Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Juni 2015 - 14 BV 14.2067

bei uns veröffentlicht am22.06.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 14 BV 14.2067

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Juni 2015

(VG München, Entscheidung vom 24. Juli 2014, Az.: M 17 K 13.3175)

14. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1335

Hauptpunkte:

Beihilfe;

berücksichtigungsfähiges Kind;

eigener Beihilfeanspruch des Kindes;

erhöhter Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

wegen Beihilfe;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Klein, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winter aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Juni 2015 am 22. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Beihilfebemessungssatzes des Klägers seit dem 1. September 2012.

Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Beklagten und ist ihm gegenüber beihilfeberechtigt. Er hat zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter, für die er Kindergeld bezieht und die im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigt sind. Seine Tochter wurde zum 1. September 2012 zur Steuersekretäranwärterin ernannt und hat seitdem einen eigenen Beihilfeanspruch gegenüber dem Beklagten.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sein Beihilfebemessungssatz seit dem 1. September 2012 50 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen betrage. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 20. März 2013 und beantragte festzustellen, dass ihm auch ab dem 1. September 2012 (weiterhin) ein Beihilfebemessungssatz von 70 v. H. zustehe. Der Beklagte wertete den Antrag als Widerspruch, den er mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2013 zurückwies.

Auf die Klage des Klägers hob das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. Juli 2014 den Bescheid vom 28. Januar 2013 und den Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2013 auf und stellte fest, dass der Beihilfebemessungssatz des Klägers über den 31. August 2012 hinaus 70 v. H. betrage, solange zwei oder mehr seiner Kinder im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig seien.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließe die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Tochter des Klägers befinde sich seit dem 1. September 2012 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf und könne deshalb nicht mehr als berücksichtigungsfähige Angehörige eingestuft werden. Der mit dem Beamtenverhältnis auf Widerruf verbundene eigenständige Beihilfeanspruch des Kindes schließe nach § 5 Abs. 3 BayBhV die Berücksichtigung bei einem beihilfeberechtigten Elternteil aus. Dies habe zur Folge, dass sich auch der Bemessungssatz des Klägers nach Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG auf 50 v. H. verringere. Darin liege kein Verstoß gegen Art. 3 GG. Der Kläger sei nicht gegenüber anderen Beihilfeempfängern mit Kindern, die in der freien Wirtschaft eine Ausbildung machten und deshalb keinen eigenen Beihilfeanspruch hätten, benachteiligt. In der Ausbildung befindliche Kinder mit eigenem Beamtenstatus hätten im Vergleich zu gesetzlich krankenversicherten Kindern bei der ärztlichen Versorgung zusätzliche Vorteile, die eine unterschiedliche Behandlung ihrer beihilfeberechtigten Eltern gegenüber beihilfeberechtigten Eltern mit Kindern ohne eigenen Beihilfeanspruch rechtfertigten.

Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte beider Instanzen und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 28. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2013 festgestellt, dass der Beihilfebemessungssatz des Klägers über den 31. August 2012 hinaus 70 v. H. beträgt, solange zwei oder mehr seiner Kinder im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

A. Die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO), gegen deren Stattgabe sich der Beklagte mit seiner Berufung wendet, ist zulässig. Der Kläger hat insbesondere ein berechtigtes Interesse (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) an der Feststellung des seit der Ernennung seiner Tochter zur Steuersekretäranwärterin zum 1. September 2012 für ihn maßgeblichen Beihilfebemessungssatzes, um für sich eine „angepasste“ private Krankheitskostenrestversicherung abschließen zu können (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 C 13.900 - juris Rn. 11). Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde ebenfalls durchgeführt.

Die vom Verwaltungsgericht neben der Feststellung ausgesprochene Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2013 hat keine selbstständige Bedeutung. Sie stellt lediglich sicher, dass die der Feststellung formell entgegenstehenden Verwaltungsakte keinerlei Rechtsscheinwirkung mehr entfalten (vgl. VGH BW, U. v. 4.2.2014 - 4 S 2417/12 - juris Rn. 16).

B. Die Feststellungsklage ist begründet. Dem Kläger steht auch nach dem 1. September 2012 der erhöhte Beihilfebemessungssatz von 70 v. H. zu, solange seine beiden Kinder im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz - BayBesG - berücksichtigungsfähig sind.

I.

Ausgangspunkt für die Frage, mit welchem Bemessungssatz dem Kläger Beihilfe für seine eigenen beihilfefähigen Aufwendungen zu gewähren ist, ist Art. 96 BayBG (in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 1.1.2012 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Regelungen gleichgeblieben sind). Diese Vorschrift ist die in den entscheidenden Passagen gleichgebliebene Nachfolgeregelung zu Art. 86a BayBG a. F., mit dem der Bayerische Gesetzgeber zum 1. Juli 2007 das Ziel verfolgt hat, die (wesentlichen) Regelungen über die Fürsorge zugunsten seiner Beamten in Krankheits- Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen in das Bayerische Beamtengesetz aufzunehmen, um das bayerische Beihilferecht den grundgesetzlichen Erfordernissen anzupassen (vgl. LT-Drucks. 15/6302 S. 1 f.; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts an Beihilfevorschriften vgl. z. B. BVerwG, U. v. 28.10.2004 - 2 C 32.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15).

Nach Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG beträgt der Bemessungssatz eines oder einer Beihilfeberechtigten 70 v. H., wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind; sind die Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen 70 v. H. Wann Kinder eines Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig sind, ergibt sich aus Art. 96 Abs. 1 BayBG. Danach erhalten Beamte Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge für die im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BayBesG die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem Einkommensteuer- oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht.

Die gesetzliche Bestimmung des Art. 96 BayBG zugrundgelegt beträgt der Bemessungssatz des Klägers nach Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG auch nach dem 1. September 2012 wegen zweier berücksichtigungsfähiger Kinder 70 v. H. Denn der Kläger hat unstreitig auch nach diesem Zeitpunkt nicht nur für seinen Sohn, sondern - trotz deren Ernennung zur Steuersekretäranwärterin - auch für seine Tochter Kindergeld erhalten. In Folge dessen waren beide Kinder nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BayBesG im Familienzuschlag des Klägers berücksichtigt, so dass auch hinsichtlich seiner Tochter die Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 1 BayBG erfüllt sind. Sie ist somit weiter berücksichtigungsfähig im beihilferechtlichen Sinne.

II.

Entgegen der Ansicht des Beklagten verringert sich der Bemessungssatz des Klägers vorliegend nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV wegen der eigenen Beihilfeberechtigung seiner Tochter als Anwärterin des mittleren Dienstes ab dem 1. September 2012 von 70 v. H. auf 50 v. H.

1. Art. 96 BayBG enthält keine Regelungen, welche Auswirkungen ein eigener Beihilfeanspruch des berücksichtigungsfähigen Kindes auf den Beihilfeanspruch des beihilfeberechtigten Elternteils hat. In Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG wird das Staatsministerium der Finanzen allerdings ermächtigt, das Nähere zum Kreis der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat das Staatsministerium der Finanzen Gebrauch gemacht mit Erlass der Bayerischen Beihilfeverordnung - BayBhV - (in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 1.1.2011 und den hier nachfolgenden Fassungen, die in den hier maßgeblichen Regelungen gleichgeblieben ist). Der Ermächtigung des Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBG folgend, wonach insbesondere Bestimmungen getroffen werden können hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen über - Buchstabe a - Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfeleistungen in einer Person, ist in § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV bestimmt, dass die Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger ausschließt.

Der eigene beamtenrechtliche Beihilfeanspruch der Tochter schließt damit nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV ihre Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger des Klägers ab dem 1. September 2012 aus.

2. Welche beihilferechtlichen Folgen dies für den Kläger hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Einigkeit besteht lediglich darüber, dass der Kläger wegen § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV ab 1. September 2012 keinen Anspruch mehr auf Beihilfeleistungen für seine Tochter hat. Eigene krankheitsbedingte Aufwendungen muss die Tochter des Klägers seit diesem Zeitpunkt selbst gegenüber ihrem Dienstherrn geltend machen. Streitig ist hingegen, inwieweit § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV darüber hinaus Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz des Klägers und damit auf seinen Beihilfeanspruch für eigene krankheitsbedingte Aufwendungen hat.

Für die Ansicht des Beklagten, der Kläger habe wegen § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV seit dem 1. September 2012 nur noch ein berücksichtigungsfähiges Kind im Sinne des Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG, so dass sich sein Bemessungssatz ab diesem Zeitpunkt auf 50 v. H. verringere, gibt es keinen Anhaltspunkt. Allein aus der Formulierung in § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV „schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus“ kann dies nicht gefolgert werden.

a) Bei § 5 BayBhV handelt es sich um eine Konkurrenzregelung. Die Vorschrift befasst sich - entsprechend ihrer Überschrift - nach ihrem gesamten Regelungsinhalt mit dem Zusammentreffen von verschiedenen Beihilfeberechtigungen, sei es aufgrund unterschiedlicher beamtenrechtlicher Regelungen oder wegen des Zusammentreffens von beamtenrechtlichen und anderweitigen Ansprüchen. So regelt § 5 Abs. 1 BayBhV das Zusammentreffen mehrerer Beihilfeansprüche des Beihilfeberechtigten aufgrund unterschiedlicher beamtenrechtlicher Vorschriften; Absatz 2 bestimmt das Verhältnis einer Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften zu einer solchen als Versorgungsempfänger. § 5 Abs. 3 BayBhV befasst sich mit dem Zusammentreffen einer Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Satz 1) bzw. anderen als beamtenrechtlichen Verschriften (Satz 2) mit einem - vom Beihilfeberechtigten abgeleiteten - Beihilfeanspruch. Liegt ein derartiger Fall vor, ist - im Ergebnis in beiden Fällen - die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger ausgeschlossen. § 5 Abs. 6 BayBhV enthält Regelungen für den Fall, dass ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist. Die Absätze 4 und 5 der Vorschrift befassen sich zwar nicht mit originären Konkurrenztatbeständen, enthalten aber ergänzende Bestimmungen darüber, welche Fürsorgeleistungen einer Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gleichstehen (Absatz 4) bzw. wann eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften gegeben ist (Absatz 5).

Befasst sich § 5 BayBhV nach seinem gesamten Regelungsinhalt ausschließlich mit dem Zusammentreffen von verschiedenen Beihilfeberechtigungen, hätte es - ungeachtet dessen, ob dies rechtlich zulässig ist - bereits aus diesem Grunde einer ausdrücklichen Klarstellung des Verordnungsgebers bedurft, dass mit § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger auch im Hinblick auf Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG (bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV) ausgeschlossen sein soll.

b) Die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung entspricht zudem nicht der Systematik der Bayerischen Beihilfeverordnung.

Regelungen zum beihilfeberechtigten Personenkreis finden sich in §§ 2 und 3 BayBhV. § 2 BayBhV legt fest, wer beihilfeberechtigt im Sinne der Bayerischen Beihilfeverordnung ist, § 3 BayBhV normiert den Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Dem Wortlaut des Art. 96 Abs. 1 BayBG folgend sind dies - neben dem Ehegatten oder Lebenspartner - nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV die im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Daneben erweitert § 3 Abs. 2 BayBhV unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen den Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen um Kinder des Beihilfeberechtigten, für die kein Familienzuschlag gewährt wird.

Dem Beklagten ist zwar beizupflichten, dass grundsätzlich auch die Kinder des Beihilfeberechtigten, die nach § 3 Abs. 2 BayBhV als berücksichtigungsfähig gelten, bei der Bestimmung des Bemessungssatzes nach Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG zu berücksichtigen sind. Dies führt aber zu keiner Durchbrechung des Systems. Denn die Erweiterung des Kreises der berücksichtigungsfähigen Kinder ergibt sich gerade aus der Vorschrift, die sich in der Bayerischen Beihilfeverordnung mit dem Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen befasst. Hätte der Verordnungsgeber die ansonsten klare Systematik, wonach sich aus § 3 BayBhV die berücksichtigungsfähigen Angehörigen ergeben und in § 5 BayBhV Konkurrenztatbestände geregelt sind, mit § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV durchbrechen wollen, hätte es eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, wie er sich z. B. in § 5 Abs. 1 BBhV durch Bezugnahme auf § 4 BBhV findet. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Bayerische Beihilfeverordnung in § 46 BayBhV Regelungen zur Bemessung der Beihilfen enthält und dabei ausdrücklich auf Art. 96 Abs. 3 BayBG Bezug nimmt.

b) Ebenfalls gegen eine Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV im Sinne des Beklagten spricht der Wortlaut des Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BayBG.

Nach der klaren Formulierung in der Ermächtigungsgrundlage können in der Verordnung - hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen - Bestimmungen getroffen werden über „Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfeleistungen in einer Person“. Zwar ist die Ermächtigungsnorm des Art. 96 Abs. 5 BayBG nicht abschließend. Wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber in Art. 96 Abs. 5 Satz 2 BayBG lediglich Regelbeispiele für die in Satz 1 normierten möglichen Regelungsbereiche (Kreis der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, Inhalt und Umfang der Beihilfen sowie Verfahren der Beihilfegewährung) vorgegeben. Der Gesetzesbegründung zu Art. 86a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BayBG a. F. lässt sich allerdings entnehmen, dass die Verordnung durch die Schaffung von Konkurrenzregelungen eine nur einmalige Gewährung von Beihilfeleistungen sicherstellen soll (LT-Drucks. 15/6302 S. 9). Dies spricht neben dem Wortlaut von Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BayBG dafür, dass der Verordnungsgeber mit § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV lediglich den Anspruch des Beihilfeberechtigten für seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen ausschließen, nicht aber dessen eigenen Beihilfeanspruch modifizieren wollte.

d) Gegen eine Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV im Sinne des Beklagten spricht schließlich, dass - wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - sich die vorliegende Auslegungsfrage erst dadurch ergeben hat, dass der Bundesgesetzgeber im Jahre 2011 die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz bzw. dem Bundeskindergeldgesetz ausgedehnt hat auf die volljährigen Kinder, die sich in Ausbildung befinden und eigene Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung haben (vgl. §§ 62, 63 Abs. 1, § 32 Abs. 4 EStG i. d. F. vom 7.12.2011 bzw. § 2 Abs. 2 BKGG i. d. F. vom 1.1.2012). Da § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV schon vor dieser Änderung die jetzige Fassung hatte, kann der Verordnungsgeber bei Abfassung der Regelung die vorliegende Fallgestaltung nicht im Blick gehabt haben.

§ 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV führt somit bereits aus diesen Gründen nicht zu der vom Beklagten geltend gemachten Folge der Reduzierung des Bemessungssatzes des Klägers von 70 v. H. auf 50 v. H. Dahinstehen kann demnach die Frage, ob eine Reduzierung des Bemessungssatzes in Fallgestaltungen wie der vorliegenden mit Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG vereinbar wäre bzw. in Art. 96 Abs. 5 BayBG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hätte. Es bedarf zudem keiner Entscheidung, ob eine derartige Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick darauf vereinbar wäre, dass sich der Bemessungssatz des Klägers nicht verringern würde, wenn sich seine Tochter in einer Ausbildung (im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft) befinden würde.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 BRRG.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Juni 2015 - 14 BV 14.2067

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 BV 14.2067 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 24. Juli 2014, Az.: M 17 K 13.3175) 14. Senat Sachgebietssc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2015 - 14 ZB 15.210

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.117,38 Euro festgesetzt.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Beihilfeleistungen für Aufwendungen für eine Haushaltshilfe.

