auf dem sich ein Getreidemühlenbetrieb („A...“) befindet. Für das „GE 3“ bzw. die FlNr. ... findet sich unter Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen eine auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Regelung, wonach unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen „für den bestehenden Betrieb der... (A...) (...) im Rahmen des erweiternden Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ausnahmsweise zulässig ist. Der südliche Bereich der FlNr. ... ist als private Grünfläche ausgewiesen. Im mittleren Planungsbereich auf FlNr. ... der Gemarkung A... sowie FlNr. ... und ... der Gemarkung A... sieht der Bebauungsplan ebenso wie beidseits entlang der Paar und entlang des Westufers des G...baches durchwegte öffentliche Grünflächen vor. Im südlichen und südwestlichen Planbereich sind Mischgebietsnutzungen, im südöstlichen Bereich auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung A... ist ein allgemeinen Wohngebiet festgesetzt. Unter Nr. 11 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans finden sich textliche Festsetzungen zur Grünordnung.

Im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vom 27. Januar 2005 umfasste das Plangebiet im Westen zunächst auch den Bereich zwischen dem F... und der Bahnlinie, der später vom streitgegenständlichen Bebauungsplan abgekoppelt und zum Gegenstand der Bauleitplanung für einen eigenständigen Bebauungsplan wurde. Nachdem der Stadtrat der Antragsgegnerin am 29. November 2007 beschlossen hatte, ein beschleunigtes Verfahren „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB durchzuführen, waren in der Folgezeit jeweils zuvor vom Stadtrat gebilligte und sodann öffentlich ausgelegte Planentwürfe Gegenstand von Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Antragsteller erhoben jeweils im Rahmen der vorgesehenen Fristen Einwendungen. In seiner Sitzung vom 24. Juli 2014 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan als Satzung. Nachdem der erste Bürgermeister die Planzeichnung im Anschluss an den Satzungsbeschluss bereits unter dem Datum des 28. Juli 2014 unterschrieben hatte, setzte er erneut unter der Rubrik „Ausgefertigt“ seine Unterschrift mit der Datumsangabe 30. Juli 2014 auf die Planzeichnung. Die aus mehreren Einzelblättern bestehenden und zusammen mit der Planzeichnung in einem sog. Schnellhefter abgehefteten textlichen Festsetzungen tragen auf Seite 12 die Unterschrift des ersten Bürgermeisters mit der Datumsangabe 1. August 2014. Der Bebauungsplan wurde am 8. August 2014 bekannt gemacht.

Im Rahmen ihrer am 7. August 2015 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller u.a. vor: Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Das Verfahren gemäß § 13a BauGB sei unstatthaft gewesen. Die bloße Ausweisung als Gewerbegebiet schränke die Nutzung und die Betriebsentwicklung der A... unangemessen ein. Eine marktausgerichtete und markterforderliche Entwicklung werde dazu führen, dass der Betrieb künftig auf höhere Vermahlungsmengen angewiesen sei und wieder in den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes falle. Der Betrieb sei unter Berücksichtigung eines großräumigen Kunden- und Absatzgebiets in Deutschland und Österreich auf industrielle Fertigungsprozesse und Abläufe im dauerhaften Vermahlungsbetrieb angewiesen. Ein bloßes Gewerbegebiet anstelle einer gebotenen Ausweisung als Industriegebiet verkenne den Charakter des Betriebs, der der Industrie- und Handelskammer zugeordnet sei. Die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich auf das festgesetzte Gewerbegebiet beziehe, sei fehlerhaft den Regelungen für das Mischgebiet zugeordnet. Aus der Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen z.T. mit öffentlichen Wegeflächen folge eine unzumutbare Einschränkung für die Entwicklungsmöglichkeit des Betriebs der A... sowie für bauliche Entwicklungen und sonstige Nutzungen auf den Grundstücken der Antragsteller. Ihnen werde insofern ein – auch gegen das Gleichheitsgebot verstoßendes – Sonderopfer abverlangt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen D... Straße und der B...straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ..., ..., ..., ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A..., der im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ... der Gemarkung A... sowie der im Eigentum der Antragstellerin zu 3 stehenden Grundstücke FlNr. ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A... betrifft.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass hier zu Recht das Verfahren gem. § 13a BauGB gewählt worden sei. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets und keines Industriegebiets auf FlNr. ... berücksichtige die Lärmsituation im Plangebiet und in den angrenzenden Gebieten. Die Erweiterungsinteressen des Betriebs der „A...“ seien durch die „Fremdkörperfestsetzung“ in Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen hinreichend berücksichtigt worden. Diese Regelung sei erst nach der letzten öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gem. § 4a Abs. 3 BauGB auf die Einwendung der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der betroffene Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen. Im Übrigen führe allein der Umstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nicht automatisch zu einer Industriegebietstypik. Unter dem Blickwinkel eines atypischen Betriebs sei die „Fremdkörperfestsetzung“ bei Beibehaltung der „GE-Festsetzung“ im Übrigen getroffen worden. Dass die Ausweisung eines Industriegebiets nicht in Betracht komme, sei im Planungsverfahren hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden. Ein solches wäre mit der umgrenzenden Nachbarschaft nicht in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Stadtrat im Zweifel ein Gewerbegebiet auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 – sollte diese unwirksam sein – getroffen hätte. Die festgesetzten Grünflächen eigneten sich u.a. zur Verwirklichung der Ziele des Arten- und Biotopschutzprogramms für den Landkreis A...-Friedberg und eines seit vielen Jahren verfolgten stadteigenen Entwicklungsprogramms zum Paartalraum. Diesen Zielen, die sachlogisch – und deshalb im Einklang mit dem Gleichheitssatz – nur auf Flächen mit bestimmten Merkmalen und in bestimmten Lagen gegen Kompensation des Wertverlusts umzusetzen seien, sei der Vorrang vor den Eigentümerinteressen an einer baulichen Nutzung der Flächen eingeräumt worden.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,

den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Die Beigeladene zu 3 stellt keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie hat als Vertreter des öffentlichen Interesses Stellungnahmen des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts A...-Friedberg sowie eine Äußerung einer vormals am Landratsamt A...-Friedberg zuständigen Naturschutzfachkraft vorgelegt und vertritt unter Anregung einer Vorlage an den Großen Senat die Auffassung, dass kein Ausfertigungsmangel vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Planungsakten der Antragsgegnerin und der sonstigen beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich die Antragsteller gegen die Überplanung in ihrem Eigentum stehender Grundstücke wenden. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 – 4 BN 46.05 – BauR 2006, 352 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31 m.w.N.).

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels formell unwirksam. Dabei muss der Senat der Frage nicht nachgehen, ob ein Formfehler auch darin zu sehen ist, dass die textlichen Festsetzungen und die Planzeichnung unter unterschiedlichen Datumsangaben ausgefertigt worden sind (die textliche Festsetzungen auf Seite 12 unter dem 1. August 2014, die Planzeichnung unter dem 30. Juli 2014 bzw. bereits unter dem 28. Juli 2014). Ein Formverstoß gegen Art. 26 Abs. 2 GO ist jedenfalls darin zu sehen, dass die einzelnen zwölf Blätter der nur auf Seite 12 ausgefertigten textlichen Festsetzungen nur lose in einem Schnellhefter miteinander verbunden sind, ohne dass durch hinreichende Bezugnahme der einzelnen Seiten aufeinander gesichert ist, dass der sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigungsunterschrift Genüge getan wurde.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt – also insbesondere die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen mit allen ihren Einzelseiten – zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. Leitsatz sowie ausführlich Rn. 36 ff. m.w.N.). Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, müssen alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans entweder fest miteinander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt. Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. bei einem Satzungstext über mehrere Seiten dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Satzung gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 39; SächsOVG, U.v. 6.6.2001 – 1 D 442/99 – NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Durch das Abheften der Einzelblätter der textlichen Festsetzungen („Satzung“) in einen sog. Schnellhefter wurde keine hinreichende körperliche Verbindung der einzelnen Seiten (von denen lediglich Seite 12 einen Ausfertigungsvermerk aufweist) untereinander geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Seiten des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung einer Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42; zum Problem der Verwechslungs- und Austauschgefahr insbesondere bei typischerweise in den Planungsakten existenten divergierenden Entwurfsfassungen vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 42). Ebenso fehlt es an einer „gedanklichen Schnur“, die die zwölf losen Blätter der textlichen Festsetzungen mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Die Angabe, dass es sich um die Fassung vom „25.06.2014“ handelt, findet sich lediglich auf der Planzeichnung sowie auf der ersten sowie dritten Seite der textlichen Festsetzungen („Satzung“). Ein angegebenes Fassungsdatum oder eine andere hinreichend gedankliche Verbindung fehlt aber auf den übrigen Seiten. Allein die fortlaufenden Seitenangaben mit dem Hinweis auf das beauftragte Planungsbüro sowie die auf jeder Textseite – ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise (wie z.B. die Angabe des Fassungsdatums oder des Datums des Satzungsbeschlusses) – gedruckte Kopfleiste

„Stadt A... – Stadtteil A... Satzung

Bebauungsplan Nr. ... ‚Zwischen der D... Straße und der B...straße‘ mit Grünordnungsplan“

genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde gerecht zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der elf ersten Seiten der „Satzung“ mit der zwölften Seite der textlichen Festsetzungen, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung vom 25.06.2014“ oder „Fassung des Satzungsbeschlusses am 24. Juli 2014“ erhalten hätte.

b) Der Bebauungsplan leidet zudem aufgrund der Regelung Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.

aa) Als unproblematisch sieht es der Senat dabei an, dass die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 systemwidrig unter der Überschrift „2.2 Mischgebiet“ steht. Denn aus dem Regelungsinhalt ergibt sich eindeutig, dass die Regelung für das „GE 3“, also für den Bereich der Gewerbegebietsausweisung im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans bestimmt ist und dass lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens die Regelung nicht unter den Regelungskomplex „2.3 Gewerbegebiet“ gefasst wurde.

bb) Für die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 fehlt aber in § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) und in den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere lässt sich die Regelung nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen.

Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans reglementiert wörtlich:

„Für den bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3) gelten im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO folgende Maßgaben: Eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ist ausnahmsweise zulässig, soweit diese jeweils mit dem Betrieb der A... in unmittelbarem Zusammenhang steht und dadurch sich an der ursprünglichen Betriebsart Getreidemühle insgesamt nichts ändert.“

§ 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO erlaubt es den Gemeinden, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher oder sonstiger Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese Anlagen bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Dabei muss gemäß § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Macht eine Kommune von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorliebnehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern dass er je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie dem Charakter des festgesetzten Gebiets an sich fremd sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2013 – 15 CS 13.1865 – juris Rn. 15).

Die eindeutige Bezugnahme sowohl im Satzungstext als auch in der Begründung des Bebauungsplans (vgl. dort Seite 32) auf § 1 Abs. 10 BauGB sowie das in der Planbegründung wiederholt hervorgehobene Ziel, den vorhandenen Betrieben und insbesondere auch der „A...“ neben der Gewährleistung von Bestandsschutz auch Entwicklungspotenziale zu eröffnen [hierzu auch unten 3 b) ], lässt nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin zu 1 eine Regelung treffen wollte, die sicherstellen sollte, dass im Bereich des „GE 3“ Nutzungen auch dann nicht ausgeschlossen sind, wenn diese nicht mehr von einer Gewerbeausweisung (§ 8 BauNVO) gedeckt sind. Hierfür spricht auch, dass laut der Planbegründung (Seite 32) die Antragsgegnerin dem vorhandenen Betrieb auch bei einer möglichen Genehmigungspflicht nach dem BImSchG keine Hürden aufbauen wollte. Weil § 1 Abs. 10 BauNVO nur anwendbar ist, wenn Anlagen bei hypothetischer Zulässigkeitsprüfung im Falle der Festsetzung eines bestimmten Plangebiets – hier eines Gewerbegebiets („GE“) – materiell unzulässig wären bzw. werden würden (Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 68; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 1 BauNVO Rn. 109; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 136), ist die ausdrücklich auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung mithin dahingehend auszulegen, dass eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung oder Nutzungsänderung der bestehenden Anlagen der A... im gesamten Gebiet „GE 3“ auch dann hinsichtlich der Nutzungsart zulässig sein soll, wenn der Betrieb – solange es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt – einen industriegebietstypischen Grad aufweist, der nicht mehr von der Gewerbegebietsfestsetzung (§ 8 BauNVO) abgedeckt und daher an sich nur in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig wäre.

Dabei spricht sowohl diese Intention als auch die sprachliche Fassung der textlichen Festsetzung („ist ausnahmsweise zulässig“) dafür, dass insofern geregelt werden sollte, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 BauNVO allgemein zulässig sein sollten und nicht nur i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 2 BauNVO („ausnahmsweise zugelassen werden können“) von einer im Ermessen stehenden behördlichen Ausnahmeentscheidung abhängen sollten. Der Senat kann allerdings das genaue diesbezügliche Auslegungsergebnis – Regelabweichung oder Ausnahmefestsetzung i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB – dahinstehen lassen. Denn unabhängig hiervon handelt es sich um eine zu großzügige Festsetzung zugunsten des bestehenden Betriebs im vorgesehenen „GE 3“, die von der Festsetzungsermächtigung in § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt ist.

§ 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht Abweichungen von den Grundaussagen in §§ 2 ff. BauNVO für eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung. Die Regelung bietet lediglich die Rechtsgrundlage für einen erweiterten „Bestandsschutz für Fremdkörper“ in einem im Übrigen andersartigen Baugebiet. Die Regelungsermächtigung setzt daher voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen. Andernfalls käme den nach den Baugebietsfestsetzungen gem. §§ 2 ff. BauNVO allgemein zulässigen Anlagen keine prägende Wirkung mehr zu, sodass diese Festsetzungen weitgehend leerzulaufen drohten. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere „Einsprengsel“ von geringem Flächenumfang darstellen. Es darf sich bei den von einer „Fremdkörperfestsetzung“ betroffenen Anlagen nur um einzelne Objekte handeln, die auch flächenmäßig im Verhältnis zum gesamten Baugebiet lediglich von geringer Ausdehnung sind. Die Bereiche mit Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO dürfen nur einen untergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen. Größere Industrie- und Gewerbekomplexe dürfen über § 1 Abs. 10 BauNVO hingegen nicht reglementiert werden; hier bedarf es der Festsetzung eines entsprechenden Baugebiets (Vgl. OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 50; U.v. 28.6.2007 – 7 D 59/06.NE – NuR 2008, 811 = juris, Rn. 170 ff.; NdsOVG, U.v. 18.9.2001 – 1 L 3779/00 – BauR 2002, 906 = juris Rn. 39; Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 65; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn.104; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 135).

Diese Anforderungen der Ermächtigungsnorm erfüllt Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen nicht. Die Möglichkeit von Erweiterungen, Änderungen, Erneuerungen und Nutzungsänderungen erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung auf den gesamten „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3)“. Die privilegierende textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 bezieht sich mithin auf alle derzeit und zukünftig bestehenden Anlagen der „A...“ im gesamten „GE 3“. Denn dieses Gebiet besteht im Wesentlichen aus dem im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstück FlNr. ...; der „A...“ kam und kommt – sowohl zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – für das betroffene Gewerbegebiet nicht nur eine gebietsbeherrschende Stellung, sondern die zentrale, ausschließliche Bedeutung für die Nutzung des ausgewiesenen Bereichs des „GE 3“ zu. Dass eine solche weitreichende, das gesamte festgesetzte „GE 3“ umfassende Regelung auch gewollt war, wird durch die Begründung des Bebauungsplans bestätigt (Seite 32 unten), wonach das Instrument eines erweiternden Bestandsschutzes „für die ... Anlagen“ gelte. Bei dieser Sachlage verstößt die Festsetzung auch gegen § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, wonach die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die sich auf das gesamte „GE 3“ erstreckende Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen führt in der Sache dazu, dass die Zweckbestimmung „GE“ im Ganzen nicht mehr gewahrt bleibt (vgl. auch HessVGH, U.v. 19.5.2016 – 4 C-2094/14.N – BauR 2016, 1870 = juris Rn. 37 unter Verweis auf § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO). § 1 Abs. 10 BauNVO darf aber nicht als ein Instrument benutzt werden, um dem an sich festgesetzten Baugebiet i.S. von §§ 2 ff. BauNVO ein Gepräge zu verleihen, nach dem sich der betroffene Bereich in Wahrheit als ein anderes Baugebiet darstellt (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 71). Genau das ist aber vorliegend der Fall: Denn in der Sache führt die Festsetzung dazu, dass sich der Betrieb der A... unter der Bedingung, dass es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt, so (weiter) entwickeln darf, als sei dort ein Industriegebiet festgesetzt worden. Selbst wenn – was nicht geboten ist – die vom „GE 3“ getrennt festgesetzten Gewerbegebiete „GE 1“ und „GE 2“ in die Betrachtung einbezogen würden und gedanklich von einem einzigen Gewerbegebiet im gesamten Norden des Plangebiets ausgegangen werden würde, könnte bei einem überschlägigen Flächenanteil des „GE 3“ von etwa 40% der gesamten „GE“-Flächen hinsichtlich der Festsetzung Nr. 2.2.5 nicht mehr von einem mit § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO noch vereinbarem „Einsprengsel“ von flächenmäßig untergeordneter Ausdehnung die Rede sein.

cc) Aus der Vorgabe, dass Gegenstand der Regelung „bestimmte“ Anlagen sein müssen, ist außerdem zu folgern, dass § 1 Abs. 10 BauNVO nicht zu einer abstrakten, sondern nur zu einer konkretanlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt. Dementsprechend müssen die baulichen Anlagen, denen ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt werden soll, in der Festsetzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden (BayVGH, U.v. 25.10.2010 – 1 N 06.2609 – BayVBl 2011, 764 = juris Rn. 59; OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 47; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 63; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 133). Auch dieser Anforderung dürfte die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich – ohne eine konkrete Einzelanlage zu benennen – allgemein auf den „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A..., (GE 3)“ bezieht und als Begrenzung lediglich an die bestehende „Betriebsart Getreidemühle“ anknüpft, nicht genügen. Hierzu bedarf es aber aufgrund der voranstehenden Gründe, die für sich bereits die Fehlerhaftigkeit und Unwirksamkeit der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen begründen, keiner abschließenden Bewertung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Einschlägigkeit der Regelungsermächtigung zudem daran scheitert, dass der als „GE 3“ festgesetzte Planbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses womöglich kein „überwiegend bebautes Gebiet“ darstellte (vgl. OVG NRW, U.v. 24.10.2012 – 7 D 89/10.NE – juris Rn. 55; zu diesbezüglichen Einzelfragen vgl. auch BVerwG, B.v. 6.3.2002 – 4 BN 11.02 – BauR 2002, 1665 = juris Rn. 4).

dd) Ein Unwirksamkeitsmangel, der – wie hier – auf der fehlenden gesetzlichen Regelungsermächtigung gem. § 9 BauGB i.V. mit den Regelungen der BauNVO beruht, unterfällt nicht dem Regelungsregime der §§ 214, 215 BauGB, sodass der Umstand, dass die Antragsteller mangels rechtzeitigen Rügeschreibens die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB haben verstreichen lassen, nicht zur Unbeachtlichkeit des Mangels führt.

c) Die aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, auch wenn die Antragsteller ihren Antrag darauf begrenzt haben, den Bebauungsplan nur insofern für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft.

aa) Schon der Ausfertigungsmangel – s.o. 2 a) – erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.

bb) Auch der materielle Mangel – Verstoß gegen § 1 Abs. 10 BauNVO i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – führt unabhängig vom Ausfertigungsmangel zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Ein Normenkontrollgericht ist nicht befugt, durch seine Entscheidung ein planerisches Ergebnis festzustellen, das letztlich eine Veränderung des zugrunde gelegten städtebaulichen Konzepts der Gemeinde bewirkt. Vielmehr hat das Gericht es im Zweifel der Gemeinde zu überlassen, die von ihr als angemessen und städtebaulich erforderlich angesehenen neuen planerischen Maßnahmen zu ergreifen. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat daher nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnenund wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz der Teilbarkeit und des mutmaßlichen Willens des Normgebers, vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 16 f.; B.v. 18.2.2009 – 4 B 54.08 – ZfBR 2009, 364 = juris Rn. 5; U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – ZfBR 2015, 58 = juris Rn. 26; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 59; VGH BW, U.v. 27.7.2012 – 8 S 938/11 – KommJur 2013, 469 = juris Rn. 37). Dabei ist sowohl die über Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art.11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistete kommunale Planungshoheit als auch die Organkompetenz des Gemeinde- bzw. Stadtrats für die wesentlichen Entscheidungen der Bauleitplanung zu respektieren.

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 zunächst die Unwirksamkeit der Festsetzung des gesamten „GE 3“ zur Folge, weil nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel für diesen Bereich eine „schlichte“ Gewerbeausweisung i.S. von § 8 BauNVO ohne die unwirksame textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 beschlossen hätte. Die schriftsätzliche Einlassung der Antragsgegnerin, dass die „Fremdkörperfestsetzung“ gem. Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen erst im Laufe des Planungsverfahrens auf die Einwendungen der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden sei, obwohl jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen sei, und dass die Antragsgegnerin dort ein Industriegebiet auch mit Blick auf die Nachbarschaft nicht habe ausweisen wollen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Planbegründung (Seite 32), wonach der Bereich des Betriebsgeländes der „A...“ ohne die streitgegenständliche Planung als „faktisches Gewerbegebiet (GE) (...) bzw. als Gemengelage“ qualifiziert wird, wird deutlich, dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einordnung der überplanten „GE 3“ nicht sicher war. Im Übrigen wollte die Antragsgegnerin mit der Aufnahme der Nr. 2.2.5 den Antragstellern erkennbar entgegenkommen, um ihnen hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten bis hin zu industriespezifischer Nutzung auch ohne Ausweisung eines Industriegebiets (§ 9 BauNVO) zu ermöglichen. Die Berücksichtigung von Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Betriebe im Plangebiet als wichtiger Belang wird in der Planbegründung wiederholt ausdrücklich angesprochen (vgl. dort z.B. Seiten 5, 21, 22, 31). Ausdrücklich wird dabei auch der Betrieb der „A...“ hervorgehoben, dem „ein Erweiterungspotential zugestanden“ wird (Planbegründung S. 28) und bei dem – wie bereits oben in anderem Zusammenhang herausgearbeitet wurde – „über das Instrument eines erweiterten Bestandsschutzes (...) gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ dafür gesorgt werden soll, „keine Hürden aufzubauen für eine mögliche Genehmigungspflicht nach dem BImSchG“ (Planbegründung Seite 32). Es kann bei dieser Sachlage nicht unterstellt werden, dass Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen keine tragende Bedeutung für das Planungskonzept hatte und dass der Gemeinderat in jedem Fall für den Bereich des Betriebsgeländes der „A... A...“ mehrheitlich eine Entscheidung für ein „schlichtes“ Gewerbegebiet „GE“ an derselbe Stelle getroffen hätte.

Hiervon ausgehend lässt sich zudem nicht sicher feststellen, dass der Bestand des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Übrigen – also ohne das festgesetzte Plangebiet „GE 3“ – dem Planungswillen des Stadtrats entspricht. Für einen entsprechenden Trennungswillen fehlen in der Planbegründung und in den abwägenden Ratsbefassungen eindeutige Hinweise. Schon zu Beginn der Planbegründung (Seite 4) wird ausgeführt, dass „die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen (...) miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet“, als Anlass und Erfordernis der Planung angesehen wird. Hieraus geht hervor, dass die Hauptziele und Hauptinhalte des Bebauungsplans – insbesondere einerseits die nutzungssteuernden (u.a. auf die Sicherung des Bestands und der Entwicklungsmöglichkeiten bestehender Gewerbebetrieb ausgerichteten) Gebietsausweisungen i.S. von §§ 2 ff. BauGB und andererseits die auf ökologische und gesellschaftliche Ziele ausgerichtete Gestaltung der als Grünflächen ausgewiesenen Bereiche (Entwicklung des Paartalraums als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Verbesserung der Wegevernetzung für Radfahrer und Fußgänger) – auf einer einheitlichen Plankonzeption und Abwägung beruhen. Die nach Abzug des „GE 3“ verbleibenden Festsetzungen des Bebauungsplans mögen geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass der Stadtrat die übrige Planung – insbesondere: Festsetzung von durchwegten Grünflächen sowie der übrigen Baugebiete („GE 1“, „GE 2“ sowie der Misch- und Wohngebiete) – in jedem Fall auch ohne das „GE 3“, das immerhin ca. 20% der überplanten Gesamtfläche ausmacht und das auch bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung im Gesamtzusammenhang mit den sonstigen Flächen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keine unerhebliche Rolle spielte, so beschlossen hätte. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Betroffenheiten der Antragsteller, die schon während des Einwendungsverfahrens einheitlich als Einwender aufgetreten sind. Denn den für sie hinsichtlich der Flächenausweisung und der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen recht großzügigen (aber – s.o. – fehlerbehafteten) Regelung zum „GE 3“ stehen Grünflächenfestsetzungen gegenüber, die für die Antragsteller am Maßstab der Privatnützigkeit (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) mit nicht unerheblichen Belastungswirkungen verbunden sind. Schließlich lässt die während des Planungsverfahren erfolgte Abtrennung des westlichen Bereichs zwischen F... und Bahnlinie, der sodann selbständig mit einem eigenen Bebauungsplan überplant wurde, den Schluss zu, dass der verbleibende Planbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Ganzen für den Stadtrat Gegenstand einer einheitlichen Abwägungsentscheidung war.

cc) Auch wenn die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge darauf begrenzt haben, der Verwaltungsgerichtshof möge den Bebauungsplan nur insoweit für unwirksam erklären, als er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft, hat der Senat den Entscheidungsausspruch – wie tenoriert – auf den gesamten Bebauungsplan zu erstrecken. Beschränkungen des Antrags auf bestimmte Teile der Rechtsvorschrift – wie hier auf bestimmte örtliche Bereiche des Bebauungsplans – sind grundsätzlich zulässig, das Normenkontrollgericht ist aber hieran nicht gebunden; § 88 gilt nicht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 69 m.w.N.). Das Gericht muss vielmehr in den Blick nehmen, dass den Normenkontrollverfahren eine doppelte Funktion einerseits als subjektive Rechtsschutzverfahren und andererseits als objektive Prüfungsverfahren zukommt. Sind die subjektivrechtlich ausgerichteten Zulässigkeitshürden des § 47 Abs. 2 VwGO genommen, tritt die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 – juris Rn. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund spricht bereits der aus einem Ausfertigungsmangel folgende formelle Fehler, der den Bebauungsplan ohne Weiteres im Ganzen erfasst, gegen eine Beschränkung des Urteilsausspruchs nach den gestellten Anträgen. Aber auch der – wie gesehen – zur Gesamtunwirksamkeit führende materielle Mangel (Unvereinbarkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 mit § 1 Abs. 10 BauNVO) verlangt mangels feststellbarer Teilbarkeit den gerichtlichen Ausspruch der Unwirksamkeit im vollen Umfang. Auch insofern gilt es im Verfahren nach § 47 VwGO zu vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Das Gericht würde den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilunwirksamkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch eine Unwirksamkeitserklärung im Ganzen dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 28).

d) Auf die im Laufe des Rechtsstreits aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen, so z.B. in Bezug auf

– die ordnungsgemäße Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13a BauGB,

– die von den Antragstellers als abwägungsfehlerhaft gerügte Festsetzung von (insbesondere öffentlichen) Grünflächen (zur Möglichkeit einer – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls – abwägungsfehlerfreien Überplanung im Privateigentum stehender Grundstücke als öffentliche Grünflächen bei entsprechend hohem Rechtfertigungspotenzial aufgrund von Allgemeinwohlinteressen vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris 56 Rn. ff.),

– die Einhaltung des sog. Trennungsgrundsatzes (§ 50 BImSchG, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.; B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 = juris Rn. 16; NdsOVG, U.v. 12.5.2015 – 1 KN 238/13 – BauR 2015, 1300 = juris Rn. 44 ff.) hinsichtlich des festgesetzten „GE 3“ (bzw. bei einer von den Antragstellern begehrten Ausweisung als Industriegebiet) mit Blick auf die unmittelbar östlich des G...bachs angrenzenden Wohnnutzungen sowie

– die Auswirkungen der formal (trotz aktueller Kenntnisse zur mangelnden Hochwasserbetroffenheit eines HQ100) nicht aufgehobenen Überschwemmungsgebietsverordnung etc.,

muss nicht mehr eingegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Antragsgegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladene zu 3 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

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Tenor I. Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - 15 N 14.2033

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Mai 2015 - 10 D 115/12.NE

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Feb. 2015 - 3 K 25/10

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Tenor I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.

Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.

Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.

Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:

Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.

Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.

Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.

Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.

Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.

Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.

Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.

Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:

„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.

Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.

Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.

Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)

Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“

Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.

Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.

Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.

Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12).

Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller schon deshalb zu bejahen, weil die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke unmittelbar planbetroffen sind (geänderte Baugrenzen, Festsetzung von „privaten Grünflächen als Hausgärten“), sodass durch den Änderungsbebauungsplan Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmt werden, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 23). Die Antragsteller können sich darüber hinaus auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung ihrer Anwesen durch die Nutzung des geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 und den hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehr über die Straße „Im T“ geht (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; zum eher großzügig anzulegenden Maßstab im Rahmen von § 47 Abs. 2 BauGB vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2010 - 15 N 08.850 - juris Rn. 27). Zur Abwägungs- resp. Ermittlungserheblichkeit am Maßstab von § 2 Abs. 3 i.V. mit § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6) wird auf die Ausführungen unten zu 2. b) verwiesen.

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels unwirksam.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630 = juris Rn. 3; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 = juris Rn. 13; B.v. 4.9.2014 - 4 B 31.14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 5; Ziegler, DVBl. 2010, 291), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht (BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 26; U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 61; U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 20; B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 37). Zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 39 m.w.N. - sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“, vgl. auch BVerwG, U.v. 1.7.2010 a.a.O.; Ziegler, DVBl. 1987, 280/281). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.1991 a.a.O.; B.v. 4.9.2014 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.10.2014 a.a.O. m.w.N.). In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind.

aa) Der Identitätsfunktion ist nach Ansicht des erkennenden Senats nach Maßgabe dieser Norm des Landesrechts grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, zu entsprechen (ebenso BayVGH, U.v. 4.4.2003 - 1 N 01.2240 - NVwZ-RR 2003, 669 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 20.10.2009 - 1 N 06.1545 - juris Rn. 30).

Sind - wie vorliegend - die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass für den Fall, dass eine Satzung aus einem Textteil und einer oder mehreren Planzeichnungen besteht, diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein müssen oder grundsätzlich alle Teile gesondert auszufertigen sind. Die Ausfertigung allein des Textteils oder allein der Planzeichnung genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit aller Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Für diesen Fall hat sich zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs herausgebildet, dass Textteil und Planzeichnung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung am Maßstab von Art. 26 Abs. 2 GO durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sein müssen, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 u.a. - juris Rn. 37; U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 40; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 11 ff.; U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 241 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 719 = juris Rn. 25).

Diese Grundsätze gelten nicht nur im Verhältnis von Planzeichnung und textlichem Festsetzungsteil, sondern allgemein, wenn ein Bebauungsplan als Satzung aus mehreren Teilen besteht, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind. Soweit in diesem Fall nicht alle Teile - also alle Blätter - mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden, genügt der mit Unterschrift versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Teil - also auf einem Einzelblatt - des Bebauungsplans nur dann für eine wirksame Ausfertigung, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans entweder körperlich miteinander verbunden sind oder wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile resp. Einzelblätter der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist. Im zuletzt genannten Fall muss mithin die notwendige „gedankliche Schnur“ im o.g. Sinne zwischen allen Einzelblättern des Bebauungsplanes bestehen (ebenso: SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff. m.w.N.; andeutend auch BayVGH, U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39 a.E.; vgl. auch OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 40).

Ansonsten würde die Funktion des Ausfertigungsvermerks, nämlich sicherzustellen, dass alle Einzelteile des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des beschließenden Gremiums im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen, verfehlt. Zudem gewährleistet speziell bei Bebauungsplänen die durch die Ausfertigung vollzogene Urkundenherstellung, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis vom Inhalt der als Satzung beschlossenen Rechtsnorm verschaffen können. Diese - rechtsstaatlich geforderte - Funktion übernimmt beim Normerlass üblicherweise die Verkündung bzw. Bekanntmachung (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2011 - 8 B 72.11 - juris Rn. 9; B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 f. = juris Rn. 9 ff.), die bei kommunalen Satzungen über das Amtsblatt, sonstige regelmäßig erscheinende Druckwerke oder über einen Anschlag erfolgt (vgl. in Bayern Art. 26 Abs. 2 GO, Art. 20 Abs. 2 LKrO, Art. 19 Abs. 2 BezO). Bei Bebauungsplänen ist diese Rechtsklarheit verschaffende Publizität allerdings über § 10 Abs. 3 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Regelung ist nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Diese Form der Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung, § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB („Ersatzverkündung“, vgl. z.B. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Januar 2017, § 10 Rn. 15). Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Ausfertigung jedenfalls bei Bebauungsplänen eher streng zu handhaben, weil es bei diesen - im Gegensatz zu anderen Satzungen - in der Regel zu keiner vollständigen Bekanntmachung des Satzungstextes, der Planzeichnung sowie ggf. weiterer (regelnder) Anlagen kommt. Die rechtsstaatlich gebotene Publizität für die Normunterworfenen wird mithin nur dadurch gewährleistet, dass diese Einsicht in die ausgefertigte Originalurkunde nehmen können. Gerade dies bedingt aber mit Blick auf die rechtsstaatlich geboten Rechtsklarheit für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, dass alle regelnden Teile des Bebauungsplans - also in der Regel: Planzeichnung(en) sowie alle Einzelblätter der textlichen Festsetzungen - entweder fest miteinander verbunden sind oder aber auf den ausgefertigten Teilen / Blättern in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile / Blätter der Satzung Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität ausschließen (vgl. ebenso - im Vergleich zum Erlass von Bundes- und Landesgesetzen - VGH BW, U.v. 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22). Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen, die sich aus dem Ausfertigungsvermerk selbst oder aus den einzelnen Satzungsbestandteilen ergeben. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe bis zum ausgefertigten (letzten) Blatt sowie durch die Angabe von Datum und Regelungsbezug auf allen zur Satzung gehörenden Blättern eindeutig bestimmt wird, welche Einzelblätter vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Das Gericht hat die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2015 auf diesbezügliche formelle Mängel hingewiesen. Durch die erneuten Ausfertigungsunterschriften der ersten Bürgermeisterin vom 9. Dezember 2015 und die anschließende Neubekanntmachung im Amtsblatt am 29. Januar 2016 ist keine umfassende „Heilung“ in formell-rechtlicher Hinsicht eingetreten (zur Möglichkeit der Fehlerbehebung über § 214 Abs. 4 BauGB durch Wiederholung der fehlerhaften Verfahrensschritte vgl. BVerwG, B.v. 6.8.1992 - 4 N 1.92 - NVwZ 1993, 471 = juris Rn. 17; SächsOVG, U.v. 6.11.2015 - 1 C 15/14 - juris Rn. 35 m.w.N.; speziell zu Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln vgl. Jobs, UPR 2016, 493/495). Nach wie vor erfassen die Ausfertigungsunterschriften (nunmehr vom 9. Dezember 2015) nicht alle relevanten regelnden Teile der Satzung zur Erfüllung der Identitätsfunktion. Durch das Abheften der Planzeichnung und der sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen in einen sog. Schnellhefter wurde auch keine hinreichende körperliche Verbindung geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte. Ein wesentlicher Unterschied zum Abheften der Einzelblätter im Ordner des Planungsverfahrens besteht nicht. In beiden Fällen ist die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Blätter des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42). Die textlichen Festsetzungen selbst bestehen nach wie vor aus sechs einzelnen (nur lose abgehefteten) Einzelblättern, wobei sich der Ausfertigungsvermerk mit Unterschrift vom 9. Dezember 2015 lediglich auf der letzten Seite befindet. Insofern fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur an einer körperlichen Verbindung, es mangelt vielmehr auch an einer „gedanklichen Schnur“, die die sechs Blätter mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Ebenso wie beim Satzungsbeschluss, der laut der Ausschussniederschrift vom 18. März 2014 nicht auf eine etwa datumsmäßig bestimmte Fassung der Satzung Bezug nimmt, fehlt es auch in den zuletzt am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen an einem auf jeder Seite angegebenen Fassungsdatum oder einer anderen gedanklichen Verbindung. Allein die fortlaufenden Seitenangaben sowie die abgedruckte Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ auf jedem Blatt (ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise wie z.B. die Angabe des Datums des Satzungsbeschlusses) genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde zu genügen. Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der fünf ersten Seiten mit der sechsten Seite, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. März 2014“ erhalten hätte.

