Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. März 2019 - 15 N 17.1194, 15 N 17.1195

bei uns veröffentlicht am13.03.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die am 24. Juni 2016 durch Amtstafelaushang sowie am 25. Juni 2016 im „… sowie in der „C.er Zeitung" öffentlich bekannt gemachte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich „G. Straße" ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat jeweils die Kosten der Verfahren zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als (Allein- bzw. Mit-) Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich gegen die von der Antragsgegnerin im Juni 2016 bekannt gemachte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich „G. Straße“.

Das von der streitgegenständlichen Satzung betroffene Gebiet liegt etwa 2 km südlich des Hauptortes C., auf einer Ausdehnung von etwa 800 m entlang der G. Straße (Erschließungsstraße). Im mittleren und (süd-) östlichen Bereich der Nordseite dieser Straße ist die bestehende Wohnbebauung in erster Reihe mit einzelnen verbleibenden Lücken überwiegend geschlossen; hier findet sich zudem auch eine vereinzelte, nicht geschlossene Bebauung in zweiter Reihe. Auf der Südseite der Erschließungsstraße besteht im (nord-) westlichen Teil des Satzungsgebiets ein Bereich mit mehreren Wohnhäusern, der (z.T. auch mit Nebengebäuden) bis in die zweite und dritte Reihe bebaut ist. Im Anschluss an eine unbebaute Lücke von etwa 90 m Breite schließt sich südöstlich hierzu auf der Südseite der Straße ein Komplex mit unregelmäßiger Wohnbebauung in erster und zweiter Reihe an.

Die streitgegenständliche Klarstellungs- und Ergänzungssatzung stützt sich ausdrücklich auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) und regelt in ihrem § 1, dass die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil durch einen beigefügten Lageplan (Maßstab 1:1.000), der zum Bestandteil der Satzung erklärt wird, festgelegt werden. Innerhalb des so definierten Geltungsbereichs soll sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben i.S. von § 29 BauGB nach § 34 BauGB richten (§ 2 der textlichen Festsetzungen). In dem Lageplan zur Satzung sind nachrichtlich auch die Grenzen einer Vorgängersatzung („Entwicklungs- und Ergänzungssatzung für den bebauten Bereich an der G. Straße“) aus dem Jahr 1998 mit einem im Vergleich zur streitgegenständlichen Satzung kleineren Geltungsbereich abgebildet.

Die Einzelheiten zur örtlichen Lage, zum Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung (2016) sowie zur bestehenden Bebauung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - ohne die zwischenzeitlich neu errichteten Wohnhäuser auf den heutigen FlNrn. …, … (Hausnummern 38c, 46, Südseite der Erschließungsstraße) und FlNrn. …, … (Hausnummern 25, 25b, Nordseite) - können der nachfolgenden Kopie des Lageplans (verkleinert ohne Maßstabsangabe) entnommen werden, wobei die schattierten Bereiche (im Original: blau schraffiert) laut der Legende zur Planzeichnung die „Flächen zur Abrundung des Innenbereichs (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)“, also die aus Sicht der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Außenbereichsflächen darstellen sollen:

Der Geltungsbereich umfasst hiernach eine Gesamtfläche von ca. 118.000 m2 Auf der Nordseite der Erschließungsstraße soll weitgehend durchgehend auf einer Tiefe von etwa 80 m eine Bebaubarkeit nach § 34 BauGB auch in zweiter bzw. (insbesondere im nordöstlichen Bereich) in dritter Reihe ermöglicht werden. Auf der gegenüberliegenden Südseite der Erschließungsstraße werden im zentralen Satzungsbereich im Verlauf von etwa 240 m Außenbereichsflächen in vergleichbarer Tiefe wie auf der Nordseite (ca. 80 m) einbezogen. Im südöstlichen Geltungsbereich wird die Außengrenze der Satzung im Vergleich zur Vorgängersatzung um etwa 15 - 20 m nach Süden versetzt, sodass in einer Tiefe von etwa 50 m ab der Erschließungsstra2ße auch die FlNrn. … und … sowie südliche Grundstücksbereiche der FlNr. … als Bauland i.S. von § 34 BauGB definiert bzw. klargestellt werden sollen. Um den Satzungsverlauf ab der FlNr. … in Richtung Nordwesten an die in zweiter Reihe der Südseite der Erschließungsstraße einbezogene FlNr. … anzupassen, ist im Vergleich zur Satzung aus dem Jahr 1998 die Südgrenze auch auf der großflächigen (unbebauten) FlNr. … im Verlauf von etwa 100 m um wenige Meter nach Süden verlegt worden.

Laut der Begründung zur streitgegenständlichen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (2016) soll für den betroffenen Bereich die bereits in zweiter Reihe begonnene Besiedlung fortgeführt und abgerundet werden. Um über den örtlichen Bedarf hinaus auch eine Zuwanderung im Bereich des zentrumsnahen Wohnens zu ermöglichen, seien im betroffenen Bereich innerhalb der Baulücken und als Ortsabrundung Wohnbauflächen in einer Größenordnung von rund 26 Bauparzellen erfasst worden. Dies entspreche auch den städtischen Zielvorstellungen gemäß der Begründung zum neuen Flächennutzungsplan (2015), wonach die ehemals als Mischgebietsflächen aufgeführten Bereiche nunmehr als Wohnbauflächen dargestellt seien. Die straßenmäßige Erschließung erfolge über die bestehende Ortsstraße „G. Straße“ mit ihren dazugehörigen Seitenstraßen, die Wasserversorgung über den Zweckverband zur Wasserversorgung der C.er Gruppe. Die Abwasserentsorgung sei durch den vorhandenen Mischwasserkanal der Stadt sichergestellt. Die bereits bebauten Grundstücke würden bisher und auch zukünftig sowohl ihr Schmutz- als auch ihr Regenwasser in den Mischwasserkanal einleiten. Von den noch unbebauten Flächen müsse das Abwasser getrennt abgeleitet werden, d.h. das Schmutzwasser in den Mischwasserkanal und das Regenwasser in einen Regenwasserkanal.

Nach Bekanntmachung des Satzungsaufstellungsbeschlusses hatten die Antragsteller im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung jeweils mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Mai 2016 diverse Einwände erhoben. U.a. wurde hier von ihnen vorgebracht, es sei aufgrund uneinheitlich benutzter Begrifflichkeiten im Satzungserlassverfahren unklar, ob es sich um eine Innen- oder um eine Außenbereichssatzung handele. Es hätte noch nicht einmal die Möglichkeit eines vereinfachten Bebauungsplanverfahrens gem. § 13a BauGB bestanden. Der auf einer mängelbehafteten Flächennutzungsplanänderung beruhenden Satzung fehle die Planrechtfertigung gem. § 1 Abs. 3 BauGB. Es sei von einem „Etikettenschwindel“ auszugehen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich ein Wohngebiet habe ausweisen wollen, ohne dass die Planung ein solches bezeichne. Die Vollziehbarkeit fehle, weil die überplanten Flächen des Antragstellers im Verfahren 15 N 17.1195 landwirtschaftlich genutzt würden und auch künftig für eine Bebauung nicht zur Verfügung stünden. Hinsichtlich des Umfangs sei zwingend ein durch Aufstellung eines Bebauungsplans umzusetzendes Planungserfordernis anzunehmen. Die Antragsgegnerin habe ferner gegen das Abwägungsgebot verstoßen. So seien Belange des Umweltschutzes sowie der Landwirtschaft nicht hinreichend berücksichtigt worden; die Planung werde zudem nicht der Abwägungsdirektive gerecht, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Die umliegenden Grundstücke des Antragstellers im Verfahren 15 N 17.1195 würden durch eine heranrückende Wohnbebauung in ihrer landwirtschaftlichen Nutzbarkeit eingeschränkt. Künftige Verkehrsprobleme mit Blick auf die Bedeutung der G. Straße als Gemeindeverbindungsstraße seien nicht berücksichtigt worden. Die genannten Konflikte seien nicht über eine Satzung nach § 34 BauGB, sondern allenfalls über den Erlass eines Bebauungsplans zu regeln. Auch die Oberflächenentwässerung sei im Fall weiterer Bebauung problematisch.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2016 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin die streitgegenständliche Satzung. Die Erste Bürgermeisterin fertigte sie am 23. Juni 2016 aus, die öffentliche Bekanntmachung folgte am 24. Juni 2016 durch Amtstafelanschlag sowie am 25. Juni 2016 in der örtlichen Presse.

Mit den jeweils per Telefax am 23. Juni 2017 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen machen die Antragsteller beider Verfahren die Unwirksamkeit der Satzung geltend. Sie seien sowohl mit Blick auf Art. 14 des Grundgesetzes (GG) als auch mit Blick auf ihr subjektives Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB antragsbefugt. Es gehe ihnen - wie in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2019 klargestellt wurde - um die Abwehr der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen, wenn ihre Grundstücke durch die Satzung zu Wohnbauland würden. Der Antragsteller im Verfahren 15 N 17.1195 wünsche zudem generell nicht, dass seine Außenbereichsflächen zu Wohnbauland erklärt werden. Die Satzung verstoße gegen diverse Anforderungen des materiellen (Bau-) Rechts und begegne auch formellen Bedenken. Der Verlauf der Satzungsgrenzen sei an diversen Stellen willkürlich und in zu großem Umgriff gewählt. Die vom Satzungsgebiet umfassten Grundstücke des Antragstellers im Verfahren 15 N 17.1195 würden ausschließlich landwirtschaftlich genutzt; die Antragsgegnerin habe gewusst und wisse, dass der genannten Antragsteller diese auf absehbare Zeit nicht bebauen werde. Insofern sei die Satzung nicht vollziehbar. Im Übrigen werde zur Begründung des Antrags auf das im Anhörungsverfahren Vorgebrachte verwiesen.

Die Antragsteller beantragen jeweils,

die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich „G. Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge abzulehnen

und bringt vor, die im Anschluss an die Auslegung des Entwurfs zur streitgegenständlichen Satzung eingegangenen Stellungnahmen seien in der Stadtratssitzung vom 22. Juni 2016 sachgerecht abgewogen worden. Mängel im Abwägungsvorgang, die wegen Ablaufs der Rügefrist gem. § 215 Abs. 1 BauGB ohnehin unbeachtlich wären, sowie formelle Fehler seien nicht erkennbar. Die Wiesen- und Ackerflächen des Antragstellers im Verfahren 15 N 17.1195 seien - so die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und der Ermöglichung einer möglichst gleichmäßigen Bebauung entlang der G. Straße mit in den Geltungsbereich der Satzung aufgenommen worden. Dies sei auch aus städtebaulichen Gründen geschehen, um Lücken in der Bebauung zu vermeiden.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses im gerichtlichen Verfahren auf Bitte des Senats diverse Unterlagen vorgelegt und sich im Übrigen nicht zur Sache geäußert. Der Senat hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 29. Januar 2019 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins am 12. März 2019. Durch Beschluss des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2019 sind die beiden Verfahren 15 N 17.1194 und 15 N 17.1195 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Normaufstellungsakten, die weiteren beigezogenen Akten sowie die Niederschriften über den Augenscheintermin am 12. März 2019 und die mündliche Verhandlung am 12. März 2019 Bezug genommen.

Gründe

Die Anträge haben Erfolg.

1. Die Normenkontrollanträge wurden rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof rechtshängig gemacht und sind auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierzu muss ein Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen als bei § 42 Abs. 2 VwGO. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die deklaratorische oder konstitutive Festlegung der Grenzen des bauplanungsrechtlichen Innenbereichs über § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 - 3, Satz 2 BauGB betrifft unmittelbar die Rechtssphäre der Eigentümer von Grundstücken im Satzungsgebiet. Weil mit einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentums von Grundstücken geregelt werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), genügt - wie im Fall eines Bebauungsplans - grundsätzlich allein schon die Lage eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs einer Satzung, um dessen Eigentümer die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 BauGB zu vermitteln (SächsOVG, U.v. 4.10.2000 - 1 D 683/99 - NVwZ 2001, 1070 = juris Rn. 40; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 19). Selbst eine reine Klarstellungssatzung, die die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ausschließlich gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB deklaratorisch, aber nach außen verbindlich festzulegen sucht, könnte ihren Zweck nicht erfüllen, einzelne Baugenehmigungsverfahren oder - wie vorliegend - abgabenrechtliche Folgemaßnahmen vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten, wenn nicht die betroffenen Eigentümer diesbezügliche Rechtsfragen über einen Normenkontrollantrag klären könnten (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 a.a.O.; BayVGH, U.v. 25.11.2014 - 15 N 12.2588 - juris Rn. 12; OVG Rh-Pf., U.v. 21.12.2011 - 8 C 10945/11 - NVwZ-RR 2012, 289 = juris Rn. 14; OVG S-A, U.v. 26.8.2015 - 2 K 174/13 - juris Rn. 17). Dies muss erst recht gelten, wenn übe eine Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, deren Erlass einen Vorgang bodenrechtlicher Planung darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 a.a.O. juris 15; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 34 BauGB Rn. 45; Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 107), bisher im Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegene Flächen konstitutiv in den Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) einbezogen werden, um damit im Vergleich zur Bauleitplanung über den Erlass eines Bebauungsplans auf vereinfachte Weise Bauland zu schaffen. Zudem kann die Reichweite des Satzungsumgriffs darüber entscheiden, ob bzw. welche Eigentümer im definierten faktischen Innenbereich untereinander Abwehransprüche resp. sog. Gebietserhaltungsansprüche (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 f. m.w.N.) gegen Einzelbauvorhaben geltend machen können. Aufgrund derselben Erwägungen steht den Antragstellern auch ein Rechtsschutzinteresse für eine Normenkontrolle gegen die Satzung zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 a.a.O. juris Rn. 19; OVG Rh-Pf., U.v. 21.12.2011 a.a.O.).

2. Die Anträge sind auch begründet. Die streitgegenständliche Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist unwirksam. Soweit durch diese Außenbereichsflächen in den planungsrechtlichen Innenbereich einbezogen werden, vermag sich die Antragsgegnerin hierfür nicht umfassend auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu stützen. Der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin insofern nicht auf eine gesetzliche Satzungsermächtigung berufen kann, stellt einen von §§ 214, 215 nicht erfassten und daher ohne Weiteres relevanten Rechtsmangel dar, der vorliegend zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung führt.

§ 34 Abs. 4 BauGB ermächtigt die Gemeinden, unter Verzicht auf den Erlass von Bebauungsplänen Satzungen zu erlassen, um hierüber - klarstellend oder regelnd (s.o.) - Bereiche zu definieren, die sich hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit baulicher Anlagen nach § 34 BauGB richten sollen. Eine solche Satzung ist nur dann von der Regelungsbefugnis der Gemeinde - hier der Antragsgegnerin -umfasst, wenn die in § 34 Abs. 4 BauGB normierten Tatbestandvoraussetzungen der dort geregelten Satzungsarten - hier für eine kombinierte [vgl. im Folgenden a)] Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 BauGB - vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall, weil durch die Satzung nicht nur -worauf die Ermächtigung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB begrenzt ist - einzelne Außenbereichsflächen einbezogen werden, s.u. b). Darüber hinaus fehlen einigen Außenbereichsflächen, die in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wurden, die gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erforderliche Prägung durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs, s.u. c).

a) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller im Einwendungsverfahren war der Satzungserlass nach den dem Senat vorliegenden Akten eindeutig auf eine - gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 BauGB grundsätzlich rechtlich mögliche -kombinierte Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung gerichtet (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 15; HessVGH, U.v. 4.5.2010 - 4 C 1742/08.N - NVwZ-RR 2010, 835 = juris Rn. 35). Dies ergibt sich mit der gebotenen hinreichenden Deutlichkeit sowohl aus der Nennung der Rechtsgrundlagen im einleitenden Textteil der Satzung als auch aus der Namensgebung für die streitgegenständlichen Satzung (vgl. auch Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/ BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 34 BauGB Rn. 38).

Auf Basis der Inaugenscheinnahme, der Planzeichnung zur streitgegenständlichen Satzung sowie der zu den Akten genommenen Lageplänen und Luftbildern liegt auch ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB als erforderlicher Bestand vor, an den - wie hier - Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB anknüpfen müssen (vgl. NdsOVG, U.v. 27.3.2008 - 1 KN 235/05 - juris / Leitsatz). Ortsteil i.S. von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.7.2018 - 15 B 17.1169 - juris Rn. 25 m.w.N.). Das steht für den aus mehreren Wohnhäusern bestehenden (nord-) westlichen Teil des Satzungsgebiets, der auf der Südseite des Hauptstrangs der G. Straße bis in die zweite und dritte Reihe bebaut ist, von vornherein außer Frage. Aber auch bei dem bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beidseits in erster Reihe sowie teilweise in zweiter Reihe zur Erschließungsstraße bebauten mittleren und südöstlichen Komplex handelt es sich nicht um eine bloße regellose „bandartige" Ansammlung einiger weniger Gebäude (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 19.2.2014 - 4 B 40.13 - BayVBl. 2014, 477 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.7.2018 - 15 B 17.1169 - juris Rn. 25 m.w.N.). Die Bebauung ist dort weitgehend auf mehreren hundert Metern durch beidseitige Bebauung der G. Straße mit kleineren Wohnhäusern geprägt. Auf der Südseite der G. Straße ist die Wohnbebauung zwar im Bereich der FlNr. ... auf mehr als 100 m unterbrochen, auf der Straßennordseite findet sich demgegenüber in der ersten Reihe eine fast durchgehende Wohnbebauung (Baulücke nur auf FlNr. ...). Da zudem beide Straßenseiten zumindest teilweise auch bis in die zweite Reihe bebaut sind und der G. Straße nach dem optischen Eindruck im Augenschein keine trennende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.1994 - 4 B 59.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr 165 = juris Rn. 3), bilden die Wohnhäuser im mittleren und südöstlichen Satzungsbereich eine gemeinsame organische Siedlungsstruktur und mithin einen einheitlichen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Ob im nordwestlichen Bereich auf der Nordseite der G. Straße die unbebauten FlNrn. ... zusammen mit der auf der gegenüberliegenden Südseite befindlichen unbebauten Fläche (FlNr. ..., westlichen Teil der FlNr. ...) eine Außenbereichsschneise bilden, die den Geltungsbereich der Satzung in einen nordwestlichen und seinen südöstlichen im Zusammenhang bebauten Ortsteil trennen, spielt an dieser Stelle keine Rolle (vgl. aber die ergänzenden Erwägungen unten 4.).

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Satzung zu Recht nicht allein auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützt, weil zahlreiche Grundstücke in deren Geltungsbereich fallen, die nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen § 34 und § 35 im relevanten Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen waren, vgl. im Folgenden unter b). Eine reine Klarstellungssatzung wäre unwirksam, soweit nicht ihr gesamter Geltungsbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dem Innenbereich i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 -4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 14; OVG Rh-Pf., U.v. 21.12.2011 -8 C 10945/11 - NVwZ 2012, 189 = juris Rn. 29; Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 110; Scheidler, KommunalPraxis BY 2018, 4/5 m.w.N.). Für die Frage, ob sich die Satzung insgesamt auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann, ist mithin entscheidungserheblich, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gegeben sind, soweit Außenbereichsflächen einbezogen werden. Dabei kommt es im Gegensatz zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht darauf an, ob die einbezogenen Außenbereichsflächen im geltenden Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 34 Rn. 118b), sodass es unerheblich ist, ob der aktuelle Flächennutzungsplanung in der Genehmigungsfassung vom 23. Juli 2015 an einem Fehler leiden könnte. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann eine Gemeinde / Stadt e i n z e l n e Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn diese durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend g e p r ä g t sind. Auch wenn de Gesetzgeber im Vergleich zur früheren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung der Norm eine Einbeziehung von Außenbereichsflächen nicht mehr ausschließlich auf „Abrundungen" begrenzt, verleiht die Satzungsermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB den Gemeinden kein freies Ermessen in der Festlegung des Geltungsbereichs ihrer Satzung; diese weitergehende Planungsfreiheit steht ihr vielmehr nur beim Erlass eines Bebauungsplans zu (OVG Rh-Pf, U.v. 9.11.2005 - 8 C 10463/05 - juris Rn. 19). Der Gesetzgeber sucht auch mit der in der aktuellen Fassung der Ermächtigungsnorm vorgesehenen Möglichkeit der Einbeziehung lediglich einzelner Außenbereichsflächen und mit der weiteren Anforderung der „Prägung" die Schaffung neuen Baulands über eine schlichte Satzung zu begrenzen. Außenbereichsflächen sollen auch hiernach in Abgrenzung zur Erforderlichkeit einer förmlichen Bauleitplanung nur „sinn- und maßvoll" in Ortsteile i.S. von § 34 BauGB einbezogen werden können (BT-Drs. 13/6392 S. 57; vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, § 34 Rn. 78). Die begrenzenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegen hinsichtlich des hier vorliegenden Umfangs der einbezogenen Außenbereichsflächen nicht vor.

b) Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung leidet an einem erheblichen Mangel, weil mehr als nur einzelne Außenbereichsflächen in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen worden sind, sodass schon deshalb die Satzungsermächtigung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB tatbestandlich nicht greift.

Mit dem einschränkenden Tatbestandsmerkmal, dass nur einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden dürfen, setzt der Gesetzgeber schon mit dem Wortlaut der Satzungsermächtigung den Gemeinden eine ausdrückliche rechtliche Grenze für das Gebiet, das von einer Einbeziehungssatzung erfasst werden darf (BayVGH, U.v. 18.12.2006 - 1 N 05.2027 - juris Rn. 35; OVG NRW, B.v. 9.10.2007 - 10 B 1377/07.NE - juris Rn. 9; Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, § 34 Rn. 78). Hierdurch tritt der Ausnahmecharakter der Möglichkeit einer Einbeziehung im Wege einer schlichten Satzung hervor (Scheidler, KommunalPraxis BY 2018, 4/6). In Abgrenzung zur regulären, auf den Erlass eines Bebauungsplans gerichteten Bauleitplanung ermöglicht § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB den Gemeinden daher nicht den Erlass von Satzungen, die auf eine nahezu lückenlose Arrondierung des bestehenden im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch angrenzende Flächen hinauslaufen und / oder die eine Erweiterung um beträchtliche Flächen bewirken, die nach ihrer Größe und ihrem städtebaulichen Gewicht eine Prägung durch den vorhandenen Ortsteil vermissen lassen (vgl. auch VGH BW, U.v. 8.4.2009 - 5 S 1054/08 - ZfBR 2009, 793 = juris Rn. 50; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 34 Rn. 116; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 34 Rn. 123). § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist kein Instrument, um den Außenbereich zum nicht überplanten Innenbereich umzuwidmen (Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 34 Rn. 50), sondern ermächtigt nur zu einer m a ß v o l l e n Erweiterung des Innenbereichs in den Außenbereich hinein (vgl. BT-Drs. 13/6392 S. 57). Die einbezogenen Außenbereichsflächen dürfen nach Zahl, Lage und / oder Größe kein solches städtebauliches Gewicht haben, dass eine Bebauung dieser Flächen das Erfordernis der Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB auslösen würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.6.2010 - 15 N 08.3172 - juris Rn. 36; OVG NRW, U.v. 2.12.2002 - 7a D 39/02.NE - BauR 2003, 665 = juris Rn. 6; nach Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 118 darf eine Einbeziehung auch nach der aktuellen Fassung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht wesentlich über eine bloße Abrundung im Sinne der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Gesetzesfassung hinausgehen). Eine feste zahlenmäßige Begrenzung lässt sich nicht allgemeinverbindlich definieren. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass einer Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung ist nach Maßgabe der durch den Senat zu würdigenden konkreten Umstände die städtebauliche Relevanz der einzubeziehenden Flächen nach Größe und Zahl ausschlaggebend (Söfker a.a.O.; Dürr a.a.O.). Dass vorliegend durch die streitgegenständliche Satzung mehr als nur einzelne Außenbereichsflächen einbezogen worden sind, ergibt sich aus folgenden Umständen:

Die Flächen, die in dem zur Satzung gehörenden Lageplan als „Flächen zur Abrundung des Innenbereiches (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)" dargestellt sind und die mithin von der Antragsgegnerin selbst im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ohne eine entsprechende satzungsmäßige Regelung dem planungsrechtlichen Außenbereich i.S. von § 35 BauGB zugeordnet werden, belaufen sich in der Summe auf eine für den Erlass eines Bebauungsplans nicht untypische Größenordnung von etwa 35.000 m2. Bei einem Gesamtgeltungsbereich von ca. 118.000 m2 bedeutet dies, dass rd. ein Viertel bis ein Drittel des Satzungsgebiets einbezogene Außenbereichsflächen betrifft, die im schlichten Satzungsweg - ohne eine im Normalfall hierfür vorgesehene Bauleitplanung durch einen Bebauungsplan - neu als Bauland ausgewiesen werden.

Die Flächen, die in dem zur Satzung gehörenden Lageplan als „Flächen zur Abrundung des Innenbereiches (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)" dargestellt sind und die mithin von der Antragsgegnerin selbst im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ohne eine entsprechende satzungsmäßige Regelung dem planungsrechtlichen Außenbereich i.S. von § 35 BauGB zugeordnet werden, belaufen sich in der Summe auf eine für den Erlass eines Bebauungsplans nicht untypische Größenordnung von etwa 35.000 m2. Bei einem Gesamtgeltungsbereich von ca. 118.000 m2 bedeutet dies, dass rd. ein Viertel bis ein Drittel des Satzungsgebiets einbezogene Außenbereichsflächen betrifft, die im schlichten Satzungsweg - ohne eine im Normalfall hierfür vorgesehene Bauleitplanung durch einen Bebauungsplan - neu als Bauland ausgewiesen werden.

Darüber hinaus kommen nach dem Ergebnis der gerichtlichen Inaugenscheinnahme weitere Flächen von zusammengerechnet mehreren hundert Quadratmetern hinzu, auf denen lediglich kleinere Nebengebäude bzw. Gartenhäuser stehen, die die Antragsgegnerin im Lageplan zur Satzung fälschlich nicht als einbezogene Außenbereichsflächen dargestellt hat. Insofern ist zu berücksichtigen, dass zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Nur solche baulichen Anlagen können im Regelfall für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sein. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 - ZfBR 2017, 471 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 27.1.2010 - 9 ZB 08.37 - juris Rn. 3; SächsOVG, U.v. 6.6.2018 - 5 A 532/17 - juris Rn. 27). Zwar können am Ortsrand auch jenseits der Außenwand des letzten Wohnhauses liegende bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile wie z.B. ein angemessener Bereich privater Hausgartennutzung als noch vom Wohnbereich geprägt angesehen werden, sodass derartige Bereiche mit Nebenanlagen am Ortsrand nach Einzelfallbetrachtung ggf. noch dem Innenbereich zugerechnet werden können. Derartige - kleinere -Flächen können die Eigenart der näheren Umgebung mithin ggf. noch „mitprägen" und demgemäß die Außengrenzen des Innenbereichs nach § 34 Abs. 1 BauGB mitdefinieren, soweit sie einer baulichen Hauptanlage ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2007 - 2 ZB 07.455 - juris Rn. 2; B.v. 27.1.2010 - 9 ZB 08.37 - juris Rn. 3 m.w.N.; SächsOVG, U.v. 23.10.2000 - 1 D 33/00 - NVwZ-RR 2001, 426 = juris Rn. 39; OVG Schl.-Holst., U.v. 17.5.2001 - 1 K 21/98 - NVwZ-RR 2002, 485 = juris Rn. 21; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 34 BauGB Rn. 19). Erfasst wird insofern allerdings nur der unmittelbare Umgriff der Hauptanlage resp. eines Wohnhauses o.ä., um hier z.B. kleinere Gartenhäuser oder sonstige Nebenanlagen i.S. von §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 BauNVO zu ermöglichen. Die Zuordnung eines größeren Umgriffs, der ab Ortsrand jenseits des bestehenden Hauptgebäudes die Errichtung eines weiteren Haupt- resp. Wohngebäudes zuließe, verbietet sich in der Regel, da ansonsten ggf. ein „Dominoeffekt" ausgelöst werden könnte. Der Bereich bauakzessorischer Nutzung darf daher jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden. Ebenso können Standorte von Nebengebäuden, die derart weit von Hauptgebäuden abgesetzt sind, dass sie außerhalb des näheren Umgriffs liegen, nicht mehr dem Innenbereich zugeordnet werden (BayVGH, U.v. 13.4.2015 - 1 B 14.2319 - juris Rn. 20). Aufgrund dessen sind - wie sich auch im Augenscheintermin bestätigt hat - jedenfalls die durch gärtnerische Nutzung geprägten Flächen auf FlNr. ... (dritte Reihe Nordseite der Erschließungsstraße, nordwestliches Satzungsgebiet), auf FlNr. ... (erste Reihe Südseite, zentral) sowie der einbezogene südliche Gartenbereich der FlNr. ... trotz der dort befindlichen kleinen Gartenhäusern / -schuppen nicht als bebauungsakzessorische Nutzung dem gewachsenen Innenbereich i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen. Auch über eine schlichte Einzäunung kann eine außerhalb der letzten (prägenden) Bebauung liegende Gartenfläche nicht zum Bestandteil des planungsrechtlichen Innenbereichs werden. Hierüber hilft auch eine zaunbegleitende Bepflanzung nicht hinweg. Denn selbst Baumreihen oder Hecken sind, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und / oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Wiesen- oder Gartenfläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen (BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 7). Die genannten Flächen hätten in der Planzeichnung zur Satzung daher als einbezogene Außenbereichsflächen i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 35 BauGB dargestellt werden müssen. Ob darüber hinaus weitere in der Planzeichnung nicht als gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einbezogen dargestellte Flächen - wie z.B. die Wiesen und Gärten westlich der Wohngebäude auf den FlNrn. ... und ... oder südlich der Wohnbebauung auf den FlNrn. ... und ... (jeweils Südseite der G. Straße) oder die im Eigentum des Antragstellers zu 2 im Verfahren 15 N 17.1194 stehenden, nicht mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke (FlNrn. ... ... und ..., Nordseite) - ebenfalls tatsächlich dem planungsrechtlichen Außenbereich zuzurechnen sind und damit den Anteil der „faktisch" einbezogenen Außenbereichsflächen noch weiter erhöhen, ist für die Beurteilung des Falls nicht mehr von Bedeutung und kann daher dahingestellt bleiben.

Neben der - auch ohne Berücksichtigung der vorgenannten Flächen - insgesamt hohen Quote an einbezogenen Außenbereichsflächen i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 35 BauGB im Verhältnis zum Gesamtgeltungsbereich der Satzung ist für die Beurteilung, dass nicht nur einzelne Außenbereichsflächen durch die Satzung einbezogen werden, vor allem auch das besondere ortsrandgestaltende städtebauliche Gewicht der einbezogenen Flächen ausschlaggebend. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen konzentriert sich vorliegend auf den sich schlauchförmig von Nordwest nach Südost verlaufenden, bislang vorwiegend einzeilig bis vereinzelt zweizeilig bebauten Bereich entlang des Hauptstrangs der G. Straße. Dies führt dazu, dass eine Bebauung nach § 34 BauGB auf bislang großflächigeren unbebauten Außenbereichsflächen in erster Reihe (so auf der Südseite: ca. 90 m zwischen den Wohnhäusern auf FlNrn. ... und ...; ca. 150 m zwischen den Wohnhäusern auf FlNrn. ... und ...) sowie in zweiter Reihe (so auf der Nordseite: über 120 m zwischen den Wohnhäusern auf FlNrn. ... und ...; ca. 80 m zwischen den Wohnhäusern auf FlNrn. ... und ... bzw. ...) und teilweise auch in dritter Reihe der Erschließungsstraße (so auf der Nordseite, nordwestlicher Planungsbereich: ca. 190 m zwischen dem nördlichen Bereich der Stichstraße FlNr. ... und der Bebauung auf FlNr. ...) ermöglicht werden soll. Derartige satzungsmäßige „Überbrückungen" größerer Freiflächen mögen jede für sich (isoliert) gesehen durch § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerechtfertigt werden können, soweit die Prägung durch die bauliche Nutzung eines angrenzenden Bereichs reicht, vgl. hierzu im Folgenden c). Eine solche Rechtfertigung ist allerdings bei der u.a. unter großzügiger Grenzziehung in Orientierung an den jeweils nördlichst und südlichst gelegenen Nebengebäuden zustande kommenden Gesamtsumme der einbezogenen Flächen von vornherein nicht mehr gegeben, weil auf 500 - 600 m jeweils der nördliche und südliche Ortsrand des insgesamt dort eher schmal ausgestalteten Ortsteils neu definiert resp. aufs Ganze gesehen im Vergleich zum Baubestand im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beidseits nicht unerheblich verbreitert wird. Die bis zum Satzungsbeschluss eher vereinzelte Bebauung in zweiter Reihe der Erschließungsstraße soll mit Umsetzung der Satzung auf der Nordseite der Erschließungsstraße zur Regel werden. Dasselbe trifft auf die Südseite im zentralen und südöstlichen Bereich zu. Auf der Nordseite soll am dort neu entstehenden nordwestlichen Ortsrand sogar erstmals auf einer Ausdehnung von ca. 190 m die Möglichkeit der Bebauung in dritter Reihe eröffnet werden. Der bislang maßgeblich durch vorwiegend einzeilige Bebauung entlang der Erschließungsstraße geprägte Ortsteil erhielte so ein ganz neues städtebauliches Gefüge. Eine derartige Ortsgestaltung ohne Bebauungsplan im Wege einer einfachen Satzungslösung hat in Anwendung des beschränkenden Tatbestandsmerkmals des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wonach nur e i n z e l n e Außenbereichsflächen einbezogen werden dürfen, in diesem Umfang und in diesen städtebaulichen Auswirkungen zu unterbleiben. Hierfür spricht auch, dass die nur vereinzelt von der Haupterschließungsstraße abzweigenden Stichstraßen die Erschließung einiger größerer einbezogener Flächenbereiche jedenfalls für eine Bebauung in zweiter und dritter Reihe derzeit nicht ohne Weiteres gewährleisten. Dies betrifft exemplarisch auf der Nordseite die einbezogenen Flächenkomplexe aus FlNrn. ... ... und FlNrn. ... und ... sowie auf der Südseite aus FlNrn. ... (Nordteil), ... und ... (Südteil). Das gilt aber auch für die einbezogenen Flächen der FlNrn. ... (Nordteil), ... (Westteil) und ..., falls bei entsprechend enger Umsetzung der Satzung (ähnlich wie bei FlNrn. ... und ... sowie FlNrn. ... und ...) von den Bauherrn dort eine Bebauung in zweiter Reihe verfolgt werden sollte. Auch wenn aus Sicht des Senats eine verkehrliche Überlastung der G. Straße nicht zu befürchten sein dürfte, spricht daher mit Blick auf die Größe der einbezogenen, insofern nicht umfassend erschlossenen Flächen auch ein Bedürfnis nach einem Minimum an verkehrswegemäßiger Binnenkoordination (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 - 4 C 24/90 - BVerwGE 91, 227 = juris Rn. 21 m.w.N.) für eine Baulandausweisung im Wege eines regulären Verfahrens der Bauleitplanung, das auf Erlass eines Bebauungsplans mit entsprechenden Festsetzungsmöglichkeiten ausgerichtet ist (im Zusammenhang mit der Anwendung des § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB als gesetzlicher Schranke für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB vgl. auch HessVGH, U.v. 4.5.2010 - 4 C 1742/08.N - NVwZ-RR 2010, 83 = juris Rn. 27 ff.; allg. zum Planungserfordernis durch Bebauungsplan - dort jeweils im Zusammenhang mit der begrenzten Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 BBauG a.F. -vgl. auch die Erwägungen bei BVerwG, U.v. 22.11.1968 - IV C 98.65 - NJW 1969, 444 = juris Rn. 18; U.v. 7.5.1971 - IV C 19.70 - NJW 1972, 786 = juris Rn. 18).

c) Darüber hinaus weisen nicht alle Außenbereichsflächen, die in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen worden sind, die gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erforderliche Prägung durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs auf.

Jedes Flurstück, das ganz oder teilweise im Satzungsbereich liegt, muss in dem Umfang, in dem es in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden soll, im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB baulich geprägt sein. Dies richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Anders als bei der Beurteilung einer Baulücke i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB kommt gerade wegen der eröffneten Möglichkeit der Einbeziehung von Außenbereichsflächen auch eine einseitige Prägung durch die vorhandene Bebauung in Betracht (Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 34 BauGB Rn. 51; Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, 34 Rn. 79; vgl. auch HessVGH, U.v. 4.5.2010 - 4 C 1742/08.N - NVwZ-RR 2010, 835 = juris Rn. 34). Allerdings müssen schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigung die Außenbereichsflächen, die einbezogen werden, grundsätzlich unmittelbar an im Zusammenhang bebaute Ortsteile angrenzen (OVG Rh-Pf, U.v. 9.11.2005 - 8 C 10463/05 - juris Rn. 19; NdsOVG, U.v. 27.3.2008 - 1 KN 235/05 - juris Rn. 19; Gänslmayer/Hauth in Rixner/Biedermann/ Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, zu § 34 BauGB Rn. 175). Es soll also nicht eine vom bebauten Bereich räumlich abgesetzte Fläche durch schlichte Satzung als Baufläche ausgewiesen werden können. Es muss sich um Bereiche handeln, die zwar noch nicht in den „Zusammenhang" i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehören, aber nicht so weit von diesem entfernt sind, dass ihre Bebauung eindeutig „nicht mehr dazugehören kann" (NdsOVG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. m.w.N.; im systematischen Vergleich zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB vgl. auch OVG Rh-Pf, U.v. 9.11.2005 a.a.O. Rn. 19). Eine Prägung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann in diesem Sinne z.B. je nach den Umständen des Einzelfalls auch z.B. dadurch vermittelt werden, dass bei einer einseitig bebauten Straße die gegenüberliegenden Flächen der bisher unbebauten Seite einbezogen werden (NdsOVG, U.v. 27.3.2008 a.a.O. juris Rn. 21; Roeser a.a.O.; Lüers, ZfBR 1993, 106/112). Greift eine Einbeziehungssatzung demgegenüber nicht nur auf unmittelbar angrenzende Bereiche, sondern in einem größeren Umgriff auf Außenbereichsflächen zurück, ist von einer Prägung durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs allenfalls dann auszugehen, wenn es sachliche Gründe gibt - z.B. topografische Besonderheiten -, die einen solchen großzügigen Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil als eine geringfügige einleuchtende Fortschreibung der vorhandenen Bebauung erscheinen lassen (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 34 BauGB Rn. 51).

Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin sowohl nach Aktenlage (Planzeichnung zur Satzung, Lichtbilder) als auch nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme durch den Senat die Grenzen des Geltungsbereichs der Satzung unter Verstoß gegen das Prägungserfordernis zu großzügig abgesteckt, soweit sie im mittleren Satzungsbereich auf der Südseite der Erschließungsstraße die (vormals unbebaute) FlNr. ... sowie den nördlichen Teilbereich der FlNr. ... in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit einbezogen hat: Die heute mit einem Wohnhaus bebaute FlNr. ... (Südseite der Erschließungsstraße) war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch unbebaut. Eine für § 34 BauGB relevante Prägung kann durch das nördlich anschließende, unmittelbar an der Erschließungsstraße liegende Grundstück FlNr. ... nicht vermittelt werden, weil es sich bei der dort vorhandenen Bebauung um ein kleines, nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmtes Gartenhaus handelt, s.o. b). Südlich und östlich von FlNr. ... erstreckt sich weitläufig der bauplanungsrechtliche Außenbereich (§ 35 BauGB). Die bloße diagonale „Berührung" der nordwestlichen Ecke der FlNr. ... mit der südöstlichen Ecke des in erster Reihe an der G. Straße gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... reicht auch nach dem im Augenschein erhaltenen Eindruck der örtlichen Verhältnisse nicht aus, um noch eine Prägung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu vermitteln. Insofern wird ohne einen hierfür erforderlichen Bebauungsplan in städtebaulich nicht vertretbarer Weise der Ortsrand nach Südosten in den Außenbereich ausgedehnt. Ebenso führt die Einbeziehung des nördlichen / nordwestlichen Teils des Grundstücks FlNr. ... (ebenso in zweiter Reihe auf der Südseite der G. Straße) unter Verstoß gegen das Prägungsgebot des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu einer ohne Erlass eines Bebauungsplans unzulässigen Ausdehnung des Ortsrands nach Südwesten in den Außenbereich. Die unmittelbar nördlich angrenzende unbebaute Freifläche zwischen der FlNr. ... und der Wohnbebauung auf FlNr. ... auf etwa 90 m entlang der ersten Reihe Südseite de G. Straße, die im Lageplan zur streitgegenständlichen Satzung als „Fläche zur Abrundung des Innenbereichs (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)" ausgewiesen ist, ist aufgrund des eher kleinmaßigen Bebauungsbestands (Wohnhäuser) entlang der Erschließungsstraße dem Außenbereich zuzurechnen (s.o.). Auch wenn diese Freifläche in erster Reihe an der Südseite der G. Straße (aufgrund der bestehenden Bebauung auf der Nordseite der Erschließungsstraße sowie der Einrahmung durch die bestehenden Wohngebäude auf FlNrn. ... und ...) noch von der baulichen Nutzung des angrenzenden Innenbereichs geprägt sein sollte, vermag hierüber eine Prägung auch der weiter südlich gelegenen FlNr. ... nicht vermittelt zu werden. Besondere topografische Verhältnisse, die die Annahme einer Prägung der FlNr.... sowie der einbezogenen Teile der FlNr. ... dennoch rechtfertigen könnten, konnte der Senat im Augenscheintermin nicht feststellen.

Auch soweit die Antragsgegnerin im nordwestlichen Satzungsbereich auf einer Ausdehnung von der FlNr. ... bis zur Stichstraße FlNr. ... auf der Nordseite der Erschließungsstraße durch Einbeziehung der Grundstücke FlNrn. ... sowie der nördlich bzw. nordöstlich der FlNrn. ... und ... gelegenen Grundstücksteile der FlNrn. ... und ... eine Bebauung in dritter Reihe ermöglichen wollte, hat sie unter Verstoß gegen das Prägungsgebot die Grenzen des Satzungsbereichs am Maßstab von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu großzügig gezogen. Unter Ausschluss der FlNr. ..., an die von Süden und Osten i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB prägende Wohnbebauung angrenzt, soll weiträumig in einem Bereich von ca. 160 m Länge und ca. 25 m Tiefe - also auf einer Fläche in einer Größenordnung von ca. 4.000 m2 - der Ortsrand auf nicht unerheblichen Flächen in Richtung Nordosten um eine neue dritte Baureihe erweitert werden. Auf dieser Linie finden sich bislang lediglich vereinzelte, von sonstigen Hauptnutzungen (Wohngebäuden) abgesetzte Nebenanlagen (FlNrn. ... und ...), die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind und deshalb nichts zur Prägung einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können, s.o. b). Ein Ansatz einer Prägung durch vorhandene Bebauung besteht im Übrigen auch deshalb nicht, weil die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (und auch noch heute) bis zur Erschließungsstraße reichenden großflächigen Grundstücksflächen FlNrn. ... ... gänzlich unbebaut sind und die in erster und zweiter Reihe zur Erschließungsstraße bestehenden Wohnhauspaare auf FlNrn. ... sowie FlNrn. ... zu verstreut bzw. in einem zu großen Abstand zueinanderstehen. Auch insofern konnten bei der Inaugenscheinnahme am 12. März 2019 keine topografischen Besonderheiten festgestellt werden, die dennoch zur Bejahung einer Prägung des angesprochenen Bereichs i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hätte führen können.

