Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2018 - 15 N 17.698

published on 17/09/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2018 - 15 N 17.698
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Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 42.18, 19/12/2018

Gericht

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Tenor

I. Die am 6. April 2016 in der h... Zeitung öffentlich bekannt gemachte und am 23. Februar 2016 beschlossene „Satzung der Stadt m... über das besondere Vorkaufsrecht über einen Teilbereich der Stadt m... im Bereich,Am G...' (Straße am G... und der Grundschule anliegende Flächen)" ist unwirksam, soweit ihr Geltungsbereich auch Flächen umfasst, die im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der am 23. Februar 2016 geltenden Fassung nicht als „Flächen für den Gemeinbedarf" dargestellt sind.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Vorkaufssatzung der Antragsgegnerin.

Mit Beschluss des Stadtrats vom 23. Februar 2016 erließ die Antragsgegnerin gestützt auf § 25 Abs. 1 BauGB die streitgegenständliche „Satzung der Stadt m... über das besondere Vorkaufsrecht über einen Teilbereich der Stadt M... im Bereich,Am G...' (Straße am G... und der Grundschule anliegende Flächen)“. Öffentliche Bekanntmachung erfolgte nach Ausfertigung (4. April 2016) durch Amtstafelaushang am 5. April 2016 und Veröffentlichung in der h... Zeitung am 6. April 2016. Gemäß § 2 der Vorkaufssatzung steht der Antragsgegnerin innerhalb des Geltungsbereichs zur Sicherung der städtischen Entwicklung für die von ihr in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen ein Vorkaufsrecht i.S. des § 25 BauGB zu. In § 1 der Satzung wird sowohl durch zeichnerische Darstellung als auch durch Auflistung der betroffenen Einzelgrundstücke der Geltungsbereich der Satzung definiert. Der mehr als 3 ha umfassende Geltungsbereich der Vorkaufssatzung verteilt sich hiernach rund um die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden (nicht vom Geltungsbereich umfassten) Grundstücke FlNr. ... und der Gemarkung m... sowie die diese Grundstücke erschließende Straße „Am G...“ (FlNr. Auf der FlNr. ... stehen zwei Kindergartengebäude, auf der südlich anschließenden FlNr. ... befinden sich eine Grundschule, ein Verkehrsübungsplatz sowie Parkmöglichkeiten. Im nördlichen Geltungsbereich der Satzung (nördlich der Kindergärten) liegt ein im Eigentum der Antragstellerin stehendes, über 6.000 m2 großes, gewerblich genutztes Grundstück (FlNr. ...3). Im westlichen Satzungsgeltungsbereich situieren die sog. „G...gärten“ sowie das katholische Pfarramt. Südlich hiervon (getrennt durch die ebenfalls noch im Geltungsbereich liegenden FlNrn. ..., ... und ...) schließt sich - nicht mehr innerhalb des Geltungsbereichs der Vorkaufssatzung -eine (vereinseigene) Sporthalle (FlNr. ...4) mit Außenanlagen (FlNr. ...) an.

Die von der Vorkaufssatzung umfassten Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „m...- ...“, der dort (östlich der R... Straße) ein Mischgebiet sowie eine öffentliche Parkfläche vorsieht. Der Bereich der G...gärten war in dem im Jahr 1996 bekanntgemachten Bebauungsplan „A... Straße“ als „Fläche für Gemeinbedarf“ festsetzt. Diesen Bebauungsplan sah der Senat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2009 (15 ZB 08.170) nach Inzidentprüfung im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung aufgrund eines formellen Mangels als unwirksam an. Für die weiteren (weit überwiegenden) Flächen im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung existieren keine Bebauungspläne, auch sind solche laut Mitteilung der Antragsgegnerin nicht in Aufstellung. Hinsichtlich der vom Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung umfassten Flächen stellt der Flächennutzungsplan für einen Teilbereich im Westen (insbesondere Bereich der „G...gärten“ und des katholischen Pfarramts) „Flächen für den Gemeinbedarf“, für andere Bereiche Grünflächen (FlNrn. ..., ...3 sowie nördliche Spitze der FlNr. ... östlich der Kindergärten), Parkflächen (Teilbereich der FlNr. ... östlich des Verkehrsübungsplatzes) sowie überwiegend (so auch für das Grundstück der Antragstellerin FlNr. ...3) Mischgebietsnutzung dar. Diese Darstellungen des Flächennutzungsplans galten auch bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (23. Februar 2016).

