Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - 14 B 13.1961

bei uns veröffentlicht am04.06.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 K 08.3117, 08.05.2009

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zusätzlich zu der ihr gewährten Mindestversorgung einen Anspruch auf Gewährung eines Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlags hat.

Die 1973 geborene Klägerin, die seit 1991 im Dienst der Deutschen Bundespost bzw. später der Beklagten stand, wurde mit Ablauf des 31. März 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 16. April 2008 setzte die Beklagte durch ihren Versorgungsservice die der Klägerin ab 1. April 2008 zustehenden Versorgungsbezüge in Höhe von 1.496,63 Euro brutto (amtsunabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) fest. Nach der entsprechenden Berechnung ergab sich, dass das erdiente Ruhegehalt einschließlich Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlägen für die beiden im Mai 1999 und Juni 2004 geborenen Kinder, jeweils gemindert um den maximalen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 3, Halbs. 2 BeamtVG, mit errechneten 1.112,03 Euro geringer ist als die amtsunabhängige Mindestversorgung einschließlich des Familienzuschlags nach § 50 Abs. 1 BeamtVG für zwei Kinder (1.496,63 Euro). Die errechnete amtsbezogene Mindestversorgung wäre demgegenüber mit 934,75 Euro noch geringer als das erdiente Ruhegehalt.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin mit dem Ziel, zusätzlich zur amtsunabhängigen Mindestversorgung einen Kindererziehungszuschlag in Höhe von 153,67 Euro sowie einen Kindererziehungsergänzungszuschlag in Höhe von 12,85 Euro monatlich (gesamt 166,52 Euro monatlich) zu erhalten, wies die Beklagte durch ihren Versorgungsservice mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2008 zurück. Das Bayerische Verwaltungsgericht München gab ihrer daraufhin erhobenen Klage mit Urteil vom 8. Mai 2009 teilweise statt. Es verpflichtete die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der vorgenannten Bescheide, der Klägerin für die elf Monate von April 2008 bis Februar 2009 zusätzlich zu den gewährten Versorgungsbezügen einen vorübergehenden Zuschlag in Höhe von monatlich 120,80 Euro (gesamt 1.328,80 Euro) zu gewähren; im Übrigen wies es die Klage ab. Nach §§ 50a ff. BeamtVG in der vom Zeitpunkt der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand bis 12. Februar 2009 geltenden Fassung stünden der Klägerin grundsätzlich die entsprechenden Zuschläge zu. Bei der Klägerin greife jedoch der Ausschlusstatbestand des § 50a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, weil sie wegen der Erziehung ihrer Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sei. Entsprechend sei der Klägerin für die Zeit bis einschließlich Februar 2009 vorübergehend bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ein Zuschlag nach § 50e BeamtVG zu gewähren. Demgegenüber habe die Klägerin für die Zeit ab März 2009 keinen Anspruch mehr auf die Zuschläge nach §§ 50a ff. BeamtVG. Denn aufgrund des durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 mit Wirkung vom 13. Februar 2009 eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG sei dieser wirksam ausgeschlossen worden.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2009 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Monate von April 2008 bis Februar 2009 über den vom Verwaltungsgericht bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von monatlich 120,80 Euro hinaus einen weiteren monatlichen Betrag in Höhe von 45,72 Euro sowie ab März 2009 zusätzlich zu den gewährten Versorgungsbezügen Kindererziehungszuschläge und Kindererziehungsergänzungszuschläge in rechtmäßiger Dauer und Höhe zu gewähren.

Zur Begründung führt sie u. a. aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Ausschlusstatbestand nach § 50a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG angenommen. Die Klägerin sei als Beamtin wegen der Erziehung ihrer Kinder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen, was zusätzlich durch den mittlerweile vorliegenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 4. Dezember 2013 belegt werde. Damit stünden der Klägerin unmittelbar Ansprüche aus §§ 50a, 50b BeamtVG und nicht nur aus § 50e BeamtVG zu. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht für die Zeit ab März 2009 aufgrund der Einfügung des Satzes 2 in § 50a Abs. 7 BeamtVG ausgeschlossen worden. Denn diese Bestimmung sei verfassungswidrig. Sie unterscheide ohne sachlichen Grund zwischen Beamten, die ein Mindestruhegehalt und Beamten, die ein sonstiges Ruhegehalt bezögen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22. Juli 2011 zu der Auffassung gelangt sei, es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, vermöge dies nicht zu überzeugen. Der Kindererziehungszuschlag diene nicht lediglich dazu, einen Ausgleich für Beamte zu gewähren, die aufgrund der Kindererziehung nur eine kürzere ruhegehaltsfähige Dienstzeit aufweisen könnten. Vielmehr solle der in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit und für die Alterssicherungssysteme honoriert werden. Dies habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht gewürdigt.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die vorgelegte Auskunft der Deutschen Rentenversicherung sei nicht aussagekräftig, da sie voraussetze, dass Kindererziehungsleistungen in der Beamtenversorgung gewährt würden. Es werde Bezug genommen auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2011, wonach zusätzlich zur Mindestversorgung ein Kindererziehungszuschlag nicht gewährt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die von ihr begehrte Änderung des angefochtenen Urteils in Bezug auf den klageabweisenden Teil kommt nicht in Betracht, da das Mindestruhegehalt nicht Anknüpfungspunkt sein kann für eine Erhöhung um die Zuschläge nach §§ 50a, 50b BeamtVG in der bis 11. Februar 2009 geltenden Fassung - BeamtVG a. F. - und in der Fassung, die es durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) mit Wirkung vom 12. Februar 2009 erlangt hat. Damit hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrags, der sich für die Monate von April 2008 bis Februar 2009 aus dem vom Verwaltungsgericht rechtskräftig zugesprochenen Zuschlag nach § 50e BeamtVG a. F. zu den Zuschlägen nach §§ 50a, 50b BeamtVG a. F. ergibt (I.), noch auf Gewährung der Zuschläge nach §§ 50a, 50b BeamtVG (n. F.) über den Februar 2009 hinaus (II.).

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Zuschläge nach §§ 50a, 50b BeamtVG a. F. und somit auf den ihr vom Verwaltungsgericht wegen der Anwendung des Ausschlusstatbestands des § 50a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht zugesprochenen Unterschiedsbetrag in Höhe von monatlich 45,72 Euro für die Monate von April 2008 bis Februar 2009.

Nach § 50a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (alter und neuer Fassung) erhöht sich das Ruhegehalt eines Beamten für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn er ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen hat. Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

Zwar greift entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vorliegend nicht der Ausschlusstatbestand des § 50a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, so dass nicht § 50e BeamtVG, sondern §§ 50a, 50b BeamtVG einschlägig wären. Denn die Klägerin steht seit 1991 im Beamtenverhältnis, so dass sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei und gemäß § 56 Abs. 4 SGB VI a. F. (ebenso wie n. F.) von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für ihre beiden im Mai 1999 und Juni 2004 geborenen Kinder in der Rentenversicherung ausgeschlossen ist. Dies wird bestätigt durch den von ihr vorgelegten Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 4. Dezember 2013.

Dennoch führt eine den Anwendungsbereich des § 50a BeamtVG einschränkende Auslegung dieser Bestimmung dazu, dass bereits vor Einfügung des Satzes 2 in § 50a Abs. 7 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG nicht Grundlage für eine Erhöhung um die in §§ 50a, 50b, 50e BeamtVG geregelten Zuschläge sein kann. Diese Auslegung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmungen; eine entsprechende verfassungskonforme Einschränkung gebieten aber Sinn und Zweck der §§ 50a ff. BeamtVG sowie der systematische Vergleich mit § 14 Abs. 5 BeamtVG unter Berücksichtigung der jeweiligen Entstehungsgeschichte. Denn insbesondere ein Vergleich der die Mindestversorgung und die Zuschläge nach §§ 50a ff. BeamtVG beanspruchenden Beamtengruppen lässt erkennen, dass ihre unterschiedliche Behandlung, die sich bei Anwendung der Vorschriften ergeben würde, nicht zu rechtfertigen ist.

1. Die §§ 50a ff. BeamtVG sind durch Art. 1 Nr. 33 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt worden. Sie waren teilweise bereits seit 1. Januar 1992 im Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) - Kindererziehungszuschlagsgesetz - enthalten. Die Ordnung der Kindererziehung im Beamtenversorgungsrecht hat sich in Anlehnung an Änderungen im Rentenversicherungsrecht entwickelt. Während ursprünglich durch die Einführung der Zuschläge wegen Kindererziehungszeiten in erster Linie eine „Lückenschließung“ in der Alterssicherung in dem Sinn erfolgen sollte, dass erziehungsbedingte Ausfallzeiten im Erwerbsleben durch die Gewährung von rentenrechtlichen Erziehungszeiten kompensiert werden, zielen die im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1996 -1 BvR 609/90 u. a. - (BVerfGE 94, 241) erlassenen Änderungen darauf ab, Erziehungsleistungen im Renten- und Versorgungsrecht zu honorieren, und zwar unabhängig davon, ob die Erziehungszeiten zu einem Ausfall oder einer Einschränkung in der Berufstätigkeit und damit zu Lücken in der Alterssicherung geführt haben (vgl. zur Rechtsentwicklung Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, Stand Dezember 2013, § 50a BeamtVG Rn. 1 ff.).