Mit Antrag vom 23. September 2012 beantragte die Klägerin Beihilfe für eine Haushaltshilfe für die Monate Juli und August 2012. Dem Antrag lag eine Rechnung über 1.503,50 € für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2012 bei. Ebenfalls beigefügt war dem Antrag eine ärztliche Bescheinigung des Dr. S., in der ausgeführt wird, dass die Klägerin weiterhin auf eine Haushaltshilfe zur Unterstützung im Haushalt und zur Versorgung der drei Kinder angewiesen sei, zunächst bis zum 30. September 2012, um den bisherigen Therapieerfolg weiterhin nicht zu gefährden und die Notwendigkeit einer weiteren stationären Krankenhaus-Therapie zu vermeiden. Eine Rechnung für die für Juli 2012 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.091,20 € lag dem Antrag nicht bei.

Da der Klägerin seit Mitte 2008 bis Juni 2012 mit unterschiedlicher Dauer die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe anerkannt worden waren, holte die Beihilfestelle eine amtsärztliche Stellungnahme ein. In der Stellungnahme vom 16. November 2012 wurde mitgeteilt, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 BayBhV ergeben hätten. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Haushaltshilfe im Falle der Klägerin schon deshalb kontraindiziert, da dadurch regressive Verhaltensmuster befördert würden, die das ihrem Störungsbild ohnehin schon immanente, brüchige Selbstwertgefühl weiterhin verstärken und somit zur Chronifizierung beitragen würden.

Mit Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 wurde die Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen „auf 0 €“ festgesetzt. Dem dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin war eine psychotherapeutische Stellungnahme der Frau Dr. P. vom 16. Oktober 2012 und wiederum eine ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. S. vom 19. Oktober 2012 beigefügt. Die psychotherapeutische Stellungnahme kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die regelmäßige Unterstützung der Klägerin durch eine Haushaltshilfe therapeutischerseits dringend zu befürworten sei. Diese könne wesentlich dazu beitragen, eine weitere depressive Dekompensation zu verhindern und könne so helfen, einen erneuten längeren stationären Aufenthalt zu vermeiden. In der ärztlichen Bescheinigung wird u. a. ausgeführt, dass die Klägerin bis auf weiteres dauerhaft (nicht nur temporär) auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei, um den bisher erreichten Therapieerfolg und letztendlich das Leben der Klägerin nicht zu gefährden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2013 zurückgewiesen.

Am 18. Februar 2013 ließ die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben und beantragte, den Bescheid vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Beihilfe zu Aufwendungen für eine Haushaltshilfe für die Monate Juli und August 2012 in Höhe von 2.294,00 € insgesamt zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin entsprechende Kosten für Aufwendungen für eine Haushaltshilfe über den August 2012 hinaus zu erstatten.

Den gleichzeitig gestellten Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren und den Bevollmächtigten beizuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Hierzu wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

1. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, „dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin entsprechende Kosten für Aufwendungen für eine Haushaltshilfe über den August 2012 hinaus zu erstatten“, hat die Klage schon mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Offen bleiben kann, ob eine Feststellungsklage gegen einen Hoheitsträger trotz einer möglichen Leistungsklage im Hinblick darauf als zulässig angesehen werden kann, dass ein solcher in diesem Fall regelmäßig bereits einem in der Hauptsacheentscheidung nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten wird (BVerwG, U. v. 2. 7. 1976 - VII C 71.75 - BVerwGE 51, 69/75), oder ob sich angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine derartige teleologische Reduktion verbietet, da Beklagte einer allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage wie auch einer Leistungsklage typischerweise eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 43 Rn. 26; zum Meinungsstreit vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 43 Rn. 43 m. w. N.). Jedenfalls ist die Feststellungsklage vorliegend deshalb unzulässig, weil eine Feststellung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die (hier im Übrigen im Antrag nicht näher eingegrenzte) Zukunft ausgehend vom materiellen Beihilferecht nicht möglich ist. Das folgt daraus, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen sich nach der Sach- und Rechtslage richtet, die im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen besteht. Diese Lage kann sich, was künftige Aufwendungen betrifft, ohne weiteres ändern, ohne dass zum jetzigen Zeitpunkt schon hinreichend vorausgesehen werden kann, ob bzw. wann eine solche Änderung eintritt und in welche Richtung sie gegebenenfalls gehen wird (so auch OVG NW, B. v. 12. 6. 2013 - 1 A 2291/11 - juris Rn. 29). Abgesehen davon widerspricht das im Beihilferecht formalisierte Antrags- und Bewilligungsverfahren (vgl. § 48 BayBhV) einer - pauschalen - Anerkennung der Erstattungsfähigkeit zukünftiger Aufwendungen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund der Verweisung auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage nicht in gleich effektiver Form Rechtsschutz erlangen kann wie durch die Erhebung der Feststellungsklage. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es der Klägerin aus gewichtigen Gründen nicht zumutbar wäre, eine Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 29), so etwa, wenn ein Interesse an der Feststellung eines zukünftig bestehenden Beihilfebemessungssatzes gegeben ist, um eine „angepasste“ private Krankheitskostenrestversicherung abschließen zu können. Darum geht es hier aber nicht.

2. Soweit die Klägerin betragsmäßig bezifferte Beihilfeleistungen für die Monate Juli und August 2012 begehrt, weist der Senat im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin auf Folgendes hin:

Unabhängig von den Voraussetzungen des § 25 Satz 2 BayBhV legt § 25 Satz 3 BhV die Bedingungen fest, die für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe vorliegen müssen, wenn die erkrankte haushaltsführende Person im häuslichen Bereich verbleibt (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Juni 2013, A V/§ 25 BayBhV Anm. 3). Aus dem eindeutigen Wortlaut in § 25 Satz 3 Nr. 2 BayBhV („Ein an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt“) sowie aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass gerade in dem Zeitraum, für den die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe geltend gemacht werden, ein stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig sein muss. Die Norm beinhaltet somit keinen präventiven Zweck dergestalt, dass durch eine Familien- oder Haushaltshilfe ein weiterer Krankenhausaufenthalt in der Zukunft vermieden werden soll. Auf diesen Zweck stellen aber gerade die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Stellungnahmen ausschließlich ab.