3. Bei Fehlern wegen mangelnder Einschlägigkeit der Satzungsermächtigungsnorm, hier also wegen mangelnder Einschlägigkeit der zwingenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, gelten die Vorschriften zur Planerhaltung (§§ 214 ff. BauGB) nicht (zu § 9 BauGB vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 214 Rn. 7 m.w.N.; zu § 12 BauGB vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 15 ZB 17.1003 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 10.4.2014 -8 S 47/12 - BauR 2014, 2064 = juris Rn. 106). Die fehlerbegründenden Umstände, dass mit der Satzung unter Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht nur einzelne, sondern in zu großem Umfang Außenbereichsflächen einbezogen werden sollten, und dass jedenfalls einzelnen einbezogenen Grundstücken die Prägung durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Innenbereichs fehlt, führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 15 N 15.1713 - NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 11.5.2018 - 15 N 17.1175 - KommJur 2018, 268-271 = juris Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls Letzteres ist vorliegend zu verneinen. Ob und in welcher ggf. anderen Gestaltung die Antragsgegnerin resp. der die Organkompetenz tragende Stadtrat die Satzung beschlossen hätte, wenn die o.g. Fehler im Planungsverfahren erkannt und vermieden worden wären, kann seitens des Gerichts nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Schon aufgrund der Erklärung der Vertreterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, wonach der konkrete Satzungsumgriff bewusst aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit sowie aus städtebaulichen Gründen (Ermöglichung einer möglichst gleichmäßigen Bebauung, Vermeidung von „Lücken in der Bebauung") festgelegt worden sei, kann der Senat nicht feststellen, ob bzw. in welcher konkreten Gestalt die Antragsgegnerin die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in kleinerem Umgriff beschlossen hätte. Die Verlautbarung der städtischen Vertreterin lässt darauf schließen, dass die Antragsgegnerin anstelle einer Satzungslösung über § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. BauGB eher auf ein reguläres Verfahren der Bauleitplanung zum Erlass eines Bebauungsplans gesetzt hätte, um hierüber Baurecht nach Maßgabe von § 30 BauGB in einem vergleichbaren Umgriff wie nach der streitgegenständlichen Satzung zu schaffen. Zudem könnte bei Festhalten an einer schlichten Satzungslösung eine im Übrigen geltungserhaltende Fehlerbeseitigung nur durch engere Grenzziehung auf ein mit der Ermächtigungsnorm (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) noch verträgliches Maß erfolgen. Dies erfordert eine eigenverantwortliche Auswahl- und Ermessensentscheidung der die Planungshoheit tragenden Antragsgegnerin, die vom Senat nicht wahrgenommen werden kann. Insofern verbietet sich auch aus Rechtsgründen (§ 2 Abs. 1 BauGB, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz die Annahme einer bloßen Teilunwirksamkeit unter richterlicher Korrektur des Verlaufs der Satzungsgrenzen.

4. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass aufgrund der Zuordnung der Freifläche FlNrn. ... und ... (Nordseite der Erschließungsstraße) sowie der auf der gegenüberliegenden Südseite befindlichen Freifläche FlNr. ... zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich Vieles dafür spricht, dass hierdurch eine „Außenbereichsschneise" gebildet wird, die insgesamt den Bebauungszusammenhang zwischen dem nordwestlichen Satzungsareal einerseits und dem (im Übrigen zusammengehörenden) mittleren und südöstlichen Satzungsbereich unterbricht. Es dürfte daher nicht nur von einem, sondern von zwei voneinander getrennten im Zusammenhang bebauten Ortsteilen i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen sein. Ob dies tatsächlich so zu bewerten ist, ob § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB überhaupt als Rechtsgrundlage für ein „Zusammenwachsen" zweier Ortsteile einschlägig sein könnte bzw. ob ein solches mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar wäre (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB), bedarf keiner Entscheidung, weil der Bebauungsplan allein schon aus den vorher genannten Gründen (gesamt-) unwirksam ist (s.o.). Aufgrund dessen muss auch den weiteren Fragen nicht mehr nachgegangen werden, ob die in den Geltungsbereich der Satzung erfolgte Aufnahme derjenigen Außenbereichsflächen, die in der Planzeichnung nicht als „Flächen zur Abrundung des Innenbereichs (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB)" gekennzeichnet sind und die daher von der Antragsgegnerin offenbar dem klarstellenden Satzungsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugeordnet wurden - s.o. 2. b) -, auch deshalb als mangelbehaftet anzusehen ist, weil dies insofern auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt wurde [zur Gesamtunwirksamkeit einer reinen Klarstellungssatzung, wenn nicht ihr gesamter Geltungsbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Innenbereich i.S. von § 34 BauGB gehört vgl. oben 2. a)]. Ebenso sind die weiteren Einwände der Antragsteller gegen die Fehlerhaftigkeit der Planung aufgrund der Erwägungen zu 2. nicht mehr entscheidungserheblich, sodass es auch diesbezüglich - ebenso wie zur Frage, ob entsprechende Einwände wegen Zeitablaufs gemäß § 215 BauGB irrelevant geworden sind (bei Satzungen gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12= juris Rn. 15, 20 ff.) - keiner Ausführungen des Senats bedarf.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

6. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Baugesetzbuch - BBauG | § 47 Umlegungsbeschluss


(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. (2)

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. März 2019 - 15 N 17.1194, 15 N 17.1195 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. März 2019 - 15 N 17.1194, 15 N 17.1195 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 wird aufgehoben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2014 - 15 N 12.2588

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Tenor I. Die am 6. Juli 2012 im Mitteilungsblatt des Antragsgegners veröffentlichte „Satzung zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil S. (Klarstellungssatzung)“ ist unwirksam. II. Der

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bei uns veröffentlicht am 31.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 15 N 15.1713

bei uns veröffentlicht am 04.08.2017

Tenor I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kos

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175

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Tenor I. Der am 27. Juni 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „W. B.“ der Stadt … ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jewei

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Aug. 2015 - 2 K 174/13

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Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine sog. Klarstellungssatzung der Antragsgegnerin. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen und mit einem selbstgenutzten Wohnhaus bebauten Grundstü

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Dez. 2011 - 8 C 10945/11

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Tenor Die Satzung der Ortsgemeinde Schankweiler über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in den Teilbereichen „H.“ und „A.“ vom 11. August 2011 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2009 - 5 S 1054/08

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Tenor Auf die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3 werden die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ... der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2006, soweit sie sich auf Flächen entlang der östlich des Grundstücks ...-... Straße 10 verlaufenden .

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die am 6. Juli 2012 im Mitteilungsblatt des Antragsgegners veröffentlichte „Satzung zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil S. (Klarstellungssatzung)“ ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Klarstellungssatzung „S.“, die vom Marktgemeinderat des Antragsgegners am 2. Juli 2012 beschlossen und im Amtsblatt des Antragsgegners vom 6. Juli 2012 veröffentlicht wurde.

Nach § 1 der Satzung werden die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils S. festgelegt. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist im Lageplan von 22. Juni 2012 dargestellt, der Bestandteil der Satzung ist (§ 2 der Satzung). Der Lageplan vom 22. Juni 2012, der dem Satzungsbeschluss zugrunde liegt, hat den Maßstab 1:3000. Darin sind die Grundstücksgrenzen, Straßen- und Wegeflächen sowie die baulichen Anlagen des Ortsteils S. und seines Umgriffs dargestellt. Um die Ortslage sind blaue Quadrate mit einer Seitenlänge von jeweils ca. 2 mm gedruckt, die die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils markieren sollen. Diese Quadrate sind nicht durch Linien verbunden und weisen Abstände zum jeweils benachbarten Quadrat von weniger als einem Millimeter bis zu mehreren Millimetern auf; zum Teil überlappen sich die Quadrate auch. Dem am 4. Juli 2012 ausgefertigten Satzungstext ist eine verkleinerte Farbkopie des Lageplans vom 22. Juni 2012 beigefügt, die tatsächlich einen Maßstab von etwa 1:4300 abbildet. Die Satzung wurde in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des Mitteilungsblatts des Antragsgegners vom 6. Juli 2012 mit einem nochmals verkleinerten Lageplan veröffentlicht, dessen Maßstab ungefähr 1:7200 beträgt.

Der Antragsteller trägt vor, die Klarstellungssatzung sei nicht erforderlich, weil sie aus Rechtsgründen dem Wunsch des Antragsgegners nicht Rechnung tragen könne, den Außenbereich zum Innenbereich umzuwidmen, um die Festsetzung der Erschließungsbeiträge zu vereinfachen. Ein entsprechender Innenbereich liege nicht vor, sondern lediglich eine Splittersiedlung, deren Grenzen zudem in vielerlei Hinsicht unklar seien. Er beantragt,

die Klarstellungssatzung des Antragsgegners vom 6. Juli 2012 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Erlass einer Klarstellungssatzung stehe im Ermessen der Gemeinde. Die Ortsteileigenschaft von S. könne nicht sinnvoll in Abrede gestellt werden. Die Satzungsgrenzen seien vom Antragsgegner sehr ausführlich unter Inanspruchnahme rechtsaufsichtlicher Hilfestellung erwogen worden.

Die als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft stellt keinen Antrag. Zur Sache wird ausgeführt, dass es im freien Ermessen der Gemeinde stehe, eine Klarstellungssatzung zu erlassen. Die Ortschaft S. mit 33 Hauptgebäuden sei ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Die Festlegung des Satzungsumgriffs sei das Ergebnis von Gesprächen mit dem Antragsgegner und einer von der Bauabteilung des Landratsamts durchgeführten umfangreichen Ortseinsicht. Die Grenzziehung sei ausschließlich nach rechtlichen Kriterien erfolgt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Planaufstellungsakte des Antragsgegners verwiesen.

Gründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag gegen Satzungen über die Festlegung der Grenzen für die im Zusammenhang bebaute Ortsteile i. S. d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Klarstellungssatzung) statthaft, weil die Klarstellungssatzung eine „nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene“ Satzung ist. Der Antragsteller ist antragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil er als Eigentümer eines in den Geltungsbereich der Klarstellungssatzung einbezogenen und am äußersten Rand des Satzungsbereichs gelegenen Grundstücks geltend machen kann, zu Unrecht den Bindungen des § 34 BauGB unterworfen zu werden. Denn auch eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB legt die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils - vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung - verbindlich fest (BVerwG U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2/10 - BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 19). Davon abgesehen hat der Antragsgegner die Klarstellungssatzung auch zu dem Zweck erlassen, die im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücke in die Abrechnung nach dem Erschließungsbeitragsrecht einzubeziehen und umgekehrt andere Flächen davon auszuscheiden. Insoweit kann sich die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils auch nachteilig auf den vom Antragsteller zu entrichtenden Erschließungsbeitrag auswirken, wenn z. B. einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen werden (vgl. OVG RhPf, U. v. 14.9.2005 - 8 C 10455/05 - juris Rn. 17).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

a) Die Klarstellungssatzung wurde nicht wirksam bekanntgemacht. Dies führt zu ihrer Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

aa) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (BVerfG, U. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 = juris Rn. 36 m. w. N. zu § 12 Satz 3 BBauG). Dem entsprechend ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Planaufstellung geklärt, dass eine fehlende Bekanntmachung zu den besonders schweren Mängeln zählt, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB auf Dauer beachtlich bleiben und nur durch eine nachträgliche Bekanntmachung behoben werden können (vgl. BVerwG, B. v. 22.12.2003 - 4 B 66/03 - NVwZ-RR 2004, 307 = juris Rn. 11). Welche Anforderungen hiernach an die Verkündung von Klarstellungssatzungen zu stellen sind, folgt nach § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB aus den das Rechtsstaatsprinzip konkretisierenden Regelungen für die Verkündung von Bebauungsplänen in § 10 Abs. 3 BauGB, die für die Verkündung von Klarstellungssatzungen entsprechend anzuwenden sind. Danach ist der Beschluss über die Klarstellungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Die Klarstellungssatzung ist zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Klarstellungssatzung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Klarstellungssatzung in Kraft. Diesen Anforderungen genügt die Veröffentlichung der Klarstellungssatzung im Amtsblatt des Antragsgegners schon deshalb nicht, weil nicht darauf hingewiesen wurde, wo die Klarstellungssatzung eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die vom (zuständigen, vgl. BVerfG, U. v. 22.11.1983 a. a. O. = juris Rn. 25 ff.) Bundesgesetzgeber vorgeschriebene Ersatzverkündung von Klarstellungssatzungen ist zwingend und steht nicht zur Disposition der Gemeinde. Dies wird in § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB verdeutlicht, wonach die in § 10 Abs. 3 BauGB vorgesehene Form der Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt.

bb) Der Mangel der Bekanntmachung der Klarstellungssatzung ist auch beachtlich. Insoweit kann dahinstehen, ob im Falle des Abweichens von der gesetzlich vorgeschriebenen Ersatzverkündung überhaupt eine Bekanntmachung erfolgt und das Planerhaltungsrecht anwendbar ist (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juli 2014, § 214 Rn. 90). Denn nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist ein Fehler der Bekanntmachung stets beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Das ist der Fall, wenn der Hinweis nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB - wie hier - unterbleibt (vgl. Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2014, § 214 Rn. 95 m. w. N.; Stock a. a. O., § 214 Rn. 88 m. w. N.).

cc) Davon abgesehen bietet die von der Antragsgegnerin unter Verstoß gegen § 34 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB gewählte ortsübliche Bekanntmachung der Klarstellungssatzung vorliegend auch nicht die Gewähr dafür, dass sich die Betroffenen verlässlich vom Inhalt der beschlossenen Klarstellungssatzung Kenntnis verschaffen können (BVerfG, U. v. 22.11.1983, a. a. O.). Inhalt einer Klarstellungssatzung ist die Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Festlegung des Grenzverlaufs wird in der Regel durch Darstellung des Grenzverlaufs in einem Lageplan dokumentiert. Dabei kommt dem Maßstab des Lageplans eine erhebliche Bedeutung zu, weil er den Grad der Genauigkeit, mit der der im Lageplan eingezeichnete Grenzverlauf in die Natur übertragen werden kann, entscheidend mitbestimmt. Auch wenn die zu fordernde zeichnerische Darstellung des Grenzverlaufs einer Klarstellungssatzung in Lageplänen stets eine gewisse Unschärfe aufweist, kann die Abweichung bei der Übertragung des Grenzverlaufs in die Natur durch die Wahl eines größeren Maßstabs minimiert werden. Angesichts der weitreichenden rechtlichen Folgen bei der Abgrenzung des grundsätzlich bebaubaren Innenbereichs vom grundsätzlich nicht bebaubaren Außenbereich muss die Gemeinde darum bemüht sein, Unschärfen weitestgehend zu vermeiden. Dies hat der Antragsgegner nach seiner Einschätzung dadurch zu erreichen versucht, dass er den festgelegten Grenzverlauf in einen Lageplan mit dem Maßstab von 1:3000 übertragen hat; dieser ist Bestandteil der beschlossenen Klarstellungssatzung. Anhand der allein veröffentlichten verkleinerten Kopie des Lageplans im Maßstab von ca. 1:7200 lässt sich der darin dargestellte Grenzverlauf mit einer deutlich geringeren Genauigkeit in die Natur übertragen als dies auf Grundlage des Originallageplans im Maßstab 1:3000 der Fall ist. Eine verlässliche Kenntnis des genauen Inhalts der vom Marktgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Klarstellungssatzung wird auf diese Weise nicht erreicht.

b) Die Ungenauigkeit des maßgeblichen veröffentlichten Lageplans verstößt zugleich gegen das ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 4 CN 5/11 - BauR 2013, 189 = juris Rn. 8 m. w. N.). Ein derartiger Verstoß führt regelmäßig zur Unwirksamkeit.

Der Satzung (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2002 - 4 BN 7/02 - NVwZ 2002, 1385 = juris Rn. 6).

Angesichts der Kennzeichnung der festgelegten Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch Quadrate mit einer Seitenlänge von ca. 2 mm, in der Natur also ca. 6 m, ist schon im Originallageplan (M = 1:3000) nur unzulänglich festzustellen, wo die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils verlaufen soll (die Grenze verläuft naturgemäß nicht stets entlang der Grundstücksgrenzen). In der allein veröffentlichten verkleinerten Kopie des Lageplans im Maßstab von ca. 1:7200 lässt sich der Grenzverlauf hingegen selbst dann nicht mit der für die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich zu fordernden Genauigkeit ermitteln, wenn unterstellt wird, dass die (im Übrigen schon nicht dargestellten) Schnittpunkte der Diagonalen der Quadrate auf der Grenze liegende Punkte markieren sollen, die es (wohl vom Normbetroffenen selbst) zu verbinden gilt. Ungeachtet der Schwierigkeit, die Schnittpunkte der Diagonalen der Quadrate mit einer Seitenlänge von etwas unter 1 mm in der verkleinerten Lageplankopie mit dem Maßstab von ca. 1:7200 auch nur halbwegs genau zu verbinden, würde bereits eine 0,5 mm breite Strichlinie auf dem veröffentlichten Lageplan in der Natur eine Fläche mit einer Breite von 3,60 m überdecken. Als Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich entspricht eine derart hohe Unsicherheit bei der Übertragung des festgelegten Grenzverlaufs in die Natur nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) vom Antragsgegner nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

Die Satzung der Ortsgemeinde Schankweiler über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in den Teilbereichen „H.“ und „A.“ vom 11. August 2011 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortslage in den Teilbereichen „H.“ und „A.“.

2

Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes und Eigentümer der Flurstücke Gemarkung S. Flur … Nrn. … und …, die nördlich der H. Straße liegen. Auf beiden Flurstücken befinden sich Wirtschaftsgebäude und auf dem Flurstück Nr. … auch das Wohnhaus H. Straße … . Das Flurstück Nr. … liegt im Teilbereich „H.“ der angegriffenen Satzung, die am 11. August 2010 vom Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, am 12. August 2010 vom Ortsbürgermeister ausgefertigt und am 19. August 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde.

3

Zur Begründung der am 18. August 2011 erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:

4

Der Antrag sei zulässig. Seine Antragsbefugnis und sein Rechtsschutzinteresse seien gegeben, weil er sich gegen die vorgenommen Einbeziehung seines Außenbereichsgrundstücks in den Innenbereich wehren dürfe. Selbst wenn es sich um eine Klarstellungssatzung handele, entfalte diese eine Bindungswirkung.

5

Der Antrag sei auch begründet, denn im Außenbereich liegende Grundstücke seien zu Unrecht in den Innenbereich einbezogen worden. Dass sein Flurstück Nr. … im Außenbereich liege, ergebe sich aus dem Änderungs-Beitragsbescheid vom 28. September 2007, aus dem Flächennutzungsplan und aus den örtlichen Verhältnissen. Es werde durch den westlich angrenzenden Fahrweg und den rund vier Meter breiten G.-bach von den westlich gelegenen Flurstücken Nr. …, … und … getrennt. Das Grundstück wirke auch optisch wie vom Rest des Ortes abgeteilt. Der Bebauungszusammenhang werde nicht durch das Feuerwehrgerätehaus mit Bushaltestelle auf dem Flurstück Nr. … hergestellt, da es sich nicht um ein dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienendes und damit maßstabbildendendes Gebäude handele, ebenso wie die Stallgebäude des Antragstellers auf dem Flurstück Nr. … . Das Gemeindehaus auf dem Flurstück Nr. … stelle sich wegen seiner Lage in zweiter Reihe als Fremdkörper dar. Sein Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers betrage etwa 80 m. Im Süden und Osten wirke die H. Straße trennend, so das auch die Bebauung auf den Flurstücken Nr. … und … keinen Bebauungszusammenhang vermittele. Die Abgrenzung sei überhaupt völlig willkürlich vorgenommen worden. Weshalb die Bebauung auf den Flurstücken Nr. …, … und … nicht einbezogen worden seien, werde nicht deutlich. Bei dem Flurstück Nr. … sei nicht ersichtlich, weshalb die Grenzlinie nicht unmittelbar hinter dem Gebäude gezogen worden sei. Die Einbeziehung der Weidefläche im östlichen Teil des Flurstücks Nr. … könne nicht mit einer bauakzessorischen Nutzung begründet werden, denn es handele sich nicht etwa um einen Hausgarten oder eine Erholungsfläche. Auch sei es nicht verständlich, warum auf der Parzelle Nr. … die nordöstliche Grenze des Innenbereichs nicht in der Verlängerung der nordöstlichen Baugrenze auf der Parzelle Nr. … angenommen worden sei.

6

Die Einbeziehung in den Innenbereich könne deshalb nur durch eine Einbeziehungssatzung erfolgen, die eine Abwägung voraussetze. Eine solche Abwägung unter Einschluss der Belange seines landwirtschaftlichen Betriebes sei ebenso wenig erfolgt wie eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Unberücksichtigt geblieben seien auch sein Interesse an der Vermeidung von Straßenausbaubeiträgen, an der Aufrechterhaltung der Privilegierung im Außenbereich, an der Erweiterung seines Betriebs und der Abwehr von heranrückender Wohnbebauung. Die Verstöße gegen die Beteiligungsvorschriften und das Abwägungsgebot seien infolge rechtzeitiger Rüge auch nicht unbeachtlich geworden.

7

Der Antragsteller beantragt,

8

die Satzung der Ortsgemeinde Schankweiler über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortslage in den Teilbereichen „H.“ und „A.“ vom 11. August 2011 für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Zur Begründung führt sie aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Klarstellungssatzung lasse den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke unberührt. Die Behörden seien an die Satzung nicht gebunden. Dem Antragsteller fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, denn sein Grundstück sei unabhängig von der Satzung dem Innenbereich zuzuordnen. Der Normenkontrollantrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Das Grundstück des Antragstellers liege im Innenbereich. Eine relevante optische Abtrennung gehe weder von der H. Straße noch von dem Fahrweg westlich der Parzelle Nr. … aus. Das Grundstück des Antragstellers werde vielmehr in die vorhandene Siedlungsstruktur mit einbezogen. Der Bebauungszusammenhang erfasse auch die unbebauten Teile des Grundstücks. Ein nach § 214 BauGB beachtlicher Fehler der Klarstellungssatzung sei nicht erkennbar. Jedenfalls sei ein solcher Fehler nicht fristgerecht geltend gemacht worden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Normaufstellungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

13

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

14

Insbesondere ist der Antragsteller als von der Satzung betroffener Grundstückseigentümer antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis entfällt nicht deshalb, weil eine Klarstellungssatzung den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht verändert, ihr vielmehr lediglich deklaratorische Wirkung zukommt. Dies schließt indes nicht aus, dass die Klarstellungssatzung eine Bindung für die hiermit befassten Behörden bewirkt, sie darüber hinaus aber jedenfalls einen Rechtsschein für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich setzt. Zum anderen könnte eine solche Satzung ohne die Möglichkeit der Normenkontrolle den mit ihr verfolgten Zweck nicht erfüllen, einzelne Baugenehmigungsverfahren oder abgabenrechtliche Folgemaßnahmen vom Streit über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich zu entlasten und diese Auseinandersetzung in einem einzigen Verfahren zu bündeln. Aus diesem Grunde hat der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen die Klarstellungssatzung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 und juris, Rn. 19).

II.

15

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

16

Die angegriffene Satzung steht mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. Da der Rechtsverstoß sowohl den Teilbereich „H.“ als auch den Bereich „A.“ betrifft, kommt eine auf einen dieser Bereiche beschränkte Teilunwirksamkeit der Satzung nicht in Betracht.

17

1. Prüfungsmaßstab für die rechtliche Beurteilung der Satzung ist § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

18

Die am 11. August 2010 beschlossene Satzung erweist sich ihrem Erklärungsinhalt nach als Klarstellungssatzung. Hierfür spricht, dass die Antragsgegnerin ihre Satzung ausdrücklich als „Klarstellungssatzung“ bezeichnet und als Rechtsgrundlage auch nur § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB angegeben hat. Für den Charakter als Klarstellungssatzung spricht schließlich auch, dass die Antragsgegnerin das für die Eingliederungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und für die Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) vorgesehene Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB) nicht durchgeführt hat.

19

Handelt es sich bei der angegriffenen Satzung demnach um eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, so hängt ihre Gültigkeit – abgesehen von der hier nicht zweifelhaften Beachtung der Bekanntmachungsvorschriften (§ 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB) – allein davon ab, ob die Antragsgegnerin sich an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gehalten hat. Denn sie ist nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. Für den Erlass einer Klarstellungssatzung verlangt das BauGB weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, indem sie Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezieht oder zu Unrecht dem Außenbereich zuweist, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der – mangels Anwendbarkeit besonderer Verfahrensvorschriften oder des Abwägungsgebots – auch von den Planerhaltungsvorschriften nach § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 14).

20

Hat eine Gemeinde eine Klarstellungssatzung erlassen, hierbei jedoch zu Unrecht Außenbereichsgrundstücke mit erfasst, so verfehlt sie die Satzungsermächtigung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB; eine Umdeutung in eine Einbeziehungssatzung kommt nicht in Betracht (vgl. zur vorrangigen Bewertung des Rechtscharakters der Satzung: BVerwG, a.a.O., Rn. 19 f). Im Übrigen wäre eine Einbeziehungssatzung wegen unterbliebener Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung unwirksam; der Verstoß gegen § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB wäre wegen rechtzeitiger Rüge durch den – die schriftliche Bevollmächtigung versichernden – Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 16. August 2011 beachtlich geblieben (§ 215 Abs. 1 BauGB).

21

2. Die Antragsgegnerin hat sowohl für den Teilbereich „H.“ als auch für den Bereich „A.“ die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fehlerhaft festgelegt.

22

Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Zu einer solchen Bebauung gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Je nach ihrer prägenden Wirkung können allerdings auch landwirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsgebäude zum Bebauungszusammenhang dazu gehören. Der Bebauungszusammenhang reicht in aller Regel bis zum letzten, die Siedlungsstruktur noch prägenden Baukörper (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, ZfBR 2007, 480 und juris; Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, BauR 2000, 1310).

23

a) Hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers mit der Flurstück-Nr. … ergibt sich aufgrund der Karte zur Klarstellungssatzung, den in den Normsetzungsvorgängen enthaltenen Luftbildaufnahmen sowie den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres, dass es Teil des Bebauungszusammenhangs des Hauptortes ist.

24

Das Grundstück erweist sich seiner Lage nach als Teil der Bebauung des langgestreckten Straßendorfs. Dieser Eindruck wird vor allem dadurch vermittelt, dass es im Nord- und im Südwesten sowie im Südosten von Bebauung umgeben ist. Auch wenn man das Feuerwehrhaus im Süden der Parzelle Nr. … als nicht maßstabsbildend ausblendet, beträgt der Abstand des hufeisenförmig geformten Hofs des Antragstellers zu dem nordwestlich gelegenen Gemeindehaus nurmehr knapp 70 m; der Abstand zwischen Gemeindehaus und Wohnhaus des Antragstellers beträgt knapp 90 m. Bei einem Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Gebäuden von weniger als 100 m ist grundsätzlich noch von einer bebaubaren, den Bebauungszusammenhang noch nicht aufhebenden Baulücke auszugehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. November 2006 – 5 S 330/06 –, BauR 2007, 1378 [1380] und juris, Rn. 25). Wegen der relativ dicht aufeinanderfolgenden und sich nach Osten weiter fortsetzenden Bebauung vermag auch der auf der Parzelle Nr. … befindliche Fahrweg eine trennende Wirkung ebenso wenig zu entfalten wie der auf der Parzelle Nr. … verlaufende G.-bach. Eine trennende und die Grenze zum Außenbereich markierende Wirkung wird nicht zuletzt durch die gegenüber dem Hof des Antragstellers gelegene Bebauung auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … aufgehoben. Weil diese Bebauung südlich der H. Straße vollkommen der durch das Nebeneinander von landwirtschaftlichen Anwesen und Wohngebäuden geprägten Siedlungsstruktur des Straßendorfes entspricht, kommt dieser Hauptstraße ebenfalls keine trennende Wirkung zu. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die ganze Parzelle Nr. … als dem Innenbereich zugehörig gewertet hat. Der Innenbereichscharakter der Freifläche im Südosten der Parzelle Nr. … wird durch die gegenüberliegende Bebauung auf den Parzellen Nr. … und Nr. … vermittelt.

25

An dieser Beurteilung vermag der von dem Antragsteller vorgelegte Änderungs-Beitragsbescheid Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke Irrel vom 28. September 2007 nichts zu ändern. Zum einen entfaltet die darin enthaltene Wertung, das Grundstück des Antragstellers sei dem Außenbereich zuzuordnen, keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Senats. Zum anderen stützt sich diese Entscheidung nicht auf die allein maßgebliche Bewertung der tatsächlichen Bebauungssituation, stellt vielmehr allein auf die insoweit unmaßgeblichen Darstellungen im Flächennutzungsplan ab. Weil es nur auf die aktuell vorhandene tatsächliche Bebauungssituation ankommt, ist es für die Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers zum Innen- oder Außenbereich auch unerheblich, dass der Hof in früheren Jahren dem Außenbereich zugehörte und die ihn nunmehr umgebende Bebauung erst nachträglich herangerückt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007, a.a.O., juris, Rn. 4).

26

Soweit sich der Antragsteller im Detail gegen die Grenzfestlegung auf seinem Flurstück Nr. … wendet und geltend macht, die Grenze hätte in Verlängerung des Fahrwegs nordöstlich der Parzelle Nr. … und entlang der Nordostwand des hufeisenförmigen Hauptgebäudes gezogen werden müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Weil die Siedlungsstruktur im Dorf Schankweiler maßgeblich durch die zahlreichen landwirtschaftlichen Anwesen, bestehend aus Wohn- und Betriebsgebäuden, geprägt wird, umfasst der Bebauungszusammenhang auch all diejenigen Gebäude auf dem jeweiligen Betriebsgrundstück, die sich nach außen als funktionale Einheit präsentieren und den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermitteln. Hierzu gehören nach den Schilderungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung aber nicht nur das hufeisenförmige Hauptgebäude mit Wohnhaus, Stallungen und Futterlager. Der Vieh- und Lagerhaltung dienen vielmehr auch die nordöstlich davon, entlang der Grenze des Flurstücks Nr. … errichteten Gebäude. Wegen ihres engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs erweisen sich diese Gebäude als Teil einer zusammengehörigen Bebauung, weshalb die Antragsgegnerin sie zu Recht dem Innenbereich zugeordnet hat.

27

b) Die Grenzfestlegung im Bereich des Flurstücks Nr. … wird allerdings in anderer Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.

28

In den zuvor beschriebenen zusammengehörigen Gebäudekomplex auf dem Flurstück Nr. .. ist auch die jenseits der Flurstücksgrenze, schon auf der Parzelle Nr. … gelegene und nach Auskunft des Antragstellers der Milchproduktion dienende Halle mit eingebunden. Aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs sämtlicher, das landwirtschaftliche Anwesen des Antragstellers prägender Betriebsgebäude erschließt sich dem Senat nicht, wieso der für den Bebauungszusammenhang maßgebliche Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit aufeinander folgender Baukörper an der Grenze zwischen den Flurstücken Nr. … und Nr. … enden soll. Soweit Betriebsgebäude eines landwirtschaftlichen Anwesens sich nach außen hin als geschlossene und zusammengehörige Einheit darstellen, umfasst der Bebauungszusammenhang auch die rückwärtigen Betriebsgebäude. Hiervon ist die Antragsgegnerin etwa bei der Parzelle Nr. … auch ohne weiteres ausgegangen. Demgegenüber durchschneidet die entlang der Nordostgrenze des Flurstücks Nr. … festgelegte Grenze den dort vorhandenen Bebauungszusammenhang, weshalb die Satzung insofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich verfehlt und sich deshalb als unwirksam erweist.

29

Werden in einer Klarstellungssatzung Teilflächen zu Unrecht nicht in den Innenbereich einbezogen, hat dies die Gesamtunwirksamkeit der Satzung zur Folge. Denn dieser Fehler kann nur durch eine geänderte Satzungsregelung behoben werden. Anders als im Falle der fehlerhaften Einbeziehung von Flächen in den Innenbereich kann die zu Unrecht erfolgte Zuweisung von Flächen zum Außenbereich nicht durch eine Teilunwirksamkeit korrigiert werden.

30

c) Wegen der Gesamtunwirksamkeit der Satzung für den „Hauptort“ kann dahingestellt bleiben, ob auch auf der Parzelle Nr. … Teilflächen zu Unrecht dem Außenbereich zugewiesen wurden. Für die in der Klarstellungssatzung vorgenommene Grenzziehung könnte sprechen, dass die im Süden des Flurstücks Nr. … gelegene Halle deutlicher von der Haupthalle im vorderen Teil des Grundstücks abgesetzt ist und dadurch der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit aufgehoben wird.

31

Soweit der Antragsteller darüber hinaus in zwei weiteren Fällen gerügt hat, dass bebaute Grundstücksteile zu Unrecht nicht in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „H.“ einbezogen worden seien, vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Für den auf dem Flurstück Nr. … vorhanden Hochbehälter hat der Antragsteller bereits in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es sich dabei nicht um eine maßstabsbildende, die Siedlungsstruktur des Ortes prägende Bebauung handelt. Dasselbe gilt aber auch für das Gebäude auf dem Flurstück Nr. … . Nach Auskunft beider Beteiligter in der mündlichen Verhandlung ist dieses Gebäude als Jagdhütte des ehemaligen Jagdpächters errichtet und als solche genutzt worden. Als ein nur vorübergehend genutztes Gebäude entfaltet es jedoch keine maßstabsbildende, die Siedlungsstruktur des Ortes prägende Wirkung. Soweit das Gebäude nach dem Ende des Jagdpachtvertrages weiterhin zu –vorübergehenden oder gar dauerhaften - Wohnzwecken genutzt wird, handelt es sich dabei um eine Nutzungsänderung, die genehmigungspflichtig ist (vgl. zu einer solchen Entprivilegierung eines Außenbereichsvorhabens: BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 – 4 B 52.02 –, BauR 2003, 1021). Eine nicht genehmigte Bebauung gehört allerdings nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein des Gebäudes abgefunden haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29.98 –, BauR 1999, 233 und juris, Rn. 6). Für eine solche Duldung ist aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nichts ersichtlich. Weitere Aufklärungen erübrigen sich wegen der aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Grenzfestlegung im Bereich des Flurstücks Nr. … ohnehin gegebenen Unwirksamkeit der Klarstellungssatzung im Bereich des „Hauptortes“.

32

d) Schließlich erweist sich die angegriffene Klarstellungssatzung auch hinsichtlich des Teilbereichs „A.“ als unwirksam.

33

Die Grenzfestlegung überschreitet in diesem Bereich schon deshalb die Grenze der gesetzlichen Ermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil mit den Flurstücken Nrn. … und … Flächen dem Innenbereich zugeordnet worden sind, die sich nicht mehr als Teil einer zusammengehörigen Bebauung darstellen. Wie bereits ausgeführt, endet der Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils grundsätzlich am letzten Baukörper, hier also an den Gebäuden auf den Flurstücken Nrn. … und … . Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass darüber hinaus Grundstücksflächen als dem Bebauungszusammenhang zugehörig bewertet werden dürfen, wenn alsbald durch eine natürliche Grenze (z.B. Fluss, Waldrand u.ä.) eine Beschränkung des Bebauungszusammenhangs markiert und dadurch eine ungeordnete Erweiterung der vorhandenen Bebauung in den Außenbereich hinein vermieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000, a.a.O.). Eine solche natürliche Grenze ist hier indes weder nord- noch südwestlich der Flurstücke Nrn. … und … erkennbar. Die in der Karte eingezeichnete Überschwemmungslinie ist in der Örtlichkeit nicht als natürliche Grenze feststellbar. Demzufolge hätten die beiden Flurstücke – vorbehaltlich eines Bebauungsplans – nur durch eine Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) zu Bauland erklärt werden können.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

36

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 GKG).

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine sog. Klarstellungssatzung der Antragsgegnerin.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen und mit einem selbstgenutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der Straßenbezeichnung A-Straße (Gemarkung L., OT A., Flur A, Flurstück 109/6). Das Grundstück liegt am nordwestlichen Ende der Ortslage des Ortsteils A.. Östlich dieses Grundstücks entlang der A-Straße schließen sich nördlich der A-Straße weitere bebaute Grundstücke an. Auch südlich der A-Straße befindet sich teilweise Bebauung. Nördlich des Grundstücks der Antragsteller befindet sich ein Sportplatz, weiter nördlich schließen sich weitere unbebaute Flächen an. Das an das Grundstück der Antragsteller westlich angrenzende, ebenfalls unbebaute Flurstück 109/7 steht im Eigentum der Antragsgegnerin und wird zeitweise als Festwiese genutzt. Darauf befindet sich – etwa 50 m westlich des Wohngebäudes der Antragsteller – ein sog. „Mehrzweckgebäude“, in welchem verschiedene (Tanz-)Veranstaltungen stattfanden.

3

Bereits am 09.07.1996 erließ die damalige Gemeinde L. eine „Klarstellungssatzung mit Abrundungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB i.V.m. § 4a BauGB-MaßnahmenG“, die den gesamten Ortsteil A. erfasste. Im nördlichen Teil erfasste diese Satzung zwei nördlich der A-Straße liegende Flächen, die als „Abrundungsflächen mit planungsrechtlichen Festsetzungen“ dargestellt wurden. Zur Abrundungsfläche Nr. 2, die als „dörfliches Siedlungsgebiet“ ausgewiesen wurde, gehörte auch das seinerzeit unbebaute Grundstück der Antragsteller. Die westlich daran angrenzende Freifläche mit dem darauf befindlichen Mehrzweckgebäude wurde als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung – Festplatz – dargestellt. Mit Verfügung vom 25.07.1996 genehmigte das damalige Regierungspräsidium Dessau die Satzung mit dem Hinweis darauf, dass die Satzung ortsüblich bekannt zu machen sei, und der Bitte, ein Belegstück der Bekanntmachung vorzulegen.

4

Nachdem Baugenehmigungen für Vorhaben auf den Abrundungsflächen erteilt und Wohngebäude errichtet sowie bauordnungsbehördlichen Maßnahmen gegenüber der Antragsgegnerin wegen der Nutzung des Mehrzweckgebäudes erlassen worden waren, stellte die Antragsgegnerin fest, dass eine ortsüblich Bekanntmachung der Klarstellungs- und Abrundungssatzung nicht erfolgte oder die entsprechenden Unterlagen nicht mehr auffindbar waren.

5

Ende 2001 ließ die Antragsgegnerin Baumaßnahmen zur Sanierung und Erweiterung des Mehrzweckgebäudes durchführen, ohne hierfür eine Baugenehmigung erhalten oder beantragt zu haben. Nachdem der damalige Landkreis (...) davon Kenntnis erlangt hatte, ordnete er mit Bescheid vom 19.04.2002 gegenüber der Antragsgegnerin die Einstellung der Baumaßnahmen an und untersagte die Nutzung des Gebäudes. Am 23.07.2002 beantragte die Antragsgegnerin beim damaligen Landkreis (...) die Erteilung einer Baugenehmigung für dieses Vorhaben. Nach den Bauvorlagen sollte das Gebäude nach der Sanierung und Erweiterung einen Versammlungsraum sowie zwei jeweils seitlich angeordnete Nebenräume (Teeküche und Sanitärraum) mit einer Gesamtnutzfläche von 138,95 m² umfassen. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens wies der Landkreis (...) die Antragsgegnerin darauf hin, dass das Vorhaben im Außenbereich liege und planungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Antragsgegnerin beschloss daraufhin eine Klarstellungssatzung mit dem Ziel der Einbeziehung des Vorhabens in den Innenbereich, setzte diese Satzung aber mangels Genehmigungserteilung nicht in Kraft.

6

Am 24.08.2004 beschloss die Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 3 „A. Nord-West“ aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasste die genannte Festwiese und den Sportplatz (Teilflächen der Flurstücke 109/7 und 110) sowie die daran grenzenden Flurstücke 175 und (teilweise) 199. Die Festwiese und der Sportplatz waren im Planteil A des Bebauungsplans als öffentliche Grünflächen ausgewiesen. Am Standort des vorhandenen Mehrzweckgebäudes war eine Fläche für den Gemeindebedarf festgesetzt. Auf einen Normenkontrollantrag der Antragsteller erklärte der Senat den Bebauungsplan durch rechtskräftiges Urteil vom 15.03.2007 für unwirksam (Az.: 2 K 111/05). Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, der Bebauungsplan leide an einem erheblichen Abwägungsmangel. Die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen ihrer Planung bei der insoweit erforderlichen Prognose nicht angemessen berücksichtigt. Der Bebauungsplan sei nicht geeignet, den zu bewältigenden Lärmkonflikt angemessen zu lösen.

7

Am 28.11.2012 beschloss die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Klarstellungssatzung, die am 07.12.2012 von ihrem stellvertretenden Bürgermeister ausgefertigt und in ihrem Amtsblatt vom 07.12.2012 bekannt gemacht wurde. Nach dieser (neuen) Satzung verläuft die nördliche Grenze des räumlichen Geltungsbereichs bis zur nächsten Querstraße an den nördlichen Grenzen der nördlich der A-Straße liegenden Grundstücke. Auch das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück 109/7 liegt im Geltungsbereich der Satzung und wird darin als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Festplatz (nördlicher Teil) sowie Spielplatz (südlicher Teil) ausgewiesen.

8

Am 09.12.2013, einem Montag, haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Das Satzungsgebiet gehöre nicht mehr zum Innenbereich. Dies zeige sich auch daran, dass die Antragsgegnerin versucht habe, im Jahr 2002 für das jetzige Satzungsgebiet eine Klarstellungssatzung und danach einen Bebauungsplan aufzustellen. Auch in einem aktuellen Genehmigungsverfahren, das die Errichtung einer „Nebenanlage zu Abstellzwecken“ im Satzungsgebiet betreffe, habe die Bauaufsichtsbehörde § 35 BauGB herangezogen. Liege aber das Satzungsgebiet im Außenbereich, sei die Klarstellungssatzung bereits deshalb fehlerhaft, weil in ihr die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils abweichend von den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen festgelegt worden seien. Es sei auch ausgeschlossen, die Klarstellungssatzung in eine Einbeziehungssatzung umzudeuten. Dagegen sprächen der eindeutige Wortlaut der Satzung sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Satzung ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen habe. Die im Jahre 1996 noch von der Gemeinde L. beschlossene Satzung könne nicht herangezogen werden, weil sie bis heute nicht in Kraft getreten sei.

9

Die Antragsteller beantragen,

10

die Klarstellungssatzung der Antragsgegnerin vom 28. November 2012, bekanntgemacht am 7. Dezember 2012, für unwirksam zu erklären.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie trägt vor: Die angegriffene Satzung sei eine Klarstellungssatzung und könne nicht im Wege der Auslegung als Einbeziehungssatzung qualifiziert werden. Sie habe keine Außenbereichsflächen dem Innenbereich zugeordnet, sondern die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zutreffend festgelegt. Bezüglich der Innenbereichsgrenze in westlicher Richtung bestehe an der einen Straßenseite von der Bundesstraße B 185 bis zum Festplatz auf einer Strecke von ca. 570 m ein Bebauungszusammenhang, der durch die wenigen unbebauten Grundstücke nicht unterbrochen werde, weil die Flächen wegen ihrer Größe einer von der Umgebung unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung nicht fähig seien. Insoweit gelte bereits die Regelvermutung für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich. In östlicher Richtung bestehe auf der gegenüber liegenden Straßenseite teilweise eine Bebauung. Die Gebäude auf dem Flurstück 151 der Flur A habe sie nicht dem Innenbereich zugeordnet, weil es sich um Stallungen handele. Soweit es sich bei den beiden Teilflächen des Flurstücks 109/7 (Festplatz und Spielplatz) um Freiflächen handle, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen seien, unterbrächen diese auch bei größerer Ausdehnung nicht den Bebauungszusammenhang.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

16

1. Die Antragsteller sind als von der Satzung betroffene Grundstückseigentümer antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

17

Die Antragsbefugnis entfällt nicht deshalb, weil eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht verändert, ihr vielmehr lediglich deklaratorische Wirkung zukommt. Dies schließt nicht aus, dass die Klarstellungssatzung eine Bindung für die hiermit befassten Behörden bewirkt, sie darüber hinaus aber jedenfalls einen Rechtsschein für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich setzt. Zum anderen könnte eine solche Satzung ohne die Möglichkeit der Normenkontrolle den mit ihr verfolgten Zweck nicht erfüllen, einzelne Baugenehmigungsverfahren oder abgabenrechtliche Folgemaßnahmen vom Streit über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich zu entlasten und diese Auseinandersetzung in einem einzigen Verfahren zu bündeln. Aus diesem Grunde hat der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen die Klarstellungssatzung (vgl. zum Ganzen: OVG RP, Urt. v. 21.12.2011 – 8 C 10945/11 –, NVwZ-RR 2012, 289, RdNr. 14 in juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 [18], RdNr. 19).

18

2. Die Antragsteller haben auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Klarstellungssatzung insgesamt. Das Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich nicht auf eine Teilaufhebung einer Klarstellungssatzung bezüglich einzelner Flächen beschränkt. Zwar ist ein Antragsteller nicht daran gehindert, seinen Antrag von vornherein auf eine Teilunwirksamkeitserklärung zu beschränken. Er dürfte aber mit der Abschätzung, ob ein Mangel zur Gesamt- oder Teilunwirksamkeit führt, regelmäßig überfordert sein, denn dies würde voraussetzen, dass er anhand des zu Grunde liegenden Gesamtkonzepts Erkenntnisse hinsichtlich der Abhängigkeit der einzelnen Festsetzungen voneinander sowie auch über den für die Teilbarkeit der Festsetzungen der Satzung erheblichen hypothetischen Willen des Satzungsgebers gewinnt. Ein umfassend gestellter Normenkontrollantrag ist deshalb nicht als teilweise unzulässig zu verwerfen oder mit einer nachteiligen Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückzuweisen, wenn eine Satzung vom Gericht nur für teilunwirksam erklärt wird (vgl. OVG BBg, Urt. v. 27.10.2011 – OVG 10 A 11.08 –, NVwZ-RR 2012, 152 [153 f.], RdNr. 21 in juris, m.w.N.).