2. Zwar vertritt die ganz überwiegende Rechtsprechung die Auffassung, dass auch Empfänger der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG Zuschläge nach §§ 50a ff. BeamtVG a. F. erhalten können (vgl. die Nachweise bei NdsOVG, B. v. 16.4.2014 - 5 LA 13/14 - juris Rn. 12). Insbesondere das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Auffassung in seinem rechtskräftigen Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 - (juris Rn. 30 ff.) mit Blick auf den Wortlaut und die Gesetzessystematik (Unterscheidung von Ruhegehalt und Leistungen nach den §§ 50a ff. BeamtVG in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 BeamtVG) vertreten. Es hat zudem ausgeführt, dass der Kompensationszweck der §§ 50a ff. BeamtVG, nämlich Beamte mit entsprechenden (Erziehungs)Zeiten besser zu stellen als solche Beamte, die bei ansonsten gleicher Erwerbsbiographie keine derartigen Zeiten vorweisen können, bei Beziehern der Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG leerliefe, wenn bei ihnen die Zuschlagsgewährung ausgeschlossen würde.

3. Trotz der beachtlichen Argumente der o. g. Rechtsprechung ist der aufgrund des Wortlauts der Vorschrift weit gefasste Anwendungsbereich der §§ 50a ff. BeamtVG a. F. zu beschränken, weil die Gewährung der Zuschläge nach den §§ 50a, 50b, 50e BeamtVG zusätzlich zur Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG im Hinblick auf § 14 Abs. 5 BeamtVG teilweise zu Ergebnissen führt, die sachlich nicht mit dem Regelungszweck dieser Bestimmungen vereinbar sind. Zum Einen führt die Anwendung des § 50e BeamtVG auf Beamte mit späteren Rentenansprüchen wegen Kindererziehungszeiten in der Regel in der Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer „Überversorgung“. Zum anderen führt die Anrechnung von Zuschlägen wegen Kindererziehung nach §§ 50a, 50b BeamtVG auf das Mindestruhegehalt nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer Besserstellung von Beamten, die während der Kindererziehungszeit im Beamtenverhältnis gestanden sind, gegenüber Beamten mit Rentenansprüchen wegen Kindererziehungszeiten.

a) Die Anwendung des § 50e BeamtVG auf Empfänger der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG führt dazu, dass Beamte mit Rentenansprüchen wegen Kindererziehungszeiten in der Regel in der Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze „überversorgt“ sind.

Durch die Regelung des § 50e BeamtVG soll sichergestellt werden, dass der Beamte im Fall des Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze im Vorgriff auf ihm zustehende rentenversicherungsrechtliche Leistungen vorübergehend die entsprechenden Versorgungsleistungen erhält. Auf diese Weise soll eine Versorgungslücke geschlossen werden, die sich aus dem vorübergehenden Ausschluss des Beamten von einer gesetzlichen Rente bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand ergibt. Die dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vorausgegangenen Verschärfungen im Rentenversicherungsrecht führten nämlich in der Regel dazu, dass Beamte vor Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Rentenanspruch erwerben konnten und bis zum Bezug der Altersrente ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen waren, die oftmals deshalb gering blieben, weil durch eine späte Übernahme in das Beamtenverhältnis und einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre berücksichtigt werden konnten. § 50e BeamtVG ist dabei strukturell dem § 14a BeamtVG nachgebildet, der eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vorsieht, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt und Anwartschaften auf eine Sozialversicherungsrente begründet hat, jedoch bei Eintritt in den Ruhestand noch nicht rentenberechtigt ist (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 50e BeamtVG Rn. 1 ff. sowie die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 14/7064 S. 39).

Die Anwendung des § 50e BeamtVG auf Empfänger der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG führt im Ergebnis dazu, dass Beamte mit Rentenansprüchen wegen Kindererziehungszeiten in der Regel in der Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine höhere Gesamtversorgung erhalten, als sie aufgrund von § 14 Abs. 5 BeamtVG bei Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten werden. Das bedeutet, dass solche Beamte zwischen dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand bis zum Beginn des Rentenbezugs „quasi überversorgt“ sind.

Denn nach § 14 Abs. 5 BeamtVG ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt (§ 14 Abs. 1 BeamtVG) und der Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG), wenn beim Zusammentreffen der Mindestversorgung mit einer Rente nach Anwendung des § 55 BeamtVG die Versorgung das erdiente Ruhegehalt übersteigt. Sinn und Zweck dieser mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 (BGBl. I 1993 S. 2442) eingefügten ergänzenden Ruhensregelung war es, den sich nach Anwendung von § 55 BeamtVG ergebenden Zahlbetrag an Versorgungsbezügen nochmals zu reduzieren, wenn und weil infolge einer späten Begründung des Beamtenverhältnisses die Gewährung einer Mindestversorgung auf eine Rentenleistung trifft, die nach der Regelung des § 55 BeamtVG dazu führte, dass trotz der verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der Rentenleistung gleichwohl das (nahezu) ungekürzte Mindestruhegehalt zu gewähren wäre (vgl. OVG NW, U. v. 16.1.2008 -21 A 2098/06 - IÖD 2008, 91 m. w. N.). Nach dem gesetzgeberischen Willen war diese ergänzende Ruhensregelung dadurch gerechtfertigt, dass die Sicherung des Existenzminimums ausschließlich durch die Mindestversorgung nur bis zu einem Zeitpunkt nötig ist, ab dem eine Rente i. S. d. § 55 BeamtVG aufgrund einer vorangegangenen Arbeitnehmertätigkeit gewährt wird (vgl. OVG NW, U. v. 16.1.2008 a. a. O. sowie die Gesetzesbegründing in BT-Drs. 12/5919 S. 17). Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht danach, aus welchem Grund im Einzelnen eine Rente gewährt wird, sondern erfasst grundsätzlich alle Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), also auch Renten wegen Kindererziehungszeiten.

Nachdem Renten wegen Kindererziehungszeiten (ebenso wie die Zuschläge nach §§ 50a, 50b BeamtVG) in der Regel höchstens die Höhe von wenigen 100 Euro erreichen (vgl. zur Berechnung nach den entsprechenden rentenrechtlichen Bestimmungen Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 50a BeamtVG Rn. 58 ff.) und das erdiente Ruhegehalt bei Beamten mit solchen Rentenansprüchen aufgrund der meist geringeren Dienstzeiten in der Regel relativ weit unter dem Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG liegt (vgl. etwa den Fall der Klägerin, bei der das erdiente Ruhegehalt ohne Anrechnung der Zuschläge bei knapp 1.000 Euro liegen würde), führt die Ruhensvorschrift des § 14 Abs. 5 BeamtVG bei Beamten mit solchen Rentenansprüchen bei Erreichen der Regelaltersgrenze in der Regel dazu, dass sie vom Dienstherrn entsprechend weniger ausbezahlt bekommen und daher einschließlich Rente höchstens Beträge in Höhe des Mindestruhegehalts zur Verfügung haben. Durch die Regelung des § 50e BeamtVG würden sie dagegen vor Erreichen dieser Altersgrenze immer die (volle) Mindestversorgung zuzüglich des Zuschlags nach § 50e BeamtVG erhalten und deshalb systemwidrig überversorgt werden.

b) Zum Anderen führt die Anrechnung von Zuschlägen wegen Kindererziehung nach §§ 50a, 50b BeamtVG auf das Mindestruhegehalt wegen der Regelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer Besserstellung von Beamten, die während der Kindererziehungszeit im Beamtenverhältnis gestanden sind und daher aus diesem Grund keine diesbezügliche Rente beziehen, gegenüber Beamten mit Rentenansprüchen wegen Kindererziehungszeiten. Beamte ohne solche Rentenansprüche würden nämlich bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen ohne Ausnahme ihr Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG zuzüglich der Kindererziehungszuschläge nach §§ 50a, 50b BeamtVG erhalten. Demgegenüber würde, wie oben bereits dargelegt, die Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG in der Regel dazu führen, dass Beamte mit Rentenansprüchen vom Dienstherrn entsprechend weniger ausbezahlt bekommen und daher einschließlich Rente höchstens Beträge in Höhe des Mindestruhegehalts zur Verfügung haben.

c) Aus diesen Gründen schließt sich der Senat der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung an, dass das Mindestruhegehalt bereits vor Einfügung des Satzes 2 in § 50a Abs. 7 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz nicht um die Zuschläge nach §§ 50a, 50b, 50e BeamtVG zu erhöhen war (vgl. die Nachweise bei NdsOVG, B. v. 16.4.2014 - 5 LA 13/14 - juris Rn. 11). Dieser Auffassung neigt auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22. Juli 2011 - 10 A 10132/11 - (DÖD 2011, 293) zu und verweist insbesondere darauf, dass das Mindestruhegehalt aufgrund des ganz anderen Berechnungsmodells nichts mit dem Kindererziehungszuschlag zu tun habe.

4. Die danach gefundene Auslegung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist insbesondere mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. mit den europarechtlichen Diskriminierungsverboten vereinbar.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt - wie dies im Besoldungs- und Versorgungsrecht der Fall ist -, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31 ff.).