Auch dadurch, dass bei anderen Behörden - etwa bei den Landratsämtern oder den Regierungen - üblicherweise Duplikate beschlossener Bebauungspläne und Änderungsbebauungspläne archiviert werden, können nicht jegliche Zweifel hinsichtlich der Zugehörigkeit nicht gesondert ausgefertigter Einzelblätter zur Satzung ausgeräumt werden. Denn insbesondere nach vielen Jahren oder Jahrzehnten seit dem Satzungsbeschluss und der Bekanntmachung wird sich womöglich nicht mehr zweifelsfrei klären lassen, ob an diese Stellen tatsächlich die beschlossene, oder aber eine abweichende (ggf. Entwurfs-) Version übermittelt wurde. Zudem trägt gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB allein die erlassende Kommune die Verantwortung dafür, dass in ihrer räumlichen Sphäre die „richtige“, d.h. die als Satzung beschlossene Fassung vorgehalten wird.

Der Senat weist darauf hin, dass es mit den aus Art. 26 Abs. 2 GO richterrechtlich abzuleitenden Ausfertigungsanforderungen nicht darum geht, den Gemeinden zu unterstellen, diese würden ansonsten im Nachhinein durch vorsätzliches strafbares Handeln Seiten beschlossener Satzungen manipulativ austauschen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass im Rahmen der über einen langen Zeitraum erfolgenden Routinearbeit mit dem Planungsakt divergierende Fassungen regelnder Bebauungsplanbestandteile versehentlich ausgetauscht werden, sodass dann - möglicherweise nach vielen Jahren - insbesondere mangels Möglichkeit der Orientierung am Inhalt einer satzungswiedergebenden Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB, s.o.) kaum oder nicht mehr rekonstruiert werden kann, welche Fassung tatsächlich beschlossen wurde. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung, ob eine hinreichende „gedankliche Schnur“ bestehen würde bzw. ob die Identitätsfunktion der Ausfertigung nach Art. 26 Abs. 2 GO hinreichend erfüllt wäre, wenn es von Beginn der Planung an nur eine einzige Fassung der textlichen Festsetzung gegeben hätte (weil dann möglicherweise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen wäre). Denn um einen solchen Fall geht es vorliegend nicht. In den Planungsakten der Antragsgegnerin existieren vielmehr verschiedene Fassungen der textlichen Festsetzungen, die alle die identische Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ tragen. Auch wenn die am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen im Wesentlichen mit dem am 7. Mai 2014 ausgefertigten Textteil sowie der Entwurfsfassung der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB identisch sind, weist die erste Entwurfsfassung, die Gegenstand der frühen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB war, nicht unerhebliche inhaltliche Unterschiede zu der als Satzung beschlossenen und am 9. Dezember 2015 erneut ausgefertigten Fassung auf. Dies betrifft neben dem einleitenden Satz auf Seite 1 („Damit werden alle bisherigen Festsetzungen ersetzt.“), der im Erstentwurf nicht enthalten war, den Regelungsort „Landwirtschaftlich genutzte Nachbargrundstücke“ [Nr. „0.10.2“ (Satzungsfassung) bzw. „0.7“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)], die Nummerierung ab „0.7.“ sowie die Versorgungsträgerbezeichnungen in „0.10.3“ (Satzungsfassung) bzw. „0.11.2“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB). Jedenfalls (auch) aus diesem Grund vermag die Ausfertigungsunterschrift auf Blatt 6 der textlichen Festsetzung vom 9. Dezember 2015 nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit, die eine Urkunde erfordert, zu garantieren, welcher genaue Satzungstext vom Gemeinderat beschlossen worden ist.

bb) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsmeinung mit einer jedenfalls früher vertretenen Ansicht anderer Senate des Verwaltungsgerichtshofs eine Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf einem Schriftstück außerhalb der Satzungsurkunde - so etwa auf dem beglaubigten Auszug der Niederschrift der Rats- oder Ausschusssitzung mit dem Satzungsbeschluss (BayVGH, U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 62; U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris Rn. 16) oder auf dem Bekanntmachungsvermerk (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 30; U.v. 2.5.2007 a.a.O.) - als grundsätzlich ausreichend für eine Ausfertigung angesehen wird (zum Streitstand auch Ziegler, DVBl. 2010, 291 ff.). Denn auch nach dieser Meinung ist es unerlässlich, dass mit der Unterschriftsleistung die Identität des vom Rat bzw. Ausschuss gewollten und des ausgefertigten Inhalts ausreichend gewährleistet ist. D.h. auch insofern wird eine „gedankliche Schnur“ - im Sinne eines hergestellten gedanklichen Zusammenhangs von Satzungsinhalt und Beurkundung - gefordert, die jeden Zweifel an der Zugehörigkeit aller Teile des Bebauungsplans zur beschlossenen Satzung ausschließt (BayVGH, B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 13; U.v. 18.11.1991 a.a.O. juris Rn. 62; U.v. 16.11.1992 - 14 N 90.2062 - juris Rn. 37; U.v. 10.10.2000 a.a.O. juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 a.a.O. juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gem. § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 2 VwGO gehalten, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen Divergenz anzurufen. Eine Entscheidung eines anderen Senats des Verwaltungsgerichtshofs, die in einem vergleichbaren Fall die Ausfertigung aufgrund einer hinreichenden körperlichen Verbindung oder einer hinreichenden „gedanklichen Schnur“ geprüft und als genügend bewertet hat, liegt nicht vor.

cc) Der erkennende Senat hält auch eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 4 VwGO nicht für sachdienlich (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 25). Das hier gefundene Ergebnis entspricht für Bebauungspläne der logischen Fortentwicklung der Rechtsprechung des 1. und des 15. Senats der letzten neun Jahre bei körperlicher Trennung von Planzeichnung und textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die - soweit ersichtlich - bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auf grundsätzlichen Widerspruch gestoßen ist. Es entspricht ferner der u.a. auf das Rechtsstaatsgebot rekurrierenden Rechtsfindung von Obergerichten anderer Bundesländer (vgl. insbes. SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff.). Ob den Anforderungen an die „gedankliche Schnur“ genügt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und mag ggf. auch davon abhängen, ob es aufgrund mehrerer im Planungsakt vorhandener Fassungen des Satzungstextes bzw. sonstiger Satzungsbestandteile zu Verwechslungen kommen kann (s.o.). Zudem hält es der Senat für erwägenswert, dass bei sonstigen Rechtsnormen im Range unterhalb förmlicher Gesetze ggf. weniger strenge Anforderungen zu stellen sind, weil dort über die Verkündung bzw. Bekanntmachung ein in rechtsstaatlicher Hinsicht kompensierendes - identitätsstiftendes und Rechtssicherheit schaffendes - Publizitätsinstrument bereitsteht, das bei Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB so nicht normativ vorgegeben ist (s.o.). Insofern vermögen die vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgebrachten Beispielsfälle aus dem Naturschutzrecht ein besonderes Bedürfnis an einer vereinheitlichenden Rechtsprechung nicht zu begründen.

b) Der Änderungsbebauungsplan leidet hinsichtlich der nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 auf FlNr. … festgesetzten öffentlichen Parkplatz- und Wendefläche mit 14 Stellplätzen zudem an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung der Wohngrundstücke der Antragsteller durch die künftige Nutzung der 14 Stellplätze auf der neu ausgewiesenen öffentlichen Parkfläche. Beim Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten erhoben und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Vorhandenes, nachträglich erhobenes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

bb) Eine Abwägung auch unter Einbeziehung der geltend gemachten Belange der Antragsteller hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus den Niederschriften über die Sitzungen des beschließenden Bauausschusses am 9. Dezember 2013 und am 18. März 2014. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung des auf FlNr. … als ergänzende „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen mit Wendemöglichkeit auf die Wohngrundstücke der Antragsteller überhaupt hat. Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 36 m.w.N.). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird, damit die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden können und auch gewichtet werden. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 f.; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 27.4.2016 a.a.O. juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms bzw. (hier) eines Parkplatzlärms gehört daher zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (speziell u.a. bei Parkplatzlärm vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 21 ff., 44 ff.; VGH BW, U.v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 - Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 16).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, trifft die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39 f.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche (hier: in Form einer öffentlichen Parkfläche) neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 a.a.O.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Parkplätze nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 - unter Einbeziehung des hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehrs auf der Erschließungs Straße „Im T“ sowie von Parkrangiervorgängen und Türenschlagen etc. - als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich marginal zunehmenden Anliegerverkehrs bei hinzukommenden vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit: BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Es durfte mithin nicht ohne Weiteres die Lärm(zusatz) belastung durch den künftigen Parkverkehr derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterblieben. Gerade weil sich die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren mit rechtzeitigen Einwendungen auch zur Lärmfrage gegen den geplanten Parkplatz in ihrer Nachbarschaft gewandt haben, wäre es am Maßstab von § 2 Abs. 3 BauGB Sache der Antragsgegnerin gewesen, unter Berücksichtigung der pro Zeiteinheit mit Kraftfahrzeugen anfahrenden Besucher des Friedhofs und der künftigen Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten hinsichtlich der Lärmbelastung der Antragsteller eine auf einer geeigneten fachspezifischen Methode sowie auf realistischen Annahmen beruhende Prognose zu erstellen bzw. sachverständig erstellen zu lassen (vgl. speziell u.a. bei Parkplatzlärm: BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 44 ff.: Normenkontrollantrag gegen ein benachbartes Sondergebiet für eine Gaststätte mit einem Parkplatz / 12 Stellplätze; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.10.2009 - 2 N 08.1463 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 48 ff., 86 ff.; OVG NRW, U.v. 9.6.2016 - 7 D 39/14.NE - juris Rn. 57 ff.). Für diese Prognose hätte ein (eventuell) planbedingter Mehrverkehr auf dem betroffenen Teilstück der Straße „Im T“, die zu erwartenden Parkbewegungen auf dem geplanten Parkplatz in der Nachbarschaft der Antragsteller sowie hierauf aufbauend ein eventueller Anstieg der Verkehrslärmimmissionen ermittelt und bewertet werden müssen [zur Häufigkeit der Fahrzeugbewegung (= Anfahrt oder Abfahrt einschließlich Rangieren, Türenschlagen etc.) als wesentliche Einzugsgröße für die Beurteilung der Lärmbelastung eines Parkplatzes vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 40; Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83]. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde. Dem abschließend entscheidenden Bauausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die durch die Parkflächen zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht und ggf. mit welchem Gewicht diese in die Abwägung einzustellen war.

cc) Der Ermittlungsmangel ist am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat - wie gesehen - einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet (BVerwG, U.v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22). Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen in den Planungsakten nicht befinden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren.

Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 28). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bauausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Auch der für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 (also nach dem Satzungsbeschluss) gefertigten „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie über die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke lässt sich keine verlässliche Prognose über die Nutzungsfrequenz des künftigen Parkplatzes entnehmen. Unabhängig von der Frage, ob das über einen Zeitraum vom 9. Juli bis 16. Juli 2014 erhobene Zahlenmaterial repräsentativ ist, betreffen die diesbezüglich erhobenen Daten lediglich die aktuelle Nutzung der Stich Straße „Im T“ längs der beiden Grundstücke der Antragsteller bis zum (derzeitigen) Sackgassenende, also den Istzustand. Eine Prognose, mit welcher Verkehrsresp. Nutzungsdauer zu rechnen ist, wenn ein „offizieller“ neuer Parkplatz mit 14 Stellplätzen für die Friedhofsbesucher bereit steht, ist diesen nicht zu entnehmen. Es steht damit weiterhin die - mangels entsprechender Ermittlungen bislang unbeantwortete - Frage im Raum, ob bei Planungsumsetzung mit einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung resp. Parkfrequenz zu rechnen ist. Damit fehlt es an einer Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden (bislang nicht aufgearbeiteten) Datenlage beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42).

dd) Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ist auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragsteller haben die Verkehrslärmbelastung bereits mit Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 26. Juni 2014 - und damit keine zwei Monate nach der ersten Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans - als abwägungsfehlerhaft gerügt. Damit ist die Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingehalten.

c) Der Ausfertigungsmangel - s.o. a) - erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Änderungsbebauungsplans. Es bedarf daher keiner weiteren Überlegungen, inwiefern das festgestellte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit isoliert gesehen lediglich die Unwirksamkeit der Festsetzung des Parkplatzes (neue öffentliche Verkehrsfläche mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit), nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit der übrigen Teile des Änderungsbebauungsplans zur Folge hätte.

3. Der Senat hält es im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein dürfte, am Durchgangsstraßenkonzept im Bereich der Grundstücke der Antragsteller festzuhalten.

Ebenso wie kein Anspruch auf die Aufstellung sowie die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB), kennt die Rechtsordnung keinen „Plangewährleistungsanspruch“ in dem Sinne, dass ein bisheriger Bebauungsplan mit seinem konkreten Inhalt auf Dauer aufrecht zu erhalten ist und umgesetzt werden muss; das Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Planung wird grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 39 ff. BauGB über das Planungsschadensrecht geschützt (BVerwG, B.v. 9.10.1996 - 4 B 180.96 - BayVBl. 1997, 154 = juris Rn. 6; BGH, U.v. 21.12.1989 - III ZR 118/88 - BGHZ 109, 380 = juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 22; OVG NRW, U.v. 18.9.2009 - 7 D 85/08.NE - juris Rn. 95; OVG Berlin, U.v. 20.2.1998 - 2 A 8.94 - NVwZ-RR1999, 108 = juris Rn. 29).

Auch in objektiv-rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, weiterhin an der ursprünglichen Planung einer durchgehenden Erschließungs Straße „Im T“ festzuhalten. Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht nicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich das einfachgesetzlich u.a. in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte sowie verfassungsrechtlich über Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte planerische Ermessen der Gemeinde nur ausnahmsweise aus städtebaulichen Gründen, namentlich bei Vorliegen städtebaulicher Missstände, zu einer Planungspflicht verdichten kann (in Orientierung an § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 9.8.2012 - 8 A 10.40050 - juris Rn. 24). Dasselbe muss für die Aufgabe einer bisherigen Planung gelten. Eine Kommune kann allenfalls dann am Festhalten eines in einem geltenden Bebauungsplan manifestierten Planungskonzepts verpflichtet sein, wenn als Folge der Aufgabe der bisherigen Planung städtebauliche Missstände entstünden. Das ist aber vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Errichtung einer entsprechenden Durchgangs Straße für die Antragsteller ggf. praktischer wäre, um ihre Grundstücke auch über eine nordwestliche Verbindung anfahren zu können, begründet keinen entsprechenden Planungszwang der Antragsgegnerin. Da die Grundstücke der Antragsteller über die Anbindung der Straße „Im T“ an den W …weg und weiter über die J …- …-Straße bzw. die P …straße hinreichend straßenmäßig erschlossen sind, ist hinsichtlich des bisherigen (faktischen) Erschließungszustands kein städtebaulicher Missstand (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. g BauGB) erkennbar, der dem planerischen Verzicht auf eine in Richtung Nordwesten durchgehende Erschließungs Straße „Im T“ am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstünde.

Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Planbegründung (vgl. Umweltbericht Seite 11), im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 31. Januar 2013 sowie im Rahmen der Schlussabwägung vom 18. März 2014 damit argumentiert, dass die zwangsweise Durchsetzung der im mittlerweile 40 Jahre alten ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehenen Durchgangs Straße an rechtliche Grenzen stoße, dürfte dies nicht sachwidrig und deshalb auch nicht am Maßstab von § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB abwägungsfehlerhaft sein. Erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit eines Enteignungsverfahrens gegenüber dem Eigentümer der FlNr. … zum Zwecke der Durchsetzung der ursprünglichen Planung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - die ein Absehen hiervon seitens der Gemeinde als vertretbar und daher für die streitgegenständliche Planungsentscheidung sachgerecht erscheinen lassen - bestehen schon deshalb, weil fraglich ist, ob nach mehr als 40 Jahren unterlassener Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans noch von einer Rechtfertigung einer Enteignung ausgegangen werden kann. Denn gemäß § 87 Abs. 1 BauGB ist eine solche nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Letzteres ist - im Sinne einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung - im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und zu entscheiden, in der die privaten, auf Bestandsschutz gerichteten Eigentümerinteressen mit dem öffentlichen Interesse an dem Entzug des Grundeigentums gegenübergestellt werden. Der Zugriff auf das Eigentum ist hiernach nur zulässig, wenn er einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient. Dabei reicht nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus. Die freiheitssichernde Funktion des Eigentums verlangt ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 87 Rn. 2 m.w.N.; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 87 Rn. 21 f. m.w.N. sowie § 85 Rn. 97). Der Umstand, dass die Gemeinde bereits mehr als vier Jahrzehnte zugewartet hat, dürfte vorliegend gegen den fortbestehenden Gemeinwohlzweck sprechen (zum zeitlichen Aspekt vgl. auch BVerfG, B.v. 19.9.2007 - 1 BvR 1698/04 - juris Rn. 13; Runkel a.a.O. Rn. 56). Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann - ohne dass der Senat hier eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung aller Einzelheiten einer potenziellen Enteignung durchzuführen hätte - der Standpunkt der Gemeinde, von der bestehenden Planung einer Durchgangs Straße „Im T“ abzusehen, weil die Durchsetzung der Festsetzung wegen Zeitablaufs nunmehr auf rechtliche Grenzen stoßen kann, nicht als sachwidrig und deshalb abwägungsfehlerhaft angesehen werden. Auch wenn - wie die Antragsteller vortragen - die Stadtverwaltung gegenüber den beschließenden Ratsmitgliedern in juristisch-dogmatischer Hinsicht nicht völlig korrekt von „Verjährung“ des Bebauungsplans gesprochen haben sollte, dürfte hierin in der Sache keine inhaltliche Falschinformation zu sehen sein.

Im Übrigen dürfte nach den Umständen des Falles davon auszugehen sein, dass die ursprüngliche Festsetzung der Durchgangs Straße (heute „Im T“), soweit das Verbindungsstück zwischen der FlNr. … und der FlNr. … nach nunmehr über 40 Jahren seit Bekanntgabe des ursprünglichen Bebauungsplans nicht umgesetzt wurde, funktionslos geworden ist. Eine bauplanerische Festsetzung kann u.a. dann obsolet werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 7 m.w.N.). Dies dürfte bei einer mehr als 40-jährigen Nichtumsetzung der Fall sein. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für ein Straßenvorhaben grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens in Orientierung an den fachplanerischen Fristen - vgl. heute § 75 Abs. 4 VwVfG bzw. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG - innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 10 f.; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - ZfBR 2010, 376 = juris Rn. 10 f.; BayVGH, U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24 f.). Nicht nur planwidrige Grundstücksnutzungen, sondern auch andere Umstände wie das Fehlen der benötigten Finanzmittel können hiernach ein tatsächliches Hindernis sein, das der Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ausschließt, dass der Plan wirksam wird. Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen; die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = juris Rn. 34; OVG NRW, U.v. 18.2.2010 - 10 A 2472/08 - BauR 2010, 1543 = juris Rn. 41). Im vorliegenden Fall dürfte jedenfalls spätestens nach dem Scheitern der Verhandlungsgespräche mit dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und dem anschließenden Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2013 von Funktionslosigkeit auszugehen sein, weil die Gemeinde den Bau der Straße spätestens zu diesem Zeitpunkt offenkundig endgültig aufgegeben hat (BVerwG, B.v. 22.7.2010 a.a.O.).

Schon vor dem Hintergrund einer ohnehin nur kaum durchsetzbaren bzw. bereits obsoleten Straßenplanung dürften - ohne dass hier noch auf alle diesbezüglichen Einzelfragen einzugehen wäre - die Einwendungen der Antragsteller in Bezug auf ihre vormals auf die Erschließung für die ursprünglich geplante Durchgangs Straße gezahlten Vorausleistungen von vornherein von geringem Gewicht sein. Die Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen ist primär eine beitragsrechtliche Folge der Planung (§§ 131, 133 BauGB), hingegen weniger eine die Planung selbst determinierende Frage. Insofern stellt die Belastung mit Erschließungskosten grundsätzlich schon keinen überwiegenden privaten Belang dar, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans unüberwindbar entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - IV C 12.74 u.a. - BRS 30 Nr. 1). Sofern Belastungen mit Erschließungskosten überhaupt als abwägungserheblich anzusehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 24; OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 - 1 KN 16/15 - juris Rn. 47; VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50), sind diese in der Bauleitplanung allenfalls - wenn entsprechender Anlass besteht und ohne dass es auf Detailfragen ankommt - „in groben Zügen abwägend zu bedenken“ (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 13 f.). Jedenfalls spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Planung ein mit Blick auf die Erschließungskostenlast missbräuchliches Ziel verfolgt, weil z.B. mit ihr sachwidrig Beitragslasten ohne städtebauliche Gründe „abgeschoben“ werden sollen (vgl. OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 a.a.O. m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.

Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.

Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.

Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:

Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.

Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.

Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.

Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.

Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.

Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.

Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.

Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:

„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.

Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.

Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.

Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)

Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“

Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.

Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.

Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.

Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12).

Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller schon deshalb zu bejahen, weil die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke unmittelbar planbetroffen sind (geänderte Baugrenzen, Festsetzung von „privaten Grünflächen als Hausgärten“), sodass durch den Änderungsbebauungsplan Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmt werden, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 23). Die Antragsteller können sich darüber hinaus auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung ihrer Anwesen durch die Nutzung des geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 und den hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehr über die Straße „Im T“ geht (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; zum eher großzügig anzulegenden Maßstab im Rahmen von § 47 Abs. 2 BauGB vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2010 - 15 N 08.850 - juris Rn. 27). Zur Abwägungs- resp. Ermittlungserheblichkeit am Maßstab von § 2 Abs. 3 i.V. mit § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6) wird auf die Ausführungen unten zu 2. b) verwiesen.

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels unwirksam.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630 = juris Rn. 3; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 = juris Rn. 13; B.v. 4.9.2014 - 4 B 31.14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 5; Ziegler, DVBl. 2010, 291), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht (BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 26; U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 61; U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 20; B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 37). Zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 39 m.w.N. - sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“, vgl. auch BVerwG, U.v. 1.7.2010 a.a.O.; Ziegler, DVBl. 1987, 280/281). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.1991 a.a.O.; B.v. 4.9.2014 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.10.2014 a.a.O. m.w.N.). In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind.

aa) Der Identitätsfunktion ist nach Ansicht des erkennenden Senats nach Maßgabe dieser Norm des Landesrechts grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, zu entsprechen (ebenso BayVGH, U.v. 4.4.2003 - 1 N 01.2240 - NVwZ-RR 2003, 669 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 20.10.2009 - 1 N 06.1545 - juris Rn. 30).

Sind - wie vorliegend - die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass für den Fall, dass eine Satzung aus einem Textteil und einer oder mehreren Planzeichnungen besteht, diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein müssen oder grundsätzlich alle Teile gesondert auszufertigen sind. Die Ausfertigung allein des Textteils oder allein der Planzeichnung genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit aller Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Für diesen Fall hat sich zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs herausgebildet, dass Textteil und Planzeichnung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung am Maßstab von Art. 26 Abs. 2 GO durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sein müssen, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 u.a. - juris Rn. 37; U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 40; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 11 ff.; U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 241 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 719 = juris Rn. 25).

Diese Grundsätze gelten nicht nur im Verhältnis von Planzeichnung und textlichem Festsetzungsteil, sondern allgemein, wenn ein Bebauungsplan als Satzung aus mehreren Teilen besteht, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind. Soweit in diesem Fall nicht alle Teile - also alle Blätter - mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden, genügt der mit Unterschrift versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Teil - also auf einem Einzelblatt - des Bebauungsplans nur dann für eine wirksame Ausfertigung, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans entweder körperlich miteinander verbunden sind oder wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile resp. Einzelblätter der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist. Im zuletzt genannten Fall muss mithin die notwendige „gedankliche Schnur“ im o.g. Sinne zwischen allen Einzelblättern des Bebauungsplanes bestehen (ebenso: SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff. m.w.N.; andeutend auch BayVGH, U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39 a.E.; vgl. auch OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 40).

Ansonsten würde die Funktion des Ausfertigungsvermerks, nämlich sicherzustellen, dass alle Einzelteile des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des beschließenden Gremiums im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen, verfehlt. Zudem gewährleistet speziell bei Bebauungsplänen die durch die Ausfertigung vollzogene Urkundenherstellung, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis vom Inhalt der als Satzung beschlossenen Rechtsnorm verschaffen können. Diese - rechtsstaatlich geforderte - Funktion übernimmt beim Normerlass üblicherweise die Verkündung bzw. Bekanntmachung (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2011 - 8 B 72.11 - juris Rn. 9; B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 f. = juris Rn. 9 ff.), die bei kommunalen Satzungen über das Amtsblatt, sonstige regelmäßig erscheinende Druckwerke oder über einen Anschlag erfolgt (vgl. in Bayern Art. 26 Abs. 2 GO, Art. 20 Abs. 2 LKrO, Art. 19 Abs. 2 BezO). Bei Bebauungsplänen ist diese Rechtsklarheit verschaffende Publizität allerdings über § 10 Abs. 3 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Regelung ist nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Diese Form der Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung, § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB („Ersatzverkündung“, vgl. z.B. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Januar 2017, § 10 Rn. 15). Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Ausfertigung jedenfalls bei Bebauungsplänen eher streng zu handhaben, weil es bei diesen - im Gegensatz zu anderen Satzungen - in der Regel zu keiner vollständigen Bekanntmachung des Satzungstextes, der Planzeichnung sowie ggf. weiterer (regelnder) Anlagen kommt. Die rechtsstaatlich gebotene Publizität für die Normunterworfenen wird mithin nur dadurch gewährleistet, dass diese Einsicht in die ausgefertigte Originalurkunde nehmen können. Gerade dies bedingt aber mit Blick auf die rechtsstaatlich geboten Rechtsklarheit für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, dass alle regelnden Teile des Bebauungsplans - also in der Regel: Planzeichnung(en) sowie alle Einzelblätter der textlichen Festsetzungen - entweder fest miteinander verbunden sind oder aber auf den ausgefertigten Teilen / Blättern in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile / Blätter der Satzung Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität ausschließen (vgl. ebenso - im Vergleich zum Erlass von Bundes- und Landesgesetzen - VGH BW, U.v. 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22). Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen, die sich aus dem Ausfertigungsvermerk selbst oder aus den einzelnen Satzungsbestandteilen ergeben. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe bis zum ausgefertigten (letzten) Blatt sowie durch die Angabe von Datum und Regelungsbezug auf allen zur Satzung gehörenden Blättern eindeutig bestimmt wird, welche Einzelblätter vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Das Gericht hat die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2015 auf diesbezügliche formelle Mängel hingewiesen. Durch die erneuten Ausfertigungsunterschriften der ersten Bürgermeisterin vom 9. Dezember 2015 und die anschließende Neubekanntmachung im Amtsblatt am 29. Januar 2016 ist keine umfassende „Heilung“ in formell-rechtlicher Hinsicht eingetreten (zur Möglichkeit der Fehlerbehebung über § 214 Abs. 4 BauGB durch Wiederholung der fehlerhaften Verfahrensschritte vgl. BVerwG, B.v. 6.8.1992 - 4 N 1.92 - NVwZ 1993, 471 = juris Rn. 17; SächsOVG, U.v. 6.11.2015 - 1 C 15/14 - juris Rn. 35 m.w.N.; speziell zu Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln vgl. Jobs, UPR 2016, 493/495). Nach wie vor erfassen die Ausfertigungsunterschriften (nunmehr vom 9. Dezember 2015) nicht alle relevanten regelnden Teile der Satzung zur Erfüllung der Identitätsfunktion. Durch das Abheften der Planzeichnung und der sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen in einen sog. Schnellhefter wurde auch keine hinreichende körperliche Verbindung geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte. Ein wesentlicher Unterschied zum Abheften der Einzelblätter im Ordner des Planungsverfahrens besteht nicht. In beiden Fällen ist die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Blätter des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42). Die textlichen Festsetzungen selbst bestehen nach wie vor aus sechs einzelnen (nur lose abgehefteten) Einzelblättern, wobei sich der Ausfertigungsvermerk mit Unterschrift vom 9. Dezember 2015 lediglich auf der letzten Seite befindet. Insofern fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur an einer körperlichen Verbindung, es mangelt vielmehr auch an einer „gedanklichen Schnur“, die die sechs Blätter mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Ebenso wie beim Satzungsbeschluss, der laut der Ausschussniederschrift vom 18. März 2014 nicht auf eine etwa datumsmäßig bestimmte Fassung der Satzung Bezug nimmt, fehlt es auch in den zuletzt am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen an einem auf jeder Seite angegebenen Fassungsdatum oder einer anderen gedanklichen Verbindung. Allein die fortlaufenden Seitenangaben sowie die abgedruckte Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ auf jedem Blatt (ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise wie z.B. die Angabe des Datums des Satzungsbeschlusses) genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde zu genügen. Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der fünf ersten Seiten mit der sechsten Seite, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. März 2014“ erhalten hätte.

Auch dadurch, dass bei anderen Behörden - etwa bei den Landratsämtern oder den Regierungen - üblicherweise Duplikate beschlossener Bebauungspläne und Änderungsbebauungspläne archiviert werden, können nicht jegliche Zweifel hinsichtlich der Zugehörigkeit nicht gesondert ausgefertigter Einzelblätter zur Satzung ausgeräumt werden. Denn insbesondere nach vielen Jahren oder Jahrzehnten seit dem Satzungsbeschluss und der Bekanntmachung wird sich womöglich nicht mehr zweifelsfrei klären lassen, ob an diese Stellen tatsächlich die beschlossene, oder aber eine abweichende (ggf. Entwurfs-) Version übermittelt wurde. Zudem trägt gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB allein die erlassende Kommune die Verantwortung dafür, dass in ihrer räumlichen Sphäre die „richtige“, d.h. die als Satzung beschlossene Fassung vorgehalten wird.

Der Senat weist darauf hin, dass es mit den aus Art. 26 Abs. 2 GO richterrechtlich abzuleitenden Ausfertigungsanforderungen nicht darum geht, den Gemeinden zu unterstellen, diese würden ansonsten im Nachhinein durch vorsätzliches strafbares Handeln Seiten beschlossener Satzungen manipulativ austauschen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass im Rahmen der über einen langen Zeitraum erfolgenden Routinearbeit mit dem Planungsakt divergierende Fassungen regelnder Bebauungsplanbestandteile versehentlich ausgetauscht werden, sodass dann - möglicherweise nach vielen Jahren - insbesondere mangels Möglichkeit der Orientierung am Inhalt einer satzungswiedergebenden Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB, s.o.) kaum oder nicht mehr rekonstruiert werden kann, welche Fassung tatsächlich beschlossen wurde. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung, ob eine hinreichende „gedankliche Schnur“ bestehen würde bzw. ob die Identitätsfunktion der Ausfertigung nach Art. 26 Abs. 2 GO hinreichend erfüllt wäre, wenn es von Beginn der Planung an nur eine einzige Fassung der textlichen Festsetzung gegeben hätte (weil dann möglicherweise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen wäre). Denn um einen solchen Fall geht es vorliegend nicht. In den Planungsakten der Antragsgegnerin existieren vielmehr verschiedene Fassungen der textlichen Festsetzungen, die alle die identische Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ tragen. Auch wenn die am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen im Wesentlichen mit dem am 7. Mai 2014 ausgefertigten Textteil sowie der Entwurfsfassung der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB identisch sind, weist die erste Entwurfsfassung, die Gegenstand der frühen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB war, nicht unerhebliche inhaltliche Unterschiede zu der als Satzung beschlossenen und am 9. Dezember 2015 erneut ausgefertigten Fassung auf. Dies betrifft neben dem einleitenden Satz auf Seite 1 („Damit werden alle bisherigen Festsetzungen ersetzt.“), der im Erstentwurf nicht enthalten war, den Regelungsort „Landwirtschaftlich genutzte Nachbargrundstücke“ [Nr. „0.10.2“ (Satzungsfassung) bzw. „0.7“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)], die Nummerierung ab „0.7.“ sowie die Versorgungsträgerbezeichnungen in „0.10.3“ (Satzungsfassung) bzw. „0.11.2“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB). Jedenfalls (auch) aus diesem Grund vermag die Ausfertigungsunterschrift auf Blatt 6 der textlichen Festsetzung vom 9. Dezember 2015 nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit, die eine Urkunde erfordert, zu garantieren, welcher genaue Satzungstext vom Gemeinderat beschlossen worden ist.

bb) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsmeinung mit einer jedenfalls früher vertretenen Ansicht anderer Senate des Verwaltungsgerichtshofs eine Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf einem Schriftstück außerhalb der Satzungsurkunde - so etwa auf dem beglaubigten Auszug der Niederschrift der Rats- oder Ausschusssitzung mit dem Satzungsbeschluss (BayVGH, U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 62; U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris Rn. 16) oder auf dem Bekanntmachungsvermerk (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 30; U.v. 2.5.2007 a.a.O.) - als grundsätzlich ausreichend für eine Ausfertigung angesehen wird (zum Streitstand auch Ziegler, DVBl. 2010, 291 ff.). Denn auch nach dieser Meinung ist es unerlässlich, dass mit der Unterschriftsleistung die Identität des vom Rat bzw. Ausschuss gewollten und des ausgefertigten Inhalts ausreichend gewährleistet ist. D.h. auch insofern wird eine „gedankliche Schnur“ - im Sinne eines hergestellten gedanklichen Zusammenhangs von Satzungsinhalt und Beurkundung - gefordert, die jeden Zweifel an der Zugehörigkeit aller Teile des Bebauungsplans zur beschlossenen Satzung ausschließt (BayVGH, B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 13; U.v. 18.11.1991 a.a.O. juris Rn. 62; U.v. 16.11.1992 - 14 N 90.2062 - juris Rn. 37; U.v. 10.10.2000 a.a.O. juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 a.a.O. juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gem. § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 2 VwGO gehalten, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen Divergenz anzurufen. Eine Entscheidung eines anderen Senats des Verwaltungsgerichtshofs, die in einem vergleichbaren Fall die Ausfertigung aufgrund einer hinreichenden körperlichen Verbindung oder einer hinreichenden „gedanklichen Schnur“ geprüft und als genügend bewertet hat, liegt nicht vor.

cc) Der erkennende Senat hält auch eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 4 VwGO nicht für sachdienlich (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 25). Das hier gefundene Ergebnis entspricht für Bebauungspläne der logischen Fortentwicklung der Rechtsprechung des 1. und des 15. Senats der letzten neun Jahre bei körperlicher Trennung von Planzeichnung und textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die - soweit ersichtlich - bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auf grundsätzlichen Widerspruch gestoßen ist. Es entspricht ferner der u.a. auf das Rechtsstaatsgebot rekurrierenden Rechtsfindung von Obergerichten anderer Bundesländer (vgl. insbes. SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff.). Ob den Anforderungen an die „gedankliche Schnur“ genügt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und mag ggf. auch davon abhängen, ob es aufgrund mehrerer im Planungsakt vorhandener Fassungen des Satzungstextes bzw. sonstiger Satzungsbestandteile zu Verwechslungen kommen kann (s.o.). Zudem hält es der Senat für erwägenswert, dass bei sonstigen Rechtsnormen im Range unterhalb förmlicher Gesetze ggf. weniger strenge Anforderungen zu stellen sind, weil dort über die Verkündung bzw. Bekanntmachung ein in rechtsstaatlicher Hinsicht kompensierendes - identitätsstiftendes und Rechtssicherheit schaffendes - Publizitätsinstrument bereitsteht, das bei Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB so nicht normativ vorgegeben ist (s.o.). Insofern vermögen die vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgebrachten Beispielsfälle aus dem Naturschutzrecht ein besonderes Bedürfnis an einer vereinheitlichenden Rechtsprechung nicht zu begründen.

b) Der Änderungsbebauungsplan leidet hinsichtlich der nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 auf FlNr. … festgesetzten öffentlichen Parkplatz- und Wendefläche mit 14 Stellplätzen zudem an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung der Wohngrundstücke der Antragsteller durch die künftige Nutzung der 14 Stellplätze auf der neu ausgewiesenen öffentlichen Parkfläche. Beim Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten erhoben und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Vorhandenes, nachträglich erhobenes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

bb) Eine Abwägung auch unter Einbeziehung der geltend gemachten Belange der Antragsteller hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus den Niederschriften über die Sitzungen des beschließenden Bauausschusses am 9. Dezember 2013 und am 18. März 2014. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung des auf FlNr. … als ergänzende „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen mit Wendemöglichkeit auf die Wohngrundstücke der Antragsteller überhaupt hat. Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 36 m.w.N.). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird, damit die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden können und auch gewichtet werden. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 f.; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 27.4.2016 a.a.O. juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms bzw. (hier) eines Parkplatzlärms gehört daher zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (speziell u.a. bei Parkplatzlärm vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 21 ff., 44 ff.; VGH BW, U.v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 - Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 16).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, trifft die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39 f.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche (hier: in Form einer öffentlichen Parkfläche) neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 a.a.O.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Parkplätze nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 - unter Einbeziehung des hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehrs auf der Erschließungs Straße „Im T“ sowie von Parkrangiervorgängen und Türenschlagen etc. - als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich marginal zunehmenden Anliegerverkehrs bei hinzukommenden vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit: BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Es durfte mithin nicht ohne Weiteres die Lärm(zusatz) belastung durch den künftigen Parkverkehr derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterblieben. Gerade weil sich die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren mit rechtzeitigen Einwendungen auch zur Lärmfrage gegen den geplanten Parkplatz in ihrer Nachbarschaft gewandt haben, wäre es am Maßstab von § 2 Abs. 3 BauGB Sache der Antragsgegnerin gewesen, unter Berücksichtigung der pro Zeiteinheit mit Kraftfahrzeugen anfahrenden Besucher des Friedhofs und der künftigen Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten hinsichtlich der Lärmbelastung der Antragsteller eine auf einer geeigneten fachspezifischen Methode sowie auf realistischen Annahmen beruhende Prognose zu erstellen bzw. sachverständig erstellen zu lassen (vgl. speziell u.a. bei Parkplatzlärm: BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 44 ff.: Normenkontrollantrag gegen ein benachbartes Sondergebiet für eine Gaststätte mit einem Parkplatz / 12 Stellplätze; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.10.2009 - 2 N 08.1463 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 48 ff., 86 ff.; OVG NRW, U.v. 9.6.2016 - 7 D 39/14.NE - juris Rn. 57 ff.). Für diese Prognose hätte ein (eventuell) planbedingter Mehrverkehr auf dem betroffenen Teilstück der Straße „Im T“, die zu erwartenden Parkbewegungen auf dem geplanten Parkplatz in der Nachbarschaft der Antragsteller sowie hierauf aufbauend ein eventueller Anstieg der Verkehrslärmimmissionen ermittelt und bewertet werden müssen [zur Häufigkeit der Fahrzeugbewegung (= Anfahrt oder Abfahrt einschließlich Rangieren, Türenschlagen etc.) als wesentliche Einzugsgröße für die Beurteilung der Lärmbelastung eines Parkplatzes vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 40; Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83]. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde. Dem abschließend entscheidenden Bauausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die durch die Parkflächen zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht und ggf. mit welchem Gewicht diese in die Abwägung einzustellen war.

cc) Der Ermittlungsmangel ist am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat - wie gesehen - einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet (BVerwG, U.v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22). Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen in den Planungsakten nicht befinden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren.

Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 28). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bauausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Auch der für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 (also nach dem Satzungsbeschluss) gefertigten „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie über die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke lässt sich keine verlässliche Prognose über die Nutzungsfrequenz des künftigen Parkplatzes entnehmen. Unabhängig von der Frage, ob das über einen Zeitraum vom 9. Juli bis 16. Juli 2014 erhobene Zahlenmaterial repräsentativ ist, betreffen die diesbezüglich erhobenen Daten lediglich die aktuelle Nutzung der Stich Straße „Im T“ längs der beiden Grundstücke der Antragsteller bis zum (derzeitigen) Sackgassenende, also den Istzustand. Eine Prognose, mit welcher Verkehrsresp. Nutzungsdauer zu rechnen ist, wenn ein „offizieller“ neuer Parkplatz mit 14 Stellplätzen für die Friedhofsbesucher bereit steht, ist diesen nicht zu entnehmen. Es steht damit weiterhin die - mangels entsprechender Ermittlungen bislang unbeantwortete - Frage im Raum, ob bei Planungsumsetzung mit einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung resp. Parkfrequenz zu rechnen ist. Damit fehlt es an einer Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden (bislang nicht aufgearbeiteten) Datenlage beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42).

dd) Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ist auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragsteller haben die Verkehrslärmbelastung bereits mit Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 26. Juni 2014 - und damit keine zwei Monate nach der ersten Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans - als abwägungsfehlerhaft gerügt. Damit ist die Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingehalten.

c) Der Ausfertigungsmangel - s.o. a) - erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Änderungsbebauungsplans. Es bedarf daher keiner weiteren Überlegungen, inwiefern das festgestellte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit isoliert gesehen lediglich die Unwirksamkeit der Festsetzung des Parkplatzes (neue öffentliche Verkehrsfläche mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit), nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit der übrigen Teile des Änderungsbebauungsplans zur Folge hätte.

3. Der Senat hält es im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein dürfte, am Durchgangsstraßenkonzept im Bereich der Grundstücke der Antragsteller festzuhalten.

Ebenso wie kein Anspruch auf die Aufstellung sowie die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB), kennt die Rechtsordnung keinen „Plangewährleistungsanspruch“ in dem Sinne, dass ein bisheriger Bebauungsplan mit seinem konkreten Inhalt auf Dauer aufrecht zu erhalten ist und umgesetzt werden muss; das Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Planung wird grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 39 ff. BauGB über das Planungsschadensrecht geschützt (BVerwG, B.v. 9.10.1996 - 4 B 180.96 - BayVBl. 1997, 154 = juris Rn. 6; BGH, U.v. 21.12.1989 - III ZR 118/88 - BGHZ 109, 380 = juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 22; OVG NRW, U.v. 18.9.2009 - 7 D 85/08.NE - juris Rn. 95; OVG Berlin, U.v. 20.2.1998 - 2 A 8.94 - NVwZ-RR1999, 108 = juris Rn. 29).

Auch in objektiv-rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, weiterhin an der ursprünglichen Planung einer durchgehenden Erschließungs Straße „Im T“ festzuhalten. Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht nicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich das einfachgesetzlich u.a. in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte sowie verfassungsrechtlich über Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte planerische Ermessen der Gemeinde nur ausnahmsweise aus städtebaulichen Gründen, namentlich bei Vorliegen städtebaulicher Missstände, zu einer Planungspflicht verdichten kann (in Orientierung an § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 9.8.2012 - 8 A 10.40050 - juris Rn. 24). Dasselbe muss für die Aufgabe einer bisherigen Planung gelten. Eine Kommune kann allenfalls dann am Festhalten eines in einem geltenden Bebauungsplan manifestierten Planungskonzepts verpflichtet sein, wenn als Folge der Aufgabe der bisherigen Planung städtebauliche Missstände entstünden. Das ist aber vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Errichtung einer entsprechenden Durchgangs Straße für die Antragsteller ggf. praktischer wäre, um ihre Grundstücke auch über eine nordwestliche Verbindung anfahren zu können, begründet keinen entsprechenden Planungszwang der Antragsgegnerin. Da die Grundstücke der Antragsteller über die Anbindung der Straße „Im T“ an den W …weg und weiter über die J …- …-Straße bzw. die P …straße hinreichend straßenmäßig erschlossen sind, ist hinsichtlich des bisherigen (faktischen) Erschließungszustands kein städtebaulicher Missstand (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. g BauGB) erkennbar, der dem planerischen Verzicht auf eine in Richtung Nordwesten durchgehende Erschließungs Straße „Im T“ am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstünde.

Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Planbegründung (vgl. Umweltbericht Seite 11), im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 31. Januar 2013 sowie im Rahmen der Schlussabwägung vom 18. März 2014 damit argumentiert, dass die zwangsweise Durchsetzung der im mittlerweile 40 Jahre alten ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehenen Durchgangs Straße an rechtliche Grenzen stoße, dürfte dies nicht sachwidrig und deshalb auch nicht am Maßstab von § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB abwägungsfehlerhaft sein. Erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit eines Enteignungsverfahrens gegenüber dem Eigentümer der FlNr. … zum Zwecke der Durchsetzung der ursprünglichen Planung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - die ein Absehen hiervon seitens der Gemeinde als vertretbar und daher für die streitgegenständliche Planungsentscheidung sachgerecht erscheinen lassen - bestehen schon deshalb, weil fraglich ist, ob nach mehr als 40 Jahren unterlassener Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans noch von einer Rechtfertigung einer Enteignung ausgegangen werden kann. Denn gemäß § 87 Abs. 1 BauGB ist eine solche nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Letzteres ist - im Sinne einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung - im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und zu entscheiden, in der die privaten, auf Bestandsschutz gerichteten Eigentümerinteressen mit dem öffentlichen Interesse an dem Entzug des Grundeigentums gegenübergestellt werden. Der Zugriff auf das Eigentum ist hiernach nur zulässig, wenn er einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient. Dabei reicht nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus. Die freiheitssichernde Funktion des Eigentums verlangt ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 87 Rn. 2 m.w.N.; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 87 Rn. 21 f. m.w.N. sowie § 85 Rn. 97). Der Umstand, dass die Gemeinde bereits mehr als vier Jahrzehnte zugewartet hat, dürfte vorliegend gegen den fortbestehenden Gemeinwohlzweck sprechen (zum zeitlichen Aspekt vgl. auch BVerfG, B.v. 19.9.2007 - 1 BvR 1698/04 - juris Rn. 13; Runkel a.a.O. Rn. 56). Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann - ohne dass der Senat hier eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung aller Einzelheiten einer potenziellen Enteignung durchzuführen hätte - der Standpunkt der Gemeinde, von der bestehenden Planung einer Durchgangs Straße „Im T“ abzusehen, weil die Durchsetzung der Festsetzung wegen Zeitablaufs nunmehr auf rechtliche Grenzen stoßen kann, nicht als sachwidrig und deshalb abwägungsfehlerhaft angesehen werden. Auch wenn - wie die Antragsteller vortragen - die Stadtverwaltung gegenüber den beschließenden Ratsmitgliedern in juristisch-dogmatischer Hinsicht nicht völlig korrekt von „Verjährung“ des Bebauungsplans gesprochen haben sollte, dürfte hierin in der Sache keine inhaltliche Falschinformation zu sehen sein.

Im Übrigen dürfte nach den Umständen des Falles davon auszugehen sein, dass die ursprüngliche Festsetzung der Durchgangs Straße (heute „Im T“), soweit das Verbindungsstück zwischen der FlNr. … und der FlNr. … nach nunmehr über 40 Jahren seit Bekanntgabe des ursprünglichen Bebauungsplans nicht umgesetzt wurde, funktionslos geworden ist. Eine bauplanerische Festsetzung kann u.a. dann obsolet werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 7 m.w.N.). Dies dürfte bei einer mehr als 40-jährigen Nichtumsetzung der Fall sein. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für ein Straßenvorhaben grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens in Orientierung an den fachplanerischen Fristen - vgl. heute § 75 Abs. 4 VwVfG bzw. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG - innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 10 f.; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - ZfBR 2010, 376 = juris Rn. 10 f.; BayVGH, U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24 f.). Nicht nur planwidrige Grundstücksnutzungen, sondern auch andere Umstände wie das Fehlen der benötigten Finanzmittel können hiernach ein tatsächliches Hindernis sein, das der Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ausschließt, dass der Plan wirksam wird. Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen; die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = juris Rn. 34; OVG NRW, U.v. 18.2.2010 - 10 A 2472/08 - BauR 2010, 1543 = juris Rn. 41). Im vorliegenden Fall dürfte jedenfalls spätestens nach dem Scheitern der Verhandlungsgespräche mit dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und dem anschließenden Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2013 von Funktionslosigkeit auszugehen sein, weil die Gemeinde den Bau der Straße spätestens zu diesem Zeitpunkt offenkundig endgültig aufgegeben hat (BVerwG, B.v. 22.7.2010 a.a.O.).

Schon vor dem Hintergrund einer ohnehin nur kaum durchsetzbaren bzw. bereits obsoleten Straßenplanung dürften - ohne dass hier noch auf alle diesbezüglichen Einzelfragen einzugehen wäre - die Einwendungen der Antragsteller in Bezug auf ihre vormals auf die Erschließung für die ursprünglich geplante Durchgangs Straße gezahlten Vorausleistungen von vornherein von geringem Gewicht sein. Die Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen ist primär eine beitragsrechtliche Folge der Planung (§§ 131, 133 BauGB), hingegen weniger eine die Planung selbst determinierende Frage. Insofern stellt die Belastung mit Erschließungskosten grundsätzlich schon keinen überwiegenden privaten Belang dar, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans unüberwindbar entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - IV C 12.74 u.a. - BRS 30 Nr. 1). Sofern Belastungen mit Erschließungskosten überhaupt als abwägungserheblich anzusehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 24; OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 - 1 KN 16/15 - juris Rn. 47; VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50), sind diese in der Bauleitplanung allenfalls - wenn entsprechender Anlass besteht und ohne dass es auf Detailfragen ankommt - „in groben Zügen abwägend zu bedenken“ (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 13 f.). Jedenfalls spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Planung ein mit Blick auf die Erschließungskostenlast missbräuchliches Ziel verfolgt, weil z.B. mit ihr sachwidrig Beitragslasten ohne städtebauliche Gründe „abgeschoben“ werden sollen (vgl. OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 a.a.O. m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

I.

Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Antragsgegnerin.

1. Die Antragsteller sind Miteigentümer des ca. 4.600 m² großen, im Plangebiet der angegriffenen Bebauungsplanänderung gelegenen und mit einer Fertigteilgarage bebauten Grundstücks FlNr. 1087/27 Gemarkung G. Die Beigeladenen sind Eigentümer von ebenfalls in diesem Plangebiet gelegenen Grundstücken.

2. Die angegriffene 10. Änderung ändert den nördlichen, ca. 18,58 ha großen Teilbereich des ursprünglichen Bebauungsplans J 2 „Für das Gebiet zwischen B 2 neu, B.-... T.-straße und Bahnlinie“. Dieser wurde, nachdem ein Entwurf am 29. Juli 1981 gebilligt worden war, durch Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 27. Januar 1982 als Satzung beschlossen und vom ersten Bürgermeister am 1. Februar 1982 ausgefertigt. Mit Bescheid vom 27. April 1982 genehmigte die Regierung von Schwaben den Bebauungsplan, gab der Antragsgegnerin aber auf, vier redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Daraufhin wurde der Bebauungsplan vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 19. Mai 1982 entsprechend geändert und am 26. Mai 1982 erneut vom ersten Bürgermeister unterschrieben. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 24. Juli 1982. Der Bebauungsplan regelt in § 2 der Satzung die Art der baulichen Nutzung und weist im zeichnerischen Teil das Plangebiet im östlichen Teilbereich zwischen der Dieselstraße und der Bundesstraße B 2, in dem sich auch das Grundstück der Antragsteller befindet, als Gewerbegebiet, die übrigen Flächen als Industriegebiet aus.

3. Nach acht für das vorliegende Verfahren nicht erheblichen Änderungen des Bebauungsplans beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 27. Juni 2007 die Aufstellung einer 9. Änderung in der Absicht, für ein Teilgebiet nördlich und östlich des sog. „...-...“ den Verkauf innenstadtrelevanter Waren zur Stärkung der Innenstadt auszuschließen. In der öffentlichen Sitzung vom 25. März 2009 beschloss der Stadtrat jedoch, das Verfahren zur 9. Änderung wieder einzustellen. Gleichzeitig beschloss er die Aufstellung der streitgegenständlichen 10. Änderung des Bebauungsplans mit Durchführung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Am 29. Juli 2009 beschloss der Stadtrat, dass das von ihm in Auftrag gegebene Standort- und Zentrenkonzept der ... GmbH vom Dezember 2008 („Masterplan Standortentwicklung für die Stadt G.“) Grundlage für zukünftige Entscheidungen über Einzelhandelsvorhaben sein solle. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 billigte er den Entwurf zur 10. Änderung und beschloss die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden durchzuführen. Am 2. November 2009 wurde die Auslegung des Entwurfs öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegung des Entwurfs mit Planbegründung erfolgte in der Zeit vom 10. November bis 10. Dezember 2009. Die Antragsteller erhoben mit zwei Schreiben vom 7. Dezember 2009 Einwendungen, die der Stadtrat in seiner Sitzung vom 24. Februar 2010 zurückwies. Gleichzeitig wurde die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen. Der Satzungstext und die Planbegründung wurden am 5. März 2010 vom ersten Bürgermeister unterzeichnet. Am 12. März 2010 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der 10. Änderung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin.

Die Satzung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

㤠1

Bestandteile des Bebauungsplanes

Die 10. Änderung des Bebauungsplanes J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ besteht aus der Satzung vom 28.10.2009 mit 2 Anlagen und der Begründung in der Fassung vom 28.10.2009.

§ 2

Geltungsbereich

Der beiliegende Lageplan (Anlage 1) stellt den Änderungsbereich des Bebauungsplanes dar.

§ 3

Art der Nutzung

Der § 2 der Satzung in der Fassung vom 29.07.1981 wird um folgenden Absatz 4 und 5 ergänzt:

(4) Einzelhandelsbetriebe mit dem innenstadtrelevanten Sortiment

1. Antiquitäten, Kunstgegenstände

2. Arzneimittel, orthopädische und medizinische Produkte

3. Baby- und Kinderartikel

4. Bastelartikel

5. Blumen

6. Briefmarken

7. ...

...

27. Zooartikel, Tiere, Tiernahrung- und -pflegemittel

sind nicht zulässig.

(5) Unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 10 BauNVO gilt die Unzulässigkeitsregelung des § 2 Abs. 6 der Satzung nicht in dem in der Anlage (Anlage 2) zu Satzung gekennzeichneten Bereich(en) für die bei Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes bereits vorhandenen und mit rechtkräftigem Bescheid baurechtlich genehmigten Betriebe mit entsprechenden Sortimenten im Sinne des § 2 Abs. 4.

In diesen Fällen sind Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein bis zu einer Netto-Verkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig ...“

Nach der Planbegründung sollen mit der 10. Änderung des Bebauungsplans die Flächen in den Gewerbe- und Industriegebieten für den Bereich des produzierenden Gewerbes und den Dienstleistungssektor vorgehalten werden. Gleichzeitig soll zur Stärkung der Innenstadt der innenstadtrelevante Handel gemäß der „G. Liste“ ausgeschlossen werden. Aufgrund des am 29. Juli 2009 vom Stadtrat beschlossenen Standort- und Zentrenkonzepts soll der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Produkten der Innenstadt und der Nahversorgung vorbehalten werden.

4. Zur Begründung ihres am 28. Juni 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrags führen die Antragsteller im Wesentlichen aus: Die Bebauungsplanänderung sei schon deswegen unwirksam, weil der ursprüngliche Bebauungsplan ungültig sei. Die Regierung von Schwaben habe mit Genehmigungsbescheid vom 27. April 1982 den Bebauungsplan geändert, ohne dass der Stadtrat der Antragsgegnerin hierüber Beschluss gefasst habe. Der Änderungsbebauungsplan sei auch mangels Erforderlichkeit unwirksam. Mit dem in § 3 der Satzung festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit den dort aufgeführten innenstadtrelevanten Sortimenten werde eine unzulässige Negativplanung verfolgt. Der partielle Einzelhandelsausschluss mit explizit angeführten innenstadtrelevanten Sortimenten sei von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt und nicht durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

festzustellen, dass die am 12. März 2010 bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, der ursprüngliche Bebauungsplan sei fehlerfrei zustande gekommen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor. Die Antragsgegnerin verfolge vielmehr das Ziel, das am 29. Juli 2009 beschlossene Einzelhandelskonzept umzusetzen. Der partielle Einzelhandelsausschluss sei von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt und städtebaulich gerechtfertigt. Bei dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Einzelhandelskonzept handle es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept, das einen geringeren Regelungsgehalt aufweisen müsse als Rechtsnormen.

Die Beigeladen stellen keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig; insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks FlNr. 1087/27 und wenden sich vor allem gegen die Festsetzung des partiellen Einzelhandelsausschlusses (§ 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO) auf diesem Grundstück.

B. Der Antrag ist begründet.

Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ ist für unwirksam zu erklären, weil sie nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

1. Die Bebauungsplanänderung leidet an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Sie ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht werden und damit nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft treten. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, B. v. 9.5.1996 - 4 B 60/96 - NVwZ-RR 1996, 630; B. v. 27.10.1998 - 4 BN 46/98 - NVwZ-RR 1999, 161; U. v. 19.9.2002 - 4 CN 1/02 - BVerwGE 117, 58 Rn. 30), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Weitere Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht. Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2014 - 4 B31/14 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 26 m. w. N.).

In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind. Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht eine Satzung - wie hier - aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung allein des Textteils genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris Rn. 37; B. v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; OVG NW, U. v. 26.6.2013 - 7 D 75/11.NE - juris Rn. 54 ff.; SächsOVG, U. v. 11.7.2013 - 1 C 11/12 - BauR 2014, 809 = juris Rn. 76; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 720 = juris Rn. 25). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist (vgl. VGH BW, U. v. 8.5.1999 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22). Diesen Anforderungen entspricht die 10. Änderung des Bebauungsplans nicht.

Zwar hat der erste Bürgermeister am 5. März 2010 - rechtzeitig vor der Bekanntmachung am 12. März 2010 - seine Unterschrift handschriftlich unmittelbar im Anschluss an den Satzungstext auf die Originalurkunde gesetzt. Im Hinblick darauf, dass § 1 des Satzungstextes allerdings fälschlich „die Satzung vom 28.10.2009“ als Bestandteil des Bebauungsplans nennt, unter diesem Datum aber nur ein Beschluss über eine Entwurfsfassung gefasst wurde, ist aber schon fraglich, ob mit dieser Unterschrift tatsächlich die Identität der „ausgefertigten“ Originalurkunde mit dem Inhalt des vom Stadtrat am 24. Februar 2010 Beschlossenen dokumentiert wird. Jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung, weil nur der Textteil der Satzung die Unterschrift des ersten Bürgermeisters trägt, nicht aber auch die beiden im Satzungstext in Bezug genommenen Anlagen.

Diese sind mit dem Satzungstext auch nicht durch eine ausreichende „körperliche Schur“ verbunden. Zwar befindet sich in der mit einem Plastik-Schnellhefter gebundenen Normaufstellungsakte der Beklagten unmittelbar hinter dem Original des Satzungstextes zwei als „Anlage 1 Geltungsbereich Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ und „Anlage 2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ bezeichnete Blätter. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2014 in einem Schnellhefter vorgelegte weitere Originalfassung der Bebauungsplanänderung. Bei beiden Originalen sind diese Anlagen jedoch nicht körperlich „untrennbar“ in einer Weise mit dem Satzungstext verbunden, dass die Auseinandertrennung der einzelnen Blättern zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen würde. Vielmehr können beiden Anlagen durch Öffnung der Schnellhefter ohne Weiteres von den Blättern des Satzungstextes gelöst werden.

Ebenso fehlt eine „gedanklichen Schnur“ zwischen dem Satzungstext und den beiden Anlagen, zumal diese im Satzungstext nicht näher umschrieben werden, etwa durch eine Datum oder eine sonstige Bezeichnung, sondern lediglich als „Anlagen“ bezeichnet sind. Der Hinweis in § 2 des Satzungstextes, dass es sich bei Anlage 1 um einen „Lageplan“ handelt, reicht insoweit nicht aus. Die Anlagen selbst sind zwar mit den Worten „Geltungsbereich Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ und „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ gekennzeichnet. Dies genügt aber für ihre zweifelsfreie Zuordnung zu der am 24. Februar 2010 beschlossenen Satzung nicht, zumal früheren Planentwürfen die gleichen Anlagen beigefügt sind und sich zudem in der Normaufstellungsakte ein weiterer Plan mit ähnlicher Bezeichnung („Geltungsbereich Veränderungssperre/Bebauungsplan J 2 10. Änderung) befindet, welcher der Satzung ebenso zugeordnet werden könnte. Darüber hinaus tragen beide Anlagen in der Fußzeile das Datum des 30. September 2009 (offenbar das Datum der computermäßigen Dokumentenerstellung), mithin ein anderes Datum als dasjenige des Satzungsbeschlusses vom 24. Februar 2010 oder das in § 1 des Satzungstextes genannte Datum des 28. Oktober 2009. Auch dieser Umstand trägt dazu bei, dass nicht eindeutig erkennbar ist, welche „Anlagen“ tatsächlich Gegenstand der vom Stadtrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Satzung sind.

2. Zudem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit vor, weil sich aus dem vom ersten Bürgermeister am 5. März 2010 ausgefertigten Satzungstext nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt, welche Bestandteile Inhalt der 10. Änderung des Bebauungsplans sind.

Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV) ergebende Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und der Justiziabilität entsprechen. Gesetzliche Regelungen müssen im Interesse der Rechtssicherheit so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, B. v. 3.9.2014 - 1 BvR 3353/13 - juris Rn. 16; BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 - juris Rn. 92). Dies gilt auch für Bebauungspläne, die als Satzungen nach § 10 BauGB Gesetze im materiellen Sinn sind.

Nach § 1 der vom ersten Bürgermeister am 5. März 2010 ausgefertigten „Satzung“ besteht die 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 aus der „Satzung vom 28.10.2009 mit 2 Anlagen und der Begründung in der Fassung vom 28.10.2009“. Tatsächlich wurde der Satzungsbeschluss jedoch nicht am 28. Oktober 2009, sondern am 24. Februar 2010 gefasst. Am 28. Oktober 2009 wurde ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates von diesem lediglich ein Entwurf der Bebauungsplanänderung gebilligt und die Auslegung dieses Entwurfs sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden beschlossen. Bestandteile des vom Stadtrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Bebauungsplans dürften daher tatsächlich der am 5. März 2010 vom ersten Bürgermeister unterzeichnete Textteil der Satzung und zwei Planzeichnungen sein, die in der Fußzeile das Datum des 30. September 2009 tragen. Dies geht aber aus § 1 des am 5. März 2010 ausgefertigten Satzungstextes wegen der Datumsangabe des 28. Oktober 2009 nicht mit der gebotenen Klarheit hervor.

3. Da der Bebauungsplan wegen dieser Mängel unwirksam ist, muss nicht entschieden werden, ob er an weiteren formellen oder materiellen Mängeln leidet.

C. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und somit auch kein Risiko übernommen haben, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 2/09 „F.-straße , südlich Güterbahn“ der Stadt F1. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 2/09 „F.-straße , südlich Güterbahn“ der Stadt F1. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 36 „Ortsmitte Kühlungsborn Ost“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke G1 und G2. Er wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 36 der Antragsgegnerin. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 umfasst den südlichen Bereich der Stadtmitte von K.

2

Der Antragsteller erwarb durch notariellen Vertrag vom 20.12.2007 das Flurstück G1 von der Deutschen Bahn AG; er wurde am 11.03.2008 als Eigentümer eingetragen. In § 6 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags heißt es, dem Käufer sei bekannt, dass eine Teilfläche des Kaufgegenstandes im Rahmen eines Generalpachtvertrages an die Bahn - Landwirtschaftshauptverband e.V. verpachtet sei. Dem Käufer seien der Inhalt des Vertrags und die Lage der betroffenen Teilfläche bekannt. Eine Auflistung (Anlage 2) der einzelnen Pächter (15 Teilflächen) werde dem Käufer übergeben. Der Generalpachtvertrag war am 30.12.1993 zwischen der Deutschen Reichsbahn und der Bundesbahn - Landwirtschaft geschlossen worden. Darin verpflichtet sich der Bahn - Landwirtschaftsverband Schwerin e. V. zur gesamtschuldnerischen Haftung für die vom Hauptverband eingegangenen Verbindlichkeiten. Das Flurstück G1 nutzen 15 Unterpächter; die Teilflächen 1 bis 5 befinden sich hinter Privatflächen und werden von den jeweiligen Eigentümern genutzt.

3

Mit Schreiben vom 19.03.2008 kündigte der Antragsteller die Teilflächen 1 bis 5. Mit einem weiteren Schreiben vom 13.07.2009 kündigte er auch hinsichtlich der restlichen Fläche den Pachtvertrag und verlangte die Räumung.

4

Die Stadtvertreterversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 14.12.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 für die "Ortsmitte K“. Nach Änderungen des Planentwurfs wurde er erneut öffentlich ausgelegt (02.03. – 03.04.2009).

5

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 24.03.2009 Einwendungen. Er führte unter anderem aus:

6

Das Flurstück G1 werde weiterhin als Hausgarten privat bzw. als Kleingarten ausgewiesen. Dies lehne er in dieser Größenordnung ab. Er verweise auf seine Schreiben vom 18.03.2008, 20.08.2008, 24.06.2008 sowie 27.01.2009. Die auf dem Flurstück G1 gegenwärtig noch vorhandenen Gärten dienten ausschließlich als Erholungsflächen. Sein Grundstück Flurstück G1 sei im öffentlichen Bereich an der Ecke E-Straße und Flurstück 295 baurechtlich als Bauland zu bewerten. Da der vordere Grundstücksbereich dieses Grundstücks von der D-Straßee bis zum Ende des Flurstücks 288/3 eine Lückenschließung in der Hauptgebäudeflucht der ersten Reihe begründe, solle auch dort ein entsprechend länglich verlaufendes Baufeld entstehen. Seine Bauvorhaben stellten eine Lückenbebauung im Sinne von § 34 BauGB dar. Er vermisse, dass die auf dem Flurstück G1 vorhandenen Gartenhäuser, Nebengebäude und sonstigen Baulichkeiten entsprechend erfasst und im Bebauungsplan eingezeichnet worden seien.

7

Auf seinem Grundstück G2 stünden zwei Gebäude. Hier seien die Baugrenzen zu eng festgesetzt.

8

Hinsichtlich des Lärmschutzes dürften nicht nur passive Lärmschutzmaßnahmen erwogen werden, sondern müssten aktive Maßnahmen wie zum Beispiel Lärmschutzwall oder Lärmschutzwand berücksichtigt werden.

9

Der Verein „Kleingarten“ e.V. erklärte, er unterstütze den Vorschlag, dass die innerstädtischen Grünflächen erhalten blieben und eine weitere Bebauung mit Ferienwohnungen oder Gebäuden in zweiter Reihe verhindert sowie eine zu hohe Verdichtung der Bebauung vermieden werde. Dabei gehe es insbesondere um die Flächen, die die Mitglieder des Kleingartenvereins östlich der Gleise des Bahnhofs Ost bis zur Bebauung mit Einfamilienhäusern in der E-Straße als Garten- und Grünflächen nutzten und die auch derzeit im gültigen Bebauungsplan als solche ausgewiesen seien. Dies solle nach dem Willen der Mitglieder in Zukunft so beibehalten bleiben. Die Mitglieder trügen zu einer naturnahen und einer grünen Gestaltung des Ortszentrums bei und pflegten die auf Pachtland errichteten Gärten seit über 55 Jahren. Viele Mitglieder hätten keine andere Möglichkeit, ihre Freizeit ortsnah in einem Garten zu gestalten und zu verbringen. Gerade dafür wurde das Pachtland zu Zeiten der DDR bereitgestellt.

10

Am 13.08.2009 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Satzungsbeschluss.

11

Zu den Bedenken des Antragstellers wird unter anderem ausgeführt: Eine Bebauung auf dem Grundstück Flurstück G1 solle nicht ermöglicht werden. Die Antragsgegnerin könne Bestrebungen, aus den Kleingärten und der Zäsurgrünfläche bzw. den genutzten Hausgärten Bauland oder einen Parkplatz zu machen, nicht zustimmen. Den noch erhaltenen grünen Zäsuren im Stadtgebiet komme nach ihren Planungszielen eine große Bedeutung zu. Die Planungsziele der Stadt sähen auch nicht vor, eine Bebauung in der zweiten Reihe zuzulassen. Es solle vielmehr eine geordnete und maßvolle Bebauung in der zweiten Reihe sichergestellt werden. Für das Grundstück der Kleingartenanlage treffe dies jedoch nicht zu. Es handele sich nicht um eine Zweitreihenbebauung eines genutzten und bebauten Grundstücks. Ein vorhandenes, kleines Nebengebäude innerhalb des grünen Abstandsstreifens zur Molli-Bahn zu Wohnzwecken umzunutzen und hier einen Parkplatz einzurichten, sei als völlig abwegig zu beurteilen. Dem Antragsteller als Käufer der ehemaligen Bahngrundstücke der Kleingartenanlage und des Zäsur- bzw. Hausgartenstreifens an den Molli-Gleisen seien die vorhandenen Nutzungen stets bekannt gewesen. Auch sei ihm bekannt, dass die Antragsgegnerin keine Veränderungen dieser Nutzung vorsehe. Die Bewertung der Kleingartenanlage als Bauland entbehre jeder Grundlage. Eine Lückenbebauung im Sinne von § 34 BauGB werde nicht gesehen. Auch die gegen-überliegende Bebauung rechtfertige kein Baurecht nach § 34 BauGB. Die Gebäude auf dem Flurstück G1 hätten nicht einzeln erfasst werden müssen. Es diene letztlich als Gartenland zur Nutzung durch Haus- und Kleingärten. Vorhandene Gebäude in den Hausgärten genössen Bestandsschutz, sollten jedoch nicht ausgebaut oder erweitert werden. Die Bebauung im Kleingartengebiet richte sich nach dem Bundeskleingartengesetz.

12

Auf dem Flurstück G2 solle keine Erweiterung der Baugrenzen für die denkmalgeschützten ehemaligen Bahngebäude erfolgen.

13

Die Festsetzungen hinsichtlich der Flurstücke G1 und G2 stellten entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine unzumutbare Härte dar. Seinen Anregungen stünden städtebauliche, ortsbildprägende, landschaftsplanerische und verkehrsplanerische sowie immissionsschutzrechtliche Belange entgegen, zudem die derzeitige Nutzung der betreffenden Flurstücke. Der Eigentümerwechsel innerstädtischer Grünflächen besitze keinerlei städtebauliche Relevanz bezüglich der Umwandlung dieser Grünflächen in Wohnbauland oder Parkplätze. Dem Antragsteller als Käufer der ehemaligen Bahngrundstücke der Kleingartenanlage und des Zäsur- bzw. Hausgartenstreifens an den Molli-Gleisen sowie der Nebengebäude südlich des Bahnhofs seien die vorhandenen Nutzungen stets bekannt gewesen. Auch sei ihm bekannt, dass die Antragsgegnerin keine Veränderungen dieser Nutzungen vorsehe.

14

Entsprechend der überarbeiteten schalltechnischen Stellungnahme würden durch die Molli-Bahn keine mit den benachbarten Nutzungen unvereinbaren Immissionen ausgelöst. Ein aktiver Schallschutz sei nach dem vorliegenden Gutachten nicht vorgesehen und aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert. Die Anregung des Antragstellers werde in einer überarbeiteten schallschutztechnischen Stellungnahme berücksichtigt. Dementsprechend würden Lärmpegelbereiche entlang der C-straße festgesetzt.