Dagegen wird in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 16. November 2012 konstatiert, dass sich keine Hinweise darauf ergaben, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe gemäß § 25 BayBhV vorgelegen haben. Bestehen berechtigte Zweifel am Erfordernis einer Haushaltshilfe kann die Beihilfestelle die Stellungnahme eines Amtsarztes einholen (vgl. Mildenberger, a. a. O., Anm. 1). Berechtigte Zweifel bestanden vorliegend wegen des großen Umfangs der bereits in den Jahren 2008 bis 2012 gewährten Beihilfe für eine Haushaltshilfe und der sehr pauschal gehaltenen Aussagen in der ärztlichen Bescheinigung des Dr. S. vom 14. Juni 2012 ohne Angabe der konkret benötigten Stundenzahl. Die Feststellungen in der amtsärztlichen Stellungnahme wurden von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten. Ihr Vortrag, der Leiter des sozialpsychiatrischen Dienstes Dr. L. sei von der Stellungnahme seiner Mitarbeiterin Dr. W. „überrascht gewesen“ und habe geraten, „gegen einen Bescheid Widerspruch zu erheben“, vermag die amtsärztlichen Ausführungen nicht zu erschüttern, zumal die amtsärztliche Stellungnahme auch von Dr. L. unterschrieben worden ist (vgl. Bl. 8 der Behördenakte). Soweit die Klägerin nunmehr darauf verweist, ein stationärer Krankenhausaufenthalt sei ab 30. Mai 2013 erneut erforderlich geworden, belegt dies nicht die Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts gerade im streitgegenständlichen Zeitraum, der durch eine entsprechende Haushaltshilfe hätte vermieden werden können.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Kostentragungspflicht beschränkt sich gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502 a. F.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2012 - 5 K 2662/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Stellenzulage für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (GHS) in L. (im Folgenden: Seminar).
Der im Schuldienst des beklagten Landes stehende Kläger wurde für seine Tätigkeit als Lehrer an der S.-Gesamtschule in F. nach A 12 besoldet, bevor er mit Wirkung vom 01.09.2009 nach A 13 befördert wurde.
Mit Schreiben vom 25.05.2010 teilte das Seminar dem Kläger mit, dass er dort im Schuljahr 2010/2011 mit mindestens 20% seiner Gesamttätigkeit tätig sei und für die Zeit vom 25.05.2010 bis auf weiteres eine Stellenzulage gemäß § 1 (Anlage Nr. 5.1) der Lehrkräftezulagenverordnung erhalte, für deren Festlegung das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) zuständig sei.
Mit Schreiben vom 09.06.2010 (ohne Rechtsmittelbelehrung) wies das Landes-amt den Kläger darauf hin, dass nach § 1 (Anlage Nr. 5.1) der Lehrkräfte-zulagenverordnung Lehrer des gehobenen Dienstes (nur) in den Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 12 und A 13 für die Verwendung als Lehrbeauftragter an Seminaren Anspruch auf die Zulage hätten, er jedoch mit Wirkung vom 01.09.2009 nach A 13 befördert worden sei, weshalb er sich nicht mehr im Eingangsamt A 12 befinde.
Den hiergegen eingelegten, in erster Linie mit einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen die anerkannten und verfassungsfesten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG begründeten Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 unter Hinweis darauf zurück, dass die Zahlung der Stellenzulage wegen der strengen Gesetzesbindung nach § 2 Abs. 2 BBesG nicht in Betracht komme und die gerügten verfassungsrechtlichen Verstöße nicht vorlägen.
Auf die am 17.12.2010 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 23.10.2012 antragsgemäß den Bescheid des Landesamts vom 09.06.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger durch Nr. 5.1 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung vom 24.04.1995 insoweit in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird, als er nach seiner Beförderung von A 12 nach A 13 nicht mehr in den zulageberechtigten Personenkreis einbezogen ist. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Klage sei als Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig. In Bezug auf die begehrte Feststellung der Unvereinbarkeit von Nr. 5.1 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung sei die Feststellungsklage statthaft. Die begehrte Feststellung beziehe sich auf ein der Klärung zugängliches konkretes Rechtsverhältnis. Der Kläger mache damit gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Gewährung der Seminarzulage geltend. Eine solche gegen den Normgeber auf Feststellung einer Rechtsverletzung gerichtete Klage sei mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch gegenüber untergesetzlichen Normen statthaft. Mit einer solchen Feststellungsklage sei auch keine Umgehung der in § 47 VwGO nur für Landesrechtsverordnungen vorgesehenen Normenkontrolle verbunden, da § 47 VwGO gegenüber der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung im Wege der Feststellungsklage keine Sperrwirkung entfalte. Ebenso wenig stehe der begehrten Feststellung die Vorschrift des Art. 100 Abs. 1 GG entgegen. Eine Vorlage der Frage der Vereinbarkeit von Nr. 5.1 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung mit Art. 3 Abs.1 GG an das Bundesverfassungsgericht wäre nicht zulässig, da es sich bei der beanstandeten Regelung nicht um ein Gesetz in formellem Sinne handele. Dass der Landesgesetzgeber im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes in dessen Art. 54 Änderungen an der Verordnung vorgenommen habe, ändere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts an dem Normcharakter einer von der Exekutive erlassenen Rechtsverordnung. Das dadurch entstandene Normgebilde sei aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Rechtsverordnung zu qualifizieren. Als von der gerügten besoldungsrechtlichen Ungleichbehandlung unmittelbar Betroffener habe der Kläger an der beantragten Feststellung auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Insbesondere werde das Rechtschutzinteresse nicht durch den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage in Frage gestellt. Denn der Kläger könne sein letztlich verfolgtes Begehren, in Bezug auf die Gewährung der Zulage mit der von ihm angeführten Vergleichsgruppe der Oberstudienräte gleichgestellt zu werden und ebenfalls - auch nach dem Aufstieg in ein funktionsloses Beförderungsamt - die zuvor gewährte Zulage weiter zu erhalten, nicht im Wege einer Leistungsklage durchsetzen. Der Statthaftigkeit einer solchen Klage stehe bereits der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 BBesG entgegen. Der Wortlaut von Nr. 5.1 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung sei insoweit eindeutig, als er die Gewährung der Zulage auf Haupt- bzw. Realschullehrer in den jeweiligen Eingangsämtern beschränke. Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung sei daher prozessual allein durch eine Feststellungsklage geltend zu machen. Eine Leistungsklage gerichtet auf (Weiter-)Zahlung der Zulage würde dem Begehren des Klägers auch unabhängig vom besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn nämlich im Rahmen einer Leistungsklage - inzident - ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt würde, könnte dem Kläger die begehrte Zulage mit Rücksicht auf den Gestaltungsspielraum des Normgebers nicht zugesprochen werden. Dem Normgeber stünden grundsätzlich verschiedene verfassungsrechtlich zulässige Möglichkeiten zur Verfügung, einen festgestellten Gleichheitsverstoß zu beheben. In diese allein dem Normgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit dürften die Gerichte nicht durch einer Ausdehnung der begünstigenden Regelung eingreifen. Danach biete allein die Feststellungsklage eine Möglichkeit zur effektiven Geltendmachung des Rechts aus Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich stehe der Zulässigkeit der Klage nicht die fehlende Vollstreckbarkeit eines Feststellungsurteils entgegen. Zum einen könne - wie dargelegt - ein Leistungsurteil aus Gründen des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und der Gewaltenteilung nicht ergehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass öffentliche Stellen als Beklagte einem Urteil ohne Vollstreckungsdruck Folge leisteten. Die Feststellungsklage sei auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sei dem Erfordernis des Vorverfahrens genügt. An dieser Voraussetzung fehle es nicht deshalb, weil Gegenstand des Vorverfahrens nicht ausdrücklich die nunmehr streitgegenständliche Feststellung gewesen sei, dieses vielmehr den vom Kläger zunächst geltend gemachten Zahlungsanspruch betroffen habe. Es sei nämlich bei sachgerechter Würdigung des zum Gegenstand des Vorverfahrens gemachten Anliegens des Klägers davon auszugehen, dass jener Zahlungsanspruch sich konkludent auf den Antrag auf Feststellung erstreckt habe, dass der Kläger in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werde. Insoweit habe vor allem der Umstand Gewicht, dass der Kläger mit dem Widerspruch ausdrücklich und substantiiert einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerügt habe. - Die Klage sei auch begründet. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er gelte für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen. Verboten sei daher auch ein das Gleichheitsgebot verletzender Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten werde. Bei der Ausgestaltung des Gleichheitssatzes habe der Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit. Es sei grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfe, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen wolle. Er müsse allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Dabei erfahre der normative Gehalt der Gleichheitsbindung seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen, bei welcher der Gesetzgeber regelmäßig einer strengeren Bindung unterliege, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz dann vor, wenn zwischen den Gruppen von Normadressaten, die ungleich behandelt würden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen könnten. Dabei sei der Normgeber generell auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. In diesem Rahmen habe der Gesetzgeber bei Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, innerhalb derer er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen dürfe. Dem Gesetzgeber stehe es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollten. Jede Regelung des Besoldungsrechts sei dabei unvollkommen, müsse zwangsläufig generalisieren und typisieren und werde in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssten hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger und sachlich vertretbarer Grund anführen lasse. Nach diesen Maßstäben habe der Verordnungsgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, ob und für welche Tätigkeiten er Beamten Zulagen gewähren wolle. Dieser Entscheidungsspielraum werde indes durch den Verordnungsgeber selbst beschränkt, wenn er sich für ein System der Zulagengewährung entscheide und diesem bestimmte erkennbare Grundsätze zugrunde lege. Dann müsse er diese Grundsätze auf gleichgelagerte Fälle gleich anwenden, d.h. er müsse das gewählte System folgerichtig praktizieren. Diesen Anforderungen genüge die Lehrkräftezulagenverordnung nicht (mehr). Einerseits lasse Nr. 5 der Anlage zu § 1 der Verordnung den Grundsatz erkennen, die Zulagegewährung auf diejenigen an einem Seminar tätigen Lehrkräfte des gehobenen Dienstes zu beschränken, die sich noch im Eingangsamt (vgl. insoweit auch Nr. 2, 6 und 8) befänden. Dies seien an den Grund- und Hauptschulen die Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 und an den Realschulen die Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 13. Dem entspreche in Nr. 4 die Gewährung der Zulage für Studienräte (A 13) an Gymnasien und an beruflichen Schulen. Zulageberechtigt seien freilich gemäß Nr. 4 auch Oberstudienräte (A 14), die sich in einem Beförderungsamt befänden. Gemeinsam sei jedoch all diesen Fallgruppen, dass es sich bei den genannten Ämtern um „funktionslose“ handele. Demgegenüber seien Funktionsträger, d.h. Lehrkräfte, die in Funktionsämter befördert worden seien (Konrektor, Rektor), nicht zulageberechtigt. Bei diesen werde davon ausgegangen, dass eine Unterrichtstätigkeit am Seminar (typischerweise) ihrem Amt entspreche. Diese Unterscheidung habe bis zum Beginn des Schuljahres 2009/10 ohne Weiteres als konsequentes Differenzierungsmerkmal angesehen werden können. Bis dahin habe es an den Grund- und Hauptschulen nur Lehrkräfte ohne Funktionsamt in A 12, an den Realschulen in A 13 und an den Gymnasien (bzw. den beruflichen Schulen) in A 13 und A 14 gegeben. Eine Beförderung (an den Grund- und Hauptschulen nach A 13, an den Realschulen nach A 14 und an den Gymnasien bzw. den beruflichen Schulen nach A 15) sei stets mit der Übertragung eines Funktionsamts verbunden gewesen. Der Landesgesetzgeber habe indes mit Beginn des Schuljahres 2009/10 im Rahmen eines sogenannten Maßnahmepakets „Qualitätsoffensive Bildung“ ein neues funktionsloses Beförderungsamt an den Hauptschulen eingeführt, wonach bis zu 20% der Hauptschullehrer nach A 13 befördert werden könnten. Damit habe er die zuvor an den Haupt- und Realschulen bestehende Struktur aufgebrochen, nach der es an diesen Schulformen entweder nur Lehrer im Eingangsamt oder Lehrer in Funktions(beförderungs)ämtern gegeben habe, und stattdessen eine Struktur geschaffen, die derjenigen an den Gymnasien (bzw. den beruflichen Schulen) ähnele, indem für eine Teilgruppe von Lehrkräften ein funktionsloses Beförderungsamt eingerichtet worden sei: hier - für besonders leistungsfähige und motivierte Hauptschullehrer - der Hauptschullehrer A 13, dort der Oberstudienrat A 14. Der Verordnungsgeber habe daraus jedoch keine Folgerungen für die Lehrkräftezulagenverordnung gezogen, die ihrerseits unverändert geblieben sei. Dafür sei kein sachlicher Grund ersichtlich. Wenn sich der Beklagte insoweit darauf berufe, dass eine Beförderung zum Lehrer nach A 13 gerade wegen einer Lehrertätigkeit am Seminar erfolgen könne und letztere damit gleichsam abgegolten sei, überzeuge dies nicht. Denn die Tätigkeit am Seminar sei offensichtlich keine Voraussetzung für die Beförderung, sondern stelle nur ein mögliches Kriterium dar. Andere besonders leistungsfähige und motivierte Hauptschullehrer könnten ebenfalls diese Beförderung erreichen. Besonders augenfällig werde die fehlende Tragfähigkeit dieser Argumentation für den Fall, dass ein Hauptschullehrer erstmals nach seiner Beförderung in das funktionslose Amt nach A 13 am Seminar tätig werde. Ferner sei nicht ersichtlich, dass mit der Beförderung eines Lehrers des gehobenen Dienstes nach A 13 der Kreis der allgemeinen Funktionen des Amts größer und auch die Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar umfassen würde. Auch sei nicht ersichtlich, worin insoweit der Unterschied zu Oberstudienräten liegen solle. Selbst wenn man jedoch wie der Beklagte von einer Erweiterung des Funktionskreises nach dem Aufstieg in das funktionslose Beförderungsamt ausginge, müsste bei den Oberstudienräten ein entsprechender Funktionszuwachs - und damit ein Verlust der Zulageberechtigung - angenommen werden. Wenn aber der Verordnungsgeber seit Jahrzehnten die Oberstudienräte als zulageberechtigt ansehe, nehme er offensichtlich bei ihnen, jedenfalls hinsichtlich der Tätigkeit am Seminar, keinen größeren Kreis der allgemeinen Funktionen des Amts als bei den Kollegen im Eingangsamt, den Studienräten, an. Auch in der Begrenzung der Beförderungsstellen für Lehrer an Hauptschulen auf 20% liege kein erheblicher Unterschied zu der Gruppe der Oberstudienräte, für die es eine solche Beschränkung nicht gebe. Insoweit seien wohl allein fiskalische, haushaltspolitische Gründe maßgeblich gewesen.
Gegen das ihm am 15.11.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 05.12.2012 die zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Das Verwaltungsgericht übersehe, dass eine Gewährung der Zulage an den Kläger dem Besoldungsgefüge der Hauptschulkräfte zu den Lehrkräften an Gymnasien widerspreche. Lehrkräfte an Hauptschulen würden nach A 12, Gymnasialkräfte dagegen grundsätzlich als Studienräte nach A 13 besoldet. Anders als Hauptschullehrer hätten Studienräte jedoch die Möglichkeit, in das funktionslose Beförderungsamt des Oberstudienrats nach A 14 befördert zu werden. Für Hauptschullehrer bestehe dagegen in der Regel kein funktionsloses Beförderungsamt. Beförderungen seien ausschließlich durch die Übertragung der Funktionsämter (Zweiter) Konrektor oder Rektor möglich. Lediglich im Rahmen des Maßnahmeprogramms „Qualitätsoffensive Bildung“ sei zur qualitativen Stärkung der Hauptschulen vorübergehend ein funktionsloses Beförderungsamt eingeführt worden, wonach zur Zeit des Maßnahmeprogramms höchstens 20% der Gesamtzahl der Planstellen für Hauptschullehrkräfte für das funktionslose Beförderungsamt nach A 13 vorgesehen gewesen seien. Diese Beförderungsmöglichkeit sei mit dem Haushaltsbegleitgesetz vom 14.12.2012 wieder abgeschafft worden. Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffend von einer strukturellen Änderung des Besoldungsgefüges aus. Es liege bereits kein dauerhaftes Aufbrechen der Besoldungsstruktur vor. Denn bei der Möglichkeit der Beförderung von Hauptschullehrkräften in ein funktionsloses Beförderungsamt nach A 13 habe es sich nur um eine vorübergehende Maßnahme gehandelt. Eine dauerhafte Anpassung an die Besoldungsstruktur der Gymnasien scheitere ferner daran, dass durch die „Qualitätsoffensive Bildung“ lediglich Lehrkräften an Hauptschulen in der Besoldungsgruppe A 12 eine Beförderungsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Eine umfassende Angleichung an das Besoldungssystem der Gymnasiallehrer hätte hingegen auch entsprechende Anpassungen im Bereich der Konrektoren und der Rektoren erfordert. Dies sei mit der „Qualitätsoffensive Bildung“ jedoch gerade nicht vorgenommen worden. Überdies habe die danach mögliche Beförderung von Hauptschullehrkräften nicht der Beförderung vom Studienrat zum Oberstudienrat an Gymnasien entsprochen. Denn anders als bei Gymnasiallehrkräften seien die funktionslosen Beförderungsstellen für Hauptschullehrkräfte prozentual auf 20% der Gesamtzahl der Planstellen für Hauptschullehrkräfte begrenzt gewesen und hätten somit nur einem geringen Kreis zugestanden. So sei beispielweise zum 01.09.2009 nur eine Stelle für Schulen über 100 Hauptschüler/innen vorgesehen gewesen; für die 443 Hauptschulen unter 100 Schüler/innen hätten nur 218 Stellen zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden, so dass ein entsprechendes Auswahlverfahren habe stattfinden müssen. Gymnasiallehrkräfte dagegen hätten die Möglichkeit einer Höhergruppierung nach A 14 ohne prozentuale Einschränkung und ohne ein vergleichbares Auswahlverfahren. Eine Gewährung der Zulage an den Kläger widerspräche auch dem Besoldungsgefüge bei den Seminaren. Denn bei einer Einbeziehung des Klägers in den Kreis der Zulageberechtigten bestünde kein amtsangemessener Unterschied mehr zur Besoldung der hauptamtlich tätigen Bereichsleiter. Nach dem Landesbesoldungsgesetz stehe bei den Seminaren den hauptamtlich tätigen Bereichsleitern jedoch eine deutlich höhere Besoldung als den abgeordneten Lehrkräften zu. Das beschriebene Besoldungsgefüge wäre durch die Einbeziehung der Hauptschullehrkräfte im funktionslosen Beförderungsamt A 13 nicht mehr gewahrt. Hierin liege aber der sachliche Grund für eine abweichende Behandlung des funktionslosen Beförderungsamts in Nr. 5 gegenüber der Behandlung des funktionslosen Beförderungsamts in Nr. 4 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung. Dies habe das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG verkannt. Dem vom Gericht erkannten Grundsatz zur Behandlung funktionsloser Beförderungsämter stehe danach der Grundsatz zum Besoldungsgefüge im Bereich der Seminare gegenüber. Insoweit habe das Verwaltungsgericht den weiten - und sachlich begründeten - Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften verkannt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.2007 zu den Organisationsstatuten im Bereich der Kultusverwaltung bestehe der Lehrkörper bei den Seminaren aus Direktor, Stellvertreter, gegebenenfalls Abteilungsleiter, Bereichsleiter, Fachleiter und Lehrbeauftragten (abgeordnete Lehrkräfte). Dabei nähmen nur letztere ihre Aufgaben am Seminar im Rahmen ihres Hauptamts wahr (§ 4 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift). Das Besoldungsgefüge im Bereich der Seminare sehe durchgängig einen angemessenen Besoldungsabstand der hauptamtlich tätigen Bereichsleiter gegenüber den abgeordneten Lehrkräften mit Anspruch auf Stellenzulage nach der Lehrkräftezulagenverordnung vor. So hätten hauptamtlich tätige Bereichsleiter an einem Seminar für Grund- und Hauptschulen ein Funktionsamt und würden nach der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich Amtszulage vergütet. Durch die Beförderung in das funktionslose Beförderungsamt nach A 13 habe der Kläger bereits dieselbe Grundvergütung wie der hauptamtliche Bereichsleiter. Mit der Gewährung der Zulage