Das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG dient - wie oben bereits ausgeführt - der Sicherung des Existenzminimums bei Alter und Invalidität, stellt also eine grundsätzlich jedem Beamten nach dem Alimentationsgrundsatz zu gewährende Grundsicherung dar (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.2005 - 2 C 25.04 - BVerwGE 124, 19 zur amtsbezogenen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/5136 S. 23). Sie wird pauschalierend und generalisierend sowie unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiographie der einzelne Beamte hinter sich hat und wie sein erdientes Ruhegehalt (einschließlich etwaiger Zuschläge) zu berechnen ist. Die Zuschläge nach §§ 50a ff. BeamtVG sind nur insoweit von Bedeutung, als sie als Rechengröße bei der Berechnung des erdienten Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 BeamtVG anzusetzen sind. Soweit dieses so berechnete erdiente Ruhegehalt im Vergleich zum amtsbezogenen oder amtsunabhängigen Mindestruhegehalt ungünstiger ist, geht es quasi in dem Mindestruhegehalt „unter“ (OVG RhPf., U. v. 22.7.2011 - 10 A 10132/11 - DÖD 2011, 293). Allerdings spielen die Zuschläge insbesondere insoweit weiterhin zugunsten des Beamten eine Rolle, als sie im Rahmen des § 14 Abs. 5 BeamtVG als Bestandteil des erdienten Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 BeamtVG den Unterschiedsbetrag zum Mindestruhegehalt und dadurch den möglichen Ruhensbetrag vermindern.

Dieses andere Berechnungsmodell ist ein sachlicher Grund für die Differenzierung bei der Gewährung von Kindererziehungszuschlägen beim erdienten Ruhegehalt einerseits und der Mindestversorgung andererseits. Dies gilt umso mehr, da, wie ausgeführt, es ansonsten aufgrund der Vorschrift des § 14 Abs. 5 BeamtVG gerade innerhalb der begünstigten Gruppe zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen käme. Demgegenüber ist hinzunehmen, dass der Kompensationszweck der §§ 50a ff. BeamtVG, nämlich Beamte mit Kindererziehungszeiten versorgungsrechtlich besser zu stellen als solche Beamte, die bei ansonsten gleicher Erwerbsbiographie keine entsprechenden Zeiten vorweisen können, bei allen Empfängern des Mindestruhegehalts leerläuft. Dies ist auch dadurch zu rechtfertigen, dass das Mindestruhegehalt jedenfalls höher sein muss als das erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge wegen Kindererziehung. Nachdem diese Folge sämtliche Empfänger einer Mindestversorgung trifft und nicht erkennbar ist, dass mehr Frauen als Männer eine solche beziehen, liegt auch keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vor (vgl. OVG RhPf, U. v. 22.7.2011 - 10 A 10132/11 - DÖD 2011, 293; BVerwG, B. v. 17.4.2013 - 2 B 109.11 - juris Rn. 11).

II. Die Klägerin hat auch für die Zeit ab März 2009 keinen Anspruch auf Gewährung der Zuschläge nach §§ 50a, 50b BeamtVG in der Fassung, die sie durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 25. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) mit Wirkung vom 12. Februar 2009 erlangt haben. Der neu eingefügte § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, der ausdrücklich regelt, dass das Mindestruhegehalt nicht um den Kindererziehungszuschlag (und die entsprechenden weiteren Zuschläge) zu erhöhen ist, ist - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nur klarstellender Natur (vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/7076 S. 160). Fragen bezüglich einer möglichen Rückwirkung stellen sich somit nicht.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Zulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG.

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 50a Kindererziehungszuschlag


(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherung

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes


(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag


(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwend

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 2 Arten der Versorgung


Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,2. Hinterbliebenenversorgung,3. Bezüge bei Verschollenheit,4. Unfallfürsorge,5. Übergangsgeld,6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen


(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag


(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pfl

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - 14 B 13.1961 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - 14 B 13.1961 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Juli 2011 - 10 A 10132/11

bei uns veröffentlicht am 22.07.2011

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - 14 B 13.1961.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. März 2018 - Au 2 K 17.162

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Referenzen

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und er

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
5.
sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 7 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 7 Satz 1 und 2) bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die im Jahr 1945 geborene Klägerin wendet sich gegen einen Änderungsbescheid der Beklagten, mit dem die Erhöhung ihres Mindestruhegehalts um einen Kindererziehungszuschlag in Fortfall gebracht wurde.

2

Nach einer ersten Dienstzeit bei der Beklagten, aus der die Klägerin nach der Geburt ihres zweiten Kindes auf eigenen Antrag ausschied und für die sie eine Abfindung erhielt, trat die Klägerin im Jahre 1978 erneut als Beamtin in den Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Juni 1999 wurde sie als Regierungsamtmännin (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die Beklagte berechnete ihre Versorgungsbezüge zunächst nach dem erdienten Ruhegehalt. Mit Bescheid vom 4. September 2003 bewilligte sie der Klägerin darüber hinaus einen monatlichen Kindererziehungs-zuschlag nach dem Kinderzuschlagsgesetz (KEZG) bzw. später nach § 50a Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

3

Ab dem 1. Januar 2008 erhielt die Klägerin die amtsunabhängige Mindestver-sorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, da diese günstiger als das erdiente Ruhegehalt einschließlich des Kindererziehungszu-schlages war. Zusätzlich zu der Mindestversorgung gewährte die Beklagte der Klägerin weiterhin den Kindererziehungszuschlag.

4

Eine Überprüfung der Versorgungsangelegenheit der Klägerin im Jahr 2009 ergab diesen Sachverhalt und die Feststellung der Wehrbereichsverwaltung, dass der Klägerin gemäß dem durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 5. Februar 2009 neu eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes der Kindererziehungszuschlag zu dem Mindestruhegehalt nicht zustehe.

5

Daraufhin erließ die Wehrbereichsverwaltung Süd nach vorheriger Anhörung der Klägerin den hier streitbefangenen Änderungsbescheid vom 2. März 2010. Mit ihm wurde ab dem 1. Januar 2010 der Kindererziehungszuschlag zum Mindestruhe-gehalt gemäß § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes aberkannt. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch, den sie u.a. mit der Verfassungswidrigkeit des neu eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamten-versorgungsgesetzes begründete, wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 unter Hinweis auf die eindeutige gesetzliche Regelung zurück.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und insbesondere eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots gemäß Art. 157 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie – unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (BVerwG 2 C 34.09) – eine unzulässige Rückwirkung der Neuregelung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltend gemacht.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Änderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 2. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 2. Juni 2010 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide berufen und ausgeführt, es gehe hier um die Anwendung höherrangigen Rechts; sie beugte sich letztlich einer – rechtskräftigen – Gerichtsentscheidung, wenn diese einen Verstoß gegen höherrangige Normen sähe.

12

Das Verwaltungsgericht hat mit aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2011 ergangenem Urteil der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Der streitbefangene Änderungsbescheid vom 2. März 2010 sei ein teilweiser Widerruf bzw. eine teilweise Rücknahme des Bescheides über die Gewährung von Kindererziehungszuschlägen zum Ruhe-gehalt vom 4. September 2003. Diese Regelungen seien rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie habe ungeachtet der Neuregelung in § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes einen Anspruch auf die Gewährung des Kindererziehungszuschlages. Dieser ergebe sich unmittelbar aus dem in Art. 157 Abs. 1 AEUV verankerten Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau. Zum „Entgelt“ im Sinne dieser Regelung gehöre ebenfalls die Versorgung im öffentlichen Dienst, darunter falle auch das Mindestruhehalt und der Kindererziehungszuschlag. Nach der Neuregelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes werde der Kindererziehungszuschlag nicht mehr neben dem Mindestruhegehalt gewährt. Diese Regelung sehe zwar keine ausdrückliche Differenzierung zwischen Männern und Frauen vor, sei also geschlechtsneutral formuliert, jedoch würden von ihr faktisch erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betroffen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätten nämlich in den hier maßgeblichen Jahrzehnten der 1960er, 1970er und 1980er Jahre entsprechend der traditionellen Rollenverteilung die Mütter die Erziehung der Kinder wahrgenommen. Zudem werde – wenn bei gemeinsamer Erziehung durch beide Elternteile keine übereinstimmende Erklärung der Eltern vorliege – der Kindererziehungszuschlag der Mutter zugeordnet. Diese mittelbare Diskriminierung sei europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Im Gegenteil solle damit – wie das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die vergleichbare gesetzliche Rentenversorgung hervorgehoben habe – der bestandssichernden Bedeutung der Erziehungsleistung, dem in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit generell Rechnung getragen werden. Da § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in seinem Wortlaut eindeutig sei und keine europarechtskonforme Auslegung zulasse, könne er – um dem Vorrang des Europarechts Geltung zu verschaffen – hier nicht angewendet werden. Danach sei aber die Gewährung des Kindererziehungszuschlages neben dem Mindestruhegehalt nicht ausgeschlossen.