15

Auf Grund dieser Abwägung enthält der Bebauungsplan unter anderem die Festsetzung des Flurstücks des Antragstellers G1 unter Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Grünfläche mit der Ergänzung „Kleingärten, privat.“ Die textlichen Festsetzungen unter Ziff. 1 zu lauten u.a.:

16

1.4 In den Sonstigen Sondergebieten Ortskerne (SO 1-3) sind zulässig:

17

- Einzelhandelsbetriebe bis max. 300 m² Verkaufsfläche; auf den Flurstücken 80/3 (Strandstraße 24) und 158/1 (Strandstraße 35) Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn, sind Einzelhandelsbetriebe bis max. 600 m² Verkaufsfläche zulässig;

18

- Schank- und Speisewirtschaften;

19

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes und gewerblich genutzte Ferienwohnungen;

20

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke;

21

- Dauerwohnungen.

22

Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind ausnahmsweise zulässig.

23

1.5 Im Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel (SO 4) ist ein Einzelhandelsbetrieb mit gemischtem Warenangebot bis max. 1400 m² Verkaufsfläche zulässig. Lebensmittel sind als Sortiment unzulässig. (…)

24

1.7 Im Sonstigen Sondergebiet Autohaus (SO 6) ist ein Autohaus mit Werkstatt, Waschanlage und den dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen zulässig. Die Zulässigkeit beschränkt sich auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 t.

25

1.8 Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig. (…)

26

9. Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

27

9.1 Innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche sind lärmzugewandte Gebäudeseiten und Dachflächen von Wohn- und Schlafräumen sowie von Kinderzimmern mit einem resultierenden bewerteten Schalldämm-Maß in Abhängigkeit vom ausgewiesenen Lärmpegelbereich entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu realisieren:

28

Für lärmabgewandte Gebäudeseiten darf der maßgebliche Außenlärmpegel entsprechend Pkt. 5.5.1 der DIN 4109 ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 dB(A) und bei geschlossener Bebauung bzw. Innenhöfen um 10 dB(A) gemindert werden.

29

Der Bebauungsplan wurde im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 22. Oktober 2009 bekannt gemacht.

30

Der Antragsteller hat am 15.01.2010 Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung macht er geltend:

31

Das Verfahren leide an mehreren Verfahrensfehlern.

32

Inhaltlich habe das Flurstück G1 nicht als Dauerkleingarten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden können. Es habe zum maßgebenden Zeitpunkt der Abwägung am 13.08.2009 nicht den in der Planung zu Grunde gelegten Charakter einer Kleingartenanlage gehabt. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass fünf Pachtparzellen die absolute Untergrenze für ein Kleingartengebiet seien, fehlten die notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen. Insbesondere erweise sich der vorhandene Stichweg, der eine einzige der hier vorliegenden Parzellen erschließe, nicht als gemeinschaftliche Einrichtung. Andere gemeinschaftliche Einrichtungen seien nicht vorhanden. So gebe es weder eine gemeinschaftliche Wasser- noch eine gemeinschaftliche Elektrizitätsversorgung. Es fehle auch an der maßgeblichen Erzeugung von Gartenbauprodukten. Drei Viertel der Gesamtanlage seien vielmehr von baulichen Anlagen und Rasen geprägt. Es handele sich tatsächlich um eine Wochenend- bzw. Ferienhausnutzung, teilweise auch Tierhaltung. Das AG   habe mit Urteil vom 15.04.2011 – 2 C 132/09 – die Eigenschaft als Kleingarten verneint. Dieses Urteil sei durch das Landgericht bestätigt worden (LG Rostock, Urteil vom 15.11.2012 – 1 S 123/11 – (Bl. 366 GA). Aus dem Urteil des LG Rostock ergebe sich, dass es sich bei der Anlage zu keiner Zeit um einen Kleingarten nach dem Bundeskleingartengesetz gehandelt habe.

33

Der Bebauungsplan verstoße im Übrigen in vielfacher Weise gegen das Gebot einer widerspruchsfreien Planung. So sei das Hauptziel, eine geordnete und maßvolle Bebauung in der zweiten Reihe zu gewährleisten und eine fortschreitende Verdichtung zu verhindern nicht erreicht worden. Dies legt der Antragsteller an Hand einer Vielzahl aus seiner Sicht einschlägiger Beispiele dar.

34

Der Bebauungsplan weise auch weitere Fehler auf. So habe auf eine Umweltprüfung nicht verzichtet werden können. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, insbesondere weil das Flurstück G1 im Flächennutzungsplan teilweise als erweiterte Verkehrsfläche ausgewiesen sei und nunmehr im Bebauungsplan abweichend als Grünfläche festgesetzt werde.

35

Die Verkehrsuntersuchung weise Ermittlungs- und Bewertungsfehler auf.

36

Schließlich werde er - der Antragsteller - unverhältnismäßig durch die Festsetzungen beeinträchtigt.

37

Der Antragsteller beantragt,

38

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 36 „Ortsmitte“ für unwirksam zu erklären.

39

Die Antragsgegnerin beantragt,

40

den Antrag zurückzuweisen.

41

Sie führt im Wesentlichen aus:

42

Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor.

43

Es liege kein Abwägungsfehler hinsichtlich der Festsetzung von Kleingärten vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe den im Plangebiet vorhandenen Bestand zutreffend als Kleingartenanlage angesehen und die Folgen der Festsetzungen einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kleingärten, privat“ für den Antragsteller hinreichend berücksichtigt. Er sei zivilrechtlich verpflichtet, die Nutzung der Grundstücksfläche im festgesetzten Bereich als Anlage entsprechend dem Bundeskleingartengesetz zu dulden. Er sei als Käufer in das Pachtverhältnis eingetreten. Bei dieser Ausgestaltung könnten sich die Pächter auf den besonderen Kündigungsschutz des Bundeskleingartengesetzes berufen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundeskleingartengesetzes nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf das Urteil des Kammergerichts vom 22.04.2004 – 20 U 74/03 -. Tatsächlich liege auch eine kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz vor. Weit mehr als die Hälfte der Fläche diene der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen. Darüber hinaus liege auch eine Kleingartenanlage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Bundeskleingartengesetz vor. Die Mindestanzahl von fünf Kleingärten werde deutlich überschritten. Die Anlage zeichne sich durch eine zusammenfassende Außeneinfriedung aus und sei damit als solche deutlich zu erkennen. Zudem verfüge die Anlage über eine gemeinsame Wasser- und Stromversorgung. Weitere Gemeinschaftsanlagen seien angesichts der Größe der Anlage nicht vorhanden. Fußwege fehlten ausnahmsweise ganz, weil die Kleingärten, die entlang der Straße bzw. begrenzt durch die Bahnlinie verliefen, nur von außen einzeln zugänglich seien.

44

Nach dem Bebauungskonzept, das auch Gegenstand der Begründung zum Bebauungsplan geworden sei, würden innerhalb des Geltungsbereichs drei Teilbereiche unterschieden. In allen drei Bereichen solle eine weitere Bebauung nur im begrenzten Umfang erfolgen. Der Bebauungsplan verfolge nicht das Ziel, insgesamt eine weitere Bebauung zu begrenzen. Die Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung solle vielmehr in den Bereichen erfolgen, in denen in der Vergangenheit eine massive Verdichtung bereits stattgefunden habe. Nach Maßgabe dessen sei die Planung in sich widerspruchsfrei.

45

Das gelte auch für die Planung des Flurstückes G1. Das Gebäude des Antragstellers befinde sich im vorhandenen Grünstreifen und genieße als solches Bestandsschutz.

46

Die Antragsgegnerin hat den streitbefangenen Bebauungsplan seit seinem Erlass insgesamt fünfmal geändert. Von diesen Änderungen sind jeweils einzelne Flurstücke des Plangebiets betroffen. Die Planung im Umkreis der Flurstücke des Antragstellers wird hiervon jedoch nicht berührt.

47

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

48

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Bebauungsplan Nr. 36 ist unwirksam.

I.

49

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

50

Der Antragsteller konnte seinen Antrag auf den Bebauungsplan in der Ursprungsfassung beschränken. Bebauungspläne, durch die vorhandene Pläne geändert oder ergänzt werden, teilen die Rechtsform mit erstmals aufgestellten Bebauungsplänen als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Sie können alle gleichermaßen zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden. Welcher der verschiedenen Bebauungsplantypen vom Gericht auf seine Gültigkeit zu überprüfen ist, richtet sich nach dem Rechtsschutzziel des Antragstellers. Eine Bebauungsplanänderung, die im Anschluss an eine frühere Satzung (Bebauungsplan oder Bebauungsplanänderung) bekannt gemacht worden ist, kann nur durch entsprechenden ausdrücklichen Antrag wirksam in ein bereits anhängiges Normenkontrollverfahren einbezogen werden (BVerwG, B. v. 22.05.2006 - 4 BN 10.06 - BauR 2006, 2032). Dies gilt auch, wenn ein vor Erhebung der Normenkontrolle in Kraft getretener Bebauungsplan während des gerichtlichen Verfahrens geändert oder ergänzt wird. Welches Angriffsziel zu wählen sachdienlich ist, hängt von dem jeweiligen Planungsinhalt ab (vgl. BVerwG, B. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).

51

Die Änderungen des streitbefangenen Bebauungsplans betreffen jeweils einzelne Flurstücke des Plangebiets. Die Planung im Umkreis der Flurstücke des Antragstellers wird hiervon jedoch nicht berührt. Damit beziehen sich die Einwendungen, die der Antragsteller erhebt und auf die er seine Antragsbefugnis stützt, nur auf den Ursprungsplan. Welche Wirkungen dessen Ungültigerklärung auf die Änderungsbebauungspläne hat, ist für den Antragsteller ohne Belang.

II.

52

Der Bebauungsplan leidet an mehreren Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

53

1. Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

54

Die textlichen Festsetzungen verweisen in Nr. 9.1. auf DIN 4109. Erst in der Zusammenschau von DIN und Bebauungsplan ergibt sich, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an den Lärmschutz von Gebäuden stellt (vgl. BVerwG B. v. 05.12.2013 – 4 BN 48.13, juris).

55

Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, "sicherstellen", dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst – wie hier in Nr. 9.1. der textlichen Festsetzungen - der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Die Gemeinde muss daher sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, B. v. 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des BVerwG in ständiger Rechtsprechung (zuletzt U.v. 02.04.2014 – 3 K 17/12).

56

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Vorschrift 4109 enthält weder die Planurkunde noch wurde ein solcher Hinweis in den im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlichten Bekanntmachungstext aufgenommen.

57

Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlich. Die rechtsstaatlich gebotene Verkündung stellt einen konstitutiven Bestandteil der förmlichen Rechtssetzung dar. Den damit verbundenen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen trägt die Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB Rechnung, indem sie Verfahrens- oder Formfehler, die die Bekanntmachung betreffen, für beachtlich erklärt, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB; Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2011, § 214 Rn. 44). Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, die den normativen Gehalt des Planes mitbestimmende DIN-Vorschrift einzusehen, stellt einen den Hinweiszweck der Bekanntmachung beeinträchtigenden Verfahrensfehler dar, denn ohne einen solchen Hinweis – sei es in der Bekanntmachung selbst oder in der Bebauungsplanurkunde – kann die Bekanntmachung ihren rechtsstaatlich gebotenen Zweck, dem Planbetroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm zu verschaffen, nicht vollständig erfüllen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.05.2012 – OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 40).

58

Der Fehler ist nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da sich diese Vorschrift nicht auf Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB bezieht.

59

Der Verkündungsfehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Zwar berührt er unmittelbar lediglich die textliche Festsetzung 9.1. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat jedoch nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. m.w.N. BVerwG, B. v. 18.02.2009 – 4 B 54.08 –, juris Rn. 5).

60

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anordnung der Anwendbarkeit der DIN 4109 in der textlichen Festsetzung 9.1 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich für den Schutz wesentlicher Teile des Plangebiets vor Verkehrslärm, weshalb ohne besondere Anhaltspunkte, die indes nicht ersichtlich sind, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die Planung auch ohne die Festsetzung der maximal zulässigen Emissionskontingente und die Festlegung der dafür erforderlichen Berechnungsmethode vorgenommen hätte.

61

Ausnahmen für den – hier allerdings auch nicht erkennbaren - Fall, dass sich der vom Bebauungsplan betroffene Personenkreis signifikant anders zusammensetzt als derjenige, der in einer Vielzahl von Bebauungsplänen planunterworfen ist, scheiden schon aus Gründen der Rechtssicherheit aus. Zwar stellt der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es um die Erfüllung des Publizitätserfordernisses geht, auf den konkreten Adressatenkreis der Regelung ab, der typischerweise von einer Regelung betroffen ist (BVerwG, U. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100, juris Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist aber auf Bebauungspläne nicht übertragbar. Der Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst typischerweise nicht eine weitgehend homogene Personengruppe, wie dies im Fall der vom 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts überprüften Verordnung über das Verbot des Befahrens eines Gewässers mit bestimmten Booten der Fall ist, sondern ganz unterschiedliche Grundstückseigentümer. Um ihre Gleichbehandlung zu gewährleisten, stellt das Rechtsinstitut des Bebauungsplans einheitliche Anforderungen an die Publizität. Auch der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts erkennt an, dass für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB besondere Anforderungen gelten (BVerwG, B. v. 05.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).

62

2. Die textliche Festsetzung Ziff. 1.8 ist unwirksam. Danach sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

63

§ 1 Abs. 10 BauNVO dient der individuellen Standortsicherung zugunsten der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung einzelner baulicher oder sonstiger Anlagen (OVG Lüneburg, U. v. 08.09.2010 - 1 KN 129/07 - DVBl 2010, 1381). Eine solche Bestandssicherung wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig ist (BVerwG, B. v. 30.10.2007 - 4 BN 38.07 - NVwZ 2008, 214). Es handelt sich um eine anlagenbezogene Planung. Die festgesetzten Vorhaben müssen daher eindeutig bestimmt sein (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 1 BauNVO § 1 Rn. 114). Damit ist Ziff. 1.8. unwirksam, soweit sie sich nicht auf die festgesetzten Sondergebiete bezieht (vgl. § 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO), weil nicht einzelne bauliche Anlagen bezeichnet sind, auf die sich die Fremdkörperfestsetzung beziehen soll. Es kann daher dahin stehen, ob eine solche Bezeichnung in der Begründung oder anderen Planunterlagen genügen würde.

64

Dieser Fehler führt nach den oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.

65

III.

66

Auf weitere, z.T. von den Beteiligten im Verfahren vorgetragene Gesichtpunkte kommt es nicht an. Hierzu bemerkt der Senat:

67

1. Ziff. 1.4 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass in den Sonstigen Sondergebieten Ortskerne (SO 1-3) Einzelhandelsbetriebe bis max. 300 m² Verkaufsfläche und auf den Flurstücken 80/3 (Strandstraße 24) und 158/1 (Strandstraße 35) Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn Einzelhandelsbetriebe bis max. 600 m² Verkaufsfläche zulässig sind; nach Ziff. 1.5 ist in dem Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel (SO 4) ein Einzelhandelsbetrieb mit gemischtem Warenangebot bis max. 1400 m² Verkaufsfläche zulässig. Es ist fraglich, ob diese Festsetzungen zulässig sind.

68

Für Sondergebiete nach § 11 BauNVO gilt gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die Beschränkung des § 1 Abs. 9 BauNVO für differenzierte Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung nicht. Das bedeutet hier zunächst, dass die Gemeinde nicht „besondere städtebauliche Gründe darlegen muss.

69

Bei einer Verkaufsflächenbegrenzung geht es aber grundsätzlich um eine Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die unzulässig ist, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO insoweit zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschoßfläche) vorgenommen wird. Das BVerwG hat allerdings entschieden, dass es der Gemeinde ge-stattet ist, in einem Bebauungsplan, mit dem sie gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ein Sondergebiet für einen großflächigen Handelsbetrieb festsetzt, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche zu treffen. Hier handele es sich nicht um eine Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die unzulässig wäre, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO insoweit zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschoßfläche) vorgenommen worden ist. Vielmehr handele es sich - ungeachtet der mit ihr bezweckten Größenbegrenzung - um eine Vorschrift über die Art der baulichen Nutzung. Bereits der Verordnungsgeber habe innerhalb des Ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung in § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO mit der Bestimmung über Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe ein Baugebiet besonderer Art mit einem bestimmten Typ der baulichen Nutzung festgelegt. Diese Nutzungsart bestimme sich nach der Größe der Verkaufsfläche. Hieran knüpfe der Ortsgesetzgeber an, wenn er in einem Bebauungsplan für ein Sondergebiet Verkaufsflächengrenzen für Einzelhandelsgroßbetriebe festsetze. Mit solchen Regelungen über höchstzulässige Verkaufsflächen fächere er in Fortführung des vom Verordnungsgeber geschaffenen Konzepts einer nach der Betriebsgröße abgegrenzten besonderen Nutzungsart "großflächiger Einzelhandel" diese Art der Nutzung weiter auf (BVerwG, U. v. 27.04.1990 - 4 C 36/87 - NVwZ 1990, 1071). Ob diese Grundsätze für jedes Sondergebiet nach § 11 BauNVO gelten, erscheint fraglich. Nicht jede Nutzungsart wird in jedem Fall durch das Maß der baulichen Nutzung geprägt. Die Begründung des BVerwG bezieht sich jedenfalls auf Sondergebiete, die sich auf § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO gründen. Demgemäß geht das OVG Münster davon aus, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO der Gemeinde – nur - die Möglichkeit eröffnet, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan festzusetzen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll (vgl. OVG Münster, U. v. 17.06.2011 - 2 D 106/09.NE. – juris).

70

Diese Voraussetzungen wären nicht erfüllt. Aus den Planungsmaterialien der Antragsgegnerin wird nicht deutlich, dass die genannten Verkaufsflächenbegrenzungen jeweils die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps beinhalten sollen. In der Begründung (dort Seite 7) wird vielmehr ausgeführt: Die Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe würden entsprechend der vorhandenen, kleinteiligen Struktur auf 300 m² bzw. für zwei vorhandene größere Betriebe auf 600 m² begrenzt. Damit sollten großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Strandstraße vermieden werden, um negative Auswirkungen auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur und ein zu hohes Verkehrsaufkommen zu vermeiden. Es geht mithin um eine Verkaufsflächenbegrenzung, nicht um die Definition eines Anlagentyps.

71

Gleiches würde für Ziff. 1.7 gelten, wonach im Sonstigen Sondergebiet Autohaus (SO 6) ein Autohaus mit Werkstatt, Waschanlage und den dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen zulässig ist und die Zulässigkeit sich auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 t beschränkt.

72

2. Die Festsetzung für das Flurstück des Antragstellers G1 als Grünfläche mit der Ergänzung „Kleingärten, privat“ umfasst nach der Begründung (Seite 13) 4.180 qm. Zu dieser Festsetzung führt die Begründung (Seite 24) aus: Zwischen der E-Straße und den Molli-Bahngleisen befinde sich die "Kleingartensparte " e.V. Die seit der Nachkriegszeit bestehende Kleingartenanlage solle als strukturierende Grünfläche erhalten bleiben. Den noch erhaltenen Grünzäsuren im Stadtgebiet komme entsprechend den Planungszielen eine große Bedeutung im verdichteten städtebaulichen Gefüge der Ortskerne zu. Mit der öffentlichen Parkanlage südlich des Bahnhofs, der Kleingartenfläche und Zäsurgrünflächen östlich der Molli-Gleise sowie dem parkartig gestalteten Garten an der Ecke C-straße/U-straße ergebe sich nördlich der Ulmenstraße ein größerer Grünzug, der von einer weiteren Bebauung freigehalten werden solle.

73

a) Die Festsetzung des Bebauungsplans ist als Festsetzung „Grünland, Dauerkleingärten“ zu verstehen.

74

Das Baugesetzbuch kennt den Begriff der „Kleingärten“ nicht in dieser Weise, sondern nur als „Dauerkleingärten“. Das BVerwG hat ausgeführt, dass der in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB verwendete Begriff der "Dauerkleingärten" keinen anderen Inhalt als der gleiche Begriff des Kleingartenrechts hat. Diese Auslegung des Begriffs "Dauerkleingärten" werde positiv-rechtlich bestätigt durch die Definition der Dauerkleingärten, wie sie nunmehr in § 1 des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG - enthalten ist. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist ein "Dauerkleingarten" ein "Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist." Soweit ein Bebauungsplan, der nach dem 1. April 1983 - dem Tag des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes - in Kraft tritt, die Festsetzung "Dauerkleingärten" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB enthält, werden Eigentümergärten davon also nicht erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 02.09.1983 - 4 C 73.80, NVwZ 1984, 581).

75

Mit der Festsetzung „Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)“ mit Zusatzsymbol „Kleingärten, privat“ ist gleichwohl eindeutig die Festsetzung eines Kleingartengeländes gemeint. Der Inhalt einer Festsetzung als Norminhalt kann durch die anerkannten Auslegungsmethoden ermittelt werden (BVerwG, B. v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - NVwZ-RR 1996, 429). Danach ergibt sich, dass trotz des Begriffes „Kleingärten, privat“ in der Sache eine Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt wurde. Indiz ist die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 BauGB, da hier von Dauerkleingärten als Beispiel die Rede ist. Indes ist die eigentliche Festsetzung die einer Grünfläche. Auch aus Begründung zu dieser Festsetzung wird dies deutlich: „Zwischen der E-Straße und den Molli-Bahngleisen befindet sich die "Kleingartensparte " e.V. Die seit der Nachkriegszeit bestehende Kleingartenanlage soll als strukturierende Grünfläche erhalten bleiben.“ Die "Kleingartensparte " e.V. hat den Bereich als Kleingarten gepachtet.

76

b) Die Antragsgegnerin ist in der Abwägung entscheidend davon ausgegangen, dass das betroffene Grundstück rechtlich als Dauerkleingartenanlage anzusehen ist und daher die Rechtsposition des Antragsteller nicht wesentlich geschmälert wird, wenn dieser Rechtszustand festgeschrieben wird.

77

aa) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Dem Abwägungsgebot ist genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56).

78

bb) Der Senat (U. v. 06.05.2009 - 3 K 30/07, NordÖR 2009, 357) hat zum notwendigen Inhalt der Abwägung bei der Festsetzung eines Dauerkleingartengebiets ausgeführt:

79

„Hiervon ausgehend hatte die Antragsgegnerin bei der Abwägung der (auch) von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigung durch die Festsetzung der Dauerkleingartenanlage zunächst für die Frage der Gewichtung dieses Belanges zu klären, welche Position die Antragsteller vor bzw. ohne die Festsetzung innehatten. Hierzu kommt es darauf an, ob die Anlage zu dem gem. § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung... den von der Antragsgegnerin in der Planung und Beschlussfassung zugrundegelegten Charakter einer Kleingartenanlage hatte. Handelte es sich bereits um eine Kleingartenanlage, die dem Regime des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG -, insbesondere der dort geregelten Pachtzinsbindung und den Vorgaben an die Pachtverhältnisses unterlag, käme dem Belang der Antragsteller kein so großes Gewicht zu wie für den Fall der erstmaligen Zuordnung als Kleingartenanlage durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan.

80

a. Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage), § 1 Abs. 1 BKleingG. Die Kleingartenanlage ist kein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern ein Unterfall der Grünflächennutzung. Sie wird im Bundeskleingartengesetz näher geregelt. Kleingärten werden durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zu Dauerkleingärten (§ 1 Abs. 3 BKleingG). Die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festsetzbaren Flächen für Dauerkleingärten beziehen sich inhaltlich auf das Kleingartenrecht (vgl. BVerwG, U.v. 02.09.1983 - 4 C 73/80 -, BVerwGE 68, 6). Wesensmerkmal des Kleingartens ist zunächst die Nutzung fremden Landes, d.h. dass der Begriff durch Pachtverhältnisse oder ähnliche obligatorische Verhältnisse gekennzeichnet ist. Als Nutzung steht die Gartennutzung und nicht die bauliche Nutzung im Vordergrund. Kleingärtnerische Nutzung beinhaltet notwendigerweise die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf; nur Dauerkulturen oder eine überwiegende Nutzung zu Erholungszwecken reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus (vgl. OVG Berlin, U.v. 15.10.2008 - 2 A 5.08 -, zit.n.juris, unter Hinweis auf OVG Hamburg, U. v. 04.11.1999 - 2 E 29/96.N -, NVwZ-RR 2001, 83 m.w.N.). Die Beurteilung, ob eine Kleingartenanlage vorliegt oder die Annahme eines anderen Gebietscharakters gerechtfertigt ist, setzt eine Gesamtbetrachtung anhand von Kriterien voraus, die eine Unterscheidung ermöglichen. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist zunächst, dass die Nutzung der Grundstücke bzw. Parzellen im Kleingartengebiet durch eine kleingärtnerische Gartennutzung und nicht durch eine Wohnnutzung geprägt ist. Ein weiteres wichtiges Merkmal sind die Gebäude. In prägendem Umfang vorhandene Wohnhäuser sprechen gegen ein Kleingartengebiet. Auch die wegemäßige Erschließung und die Versorgungsstruktur sind Kriterien zur Abgrenzung (vgl. OVG Berlin, U.v. 10.09.2008 - 2 A 10.06 und 2 A 24.07 -, jeweils unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, a.a.O.).

81

Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung ist das eine, die Erholungsnutzung das zweite Element des Kleingartens. Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten ist für die kleingärtnerische Nutzung unerlässlich. Die bloße Erholungsnutzung reicht daher für den Kleingartenbegriff nicht aus. Der Flächenanteil, der der Erzeugung von Obst-, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten dienen muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine Nutzung des Gartens nur zur Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung. Vielmehr muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen die Nutzung der Gartenparzellen maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat. Eine Kleingartenanlage setzt aber nicht voraus, dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird (vgl. BGH, U.v. 17.06.2004 - III ZR 281/03 -, NJW-RR 2004, 227). Es darf zwar Erholungsnutzung stattfinden, jedoch darf der Kleingarten nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen. Der ausschließliche Anbau von Obst und Gemüse ist nicht ausgeschlossen (Begr. zum Regierungsentwurf zum BKleingG, BT-Drs. 9/1900 S.12; vgl. zur verfassungsrechtlichen Herleitung Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, Grüne Schriftenreihe des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V Nr. 188 (Oktober 2006) m.w.N. unter 1.,1.1.,b), bb) (2)). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von der Gesamtanlage und nicht von der einzelnen Parzelle auszugehen. In der Regel wird eine Gartenanlage von der Erzeugung von Gartenbauprodukten nicht mehr maßgeblich mitgeprägt, wenn weniger als ein Drittel der Fläche dem Anbau von Obst und Gemüse dient. Der für die baulichen Anlagen in Kleingärten, zunächst und in erster Linie die gem. § 3 Abs. 2 BKleingG zulässigen Lauben mit einer Grundfläche von max. 24 m², vorgesehene Flächenanteil wird in der Rechtsprechung nicht eigenständig definiert bzw. abgegrenzt. Üblicherweise beträgt der für bauliche Anlagen in Einzelparzellen genutzte Teil zwischen 20% und 30% des Kleingartens, was etwa einer Drittelung der Fläche einer Parzelle entspricht. Zulässig sind jedoch nur solche Anlagen, die der kleingärtnerischen Nutzung von ihrer Funktion her als auch räumlich - gegenständlich zu- und untergeordnet sind. Dem Wohnen dienende Gebäude (Eigenheime) und diesen nahe kommende Baulichkeiten (z.B. Wochenendhäuser) entsprechen dem nicht (vgl. Mainczyk, a.a.O. m.w.N.).

82

Das BKleingG enthält in § 18 Abs. 1 für die alten und in § 20 a Nr. 7 Satz 1 für die neuen Länder Sonderregelungen für Lauben, die die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Grundfläche überschreiten. Grundlage ist der Bestandsschutz für eine rechtmäßig errichtete Anlage. Auch rechtswidrig errichtet bauliche Anlagen können Bestandsschutz genießen, wenn die zuständige Behörde den illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum wissentlich geduldet hat. Unterschieden werden sog. Lauben (Großlauben und Wohnlauben) sowie Eigenheime (i.S.d. SachenRBerG) und diesen nahe kommende Baulichkeiten. Abgrenzungskriterien sind Bauweise, Größe der Wohnfläche und zulässige Laubengröße, Ausstattung mit sanitären Anlagen und Heizung, Anschluss an Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Zufahrt und Zugang (vgl. Darstellung bei Mainczyk, Grüne Schriftenreihe Nr. 188, Ziff. 1.3). Sind in einer Anlage nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft Eigenheime im Sinne des DDR-Rechts bzw. SachRBerG anzutreffen, so kann dies den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, dass die ansonsten auf den Parzellen noch festzustellende kleingärtnerische Nutzung nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt. Sind in der Anlage mehr als 50 v.H. der Parzellen mit derartigen Eigenheimen oder diesen nahe kommende Baulichkeiten - Gebäude, die den größten Teil des Jahres (April bis Oktober) durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden - so bebaut, so kann die Gesamtanlage nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden (BGH, U. v. 24.07.2003 - III ZR 203/02 -, BGHZ 156, 71). Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist, etwa weil andere Umstände wie die Durchschneidung des Geländes mit einer großen Straße, die auf einen Siedlungscharakter hindeutet, oder die Konzentration von Lauben in nur einem Teil des Gebietes hinzutreten (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332).

83

Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin für die Beurteilung des Bestandes im Plangebiet weder im ursprünglichen Planaufstellungsverfahren noch nach der Entscheidung des Senats durch Urteil vom 22.05.2002 - 3 K 10/02 und der in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterung und dem sich anschließenden ergänzenden Verfahren und auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die nach der o.g. Rechtsprechung erforderliche quantitative Betrachtung bei der Nutzung der Parzellen im Plangebiet, die Aufnahme des vorhandenen Gebäudebestandes mit Gebäudegrößen und das Verhältnis von - auch nach ihrer eigenen Auffassung in der Anlage vorhandener - "Luxuslauben" zum Bestand der Gesamtanlage angestellt hat und es insoweit möglicherweise an der hinreichenden Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials fehlt, ist sie im Ergebnis zutreffend von einer Kleingartenanlage ausgegangen.

84

Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Plangebietes und dort einer repräsentative Anzahl von Parzellen (vgl. BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332) hat der Senat bei Anwendung der o.g., durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer Kleingartenanlage die Überzeugung gewonnen, dass eine vom Bild des Kleingartens i.S.d. BKleingG abweichende Bebauung und Nutzung zwar in einigen Bereichen der Anlage vorhanden ist, diese bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Anlage jedoch nicht derart prägend ist, dass von einem Umschlagen des Charakters etwa hin zu einer Wochenend- oder Ferienhaussiedlung ausgegangen werden muss. ....

85

Durfte die Antragsgegnerin - trotz fehlender tatsächlicher Feststellungen - im Rahmen der Abwägung davon ausgehen, dass es sich bei dem im Plangebiet vorhandenen baulichen Bestand und dessen Nutzung um eine Kleingartenanlage handelt, konnte sie in abwägungsfehlerfreier Weise den von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belang einer nicht den Beschränkungen einer Dauerkleingartenanlage unterliegenden Nutzung ihres Grundstücks gegenüber dem von der Antragsgegnerin als Planungsziel angeführten städtebaulichen Belang der Erhaltung und Sicherung von Kleingärten im Stadtgebiet zurücktreten lassen. Der private Belang der Antragsteller war wegen der bereits bestehenden Einbindung ihres Grundstücks in eine Kleingartenanlage und den dadurch bestehenden Eigentumsbeschränkungen als nicht so gewichtig anzusehen, als dass es einer weitergehenden Abwägung der durch die Festsetzung entstehenden Beeinträchtigung für die Antragsteller bedurft hätte. Der von den Antragstellern geltend gemachte Wertverlust durch die Festsetzung eines Dauerkleingartens wurde von der Antragsgegnerin in der Abwägung gesehen und dahingehend abgewogen, dass diese sich allein aus der Planung nicht ableiten ließen.“

86

Bei der Feststellung, ob es sich um einen nach § 20 a BKleingG übergeleiteten Kleingarten handelt, kommt einem zu DDR-Zeiten geschlossenen Pachtvertrag, durch den die Parzelle zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Der BGH hat dargelegt, dass sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes nicht danach richtet, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war. Maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 - NJ 2004, 464). Allerdings wird vertreten, die Parteien könnten grundsätzlich die Anwendbarkeit des BKleingG unabhängig davon vereinbaren, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dessen § 1 vorliegen (so KG Berlin, U. v. 22.04.2004 - 20 U 74/03 – ZOV 2004, 178). Ob die hier maßgebende Vertragslage so zu verstehen ist, dass eine derartige Vereinbarung nach dem 03.10.1990 getroffen worden ist, kann mangels Vorliegens der Vereinbarung nicht beurteilt werden. Im Übrigen wäre der Umfang der Bindungswirkung des offenbar rechtskräftigen Urteils des LG Rostock vom 15.11.2012 – 1 S 123/11 zu prüfen.

87

cc) Nach den Planunterlagen sind hier allenfalls 15 Kleingärten vorhanden. Wie viele einzelne Kleingärten vorhanden sein müssen, um eine Anlage bilden zu können, ist im Gesetz nicht geregelt. Als optimale Größe von Kleingartenanlagen werden 50 bis 150 Parzellen angenommen, ohne dass mindestens 50 Gärten für das Vorliegen einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG gefordert werden können. Fünf Pachtparzellen werden als die absolute Untergrenze angesehen. Wenn nur eine geringe Anzahl von Kleingärten, etwa weniger als 20, vorliegt, kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. In diesen Fällen gewinnen die übrigen Gesichtspunkte, die zur Feststellung einer Anlage nach § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG heranzuziehen sind, besondere Bedeutung (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).

88

dd) Die Beurteilung der Nutzungsverhältnisse, die nach Ansicht des Antragstellers nicht denen eines Dauerkleingartens genüg(t)en, richtet sich nach dem oben Dargelegten.

89

ee) Der Antragsteller macht weiter geltend, für eine Kleingartenanlage fehlten die notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Wege, Spielflächen und Vereinshaus. Diese Notwendigkeit folge auch § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG. Nach dieser Vorschrift setzt ein Kleingarten einen Garten voraus, der in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

90

Unter gemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG sind solche Einrichtungen zu verstehen, die der Gemeinschaft der Kleingärtner zur Verfügung stehen und dem Kleingartenzweck dienen. Durch sie wird eine Anlage nach dem Bundeskleingartengesetz mehr als die (zufällig erscheinende) Nähe von Einzelgärten auf der Erdoberfläche. Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG müssen dabei nicht unbedingt einem „aktiv erlebten“ Gemeinschaftszweck dienen. Der Wortlaut der Regelung legt eine solch einschränkende Auslegung schon nicht nahe. Bei den in der Norm aufgeführten Anlagen handelt es sich ausdrücklich nur um Beispiele. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ist allein auf die Klammerwirkung der Einrichtung abzustellen, die mehrere Einzelgärten als Anlage zusammenfasst (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 - juris). Hinsichtlich der notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ist streitig, ob schon das Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Einrichtung zur Begründung einer Kleingartenanlage ausreichend ist (vgl. OLG Naumburg, U. v. 11.01.2001 - 7 U 132/99 - juris; offen gelassen bei OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 - juris).

91

Wege sind in der Regel unverzichtbare gemeinschaftliche Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn die Anlage relativ klein ist. Jedenfalls dann, wenn sich die Wege innerhalb des Areals befinden oder, falls sie außerhalb der Anlage liegen, es sich um nichtöffentliche Wege handelt, die nur der Erschließung der Einzelgärten dienen, kommen sie als gemeinschaftliche Einrichtung in Betracht. Es genügt nicht, wenn in einem Gartengebiet als gemeinschaftliche Einrichtung nur Wege vorhanden sind, wenn lediglich eine einzige kurze und schmale Stichgasse vorhanden ist, die allein der Erschließung einer geringen Anzahl von Kleingärten und dem Abstellen von bis zu zwei Fahrzeugen dient. Ein Weg, dessen Funktion sich im Wesentlichen in der Ermöglichung des Zugangs zu einzelnen Parzellen erschöpft, ist daher kein spezifisches Merkmal einer Kleingartenanlage; er allein vermag deshalb nicht, einem Gartenareal den besonderen Charakter einer Kleingartenanlage zu verleihen (vgl. BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05 - ZfBR 2006, 373). Wege, welche durch die Anlage und zu den einzelnen Kleingärten führen, genügen bereits dem Erfordernis der gemeinschaftlichen Einrichtungen (OVG Lüneburg, U. v. 29.11.1989 - 6 A 139/88 - ZfBR 1990, 211 unter Hinweis auf Bericht des Bundestags-Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BTag-Drs. 9/2232, S. 17).