In der von der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin ausgearbeiteten Beschlussvorlage (...), die dem Stadtrat als Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 23. Februar 2016 diente, wird ausgeführt, dass die Verfügbarkeit von Grundstücken die Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen wesentlich erleichtere, da ansonsten die Bauleitplanung in der Regel nur konsensual mit Zustimmung des Grundeigentümers umgesetzt werden könne. Der Bereich „Am G...“ bedürfe einer neuen städtebaulichen Ordnung. Die Stadt verfolge das Ziel, diesen durch Gemeinbedarfsnutzungen gekennzeichneten Bereich zu erweitern. Unabhängig davon, dass der Verwaltungsgerichtshof einen städtischen Bebauungsplan u.a. für den Bereich der G...gärten als unwirksam angesehen habe, werde am städtebaulichen Ziel einer Erweiterung der Grundschule am vorhandenen Standort festgehalten. Bei diesem handele es sich um eine integrierte Lage, die im Hinblick auf benachbarte Wohngebiete städtebaulich sinnvoll gelegen sei. Die Grundschulnutzung werde durch zwei vorhandene Kindergärten, die auch für den Schulsport genutzte Sporthalle und den Verkehrsübungsplatz ergänzt. Da bereits jetzt absehbar sei, dass die Räumlichkeiten der Grundschule nicht ausreichten, sei als städtebauliche Maßnahme mittel- und langfristig die Erweiterung dieser Schule geplant. Im Raum stehe auch die Thematik einer Ganztagsschule. Ergänzt werden könne diese Nutzung durch die Errichtung eines Kinderhorts oder einer Kinderkrippe, um dort insgesamt die Einrichtungen der frühkindlichen Förderung zu konzentrieren. Weitere mögliche Nutzung sei die Errichtung einer Förderschule, die am jetzigen städtischen Standort auf Dauer nicht bestehen könne. Auch sollte vorsorglich ein Flächenpuffer für sportliche Zwecke berücksichtigt werden. Der betroffene Bereich stelle eine kleinteilige zersplitterte Grundstücksstruktur dar. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts könnten immer nur kleinere Parzellen erworben werden, die für sich genommen nur dazu dienen könnten, der Umsetzung des Planungsziels jeweils einen kleinen Schritt näher zu kommen. Gleichwohl sei die Stadt der Auffassung, dass hier bei einem sukzessiven Grundstückserwerb im Wege des Vorkaufsrechts die Umsetzbarkeit der städtebaulichen Zielvorstellungen besser erreicht werden könne. Die Vorkaufssatzung zeichne bereits die im Flächennutzungsplan dargestellte städtebauliche Entwicklung nach, die für diesen Bereich eine öffentliche Gemeinbedarfsfläche vorsehe.

Mit ihrem am 4. April 2017 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin die Ungültigkeit der Vorkaufssatzung geltend. Sie trägt vor, die nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vorausgesetzten städtebaulichen Maßnahmen erschienen nicht hinreichend ernsthaft. Darüber hinaus sei die Satzung zur Erreichung solcher Maßnahmen nicht hinreichend dienlich. Die städtebaulichen Maßnahmen, die zu sichern seien, würden in den Aufstellungsunterlagen nicht konkret benannt. Es werde nur vage darauf hingewiesen, dass im Geltungsbereich der Satzung der Kindergarten und die Grundschule erweitert werden sollen; zur diesbezüglichen Umsetzung gebe es aber keinerlei Ansätze. So sei weder ein Bauleitplanverfahren eingeleitet noch eine konkrete Bedarfsanalyse durchgeführt oder ein Zeitrahmen für die Erweiterung abgesteckt worden. Die bloße Benennung eines städtebaulichen Konflikts, zu dessen Lösung das Vorkaufsrecht beitragen solle, genüge nicht. Es bestünden daher Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Planungsabsichten. Es fehle zudem ein Sicherungsbedürfnis. Das durch die Satzung geschaffene Vorkaufsrecht sei ferner nicht geeignet, die Umsetzung der städtischen Planung signifikant zu lösen. Die Grundstücksstrukturen im Geltungsbereich seien zu stark zersplittert und zu kleinteilig. Die Antragsgegnerin könne das Vorkaufsrecht nur im Veräußerungsfall geltend machen. Selbst wenn sie auf diese Weise das Eigentum an einzelnen Grundstücken erlangen könne, würden dadurch die Planung und ihre Durchsetzbarkeit nur sehr unerheblich erleichtert. Der Eingriff in das Eigentum und die Vertragsfreiheit seien damit nicht zu rechtfertigen.

Die Antragstellerin beantragt,

die am 6. April 2016 öffentlich bekannt gemachte Vorkaufssatzung der Stadt M... für den Bereich „Am G...“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen

und führt aus, städtebauliche Maßnahmen müssten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB lediglich in Betracht gezogen, nicht aber konkret benannt werden. Auch sei eine konkrete Bedarfsanalyse für eine Vorkaufssatzung nicht erforderlich; ausreichend sei eine rudimentäre Konkretisierung der städtebaulichen Absichten. Die städtebaulichen Maßnahmen seien in der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss in ausreichender Weise dargelegt. Auch wenn der Geltungsbereich zersplittert und kleinteilig strukturiert sei, sei auf längere Sicht mit einer erleichterten Umsetzung der beabsichtigten Schul- und Kindergartenerweiterung zu rechnen. Dies gelte auch, wenn nicht sämtliche Grundstücke im Geltungsbereich der Vorkaufssatzung über ein Vorkaufsrecht erworben werden könnten.