13

Gegen das der Beklagten am 19. Januar 2011 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 Berufung eingelegt, nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 8. April 2011 am 7. April 2011 diese begründet und im Wesentlichen vorgetragen: Es sei schon zweifelhaft, dass § 50 Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes faktisch mehr Frauen als Männer betreffe, nähmen doch immer mehr Männer die Kindererziehung wahr. Zudem enthalte die Vorschrift den Frauen keine Vergünstigung vor, die Männern in vergleichbarer Situation gewährt würden, denn die Männer bekämen sie auch nicht. Darüber hinaus gäbe es für eine etwaige Differenzierung auch sachliche Gründe. So erhalte der Empfänger der Mindestversorgung schon ein im Vergleich zum erdienten Ruhegehalt bereits erhöhtes Ruhegehalt. Es treffe auch nicht zu, dass der Kindererziehungszuschlag unabhängig von der jeweils konkreten Situation im Erwerbsleben und in versorgungsrechtlicher Hinsicht gewährt würde. Sowohl in der rentenrechtlichen Vorschrift des § 70 des Sozialgesetzbuchs VI als auch in § 50a Abs. 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes seien betragsmäßige Begrenzungen des nach den übrigen Vorschriften ermittelten Kindererziehungs-zuschlags enthalten, die einen direkten Bezug zum durch die Kindererziehung eingetretenen Sicherungsdefizit und zur Teilnahme der Erziehungsperson am Erwerbsleben hätten. Das Beamtenversorgungsgesetz gehe im Übrigen von dem allgemeinen Grundsatz aus, dass die Mindestversorgung ausschließlich das Ruhegehalt ohne weitere Zuschläge zum Gegenstand habe, wenn weitere Zuschläge nicht ausdrücklich genannt seien. So habe es auch der langjährigen Verwaltungspraxis entsprochen, neben der Mindestversorgung nicht auch den Kindererziehungszuschlag zu gewähren. § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamten-versorgungsgesetzes habe dies nur klarstellend festgeschrieben. Letztlich führte die vom Verwaltungsgericht vertretende Rechtsauffassung zu systematischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 50a Abs. 5 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes.

14

Die Beklagte beantragt,

15

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie hält sie schon für unzulässig, weil bis zum Ablauf der Berufungsbegründungs-frist kein bestimmter Antrag gestellt worden sei. Im Übrigen verweist sie auf ihr Vorbringen im vorliegenden Verfahren und macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen.

19

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge. Diese lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

20

Der Berufung der Beklagten ist zulässig.

21

Gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 19. Januar 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat sie nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 8. April 2011 mit Schriftsatz vom 7. April 2011 – eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag – fristgerecht die zuvor eingelegte mit Schriftsatz vom 24. Januar 2011 eingelegte Berufung begründet. Dabei ist es entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung auch unschädlich, dass weder die Berufungsschrift vom 24. Januar 2011 noch die Berufungsbegründungsschrift vom 7. April 2011 einen ausdrücklich formulierten Berufungsantrag enthielt. Dies wird von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO („Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten“) nicht zwingend vorgeschrieben. Es genügt, wenn sich aus den Umständen im Übrigen das Rechtsschutzziel eindeutig ergibt, wenn klar ist, dass und in welchem Umfang das Urteil angegriffen wird. Dazu genügt es, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Begründungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., 2009, § 124a Rdnr. 30 m.w.N. zur Rspr.). So liegt es aber hier. Aus der fünfseitigen Berufungsbegründung ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts in Ergebnis und Begründung für unzutreffend hielt. So heißt es etwa auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 7. April 2011, nachdem das Ergebnis und die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts referiert wurden: „Dieser Ansicht des Gerichts kann nicht gefolgt werden.“ Ihre Rechtsauffassung begründete die Beklagte sodann auf den folgenden Seiten mit zahlreichen Argumenten und Hilfsargumenten. Von daher kann kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass die Beklagte das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angreifen wollte und auch angegriffen hat und – wie sie es im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat – sich erst einem rechtskräftigen Urteil beugen werde.

22

Die danach zulässige Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Der Änderungsbescheid vom 2. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 ist nicht rechtswidrig.

23

Er findet seine materiell-rechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz und für die Zukunft zurückgenommen werden. So liegt es hier. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung war der Bescheid vom 4. September 2003 ab dem im Bescheid vom 2. März 2010 angegebenen Zeitpunkt, d.h. ab dem 1. Januar 2010, rechtswidrig. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt stand der Klägerin der mit Änderungsbescheid vom 4. September 2003 gewährte Kindererziehungszuschlag neben dem Mindestruhe-gehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht mehr zu. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneu-ordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 [232]) eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, der ausdrücklich für den Kindererziehungszuschlag nach § 50a Abs. 1 BeamtVG regelt: „Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“ Das ist zwischen den Beteiligten – inzwischen – unstreitig und davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, so dass dies keiner weiteren Erörterung bedarf.

24

Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn die in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthaltene Regelung gegen höherrangiges Recht verstieße. Dies hat die Klägerin im gesamten Verfahren geltend gemacht und das Verwaltungsgericht ist ihr gefolgt. Nach Auffassung des Senats liegt hier aber kein derartiger Verstoß vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG an dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist oder an europarechtlichen Diskriminierungsverboten, etwa dem des Art. 157 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – wie es das Verwaltungsgericht getan hat – oder an dem der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung, ABl. vom 26. Juli 2008, L 204/23). Denn alle genannten Normen schließen eine Regelung, wie sie in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthalten ist, nicht aus.

25

Entscheidend für diese rechtliche Würdigung ist deren Ausgangspunkt. Das Verwaltungsgericht hat den Fokus seiner Betrachtung auf den Kindererziehungs-zuschlag und dessen Streichung bei Gewährung des Mindestruhegehalts gerichtet. Das ist unzutreffend. Richtig ist vielmehr, das Mindestruhegehalt entscheidend in den Blick zu nehmen.

26

Inmitten steht die Versorgung der Klägerin. Wie ihr Fall im Laufe der Jahre zeigt, kommt bei ihr eine Versorgung auf der Grundlage des erdienten Ruhegehalts und – da dieses so niedrig ist – des Mindestruhegehalts in Betracht. Maßgeblich ist jeweils das Ruhegehalt, das für sie günstiger ist. Seit dem hier in Rede stehenden 1. Januar 2010 – wie schon seit dem 1. Januar 2008 – ist für die Klägerin unstreitig das Mindestruhegehalt günstiger als das erdiente Ruhegehalt, und zwar auch dann, wenn man entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 50a Abs. 1 BeamtVG (hier i.V.m. Abs. 8 Satz 1) dem erdienten Ruhegehalt den Kinder-erziehungszuschlag hinzurechnet. Diesem Zuschlag kommt dabei – was hier hervorgehoben werden soll – die Bedeutung eines „Rechnungspostens“ für die beamtenrechtliche Versorgung zu, und nicht mehr. Selbst zuzüglich dieses „Rechnungspostens“ erreicht das von der Klägerin erdiente Ruhegehalt nicht die Höhe des Mindestruhegehalts. Folglich steht ihr, wie es seit dem 1. Januar 2008 auch gewährt wird, das Mindestruhegehalt zu.

27

Das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ist mit Blick auf das Alimentationsprinzip nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich für jeden Beamten eine Grundsicherung. Wenn nicht die Ausnahmevorschriften des § 14 Abs. 4 Satz 3 oder 4 BeamtVG zum Zuge kommen, soll der Beamte diese alimentationsrechtliche Mindestversorgung erhalten. Sie ist pauschalierend und generalisierend und wird unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiografie der einzelne Beamte auch immer hat. Sie knüpft gerade nicht an diese an, sondern will vielmehr und ausschließlich (abgesehen von den in § 14 Abs. 4 Satz 3 und 4 BeamtVG genannten Ausnahmen) eine alimentationsrechtliche Grundsicherung gewährleisten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 (2 C 25.04, zit. nach juris) zum ähnlich liegenden Fall der amts-bezogenen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG so formuliert:

28

Die amtsbezogene Mindestversorgung in Höhe von 35 v.H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 5 BeamtVG dient der Sicher-stellung einer nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen amtsangemes-senen Mindestalimentation (vgl. BTDrucks 11/5136 S. 23). (…) Die amts-bezogene Mindestversorgung folgt unmittelbar aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist (vgl. z.B. BVerfGE 3, 58 <160>; BVerfGE 46, 97 <117>; BVerfGE 70, 69 <79>). Sie bringt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der amtsgemäßen (BVerfGE 61, 43 <58>; BVerfGE 76, 256 <324 f.>; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8) sowie der (bedarfs-)angemessenen Versorgung (vgl. BVerfGE 44, 249 <263>; BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; BVerfGE 99, 300 <314 ff.>) zur Geltung.

29

Aus diesem, für den Senat maßgeblichen Blickwinkel heraus geht es hier nur und ausschließlich um das Mindestruhegehalt und das unabhängig davon, welche Erwerbsbiografie der einzelne Beamte hat und wie sein erdientes Ruhegehalt einschließlich etwaiger Zuschläge zu berechnen ist. Letzteres ist nur insoweit von Bedeutung, als dieses zu gewähren ist, wenn es für den Beamten günstiger ist als das Mindestruhegehalt. Anderenfalls geht das erdiente Ruhegehalt einschließlich etwaiger Zuschläge in dem Mindestruhegehalt „unter“.