92

Eine gemeinsame Wasserversorgung kann eine gemeinschaftliche Einrichtung darstellen. Es ist dazu nicht erforderlich, dass (nur) die Gartenanlage als solche und nicht die jeweiligen Einzelgärten mit Wasser versorgt werden (so aber wohl OLG Brandenburg, Urt. v. 11. Oktober 2006 - 3 U 192/05 - juris). Zwar stellt ein innerhalb der Einfriedung der Gartenanlage gelegener gemeinsamer Brunnen bzw. eine gemeinsam genutzte Wasserstelle, die keiner Parzelle zugeordnet ist, eine Gemeinschaftsanlage dar, wenn keiner der Einzelgärten durch eine separate Wasserleitung oder eine andere Wasserquelle versorgt wird. Denn dabei handelt es sich um eine gemeinsame Wasserversorgung sämtlicher Gärten. (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 27.10.2005, a.a.O.) . Eine gemeinsame Wasserversorgung und damit eine gemeinschaftliche Einrichtung ist aber auch ein Leitungssystem innerhalb der Gartenanlage, das ausgehend von einem zentralen Anschluss der Anlage an die Hauptleitung sämtliche Gärten mit Wasser versorgt. In Abgrenzung dazu steht eine Wasserversorgung, bei der nicht sämtliche Gärten an ein zentrales System angeschlossen sind, sondern einzelne Gärten direkt an die Wasserversorgungsanlage des örtlichen Versorgers angebunden sind und/oder auf anderem Wege mit Wasser versorgt werden. Dass bei mehreren Gärten zusätzlich noch Grundwasserpumpenanlagen funktionstüchtig sind, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass durch das sämtliche Gärten versorgende interne Leitungsnetz eine Zusammenfassung der (Einzel)Gärten zu einer Anlage bewirkt wird (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris).

93

Einfriedungen können nicht als gemeinschaftliche Einrichtung qualifiziert werden, wenn die Gärten jeweils einzeln eingezäunt sind. (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).

94

Ein PKW-Stellplatz ist keine gemeinschaftliche Einrichtung, wenn es sich lediglich um eine geringfügige Verbreiterung des letzten Wegstücks handelt, die nur von den Pächtern der angrenzenden Parzellen als Parkmöglichkeit genutzt wird (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).

95

Eine Gemeinschaftseinrichtung kann auch eine Sitzecke etwa mit Grill, einem Sandkasten und Kinderspielgeräten sein, die damit das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG genannte Regelbeispiel „Spielfläche“ erfüllt (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris).

96

3. Der Einwand, dass die Festsetzungen den Planungszielen widersprechen, betrifft die Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB.

97

a) Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (BVerwG, U. v. 26.03. 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228 – juris Rn. 17).

98

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren, das heißt bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen, etwa bei in sich unschlüssiger Plankonzeption oder wenn die Planung von vornherein keine Aussicht auf Verwirklichung hat beziehungsweise das verfolgte Ziel aus anderen Gründen offensichtlich verfehlt (vgl. BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 14).

99

Wird ein bestimmtes Ziel der Planung verfolgt, so hat dies gleichwohl sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden nur zu, "sobald und soweit" die konkretisierte Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. Die Gemeinde muss sich daher im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalten (vgl. BVerwG, U. v. 26.03. 2009 – a.a.O. juris Rn. 20; zusammenfassend OVG Greifswald, U. v. 24.11.2010 - 3 K 27/08, juris).

100

b) Ausweislich der Begründung verfolgt der Bebauungsplan mehrere Ziele:

101

Planungsrechtlich handele es sich bei dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 um einen bisher unbeplanten Innenbereich. Die Bebauung habe sich innerhalb des historischen Bereiches entlang der Strandstraße und dem Lindenpark sowie den angrenzenden Wohngebieten dementsprechend stark verdichtet. Vor allem im Bereich der Strandstraße, der Linden- und Dünenstraße seien teilweise sehr große Baukörper entstanden. Aus Sicht der Stadt werde das übliche Maß der baulichen Nutzung teilweise erheblich überschritten und die neue Bebauung fügt sich z.T. nicht nach § 34 BauGB ein. Der Rahmen des Einfügens nach § 34 BauGB solle durch den Bebauungsplan konkretisiert werden und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB sichergestellt werden. Auch in Hinblick auf die durch Feriengäste entstehende Verkehrsbelastung sei eine quantitative Begrenzung der Ferienwohnungen von Nöten. Ziele des Bebauungsplanes seien weiterhin der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Erhalt und die Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes. Diese Ziele seien aufgrund des hohen Bebauungsdruckes, der auf dem attraktiven Ort laste, akut gefährdet. Der Charakter werde durch überzogene Bebauungsvorstellungen und das Entstehen einer hohen Anzahl von Ferienwohnungen bedroht. Mit der vorliegenden Planung werde der Erhalt der typischen Seebäderarchitektur, der besonderen städtebaulichen Qualitäten und der Freiraumstrukturen angestrebt.

102

Die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünbereiche sowie Hausgärten sollten von einer weiteren Bebauung freigehalten werden, da sie wichtige Funktionen für die Ökologie, das Stadt- und Landschaftsbild erfüllten. In den östlich an das historische Zentrum angrenzenden Wohngebieten werde teilweise eine Neubebauung mit Wohn- und Ferienhäusern in der zweiten Reihe begonnen und so würden die historischen Straßenzüge mit relativ großzügigen Grundstücken und villenartiger Bebauung in ihrem Charakter beeinträchtigt. Der verdichteten Bebauung in der zweiten Reihe solle ebenfalls Einhalt geboten und die weitere bauliche Entwicklung maßvoll gesteuert werden. Eine Bebauung von Hofbereichen in der zweiten Reihe solle grundsätzlich nicht weiter verfestigt werden. Die durch den Bebauungsdruck entstandenen städtebaulichen und gestalterischen Mängel sollten behoben werden.

103

Innerhalb des touristischen Zentrums entlang der Strandstraße und der Dünen- und Lindenstraße sei eine große Anzahl von Gebäudeanlagen für Ferienwohnungen und Hotels entstanden. Für die vorhandene Wohnnutzung entstehe eine zunehmende Verdrängungsgefahr durch touristische Nutzungen. Mit der Planaufstellung solle die weitere Verdichtung verhindert und die Errichtung von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen begrenzt werden. Die touristischen Nutzungen sollten in einem behutsamen und qualitätsvollen Maß weiterentwickelt werden, da eine quantitative Sättigung erreicht sei. Die vorhandene Wohnnutzung solle gesichert und weiterentwickelt werden.

104

Ausweislich der städtebaulichen Konzeption (Begründung Seite 6) soll generell im gesamten Geltungsbereich eine weitere Bebauung nur in begrenztem Umfang erfolgen. Bei Grundstücken mit einer kompakten Bebauung und einer bereits relativ hohen Grundflächenzahl würden enge Baugrenzen um die vorhandenen Baukörper festgesetzt. Erweiterungsmöglichkeiten würden bei großen, bisher locker bebauten Grundstücken vorgehalten. Für eine maßvolle Erweiterung des Bestandes könnten Lückenschließungen in der Hauptgebäudeflucht der ersten Baureihe erfolgen. Z.T. werde eine geregelte, maßvolle Zweitreihenbebauung ermöglicht. Als langfristiges Ziel sollten die Blockinnenbereiche von Bebauung freigehalten werden. Hierfür sei teilweise der Rückbau von Schuppen und sonstigen Nebengebäuden innerhalb der Grünbereiche notwendig. Dadurch sollten die für Kühlungsborn typischen großzügigen Grundstückszuschnitte mit Villenbebauung erhalten bleiben. In einigen Straßenzügen mit einer Bebauung parallel zur Straßenflucht würden Baulinien festgesetzt. Dies sei in der Strandstraße, der Dünenstraße, der Lindenstraße und der R-Straße der Fall.

105

c) Diese Darlegungen zeigen, dass das städtebauliche Konzept komplex ist. Der Plan verfolgt nicht nur das zentrale Ziel, eine weitere Verdichtung und die Errichtung von Betrieben und Ferienwohnungen zu verhindern. Es soll ein maßvolle und geordnete Bebauung ermöglich werden. Was maßvoll im Sinne des Konzepts ist, unterliegt der planerischen Beurteilung der Antragsgegnerin. Namentlich die Festesetzungen von Baugrenzen vielfach unabhängig von der vorhandenen Bebauung lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin ihr Konzept verwirklichen will. Ob in Einzelfällen eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit entsteht, ist insoweit von untergeordneter Bedeutung.

106

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

107

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

108

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 36 „Ortsmitte Kühlungsborn Ost“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke G1 und G2. Er wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 36 der Antragsgegnerin. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 umfasst den südlichen Bereich der Stadtmitte von K.

2

Der Antragsteller erwarb durch notariellen Vertrag vom 20.12.2007 das Flurstück G1 von der Deutschen Bahn AG; er wurde am 11.03.2008 als Eigentümer eingetragen. In § 6 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags heißt es, dem Käufer sei bekannt, dass eine Teilfläche des Kaufgegenstandes im Rahmen eines Generalpachtvertrages an die Bahn - Landwirtschaftshauptverband e.V. verpachtet sei. Dem Käufer seien der Inhalt des Vertrags und die Lage der betroffenen Teilfläche bekannt. Eine Auflistung (Anlage 2) der einzelnen Pächter (15 Teilflächen) werde dem Käufer übergeben. Der Generalpachtvertrag war am 30.12.1993 zwischen der Deutschen Reichsbahn und der Bundesbahn - Landwirtschaft geschlossen worden. Darin verpflichtet sich der Bahn - Landwirtschaftsverband Schwerin e. V. zur gesamtschuldnerischen Haftung für die vom Hauptverband eingegangenen Verbindlichkeiten. Das Flurstück G1 nutzen 15 Unterpächter; die Teilflächen 1 bis 5 befinden sich hinter Privatflächen und werden von den jeweiligen Eigentümern genutzt.

3

Mit Schreiben vom 19.03.2008 kündigte der Antragsteller die Teilflächen 1 bis 5. Mit einem weiteren Schreiben vom 13.07.2009 kündigte er auch hinsichtlich der restlichen Fläche den Pachtvertrag und verlangte die Räumung.

4

Die Stadtvertreterversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 14.12.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 für die "Ortsmitte K“. Nach Änderungen des Planentwurfs wurde er erneut öffentlich ausgelegt (02.03. – 03.04.2009).

5

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 24.03.2009 Einwendungen. Er führte unter anderem aus:

6

Das Flurstück G1 werde weiterhin als Hausgarten privat bzw. als Kleingarten ausgewiesen. Dies lehne er in dieser Größenordnung ab. Er verweise auf seine Schreiben vom 18.03.2008, 20.08.2008, 24.06.2008 sowie 27.01.2009. Die auf dem Flurstück G1 gegenwärtig noch vorhandenen Gärten dienten ausschließlich als Erholungsflächen. Sein Grundstück Flurstück G1 sei im öffentlichen Bereich an der Ecke E-Straße und Flurstück 295 baurechtlich als Bauland zu bewerten. Da der vordere Grundstücksbereich dieses Grundstücks von der D-Straßee bis zum Ende des Flurstücks 288/3 eine Lückenschließung in der Hauptgebäudeflucht der ersten Reihe begründe, solle auch dort ein entsprechend länglich verlaufendes Baufeld entstehen. Seine Bauvorhaben stellten eine Lückenbebauung im Sinne von § 34 BauGB dar. Er vermisse, dass die auf dem Flurstück G1 vorhandenen Gartenhäuser, Nebengebäude und sonstigen Baulichkeiten entsprechend erfasst und im Bebauungsplan eingezeichnet worden seien.

7

Auf seinem Grundstück G2 stünden zwei Gebäude. Hier seien die Baugrenzen zu eng festgesetzt.

8

Hinsichtlich des Lärmschutzes dürften nicht nur passive Lärmschutzmaßnahmen erwogen werden, sondern müssten aktive Maßnahmen wie zum Beispiel Lärmschutzwall oder Lärmschutzwand berücksichtigt werden.

9

Der Verein „Kleingarten“ e.V. erklärte, er unterstütze den Vorschlag, dass die innerstädtischen Grünflächen erhalten blieben und eine weitere Bebauung mit Ferienwohnungen oder Gebäuden in zweiter Reihe verhindert sowie eine zu hohe Verdichtung der Bebauung vermieden werde. Dabei gehe es insbesondere um die Flächen, die die Mitglieder des Kleingartenvereins östlich der Gleise des Bahnhofs Ost bis zur Bebauung mit Einfamilienhäusern in der E-Straße als Garten- und Grünflächen nutzten und die auch derzeit im gültigen Bebauungsplan als solche ausgewiesen seien. Dies solle nach dem Willen der Mitglieder in Zukunft so beibehalten bleiben. Die Mitglieder trügen zu einer naturnahen und einer grünen Gestaltung des Ortszentrums bei und pflegten die auf Pachtland errichteten Gärten seit über 55 Jahren. Viele Mitglieder hätten keine andere Möglichkeit, ihre Freizeit ortsnah in einem Garten zu gestalten und zu verbringen. Gerade dafür wurde das Pachtland zu Zeiten der DDR bereitgestellt.

10

Am 13.08.2009 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Satzungsbeschluss.

11

Zu den Bedenken des Antragstellers wird unter anderem ausgeführt: Eine Bebauung auf dem Grundstück Flurstück G1 solle nicht ermöglicht werden. Die Antragsgegnerin könne Bestrebungen, aus den Kleingärten und der Zäsurgrünfläche bzw. den genutzten Hausgärten Bauland oder einen Parkplatz zu machen, nicht zustimmen. Den noch erhaltenen grünen Zäsuren im Stadtgebiet komme nach ihren Planungszielen eine große Bedeutung zu. Die Planungsziele der Stadt sähen auch nicht vor, eine Bebauung in der zweiten Reihe zuzulassen. Es solle vielmehr eine geordnete und maßvolle Bebauung in der zweiten Reihe sichergestellt werden. Für das Grundstück der Kleingartenanlage treffe dies jedoch nicht zu. Es handele sich nicht um eine Zweitreihenbebauung eines genutzten und bebauten Grundstücks. Ein vorhandenes, kleines Nebengebäude innerhalb des grünen Abstandsstreifens zur Molli-Bahn zu Wohnzwecken umzunutzen und hier einen Parkplatz einzurichten, sei als völlig abwegig zu beurteilen. Dem Antragsteller als Käufer der ehemaligen Bahngrundstücke der Kleingartenanlage und des Zäsur- bzw. Hausgartenstreifens an den Molli-Gleisen seien die vorhandenen Nutzungen stets bekannt gewesen. Auch sei ihm bekannt, dass die Antragsgegnerin keine Veränderungen dieser Nutzung vorsehe. Die Bewertung der Kleingartenanlage als Bauland entbehre jeder Grundlage. Eine Lückenbebauung im Sinne von § 34 BauGB werde nicht gesehen. Auch die gegen-überliegende Bebauung rechtfertige kein Baurecht nach § 34 BauGB. Die Gebäude auf dem Flurstück G1 hätten nicht einzeln erfasst werden müssen. Es diene letztlich als Gartenland zur Nutzung durch Haus- und Kleingärten. Vorhandene Gebäude in den Hausgärten genössen Bestandsschutz, sollten jedoch nicht ausgebaut oder erweitert werden. Die Bebauung im Kleingartengebiet richte sich nach dem Bundeskleingartengesetz.

12

Auf dem Flurstück G2 solle keine Erweiterung der Baugrenzen für die denkmalgeschützten ehemaligen Bahngebäude erfolgen.

13

Die Festsetzungen hinsichtlich der Flurstücke G1 und G2 stellten entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine unzumutbare Härte dar. Seinen Anregungen stünden städtebauliche, ortsbildprägende, landschaftsplanerische und verkehrsplanerische sowie immissionsschutzrechtliche Belange entgegen, zudem die derzeitige Nutzung der betreffenden Flurstücke. Der Eigentümerwechsel innerstädtischer Grünflächen besitze keinerlei städtebauliche Relevanz bezüglich der Umwandlung dieser Grünflächen in Wohnbauland oder Parkplätze. Dem Antragsteller als Käufer der ehemaligen Bahngrundstücke der Kleingartenanlage und des Zäsur- bzw. Hausgartenstreifens an den Molli-Gleisen sowie der Nebengebäude südlich des Bahnhofs seien die vorhandenen Nutzungen stets bekannt gewesen. Auch sei ihm bekannt, dass die Antragsgegnerin keine Veränderungen dieser Nutzungen vorsehe.

14

Entsprechend der überarbeiteten schalltechnischen Stellungnahme würden durch die Molli-Bahn keine mit den benachbarten Nutzungen unvereinbaren Immissionen ausgelöst. Ein aktiver Schallschutz sei nach dem vorliegenden Gutachten nicht vorgesehen und aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert. Die Anregung des Antragstellers werde in einer überarbeiteten schallschutztechnischen Stellungnahme berücksichtigt. Dementsprechend würden Lärmpegelbereiche entlang der C-straße festgesetzt.

15

Auf Grund dieser Abwägung enthält der Bebauungsplan unter anderem die Festsetzung des Flurstücks des Antragstellers G1 unter Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Grünfläche mit der Ergänzung „Kleingärten, privat.“ Die textlichen Festsetzungen unter Ziff. 1 zu lauten u.a.:

16

1.4 In den Sonstigen Sondergebieten Ortskerne (SO 1-3) sind zulässig:

17

- Einzelhandelsbetriebe bis max. 300 m² Verkaufsfläche; auf den Flurstücken 80/3 (Strandstraße 24) und 158/1 (Strandstraße 35) Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn, sind Einzelhandelsbetriebe bis max. 600 m² Verkaufsfläche zulässig;

18

- Schank- und Speisewirtschaften;

19

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes und gewerblich genutzte Ferienwohnungen;

20

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke;

21

- Dauerwohnungen.

22

Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind ausnahmsweise zulässig.

23

1.5 Im Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel (SO 4) ist ein Einzelhandelsbetrieb mit gemischtem Warenangebot bis max. 1400 m² Verkaufsfläche zulässig. Lebensmittel sind als Sortiment unzulässig. (…)

24

1.7 Im Sonstigen Sondergebiet Autohaus (SO 6) ist ein Autohaus mit Werkstatt, Waschanlage und den dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen zulässig. Die Zulässigkeit beschränkt sich auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 t.

25

1.8 Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig. (…)

26

9. Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

27

9.1 Innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche sind lärmzugewandte Gebäudeseiten und Dachflächen von Wohn- und Schlafräumen sowie von Kinderzimmern mit einem resultierenden bewerteten Schalldämm-Maß in Abhängigkeit vom ausgewiesenen Lärmpegelbereich entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu realisieren:

28

Für lärmabgewandte Gebäudeseiten darf der maßgebliche Außenlärmpegel entsprechend Pkt. 5.5.1 der DIN 4109 ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 dB(A) und bei geschlossener Bebauung bzw. Innenhöfen um 10 dB(A) gemindert werden.

29

Der Bebauungsplan wurde im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 22. Oktober 2009 bekannt gemacht.

30

Der Antragsteller hat am 15.01.2010 Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung macht er geltend:

31

Das Verfahren leide an mehreren Verfahrensfehlern.

32

Inhaltlich habe das Flurstück G1 nicht als Dauerkleingarten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden können. Es habe zum maßgebenden Zeitpunkt der Abwägung am 13.08.2009 nicht den in der Planung zu Grunde gelegten Charakter einer Kleingartenanlage gehabt. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass fünf Pachtparzellen die absolute Untergrenze für ein Kleingartengebiet seien, fehlten die notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen. Insbesondere erweise sich der vorhandene Stichweg, der eine einzige der hier vorliegenden Parzellen erschließe, nicht als gemeinschaftliche Einrichtung. Andere gemeinschaftliche Einrichtungen seien nicht vorhanden. So gebe es weder eine gemeinschaftliche Wasser- noch eine gemeinschaftliche Elektrizitätsversorgung. Es fehle auch an der maßgeblichen Erzeugung von Gartenbauprodukten. Drei Viertel der Gesamtanlage seien vielmehr von baulichen Anlagen und Rasen geprägt. Es handele sich tatsächlich um eine Wochenend- bzw. Ferienhausnutzung, teilweise auch Tierhaltung. Das AG   habe mit Urteil vom 15.04.2011 – 2 C 132/09 – die Eigenschaft als Kleingarten verneint. Dieses Urteil sei durch das Landgericht bestätigt worden (LG Rostock, Urteil vom 15.11.2012 – 1 S 123/11 – (Bl. 366 GA). Aus dem Urteil des LG Rostock ergebe sich, dass es sich bei der Anlage zu keiner Zeit um einen Kleingarten nach dem Bundeskleingartengesetz gehandelt habe.

33

Der Bebauungsplan verstoße im Übrigen in vielfacher Weise gegen das Gebot einer widerspruchsfreien Planung. So sei das Hauptziel, eine geordnete und maßvolle Bebauung in der zweiten Reihe zu gewährleisten und eine fortschreitende Verdichtung zu verhindern nicht erreicht worden. Dies legt der Antragsteller an Hand einer Vielzahl aus seiner Sicht einschlägiger Beispiele dar.

34

Der Bebauungsplan weise auch weitere Fehler auf. So habe auf eine Umweltprüfung nicht verzichtet werden können. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, insbesondere weil das Flurstück G1 im Flächennutzungsplan teilweise als erweiterte Verkehrsfläche ausgewiesen sei und nunmehr im Bebauungsplan abweichend als Grünfläche festgesetzt werde.

35

Die Verkehrsuntersuchung weise Ermittlungs- und Bewertungsfehler auf.

36

Schließlich werde er - der Antragsteller - unverhältnismäßig durch die Festsetzungen beeinträchtigt.

37

Der Antragsteller beantragt,

38

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 36 „Ortsmitte“ für unwirksam zu erklären.

39

Die Antragsgegnerin beantragt,

40

den Antrag zurückzuweisen.

41

Sie führt im Wesentlichen aus:

42

Die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor.

43

Es liege kein Abwägungsfehler hinsichtlich der Festsetzung von Kleingärten vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe den im Plangebiet vorhandenen Bestand zutreffend als Kleingartenanlage angesehen und die Folgen der Festsetzungen einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kleingärten, privat“ für den Antragsteller hinreichend berücksichtigt. Er sei zivilrechtlich verpflichtet, die Nutzung der Grundstücksfläche im festgesetzten Bereich als Anlage entsprechend dem Bundeskleingartengesetz zu dulden. Er sei als Käufer in das Pachtverhältnis eingetreten. Bei dieser Ausgestaltung könnten sich die Pächter auf den besonderen Kündigungsschutz des Bundeskleingartengesetzes berufen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Bundeskleingartengesetzes nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf das Urteil des Kammergerichts vom 22.04.2004 – 20 U 74/03 -. Tatsächlich liege auch eine kleingärtnerische Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz vor. Weit mehr als die Hälfte der Fläche diene der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen. Darüber hinaus liege auch eine Kleingartenanlage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Bundeskleingartengesetz vor. Die Mindestanzahl von fünf Kleingärten werde deutlich überschritten. Die Anlage zeichne sich durch eine zusammenfassende Außeneinfriedung aus und sei damit als solche deutlich zu erkennen. Zudem verfüge die Anlage über eine gemeinsame Wasser- und Stromversorgung. Weitere Gemeinschaftsanlagen seien angesichts der Größe der Anlage nicht vorhanden. Fußwege fehlten ausnahmsweise ganz, weil die Kleingärten, die entlang der Straße bzw. begrenzt durch die Bahnlinie verliefen, nur von außen einzeln zugänglich seien.

44

Nach dem Bebauungskonzept, das auch Gegenstand der Begründung zum Bebauungsplan geworden sei, würden innerhalb des Geltungsbereichs drei Teilbereiche unterschieden. In allen drei Bereichen solle eine weitere Bebauung nur im begrenzten Umfang erfolgen. Der Bebauungsplan verfolge nicht das Ziel, insgesamt eine weitere Bebauung zu begrenzen. Die Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung solle vielmehr in den Bereichen erfolgen, in denen in der Vergangenheit eine massive Verdichtung bereits stattgefunden habe. Nach Maßgabe dessen sei die Planung in sich widerspruchsfrei.

45

Das gelte auch für die Planung des Flurstückes G1. Das Gebäude des Antragstellers befinde sich im vorhandenen Grünstreifen und genieße als solches Bestandsschutz.

46

Die Antragsgegnerin hat den streitbefangenen Bebauungsplan seit seinem Erlass insgesamt fünfmal geändert. Von diesen Änderungen sind jeweils einzelne Flurstücke des Plangebiets betroffen. Die Planung im Umkreis der Flurstücke des Antragstellers wird hiervon jedoch nicht berührt.

47

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

48

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Bebauungsplan Nr. 36 ist unwirksam.

I.

49

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

50

Der Antragsteller konnte seinen Antrag auf den Bebauungsplan in der Ursprungsfassung beschränken. Bebauungspläne, durch die vorhandene Pläne geändert oder ergänzt werden, teilen die Rechtsform mit erstmals aufgestellten Bebauungsplänen als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Sie können alle gleichermaßen zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden. Welcher der verschiedenen Bebauungsplantypen vom Gericht auf seine Gültigkeit zu überprüfen ist, richtet sich nach dem Rechtsschutzziel des Antragstellers. Eine Bebauungsplanänderung, die im Anschluss an eine frühere Satzung (Bebauungsplan oder Bebauungsplanänderung) bekannt gemacht worden ist, kann nur durch entsprechenden ausdrücklichen Antrag wirksam in ein bereits anhängiges Normenkontrollverfahren einbezogen werden (BVerwG, B. v. 22.05.2006 - 4 BN 10.06 - BauR 2006, 2032). Dies gilt auch, wenn ein vor Erhebung der Normenkontrolle in Kraft getretener Bebauungsplan während des gerichtlichen Verfahrens geändert oder ergänzt wird. Welches Angriffsziel zu wählen sachdienlich ist, hängt von dem jeweiligen Planungsinhalt ab (vgl. BVerwG, B. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896).

51

Die Änderungen des streitbefangenen Bebauungsplans betreffen jeweils einzelne Flurstücke des Plangebiets. Die Planung im Umkreis der Flurstücke des Antragstellers wird hiervon jedoch nicht berührt. Damit beziehen sich die Einwendungen, die der Antragsteller erhebt und auf die er seine Antragsbefugnis stützt, nur auf den Ursprungsplan. Welche Wirkungen dessen Ungültigerklärung auf die Änderungsbebauungspläne hat, ist für den Antragsteller ohne Belang.

II.

52

Der Bebauungsplan leidet an mehreren Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

53

1. Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

54

Die textlichen Festsetzungen verweisen in Nr. 9.1. auf DIN 4109. Erst in der Zusammenschau von DIN und Bebauungsplan ergibt sich, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an den Lärmschutz von Gebäuden stellt (vgl. BVerwG B. v. 05.12.2013 – 4 BN 48.13, juris).

55

Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss die planende Gemeinde für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, "sicherstellen", dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst – wie hier in Nr. 9.1. der textlichen Festsetzungen - der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Die Gemeinde muss daher sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, B. v. 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des BVerwG in ständiger Rechtsprechung (zuletzt U.v. 02.04.2014 – 3 K 17/12).

56

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Vorschrift 4109 enthält weder die Planurkunde noch wurde ein solcher Hinweis in den im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlichten Bekanntmachungstext aufgenommen.

57

Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlich. Die rechtsstaatlich gebotene Verkündung stellt einen konstitutiven Bestandteil der förmlichen Rechtssetzung dar. Den damit verbundenen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen trägt die Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB Rechnung, indem sie Verfahrens- oder Formfehler, die die Bekanntmachung betreffen, für beachtlich erklärt, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB; Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2011, § 214 Rn. 44). Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, die den normativen Gehalt des Planes mitbestimmende DIN-Vorschrift einzusehen, stellt einen den Hinweiszweck der Bekanntmachung beeinträchtigenden Verfahrensfehler dar, denn ohne einen solchen Hinweis – sei es in der Bekanntmachung selbst oder in der Bebauungsplanurkunde – kann die Bekanntmachung ihren rechtsstaatlich gebotenen Zweck, dem Planbetroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm zu verschaffen, nicht vollständig erfüllen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.05.2012 – OVG 2 A 17.10 -, juris Rn. 40).

58

Der Fehler ist nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da sich diese Vorschrift nicht auf Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB bezieht.

59

Der Verkündungsfehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Zwar berührt er unmittelbar lediglich die textliche Festsetzung 9.1. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat jedoch nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. m.w.N. BVerwG, B. v. 18.02.2009 – 4 B 54.08 –, juris Rn. 5).

60

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anordnung der Anwendbarkeit der DIN 4109 in der textlichen Festsetzung 9.1 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich für den Schutz wesentlicher Teile des Plangebiets vor Verkehrslärm, weshalb ohne besondere Anhaltspunkte, die indes nicht ersichtlich sind, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin die Planung auch ohne die Festsetzung der maximal zulässigen Emissionskontingente und die Festlegung der dafür erforderlichen Berechnungsmethode vorgenommen hätte.

61

Ausnahmen für den – hier allerdings auch nicht erkennbaren - Fall, dass sich der vom Bebauungsplan betroffene Personenkreis signifikant anders zusammensetzt als derjenige, der in einer Vielzahl von Bebauungsplänen planunterworfen ist, scheiden schon aus Gründen der Rechtssicherheit aus. Zwar stellt der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es um die Erfüllung des Publizitätserfordernisses geht, auf den konkreten Adressatenkreis der Regelung ab, der typischerweise von einer Regelung betroffen ist (BVerwG, U. v. 27.06.2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100, juris Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist aber auf Bebauungspläne nicht übertragbar. Der Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst typischerweise nicht eine weitgehend homogene Personengruppe, wie dies im Fall der vom 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts überprüften Verordnung über das Verbot des Befahrens eines Gewässers mit bestimmten Booten der Fall ist, sondern ganz unterschiedliche Grundstückseigentümer. Um ihre Gleichbehandlung zu gewährleisten, stellt das Rechtsinstitut des Bebauungsplans einheitliche Anforderungen an die Publizität. Auch der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts erkennt an, dass für die Bekanntmachung von Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB besondere Anforderungen gelten (BVerwG, B. v. 05.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).

62

2. Die textliche Festsetzung Ziff. 1.8 ist unwirksam. Danach sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

63

§ 1 Abs. 10 BauNVO dient der individuellen Standortsicherung zugunsten der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung einzelner baulicher oder sonstiger Anlagen (OVG Lüneburg, U. v. 08.09.2010 - 1 KN 129/07 - DVBl 2010, 1381). Eine solche Bestandssicherung wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig ist (BVerwG, B. v. 30.10.2007 - 4 BN 38.07 - NVwZ 2008, 214). Es handelt sich um eine anlagenbezogene Planung. Die festgesetzten Vorhaben müssen daher eindeutig bestimmt sein (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 1 BauNVO § 1 Rn. 114). Damit ist Ziff. 1.8. unwirksam, soweit sie sich nicht auf die festgesetzten Sondergebiete bezieht (vgl. § 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO), weil nicht einzelne bauliche Anlagen bezeichnet sind, auf die sich die Fremdkörperfestsetzung beziehen soll. Es kann daher dahin stehen, ob eine solche Bezeichnung in der Begründung oder anderen Planunterlagen genügen würde.

64

Dieser Fehler führt nach den oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.

65

III.

66

Auf weitere, z.T. von den Beteiligten im Verfahren vorgetragene Gesichtpunkte kommt es nicht an. Hierzu bemerkt der Senat:

67

1. Ziff. 1.4 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass in den Sonstigen Sondergebieten Ortskerne (SO 1-3) Einzelhandelsbetriebe bis max. 300 m² Verkaufsfläche und auf den Flurstücken 80/3 (Strandstraße 24) und 158/1 (Strandstraße 35) Flur 2, Gemarkung Kühlungsborn Einzelhandelsbetriebe bis max. 600 m² Verkaufsfläche zulässig sind; nach Ziff. 1.5 ist in dem Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel (SO 4) ein Einzelhandelsbetrieb mit gemischtem Warenangebot bis max. 1400 m² Verkaufsfläche zulässig. Es ist fraglich, ob diese Festsetzungen zulässig sind.

68

Für Sondergebiete nach § 11 BauNVO gilt gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die Beschränkung des § 1 Abs. 9 BauNVO für differenzierte Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung nicht. Das bedeutet hier zunächst, dass die Gemeinde nicht „besondere städtebauliche Gründe darlegen muss.

69

Bei einer Verkaufsflächenbegrenzung geht es aber grundsätzlich um eine Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die unzulässig ist, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO insoweit zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschoßfläche) vorgenommen wird. Das BVerwG hat allerdings entschieden, dass es der Gemeinde ge-stattet ist, in einem Bebauungsplan, mit dem sie gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ein Sondergebiet für einen großflächigen Handelsbetrieb festsetzt, nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche zu treffen. Hier handele es sich nicht um eine Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die unzulässig wäre, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO insoweit zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschoßfläche) vorgenommen worden ist. Vielmehr handele es sich - ungeachtet der mit ihr bezweckten Größenbegrenzung - um eine Vorschrift über die Art der baulichen Nutzung. Bereits der Verordnungsgeber habe innerhalb des Ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung in § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO mit der Bestimmung über Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe ein Baugebiet besonderer Art mit einem bestimmten Typ der baulichen Nutzung festgelegt. Diese Nutzungsart bestimme sich nach der Größe der Verkaufsfläche. Hieran knüpfe der Ortsgesetzgeber an, wenn er in einem Bebauungsplan für ein Sondergebiet Verkaufsflächengrenzen für Einzelhandelsgroßbetriebe festsetze. Mit solchen Regelungen über höchstzulässige Verkaufsflächen fächere er in Fortführung des vom Verordnungsgeber geschaffenen Konzepts einer nach der Betriebsgröße abgegrenzten besonderen Nutzungsart "großflächiger Einzelhandel" diese Art der Nutzung weiter auf (BVerwG, U. v. 27.04.1990 - 4 C 36/87 - NVwZ 1990, 1071). Ob diese Grundsätze für jedes Sondergebiet nach § 11 BauNVO gelten, erscheint fraglich. Nicht jede Nutzungsart wird in jedem Fall durch das Maß der baulichen Nutzung geprägt. Die Begründung des BVerwG bezieht sich jedenfalls auf Sondergebiete, die sich auf § 11 Abs. 2 und 3 BauNVO gründen. Demgemäß geht das OVG Münster davon aus, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO der Gemeinde – nur - die Möglichkeit eröffnet, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan festzusetzen, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll (vgl. OVG Münster, U. v. 17.06.2011 - 2 D 106/09.NE. – juris).

70

Diese Voraussetzungen wären nicht erfüllt. Aus den Planungsmaterialien der Antragsgegnerin wird nicht deutlich, dass die genannten Verkaufsflächenbegrenzungen jeweils die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps beinhalten sollen. In der Begründung (dort Seite 7) wird vielmehr ausgeführt: Die Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe würden entsprechend der vorhandenen, kleinteiligen Struktur auf 300 m² bzw. für zwei vorhandene größere Betriebe auf 600 m² begrenzt. Damit sollten großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Strandstraße vermieden werden, um negative Auswirkungen auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur und ein zu hohes Verkehrsaufkommen zu vermeiden. Es geht mithin um eine Verkaufsflächenbegrenzung, nicht um die Definition eines Anlagentyps.

71

Gleiches würde für Ziff. 1.7 gelten, wonach im Sonstigen Sondergebiet Autohaus (SO 6) ein Autohaus mit Werkstatt, Waschanlage und den dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen zulässig ist und die Zulässigkeit sich auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 t beschränkt.

72

2. Die Festsetzung für das Flurstück des Antragstellers G1 als Grünfläche mit der Ergänzung „Kleingärten, privat“ umfasst nach der Begründung (Seite 13) 4.180 qm. Zu dieser Festsetzung führt die Begründung (Seite 24) aus: Zwischen der E-Straße und den Molli-Bahngleisen befinde sich die "Kleingartensparte " e.V. Die seit der Nachkriegszeit bestehende Kleingartenanlage solle als strukturierende Grünfläche erhalten bleiben. Den noch erhaltenen Grünzäsuren im Stadtgebiet komme entsprechend den Planungszielen eine große Bedeutung im verdichteten städtebaulichen Gefüge der Ortskerne zu. Mit der öffentlichen Parkanlage südlich des Bahnhofs, der Kleingartenfläche und Zäsurgrünflächen östlich der Molli-Gleise sowie dem parkartig gestalteten Garten an der Ecke C-straße/U-straße ergebe sich nördlich der Ulmenstraße ein größerer Grünzug, der von einer weiteren Bebauung freigehalten werden solle.