wäre die Besoldung dagegen nahezu identisch. Dies widerspräche auch der Situation bei den Seminaren im Bereich der Gymnasien. Zwar sei die Stellenzulage für Lehrkräfte im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 und im funktionslosen Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 vorgesehen, das Funktionsamt des Bereichsleiters werde jedoch nach A 15 mit Amtszulage besoldet, so dass trotz der Stellenzulage eine angemessene Besoldung vorliege. Zuletzt stehe einer Gewährung der Zulage auch der Wille des Gesetzgebers entgegen. Denn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sei auch über das Begehren einer zeitgleichen Anhebung der Besoldung der Bereichsleiter an den Seminaren entschieden worden. In den Ablehnungsgründen werde ausgeführt, dass der Besoldungsabstand zwischen Funktionsinhabern und Lehrkräften weiterhin gewahrt sei. Dies sei jedoch nur der Fall, wenn für Hauptschullehrer im funktionslosen Beförderungsamt keine Zulage gewährt werde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2012 - 5 K 2662/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus: Die zuvor nicht vorgesehene Beförderung für Lehrämter an Grund- und Hauptschulen nach A 13 sei durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.07.2009 geschaffen worden. Die gesetzliche Neuregelung sei keineswegs als lediglich „vorübergehend“ vorgesehen gewesen, sondern vielmehr endgültig und dauerhaft ab 01.09.2009 in Kraft getreten. Die Neuregelung sei unter dem Begriff des Maßnahmepakets „Qualitätsoffensive Bildung“ beschlossen worden und habe der qualitativen Stärkung der Hauptschulen durch Einführung eines neuen Beförderungsamts ab dem Schuljahr 2009/10 dienen sollen, wenn auch in der Stellenzahl (relativ) begrenzt auf bis zu 20% der Hauptschullehrkräfte. Auf dieser Grundlage sei er bereits zum 01.09.2009 befördert worden, da er die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Nach Nr. 5.1 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung erhielten dem ersten Anschein nach Beamte bei einer entsprechenden Verwendung - wie sie bei ihm unstreitig vorliege - einerseits eine Zulage, andererseits gelte dies aber nur, wenn sie sich im jeweiligen „Eingangsamt“ befänden. Dies sei bei ihm aufgrund seiner Beförderung zum 01.09.2010 in ein Amt nach A 13 nicht mehr der Fall. Die Differenzierung nach Eingangsamt habe der Gesetzgeber aber nur für Lehrer an Grund- und Hauptschulen sowie an Werkrealschulen vorgesehen. Anderes solle offenbar nach Nr. 4 der Verordnung dort gelten, wo es um Lehrer des höheren Dienstes gehe; für diese sei vorgesehen, dass „Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen“, also gänzlich ungeachtet der Tatsache, ob sie sich im Eingangsamt (A 13) oder in einem Beförderungsamt (A 14) befänden (das Amt des Oberstudienrats sei ein solches), die Zulage erhielten. Dass er durch die Regelung in Nr. 5.1 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt werde, habe das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auch den Erlassen zur „Qualitätsoffensive Bildung“ sei zu entnehmen, dass keineswegs nur „Seminaristen“, sondern eine Reihe von Gruppen von Hauptschullehrern in den Genuss der Beförderungsmöglichkeit gekommen sei. Auch nach den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Gesetzgebungsmaterialien sollten vor allem „besonders leistungsfähige und motivierte Hauptschullehrer“ (d.h. ohne Lehrtätigkeit am Seminar) befördert werden. Eine „Tätigkeit am Fachseminar“ werde selbst bei der Vergleichsgruppe der Oberstudienräte (A 14) keineswegs als zu den allgemeinen Dienstaufgaben des Amts zugehörig angesehen, denn jenen werde - über die normale Besoldung hinausgehend - für die „Tätigkeit am Seminar“ die Stellenzulage ja gerade zugesprochen. Daher sei nicht ersichtlich, weshalb eine solche Tätigkeit in einem geringeren Amt zu den allgemeinen Dienstaufgaben gehören solle. Zwischen der relativen Stellenobergrenze (20%) und der geschilderten Ungleichbehandlung habe das Verwaltungsgericht zu Recht schon einen irgendwie gearteten sachlichen Bezug nicht herstellen können. Sachbezogene Gründe für die Ungleichbehandlung habe der Beklagte mit der Berufung nicht vorbringen können. Dies gelte zunächst für seinen Hinweis, dass die für Hauptschullehrkräfte vorgesehene Beförderungsmöglichkeit nach A 14 lediglich „vorübergehend“ im Rahmen des Maßnahmeprogramms „Qualitätsoffensive Bildung“ eröffnet gewesen sei, diese Möglichkeit aber neuerdings durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 04.12.2012 wieder abgeschafft worden sei, weshalb kein „dauerhaftes Aufbrechen der Besoldungsstruktur“ vorliege. Insoweit scheine der Beklagte als unerheblich anzusehen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von beförderten Lehrkräften weiterhin in A 13 beschäftigt und befördert bleibe. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 sehe hier keine Änderungen vor; eine „Rückernennung“ aus dem Beförderungsamt wieder in das Ausgangsamt habe es nicht gegeben. Soweit sich der Beklagte erneut darauf berufe, dass die Zahl der Beförderungsstellen nach A 13 prozentual gedeckelt gewesen sei, bleibe es der Phantasie des Lesers überlassen, welchen sachlichen Bezug dies zur vorliegenden Frage haben solle. Das Argument des Beklagten, dass für die Beförderung nach A 13 ein „entsprechendes Auswahlverfahren“ habe durchlaufen werden müssen, wohingegen bei den Gymnasialkräften eine „Höhergruppierung“ (ein dem Beamtenrecht fremder Ausdruck) nach A 14 „ohne prozentuale Einschränkung und ohne ein vergleichbares Auswahlverfahren“ erfolge, sei ebenso unrichtig wie bemerkenswert; auch in jenem Bereich müsse die Beförderungsauswahl selbstverständlich unter Beachtung des Leistungsprinzips in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren erfolgen; sachbezogene Gründe ergäben sich also auch hieraus keine. Soweit der Beklagte meine, einen sachbezogenen Unterscheidungsgrund in der Besoldungshierarchie an Seminaren gefunden zu haben, sei der Vortrag unrichtig und stelle die tatsächliche Situation fehlerhaft verkürzt dar. Der abgeordnete Hauptschullehrer und Lehrbeauftragte an einem Seminar (wie er) bekomme - je nach Amt - sein Grundgehalt nach A 12 oder nach A 13. Hinzu komme für ihn - korrekterweise - in beiden Besoldungsgruppen die Stellenzulage nach der Lehrkräftezulagenverordnung, die in beiden Fällen lediglich 38,81 EUR monatlich betrage. Eine solche Stellenzulage, für die § 47 LBesG die Grundlage schaffe, sei keineswegs beständig und sicher, gelte sie doch nur für die Zeit der Übertragung der entsprechenden Dienstaufgabe. § 47 Abs. 1 LBesG ziehe für die gesuchte Struktur eine Grenze für den Besoldungsabstand zur nächsthöheren Besoldungsgruppe: die Stellenzulage dürfe insgesamt nicht dazu führen, dass der Betreffende mehr als 75% des Endgrundgehaltes der nächsthöheren Besoldungsgruppe erhalte. Dies sei die einzig hierfür geltende Regelung. Im Vergleich dazu erhalte der Fachleiter an einem Seminar nach der Lehrkräftezulagenverordnung auch nur eine Stellenzulage im geschilderten Sinne in Höhe von 78,89 EUR monatlich. Der vom Beklagten angeführte Bereichsleiter an einem Seminar erhalte dagegen keine Stellenzulage, sondern eine Amtszulage in Höhe von 103,22 EUR monatlich (Anlage 1 und Anlage 13 zum Landesbesoldungsgesetz). Allein schon durch diesen Abstand zwischen der streitigen Stellenzulage und der Amtszulage von immerhin 64,41 EUR sei ein rechtlich hinreichender Abstand eingehalten. Die Qualifizierung der Zulage als Amtszulage mache einen weiteren rechtlichen Abstand deutlich. Bei Amtszulagen nach § 43 LBesG handele es sich um dauerhaft und unwiderruflich zuerkannte Zulagen, die gleichsam statusrechtlich Zwischenstufen zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen und verschiedenen Ämtern bzw. Beförderungsämtern schafften; sie kennzeichneten von Gesetzes wegen herausgehobene Funktionen und Dienstaufgaben und dienten der Feindifferenzierung; sie seien zudem ruhegehaltsfähig. Ein mehr an „Abstand“ zwischen verschiedenen Ämtern sei beamtenrechtlich keineswegs gefordert. Im Übrigen habe der Gesetzgeber ausweislich der Materialien lediglich die Gefahr einer Nichteinhaltung des Besoldungsabstands bei einer Nichtanhebung der Zuordnung des Seminarschulrats zu A 13 angesprochen und formuliert (wenn Hauptschullehrer nach A 13 befördert würden), in Wirklichkeit habe diese - rechtlich betrachtet - zu keinem Zeitpunkt bestanden, da die Amtszulage in jedem Fall sowohl besoldungs- wie auch statusrechtlich einen hinreichenden Abstand geschaffen habe. Es sei nach wie vor kein in den Strukturen des Beamtenrechts wurzelnder sachbezogener Differenzierungsgrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, in der Laufbahngruppe der Gymnasiallehrer sowohl im Eingangs- wie im Beförderungsamt die streitige Stellenzulage zu gewähren, sie aber in der Laufbahngruppe der Grund- und Hauptschullehrer, genauer der an Hauptschulen tätigen Grund- und Hauptschullehrer, nur auf Beamte im Eingangsamt nach A 12 zu beschränken, nicht aber im Beförderungsamt nach A 13 zu gewähren.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 und 3, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
I.
15 
Dass das Klagebegehren als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig ist, insbesondere auch mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO und das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 04.06.2013 - 4 S182/12 -; ferner BVerwG, Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505). Der Beklagte hat insoweit auch nichts erinnert.
16 
Angemerkt sei lediglich, dass entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts neben der Feststellungsklage nicht auch noch eine Anfechtungsklage vorliegt. Denn der Antrag auf Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 19.06.2010 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.11.2010 hat keine selbständige Bedeutung (als Anfechtungsklage). Über diesen Antrag ist nicht isoliert zu entscheiden. Eine bloße gerichtliche Aufhebung der Bescheide brächte den Kläger seinem Rechtsschutzziel nicht näher. Dieses kann er nur durch die begehrte Feststellung erreichen. Durch eine Aufhebung der beiden Bescheide - wie im erstinstanzlichen Urteil geschehen - wird (lediglich) sichergestellt, dass sie als einer Feststellung formell entgegenstehende Verwaltungsakte auch keinerlei Rechtsscheinwirkung mehr entfalten.
II.
17 
Das Feststellungsbegehren ist auch begründet.
18 
Die Maßstäbe dafür, ob Nr. 5.1 der Anlage zu § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung) vom 24.04.1995 (GBl. S. 328, mit späteren Änderungen) den Kläger insoweit in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, als er nach seiner (zum 01.09.2009 erfolgten) Beförderung von A 12 nach A 13 nicht mehr in den zulageberechtigten Personenkreis einbezogen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2011 - 1 A 2883/09 -, Juris m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Insoweit hat der Beklagte auch nichts eingewandt, so dass hierauf verwiesen werden kann. Danach muss der Normgeber trotz des ihm zustehenden weitreichenden Gestaltungsspielraums bei der Frage, ob und für welche Tätigkeiten er Beamten eine Zulage gewähren will, einen hierbei zugrunde gelegten Systemgedanken wegen Art. 3 Abs. 1 GG folgerichtig beibehalten, d.h. auf gleichgelagerte Fälle auch gleich anwenden. Das ist in Bezug auf den Kläger nach dessen Beförderung von A 12 nach A 13 wegen der damit verbundenen Nicht(weiter)gewährung einer Zulage für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar nach der genannten Regelung der Lehrkräftezulagenverordnung nicht (mehr) der Fall.
19 
Insoweit bedarf es zunächst eines Blicks auf den normativen Hintergrund für die Beförderung des Klägers: Grundsätzlich wurden/werden „Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen“ - wie der Kläger - in die Besoldungsgruppe A 12 (Eingangsamt) eingestuft (vgl. Landesbesoldungsordnung A in Anlage I (zu § 2) des Landesbesoldungsgesetzes). Gymnasiallehrkräfte wurden/werden grundsätzlich als Studienräte nach A 13 (Eingangsamt) besoldet, allerdings mit der Möglichkeit, in das funktionslose Beförderungsamt des Oberstudienrats nach A 14 befördert zu werden. Eine vergleichbare Beförderungsmöglichkeit gab/gibt es für Hauptschullehrkräfte nicht. Eine Beförderung nach A 13 war/ist hier nur möglich durch Übertragung eines Funktionsamts (etwa durch Ernennung zum Konrektor als ständiger Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 Schülern oder zum Rektor einer Grund- und Hauptschule mit bis zu 360 Schülern oder zum Zweiten Konrektor einer Grund-und Hauptschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern). Diese „Beförderungslage“ wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.07.2009 (GBl. S. 333) modifiziert, das nach Art. 4 am 01.09.2009 in Kraft getreten ist. Durch Art. 1 Nr. 1b) bb) wurde die Landesbesoldungsordnung A der Anlage I (zu § 2) des Landesbesoldungsgesetzes in der Besoldungsgruppe A 13 dadurch geändert, dass unter bbb) nach der Amtsbezeichnung „Landwirtschaftsschulrat“ die Amtsbezeichnung „Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschulbildungsgängen11)12)“ eingefügt und unter eee) folgende Fußnoten 11) und 12) angefügt wurden: „11) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 12) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschulbildungsgängen verwendet werden.“ In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4580 S. 11/12) wird hierzu im Allgemeinen Teil ausgeführt, dass die Landesregierung im Rahmen des Maßnahmepakets „Qualitätsoffensive Bildung“ u.a. beschlossen habe, ab dem Schuljahr 2009/2010 zur qualitativen Stärkung der Hauptschulen ein Beförderungsamt für bis zu 20 v.H. der Hauptschullehrkräfte einzuführen. In der Einzelbegründung zu Art. 1 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes) heißt es hierzu: „Für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschulbildungsgängen verwendet werden, wird im Landesbesoldungsgesetz ein neues funktionsloses Beförderungsamt in A 13 geschaffen. Bei dieser Gelegenheit wird auch das bisher im Bundesbesoldungsgesetz enthaltene Eingangsamt der Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, die nicht anderweitig eingereiht sind, unter Beibehaltung der bisherigen Einstufung in A 12 in das Landesbesoldungsgesetz übernommen. Um auch nach der Einführung eines Beförderungsamts für Hauptschullehrkräfte in A 13 einen Besoldungsabstand zwischen einer Lehrkraft an einer Hauptschule ohne Leitungsfunktion und einem Schulleiter an einer Hauptschule bzw. verbundenen Grund- und Hauptschule mit Leitungsfunktion aufrechtzuerhalten, soll ein Schulleiter einer Hauptschule bzw. verbundenen Grund- und Hauptschule künftig mindestens nach A 13 mit Amtszulage besoldet werden. An Schulen mit mehr als 180 bis zu 160 Schülern wird der Konrektor bisher nach A 12 plus Amtszulage besoldet. Um künftig zumindest eine besoldungsmäßige Gleichstellung zwischen Konrektoren und beförderten Lehrern an Hauptschulen zu erreichen, sollen Konrektoren an Hauptschulen bzw. verbundenen Grund- und Hauptschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern künftig ebenfalls nach A 13 besoldet werden.“ Zum im Gesetzgebungsverfahren von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Baden-Württemberg geäußerten Begehren „Generelles funktionsloses Beförderungsamt für Grund- und Hauptschullehrer nach Besoldungsgruppe A 13“ mit der Begründung „Die vorgesehene Obergrenze von 20% für Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 13 und die Beschränkung auf die überwiegende Verwendung in Hauptschulbildungsgängen ist nicht geeignet, die dauerhafte Motivation der Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen zu fördern. Durch den Ausschluss der Grundschullehrer von Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 13 wird deren Arbeit nicht gewürdigt.“ lautet das Votum der Landesregierung mit Begründung (S. 13): „Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Im Maßnahmepaket „Qualitätsoffensive Bildung“ hat die qualitative Stärkung der Hauptschulen besondere Priorität. Deshalb soll für besonders leistungsfähige und motivierte Hauptschullehrer ein Beförderungsamt (bis zu 20 v.H. der Hauptschullehrkräfte) eingeführt werden.“ Zum weiter im Gesetzgebungsverfahren von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Baden-Württemberg formulierten Begehren „Stärkere Anhebung der Besoldung von Funktionsinhabern an Schulen (Rektoren, Konrektoren) und den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Bereichsleiter)“ mit der Begründung „Die beabsichtigte Einstufung von Funktionsämtern an Schulen berücksichtigt nicht die gestiegenen Anforderungen. Durch das funktionslose Beförderungsamt für Hauptschullehrer in Besoldungsgruppe A 13 werde die Übernahme von Funktionsämtern noch unattraktiver, sofern keine deutlich höhere Einstufung dieser Ämter im Landesbesoldungsgesetzt erfolge.“ lautet das Votum der Landesregierung mit Begründung (S. 14/15): „Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Die Landesregierung hält die künftige Einstufung von Führungsfunktionen an Schulen für sachgerecht. Die künftige Einstufung dieser Funktionsämter im Vergleich mit dem neuen funktionslosen Beförderungsamt eines Hauptschullehrers in Besoldungsgruppe A 13 erfolgte durch eine sachgerechte Ämterbewertung (§ 18 BBesG). Der Besoldungsabstand zwischen Funktionsinhabern und Lehrkräften ist weiterhin gewahrt. Die Einstufung der Funktionsstellen bei Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung ist nicht Teil der „Qualitätsoffensive Bildung“; deren Einstufung ist vielmehr nach Auffassung der Landesregierung aufgrund der dortigen Aufgabenstellung auch weiterhin sachgerecht.“ Auch der vom BBW-Beamtenbund Tarifunion gemachte Vorschlag „Weitere Verbesserung der Beförderungsmöglichkeiten“ mit der Begründung „Die vorgesehene Beförderungsmöglichkeit für bis zu 20% der Hauptschullehrkräfte erreicht nicht den entsprechenden Stellenschlüssel in anderen Schulzweigen (z.B. in den Gymnasien).“ hat zu folgendem Votum der Landesregierung mit Begründung geführt (S. 15): „Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Die Obergrenze von 20% ist sachgerecht. Ein höherer Vomhundertsatz kommt daher nicht in Betracht und wäre auch nicht finanzierbar.“ Dies (S. 17) ist auch die Haltung der Landesregierung zum Vorschlag der ARGE-HPR „Keine Beschränkung der Beförderungsmöglichkeiten auf 20%“ mit der Begründung „Die vorgesehene Beschränkung wird zu ganz erheblichem Unfrieden an den Schulen führen und das unabdingbar notwendige Klima der kollegialen Zusammenarbeit nachhaltig stören.“ gewesen. Im Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf (LT-Drs. 14/4688 S. 2) heißt es, dass mit dem Unterricht in Hauptschulen Lehrkräfte bewusst eine besondere pädagogische Herausforderung annähmen; die Landesregierung wolle für bis zu 20% der Hauptschullehrkräfte ein Beförderungsamt in Besoldungsgruppe A 13 einführen; damit könnten die Leistungen derjenigen Lehrer honoriert werden, die sich in ganz besonderer Weise den Schülern widmeten.
20 
Auf der Grundlage der - so begründeten - Neuregelung in Art. 1 Nr. 1 b) bb) bbb) und eee) des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.09.2009 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.09.2009 nach A 13 befördert. In der Folge wurde ihm die (Weiter-)Zahlung der Stellenzulage für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar mit der Begründung versagt, dass er sich aufgrund seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 nicht mehr im Eingangsamt seiner Laufbahngruppe (A 12) befinde und deshalb kein Anspruch auf die Funktionszulage mehr bestehe.
21 
Im Landesbesoldungsgesetz i.d.F. von Art. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) ist in der Anlage 1 (zu § 28) in der Landesbesoldungsordnung A in der Besoldungsgruppe A 13 (weiterhin) aufgeführt „Lehrer7) 8) - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen“, wobei es in den Fußnoten (weiterhin) heißt: „7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 8) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen verwendet werden.“ Diese Regelung des Landesbesoldungsgesetzes wurde durch Art. 5 Nr. 4b) bb) des Haushaltbegleitgesetzes 2013/14 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677) mit Wirkung ab 01.01.2013 (Art. 13 Abs. 1) aufgehoben.
22 
Die Regelung in der - bei ihrem Erlass am 24.04.1995 auf § 78 BBesG gestützten - Lehrkräftezulagenverordnung geht dahin, dass für die Dauer der Verwendung in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten besonderen Funktionen im Sinne des § 78 Satz 1 BBesG die dort genannten Lehrer nach Maßgabe der Anlage eine Stellenzulage erhalten (§ 1 Abs. 1) und eine Stellenzulage nicht zusteht, wenn die in der Anlage genannte Funktion bei der Bewertung des Amtes bereits berücksichtigt ist (§ 1 Abs. 3), wobei die Zahl der Stellen mit Zulagen im Stellenplan des Haushalts festzulegen ist (§ 2). In der Anlage (zu § 1) heißt es auszugsweise wie folgt:
23 
Nr.     
Lehrer
Funktion
Stellenzulage
monatlich in Euro
4




