Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 14 C 13.900

published on 18/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 14 C 13.900
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Beihilfeleistungen für Aufwendungen für eine Haushaltshilfe.

Mit Antrag vom 23. September 2012 beantragte die Klägerin Beihilfe für eine Haushaltshilfe für die Monate Juli und August 2012. Dem Antrag lag eine Rechnung über 1.503,50 € für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2012 bei. Ebenfalls beigefügt war dem Antrag eine ärztliche Bescheinigung des Dr. S., in der ausgeführt wird, dass die Klägerin weiterhin auf eine Haushaltshilfe zur Unterstützung im Haushalt und zur Versorgung der drei Kinder angewiesen sei, zunächst bis zum 30. September 2012, um den bisherigen Therapieerfolg weiterhin nicht zu gefährden und die Notwendigkeit einer weiteren stationären Krankenhaus-Therapie zu vermeiden. Eine Rechnung für die für Juli 2012 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.091,20 € lag dem Antrag nicht bei.

Da der Klägerin seit Mitte 2008 bis Juni 2012 mit unterschiedlicher Dauer die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe anerkannt worden waren, holte die Beihilfestelle eine amtsärztliche Stellungnahme ein. In der Stellungnahme vom 16. November 2012 wurde mitgeteilt, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 BayBhV ergeben hätten. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Haushaltshilfe im Falle der Klägerin schon deshalb kontraindiziert, da dadurch regressive Verhaltensmuster befördert würden, die das ihrem Störungsbild ohnehin schon immanente, brüchige Selbstwertgefühl weiterhin verstärken und somit zur Chronifizierung beitragen würden.

Mit Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 wurde die Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen „auf 0 €“ festgesetzt. Dem dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin war eine psychotherapeutische Stellungnahme der Frau Dr. P. vom 16. Oktober 2012 und wiederum eine ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. S. vom 19. Oktober 2012 beigefügt. Die psychotherapeutische Stellungnahme kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die regelmäßige Unterstützung der Klägerin durch eine Haushaltshilfe therapeutischerseits dringend zu befürworten sei. Diese könne wesentlich dazu beitragen, eine weitere depressive Dekompensation zu verhindern und könne so helfen, einen erneuten längeren stationären Aufenthalt zu vermeiden. In der ärztlichen Bescheinigung wird u. a. ausgeführt, dass die Klägerin bis auf weiteres dauerhaft (nicht nur temporär) auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei, um den bisher erreichten Therapieerfolg und letztendlich das Leben der Klägerin nicht zu gefährden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2013 zurückgewiesen.

Am 18. Februar 2013 ließ die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben und beantragte, den Bescheid vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Beihilfe zu Aufwendungen für eine Haushaltshilfe für die Monate Juli und August 2012 in Höhe von 2.294,00 € insgesamt zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin entsprechende Kosten für Aufwendungen für eine Haushaltshilfe über den August 2012 hinaus zu erstatten.

Den gleichzeitig gestellten Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren und den Bevollmächtigten beizuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Hierzu wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

1. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, „dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin entsprechende Kosten für Aufwendungen für eine Haushaltshilfe über den August 2012 hinaus zu erstatten“, hat die Klage schon mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Offen bleiben kann, ob eine Feststellungsklage gegen einen Hoheitsträger trotz einer möglichen Leistungsklage im Hinblick darauf als zulässig angesehen werden kann, dass ein solcher in diesem Fall regelmäßig bereits einem in der Hauptsacheentscheidung nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten wird (BVerwG, U. v. 2. 7. 1976 - VII C 71.75 - BVerwGE 51, 69/75), oder ob sich angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine derartige teleologische Reduktion verbietet, da Beklagte einer allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage wie auch einer Leistungsklage typischerweise eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 43 Rn. 26; zum Meinungsstreit vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 43 Rn. 43 m. w. N.). Jedenfalls ist die Feststellungsklage vorliegend deshalb unzulässig, weil eine Feststellung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die (hier im Übrigen im Antrag nicht näher eingegrenzte) Zukunft ausgehend vom materiellen Beihilferecht nicht möglich ist. Das folgt daraus, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen sich nach der Sach- und Rechtslage richtet, die im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen besteht. Diese Lage kann sich, was künftige Aufwendungen betrifft, ohne weiteres ändern, ohne dass zum jetzigen Zeitpunkt schon hinreichend vorausgesehen werden kann, ob bzw. wann eine solche Änderung eintritt und in welche Richtung sie gegebenenfalls gehen wird (so auch OVG NW, B. v. 12. 6. 2013 - 1 A 2291/11 - juris Rn. 29). Abgesehen davon widerspricht das im Beihilferecht formalisierte Antrags- und Bewilligungsverfahren (vgl. § 48 BayBhV) einer - pauschalen - Anerkennung der Erstattungsfähigkeit zukünftiger Aufwendungen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund der Verweisung auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage nicht in gleich effektiver Form Rechtsschutz erlangen kann wie durch die Erhebung der Feststellungsklage. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es der Klägerin aus gewichtigen Gründen nicht zumutbar wäre, eine Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 29), so etwa, wenn ein Interesse an der Feststellung eines zukünftig bestehenden Beihilfebemessungssatzes gegeben ist, um eine „angepasste“ private Krankheitskostenrestversicherung abschließen zu können. Darum geht es hier aber nicht.

2. Soweit die Klägerin betragsmäßig bezifferte Beihilfeleistungen für die Monate Juli und August 2012 begehrt, weist der Senat im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin auf Folgendes hin:

Unabhängig von den Voraussetzungen des § 25 Satz 2 BayBhV legt § 25 Satz 3 BhV die Bedingungen fest, die für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe vorliegen müssen, wenn die erkrankte haushaltsführende Person im häuslichen Bereich verbleibt (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Juni 2013, A V/§ 25 BayBhV Anm. 3). Aus dem eindeutigen Wortlaut in § 25 Satz 3 Nr. 2 BayBhV („Ein an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt“) sowie aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass gerade in dem Zeitraum, für den die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe geltend gemacht werden, ein stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig sein muss. Die Norm beinhaltet somit keinen präventiven Zweck dergestalt, dass durch eine Familien- oder Haushaltshilfe ein weiterer Krankenhausaufenthalt in der Zukunft vermieden werden soll. Auf diesen Zweck stellen aber gerade die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Stellungnahmen ausschließlich ab.

Dagegen wird in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 16. November 2012 konstatiert, dass sich keine Hinweise darauf ergaben, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe gemäß § 25 BayBhV vorgelegen haben. Bestehen berechtigte Zweifel am Erfordernis einer Haushaltshilfe kann die Beihilfestelle die Stellungnahme eines Amtsarztes einholen (vgl. Mildenberger, a. a. O., Anm. 1). Berechtigte Zweifel bestanden vorliegend wegen des großen Umfangs der bereits in den Jahren 2008 bis 2012 gewährten Beihilfe für eine Haushaltshilfe und der sehr pauschal gehaltenen Aussagen in der ärztlichen Bescheinigung des Dr. S. vom 14. Juni 2012 ohne Angabe der konkret benötigten Stundenzahl. Die Feststellungen in der amtsärztlichen Stellungnahme wurden von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten. Ihr Vortrag, der Leiter des sozialpsychiatrischen Dienstes Dr. L. sei von der Stellungnahme seiner Mitarbeiterin Dr. W. „überrascht gewesen“ und habe geraten, „gegen einen Bescheid Widerspruch zu erheben“, vermag die amtsärztlichen Ausführungen nicht zu erschüttern, zumal die amtsärztliche Stellungnahme auch von Dr. L. unterschrieben worden ist (vgl. Bl. 8 der Behördenakte). Soweit die Klägerin nunmehr darauf verweist, ein stationärer Krankenhausaufenthalt sei ab 30. Mai 2013 erneut erforderlich geworden, belegt dies nicht die Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts gerade im streitgegenständlichen Zeitraum, der durch eine entsprechende Haushaltshilfe hätte vermieden werden können.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Kostentragungspflicht beschränkt sich gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502 a. F.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.