73

a) Die Festsetzung des Bebauungsplans ist als Festsetzung „Grünland, Dauerkleingärten“ zu verstehen.

74

Das Baugesetzbuch kennt den Begriff der „Kleingärten“ nicht in dieser Weise, sondern nur als „Dauerkleingärten“. Das BVerwG hat ausgeführt, dass der in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB verwendete Begriff der "Dauerkleingärten" keinen anderen Inhalt als der gleiche Begriff des Kleingartenrechts hat. Diese Auslegung des Begriffs "Dauerkleingärten" werde positiv-rechtlich bestätigt durch die Definition der Dauerkleingärten, wie sie nunmehr in § 1 des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG - enthalten ist. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift ist ein "Dauerkleingarten" ein "Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt ist." Soweit ein Bebauungsplan, der nach dem 1. April 1983 - dem Tag des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes - in Kraft tritt, die Festsetzung "Dauerkleingärten" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB enthält, werden Eigentümergärten davon also nicht erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 02.09.1983 - 4 C 73.80, NVwZ 1984, 581).

75

Mit der Festsetzung „Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)“ mit Zusatzsymbol „Kleingärten, privat“ ist gleichwohl eindeutig die Festsetzung eines Kleingartengeländes gemeint. Der Inhalt einer Festsetzung als Norminhalt kann durch die anerkannten Auslegungsmethoden ermittelt werden (BVerwG, B. v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - NVwZ-RR 1996, 429). Danach ergibt sich, dass trotz des Begriffes „Kleingärten, privat“ in der Sache eine Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt wurde. Indiz ist die Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 BauGB, da hier von Dauerkleingärten als Beispiel die Rede ist. Indes ist die eigentliche Festsetzung die einer Grünfläche. Auch aus Begründung zu dieser Festsetzung wird dies deutlich: „Zwischen der E-Straße und den Molli-Bahngleisen befindet sich die "Kleingartensparte " e.V. Die seit der Nachkriegszeit bestehende Kleingartenanlage soll als strukturierende Grünfläche erhalten bleiben.“ Die "Kleingartensparte " e.V. hat den Bereich als Kleingarten gepachtet.

76

b) Die Antragsgegnerin ist in der Abwägung entscheidend davon ausgegangen, dass das betroffene Grundstück rechtlich als Dauerkleingartenanlage anzusehen ist und daher die Rechtsposition des Antragsteller nicht wesentlich geschmälert wird, wenn dieser Rechtszustand festgeschrieben wird.

77

aa) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Dem Abwägungsgebot ist genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56).

78

bb) Der Senat (U. v. 06.05.2009 - 3 K 30/07, NordÖR 2009, 357) hat zum notwendigen Inhalt der Abwägung bei der Festsetzung eines Dauerkleingartengebiets ausgeführt:

79

„Hiervon ausgehend hatte die Antragsgegnerin bei der Abwägung der (auch) von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigung durch die Festsetzung der Dauerkleingartenanlage zunächst für die Frage der Gewichtung dieses Belanges zu klären, welche Position die Antragsteller vor bzw. ohne die Festsetzung innehatten. Hierzu kommt es darauf an, ob die Anlage zu dem gem. § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung... den von der Antragsgegnerin in der Planung und Beschlussfassung zugrundegelegten Charakter einer Kleingartenanlage hatte. Handelte es sich bereits um eine Kleingartenanlage, die dem Regime des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG -, insbesondere der dort geregelten Pachtzinsbindung und den Vorgaben an die Pachtverhältnisses unterlag, käme dem Belang der Antragsteller kein so großes Gewicht zu wie für den Fall der erstmaligen Zuordnung als Kleingartenanlage durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan.

80

a. Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage), § 1 Abs. 1 BKleingG. Die Kleingartenanlage ist kein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern ein Unterfall der Grünflächennutzung. Sie wird im Bundeskleingartengesetz näher geregelt. Kleingärten werden durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zu Dauerkleingärten (§ 1 Abs. 3 BKleingG). Die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festsetzbaren Flächen für Dauerkleingärten beziehen sich inhaltlich auf das Kleingartenrecht (vgl. BVerwG, U.v. 02.09.1983 - 4 C 73/80 -, BVerwGE 68, 6). Wesensmerkmal des Kleingartens ist zunächst die Nutzung fremden Landes, d.h. dass der Begriff durch Pachtverhältnisse oder ähnliche obligatorische Verhältnisse gekennzeichnet ist. Als Nutzung steht die Gartennutzung und nicht die bauliche Nutzung im Vordergrund. Kleingärtnerische Nutzung beinhaltet notwendigerweise die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf; nur Dauerkulturen oder eine überwiegende Nutzung zu Erholungszwecken reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus (vgl. OVG Berlin, U.v. 15.10.2008 - 2 A 5.08 -, zit.n.juris, unter Hinweis auf OVG Hamburg, U. v. 04.11.1999 - 2 E 29/96.N -, NVwZ-RR 2001, 83 m.w.N.). Die Beurteilung, ob eine Kleingartenanlage vorliegt oder die Annahme eines anderen Gebietscharakters gerechtfertigt ist, setzt eine Gesamtbetrachtung anhand von Kriterien voraus, die eine Unterscheidung ermöglichen. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist zunächst, dass die Nutzung der Grundstücke bzw. Parzellen im Kleingartengebiet durch eine kleingärtnerische Gartennutzung und nicht durch eine Wohnnutzung geprägt ist. Ein weiteres wichtiges Merkmal sind die Gebäude. In prägendem Umfang vorhandene Wohnhäuser sprechen gegen ein Kleingartengebiet. Auch die wegemäßige Erschließung und die Versorgungsstruktur sind Kriterien zur Abgrenzung (vgl. OVG Berlin, U.v. 10.09.2008 - 2 A 10.06 und 2 A 24.07 -, jeweils unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, a.a.O.).

81

Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung ist das eine, die Erholungsnutzung das zweite Element des Kleingartens. Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten ist für die kleingärtnerische Nutzung unerlässlich. Die bloße Erholungsnutzung reicht daher für den Kleingartenbegriff nicht aus. Der Flächenanteil, der der Erzeugung von Obst-, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten dienen muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine Nutzung des Gartens nur zur Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung. Vielmehr muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen die Nutzung der Gartenparzellen maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat. Eine Kleingartenanlage setzt aber nicht voraus, dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird (vgl. BGH, U.v. 17.06.2004 - III ZR 281/03 -, NJW-RR 2004, 227). Es darf zwar Erholungsnutzung stattfinden, jedoch darf der Kleingarten nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen. Der ausschließliche Anbau von Obst und Gemüse ist nicht ausgeschlossen (Begr. zum Regierungsentwurf zum BKleingG, BT-Drs. 9/1900 S.12; vgl. zur verfassungsrechtlichen Herleitung Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, Grüne Schriftenreihe des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V Nr. 188 (Oktober 2006) m.w.N. unter 1.,1.1.,b), bb) (2)). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von der Gesamtanlage und nicht von der einzelnen Parzelle auszugehen. In der Regel wird eine Gartenanlage von der Erzeugung von Gartenbauprodukten nicht mehr maßgeblich mitgeprägt, wenn weniger als ein Drittel der Fläche dem Anbau von Obst und Gemüse dient. Der für die baulichen Anlagen in Kleingärten, zunächst und in erster Linie die gem. § 3 Abs. 2 BKleingG zulässigen Lauben mit einer Grundfläche von max. 24 m², vorgesehene Flächenanteil wird in der Rechtsprechung nicht eigenständig definiert bzw. abgegrenzt. Üblicherweise beträgt der für bauliche Anlagen in Einzelparzellen genutzte Teil zwischen 20% und 30% des Kleingartens, was etwa einer Drittelung der Fläche einer Parzelle entspricht. Zulässig sind jedoch nur solche Anlagen, die der kleingärtnerischen Nutzung von ihrer Funktion her als auch räumlich - gegenständlich zu- und untergeordnet sind. Dem Wohnen dienende Gebäude (Eigenheime) und diesen nahe kommende Baulichkeiten (z.B. Wochenendhäuser) entsprechen dem nicht (vgl. Mainczyk, a.a.O. m.w.N.).

82

Das BKleingG enthält in § 18 Abs. 1 für die alten und in § 20 a Nr. 7 Satz 1 für die neuen Länder Sonderregelungen für Lauben, die die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Grundfläche überschreiten. Grundlage ist der Bestandsschutz für eine rechtmäßig errichtete Anlage. Auch rechtswidrig errichtet bauliche Anlagen können Bestandsschutz genießen, wenn die zuständige Behörde den illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum wissentlich geduldet hat. Unterschieden werden sog. Lauben (Großlauben und Wohnlauben) sowie Eigenheime (i.S.d. SachenRBerG) und diesen nahe kommende Baulichkeiten. Abgrenzungskriterien sind Bauweise, Größe der Wohnfläche und zulässige Laubengröße, Ausstattung mit sanitären Anlagen und Heizung, Anschluss an Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Zufahrt und Zugang (vgl. Darstellung bei Mainczyk, Grüne Schriftenreihe Nr. 188, Ziff. 1.3). Sind in einer Anlage nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft Eigenheime im Sinne des DDR-Rechts bzw. SachRBerG anzutreffen, so kann dies den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, dass die ansonsten auf den Parzellen noch festzustellende kleingärtnerische Nutzung nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt. Sind in der Anlage mehr als 50 v.H. der Parzellen mit derartigen Eigenheimen oder diesen nahe kommende Baulichkeiten - Gebäude, die den größten Teil des Jahres (April bis Oktober) durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden - so bebaut, so kann die Gesamtanlage nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden (BGH, U. v. 24.07.2003 - III ZR 203/02 -, BGHZ 156, 71). Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist, etwa weil andere Umstände wie die Durchschneidung des Geländes mit einer großen Straße, die auf einen Siedlungscharakter hindeutet, oder die Konzentration von Lauben in nur einem Teil des Gebietes hinzutreten (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332).

83

Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin für die Beurteilung des Bestandes im Plangebiet weder im ursprünglichen Planaufstellungsverfahren noch nach der Entscheidung des Senats durch Urteil vom 22.05.2002 - 3 K 10/02 und der in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterung und dem sich anschließenden ergänzenden Verfahren und auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die nach der o.g. Rechtsprechung erforderliche quantitative Betrachtung bei der Nutzung der Parzellen im Plangebiet, die Aufnahme des vorhandenen Gebäudebestandes mit Gebäudegrößen und das Verhältnis von - auch nach ihrer eigenen Auffassung in der Anlage vorhandener - "Luxuslauben" zum Bestand der Gesamtanlage angestellt hat und es insoweit möglicherweise an der hinreichenden Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials fehlt, ist sie im Ergebnis zutreffend von einer Kleingartenanlage ausgegangen.

84

Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Plangebietes und dort einer repräsentative Anzahl von Parzellen (vgl. BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332) hat der Senat bei Anwendung der o.g., durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer Kleingartenanlage die Überzeugung gewonnen, dass eine vom Bild des Kleingartens i.S.d. BKleingG abweichende Bebauung und Nutzung zwar in einigen Bereichen der Anlage vorhanden ist, diese bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Anlage jedoch nicht derart prägend ist, dass von einem Umschlagen des Charakters etwa hin zu einer Wochenend- oder Ferienhaussiedlung ausgegangen werden muss. ....

85

Durfte die Antragsgegnerin - trotz fehlender tatsächlicher Feststellungen - im Rahmen der Abwägung davon ausgehen, dass es sich bei dem im Plangebiet vorhandenen baulichen Bestand und dessen Nutzung um eine Kleingartenanlage handelt, konnte sie in abwägungsfehlerfreier Weise den von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belang einer nicht den Beschränkungen einer Dauerkleingartenanlage unterliegenden Nutzung ihres Grundstücks gegenüber dem von der Antragsgegnerin als Planungsziel angeführten städtebaulichen Belang der Erhaltung und Sicherung von Kleingärten im Stadtgebiet zurücktreten lassen. Der private Belang der Antragsteller war wegen der bereits bestehenden Einbindung ihres Grundstücks in eine Kleingartenanlage und den dadurch bestehenden Eigentumsbeschränkungen als nicht so gewichtig anzusehen, als dass es einer weitergehenden Abwägung der durch die Festsetzung entstehenden Beeinträchtigung für die Antragsteller bedurft hätte. Der von den Antragstellern geltend gemachte Wertverlust durch die Festsetzung eines Dauerkleingartens wurde von der Antragsgegnerin in der Abwägung gesehen und dahingehend abgewogen, dass diese sich allein aus der Planung nicht ableiten ließen.“

86

Bei der Feststellung, ob es sich um einen nach § 20 a BKleingG übergeleiteten Kleingarten handelt, kommt einem zu DDR-Zeiten geschlossenen Pachtvertrag, durch den die Parzelle zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Der BGH hat dargelegt, dass sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes nicht danach richtet, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war. Maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 - NJ 2004, 464). Allerdings wird vertreten, die Parteien könnten grundsätzlich die Anwendbarkeit des BKleingG unabhängig davon vereinbaren, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dessen § 1 vorliegen (so KG Berlin, U. v. 22.04.2004 - 20 U 74/03 – ZOV 2004, 178). Ob die hier maßgebende Vertragslage so zu verstehen ist, dass eine derartige Vereinbarung nach dem 03.10.1990 getroffen worden ist, kann mangels Vorliegens der Vereinbarung nicht beurteilt werden. Im Übrigen wäre der Umfang der Bindungswirkung des offenbar rechtskräftigen Urteils des LG Rostock vom 15.11.2012 – 1 S 123/11 zu prüfen.

87

cc) Nach den Planunterlagen sind hier allenfalls 15 Kleingärten vorhanden. Wie viele einzelne Kleingärten vorhanden sein müssen, um eine Anlage bilden zu können, ist im Gesetz nicht geregelt. Als optimale Größe von Kleingartenanlagen werden 50 bis 150 Parzellen angenommen, ohne dass mindestens 50 Gärten für das Vorliegen einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG gefordert werden können. Fünf Pachtparzellen werden als die absolute Untergrenze angesehen. Wenn nur eine geringe Anzahl von Kleingärten, etwa weniger als 20, vorliegt, kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. In diesen Fällen gewinnen die übrigen Gesichtspunkte, die zur Feststellung einer Anlage nach § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG heranzuziehen sind, besondere Bedeutung (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).

88

dd) Die Beurteilung der Nutzungsverhältnisse, die nach Ansicht des Antragstellers nicht denen eines Dauerkleingartens genüg(t)en, richtet sich nach dem oben Dargelegten.

89

ee) Der Antragsteller macht weiter geltend, für eine Kleingartenanlage fehlten die notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Wege, Spielflächen und Vereinshaus. Diese Notwendigkeit folge auch § 1 Abs.1 Nr. 2 BKleingG. Nach dieser Vorschrift setzt ein Kleingarten einen Garten voraus, der in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

90

Unter gemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG sind solche Einrichtungen zu verstehen, die der Gemeinschaft der Kleingärtner zur Verfügung stehen und dem Kleingartenzweck dienen. Durch sie wird eine Anlage nach dem Bundeskleingartengesetz mehr als die (zufällig erscheinende) Nähe von Einzelgärten auf der Erdoberfläche. Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG müssen dabei nicht unbedingt einem „aktiv erlebten“ Gemeinschaftszweck dienen. Der Wortlaut der Regelung legt eine solch einschränkende Auslegung schon nicht nahe. Bei den in der Norm aufgeführten Anlagen handelt es sich ausdrücklich nur um Beispiele. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ist allein auf die Klammerwirkung der Einrichtung abzustellen, die mehrere Einzelgärten als Anlage zusammenfasst (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 - juris). Hinsichtlich der notwendigen gemeinschaftlichen Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG ist streitig, ob schon das Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Einrichtung zur Begründung einer Kleingartenanlage ausreichend ist (vgl. OLG Naumburg, U. v. 11.01.2001 - 7 U 132/99 - juris; offen gelassen bei OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 - juris).

91

Wege sind in der Regel unverzichtbare gemeinschaftliche Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn die Anlage relativ klein ist. Jedenfalls dann, wenn sich die Wege innerhalb des Areals befinden oder, falls sie außerhalb der Anlage liegen, es sich um nichtöffentliche Wege handelt, die nur der Erschließung der Einzelgärten dienen, kommen sie als gemeinschaftliche Einrichtung in Betracht. Es genügt nicht, wenn in einem Gartengebiet als gemeinschaftliche Einrichtung nur Wege vorhanden sind, wenn lediglich eine einzige kurze und schmale Stichgasse vorhanden ist, die allein der Erschließung einer geringen Anzahl von Kleingärten und dem Abstellen von bis zu zwei Fahrzeugen dient. Ein Weg, dessen Funktion sich im Wesentlichen in der Ermöglichung des Zugangs zu einzelnen Parzellen erschöpft, ist daher kein spezifisches Merkmal einer Kleingartenanlage; er allein vermag deshalb nicht, einem Gartenareal den besonderen Charakter einer Kleingartenanlage zu verleihen (vgl. BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05 - ZfBR 2006, 373). Wege, welche durch die Anlage und zu den einzelnen Kleingärten führen, genügen bereits dem Erfordernis der gemeinschaftlichen Einrichtungen (OVG Lüneburg, U. v. 29.11.1989 - 6 A 139/88 - ZfBR 1990, 211 unter Hinweis auf Bericht des Bundestags-Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, BTag-Drs. 9/2232, S. 17).

92

Eine gemeinsame Wasserversorgung kann eine gemeinschaftliche Einrichtung darstellen. Es ist dazu nicht erforderlich, dass (nur) die Gartenanlage als solche und nicht die jeweiligen Einzelgärten mit Wasser versorgt werden (so aber wohl OLG Brandenburg, Urt. v. 11. Oktober 2006 - 3 U 192/05 - juris). Zwar stellt ein innerhalb der Einfriedung der Gartenanlage gelegener gemeinsamer Brunnen bzw. eine gemeinsam genutzte Wasserstelle, die keiner Parzelle zugeordnet ist, eine Gemeinschaftsanlage dar, wenn keiner der Einzelgärten durch eine separate Wasserleitung oder eine andere Wasserquelle versorgt wird. Denn dabei handelt es sich um eine gemeinsame Wasserversorgung sämtlicher Gärten. (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 27.10.2005, a.a.O.) . Eine gemeinsame Wasserversorgung und damit eine gemeinschaftliche Einrichtung ist aber auch ein Leitungssystem innerhalb der Gartenanlage, das ausgehend von einem zentralen Anschluss der Anlage an die Hauptleitung sämtliche Gärten mit Wasser versorgt. In Abgrenzung dazu steht eine Wasserversorgung, bei der nicht sämtliche Gärten an ein zentrales System angeschlossen sind, sondern einzelne Gärten direkt an die Wasserversorgungsanlage des örtlichen Versorgers angebunden sind und/oder auf anderem Wege mit Wasser versorgt werden. Dass bei mehreren Gärten zusätzlich noch Grundwasserpumpenanlagen funktionstüchtig sind, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass durch das sämtliche Gärten versorgende interne Leitungsnetz eine Zusammenfassung der (Einzel)Gärten zu einer Anlage bewirkt wird (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris).

93

Einfriedungen können nicht als gemeinschaftliche Einrichtung qualifiziert werden, wenn die Gärten jeweils einzeln eingezäunt sind. (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).

94

Ein PKW-Stellplatz ist keine gemeinschaftliche Einrichtung, wenn es sich lediglich um eine geringfügige Verbreiterung des letzten Wegstücks handelt, die nur von den Pächtern der angrenzenden Parzellen als Parkmöglichkeit genutzt wird (BGH, U. v. 27.10.2005 - III ZR 31/05, ZfBR 2006, 373).

95

Eine Gemeinschaftseinrichtung kann auch eine Sitzecke etwa mit Grill, einem Sandkasten und Kinderspielgeräten sein, die damit das in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG genannte Regelbeispiel „Spielfläche“ erfüllt (OVG Magdeburg, U. v. 29.07.2009 - 4 L 172/06 – juris).

96

3. Der Einwand, dass die Festsetzungen den Planungszielen widersprechen, betrifft die Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB.

97

a) Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (BVerwG, U. v. 26.03. 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228 – juris Rn. 17).

98

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren, das heißt bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen, etwa bei in sich unschlüssiger Plankonzeption oder wenn die Planung von vornherein keine Aussicht auf Verwirklichung hat beziehungsweise das verfolgte Ziel aus anderen Gründen offensichtlich verfehlt (vgl. BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 14).

99

Wird ein bestimmtes Ziel der Planung verfolgt, so hat dies gleichwohl sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden nur zu, "sobald und soweit" die konkretisierte Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. Die Gemeinde muss sich daher im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalten (vgl. BVerwG, U. v. 26.03. 2009 – a.a.O. juris Rn. 20; zusammenfassend OVG Greifswald, U. v. 24.11.2010 - 3 K 27/08, juris).

100

b) Ausweislich der Begründung verfolgt der Bebauungsplan mehrere Ziele:

101

Planungsrechtlich handele es sich bei dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 um einen bisher unbeplanten Innenbereich. Die Bebauung habe sich innerhalb des historischen Bereiches entlang der Strandstraße und dem Lindenpark sowie den angrenzenden Wohngebieten dementsprechend stark verdichtet. Vor allem im Bereich der Strandstraße, der Linden- und Dünenstraße seien teilweise sehr große Baukörper entstanden. Aus Sicht der Stadt werde das übliche Maß der baulichen Nutzung teilweise erheblich überschritten und die neue Bebauung fügt sich z.T. nicht nach § 34 BauGB ein. Der Rahmen des Einfügens nach § 34 BauGB solle durch den Bebauungsplan konkretisiert werden und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB sichergestellt werden. Auch in Hinblick auf die durch Feriengäste entstehende Verkehrsbelastung sei eine quantitative Begrenzung der Ferienwohnungen von Nöten. Ziele des Bebauungsplanes seien weiterhin der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Erhalt und die Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes. Diese Ziele seien aufgrund des hohen Bebauungsdruckes, der auf dem attraktiven Ort laste, akut gefährdet. Der Charakter werde durch überzogene Bebauungsvorstellungen und das Entstehen einer hohen Anzahl von Ferienwohnungen bedroht. Mit der vorliegenden Planung werde der Erhalt der typischen Seebäderarchitektur, der besonderen städtebaulichen Qualitäten und der Freiraumstrukturen angestrebt.

102

Die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünbereiche sowie Hausgärten sollten von einer weiteren Bebauung freigehalten werden, da sie wichtige Funktionen für die Ökologie, das Stadt- und Landschaftsbild erfüllten. In den östlich an das historische Zentrum angrenzenden Wohngebieten werde teilweise eine Neubebauung mit Wohn- und Ferienhäusern in der zweiten Reihe begonnen und so würden die historischen Straßenzüge mit relativ großzügigen Grundstücken und villenartiger Bebauung in ihrem Charakter beeinträchtigt. Der verdichteten Bebauung in der zweiten Reihe solle ebenfalls Einhalt geboten und die weitere bauliche Entwicklung maßvoll gesteuert werden. Eine Bebauung von Hofbereichen in der zweiten Reihe solle grundsätzlich nicht weiter verfestigt werden. Die durch den Bebauungsdruck entstandenen städtebaulichen und gestalterischen Mängel sollten behoben werden.

103

Innerhalb des touristischen Zentrums entlang der Strandstraße und der Dünen- und Lindenstraße sei eine große Anzahl von Gebäudeanlagen für Ferienwohnungen und Hotels entstanden. Für die vorhandene Wohnnutzung entstehe eine zunehmende Verdrängungsgefahr durch touristische Nutzungen. Mit der Planaufstellung solle die weitere Verdichtung verhindert und die Errichtung von Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen begrenzt werden. Die touristischen Nutzungen sollten in einem behutsamen und qualitätsvollen Maß weiterentwickelt werden, da eine quantitative Sättigung erreicht sei. Die vorhandene Wohnnutzung solle gesichert und weiterentwickelt werden.

104

Ausweislich der städtebaulichen Konzeption (Begründung Seite 6) soll generell im gesamten Geltungsbereich eine weitere Bebauung nur in begrenztem Umfang erfolgen. Bei Grundstücken mit einer kompakten Bebauung und einer bereits relativ hohen Grundflächenzahl würden enge Baugrenzen um die vorhandenen Baukörper festgesetzt. Erweiterungsmöglichkeiten würden bei großen, bisher locker bebauten Grundstücken vorgehalten. Für eine maßvolle Erweiterung des Bestandes könnten Lückenschließungen in der Hauptgebäudeflucht der ersten Baureihe erfolgen. Z.T. werde eine geregelte, maßvolle Zweitreihenbebauung ermöglicht. Als langfristiges Ziel sollten die Blockinnenbereiche von Bebauung freigehalten werden. Hierfür sei teilweise der Rückbau von Schuppen und sonstigen Nebengebäuden innerhalb der Grünbereiche notwendig. Dadurch sollten die für Kühlungsborn typischen großzügigen Grundstückszuschnitte mit Villenbebauung erhalten bleiben. In einigen Straßenzügen mit einer Bebauung parallel zur Straßenflucht würden Baulinien festgesetzt. Dies sei in der Strandstraße, der Dünenstraße, der Lindenstraße und der R-Straße der Fall.

105

c) Diese Darlegungen zeigen, dass das städtebauliche Konzept komplex ist. Der Plan verfolgt nicht nur das zentrale Ziel, eine weitere Verdichtung und die Errichtung von Betrieben und Ferienwohnungen zu verhindern. Es soll ein maßvolle und geordnete Bebauung ermöglich werden. Was maßvoll im Sinne des Konzepts ist, unterliegt der planerischen Beurteilung der Antragsgegnerin. Namentlich die Festesetzungen von Baugrenzen vielfach unabhängig von der vorhandenen Bebauung lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin ihr Konzept verwirklichen will. Ob in Einzelfällen eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit entsteht, ist insoweit von untergeordneter Bedeutung.

106

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

107

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

108

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

I.

Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der nebeneinanderliegenden, unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung U. (westlicher Bereich der Planung) in einem Areal, das mit der angegriffenen Satzung als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde.

Mit der Planung wird der in der Ursprungsfassung am 2. August 2012 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „...“ der Antragsgegnerin (in der Fassung der am 18. Februar 2013 bekanntgemachten 1. Änderung) im westlichen Bereich geändert und nach Westen hin erweitert. Der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan erfasst eine im Ortsbereich der Antragsgegnerin gelegene Fläche von 10.412 m², wobei der westliche Bereich im Vergleich zum bisherigen Bebauungsplan eine unbebaute Erweiterungsfläche von ca. 5.696 m² zum Gegenstand hat. Die neu überplante Fläche grenzt im Westen und Norden an vorhandene Wohnbebauung, im Osten an einen Schulkomplex (Mittelschule) und im Süden an die L. Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Im südlichen Bereich des Änderungsbebauungsplans ist (südlich des Schulkomplexes) eine Fläche für Sport- und Spielanlagen sowie - darin integriert - eine Fläche für eine „Sport - Multifunktionsanlage“ festgesetzt. Im westlichen Bereich sieht die Planung öffentliche Grünflächen mit der Zwecksetzung „Parkanlage“ vor.

Als zentrales Ziel des Änderungsbebauungsplans wird in der Planbegründung die Neuplanung einer öffentlichen Parkfläche mit Spielplatzbereich genannt. Da im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „...“ der dort ansässige Lebensmittel-Vollsortimenter eine Vergrößerung seiner Verkaufsfläche nach Osten beabsichtige, sei eine Überplanung der dortigen öffentlichen Grünfläche samt Spielplatz notwendig geworden. Diesen Wegfall wolle die Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Planung kompensieren. Zusammengefasst verfolge die Planung folgende Ziele: Schaffung einer attraktiven und fußläufig gut erreichbaren Parkanlage, die als Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt diene („Generationen-Park“, vgl. hierzu auch in der Planbegründung unter „5. Entwurfsgedanken Generationen-Park - Neue Mitte“); Schaffung eines attraktiven und zeitgemäßen Spielplatzes als Ersatz für einen an anderer Stelle wegfallenden Spielplatz; Verbesserung der innerörtlichen Wegebeziehungen; Attraktivitätssteigerung des Vorbereiches des Schulgeländes.

Im Vorfeld der Planung hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25. Oktober 2012 beschlossen, ein Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung einzuleiten. Laut der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung an diesem Tag habe vorher ein Abstimmungstermin mit der Regierung von Schwaben bezüglich einer Fördermöglichkeit für den Ausbau der L. Straße und des Areals südlich der H.-straße stattgefunden. Die Regierung sehe grundsätzlich die Möglichkeit für Mittel aus der Städtebauförderung, wenn die Maßnahmen im Einklang mit den Vorgaben des Programms „Kleinere Städte und Gemeinden - Überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ stehe. Hierfür sei eine Rahmenplanung erforderlich, mit der ein neues Konzept für den Bereich um den Kreisverkehr D. (neue Mitte L.) erarbeitet werde. Die Antragsgegnerin ließ in der Folgezeit in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben als Maßnahme der interkommunalen Zusammenarbeit ein „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 erarbeiten.

Im Anschluss an eine Bürgerinformation am 13. Juni 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 4. Juli 2013 eine Satzung über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete „A.“ und „V.“, die am 22. November 2016 im Wege eines ergänzenden Verfahrens (Korrektur der Ausfertigung) nochmals bekanntgemacht wurde. Die von der streitgegenständlichen Planung umfassten Flächen liegen im Geltungsbereich des beschlossenen Sanierungsgebiets „V.“.

Mit (Aufstellungs-) Beschluss vom 4. Juli 2013 entschied der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Der Planentwurf wurde nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 22. Juli bis 26. August 2013 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Über seine Bevollmächtigten erhob der Antragsteller mit Telefax vom 23. August 2013 Einwendungen gegen die Planung.

Am 12. September 2013 beschloss der Gemeinderat die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans „...“ als Satzung. Hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers ist in der vom Gemeinderat gebilligten Abwägungs- und Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung darauf verwiesen, dass die beiden betroffenen Grundstücke im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule mit intensiver Randeingrünung und Durchgrünung dargestellt seien. Die Grundstücke befänden sich als private Grünflächen mit stark durchgrünten Anteilen mit Baum- und Gehölzgruppen in einem Nutzungskontext mit den östlich und westlich angrenzenden Flurstücken. Im räumlichen Zusammenhang habe der Planbereich einen Umgriff von ca. 1,0 ha und werde im Nordosten zudem von einer weiteren ca. 1,0 ha großen zusammenhängenden Freifläche (ohne Einberechnung der Schulsportanlagen) begrenzt. Es liege zusammenhängend eine Freifläche von insgesamt ca. 2,0 ha vor, die auf einen klassischen „Außenbereich im Innenbereich“ schließen lasse. Darüber hinaus seien keine zwingenden räumlichen Abgrenzungsfakten ersichtlich, die für die Annahme eines Innenbereiches sprächen. Es sei daher kein Baurecht des Antragstellers gem. § 34 BauGB betroffen. Zur Begründung der städtebaulichen Erforderlichkeit wird in der vom Gemeinderat gebilligten Beschlussvorlage weiter ausgeführt, die geplante öffentliche Grünfläche stelle eine attraktive Weiterführung der vorhandenen Wegeverbindungen bis zum Versorgungszentrum dar und erhöhe somit durch umfangreiche innerörtliche Grünvernetzungen die Attraktivität des gesamten Umfeldes und damit des Wohnstandortes im Gebiet der Antragsgegnerin. Durch Wegfall der Lärmschutzwand südlich der Schule entstehe die Möglichkeit, den gesamten Bereich an die Erfordernisse einer wachsenden Bevölkerung anzupassen und hier eine attraktive Grünfläche im Zusammenhang mit dem Umfeld der Schule und des Altenheims zu schaffen. Zudem habe die Fläche Bedeutung als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft. Somit sei auch aus artenschutzrechtlichen Gründen eine bauliche Entwicklung sehr kritisch zu bewerten. Schließlich wird als „Abwägung“ resümiert, dass dem Antragsteller kein potenzielles Baurecht entzogen werde, weil seine Flächen bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu bewerten seien. Die aufgeführten städtebaulichen Gründe und Erfordernisse der Schaffung einer qualitätsvollen Aufenthalts- und Freifläche im Bereich des V. und des Schulumfeldes dienten nachhaltig dem öffentlichen Wohl der Gemeinde. Darüber hinaus lasse auch die faktische Bewertung der Ist-Situation keinen hinlänglich ausreichenden Grund für eine Bebauung erkennen; im Gegenteil sei aufgrund artenschutzrechtlicher Betrachtungen von einer Bebauung abzuraten. Der städtebaulichen Gewichtung und der Realisierung der Planungsinhalte der Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes werde daher mehr Gewicht eingeräumt als den individuellen Eigentumsinteressen des Antragstellers. Die Gemeinde wäge deshalb zugunsten der Planung und zu Ungunsten des Antragstellers ab, ohne dabei die hohe Bedeutung des Eigentumsrechtes, dem jedoch auch eine soziale Verantwortung zukomme, zu verkennen.

Ebenfalls am 12. September 2013 sprach sich der Gemeinderat für die Umsetzung des Gestaltungskonzepts für das Areal südlich und westlich der Mittelschule auf der Grundlage des damaligen Standes einer Untersuchung des beauftragten Planungsbüros aus. Im Nachgang wurde die vom Planungsbüro ausgearbeitete „Vertiefende Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013, die nach Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 30. November 2016) in den Grundzügen dem Planungsstand zumindest seit April 2013 entspricht, der Regierung von Schwaben zwecks Entscheidung über Fördergelder vorgelegt. Hierin (Seiten 71 ff.) wird u. a. das Ziel „Schaffung des Neuen Zentrums Grüne Mitte“ näher erläutert. Die derzeit durch wenig attraktive Erscheinung ins Auge fallende private Fläche westlich der Schule könne aufgrund ihrer Lagegunst der Entwicklung eines „Neuen Zentrums Grüne Mitte“ dienen und deshalb den geplanten öffentlichen Grünflächen zugeschlagen werden, um ein flächenmäßig großräumiges Gesamtkonzept zu entwickeln. Weiteres Ziel sei es, die dort vorhandenen Wegeverbindungen aufzunehmen und weitere zu schaffen, welche das „V.“ günstig mit den Wohngebieten, der Schule und anderen Nutzungen verbänden. Die Fläche könne auch Bedeutung als Begegnungsraum für unterschiedliche Generationen erlangen. Zudem solle die L. Straße im Bereich der „Neuen Mitte“ boulevardartig gestaltet werden.

Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 18. September 2013 aus. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte ebenfalls am 18. September 2013.

Mit seinem am 17. September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, der Änderungsbebauungsplan sei unwirksam. Dem Antragsteller sei noch im Mai 2013 schriftlich von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass die Sanierungssatzung keine Einschränkungen für die Grundstückseigentümer bedeute. Nicht nachvollziehbar seien die abwägenden Ausführungen zur Bedeutung der Fläche als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und Fledermäuse und zur kritischen Betrachtung einer baulichen Entwicklung aus artenschutzrechtlichen Gründen. Hierzu fänden sich weder in der Planbegründung noch in den Planaufstellungsunterlagen Hinweise, so dass es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, insoweit Einwendungen zu erheben. Es sei davon auszugehen, dass der Gemeinderat insoweit einen völlig neuen und zudem fehlerhaften Sachverhalt in die Abwägung mit einbezogen habe. Die Antragsgegnerin habe zudem das Abwägungsverbot verletzt, weil seine Eigentümerinteressen aus Art. 14 GG nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die betroffenen Grundstücke seien von Bebauung umgeben und bildeten selbst einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs. Es handele sich um eine nach § 34 BauGB bebaubare Baulücke. Die Antragsgegnerin habe ferner abwägungsfehlerhaft nicht erwogen, ob es andere Standorte gebe, bei denen auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke verzichtet werden könne. Dies betreffe neben Teilen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) auch die nördlich des Schulgrundstücks gelegene Fläche FlNr. .../..., die im Rahmen einer Voruntersuchung als funktionsloser Raum erkannt worden sei. Auch hätte hinterfragt werden müssen, ob ggf. auch eine kleinere Grünfläche unter Schonung des Grundeigentums des Antragstellers die verfolgten Zwecke in ähnlicher Weise erfüllt hätte.