19

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

20

1. Es bestehen bereits Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Klarstellungsatzung.

21

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB ist § 10 Abs. 3 BauGB auf die Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB entsprechend anzuwenden.

22

Die angegriffene Klarstellungsatzung wurde zwar am 07.12.2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Jedoch muss ein Bebauungsplan – und dem entsprechend auch eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB – vor der Bekanntmachung, das heißt vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt sein (vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 – BVerwG 4 B 129.98 –, NVwZ 1999, 878, Beschl. v. 09.05.1996 – BVerwG 4 B 60.96 –, NVwZ-RR 1996, 630). Hier fertigte der stellvertretende Bürgermeister der Antragsgegnerin die Klarstellungssatzung ausweislich der Originalurkunde am 07.12.2012 und damit am Tag der Bekanntmachung aus. Bei dieser Sachlage wäre die Satzung nur dann formell gültig, wenn sie zunächst ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht worden sein sollte. Ob dies der Fall war, lässt sich nicht mehr feststellen. Auch der Bürgermeister der Antragsgegnerin konnte in der mündlichen Verhandlung hierzu auf Nachfrage keine Auskunft geben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999, a.a.O., RdNr. 5 f. in juris) soll ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum ein starkes Indiz dafür sein, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt ist, weil es regelmäßig nicht möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach seiner Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken.

23

Die Frage der formellen Wirksamkeit der Satzung kann indes offen bleiben.

24

2. Die Klarstellungssatzung ist jedenfalls aus materiellen Gründen unwirksam.

25

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Danach kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen.

26

2.1. Die streitige Satzung vom 28.11.2012 erweist sich ihrem Erklärungsinhalt nach als Klarstellungssatzung. Hierfür spricht bereits, dass die Antragsgegnerin ihre Satzung ausdrücklich als „Klarstellungssatzung“ bezeichnet und als Rechtsgrundlage auch nur § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB angegeben hat. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin dies nochmals bestätigt. Für den Charakter als Klarstellungssatzung spricht zudem, dass die Antragsgegnerin das für die Eingliederungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und für die Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) vorgesehene Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB) nicht durchgeführt hat (vgl. OVG RP, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O., RdNr. 18).

27

2.2. Handelt es sich bei der angegriffenen Satzung demnach um eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, so hängt ihre Gültigkeit allein davon ab, ob die Antragsgegnerin sich an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gehalten hat; denn die Gemeinde ist nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden (OVG RP, Urt. v. 21.11.2011, a.a.O., RdNr. 19; OVG BBg, Urt. v. 27.10.2011, a.a.O., RdNr. 40). Für den Erlass einer Klarstellungssatzung verlangt das BauGB weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, indem sie Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezieht oder zu Unrecht dem Außenbereich zuweist, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der – mangels Anwendbarkeit besonderer Verfahrensvorschriften oder des Abwägungsgebots – auch von den Planerhaltungsvorschriften nach § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010, a.a.O., RdNr. 14). Hat eine Gemeinde eine Klarstellungssatzung erlassen, hierbei jedoch zu Unrecht Außenbereichsgrundstücke mit erfasst, so verfehlt sie die Satzungsermächtigung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB; eine Umdeutung in eine Einbeziehungssatzung kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.09.2010, a.a.O., RdNr. 19 f.).

28

Die Antragsgegnerin hat für den hier in Rede stehenden Teilbereich der Grünflächen mit Zweckbestimmung Festplatz (einschließlich Mehrzweckgebäude) und Spielplatz die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fehlerhaft festgelegt.

29

Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist ausschlaggebend, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – BVerwG 4 C 10.11 –, NVwZ 2012, 1631 [1632], RdNr. 11). Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (BVerwG, Urt. v. 14.09.1992 – BVerwG 4 C 15.90 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil können nur solche Bauwerke zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind; welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Bergriff des „Ortsteils“ anklingende Ziel einer „organischen Siedlungsstruktur“ zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 – BVerwG 4 C 5.14 –, juris, RdNr. 21). Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ebenso ausschließen wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung; auch eine historisch gewachsene Bebauung kann eine unorganische Splittersiedlung sein, wenn die Fortführung der Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs nicht zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.2014 – BVerwG 4 B 40.13 –, BayVBl 2014, 477, RdNr. 5 in juris, m.w.N.). Deshalb kann einer Bebauung auch dann die organische Siedlungsstruktur fehlen, wenn sie zwar hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung einen Rahmen vorgibt, hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise hingegen optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen, nicht feststellbar sind (BVerwG, Beschl. v. 19.02.2014, a.a.O.). Der Bebauungszusammenhang endet in aller Regel am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind (BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 – BVerwG 4 C 7.10 –, NVwZ 2011, 436, RdNr. 12 in juris, m.w.N.). Die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, kann noch dem Innenbereich zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 – BVerwG 9 C 9.13 –, juris, RdNr. 27, m.w.N.). Vorhandene Straßen sind nicht deshalb als Bebauung zu berücksichtigen weil auch Straßen „gebaut" werden und deshalb in einem weiteren Sinne unter den Begriff der Bebauung fallen; von einem so weiten Begriff der Bebauung geht § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus; Straßen können in einem unbeplanten Gebiet nur über die vorhandene Bebauung beachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1969 – BVerwG IV C 15.68 –, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 18, RdNr. 13 in juris). Vorhandene Straßen können geeignet sein, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.1994 – BVerwG 4 B 50.94 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165). Dem entsprechend gehören angrenzende Verkehrsflächen auch grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil sie für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 – BVerwG 4 B 1.00 –, BRS 63 Nr. 102, RdNr. 16 in juris). Straßen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich einseitig bebaut sind, kommt in der Regel trennende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.1988 – 4 B 19.88 –, BRS 48 Nr. 44, RdNr. 2 in juris).

30

Gemessen daran endet der Bebauungszusammenhang der Ortslage A. nach Norden an der Bebauung nördlich der A-Straße. In östlicher Richtung findet er im Norden mit dem Wohnhaus der Antragsteller und im Übrigen mit der Bebauung östlich der A-Straße seinen Abschluss. Diese Gebäude bilden jeweils – bis auf das Mehrzweckgebäude auf dem Flurstück 109/7 – die letzten Baukörper in Richtung Außenbereich. Das auf dem Flurstück 109/7 an der Festwiese gelegene Mehrzweckgebäude kann diesem Bebauungszusammenhang nicht mehr zugerechnet werden. Es ist für eine angemessene Fortentwicklung der im Ortsteil A. vorhandenen Bebauung im Hinblick auf das Ziel einer organischen Siedlungsstruktur nicht maßstabsbildend. Das Mehrzweckgebäude tritt nicht – wie die übrige Bebauung in diesem Bereich – als Straßenrandbebauung bzw. straßennahe Bebauung in Erscheinung, sondern trägt als nur vereinzelt stehendes Bauwerk ca. 35 m nordwestlich der A-Straße insbesondere in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zur Fortentwicklung einer organischen Siedlungsstruktur bei. Zudem bildet die A-Straße, die von der Bundesstraße B 185 im Süden bis zum „Knick“ im Norden an der Festwiese durchgehend einseitig bebaut ist, in diesem Bereich nach Osten und Nordosten hin eine deutliche Zäsur.

31

Die in Rede stehenden Grünflächen an der A-Straße gehören auch nicht deshalb zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, weil sie nach der Darstellung in der Klarstellungsatzung jeweils eine öffentliche Zweckbestimmung haben und der Nutzung durch die Bewohner des Ortsteils dienen sollen. Zwar können Bestandteil des Bebauungszusammenhangs auch freie Flächen sein, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015, a.a.O., RdNr. 13; Urt. v. 19.04.2012, a.a.O.). Dies gilt etwa für Straßen, Wege, Plätze sowie Grünflächen, denen eine städtebauliche Funktion innerhalb der Ortsteile zukommt; es handelt sich um Flächen mit Nutzungen, die im weitesten Sinne der Erschließung und Versorgung der jeweiligen Ortsteile dienen oder eine sonstige städtebauliche Zweckbestimmung haben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 24). Auch mögen der Festplatz und der Spielplatz eine öffentliche Zweckbestimmung haben. Jedoch können auch Freiflächen mit öffentlicher Zweckbestimmung nur über eine vorhandene, dem Bebauungszusammenhang zuzurechnende Bebauung beachtlich sein (vgl. zu Straßen: BVerwG, Beschl. v. 23.04.1969, a.a.O.). Wie bereits dargelegt, stellt das Mehrzweckgebäude aber keine solche Bebauung dar. Grünflächen, wie etwa Sportplätze, die wegen ihrer Zweckbestimmung nicht bebaut werden können, unterbrechen zwar nicht zwangsläufig einen Bebauungszusammenhang. Anders als eine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind sie aber für sich genommen nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder zu erweitern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.2000 – BVerwG 4 B 39.00 –, NVwZ 2001, 70).

32

Selbst wenn sich der Bebauungszusammenhang im Norden der Ortslage A. nördlich der A-Straße in Richtung Westen über das Wohngebäude der Antragsteller hinaus bis zum Mehrzweckgebäude fortsetzen sollte, würde er sich jedenfalls nicht auf die gesamte in der Klarstellungssatzung als Grünfläche mit Zweckbestimmung Festplatz bzw. Spielplatz dargestellte Fläche erstrecken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Spielplatz und der südlich Teil des Festplatzes noch an einem solchen Bebauungszusammenhang teilnehmen würden. Auch eine mögliche „bebauungsakzessorische Nutzung“ (vgl. dazu OVG LSA, Beschl. v. 18.08.2009 – 4 M 112/09 –, juris; BayVGH, Urt. v. 13.04.2015 – 1 B 14.2319 –, juris, RdNr. 20, m.w.N.) würde sich nicht auf den gesamten Bereich der Grünfläche erstrecken.

33

2.3. Der festgestellte materielle Mangel führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt und nicht nur zur Teilunwirksamkeit hinsichtlich der Einbeziehung der Grünflächen mit Zweckbestimmung Festplatz (einschließlich Mehrzweckhalle) und Spielplatz.

34

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 3.14 –, BauR 2015, 221 [223], RdNr. 26 in juris, m.w.N.). Auch bei einer Klarstellungssatzung kommt eine Teilunwirksamkeit jedenfalls nur dann in Frage, wenn im Aufstellungsverfahren der Wille der Gemeinde zum Ausdruck gekommen ist, dass sie die Satzung auch mit einem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte. Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Klarstellungssatzung auch ohne die streitigen Grünflächen mit Zweckbestimmung Festplatz und Spielplatz beschlossen hätte. Es spricht – im Gegenteil – auch in Anbetracht der Vorgeschichte der Klarstellungssatzung Vieles dafür, dass gerade die Zugehörigkeit dieser Flächen zum Innenbereich und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten für sie als Grundstückseigentümerin die ausschlaggebenden Motive für den Erlass der Klarstellungssatzung waren.

35

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

36

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 (in beiden Rechtszügen) sowie der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 in erster Instanz. In zweiter Instanz trägt die Beigeladene zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung A (Baugrundstück) in einer „B…- …“ genannten Siedlung, die etwa 3,5 km südlich des Hauptorts der Beigeladenen zu 1 liegt. Auf dem Baugrundstück befindet sich ein im 19. Jahrhundert als Wohnhaus errichtetes, seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr benutztes und baufälliges (zweigeschossiges) Gebäude auf einer Fläche von ca. 96 m² (ca. 6 m x 16 m).

Nördlich des Altgebäudes auf dem Baugrundstück befinden sich vier Wohnhäuser, und zwar zum einen auf derselben Seite der Erschließungsstraße (FlNr. …) in nordöstlicher Richtung in einem Abstand von etwa 70 m auf FlNr. … (Baugenehmigung aus dem Jahr 1986) und weiter nordöstlich anschließend auf FlNr. … (Baugenehmigungen aus den Jahren 1982 und 1985) sowie zum andern nordwestlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf FlNr. … (Baugenehmigung aus dem Jahr 2005) sowie hierzu unmittelbar nordöstlich anschließend auf FlNr. … Südlich des klägerischen Baugrundstücks steht auf dem Grundstück FlNr. …, das dem Beigeladenen zu 2 gehört, eine seit mehreren Jahren als solche nicht mehr genutzte Gastwirtschaft mit Nebengebäuden. Westlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf Höhe des Gaststättengebäudes situiert ebenfalls auf FlNr. … das sog. „B…“, in dem vormals Feriengäste untergebracht wurden. Ca. 55 – 60 m weiter westlich bzw. nordwestlich schließt sich auf derselben FlNr. eine Reithalle mit Reitplatz an.

Bereits unter dem 19. August 1987 beantragte der Voreigentümer des Baugrundstücks die Erteilung eines Bauvorbescheids für die dortige Errichtung zweier Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und Doppelgarage. Mit Bescheid vom 26. November 1987 lehnte das Landratsamt L. den Vorbescheidsantrag ab. Mit Bescheid vom 5. Februar 1988 lehnte das Landratsamt L. auch den sodann unter dem 9. Dezember 1987 gestellten Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage ab. Die Widersprüche des Voreigentümers gegen die Bescheide vom 26. November 1987 und vom 5. Februar 1988 wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1988 zurück. Die Klage mit den Anträgen, die Bescheide vom 26. November 1987 und vom 5. Februar 1988 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1988 aufzuheben und den Beklagten zur Erteilung eines positiven Vorbescheids gemäß Antrag vom 19. August 1987 bzw. hilfsweise gemäß Antrag vom 9. Dezember 1987 zu verpflichten, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30. Januar 1990 (Az. RN 6 K 88.1057) ab.

Unter dem 27. Dezember 2005 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die „Neuerrichtung eines bestehenden Wohnhauses“ auf dem Baugrundstück. Mit Schreiben vom 14. September 2006 legte der Kläger geänderte Pläne vor, wonach im Vergleich zum ursprünglichen Antrag das Wohnhaus um 2,50 m nach Norden verschoben und die Garage als Anbau an die Nordseite des geplanten Wohnhauses verlegt werden sollen. Die Beigeladene zu 1 versagte das gemeindliche Einvernehmen. Mit Bescheid vom 1. August 2014 lehnte das Landratsamts L. den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Neuerrichtung eines Wohnhauses auf dem Baugrundstück ab.

Auf die vom Kläger am 26. August 2014 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 21. Juni 2016 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2014, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, das Außenbereichsvorhaben sei planungsrechtlich gem. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Die Erschließung sei gesichert; hinsichtlich der Abwasserbeseitigung könne sich der Kläger auf eine widerrufliche beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten des gereinigten Hausabwassers von vier Einwohnerwerten in den Untergrund vom 9. Januar 2007 berufen. Es könne dahinstehen, ob § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB einschlägig sei, weil öffentliche Belange durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt würden.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Während des Berufungsverfahrens nahm das Staatsarchiv L. gegenüber dem Landratsamt L. unter Bezugnahme auf Katasterunterlagen aus dem 19. Jahrhundert zum Altbestand auf dem Baugrundstück unter dem 11. Juli 2017 wie folgt Stellung:

„Im Kataster ist vermerkt, dass 1875 eine Ummessungstabelle angefertigt wurde. Im zweiten Quartal 1876 wurde der Neubau eines Wohnhauses mit Stall und Stadel im Kataster eingetragen.

Die Bauplanüberlieferung des Bezirksamts / Landratsamts L. beginnt allerdings erst mit dem Jahr 1877. Es ist davon auszugehen, dass eine Genehmigung eines Bauantrags in der Regel vor der Ummessung und der Eintragung in den Grundsteuerkataster stattfand. Aus diesem Grund kann Ihnen kein Bauplan zu diesem Objekt übersandt werden.“

Von beiden Parteien sind im Laufe des Berufungsverfahrens Kopien von im Staatsarchiv recherchierten genehmigten Bauplänen aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts vorgelegt worden, u.a. eine Eingabeplanung eines Voreigentümers des klägerischen Baugrundstücks für einen Kuhstall mit Remise mit einem Lagerbereich im Dachboden (vom Kläger mit „Plan 1“ betitelt), ein Eingabeplan für das Baugrundstück für einen Backofen nördlich des im Plan als Bestand dargestellten Wohnhauses mit Stallung („Plan 2“) sowie eine Planzeichnung mit einer genehmigten Eingabeplanung für ein Vorhaben auf einem Grundstück nordwestlich des Baugrundstücks (jenseits der Erschließungsstraße), die auf dem Baugrundstück des Klägers ein Stallgebäude als Bestand dargestellt („Plan 3“).

Der Beklagte trägt im Berufungsverfahren vor, das Außenbereichsvorhaben beeinträchtige den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Das bestehende, zu ersetzende Altgebäude dürfe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das Baugrundstück nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder nicht naturbelassen bleiben könnte. Ferner sei eine Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Das Baugrundstück sei zu groß, um nur eine Baulücke innerhalb einer Splittersiedlung darzustellen; der starke Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern schließe eine bauliche Prägung durch die nördlich stehenden Gebäude aus. Auch insofern müsse sich der Kläger so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wolle. Zumindest sei aber die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Denn das streitgegenständliche Vorhaben habe eine weitreichende Vorbildwirkung. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine rechtswidrige Genehmigungspraxis des Beklagten habe dazu geführt, dass eine vom Regelfall deutlich abweichende Konstellation vorliege, sei irrelevant. Auf eine Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB könne sich der Kläger nicht berufen. Eine Baugenehmigung für das Wohngebäude selbst habe der insofern die Beweislast tragende Kläger nicht vorgelegt. Die Erwähnung des Gebäudes in einem Grundsteuerkataster aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bringe weder den Beweis der Identität mit dem heutigen Gebäude noch dafür, dass dieses zulässigerweise errichtet worden sei. Das Staatsarchiv L. habe mit der Auskunft vom 11. Juli 2017 lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Genehmigung in der Regel aus der Zeit vor der Ummessung und der Eintragung in das Grundsteuerkataster stamme. Eine zwischenzeitlich ermittelte Genehmigung aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts für ein Stallgebäude auf dem Baugrundstück gebe keinen Nachweis dafür, dass das Altgebäude im Rahmen der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzt worden sei. Es handele sich vermutlich eher um ein Wohnhaus mit angebautem Stalltrakt zur Eigenversorgung. Jedenfalls knüpfe die „andere Nutzung“ nicht i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB unmittelbar an eine landwirtschaftliche Nutzung an. In Anbetracht der schon vor Jahrzehnten erfolgten Aufgabe der Nutzung des Gebäudes sowie seines verfallenen Zustands sei jeglicher etwa einmal vorhandene Bestandsschutz entfallen. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB erfasse zudem nur die erstmalige Nutzungsänderung. Nach Aufgabe einer eventuell landwirtschaftlichen Nutzung des Wohngebäudes hätten zwischenzeitlich mehrere (Wohn-) Nutzungen ohne landwirtschaftlichen Bezug stattgefunden. Überdies habe der Kläger nichts dazu vorgetragen, weshalb ein „begründeter Einzelfall“ i.S. des eng auszulegenden § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB vorliege. Die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB setze ferner voraus, dass es sich nicht um ein baufälliges Gebäude in ruinenartigem Zustand handele. Aufgrund des verfallenen Zustands könne das Altgebäude auf dem Baugrundstück außerdem nichts mehr zur Wahrung der Kulturlandschaft i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB beitragen. Die unmittelbar umliegende Kulturlandschaft sei aufgrund der konkreten Nutzungen auch nicht landwirtschaftlich geprägt. Schließlich werde durch den geplanten Neubau als Winkelbau die äußere Gestalt des bisherigen Gebäudes nicht mehr im Wesentlichen gewahrt. Die Vergrößerung des Gebäudes sei im Vergleich zum Altbestand (96 m²) keine geringfügige Erweiterung i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB. Der Kläger wolle mit dem Neubau eine Grundfläche von ca. 190 m² in Anspruch nehmen. Für den Größenvergleich komme es nur auf das auf dem Baugrundstück heute vorhandene Gebäude an.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft vorliege, basiere fehlerfrei auf den Feststellungen beim Augenscheintermin des Verwaltungsgerichts und der Aktenlage. Die Bebauung stamme aus der Gründerzeit des Ortsteils und stehe im unmittelbaren Siedlungszusammenhang mit den weiteren historischen Anwesen. Die Ansiedlung „B. …“ präge die natürliche Eigenart der Landschaft im betroffenen Bereich. Es wäre unnatürlich, dem Baugrundstück nach nunmehr weit über hundert Jahren die „natürliche“ Funktion eines unbebauten Außenbereichsgrundstücks zuzuweisen. Zudem liege der Standort des Vorhabens nach Hinzukommen weiterer Häuser im Innern der Ansiedlung. Bei dem geplanten Ersatzbau für das vorhandene, baufällige Haus handele es sich nicht um eine zusätzliche Bebauung, sodass eine Verstärkung des bereits vorhandenen Siedlungsgewichts nicht stattfinde. Das Vorhaben sei der betroffenen Landschaft nicht wesensfremd. Wie der Altbestand füge es sich nahtlos in die bereits vorhandene Ansiedlung ein. Eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung sei unrealistisch. Realitätsfern sei auch die Erwägung, das Grundstück könne naturbelassen bleiben. Ein verwildertes Grundstück inmitten der Ansiedlung wäre dem dortigen Landschafts- und Ortsbild nicht zuträglich. Das Verwaltungsgericht sei auch richtig davon ausgegangen, dass das Vorhaben weder eine Erweiterung noch eine Verfestigung der Splittersiedlung befürchten lasse. Bei der Ansiedlung handele es sich um eine historisch gewachsene und herkömmliche Siedlungsform. Dass im Norden später weitere Wohnhäuser errichtet worden seien, mag als Fehlentwicklung angesehen werden. Dies betreffe aber nicht den Standort des streitgegenständlichen Vorhabens. Das Baugrundstück habe als Baulücke die notwendige Größe, um rund um das Wohnhaus noch einen landschaftstypischen Obstgarten unterzubringen. Etwas anderes als ein Ersatzbau für das baufällige Anwesen sei weder geplant noch beabsichtigt. Er – der Kläger – könne sich auch in Zukunft nicht darauf berufen, dass man ihm auf seinem Grundstück noch ein weiteres Wohnhaus genehmigen müsse. Auch eine Verfestigung der Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, da sich an Ort und Stelle bereits ein baufälliges Wohnhaus befinde und der Ersatzbau keine Nutzungsänderung beinhalte. Eine etwaige Vorbildwirkung im Bereich der betroffenen Ansiedlung sei aufgrund der im Jahr 2005 erteilten Baugenehmigung für die FlNr. … ausgeschöpft. Es wäre im Hinblick auf die tatsächliche Situation vor Ort und im Hinblick auf die bauliche Entwicklung der Ansiedlung nicht hinnehmbar, wenn ausgerechnet seinem Ersatzbau die Genehmigung verweigert würde. Im Übrigen sei § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB anzuwenden. Aus den im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlagen aus dem 19. Jahrhundert folge, dass es sich bei dem bestehenden Altgebäude auf dem Baugrundstück um eine zulässigerweise errichtete, ehemalige Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs (Dreiseithof) handele. Dass für das Altwohnhaus keine Baugenehmigung vorgelegt werden könne, schade nicht, zumal nach Auskunft des Staatsarchivs die Bauplanüberlieferung erst mit dem Jahr 1877 beginne. Für die Anwendbarkeit des Teilprivilegierungstatbestands spiele es keine entscheidungserhebliche Rolle, ob für ein über 100 Jahre altes und seitdem beanstandungsfrei bestehendes Gebäude noch eine förmliche Baugenehmigung aus der „Urzeit“ vorgelegt werden könne, zumal wenn das Gebäude zu einem Zeitpunkt errichtet worden sei, zu dem es keine Bauplanüberlieferung gebe. Der heutige Zustand des Gebäudes sei maßgeblich darauf zurückzuführen, dass seit Einreichung des streitgegenständlichen Bauantrags mittlerweile viele Jahre vergangen seien. Es komme immer wieder zu Wandalismus; Witterung und mangelnde Beheizbarkeit täten ein Übriges. Das streitgegenständliche Ersatzgebäude sei maßgeblich hinsichtlich der Giebelform, der Dachneigung, des Dachüberstands, der Fensteranordnung, der Fenstergröße und der Fenstereinteilung in Anlehnung an das Altgebäude geplant. Die Winkelform sei gewählt worden, um eine Grenzbebauung an der Anliegerstraße zu vermeiden. Der beantragte Ersatzbau sei um den Faktor 1,4 größer als der Altbestand. Allerdings habe der ursprüngliche Dreiseithof einen umbauten Raum von ca. 3.000 m³ umfasst. Der geplante Neubau weise nur knapp 2/5 des vormaligen Bauvolumens auf. Die unmittelbaren, jüngeren Nachbarhäuser wiesen ein etwa gleiches Volumen wie der Ersatzbau auf, obwohl diese ohne Vorbebauung entstanden seien. Der streitgegenständliche Ersatzbau trete auch unter Berücksichtigung des vormaligen Dreiseithofs hinter der westlichen und nördlichen Bebauung nicht hervor.

Der Beigeladene zu 2 beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2016 abzuweisen,

und trägt – unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beklagten im Übrigen – vor, das Vorhaben liege im Außenbereich. Das Verwaltungsgericht habe bereits im Jahr 1990 zutreffend geurteilt, dass auf dem Grundstück keine entsprechende Baugenehmigung erteilt werden könne. Der Kläger habe gewusst, dass er ein unbebaubares Grundstück erwerbe. An dieser Situation habe sich auch 28 Jahre später nichts geändert.

Die Beigeladene zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von einer Antragstellung im Berufungsverfahren abgesehen. Sie ist unter Bezugnahme auf die schriftsätzlichen Äußerungen in erster Instanz der Ansicht, das Vorhaben liege im Außenbereich und beeinträchtige eine Reihe öffentlicher Belange. Insbesondere sei die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Ein Altbestand, an den anzuknüpfen wäre, liege nicht vor. Seit der Stellung des Bauantrags sei kein bedeutsamer weiterer Verfall eingetreten. Zeitzeugen könnten belegen, dass das Gebäude mindestens seit 1968 ungenutzt und unbewohnt gewesen sei. Es werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1990 Bezug genommen. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz oder Ähnliches berufen. Sie – die Beigeladene zu 1 – sei von dem klägerischen Vorhaben in ihrer Planungshoheit betroffen.

Der Senat hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 8. Juni 2018 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten und der von den Beteiligten vorgelegten sonstigen Unterlagen sowie auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung und den Augenscheintermin jeweils vom 26. Juli 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Diese ist zwar zulässig, doch hätte das Verwaltungsgericht sie in der Sache abweisen müssen, weil der Bauantrag des Klägers nicht genehmigungsfähig ist.

1. Die zulässige Klage mit dem Antrag, den Ablehnungsbescheid vom 1. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 27. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsantrags vom 14. September 2006 zu erteilen, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil sein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO.

Der Beklagte hat die Zulässigkeit des nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten, mithin nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden sonstigen Vorhabens zu Recht verneint, weil es öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung auch nicht über eine „Teilprivilegierung“ nach § 35 Abs. 4 BauGB oder über einen sog. aktiven, erweiterten Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG überwunden werden kann.

a) Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Satzung nach § 34 Abs. 4 – 6, § 35 Abs. 6 BauGB liegende Baugrundstück des Klägers befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) und ist damit dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen. Ortsteil i.S. von § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Wie das Verwaltungsgericht Regensburg bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 1990 (Az. RN 6 K 88.1057) richtig ausgeführt hat, handelt es sich – auch wenn zwischenzeitlich auf Basis einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 auf der heutigen FlNr. … ein weiteres Wohnhaus hinzugekommen ist – um eine regellose Ansammlung einiger weniger Gebäude. Der Weiler „B. …“ ist weiterhin nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Es handelt sich um eine bandartige Bebauung beidseits der Erschließungsstraße (FlNr. …) auf einer Gesamtlänge von ca. 300 m mit einzelnen Gebäuden und regellosen unbebauten Bereichen dazwischen und deswegen nach wie vor um eine Gebäudeansammlung, die nicht als Innenbereichsbebauung (§ 34 BauGB) angesehen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.2.2014 – 4 B 40.13 – BayVBl. 2014, 477 = juris Rn. 3 ff.; BayVGH, U.v. 23.4.2013 – 9 B 11.2375 – BayVBl. 2014, 475 = juris Rn. 20; B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 31; OVG Lüneburg, U.v. 8.2.2018 – 12 ME 7/18 – ZfBR 2018, 273 = juris Rn. 25; OVG NRW, B.v. 13.6.2016 – 7 A 1029/15 – juris Rn. 13).

b) Das streitgegenständliche Neubauvorhaben erfüllt keinen Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB könnte es daher nur zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht beeinträchtigt. Das ist jedoch nicht der Fall. Im Falle seiner Umsetzung führte das streitgegenständliche Vorhaben zu einer städtebaulich zu missbilligenden Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.

Die Siedlung „B. …“ stellt als Streubebauung im Außenbereich, die gerade nicht die Qualität eines Ortsteils i.S. von § 34 BauGB aufweist (s.o.), eine Splittersiedlung i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 19; B.v. 17.3.2015 – 4 B 45.14 – ZfBR 2015, 548 = juris Rn. 6). Eine solche ist allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. Zielrichtung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist vielmehr, die (weitere) Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern. Das Entstehen einer Splittersiedlung, die Erweiterung einer bereits bestehenden Splittersiedlung – im Sinne ihrer räumlichen Ausdehnung – sowie ihre Verfestigung – im Sinne einer bloßen Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs – sind daher nur dann unerwünscht und damit i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu b e f ü r c h t e n, wenn mit ihnen ein Vorgang der Zersiedelung einhergeht (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 – IV C 25.66 – BVerwGE 27, 137 = juris Rn. 15; U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 24; U.v. 29.10.1982 – 4 C 31.78 – ZfBR 1983, 31 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – ZfBR 2004, 702 = juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 17; B.v. 24.4.2017 – 15 ZB 16.1598 u.a. – juris Rn. 12; U.v. 7.3.2018 – 1 B 16.2375 – juris Rn. 19).

Bei der Rechtsanwendung von § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB kann nicht in Erwägung gezogen werden, dass eine Beeinträchtigung bereits aufgrund des Altgebäudes gegeben war und nunmehr lediglich ein nicht stärker beeinträchtigendes Ersatzgebäude verfolgt werde. Der Vergleich zwischen Alt- und Neubau ist nicht bei der Prüfung des § 35 Abs. 2, 3 BauGB, sondern allenfalls und erst im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 4 BauGB vorzunehmen; bei Anwendung von § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 BauGB muss sich ein Bauherr vielmehr so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten will (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 63.77 – BauR 1980, 553 = juris Rn. 18; U.v. 19.2.2004 – BVerwGE 120, 130 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7; B.v. 27.10.2004 – 4 B 74.04 – BauR 2005, 702 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 22.5.2014 – 1 B 14.196 – juris Rn. 26 f.; B.v. 7.3.2018 – 1 B 16.2375 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.6.2011 – OVG 2 S 14.11 – juris Rn. 2).

Für die Annahme einer E r w e i t e r u n g der Splittersiedlung durch das geplante Vorhaben könnten die Größe des Baugrundstücks sowie der Umstand sprechen, dass – bei gebotenem Hinwegdenken des gegenwärtigen Altbestands auf dem Baugrundstück (s.o.) – zwischen dem sog. „Tanzsaal“ auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2 (FlNr. …, südlich des streitgegenständlichen Vorhabens) und dem Wohnhaus auf FlNr. … nördlich des Baugrundstücks ein unbebauter, weitgehend durchgrünter und unbefestigter Bereich auf einer Länge von mehr als 100 m besteht, der der Annahme einer bloßen Auffüllung einer Baulücke innerhalb eines Siedlungssplitters womöglich entgegensteht. Dagegen könnte eingewendet werden, dass aufgrund der im Augenschein festgestellten Topografie des Baugrundstücks (abfallendes Gelände von Osten nach Westen) der Nahbereich unmittelbar entlang der Erschließungsstraße in gewisser Weise optisch von steileren Hanglagen nach Osten hin abgetrennt ist. Der Senat lässt diese Frage dahinstehen. Denn jedenfalls lässt das Vorhaben im Fall der Umsetzung der vom Kläger begehrten Baugenehmigung eine V e r f e s t i g u n g der Splittersiedlung befürchten und führt deswegen zu einer Beeinträchtigung von Belangen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.

Wegen ihrer tendenziell geringeren Außenbereichsunverträglichkeit ist die Verfestigung einer Splittersiedlung grundsätzlich eher hinzunehmen als die Erweiterung oder gar die Entstehung einer Splittersiedlung. Die Annahme eines Vorgangs der Zersiedelung bedarf daher insbesondere in den Fällen der Verfestigung einer konkreten Begründung (BVerwG, U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 27; B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – ZfBR 2004, 702 = juris Rn. 8). Als Grund für eine Missbilligung in diesem Sinne kommt insbesondere in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabsehbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Weitreichend in diesem Sinn ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 13.97 – NVwZ-RR 1999, 295 = juris Rn. 12; B.v. 27.10.2004 – 4 B 74.04 – BauR 2005, 702 = juris Rn. 5; B.v. 24.6.2004 a.a.O. juris Rn. 8; U.v. 19.4.2012 a.a.O. juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 31.10.2013 a.a.O.; U.v. 7.3.2018 a.a.O.). Anderes gilt dann, wenn die vorhandene Splittersiedlung bereits derart verfestigt ist, dass das Hinzutreten einer weiteren baulichen Anlage zu einer weiteren Verfestigung nichts mehr „beitragen“ kann (BVerwG, B.v. 10.11.2010 – 4 B 45.10 – ZfBR 2011, 163 = juris Rn. 4), etwa wenn sich ein Wohnbauvorhaben der vorhandenen Bebauung völlig unterordnet, keine zusätzlichen Spannungen auslöst, sich organisch in eine bestehende Baulücke der Splittersiedlung einfügt und deshalb keinerlei Vorbildwirkung hat (OVG NRW, U. v. 27.2.1996 – 11 A 1897/94 – ZfBR 1996, 286 = juris Rn. 26 sowie Leitsatz).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist bei gebotener Außerachtlassung des zu ersetzenden Altbestandes auf dem Baugrundstück ein „Befürchten“ der Verfestigung des Außenbereichssplitters „B.“ als Folge der Umsetzung des vom Kläger geplanten Wohnbauvorhabens zu bejahen. Der Grund für die städtebauliche Missbilligung bei Annahme einer bloßen Verfestigung der Splittersiedlung liegt vorliegend in der weitreichenden negativen Vorbildwirkung, die dem Bauvorhaben im Falle seiner Umsetzung auf weitere unbebaute Flächen in der unmittelbaren Umgebung innerhalb des Weilers „B. …“ zukäme (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.5.2014 – 1 B 14.196 – juris Rn. 28). Dies gilt zunächst für den auf der gegenüberliegenden Seite der Erschließungsstraße gelegenen noch unbebauten, mehr als 100 m langen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen zu 2 von der Südwestgrenze des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … bis zu dem am südlichen Ende des Weilers gelegenen Einmündungsbereich des Wegs, der zur weiter westlich gelegenen Reithalle führt. Zwar ist durch das auf Basis einer „Landratsgenehmigung“ aus dem Jahr 2005 errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. … bereits eine nicht unerhebliche Vorbildwirkung zur weiteren Bebauung innerhalb des Siedlungssplitters begründet worden. Dies führt aber am Maßstab verständiger Plausibilität (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.1994 – 4 B 226.94 – BRS 56 Nr. 79 = juris Rn. 5) entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dem streitgegenständlichen Vorhaben jede weitere oder verstärkende Vorbildwirkung für eine weitere Zersiedlung abzusprechen. Soweit innerhalb einer Splittersiedlung nicht unerheblicher Raum für weitere bauliche Anlagen verbleibt, führt eine dortige, auch in jüngerer Zeit erfolgte Errichtung eines (genehmigten) Wohnhauses nicht zu einem „Verbrauch“ von Beeinträchtigungen gemäß § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB in dem Sinne, dass von einem zusätzlich hinzukommenden Wohngebäude keine Beeinträchtigung dieser Art mehr ausgehen könnte. In Orientierung an der vorhandenen Wohnbebauung auf FlNrn. …, …, … und … wäre im angesprochenen Bereich auf der westlichen Seite der Erschließungsstraße Raum für noch etwa vier weitere vergleichbare Wohnhäuser. Des Weiteren würden sich die verbleibenden unbebauten Bereiche östlich der Erschließungsstraße auf dem Baugrundstück selbst – neben dem streitgegenständlichen Vorhaben – für eine weitere Bebauung mit mehreren Wohnhäusern in ähnlicher Größenordnung anbieten: Hier könnten nördlich des beantragten Bauvorhabens entlang der Erschließungsstraße (also im in Richtung des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. …) noch zumindest zwei Gebäude und südlich hiervon (in Richtung des ehemaligen Gaststättengebäudes des Beigeladenen zu 2) jedenfalls ein weiteres Wohnhaus platziert werden. Auf Flächen diesseits und jenseits der Erschließungsstraße wäre mithin das Bauvorhaben geeignet, den Wunsch nach weiterer Wohnbebauung entstehen zu lassen oder zu verstärken. Dabei verlangt das Tatbestandsmerkmal des Befürchtens nicht, dass in Folge der Zulassung des zur Beurteilung stehenden Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt und damit ein Bezugsfall geschaffen würde, auf den sich andere berufen könnten. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden (vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1999 – 4 B 27.99 – ZfBR 2000, 278 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.4.2014 – 4 B 5.14 – ZfBR 2014, 494 = juris Rn. 8; vgl. auch BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 18; B.v. 24.4.2017 – 15 ZB 16.1598 u.a. – juris Rn. 12). Kämen aber zu den vorhandenen vier Wohngebäuden im nördlichen Bereich des Siedlungssplitters und den mit gewissem Abstand weiter südlich gelegenen Bestandsgebäuden des Beigeladenen zu 2 (ehemaliges „B.“, ehemalige Gaststätte mit Nebengebäuden) neben dem hier streitgegenständlichen Vorhaben des Klägers noch mögliche weitere Wohngebäude hinzu, fehlte es an der „deutlichen Unterordnung“ der geplanten und der potenziell weiter hinzukommenden Bebauung gegenüber dem vorhandenen Gebäudebestand, die eine Verfestigung noch hinnehmbar erscheinen ließe. Bereits das zahlenmäßige Verhältnis zwischen dem Bauvorhaben und den möglicherweise weiter hinzutretenden Gebäuden einerseits zu den bestehenden Wohngebäuden andererseits zeigt, dass die zusätzlich zu erwartenden Wohngebäude die bestehende Splittersiedlung erheblich verstärken und eine nicht unerhebliche Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. ähnlich BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 18).

c) Die Befürchtung einer Verfestigung der Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB führt zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens gem. § 35 Abs. 2 BauGB. Ein sog. „Teilprivilegierungstatbestand“ gem. § 35 Abs. 4 BauGB, wonach sonstigen, im Übrigen außenbereichsverträglichen Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB u.a. nicht entgegengehalten werden kann, dass sie die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, ist nicht einschlägig.

aa) Eine unmittelbare Anwendung von § 35 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1, 4, 5 oder 6 BauGB scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger weder eine Nutzungsänderung noch eine Erweiterung, sondern den Abriss und die Neuerrichtung eines Gebäudes verfolgt.

bb) § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB scheitert jedenfalls an der Tatbestandsvoraussetzung gem. Buchst. c, weil das seit Jahrzehnten leerstehende Gebäude niemals vom Kläger nach dem käuflichen Erwerb im Jahr 1990 selbst wohnlich genutzt wurde. Bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1990 – mithin schon vor dem Erwerb durch den Kläger – wurde ausgeführt, dass das „Bauernhaus“ schon im damaligen Zustand nicht mehr bewohnbar war. Zudem gab der Kläger in einer von ihm unter dem 18. September 2006 unterschriebenen „Anlage zum Antrag auf Errichtung eines Ersatzwohnhauses“ zur Frage, seit wann das bestehende Wohnhaus von ihm bewohnt werde, als Antwort: „unbewohnt“. Ferner thematisierte der Kläger in einem in den Akten befindlichen Brief an den Landrat vom 14. April 2014, die Landesanwaltschaft habe im gerichtlichen Verfahren, das zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 1990 geführt habe, vertreten, dass der Altbau auf dem Baugrundstück zunächst nach Renovierung bewohnt werden könne und dass nach einigen Jahren dann nach § 35 Abs. 4 BauGB auch Erweiterungs- und Änderungsbauten zulässig seien. Diese Aussicht sei auch ein Beweggrund für den damaligen Kauf des Grundstücks gewesen. Der heutige bauliche Zustand lasse eine Sanierung, wie sie vom Oberlandesanwalt im Jahr 1990 vorgeschlagen worden sei, nicht mehr zu. Auch dieser Brief bestätigt, dass der Kläger – was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird – das Altgebäude niemals selbst bewohnt hat. Zudem ergibt sich aus einem im erstinstanzlichen Augenscheintermin am 5. Februar 2015 übergebenen Schriftstück, dass sich der Kläger im Februar 1988 ein Baugrundstück in der Gemeinde Eching gekauft und im Folgejahr dort mit dem Hausbau begonnen hat; das Baugrundstück, auf dem er das streitgegenständliche Vorhaben verwirklichen will, wird hiernach von seiner Familie als Gartengrundstück und zur Erholung sowie zur Unterstellung von verschiedenen Gerätschaften genutzt.

cc) § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist nicht einschlägig, weil das zu ersetzende Gebäude nicht durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört worden ist.

dd) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB stützen. Hiernach gilt – bei im Übrigen entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis g – in begründeten Einzelfällen die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in den Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist.

Bei dem Altgebäude auf dem Baugrundstück handelt es sich nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme um ein eher herkömmliches Gebäude ohne besondere bauliche Ausgestaltung. Unabhängig davon, dass es sich wohl schon seit Jahrzehnten in einem ruinenähnlichen Zustand befindet, ist aus Sicht des Senats eher zweifelhaft, ob es aufgrund besonderer architektonischer und / oder kulturhistorischer Wirkungen geeignet ist, auf die umgebende Kulturlandschaft einen relevanten positiven Einfluss zu nehmen (vgl. VG Göttingen, U.v. 10.8.2017 – 2 A 204/15 – juris Rn. 37; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 163 b; vgl. auch Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 35 BauGB Rn. 173 i.V. mit Rn. 152). Der Senat kann es letztlich dahinstehen lassen, ob das bestehende Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist und ob zur Erfüllung dieser Voraussetzung das existente Gebäude in erster Linie im Hinblick auf seine Bausubstanz erhaltenswert sein muss bzw. ob marode Gebäude von der Vorschrift von vornherein nicht erfasst werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 163b). Hierauf kommt es nicht an, weil jedenfalls weitere Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b – g BauGB, auf die § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB verweist, nicht erfüllt sind bzw. nicht erwiesen vorliegen:

Unabhängig von der Frage, ob für die Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 1 Nr. 1 Buchst. b – g BauGB zu fordern ist, dass der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb insgesamt noch fortbesteht (ablehnend, mit Darstellung des Streitstands vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 27.2.2018 – 8 A 11535/17 – ZfBR 2018, 378 = juris Rn. 28 ff.), setzt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass das umzunutzende bzw. in Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB zu erneuernde Gebäude tatsächlich privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB genutzt wurde (BVerwG, U.v. 29.10.1982 – 4 C 6.78 – ZfBR 1983, 32 = juris Rn. 9; U.v. 31.5.1982 – 4 C 16.79 – BauR 1983, 448 = juris Rn. 16 f.; B.v. 10.1.1994 – 4 B 192.93 – NVwZ-RR 1994, 308 = juris Rn. 9; VG Münster, U.v. 28.1.2015 – 10 K 459/14 – juris Rn. 32; VG Köln, U.v. 1.9.2017 – 2 K 4709/16 – juris Rn. 23; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 136). Auch wenn zugunsten des Klägers – trotz nicht vorgelegter Baugenehmigung speziell für das Altwohnhaus – aufgrund der vorgelegten sonstigen Unterlagen aus dem 19. Jahrhundert unterstellt wird, dass dieses Gebäude vormals legal errichtet wurde, kann es der Senat nicht als erwiesen ansehen, dass das Wohnhaus jemals als Betriebsleiterhaus eines landwirtschaftlichen Anwesens mit den Privilegierungsvoraussetzungen des (heutigen) § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB fungierte. Die vorgelegten Kopien von Plänen aus dem Staatsarchiv aus dem 19. Jahrhundert sprechen allenfalls dafür, dass es früher – jedenfalls in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts – eine landwirtschaftliche Nutzung im weitesten Sinne gegeben hat, ohne dass gesichert daraus geschlossen werden kann, dass diese die Schwelle einer Privilegierung nach Maßgabe der heute maßgeblichen Vorgaben in § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB erreicht hatte. Für die Anerkennung als gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb ist aber – neben der Frage, ob er im Falle einer Tierhaltung überwiegend auf selbst erwirtschafteter Futtergrundlage basiert, vgl. § 201 BauGB (vgl. OVG NRW, U.v. 15.2.2013 – 10 A 1606/11 – juris Rn. 44 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 29.3.2017 – 1 LB 2/15 – juris Rn. 67 m.w.N.) – ausschlaggebend, ob dieser durch eine spezifisch betriebliche Organisation sowie eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung gekennzeichnet war. Es muss sich um ein auf Dauer – und zwar für Generationen – gedachtes und auf Dauer lebensfähiges, auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen gehandelt haben (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 4 C 7.04 – BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 10 ff. m.w.N.; VGH BW, U.v. 15.12.2010 – 8 S 2517/09 – DVBl. 2011, 294 = juris Rn. 18). Ob diese Voraussetzungen vormals erfüllt waren oder ob – wie der Beklagte entgegenhält – die vormaligen Stallungen lediglich der Selbstversorgung dienten, konnte vom Kläger nicht belegt werden. Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, auf welche Weise diese Frage heute noch aufgeklärt werden könnte. Schon in den Bauvorlagen zu den vom Voreigentümer im Jahr 1987 gestellten Vorbescheidanträgen, die Streitgegenstände der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg im Jahr 1990 waren, ist (außer einem Kleingebäude unmittelbar nordöstlich des Altbestands) von größeren landwirtschaftlichen Nutzgebäuden auf Lageplänen nichts mehr zu sehen. Die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen eines (früheren) landwirtschaftlichen (maßgeblich auf Gewinnerzielung ausgerichteten) Betriebs geht zu Lasten des Klägers, der die materielle Beweislast für die ihm günstige Tatbestandsvoraussetzung trägt (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 4 B 55.03 – NJW 2003, 3360 = juris Rn. 5).