4.1

4.2

5




5.1

5.2


6





7







7.1

7.2
Studienräte und Oberstudienräte
an Gymnasien oder an beruflichen
Schulen






Lehrer des gehobenen Dienstes
In Eingangsämtern der BesGr.
A 12 oder A 13







Lehrer des gehobenen Dienstes
in Eingangsämtern der BesGr.
A 12 oder 13, Studienräte und
Oberstudienräte an Gymnasien
oder an beruflichen Schulen

Lehrer in den Laufbahnen der
Fachlehrer und der Technischen
Lehrer, Lehrer des gehobenen
Dienstes in Eingangsämtern der
BesGr. A 12 oder A 13,
Studienräte und Oberstudienräte
an Gymnasien oder an beruflichen
Schulen

Verwendung an Staatlichen
Seminaren für Didaktik
und Lehrerbildung -
Gymnasien oder
beruflichen Schulen -
als Lehrbeauftragter ²)

als Fachleiter

Verwendung an Staatlichen
Seminaren für Didaktik und
Lehrerbildung - Grund- und
Hauptschulen, Realschulen
und Sonderschulen -
als Lehrbeauftragter 2)

als Fachleiter


Akademiereferent bei der
Landesakademie
für Fortbildung und
Personalentwicklung
an Schulen ²)

Verwendung an Pädagogischen
Fachseminaren oder am
Fachseminar Sonderpädagogik




als Lehrbeauftragter2)