Der Antragsteller beantragt,

die am 18. September 2013 bekannt gemachte Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... „...“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Durch die Planung werde kein bisher vorhandenes Baurecht auf den Grundstücken eingeschränkt. Die überplante Fläche sei bis zum Erlass des Bebauungsplans als Außenbereich i. S. von § 35 BauGB einzuordnen gewesen. Der Flächennutzungsplan sehe für die betroffenen Flächen teilweise Gemeinbedarfsflächen für Schulen und größtenteils Grünflächen vor. Diese Darstellungen hätten einer privaten Bebauung der Grundstücke nach § 35 Abs. 2 BauGB entgegengestanden. Auf die Frage der Unbebaubarkeit aus artenschutzrechtlichen Gründen komme es aufgrund der Außenbereichsqualität der Grundstücke nicht an; ein diesbezüglich ggf. möglicher Argumentationsfehler ändere nichts am Abwägungsergebnis. Die Antragsgegnerin habe das Eigentumsrecht des Antragstellers mit Blick auf die Außenbereichslage relativ gering gewichtet und den Gemeinwohlbelangen den Vorrang eingeräumt. Planungsalternativen seien zur Erreichung des Planungsziels, das eine Erhöhung der Aufenthaltsqualität gerade am vorgesehenen zentralen Standort im Blick habe, nicht sinnvoll und hätten daher nicht weiterverfolgt werden müssen. Das Areal mit Einzelhandel, Dienstleistungsangeboten, Schule und (noch nicht errichtetem, aber genehmigtem) Pflegezentrum stelle für die vier Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Lechfeld ein Versorgungszentrum und eine Art gemeinsame „Stadtmitte“ dar. Dieser Standort werde nicht erst durch die Planung geschaffen, sondern habe sich über Jahre so entwickelt. Die Bebauungsplanänderung solle diese bestehende Struktur durch eine öffentliche Parkanlage ergänzen. Eine Standortalternative sei daher ausgeschlossen. Die gerügte fehlende Alternativenprüfung hinsichtlich der Größe des überplanten Bereichs führe ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Ein Ausschluss der Grundstücke des Antragstellers aus dem Parkgelände wäre unpraktikabel. Die Grundstücke lägen genau zwischen den Flächen FlNr. ... und ... im Westen und den östlichen Planbereichen. Das der Satzungsbegründung zu entnehmende Plankonzept sei auf eine zusammenhängende öffentlich begehbare Grünanlage in diesem Bereich als gemeinsame „Stadtmitte“ der vier Lechfeldgemeinden angelegt. Ohne die Grundstücke des Antragstellers wäre das Ziel einer durchgängigen Parkanlage nicht umsetzbar. Die Öffentlichkeit müsste ansonsten durch Zäune an der Betretung der privaten Grundstücke gehindert werden; die Bewohner des westlich angrenzenden Wohngebiets, die gerade auch Zielgruppe des Parks seien, müssten Umwege in Kauf nehmen. Die nördlich des Schulgeländes gelegenen unbebauten Grünflächen im gemeindlichen Eigentum würden vollständig von der Schule genutzt, seien aus Sicherheitsgründen eingefriedet und könnten nicht für die Öffentlichkeit geöffnet werden. Diese Flächen hätten daher für die Planung nicht zur Verfügung gestanden. Die Freifläche auf FlNr. ... stelle den einzigen Grünbereich der Schule dar. Eine gleichzeitige Nutzung als öffentlicher Park in diesem Bereich scheide aus Sicherheitsgründen aus. Das Konzept des Bebauungsplans ziele hinsichtlich der festgesetzten Grünfläche speziell auf die Aufwertung des Straßenraums der L. Straße. Hiernach soll in Anbindung daran eine „neue Grüne Mitte“ entstehen. Dies könne nur dann städtebaulich wirksam sein, wenn die Parkanlage dem Straßenraum auch räumlich zugeordnet werde. Dieses Konzept entspringe umfangreicheren, zeitlich weiter zurückliegenden Vorplanungen in Kooperation mit den Nachbargemeinden Klosterlechfeld, Obermeitingen und Graben. Dies habe zur Ausarbeitung der vorbereitenden Untersuchung „Gemeinsames Entwicklungskonzept Lechfeld“ vom Januar 2013 geführt. In der Sache handele es sich bei dem Änderungsbebauungsplan um einen Sanierungsbebauungsplan, also um ein Instrument zur Umsetzung und Sicherung der mit Satzung förmlich festgesetzten und mit der vertiefenden Untersuchung vom Dezember 2013 fortgeschriebenen und konkretisierten Sanierungsziele. Dem komme im Rahmen der Bauleitplanung eine besondere Stellung zu. Diese Sanierungsziele seien auf Flächen abseits der L. Straße nicht erreichbar. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf den betroffenen Grundstücksflächen des Antragstellers sei erforderlich und verhältnismäßig. Der damit verbundene Eingriff habe im Rahmen der Abwägung mit den durch die Planung verfolgten städtebaulichen Zielen fehlerfrei zurückgestellt werden können.

Das Gericht hat am 27. September 2016 nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016 erlassenen Beweisbeschlusses einen gerichtlichen Augenschein durchgeführt. Dabei haben die Parteien erklärt, auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Antragsgegnerin u. a. mit, dass das an die Grundschule und den Kindergarten angrenzende, weiter westlich gelegene Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. als erweiterter Pausenhof der Grundschule sowie als öffentlicher Bolzplatz und Freifläche seit Jahrzehnten von Schulkindern genutzt werde. Die Fläche sei für die Planung der „Neuen Grünen Mitte“ städtebaulich nicht von Bedeutung, da sie abseits des Versorgungszentrums liege, an die sich die „Neue Mitte“ räumlich ausrichte. Die nordwestlich des Planbereichs gelegene Fläche FlNr. .../... scheide als Alternativstandort aus, weil dort auf der Grundlage eines Bebauungsplans ein Kinderspielplatz geschaffen worden sei. Die Fläche sei zudem von Wohnbebauung umgeben und befinde sich nicht an der Hauptinfrastrukturachse der L. Straße. Das zentrale städtebauliche Konzept der neuen Grünen Mitte sehe einen Aufenthaltsbereich im direkten Bezug zur L. Straße vor, um neben den Einkaufs- und Bildungsinfrastrukturen auch eine Grüne Mitte anzubieten. Das „gefangene“ Kinderspielplatzgrundstück, das in vierter Baureihe von der L. Straße entfernt liege, eigne sich vom Standort, der Nutzung und unter dem Blickwinkel des Immissionsschutzes nicht. Allgemein schieden von der Haupterschließungsachse abgelegene Grundstücke aus. Die mit dem planerischen Ziel der Schaffung einer Fläche mit entsprechender Aufenthaltsqualität im Zusammenhang mit dem neuen V. verfolgte Schaffung einer Parkanlage für die Öffentlichkeit könne nur wirken, wenn sie vom Bürger auch als solche wahrgenommen und angenommen werde. Aus diesem Grund hätten auch Teilflächen des Grundstücks FlNr. ... (nördlich des Schulgeländes) nicht als alternative Planungsflächen in die Abwägung einbezogen werden müssen. Blende man die Grundstücke des Antragstellers bei der Konzeption der Plananlage aus, verbliebe nur ein sehr schmaler Streifen von ca. 30 m zur Ostgrenze der FlNr. ... Die gemeinsame Fläche der FlNr. ... und ... von ca. 2.350 m² könne keine Aufenthaltsqualität verschaffen.

Auf Nachfrage des Gerichts in Bezug auf die in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 hervorgehobene Bedeutung der überplanten Grundstücke des Antragstellers als innerörtliches Biotop und als Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel und nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse sowie für die Biotopvernetzung führte die Antragsgegnerin aus:

„Nach Rücksprache mit dem beauftragten Planungsbüro teilt dieses mit, dass die Grundstücke des Antragstellers naturschutzfachlich eine Sukzessionsfläche darstellen, d. h. eine Grünfläche, die sich selbst überlassen wurde und kaum gepflegt wurde. Nach seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen, Herr S., lassen sich die Arten - und dies sind ausschließlich Vogelarten - die sich dort aufhalten und nicht der Roten Liste unterliegen, auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder darstellen. Insofern (be-) stand aus Sicht der Gemeinde keine Einschränkung für eine Nutzung als öffentliche Grünfläche, für eine Nutzung als Baufläche indes schon.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung 20. September 2016 und über den Ortstermin am 27. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des im Ortstermin am 27. September 2016 zu Protokoll erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich der Antragsteller gegen die Festsetzung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke FlNr. ... und ... als öffentliche Grünfläche wendet. Diese Festsetzung betrifft unmittelbar sein Grundeigentum und bestimmt dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, ist grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 17 f.). Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Er ist mit seinem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil er mit dem Normenkontrollantrag Einwendungen vorträgt, die er bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) rechtzeitig geltend gemacht hat.

2. Der Antrag ist auch begründet. Es spricht zwar Vieles dafür, dass der angegriffene Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Verfahren gem. § 13a BauGB erlassen werden durfte [s.u. a)]. Ferner ist für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung irrelevant, dass der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ an einem Ausfertigungs- bzw. Bekanntmachungsfehler leidet [s.u. b)]. Allerdings leidet der Änderungsbebauungsplan an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB [s.u. e)].

a) Der Bebauungsplan dürfte - ohne dass sich der Senat insofern abschließend festlegen muss - nicht an einem formellen Mangel leiden, weil er im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassen wurde.

Nach dieser Regelung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung in einem beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, was die in § 13a Abs. 2 i.V. mit § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB aufgeführten Verfahrensvereinfachungen zur Folge hat (u. a.: Verzicht auf die frühzeitigen Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB; Verzicht auf eine Umweltprüfung und auf den Umweltbericht; Möglichkeit, den Flächennutzungsplan auch im Nachhinein anzupassen; Verzicht auf naturschutzrechtliche Kompensation). Geht man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass das überplante Areal als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu qualifizieren ist - vgl. unten 3. a) -, hängt der Anwendungsbereich des § 13a BauGB davon ab, wie der dortige Begriff der „Innenentwicklung“ zu verstehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verneint grundsätzlich für die Überplanung von Außenbereichsgrundstücken die Anwendbarkeit des § 13a BauGB, hat aber bislang offen gelassen, ob dies auch für die Sonderkonstellation eines sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ gilt (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 ff. = juris Rn. 20 ff., insbes. Rn. 25). Nach der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/2496 S. 12) zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung soll die Überplanung von Flächen außerhalb der Ortslagen durch verfahrensmäßige „Belohnung“ von Kommunen, die sich für eine nachverdichtende Innenentwicklung entscheiden und auf eine Zersiedelung des Außenbereichs verzichten, zurückgedrängt werden. Dies spricht - auch mit Blick auf die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Flächengrößen - dafür, auch „überschaubare“ Außenbereichsflächen jedenfalls dann im Verfahren gem. § 13a BauGB überplanen zu dürfen, wenn - wie hier - diese auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind sowie aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und wenn damit eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet ist (vgl. OVG NRW, U. v. 21.6.2016 - 2 D 56/14.NE - juris Rn. 136 ff. m. w. N.; VGH BW, U. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 ff. = juris Rn. 24; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 27; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 6 m. w. N.; Jaeger in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 8; a.A. [enger] Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016, § 13a Rn. 45). Ob aufgrund eines nicht unerheblichen Vorkommens von Fledermäusen (s.o.) ggf. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und das beschleunigte Verfahren deshalb gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen ist (vgl. für sog. faktische FFH-Gebiete VGH BW, U. v. 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - ZfBR 2016, 795 = juris Rn. 42), kann vorliegend dahinstehen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Antragsteller eine eventuelle Missachtung des § 13a BauGB mit Blick auf § 215 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB rechtzeitig gerügt hat [vgl. unten e) aa)]. Ein erheblicher, zur Unwirksamkeit führender Mangel des Bebauungsplans ergibt sich jedenfalls aus § 2 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB [s.u. e)].

b) Der im August 2012 bekannt gemachte ursprüngliche Bebauungsplan Nr. ... „...“ ist zwar wegen eines Formfehlers unwirksam, weil dessen Ausfertigung (14. August 2012) der Bekanntmachung (2. August 2012) nachfolgte (zum Ganzen vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 244). Dies spielt aber für die Wirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans keine Rolle.

Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbstständigt ist. Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein „Fortwirken“ alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht hinsichtlich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. In letzterem Fall kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden (zum Ganzen: BVerwG, B. v. 26.7.2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53 f. = juris Rn. 5; B. v. 4.10.2016 - 4 BN 11.16 - BauR 2017, 62 = juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 8.12.2015 - 15 N 12.2636 - juris Rn. 43).

Während die am 18. Februar 2013 ausgefertigte und bekannt gemachte 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... durch den Fehler des Ursprungsbebauungsplans „infiziert“ wird, weil hierdurch lediglich die Straßenführung und Baufenster geändert wurden (die Änderung also ohne den Ursprungsbebauungsplan keinen rechtlichen Bestand haben kann), trifft die streitgegenständliche Satzung über die Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... in ihrem Geltungsbereich eigenständige und die alten Festsetzungen vollständig ersetzende Regelungen, so dass insoweit in der Sache ein neuer (Teil-) Plan entstanden ist, in dem die Fehler des (geänderten) Ursprungsplans nicht mehr fortwirken. Auch wenn bereits der Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahr 2012 für den südlichen Teil-Geltungsbereich des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans eine Fläche für Sport- und Spielanlagen mit einer Sport-Multifunktionsanlage sowie eine (identisch verlaufende, bereits bestehende) Straßenverkehrsfläche jeweils integriert in eine öffentliche Grünfläche vorsah, ist der Begründung des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans zu entnehmen, dass diese Flächen als „Aufenthalts- und Kommunikationsort für Jung und Alt“ nunmehr in die Konzeption des anvisierten „Generationen-Parks“ eingepasst werden sollen (vgl. Seiten 10 f. der Begründung). Dies zeigt, dass auch die Festsetzungen im südlichen Bereich, die bereits vom Ursprungsbebauungsplan umfasst waren, erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen worden sind. Der Gemeinderat hat mithin als zuständiges Organ der Antragsgegnerin - wie wenn er über einen neuen eigenständigen Bebauungsplan beschlossen hätte - sämtliche Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, auch soweit sie bereits Gegenstand vorheriger Fassungen des Bebauungsplans waren, inhaltlich abgewogen. Die rechtlichen (formellen) Mängel des Ursprungsbebauungsplans (und seiner 1. Änderung) schlagen daher nicht auf die streitgegenständliche Änderung durch.

c) Die vom Antragsteller angegriffene Überplanung seiner Grundstücke als „öffentliche Grünfläche“ stellt einen grundsätzlich möglichen Planinhalt dar. Sie findet in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine tragfähige Rechtsgrundlage. Mit einer solchen Festsetzung legt die Gemeinde (öffentliche oder private) Grünflächen fest, denen sie einen besonderen Zweck zuordnen kann (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 18).

d) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Änderungsbebauungsplan wegen mangelnder Erforderlichkeit unwirksam ist, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ein Bebauungsplan ist vollzugsunfähig und damit schon nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162 ff. = juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl 2014, 237 ff. = juris Rn. 34 f.; E. v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 123 ff.). Dies steht vorliegend insofern in Frage, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf entsprechende Vorlage der Gemeindeverwaltung in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 dem Einwand des Antragstellers hinsichtlich der Bebaubarkeit seines Grundstücks auch damit entgegengetreten ist, dass die überplante Freifläche Bedeutung als Lebensraum für nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Fledermäuse (Microchiroptera) habe. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei Umsetzung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Planung in Bezug auf gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG i.V. mit Anhang IV a der FFH-RL besonders geschützte Arten Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG erfüllt werden. Denn die Erstellung der geplanten Parkfläche erfordert eine weitgehende Umgestaltung der bestehenden Bepflanzung durch Entfernung und Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern auf den betroffenen Flächen (vgl. auch Seite 72 der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen „Vertiefenden Untersuchung zum interkommunalen Zentrum des GEL-Raumes“ vom Dezember 2013).

Anders als im Fachplanungsrecht (vgl. dazu BVerwG, U. v. 9.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 ff. = juris Rn. 44) muss die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung nicht bereits auf der Planungsebene zwingend eine unter allen Gesichtspunkten umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vornehmen. Sie hat über eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Bestandsaufnahme nur zu prüfen, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss (BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 a. a. O. 35 f. m. w. N.; E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.; BayVGH, U. v. 24.8.2015 - 2 N 14.486 - juris Rn. 37; OVG RhPf, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - DVBl. 2015, 42 ff. = juris Rn. 58), wobei ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45; BayVGH, U. v. 24.8.2015 a. a. O. juris Rn. 37). Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Sinn des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen einige Verbotstatbestände kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. juris Rn. 45 m. w. N.).

Ob nach diesen Maßstäben aufgrund eines Vorkommens geschützter Fledermausarten die Planung den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügt, kann nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Die vom Gericht angeforderte - und ohne jeglichen fachlichen Nachweis unterlegte - Darlegung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. November 2016 (Seite 3), wonach sich nach „seinerzeitiger Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ die Arten, die sich im betroffenen Areal aufhielten - das seien ausschließlich Vogelarten, die nicht der „Roten Liste“ unterlägen - auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen wieder „darstellen“ ließen, steht jedenfalls im klaren inhaltlichen Widerspruch zu der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Beschluss- und Abwägungsvorlage für die Gemeinderatsbehandlung am 12. September 2013, die eindeutig auch Informationen über das Vorkommen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse enthielt. Ob die Planung deshalb gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstößt, kann aber dahingestellt bleiben, weil der streitgegenständliche Bebauungsplan aufgrund eines anderen Mangels unwirksam ist (hierzu im Folgenden).

e) Der Bebauungsplan leidet jedenfalls mit Blick auf die in der von der Gemeindeverwaltung vorgelegten Abwägungsvorlage enthaltenen Information über das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Tiere an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichen, zur Unwirksamkeit führenden Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (zum Ganzen vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29; U. v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 24). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BVerwG, B. v. 30.6.2014 - 4 BN 38/13 - BauR 2014, 1745 f. = juris Rn. 6; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 82a; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (OVG Saarl., U. v. 5.9.2013 - 2 C 190/12 - juris Rn. 51). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.

Eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen des Antragstellers hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 12. September 2013 in Verbindung mit der (von der Gemeindeverwaltung erstellten und vom Gemeinderat durch Beschluss übernommenen) Abwägungs- und Beschlussvorlage (vgl. Bl. 95 - 109 der Normaufstellungsakte). Ein solches nachvollziehendes „Sichzueigenmachen“ der Abwägungsvorschläge der Gemeindeverwaltung genügt in formaler Hinsicht grundsätzlich den Anforderungen des Abwägungsgebots gem. § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB (BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 28; d. h. kein Abwägungsausfall).

Der Gemeinderat hat allerdings in der Schlussabwägung am 12. September 2013 die bauliche Nutzbarkeit der planungsbetroffenen Grundstücke des Antragstellers - neben dem Argument, dass die Grundstücke bauplanungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen seien - ergänzend und insofern unter gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 BauGB erheblichem Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen in Frage gestellt. Der Gemeinderat hat insoweit entweder abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet [vgl. im Folgenden aa)] oder einen abwägungserheblichen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt [hierzu unten sub bb)].

aa) Soweit unterstellt wird, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung am 12. September 2013 tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen geschützter Tierarten und für eine Bedeutung der überplanten Freifläche hinsichtlich der Biotopvernetzung bestanden haben, hätte der Gemeinderat es hierbei nicht belassen dürfen, sondern hätte vor dem Satzungsbeschluss der Frage näher nachgehen müssen, inwiefern auch die Errichtung des Generationenparks zu einer Beeinträchtigung von Belangen des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf Tiere und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) führen kann, bzw. auf entsprechende weitere Ermittlungen über die Gemeindeverwaltung, etwa durch Einholung einer sachverständigen Stellungnahme, bestehen müssen. Der Bebauungsplan ist dann jedenfalls deshalb unwirksam, weil unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden sind.

Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB hat die planende Gemeinde auch im Verfahren nach § 13a BauGB gemäß § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen. Die Ermittlungs- und Bewertungspflicht gem. § 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf naturschutzfachlich bzw. naturschutzrechtlich relevante Auswirkungen des Planungsvorhabens entfällt insbesondere nicht aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB, der in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB bestimmt, dass Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als i. S. d. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB (= Satz 5 in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Gesetzesfassung) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Diese Regelung befreit die Gemeinde nur von der Kompensationspflicht nach § 1a Abs. 3 BauGB. Im Übrigen bleibt es jedoch bei der - uneingeschränkten - Beachtung der Belange des Naturschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB) im Rahmen der planerischen Abwägung (BayVerfGH, E. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - BayVBl. 2010, 43 ff. = juris Rn. 45; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 90; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 13a Rn. 82, 84), auch etwa in Bezug auf das Minimierungsgebot (Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13a Rn. 49, 50). Diese Anforderungen an die Abwägung sowie (im Vorfeld) an die Ermittlung gelten auch unabhängig davon, ob eine förmliche Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) vorgenommen werden muss oder ob diese im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach § 13 bzw. § 13a BauGB entfällt (HambOVG, U. v. 8.6.2016 a. a. O. Rn. 89; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 144). Die Antragsgegnerin hatte mithin bei Aufstellung des Bauleitplans im Verfahren nach § 13a BauGB die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes hinreichend zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung in ihre Abwägungsentscheidung einzubeziehen.

Im vorliegenden Fall wäre es Sache des Gemeinderats als entscheidungszuständiges Gemeindeorgan gewesen, vor dem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen der Planung (Anlegung des „Generationenparks“) insbesondere in Bezug auf geschützte Fledermäuse einzufordern (zur Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungserheblichkeit naturschutzfachlicher Belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB auch und gerade in Bezug auf zoologische Arten, die § 44 BNatSchG unterfallen: VGH BW, B. v. 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - NuR 2011, 659 ff. = juris Rn. 55 ff.; U. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - ZfBR 2015, 278 ff. = juris Rn. 72 ff.; HambOVG, U. v. 8.6.2016 - 2 E 6/15.N - BauR 2016, 2038 ff. = juris Rn. 103 ff.; OVG Saarl. 26.2.2013 - 2 C 424/11 - juris Rn. 56 f.; Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 Rn. 395, 405; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 27, 33 ff.). Aufgrund der insofern eindeutig formulierten Vorlage der Gemeindeverwaltung mussten die Gemeinderatsmitglieder von einem hinreichenden „Anfangsverdacht“ für das Vorkommen geschützter Arten ausgehen, sie vermochten sich also nicht darauf zu berufen, dass ihnen die mangelnde Abwägungsbeachtlichkeit nicht bekannt gewesen sei (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 21). Es lag im Zeitpunkt der Schlussabwägung nach Aktenlage nicht auf der Hand, dass eine für die Umsetzung der Planung nicht unerhebliche Umgestaltung der vorhandenen Freifläche zu einem öffentlichen Park - so. d) - keine beeinträchtigenden Auswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB für geschützte Fledermäuse haben können. Ein Ermittlungsdefizit liegt nicht nur bezüglich einer möglichen Betroffenheit von Fledermauspopulationen vor, sondern auch in Bezug auf sonstige Belange des Naturschutzes. Die Antragsgegnerin hat in der in der Schlussabwägung vom 12. September 2013 ferner damit argumentiert, dass den überplanten Grundstücken des Antragstellers eine Bedeutung als innerörtliches Biotop, als Lebensraum für sonstige Tiere (Kleinsäuger, Vögel) sowie eine gewisse Bedeutung für die Biotopvernetzung entlang der grünen Achsen in der Landschaft zukomme. Auch insofern hätte der Gemeinderat vor einem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf diese Belange anfordern müssen. Fachliche Stellungnahmen hierzu, die dem Gemeinderat als Entscheidungsträger zur Verfügung gestanden hätten, sind in den Planungsunterlagen nicht enthalten. Es war daher auch nicht von vornherein ersichtlich, dass es nur um unerhebliche oder geringfügige und daher zu vernachlässigende Auswirkungen für Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB ging und dass deshalb die naturschutzfachlichen Belange von vornherein nicht abwägungserheblich gewesen wären (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, § 1 Rn. 144 und 144a).

Dieser Ermittlungs- und Bewertungsmangel gem. § 2 Abs. 3 BauGB ist auch erheblich. Dies richtet sich zunächst nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18). Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB nur beachtlich, wenn die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn die betroffenen Belange in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren; hat die Gemeinde mithin - wie vorliegend - einen von der Planung berührten Belang in einem Punkt, der in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung war, nicht zutreffend ermittelt oder bewertet, ist dieser Punkt stets „wesentlich“ (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 18, 22). Der Mangel ist auch beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten (Vorlage der Gemeindeverwaltung an den Gemeinderat für die Schlussabwägung und den Satzungsbeschluss). Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, U. v. 9.4.2008 a. a. O. Rn. 22 m. w. N.). Hierfür genügt, dass nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. Letzteres ist hier der Fall, denn es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht sicher konstatiert werden, welches Ergebnis entsprechende naturschutzfachliche Ermittlungen hervorgebracht hätten. Soweit die Antragsgegnerin auf gerichtliche Nachfrage vorträgt, dass sich tatsächlich ausschließlich nicht gefährdete Vogelarten im Plangebiet aufhielten und dass diese auch in einem gestalteten Park oder einer Parkanlage unter zusätzlichen Angeboten von Nistkästen nicht beeinträchtigt seien, wurde dies durch keinen fachlich fundierten Nachweis belegt. Allein die Berufung auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ vermag dem Senat nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass zumindest im Nachhinein hinreichend die Auswirkungen der Planung auf die naturschutzfachlichen Belange i. S. von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB aufgearbeitet worden sind. Es kann daher auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass mangels substantiierter Betroffenheit der Satzungsbeschluss in jedem Fall ergangen wäre. Soweit aber aufgrund einer nicht hinreichend ermittelten Sachlage nicht auszuschließen ist, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre, ist die Entscheidungserheblichkeit i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu bejahen. Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der nach § 2 Abs. 3 BauGB ermittlungspflichtigen Gemeinde weitere Ermittlungen in Bezug auf den tatsächlichen zoologischen Bestand im Plangebiet (auch und gerade in Bezug auf gem. § 44 BNatSchG geschützte Arten resp. Fledermäuse) sowie in Bezug auf die Auswirkungen der Planung auf die vorhandene Fauna und für die in der Vorlage für den Gemeinderat ebenfalls angesprochene Biotopvernetzung durchzuführen (so i.E. auch OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2015 - OVG 2 A 8.13 - NuR 2016, 190 = juris Rn. 48 für den Fall eines als offen anzusehenden Ergebnisses einer als ermittlungsfehlerhaft bewerteten, unvollständigen artenbezogenen Bestandsaufnahme).

Der Ermittlungs- und Bewertungsmangel ist auch nicht gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB irrelevant geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Die Forderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, erfüllt auch ein im Rahmen des Normenkontrollverfahrens innerhalb der Jahresfrist dem Antragsgegner übermittelter Schriftsatz eines Antragstellers, der die den Mangel begründenden Umstände ausreichend erläutert (vgl. BayVGH, U. v. 16.9.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl. 2010, 247 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.10.2016 - 15 N 15.2613 - juris Rn. 16).

Der Antragsteller hätte hiernach die Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht eingehalten. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung (18. September 2013) den Mangel gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich gerügt hat. Der noch fristgerecht am 17. September 2014 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Normenkontrollantrag erfüllt die Rügefrist nicht, wenn diesem - wie hier - zunächst noch Substantiierung und Konkretisierung fehlen (vgl. auch BVerwG, B. v. 19.1.2012 - 4 BN 35.11 - BauR 2013, 55 ff. = juris Rn. 4 m. w. N.). Eine diesbezüglich konkrete Rüge hat der Antragsteller erst im Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 erhoben. Frühestens in der Antragsbegründung vom 4. November 2014 - also mehr als ein Jahr nach der Satzungsbekanntmachung - findet sich andeutungsweise eine schriftsätzliche Auseinandersetzung mit den naturschutzfachlichen Argumenten in der Schlussabwägung, wobei diese allerdings zunächst auf die inhaltliche Unrichtigkeit und nicht speziell auf ein Ermittlungsdefizit abzielten.

Der Antragsgegnerin ist allerdings die Berufung auf den Fristablauf wegen § 215 Abs. 2 BauGB abgeschnitten. Nach dieser Regelung ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Wirkung des § 215 Abs. 1 BauGB entfällt vorliegend aufgrund eines fehlerhaften bzw. irreführenden Hinweises. Ein ordnungsgemäßer Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Mangels gemäß § 215 Abs. 1 BauGB, d. h. ein unterlassener oder fehlerhafter Hinweis führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Satzung, löst aber ggf. die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 ff. = juris Rn. 81 ff.; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 27 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 10 ff.; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 55). Zwar enthält vorliegend die Bekanntmachung vom 18. September 2013 einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen, sie ist aber inhaltlich falsch. Wörtlich heißt es in der öffentlichen Bekanntmachung vom 18. September 2013:

„Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung bei der Aufstellung der Bebauungspläne sind für deren Rechtswirksamkeit unbeachtlich, wenn die Verletzung der genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres und die Mängel der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde U. geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 und 2 BauGB).“

Der Hinweis der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung bezieht sich auf die bis 19. Juli 2004 geltende Gesetzesfassung des § 214 BauGB. Der Gesetzgeber hat mit der heutigen Gesetzesfassung des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB die vormalige Differenzierung zwischen der Jahresfrist für eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Siebenjahresfrist für Mängel der Abwägung zugunsten einer einheitlichen (heute einjährigen) Geltendmachungsfrist aufgegeben. Richtigerweise hätte die Antragsgegnerin nach der heutigen und bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw. der Bekanntmachung geltenden Gesetzesfassung darauf hinweisen müssen, dass gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Nr. 1), eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans (Nr. 2) sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht jeweils innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Hinweispflicht des § 215 Abs. 2 BauGB ist allerdings kein Selbstzweck, sondern soll verhindern, dass ein Betroffener mit Einwänden gegen den Plan präkludiert wird, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, seine Rügeobliegenheit zu erkennen. Hinweisdefizite nach § 215 Abs. 2 BauGB erfassen deshalb grundsätzlich jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB, der sie angehören. Hinsichtlich der im Hinweis zutreffend gekennzeichneten Vorschriftengruppen bleibt der Hinweis hingegen grundsätzlich wirksam (NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 32 ff.; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13). Da der Gesetzgeber mit dem im Jahr 2004 eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr ausschließlich als Verfahrensmängel außerhalb des eigentlichen materiell-rechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) ansieht (s.o.) und damit für deren Beachtlichkeit ausschließlich § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB - als Maßstab ansieht, wäre zwar insofern - rein formal gesehen - der Hinweis in der Bekanntmachung auf die Geltung der Jahresfrist u. a. für Verfahrensvorschriften i. S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB an sich richtig. Dennoch ist im vorliegenden Fall mit Blick auf Ermittlungs- und Bewertungsdefizite i. S. von § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB von einer fehlerhaften, irreführenden Informationslage im Bekanntmachungshinweis auszugehen, die dazu führt, dass der Lauf der Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch für den vorliegenden Verfahrensfehler gemäß § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht in Gang gesetzt wurde.

Gemäß § 214 BauGB erhebliche Mängel bleiben auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn ein fehlerhafter oder irreführender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zumindest abstrakt geeignet ist, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Rügemöglichkeit abzuhalten (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 ff. = juris Rn. 15, 22 ff.; NdsOVG, U. v. 26.10.2016 - 1 KN 6/15 - juris Rn. 43; VGH BW, U. v. 15.7.2008 - 3 S 2772/06 - ZfBR 2008, 810 ff. = juris Rn. 63; VGH BW, U. v. 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - juris Rn. 34; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 215 Rn. 31; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 215 BauGB Rn. 10; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 13; Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2016, § 215 Rn. 41; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 215 Rn. 51). Auch wenn § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensnorm ausgestaltet ist, erfasst die Regelung in der Sache weiterhin einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs (vgl. VGH BW, U. v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 46; Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 2 Rn. 117 ff.; zur problematischen Abgrenzung zwischen Ermittlungs- und Bewertungsmängeln gem. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB einerseits und Mängeln im Abwägungsvorgang gemäß § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB andererseits vgl. auch BayVGH, U. v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - juris Rn. 32; Labrenz, Die Verwaltung 43 [2010], 63 ff.). Deswegen werden § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB im Zusammenhang mit den normativen Anforderungen des Abwägungsgebots nach wie vor häufig gemeinsam zitiert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 ff. = juris Rn. 11; B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9; BayVerfGH, E. v. 21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl. 2016, 743 ff.= juris Rn. 48; BayVGH, U. v. 30.4.2015 - 2 N 13.2425 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 a. a. O.; U. v. 10.8.2016 - OVG 9 A 4.15 - juris Rn. 32; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 117). Auch inhaltlich entspricht die Vorschrift der bis zum Inkrafttreten des EAG Bau 2004 sich unmittelbar aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage (vgl. heute § 1 Abs. 7 BauGB), wonach die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BT-Drs. 15/2250 S. 42; BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 18; BayVGH, U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 309 ff. = juris Rn. 47 f.; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 25.5.2012 - OVG 2 A 11.10 - juris Rn. 28; Martini/Finkenzeller, JuS 2012, 126/128; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 121; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2016, § 1 Rn. 83; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 2 Rn. 140). Anders als bei sonstigen „reinen“ Verfahrensregelungen, wie etwa § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 2a bis 4, § 4a Abs. 2 bis Abs. 5, § 13 oder § 13a BauGB, ist bei Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gem. § 2 Abs. 3 BauGB jedenfalls ein enger inhaltlicher Zusammenhang zum materiellen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB gegeben, so dass § 2 Abs. 3 BauGB nicht als Regelung des Verfahrens im engeren Sinn verstanden werden kann (Söfker a. a. O. § 2 Rn. 143). Soweit abstellend auf eine frühere Rechtslage in der Bekanntmachung eines Bebauungsplans ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „Mängel der Abwägung“ bei mangelnder schriftlicher Rüge erst sieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung unbeachtlich werden, ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Ermittlungs- und Bewertungsdefizits innerhalb eines Jahres abgehalten wird, weil er aufgrund des insofern fehlerhaften Hinweises darauf vertrauen könnte, dass die Rügefrist auch hierfür sieben Jahre beträgt. Dies gilt umso mehr, als der Bekanntmachungshinweis der Antragsgegnerin auf eine Gesetzeslage abstellt, die vor dem Inkrafttreten des EAG Bau 2004 (mithin vor Einführung der heutigen Regelung des § 2 Abs. 3 BauGB und der hierzu korrespondierenden Beachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) galt, nach der Ermittlungs- und Bewertungsdefizite ausschließlich am (materiell-rechtlichen) Abwägungsgebot zu messen waren (s.o.).

bb) Unterstellt man hingegen entgegen der vorher unter aa) angenommenen Sachverhaltsvariante, dass im Zeitpunkt der Schlussabwägung und des Satzungsbeschlusses nach der ermittelten Erkenntnislage innerhalb der Gemeindeverwaltung tatsächlich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützter Fledermäuse (mehr) bestanden haben - wofür die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf eine „seinerzeitige Rücksprache mit dem beauftragten Biologen“ sprechen könnte -, hätte die Gemeindeverwaltung dem für die Abwägung zuständigen Gemeinderat falsche Informationen geliefert. Auch das wäre mit Blick auf das über die Abwägung zu bewältigende Rechtfertigungspotenzial gegenüber dem nicht unerheblichen Eingriff in Rechte des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 GG als ermittlungsfehlerhaft i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB anzusehen.