Zudem scheitert eine Teilprivilegierung gem. § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 1 Nr. 1 Buchst. b – g BauGB daran, dass das Altgebäude bei unterstellter früherer landwirtschaftlichen Nutzung bereits vor Jahrzehnten – und damit zeitlich vor dem gestellten Bauantrag für das nunmehr verfolgte Vorhaben – einer wesentlichen Nutzungsänderung in eine nicht privilegierte Nutzung zugeführt wurde. In der dem Verwaltungsgericht beim Augenscheintermin am 5. Februar 2015 übergebenen Übersicht (s.o.) wird ausgeführt, dass das Haus in den 60er und 70er Jahren des 20. Jahrhunderts von der in den USA lebenden Familie W. wiederholt – und jeweils bis zu einem dreiviertel Jahr – als Wohnung genutzt worden sei, wenn sich diese in Bayern aufgehalten habe. Auf Basis der eigenen Darstellungen des Klägers ist mithin eine von ihm vorgetragene ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung bereits vor Jahrzehnten unzweifelhaft aufgegeben worden (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 21.11.2000 – 4 B 36.00 – NVwZ 2001, 557 = juris Rn. 10) und ist stattdessen das Gebäude zwischenzeitlich rein wohnlich bzw. als Ferienwohnhaus umgenutzt worden. Die Möglichkeit der Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung zu erleichterten Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist aber verbraucht, wenn ein vormaliger landwirtschaftlicher Betrieb endgültig aufgegeben wurde und bereits eine Anschlussnutzung außerhalb des Privilegierungstatbestandes gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfolgte. Aus dem Gesetzeszweck – Erleichterung des Strukturwandels der Landwirtschaft – ergibt sich, dass nur die e r s t m a l i g e Änderung der Nutzung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigt wird, nicht aber eine weitere Nutzungsänderung nach einer an die landwirtschaftliche Nutzung anschließenden „Zwischennutzung“ (BVerwG, B.v. 1.2.1995 – 4 B 14.95 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 307 = juris Rn. 3; OVG NRW, U.v. 30.7.2003 – 22 A 1004/01 – BauR 2004, 47 = juris Rn. 15 ff.; VG Köln, U.v. 1.9.2017 – 2 K 4709/16 – juris Rn. 25; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 138; Spieß in Jäde/ Dirnberger u.a., BauGB / BauNVO, 9. Aufl. 2018, zu § 35 BauGB Rn. 104). Für einen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 (teil-) privilegierten unmittelbaren Wechsel von landwirtschaftlicher Nutzung zu einer andersartigen Wohnnutzung ist kein Raum mehr, wenn die vormalige landwirtschaftliche Nutzung bereits zuvor dauerhaft einer – wenn auch später ersatzlos wieder aufgegebenen – nicht landwirtschaftsbezogenen Wohnnutzung gewichen ist; das gilt auch für eine ungenehmigte Zwischennutzung. Auch der auf dieser Regelung aufbauende § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB findet – unabhängig davon, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB in Bayern nicht anzuwenden ist (Art. 82 Abs. 6 BayBO i.V. mit § 245b Abs. 2 BauGB) – im Falle einer aufgegebenen privilegierten Nutzung i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur bei der erstmaligen Nutzungsänderung Anwendung (OVG NRW, B.v. 13.6.2016 – 7 A 1029/15 – juris Rn. 18; Söfker a.a.O. § 35 Rn. 163a).

Ferner wird weder die äußere Gestalt der Bebauung auf dem Baugrundstück bei der Ersetzung des Altgebäudes durch den beabsichtigten Neubau im Wesentlichen gewahrt (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b BauGB) noch handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Ersatzbau um eine nur geringfügige Erweiterung im Vergleich zum Altbestand i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB. Der bisherige Altbau weist einen rein rechteckigen Grundriss mit den Maßen 6 m x 16 m = 96 m² auf. Das neue Bauvorhaben soll nach den eingereichten Bauvorlagen hinsichtlich des reinen Wohntraktes mit einer überbauten Fläche von ca. 145 m² [(12,49 m x 8,49 m) + (6 m x 6,49 m) ] eine L-Form erhalten und unterscheidet sich daher schon in der äußerlichen Gestaltung nicht unerheblich vom bisherigen Bestand. Allein schon bei einer Betrachtung des Größenzuwachses des Wohntrakts in der überbauten Fläche von 96 m² auf 145 m² um ca. 51% ist zweifelhaft, ob noch von einer geringfügigen Erweiterung gesprochen werden kann. Eine geringfügige Erweiterung ist jedenfalls zu verneinen, wenn – wie geboten – die nordöstlich an das Wohnhaus anzubauende Garage mit einer zu überbauenden Fläche von ca. 43,5 m² (6,20 x 7 m) in die Betrachtung einbezogen wird. Das neue Gebäude erhält dann inklusive Garage eine T-Form, die mit der ursprünglichen Form des Altgebäudes nichts mehr gemein hat. Der Zuwachs der überbauten Fläche von 96 m² (Altbestand) auf ca. 188,5 m² (neues Wohngebäude mit angebauter Garage) beträgt dann nahezu das Doppelte (vgl. auch BVerwG, U.v. 23.5.1980 – IV C 84.77 – BauR 1980, 552 = juris Rn. 12; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 164). Bei der Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 3 BauGB ist im Übrigen ausschließlich der Vergleich zwischen dem zu ersetzenden Gebäude einerseits und dem neuen Gebäude andererseits maßgeblich. Die vom Kläger in die Vergleichsberechnung einbezogenen (früheren) landwirtschaftlichen Nutzgebäude bestehen so aber seit Jahrzehnten nicht mehr.

2. Ein übergesetzlicher – unmittelbar auf Art. 14 GG gestützter – aktiver, erweiterter Bestandsschutz, der die mangelnden Voraussetzungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit überwinden bzw. einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung trotz planungsrechtlicher Unzulässigkeit nach § 35 Abs. 2 – 4 BauGB begründen könnte, ist nicht Bestandteil der Rechtsordnung (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.1996 – 4 B 231/96 – NVwZ-RR 1997, 521 = juris Rn. 2 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10.97 – BVerwGE 106, 228 = juris Rn. 24 ff.; B.v. 22.5.2007 – 4 B 14.07 – ZfBR 2007, 582 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.3.2017 – 9 ZB 15.948 – BayVBl 2017, 710 = juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 13.6.2016 – 7 A 1029/15 – juris Rn. 22). Der Gesetzgeber hat für den aktiven Bestandsschutz im Außenbereich mit § 35 Abs. 4 BauGB eine abschließende Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen.

3. Der Senat verkennt nicht, dass die Versagung der Baugenehmigung aufgrund der Verneinung der Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB zu einer auf der Hand liegenden „faktischen“ Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den Eigentümern der nördlich gelegenen Grundstücke führt, denen der Beklagte bis zuletzt im Jahr 2005 trotz Außenbereichslage Wohngebäude genehmigte. Diese genehmigten Bauten stellen eine Fehlentwicklung dar, die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mit objektivem Recht (§ 35 BauGB) ebenso unvereinbar waren wie heute das – vom Beklagten abgelehnte – klägerische Vorhaben. Insbesondere die Erteilung der vom Landrat persönlich unterzeichneten Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 für das auf der FlNr. … errichtete Wohnhaus, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Bauantrags des Klägers für das streitgegenständliche Vorhaben steht, ist mit Blick auf die Gesetzbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 BauGB) und die bereits am 30. Januar 1990 zum betroffenen Siedlungssplitter ergangene eindeutige Entscheidung des Verwaltungsgerichts (RN 6 K 88.1057) nicht nachvollziehbar. Der Kläger kann sich allerdings nicht mit Erfolg auf diese Bezugsfälle berufen, denn selbst bei anderweit rechtswidrig erteilten Genehmigungen besteht kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 – IV C 121.68 – BayVBl. 1972, 557 – juris Rn. 27; U.v. 3.6.1977 – IV C 29.75 – DÖV 1977, 830 = juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 10.9.2009 – 15 ZB 09.1124 – juris Rn. 11; B.v. 14.7.2015 – 1 ZB 15.154 – juris Rn. 4; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 26; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1568 – juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 30.8.2017 – 8 S 17/16 – NuR 2018, 62 = juris Rn. 56).

4. Die weiteren im Rechtsstreit aufgeworfene Fragen,

– ob das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder Regelungen des Regionalplans widerspricht (vgl. § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 BauGB),

– ob das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB),

– ob im Falle einer Genehmigungserteilung mit Blick auf anfallendes Oberflächen- und Niederschlagswasser zu Lasten des Beigeladenen zu 2 das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt wäre sowie

– ob die Erschließung insbesondere hinsichtlich der Abwasserentsorgung gesichert ist,

sind nicht mehr entscheidungserheblich und müssen daher nicht näher erörtert werden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zu den vom Kläger zu tragenden Prozesskosten gehören gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nach der Billigkeit auch die in beiden gerichtlichen Instanzen angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2, der sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch im Berufungsverfahren Sachanträge gestellt und damit in beiden gerichtlichen Instanzen ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 1 hat nur in erster Instanz einen Sachantrag gestellt und sich damit nur insoweit einem Kostenrisiko ausgesetzt; es entspricht mithin der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 nur insoweit für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Satzung der Ortsgemeinde Schankweiler über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in den Teilbereichen „H.“ und „A.“ vom 11. August 2011 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortslage in den Teilbereichen „H.“ und „A.“.

2

Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes und Eigentümer der Flurstücke Gemarkung S. Flur … Nrn. … und …, die nördlich der H. Straße liegen. Auf beiden Flurstücken befinden sich Wirtschaftsgebäude und auf dem Flurstück Nr. … auch das Wohnhaus H. Straße … . Das Flurstück Nr. … liegt im Teilbereich „H.“ der angegriffenen Satzung, die am 11. August 2010 vom Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, am 12. August 2010 vom Ortsbürgermeister ausgefertigt und am 19. August 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde.

3

Zur Begründung der am 18. August 2011 erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:

4

Der Antrag sei zulässig. Seine Antragsbefugnis und sein Rechtsschutzinteresse seien gegeben, weil er sich gegen die vorgenommen Einbeziehung seines Außenbereichsgrundstücks in den Innenbereich wehren dürfe. Selbst wenn es sich um eine Klarstellungssatzung handele, entfalte diese eine Bindungswirkung.

5

Der Antrag sei auch begründet, denn im Außenbereich liegende Grundstücke seien zu Unrecht in den Innenbereich einbezogen worden. Dass sein Flurstück Nr. … im Außenbereich liege, ergebe sich aus dem Änderungs-Beitragsbescheid vom 28. September 2007, aus dem Flächennutzungsplan und aus den örtlichen Verhältnissen. Es werde durch den westlich angrenzenden Fahrweg und den rund vier Meter breiten G.-bach von den westlich gelegenen Flurstücken Nr. …, … und … getrennt. Das Grundstück wirke auch optisch wie vom Rest des Ortes abgeteilt. Der Bebauungszusammenhang werde nicht durch das Feuerwehrgerätehaus mit Bushaltestelle auf dem Flurstück Nr. … hergestellt, da es sich nicht um ein dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienendes und damit maßstabbildendendes Gebäude handele, ebenso wie die Stallgebäude des Antragstellers auf dem Flurstück Nr. … . Das Gemeindehaus auf dem Flurstück Nr. … stelle sich wegen seiner Lage in zweiter Reihe als Fremdkörper dar. Sein Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers betrage etwa 80 m. Im Süden und Osten wirke die H. Straße trennend, so das auch die Bebauung auf den Flurstücken Nr. … und … keinen Bebauungszusammenhang vermittele. Die Abgrenzung sei überhaupt völlig willkürlich vorgenommen worden. Weshalb die Bebauung auf den Flurstücken Nr. …, … und … nicht einbezogen worden seien, werde nicht deutlich. Bei dem Flurstück Nr. … sei nicht ersichtlich, weshalb die Grenzlinie nicht unmittelbar hinter dem Gebäude gezogen worden sei. Die Einbeziehung der Weidefläche im östlichen Teil des Flurstücks Nr. … könne nicht mit einer bauakzessorischen Nutzung begründet werden, denn es handele sich nicht etwa um einen Hausgarten oder eine Erholungsfläche. Auch sei es nicht verständlich, warum auf der Parzelle Nr. … die nordöstliche Grenze des Innenbereichs nicht in der Verlängerung der nordöstlichen Baugrenze auf der Parzelle Nr. … angenommen worden sei.

6

Die Einbeziehung in den Innenbereich könne deshalb nur durch eine Einbeziehungssatzung erfolgen, die eine Abwägung voraussetze. Eine solche Abwägung unter Einschluss der Belange seines landwirtschaftlichen Betriebes sei ebenso wenig erfolgt wie eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Unberücksichtigt geblieben seien auch sein Interesse an der Vermeidung von Straßenausbaubeiträgen, an der Aufrechterhaltung der Privilegierung im Außenbereich, an der Erweiterung seines Betriebs und der Abwehr von heranrückender Wohnbebauung. Die Verstöße gegen die Beteiligungsvorschriften und das Abwägungsgebot seien infolge rechtzeitiger Rüge auch nicht unbeachtlich geworden.

7

Der Antragsteller beantragt,

8

die Satzung der Ortsgemeinde Schankweiler über die Klarstellung von Flächen der im Zusammenhang bebauten Ortslage in den Teilbereichen „H.“ und „A.“ vom 11. August 2011 für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Zur Begründung führt sie aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Klarstellungssatzung lasse den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke unberührt. Die Behörden seien an die Satzung nicht gebunden. Dem Antragsteller fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, denn sein Grundstück sei unabhängig von der Satzung dem Innenbereich zuzuordnen. Der Normenkontrollantrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Das Grundstück des Antragstellers liege im Innenbereich. Eine relevante optische Abtrennung gehe weder von der H. Straße noch von dem Fahrweg westlich der Parzelle Nr. … aus. Das Grundstück des Antragstellers werde vielmehr in die vorhandene Siedlungsstruktur mit einbezogen. Der Bebauungszusammenhang erfasse auch die unbebauten Teile des Grundstücks. Ein nach § 214 BauGB beachtlicher Fehler der Klarstellungssatzung sei nicht erkennbar. Jedenfalls sei ein solcher Fehler nicht fristgerecht geltend gemacht worden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Normaufstellungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I.

13

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

14

Insbesondere ist der Antragsteller als von der Satzung betroffener Grundstückseigentümer antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis entfällt nicht deshalb, weil eine Klarstellungssatzung den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht verändert, ihr vielmehr lediglich deklaratorische Wirkung zukommt. Dies schließt indes nicht aus, dass die Klarstellungssatzung eine Bindung für die hiermit befassten Behörden bewirkt, sie darüber hinaus aber jedenfalls einen Rechtsschein für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich setzt. Zum anderen könnte eine solche Satzung ohne die Möglichkeit der Normenkontrolle den mit ihr verfolgten Zweck nicht erfüllen, einzelne Baugenehmigungsverfahren oder abgabenrechtliche Folgemaßnahmen vom Streit über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich zu entlasten und diese Auseinandersetzung in einem einzigen Verfahren zu bündeln. Aus diesem Grunde hat der von der Grenzfestlegung betroffene Grundstückseigentümer sowohl die Antragsbefugnis als auch ein schutzwürdiges Interesse für eine Normenkontrolle gegen die Klarstellungssatzung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 und juris, Rn. 19).

II.

15

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

16

Die angegriffene Satzung steht mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. Da der Rechtsverstoß sowohl den Teilbereich „H.“ als auch den Bereich „A.“ betrifft, kommt eine auf einen dieser Bereiche beschränkte Teilunwirksamkeit der Satzung nicht in Betracht.

17

1. Prüfungsmaßstab für die rechtliche Beurteilung der Satzung ist § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

18

Die am 11. August 2010 beschlossene Satzung erweist sich ihrem Erklärungsinhalt nach als Klarstellungssatzung. Hierfür spricht, dass die Antragsgegnerin ihre Satzung ausdrücklich als „Klarstellungssatzung“ bezeichnet und als Rechtsgrundlage auch nur § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB angegeben hat. Für den Charakter als Klarstellungssatzung spricht schließlich auch, dass die Antragsgegnerin das für die Eingliederungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und für die Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) vorgesehene Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB) nicht durchgeführt hat.

19

Handelt es sich bei der angegriffenen Satzung demnach um eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, so hängt ihre Gültigkeit – abgesehen von der hier nicht zweifelhaften Beachtung der Bekanntmachungsvorschriften (§ 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB) – allein davon ab, ob die Antragsgegnerin sich an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gehalten hat. Denn sie ist nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. Für den Erlass einer Klarstellungssatzung verlangt das BauGB weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, indem sie Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezieht oder zu Unrecht dem Außenbereich zuweist, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der – mangels Anwendbarkeit besonderer Verfahrensvorschriften oder des Abwägungsgebots – auch von den Planerhaltungsvorschriften nach § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 14).

20

Hat eine Gemeinde eine Klarstellungssatzung erlassen, hierbei jedoch zu Unrecht Außenbereichsgrundstücke mit erfasst, so verfehlt sie die Satzungsermächtigung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB; eine Umdeutung in eine Einbeziehungssatzung kommt nicht in Betracht (vgl. zur vorrangigen Bewertung des Rechtscharakters der Satzung: BVerwG, a.a.O., Rn. 19 f). Im Übrigen wäre eine Einbeziehungssatzung wegen unterbliebener Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung unwirksam; der Verstoß gegen § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB wäre wegen rechtzeitiger Rüge durch den – die schriftliche Bevollmächtigung versichernden – Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 16. August 2011 beachtlich geblieben (§ 215 Abs. 1 BauGB).

21

2. Die Antragsgegnerin hat sowohl für den Teilbereich „H.“ als auch für den Bereich „A.“ die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fehlerhaft festgelegt.

22

Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Zu einer solchen Bebauung gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Je nach ihrer prägenden Wirkung können allerdings auch landwirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsgebäude zum Bebauungszusammenhang dazu gehören. Der Bebauungszusammenhang reicht in aller Regel bis zum letzten, die Siedlungsstruktur noch prägenden Baukörper (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, ZfBR 2007, 480 und juris; Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, BauR 2000, 1310).

23

a) Hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers mit der Flurstück-Nr. … ergibt sich aufgrund der Karte zur Klarstellungssatzung, den in den Normsetzungsvorgängen enthaltenen Luftbildaufnahmen sowie den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres, dass es Teil des Bebauungszusammenhangs des Hauptortes ist.

24

Das Grundstück erweist sich seiner Lage nach als Teil der Bebauung des langgestreckten Straßendorfs. Dieser Eindruck wird vor allem dadurch vermittelt, dass es im Nord- und im Südwesten sowie im Südosten von Bebauung umgeben ist. Auch wenn man das Feuerwehrhaus im Süden der Parzelle Nr. … als nicht maßstabsbildend ausblendet, beträgt der Abstand des hufeisenförmig geformten Hofs des Antragstellers zu dem nordwestlich gelegenen Gemeindehaus nurmehr knapp 70 m; der Abstand zwischen Gemeindehaus und Wohnhaus des Antragstellers beträgt knapp 90 m. Bei einem Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Gebäuden von weniger als 100 m ist grundsätzlich noch von einer bebaubaren, den Bebauungszusammenhang noch nicht aufhebenden Baulücke auszugehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. November 2006 – 5 S 330/06 –, BauR 2007, 1378 [1380] und juris, Rn. 25). Wegen der relativ dicht aufeinanderfolgenden und sich nach Osten weiter fortsetzenden Bebauung vermag auch der auf der Parzelle Nr. … befindliche Fahrweg eine trennende Wirkung ebenso wenig zu entfalten wie der auf der Parzelle Nr. … verlaufende G.-bach. Eine trennende und die Grenze zum Außenbereich markierende Wirkung wird nicht zuletzt durch die gegenüber dem Hof des Antragstellers gelegene Bebauung auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … aufgehoben. Weil diese Bebauung südlich der H. Straße vollkommen der durch das Nebeneinander von landwirtschaftlichen Anwesen und Wohngebäuden geprägten Siedlungsstruktur des Straßendorfes entspricht, kommt dieser Hauptstraße ebenfalls keine trennende Wirkung zu. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die ganze Parzelle Nr. … als dem Innenbereich zugehörig gewertet hat. Der Innenbereichscharakter der Freifläche im Südosten der Parzelle Nr. … wird durch die gegenüberliegende Bebauung auf den Parzellen Nr. … und Nr. … vermittelt.

25

An dieser Beurteilung vermag der von dem Antragsteller vorgelegte Änderungs-Beitragsbescheid Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke Irrel vom 28. September 2007 nichts zu ändern. Zum einen entfaltet die darin enthaltene Wertung, das Grundstück des Antragstellers sei dem Außenbereich zuzuordnen, keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Senats. Zum anderen stützt sich diese Entscheidung nicht auf die allein maßgebliche Bewertung der tatsächlichen Bebauungssituation, stellt vielmehr allein auf die insoweit unmaßgeblichen Darstellungen im Flächennutzungsplan ab. Weil es nur auf die aktuell vorhandene tatsächliche Bebauungssituation ankommt, ist es für die Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers zum Innen- oder Außenbereich auch unerheblich, dass der Hof in früheren Jahren dem Außenbereich zugehörte und die ihn nunmehr umgebende Bebauung erst nachträglich herangerückt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007, a.a.O., juris, Rn. 4).

26

Soweit sich der Antragsteller im Detail gegen die Grenzfestlegung auf seinem Flurstück Nr. … wendet und geltend macht, die Grenze hätte in Verlängerung des Fahrwegs nordöstlich der Parzelle Nr. … und entlang der Nordostwand des hufeisenförmigen Hauptgebäudes gezogen werden müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Weil die Siedlungsstruktur im Dorf Schankweiler maßgeblich durch die zahlreichen landwirtschaftlichen Anwesen, bestehend aus Wohn- und Betriebsgebäuden, geprägt wird, umfasst der Bebauungszusammenhang auch all diejenigen Gebäude auf dem jeweiligen Betriebsgrundstück, die sich nach außen als funktionale Einheit präsentieren und den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermitteln. Hierzu gehören nach den Schilderungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung aber nicht nur das hufeisenförmige Hauptgebäude mit Wohnhaus, Stallungen und Futterlager. Der Vieh- und Lagerhaltung dienen vielmehr auch die nordöstlich davon, entlang der Grenze des Flurstücks Nr. … errichteten Gebäude. Wegen ihres engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs erweisen sich diese Gebäude als Teil einer zusammengehörigen Bebauung, weshalb die Antragsgegnerin sie zu Recht dem Innenbereich zugeordnet hat.

27

b) Die Grenzfestlegung im Bereich des Flurstücks Nr. … wird allerdings in anderer Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.

28

In den zuvor beschriebenen zusammengehörigen Gebäudekomplex auf dem Flurstück Nr. .. ist auch die jenseits der Flurstücksgrenze, schon auf der Parzelle Nr. … gelegene und nach Auskunft des Antragstellers der Milchproduktion dienende Halle mit eingebunden. Aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs sämtlicher, das landwirtschaftliche Anwesen des Antragstellers prägender Betriebsgebäude erschließt sich dem Senat nicht, wieso der für den Bebauungszusammenhang maßgebliche Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit aufeinander folgender Baukörper an der Grenze zwischen den Flurstücken Nr. … und Nr. … enden soll. Soweit Betriebsgebäude eines landwirtschaftlichen Anwesens sich nach außen hin als geschlossene und zusammengehörige Einheit darstellen, umfasst der Bebauungszusammenhang auch die rückwärtigen Betriebsgebäude. Hiervon ist die Antragsgegnerin etwa bei der Parzelle Nr. … auch ohne weiteres ausgegangen. Demgegenüber durchschneidet die entlang der Nordostgrenze des Flurstücks Nr. … festgelegte Grenze den dort vorhandenen Bebauungszusammenhang, weshalb die Satzung insofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich verfehlt und sich deshalb als unwirksam erweist.

29

Werden in einer Klarstellungssatzung Teilflächen zu Unrecht nicht in den Innenbereich einbezogen, hat dies die Gesamtunwirksamkeit der Satzung zur Folge. Denn dieser Fehler kann nur durch eine geänderte Satzungsregelung behoben werden. Anders als im Falle der fehlerhaften Einbeziehung von Flächen in den Innenbereich kann die zu Unrecht erfolgte Zuweisung von Flächen zum Außenbereich nicht durch eine Teilunwirksamkeit korrigiert werden.

30

c) Wegen der Gesamtunwirksamkeit der Satzung für den „Hauptort“ kann dahingestellt bleiben, ob auch auf der Parzelle Nr. … Teilflächen zu Unrecht dem Außenbereich zugewiesen wurden. Für die in der Klarstellungssatzung vorgenommene Grenzziehung könnte sprechen, dass die im Süden des Flurstücks Nr. … gelegene Halle deutlicher von der Haupthalle im vorderen Teil des Grundstücks abgesetzt ist und dadurch der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit aufgehoben wird.

31

Soweit der Antragsteller darüber hinaus in zwei weiteren Fällen gerügt hat, dass bebaute Grundstücksteile zu Unrecht nicht in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „H.“ einbezogen worden seien, vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Für den auf dem Flurstück Nr. … vorhanden Hochbehälter hat der Antragsteller bereits in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es sich dabei nicht um eine maßstabsbildende, die Siedlungsstruktur des Ortes prägende Bebauung handelt. Dasselbe gilt aber auch für das Gebäude auf dem Flurstück Nr. … . Nach Auskunft beider Beteiligter in der mündlichen Verhandlung ist dieses Gebäude als Jagdhütte des ehemaligen Jagdpächters errichtet und als solche genutzt worden. Als ein nur vorübergehend genutztes Gebäude entfaltet es jedoch keine maßstabsbildende, die Siedlungsstruktur des Ortes prägende Wirkung. Soweit das Gebäude nach dem Ende des Jagdpachtvertrages weiterhin zu –vorübergehenden oder gar dauerhaften - Wohnzwecken genutzt wird, handelt es sich dabei um eine Nutzungsänderung, die genehmigungspflichtig ist (vgl. zu einer solchen Entprivilegierung eines Außenbereichsvorhabens: BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 – 4 B 52.02 –, BauR 2003, 1021). Eine nicht genehmigte Bebauung gehört allerdings nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein des Gebäudes abgefunden haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29.98 –, BauR 1999, 233 und juris, Rn. 6). Für eine solche Duldung ist aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nichts ersichtlich. Weitere Aufklärungen erübrigen sich wegen der aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Grenzfestlegung im Bereich des Flurstücks Nr. … ohnehin gegebenen Unwirksamkeit der Klarstellungssatzung im Bereich des „Hauptortes“.

32

d) Schließlich erweist sich die angegriffene Klarstellungssatzung auch hinsichtlich des Teilbereichs „A.“ als unwirksam.

33

Die Grenzfestlegung überschreitet in diesem Bereich schon deshalb die Grenze der gesetzlichen Ermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil mit den Flurstücken Nrn. … und … Flächen dem Innenbereich zugeordnet worden sind, die sich nicht mehr als Teil einer zusammengehörigen Bebauung darstellen. Wie bereits ausgeführt, endet der Bereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils grundsätzlich am letzten Baukörper, hier also an den Gebäuden auf den Flurstücken Nrn. … und … . Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass darüber hinaus Grundstücksflächen als dem Bebauungszusammenhang zugehörig bewertet werden dürfen, wenn alsbald durch eine natürliche Grenze (z.B. Fluss, Waldrand u.ä.) eine Beschränkung des Bebauungszusammenhangs markiert und dadurch eine ungeordnete Erweiterung der vorhandenen Bebauung in den Außenbereich hinein vermieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000, a.a.O.). Eine solche natürliche Grenze ist hier indes weder nord- noch südwestlich der Flurstücke Nrn. … und … erkennbar. Die in der Karte eingezeichnete Überschwemmungslinie ist in der Örtlichkeit nicht als natürliche Grenze feststellbar. Demzufolge hätten die beiden Flurstücke – vorbehaltlich eines Bebauungsplans – nur durch eine Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) zu Bauland erklärt werden können.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

36

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 GKG).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 3 werden die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ... der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2006, soweit sie sich auf Flächen entlang der östlich des Grundstücks ...-... Straße 10 verlaufenden ... Straße erstreckt, und die hierzu ergangene 1. Änderungssatzung der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2008 für unwirksam erklärt.