Auf Nachfrage des Gerichts, ob es im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nichtförmliche / informelle Planungen zur Erweiterung von Gemeinbedarfsflächen und Gemeinbedarfsnutzungen im betroffenen Bereich gegeben habe, teilte die Antragsgegnerin ergänzend mit, dass konkrete, zur Ausführung bestimmte Planungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hätten. Jedoch seien mittelfristig verschiedene Projekte angedacht. Aufgrund eines Hochwasserereignisses im Jahr 2013 seien die Räume im Souterrain der Grundschule nicht mehr nutzbar. In der Schule herrsche Raumnot, die auf dem Schulgelände ohne massive Einschränkungen auf den Freiflächen (Pausenhof, Bushaltestelle, Parkplätze) nicht behoben werden könne und die zur Verlagerung der Mittagsbetreuung in ein ca. 450 m Luftlinie entferntes ehemaliges Verwaltungsgebäude geführt habe. Der Bedarf werde zukünftig in diesem Bereich durch gesetzliche Vorgaben weiter steigen. Auch nach Norden hin seien auf gemeindeeigenen Grundstücken keine Erweiterungsflächen möglich, da die dortigen Grünflächen für die beiden Kindergärten gebraucht würden. Die Zufahrtssituation zur Schule sei aufgrund des Verkehrsaufkommens und der räumlich beengten Situation als unbefriedigend und zeitweise gefährlich einzustufen. Insbesondere sei die Entflechtung von Hol- / Bringverkehr und Busverkehr auf den zur Verfügung stehenden Flächen nur unbefriedigend zu lösen. In einem Verkehrsgutachten aus dem Jahr 2015 sei dargelegt worden, wie die Situation verbessert werden könnte. Dies gehe jedoch zulasten der Freiflächen für die Kinder. Eine grundsätzliche Lösung der Problematik werde aber nur durch Schaffung von zusätzlichen Parkflächen und dem Bau eines „Bypasses“ zur Beendigung der Sackgassensituation erreicht. Der TSV m... erwäge auf FlNr. ... eine Erweiterung der Sporthalle, die auch von der Grundschule mitgenutzt werde. Selbst wenn diese Erweiterung unter Inkaufnahme einer Pflicht zur Rückzahlung vom Mitteln der Städtebauförderung im Bereich der südlich angrenzenden Flächen (Parkplatz, Spielplatz, Basketballplatz) umgesetzt würde, müssten für die bisherigen Nutzungen Ersatz geschaffen werden, der auf den angrenzenden städtischen Flächen nicht darstellbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die beigezogenen Normaufstellungsakten und weiteren Unterlagen der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 14. September 2018 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber nur teilweise - d.h. nur in Bezug auf die in Ziffer I. des Tenors näher beschriebenen Teile des Geltungsbereichs der Vorkaufssatzung - begründet (2.).

1. Der rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Durch die Vorkaufssatzung wird die Antragsgegnerin ermächtigt, in ein Privatrechtsverhältnis einzugreifen, das durch einen Grundstückskaufvertrag zwischen der Antragstellerin und einem Dritten geschaffen wird. Eine Gemeinde erhält durch eine solche Satzung die Möglichkeit, dem Eigentümer eines im Geltungsbereich gelegenen Grundstücks, sofern dieser das Grundstück verkauft, einen neuen selbständigen Kaufvertrag aufzuzwingen (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.1994 - 4 B 70.94 - NJW 1994, 3178 = juris Rn. 3). Dadurch wird die jedenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Privatautonomie und damit auch die Rechtssphäre jedes Eigentümers bzw. Verfügungsberechtigten eines im Geltungsbereich einer Vorkaufssatzung gelegenen Grundstücks tangiert (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2009 - 2 N 08.124 - BayVBl 2009, 344 = juris Rn. 6; OVG Saarl., B.v. 21.8.1996 - 2 N 1/96 - BRS 58 Nr. 96 = juris Rn. 14). Die Antragstellerin kann daher als Eigentümerin eines im Geltungsbereich der angegriffenen Vorkaufsrechtssatzung gelegenen Grundstückes i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, möglicherweise durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu werden.

2. Der Antrag ist begründet, soweit sich der festgesetzte Geltungsbereich der Vorkaufssatzung auf Flächen erstreckt, die im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der zum 23. Februar 2016 geltenden Fassung nicht als „Flächen für den Gemeinbedarf“ dargestellt waren; insoweit ist die Vorkaufssatzung für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO). Im Übrigen - d.h. für die im genannten Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsflächen dargestellte Bereiche - ist die angegriffene Satzung rechtsgültig.

a) Die Vorkaufssatzung ist lediglich zu einem Teil von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gedeckt. Die Voraussetzungen dieser Satzungsermächtigung liegen nur vor, soweit der Geltungsbereich der Vorkaufssatzung Flächen betrifft, die im Flächennutzungsplan in der zum Satzungsbeschluss geltenden Fassung als „Flächen für den Gemeinbedarf“ dargestellt waren.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann eine Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Der Tatbestand dieser Satzungsermächtigung enthält zwei begrenzende, inhaltlich im Zusammenhang stehende Merkmale (vgl. BVerwG, B.v. 15.2.2000 - 4 B 10.00 - NVwZ 2000, 1044 = juris Rn. 7): Im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2011 -1 N 08.1692 - juris Rn. 20, 21) muss die Gemeinde - hier die Antragsgegnerin -eine städtebauliche Maßnahme in Betracht gezogen haben, vgl. im Folgenden aa). Die satzungsmäßige Begründung des Vorkaufsrechts muss ferner „zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung“ ergangen sein, s.u. bb). Diese Voraussetzungen lagen am 23. Februar 2016 nur für einen Teilbereich des Geltungsbereichs der streitgegenständlichen Vorkaufssatzung vor, s.u. cc).