30

Als demnach auch für die Versorgungsbezüge der Klägerin maßgebliche Größe hat das Mindestruhegehalt mit dem Kindererziehungszuschlag nichts zu tun. Das Mindestruhegehalt wird – um es noch einmal zu sagen – nicht um den Kindererziehungszuschlag gekürzt, sondern für dieses Ruhegehalt wird vielmehr ein ganz anderes Berechnungsmodell angewandt. Das ist im Übrigen auch nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern zu ihrem Vorteil, erhält sie als Mindestruhehalt voraussetzungsgemäß mehr als ihr als erdientes Ruhegehalt einschließlich des Kindererziehungszuschlags zustünde.

31

Von daher stellen sich die von der Vorinstanz von ihrem unzutreffenden Ansatz angenommenen Probleme einer Geschlechterdiskriminierung von vornherein nicht. Im Gegenteil: Es gibt kaum etwas Egalitäreres als diese für grundsätzlich alle Beamten einheitliche und betragsmäßig gleich hohe Mindestversorgung.

32

Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (2 C 34.09, zit. nach juris) einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Diese Vorlage bezieht sich lediglich auf § 14a Abs. 1 BeamtVG, der die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes regelt, wenn der Beamte vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist; für diesen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht die Neuregelung für verfassungswidrig, weil sie gemäß Art. 17 Abs. 1 DNeuG auch für ab dem 24. Juni 2005 in den Ruhestand getretene Ruhestandsbeamte Anwendung findet. Ein solcher Fall wie der vom Bundesverwaltungsgericht problematisierte liegt aber hier nicht vor. Im Übrigen stellt sich eine Rückwirkungsproblematik schon deshalb nicht, weil der Kindererziehungszuschlag für die Klägerin mit dem angefochtenen Änderungsbescheid erst für die Zukunft, ab dem 1. Januar 2010, in Fortfall gerät. Abgesehen davon wurde schon vor Erlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetz in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass der Kindererziehungszuschlag nicht zum Mindestruhe-gehalt zusätzlich zu gewähren war (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Loseblattkommentar, Stand: April 2011, § 14 Erl. 7 [Stand der Kommentierung: Juli 2006 bzw. Oktober 2008] unter Hinweis auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. September 2002, GMBl. S. 698, Abschnitt C IX Nr. 1). Von daher spricht vieles dafür, dass die in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthaltene Neuregelung lediglich eine Klarstellung der ohnehin bereits bestehenden Rechtslage war.

33

Da die Rücknahme des Änderungsbescheides vom 2. März 2010 nur für die Zu-kunft und kurz nach Kenntnis der Versorgungsstelle von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. September 2003 erfolgt ist, kommen hier Einschränkungen der Rücknahme aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2, Absätze 2 bis 4 VwVfG) nicht zum Zug. Auch die Klägerin macht hierzu nichts geltend.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

36

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 480,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die im Jahr 1945 geborene Klägerin wendet sich gegen einen Änderungsbescheid der Beklagten, mit dem die Erhöhung ihres Mindestruhegehalts um einen Kindererziehungszuschlag in Fortfall gebracht wurde.

2

Nach einer ersten Dienstzeit bei der Beklagten, aus der die Klägerin nach der Geburt ihres zweiten Kindes auf eigenen Antrag ausschied und für die sie eine Abfindung erhielt, trat die Klägerin im Jahre 1978 erneut als Beamtin in den Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Juni 1999 wurde sie als Regierungsamtmännin (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die Beklagte berechnete ihre Versorgungsbezüge zunächst nach dem erdienten Ruhegehalt. Mit Bescheid vom 4. September 2003 bewilligte sie der Klägerin darüber hinaus einen monatlichen Kindererziehungs-zuschlag nach dem Kinderzuschlagsgesetz (KEZG) bzw. später nach § 50a Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

3

Ab dem 1. Januar 2008 erhielt die Klägerin die amtsunabhängige Mindestver-sorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, da diese günstiger als das erdiente Ruhegehalt einschließlich des Kindererziehungszu-schlages war. Zusätzlich zu der Mindestversorgung gewährte die Beklagte der Klägerin weiterhin den Kindererziehungszuschlag.

4

Eine Überprüfung der Versorgungsangelegenheit der Klägerin im Jahr 2009 ergab diesen Sachverhalt und die Feststellung der Wehrbereichsverwaltung, dass der Klägerin gemäß dem durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 5. Februar 2009 neu eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes der Kindererziehungszuschlag zu dem Mindestruhegehalt nicht zustehe.

5

Daraufhin erließ die Wehrbereichsverwaltung Süd nach vorheriger Anhörung der Klägerin den hier streitbefangenen Änderungsbescheid vom 2. März 2010. Mit ihm wurde ab dem 1. Januar 2010 der Kindererziehungszuschlag zum Mindestruhe-gehalt gemäß § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes aberkannt. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch, den sie u.a. mit der Verfassungswidrigkeit des neu eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamten-versorgungsgesetzes begründete, wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 unter Hinweis auf die eindeutige gesetzliche Regelung zurück.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und insbesondere eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots gemäß Art. 157 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie – unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (BVerwG 2 C 34.09) – eine unzulässige Rückwirkung der Neuregelung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltend gemacht.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Änderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 2. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 2. Juni 2010 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide berufen und ausgeführt, es gehe hier um die Anwendung höherrangigen Rechts; sie beugte sich letztlich einer – rechtskräftigen – Gerichtsentscheidung, wenn diese einen Verstoß gegen höherrangige Normen sähe.

12

Das Verwaltungsgericht hat mit aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2011 ergangenem Urteil der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Der streitbefangene Änderungsbescheid vom 2. März 2010 sei ein teilweiser Widerruf bzw. eine teilweise Rücknahme des Bescheides über die Gewährung von Kindererziehungszuschlägen zum Ruhe-gehalt vom 4. September 2003. Diese Regelungen seien rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie habe ungeachtet der Neuregelung in § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes einen Anspruch auf die Gewährung des Kindererziehungszuschlages. Dieser ergebe sich unmittelbar aus dem in Art. 157 Abs. 1 AEUV verankerten Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau. Zum „Entgelt“ im Sinne dieser Regelung gehöre ebenfalls die Versorgung im öffentlichen Dienst, darunter falle auch das Mindestruhehalt und der Kindererziehungszuschlag. Nach der Neuregelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes werde der Kindererziehungszuschlag nicht mehr neben dem Mindestruhegehalt gewährt. Diese Regelung sehe zwar keine ausdrückliche Differenzierung zwischen Männern und Frauen vor, sei also geschlechtsneutral formuliert, jedoch würden von ihr faktisch erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betroffen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätten nämlich in den hier maßgeblichen Jahrzehnten der 1960er, 1970er und 1980er Jahre entsprechend der traditionellen Rollenverteilung die Mütter die Erziehung der Kinder wahrgenommen. Zudem werde – wenn bei gemeinsamer Erziehung durch beide Elternteile keine übereinstimmende Erklärung der Eltern vorliege – der Kindererziehungszuschlag der Mutter zugeordnet. Diese mittelbare Diskriminierung sei europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Im Gegenteil solle damit – wie das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die vergleichbare gesetzliche Rentenversorgung hervorgehoben habe – der bestandssichernden Bedeutung der Erziehungsleistung, dem in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit generell Rechnung getragen werden. Da § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in seinem Wortlaut eindeutig sei und keine europarechtskonforme Auslegung zulasse, könne er – um dem Vorrang des Europarechts Geltung zu verschaffen – hier nicht angewendet werden. Danach sei aber die Gewährung des Kindererziehungszuschlages neben dem Mindestruhegehalt nicht ausgeschlossen.

13

Gegen das der Beklagten am 19. Januar 2011 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 Berufung eingelegt, nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 8. April 2011 am 7. April 2011 diese begründet und im Wesentlichen vorgetragen: Es sei schon zweifelhaft, dass § 50 Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes faktisch mehr Frauen als Männer betreffe, nähmen doch immer mehr Männer die Kindererziehung wahr. Zudem enthalte die Vorschrift den Frauen keine Vergünstigung vor, die Männern in vergleichbarer Situation gewährt würden, denn die Männer bekämen sie auch nicht. Darüber hinaus gäbe es für eine etwaige Differenzierung auch sachliche Gründe. So erhalte der Empfänger der Mindestversorgung schon ein im Vergleich zum erdienten Ruhegehalt bereits erhöhtes Ruhegehalt. Es treffe auch nicht zu, dass der Kindererziehungszuschlag unabhängig von der jeweils konkreten Situation im Erwerbsleben und in versorgungsrechtlicher Hinsicht gewährt würde. Sowohl in der rentenrechtlichen Vorschrift des § 70 des Sozialgesetzbuchs VI als auch in § 50a Abs. 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes seien betragsmäßige Begrenzungen des nach den übrigen Vorschriften ermittelten Kindererziehungs-zuschlags enthalten, die einen direkten Bezug zum durch die Kindererziehung eingetretenen Sicherungsdefizit und zur Teilnahme der Erziehungsperson am Erwerbsleben hätten. Das Beamtenversorgungsgesetz gehe im Übrigen von dem allgemeinen Grundsatz aus, dass die Mindestversorgung ausschließlich das Ruhegehalt ohne weitere Zuschläge zum Gegenstand habe, wenn weitere Zuschläge nicht ausdrücklich genannt seien. So habe es auch der langjährigen Verwaltungspraxis entsprochen, neben der Mindestversorgung nicht auch den Kindererziehungszuschlag zu gewähren. § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamten-versorgungsgesetzes habe dies nur klarstellend festgeschrieben. Letztlich führte die vom Verwaltungsgericht vertretende Rechtsauffassung zu systematischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 50a Abs. 5 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes.