Der Antrag des Antragstellers zu 4 wird abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt ¾ der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 bis 3. Der Antragsteller zu 4 trägt jeweils ¼ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ... der Antragsgegnerin sowie über die Gültigkeit der 1. Änderung dieser Satzung.
Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten und mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2147 (... Straße 17) sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 2117 und 2113. Das Grundstück Flst.Nr. 2147 liegt teilweise und das Grundstück Flst.Nr. 2117 vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung; das Grundstück Flst.Nr. 2113 grenzt unmittelbar an diesen an. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer des im Geltungsbereich der Satzung gelegenen und mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude (... Straße 26) bebauten Grundstücks und des südlich an den Geltungsbereich der Satzung angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 2119/1, der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2143/6 (... Straße 25), das teilweise im Geltungsbereich der Satzung liegt. Das Grundstück Flst.Nr. 2111 (... Straße 14) des Antragstellers zu 4, das ebenfalls mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaut ist, liegt vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung. Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind noch im Nebenerwerb landwirtschaftlich tätig, der Antragsteller zu 4 hat seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben.
Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erstreckt sich über den gesamten Ortsteil ..., der der 1. Änderungssatzung allein auf das Grundstück Flst.Nr. 2145/3, das zwischen den Grundstücken Flst.Nr. 2147 des Antragstellers zu 1 und Flst.Nr. 2143/1 des Antragstellers zu 3 liegt. Mit der Satzung sollen sowohl die Grenzen des Innenbereichs für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil festgelegt als auch durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen unter Berücksichtigung der ortstypischen Siedlungsstruktur ein geschlossener und einheitlicher Ortsrand geschaffen oder ortsansässigen Bürgern Bebauungsmöglichkeiten i. S. einer ortsangepassten Entwicklung zur Verfügung gestellt werden; wegen Abgrenzungsschwierigkeiten wurden Klarstellungs- und Ergänzungsflächen nicht gesondert bezeichnet (Satzungsbegründung vom 29.06.2007). Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Calw/Oberreichenbach sind die für die Bebauung vorgesehenen Flächen des Ortsteils nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung als gemischte Bauflächen dargestellt; das Entwicklungsziel ist Dorfgebiet. Im Übrigen sind im Flächennutzungsplan auch Grünflächen dargestellt, so auch zu beiden Seiten der ... Straße und hier insbesondere auch für das Grundstück Flst.Nr. 2145/3, das Gegenstand der 1. Änderungssatzung ist.
§ 2 Abs. 1 der Satzung erklärt alle Flächen, die innerhalb ihres Geltungsbereichs liegen, zu Flächen „innerhalb des Bebauungszusammenhangs eines Ortsteils“ i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB. Darüber hinaus enthält die Satzung einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, insbesondere Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; deren Nutzung wird als private Grünflächen und als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Außerdem werden Flächen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind, ausgewiesen. Die bebauten Grundstücke der Antragsteller, die nördlich und südlich der ... Straße zum nordöstlichen Ortsausgang hin liegen, sind jeweils mit der gesamten Fläche oder mit einer Teilfläche als „nach § 34 BauGB bebaubare Flächen“ ausgewiesen; dasselbe gilt für die Grundstücke Flst.Nrn. 2117/1 und 2118/4, die südlich der ... Straße in unmittelbarer Nähe der bebauten Grundstücke der Antragsteller zu 2 und zu 3 gelegen sind. Für die übrigen Grundstücke zu beiden Seiten der ... Straße in der näheren Umgebung der Antragsteller sowie Teilflächen der bereits bebauten Grundstücke sind private Grünflächen bzw. Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Im Rahmen der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wurde für eine bisher als Grün- bzw. landwirtschaftliche Fläche ausgewiesene Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 ebenfalls eine nach § 34 BauGB überbaubare Fläche festgesetzt.
Der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie deren 1. Änderung liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 25.09.2003 beschoss der Gemeinderat auf der Grundlage eines Vorentwurfs die Aufstellung von Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen für die Ortsteile ... und ... Der Beschluss wurde am 17.10.2003 ortsüblich bekannt gemacht. Am 03.04.2004 führte die Antragsgegnerin im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eine Informationsveranstaltung durch. Auf der Grundlage dieser Bürgerbeteiligung wurden die Vorentwürfe zur Satzung überarbeitet. Am 26.02.2004 beschloss der Gemeinderat, den Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil ... auf der Grundlage eines Planentwurfs vom gleichen Tag öffentlich auszulegen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 05.03.2004 und die Offenlage vom 15.03. bis zum 19.04.2004. Außerdem führte die Antragsgegnerin eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch, welche unter dem 04.02.2004 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.03.2004 erhielten.
Die Antragsteller zu 1 bis 3 erhoben im Rahmen der Offenlage Einwendungen, mit denen sie die vollständige oder teilweise Herausnahme von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken aus dem Geltungsbereich der Satzung verlangten. Sie machten geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer „Abrundungssatzung“ nicht vorlägen und wiesen darauf hin, dass dem Konfliktbewältigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, weil die Zulassung von Wohnbauvorhaben in unmittelbarer Nähe ihrer landwirtschaftlichen Anwesen zu Betriebseinschränkungen und möglicherweise gar zu Existenzgefährdungen führen könne. Die Einwände erfolgten (auch) vor dem Hintergrund der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den gleichzeitig erfolgten Ausbau der ... Straße. Das Regierungspräsidium Karlsruhe trug in seiner Stellungnahme vom 09.02.2004 keine Anregungen zur Satzung vor, da es sich bei den Grundstücken, die nach der Planung als Ergänzungsbereiche einbezogen werden sollen, überwiegend um im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Bauflächen handele. Das Amt für Landwirtschafts- und Bodenkultur Wildberg erhob in seiner Stellungnahme vom 13.02.2004 „aus agrarstruktureller Sicht“ keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Satzung; allerdings sollte bei der Realisierung der Bauvorhaben berücksichtigt werden, dass „die verbleibenden Grundstücksteile“ für die landwirtschaftliche Nutzung erreichbar blieben.
Am 28.04.2005 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen und Bedenken, billigte den überarbeiteten Planungsentwurf (Stand: 28.04.2005), der insbesondere eine reduzierte Baufläche an der ... Straße vorsah (die auch dazu führte, dass sich der Erschließungsbeitragssatz für diese Straße von 8,56 EUR je qm auf 12,61 EUR je qm erhöhte), und beschloss, den überarbeiteten Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erneut öffentlich aufzulegen. Der Beschluss wurde am 11.11.2005 öffentlich bekannt gemacht und der Planentwurf vom 21.11. bis 22.12.2005 entsprechend ausgelegt. Am 08.12.2005 führte die Antragsgegnerin eine erneute Beteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange durch und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.01.2006.
Mit Anwaltsschreiben vom 22.12.2005 machten die Antragsteller erneut bzw. erstmals Bedenken gegen die Satzung geltend. Sie wiederholten ihr Vorbringen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 BauGB für den Erlass einer Ergänzungssatzung nicht vorlägen; außerdem sei der Satzungsentwurf nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die bereits bebauten Flächen seien nahezu ausschließlich von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt, so dass im Falle der Zulassung von Wohnbauvorhaben städtebauliche Konfliktsituationen entstünden, die im Rahmen der Satzung nicht bewältigt würden.
In seiner Sitzung vom 29.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die als „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ...“ bezeichnete Satzung unter Verweis auf den Lageplan gleichen Datums. Der Satzungsbeschluss wurde am 03.07.2006 ausgefertigt und am 07.07.2006 öffentlich bekannt gemacht.
10 
Zur Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung der Satzung wurde eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt, die mit Schreiben vom 26.07.2007 aufgefordert wurden, zur geplanten Änderung (Ausweisung einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 als bebaubare Fläche nach § 34 BauGB statt wie bisher als Grünfläche) bis zum 31.08.2007 Stellung zu nehmen. Außerdem fand am 03.04.2007 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eine Informationsveranstaltung statt. Das Landratsamt Calw wies in seiner Stellungnahme vom 31.08.2007 u.a. darauf hin, dass unmittelbar angrenzend an das Flst.Nr. 2145/3 ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem kleinen Tierbestand vorhanden sei, von dem Emissionen ausgehen könnten; es sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass das Plangebiet regelmäßig mit schädlichen Emissionen belastet werde, geringfügige bzw. gelegentliche Emissionen seien zu tolerieren.
11 
Am 23.10.2007 behandelte der Gemeinderat die vorgebrachten Anregungen, billigte den Entwurf der 1. Änderungssatzung und beschloss, diesen öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 09.11.2007 öffentlich bekannt gemacht und der Entwurf mit Begründung vom 19.11.2007 bis einschließlich 20.12.2007 öffentlich ausgelegt. Mit Anwaltschreiben vom 20.12.2007 wiederholten die Antragsteller ihre bisherigen Einwände. Ergänzend wird ausgeführt, dass ein Anlass für die Satzungsänderung nicht ersichtlich sei. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor, da der Flächennutzungsplan eine Bebauung des Grundstücks nicht zulasse.
12 
In seiner öffentlichen Sitzung vom 24.01.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ..., 1. Änderung“ i.d.F. vom 07.01.2008. Der Satzungsbeschluss wurde am 28.01.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 01.02.2008 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.
13 
Am 18.04.2008 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren gegen die Satzung und deren 1. Änderung eingeleitet. Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen und machen ergänzend geltend: Ihre Antragsbefugnis sei gegeben. Es komme eine Verletzung ihres Rechts auf ordnungsgemäße Abwägung in Betracht, da die Belange der Landwirtschaft nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und daher ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot im Raum stehe. Die Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 lägen außerdem im Geltungsbereich der Satzung, von deren Festsetzungen sie unmittelbar betroffen seien. Wäre die Satzung nicht erlassen worden, lägen die Grundstücksflächen unverändert im Außenbereich, so dass eine Wohnbebauung unzulässig wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung lägen nicht vor. Ihre bereits bebauten Grundstücksflächen stellten Bebauungsinseln innerhalb des Außenbereichs dar, ohne eine organische Siedlungsstruktur aufzuweisen. Es finde auch keine Prägung der einzubeziehenden Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs statt. Die Entscheidungen der Antragsgegnerin seien auch abwägungsfehlerhaft, weil dem Konfliktbewältigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Dies gelte insbesondere für die zu erwartenden Spannungen zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und möglicher Wohnbebauung. Aufgrund der planerischen Festsetzungen ändere sich auch die künftig mögliche Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4. Bisher seien auf deren Grundstücken nur privilegierte Bauvorhaben möglich gewesen, nunmehr sei auch Wohnbebauung zulässig. Die Verwirklichung privilegierter Vorhaben sei für die Antragsteller, die ihre Grundstücke landwirtschaftlich nutzten, kaum noch möglich. Schließlich lägen der Satzung und deren 1. Änderung überhaupt keine städtebaulichen Gründe zugrunde, da mit deren Erlass ausschließlich die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen geschaffen werden sollten.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ... der Antragsgegnerin vom 29.06.2006 und die hierzu ergangene 1. Änderungssatzung der Antragsgegnerin vom 24.01.2008 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie macht zur Begründung geltend: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Die Antragsteller trügen selbst vor, dass die nähere Umgebung auch von landwirtschaftlichen Betrieben geprägt sei, so dass diese auch weiterhin - rechtlich abgesichert - zulässig seien. Darüber hinaus befinde sich in der näheren Umgebung bereits jetzt auch Wohnbebauung, so dass die in die Innenbereichssatzung als bebaubare Fläche einbezogenen Flächen darüber hinaus auch einer Wohnnutzung zugänglich seien. Die Möglichkeiten der Nutzung eigener Grundstücke der Antragsteller würden also erweitert und nicht eingeschränkt, so dass auch keine Rechtsbeeinträchtigung vorliege. Außerdem habe sich die Zulässigkeit künftiger Wohngebäude und eventueller Abwehransprüche von Nachbarn am Maßstab des § 34 BauGB zu orientieren. Da die nähere Umgebung jedoch vom Nebeneinander von Wohnen und landwirtschaftlichen Betrieben geprägt sei, hätten die Wohnnutzer die Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich hinzunehmen. Jedenfalls blieben eventuell denkbare Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle der Beachtlichkeit. Darüber hinaus sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB seien für all die Flächen erfüllt, die durch die Innenbereichssatzung von Außenbereichsflächen in Innenbereichsflächen umgewandelt würden. Die Satzung lasse wegen bestehender Abgrenzungsschwierigkeiten zwar bewusst offen, welche Flächen hiervon betroffen seien. Der planerische Wille sei jedoch eindeutig darauf gerichtet, den Geltungsbereich der jetzigen Innenbereichssatzung als einheitlichen Bebauungskomplex nach § 34 BauGB zu behandeln. Zudem machten bereits die Abgrenzungsschwierigkeiten deutlich, dass alle bebauten und unbebauten Grundstücke einheitlich geprägt seien. Sollten sie bisher zum Außenbereich gezählt haben, seien sie keiner anderen Nutzung „als der vorhandenen Umgebungsbebauung“ zugänglich. Auch eine Verletzung des Abwägungsgebots zum Nachteil der Antragsteller liege nicht vor. Ihre Einwände seien dem Gemeinderat in vollem Umfang vorgelegt und zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung gemacht worden. Bei der Abwägung sei davon ausgegangen worden, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der ausgeübten Nutzung nicht erfolgen werde. Die Umgebungsbebauung entspreche einem Dorfgebiet, so dass eine Belastung des Plangebiets durch dorfgebietstypische Emissionen hingenommen werden müsse. Soweit Belange der Antragsteller zurückgestellt worden seien, sei dies im Rahmen des zulässigen planerischen Ermessens geschehen. Soweit durch die Innenbereichssatzung auch die Voraussetzungen für die kommunalabgabenrechtliche Beitragspflicht geschaffen worden seien, führe dies ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Die Beitragspflicht sei das Gegenstück zu dem aus der Erschließung folgenden Vorteil. Sie mache die Abwägung deshalb nicht fehlerhaft.
19 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - da gegen eine nach den Vorschriften des BauGB erlassene Satzung gerichtet - statthaft; er ist zum überwiegenden Teil auch zulässig.
21 
Da die angegriffene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Juli 2006 und damit vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht wurde, gilt nach § 195 Abs. 2 VwGO insoweit noch die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Der Normenkontrollantrag ist am 18.04.2008 und damit innerhalb der Zweijahresfrist eingegangen. Die ebenfalls angegriffene 1. Änderungssatzung wurde im Februar 2008 bekannt gemacht; insoweit gilt daher die Antragsfrist von einem Jahr (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F.), die ersichtlich ebenfalls gewahrt ist.
22 
Allerdings ist nicht die Antragsbefugnis aller Antragsteller gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Neben einer Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung kommt insbesondere auch eine Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots in Betracht. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind; nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.; Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. u. Beschl. v. 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris RdNr. 3). Die zur Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.) entwickelten Grundsätze gelten jedenfalls auch bei der Festlegung des Geltungsbereichs von „Innenbereichssatzungen“ nach § 34 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 - 4 BN 28.01 -, BRS 64 Nr. 54; BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07.34048 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 128; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 34 RdNr. 100).
23 
Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller zu 1 bis 3 antragsbefugt. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass sie Eigentümer von im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücken sind. Denn hinsichtlich der ihre Grundstücke betreffenden Festsetzungen - sei es als Flächen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind oder sei es als Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und als private Grünfläche und als Flächen für die Landwirtschaft genutzt werden können - machen sie nicht geltend, rechtsverletzend negativ betroffen zu sein. Sie wenden sich vielmehr maßgeblich dagegen, dass bisher dem Außenbereich zuzuordnende Grundstücke in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen worden seien und diese nunmehr eine Wohnbebauung zulasse, die zu Einschränkungen für ihre landwirtschaftlichen Betriebe führen könne; sie berufen sich damit der Sache nach auf eine Verletzung des Abwägungsgebots. Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, auch wenn sie alle nicht mehr Vollerwerbslandwirte sind. Sie haben alle noch landwirtschaftliche Fahrzeuge im Einsatz und verkaufen teilweise Erzeugnisse von ihren Feldern (wie Getreide, Kartoffeln und Grünfutter) an Dritte; auf ihren Hofstellen werden zudem noch Tiere gehalten (Pferde bzw. Hühner und/oder Schafe). Außerdem gewinnen sie alle Holz aus ihren Wäldern und verarbeiten es mit Motorsägen auf ihren Hofstellen zu Brennholz, das teilweise ebenfalls an Dritte verkauft wird. Insbesondere der Fahrzeug- und Maschineneinsatz kann danach durchaus zu Emissionskonflikten mit der durch die Satzungen zugelassenen Wohnnutzung führen. Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern zu 1 bis 3 gleichermaßen geltend gemachten privaten, mehr als nur geringfügig betroffenen Belange zwar gesehen und in ihre Abwägungsentscheidungen eingestellt. Gleichwohl ist es nach dem Vorbringen dieser Antragsteller nicht ausgeschlossen, dass diese Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt wurden.
24 
Dagegen kann sich der Antragsteller zu 4 auf einen entsprechenden abwägungserheblichen Belang nicht berufen, da er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seine landwirtschaftliche Tätigkeit in vollem Umfang aufgegeben hat und aus seinem Wald nur noch Brennholz für den Eigenbedarf gewinnt. Auch sonst hat er keine Tatsachen vorgetragen, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen Belange möglich erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere für das von ihm (wie auch von den übrigen Antragstellern) am Rande noch angesprochene Interesse, von Erschließungskosten für den Ausbau der ... Straße verschont zu bleiben. Erschließungsaufwendungen gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial. Abweichendes gilt nur für besonders gelagerte Einzelfälle, etwa dann, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1976 - IV C 12.u.13.74 -, BRS 30 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.1990 - 3 S 439/90 -, juris, u. Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, ESVGH 55, 69). Dass eine in diesem Sinne unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger entstehen könnte, machen auch die Antragsteller nicht geltend.
25 
Soweit die Normenkontrollanträge zulässig sind, sind sie auch begründet. Zwar bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufstellungsverfahren der Satzungen; dies gilt aber nicht für die verfahrensbezogenen Elemente des Ermittelns und Bewertens gem. § 2 Abs. 3 BauGB (1.). Die Satzungen verstoßen außerdem gegen höherrangiges materielles Recht (2.). Ob Verstöße gegen das Abwägungsgebot und im Abwägungsergebnis vorliegen, kann dahingestellt bleiben (3.). Die festgestellten Rechtsverstöße führen hinsichtlich der 1. Änderungssatzung zur vollständigen Nichtigkeit, hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung jedoch nur zur Teilnichtigkeit (4.).
26 
Die Rechtmäßigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 29.06.2006 beurteilt sich gem. § 233 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der früheren, ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung (BauGB i.d.F. der Bekanntmachung v. 27.08.1997 - mit Änderungen - BauGB 1998) und nicht nach dem Baugesetzbuch i .d. F. des Europarechtsanpassungsgesetzes vom 24.06.2004 (BauGB 2004), da die speziellen Überleitungsvorschriften des 244 Abs. 1 und 2 BauGB nicht einschlägig sind. Denn das Aufstellungsverfahren wurde vor dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen. Die Vorschriften zur Planerhaltung sind demgegenüber in der Fassung des BauGB 2004 anzuwenden (§ 233 Abs. 2 BauGB). Dagegen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der 1. Änderungssatzung nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BauGB 2007); das Änderungsverfahren wurde erst nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes im März 2007 förmlich eingeleitet (vgl. § 233 Abs. 1 BauGB).
27 
1.) Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie deren 1. Änderung sind schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zwar sind die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB eingehalten worden (a); es liegt aber ein beachtlicher Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor (b).
28 
a) Die Antragsgegnerin hat hier sowohl eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile als auch eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile beschlossen. § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB lässt eine solche Verbindung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ausdrücklich zu. Dass in der Planzeichnung nicht ausdrücklich zwischen Klarstellungsflächen einerseits und Ergänzungsflächen andererseits unterschieden wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine gesonderte Darstellung dieser Flächen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist vielmehr gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB für den Erlass einer Klarstellungs-, Ergänzungs- oder (was im vorliegenden Fall ausscheidet) Festlegungssatzung vorliegen (vgl. Dürr, a.a.O. § 34 RdNr. 123). Dies ist indes eine materiell-rechtliche Frage, auf die unten noch näher einzugehen sein wird.
29 
Allerdings stellt § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB höhere Verfahrensanforderungen an den Erlass von Ergänzungs- und Festlegungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB als an den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch dies zwingt jedoch nicht zur jeweils gesonderten Kennzeichnung von Klarstellungs- und Ergänzungsflächen. Das Verfahren hat sich vielmehr im Falle der Verbindung verschiedener Satzungen nach der mit den höchsten Verfahrensanforderungen zu richten (Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl , § 34 RdNr. 99), hier also nach den für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
30 
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das gesamte Verfahren zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und zur 1. Änderungssatzung nach den für Ergänzungssatzungen geltenden höheren Anforderungen des § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit beachtliche Verfahrensmängel - sei es bei der ordnungsgemäßen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB, sei es bei der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB oder der Beifügung einer Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB34 Abs. 5 Satz 4 2. Halbs.) - gegeben sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben insoweit auch keine Rügen erhoben.
31 
b) Die Satzungen leiden jedoch an einem beachtlichen Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfordert im Hinblick darauf, dass sie - in eingeschränktem Umfang -ebenfalls die Bebauung der von der Satzung erfassten Grundstücke regelt, wie beim Bebauungsplan eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, obwohl die Vorschriften des § 34 Abs. 4 bis Abs. 6 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 6 BauGB 1998 bzw. auf § 1 Abs. 7 BauGB n.F. Bezug nehmen (BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07 - und Urt. v. 18.12.2006 - 1 N 05.2027 -, juris; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 110 m.w.N.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 34 RdNr. 72 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 a.a.O., wonach auch eine Abrundungssatzung jedenfalls bezüglich der Gebietsbegrenzung der Abwägung unterliegen dürfte). Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne - für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann wegen des auch hier zu beachtenden Abwägungsgebots nichts Anderes gelten - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG-Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
33 
aa) Gemessen daran leidet zunächst die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung an einem Bewertungsfehler. Zwar liegen Fehler bei der Sammlung des Abwägungsmaterials nicht vor. Insbesondere wurden die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung und ihren landwirtschaftlichen Betrieben berücksichtigt. Es ist aber von einer Bewertungsfehleinschätzung auszugehen, weil die Antragsgegnerin die Interessen der Antragsteller zu 1 bis 3 nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt hat. Der - vom Gemeinderat übernommene - Abwägungsvorschlag führt insoweit aus:
34 
„In dem Bereich der ... Straße werden die im Entwurf dargestellten Ergänzungsflächen erheblich reduziert. Hiermit wird den Belangen der Landwirtschaft maßgeblich Rechnung getragen. Im Rahmen der Abwägung privater und öffentlicher Interessen werden angrenzend an den Bestand im Hinblick auf eine Eigenentwicklung bestandsorientierte Baulücken dem Innenbereich zugeordnet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung wird nicht gesehen. Das Amt für Landwirtschaft sowie die Gewerbeaufsicht haben keine Bedenken vorgebracht.“
35 
Die Annahme, dass im Bereich der ... Straße (nur) „bestandsorientierte Baulücken im Hinblick auf eine Eigenentwicklung“ im Innenbereich zugeordnet wurden, trifft so nicht zu. Bei den auf den Grundstücken Flst.Nr. 2117/1, 2118/4 und 10/7 ausgewiesenen Bauflächen handelt es sich nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins vielmehr um nördlich und südlich an die ... Straße angrenzende Außenbereichsflächen (vgl. hierzu näher die Ausführungen unter 2.). Diese können - nach ihrer Einbeziehung in den Geltungsbereich der Satzung - vom jeweiligen Eigentümer unabhängig vom gegenwärtigen Bestand auch ausschließlich einer Wohnbebauung zugeführt werden. Eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten gegenläufigen Interessen der Antragsteller zu 1, 2 und 3 erfolgt allenfalls insoweit, als ausgeführt wird, dass eine „unzumutbare Beeinträchtigung nicht gesehen wird“. Diese Erwägung greift jedoch insbesondere deshalb zu kurz, weil bei der Augenscheinseinnahme festgestellt wurde, dass die landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich im Außenbereich lagen und damit durch die Einbeziehung in die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erstmals Konflikte mit einer heranrückenden (reinen) Wohnbebauung auftreten können. Damit hat die Antragsgegnerin möglichen Emissionskonflikten zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 und der nunmehr zugelassenen Wohnbebauung keine ausreichende Beachtung geschenkt.
36 
bb) Eine Bewertungsfehleinschätzung liegt auch der Abwägungsentscheidung zur 1. Änderungssatzung zugrunde. Auch hier trifft die - im Abwägungsvorschlag enthaltene - Erwägung nicht zu, dass die Umgebungsbebauung (schon jetzt) einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspreche, in der dorfgebietstypische Emissionen zu tolerieren seien; vielmehr handelt es sich nach dem Ergebnis des Augenscheins (vgl. hierzu wiederum die Ausführungen unter 2.) um im Außenbereich angesiedelte Wohn- und Wirtschaftsgebäude. In der Begründung zur 1. Änderungssatzung heißt es zwar zunächst, dass eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Ergänzungsfläche in den Innenbereich einbezogen werden soll. Weiter wird dann jedoch ausgeführt, dass die beantragte Änderung eine Baulückenschließung und eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs darstelle. Auch diese Erwägung macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Umstand, dass durch die infolge der Satzung erstmals zugelassene Wohnbebauung Emissionskonflikte mit den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 entstehen können, nicht ausreichend berücksichtigt hat.
37 
cc) Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei voller Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange und der privaten Eigentumsbelange der Antragsteller zu 1 bis 3 den Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung anders gezogen oder andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs.1, 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen hätte.
38 
Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 bzw. 2007 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei (BauGB 2004) bzw. von einem Jahr (BauGB 2007) seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (vgl. VGH Bad.-Würt., Normenkontrollurteil v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2008 (eingegangen am 18.04.2008) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Satzung den Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Damit ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde offensichtlich eingehalten. Auch die Einjahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2007 für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln hinsichtlich der 1. Änderungssatzung ist gewahrt. Diese wurde am 01.02.2008 bekannt gemacht und der Normenkontrollantrag - wie oben ausgeführt - bereits im April 2008 gestellt und an die Antragsgegnerin übersandt.
39 
2.) Die angegriffenen Satzungen verstoßen außerdem gegen höherrangiges materielles Recht.
40 
a) Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, dass für den Erlass der 1. Änderungssatzung ein „Anlass“ nicht ersichtlich sei, kommt es hierauf rechtlich nicht an. Das Gesetz verlangt für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine Erforderlichkeit i. S. von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern nur die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die in § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB als eigenständige und insoweit speziellere Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet ist (BayVGH, Urt.v. 15.07.2003 - 20 N 02.1591 -, juris RdNr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE -, juris RdNr. 6). Die geforderte Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stellt indes Anforderungen in Richtung auf die nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange; Konfliktlagen, die auf der Ebene der Flächennutzungsplanung noch keiner Lösung bedürfen, können dem Erlass einer Ergänzungssatzung entgegenstehen. Dies gilt etwa für bebaute Bereiche, in denen eine emittierende Nutzung, etwa ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung vorhanden ist (vgl. Rieger in Schrödter a.a.O., § 34 RdNr. 90) oder wenn in der Nachbarschaft eines wegen seiner Emissionen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhabens durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BauGB neue Wohnbauvorhaben zugelassen werden (Dürr a.a.O. § 34 RdNr.128); derartige, nach den Zulässigkeitsregeln des § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB nicht zu bewältigende Spannungen können nur durch Aufstellung eines Bebauungsplanes gelöst werden. Davon, dass die Schaffung neuer Bauplätze im Außenbereich hier zu derartigen städtebaulichen Spannungen führt, dass der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen ist, kann nach den Angaben der Antragsteller zu Art und Umfang ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten indes nicht ausgegangen werden.
41 
b) Das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB schließt grundsätzlich ein, dass die Einbeziehungssatzung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht widerspricht (Rieger in Schrödter a.a.O. § 34 RdNr. 92; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 127; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 105). Vorliegend steht die Ausweisung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 2145/3 als bebaubare Fläche durch die 1. Änderungssatzung im Widerspruch zu der Darstellung des Flächennutzungsplanes, der insoweit eine landwirtschaftliche Nutzung vorsieht. Allerdings sind hinsichtlich der Übereinstimmung der Satzung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans die Grundsätze des sogenannten Entwicklungsgebots i. S. § 8 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (Senatsurt. v. 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94 zum insoweit vergleichbaren Fall einer Festlegungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB; Söfker a.a.O., § 34 RdNr. 120, 105). Im Rahmen der Konkretisierung der Vorgaben in den Darstellungen des Flächennutzungsplans sind daher auch Abweichungen zulässig, wenn sie sich aus der Konkretisierung rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und v. 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den geringen Umfang der Abweichung - betroffen ist nur eine Teilfläche eines Grundstücks mit einer Größe von ca. 1722 m², die im Vergleich zum gesamten Ortsteil von völlig untergeordneter Bedeutung ist - diese noch vom sog. „Entwicklungsspielraum“ gedeckt.
42 
c) Nicht gegeben ist jedoch die Voraussetzung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wonach eine Ergänzungssatzung nur zur Einbeziehung „einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ergehen darf und die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Innen-)Bereichs entsprechend geprägt sein müssen. Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, dass die Satzungsfläche an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteils angrenzt (OVG Rheinland - Pfalz, Urt. vom 09.11.2005 - 8 C 10463/05 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE -, juris; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117; Dürr, a. a. O. § 34 RdNr. 123; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 82). Die weiter geforderte Prägung der Außenbereichsflächen setzt voraus, dass dem angrenzenden (Innen-)Bereich im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit dieser Flächen entnommen werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 3 S 128/06 -, BRS 71 Nr. 94; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117).
43 
Vorliegend bildet weder die Bebauung östlich des Grundstücks ...-straße 10, zu der auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller gehören, für sich genommen einen Ortsteil noch ist ein Bebauungszusammenhang mit dem westlich gelegenen, mit dem Anwesen ... Straße 10 und der Bebauung an der ... Straße beginnenden Ortsteil gegeben.
44 
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein „Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist stets eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 a.a.O.; Senat, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305). Hiervon ausgehend besitzt die Bebauung im betreffenden Abschnitt der ... Straße, wie der Senat bei der Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, nach Zahl und Maß kein hinreichendes Gewicht und ist auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Zu berücksichtigen ist insoweit neben den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden der vier Antragsteller nur noch das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 2117/1. Die beiden weiteren auf den Grundstücken Flst.Nrn. 2118/4 und 2145/3 ebenfalls neu gebauten Wohnhäuser sind in diese Betrachtung nicht mit einzubeziehen, da sie im Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses noch nicht errichtet waren. Die Bebauung mit den unzusammenhängend nördlich und südlich der ... Straße befindlichen Gebäuden wirkt insgesamt wie eine im Außenbereich gelegene Splittersiedlung und keineswegs etwa wie eine städtebaulich gewollte Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Die maßgebliche Bebauung südlich der ... Straße, beginnend mit dem Haus Nr.14 und endend mit dem Haus Nr. 26, vermittelt - da über weite Strecken (etwa 180 m) von der freien Landschaft unterbrochen - in keiner Weise den Eindruck der Zusammengehörigkeit. Daran ändert auch nichts, dass in diesem Bereich nördlich der Straße die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller zu 1 und 3 (... Straße Nr.17 und 25) liegen. Denn der bauliche Zusammenhang zwischen diesen Häusern wird wiederum durch eine größere Freifläche unterbrochen, die ihrerseits als Bestandteil der freien Landschaft erscheint. (Selbst das - wie oben ausgeführt - nicht zu berücksichtigende neue Wohnhaus in diesem Bereich ändert an diesem Eindruck nichts.
45 
Die vereinzelte Bebauung zu beiden Seiten der östlichen ... Straße nimmt auch nicht am westlich gelegenen Bebauungszusammenhang, der bei den Gebäuden ... Straße 8/10 und an der ... Straße beginnt, teil.
46 
Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine aufeinanderfolgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. In den Vordergrund der Betrachtung tritt das unbebaute, aber gleichwohl den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Grundstück. „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. Urt. v. 06.11.1968 a.a.O.; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Daran fehlt es, wenn diese so groß ist, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Einfluss auf die Bebauung der Baulücke mehr ausüben kann (BVerwG, Urt. v. 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich allerdings nicht unter Anwendung geografisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr „einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts“. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328). Insofern lässt sich ebenso wie eine Straße je nach den Umständen in dem einen Falle verbindend, dagegen in einem anderen trennend wirken kann, ebenso wenig Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich die Beschaffenheit eines Grundstücks und namentlich seine (absolute) Größe auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirken kann. Allerdings wird mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1972, a.a.O.; Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 34 RdNr. 12).
47 
Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481; Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 25.09.2008 - 5 S 1647/07 -), reißt nach dem Ergebnis des Augenscheins der Bebauungszusammenhang des Ortsteils ... auf der Höhe des Grundstücks ... Straße 10 - dessen Gebäude als letzte noch dem Innenbereich zuzurechnen sind - ab. Bereits zu dem dem Ortsteil noch am nächsten liegenden, mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstück des Antragstellers zu 4 hat der westlich gelegene Bebauungskomplex keinen Bezug mehr. Der Eindruck fehlender Geschlossenheit wird noch entscheidend verstärkt durch die Tatsache, dass die Straße vom Haus Nr.14 zum Haus Nr.10 ein deutliches Gefälle aufweist und durch die Böschungen an ihren Rändern wie ein „Hohlweg“ wirkt; der zum Teil hohe Baumbestand entlang der Straßenränder tut ein Übriges, um insoweit keinerlei räumliche Verklammerung erkennen zu können. Zum Eindruck fehlender Geschlossenheit der Bebauung in diesem Bereich trägt ferner die Tatsache bei, dass sich nördlich der ...-... Straße zwischen der Einmündung ... Straße und dem Grundstück ... Straße 17 des Antragstellers zu 1 sogar auf einer Länge von über 180 m keine Bebauung befindet.
48 
Fehlt es aber im Bereich der östlichen ... Straße bereits an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, kann ein solcher auch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Außen-)Bereichs nicht prägen, so das es zwangsläufig auch an dieser weiteren Voraussetzung für den Erlass einer Ergänzungssatzung fehlt (OVG Niedersachsen, Urt. vom 27.03.2008 - 1 KN 235/05 -, juris).
49 
d) Ein Verstoß gegen sonstige zwingende gesetzliche Vorgaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere halten die Satzungen insoweit den Angriffen der Antragsteller zu 1 bis 3 stand.
50 
Gegenstand einer Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung dürfen gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur „einzelne Außenbereichsflächen“ sein. Unvereinbar mit diesem Kriterium dürfte daher eine vollständige oder nahezu lückenlose Arrondierung des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch alle angrenzenden Flächen oder seine Erweiterung um größere Flächen sein, die nach ihrer Größe und städtebaulichem Gewicht eine Prägung durch den vorhandenen Ortsteil vermissen lassen (Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 116; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 124; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 91). Vorliegend umfasst die Satzung zwar den gesamten im Zusammenhang bebauten Ortsteil ...-..., jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese nur teilweise eine Ergänzungssatzung i. S. des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB darstellt und tatsächlich nur vereinzelt Außenbereichsflächen einbezogen wurden. Dies gilt etwa - außer dem nordöstlichen Bereich der ... Straße - für die am westlichen Ortsrand gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 162/5 und 162/6 sowie insbesondere für das Grundstück Flst.Nr. 56/1. Auch bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich hier aber noch um „vereinzelte Außenbereichsflächen.
51 
Auch ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB lässt sich nicht feststellen. Danach können in Ergänzungssatzungen nur „einzelne“ Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Unzulässig sind damit - wegen der reduzierten Planqualität der Ergänzungssatzung - detaillierte Festsetzungen in der Art eines qualifizierten Bebauungsplans (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2007 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 a.a.O.; Soefker a.a.O. § 34 RdNr. 108 m.w.N.); eine Satzung gibt insoweit umso eher Anlass zu Bedenken, je höher ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplanes übernimmt (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 - 4 BN 20/03 -, juris). Da sich die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung hier darauf beschränkt, nur wenige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 15, Nr. 18a und Nr. 10 BauGB zu treffen, und auf weitere Regelungen verzichtet, ist ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht zu erkennen.
52 
3.) Ob den Satzungen im Übrigen Fehler anhaften, die auch weiterhin (nach dem Inkrafttreten des EAG-Bau) als Mängel des Abwägungsvorgangs (und nicht als Verfahrensfehler) geltend gemacht werden können, kann hier letztlich dahingestellt bleiben. Dass es solche Fehler geben kann, ergibt sich bereits aus § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Soweit hierzu übereinstimmend der Abwägungsausfall gezählt wird (vgl. etwa Dürr a.a.O. § 214 RdNr. 73 f.; Quaas/Kukk in Schrödter a.a.O. § 214 RdNr. 46; Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg a.a.O. § 214 RdNr. 136 f.), liegt ein solcher hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung mit ihren landwirtschaftlichen Betrieben bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht in einen zu einem Abwägungsausfall führenden Weise unberücksichtigt gelassen..
53 
Anhaltspunkte dafür, dass eine fehlerhafte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Abwägungsergebnis (vgl. §§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB) gegeben sein könnte, bestehen ebenfalls nicht. Im Übrigen kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auch auf diese Frage nicht mehr an.
54 
4.) Der nach alledem vorliegende, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verfahrensfehler führt zwar - ebenso wie der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB - zur vollständigen Nichtigkeit der nur das Grundstück Flst.Nr. 2145/3 betreffenden 1. Änderungssatzung, aber nur zur Teilnichtigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung; beide Rechtsverstöße haben nur Auswirkungen auf den Bereich der östlichen ... Straße und damit nur auf einen kleineren Teilbereich der Satzung. Der weitaus größere Teil der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung kann in Kraft bleiben, weil dieser Teil des Plans für sich betrachtet noch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Geltungsbereich beschlossen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225; Beschl. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BayVBl. 2001, 314). Das Planungsziel der Antragsgegnerin, die Grenzen des Innenbereichs für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ... festzulegen und durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen unter Berücksichtigung der ortstypischen Siedlungsstruktur einen geschlossenen und einheitlichen Ortsrand zu schaffen oder ortsansässigen Bürgern Bebauungsmöglichkeiten im Sinne einer ortsangepassten Entwicklung zur Verfügung zu stellen, wird durch die Nichteinbeziehung einzelner Außenbereichsflächen entlang der ...-... Straße nicht in Frage gestellt. Der für unwirksam zu erklärende Teilbereich beginnt dabei an der östlichen Grenze des Grundstücks ... Straße 10 zum Grundstück Flst.Nr.10/7. Zwar grenzt letzteres an einen Ortsteil an und könnte daher grundsätzlich noch als Außenbereichsgrundstück in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Antragsgegnerin den Innenbereich des Ortsteils allein um dieses Grundstück - als einzigem an der östlichen ... Straße - ergänzt hätte. Der Wegfall des so eingegrenzten Satzungsbereichs entlang der östlichen ... Straße stellt auch ansonsten die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin nicht in Frage. Es gibt außerdem keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat vom Erlass der Satzung insgesamt Abstand genommen hätte, wenn ihm das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinsichtlich der entlang der... Straße einbezogenen Flächen bewusst gewesen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu, dass der Antragsgegner auch bei nur teilweiser Unwirksamerklärung insoweit grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat, BVerwG, Beschluss v. 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 08. April 2009
58 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,- EUR festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - da gegen eine nach den Vorschriften des BauGB erlassene Satzung gerichtet - statthaft; er ist zum überwiegenden Teil auch zulässig.
21 
Da die angegriffene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Juli 2006 und damit vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht wurde, gilt nach § 195 Abs. 2 VwGO insoweit noch die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Der Normenkontrollantrag ist am 18.04.2008 und damit innerhalb der Zweijahresfrist eingegangen. Die ebenfalls angegriffene 1. Änderungssatzung wurde im Februar 2008 bekannt gemacht; insoweit gilt daher die Antragsfrist von einem Jahr (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F.), die ersichtlich ebenfalls gewahrt ist.
22 
Allerdings ist nicht die Antragsbefugnis aller Antragsteller gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Neben einer Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung kommt insbesondere auch eine Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots in Betracht. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind; nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.; Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. u. Beschl. v. 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris RdNr. 3). Die zur Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.) entwickelten Grundsätze gelten jedenfalls auch bei der Festlegung des Geltungsbereichs von „Innenbereichssatzungen“ nach § 34 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 - 4 BN 28.01 -, BRS 64 Nr. 54; BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07.34048 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 128; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 34 RdNr. 100).
23 
Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller zu 1 bis 3 antragsbefugt. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass sie Eigentümer von im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücken sind. Denn hinsichtlich der ihre Grundstücke betreffenden Festsetzungen - sei es als Flächen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind oder sei es als Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und als private Grünfläche und als Flächen für die Landwirtschaft genutzt werden können - machen sie nicht geltend, rechtsverletzend negativ betroffen zu sein. Sie wenden sich vielmehr maßgeblich dagegen, dass bisher dem Außenbereich zuzuordnende Grundstücke in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen worden seien und diese nunmehr eine Wohnbebauung zulasse, die zu Einschränkungen für ihre landwirtschaftlichen Betriebe führen könne; sie berufen sich damit der Sache nach auf eine Verletzung des Abwägungsgebots. Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, auch wenn sie alle nicht mehr Vollerwerbslandwirte sind. Sie haben alle noch landwirtschaftliche Fahrzeuge im Einsatz und verkaufen teilweise Erzeugnisse von ihren Feldern (wie Getreide, Kartoffeln und Grünfutter) an Dritte; auf ihren Hofstellen werden zudem noch Tiere gehalten (Pferde bzw. Hühner und/oder Schafe). Außerdem gewinnen sie alle Holz aus ihren Wäldern und verarbeiten es mit Motorsägen auf ihren Hofstellen zu Brennholz, das teilweise ebenfalls an Dritte verkauft wird. Insbesondere der Fahrzeug- und Maschineneinsatz kann danach durchaus zu Emissionskonflikten mit der durch die Satzungen zugelassenen Wohnnutzung führen. Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern zu 1 bis 3 gleichermaßen geltend gemachten privaten, mehr als nur geringfügig betroffenen Belange zwar gesehen und in ihre Abwägungsentscheidungen eingestellt. Gleichwohl ist es nach dem Vorbringen dieser Antragsteller nicht ausgeschlossen, dass diese Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt wurden.
24 
Dagegen kann sich der Antragsteller zu 4 auf einen entsprechenden abwägungserheblichen Belang nicht berufen, da er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seine landwirtschaftliche Tätigkeit in vollem Umfang aufgegeben hat und aus seinem Wald nur noch Brennholz für den Eigenbedarf gewinnt. Auch sonst hat er keine Tatsachen vorgetragen, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen Belange möglich erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere für das von ihm (wie auch von den übrigen Antragstellern) am Rande noch angesprochene Interesse, von Erschließungskosten für den Ausbau der ... Straße verschont zu bleiben. Erschließungsaufwendungen gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial. Abweichendes gilt nur für besonders gelagerte Einzelfälle, etwa dann, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1976 - IV C 12.u.13.74 -, BRS 30 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.1990 - 3 S 439/90 -, juris, u. Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, ESVGH 55, 69). Dass eine in diesem Sinne unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger entstehen könnte, machen auch die Antragsteller nicht geltend.
25 
Soweit die Normenkontrollanträge zulässig sind, sind sie auch begründet. Zwar bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufstellungsverfahren der Satzungen; dies gilt aber nicht für die verfahrensbezogenen Elemente des Ermittelns und Bewertens gem. § 2 Abs. 3 BauGB (1.). Die Satzungen verstoßen außerdem gegen höherrangiges materielles Recht (2.). Ob Verstöße gegen das Abwägungsgebot und im Abwägungsergebnis vorliegen, kann dahingestellt bleiben (3.). Die festgestellten Rechtsverstöße führen hinsichtlich der 1. Änderungssatzung zur vollständigen Nichtigkeit, hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung jedoch nur zur Teilnichtigkeit (4.).
26 
Die Rechtmäßigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 29.06.2006 beurteilt sich gem. § 233 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der früheren, ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung (BauGB i.d.F. der Bekanntmachung v. 27.08.1997 - mit Änderungen - BauGB 1998) und nicht nach dem Baugesetzbuch i .d. F. des Europarechtsanpassungsgesetzes vom 24.06.2004 (BauGB 2004), da die speziellen Überleitungsvorschriften des 244 Abs. 1 und 2 BauGB nicht einschlägig sind. Denn das Aufstellungsverfahren wurde vor dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen. Die Vorschriften zur Planerhaltung sind demgegenüber in der Fassung des BauGB 2004 anzuwenden (§ 233 Abs. 2 BauGB). Dagegen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der 1. Änderungssatzung nach der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BauGB 2007); das Änderungsverfahren wurde erst nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes im März 2007 förmlich eingeleitet (vgl. § 233 Abs. 1 BauGB).
27 
1.) Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie deren 1. Änderung sind schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zwar sind die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB eingehalten worden (a); es liegt aber ein beachtlicher Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor (b).
28 
a) Die Antragsgegnerin hat hier sowohl eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile als auch eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile beschlossen. § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB lässt eine solche Verbindung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ausdrücklich zu. Dass in der Planzeichnung nicht ausdrücklich zwischen Klarstellungsflächen einerseits und Ergänzungsflächen andererseits unterschieden wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine gesonderte Darstellung dieser Flächen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist vielmehr gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB für den Erlass einer Klarstellungs-, Ergänzungs- oder (was im vorliegenden Fall ausscheidet) Festlegungssatzung vorliegen (vgl. Dürr, a.a.O. § 34 RdNr. 123). Dies ist indes eine materiell-rechtliche Frage, auf die unten noch näher einzugehen sein wird.
29 
Allerdings stellt § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB höhere Verfahrensanforderungen an den Erlass von Ergänzungs- und Festlegungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB als an den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch dies zwingt jedoch nicht zur jeweils gesonderten Kennzeichnung von Klarstellungs- und Ergänzungsflächen. Das Verfahren hat sich vielmehr im Falle der Verbindung verschiedener Satzungen nach der mit den höchsten Verfahrensanforderungen zu richten (Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl , § 34 RdNr. 99), hier also nach den für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
30 
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das gesamte Verfahren zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und zur 1. Änderungssatzung nach den für Ergänzungssatzungen geltenden höheren Anforderungen des § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit beachtliche Verfahrensmängel - sei es bei der ordnungsgemäßen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB, sei es bei der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB oder der Beifügung einer Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB34 Abs. 5 Satz 4 2. Halbs.) - gegeben sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben insoweit auch keine Rügen erhoben.
31 
b) Die Satzungen leiden jedoch an einem beachtlichen Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfordert im Hinblick darauf, dass sie - in eingeschränktem Umfang -ebenfalls die Bebauung der von der Satzung erfassten Grundstücke regelt, wie beim Bebauungsplan eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, obwohl die Vorschriften des § 34 Abs. 4 bis Abs. 6 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 6 BauGB 1998 bzw. auf § 1 Abs. 7 BauGB n.F. Bezug nehmen (BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07 - und Urt. v. 18.12.2006 - 1 N 05.2027 -, juris; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 110 m.w.N.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 34 RdNr. 72 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 a.a.O., wonach auch eine Abrundungssatzung jedenfalls bezüglich der Gebietsbegrenzung der Abwägung unterliegen dürfte). Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne - für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann wegen des auch hier zu beachtenden Abwägungsgebots nichts Anderes gelten - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG-Bau vollzogenen „Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
33 
aa) Gemessen daran leidet zunächst die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung an einem Bewertungsfehler. Zwar liegen Fehler bei der Sammlung des Abwägungsmaterials nicht vor. Insbesondere wurden die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung und ihren landwirtschaftlichen Betrieben berücksichtigt. Es ist aber von einer Bewertungsfehleinschätzung auszugehen, weil die Antragsgegnerin die Interessen der Antragsteller zu 1 bis 3 nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt hat. Der - vom Gemeinderat übernommene - Abwägungsvorschlag führt insoweit aus:
34 
„In dem Bereich der ... Straße werden die im Entwurf dargestellten Ergänzungsflächen erheblich reduziert. Hiermit wird den Belangen der Landwirtschaft maßgeblich Rechnung getragen. Im Rahmen der Abwägung privater und öffentlicher Interessen werden angrenzend an den Bestand im Hinblick auf eine Eigenentwicklung bestandsorientierte Baulücken dem Innenbereich zugeordnet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung wird nicht gesehen. Das Amt für Landwirtschaft sowie die Gewerbeaufsicht haben keine Bedenken vorgebracht.“
35 
Die Annahme, dass im Bereich der ... Straße (nur) „bestandsorientierte Baulücken im Hinblick auf eine Eigenentwicklung“ im Innenbereich zugeordnet wurden, trifft so nicht zu. Bei den auf den Grundstücken Flst.Nr. 2117/1, 2118/4 und 10/7 ausgewiesenen Bauflächen handelt es sich nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins vielmehr um nördlich und südlich an die ... Straße angrenzende Außenbereichsflächen (vgl. hierzu näher die Ausführungen unter 2.). Diese können - nach ihrer Einbeziehung in den Geltungsbereich der Satzung - vom jeweiligen Eigentümer unabhängig vom gegenwärtigen Bestand auch ausschließlich einer Wohnbebauung zugeführt werden. Eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten gegenläufigen Interessen der Antragsteller zu 1, 2 und 3 erfolgt allenfalls insoweit, als ausgeführt wird, dass eine „unzumutbare Beeinträchtigung nicht gesehen wird“. Diese Erwägung greift jedoch insbesondere deshalb zu kurz, weil bei der Augenscheinseinnahme festgestellt wurde, dass die landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich im Außenbereich lagen und damit durch die Einbeziehung in die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erstmals Konflikte mit einer heranrückenden (reinen) Wohnbebauung auftreten können. Damit hat die Antragsgegnerin möglichen Emissionskonflikten zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 und der nunmehr zugelassenen Wohnbebauung keine ausreichende Beachtung geschenkt.
36 
bb) Eine Bewertungsfehleinschätzung liegt auch der Abwägungsentscheidung zur 1. Änderungssatzung zugrunde. Auch hier trifft die - im Abwägungsvorschlag enthaltene - Erwägung nicht zu, dass die Umgebungsbebauung (schon jetzt) einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspreche, in der dorfgebietstypische Emissionen zu tolerieren seien; vielmehr handelt es sich nach dem Ergebnis des Augenscheins (vgl. hierzu wiederum die Ausführungen unter 2.) um im Außenbereich angesiedelte Wohn- und Wirtschaftsgebäude. In der Begründung zur 1. Änderungssatzung heißt es zwar zunächst, dass eine Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Ergänzungsfläche in den Innenbereich einbezogen werden soll. Weiter wird dann jedoch ausgeführt, dass die beantragte Änderung eine Baulückenschließung und eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs darstelle. Auch diese Erwägung macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Umstand, dass durch die infolge der Satzung erstmals zugelassene Wohnbebauung Emissionskonflikte mit den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 entstehen können, nicht ausreichend berücksichtigt hat.
37 
cc) Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei voller Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange und der privaten Eigentumsbelange der Antragsteller zu 1 bis 3 den Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung anders gezogen oder andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs.1, 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen hätte.
38 
Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 bzw. 2007 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei (BauGB 2004) bzw. von einem Jahr (BauGB 2007) seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (vgl. VGH Bad.-Würt., Normenkontrollurteil v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2008 (eingegangen am 18.04.2008) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Satzung den Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Damit ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde offensichtlich eingehalten. Auch die Einjahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2007 für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln hinsichtlich der 1. Änderungssatzung ist gewahrt. Diese wurde am 01.02.2008 bekannt gemacht und der Normenkontrollantrag - wie oben ausgeführt - bereits im April 2008 gestellt und an die Antragsgegnerin übersandt.
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2.) Die angegriffenen Satzungen verstoßen außerdem gegen höherrangiges materielles Recht.
40 
a) Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, dass für den Erlass der 1. Änderungssatzung ein „Anlass“ nicht ersichtlich sei, kommt es hierauf rechtlich nicht an. Das Gesetz verlangt für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine Erforderlichkeit i. S. von § 1 Abs. 3 BauGB, sondern nur die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die in § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB als eigenständige und insoweit speziellere Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet ist (BayVGH, Urt.v. 15.07.2003 - 20 N 02.1591 -, juris RdNr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE -, juris RdNr. 6). Die geforderte Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stellt indes Anforderungen in Richtung auf die nach § 1 Abs. 7 BauGB bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange; Konfliktlagen, die auf der Ebene der Flächennutzungsplanung noch keiner Lösung bedürfen, können dem Erlass einer Ergänzungssatzung entgegenstehen. Dies gilt etwa für bebaute Bereiche, in denen eine emittierende Nutzung, etwa ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung vorhanden ist (vgl. Rieger in Schrödter a.a.O., § 34 RdNr. 90) oder wenn in der Nachbarschaft eines wegen seiner Emissionen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhabens durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BauGB neue Wohnbauvorhaben zugelassen werden (Dürr a.a.O. § 34 RdNr.128); derartige, nach den Zulässigkeitsregeln des § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB nicht zu bewältigende Spannungen können nur durch Aufstellung eines Bebauungsplanes gelöst werden. Davon, dass die Schaffung neuer Bauplätze im Außenbereich hier zu derartigen städtebaulichen Spannungen führt, dass der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen ist, kann nach den Angaben der Antragsteller zu Art und Umfang ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten indes nicht ausgegangen werden.
41 
b) Das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB schließt grundsätzlich ein, dass die Einbeziehungssatzung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht widerspricht (Rieger in Schrödter a.a.O. § 34 RdNr. 92; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 127; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 105). Vorliegend steht die Ausweisung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 2145/3 als bebaubare Fläche durch die 1. Änderungssatzung im Widerspruch zu der Darstellung des Flächennutzungsplanes, der insoweit eine landwirtschaftliche Nutzung vorsieht. Allerdings sind hinsichtlich der Übereinstimmung der Satzung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans die Grundsätze des sogenannten Entwicklungsgebots i. S. § 8 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (Senatsurt. v. 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94 zum insoweit vergleichbaren Fall einer Festlegungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB; Söfker a.a.O., § 34 RdNr. 120, 105). Im Rahmen der Konkretisierung der Vorgaben in den Darstellungen des Flächennutzungsplans sind daher auch Abweichungen zulässig, wenn sie sich aus der Konkretisierung rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und v. 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den geringen Umfang der Abweichung - betroffen ist nur eine Teilfläche eines Grundstücks mit einer Größe von ca. 1722 m², die im Vergleich zum gesamten Ortsteil von völlig untergeordneter Bedeutung ist - diese noch vom sog. „Entwicklungsspielraum“ gedeckt.
42 
c) Nicht gegeben ist jedoch die Voraussetzung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wonach eine Ergänzungssatzung nur zur Einbeziehung „einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ ergehen darf und die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Innen-)Bereichs entsprechend geprägt sein müssen. Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, dass die Satzungsfläche an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteils angrenzt (OVG Rheinland - Pfalz, Urt. vom 09.11.2005 - 8 C 10463/05 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02.NE -, juris; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117; Dürr, a. a. O. § 34 RdNr. 123; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 82). Die weiter geforderte Prägung der Außenbereichsflächen setzt voraus, dass dem angrenzenden (Innen-)Bereich im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit dieser Flächen entnommen werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 3 S 128/06 -, BRS 71 Nr. 94; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117).
43 
Vorliegend bildet weder die Bebauung östlich des Grundstücks ...-straße 10, zu der auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller gehören, für sich genommen einen Ortsteil noch ist ein Bebauungszusammenhang mit dem westlich gelegenen, mit dem Anwesen ... Straße 10 und der Bebauung an der ... Straße beginnenden Ortsteil gegeben.
44 
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein „Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist stets eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 a.a.O.; Senat, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305). Hiervon ausgehend besitzt die Bebauung im betreffenden Abschnitt der ... Straße, wie der Senat bei der Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, nach Zahl und Maß kein hinreichendes Gewicht und ist auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Zu berücksichtigen ist insoweit neben den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden der vier Antragsteller nur noch das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 2117/1. Die beiden weiteren auf den Grundstücken Flst.Nrn. 2118/4 und 2145/3 ebenfalls neu gebauten Wohnhäuser sind in diese Betrachtung nicht mit einzubeziehen, da sie im Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses noch nicht errichtet waren. Die Bebauung mit den unzusammenhängend nördlich und südlich der ... Straße befindlichen Gebäuden wirkt insgesamt wie eine im Außenbereich gelegene Splittersiedlung und keineswegs etwa wie eine städtebaulich gewollte Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Die maßgebliche Bebauung südlich der ... Straße, beginnend mit dem Haus Nr.14 und endend mit dem Haus Nr. 26, vermittelt - da über weite Strecken (etwa 180 m) von der freien Landschaft unterbrochen - in keiner Weise den Eindruck der Zusammengehörigkeit. Daran ändert auch nichts, dass in diesem Bereich nördlich der Straße die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller zu 1 und 3 (... Straße Nr.17 und 25) liegen. Denn der bauliche Zusammenhang zwischen diesen Häusern wird wiederum durch eine größere Freifläche unterbrochen, die ihrerseits als Bestandteil der freien Landschaft erscheint. (Selbst das - wie oben ausgeführt - nicht zu berücksichtigende neue Wohnhaus in diesem Bereich ändert an diesem Eindruck nichts.
45 
Die vereinzelte Bebauung zu beiden Seiten der östlichen ... Straße nimmt auch nicht am westlich gelegenen Bebauungszusammenhang, der bei den Gebäuden ... Straße 8/10 und an der ... Straße beginnt, teil.
46 
Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine aufeinanderfolgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. In den Vordergrund der Betrachtung tritt das unbebaute, aber gleichwohl den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Grundstück. „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. Urt. v. 06.11.1968 a.a.O.; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Daran fehlt es, wenn diese so groß ist, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Einfluss auf die Bebauung der Baulücke mehr ausüben kann (BVerwG, Urt. v. 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich allerdings nicht unter Anwendung geografisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr „einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts“. Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328). Insofern lässt sich ebenso wie eine Straße je nach den Umständen in dem einen Falle verbindend, dagegen in einem anderen trennend wirken kann, ebenso wenig Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich die Beschaffenheit eines Grundstücks und namentlich seine (absolute) Größe auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirken kann. Allerdings wird mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1972, a.a.O.; Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 34 RdNr. 12).
47 
Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481; Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305; Urt. v. 25.09.2008 - 5 S 1647/07 -), reißt nach dem Ergebnis des Augenscheins der Bebauungszusammenhang des Ortsteils ... auf der Höhe des Grundstücks ... Straße 10 - dessen Gebäude als letzte noch dem Innenbereich zuzurechnen sind - ab. Bereits zu dem dem Ortsteil noch am nächsten liegenden, mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstück des Antragstellers zu 4 hat der westlich gelegene Bebauungskomplex keinen Bezug mehr. Der Eindruck fehlender Geschlossenheit wird noch entscheidend verstärkt durch die Tatsache, dass die Straße vom Haus Nr.14 zum Haus Nr.10 ein deutliches Gefälle aufweist und durch die Böschungen an ihren Rändern wie ein „Hohlweg“ wirkt; der zum Teil hohe Baumbestand entlang der Straßenränder tut ein Übriges, um insoweit keinerlei räumliche Verklammerung erkennen zu können. Zum Eindruck fehlender Geschlossenheit der Bebauung in diesem Bereich trägt ferner die Tatsache bei, dass sich nördlich der ...-... Straße zwischen der Einmündung ... Straße und dem Grundstück ... Straße 17 des Antragstellers zu 1 sogar auf einer Länge von über 180 m keine Bebauung befindet.
48 
Fehlt es aber im Bereich der östlichen ... Straße bereits an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, kann ein solcher auch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Außen-)Bereichs nicht prägen, so das es zwangsläufig auch an dieser weiteren Voraussetzung für den Erlass einer Ergänzungssatzung fehlt (OVG Niedersachsen, Urt. vom 27.03.2008 - 1 KN 235/05 -, juris).
49 
d) Ein Verstoß gegen sonstige zwingende gesetzliche Vorgaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere halten die Satzungen insoweit den Angriffen der Antragsteller zu 1 bis 3 stand.
50 
Gegenstand einer Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung dürfen gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur „einzelne Außenbereichsflächen“ sein. Unvereinbar mit diesem Kriterium dürfte daher eine vollständige oder nahezu lückenlose Arrondierung des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch alle angrenzenden Flächen oder seine Erweiterung um größere Flächen sein, die nach ihrer Größe und städtebaulichem Gewicht eine Prägung durch den vorhandenen Ortsteil vermissen lassen (Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 116; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 124; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 91). Vorliegend umfasst die Satzung zwar den gesamten im Zusammenhang bebauten Ortsteil ...-..., jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese nur teilweise eine Ergänzungssatzung i. S. des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB darstellt und tatsächlich nur vereinzelt Außenbereichsflächen einbezogen wurden. Dies gilt etwa - außer dem nordöstlichen Bereich der ... Straße - für die am westlichen Ortsrand gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 162/5 und 162/6 sowie insbesondere für das Grundstück Flst.Nr. 56/1. Auch bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich hier aber noch um „vereinzelte Außenbereichsflächen.
51 
Auch ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB lässt sich nicht feststellen. Danach können in Ergänzungssatzungen nur „einzelne“ Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Unzulässig sind damit - wegen der reduzierten Planqualität der Ergänzungssatzung - detaillierte Festsetzungen in der Art eines qualifizierten Bebauungsplans (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2007 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 a.a.O.; Soefker a.a.O. § 34 RdNr. 108 m.w.N.); eine Satzung gibt insoweit umso eher Anlass zu Bedenken, je höher ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplanes übernimmt (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 - 4 BN 20/03 -, juris). Da sich die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung hier darauf beschränkt, nur wenige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 15, Nr. 18a und Nr. 10 BauGB zu treffen, und auf weitere Regelungen verzichtet, ist ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht zu erkennen.
52 
3.) Ob den Satzungen im Übrigen Fehler anhaften, die auch weiterhin (nach dem Inkrafttreten des EAG-Bau) als Mängel des Abwägungsvorgangs (und nicht als Verfahrensfehler) geltend gemacht werden können, kann hier letztlich dahingestellt bleiben. Dass es solche Fehler geben kann, ergibt sich bereits aus § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Soweit hierzu übereinstimmend der Abwägungsausfall gezählt wird (vgl. etwa Dürr a.a.O. § 214 RdNr. 73 f.; Quaas/Kukk in Schrödter a.a.O. § 214 RdNr. 46; Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg a.a.O. § 214 RdNr. 136 f.), liegt ein solcher hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung mit ihren landwirtschaftlichen Betrieben bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht in einen zu einem Abwägungsausfall führenden Weise unberücksichtigt gelassen..
53 
Anhaltspunkte dafür, dass eine fehlerhafte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Abwägungsergebnis (vgl. §§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB) gegeben sein könnte, bestehen ebenfalls nicht. Im Übrigen kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auch auf diese Frage nicht mehr an.
54 
4.) Der nach alledem vorliegende, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verfahrensfehler führt zwar - ebenso wie der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB - zur vollständigen Nichtigkeit der nur das Grundstück Flst.Nr. 2145/3 betreffenden 1. Änderungssatzung, aber nur zur Teilnichtigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung; beide Rechtsverstöße haben nur Auswirkungen auf den Bereich der östlichen ... Straße und damit nur auf einen kleineren Teilbereich der Satzung. Der weitaus größere Teil der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung kann in Kraft bleiben, weil dieser Teil des Plans für sich betrachtet noch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Geltungsbereich beschlossen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225; Beschl. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BayVBl. 2001, 314). Das Planungsziel der Antragsgegnerin, die Grenzen des Innenbereichs für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ... festzulegen und durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen unter Berücksichtigung der ortstypischen Siedlungsstruktur einen geschlossenen und einheitlichen Ortsrand zu schaffen oder ortsansässigen Bürgern Bebauungsmöglichkeiten im Sinne einer ortsangepassten Entwicklung zur Verfügung zu stellen, wird durch die Nichteinbeziehung einzelner Außenbereichsflächen entlang der ...-... Straße nicht in Frage gestellt. Der für unwirksam zu erklärende Teilbereich beginnt dabei an der östlichen Grenze des Grundstücks ... Straße 10 zum Grundstück Flst.Nr.10/7. Zwar grenzt letzteres an einen Ortsteil an und könnte daher grundsätzlich noch als Außenbereichsgrundstück in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Antragsgegnerin den Innenbereich des Ortsteils allein um dieses Grundstück - als einzigem an der östlichen ... Straße - ergänzt hätte. Der Wegfall des so eingegrenzten Satzungsbereichs entlang der östlichen ... Straße stellt auch ansonsten die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin nicht in Frage. Es gibt außerdem keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat vom Erlass der Satzung insgesamt Abstand genommen hätte, wenn ihm das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinsichtlich der entlang der... Straße einbezogenen Flächen bewusst gewesen wäre.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu, dass der Antragsgegner auch bei nur teilweiser Unwirksamerklärung insoweit grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat, BVerwG, Beschluss v. 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 08. April 2009
58 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,- EUR festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 wird aufgehoben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidung in Nr. 5. des Bescheids aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.