Ein Ermittlungsdefizit i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind (OVG Saarl., U. v. 20.10.2011 - 2 C 510/09 - ZfBR 2013, 11 ff. = juris Rn. 70; Spieß in Jäde u. a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 2 Rn. 18), der Gemeinderat mithin bei der Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als „Bewertung“ i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 125; vgl. auch Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand: Juli 2016, § 2 Rn. 285). Ebenso wie mit unsachgemäßen Methoden ermittelte städtebaulich relevante Belange zu einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler führen, wird ein Abwägungsvorgang auch dann mit einem Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB „infiziert“, wenn eine von der Gemeindeverwaltung für den Gemeinderat aufbereitete Abwägungs- und Beschlussvorlage in Bezug auf abwägungserhebliche Belange unrichtige Informationen enthält. Insofern gilt dasselbe, wie wenn dem Rat in einer von der Gemeindeverwaltung erstellten Bearbeitungsvorlage wesentliche, abwägungserhebliche Inhalte vorenthalten und diese deswegen nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23.13 - ZfBR 2014, 371 f. = juris Rn. 9).

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Zwar handelt es sich hierbei zunächst nur um ein zusätzliches Argument, um - neben der Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB) - die grundsätzliche Unbebaubarkeit der Grundstücke des Antragstellers auch mit artenschutzrechtlichen Erwägungen zu untermauern. Dennoch kann bei der gebotenen konkreten, fallbezogenen Betrachtung (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 214 Rn. 22) nicht mit hinreichender Sicherheit unterstellt werden, dass sich der Gemeinderat bei richtiger Information seitens der Gemeindeverwaltung und daher bei Kenntnis des Nichtvorhandenseins geschützter Arten auf keinen Fall anders entschieden hätte. Denn die Entscheidung für die Ausweisung einer öffentlichen Grünanlage (hier zwecks Errichtung eines öffentlichen Parks) stellt - unabhängig davon, ob die planungsbetroffenen Grundstücke im Innen- oder Außenbereich liegen - gleichzeitig eine zukunftsgerichtete planerische Entscheidung gegen auch im Außenbereich verbleibende bauliche Nutzungsmöglichkeiten (vgl. § 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) sowie gegen die positive Ausweisung baulicher Nutzungsmöglichkeiten im Interesse betroffener Grundstückseigentümer dar.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überplanung privater Grundstücke als öffentliche Grünfläche mit erheblichen Eingriffen in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Nutzungsrecht des Eigentümers einhergeht. Wenn eine Gemeinde durch Bebauungsplanfestsetzungen Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), muss sie die mit der Planung verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schutzwürdigen Interessen der planungsbetroffenen Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Städtebaulich sind Grünflächen sonstige, grundsätzlich nicht für eine bauliche Nutzung vorgesehene Flächen. Auf einer Grünfläche können deshalb all jene Zwecke nicht verwirklicht werden, deren Verwirklichung eine nennenswerte Bebauung erfordert (BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 20). Im Fall der Ausweisung einer solchen Grünfläche steht den von der Kommune wahrgenommenen öffentlichen Interessen daher eine nicht unerhebliche Betroffenheit des Grundeigentümers gegenüber, weil mit einer solchen Festsetzung der Inhalt der Eigentümerrechte zukunftsbezogen hinsichtlich der Privatnützigkeit des Eigentums sehr weitgehend beschränkt wird. Bei der Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind an die Abwägung folglich hohe Anforderungen zu stellen; die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 27 m. w. N.; U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 30; OVG Rh-Pf, U. v. 20.1.2016 - 8 C 10885/15 - BauR 2016, 786 ff. = juris Rn. 44 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 ff. = juris Rn. 17). Das gilt auch, wenn Außenbereichsgrundstücke i. S. von § 35 BauGB überplant werden (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2006 a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieses auf Art. 14 Abs. 1 GG gerichteten Rechtfertigungspotenzials können auch ergänzende Argumente - wie hier naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Erwägungen -, die in der Abwägung herangezogen werden, nicht ohne Weiteres als abwägungs- oder ergebnisirrelevant eingestuft werden, selbst wenn auch ohne diese die Bauleitplanung abwägungsfehlerfrei hätte gerechtfertigt werden können [vgl. unten 3. b)]. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass gerade dieses Zusatzargument - zumal im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich nicht völlig einfach war - für den Gemeinderat mit ausschlaggebend war, die öffentlichen Interessen für eine gemeinwohlbezogene Ausweisung voranzustellen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gemeinderatsmitglieder aufgrund der planerischen Vorgeschichte (Verfahren zum Erlass einer Sanierungssatzung; Erstellung eines interkommunalen „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“) in jedem Falle so festgelegt waren, dass sie auch für den Fall, dass sie die in der Beschlussvorlage thematisierten Fledermausvorkommen als Fehlinformation erkannt hätten, nicht anders entschieden hätten. Erst am 12. September 2013 wurde - parallel zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan - das Ausführungskonzept für eine „neue Grüne Mitte“ durch den Gemeinderat festgelegt. Unabhängig davon, dass ein Satzungsbeschluss kein bloßer Formalakt ist, sondern die Entscheidungsverantwortung im Gemeinderat typischerweise in einem Willensbildungsprozess wahrgenommen wird, der erst mit der Bewertung der in der abschließenden Beschlussvorlage gegebenen Informationen endet, lässt sich im vorliegenden Fall konstatieren, dass noch im Konzept zum „Gemeinsamen Entwicklungskonzepts Lechfeld“ mit Stand Januar 2013 (dort Seite 143) der alte Sportplatz (=FlNr. .../...) als möglicher Begegnungsort für Kinder, Jugendliche und ältere Menschen in Form eines Generationenparks angedacht war, so dass kein hinreichend sicherer Anhaltspunkt dafür besteht, dass für die kommunalen Entscheidungsträger von vornherein vorprägend und unumgänglich feststand, wo der Generationenpark letztendlich verwirklich werden sollte.

Auch dieser Ermittlungsfehler wäre wegen des irreführenden Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, s.o. aa).

f) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB führt - unabhängig, ob er auf e) aa) oder e) bb) gestützt wird - zur Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans. Insbesondere scheidet eine sich auf die beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzende Teilunwirksamkeit aus. Die für den Generationenpark vorgesehenen Grünflächen sind wesentlicher Bestandteil der Planung bzw. des Planungskonzepts der „Neuen Mitte“ der Lechfeldgemeinden; bei ihrem Wegfall aus der Planung verbliebe nur ein „Planungstorso“ (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 45; U. v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - noch unveröffentlicht), zumal auch die bereits heute befestigten Flächen rund um die vorgesehene Sport- und Multifunktionsanlage in das Gesamtkonzept „Generationenpark“ bzw. „Neue Mitte“ funktionell mit einbezogen sind.

3. Auf die sonstigen gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans erhobenen, weiteren abwägungsbezogenen Einwendungen des Antragstellers kommt es nicht mehr an. Der Senat hält es jedoch im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, auf Folgendes hinzuweisen:

a) Nach den beim Ortstermin getroffenen Feststellung ist der Bebauungsplan nicht deshalb am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft, weil die überplanten Grundstücke des Antragstellers im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen.

Um die Rechte der Eigentümer in der Abwägung mit dem gebotenen Gewicht zu berücksichtigen, darf eine planende Gemeinde die Eingriffstiefe einer Bauleitplanung mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht verkennen. Ein auf den überplanten Grundstücke bestehendes Baurecht muss die Gemeinde in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung berücksichtigen. Das setzt eine zutreffende Beurteilung des bauplanungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus; denn das Gewicht der Eigentumsbelange ist bei einer Lage im Innenbereich oder in einem Baugebiet größer als bei einer Außenbereichslage. Die Kommune darf daher nicht verkennen, dass sie einem betroffenen Grundstückseigentümer Nutzungsmöglichkeiten, die bislang nach § 34 BauGB bestanden haben, durch eine Bauleitplanung entzieht (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 16.6.2006 - 1 N 03.2347 - BayVBl. 2007, 371 f. = juris Rn. 23; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 36). Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen seine überplanten Grundstücke allerdings nicht im Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich i. S. von § 35 BauGB.

Über das Vorliegen einer „Baulücke“ ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Maßgebliche Kriterien sind u. a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei mit steigender Größe der Freifläche die Wahrscheinlichkeit geringer wird, dass es sich noch um Innenbereich handelt (BayVGH, U. v.16.2.2009 - 1 B 08.340 - juris Rn. 16; U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 22; U. v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17, jeweils m. w. N.). Das betreffende Grundstück muss, um dem planungsrechtlichen Bereich des § 34 BauGB zugeordnet werden zu können, selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (BayVGH, U. v. 16.6.2015 a. a. O. m. w. N.). Der Senat hat sich beim Ortstermin am 27. September 2016 ein Bild von der überplanten Freifläche und von deren Lage im Verhältnis zu den umgebenden Grundstücken und Gebäuden gemacht. Das überplante (unbebaute) trapezförmige Areal westlich des Mittelschulkomplexes umfasst insgesamt eine Fläche von mehr als 5.000 m². Entlang seiner Ostgrenze zum Schulgrundstück FlNr. ... (mit dem ca. 8 - 9 m hohen Schulgebäude) erstreckt sich der neu überplante (für den Generationenpark vorgesehene) unbebaute Bereich von der L. Straße im Süden bis zum Grundstück FlNr. .../... im Norden auf etwa 120 m. Nördlich des Schulgebäudes befindet sich ein dreiecksförmiges Grünareal mit unbebauten Grünflächen sowie einem Sportplatz mit einer Gesamtfläche von etwa 15.000 m². In Sichtweite zur nördlichen Grenze des Areals des Antragstellers stehen Bungalows mit Flachdach (FlNr. .../... sowie nordöstlich hiervon auf FlNr. .../...). Westlich des neu überplanten unbebauten Bereichs schließt sich Wohnbebauung an. Auf der gegenüberliegenden Seite der das Plangebiet südlich abgrenzenden L. Straße befinden sich gewerbliche Nutzungen. Die Grundstücke des Antragstellers werden nach Auffassung des Senats weder von der nördlich und westlich angrenzenden Wohnbebauung, noch von dem Schulkomplex im Osten oder von der südlich der L. Straße gelegenen gewerblichen Nutzung bauplanungsrechtlich mitgeprägt. Die überplante Fläche stellt vielmehr einen Fall des sog. „Außenbereichs im Innenbereich“ dar, d. h. es handelt sich um eine zwar von Bebauung umgebene Freifläche, die sich aber aufgrund ihrer Größe und aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, deshalb nicht als Baulücke erscheint und folglich nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, sondern bebauungsrechtlich als Außenbereich (§ 35 BauGB) anzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 15.9.2005 - 4 BN 37.05 - ZfBR 2006, 54 f. = juris Rn. 3 m. w. N.). Entscheidend ist, dass sich lediglich nördlich und westlich der neu überplanten Freifläche strukturierte Wohnbebauung vorfindet, wobei allerdings die Bungalowbebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers eher weitläufig ist und auch wegen der geringen Höhe der dortigen Wohngebäude (der Bungalow nördlich der FlNr. ... ist nur etwa 3 bis 4 m hoch) keine stark prägende Wirkung auf die bestehende Freifläche vermitteln kann. Auch aus diesem Grund sowie aufgrund seiner architektonischen Singularität vermag das östlich gelegene Schulgebäude trotz seiner Größe keinen bauplanungsrechtlichen Bebauungszusammenhang i. S. von § 34 BauGB zwischen der überplanten Freifläche (mit den Grundstücken des Antragstellers) und der Umgebungsbebauung zu begründen. Im Gegenteil wird aufgrund des zwischen der niedrigen und eher weitläufigen Bebauung nördlich der Grundstücke des Antragstellers und des im Osten abgesetzten Schulgebäudes verbleibenden Korridors die optische Verbindung zwischen der als Parkgelände überplanten Freifläche und den weitläufigen unbebauten Flächen nördlich des Schulgebäudes nicht unterbrochen. Nach Süden hin bildet die L. Straße eine Zäsur, die den Eindruck vermittelt, dass der Bebauungszusammenhang der weiter südlich gelegenen gewerblich genutzten baulichen Anlagen dort endet, so dass der nördlich gelegene Planbereich auch hierdurch nicht mitgeprägt wird. Eine Zuordnung der von der Planung unmittelbar betroffenen Grundstücke des Antragstellers zum Innenbereich (§ 34 BauGB) scheidet damit aus.

b) Ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Antragsgegnerin auf das artenschutzbezogene Zusatzargument (s.o.) stützen kann, dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers das Abwägungsergebnis nicht aufgrund einer unzumutbaren Betroffenheit seiner Eigentumsbelange im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität unhaltbar sein. Der Antragsgegnerin steht in der Abwägung unter Berücksichtigung ihrer Planungshoheit mit den von ihr verfolgten Gemeinwohlbelangen ein nicht unerheblich einzuschätzendes Interesse zu. Während private Grünflächen einem begrenzten Personenkreis privatnützig zugeordnet sind, sind „öffentliche Grünflächen“ solche, die der Öffentlichkeit, d. h. der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet sind oder werden sollen. Mit einer öffentlichen Grünfläche - hier als Parkanlage - wird mithin eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende öffentliche Aufgabe wahrgenommen (vgl. BayVGH, U. v. 13.5.2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl. 2009, 340 ff. = juris Rn. 22 m. w. N.). Aufgrund dieses auch hier verfolgten Gemeinwohlzwecks steht der Antragsgegnerin ein grundsätzlich nicht unerhebliches Rechtfertigungspotenzial zur Verfügung (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.7.2010 - 15 N 08.3170 - juris Rn. 31), das sich in der Abwägung je nach Lage des Einzelfalls auch gegenüber der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Privatnützigkeit durchsetzen kann.

Die von Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Bestandsgarantie für die bauplanungsrechtliche Abwägung erfordert grundsätzlich, dass die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleibt (BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 f. = juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 27.10.2004 - 2 N 03.140 - juris Rn. 19). Bei Überplanung eines privaten Grundstücks für nicht im Interesse des Eigentümers stehende (fremdnützige) Zwecke - wie hier durch Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche - muss sich die Bebauungsplanung vom Grundsatz des geringstmöglichen, das Privateigentum schonendsten Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten lassen. Dazu muss die planende Gemeinde sich nach Lage des Einzelfalls ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtheit und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen. Die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan ist m.a.W. abwägungsdisproportional und daher im Abwägungsergebnis fehlerhaft, wenn zur Erreichung des Planungszwecks ebenso geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 12 ff.; B. v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 13.11.2013 - 1 N 11.2263 - juris Rn. 43; OVG Lüneburg, U. v. 22.6.2009 - 1 KN 127/06 - juris Rn. 27; OVG NRW, U. v. 21.4.2015 - 2 D 12/13.NE - juris Rn. 91 ff.; VGH BW, U. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - juris Rn. 39; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2016, § 1 Rn. 207). Ein Grundstück der öffentlichen Hand ist für Gemeinbedarfszwecke aber nur dann als gleich geeignet wie ein Grundstück eines Privaten anzusehen, wenn sich seine Inanspruchnahme mit dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde - bei deren Entwicklung der Gemeinde ein grundsätzlich weites Ermessen zusteht (BVerwG U. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506 ff. = juris Rn. 17 m. w. N.) - verträgt und keine Gründe für die Ausweisung gerade auf dem Privatgrundstück sprechen (BVerwG U. v. 6.6.2002 a. a. O. juris Rn. 17; BayVGH, U. v. 13.11.2013 a. a. O.).

Nach den vorgelegten Unterlagen und nach den Informationen der Antragsgegnerin spricht Vieles dafür, dass andere Flächen im Gemeindegebiet nicht als ernsthafte Alternativlösungen für den geplanten Generationenpark in Frage kamen. Der Antragsgegnerin ging es mit ihrer Planung - ohne dass es für die Inanspruchnahme der Planungshoheit auf die Wirksamkeit der Sanierungssatzung ankäme - um eine städtebauliche Aufwertung des betroffenen Bereichs der L. Straße zu einer interkommunalen „Neuen Mitte“ unter Einbezug des bereits de facto dort bestehenden Versorgungszentrums. Durch die vorgelegten Unterlagen vermochte die Antragsgegnerin schlüssig zu vermitteln, welches genaue planerische Konzept hinter der „Neuen Mitte“ und dem in diesem Kontext zu errichtenden „Generationen-Park“ steht. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, dient die geplante öffentliche Parkanlage nach dem planerischen Konzept der Gemeinde als Bestandteil des interkommunalen Begegnungszentrums „Neue Mitte“, das räumlich an das bereits entstandene Versorgungszentrum an der L. Straße anknüpft. Würde man von der Antragsgegnerin verlangen, dass der Generationenpark auf weiter abgelegenen Grundstücke im gemeindlichen Eigentum - so etwa auf FlNr. .../... oder auf FlNr. .../... - zu verwirklichen sei, würde sich dies auch und gerade mit Blick auf die Wahrnehmbarkeit von der L. Straße als Haupterschließungsachse nicht mehr mit gleicher Effizienz mit dem verfolgten interkommunalen Konzept einer L. Mitte an einem zentralen Ort vereinbaren lassen. Demgegenüber erscheinen die - aufgrund der Einordnung des Bereichs nach § 35 BauGB ohnehin nur schwerlich bebaubaren - Grundstücke unmittelbar an der L. Straße für die Umsetzung des Projekts an einer zentralen Örtlichkeit prädestiniert. Auch der Rückgriff auf Grünflächen nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes bietet sich als rückwärtige, von der L. Straße entfernte Bereiche nicht als Alternativfläche mit Rücksicht auf die Planungskonzeption an, zumal - wie der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin im Ortstermin am 27. September 2016 unwidersprochen vorgetragen hat - ein wesentlicher Teil dieses Bereichs dem Schulbetrieb dient (Nutzung als Pausenhof bei schönem Wetter bzw. als Freifläche vor der Aula bei schulischen Veranstaltungen). Zudem drängen sich die Grundstücke nördlich und nordöstlich des Schulgebäudes nicht als Ersatzflächen für die FlNr. ... - ... auf, weil eine Parkanlage, die sich dann aus den Flächen FlNr. ..., ..., .../... (nordwestlich des Schulgebäudes) und Teilflächen der FlNr. ... (Freifläche nördlich des Schulgebäudes) zusammensetzte, auf Kosten einer kompakten Struktur einen verzerrten Zuschnitt erhielte. Aufgrund dieser Erwägungen wird man die Standortauswahl für die öffentliche Parkfläche auch unter Berücksichtigung des Eigentumsrechts des Antragstellers an den überplanten Grundstücken FlNr. ... und FlNr. ... nicht als von vornherein unverhältnismäßig (abwägungsdisproportional) ansehen können. Alternativflächen, die im Rahmen der planerischen Konzeption als ebenso geeignet für den Planungszweck anzusehen wären und die sich daher als Alternativstandorte aufdrängten, sind daher nicht ersichtlich.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 83b „Neue Mitte K.“ wird bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt von den Kosten des Verfahrens die Hälfte, die Beigeladenen tragen je ein Viertel.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist begründet.

I.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Der als unmittelbarer Nachbar gegenüber dem im Bebauungsplan festgesetzten Kerngebiet von möglichen Lärmimmissionen betroffene und damit antragsbefugte Antragsteller hat zwar gegen die inzwischen erteilten Baugenehmigungen keine Anfechtungsklage erhoben; gleichwohl kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans und erst recht für das Normenkontroll-Hauptsacheverfahren nicht abgesprochen werden.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts zur Erreichung des Rechtsschutzziels als nutzlos erweist, weil der Antragsteller mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, B. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; BVerwG, U. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist demnach auch im Normenkontrollverfahren, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Nicht erforderlich ist, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzbedürfnis reicht es vielmehr aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Dabei genügt es zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt demgemäß nur dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (BVerwG, B. v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 - NVwZ 1994, 269; U. v. 23.4.2002 - 4 C 3.01 -NVwZ 2002, 1126).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen:

Dabei muss der Senat nicht einmal der Frage näher nachgehen, ob dem Antragsteller bereits durch die Vorgehensweise der Antragsgegnerin und des Landratsamts Dachau im Bebauungsplan - und Baugenehmigungsverfahren effektiver vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren verweigert wurde; denn nach Aktenlage wurde der am 12. Dezember 2013 gefasste Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan erst am 8. Mai 2014 öffentlich bekannt gemacht, während die Baugenehmigungen für das Kerngebiet bereits am 12. Mai 2014 und für die allgemeinen Wohngebiete bereits am 9. bzw. 19. Mai 2014 erteilt wurden. Bemerkenswert ist auch, dass (jedenfalls) die Baugenehmigung für den „Neubau eines Einkaufszentrums mit Tiefgarage“ nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO den betroffenen Nachbarn, u. a. dem Antragsteller, durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wurde. Insoweit stellt sich die Frage, ob die öffentliche Zustellung der Baugenehmigung unwirksam ist, was zur Folge hätte, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt wurde und die Baugenehmigung vom Antragsteller noch mit Anfechtungsklage angegriffen werden könnte. Es ist nämlich nach überschlägiger Prüfung nicht ersichtlich, ob die öffentliche Zustellung gegenüber 16 Nachbarn (s. Bl. 235 der Baugenehmigungsakte) mit Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO vereinbar ist, zumal die Baugenehmigung gegenüber anderen, offenbar weiter entfernt wohnenden Nachbarn durch Postzustellungsurkunde zugestellt wurde (s. Bl. 193 ff. der Baugenehmigungsakte).

Jedenfalls wurde gegen die Baugenehmigung für das Kerngebiet durch Dritte Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht München anhängig ist (Az. M 11 K 14.2713). Der Senat teilt insoweit nicht die in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung (z. B. VGH BW, B. v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - VBlBW 2013, 427 m. w. N.), die das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren (gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan) entfallen lässt, wenn trotz fehlender Bestandskraft die Festsetzungen des Bebauungsplans durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind. Der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg u. a. in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 - 1 NE 08.1074 - juris - trägt zur Stützung dieser Auffassung nicht. Auch in dem dortigen Fall hat der Senat das Rechtsschutzbedürfnis bejaht, da die erteilte Baugenehmigung nicht bestandskräftig war. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Bestandskraft (auch) gegenüber dem Antragsteller, wie erwähnt, zweifelhaft ist, kann einem Antrag der Kläger im Verfahren gegen die Baugenehmigung für das Einkaufszentrum auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht von vornherein der Erfolg versagt werden, wenn im hiesigen Verfahren der Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Insoweit genügt es für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses im (einstweiligen) Normenkontrollverfahren, dass entweder aufgrund der vorläufigen Entscheidung zur absehbaren Unwirksamkeit des Bebauungsplans und der vom Senat hierzu gegebenen Hinweise (s. hierzu 2.) oder aufgrund einer möglichen positiven Entscheidung im Verfahren nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO die Antragsgegnerin einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (so BVerwG, U. v. 23.4.2002 -4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126). Auch kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Baugenehmigung nach (vorläufiger) Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans vom Landratsamt nach Art. 48 Abs. 1, Abs. 3 BayVwVfG zurückgenommen wird, worauf je nach Einzelfall insbesondere bei einer Ermessensreduzierung auf Null sogar ein Rechtsanspruch des Nachbarn bestehen kann (Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).

II.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen dringend geboten.

Da die begehrte Anordnung im Vorgriff auf die nachfolgende Normenkontrollentscheidung (1 N 14.1547) ergeht, kommt es in erster Linie darauf an, ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (BayVGH, B. v. 23.7.2007 - 15 NE 07.1226 - juris; B. v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 -BayVBl 2013, 406). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung geboten ist (Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2014, § 47 Rn. 164 ff.). Insbesondere das Interesse, nicht wieder rückgängig zu machende Fakten mit erheblichen Folgen für öffentliche und private Belange zu verhindern, die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksamen Rechtsvorschrift geschaffen würden, stellt einen gewichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar, ohne dass es angesichts des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens darauf ankommt, ob durch die angegriffene Norm Belange des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 393).

1. Der Bebauungsplan ist offensichtlich bereits aus formellen Gründen unwirksam.

Dabei kann der Senat offen lassen, ob das Verfahren nach § 13a BauGB zu Recht angewendet wurde. Denn jedenfalls verstößt die in § 12 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung zum Immissionsschutz gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH, U. v. 11.4.2011 -9 N 10.1124 - juris), jedenfalls seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - (BauR 2010, 1733) und vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - (BayVBl 2010, 767), dass eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (zuletzt BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Bebauungspläne sind als Satzungen und damit förmlich gesetzte Rechtsnormen durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB); im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Nach der genannten Rechtsprechung stehen diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht öffentlich-rechtliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Verweist eine Festsetzung im Bebauungsplan jedoch auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG a. a. O.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen er im Einzelnen an die Zulassung und Nutzung von Gebäuden stellt (BVerwG a. a. O.).

Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht: Er enthält zwar textliche Festsetzungen zu den Emissionskontingenten und weist unter § 12 Abs. 1a darauf hin, dass die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, erfolgt; außerdem verweist er unter § 12 Abs. 1b auf die Relevanzgrenze nach DIN 45691: 2006-12. Entgegen den oben dargestellten Grundsätzen fehlt es jedoch an einem Hinweis in der Bebauungsplanurkunde daran, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werde.

Nach alledem ist bereits aus diesem Grund der Vollzug des Bebauungsplans vorläufig auszusetzen, da nicht anzunehmen ist - und auch nicht angenommen werden kann (s. hierzu 2.1) -, dass der Bebauungsplan auch ohne die Festsetzungen zum Immissionsschutz beschlossen worden wäre.

2. Es bestehen aber auch erhebliche Bedenken im Hinblick auf die materielle Wirksamkeit des Bebauungsplans, deren abschließende Beurteilung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Der Senat weist in diesem Zusammenhang zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nur auf folgende, auch nach überschlägiger Prüfung ohne weiteres erkennbare Bedenken hin, ohne dass diese allerdings Anspruch auf Vollständigkeit vermitteln sollten bzw. könnten:

2.1 Der Senat hat Zweifel, ob der im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachtende Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG hinreichend berücksichtigt worden ist. Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinn, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (BVerwG, B. v. 22.6.2006 - 4 BN 17.06 - BRS 70 Nr. 15 [2006]). Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind. Freilich stellt der Trennungsgrundsatz nach § 50 Satz 1 Alternative 1 BImSchG kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (BVerwG, U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45; U. v. 25.5.2011 - 9 A 15.10 - ZfB 2011, 188; zuletzt U. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend“ geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände (BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 164; U. v. 22.3.2007 -4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238; zuletzt U. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). Danach kann es im Einzelfall, z. B. in dicht besiedelten Räumen, abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (BVerwG, U. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238). Jedenfalls sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen Bedenken gegen die vorliegende Planung:

Zwar dürfte es ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB möglich sein, dass die Antragsgegnerin ihre ursprüngliche Absicht, eine Identität stiftende Ortsmitte mit attraktiven Einkaufsmöglichkeiten sowie urbaner Aufenthaltsqualität („Neue Mitte“, „Stadtplatz“) zu schaffen, mit der streitgegenständlichen Planung offensichtlich aufgegeben hat. Rechtlich zweifelhaft im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ist allerdings die vorgesehene räumliche Anordnung des Kerngebiets unmittelbar neben den bestehenden und den im Planungsgebiet vorgesehenen allgemeinen Wohngebieten. Insoweit hätte die Antragsgegnerin der Frage nachgehen müssen, ob die über dem nördlichen Teil des Plangebiets verlaufende Stromtrasse der Deutsche Energie GmbH (auf Kosten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen) ober- oder unterirdisch verlegt werden kann, weil dann die Wohngebiete - planungsrechtlich unbedenklich - in den nordöstlichen Teil des Plangebiets und das „Kerngebiet“ - bei eventuell erforderlicher (erheblicher) Reduzierung (s. unten) - in den südwestlichen Teil gelegt werden könnten. In dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Deutsche Energie GmbH vom 30. Januar 2013 wurde diese lediglich um Stellungnahme zu der damals aktuellen Planung gebeten. Eine Verlegung der Stromleitung wurde den Planaufstellungsakten zufolge von der Antragsgegnerin nie in Erwägung gezogen. Vielmehr wurden lediglich der Bestand der Stromleitung nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen und die im Schreiben der Deutsche Energie GmbH vom 26. Februar 2013 vorgeschlagenen Auflagen festgesetzt.

Sollte sich aufgrund der somit erforderlichen Verhandlungen und Untersuchungen herausstellen, dass die Deutsche Energie GmbH trotz Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin bzw. die Beigeladenen zu einer Verlegung der Leitung nicht bereit ist oder eine solche tatsächlich unmöglich ist, hätte dies zwar zur Folge, dass ein sog. Fixpunkt vorliegen kann. Dies würde die Zurückstellung des Trennungs-grundsatzes grundsätzlich ermöglichen. Jedoch wäre, um den damit verbundenen Konflikt zu entschärfen, zu prüfen, ob und in welchem Umfang die durch das im Kerngebiet zulässige Einkaufszentrum ausgelösten Verkehrsbelastungen zugunsten der benachbarten Wohngebiete gemindert werden können. Das könnte der Fall sein, wenn das Einkaufszentrum nur der Versorgung der örtlichen Bevölkerung dienen würde. Allerdings ist offenbar die Errichtung eines Einkaufszentrums mit 7.300 m² Geschossfläche beabsichtigt, das auch Besucher aus der Region anziehen soll, die die nahegelegene B 304 nach München und Dachau benutzen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind bereits bei einer Überschreitung der Geschossfläche von 1200 m² in der Regel Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO anzunehmen. Auch unter Berücksichtigung der Gliederung und Größe der Gemeinde und derer Ortsteile, der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und des Warenangebots des künftigen Betriebs sind bei der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossfläche von 7.300 m² - wie die konkrete Planung zeigt - ganz erhebliche Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, nämlich insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 BImSchG, aber auch Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und auf den Verkehr im Plangebiet und dessen Umgebung zu erwarten. Nach alledem hätte sich die Antragsgegnerin über eine Reduzierung der im Kerngebiet zulässigen Flächen für den Einzelhandel Gedanken machen müssen.

Auch die Alternative, das nunmehr vorgesehene Kerngebiet neben dem im Bebauungsplan Nr. 97b festgesetzten Kerngebiet auf FlNr. 714/3 anzusiedeln, wurde von der Antragsgegnerin nach den Aufstellungsunterlagen nicht in Erwägung gezogen. Das hätte sich vorliegend aufgedrängt, weil das von der Antragsgegnerin vorgesehene Konzept zur Folge hat, dass ein erheblicher Teil der künftigen Wohnbebauung vor allem wegen der relativen Nähe zumindest der westlich gelegenen Häuser zur B 304 - mangels aktiver Schallschutzmöglichkeiten - nur durch passive Schallschutzmaßnahmen geschützt werden kann (s. hierzu BVerwG, U. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 246).

Weiterer Untersuchung und Begründung bedarf auch die Entscheidung, die Belieferungs- und Entsorgungszone des künftigen Einkaufszentrums unmittelbar angrenzend an das bestehende allgemeine Wohngebiet an der Gerhart-Hauptmann-Straße in einer Entfernung von ca. 10 bis 20 m zu den dort befindlichen Wohnhausgärten zu situieren. Die insoweit im Bebauungsplan vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen erweisen sich derzeit als unklar. Zwar ist unter Nr. 6.10 der zeichnerischen Festsetzungen eine „Umgrenzung der Fläche für Vorkehrungen zum Lärmschutz“ für einen (geringfügigen) Teil der Anlieferungszone vorgesehen, womit wohl die unter § 12 Abs. 6 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Schallschutzwand entlang der nordöstlichen Flurstücksgrenze der FlNr. 714 mit einer Länge von mindestens 26,5 m ab der nördlichen Ecke der FlNr. 714/3 gemeint ist. Nicht abschließend gelöst ist damit aber die Schallschutzproblematik gegenüber der sich an der Gerhard-Hauptmann-Straße befindlichen Wohnbebauung und auch gegenüber dem Grundstück des Antragstellers entlang der Gartenstraße. Ob hierfür die bloße Anmerkung unter Nr. 4.10.2 der Begründung zum Bebauungsplan, aus Gründen des Lärmschutzes sei die gesamte Lieferzone in das Gebäude zu integrieren bzw. wegen fehlender Festsetzung im Bebauungsplan einzuhausen, ausreicht, erscheint zweifelhaft.

2.2. Im Hauptsacheverfahren wird ebenso zu prüfen sei, ob die durch den Bebauungsplan festgesetzte Anzahl von Stellplätzen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügt. Zwar ist es Gemeinden gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO grundsätzlich nicht verwehrt, abweichend von ihrer eigenen Stellplatzsatzung und von der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30. November 1993 (GVBl 1993, S. 910) abweichende Festsetzungen zu treffen. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob die in § 10 des Bebauungsplans festgesetzten Stellplätze (ein Stellplatz pro 48 m² Geschoßfläche für großflächige Einzelhandelsbetriebe, kleine Einzelhandelsbetriebe, Geschäfte, Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbungsgewerbes und sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe), ein Stellplatz pro 90 m² Geschoßfläche für Büro- und Verwaltungsnutzungen, ein Stellplatz pro 230 m² Geschoßfläche für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und 1,2 Stellplätze pro Wohneinheit sowie 0,6 Stellplätze pro Wohneinheit von betreutem Wohnen für Senioren insgesamt den Anforderungen im geplanten Gebiet gerecht werden. Dabei erscheint insbesondere der „Hinweis“ unter Nr. 4.10.2 der Begründung zum Bebauungsplan, für den „oberirdischen ruhenden Verkehr“ im Planungsgebiet mit größerem Umfeld beabsichtige die Antragsgegnerin, ein „Parkraumkonzept“ zu erstellen, als (zeitlich) zu vage und unbestimmt. Bei der Kalkulation des Stellplatzbedarfs erscheint dem Senat des Weiteren insbesondere die Annahme der Antragsgegnerin zweifelhaft, dass generell pro Wohneinheit nur 1,2 Stellplätze zu fordern sind, was angesichts der Tatsache fragwürdig ist, dass der Projektträger - entgegen den Beteuerungen im Planaufstellungsverfahren - nicht größtenteils Ein- bis Zwei-Zimmer-Wohnungen mit geringeren Nutzflächen, sondern zu einem erheblichen Teil auch Drei- bis Fünf-Zimmer-Wohnungen mit bis zu 113,08 m² Nutzfläche anbietet (s. z. B. die Grundrissbeispiele auf http://www.lebenswert-karlsfeld-de/grundriss/beispiele.html). Überprüfungsbedürftig ist schließlich auch die der Stellplatzermittlung zugrundeliegende verkehrstechnische Untersuchung vom 27. November 2012. Diesbezüglich erscheint insbesondere zweifelhaft, ob die der Untersuchung zugrunde gelegte Annahme ausschließlich mit der künftigen Nutzung in Form des Einzelhandels und des Wohnens ausreichend ist, da in den allgemeinen Wohngebieten I und II gemäß § 4 BauNVO auch Gastronomie, Betriebe des Beherbungsgewerbes, Fitnesscenter und sonstiges nicht störendes Gewerbe mit erhöhtem Parkplatzbedarf zugelassen sind bzw. zugelassen werden können (vgl. § 1 Abs. 3 d. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung). Zu prüfen wird auch sein, ob die Blumenstraße und die Gerhart-Hauptmann-Straße zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens im angrenzenden Straßennetz hätten berücksichtigt werden müssen.

2.3. Des Weiteren wird im Hauptsacheverfahren die Frage zu klären sein, ob die im Bebauungsplan vorgesehenen Überschreitungen der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO aus städtebaulichen Gründen i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gerechtfertigt sind. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die auf S. 19 der Begründung zum Bebauungsplan angeführten städtebaulichen Gründe (Erreichung der „gewünschten baulichen Fassung des Plangebiets“, Lärmschutz) und - gegebenenfalls - die auf S. 19 der Begründung erwähnten „Ausgleichsmaßnahmen“ i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO hinreichend tragfähig sind.

Mit dem Vollzug des jedenfalls bereits wegen des formellen Mangels offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans würde eine zumindest nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsache geschaffen. Es liegt daher auch nicht im öffentlichen Interesse, mit der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans fortzufahren, obwohl er voraussichtlich für unwirksam erklärt werden wird. Daran ändert, wie erwähnt, die Erteilung der Baugenehmigungen nichts.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen, die Anträge gestellt haben, tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte (§ 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO), so dass auf die Beigeladenen zu 1) und 2) je ein Viertel der Kosten entfällt.

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nr. 1 der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.