14

Die Beklagte beantragt,

15

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie hält sie schon für unzulässig, weil bis zum Ablauf der Berufungsbegründungs-frist kein bestimmter Antrag gestellt worden sei. Im Übrigen verweist sie auf ihr Vorbringen im vorliegenden Verfahren und macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen.

19

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge. Diese lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

20

Der Berufung der Beklagten ist zulässig.

21

Gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 19. Januar 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat sie nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 8. April 2011 mit Schriftsatz vom 7. April 2011 – eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag – fristgerecht die zuvor eingelegte mit Schriftsatz vom 24. Januar 2011 eingelegte Berufung begründet. Dabei ist es entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung auch unschädlich, dass weder die Berufungsschrift vom 24. Januar 2011 noch die Berufungsbegründungsschrift vom 7. April 2011 einen ausdrücklich formulierten Berufungsantrag enthielt. Dies wird von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO („Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten“) nicht zwingend vorgeschrieben. Es genügt, wenn sich aus den Umständen im Übrigen das Rechtsschutzziel eindeutig ergibt, wenn klar ist, dass und in welchem Umfang das Urteil angegriffen wird. Dazu genügt es, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Begründungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., 2009, § 124a Rdnr. 30 m.w.N. zur Rspr.). So liegt es aber hier. Aus der fünfseitigen Berufungsbegründung ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts in Ergebnis und Begründung für unzutreffend hielt. So heißt es etwa auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 7. April 2011, nachdem das Ergebnis und die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts referiert wurden: „Dieser Ansicht des Gerichts kann nicht gefolgt werden.“ Ihre Rechtsauffassung begründete die Beklagte sodann auf den folgenden Seiten mit zahlreichen Argumenten und Hilfsargumenten. Von daher kann kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass die Beklagte das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angreifen wollte und auch angegriffen hat und – wie sie es im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat – sich erst einem rechtskräftigen Urteil beugen werde.

22

Die danach zulässige Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Der Änderungsbescheid vom 2. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 ist nicht rechtswidrig.

23

Er findet seine materiell-rechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz und für die Zukunft zurückgenommen werden. So liegt es hier. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung war der Bescheid vom 4. September 2003 ab dem im Bescheid vom 2. März 2010 angegebenen Zeitpunkt, d.h. ab dem 1. Januar 2010, rechtswidrig. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt stand der Klägerin der mit Änderungsbescheid vom 4. September 2003 gewährte Kindererziehungszuschlag neben dem Mindestruhe-gehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht mehr zu. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneu-ordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 [232]) eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, der ausdrücklich für den Kindererziehungszuschlag nach § 50a Abs. 1 BeamtVG regelt: „Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“ Das ist zwischen den Beteiligten – inzwischen – unstreitig und davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, so dass dies keiner weiteren Erörterung bedarf.

24

Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn die in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthaltene Regelung gegen höherrangiges Recht verstieße. Dies hat die Klägerin im gesamten Verfahren geltend gemacht und das Verwaltungsgericht ist ihr gefolgt. Nach Auffassung des Senats liegt hier aber kein derartiger Verstoß vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG an dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist oder an europarechtlichen Diskriminierungsverboten, etwa dem des Art. 157 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – wie es das Verwaltungsgericht getan hat – oder an dem der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung, ABl. vom 26. Juli 2008, L 204/23). Denn alle genannten Normen schließen eine Regelung, wie sie in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthalten ist, nicht aus.

25

Entscheidend für diese rechtliche Würdigung ist deren Ausgangspunkt. Das Verwaltungsgericht hat den Fokus seiner Betrachtung auf den Kindererziehungs-zuschlag und dessen Streichung bei Gewährung des Mindestruhegehalts gerichtet. Das ist unzutreffend. Richtig ist vielmehr, das Mindestruhegehalt entscheidend in den Blick zu nehmen.

26

Inmitten steht die Versorgung der Klägerin. Wie ihr Fall im Laufe der Jahre zeigt, kommt bei ihr eine Versorgung auf der Grundlage des erdienten Ruhegehalts und – da dieses so niedrig ist – des Mindestruhegehalts in Betracht. Maßgeblich ist jeweils das Ruhegehalt, das für sie günstiger ist. Seit dem hier in Rede stehenden 1. Januar 2010 – wie schon seit dem 1. Januar 2008 – ist für die Klägerin unstreitig das Mindestruhegehalt günstiger als das erdiente Ruhegehalt, und zwar auch dann, wenn man entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 50a Abs. 1 BeamtVG (hier i.V.m. Abs. 8 Satz 1) dem erdienten Ruhegehalt den Kinder-erziehungszuschlag hinzurechnet. Diesem Zuschlag kommt dabei – was hier hervorgehoben werden soll – die Bedeutung eines „Rechnungspostens“ für die beamtenrechtliche Versorgung zu, und nicht mehr. Selbst zuzüglich dieses „Rechnungspostens“ erreicht das von der Klägerin erdiente Ruhegehalt nicht die Höhe des Mindestruhegehalts. Folglich steht ihr, wie es seit dem 1. Januar 2008 auch gewährt wird, das Mindestruhegehalt zu.

27

Das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ist mit Blick auf das Alimentationsprinzip nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich für jeden Beamten eine Grundsicherung. Wenn nicht die Ausnahmevorschriften des § 14 Abs. 4 Satz 3 oder 4 BeamtVG zum Zuge kommen, soll der Beamte diese alimentationsrechtliche Mindestversorgung erhalten. Sie ist pauschalierend und generalisierend und wird unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiografie der einzelne Beamte auch immer hat. Sie knüpft gerade nicht an diese an, sondern will vielmehr und ausschließlich (abgesehen von den in § 14 Abs. 4 Satz 3 und 4 BeamtVG genannten Ausnahmen) eine alimentationsrechtliche Grundsicherung gewährleisten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 (2 C 25.04, zit. nach juris) zum ähnlich liegenden Fall der amts-bezogenen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG so formuliert:

28

Die amtsbezogene Mindestversorgung in Höhe von 35 v.H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 5 BeamtVG dient der Sicher-stellung einer nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen amtsangemes-senen Mindestalimentation (vgl. BTDrucks 11/5136 S. 23). (…) Die amts-bezogene Mindestversorgung folgt unmittelbar aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist (vgl. z.B. BVerfGE 3, 58 <160>; BVerfGE 46, 97 <117>; BVerfGE 70, 69 <79>). Sie bringt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der amtsgemäßen (BVerfGE 61, 43 <58>; BVerfGE 76, 256 <324 f.>; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8) sowie der (bedarfs-)angemessenen Versorgung (vgl. BVerfGE 44, 249 <263>; BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; BVerfGE 99, 300 <314 ff.>) zur Geltung.

29

Aus diesem, für den Senat maßgeblichen Blickwinkel heraus geht es hier nur und ausschließlich um das Mindestruhegehalt und das unabhängig davon, welche Erwerbsbiografie der einzelne Beamte hat und wie sein erdientes Ruhegehalt einschließlich etwaiger Zuschläge zu berechnen ist. Letzteres ist nur insoweit von Bedeutung, als dieses zu gewähren ist, wenn es für den Beamten günstiger ist als das Mindestruhegehalt. Anderenfalls geht das erdiente Ruhegehalt einschließlich etwaiger Zuschläge in dem Mindestruhegehalt „unter“.

30

Als demnach auch für die Versorgungsbezüge der Klägerin maßgebliche Größe hat das Mindestruhegehalt mit dem Kindererziehungszuschlag nichts zu tun. Das Mindestruhegehalt wird – um es noch einmal zu sagen – nicht um den Kindererziehungszuschlag gekürzt, sondern für dieses Ruhegehalt wird vielmehr ein ganz anderes Berechnungsmodell angewandt. Das ist im Übrigen auch nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern zu ihrem Vorteil, erhält sie als Mindestruhehalt voraussetzungsgemäß mehr als ihr als erdientes Ruhegehalt einschließlich des Kindererziehungszuschlags zustünde.

31

Von daher stellen sich die von der Vorinstanz von ihrem unzutreffenden Ansatz angenommenen Probleme einer Geschlechterdiskriminierung von vornherein nicht. Im Gegenteil: Es gibt kaum etwas Egalitäreres als diese für grundsätzlich alle Beamten einheitliche und betragsmäßig gleich hohe Mindestversorgung.

32

Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (2 C 34.09, zit. nach juris) einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Diese Vorlage bezieht sich lediglich auf § 14a Abs. 1 BeamtVG, der die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes regelt, wenn der Beamte vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist; für diesen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht die Neuregelung für verfassungswidrig, weil sie gemäß Art. 17 Abs. 1 DNeuG auch für ab dem 24. Juni 2005 in den Ruhestand getretene Ruhestandsbeamte Anwendung findet. Ein solcher Fall wie der vom Bundesverwaltungsgericht problematisierte liegt aber hier nicht vor. Im Übrigen stellt sich eine Rückwirkungsproblematik schon deshalb nicht, weil der Kindererziehungszuschlag für die Klägerin mit dem angefochtenen Änderungsbescheid erst für die Zukunft, ab dem 1. Januar 2010, in Fortfall gerät. Abgesehen davon wurde schon vor Erlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetz in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass der Kindererziehungszuschlag nicht zum Mindestruhe-gehalt zusätzlich zu gewähren war (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Loseblattkommentar, Stand: April 2011, § 14 Erl. 7 [Stand der Kommentierung: Juli 2006 bzw. Oktober 2008] unter Hinweis auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. September 2002, GMBl. S. 698, Abschnitt C IX Nr. 1). Von daher spricht vieles dafür, dass die in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthaltene Neuregelung lediglich eine Klarstellung der ohnehin bereits bestehenden Rechtslage war.