Die Klage wird in diesem Umfang abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger zu neun Zehnteln und der Beklagte zu einem Zehntel.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt der Kläger.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts München, mit dem dieses zugunsten des Klägers u. a. eine Beseitigungsanordnung für drei Nebengebäude auf dem seiner Ehefrau gehörenden Grundstück FlNr. 3160/2 Gemarkung M... aufgehoben hat.

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt am östlichen Ortsrand von A.... Dort steht eine vom Landratsamt B...-... als geschützter Landschaftsbestandteil im Sinn von § 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG eingestufte „Baumhecke“. Nach der amtlichen Biotopbeschreibung vom 18. Juli 1991 ist die Gehölzstruktur von landschafts- bzw. siedlungsbildprägendem Charakter und weist einen sehr alten, von dickstämmigen und weit ausladenden Eschen und Eichen geprägten Baumbestand auf, der durchschnittlich etwa 25 m hoch und vertikal geschlossen ist. Unterhalb der Baumkronen stünden einzelne, ebenfalls sehr alte und breitkronige Haseln neben vereinzelten Weißdornbüschen, Pfaffenhütchen, Traubenkirschen sowie jungen Bergahornen und Ulmen. Die Krautschicht sei reich an Giersch und Goldnesseln, die u.a. von Schlüsselblumen, Wald-Ziest und einzelnen Teufelskrallen begleitet würden.

Bei einer naturschutzfachlichen Ortsbesichtigung am 2. Februar 2010 und einer Baukontrolle am 1. Juli 2010 stellte das Landratsamt fest, dass entlang der östlichen Grundstücksgrenze im Bereich des Biotops drei Nebengebäude errichtet worden waren. Die beiden kleineren Nebengebäude würden als Stauraum für Gartengeräte bzw. als Lager/Stauraum genutzt, das größere Gartenhaus mit einer Gesamtlänge von 7,32 m, einer Breite an der Vorderseite von 4,43 m und einer Firsthöhe von 3,50 m als Arbeitszimmer.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 forderte das Landratsamt den Kläger auf, die drei von ihm errichteten Gebäude aus dem Außenbereich zu entfernen. Sie seien dort planungsrechtlich unzulässig, weil sie Belange des Naturschutzes sowie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigten.

Der Kläger antwortete mit Schriftsatz vom 18. November 2010, bedingt durch die Topographie des Grundstücks und die die Grenze säumenden mehrhundertjährigen Eichen könne der Außenbereich allenfalls jenseits der östlichen Grundstücksgrenze beginnen. Er werde deshalb die Gebäude nicht entfernen. Falls sich herausstelle, dass der Rauminhalt des Gartenhauses größer als 75 m³ sei, werde er gegebenenfalls einen Bauantrag stellen.

Nach erneuter Anhörung verpflichtete das Landratsamt den Kläger mit Bescheid vom 7. September 2011, die errichteten Nebengebäude innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids vollständig zu beseitigen, und drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro an. Zudem wurde angeordnet, dass die Ehefrau des Klägers die Beseitigung zu dulden habe, und diese Duldungsanordnung für sofort vollziehbar erklärt. Eine nachträgliche Genehmigung der ohne die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung errichteten Nebengebäude komme wegen widersprechender öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in Betracht. Da die Nebengebäude im Außenbereich errichtet worden seien, richte sich ihre Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Demnach seien sie als sonstige Vorhaben unzulässig, weil sie mehrfach öffentliche Belange beeinträchtigten. Neben einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), die bei zusätzlichen Gebäuden und Bodenversiegelungen auf bisherigem Grünland regelmäßig zu besorgen sei, ließen die Vorhaben insbesondere die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Als Bezugsfall für vergleichbar gelagerte Fälle werde einer weiteren Zersiedelung der freien Landschaft Vorschub geleistet, was unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs und der gesetzgeberischen Intention städtebaulich verfehlt sei. Die Beseitigungsanordnung sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um den widerrechtlichen Zustand zu beenden und um einen Bezugsfall für vergleichbare Fälle zu vermeiden. Die vorgeschlagene Umsetzung der Gebäude mit Zaun in den Innenbereich des Grundstücks stelle eine geringfügigere Eingriffsmaßnahme dar, die ebenfalls zum bezweckten Erfolg führe, sei aber vom Kläger nicht akzeptiert worden.

Mit Urteil vom 26. April 2012 gab das Verwaltungsgericht München der Anfechtungsklage des Klägers statt und hob den Bescheid vom 7. September 2011 auf. Aufgrund der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen gehe das Gericht davon aus, dass sich die streitgegenständlichen Anlagen im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB befänden. Die betroffenen Flächen seien als Hausgarten dem Wohngebäude zugeordnet. Hinzu komme, dass das Gartengrundstück im Osten und Süden durch eine markante Reihe von großstämmigen Eichen gegenüber dem angrenzenden Außenbereich mit landwirtschaftlich geprägtem Grünland abgegrenzt werde. Die optisch dominante Baumreihe markiere als topographische Besonderheit eine klare Grenze zwischen Außen- und Innenbereich. Zwar sei in der näheren Umgebung eine vergleichbare Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich nicht vorhanden, doch lösten die drei Nebengebäude keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Die Vorhaben am Gartenrand erschienen als angemessene Ergänzung des Wohngebäudes. Sie stellten auch keine problematischen Bezugsfälle dar. Zudem sei das Auswahlermessen zwischen dem Kläger als (möglichem) Handlungsstörer und der Grundstückseigentümerin als Zustandsstörerin nicht pflichtgemäß ausgeübt worden. Gesichtspunkte, die dem regelmäßigen Vorrang des Handlungsstörers entgegenstehen könnten, seien eine Ungeklärtheit, ein langes Unentdecktbleiben der Störungshandlung oder der Umstand, dass ein Handlungsstörer nicht festgestellt werde. Obwohl die zu beseitigenden Nebengebäude nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers bereits vor bis zu rd. 20 Jahren errichtet worden seien und unklar sei, ob der Kläger oder seine Ehefrau der Bauherr gewesen sei, fehle es an Ermessenserwägungen hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin.

Der Senat hat die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht die Beseitigungsanordnung und die daran anknüpfende behördliche Kostenentscheidung aufgehoben hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden, soweit das Verwaltungsgericht die Standorte der drei Nebengebäude dem Innenbereich zugeordnet habe und soweit es die Inanspruchnahme des Klägers als Handlungsstörer als ermessensfehlerhaft gewertet habe.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die vom Kläger in Anspruch genommenen Flächen entlang der östlichen Grundstücksgrenze gehörten nicht zum unbeplanten Innenbereich. Eine vorhandene, aber nicht genehmigte Bebauung sei nur dann Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie in einer Weise geduldet werde, die keinen Zweifel daran lasse, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden hätten. Ein Sonderfall liege hier nicht vor, weil die Bauaufsichtsbehörde erst im Jahr 2010 Kenntnis von den streitgegenständlichen Nebenanlagen erlangt und seitdem auf deren Beseitigung gedrängt habe. Die von den Nebenanlagen beanspruchten Flächen entlang der östlichen Grundstücksgrenze lägen nicht mehr in dem Bereich, der noch im Anschluss an das Wohnhaus bebauungsakzessorisch genutzt werden könne. Da die nördliche Gerätehütte fast 20 m vom Wohnhaus entfernt sei, sei ein Abstand erreicht, der den erforderlichen Bezug zum Hauptgebäude vermissen lasse. Durch einen solchen Umgriff würden vielmehr Flächen dem Innenbereich zugeschlagen, die ein weiteres Wohnhaus aufnehmen könnten. Das große Gartenhaus, in dem eine Elektroheizung, ein Computer und ein Drucker vorhanden seien, sei kein in einem Hausgarten übliches Nebengebäude mehr. Die streitgegenständlichen Gebäude ragten deutlich über die Nebennutzungen auf den umliegenden Grundstücken nach Osten hinaus. Der konkret vorhandene Baum- und Gehölzbestand entlang des östlichen Grundstücksrands sei bereits wegen seiner Veränderbarkeit kein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen Innen- und Außenbereich. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass bei der Auswahl zwischen mehreren Störern in der Regel der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen sei, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebiete. Einer Begründung der Ermessensausübung bei der Störerauswahl bedürfe es dann nicht, wenn für den Empfänger des Verwaltungsakts die Auffassung der Behörde auch ohne schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar sei. Aufgrund der Einlassungen des Klägers im Verwaltungsverfahren habe das Landratsamt keinen Anlass gehabt, diesen Aspekt der Ermessensausübung näher zu erläutern. Wie das Landratsamt in dem angegriffenen Bescheid bereits ausgeführt habe, beeinträchtigten die Nebengebäude mehrfach öffentliche Belange. Unmittelbar an und zwischen der von ausladenden Altbäumen geprägten Baumhecke stellten sie eine erhebliche optische Belastung des landschaftsprägenden Biotops dar und erschienen als deutlich wahrnehmbare Fremdkörper in einer waldartig geprägten Gehölzumgebung. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei die Baumhecke entlang der gesamten Ostgrenze ein geschützter Landschaftsbestandteil. Die Biotopkartierung erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Kartierungsmaßstab im Jahr 1991 habe 1:5000 betragen. Daher diene die Biotopkartierung den Naturschutzbehörden als Grundlage für Stellungnahmen, die aber in der Regel vor Ort verifiziert werde. Die Überbauung des Wurzelbereichs der großen Bäume schade nicht nur den Bäumen selbst (Versiegelung, mangelnde Durchlässigkeit für Luft und Wasser), sondern damit sei der spezifische Unterwuchs unter den Bäumen (Strauchgehölze, krautige Pflanzen) beseitigt worden, der Teil des Lebensraums Baumhecke sei. Eine Bezugsfallwirkung der Nebengebäude ergebe sich bereits für das Standortgrundstück selbst, weil sich in den dort vorhandenen großzügigen Freiflächen - vor allem Richtung Süden - noch weitere Gebäude unterbringen ließen. Das Vorhaben widerspreche zudem den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde M..., der diesen Bereich als Grünfläche/Biotop darstelle.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2012 aufzuheben, soweit dort die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende behördliche Kostenentscheidung in Nr. 5. des Bescheids aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, sowie die Klage in diesem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das erstinstanzliche Urteil gehe zu Recht davon aus, dass die streitgegenständlichen Nebengebäude dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen und somit genehmigungsfähig seien. Das Gartengrundstück werde im Osten und Süden durch eine markante, historisch und naturschutzrechtlich wertvolle Eichenreihe gesäumt. Diese sei ein einschneidendes Merkmal, das eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche markiere und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lasse. Dies habe zur Folge, dass der Bebauungszusammenhang nicht mit dem „letzten Haus“, sondern mit der Grenze der Eichenreihe ende. Die massive Eichenreihe vermittle einer außenstehenden Person einen Eindruck der Geschlossenheit und der Abgegrenztheit zu der anschließenden Außenbereichsfläche. Bei den Eichen handle es sich um eine „domestizierte“ Baumreihe, die vor über 300 Jahren beim Bau des P...schlosses gepflanzt und heute noch durch aufwendige Maßnahmen gepflegt und kultiviert werde. Die Beseitigung dieser historisch wertvollen Bäume stehe deswegen gerade nicht zur freien Disposition des Klägers, weil dieser damit gegen Art. 16 BayNatSchG und § 14 BNatSchG verstoßen würde. Da sich alle streitgegenständlichen Gebäude innerhalb der durch die Eichenreihe gezogenen natürlichen Grenze befänden, seien sie dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen. Selbst wenn man die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich entlang der Außenwand des Hauptgebäudes ziehe, müssten sämtliche streitgegenständliche Anlagen als Nebenanlagen des Hauptgebäudes dem Innenbereich zugerechnet werden, weil dies nach gängiger Rechtsprechung für rückwärtige Grundstücksflächen mit Nebenanlagen zum Hauptgebäude bejaht werde. Der durch das Hauptgebäude geprägte Bereich könne sogar nicht bebaute, aber bauakzessorisch genutzte Grundstücksteile, z.B. einen nicht unüblich großen Hausgarten umfassen. Bei den umliegenden Anwesen handle es sich insgesamt um sehr weitläufige, großzügig angelegte Grundstücke, die von großflächigen Gartenanlagen geprägt seien. Bei derart weitläufigen Grundstücken sei es nicht außergewöhnlich, dass man Nebenanlagen in einem großzügigen Abstand zum Hauptgebäude errichte. 20 m Abstand seien bei der Gesamtgröße des Grundstücks verhältnismäßig nicht zu weit auseinander. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit nicht in dem Gartenhäuschen ausübe, sondern dieses lediglich als Aufenthaltsort für die Familie und als privates Arbeitszimmer vergleichbar mit einem Wintergarten diene und somit ein hausgartentypisches Gebäude sei, das weder über eine Toilette noch über einen Wasseranschluss verfüge. Das Gartenhaus sei damit in seiner derzeitigen Form genehmigungsfähig, weil es sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Es sei als untergeordnete Nebenanlage im Sinn von § 14 BauNVO akzessorisch zu dem Haupthaus. Bodenrechtliche Spannungen würden nicht ausgelöst, weil das Gartenhaus von außen kaum einsehbar sei und sich der Flächenverbrauch nur auf das streitgegenständliche Grundstück erstrecke. Die streitgegenständlichen Anlagen seien jedoch selbst gemäß § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, weil keine öffentlichen Belange beeinträchtigt seien. Es liege weder die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenschaft der Landschaft vor, noch sei die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Die streitgegenständlichen Anlagen befänden sich nicht im Bereich des Biotops, das gemäß seiner Kartierung nördlich davon verlaufe. Es sei auch verfehlt, die streitgegenständlichen Anlagen pauschal als „optische Belastung“ des landschaftsprägenden angrenzenden Biotops darzustellen. Das Biotop ende nördlich des Gartenhauses. Ab dieser Grenze werde die Fläche von der Grund-stückseigentümerin gepflegt und kultiviert. Diese innerhalb der Baumreihe liegende Fläche sei somit eine gehegte Gartenanlage, bei der kein Außenstehender den Eindruck habe, dass die streitgegenständlichen Anlagen Fremdkörper seien. Diese seien ein integraler Bestandteil der Gartenanlage ohne Bezug zu dem Biotop. Die in einer organischen Beziehung zu dem Hauptgebäude stehenden untergeordneten Nebenanlagen ließen keine Zersiedelung erwarten. Die Gefahr der verstärkten Zersiedelung liege zudem nicht vor, weil nicht um zusätzliche neue Gebäude gestritten werde, sondern um bereits seit langem bestehende Anlagen. Ein Widerspruch zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan bestehe nicht. Keine der Anlagen befinde sich im Bereich des Biotops, das erst nach deren Errichtung ausgewiesen worden sei. In anderen Fällen sei die Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs ohne Relevanz gewesen. So habe der nördliche Nachbar 1996 die Genehmigung für den Bau eines großen Einfamilienhauses mit separatem Garagengebäude bekommen. Selbst auf der streitgegenständlichen Grundstücksfläche habe von April 1999 bis April 2011 eine Baugenehmigung für einen Anbau bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz, die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung in Nr. 1. des Bescheids des Landratsamts B...-... vom 7. September 2011 und die daran anknüpfende Kostenentscheidung in Nr. 5. des Bescheids zu Unrecht stattgegeben. Es hätte die Klage insoweit abweisen müssen‚ weil die Beseitigungsanordnung und die behördliche Kostenentscheidung rechtmäßig sind und somit den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen‚ wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die drei Nebengebäude‚ die der Kläger als Bauherr ohne die erforderliche Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1‚ Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO) errichtet hat‚ widersprechen bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen ihre Standorte nicht im Innen-‚ sondern im Außenbereich (1.). Dort beeinträchtigen die dem Wohnhaus des Klägers dienenden Nebengebäude als nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (2.). Die behördlichen Ermessenserwägungen sind auch insoweit nicht zu beanstanden‚ als das Landratsamt den Kläger als Handlungsstörer herangezogen hat (3.).

1. Die drei streitgegenständlichen Nebengebäude wurden nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB)‚ sondern im Außenbereich errichtet.

Liegt ein Grundstück – wie hier – am Ortsrand‚ endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper‚ der für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – ZfBR 2002‚ 69). Zwar können auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen, wie z.B. Gartenhäuser, noch dem Innenbereich zuzurechnen sein‚ doch müssen die streitgegenständlichen Nebengebäude bei der Prüfung‚ ob sie gegenwärtig planungsrechtlich zulässig sind‚ als rechtlich noch nicht vorhanden angesehen werden (vgl. BVerwG‚ U.v. 14.1.1993 – 4 C 33.90 – NVwZ 1994‚ 293). Auch wenn man einen gewissen Umgriff um das am Ortsrand stehende Wohnhaus noch dem Innenbereich zurechnet‚ sind die Standorte der drei Nebengebäude an der südöstlichen Grundstücksgrenze bereits so weit von dem Hauptgebäude abgesetzt‚ dass sie deutlich außerhalb dieses Umgriffs liegen (vgl. BayVGH‚ B.v. 23.5.2007 – 2 ZB 07.455 – juris). Die sog. bebauungsakzessorische Nutzung (vgl. BayVGH a.a.O.) soll es dem Bauherrn ermöglichen‚ unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude (vgl. BVerwG‚ U.v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – ZfBR 1994‚ 37) in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinn von § 14 Abs. 1 BauNVO, wie z.B. Terrassen, unterzubringen. Dagegen ist nicht bezweckt‚ dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch ggf. ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte. Ein größerer Umgriff verbietet sich deshalb‚ so dass er jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf.

Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus‚ dass der Hausgarten des Klägers im Osten und Süden des Grundstücks von einer markanten Baumreihe gesäumt wird. Ebenso wie Zäune sind Baumreihen oder Hecken selbst bei optischer Dominanz kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich‚ weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterliegen und damit nicht die Gewähr für einen dauerhaften Bestand bieten (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2010 – 1 B 10.1192 – juris Rn. 20). Hinzu kommt‚ dass auch Bäume nur eine begrenzte Lebensdauer haben und insbesondere aufgrund natürlicher Einflüsse‚ wie z.B. durch Stürme oder Schädlinge‚ auch vorzeitig absterben können. Eine Ausnahme für (naturschutz-)rechtlich geschützte Pflanzen‚ wie sie die großstämmigen‚ ca. 300 Jahre alten Eichenbäume entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze darstellen‚ ist schon deshalb nicht möglich‚ weil nur äußerlich erkennbare‚ d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich herangezogen werden dürfen (vgl. BVerwG‚ U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – NVwZ 1991‚ 879).

2. Die drei Nebengebäude sind als sonstige Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Sie beeinträchtigen Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) (a) und führen zu einem städtebaulich unerwünschten Ausufern des Ortsteils A... in den Außenbereich (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entsprechend) (b). Zudem widerspricht jedenfalls das als Arbeitszimmer genutzte Gartenhaus den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) (c).

a) Durch ihre Standorte im Bereich der „Baumhecke“ beeinträchtigen die drei Nebengebäude erheblich die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Nach der amtlichen Biotopbeschreibung vom 18. Juli 1991 besteht die Gehölzstruktur nicht nur aus den sehr alten dickstämmigen und weit ausladenden Eichen (und Eschen)‚ sondern auch aus Büschen‚ Sträuchern und jungen Laubbäumen sowie einer Krautschicht. An den Standorten der Gebäude‚ aber auch darüber hinaus wurde der Unterwuchs beseitigt und damit die „Baumhecke“ geschädigt.

Die erhebliche Beeinträchtigung der „Baumhecke“ entfällt nicht dadurch‚ dass die Standorte der drei Nebengebäude nach der Biotopkartierung von 1991 außerhalb der kartierten Fläche liegen. Wie der Beklagte substanziiert dargelegt hat‚ ist dies darauf zurückzuführen‚ dass der Kartierungsmaßstab damals nur 1:5000 betrug. GPS-Geräte oder hochaufgelöste digitale Farbluftbilder‚ die mittlerweile zur Vermessung von Biotopen verwendet werden‚ waren damals nicht verfügbar‚ so dass es zu nicht unerheblichen Ungenauigkeiten gekommen ist. Dies hatte beispielsweise zur Folge‚ dass der naturschutzfachlich wertvolle Bereich beim Grundstück FlNr. 3160/2 nicht nur zu kurz‚ d.h. ohne den südlichen Teil‚ sondern auch zu breit‚ nämlich bis unmittelbar an die östliche Wand des Wohnhauses des Klägers verzeichnet wurde.

Die Errichtung der drei Nebengebäude stellt somit jeweils einen Eingriff im Sinn des Bundesnaturschutzgesetzes dar. Dies gilt nicht nur nach dem derzeit geltenden Bundesnaturschutzgesetz (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG i.d.F. vom 29.7.2009), sondern auch nach den früheren Fassungen. Bereits § 8 Abs. 1 BNatSchG in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1976 bestimmte‚ dass Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinn dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind‚ die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Diese Eingriffsregelung ist im Wesentlichen unverändert geblieben (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßer-schmidt‚ Naturschutzrecht in Bayern‚ § 14 BNatSchG Rn. 2). Sie galt damit auch‚ als im Jahr 1990 die beiden Gerätehütten und im Jahr 2000 das als Arbeitszimmer genutzte Gartenhaus errichtet wurden. Entsprechendes gilt für die Frage‚ ob ein Eingriff vermeidbar und damit zu unterlassen ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 29. Juli 2009 sind Beeinträchtigungen vermeidbar‚ wenn zumutbare Alternativen‚ den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen‚ gegeben sind. Dies ist hier schon im Hinblick auf den bisher nicht realisierten ca. 25 m² großen Anbau zu bejahen‚ der nordöstlich des Wohnhauses mit Bescheid vom 6. April 1999 genehmigt wurde und für den eine grundsätzlich positive naturschutzfachliche Stellungnahme vom 3. Februar 2010 vorliegt. Darüber hinaus finden sich geeignete Alternativstandorte insbesondere im Nordwesten des Grundstücks und nördlich der Garage‚ wobei hier eine Verlagerung der Zuwegung zum Wohnhaus durchaus zumutbar ist (vgl. Stellplatznachweis im Verfahren zur Verlängerung der Baugenehmigung v. 6.4.1999‚ BA 1999/0211 Bl. 92).

Liegt ein vermeidbarer Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinn vor‚ so führt dies ungeachtet des eigenständigen Charakters der bauplanungs- und der naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 – NVwZ 2002, 1112) ohne weiteres zu einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bleibt für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB die Geltung der §§ 14 bis 17 BNatSchG unberührt. Damit kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an‚ ob es sich bei der „Baumhecke“, die teilweise innerhalb des eingezäunten Gartens des Wohnhauses des Klägers steht, um einen geschützten Landschaftsbestandteil in der freien Natur im Sinn von § 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG handelt.

b) Die drei Nebengebäude führen zu einem Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein.

Auch eine – durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten‚ unorganischen Siedlungsweise‚ die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 25.1.1985 – 4 C 29.81 – ZfBR 1985‚ 141; BayVGH‚ B.v. 4.9.2009 – 1 ZB 08.967 – juris Rn. 20). Eine solche siedlungsstrukturell zu missbilligende Ausweitung in den Außenbereich hinein liegt hier insbesondere in der Errichtung eines isolierten Arbeitszimmers‚ das zur Keimzelle einer zusätzlichen Wohnung werden könnte. Aber auch die beiden Gerätehütten sind städtebaulich zu missbilligen‚ weil – wie die Errichtung des Arbeitszimmers gezeigt hat – zu befürchten ist‚ dass sie als Anknüpfungspunkt für weitere Bauvorhaben dienen. Dies gilt hier nicht nur hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 3160/2‚ sondern insbesondere auch für die beiden sich nördlich anschließenden Grundstücke‚ die sich in einer vergleichbaren Lage am Ortsrand befinden. Auch wenn sich durch den Fortbestand der beiden Gerätehütten an der Außenbereichslage ihrer Standorte nichts ändern würde‚ würde sich das Gewicht der gegen eine weitere Bebauung in Ortsrandlage sprechenden öffentlichen Belange verringern. Da somit sämtliche Nebengebäude konkret geeignet sind‚ eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen‚ stellen sie einen Vorgang der – siedlungsstrukturell unerwünschten – Zersiedelung dar. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange‚ den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. BVerwG‚ U.v. 25.1.1985‚ a.a.O.).

c) Das als Arbeitszimmer genutzte Gartenhaus widerspricht sowohl den Darstellungen des aktuellen Flächennutzungsplans als auch denjenigen des früheren Flächennutzungsplans. Der aktuelle‚ am 27. April 2000 in Kraft getretene Flächennutzungsplan stellt die Standorte der drei streitgegenständlichen Nebengebäude nicht nur als Grünfläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB)‚ sondern auch als „Bereich für Landschaftspflegemaßnahmen“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) dar und bringt damit klar zum Ausdruck‚ dass dieser Bereich von Nebengebäuden aller Art frei gehalten werden soll. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht‚ dass er das Gartenhaus noch vor dem Inkrafttreten dieses Flächennutzungsplans errichtet hat‚ ändert dies nichts an der planungsrechtlichen Unzulässigkeit gemäß § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch der vor dem 27. April 2000 geltende Flächennutzungsplan‚ dessen Genehmigung am 19. April 1978 bekannt gemacht worden ist‚ sah für den östlichen Grundstücksteil eine Grünfläche vor‚ mit der jedenfalls das relativ große Gartenhaus mit einem Bruttorauminhalt von ca. 85 m³ nicht vereinbar ist.

3. Die Beseitigungsanordnung ist frei von Ermessensfehlern.

Bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände genügt es regelmäßig‚ dass die Behörde – so wie hier – zum Ausdruck bringt‚ der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden (vgl. BVerwG‚ U.v. 18.4.1996 – 4 C 22.94 – BVerwGE 110‚ 58/64). Da das Landratsamt erst im Jahr 2010 von der Existenz der drei Nebengebäude erfahren hat‚ musste es sich mit dem Umstand‚ dass die beiden Gerätehütten bereits seit 1990 und das Gartenhaus seit 2000 bestehen‚ nicht näher auseinandersetzen. Auch die Heranziehung des Klägers als Handlungsstörer ist nicht zu beanstanden. Er wurde bereits in dem Anhörungsschreiben vom 21. Oktober 2010 als „Bauherr“ bezeichnet (vgl. auch Absatz 3 dieses Schreibens: „Die von Ihnen im Außenbereich errichteten Gebäude …“). Dem hat er bis zum Erlass des Bescheids vom 7. September 2011 nicht widersprochen. Vielmehr wird in dem Antwortschreiben vom 18. November 2010 in Aussicht gestellt‚ er werde ggf. für das Gartenhaus einen Bauantrag stellen. Dies beinhaltet konkludent‚ dass er als Bauherr dieses Nebengebäude errichtet hat. Die erst mit der ergänzenden Klagebegründung vom 19. April 2012 nachgeschobene Behauptung‚ seine Ehefrau sei die Bauherrin‚ vermag deshalb die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung als Handlungsstörer nicht in Frage zu stellen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen‚ soweit er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1‚ § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (FlNr. ... der Gemarkung P...) gegen eine durch Beigeladenen zu 1 bereits umgesetzte Baugenehmigung für die Errichtung eines Verbrauchermarktes auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Baugrundstück (FlNr. ...).

Der Beigeladene zu 1 beantragte unter dem 22. Januar 2013 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Verbrauchermarktes (großflächiger Einzelhandel)“ auf dem Baugrundstück. In der beigefügten Baubeschreibung wurde die Verkaufsfläche (Fläche der Verkaufsräume einschließlich Ladenstraßen) mit 1.376 m² angegeben. Der Abstand zwischen der östlichen (über 30 m langen) Außenwand des streitgegenständlichen Verbrauchermarkts und der Grenze zum Grundstück des Klägers beträgt zwischen ca. 4 m (im Nordosten) und ca. 4,60 – 4,70 m im Südosten. Unter Vernachlässigung des (niedrigeren) Eingangsbereichs im Norden verfügt das Gebäude des Verbrauchermarkts über ein Pultdach, das von Osten (also vom Klägergrundstück aus) betrachtet auf etwa 26 m Länge von Nord nach Süd abfällt. Entsprechend fällt die Wandhöhe der östlichen Außenwand von etwa 8 m im Norden bis auf ca. 5,50 – 5,60 m nach Süden ab. Der restliche, südliche Teil der Ostwand des Gebäudes besteht aus einem Wandteil mit einer Höhe von ca. 4,60 – 4,70 m zzgl. einer Attika mit einer Höhe von 1,80 m.

Das Baugrundstück bildet den Geltungsbereich des am 18. März 2013 als Satzung beschlossenen und am 20. März 2013 ausgefertigten sowie (erstmals) bekanntgegebenen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan lag ein notarieller Durchführungsvertrag zu Grunde, der am 6. Februar 2013 zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 2 unter dem Vorbehalt der (sodann durch Ratsbeschluss vom 28. Februar 2013 erteilten) Genehmigung des Stadtrats der Beigeladenen zu 2 geschlossen wurde.

Das Landratsamt D... erteilte dem Beigeladenen zu 1 – nachdem es eine erste Baugenehmigung vom 6. Mai 2013 zurückgenommen hatte – unter dem 23. Oktober 2013 die beantragte Baugenehmigung unter diversen Nebenbestimmungen. Während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurde der Genehmigungsbescheid durch Bescheid vom 8. Dezember 2014 dahingehend geändert, dass dem Beigeladenen zu 1 unter Veränderung der nachgewiesenen Stellplätze und unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Genehmigung für die Errichtung einer 3 m hohen und ca. 15 m langen Lärmschutzwand in einem Abstand von ca. 3 m zur Grenze zum klägerischen Grundstück erteilt wurde.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hob auf die Anfechtungsklage des Klägers mit dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteil vom 7. Februar 2017 den Baugenehmigungsbescheid vom 23. Oktober 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Dezember 2014 auf. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass das gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO als Sonderbau einzustufende Bauvorhaben die nachbarschützenden Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO, die vorliegend wegen Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO Prüfmaßstab des Genehmigungsverfahrens seien, nicht einhalte: Allein bei Betrachtung des unter dem Pultdach liegenden, ca. 26 m langen Wandteils der Ostwand des Verbrauchermarkts (unter Vernachlässigung des südöstlichen Wandteils mit Attika) betrage die Wandhöhe an der niedrigsten Stelle ohne Berücksichtigung der Giebelfläche 5,59 m. Bei einem zwischen der östlichen Außenwand des Bauvorhabens und dem klägerischen Grundstück tatsächlich nur bestehenden Abstand von 4 m bis 4,60 m werde die erforderliche Abstandsflächentiefe von 1 H gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayBO auch ohne Anrechnung einer Giebelhöhe gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO an keiner Stelle eingehalten. Ob im Bebauungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ abweichende Festsetzungen zu den erforderlichen Abstandsflächen getroffen wurden (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO), könne dahinstehen, weil dieser Bebauungsplan wegen eines Formmangels unwirksam sei: Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum (hier: 20 März 2013) sei ein Indiz dafür, dass die gebotene Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung nicht gewahrt sei, wenn – wie hier – die Bekanntmachung in einer Tageszeitung erfolge. Die Bekanntmachung sei dann nicht noch an dem Tag möglich, an dem die Satzung ausgefertigt wurde. Die Beigeladene zu 2 habe keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die diese Vermutung habe entkräften könnten. Da das streitgegenständliche Gebäude nicht unmittelbar an der Grenze zum klägerischen Grundstück errichtet werden solle und sich aus der umgebenden Bebauung keine einheitlich abweichenden Abstandflächentiefen ergäben, seien auch die Ausnahmeregelungen gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO nicht einschlägig.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Beigeladene zu 2 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sie hat den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ vom 18. März 2013 im P... Anzeiger vom 15. Juni 2017 und in der P... Zeitung vom 15. Juni 2017 rückwirkend erneut bekannt gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und der vorgelegten Normaufstellungsakten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie der Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag der Beigeladenen zu 2 auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag der Standortgemeinde ist zwar zulässig – die erforderliche materielle Beschwer folgt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da das Verwaltungsgericht einen der kommunalen Planungshoheit unterliegenden Bebauungsplan inzident als rechtsfehlerhaft verworfen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.6.2010 – OVG 10 N 86.09 – juris Rn. 5) –, in der Sache aber nicht begründet.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob – wie die Beigeladene zu 2 im Zulassungsverfahren vorbringt – die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Annahme der Nichtwahrung der Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung deshalb ernstlich zweifelhaft ist, weil in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht wurde, dass in der städtischen Verwaltungspraxis üblicherweise die Ausfertigungsunterschrift am Tag vor der Bekanntmachung mit dem Datum der Bekanntmachung erfolge und dies nach der Erinnerung des städtischen Mitarbeiters auch beim einschlägigen Bebauungsplan wohl so gewesen sei. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob die Beigeladene zu 2 den vom Verwaltungsgericht angenommenen formellen Mangel ordnungsgemäß in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durch rückwirkende erneute Bekanntmachung geheilt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 20.3.2012 – 1 C 21/10 – BauR 2012, 1747 = juris Rn. 49; Jobs, UPR 2016, 493/495; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 256; zur Möglichkeit der Berücksichtigung entscheidungserheblicher Rechtsänderungen sowie neuer Tatsachen im Berufungszulassungsverfahren vgl. BVerwG, B.v. 15.12.2003 – 7 AV 2/03 – NVwZ 2004, 744 = juris Rn. 9 ff.; NdsOVG, B.v. 11.11.2009 – 8 LA 16/09 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, B.v 28.10.2005 – OVG 5 N 45.05 – juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20 ff., 24).

Der Senat vermag die Berufung vorliegend nicht zuzulassen, weil die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts unabhängig von den von der Beigeladenen zu 2 dargelegten Zweifeln i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, welche sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in einem – hier vorliegenden – Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits bedeutungslos bleiben wird (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 20 ZB 11.1890 – juris Rn. 19; B.v. 10.11.2014 – 20 ZB 14.251 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 4.7.2014 – 1 A 891/13 – juris Rn. 3; B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 45; B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 63; zur Ergebnisbezogenheit des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vgl. auch BayVGH, B.v. 27.6.2018 – 20 ZB 16.1870 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124, Rn. 12).

So liegt der Fall hier. Der Nachbarklage ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben worden, weil der Bebauungsplan an einem (weiteren) zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leidet, der nicht im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) geheilt wurde, sodass Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (weiterhin) nicht einschlägig sein kann und mithin (weiterhin) ein Verstoß gegen die nachbarschützende, sich nach Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BayBO bemessende Mindesttiefe der Abstandsfläche vorliegt. Die Richtigkeit der Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist mithin unabhängig vom Vorliegen des vom Verwaltungsgericht gerügten Formmangels des Bebauungsplans und unabhängig von einer Heilung im ergänzenden Verfahren. Denn der von der Beigeladenen zu 2 als vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassene Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ steht mit den Vorgaben des § 12 BauGB nicht in Einklang und wird damit nicht von dieser Ermächtigungsnorm getragen.

b) Auch wenn dies von der Beigeladenen zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren noch angezweifelt wurde (vgl. Seite 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Februar 2017), wurde der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ unzweifelhaft als vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassen. Aus der Planbegründung (vgl. dort Seite 6) sowie aus den Ratsbehandlungen und Bekanntmachungen der Beigeladenen zu 2 im Verfahren der Bauleitplanung bis zum Satzungsbeschluss am 18. März 2013 und der ersten Bekanntmachung am 20. März 2013 ergibt sich ausdrücklich, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erlassen werden sollte. Zudem wurde das Verfahren der Bauleitplanung durch einen Antrag des Beigeladenen zu 1 vom 23. April 2012 in Gang gesetzt, der ausdrücklich auf die „Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans“ gerichtet war. Die Existenz und der Inhalt des im Zulassungsverfahren vorgelegten Durchführungsvertrags identifizieren den Bauleitplan ebenfalls als einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Zuletzt ist auch in der erneuten Bekanntmachung vom 15. Juni 2017 (P... Zeitung, P... Anzeiger) die Rede von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Neben dem Beklagten geht nunmehr auch die rechtsmittelführende Beigeladene zu 2 von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus, soweit sie im Schriftsatz vom 16. Juli 2018 ausführte, der nicht gesondert erstellte Vorhaben- und Erschließungsplan sei vorliegend in den Bebauungsplan integriert; auch seien – so die Beigeladene zu 2 in diesem Schriftsatz weiter – „die Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung des Vorhabens (...) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfüllt“.

c) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ ist bereits deshalb unwirksam, weil die Beigeladene zu 2 mit ihm keinen Vorhaben- und Erschließungsplan erstellt und als Bestandteil des Bebauungsplans beschlossen hat. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann eine Gemeinde – hier: die Beigeladene zu 2 – durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger – hier: der Beigeladene zu 1 – auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet (Durchführungsvertrag).

Bei dem Vorhaben- und Erschließungsplan handelt es sich um einen mit der Gemeinde abgestimmten Plan zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen. Der Vorhabenträger muss mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan festlegen, welches Vorhaben er zu verwirklichen bereit und in der Lage ist. Durch die in diesem Plan enthaltene Beschreibung des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger zugleich den Umfang des erforderlichen Abwägungsmaterials. Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist nach der Regelungssystematik aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3.02 – BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 22; U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 27.9.2005 – 8 N 03.2750 – BayVBl 2006, 665 = juris Rn 28 f.; U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 22; U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 75; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15 – juris Rn. 63 f.; OVG NRW, U.v. 11.9.2008 – 7 D 74/07.NE – juris Rn. 41 ff., 53 ff.; HessVGH, U.v. 25.9.2014 – 4 C 1328/12.N – juris Rn. 89; Schiller in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 978). Dies folgt schon aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach der vorhabenbezogene Bebauungsplan voraussetzt, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat, dessen Gegenstand ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O.). Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der – vom Gesetz als existent vorausgesetzte – Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 11.5.2018 – 15 N 17.1175 – KommJur 2018, 268 = juris Rn. 31; OVG NRW, U.v. 11.9.2008 a.a.O. juris Rn. 45). Ohne einen Vorhaben- und Erschließungsplan würde sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht von einem herkömmlichen – hier gerade nicht gewollten – Angebotsbebauungsplan unterscheiden, zu dessen Umsetzung die Gemeinde mit einem Privaten einen oder mehrere städtebauliche Verträge schließt (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 75; OVG NRW, U.v. 11.9.2008 a.a.O. – insbesondere juris Rn. 47). Schließlich ist die planende Gemeinde nur im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und an die Baunutzungsverordnung gebunden, § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB (vgl. OVG NRW, U.v. 11.9.2008 a.a.O. juris Rn. 45). Nach Sinn und Zweck des § 12 BauGB soll der Vorhabenträger dagegen abgesichert werden, dass der Satzungsgeber vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Festsetzungen trifft. Um einen Abgleich zwischen Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan zu ermöglichen, ist es daher grundsätzlich geboten, eine zum Vorhaben- und Erschließungsplan gehörende Planzeichnung des Vorhabenträgers in das Aufstellungsverfahren und den Satzungsbeschluss einzubeziehen (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O.). Den Anforderungen des § 12 BauGB genügt es mithin nicht, wenn die Gemeinde und der Vorhabenträger sich darauf beschränken, eine als Bebauungsplan bezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag zu schließen (OVG NRW, U.v. 11.9.2008 a.a.O. juris Rn. 57; HessVGH, U.v. 25.9.2014 – 4 C 1328/12.N – juris Rn. 89).