als Fachleiter





79,89

79,89






38,81

79,89






79,89









38,81

79,89
24 
Die Fußnote ²) lautet: „Die Funktion muss mindestens 20 vom Hundert der Gesamttätigkeit des Lehrers in Anspruch nehmen.“
25 
Nach der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung steht also die Stellenzulage für eine Verwendung als Lehrbeauftragter an Seminaren (Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen) Lehrern des gehobenen Dienstes (nur) in Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 zu (Nr. 5.1), wobei ersteres bei den Grund- und Hauptschulen und letzteres bei den Realschulen der Fall ist (Landesbesoldungsordnung A). Demgegenüber ist die Zulage für eine Verwendung als Lehrbeauftragter an Seminaren (Gymnasien oder berufliche Schulen) nicht nur für Studienräte im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13, sondern auch für Oberstudienräte im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 vorgesehen (Nr. 4.1). Das Verwaltungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass danach beiden Fallgruppen (Lehrer des gehobenen Dienstes und Gymnasiallehrer) gemeinsam ist, dass es sich bei den aufgeführten zulageberechtigten Ämtern um „funktionslose“ handelt. Insoweit sei (bestätigend) angemerkt, dass die Gewährung der Stellenzulage an Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 sowie an Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen „einheitlich“ nach Nr. 6 der Anlage für eine Tätigkeit als Akademiereferent bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen und nach Nr. 7 der Anlage für eine Verwendung als Lehrbeauftragter oder als Fachleiter an Pädagogischen Fachseminaren oder am Fachseminar für Sonderpädagogik vorgesehen ist. In beiden Fallgruppen (Lehrer des gehobenen Dienstes und Gymnasiallehrer) sind Funktionsträger, d.h. Lehrkräfte, die in Funktionsämter befördert worden sind (an Grund- und Hauptschulen nach A 13 und an Realschulen nach A 14 einerseits sowie an Gymnasien nach A 15 andererseits), im Falle einer Tätigkeit am Seminar als Lehrbeauftragter (oder Fachleiter) nicht zulageberechtigt, weil der Normgeber bei ihnen davon ausgeht, dass eine solche Tätigkeit typischerweise ihrem jeweiligen (Funktions-)Amt entspricht bzw. von dessen größerem Kreis an allgemeinen Funktionen erfasst wird (vgl. auch § 1 Abs. 3 der Lehrkräftezulagen-verordnung, wonach eine Stellenzulage nicht zusteht, wenn die in der Anlage genannte Funktion bei der Bewertung des Amts bereits berücksichtigt ist). Diese Differenzierung nach Funktionsämtern und funktionslosen (Eingangs- bzw. Beförderungs-)Ämtern für die (Nicht-)Gewährung einer Stellenzulage für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einem Seminar im Hauptschulbereich wie im Gymnasialbereich wird als ein mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachliches, die unterschiedliche Behandlung rechtfertigendes Kriterium auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt.
26 
Diese Ämterstruktur - an der die Zulagegewährung ausgerichtet ist - hat jedoch durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.07.2009 insoweit bereichsweise eine Modifikation erfahren, als für Lehrer (des gehobenen Dienstes) - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschulbildungsgängen - für bis zu 20 vom Hundert der Hauptschullehrkräfte ein „neues funktionsloses Beförderungsamt in A 13“ geschaffen worden ist (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 1 und 11). An Hauptschulen ist damit für Lehrer neben dem beibehaltenen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 für eine Teilgruppe von Lehrkräften ein funktionsloses Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 eingerichtet worden, so dass insoweit eine Ämterstruktur entstanden ist, die derjenigen an Gymnasien entspricht, wo es unterhalb von (nicht zulageberechtigten) Funktionsämtern neben dem Eingangsamt des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) mit dem Oberstudienrat - unverändert - ebenfalls ein funktionsloses Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 14) gibt. Während aber im Bereich der Gymnasien ein Oberstudienrat nach Nr. 4.1 der Anlage zur Lehrkräftezulagenverordnung für eine Verwendung als Lehrbeauftragter am Seminar eine Stellenzulage erhält, ist dies für einen Hauptschullehrer (des gehobenen Dienstes), der sich ebenfalls in einem funktionslosen Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 13) befindet, für die gleiche Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar nach Nr. 5.1 der Anlage nicht der Fall, da er sich nicht mehr - wie hier festgelegt - im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 befindet. Für diese unterschiedliche Behandlung bei der Zulagegewährung von Lehrkräften in funktionslosen Beförderungsämtern an Hauptschulen einerseits sowie an Gymnasien andererseits vermag der Senat einen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG tragfähigen Rechtfertigungsgrund nicht zu erkennen.
27 
Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, dass eine Beförderung zum (Hauptschul-)Lehrer nach A 13 gerade wegen einer Lehrtätigkeit am Seminar erfolgen könne und diese damit gleichsam abgegolten sei, ist dem bereits das Verwaltungsgericht zutreffend mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass die Lehrtätigkeit am Seminar keine Voraussetzung für die Beförderung sei, sondern nur ein mögliches Kriterium dafür darstelle und andere bzw. aus anderen Gründen „besonders leistungsfähige und motivierte Hauptschullehrer“ (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 13) ebenfalls diese Beförderung erreichen könnten, und dass es durchaus den Fall geben könne, dass ein Hauptschullehrer erstmals nach seiner Beförderung in das funktionslose Amt nach A 13 als Lehrbeauftragter am Seminar tätig werde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass mit der Beförderung eines Hauptschullehrers nach A 13 der Kreis der allgemeinen Funktionen des Amts größer und hiervon auch die Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar erfasst würde. Insoweit ist nicht erkennbar, worin der Unterschied zu Oberstudienräten liegen sollte; aufgrund der seit jeher und unverändert ohne irgendein weitergehendes Differenzierungsmerkmal erfolgten Gewährung der Stellenzulage an Studienräte und an Oberstudienräte geht der Verordnungsgeber offensichtlich selbst, jedenfalls hinsichtlich der Lehrtätigkeit am Seminar, bei den Oberstudienräten (im Beförderungsamt A 14) von keinem größeren Kreis der allgemeinen Funktionen des Amts aus als bei den Studienräten (im Eingangsamt A 13). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch in der Begrenzung der Beförderungsstellen für Hauptschullehrer nach A 13 auf 20% der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 keinen im vorliegenden Zusammenhang erheblichen Unterschied zur Gruppe der Oberstudienräte gesehen, für die es eine solche Beschränkung nicht gibt; insoweit hat der Gesetzgeber - wie gezeigt - auf Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren zu einer weiteren (generellen) Verbesserung der Beförderungsmöglichkeiten bzw. zum Wegfall der Beschränkung der Beförderungsmöglichkeiten auf 20% einen höheren Vomhundertsatz für nicht sachgerecht und auch nicht finanzierbar gehalten (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 15 und 17).
28 
Im Berufungsverfahren hat der Beklagte zur Rechtfertigung für die in Rede stehende unterschiedliche Behandlung - als erste Stoßrichtung - auf einen bei Gewährung der umstrittenen Zulage an den Kläger bestehenden Widerspruch zum Besoldungsgefüge der Hauptschullehrkräfte zu den Lehrkräften an Gymnasien hingewiesen und zunächst angeführt, dass lediglich im Rahmen des Maßnahmeprogramms „Qualitätsoffensive Bildung“ vorübergehend ein funktionsloses Beförderungsamt A 13 eingeführt, diese Beförderungsmöglichkeit aber mit dem Haushaltbegleitgesetz 2013/14 wieder abgeschafft worden sei, so dass - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - bereits kein dauerhaftes Aufbrechen der Besoldungsstruktur vorliege. Damit kann der Beklagte nicht durchdringen. Richtig ist, dass die Beförderungsmöglichkeit für Hauptschullehrer nach A 13 im Rahmen des Maßnahmepakets „Qualitätsoffensive Bildung“ zur qualitativen Stärkung der Hauptschulen eingerichtet worden ist. Der Gesetzgeber ist insoweit jedoch von der Schaffung eines „neuen funktionslosen Beförderungsamts in A 13“ ausgegangen (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 1). Diese Neuregelung ist am 01.09.2009 in Kraft getreten, ohne dass sie mit einer Befristung verbunden gewesen oder sonst zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass es sich nur um eine vorübergehende Beförderungsmöglichkeit hat handeln sollen. Deren zeitliche Begrenzung hat sich erst nachträglich dadurch ergeben, dass dieses Beförderungsamt für Hauptschullehrer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 mit Wirkung ab 01.01.2013 wieder aufgehoben worden ist. Es bleibt jedoch dabei, dass es aufgrund der vom Gesetzgeber im Rahmen der „Qualitätsoffensive Bildung“ geschaffenen Beförderungsmöglichkeit, die mehr als drei Jahre bestanden hat, eine Reihe von Hauptschullehrern in dem funktionslosen Beförderungsamt A 13 gibt. In diesen Bestand und Befund hat das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 nicht eingegriffen.
29 
Ferner weist der Beklagte darauf hin, dass die funktionslosen Beförderungsstellen für Hauptschullehrkräfte auf 20% der Gesamtzahl der Planstellen für Hauptschullehrkräfte beschränkt gewesen seien und somit nur einem geringen Kreis zugestanden hätten, so dass ein entsprechendes Auswahlverfahren habe stattfinden müssen, wohingegen Gymnasiallehrkräfte die Möglichkeit einer Beförderung nach A 14 ohne prozentuale Einschränkung und ohne ein vergleichbares Auswahlverfahren hätten. Welcher sachbezogene Rechtfertigungsgrund sich daraus für die unterschiedliche Behandlung eines (beförderten) Hauptschullehrers in A 13 und eines (beförderten) Oberstudienrats in A 14 bei der Gewährung der Stellenzulage für die jeweilige Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar ergeben soll, erschließt sich nicht.
30 
Gleiches gilt, soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass sich jedenfalls aus einer „Zusammenschau“ der Aspekte der (nur) vorübergehenden Beförderungsmöglichkeit, der Begrenzung auf höchstens 20 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Hauptschullehrkräfte und des dadurch bedingten (besonderen) Auswahlverfahrens ergebe, dass das funktionslose A 13-Beförderungsamt eines Hauptschullehrers dem funktionslosen A 14-Beförderungsamt eines Oberstudienrats nicht entspreche bzw. nicht entsprochen habe. Insoweit mag es unterschiedliche Rahmenbedingungen für das Erreichen des jeweiligen funktionslosen Beförderungsamts geben bzw. gegeben haben und man mag (deshalb) die in Rede stehende Beförderung eines Hauptschullehrers nicht in gleichem Maß als „regelhaft“ ansehen wie die Beförderung zum Oberstudienrat. Hat ein Hauptschullehrer bzw. ein Gymnasiallehrer das jeweilige Beförderungsamt jedoch erreicht und ist er (weiterhin) als Lehrbeauftragter an einem Seminar tätig, ist kein sachlicher Differenzierungsgrund ersichtlich, weshalb der Verordnungsgeber für diese Tätigkeit nur dem (beförderten) Oberstudienrat, nicht aber auch dem (beförderten) Hauptschullehrer die Stellenzulage gewährt.
31 
Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand des Beklagten, eine dauerhafte Anpassung an die Besoldungsstruktur der Gymnasien scheitere auch daran, dass durch die „Qualitätsoffensive Bildung“ lediglich Lehrkräften an Hauptschulen in der Besoldungsgruppe A 12 eine Beförderungsmöglichkeit eingeräumt worden sei, wohingegen eine umfassende Angleichung an das Besoldungssystem der Gymnasiallehrer auch entsprechende Anpassungen im Bereich der Konrektoren und der Rektoren erfordert hätte, die mit der „Qualitätsoffensive Bildung“ aber gerade nicht vorgenommen worden sei. Denn auch insoweit ist nicht erkennbar, was das angeführte (vermeintliche) gesetzgeberische Defizit hinsichtlich einer umfassende(re)n Angleichung an das Besoldungssystem der Gymnasiallehrer - eine solche war mit der gezielt (nur) „zur qualitativen Stärkung der Hauptschulen“ erfolgten „Qualitätsoffensive Bildung“ (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 1 und 13) nicht geplant - zur sachlichen Rechtfertigung der in Rede stehenden Ungleichbehandlung hinsichtlich der Gewährung der Stellenzulage für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar durch die Lehrkräfte-zulagenverordnung beitragen soll.
32 
Hierfür kann der Beklagte nicht mit Erfolg den Aspekt des bei Gewährung der Zulage nicht mehr eingehaltenen (angemessenen) Besoldungsabstands anführen. Zwar ist die Besoldung der Beamten je nach der Bedeutung des verliehenen Amts und nach der mit ihm verbundenen Verantwortung abzustufen und diese Regel gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die der Gesetzgeber zu berücksichtigen hat (vgl. Bayerischer VGH, Entscheidung vom 12.04.1967 - Vf. 86-VII-65 -, Juris). So bestimmt § 20 Abs. 1 LBesGBW, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind (Satz 1); die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit - unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren - den Besoldungsgruppen zuzuordnen (Satz 2); zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung können Amtszulagen (§ 43) ausgebracht werden. Dementsprechend können nach § 43 Abs. 1 LBesGBW zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung für herausgehobene Funktionen Amtszulagen vorgesehen werden, wobei sie 75% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen dürfen sowie nach Absatz 2 unwiderruflich und ruhegehaltsfähig sind, als Bestandteil des Grundgehalts gelten und an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teilnehmen (ähnlich § 42 Abs. 1 und 2 BBesG). Danach erfolgt die Besoldungsabstufung durch die Grundgehälter der Beamten (vgl. Bayerischer VGH, Entscheidung vom 29.10.1968 - Vf. 50-VII-68 -, Juris), die sich nach der Besoldungsgruppe des ihnen verliehenen Amts bestimmen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW), eventuell - „zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung“ - i.V.m. einer Amtszulage, deren Höhe sich aus Anlage 13 (zu §§ 43 bis 46 sowie zu den Fußnoten der Landesbesoldungsordnungen) ergibt. Die diesbezüglichen Entscheidungen trifft der Gesetzgeber. Dieser hat im Übrigen die Problematik des (erforderlichen) Besoldungsabstands zwischen Funktionsinhabern und Lehrkräften an Hauptschulen bei Schaffung des neuen funktionslosen Beförderungsamts gesehen und hierzu - als sachgerecht im Sinne des § 18 BBesG (nunmehr § 20 Abs. 1 LBesGBW) - die Besoldung des Schulleiters einer Hauptschule bzw. einer verbundenen Grund- und Hauptschule nach A 13 mit Amtszulage vorgesehen (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 1, 11 und 14).
33 
Demgegenüber handelt es sich bei der umstrittenen Stellenzulage nach der - ursprünglich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 78 BBesG (nunmehr § 57 Abs. 1 Nr. 9 LBesGBW, vgl. Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14) gestützten - Lehrkräftezulagenverordnung um eine solche im Sinne des § 47 LBesGBW, die nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift für herausgehobene Funktionen vorgesehen werden kann, nach Absatz 2 nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden darf, nach Absatz 3 an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 nicht teilnimmt sowie nach Absatz 4 widerruflich und nur ruhegehaltsfähig ist, wenn dies - was vorliegend nicht der Fall ist - gesetzlich bestimmt ist (ähnlich § 42 Abs. 3 und 4 BBesG).
34 
Es ist danach schon nicht Sache des Verordnungsgebers, die Entscheidung über eine Gewährung der (Lehrbeauftragten-)Stellenzulage auch an Hauptschullehrer im funktionslosen Beförderungsamt A 13 an einem dann (vermeintlich) gegebenen „Widerspruch“ zum gesetzlich durch Zuordnung zu Besoldungsgruppen und durch Amtszulagen festgelegten Besoldungsgefüge der an Hauptschulen tätigen Lehrkräfte und Funktionsträger zu orientieren. Im Übrigen kann ein - insoweit unterstellter - „Widerspruch“ auch keinen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG tragfähigen (sachlichen) Rechtfertigungsgrund für die Nichtgewährung der umstrittenen Stellenzulage an Hauptschullehrer im funktionslosen A 13-Beförderungsamt im Gegensatz zu Oberstudienräten im funktionslosen A 14-Beförderungsamt als dem relevanten Vergleichstatbestand liefern.
35 
Im Berufungsverfahren macht der Beklagte ferner - als zweite Stoßrichtung - geltend, dass eine Gewährung der Stellenzulage an den Kläger auch dem Besoldungsgefüge bei den Seminaren widerspräche, da dann kein amtsangemessener Unterschied mehr zur Besoldung der an einem Seminar hauptamtlich tätigen Bereichsleiter bestünde, denen nach dem Landesbesoldungsgesetz eine deutlich höhere Besoldung zustehe als den abgeordneten Lehrkräften; bei den Seminaren im Hauptschulbereich wäre die Besoldung insoweit „nahezu identisch“ (Bereichsleiter A 13 mit Amtszulage - Hauptschullehrer A 13 mit Stellenzulage), was auch der (Besoldungs-)Situation an den Seminaren im Bereich der Gymnasien widerspräche, wo trotz Stellenzulage für einen Oberstudienrat in A 14 für das nach A 15 mit Amtszulage besoldete Funktionsamt des Bereichsleiters eine angemessene Besoldung vorliege. Auch damit kann der Beklagte aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht durchdringen. Dem Grundsatz der gleichen Behandlung funktionsloser Beförderungsämter steht - entgegen der Meinung des Beklagten - der Grundsatz zum Besoldungsgefüge im Bereich der Seminare nicht dergestalt gegenüber, dass er als vom weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt den nach Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die umstrittene Vorenthaltung der Zulage lieferte.
36 
Unabhängig hiervon ist anzumerken: Richtig ist zwar, dass - nach § 4 Abs. 4 der Verwaltungsvorschrift „Organisationsstatute im Bereich der Kultusverwaltung“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 23.04.2007 (K. u. U. 2007, 93) hauptamtlich tätige - Seminarschulräte als Bereichsleiter an einem Seminar (Grund-und Hauptschulen) nach der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich einer Amtszulage in Höhe von (nunmehr) 103,22 EUR monatlich vergütet werden und der beförderte Kläger neben der gleichen Grundvergütung von A 13 (bei der geforderten Gleichbehandlung) eine Stellenzulage in Höhe von 38,81 EUR erhielte. Außer der danach gegebenen betragsmäßigen Differenz zwischen beiden Zulagen - in Höhe von (nunmehr) 64,41 EUR - ist für die Frage eines „Widerspruchs“ zum Besoldungsgefüge beim Seminar bzw. der Einhaltung eines (angemessenen) Besoldungsabstands zwischen der Besoldung eines Hauptschullehrers in A 13 als Lehrbeauftragten, einer nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der genannten Verwaltungsvorschrift abgeordneten Lehrkraft, und der Besoldung eines hauptamtlich tätigen Bereichsleiters in A 13 aber auch die - wie aufgezeigt - unterschiedliche rechtliche „Qualität“ der jeweiligen Zulage von maßgebender Bedeutung. Aufgrund des danach gegebenen finanziellen und qualitativen „Mehr“ der dem Bereichsleiter eines Seminars in A 13 zustehenden Amtszulage gegenüber einer dem Hauptschullehrer in A 13 als Lehrbeauftragten zu gewährenden Stellenzulage dürfte die „Besoldungshierarchie“ an den Seminaren im Bereich Grund- und Hauptschulen - wäre sie im vorliegenden Zusammenhang von Relevanz - noch gewahrt sein. Der Hinweis des Beklagten auf einen damit vorliegenden „Widerspruch“ auch zur diesbezüglichen Situation an den Seminaren im Gymnasialbereich (dort mit gewahrtem Besoldungsabstand) verfängt nicht. Richtig ist hier, dass der „Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung an einem Seminar (Gymnasien) als Bereichsleiter“ nach A 15 mit einer Amtszulage nach Anlage 13 vergütet wird. Wenn Nr. 4.1 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung auch für einen Oberstudienrat (im funktionslosen Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14) für eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar eine Stellenzulage (in Höhe von 79,89 EUR) vorsieht, so ist die - unterstellt beachtliche - Wahrung eines (angemessenen) Besoldungsabstands sicher unproblematisch, worauf der Beklagte hinweist. Unzulässig ist es jedoch, aus einem gewahrten Besoldungsabstand zwischen den genannten Tätigkeiten bzw. Funktionen an einem Seminar im Gymnasialbereich bei einer Gewährung der umstrittenen Zulage an den Kläger auf einen unzureichenden Besoldungsabstand zwischen den entsprechenden Tätigkeiten bzw. Funktionen an einem Seminar im Grund- und Hauptschulbereich zu schließen, nur weil dieser Abstand nicht im gleichen Umfang (einer ganzen Besoldungsgruppe) besteht, und daraus den rechtfertigenden Sachgrund dafür herzuleiten, dem Kläger die umstrittene Stellenzulage im Gegensatz zu einem Oberstudienrat als dem „Vergleichslehrbeauftragten“ vorzuenthalten.
37 
Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, dass einer Gewährung der Zulage an den Kläger auch der Wille des Gesetzgebers entgegenstehe, der eine im Gesetzgebungsverfahren begehrte Anhebung der Besoldung der Bereichsleiter an den Seminaren abgelehnt habe, weil der Besoldungsabstand zwischen Funktionsinhabern und Lehrkräften weiterhin gewahrt sei, was aber nur bei Nichtgewährung der Zulage für Hauptschullehrer im funktionslosen Beförderungsamt der Fall sei, ist dies für die erforderliche objektive Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch die getroffene/unterbliebene Regelung unerheblich. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den nach Schaffung des neuen Hauptschullehreramts der Besoldungsgruppe A 13 zur Steigerung der Attraktivität von Funktionsämtern an Schulen (Rektoren, Konrektoren) und an Seminaren (Bereichsleiter) gemachten Vorschlag zu deren Anhebung abgelehnt, weil der Besoldungsabstand zwischen Funktionsinhabern und Lehrkräften an den Schulen weiterhin - wegen der Amtszulage - gewahrt und die Einstufung der Funktionsstellen bei den Seminaren nicht Teil der „Qualitätsoffensive Bildung“ sei, vielmehr aufgrund der dortigen Aufgabenstellung auch weiterhin für sachgerecht erachtet werde (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 14/15 und 18).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss vom 04. Februar 2014
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf (38,81 EUR x 24 =) 931,44 EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 und 3, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
I.
15 
Dass das Klagebegehren als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig ist, insbesondere auch mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO und das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 04.06.2013 - 4 S182/12 -; ferner BVerwG, Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505). Der Beklagte hat insoweit auch nichts erinnert.
16 
Angemerkt sei lediglich, dass entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts neben der Feststellungsklage nicht auch noch eine Anfechtungsklage vorliegt. Denn der Antrag auf Aufhebung des Bescheids des Landesamts vom 19.06.2010 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.11.2010 hat keine selbständige Bedeutung (als Anfechtungsklage). Über diesen Antrag ist nicht isoliert zu entscheiden. Eine bloße gerichtliche Aufhebung der Bescheide brächte den Kläger seinem Rechtsschutzziel nicht näher. Dieses kann er nur durch die begehrte Feststellung erreichen. Durch eine Aufhebung der beiden Bescheide - wie im erstinstanzlichen Urteil geschehen - wird (lediglich) sichergestellt, dass sie als einer Feststellung formell entgegenstehende Verwaltungsakte auch keinerlei Rechtsscheinwirkung mehr entfalten.
II.
17 
Das Feststellungsbegehren ist auch begründet.
18 
Die Maßstäbe dafür, ob Nr. 5.1 der Anlage zu § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung) vom 24.04.1995 (GBl. S. 328, mit späteren Änderungen) den Kläger insoweit in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, als er nach seiner (zum 01.09.2009 erfolgten) Beförderung von A 12 nach A 13 nicht mehr in den zulageberechtigten Personenkreis einbezogen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2011 - 1 A 2883/09 -, Juris m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Insoweit hat der Beklagte auch nichts eingewandt, so dass hierauf verwiesen werden kann. Danach muss der Normgeber trotz des ihm zustehenden weitreichenden Gestaltungsspielraums bei der Frage, ob und für welche Tätigkeiten er Beamten eine Zulage gewähren will, einen hierbei zugrunde gelegten Systemgedanken wegen Art. 3 Abs. 1 GG folgerichtig beibehalten, d.h. auf gleichgelagerte Fälle auch gleich anwenden. Das ist in Bezug auf den Kläger nach dessen Beförderung von A 12 nach A 13 wegen der damit verbundenen Nicht(weiter)gewährung einer Zulage für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar nach der genannten Regelung der Lehrkräftezulagenverordnung nicht (mehr) der Fall.
19 
Insoweit bedarf es zunächst eines Blicks auf den normativen Hintergrund für die Beförderung des Klägers: Grundsätzlich wurden/werden „Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen“ - wie der Kläger - in die Besoldungsgruppe A 12 (Eingangsamt) eingestuft (vgl. Landesbesoldungsordnung A in Anlage I (zu § 2) des Landesbesoldungsgesetzes). Gymnasiallehrkräfte wurden/werden grundsätzlich als Studienräte nach A 13 (Eingangsamt) besoldet, allerdings mit der Möglichkeit, in das funktionslose Beförderungsamt des Oberstudienrats nach A 14 befördert zu werden. Eine vergleichbare Beförderungsmöglichkeit gab/gibt es für Hauptschullehrkräfte nicht. Eine Beförderung nach A 13 war/ist hier nur möglich durch Übertragung eines Funktionsamts (etwa durch Ernennung zum Konrektor als ständiger Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 Schülern oder zum Rektor einer Grund- und Hauptschule mit bis zu 360 Schülern oder zum Zweiten Konrektor einer Grund-und Hauptschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern). Diese „Beförderungslage“ wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.07.2009 (GBl. S. 333) modifiziert, das nach Art. 4 am 01.09.2009 in Kraft getreten ist. Durch Art. 1 Nr. 1b) bb) wurde die Landesbesoldungsordnung A der Anlage I (zu § 2) des Landesbesoldungsgesetzes in der Besoldungsgruppe A 13 dadurch geändert, dass unter bbb) nach der Amtsbezeichnung „Landwirtschaftsschulrat“ die Amtsbezeichnung „Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschulbildungsgängen11)12)“ eingefügt und unter eee) folgende Fußnoten 11) und 12) angefügt wurden: „11) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 12) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschulbildungsgängen verwendet werden.“ In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4580 S. 11/12) wird hierzu im Allgemeinen Teil ausgeführt, dass die Landesregierung im Rahmen des Maßnahmepakets „Qualitätsoffensive Bildung“ u.a. beschlossen habe, ab dem Schuljahr 2009/2010 zur qualitativen Stärkung der Hauptschulen ein Beförderungsamt für bis zu 20 v.H. der Hauptschullehrkräfte einzuführen. In der Einzelbegründung zu Art. 1 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes) heißt es hierzu: „Für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschulbildungsgängen verwendet werden, wird im Landesbesoldungsgesetz ein neues funktionsloses Beförderungsamt in A 13 geschaffen. Bei dieser Gelegenheit wird auch das bisher im Bundesbesoldungsgesetz enthaltene Eingangsamt der Lehrer an allgemeinbildenden Schulen, die nicht anderweitig eingereiht sind, unter Beibehaltung der bisherigen Einstufung in A 12 in das Landesbesoldungsgesetz übernommen. Um auch nach der Einführung eines Beförderungsamts für Hauptschullehrkräfte in A 13 einen Besoldungsabstand zwischen einer Lehrkraft an einer Hauptschule ohne Leitungsfunktion und einem Schulleiter an einer Hauptschule bzw. verbundenen Grund- und Hauptschule mit Leitungsfunktion aufrechtzuerhalten, soll ein Schulleiter einer Hauptschule bzw. verbundenen Grund- und Hauptschule künftig mindestens nach A 13 mit Amtszulage besoldet werden. An Schulen mit mehr als 180 bis zu 160 Schülern wird der Konrektor bisher nach A 12 plus Amtszulage besoldet. Um künftig zumindest eine besoldungsmäßige Gleichstellung zwischen Konrektoren und beförderten Lehrern an Hauptschulen zu erreichen, sollen Konrektoren an Hauptschulen bzw. verbundenen Grund- und Hauptschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern künftig ebenfalls nach A 13 besoldet werden.“ Zum im Gesetzgebungsverfahren von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Baden-Württemberg geäußerten Begehren „Generelles funktionsloses Beförderungsamt für Grund- und Hauptschullehrer nach Besoldungsgruppe A 13“ mit der Begründung „Die vorgesehene Obergrenze von 20% für Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 13 und die Beschränkung auf die überwiegende Verwendung in Hauptschulbildungsgängen ist nicht geeignet, die dauerhafte Motivation der Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen zu fördern. Durch den Ausschluss der Grundschullehrer von Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 13 wird deren Arbeit nicht gewürdigt.“ lautet das Votum der Landesregierung mit Begründung (S. 13): „Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Im Maßnahmepaket „Qualitätsoffensive Bildung“ hat die qualitative Stärkung der Hauptschulen besondere Priorität. Deshalb soll für besonders leistungsfähige und motivierte Hauptschullehrer ein Beförderungsamt (bis zu 20 v.H. der Hauptschullehrkräfte) eingeführt werden.“ Zum weiter im Gesetzgebungsverfahren von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Baden-Württemberg formulierten Begehren „Stärkere Anhebung der Besoldung von Funktionsinhabern an Schulen (Rektoren, Konrektoren) und den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Bereichsleiter)“ mit der Begründung „Die beabsichtigte Einstufung von Funktionsämtern an Schulen berücksichtigt nicht die gestiegenen Anforderungen. Durch das funktionslose Beförderungsamt für Hauptschullehrer in Besoldungsgruppe A 13 werde die Übernahme von Funktionsämtern noch unattraktiver, sofern keine deutlich höhere Einstufung dieser Ämter im Landesbesoldungsgesetzt erfolge.“ lautet das Votum der Landesregierung mit Begründung (S. 14/15): „Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Die Landesregierung hält die künftige Einstufung von Führungsfunktionen an Schulen für sachgerecht. Die künftige Einstufung dieser Funktionsämter im Vergleich mit dem neuen funktionslosen Beförderungsamt eines Hauptschullehrers in Besoldungsgruppe A 13 erfolgte durch eine sachgerechte Ämterbewertung (§ 18 BBesG). Der Besoldungsabstand zwischen Funktionsinhabern und Lehrkräften ist weiterhin gewahrt. Die Einstufung der Funktionsstellen bei Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung ist nicht Teil der „Qualitätsoffensive Bildung“; deren Einstufung ist vielmehr nach Auffassung der Landesregierung aufgrund der dortigen Aufgabenstellung auch weiterhin sachgerecht.“ Auch der vom BBW-Beamtenbund Tarifunion gemachte Vorschlag „Weitere Verbesserung der Beförderungsmöglichkeiten“ mit der Begründung „Die vorgesehene Beförderungsmöglichkeit für bis zu 20% der Hauptschullehrkräfte erreicht nicht den entsprechenden Stellenschlüssel in anderen Schulzweigen (z.B. in den Gymnasien).“ hat zu folgendem Votum der Landesregierung mit Begründung geführt (S. 15): „Im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Die Obergrenze von 20% ist sachgerecht. Ein höherer Vomhundertsatz kommt daher nicht in Betracht und wäre auch nicht finanzierbar.“ Dies (S. 17) ist auch die Haltung der Landesregierung zum Vorschlag der ARGE-HPR „Keine Beschränkung der Beförderungsmöglichkeiten auf 20%“ mit der Begründung „Die vorgesehene Beschränkung wird zu ganz erheblichem Unfrieden an den Schulen führen und das unabdingbar notwendige Klima der kollegialen Zusammenarbeit nachhaltig stören.“ gewesen. Im Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf (LT-Drs. 14/4688 S. 2) heißt es, dass mit dem Unterricht in Hauptschulen Lehrkräfte bewusst eine besondere pädagogische Herausforderung annähmen; die Landesregierung wolle für bis zu 20% der Hauptschullehrkräfte ein Beförderungsamt in Besoldungsgruppe A 13 einführen; damit könnten die Leistungen derjenigen Lehrer honoriert werden, die sich in ganz besonderer Weise den Schülern widmeten.
20 
Auf der Grundlage der - so begründeten - Neuregelung in Art. 1 Nr. 1 b) bb) bbb) und eee) des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.09.2009 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.09.2009 nach A 13 befördert. In der Folge wurde ihm die (Weiter-)Zahlung der Stellenzulage für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar mit der Begründung versagt, dass er sich aufgrund seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 nicht mehr im Eingangsamt seiner Laufbahngruppe (A 12) befinde und deshalb kein Anspruch auf die Funktionszulage mehr bestehe.
21 
Im Landesbesoldungsgesetz i.d.F. von Art. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) ist in der Anlage 1 (zu § 28) in der Landesbesoldungsordnung A in der Besoldungsgruppe A 13 (weiterhin) aufgeführt „Lehrer7) 8) - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen“, wobei es in den Fußnoten (weiterhin) heißt: „7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 8) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen verwendet werden.“ Diese Regelung des Landesbesoldungsgesetzes wurde durch Art. 5 Nr. 4b) bb) des Haushaltbegleitgesetzes 2013/14 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677) mit Wirkung ab 01.01.2013 (Art. 13 Abs. 1) aufgehoben.
22 
Die Regelung in der - bei ihrem Erlass am 24.04.1995 auf § 78 BBesG gestützten - Lehrkräftezulagenverordnung geht dahin, dass für die Dauer der Verwendung in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten besonderen Funktionen im Sinne des § 78 Satz 1 BBesG die dort genannten Lehrer nach Maßgabe der Anlage eine Stellenzulage erhalten (§ 1 Abs. 1) und eine Stellenzulage nicht zusteht, wenn die in der Anlage genannte Funktion bei der Bewertung des Amtes bereits berücksichtigt ist (§ 1 Abs. 3), wobei die Zahl der Stellen mit Zulagen im Stellenplan des Haushalts festzulegen ist (§ 2). In der Anlage (zu § 1) heißt es auszugsweise wie folgt:
23 
Nr.     
Lehrer
Funktion
Stellenzulage
monatlich in Euro
4