aa) Ein nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB begründetes besonderes Vorkaufsrecht stellt ein Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs dar. Die Gemeinde soll bereits im Frühstadium der Vorbereitung einer städtebaulichen Maßnahme Grundstücke, die zum Verkauf stehen, auch gegen den Willen der jeweiligen Kaufvertragsparteien erwerben können. Dies dient dem Ziel, eine anvisierte städtebauliche Maßnahme später leichter durchführen zu können. Die Regelung stellt an den Erlass einer Vorkaufssatzung daher grundsätzlich eher geringe Anforderungen (BVerwG, B.v. 14.4.1994 - 4 B 70.94 - NJW 1994, 3178 = juris Rn. 5; Stock in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 25 Rn. 12). Der Begriff der städtebaulichen Maßnahme ist vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst worden (BVerwG, B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - ZfBR 2010, 376 = juris Rn. 9; Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2018, § 25 Rn. 4; Spieß in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 25 BauGB Rn. 6). Als städtebauliche Maßnahme sind daher zunächst alle Maßnahmen / Schritte eines Vorhabens anzuerkennen, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen (BVerwG, B.v. 14.4.1994 a.a.O.; B.v. 8.9.2009 - 4 BN 38.09 - BauR 2010, 81 = juris Rn. 4; B.v. 15.2.2000 - 4 B 10.00 -NVwZ 2000, 1044 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 5.7.2011 - 1 N 08.1692 - juris Rn. 21; HessVGH, U.v. 26.1.2017 - 4 A 2586/16 - NVwZ-RR 2017, 704 = juris Rn. 66). Eine solche, durch die Vorkaufssatzung zu sichernde städtebauliche Maßnahme wird aber erst i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB „in Betracht gezogen“, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für die Absicht der Gemeinde vorhanden sind, dass sie bestimmte städtebauliche Maßnahmen ergreifen wird (HessVGH, U.v. 26.1.2017 a.a.O. juris Rn. 68). Da über § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB einerseits der Gemeinde ermöglicht werden soll, durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik schon frühzeitig eine langfristig geordnete Planung und Entwicklung zu sichern, andererseits aber dieser kein Instrument an die Hand gegeben werden soll, um Grundstücke zu erwerben, die zur Umsetzung der von ihr betriebenen Bauleitplanung ersichtlich nicht benötigt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.4.2011 - OVG 2 A 17.09 - juris Rn. 5), ist zur Erfüllung des Tatbestands der Ermächtigungsnorm ein Minimum an Konkretisierung der Planung ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2011 - 1 N 08.1692 - juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, U.v. 28.7.1997 - 10a D 31/97.NE - NVwZ 1999, 432 = juris Rn. 15; v. 19.4.2010 - 7 A 1041/08 - BRS 76 Nr. 117 = juris Rn. 82; VG Aachen, U.v. 19.12.2013 - 5 K 1285/11 - juris Rn. 41 f.). Die gebietsbezogenen Planungsziele müssen hierfür objektiv in groben Umrissen sichtbar sein. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB verlangt nicht in jedem Fall eine substantiierte, in die Einzelheiten gehende Ziel- und Zeitvorstellung über die beabsichtigte Entwicklung des Gebiets (unter Hinweis auf § 25 Abs. 2 Satz 2 BauGB vgl. Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 25 Rn. 6; Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2018, § 25 Rn. 5). Die Gemeinde muss lediglich hinreichend zum Ausdruck gebracht haben, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Lösung eines bestehenden Konflikts in Betracht kommen. Die Ermächtigungsnorm des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist aber nicht erfüllt, solange die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen nur unverbindlich erwägt. Die Absicht der Gemeinde zur Durchführung einer städtebaulichen Maßnahme muss im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zumindest so weit verdichtet gewesen sein, dass bei vernünftiger Betrachtung die Einleitung des Grunderwerbs zur Sicherung der für die Entwicklung benötigten Flächen sinnvoll erschien (zum Ganzen: HessVGH, U.v. 26.1.2017 a.a.O. juris Rn. 68; Reidt a.a.O.).

Das Gesetz lässt offen, woraus die Entwicklungsabsicht der Gemeinde erkennbar werden muss (Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 25 Rn. 7). Die objektiven Planungsziele und die konkrete Planungsabsicht können sich z.B. aus im Flächennutzungsplan oder in einem Bebauungsplanaufstellungsbeschluss niedergelegten gemeindlichen Entwicklungszielen ergeben. Die Planungsvorstellungen müssen aber nicht notwendig in einem förmlichen Verfahren entwickelt worden sein. Es kommen alle Arten städtebaulicher Planungen unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Betracht und somit auch informelle Planungen. Dazu gehören etwa Rahmenplanungen (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB), Entwicklungsplanungen und -konzepte sowie alle sonstigen von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Planungen im Sinn von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (vgl. BT-Drs. 10/4630, S. 83; BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 1 ZB 08.3231 - juris Rn. 29; OVG NRW, U.v. 19.4.2010 - 7 A 1041/08 - BRS 76 Nr. 117 = juris Rn. 84; VG Aachen, U.v. 19.12.2013 - 5 K 1285/11 - juris Rn. 38, 39; Reidt a.a.O. Rn. 7; Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2018, § 25 Rn. 4; a.A. / enger Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 25 Rn. 15a - 17). Wie konkret die in Betracht zu ziehenden städtebaulichen Maßnahmen bezeichnet werden müssen, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (BVerwG, B.v. 8.9.2009 - 4 BN 38.09 - BauR 2010, 81 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 1 ZB 08.3231 - juris Rn. 31; B.v. 6.4.2011 -15 ZB 09.2047 - juris Rn. 16). Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB müssen allerdings auch und gerade für das festgesetzte Satzungsgebiet erfüllt sein, d.h. die planende Gemeinde muss städtebauliche Maßnahmen gerade auch bezogen auf das gesamte betroffene Planungsgebiet konkret in Betracht gezogen haben (BayVGH, B.v. 6.4.2011 - 15 ZB 09.2047 - juris Rn. 12).