An einem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bestandteil des angegriffenen Bebauungsplans geworden ist, fehlt es vorliegend. Den gesamten dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen lässt sich ein ausdrücklich als „Vorhaben- und Erschließungsplan“ bezeichnetes Dokument nicht entnehmen. Dem Satzungsbeschluss vom 18. März 2013 lag ausschließlich eine Planurkunde in der Fassung vom 18. März 2013 mit Planbegründung und textlichen Festsetzungen zugrunde, die als „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan ‚SO Einkaufsmarkt‘ “ bezeichnet und so ausgefertigt bzw. bekannt gemacht wurde. Eine weitere, als Vorhabenund Erschließungsplan bezeichnete Planurkunde wurde weder beschlossen, noch ausgefertigt, noch bekannt gemacht. Auch den öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs im Zuge des Planaufstellungsverfahrens lag jeweils ausschließlich eine Planurkunde mit dem o.g. Titel zugrunde. Die Auslegungsbekanntmachungen selbst verwendeten (nur) den Begriff des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Verfahrensvermerke auf der ausgefertigten Planurkunde enthalten ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass zwei Planurkunden Gegenstand des Aufstellungsverfahrens waren (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 69). Es ist vorliegend auch nicht möglich, etwa im Wege der Auslegung ein anderes in den Verwaltungsvorgängen befindliches Dokument als Vorhaben- und Erschließungsplan zu identifizieren. Auf die gerichtliche Nachfrage im Zulassungsverfahren (Schreiben vom 25. Juni 2018) hat die Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 unter dem Hinweis, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan identisch sein könne, bestätigt, dass ein „eigener“ Vorhaben- und Erschließungsplan nicht existiere. Es steht daher fest, dass Gegenstand des Verfahrens der Bauleitplanung sowie des Satzungsbeschlusses nur die als Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt“ bezeichnete Planurkunde vom 18. März 2013 mit entsprechendem Satzungstext gewesen ist.

d) Es trifft grundsätzlich zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Falle einer räumlichen und sachlichen Identität von Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan beide Pläne ausnahmsweise „körperlich“ in einer Planurkunde vereinigt werden können (BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 22; U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 76; B.v. 15.9.2015 – 1 CS 15.1536 – NVwZ-RR 2016, 215 = juris Rn. 16; U.v. 1.3.2016 – 1 BV 15.1535 – juris Rn. 20; HessVGH, U.v. 25.9.2014 – 4 C 1328/12.N – juris Rn. 93). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Entscheidung vom 9. Februar 2017 den Meinungsstreit, ob ein vorhabenbezogener Bebauungsplan auch ohne (gesonderten) Vorhaben- und Erschließungsplan wirksam sein kann (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2016 – 1 BV 15.1535 – juris Rn. 20), grundsätzlich entschieden und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als mit Bundesrecht vereinbar angesehen (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 26 ff.; vgl. auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, eine vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesonderte Planzeichnung des Vorhaben- und Erschließungsplans in das Aufstellungsverfahren und den Satzungsbeschluss einzubeziehen, ist hiernach zuzulassen, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan so erstellt wird, dass er von der Darstellung der Planzeichnung her nicht von einem normalen Bebauungsplan unterscheidbar ist und die Gemeinde die Planzeichnung unverändert („eins zu eins“) übernimmt. In einem solchen Fall sind Interessen des Vorhabenträgers nicht berührt und dürfen Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan auf einer einheitlichen Planurkunde dargestellt werden. Die Forderung, dass zwei Planurkunden, die sich in nichts voneinander unterscheiden, zum Gegenstand des Beteiligungsverfahrens und des Satzungsbeschlusses gemacht werden müssten, wäre dann reiner Formalismus (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 28).

Zu verlangen ist allerdings auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich a u s d e r P l a n u r k u n d e selbst ergeben muss, dass sie sowohl für den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gilt (BVerwG, U.v. 9.2.2017 a.a.O. juris Rn. 28 a.E.; vgl. auch OVG NRW‚ U.v. 11.9.2008 – 7 D 74/07.NE – juris Rn. 57; Kuschnerus, BauR 2004, 946/950). Gerade weil die Existenz eines Vorhaben- und Erschließungsplans als Wirksamkeitsvoraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch dazu dient, diesen besonderen Plantyp von einem herkömmlichen Angebotsbebauungsplan zu unterscheiden (s.o.), muss der Vorhaben- und Erschließungsplan als notwendiger Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB), auch wenn er in die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan integriert wird, in den Planunterlagen identifizierbar vorhanden sein. Es bedarf dann unter dem Gebot der Normenklarheit einer eindeutigen Klarstellung, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan einerseits und der vorhabenbezogene Bebauungsplan andererseits „identisch“ sind, also in einer einzigen Planurkunde zusammengeführt werden (BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 75).

Dieser Anforderung wird die Planurkunde zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ nicht gerecht. Diese Planzeichnung trägt ausschließlich den Titel Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“. In den auf der Planzeichnung aufgeführten Verfahrensvermerken ist zwar erwähnt, dass der Aufstellungsbeschluss vom 30. April 2012 auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezogen war, weder in der Planurkunde selbst noch in den textlichen Festsetzungen findet sich hingegen ein Hinweis auf einen Vorhaben- und Erschließungsplan geschweige denn darauf, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan in die Planzeichnung integriert sein soll. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass in der Überschrift der Beschlussvorlage an den Stadtrat vom 18. Februar 2013, die dem Beschluss zur Genehmigung des Durchführungsvertrags zugrunde lag, ein „Vorhaben- und Erschließungsplan SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ thematisiert wird und dass der Vertrag selbst den Titel „Durchführungsvertrag (ohne Grundstücksveräußerung) zum Vorhaben- und Erschließungsplan SO Einkaufsmarkt an der L... Straße“ führt. Denn der hierauf ergangene Ratsbeschluss hat keine Auswirkungen auf den Gegenstand bzw. den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und damit auch nicht auf den Inhalt der Planurkunde, auf die es nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 für die Frage der Einbeziehung des Vorhaben- und Erschließungsplans ankommt. Der Durchführungsvertrag, der im Übrigen nicht notwendiger Gegenstand der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB ist, wird – anders als der Vorhaben- und Erschließungsplan – gerade nicht zum Inhalt des Bebauungsplans. Beschlüsse des Stadtrats zum Durchführungsvertrag können mithin den Inhalt und den Gegenstand des in Bezug genommenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans weder mitdefinieren noch modifizieren (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3.02 – BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 24; OVG NRW, U.v. 11.3.2004 – 7a D 51/02.NE – juris Rn. 64; OVG Lüneburg, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 = juris Rn. 20; Reicherzer, NVwZ 2017, 1233/1234, 1238).

e) Selbst wenn man entgegen dem Gebot der Normenklarheit bzw. der Identifizierbarkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans es als ausreichend ansehen würde, dass sich aus der Planurkunde „implizit“ ergibt, dass die planende Kommune ohne ausdrückliche Benennung oder verbale Klarstellung den Vorhaben- und Erschließungsplan „in der Sache“ in die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat integrieren wollen, ergeben sich im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte hierfür.

Zwar ist auf der Planzeichnung innerhalb der durch Baugrenzen abgesteckten überbaubaren Grundstücksfläche eine dunkelgraue Fläche festgesetzt, die laut Zeichenerklärung auf der Planzeichnung (vgl. „5. Sonstige Planzeichen“) das „geplante Gebäude“ darstellen soll und die nach § 9 BauGB und der BauNVO so wohl nicht in einem herkömmlichen Angebotsbebauungsplan festgesetzt werden könnte. Allerdings ist die gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB eröffnete Möglichkeit von Festsetzungen über die Vorgaben nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a BauGB erlassenen Verordnung hinaus nicht auf den Vorhaben- und Erschließungsplan begrenzt, sondern kann auch in der Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan selbst erfolgen, soweit diese sich auf den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans begrenzen.

Gegen eine „implizite“ Integrierung eines körperlich nicht existenten Vorhaben- und Erschließungsplans in die Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplan, spricht zudem, dass die bestehende Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan die gesetzliche Funktion eines Vorhaben- und Bebauungsplans, das Vorhaben als solches hinreichend detailliert zu bestimmen, nicht erfüllen könnte (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 12 BauGB Rn. 8 a.E.): Während im Bebauungsplan angegeben wird, was gebaut werden d a r f (Rechtsrahmen des Zulässigen), regelt der Vorhaben.- und Erschließungsplan, was innerhalb der Fristen des Durchführungsvertrags gebaut werden m u s s (Reicherzer, NVwZ 2017, 1233). Ein Bebauungsplan, der neben dem Vorhaben, das Gegenstand des Durchführungsvertrages mit der Kommune ist, alternativ auch andere Vorhaben zulässt, wäre kein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB, sondern ein „normaler“ (Angebots-) Bebauungsplan, für dessen Aufstellung teilweise andere Voraussetzungen gelten. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimmt. Speziell durch den Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand des mit der Kommune abzuschließenden Durchführungsvertrags ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird nicht etwa allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, sondern die Errichtung eines oder mehrerer k o n k r e t e r Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geregelt. Da sich die Verpflichtung aus dem Durchführungsvertrag auf das Vorhaben bezieht, muss dieses im Vorhaben- und Erschließungsplan mit seinen wesentlichen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret gefasst werden, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Das schließt nicht aus, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen ferner aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte – ein „aliud“ – zulässt, ist fehlerhaft. Nur eine Auslegung des Bebauungsplans, die zumindest im Grundsatz mit dem Inhalt des Durchführungsvertrags übereinstimmt, wäre mit Sinn und Zweck des § 12 BauGB vereinbar (grundlegend BVerwG, U.v. 18.9.2003 – 4 CN 3,02 – BVerwGE 119, 45 = juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, B.v. 2.5.2018 – 4 BN 7.18 – BauR 2018, 1243 = juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 87 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 11.3.2004 – 7a D 51/02.NE – juris Rn. 41 ff., 81, 93, 104; U.v. 15.11.2017 – 7 D 55/16.NE – juris Rn. 33 ff.; VGH BW, U.v. 10.4.2014 – 8 S 47/12 – BauR 2014, 2064 = juris Rn. 86 ff., 94 f.; OVG Lüneburg, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 = juris Rn. 20 f.; Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6 m.w.N.; Gatz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2018, § 12 Rn. 5; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 12 Rn. 46, 49, 67, 79 ff.; speziell im Fall der Identität von Bebauungsplanurkunde und Vorhaben- und Erschließungsplan vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 22).

Diese Anforderungen vermag die Planurkunde nicht zu erfüllen: Der Beigeladene zu 1 hat sich unter Nr. II.1 des Durchführungsvertrags dazu verpflichtet, das Bauvorhaben, das im vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan als „Super- und Getränkemarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 1.377,16 m²“ bezeichnet sein soll, zu erstellen. Demgegenüber findet sich im vorhabenbezogenen Bebauungsplan – und zwar weder in der Planurkunde noch in den textlichen Festsetzungen – eine Regelung zur Verkaufsfläche bzw. zu einer Beschränkung der Nutzungsart des Vorhabens als „Super- und Getränkemarkt“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt im Zusammenlesen der Festsetzungen auf der Planzeichnung sowie Nr. 2.1.1 der textlichen Festsetzungen als Art der baulichen Nutzung tatsächlich in ganz allgemeiner Weise ein „sonstiges Sondergebiet“ für „Anlagen zur Nutzung von Einzelhandel gem. § 11 Abs. 2 BauNVO“. Lediglich in der Begründung des Bebauungsplans, die nicht zum regelnden Teil der Satzung rechnet, wird an einer Stelle von einem „Super- und Getränkemarkt“ gesprochen und sind Verkaufsflächengrößen erwähnt, die zudem von der im Durchführungsvertrag angegebenen Flächengröße abweichen (vgl. Seite 7 und 8 unten: ca. 1.475,40 m² Verkaufsfläche inkl. Windfang 26,4 m²). Das Gebot der Konkretisierung des Vorhabens erfordert es, in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der planungsrechtlich eine Einzelhandelsnutzung ermöglicht bzw. regelt, die Verkaufsfläche als städtebaulich relevanten Konkretisierungsfaktor des zulässigen Nutzungsumfangs im Bebauungsplan zumindest näherungsweise festzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 20; OVG Lüneburg, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 = juris Rn. 24). Hierüber hilft auch nicht § 12 Abs. 3a BauGB hinweg (zum gesetzgeberischen Zweck vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 18; Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6; BT-Drs. 16/2496 S. 10). Nach dieser Regelung ist, wenn in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt wird, unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Zwar ist das zu verwirklichende Vorhaben im Durchführungsvertrag („Super- und Getränkemarkt mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 1.377,16 m²“) konkreter geregelt, als es die Bandbreite des vorhabenbezogenen Bebauungsplans („Einzelhandel“ ohne konkrete Verkaufsflächenregelung) ermöglicht. Soweit § 12 Abs. 3a BauGB prinzipiell zur Konkretisierung der Verkaufsfläche bzw. zur Konkretisierung einer allgemeinen Einzelhandelsnutzung (hier im Sinne eines Lebensmittel- und Getränkemarkts) grundsätzlich anwendbar sein sollte, fehlt es vorliegend aber mangels einer Festsetzung entsprechend § 9 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplan an dessen tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 4 C 4.16 – BVerwGE 157, 315 = juris Rn. 17 m.w.N.; VGH BW, U.v. 10.4.2014 – 8 S 47/12 – BauR 2014, 2064 = juris Rn. 86 ff., 94 f.; B.v. 27.1.2015 – 5 S 1493/14 – NVwZ-RR 2015, 367 = juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15 – juris Rn. 66; Mitschang in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 12 Rn. 21a, 21b).

f) Der Senat weist – ohne dass es hierauf noch ankommt – darauf hin, dass in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (typischerweise über den Vorhaben- und Erschließungsplan) nicht nur die Art der baulichen Nutzung, sondern – ebenfalls mit (begrenzten) Spielräumen – auch das Maß der baulichen Nutzung hinreichend zu konkretisieren ist. Es genügt hierfür jedenfalls nicht stets, nur Höchstmaße festzusetzen. Erscheint die Unterschreitung festgesetzter Maßfaktoren in einem Umfang möglich, der die Identität des vereinbarten Vorhabens in Frage stellt bzw. die durch den Vorhabenbegriff begrenzte Variationsbreite verlässt, bedarf es daher zusätzlich der Festsetzung von Mindestmaßen. Auch insofern gilt es zu vermeiden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch andere Vorhaben zulässt, als im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart wurde (BVerwG, B.v. 2.5.2018 – 4 BN 7.18 – BauR 2018, 1243 = juris Rn. 7; vgl. auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6; Oerder, BauR 2009, 744, 751 f.; Funke, BauR 2004, 1882, 1887). Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus geschlossen, dass i m V o r h a b enu n d E r s c h l i e ß u n g s p l a n zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Kubatur des Vorhabens, zu dessen Errichtung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, i m W e s e n t l i c h e n festgelegt sein muss (BVerwG, B.v. 2.5.2018 – 4 BN 7.18 – BauR 2018, 1243 = juris Rn. 6 f.; Külpmann, jurisPR-BVerwG 16/2018 Anm. 6; vgl. auch OVG NRW, U.v. 15.11.2017 – 7 D 55/16.NE – juris Rn. 33 m.w.N.; OVG Lüneburg, B.v. 22.12.2014 – 1 MN 118/14 – ZfBR 2015, 274 = juris Rn. 26). Ob die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen selbst für den (hier nicht gegebenen) Fall der Annahme der Integrierung des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan diesen Anforderungen genügen würde, ist vorliegend zumindest fraglich (zur erforderlichen Einzelfallbetrachtung und -bewertung vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 88; OVG Lüneburg, B.v. 12.10.2016 – 1 MN 73/16 – BauR 2017, 205 = juris Rn. 70 ff.): Die Planzeichnung zum Vorhaben- und Erschließungsplan will innerhalb des durch Baugrenzen abgesteckten Baufensters durch graue Einfärbung zwar „das geplante“ Gebäude darstellen, dies gelingt in der Planurkunde freilich nur zweidimensional, d.h. in Bezug auf die Grundfläche. Für die Kubatur verbleibt hingegen auch unter Berücksichtigung der Festsetzungen der maximalen Wandhöhen von 8,00 m (vgl. Nr. 2.1.9.1 der textlichen Festsetzungen) und der zulässigen Dachformen (Pultdach- oder Flachdachsystem, Nr. 2.1.9.2 der textlichen Festsetzungen) ein ganz erheblicher Spielraum. So wäre hiernach beispielsweise ein Gebäude in maximaler Ausnutzung mit allseits 8 m Wandhöhe mit einem großen Flachdach ebenso möglich wie ein mit allseits 4 m Wandhöhe und Flachdach in der Kubatur nur halb so großes Gebäude. Mit den genehmigten Bauvorlagen für das streitgegenständliche Gebäude – die den Beigeladenen im Rahmen des Verfahrens der Bauleitplanung womöglich als (tatsächlich aber nicht von der Bauleitplanung umfasster) „faktischer Vorhaben- und Erschließungsplan“ vor Augen war – wurde für die Planumsetzung eine Entscheidung im Sinne eines Mittelwegs getroffen (Gebäude mit Pultdach und ca. 8 m Wandhöhe im Norden, das nach Süden hin – zunächst – abfällt). Insofern erscheint zweifelhaft, ob über die Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan das „Vorhaben“ in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung resp. die Kubatur hinreichend konkretisiert wurde.

g) Eine Umdeutung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einen „herkömmlichen“ (sog. Angebots-) Bebauungsplan, mit der Folge, dass auf die spezifischen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 12 BauGB ggf. verzichtet werden könnte, kommt – wenn eine solche überhaupt zulässig sein sollte – jedenfalls hier nicht in Betracht, weil dies ersichtlich nicht dem im Planungsverfahren, im Satzungsbeschluss und in der Planbegründung zum Ausdruck gebrachten Willen des Rates der Beigeladenen zu 2 entspricht (vgl. OVG NRW, U.v. 11.9.2008 – 7 D 74/07.NE – juris Rn. 63; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15 – juris Rn. 67 m.w.N.). Auf eventuelle weitere Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kommt es nicht mehr an (zu der vom Kläger angesprochenen Frage der Berechnung der zulässigen Grundfläche bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan vgl. z.B. BayVGH, U.v. 3.8.2010 – 15 N 10.358 – juris Rn. 17 ff.). Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans am Maßstab des § 12 BauGB (zur mangelnden Einschlägigkeit der Planerhaltungsvorschriften – §§ 214 ff. BauGB – bei materiellen Verstößen gegen die Planungsermächtigungsnorm des § 12 BauGB vgl. VGH BW, U.v. 10.4.2014 – 8 S 47/12 – BauR 2014, 2064 = juris Rn. 106) bleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis, dass Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO keine Anwendung findet und dass deshalb nach Osten hin die nachbarschützende Abstandsfläche von 1 H gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO, die aufgrund der Sonderbauqualität des genehmigten Vorhabens (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO) zum Prüfprogramm des einschlägigen Verfahrens gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO gehört, unter Verletzung subjektiver Rechte des Klägers rechtswidrig nicht eingehalten wird. Auf die von den Beteiligten im Rechtsmittelverfahren nicht infrage gestellten rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seiten 16 – 18 des angefochtenen Urteils vom 7. Februar 2017), die der Senat teilt, wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

2. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht seine Rechtsansichten, wonach der Bebauungsplan hinsichtlich der Reihenfolge von Ausfertigung / Bekanntgabe formell unwirksam sei und wonach das Vorhaben gegen Art. 6 BayBO verstoße, umfassend unter Rekurs auf Rechtsprechung und Literatur begründet hat, vermag für sich keine tatsächlichen und / oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen. Dieser Vortrag genügt in dieser Verkürzung insbesondere nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn auch für die Darlegung des Vorliegens besonderer tatsächlicher und / oder rechtlicher Schwierigkeiten bedarf es unter substanzieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil einer konkreten Bezeichnung der Rechtsfragen, bei denen sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese Schwierigkeit konkret besteht (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 –15 ZB 14.2575 – juris Rn. 42 m.w.N.). Soweit die Beigeladene zu 2 tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten mit der zwischenzeitlich erfolgten, im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden erneuten (rückwirkenden) Bekanntmachung begründet, kommt aufgrund derselben Erwägungen wie oben zu a) entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO auch keine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Anders als die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten materiell-rechtlichen Fehler, die die Beigeladene zu 2 in ihrer Zulassungsbegründung zusammenfassend aufführt, liegen die oben ausgeführten Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans am Maßstab von § 12 BauGB (kein existenter Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des Bebauungsplans) im vorliegenden Fall „auf der Hand“ und bedarf deren Klärung daher keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene zu 1 – zumal er im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt hat – seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen setzt sich ein Beigeladener im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Der am 8. August 2014 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan der Stadt A... ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2. Die Beigeladene zu 3 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer unmittelbar planungsbetroffener Grundstücke gegen den von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan.

Mit dem streitgegenständlichen (einfachen) Bebauungsplan, der auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche verzichtet, sollen laut seiner Begründung u.a. vorhandenen Betrieben Bestandssicherheit und Entwicklungspotenziale gegeben, unbebaute Bereiche entlang der Paar und des G...bachs durch Schaffung von Grünflächen / Parkanlagen mit öffentlicher Zweckbestimmung gesichert und der Paartalraum als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Vernetzung von Fuß- und Radwegen entwickelt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine ca. 85.000 m² große Fläche zwischen dem F... der Paar im Westen, der D... Straße im Norden, dem G...bach im Osten sowie der B...straße im Süden. Mittig im Plangebiet verläuft von Süd nach Nord die Paar. Im nördlichen Planbereich werden Gewerbeflächen festgesetzt, und zwar die Gebiete „GE 1“ und „GE 2“ westlich der Paar sowie das Gebiet „GE 3“, das sich vom Ostufer der Paar auf ca. 100 m nach Osten in Richtung des G...bachs erstreckt. Mit dem „GE 3“ wird im Wesentlichen das im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehende Grundstück FlNr. ... der Gemarkung A... überplant, auf dem sich ein Getreidemühlenbetrieb („A...“) befindet. Für das „GE 3“ bzw. die FlNr. ... findet sich unter Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen eine auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Regelung, wonach unter dort näher beschriebenen Voraussetzungen „für den bestehenden Betrieb der... (A...) (...) im Rahmen des erweiternden Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ausnahmsweise zulässig ist. Der südliche Bereich der FlNr. ... ist als private Grünfläche ausgewiesen. Im mittleren Planungsbereich auf FlNr. ... der Gemarkung A... sowie FlNr. ... und ... der Gemarkung A... sieht der Bebauungsplan ebenso wie beidseits entlang der Paar und entlang des Westufers des G...baches durchwegte öffentliche Grünflächen vor. Im südlichen und südwestlichen Planbereich sind Mischgebietsnutzungen, im südöstlichen Bereich auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung A... ist ein allgemeinen Wohngebiet festgesetzt. Unter Nr. 11 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans finden sich textliche Festsetzungen zur Grünordnung.

Im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vom 27. Januar 2005 umfasste das Plangebiet im Westen zunächst auch den Bereich zwischen dem F... und der Bahnlinie, der später vom streitgegenständlichen Bebauungsplan abgekoppelt und zum Gegenstand der Bauleitplanung für einen eigenständigen Bebauungsplan wurde. Nachdem der Stadtrat der Antragsgegnerin am 29. November 2007 beschlossen hatte, ein beschleunigtes Verfahren „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ gem. § 13a BauGB durchzuführen, waren in der Folgezeit jeweils zuvor vom Stadtrat gebilligte und sodann öffentlich ausgelegte Planentwürfe Gegenstand von Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Antragsteller erhoben jeweils im Rahmen der vorgesehenen Fristen Einwendungen. In seiner Sitzung vom 24. Juli 2014 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen der D... Straße und der B...straße“ mit Grünordnungsplan als Satzung. Nachdem der erste Bürgermeister die Planzeichnung im Anschluss an den Satzungsbeschluss bereits unter dem Datum des 28. Juli 2014 unterschrieben hatte, setzte er erneut unter der Rubrik „Ausgefertigt“ seine Unterschrift mit der Datumsangabe 30. Juli 2014 auf die Planzeichnung. Die aus mehreren Einzelblättern bestehenden und zusammen mit der Planzeichnung in einem sog. Schnellhefter abgehefteten textlichen Festsetzungen tragen auf Seite 12 die Unterschrift des ersten Bürgermeisters mit der Datumsangabe 1. August 2014. Der Bebauungsplan wurde am 8. August 2014 bekannt gemacht.

Im Rahmen ihrer am 7. August 2015 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller u.a. vor: Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Das Verfahren gemäß § 13a BauGB sei unstatthaft gewesen. Die bloße Ausweisung als Gewerbegebiet schränke die Nutzung und die Betriebsentwicklung der A... unangemessen ein. Eine marktausgerichtete und markterforderliche Entwicklung werde dazu führen, dass der Betrieb künftig auf höhere Vermahlungsmengen angewiesen sei und wieder in den Anwendungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes falle. Der Betrieb sei unter Berücksichtigung eines großräumigen Kunden- und Absatzgebiets in Deutschland und Österreich auf industrielle Fertigungsprozesse und Abläufe im dauerhaften Vermahlungsbetrieb angewiesen. Ein bloßes Gewerbegebiet anstelle einer gebotenen Ausweisung als Industriegebiet verkenne den Charakter des Betriebs, der der Industrie- und Handelskammer zugeordnet sei. Die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich auf das festgesetzte Gewerbegebiet beziehe, sei fehlerhaft den Regelungen für das Mischgebiet zugeordnet. Aus der Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen z.T. mit öffentlichen Wegeflächen folge eine unzumutbare Einschränkung für die Entwicklungsmöglichkeit des Betriebs der A... sowie für bauliche Entwicklungen und sonstige Nutzungen auf den Grundstücken der Antragsteller. Ihnen werde insofern ein – auch gegen das Gleichheitsgebot verstoßendes – Sonderopfer abverlangt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 8. August 2014 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. ... „Zwischen D... Straße und der B...straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ..., ..., ..., ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A..., der im Eigentum des Antragstellers zu 2 stehenden Grundstücke FlNr. ..., ... der Gemarkung A... sowie der im Eigentum der Antragstellerin zu 3 stehenden Grundstücke FlNr. ... der Gemarkung A... und FlNr. ... der Gemarkung A... betrifft.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass hier zu Recht das Verfahren gem. § 13a BauGB gewählt worden sei. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets und keines Industriegebiets auf FlNr. ... berücksichtige die Lärmsituation im Plangebiet und in den angrenzenden Gebieten. Die Erweiterungsinteressen des Betriebs der „A...“ seien durch die „Fremdkörperfestsetzung“ in Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen hinreichend berücksichtigt worden. Diese Regelung sei erst nach der letzten öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gem. § 4a Abs. 3 BauGB auf die Einwendung der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der betroffene Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen. Im Übrigen führe allein der Umstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nicht automatisch zu einer Industriegebietstypik. Unter dem Blickwinkel eines atypischen Betriebs sei die „Fremdkörperfestsetzung“ bei Beibehaltung der „GE-Festsetzung“ im Übrigen getroffen worden. Dass die Ausweisung eines Industriegebiets nicht in Betracht komme, sei im Planungsverfahren hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden. Ein solches wäre mit der umgrenzenden Nachbarschaft nicht in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Stadtrat im Zweifel ein Gewerbegebiet auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 – sollte diese unwirksam sein – getroffen hätte. Die festgesetzten Grünflächen eigneten sich u.a. zur Verwirklichung der Ziele des Arten- und Biotopschutzprogramms für den Landkreis A...-Friedberg und eines seit vielen Jahren verfolgten stadteigenen Entwicklungsprogramms zum Paartalraum. Diesen Zielen, die sachlogisch – und deshalb im Einklang mit dem Gleichheitssatz – nur auf Flächen mit bestimmten Merkmalen und in bestimmten Lagen gegen Kompensation des Wertverlusts umzusetzen seien, sei der Vorrang vor den Eigentümerinteressen an einer baulichen Nutzung der Flächen eingeräumt worden.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,

den streitgegenständlichen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Die Beigeladene zu 3 stellt keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie hat als Vertreter des öffentlichen Interesses Stellungnahmen des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts A...-Friedberg sowie eine Äußerung einer vormals am Landratsamt A...-Friedberg zuständigen Naturschutzfachkraft vorgelegt und vertritt unter Anregung einer Vorlage an den Großen Senat die Auffassung, dass kein Ausfertigungsmangel vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Planungsakten der Antragsgegnerin und der sonstigen beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4. August 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung kommt vorliegend in Betracht, weil sich die Antragsteller gegen die Überplanung in ihrem Eigentum stehender Grundstücke wenden. Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich antragsbefugt (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 – 4 BN 46.05 – BauR 2006, 352 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31 m.w.N.).

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels formell unwirksam. Dabei muss der Senat der Frage nicht nachgehen, ob ein Formfehler auch darin zu sehen ist, dass die textlichen Festsetzungen und die Planzeichnung unter unterschiedlichen Datumsangaben ausgefertigt worden sind (die textliche Festsetzungen auf Seite 12 unter dem 1. August 2014, die Planzeichnung unter dem 30. Juli 2014 bzw. bereits unter dem 28. Juli 2014). Ein Formverstoß gegen Art. 26 Abs. 2 GO ist jedenfalls darin zu sehen, dass die einzelnen zwölf Blätter der nur auf Seite 12 ausgefertigten textlichen Festsetzungen nur lose in einem Schnellhefter miteinander verbunden sind, ohne dass durch hinreichende Bezugnahme der einzelnen Seiten aufeinander gesichert ist, dass der sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigungsunterschrift Genüge getan wurde.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 34 m.w.N.).

Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt – also insbesondere die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen mit allen ihren Einzelseiten – zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. Leitsatz sowie ausführlich Rn. 36 ff. m.w.N.). Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, müssen alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans entweder fest miteinander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt. Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. bei einem Satzungstext über mehrere Seiten dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe sowie durch die Angabe eines Datums und eines Regelungsbezugs auf allen zur Satzung gehörenden Seiten eindeutig bestimmt wird, welche Einzelteile vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 39; SächsOVG, U.v. 6.6.2001 – 1 D 442/99 – NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Durch das Abheften der Einzelblätter der textlichen Festsetzungen („Satzung“) in einen sog. Schnellhefter wurde keine hinreichende körperliche Verbindung der einzelnen Seiten (von denen lediglich Seite 12 einen Ausfertigungsvermerk aufweist) untereinander geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Seiten des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung einer Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42; zum Problem der Verwechslungs- und Austauschgefahr insbesondere bei typischerweise in den Planungsakten existenten divergierenden Entwurfsfassungen vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 42). Ebenso fehlt es an einer „gedanklichen Schnur“, die die zwölf losen Blätter der textlichen Festsetzungen mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Die Angabe, dass es sich um die Fassung vom „25.06.2014“ handelt, findet sich lediglich auf der Planzeichnung sowie auf der ersten sowie dritten Seite der textlichen Festsetzungen („Satzung“). Ein angegebenes Fassungsdatum oder eine andere hinreichend gedankliche Verbindung fehlt aber auf den übrigen Seiten. Allein die fortlaufenden Seitenangaben mit dem Hinweis auf das beauftragte Planungsbüro sowie die auf jeder Textseite – ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise (wie z.B. die Angabe des Fassungsdatums oder des Datums des Satzungsbeschlusses) – gedruckte Kopfleiste

„Stadt A... – Stadtteil A... Satzung

Bebauungsplan Nr. ... ‚Zwischen der D... Straße und der B...straße‘ mit Grünordnungsplan“

genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde gerecht zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.). Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der elf ersten Seiten der „Satzung“ mit der zwölften Seite der textlichen Festsetzungen, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung vom 25.06.2014“ oder „Fassung des Satzungsbeschlusses am 24. Juli 2014“ erhalten hätte.

b) Der Bebauungsplan leidet zudem aufgrund der Regelung Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.

aa) Als unproblematisch sieht es der Senat dabei an, dass die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 systemwidrig unter der Überschrift „2.2 Mischgebiet“ steht. Denn aus dem Regelungsinhalt ergibt sich eindeutig, dass die Regelung für das „GE 3“, also für den Bereich der Gewerbegebietsausweisung im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans bestimmt ist und dass lediglich aufgrund eines redaktionellen Versehens die Regelung nicht unter den Regelungskomplex „2.3 Gewerbegebiet“ gefasst wurde.

bb) Für die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 fehlt aber in § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) und in den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere lässt sich die Regelung nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO stützen.

Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans reglementiert wörtlich:

„Für den bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3) gelten im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes gem. § 1 Abs. 10 BauNVO folgende Maßgaben: Eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung sowie eine Nutzungsänderung ist ausnahmsweise zulässig, soweit diese jeweils mit dem Betrieb der A... in unmittelbarem Zusammenhang steht und dadurch sich an der ursprünglichen Betriebsart Getreidemühle insgesamt nichts ändert.“

§ 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO erlaubt es den Gemeinden, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener baulicher oder sonstiger Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn diese Anlagen bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Dabei muss gemäß § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Macht eine Kommune von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorliebnehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern dass er je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie dem Charakter des festgesetzten Gebiets an sich fremd sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2013 – 15 CS 13.1865 – juris Rn. 15).

Die eindeutige Bezugnahme sowohl im Satzungstext als auch in der Begründung des Bebauungsplans (vgl. dort Seite 32) auf § 1 Abs. 10 BauGB sowie das in der Planbegründung wiederholt hervorgehobene Ziel, den vorhandenen Betrieben und insbesondere auch der „A...“ neben der Gewährleistung von Bestandsschutz auch Entwicklungspotenziale zu eröffnen [hierzu auch unten 3 b) ], lässt nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin zu 1 eine Regelung treffen wollte, die sicherstellen sollte, dass im Bereich des „GE 3“ Nutzungen auch dann nicht ausgeschlossen sind, wenn diese nicht mehr von einer Gewerbeausweisung (§ 8 BauNVO) gedeckt sind. Hierfür spricht auch, dass laut der Planbegründung (Seite 32) die Antragsgegnerin dem vorhandenen Betrieb auch bei einer möglichen Genehmigungspflicht nach dem BImSchG keine Hürden aufbauen wollte. Weil § 1 Abs. 10 BauNVO nur anwendbar ist, wenn Anlagen bei hypothetischer Zulässigkeitsprüfung im Falle der Festsetzung eines bestimmten Plangebiets – hier eines Gewerbegebiets („GE“) – materiell unzulässig wären bzw. werden würden (Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 68; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 1 BauNVO Rn. 109; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 136), ist die ausdrücklich auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung mithin dahingehend auszulegen, dass eine Erweiterung, Änderung, Erneuerung oder Nutzungsänderung der bestehenden Anlagen der A... im gesamten Gebiet „GE 3“ auch dann hinsichtlich der Nutzungsart zulässig sein soll, wenn der Betrieb – solange es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt – einen industriegebietstypischen Grad aufweist, der nicht mehr von der Gewerbegebietsfestsetzung (§ 8 BauNVO) abgedeckt und daher an sich nur in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig wäre.

Dabei spricht sowohl diese Intention als auch die sprachliche Fassung der textlichen Festsetzung („ist ausnahmsweise zulässig“) dafür, dass insofern geregelt werden sollte, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 1 BauNVO allgemein zulässig sein sollten und nicht nur i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 10 Satz 1 Alt. 2 BauNVO („ausnahmsweise zugelassen werden können“) von einer im Ermessen stehenden behördlichen Ausnahmeentscheidung abhängen sollten. Der Senat kann allerdings das genaue diesbezügliche Auslegungsergebnis – Regelabweichung oder Ausnahmefestsetzung i.S. von § 31 Abs. 1 BauGB – dahinstehen lassen. Denn unabhängig hiervon handelt es sich um eine zu großzügige Festsetzung zugunsten des bestehenden Betriebs im vorgesehenen „GE 3“, die von der Festsetzungsermächtigung in § 1 Abs. 10 BauNVO nicht mehr gedeckt ist.

§ 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht Abweichungen von den Grundaussagen in §§ 2 ff. BauNVO für eine anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung. Die Regelung bietet lediglich die Rechtsgrundlage für einen erweiterten „Bestandsschutz für Fremdkörper“ in einem im Übrigen andersartigen Baugebiet. Die Regelungsermächtigung setzt daher voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen. Andernfalls käme den nach den Baugebietsfestsetzungen gem. §§ 2 ff. BauNVO allgemein zulässigen Anlagen keine prägende Wirkung mehr zu, sodass diese Festsetzungen weitgehend leerzulaufen drohten. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere „Einsprengsel“ von geringem Flächenumfang darstellen. Es darf sich bei den von einer „Fremdkörperfestsetzung“ betroffenen Anlagen nur um einzelne Objekte handeln, die auch flächenmäßig im Verhältnis zum gesamten Baugebiet lediglich von geringer Ausdehnung sind. Die Bereiche mit Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO dürfen nur einen untergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen. Größere Industrie- und Gewerbekomplexe dürfen über § 1 Abs. 10 BauNVO hingegen nicht reglementiert werden; hier bedarf es der Festsetzung eines entsprechenden Baugebiets (Vgl. OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 50; U.v. 28.6.2007 – 7 D 59/06.NE – NuR 2008, 811 = juris, Rn. 170 ff.; NdsOVG, U.v. 18.9.2001 – 1 L 3779/00 – BauR 2002, 906 = juris Rn. 39; Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 65; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn.104; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 135).

Diese Anforderungen der Ermächtigungsnorm erfüllt Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen nicht. Die Möglichkeit von Erweiterungen, Änderungen, Erneuerungen und Nutzungsänderungen erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung auf den gesamten „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A... (GE 3)“. Die privilegierende textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 bezieht sich mithin auf alle derzeit und zukünftig bestehenden Anlagen der „A...“ im gesamten „GE 3“. Denn dieses Gebiet besteht im Wesentlichen aus dem im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehenden Grundstück FlNr. ...; der „A...“ kam und kommt – sowohl zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – für das betroffene Gewerbegebiet nicht nur eine gebietsbeherrschende Stellung, sondern die zentrale, ausschließliche Bedeutung für die Nutzung des ausgewiesenen Bereichs des „GE 3“ zu. Dass eine solche weitreichende, das gesamte festgesetzte „GE 3“ umfassende Regelung auch gewollt war, wird durch die Begründung des Bebauungsplans bestätigt (Seite 32 unten), wonach das Instrument eines erweiternden Bestandsschutzes „für die ... Anlagen“ gelte. Bei dieser Sachlage verstößt die Festsetzung auch gegen § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, wonach die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die sich auf das gesamte „GE 3“ erstreckende Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen führt in der Sache dazu, dass die Zweckbestimmung „GE“ im Ganzen nicht mehr gewahrt bleibt (vgl. auch HessVGH, U.v. 19.5.2016 – 4 C-2094/14.N – BauR 2016, 1870 = juris Rn. 37 unter Verweis auf § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO). § 1 Abs. 10 BauNVO darf aber nicht als ein Instrument benutzt werden, um dem an sich festgesetzten Baugebiet i.S. von §§ 2 ff. BauNVO ein Gepräge zu verleihen, nach dem sich der betroffene Bereich in Wahrheit als ein anderes Baugebiet darstellt (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 1 BauNVO Rn. 71). Genau das ist aber vorliegend der Fall: Denn in der Sache führt die Festsetzung dazu, dass sich der Betrieb der A... unter der Bedingung, dass es bei der Betriebsart „Getreidemühle“ bleibt, so (weiter) entwickeln darf, als sei dort ein Industriegebiet festgesetzt worden. Selbst wenn – was nicht geboten ist – die vom „GE 3“ getrennt festgesetzten Gewerbegebiete „GE 1“ und „GE 2“ in die Betrachtung einbezogen würden und gedanklich von einem einzigen Gewerbegebiet im gesamten Norden des Plangebiets ausgegangen werden würde, könnte bei einem überschlägigen Flächenanteil des „GE 3“ von etwa 40% der gesamten „GE“-Flächen hinsichtlich der Festsetzung Nr. 2.2.5 nicht mehr von einem mit § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO noch vereinbarem „Einsprengsel“ von flächenmäßig untergeordneter Ausdehnung die Rede sein.

cc) Aus der Vorgabe, dass Gegenstand der Regelung „bestimmte“ Anlagen sein müssen, ist außerdem zu folgern, dass § 1 Abs. 10 BauNVO nicht zu einer abstrakten, sondern nur zu einer konkretanlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt. Dementsprechend müssen die baulichen Anlagen, denen ein erweiterter Bestandsschutz eingeräumt werden soll, in der Festsetzung hinreichend bestimmt bezeichnet werden (BayVGH, U.v. 25.10.2010 – 1 N 06.2609 – BayVBl 2011, 764 = juris Rn. 59; OVG NRW, U.v. 19.5.2015 – 10 D 115/12.NE – BauR 2015, 1618 = juris Rn. 47; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 63; Stange, BauNVO, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 133). Auch dieser Anforderung dürfte die textliche Festsetzung Nr. 2.2.5, die sich – ohne eine konkrete Einzelanlage zu benennen – allgemein auf den „bestehenden Betrieb der ... (A... A...) auf Fl.Nr. ..., Gmkg. A..., (GE 3)“ bezieht und als Begrenzung lediglich an die bestehende „Betriebsart Getreidemühle“ anknüpft, nicht genügen. Hierzu bedarf es aber aufgrund der voranstehenden Gründe, die für sich bereits die Fehlerhaftigkeit und Unwirksamkeit der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen begründen, keiner abschließenden Bewertung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Einschlägigkeit der Regelungsermächtigung zudem daran scheitert, dass der als „GE 3“ festgesetzte Planbereich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses womöglich kein „überwiegend bebautes Gebiet“ darstellte (vgl. OVG NRW, U.v. 24.10.2012 – 7 D 89/10.NE – juris Rn. 55; zu diesbezüglichen Einzelfragen vgl. auch BVerwG, B.v. 6.3.2002 – 4 BN 11.02 – BauR 2002, 1665 = juris Rn. 4).

dd) Ein Unwirksamkeitsmangel, der – wie hier – auf der fehlenden gesetzlichen Regelungsermächtigung gem. § 9 BauGB i.V. mit den Regelungen der BauNVO beruht, unterfällt nicht dem Regelungsregime der §§ 214, 215 BauGB, sodass der Umstand, dass die Antragsteller mangels rechtzeitigen Rügeschreibens die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB haben verstreichen lassen, nicht zur Unbeachtlichkeit des Mangels führt.

c) Die aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, auch wenn die Antragsteller ihren Antrag darauf begrenzt haben, den Bebauungsplan nur insofern für unwirksam zu erklären, soweit er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft.

aa) Schon der Ausfertigungsmangel – s.o. 2 a) – erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.

bb) Auch der materielle Mangel – Verstoß gegen § 1 Abs. 10 BauNVO i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – führt unabhängig vom Ausfertigungsmangel zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Ein Normenkontrollgericht ist nicht befugt, durch seine Entscheidung ein planerisches Ergebnis festzustellen, das letztlich eine Veränderung des zugrunde gelegten städtebaulichen Konzepts der Gemeinde bewirkt. Vielmehr hat das Gericht es im Zweifel der Gemeinde zu überlassen, die von ihr als angemessen und städtebaulich erforderlich angesehenen neuen planerischen Maßnahmen zu ergreifen. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen hat daher nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnenund wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz der Teilbarkeit und des mutmaßlichen Willens des Normgebers, vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 16 f.; B.v. 18.2.2009 – 4 B 54.08 – ZfBR 2009, 364 = juris Rn. 5; U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – ZfBR 2015, 58 = juris Rn. 26; OVG MV, U.v. 10.2.2015 – 3 K 25/10 – juris Rn. 59; VGH BW, U.v. 27.7.2012 – 8 S 938/11 – KommJur 2013, 469 = juris Rn. 37). Dabei ist sowohl die über Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art.11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistete kommunale Planungshoheit als auch die Organkompetenz des Gemeinde- bzw. Stadtrats für die wesentlichen Entscheidungen der Bauleitplanung zu respektieren.