4.1

4.2

5




5.1

5.2


6





7







7.1

7.2
Studienräte und Oberstudienräte
an Gymnasien oder an beruflichen
Schulen






Lehrer des gehobenen Dienstes
In Eingangsämtern der BesGr.
A 12 oder A 13







Lehrer des gehobenen Dienstes
in Eingangsämtern der BesGr.
A 12 oder 13, Studienräte und
Oberstudienräte an Gymnasien
oder an beruflichen Schulen

Lehrer in den Laufbahnen der
Fachlehrer und der Technischen
Lehrer, Lehrer des gehobenen
Dienstes in Eingangsämtern der
BesGr. A 12 oder A 13,
Studienräte und Oberstudienräte
an Gymnasien oder an beruflichen
Schulen

Verwendung an Staatlichen
Seminaren für Didaktik
und Lehrerbildung -
Gymnasien oder
beruflichen Schulen -
als Lehrbeauftragter ²)

als Fachleiter

Verwendung an Staatlichen
Seminaren für Didaktik und
Lehrerbildung - Grund- und
Hauptschulen, Realschulen
und Sonderschulen -
als Lehrbeauftragter 2)

als Fachleiter


Akademiereferent bei der
Landesakademie
für Fortbildung und
Personalentwicklung
an Schulen ²)

Verwendung an Pädagogischen
Fachseminaren oder am
Fachseminar Sonderpädagogik




als Lehrbeauftragter2)