Soweit eine Vorkaufssatzung nicht der Sicherung einer förmlichen Planung (z.B. der Flächennutzungsplanung) dient und ihr Geltungsbereich mehrere tausend Quadratmeter umfasst (hier mehr als 30.000 m2 bzw. nach Abzug der im Flächennutzungsplan dargestellten Gemeinbedarfsflächen mehr als 23.000 rrP), ist für ein „In-Betracht-Ziehen“ einer städtebaulichen Maßnahme i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu fordern, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zumindest eine ungefähre Vorstellung entwickelt hat, in welchem Umfang sie voraussichtlich Flächen für die gewünschte städtebauliche Maßnahme benötigen wird. Denn nur in diesem Fall kann sich die Absicht zur Durchführung einer städtebaulichen Maßnahme in einem Maße verdichtet und konkretisiert haben, dass bei vernünftiger Betrachtung der Grunderwerb zur Sicherung der für die Entwicklung benötigten Fläche sinnvollerweise eingeleitet werden darf (vgl. HessVGH, U.v. 26.1.2017 a.a.O. juris Rn. 68).

bb) Ähnliche Begrenzungen folgen aus dem Tatbestandsmerkmal „zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung“: Das Vorkaufsrecht ist kein Mittel allgemeiner Bodenbevorratung, sondern ermöglicht nur eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik (B.v. 15.2.2000 - 4 B 10.00 - NVwZ 2000, 1044 = juris Rn. 7; B.v. 8.9.2009 - 4 BN 38.09 - BauR 2010, 81 = juris Rn. 4; VGH BW, U.v. 27.10.1999 - 8 S 1281/99 - juris Rn. 22; Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: April 2018, § 25 Rn. 6). Die Gemeinde darf sich des Sicherungsmittels des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nur dann bedienen, wenn hierfür ein wirkliches Bedürfnis besteht. Ein Erwerb der von der Vorkaufssatzung betroffenen Grundstücke muss nicht nur für die Verwirklichung eines übergeordneten städtebauliches Ziels, sondern konkret zur Verwirklichung der von der Antragsgegnerin beabsichtigten städtebaulichen Maßnahme etwas beitragen (NdsOVG, U.v. 9.6.2015 - 1 KN 69/14 - NVwZ-RR 2015, 870 = juris Rn. 22 ff.). Insbesondere auch hinsichtlich ihres räumlichen Umgriffs muss die Vorkaufssatzung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich sein. In eine auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützte Vorkaufssatzung dürfen mithin nur Flächen einbezogen werden, deren Erwerb der Verwirklichung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen dienlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.2.2000 a.a.O.; BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 1 ZB 08.3231 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 6.4.2011 - 15 ZB 09.2047 - juris Rn. 15; vgl. auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 25 Rn. 22). Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung muss sich daher grundsätzlich auf den Bereich konzentrieren, auf den sich die in Aussicht genommene Maßnahme erstreckt (BayVGH, B.v. 24.2.2010 a.a.O. Rn. 34; OVG Rh-Pf, B.v. 4.3.2003 - 8 A 10154/03 - juris Rn. 4, 5). Dabei ist der Gemeinde mit Blick auf den offenen Planungsvorgang, dessen Ergebnis erst am Ende feststehen kann, zuzugestehen, die Abgrenzung unter Praktikabilitätsaspekten vorzunehmen. Allzu strenge Anforderungen sind auch insofern nicht zu stellen. Im Ergebnis kommt es am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darauf an, ob die räumliche Abgrenzung der Satzung im Lichte der zu sichernden Maßnahme als vernünftig und sachgerecht angesehen werden kann (BayVGH, B.v. 24.2.2010 a.a.O. Rn. 34; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 25 Rn. 20; Roos in Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2018, § 25 Rn. 21). Es muss eine ausgewogene Relation zwischen einerseits der Planung und den hierfür in Betracht kommenden städtebaulichen Maßnahmen und andererseits dem Umfang der Flächen, für die das Satzungsvorkaufsrecht vorgesehen ist, bestehen (Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2018, § 25 Rn. 6). Ob die Begründung eines Vorkaufsrechts mit Blick auf die Größe des festgesetzten Geltungsbereichs der hierauf bezogenen Satzung der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Sinne dient, kann aber nur beurteilt werden, wenn bei der Gemeinde zumindest ungefähre Vorstellungen hinsichtlich des räumlichen Bedarfs vorhanden sind. Vom Sicherungszweck und daher von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht abgedeckt ist, ohne nähere Planungsvorstellungen zunächst einmal durch Begründung und anschließende Ausübung von Vorkaufsrechten über einen Zeitraum vieler Jahre einen Grundstock an Flächen zu erwerben, um erst dann - nach Maßgabe des Umfangs und des Zuschnitts der ggf. tatsächlich erworbenen Grundstücke - die eigentliche Planung städtebaulicher Maßnahmen im Ansatz zu beginnen.

cc) Hinreichend konkret von der Antragsgegnerin in Betracht gezogene, durch eine Vorkaufssatzung sicherbare städtebauliche Maßnahmen bestanden im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 23. Februar 2016 nur hinsichtlich der räumlichen Teile des Geltungsbereichs der streitgegenständlichen Satzung, die seinerzeit im einschlägigen Flächennutzungsplan als „Flächen für den Gemeinbedarf“ dargestellt waren (Areal der „G...gärten“ und des Pfarramts), nicht aber für darüber hinausgehende Teile.