33

Da die Rücknahme des Änderungsbescheides vom 2. März 2010 nur für die Zu-kunft und kurz nach Kenntnis der Versorgungsstelle von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. September 2003 erfolgt ist, kommen hier Einschränkungen der Rücknahme aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2, Absätze 2 bis 4 VwVfG) nicht zum Zug. Auch die Klägerin macht hierzu nichts geltend.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

36

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 480,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die im Jahr 1945 geborene Klägerin wendet sich gegen einen Änderungsbescheid der Beklagten, mit dem die Erhöhung ihres Mindestruhegehalts um einen Kindererziehungszuschlag in Fortfall gebracht wurde.

2

Nach einer ersten Dienstzeit bei der Beklagten, aus der die Klägerin nach der Geburt ihres zweiten Kindes auf eigenen Antrag ausschied und für die sie eine Abfindung erhielt, trat die Klägerin im Jahre 1978 erneut als Beamtin in den Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Juni 1999 wurde sie als Regierungsamtmännin (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die Beklagte berechnete ihre Versorgungsbezüge zunächst nach dem erdienten Ruhegehalt. Mit Bescheid vom 4. September 2003 bewilligte sie der Klägerin darüber hinaus einen monatlichen Kindererziehungs-zuschlag nach dem Kinderzuschlagsgesetz (KEZG) bzw. später nach § 50a Abs. 8 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

3

Ab dem 1. Januar 2008 erhielt die Klägerin die amtsunabhängige Mindestver-sorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, da diese günstiger als das erdiente Ruhegehalt einschließlich des Kindererziehungszu-schlages war. Zusätzlich zu der Mindestversorgung gewährte die Beklagte der Klägerin weiterhin den Kindererziehungszuschlag.

4

Eine Überprüfung der Versorgungsangelegenheit der Klägerin im Jahr 2009 ergab diesen Sachverhalt und die Feststellung der Wehrbereichsverwaltung, dass der Klägerin gemäß dem durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 5. Februar 2009 neu eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes der Kindererziehungszuschlag zu dem Mindestruhegehalt nicht zustehe.

5

Daraufhin erließ die Wehrbereichsverwaltung Süd nach vorheriger Anhörung der Klägerin den hier streitbefangenen Änderungsbescheid vom 2. März 2010. Mit ihm wurde ab dem 1. Januar 2010 der Kindererziehungszuschlag zum Mindestruhe-gehalt gemäß § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes aberkannt. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch, den sie u.a. mit der Verfassungswidrigkeit des neu eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamten-versorgungsgesetzes begründete, wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2010 unter Hinweis auf die eindeutige gesetzliche Regelung zurück.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und insbesondere eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots gemäß Art. 157 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie – unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (BVerwG 2 C 34.09) – eine unzulässige Rückwirkung der Neuregelung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltend gemacht.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

den Änderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 2. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 2. Juni 2010 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide berufen und ausgeführt, es gehe hier um die Anwendung höherrangigen Rechts; sie beugte sich letztlich einer – rechtskräftigen – Gerichtsentscheidung, wenn diese einen Verstoß gegen höherrangige Normen sähe.

12

Das Verwaltungsgericht hat mit aufgrund der Beratung vom 12. Januar 2011 ergangenem Urteil der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Der streitbefangene Änderungsbescheid vom 2. März 2010 sei ein teilweiser Widerruf bzw. eine teilweise Rücknahme des Bescheides über die Gewährung von Kindererziehungszuschlägen zum Ruhe-gehalt vom 4. September 2003. Diese Regelungen seien rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Denn sie habe ungeachtet der Neuregelung in § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes einen Anspruch auf die Gewährung des Kindererziehungszuschlages. Dieser ergebe sich unmittelbar aus dem in Art. 157 Abs. 1 AEUV verankerten Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau. Zum „Entgelt“ im Sinne dieser Regelung gehöre ebenfalls die Versorgung im öffentlichen Dienst, darunter falle auch das Mindestruhehalt und der Kindererziehungszuschlag. Nach der Neuregelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes werde der Kindererziehungszuschlag nicht mehr neben dem Mindestruhegehalt gewährt. Diese Regelung sehe zwar keine ausdrückliche Differenzierung zwischen Männern und Frauen vor, sei also geschlechtsneutral formuliert, jedoch würden von ihr faktisch erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betroffen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätten nämlich in den hier maßgeblichen Jahrzehnten der 1960er, 1970er und 1980er Jahre entsprechend der traditionellen Rollenverteilung die Mütter die Erziehung der Kinder wahrgenommen. Zudem werde – wenn bei gemeinsamer Erziehung durch beide Elternteile keine übereinstimmende Erklärung der Eltern vorliege – der Kindererziehungszuschlag der Mutter zugeordnet. Diese mittelbare Diskriminierung sei europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Im Gegenteil solle damit – wie das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die vergleichbare gesetzliche Rentenversorgung hervorgehoben habe – der bestandssichernden Bedeutung der Erziehungsleistung, dem in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit generell Rechnung getragen werden. Da § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in seinem Wortlaut eindeutig sei und keine europarechtskonforme Auslegung zulasse, könne er – um dem Vorrang des Europarechts Geltung zu verschaffen – hier nicht angewendet werden. Danach sei aber die Gewährung des Kindererziehungszuschlages neben dem Mindestruhegehalt nicht ausgeschlossen.

13

Gegen das der Beklagten am 19. Januar 2011 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 Berufung eingelegt, nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 8. April 2011 am 7. April 2011 diese begründet und im Wesentlichen vorgetragen: Es sei schon zweifelhaft, dass § 50 Abs. 7 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes faktisch mehr Frauen als Männer betreffe, nähmen doch immer mehr Männer die Kindererziehung wahr. Zudem enthalte die Vorschrift den Frauen keine Vergünstigung vor, die Männern in vergleichbarer Situation gewährt würden, denn die Männer bekämen sie auch nicht. Darüber hinaus gäbe es für eine etwaige Differenzierung auch sachliche Gründe. So erhalte der Empfänger der Mindestversorgung schon ein im Vergleich zum erdienten Ruhegehalt bereits erhöhtes Ruhegehalt. Es treffe auch nicht zu, dass der Kindererziehungszuschlag unabhängig von der jeweils konkreten Situation im Erwerbsleben und in versorgungsrechtlicher Hinsicht gewährt würde. Sowohl in der rentenrechtlichen Vorschrift des § 70 des Sozialgesetzbuchs VI als auch in § 50a Abs. 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes seien betragsmäßige Begrenzungen des nach den übrigen Vorschriften ermittelten Kindererziehungs-zuschlags enthalten, die einen direkten Bezug zum durch die Kindererziehung eingetretenen Sicherungsdefizit und zur Teilnahme der Erziehungsperson am Erwerbsleben hätten. Das Beamtenversorgungsgesetz gehe im Übrigen von dem allgemeinen Grundsatz aus, dass die Mindestversorgung ausschließlich das Ruhegehalt ohne weitere Zuschläge zum Gegenstand habe, wenn weitere Zuschläge nicht ausdrücklich genannt seien. So habe es auch der langjährigen Verwaltungspraxis entsprochen, neben der Mindestversorgung nicht auch den Kindererziehungszuschlag zu gewähren. § 50a Abs. 7 Satz 2 des Beamten-versorgungsgesetzes habe dies nur klarstellend festgeschrieben. Letztlich führte die vom Verwaltungsgericht vertretende Rechtsauffassung zu systematischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 50a Abs. 5 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes.

14

Die Beklagte beantragt,

15

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie hält sie schon für unzulässig, weil bis zum Ablauf der Berufungsbegründungs-frist kein bestimmter Antrag gestellt worden sei. Im Übrigen verweist sie auf ihr Vorbringen im vorliegenden Verfahren und macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu Eigen.

19

Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge. Diese lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

20

Der Berufung der Beklagten ist zulässig.