als Fachleiter





79,89

79,89






38,81

79,89






79,89









38,81

79,89
24 
Die Fußnote ²) lautet: „Die Funktion muss mindestens 20 vom Hundert der Gesamttätigkeit des Lehrers in Anspruch nehmen.“
25 
Nach der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung steht also die Stellenzulage für eine Verwendung als Lehrbeauftragter an Seminaren (Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen) Lehrern des gehobenen Dienstes (nur) in Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 zu (Nr. 5.1), wobei ersteres bei den Grund- und Hauptschulen und letzteres bei den Realschulen der Fall ist (Landesbesoldungsordnung A). Demgegenüber ist die Zulage für eine Verwendung als Lehrbeauftragter an Seminaren (Gymnasien oder berufliche Schulen) nicht nur für Studienräte im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13, sondern auch für Oberstudienräte im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 vorgesehen (Nr. 4.1). Das Verwaltungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass danach beiden Fallgruppen (Lehrer des gehobenen Dienstes und Gymnasiallehrer) gemeinsam ist, dass es sich bei den aufgeführten zulageberechtigten Ämtern um „funktionslose“ handelt. Insoweit sei (bestätigend) angemerkt, dass die Gewährung der Stellenzulage an Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 sowie an Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen „einheitlich“ nach Nr. 6 der Anlage für eine Tätigkeit als Akademiereferent bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen und nach Nr. 7 der Anlage für eine Verwendung als Lehrbeauftragter oder als Fachleiter an Pädagogischen Fachseminaren oder am Fachseminar für Sonderpädagogik vorgesehen ist. In beiden Fallgruppen (Lehrer des gehobenen Dienstes und Gymnasiallehrer) sind Funktionsträger, d.h. Lehrkräfte, die in Funktionsämter befördert worden sind (an Grund- und Hauptschulen nach A 13 und an Realschulen nach A 14 einerseits sowie an Gymnasien nach A 15 andererseits), im Falle einer Tätigkeit am Seminar als Lehrbeauftragter (oder Fachleiter) nicht zulageberechtigt, weil der Normgeber bei ihnen davon ausgeht, dass eine solche Tätigkeit typischerweise ihrem jeweiligen (Funktions-)Amt entspricht bzw. von dessen größerem Kreis an allgemeinen Funktionen erfasst wird (vgl. auch § 1 Abs. 3 der Lehrkräftezulagen-verordnung, wonach eine Stellenzulage nicht zusteht, wenn die in der Anlage genannte Funktion bei der Bewertung des Amts bereits berücksichtigt ist). Diese Differenzierung nach Funktionsämtern und funktionslosen (Eingangs- bzw. Beförderungs-)Ämtern für die (Nicht-)Gewährung einer Stellenzulage für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einem Seminar im Hauptschulbereich wie im Gymnasialbereich wird als ein mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachliches, die unterschiedliche Behandlung rechtfertigendes Kriterium auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt.
26 
Diese Ämterstruktur - an der die Zulagegewährung ausgerichtet ist - hat jedoch durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.07.2009 insoweit bereichsweise eine Modifikation erfahren, als für Lehrer (des gehobenen Dienstes) - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschulbildungsgängen - für bis zu 20 vom Hundert der Hauptschullehrkräfte ein „neues funktionsloses Beförderungsamt in A 13“ geschaffen worden ist (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 1 und 11). An Hauptschulen ist damit für Lehrer neben dem beibehaltenen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 für eine Teilgruppe von Lehrkräften ein funktionsloses Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 eingerichtet worden, so dass insoweit eine Ämterstruktur entstanden ist, die derjenigen an Gymnasien entspricht, wo es unterhalb von (nicht zulageberechtigten) Funktionsämtern neben dem Eingangsamt des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) mit dem Oberstudienrat - unverändert - ebenfalls ein funktionsloses Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 14) gibt. Während aber im Bereich der Gymnasien ein Oberstudienrat nach Nr. 4.1 der Anlage zur Lehrkräftezulagenverordnung für eine Verwendung als Lehrbeauftragter am Seminar eine Stellenzulage erhält, ist dies für einen Hauptschullehrer (des gehobenen Dienstes), der sich ebenfalls in einem funktionslosen Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 13) befindet, für die gleiche Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar nach Nr. 5.1 der Anlage nicht der Fall, da er sich nicht mehr - wie hier festgelegt - im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 befindet. Für diese unterschiedliche Behandlung bei der Zulagegewährung von Lehrkräften in funktionslosen Beförderungsämtern an Hauptschulen einerseits sowie an Gymnasien andererseits vermag der Senat einen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG tragfähigen Rechtfertigungsgrund nicht zu erkennen.
27 
Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, dass eine Beförderung zum (Hauptschul-)Lehrer nach A 13 gerade wegen einer Lehrtätigkeit am Seminar erfolgen könne und diese damit gleichsam abgegolten sei, ist dem bereits das Verwaltungsgericht zutreffend mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass die Lehrtätigkeit am Seminar keine Voraussetzung für die Beförderung sei, sondern nur ein mögliches Kriterium dafür darstelle und andere bzw. aus anderen Gründen „besonders leistungsfähige und motivierte Hauptschullehrer“ (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 13) ebenfalls diese Beförderung erreichen könnten, und dass es durchaus den Fall geben könne, dass ein Hauptschullehrer erstmals nach seiner Beförderung in das funktionslose Amt nach A 13 als Lehrbeauftragter am Seminar tätig werde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass mit der Beförderung eines Hauptschullehrers nach A 13 der Kreis der allgemeinen Funktionen des Amts größer und hiervon auch die Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar erfasst würde. Insoweit ist nicht erkennbar, worin der Unterschied zu Oberstudienräten liegen sollte; aufgrund der seit jeher und unverändert ohne irgendein weitergehendes Differenzierungsmerkmal erfolgten Gewährung der Stellenzulage an Studienräte und an Oberstudienräte geht der Verordnungsgeber offensichtlich selbst, jedenfalls hinsichtlich der Lehrtätigkeit am Seminar, bei den Oberstudienräten (im Beförderungsamt A 14) von keinem größeren Kreis der allgemeinen Funktionen des Amts aus als bei den Studienräten (im Eingangsamt A 13). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch in der Begrenzung der Beförderungsstellen für Hauptschullehrer nach A 13 auf 20% der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 keinen im vorliegenden Zusammenhang erheblichen Unterschied zur Gruppe der Oberstudienräte gesehen, für die es eine solche Beschränkung nicht gibt; insoweit hat der Gesetzgeber - wie gezeigt - auf Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren zu einer weiteren (generellen) Verbesserung der Beförderungsmöglichkeiten bzw. zum Wegfall der Beschränkung der Beförderungsmöglichkeiten auf 20% einen höheren Vomhundertsatz für nicht sachgerecht und auch nicht finanzierbar gehalten (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 15 und 17).
28 
Im Berufungsverfahren hat der Beklagte zur Rechtfertigung für die in Rede stehende unterschiedliche Behandlung - als erste Stoßrichtung - auf einen bei Gewährung der umstrittenen Zulage an den Kläger bestehenden Widerspruch zum Besoldungsgefüge der Hauptschullehrkräfte zu den Lehrkräften an Gymnasien hingewiesen und zunächst angeführt, dass lediglich im Rahmen des Maßnahmeprogramms „Qualitätsoffensive Bildung“ vorübergehend ein funktionsloses Beförderungsamt A 13 eingeführt, diese Beförderungsmöglichkeit aber mit dem Haushaltbegleitgesetz 2013/14 wieder abgeschafft worden sei, so dass - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - bereits kein dauerhaftes Aufbrechen der Besoldungsstruktur vorliege. Damit kann der Beklagte nicht durchdringen. Richtig ist, dass die Beförderungsmöglichkeit für Hauptschullehrer nach A 13 im Rahmen des Maßnahmepakets „Qualitätsoffensive Bildung“ zur qualitativen Stärkung der Hauptschulen eingerichtet worden ist. Der Gesetzgeber ist insoweit jedoch von der Schaffung eines „neuen funktionslosen Beförderungsamts in A 13“ ausgegangen (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 1). Diese Neuregelung ist am 01.09.2009 in Kraft getreten, ohne dass sie mit einer Befristung verbunden gewesen oder sonst zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass es sich nur um eine vorübergehende Beförderungsmöglichkeit hat handeln sollen. Deren zeitliche Begrenzung hat sich erst nachträglich dadurch ergeben, dass dieses Beförderungsamt für Hauptschullehrer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 mit Wirkung ab 01.01.2013 wieder aufgehoben worden ist. Es bleibt jedoch dabei, dass es aufgrund der vom Gesetzgeber im Rahmen der „Qualitätsoffensive Bildung“ geschaffenen Beförderungsmöglichkeit, die mehr als drei Jahre bestanden hat, eine Reihe von Hauptschullehrern in dem funktionslosen Beförderungsamt A 13 gibt. In diesen Bestand und Befund hat das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 nicht eingegriffen.
29 
Ferner weist der Beklagte darauf hin, dass die funktionslosen Beförderungsstellen für Hauptschullehrkräfte auf 20% der Gesamtzahl der Planstellen für Hauptschullehrkräfte beschränkt gewesen seien und somit nur einem geringen Kreis zugestanden hätten, so dass ein entsprechendes Auswahlverfahren habe stattfinden müssen, wohingegen Gymnasiallehrkräfte die Möglichkeit einer Beförderung nach A 14 ohne prozentuale Einschränkung und ohne ein vergleichbares Auswahlverfahren hätten. Welcher sachbezogene Rechtfertigungsgrund sich daraus für die unterschiedliche Behandlung eines (beförderten) Hauptschullehrers in A 13 und eines (beförderten) Oberstudienrats in A 14 bei der Gewährung der Stellenzulage für die jeweilige Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar ergeben soll, erschließt sich nicht.
30 
Gleiches gilt, soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass sich jedenfalls aus einer „Zusammenschau“ der Aspekte der (nur) vorübergehenden Beförderungsmöglichkeit, der Begrenzung auf höchstens 20 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Hauptschullehrkräfte und des dadurch bedingten (besonderen) Auswahlverfahrens ergebe, dass das funktionslose A 13-Beförderungsamt eines Hauptschullehrers dem funktionslosen A 14-Beförderungsamt eines Oberstudienrats nicht entspreche bzw. nicht entsprochen habe. Insoweit mag es unterschiedliche Rahmenbedingungen für das Erreichen des jeweiligen funktionslosen Beförderungsamts geben bzw. gegeben haben und man mag (deshalb) die in Rede stehende Beförderung eines Hauptschullehrers nicht in gleichem Maß als „regelhaft“ ansehen wie die Beförderung zum Oberstudienrat. Hat ein Hauptschullehrer bzw. ein Gymnasiallehrer das jeweilige Beförderungsamt jedoch erreicht und ist er (weiterhin) als Lehrbeauftragter an einem Seminar tätig, ist kein sachlicher Differenzierungsgrund ersichtlich, weshalb der Verordnungsgeber für diese Tätigkeit nur dem (beförderten) Oberstudienrat, nicht aber auch dem (beförderten) Hauptschullehrer die Stellenzulage gewährt.
31 
Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand des Beklagten, eine dauerhafte Anpassung an die Besoldungsstruktur der Gymnasien scheitere auch daran, dass durch die „Qualitätsoffensive Bildung“ lediglich Lehrkräften an Hauptschulen in der Besoldungsgruppe A 12 eine Beförderungsmöglichkeit eingeräumt worden sei, wohingegen eine umfassende Angleichung an das Besoldungssystem der Gymnasiallehrer auch entsprechende Anpassungen im Bereich der Konrektoren und der Rektoren erfordert hätte, die mit der „Qualitätsoffensive Bildung“ aber gerade nicht vorgenommen worden sei. Denn auch insoweit ist nicht erkennbar, was das angeführte (vermeintliche) gesetzgeberische Defizit hinsichtlich einer umfassende(re)n Angleichung an das Besoldungssystem der Gymnasiallehrer - eine solche war mit der gezielt (nur) „zur qualitativen Stärkung der Hauptschulen“ erfolgten „Qualitätsoffensive Bildung“ (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 1 und 13) nicht geplant - zur sachlichen Rechtfertigung der in Rede stehenden Ungleichbehandlung hinsichtlich der Gewährung der Stellenzulage für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar durch die Lehrkräfte-zulagenverordnung beitragen soll.
32 
Hierfür kann der Beklagte nicht mit Erfolg den Aspekt des bei Gewährung der Zulage nicht mehr eingehaltenen (angemessenen) Besoldungsabstands anführen. Zwar ist die Besoldung der Beamten je nach der Bedeutung des verliehenen Amts und nach der mit ihm verbundenen Verantwortung abzustufen und diese Regel gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, die der Gesetzgeber zu berücksichtigen hat (vgl. Bayerischer VGH, Entscheidung vom 12.04.1967 - Vf. 86-VII-65 -, Juris). So bestimmt § 20 Abs. 1 LBesGBW, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind (Satz 1); die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit - unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren - den Besoldungsgruppen zuzuordnen (Satz 2); zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung können Amtszulagen (§ 43) ausgebracht werden. Dementsprechend können nach § 43 Abs. 1 LBesGBW zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung für herausgehobene Funktionen Amtszulagen vorgesehen werden, wobei sie 75% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen dürfen sowie nach Absatz 2 unwiderruflich und ruhegehaltsfähig sind, als Bestandteil des Grundgehalts gelten und an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teilnehmen (ähnlich § 42 Abs. 1 und 2 BBesG). Danach erfolgt die Besoldungsabstufung durch die Grundgehälter der Beamten (vgl. Bayerischer VGH, Entscheidung vom 29.10.1968 - Vf. 50-VII-68 -, Juris), die sich nach der Besoldungsgruppe des ihnen verliehenen Amts bestimmen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW), eventuell - „zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung“ - i.V.m. einer Amtszulage, deren Höhe sich aus Anlage 13 (zu §§ 43 bis 46 sowie zu den Fußnoten der Landesbesoldungsordnungen) ergibt. Die diesbezüglichen Entscheidungen trifft der Gesetzgeber. Dieser hat im Übrigen die Problematik des (erforderlichen) Besoldungsabstands zwischen Funktionsinhabern und Lehrkräften an Hauptschulen bei Schaffung des neuen funktionslosen Beförderungsamts gesehen und hierzu - als sachgerecht im Sinne des § 18 BBesG (nunmehr § 20 Abs. 1 LBesGBW) - die Besoldung des Schulleiters einer Hauptschule bzw. einer verbundenen Grund- und Hauptschule nach A 13 mit Amtszulage vorgesehen (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 1, 11 und 14).
33 
Demgegenüber handelt es sich bei der umstrittenen Stellenzulage nach der - ursprünglich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 78 BBesG (nunmehr § 57 Abs. 1 Nr. 9 LBesGBW, vgl. Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14) gestützten - Lehrkräftezulagenverordnung um eine solche im Sinne des § 47 LBesGBW, die nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift für herausgehobene Funktionen vorgesehen werden kann, nach Absatz 2 nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden darf, nach Absatz 3 an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 nicht teilnimmt sowie nach Absatz 4 widerruflich und nur ruhegehaltsfähig ist, wenn dies - was vorliegend nicht der Fall ist - gesetzlich bestimmt ist (ähnlich § 42 Abs. 3 und 4 BBesG).
34 
Es ist danach schon nicht Sache des Verordnungsgebers, die Entscheidung über eine Gewährung der (Lehrbeauftragten-)Stellenzulage auch an Hauptschullehrer im funktionslosen Beförderungsamt A 13 an einem dann (vermeintlich) gegebenen „Widerspruch“ zum gesetzlich durch Zuordnung zu Besoldungsgruppen und durch Amtszulagen festgelegten Besoldungsgefüge der an Hauptschulen tätigen Lehrkräfte und Funktionsträger zu orientieren. Im Übrigen kann ein - insoweit unterstellter - „Widerspruch“ auch keinen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG tragfähigen (sachlichen) Rechtfertigungsgrund für die Nichtgewährung der umstrittenen Stellenzulage an Hauptschullehrer im funktionslosen A 13-Beförderungsamt im Gegensatz zu Oberstudienräten im funktionslosen A 14-Beförderungsamt als dem relevanten Vergleichstatbestand liefern.
35 
Im Berufungsverfahren macht der Beklagte ferner - als zweite Stoßrichtung - geltend, dass eine Gewährung der Stellenzulage an den Kläger auch dem Besoldungsgefüge bei den Seminaren widerspräche, da dann kein amtsangemessener Unterschied mehr zur Besoldung der an einem Seminar hauptamtlich tätigen Bereichsleiter bestünde, denen nach dem Landesbesoldungsgesetz eine deutlich höhere Besoldung zustehe als den abgeordneten Lehrkräften; bei den Seminaren im Hauptschulbereich wäre die Besoldung insoweit „nahezu identisch“ (Bereichsleiter A 13 mit Amtszulage - Hauptschullehrer A 13 mit Stellenzulage), was auch der (Besoldungs-)Situation an den Seminaren im Bereich der Gymnasien widerspräche, wo trotz Stellenzulage für einen Oberstudienrat in A 14 für das nach A 15 mit Amtszulage besoldete Funktionsamt des Bereichsleiters eine angemessene Besoldung vorliege. Auch damit kann der Beklagte aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht durchdringen. Dem Grundsatz der gleichen Behandlung funktionsloser Beförderungsämter steht - entgegen der Meinung des Beklagten - der Grundsatz zum Besoldungsgefüge im Bereich der Seminare nicht dergestalt gegenüber, dass er als vom weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt den nach Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die umstrittene Vorenthaltung der Zulage lieferte.
36 
Unabhängig hiervon ist anzumerken: Richtig ist zwar, dass - nach § 4 Abs. 4 der Verwaltungsvorschrift „Organisationsstatute im Bereich der Kultusverwaltung“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 23.04.2007 (K. u. U. 2007, 93) hauptamtlich tätige - Seminarschulräte als Bereichsleiter an einem Seminar (Grund-und Hauptschulen) nach der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich einer Amtszulage in Höhe von (nunmehr) 103,22 EUR monatlich vergütet werden und der beförderte Kläger neben der gleichen Grundvergütung von A 13 (bei der geforderten Gleichbehandlung) eine Stellenzulage in Höhe von 38,81 EUR erhielte. Außer der danach gegebenen betragsmäßigen Differenz zwischen beiden Zulagen - in Höhe von (nunmehr) 64,41 EUR - ist für die Frage eines „Widerspruchs“ zum Besoldungsgefüge beim Seminar bzw. der Einhaltung eines (angemessenen) Besoldungsabstands zwischen der Besoldung eines Hauptschullehrers in A 13 als Lehrbeauftragten, einer nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der genannten Verwaltungsvorschrift abgeordneten Lehrkraft, und der Besoldung eines hauptamtlich tätigen Bereichsleiters in A 13 aber auch die - wie aufgezeigt - unterschiedliche rechtliche „Qualität“ der jeweiligen Zulage von maßgebender Bedeutung. Aufgrund des danach gegebenen finanziellen und qualitativen „Mehr“ der dem Bereichsleiter eines Seminars in A 13 zustehenden Amtszulage gegenüber einer dem Hauptschullehrer in A 13 als Lehrbeauftragten zu gewährenden Stellenzulage dürfte die „Besoldungshierarchie“ an den Seminaren im Bereich Grund- und Hauptschulen - wäre sie im vorliegenden Zusammenhang von Relevanz - noch gewahrt sein. Der Hinweis des Beklagten auf einen damit vorliegenden „Widerspruch“ auch zur diesbezüglichen Situation an den Seminaren im Gymnasialbereich (dort mit gewahrtem Besoldungsabstand) verfängt nicht. Richtig ist hier, dass der „Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung an einem Seminar (Gymnasien) als Bereichsleiter“ nach A 15 mit einer Amtszulage nach Anlage 13 vergütet wird. Wenn Nr. 4.1 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung auch für einen Oberstudienrat (im funktionslosen Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14) für eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter am Seminar eine Stellenzulage (in Höhe von 79,89 EUR) vorsieht, so ist die - unterstellt beachtliche - Wahrung eines (angemessenen) Besoldungsabstands sicher unproblematisch, worauf der Beklagte hinweist. Unzulässig ist es jedoch, aus einem gewahrten Besoldungsabstand zwischen den genannten Tätigkeiten bzw. Funktionen an einem Seminar im Gymnasialbereich bei einer Gewährung der umstrittenen Zulage an den Kläger auf einen unzureichenden Besoldungsabstand zwischen den entsprechenden Tätigkeiten bzw. Funktionen an einem Seminar im Grund- und Hauptschulbereich zu schließen, nur weil dieser Abstand nicht im gleichen Umfang (einer ganzen Besoldungsgruppe) besteht, und daraus den rechtfertigenden Sachgrund dafür herzuleiten, dem Kläger die umstrittene Stellenzulage im Gegensatz zu einem Oberstudienrat als dem „Vergleichslehrbeauftragten“ vorzuenthalten.
37 
Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, dass einer Gewährung der Zulage an den Kläger auch der Wille des Gesetzgebers entgegenstehe, der eine im Gesetzgebungsverfahren begehrte Anhebung der Besoldung der Bereichsleiter an den Seminaren abgelehnt habe, weil der Besoldungsabstand zwischen Funktionsinhabern und Lehrkräften weiterhin gewahrt sei, was aber nur bei Nichtgewährung der Zulage für Hauptschullehrer im funktionslosen Beförderungsamt der Fall sei, ist dies für die erforderliche objektive Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch die getroffene/unterbliebene Regelung unerheblich. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den nach Schaffung des neuen Hauptschullehreramts der Besoldungsgruppe A 13 zur Steigerung der Attraktivität von Funktionsämtern an Schulen (Rektoren, Konrektoren) und an Seminaren (Bereichsleiter) gemachten Vorschlag zu deren Anhebung abgelehnt, weil der Besoldungsabstand zwischen Funktionsinhabern und Lehrkräften an den Schulen weiterhin - wegen der Amtszulage - gewahrt und die Einstufung der Funktionsstellen bei den Seminaren nicht Teil der „Qualitätsoffensive Bildung“ sei, vielmehr aufgrund der dortigen Aufgabenstellung auch weiterhin für sachgerecht erachtet werde (vgl. LT-Drs. 14/4580 S. 14/15 und 18).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
40 
Beschluss vom 04. Februar 2014
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf (38,81 EUR x 24 =) 931,44 EUR festgesetzt.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt

1.
eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie
2.
die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
aus.

(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,

1.
mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt und
2.
auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfeberechtigung verzichtet.
Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen.

(4) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht

1.
der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und
2.
der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die

1.
eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und
2.
auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind.

(6) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.

(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Personen sind berücksichtigungsfähig.

(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn

1.
Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder
2.
ein Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.

(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.