Darstellungen in einem Flächennutzungsplan sowie der Rekurs der Gemeinde auf die Entwicklungsziele des Flächennutzungsplans genügen grundsätzlich den Anforderungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an die notwendige Konkretisierung einer städtebaulichen Maßnahme (Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 25 Rn. 7; Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl. 2017, § 25 Rn. 4; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 25 Rn. 7; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 25 Rn. 19). Mit dem Erlass des Flächennutzungsplans und der dort erfolgten Darstellung vom Gemeinbedarfsflächen in unmittelbarer Nähe zum Grundschul- und Kindergartenkomplex hat die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Fall hinreichend konkrete städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen und entsprechende Planungen sogar in einer gesetzlich vorgesehenen Form fixiert (vgl. § 5 BauGB). Die Antragsgegnerin hat sich dabei im Rahmen der durch § 5 BauGB eröffneten Planungsmöglichkeiten gehalten. Denn gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BauGB kann die Ausstattung des Gemeingebiets mit Einrichtungen des Gemeinbedarfs - also mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen wie z.B. Schulen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 5 Rn. 26) - im Flächennutzungsplan als Grundzug der Bodennutzung (vgl. § 5 Abs. 1 BauGB) dargestellt werden. Allein schon aus dem räumlichen Zusammenhang ergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit der Flächennutzungsplanung im Blick hatte, am Standort (außerhalb des Geltungsbereichs der Satzung) bereits bestehende Schul-, Kinderbetreuungs- und / oder Sportnutzungen auf Flächen im unmittelbaren Umgriff zu erweitern oder zu intensivieren. Der Teil des Geltungsbereichs der Vorkaufssatzung, der im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche dargestellt ist, umfasst ca. 7.000 m2, mithin eine überschaubare Größenordnung, die mit Blick auf die in der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung am 23. Februar 2016 thematisierten städtebaulichen Maßnahmen und unter Berücksichtigung eines verbleibenden Planungsspielraums auch ohne weitere Konkretisierung des Flächenbedarfs als noch vernünftig, sachgerecht und daher verhältnismäßig angesehen werden kann.

Anders verhält es sich mit dem sonstigen Geltungsbereich der Vorkaufssatzung, also hinsichtlich der vom Vorkaufsrecht umfassten Teile, die im Flächennutzungsplan in der zum Satzungsbeschluss gelten Fassung nicht als „Flächen für den Gemeinbedarf“ dargestellt sind. Entgegen den Ausführungen in der Beschlussvorlage ... trifft es tatsächlich nicht zu, dass die Vorkaufssatzung die im Flächennutzungsplan dargestellte städtebauliche Entwicklung nachzeichnet. Der Flächennutzungsplan stellt - sowohl im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - für den Geltungsbereich der Vorkaufssatzung tatsächlich nur zu einem untergeordneten Teil Gemeinbedarfsflächen dar. Neben Grünflächen finden sich vor allem - so auch für den Bereich des Antragstellergrundstücks - dargestellte Mischgebietsnutzungen. Eine hinreichend konkrete informelle Planung ist hinsichtlich der Bereiche außerhalb der dargestellten Gemeinbedarfsflächen nicht ersichtlich. Auch nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren gab es im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine sonstigen konkreten formellen oder informellen Planungen zur Erweiterung der Gemeinbedarfsflächen und Gemeinbedarfsnutzungen im betroffenen Geltungsbereich der Vorkaufssatzung. Zwar kann das notwendige Minimum an zu sichernder gemeindlicher Planungsvorstellung ggf. auch im Informationsmaterial, das dem beschließenden kommunalen Gremium im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als Basis der Entscheidung diente, schriftlich festgelegt sein (zum Rekurs auf die Satzungsbegründung vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 1 ZB 08.3231 - juris Rn. 32). Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin nach der Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss die Notwendigkeit einer neuen städtebaulichen Ordnung sah,

- weil - in nicht näher konkretisierter Zukunft - die - nicht näher substantiierte -Erweiterung der Grundschule als geboten bewertet werde, weil die Räumlichkeiten der Grundschule mittelfristig nicht ausreichten,

- weil die Thematik einer Ganztagsschule im Raum stehe,

- weil diese Nutzung durch die Errichtung eines Kinderhorts oder einer Kinderkrippe ergänzt werden könne, um insgesamt an diesem Standort die Einrichtungen der frühkindlichen Förderung zu konzentrieren und