21

Gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 19. Januar 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat sie nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 8. April 2011 mit Schriftsatz vom 7. April 2011 – eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag – fristgerecht die zuvor eingelegte mit Schriftsatz vom 24. Januar 2011 eingelegte Berufung begründet. Dabei ist es entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung auch unschädlich, dass weder die Berufungsschrift vom 24. Januar 2011 noch die Berufungsbegründungsschrift vom 7. April 2011 einen ausdrücklich formulierten Berufungsantrag enthielt. Dies wird von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO („Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten“) nicht zwingend vorgeschrieben. Es genügt, wenn sich aus den Umständen im Übrigen das Rechtsschutzziel eindeutig ergibt, wenn klar ist, dass und in welchem Umfang das Urteil angegriffen wird. Dazu genügt es, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Begründungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., 2009, § 124a Rdnr. 30 m.w.N. zur Rspr.). So liegt es aber hier. Aus der fünfseitigen Berufungsbegründung ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte das Urteil des Verwaltungsgerichts in Ergebnis und Begründung für unzutreffend hielt. So heißt es etwa auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 7. April 2011, nachdem das Ergebnis und die tragenden Gründe des Verwaltungsgerichts referiert wurden: „Dieser Ansicht des Gerichts kann nicht gefolgt werden.“ Ihre Rechtsauffassung begründete die Beklagte sodann auf den folgenden Seiten mit zahlreichen Argumenten und Hilfsargumenten. Von daher kann kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass die Beklagte das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angreifen wollte und auch angegriffen hat und – wie sie es im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat – sich erst einem rechtskräftigen Urteil beugen werde.

22

Die danach zulässige Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Der Änderungsbescheid vom 2. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 ist nicht rechtswidrig.

23

Er findet seine materiell-rechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz und für die Zukunft zurückgenommen werden. So liegt es hier. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung war der Bescheid vom 4. September 2003 ab dem im Bescheid vom 2. März 2010 angegebenen Zeitpunkt, d.h. ab dem 1. Januar 2010, rechtswidrig. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt stand der Klägerin der mit Änderungsbescheid vom 4. September 2003 gewährte Kindererziehungszuschlag neben dem Mindestruhe-gehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht mehr zu. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneu-ordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 [232]) eingefügten § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG, der ausdrücklich für den Kindererziehungszuschlag nach § 50a Abs. 1 BeamtVG regelt: „Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“ Das ist zwischen den Beteiligten – inzwischen – unstreitig und davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, so dass dies keiner weiteren Erörterung bedarf.

24

Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn die in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthaltene Regelung gegen höherrangiges Recht verstieße. Dies hat die Klägerin im gesamten Verfahren geltend gemacht und das Verwaltungsgericht ist ihr gefolgt. Nach Auffassung des Senats liegt hier aber kein derartiger Verstoß vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG an dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist oder an europarechtlichen Diskriminierungsverboten, etwa dem des Art. 157 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – wie es das Verwaltungsgericht getan hat – oder an dem der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung, ABl. vom 26. Juli 2008, L 204/23). Denn alle genannten Normen schließen eine Regelung, wie sie in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthalten ist, nicht aus.

25

Entscheidend für diese rechtliche Würdigung ist deren Ausgangspunkt. Das Verwaltungsgericht hat den Fokus seiner Betrachtung auf den Kindererziehungs-zuschlag und dessen Streichung bei Gewährung des Mindestruhegehalts gerichtet. Das ist unzutreffend. Richtig ist vielmehr, das Mindestruhegehalt entscheidend in den Blick zu nehmen.

26

Inmitten steht die Versorgung der Klägerin. Wie ihr Fall im Laufe der Jahre zeigt, kommt bei ihr eine Versorgung auf der Grundlage des erdienten Ruhegehalts und – da dieses so niedrig ist – des Mindestruhegehalts in Betracht. Maßgeblich ist jeweils das Ruhegehalt, das für sie günstiger ist. Seit dem hier in Rede stehenden 1. Januar 2010 – wie schon seit dem 1. Januar 2008 – ist für die Klägerin unstreitig das Mindestruhegehalt günstiger als das erdiente Ruhegehalt, und zwar auch dann, wenn man entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 50a Abs. 1 BeamtVG (hier i.V.m. Abs. 8 Satz 1) dem erdienten Ruhegehalt den Kinder-erziehungszuschlag hinzurechnet. Diesem Zuschlag kommt dabei – was hier hervorgehoben werden soll – die Bedeutung eines „Rechnungspostens“ für die beamtenrechtliche Versorgung zu, und nicht mehr. Selbst zuzüglich dieses „Rechnungspostens“ erreicht das von der Klägerin erdiente Ruhegehalt nicht die Höhe des Mindestruhegehalts. Folglich steht ihr, wie es seit dem 1. Januar 2008 auch gewährt wird, das Mindestruhegehalt zu.

27

Das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ist mit Blick auf das Alimentationsprinzip nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich für jeden Beamten eine Grundsicherung. Wenn nicht die Ausnahmevorschriften des § 14 Abs. 4 Satz 3 oder 4 BeamtVG zum Zuge kommen, soll der Beamte diese alimentationsrechtliche Mindestversorgung erhalten. Sie ist pauschalierend und generalisierend und wird unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiografie der einzelne Beamte auch immer hat. Sie knüpft gerade nicht an diese an, sondern will vielmehr und ausschließlich (abgesehen von den in § 14 Abs. 4 Satz 3 und 4 BeamtVG genannten Ausnahmen) eine alimentationsrechtliche Grundsicherung gewährleisten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das in seinem Urteil vom 23. Juni 2005 (2 C 25.04, zit. nach juris) zum ähnlich liegenden Fall der amts-bezogenen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG so formuliert:

28

Die amtsbezogene Mindestversorgung in Höhe von 35 v.H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 5 BeamtVG dient der Sicher-stellung einer nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen amtsangemes-senen Mindestalimentation (vgl. BTDrucks 11/5136 S. 23). (…) Die amts-bezogene Mindestversorgung folgt unmittelbar aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist (vgl. z.B. BVerfGE 3, 58 <160>; BVerfGE 46, 97 <117>; BVerfGE 70, 69 <79>). Sie bringt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der amtsgemäßen (BVerfGE 61, 43 <58>; BVerfGE 76, 256 <324 f.>; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8) sowie der (bedarfs-)angemessenen Versorgung (vgl. BVerfGE 44, 249 <263>; BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; BVerfGE 99, 300 <314 ff.>) zur Geltung.

29

Aus diesem, für den Senat maßgeblichen Blickwinkel heraus geht es hier nur und ausschließlich um das Mindestruhegehalt und das unabhängig davon, welche Erwerbsbiografie der einzelne Beamte hat und wie sein erdientes Ruhegehalt einschließlich etwaiger Zuschläge zu berechnen ist. Letzteres ist nur insoweit von Bedeutung, als dieses zu gewähren ist, wenn es für den Beamten günstiger ist als das Mindestruhegehalt. Anderenfalls geht das erdiente Ruhegehalt einschließlich etwaiger Zuschläge in dem Mindestruhegehalt „unter“.

30

Als demnach auch für die Versorgungsbezüge der Klägerin maßgebliche Größe hat das Mindestruhegehalt mit dem Kindererziehungszuschlag nichts zu tun. Das Mindestruhegehalt wird – um es noch einmal zu sagen – nicht um den Kindererziehungszuschlag gekürzt, sondern für dieses Ruhegehalt wird vielmehr ein ganz anderes Berechnungsmodell angewandt. Das ist im Übrigen auch nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern zu ihrem Vorteil, erhält sie als Mindestruhehalt voraussetzungsgemäß mehr als ihr als erdientes Ruhegehalt einschließlich des Kindererziehungszuschlags zustünde.

31

Von daher stellen sich die von der Vorinstanz von ihrem unzutreffenden Ansatz angenommenen Probleme einer Geschlechterdiskriminierung von vornherein nicht. Im Gegenteil: Es gibt kaum etwas Egalitäreres als diese für grundsätzlich alle Beamten einheitliche und betragsmäßig gleich hohe Mindestversorgung.

32

Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (2 C 34.09, zit. nach juris) einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Diese Vorlage bezieht sich lediglich auf § 14a Abs. 1 BeamtVG, der die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes regelt, wenn der Beamte vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist; für diesen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht die Neuregelung für verfassungswidrig, weil sie gemäß Art. 17 Abs. 1 DNeuG auch für ab dem 24. Juni 2005 in den Ruhestand getretene Ruhestandsbeamte Anwendung findet. Ein solcher Fall wie der vom Bundesverwaltungsgericht problematisierte liegt aber hier nicht vor. Im Übrigen stellt sich eine Rückwirkungsproblematik schon deshalb nicht, weil der Kindererziehungszuschlag für die Klägerin mit dem angefochtenen Änderungsbescheid erst für die Zukunft, ab dem 1. Januar 2010, in Fortfall gerät. Abgesehen davon wurde schon vor Erlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetz in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass der Kindererziehungszuschlag nicht zum Mindestruhe-gehalt zusätzlich zu gewähren war (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Loseblattkommentar, Stand: April 2011, § 14 Erl. 7 [Stand der Kommentierung: Juli 2006 bzw. Oktober 2008] unter Hinweis auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. September 2002, GMBl. S. 698, Abschnitt C IX Nr. 1). Von daher spricht vieles dafür, dass die in § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthaltene Neuregelung lediglich eine Klarstellung der ohnehin bereits bestehenden Rechtslage war.

33

Da die Rücknahme des Änderungsbescheides vom 2. März 2010 nur für die Zu-kunft und kurz nach Kenntnis der Versorgungsstelle von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 4. September 2003 erfolgt ist, kommen hier Einschränkungen der Rücknahme aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2, Absätze 2 bis 4 VwVfG) nicht zum Zug. Auch die Klägerin macht hierzu nichts geltend.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

36

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

37

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 480,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.

(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt. § 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,
2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1.
Tod des Kindes,
2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,
3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder
4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.