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 zunächst die Unwirksamkeit der Festsetzung des gesamten „GE 3“ zur Folge, weil nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel für diesen Bereich eine „schlichte“ Gewerbeausweisung i.S. von § 8 BauNVO ohne die unwirksame textliche Festsetzung Nr. 2.2.5 beschlossen hätte. Die schriftsätzliche Einlassung der Antragsgegnerin, dass die „Fremdkörperfestsetzung“ gem. Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen erst im Laufe des Planungsverfahrens auf die Einwendungen der Antragsteller in die Satzung mit aufgenommen worden sei, obwohl jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt der Bereich nicht durch einen industriespezifischen Betrieb geprägt gewesen sei, und dass die Antragsgegnerin dort ein Industriegebiet auch mit Blick auf die Nachbarschaft nicht habe ausweisen wollen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Planbegründung (Seite 32), wonach der Bereich des Betriebsgeländes der „A...“ ohne die streitgegenständliche Planung als „faktisches Gewerbegebiet (GE) (...) bzw. als Gemengelage“ qualifiziert wird, wird deutlich, dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einordnung der überplanten „GE 3“ nicht sicher war. Im Übrigen wollte die Antragsgegnerin mit der Aufnahme der Nr. 2.2.5 den Antragstellern erkennbar entgegenkommen, um ihnen hinreichende Entwicklungsmöglichkeiten bis hin zu industriespezifischer Nutzung auch ohne Ausweisung eines Industriegebiets (§ 9 BauNVO) zu ermöglichen. Die Berücksichtigung von Entwicklungsmöglichkeiten der bestehenden Betriebe im Plangebiet als wichtiger Belang wird in der Planbegründung wiederholt ausdrücklich angesprochen (vgl. dort z.B. Seiten 5, 21, 22, 31). Ausdrücklich wird dabei auch der Betrieb der „A...“ hervorgehoben, dem „ein Erweiterungspotential zugestanden“ wird (Planbegründung S. 28) und bei dem – wie bereits oben in anderem Zusammenhang herausgearbeitet wurde – „über das Instrument eines erweiterten Bestandsschutzes (...) gem. § 1 Abs. 10 BauNVO“ dafür gesorgt werden soll, „keine Hürden aufzubauen für eine mögliche Genehmigungspflicht nach dem BImSchG“ (Planbegründung Seite 32). Es kann bei dieser Sachlage nicht unterstellt werden, dass Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen keine tragende Bedeutung für das Planungskonzept hatte und dass der Gemeinderat in jedem Fall für den Bereich des Betriebsgeländes der „A... A...“ mehrheitlich eine Entscheidung für ein „schlichtes“ Gewerbegebiet „GE“ an derselbe Stelle getroffen hätte.

Hiervon ausgehend lässt sich zudem nicht sicher feststellen, dass der Bestand des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Übrigen – also ohne das festgesetzte Plangebiet „GE 3“ – dem Planungswillen des Stadtrats entspricht. Für einen entsprechenden Trennungswillen fehlen in der Planbegründung und in den abwägenden Ratsbefassungen eindeutige Hinweise. Schon zu Beginn der Planbegründung (Seite 4) wird ausgeführt, dass „die Zielsetzung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen (...) miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet“, als Anlass und Erfordernis der Planung angesehen wird. Hieraus geht hervor, dass die Hauptziele und Hauptinhalte des Bebauungsplans – insbesondere einerseits die nutzungssteuernden (u.a. auf die Sicherung des Bestands und der Entwicklungsmöglichkeiten bestehender Gewerbebetrieb ausgerichteten) Gebietsausweisungen i.S. von §§ 2 ff. BauGB und andererseits die auf ökologische und gesellschaftliche Ziele ausgerichtete Gestaltung der als Grünflächen ausgewiesenen Bereiche (Entwicklung des Paartalraums als Erlebnis- und extensiver Erholungsraum unter Verbesserung der Wegevernetzung für Radfahrer und Fußgänger) – auf einer einheitlichen Plankonzeption und Abwägung beruhen. Die nach Abzug des „GE 3“ verbleibenden Festsetzungen des Bebauungsplans mögen geeignet sein, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es kann aber nicht unterstellt werden, dass der Stadtrat die übrige Planung – insbesondere: Festsetzung von durchwegten Grünflächen sowie der übrigen Baugebiete („GE 1“, „GE 2“ sowie der Misch- und Wohngebiete) – in jedem Fall auch ohne das „GE 3“, das immerhin ca. 20% der überplanten Gesamtfläche ausmacht und das auch bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung im Gesamtzusammenhang mit den sonstigen Flächen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keine unerhebliche Rolle spielte, so beschlossen hätte. Für dieses Ergebnis sprechen auch die Betroffenheiten der Antragsteller, die schon während des Einwendungsverfahrens einheitlich als Einwender aufgetreten sind. Denn den für sie hinsichtlich der Flächenausweisung und der Nr. 2.2.5 der textlichen Festsetzungen recht großzügigen (aber – s.o. – fehlerbehafteten) Regelung zum „GE 3“ stehen Grünflächenfestsetzungen gegenüber, die für die Antragsteller am Maßstab der Privatnützigkeit (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) mit nicht unerheblichen Belastungswirkungen verbunden sind. Schließlich lässt die während des Planungsverfahren erfolgte Abtrennung des westlichen Bereichs zwischen F... und Bahnlinie, der sodann selbständig mit einem eigenen Bebauungsplan überplant wurde, den Schluss zu, dass der verbleibende Planbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Ganzen für den Stadtrat Gegenstand einer einheitlichen Abwägungsentscheidung war.

cc) Auch wenn die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge darauf begrenzt haben, der Verwaltungsgerichtshof möge den Bebauungsplan nur insoweit für unwirksam erklären, als er den Bereich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke betrifft, hat der Senat den Entscheidungsausspruch – wie tenoriert – auf den gesamten Bebauungsplan zu erstrecken. Beschränkungen des Antrags auf bestimmte Teile der Rechtsvorschrift – wie hier auf bestimmte örtliche Bereiche des Bebauungsplans – sind grundsätzlich zulässig, das Normenkontrollgericht ist aber hieran nicht gebunden; § 88 gilt nicht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 69 m.w.N.). Das Gericht muss vielmehr in den Blick nehmen, dass den Normenkontrollverfahren eine doppelte Funktion einerseits als subjektive Rechtsschutzverfahren und andererseits als objektive Prüfungsverfahren zukommt. Sind die subjektivrechtlich ausgerichteten Zulässigkeitshürden des § 47 Abs. 2 VwGO genommen, tritt die Funktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den Vordergrund (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 – juris Rn. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund spricht bereits der aus einem Ausfertigungsmangel folgende formelle Fehler, der den Bebauungsplan ohne Weiteres im Ganzen erfasst, gegen eine Beschränkung des Urteilsausspruchs nach den gestellten Anträgen. Aber auch der – wie gesehen – zur Gesamtunwirksamkeit führende materielle Mangel (Unvereinbarkeit der textlichen Festsetzung Nr. 2.2.5 mit § 1 Abs. 10 BauNVO) verlangt mangels feststellbarer Teilbarkeit den gerichtlichen Ausspruch der Unwirksamkeit im vollen Umfang. Auch insofern gilt es im Verfahren nach § 47 VwGO zu vermeiden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Das Gericht würde den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers missachten, wenn es – im Falle einer nach materiell-rechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung – durch die Erklärung einer Teilunwirksamkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Vielmehr hat es bei einem Mangel in einer (nicht teilbaren) Gesamtregelung durch eine Unwirksamkeitserklärung im Ganzen dem Ortsgesetzgeber die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1991 – 4 NB 3.91 – NVwZ 1992, 567 = juris Rn. 28).

d) Auf die im Laufe des Rechtsstreits aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen, so z.B. in Bezug auf

– die ordnungsgemäße Anwendung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13a BauGB,

– die von den Antragstellers als abwägungsfehlerhaft gerügte Festsetzung von (insbesondere öffentlichen) Grünflächen (zur Möglichkeit einer – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls – abwägungsfehlerfreien Überplanung im Privateigentum stehender Grundstücke als öffentliche Grünflächen bei entsprechend hohem Rechtfertigungspotenzial aufgrund von Allgemeinwohlinteressen vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris 56 Rn. ff.),

– die Einhaltung des sog. Trennungsgrundsatzes (§ 50 BImSchG, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 CN 3.11 – BVerwGE 143, 24 = juris Rn. 27 ff.; B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl 2013, 545 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 = juris Rn. 16; NdsOVG, U.v. 12.5.2015 – 1 KN 238/13 – BauR 2015, 1300 = juris Rn. 44 ff.) hinsichtlich des festgesetzten „GE 3“ (bzw. bei einer von den Antragstellern begehrten Ausweisung als Industriegebiet) mit Blick auf die unmittelbar östlich des G...bachs angrenzenden Wohnnutzungen sowie

– die Auswirkungen der formal (trotz aktueller Kenntnisse zur mangelnden Hochwasserbetroffenheit eines HQ100) nicht aufgehobenen Überschwemmungsgebietsverordnung etc.,

muss nicht mehr eingegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Antragsgegnerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Da sich die Beigeladene zu 3 nicht dergleichen am Verfahren beteiligt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

I. Der am 27. Juni 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „W. B.“ der Stadt … ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den am 27. Juni 2016 öffentlich bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. … „W. …haus B.“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der bebauten Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung …, die einige Meter nördlich des Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans liegen und von diesem durch unbeplant gebliebene Bereiche der öffentlichen Verkehrsfläche FlNr. … (Straße „B.“) getrennt sind.

Der angegriffene Bebauungsplan überplant – im Altstadtbereich der Antragsgegnerin, unmittelbar am Zusammenfluss von K. und G. – insgesamt eine Fläche von ca. 0,1 ha, und zwar die im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstücke FlNr. … und FlNr. …2 der Gemarkung … vollständig sowie die FlNr. … (öffentliche Verkehrsfläche, Eigentum der Antragsgegnerin) und die FlNr. … (Uferbereich, Eigentum des Freistaats Bayern) teilweise. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet (MI) fest. Nach der Planzeichnung des Bebauungsplans sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der „Endfassung vom: 14. Juni 2016“ soll auf den Grundstücken des Beigeladenen sowie im südlichen Teil der FlNr. … (bisherige Verkehrsfläche) ein Wohn- und Geschäftshaus als Nachfolgegebäude der beiden bisher dort stehenden, zwischenzeitlich abgerissenen Gebäude errichtet werden. Im Anschluss an den südlichen Gebäudebereich soll – jenseits der festgesetzten Baugrenze – eine aufgeständerte Terrasse entstehen, die in die im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Grundstücksflächen des Uferbereichs (Teil der FlNr. …) hineinragt. In der Planzeichnung wird diese rot schraffiert als Fläche für Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit der Zweckbestimmung „Terrasse aufgeständert / Uferpromenade“ dargestellt. Im Übrigen wird im südlichen Planbereich unter Einschluss der FlNr. … und des südlichen Teils der FlNr. … eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Uferpromenade“ festgesetzt, für die in den grünordnerischen Festsetzungen diverse Erhaltungs-, Gestaltungs- und Pflegevorgaben geregelt sind. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit folgenden Nutzungen vor:

– Erdgeschoss: offene Parkgaragennutzung („offene Stellplätze unter Gebäude“ mit neun von der Westbzw. Ostseite jeweils unmittelbar direkt zugänglichen Stellplätzen),

– im 1. Obergeschoss: „Geschäftsfläche/Gastronomie/Büro – NGF ca. 237 qm“,

– im 2. Obergeschoss: „Bürofläche – NGF ca. 143 qm“ (südlicher Teil); „Wohnung Teil 1 – NGF ca. 95 qm“ (nördlicher Teil).

– im Dachgeschoss: „Wohnung Teil 2/Penthouse – NGF ca. 162 qm“ zzgl. Dachterrasse (nach Süden, Osten und Westen).

Das Verfahren der Bauleitplanung begann damit, dass der Grundstücks- und Bauausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 17. März 2014 die Aufstellung des Bebauungsplans im Verfahren nach § 13a BauGB beschloss. Nach Billigung durch den Ausschuss wurde der Planentwurf in der Fassung vom 8. April 2014 unter Verzicht auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 29. Juli 2014 bis 28. August 2014 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob unter dem 22. August 2014 diverse Einwendungen. Nach einem entsprechenden Antrag des Beigeladenen beschloss der Ausschuss am 24. Februar 2015, die Aufstellung des – nunmehr gem. § 12 BauGB vorhabenbezogenen – Bebauungsplans flächenmäßig zu beschränken, und den Planentwurf in der nunmehr gebilligten Fassung vom 7. Oktober 2014 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen; der Vorhaben- und Erschließungsplan sei vom Vorhabenträger auszuarbeiten, dieser habe sich zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließung sowie zur Kostentragung in einem noch abzuschließenden Durchführungsvertrag zu verpflichten.

Im Rahmen der folgenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, die vom 9. Juni 2015 bis 8. Juli 2015 stattfand, erhob der Antragsteller über ein Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. Juli 2015 diverse Einwendungen. U.a. trug er vor, es gebe weder für Lastkraftwagen noch für Müllentleerung, Lieferung und Räumfahrzeuge eine ausreichende Wendemöglichkeit. Rangiermanöver würden zu einer Vielzahl von Konflikten im fließenden und ruhenden Verkehr führen, die der Bebauungsplan nicht löse. Durch die neu ausgelösten Verkehrsströme (Ziel- und Quellverkehr) werde eine erhebliche Zunahme damit einhergehender Immissionen bewirkt. Ob, wie und warum von den Vorschriften der BayBO abweichende Abstandsflächen festgesetzt werden sollen, sei nicht wirklich klar. Durch Verschattung nehme die geplante Bebauung seinen Grundstücken und den dortigen Photovoltaikanlagen wertvolle Besonnung.

In seiner Sitzung vom 31. August 2015 befasste sich der Ausschuss mit den Einwendungen der vorangegangenen Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie mit einer von einem Architektenbüro erstellten „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015, in der unter vergleichender Berücksichtigung einer Bebauung nach dem Planungsstand 7. Oktober 2014 und dem Gebäudealtbestand (auf FlNrn. … und …2) die Verschattung der Umgebung an bestimmten Stichtagen in 3D-Ansichten dargestellt wird. Der Ausschuss beschloss, dass der Planentwurf in der nunmehr gebilligten Fassung vom 21. August 2015 erneut auf die Dauer von 14 Tagen öffentlich ausgelegt werden sollte und dass zur Umsetzung mit dem Vorhabenträger (= Beigeladenen) ein Durchführungsvertrag zu schließen sei. Im Rahmen der folgenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfes (Planfassung vom 21. August 2015), die vom 20. Oktober 2015 bis 2. November 2015 stattfand, ließ der Antragsteller über ein Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2015 mitteilen, dass die bereits erhobenen Einwendungen aufrechterhalten blieben.

In seiner Sitzung vom 30. November 2015 beschloss der Ausschuss, in Umsetzung von Empfehlungen des Kreisbaumeisters aus dem Anhörungsverfahren dem Beigeladenen aufzugeben, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinsichtlich der Einfügung in das Ortsbild zu überarbeiten. Eine neue Planfassung vom 23. März 2016 wurde im Anschluss mit Begründung und einem Entwurf zum Vorhaben und Erschließungsplan in der Zeit vom 19. April 2016 bis 18. Mai 2016 erneut öffentlich ausgelegt. Die Bevollmächtigten des Antragstellers erhoben per Telefax am 18. Mai 2016 erneut Einwendungen u.a. hinsichtlich der Verkehrssituation, der Abstandsflächen, der Verschattung, des Verkehrslärms, einer Verunstaltung des Ortsbilds sowie des Maßes der baulichen Nutzung.

Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, beantragte die Antragsgegnerin beim Landratsamt Regen unter dem 30. Mai 2016, das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Am 20. Juni 2016 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin – nach vorheriger Befassung mit den noch eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen – „den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan i.d.F. vom 14.06.2016“ als Satzung. Mit Unterschrift des Beigeladenen vom 17. Juni 2016 und des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 wurde ein schriftlicher Durchführungsvertrag geschlossen, in dem sich der Beigeladene u.a. verpflichtete, spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen sowie spätestens „sechs Monate nach Rechtskraft der Genehmigung“ mit dem Vorhaben zu beginnen und es innerhalb von 24 Monaten fertigzustellen. Des Weiteren verpflichtete sich der Beigeladene in dem Vertrag zur Herstellung bzw. Anpassung der Erschließungsanlagen. Der Bauausschuss hatte bereits am 20. Juni 2016 durch Beschluss den Entwurf des Durchführungsvertrags genehmigt und den ersten Bürgermeister zur Unterschrift ermächtigt.

Unter dem 22. Juni 2016 fertigte der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin die Original-Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus. Der Vorhaben- und Erschließungsplan in der „Endfassung vom: 14. Juni 2016“, der zusammen mit der Original-Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und einer hydraulischen Untersuchung in einem „Standardordner DIN A4“ mit Schnellheftungssystem eingeordnet ist, trägt keinen gesonderten Ausfertigungsvermerk. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde im „B* …“ vom 27. Juni 2016 öffentlich bekannt gemacht.

Bei einer Besprechung am 6. September 2016 im Landratsamt Regen, an der der Beigeladene sowie Vertreter des Wasserwirtschaftsamts (WWA) Deggendorf und des Landratsamts teilnahmen, wurde thematisiert, dass die Terrasse im Uferbereich auf Pfeilern gebaut werden solle, die auf einem Grundstück des Freistaats Bayern stünden. Im Anschluss reichte der Beigeladene über die Antragsgegnerin neue Baupläne zur baurechtlichen Genehmigung ein, nach denen die im ersten Obergeschoss vorgesehene (im Uferbereich aufgeständerte) Terrasse sowie die im Dachgeschoss vorgesehene Dachterrasse bis zur Grenze der FlNr. … in Richtung Norden zurückgestutzt wurden und die nach Süden hin auskragende, schräge Südwand des Gebäudes unter Beseitigung jeglichen Überstands auf das Ufergrundstück des Freistaats angepasst wurde. Gleichzeitig beantragte er im laufenden Baugenehmigungsverfahren diverse Befreiungen vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan u.a. hinsichtlich der reduzierten Größe der Terrasse und deren Aufständerung sowie hinsichtlich der „Unterschreitung des Terrassenrücksprunges von 4,50 m im Dachgeschoss“. Zur Begründung der Befreiungsanträge wurde vorgetragen, dass das Grundstück des Freistaats Bayern im Uferbereich nicht überbaut werden dürfe. Deshalb solle die geplante Terrasse größenreduziert errichtet werden. Die Terrasse werde bedingt durch die Reduzierung nur noch in Teilbereichen aufgeständert. Im Zuge der Terrassenverkleinerung werde auch die süd-östliche Gebäudeecke um 1,40 m zurückgenommen. Durch die Rücknahme der Gebäudeecke werde der Terrassenrücksprung von 4,50 m an der süd-östlichen Gebäudeecke im Dachgeschoss geringfügig um 1,40 m unterschritten. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 erteilte das Landratsamt Regen dem Beigeladenen die Baugenehmigung unter den beantragten Befreiungen für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“.

Unter dem 21. Juni 2017 richteten die Bevollmächtigten des Antragstellers ein Schreiben an die Antragsgegnerin, das bei ihr am 22. Juni 2017 eingegangen ist. Hierin wird u.a. unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen vom 7. Juli 2015 und vom 18. Mai 2016 allgemein eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine Verletzung des Entwicklungsgebots und des Abwägungsgebots gerügt. Einen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 ab. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 20. März 2018 (15 CS 17.2523) zurück. Im Auftrag der Antragsgegnerin gab das Architektenbüro, das die Verschattungsstudie vom 20. August 2015 erstellt hatte, unter dem 13. April 2018 eine ergänzende Stellungnahme ab, die dem Senat vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Bl. 118 der VGH-Akte).

Mit seinem bereits am 21. Juni 2017 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geltend. Er trägt – unter Bezugnahme auf die Einwendungsschreiben vom 7. Juli 2015 und vom 18. Mai 2016 – vor, der Antragsteller sei in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Auf Nachfrage bzw. Hinweis des Senats vom 21. März 2018 ergänzte der Antragsteller seinen Vortrag dahingehend, dass der Beigeladene bis zum Satzungsbeschluss hinsichtlich der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke FlNr. … und FlNr. … keine Verfügungsbefugnis innegehabt habe, was der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entgegenstehe. Zudem spare das Vertragsgebiet gem. Teil 1 § A 1 Abs. 2 des Durchführungsvertrags i.V. mit dem Lageplan (Anlage 1 zum Durchführungsvertrag) das Grundstück FlNr. … aus. Damit regelten Durchführungsvertrag und Bebauungsplan unterschiedliche Gegenstände, was zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führe. Aufgrund einer aus der Umsetzung des Bebauungsplans folgenden Verschattung werde der Antragsteller hinsichtlich des Betriebs seiner Photovoltaikanlagen auf seinem Grundstück in eigenen Rechten verletzt. Mit dem Rügeschreiben vom 21. Juni 2017 sei die Antragsgegnerin rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsmängel, die auch Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens seien, weiterhin gerügt würden. In einer Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 25. August 2014 sei aufgrund der Ungeeignetheit des Standorts eine Umplanung des Vorhabens empfohlen worden. Auch die Regierung von Niederbayern sowie der Kreisbaumeister hätten im Planungsverfahren auf die negativen Auswirkungen der Planung auf das Ortsbild hingewiesen. Hinsichtlich der Verkehrssituation und der Stellplätze liege eine Verletzung des Abwägungsgebots vor.

Der Antragsteller beantragt,

den am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nr. … – W. …haus B.“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers schon keine subjektive Rechtsverletzung ergebe. Jedenfalls leide der Bebauungsplan nicht an materiellen Mängeln, die zur Unwirksamkeit führten. Gegenüber den Grundstücken des Antragstellers würden die Abstandsflächen eingehalten, die Situation für den Antragsteller verbessere sich sogar. Zudem sei der Antragsteller hinsichtlich der FlNr. … nicht schutzwürdig, weil das dortige Gebäude an der Grenze errichtet sei. Für Müllfahrzeuge bzw. Lastkraftwagen sei eine Wendemöglichkeit wie auch zuvor gegeben. Die im Planungsverfahren erstellte Verschattungsstudie belege, dass hinsichtlich des Gebäudes B. 2 (FlNr. …) keine Verschattung vorliege. Hinsichtlich des Gebäudes B. 4 (FlNr. …) sei zwar eine teilweise größere Verschattung bestätigt worden, diese beschränke sich aber auf die Morgenstunden. Bereits ab Mittag sei eine Besonnung der Fassade wieder möglich. Es könne zwar sein, dass durch die geplanten Gebäude eine Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs vorliege, jedoch nicht in der Weise, dass dadurch die Richtwerte der TA Lärm berührt sein könnten. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke im innerstädtischen Bereich und zugleich noch angrenzend an Hauptverkehrsstraßen befänden. In der Folge werde die ohnehin gegebene Vorbelastung durch den hinzukommenden geringfügigen Zu- und Abgangsverkehr nicht tangiert. Auf Nachfragen und Hinweise des Gerichts vom 21. März 2018 ergänzte die Antragsgegnerin ihren Vortrag dahingehend, dass es vor dem Satzungsbeschluss diverse Absprachen zwischen dem Beigeladenen und dem vom WWA Deggendorf vertretenen Freistaat Bayern gegeben habe, die zu einem vom WWA verfassten Entwurf eines Gestattungsvertrags geführt hätten (vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz vom 18. April 2018, Bl. 111 der Gerichtsakten). Aufgrund der vorgenommenen Umplanungen im Baugenehmigungsverfahren, wonach das im Eigentum des Freistaats stehende Flurstück nicht mehr habe bebaut werden sollen, sei dann von einem Abschluss dieses Gestattungsvertrags abgesehen worden. Die im Rahmen der Baugenehmigung erteilte wasserrechtliche Genehmigung zeige, dass das WWA mit der Realisierung des Bauvorhabens einverstanden gewesen sei. Die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei daher mit Blick auf die FlNr. … nicht berührt. Zudem könnten gem. § 12 Abs. 4 BauGB einzelne Flächen außerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen werden. Sollte dennoch ein Planungsfehler angenommen werden, sei an die Möglichkeit einer bloßen Teilnichtigkeit zu denken. Aus der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zur Verschattung ergebe sich, dass die beschlossene Planung die Gebäude des Antragstellers in einem geringeren Umfang verschatte als bei der vormaligen Entwurfsfassung mit Planungsstand 7. Oktober 2014. Das Rügeschreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 21. Juni 2017 sei nicht hinreichend substanziiert.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen,

und führt aus, dass der Antragsteller schon nicht antragsbefugt sei. Der Bebauungsplan sei in verfahrensmäßiger Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Durch das Führen aller Unterlagen über den Bebauungsplan in einem separaten Ordner seien alle diesbezüglichen Unterlagen hinreichend körperlich zusammengefasst. Darüber hinaus seien alle Bestandteile des Bebauungsplans über eine hinreichende „gedankliche Schnur“ verbunden. Abwägungsfehler lägen weder hinsichtlich der Lärm-, der Verkehrs- und der Verschattungssituation noch hinsichtlich der Abstandsflächen und des Ortsbilds vor. Die öffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Auf die Nachfragen und Hinweise des Gerichts vom 21. März 2018 ließ der Beigeladene weiter ausführen, die Vorbereitung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hätten sich über mehrere Jahre hinweg gezogen. Aus dem Konzept zur Umgestaltung des B. gehe hervor, dass aus gestalterischen Gründen das Ufer des … mit Terrassen habe überbaut werden sollen. Das WWA Deggendorf habe im Anschluss an Gespräche den Entwurf einer vertraglichen Vereinbarung über das Nutzungsrecht am Uferstreifen zugesandt. Er – der Beigeladene – habe die Vereinbarung unterschrieben und dem WWA zurückgesandt. Nach ca. einem Jahr sei ihm vom WWA mitgeteilt worden, dass sich die Behörde an den Inhalt des Schreibens nicht mehr gebunden sehe. Daraufhin sei das Vorhaben in Rücksprache mit der Antragsgegnerin unter Verzicht auf die Inanspruchnahme der im Eigentum des Freistaats stehenden FlNr. … umgeplant und mit Bescheid vom 30. Mai 2017 genehmigt worden. Die Umplanung habe das Planungskonzept nicht geändert. Aus der aktualisierten Verschattungsstudie ergebe sich, dass lediglich am Anwesen B. 7, das in seinem Eigentum stehe, eine geringfügige negative Verschlechterung einer Sonneneinstrahlung stattfinde. Eine relevante Beeinträchtigung des Antragstellers sei nicht gegeben.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, aber schriftsätzlich mitgeteilt, dass der Beigeladene mit dem WWA vormals wegen der beabsichtigten Überbauung der im Eigentum des Freistaats stehenden FlNr. … Verhandlungen aufgenommen hatte. Nachdem im Baugenehmigungsverfahren die Pläne unter Verzicht auf eine Bebauung dieses Grundstücks geändert worden seien, sei eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der FlNr. … aus Sicht der Wasserwirtschaftsverwaltung nicht mehr notwendig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Akten des Eilverfahrens 15 CS 17.2523 (mit Beiakten), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der am 21. Juni 2017 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Hierzu muss der Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10). Der Antragsteller hat im Normenkontrollverfahren schriftsätzlich hinreichend substanziiert dargelegt, dass seine Belange von der Antragsgegnerin möglicherweise falsch behandelt worden sind, soweit es um die künftige Lärmbelastung aufgrund der planbedingten Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs für das neue Wohn- und Geschäftshaus südlich seines Anwesens geht (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 27; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6). Das Interesse, von planbedingtem Park- und Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nicht völlig belanglos und daher abwägungsrelevant (vgl. hierzu auch den vorangegangenen, auf die Beschwerde des Antragstellers ergangenen Beschluss des Senats BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40 ff.). Dasselbe gilt, soweit sich der Antragsteller auf eine verstärkte Verschattung seines Grundstücks im Falle der Planungsumsetzung beruft (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 1 N 11.2087 – juris Rn. 25).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

a) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels formell unwirksam. Denn die – für sich ordnungsgemäß ausgefertigte – Planzeichnung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan, die auf demselben Blatt auch die textlichen Festsetzungen einschließlich der grünordnerischen Festsetzungen aufführt, ist zusammen mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der „Endfassung vom: 14. Juni 2016“, der nicht gesondert ausgefertigt wurde, ohne feste Verbindung zueinander lediglich in einem Aktenordner mit Schnellheftungssystem lose abgeheftet, ohne dass durch hinreichende Bezugnahmen gesichert ist, dass der sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigungsunterschrift für den gesamten Inhalt des Bebauungsplan (unter Einschluss des Vorhaben- und Erschließungsplans) Genüge getan wurde.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 34 m.w.N.; U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 19). Auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan müssen die Anforderungen an die Ausfertigung erfüllt sein (für das nordrheinwestfälische Landesrecht vgl. OVG NRW, U.v. 19.11.2015 – 2 D 57/14.NE – BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff.; U.v. 11.10.2017 – 7 D 94/15.NE – BauR 2018, 198 = juris Rn. 38), weil dieser gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB inhaltlicher Bestandteil des Bebauungsplans wird (vgl. auch Wellens, BauR 2014, 1883/1884). Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt – hier auf der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen – grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen – hier also unter Einschluss des nicht gesondert ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplans – mit dem ausgefertigten Blatt des Bebauungsplans durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist. Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, müssen alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans mithin entweder fest miteinander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt (BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 36 ff. m.w.N.; U.v. 4.8.2017 a.a.O. juris Rn. 20; SächsOVG, U.v. 6.6.2001 – 1 D 442/99 – NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht gerecht. Zwar trägt der nicht gesondert ausgefertigte Vorhaben und Erschließungsplan dasselbe Endfassungsdatum wie die ausgefertigte Planzeichnung; auch wird auf dem Deckblatt des Vorhaben- und Erschließungsplans ausdrücklich klargestellt, dass es sich hierbei um den „Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. … – W.… B.“ handelt. Es fehlt allerdings gerade auf der ausgefertigten Planzeichnung mit den textlichen und grünordnerischen Festsetzungen jegliche Bezugnahme auf den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 14. Juni 2016. Dass überhaupt ein Vorhaben- und Erschließungsplan existiert, findet in der ausgefertigten Planzeichnung keinerlei Erwähnung, es wird lediglich auf den Durchführungsvertrag Bezug genommen (vgl. unter der Überschrift „Bindung an den Durchführungsvertrag“), der im Gegensatz zum Vorhaben- und Erschließungsplan nach Maßgabe von § 12 BauGB allerdings nicht inhaltlicher Bestandteil des Bebauungsplans ist (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 12 Rn. 92). Durch das bloße Abheften der nicht ausgefertigten Ringbuchfassung des Vorhaben- und Erschließungsplans in demselben Ordner mit Schnellheftungssystem wurde keine hinreichende körperliche Verbindung mit der ausgefertigten Planzeichnung geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.; U.v. 4.8.2017 a.a.O. juris Rn. 21). Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Seiten des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung einer Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42).

b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist zudem wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unwirksam, weil der Beigeladene nicht hinsichtlich aller Flächen, die zur Überbauung vorgesehen sind, Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter ist.

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vorhabenträger – vorliegend mithin der Beigeladene – auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage sein und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB verpflichten. Im vorliegenden Fall wurde zwar rechtzeitig ein Durchführungsvertrag geschlossen, vgl. im Folgenden unter aa). Der Beigeladene konnte sich aber nicht wirksam zur Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsvertrags verpflichten, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht hinsichtlich aller Flächen, die zur Überbauung vorgesehen sind, Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter war, s.u. bb).

aa) Ein sog. Durchführungsvertrag, der nach der genannten Norm Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist (BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 85), wurde vorliegend mit Unterschriften des Beigeladenen vom 17. Juni 2016 und des ersten Bürgermeisters für die Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 geschlossen. Aus § A 1, § A 2, § V 1 und § V 2 Abs. 1, Abs. 2 des Durchführungsvertrags ergibt sich die vereinbarte Verpflichtung des Beigeladenen gegenüber der Antragsgegnerin, für das Vorhaben „Neubau eines W. …“ spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach dessen Maßgaben einen genehmigungsfähigen Bauantrag einzureichen (soweit das Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegt) und im Anschluss das Vorhaben durchzuführen. Der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger. Er bedarf der Schriftform und muss grundsätzlich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen, es genügt allerdings, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (hier 20. Juni 2016) ein schriftlicher Vertrag vorliegt, dessen förmliches Zustandekommen nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird. In diesem Fall steht der Inhalt des Durchführungsvertrags auch von Seiten der Gemeinde verbindlich fest und bildet die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzte verlässliche Grundlage zur Beurteilung des Realisierungsangebots bei der Entscheidung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Unter diesen Umständen wäre es unangemessen, das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein daran scheitern zu lassen, dass der Bürgermeister die Zustimmungsentscheidung des Rats erst nach Satzungsbeschluss vollzogen hat (BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – ZfBR 2012, 38 = juris Rn. 3; vgl. auch OVG NRW, U.v. 8.3.2012 – 10 D 17/10.NE – BauR 2012, 1075 = juris Rn. 46; VGH Mannheim, U.v. 29.4.2009 – 8 S 639/08 – UPR 2009, 457 = juris Rn. 24 ff.; Spieß in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, zu § 12 BauGB Rn. 23). Es ist vorliegend mithin unschädlich, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 20. Juni 2016 lediglich der Beigeladene den Durchführungsvertrag unterschrieben hatte, zumal der Bauausschuss mit Beschluss vom 20. Juni 2016 den Entwurf des Durchführungsvertrags billigte und den ersten Bürgermeister zur Unterschrift ermächtigte.

bb) Der Senat lässt es dahinstehen, ob es Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans haben könnte, dass in § S. 6 des Durchführungsvertrags aufschiebende Bedingungen aufgenommen wurden und dass der Lageplan gem. Anlage 1 zum Durchführungsvertrag i.V. mit § A 1 Abs. 2 entgegen der Darstellung in der Planzeichnung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan den Uferbereich mit der FlNr. … (Terrasse) nicht als Vertragsgebiet benennt. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert jedenfalls (auch) daran, dass der Beigeladene als Vorhabenträger am 20. Juni 2016 (Tag des Satzungsbeschlusses) keine Verfügungsberechtigung über alle zu überbauenden Flächen hatte und ihm deshalb die Umsetzung des Vorhabens, d.h. die Realisierung der durch den Durchführungsvertrag begründeten Verpflichtung, tatsächlich nicht möglich war.

Der Vorhabenträger – hier: der Beigeladene – muss für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Durchführung des Vorhabens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB tatsächlich „in der Lage“ sein. Es muss m.a.W. im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sichergestellt sein, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers (= der Vorhaben- und Erschließungsplan) von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird und auch tatsächlich verwirklicht werden kann, wenn das zuständige kommunale Gremium diesem im Rahmen des Beschließens eines damit übereinstimmenden Bebauungsplans zustimmt (vgl. VGH Mannheim, U.v. 29.4.2009 – 8 S 639/08 – UPR 2009, 457 = juris Rn. 28; OVG NRW, U.v. 8.3.2012 – 10 D 17/10.NE – BauR 2012, 1075 = juris Rn. 46). Sind der Vorhabenträger und der Eigentümer der zu überbauenden Flächen nicht personenidentisch und hat der vom Vorhabenträger verschiedene Eigentümer den Durchführungsvertrag nicht mitunterschrieben (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – ZfBR 2012, 38 = juris Rn. 3), kann den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB allenfalls Genüge getan sein, wenn der Vorhabenträger spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine privatrechtlich gesicherte Befugnis innehat, aufgrund derer er gegenüber dem Eigentümer zur Bebauung der Grundstücke entsprechend den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes befugt ist (BayVGH, U.v. 24.7.2001 – 1 N 00.1574 – NVwZ-RR 2002, 260 = juris Rn. 57; U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 84; SächsOVG, B.v. 9.4.2008 – 1 BS 448/07 – juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.12.2013 – 1 KN 215/11 – BauR 2014, 811 = juris Rn. 28; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 12 Rn. 63).

Geht man – was der Senat vorliegend offenlassen kann – davon aus, dass der Umstand, dass die Antragsgegnerin (und nicht der Beigeladene) Eigentümerin der bisherigen öffentlichen Verkehrsfläche FlNr. … ist (auf der der südliche Teil des geplanten Neubaus errichtet werden soll), trotz mangelnder dinglicher Sicherung die Wirksamkeit der Bauleitplanung deshalb nicht infrage stellt, weil sie selbst dort freiwillig von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht hat und auch Vertragspartner des Durchführungsvertrags ist, gilt jedenfalls anderes für die im Eigentum des Freistaats stehende Fläche FlNr. … Nach der Planzeichnung des Bebauungsplans sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan in den Endfassungen vom 14. Juni 2016 soll im Anschluss an den südlichen Gebäudebereich – jenseits der festgesetzten Baugrenze – eine aufgeständerte Terrasse entstehen, die in den im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Uferbereich (Teil der FlNr. …) hineinragt. In der Planzeichnung des Bebauungsplans wird diese rot schraffiert als Fläche für Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. insofern auch § 14, § 23 Abs. 5 BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Terrasse aufgeständert / Uferpromenade“ dargestellt. Auch wenn ursprünglich ein Gestattungsvertrag zwischen dem Beigeladenen und dem Freistaat in Diskussion gestanden haben mag, ist es – unabhängig von der Frage, ob eine solche rein schuldrechtliche Vereinbarung ohne dingliche Sicherung bzw. ohne qualifizierte Anwartschaftsposition z.B. in der Form eines durch Auflassungsvormerkung abgesicherten Eigentumsübertragungsanspruchs ausgereicht hätte (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2001 – 1 N 00.1574 – NVwZ-RR 2002, 260 = juris Rn. 57; NdsOVG, U.v. 9.12.2013 – 1 KN 215/11 – BauR 2014, 811 = juris Rn. 28; Spieß in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, zu § 12 BauGB Rn. 16) – nach dem übereinstimmenden Bekunden der Verfahrensbeteiligten mangels Unterschrift auf Seiten des Freistaats nicht zu einem entsprechenden Vertragsabschluss gekommen. Dass diesbezügliche Umsetzungshürden bestehen, haben die Beteiligten im Baugenehmigungsverfahren registriert. Denn sie haben eine für sie pragmatische, allerdings von den Festsetzungen des Bebauungsplans resp. dem Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Vollzuglösung gefunden: Der Beigeladene änderte seinen Baugenehmigungsantrag / seine Bauvorlagen unter nicht unerheblicher Umgestaltung des südlichen Gebäudeabschlusses (unter weitgehender Reduktion der aufgeständerten Terrasse und teilweiser Reduktion der südlichen Gebäudeteile), um eine Überbauung des Ufergrundstücks des Freistaats zu vermeiden. Diverse Befreiungen vom Bebauungsplan in der schließlich erteilten Baugenehmigung vom 30. Mai 2017 für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ sowohl hinsichtlich der Situierung der südlichen Gebäudewand und der Terrasse als auch hinsichtlich der grünordnerischen Festsetzungen waren die Folge. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Beigeladenen kann über diese reine Vollzugslösung – ohne entsprechende Umplanung im Verfahren der Bauleitplanung – ein am Maßstab von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegebener Mangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht „geheilt“ werden. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 12 Abs. 4 BauGB, wonach einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden können, ändert an der Unwirksamkeit der Planung nichts. Die von der Terrassenbebauung betroffenen Flächen der FlNr. … befinden sich ausweislich der Planzeichnung zum beschlossenen Bebauungsplan tatsächlich innerhalb des Plangebiets; zudem ist die Terrasse mit ihrer Lage im Vorhaben- und Erschließungsplan (auch auf FlNr. …*) dargestellt und ist damit Gegenstand der zwar vor Satzungsbeschluss rechtzeitig eingegangenen, allerdings so vom Beigeladenen nicht erfüllbaren Verpflichtung des Durchführungsvertrags.

c) Die aufgezeigten Mängel zu a) und b) führen zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans.

Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 52).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Schon der Ausfertigungsmangel erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Unabhängig hiervon führt auch für sich gesehen der Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit begrenzen sich insofern nicht auf eine isolierbare Einzelfestsetzung, sondern der Fehler betrifft das Gesamtkonzept des nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Durchführungsvertrag als Ganzes umzusetzenden Vorhabens. Es lässt sich schon keine sinnvolle trennscharfe Linie ziehen, die den Bebauungsplan in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil abtrennen könnte. Selbst wenn die in den Bereich des Ufergrundstücks des Freistaats hineinragende Terrasse entlang der Grundstücksgrenze zur FlNr. … gedanklich „abgeschnitten“ werden würde, würde sich hieraus noch keine automatische Lösung für die südliche Abschlusswand des Gebäudes ergeben, die nach der Planzeichnung i.V. mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan aufgrund ihrer Auskragung in Richtung Süden in die FlNr. … hineinragt. Insofern hätte – wie das Baugenehmigungsverfahren gezeigt hat – zur Vermeidung eines Überbaus sowohl hinsichtlich der Uferterrasse als auch hinsichtlich der Abschlusswände im südlichen Gebäudebereich umgeplant werden müssen. Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Umsetzung des Vorhabens durch den Vorhabenträger nach Maßgabe der Planzeichnung und des Vorhaben- und Erschließungsplans zum Gegenstand des Durchführungsvertrags gehört und damit der planenden Kommune gegenüber geschuldet ist. Letzteres gehörte zur „Geschäftsgrundlage“ im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des entscheidungszuständigen Ausschusses. Zudem soll laut Planbegründung mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan ein erster Teil eines städtebaulichen Gesamtkonzepts umgesetzt werden, dem die Zielsetzung zugrunde liegt, einerseits den B* …platz in Anlehnung an die historisch gewachsene Bestandsstruktur durch offene, aber verdichtete Bauweise mit (hochwasserangepassten) Einzelbaukörpern zu fassen und andererseits die neue Bebauung an das Flussufer heranzurücken. Zur städtebaulichen Erforderlichkeit wird in der Planbegründung ausgeführt, dass im Zuge dieser „Revitalisierung des Quartiers“ auch das Flussufer aufgewertet und mit einer aufgeständerten Uferpromenade zugänglich und erlebbar gemacht werden soll. Der Verzicht auf die aufgeständerte Terrasse betrifft mithin keinen zu vernachlässigenden, völlig untergeordneten Planungsgesichtspunkt. Es kann damit nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Zweifel denselben Bebauungsplan ohne die unmittelbar fehlerbehafteten Bereiche im südlichen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ebenso beschlossen hätte.

3. Die weiteren Einwände des Antragstellers, die Planung sei am Maßstab von § 1 Abs. 7 und / oder § 2 Abs. 3 BauGB

– wegen der aus dem planbedingten Park- und Lieferverkehrs folgenden Lärmbelastung der Umgebung (speziell zu den Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB an die Ermittlung einer – nicht ersichtlich völlig irrelevanten – Verkehrslärmzunahme im Verfahren der Bauleitplanung vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 ff.; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 47 ff.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 ff.; vgl. auch die Erwägungen des Senats in der Entscheidung über die vorangegangene Beschwerde des Antragstellers: BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 35 ff.),

– wegen einer ungerechtfertigten bzw. nicht sorgfältig dargestellten / ermittelten Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 102 m.w.N.),

– wegen einer unzumutbaren Verschattung seiner Grundstücke und Beeinträchtigung seiner Photovoltaikanlagen (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 1 N 11.2087 – juris Rn. 42 ff.; U.v. 18.7.2014 – 1 N 13.2501 – BayVBl. 2015, 166 = juris Rn. 20 ff.; U.v. 28.7.2016 – 1 N 13.2678 – BRS 84 Nr. 47; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = juris Rn. 173 ff.; VGH B-W, U.v. 15.12.2003 – 3 S 2827/02 – juris Rn. 82; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 8; vgl. auch die Erwägungen des Senats im vorangegangenen Beschwerdeverfahren BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 28 m.w.N.) sowie

– wegen einer Beeinträchtigung des Ortsbilds (vgl. BayVGH, U.v. 21.2.2013 – 2 N 11.1018 – juris Rn. 62)

fehlerhaft, sind aufgrund der Erwägungen zu 2. nicht mehr entscheidungserheblich. Ebenso dahinstehen kann, ob der Antragsteller hinsichtlich dieser gerügten Abwägungs- und Ermittlungsfehler seiner Rügeobliegenheit gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinreichend nachkam, indem er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Juni 2016, das am 22. Juni 2017 – und damit innerhalb der Jahresfrist – bei der Antragsgegnerin einging, in lediglich allgemeiner Form die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Verletzung des Abwägungsgebots geltend machte und zur näheren Begründung lediglich auf die Stellungnahmen vom 7. Juli 2015 und vom 18. Mai 2016 verwies (vgl. einerseits VGH BW, U.v. 4.4.2012 – 8 S 1300/09 – BauR 2013, 56 = juris Rn. 34; andererseits VGH BW, U.v. 30.11.2011 – 3 S 895/10 – juris Rn. 44; zum Streitstand: Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand: September 2017, § 215 Rn. 60; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 17).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.