- weil vorsorglich ein Flächenpuffer für sportliche Zwecke berücksichtigt werden sollte,

genügt in dieser Abstraktheit nicht für ein gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB sicherungsfähiges „In-Betracht-Ziehen“ städtebaulicher Maßnahmen. Hieraus ergeben sich allenfalls allgemeine Erwägungen, was einmal notwendig sein und deshalb später geplant werden könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinreichend konkrete Vorstellungen der Antragsgegnerin zum voraussichtlichen Flächenbedarf geplanter Maßnahmen vorlagen, um neben den dargestellten Gemeinbedarfsflächen mit rd. 7.000 m2 einen darüber hinausgehenden Geltungsbereich der Vorkaufssatzung von weiteren ca. 23.000 -24.000 m2 zu rechtfertigen. Mangels Ausweisungen im Flächennutzungsplan, mangels gestarteter Verfahren der Bauleitplanung und mangels sonstiger informeller Planungen mit zumindest rudimentären Rückschlussmöglichkeiten auf einen ungefähren Flächenbedarf war bei Erlass der Vorkaufssatzung noch völlig unklar, um welchen Flächenbedarf es zumindest in groben Zügen überhaupt gehen könnte. Weil die Antragsgegnerin nicht im Ansatz eine ungefähre Vorstellung entwickelt und für den beschließenden Gemeinderat aufbereitet hat, kann m.a.W. überhaupt nicht beurteilt werden, ob die hier zur Beurteilung stehende Vorkaufssatzung hinsichtlich des gewählten Geltungsbereichs der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient oder nicht. Auch soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, es seien mittelfristig verschiedene Projekte angedacht, etwa weil aufgrund eines Hochwasserschadens und eines prognostisch steigenden Bedarfs an Mittagsbetreuung die Grundschule erweitert werden müsse, weil die Zufahrtssituation zur Schule verbessert werden müsse und weil auch Flächen im Zusammenhang mit einer angedachten Erweiterung der Sporthalle des TSV m... benötigt würden, ergeben sich hieraus keine Ansatzpunkte, wonach die Antragsgegnerin im relevanten Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinreichend konkrete Vorstellung entwickelt hatte, in welcher Art und Weise sowie in welchem ungefähren flächenbezogenen Umfang im betroffenen Bereich städtebauliche Maßnahmen für die Verwirklichung von Gemeinbedarfsvorhaben umgesetzt werden sollten. Aufgrund der genannten Umstände stand bei Erlass der von der Antragstellerin im vorliegenden Normenkontrollverfahren angegriffenen Vorkaufssatzung mithin die Bodenbeschaffung im Vordergrund, um ggf. über Vorkaufsfälle zunächst sukzessive Teilflächen des Satzungsgebiets zu erwerben und erst im Anschluss - also nach bereits erfolgtem Erwerb bestimmter (Teil-) Flächen im Wege der Vorkaufsrechtsausübung - in eine konkretere Planung einzusteigen. Dies genügt den Anforderungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aber nicht (s.o.).

b) Die Antragsgegnerin vermag sich für die im Flächennutzungsplan nicht als Gemeinbedarfsflächen dargestellten Teile des Geltungsbereichs der Vorkaufssatzung auch nicht auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als Ermächtigungsgrundlage zu stützen. Hiernach kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen. Zwar wurde das Areal der vom Geltungsbereich der Vorkaufssatzung umfassten „G...gärten“ von dem im Jahr 1996 bekanntgemachten Bebauungsplan „A... r... Straße“ als „Fläche für Gemeinbedarf“ festsetzt. Diesen Bebauungsplan sah der Senat aber in seinem Beschluss vom 6. Juli 2009 (15 ZB 08.170) im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung inzident als unwirksam an. In der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung am 23. Februar 2016 als Basis wird bezugnehmend hierauf von der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans ausgegangen. Der Erlass der Vorkaufssatzung war mithin nicht von der Zielrichtung der Antragsgegnerin getragen, Festsetzungen dieses Bebauungsplans umzusetzen, zumal laut den von der Antragsgegnerin vorgelegten Planungsunterlagen eine Heilung des Mangels nicht erfolgte (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB). Zudem setzt dieser Bebauungsplan für die vom Geltungsbereich der streitgegenständlichen Vorkaufssatzung umfassten Bereiche keine Gemeinbedarfsflächen fest, die nicht auch im Flächennutzungsplan als solche dargestellt sind. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „m...- ...- ...“ gelegenen FlNrn. ..., ... und ... sind bereits bebaut (bei der „kleinen“ FlNr. ... handelt es sich nach Mitteilung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung um ein Gartengrundstück, welches dem Wohngrundstück FlNr. ... zugeordnet ist); zudem ging es der Antragsgegnerin mit dem Erlass der Vorkaufssatzung auch nicht um die Durchsetzung von Festsetzungen dieses Bebauungsplans auf den genannten Grundstücken. Für die weiteren (weit überwiegenden) Flächen im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung existieren keine Bebauungspläne, auch sind solche laut Mitteilung der Antragsgegnerin nicht in Aufstellung.

c) Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht vorliegen - also hinsichtlich der (flächenmäßig überwiegenden) Teile des Geltungsbereichs, die im Flächennutzungsplan in der zum Satzungsbeschluss geltenden Fassung nicht als „Flächen für den Gemeinbedarf“ dargestellt sind -, fehlt es der angegriffenen Satzung an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage. Ein solcher Mangel führt zu Unwirksamkeit der Satzung. Eine Unbeachtlichkeit gemäß §§ 214, 215 BauGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Mangel in der Anwendung der Rechtsgrundlage einer Satzung in § 214 BauGB nicht als möglicher Unbeachtlichkeitsfall aufgeführt ist (HessVGH, U.v. 26.1.2017 - 4 A 2586/16 - NVwZ-RR 2017, 704 = juris Rn. 87). Die mangelnden tatbestandlichen Voraussetzungen der Satzungsermächtigung des § 25 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der Flächen, die im Flächennutzungsplan nicht als „Flächen für den Gemeinbedarf“ dargestellt sind, hat allerdings nicht die Gesamtunwirksamkeit der Vorkaufssatzung zur Folge, sondern lediglich die Unwirksamkeit, soweit sich deren Geltungsbereich auf die im Flächennutzungsplan (in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung) nicht als Gemeinbedarfsflächen dargestellten Flächen erstreckt.

Entsprechend den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne entwickelten Grundsätzen (vgl. vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 16 f.; B.v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - ZfBR 2009, 364 = juris Rn. 5; U.v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14 - ZfBR 2015, 58 = juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 15 N 15.1713 - NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 27.2.2018 - 15 N 16.2381 - juris Rn. 52; U.v. 11.5.2018 - 15 N 17.1175 - KommJur 2018, 268 = juris Rn. 40) führt auch bei sonstigen kommunalen Satzungen - wie hier einer Vorkaufssatzung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 BauGB - die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. SächsOVG, U.v. 31.8.2017 - 3 C 9/17 - KommJur 2017, 415 = juris Rn. 63 - Teilunwirksamkeit einer kommunalen Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen).

Die streitgegenständliche Vorkaufssatzung ist in Orientierung an den Darstellungen im Flächennutzungsplan räumlich teilbar zwischen den Bereichen, die als „Flächen für den Gemeinbedarf“ dargestellt sind, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Aufrechterhaltung der Vorkaufssatzung mit örtlicher Beschränkung auf im Flächennutzungsplan dargestellte Gemeinbedarfsflächen dem mutmaßlichen Willen des Stadtrats der Antragsgegnerin entspricht. Auch wenn hierüber im Verhältnis zum an sich gewollten Gesamtgeltungsbereich der beschlossenen Satzung mit mehr als 30.000 m2 nur ein deutlich kleineres Areal von ca. 7.000 m2 übrig bleibt, ist davon auszugehen, dass die im Falle der Vorkaufsrechtsausübung für die Gemeinde eröffnete Verfügbarkeit dieser verbleibenden Flächen unmittelbar westlich des bestehenden Grundschul- und Kindergartenkomplexes (Bereich der sog. „G...gärten“ und des katholischen Pfarramts) die Umsetzung von Gemeinbedarfsmaßnahmen nach Maßgabe der Beschlussvorlage für die Stadtratssitzung am 23. Februar 2016 erleichtern bzw. ermöglichen kann. Damit spricht alles dafür, dass der Stadtrat die Satzung mit einem hierauf begrenzten Geltungsbereich beschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass der darüberhinausgehende Geltungsbereich an einem zur Unwirksam führenden Mangel leidet.

d) Die Teilunwirksamkeit der Satzung hat trotz der umfassenderen Antragstellung keine Ablehnung des Normenkontrollantrags im Übrigen zur Folge. Der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO befugt ist, eine Satzung insgesamt anzugreifen, darf grundsätzlich nicht deshalb (mit nachteiliger Kostenfolge) als teilweise unbegründet abgelehnt werden, weil die streitgegenständliche Satzung nach dem von dem Normenkontrollgericht gefundenen Ergebnis nur teilweise für unwirksam zu erklären ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - das Grundstück des Antragstellers in dem abtrennbaren Teil des Geltungsbereichs der Satzung liegt, der unwirksam ist. Denn bei Stellung des Normenkontrollantrags kann von einem Antragsteller grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er in Überlegungen zur möglichen Teilnichtigkeit des anzugreifenden Bebauungsplans eintritt. Er soll durch die Anfechtung des gesamten Bebauungsplans prozessual nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er die Teilbarkeit des Plans erkannt und sich mit der Folge des vollen Obsiegens auf die Anfechtung derjenigen Festsetzungen beschränkt hätte, die sich auf sein Grundstück auswirken (so für den vergleichbaren Fall der Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans: BVerwG, B.v. 4.6.1991 - 4 NB 35/89 - BVerwGE 88, 268 = juris Rn. 27; U.v. 3.4.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 = juris Rn. 36; U.v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, U.v. 12.5.2015 - 15 N 13.2533 - juris Rn. 59; U.v. 27.10.2017 -9 N 12.1003 - juris Rn. 30). Zudem kam es der Antragstellerin im vorliegenden Fall ersichtlich in der Sache ausschließlich auf die Abwehr der Einbeziehung ihres Grundstücks (FlNr. ...3) in den Geltungsbereich der Vorkaufssatzung an (vgl. BayVGH, U.v. 21.9.2009 - 9 N 07.1698 - juris Rn. 17).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostentragung durch die Antragstellerin gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, weil trotz bloßer Teilnichtigkeit der Vorkaufssatzung und der umfassenderen Antragstellung keine Teilabweisung auszusprechen ist - s.o. 2 d) - und damit auch kein teilweises Unterliegen der Antragstellerin vorliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kos
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Tenor I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ei
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Annotations

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2.
in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;
3.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn
a)
diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und
b)
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Nummer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.