Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2014 - 14 B 11.1592

published on 14/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2014 - 14 B 11.1592
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 5 K 10.229, 16/07/2010

Gericht

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Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Juli 2010 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 735 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein Polizeihauptmeister im Dienst der Beklagten, begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, den von seinen Bezügen für November 2009 im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Betrag in Höhe von 735 Euro an ihn auszubezahlen.

In der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. September 2005 war er zum damaligen Grenzschutzpräsidium Ost in Berlin versetzt und zum Bundeskriminalamt - BKA -Sicherungsgruppe abgeordnet. Während dieser Zeit war er im Gästehaus des BKA untergebracht.

Nachdem die Unterbringung dort zunächst kostenlos erfolgte, informierte das BKA den Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2003 darüber, dass für die Unterkunft mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ein Entgelt in Höhe von 98,20 Euro monatlich zu entrichten sei. Die Differenz zwischen dem in der Sachbezugsverordnung festgelegten Wert zu dem zu erhebenden Nutzungsentgelt sei zudem als einkommensgleicher Vorteil zu versteuern. Der Kläger wurde um monatliche Überweisung des Nutzungsentgelts in genannter Höhe oder um die Erteilung einer Einzugsermächtigung gebeten. Dieses Schreiben hat der Kläger gegen Empfangsbestätigung am 17. Januar 2003 erhalten.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 erläuterte das BKA dem Kläger erneut die Rechtslage bezüglich des zu entrichtenden Nutzungsentgelts und forderte ihn auf, dieses in der genannten Höhe ab 25. Juli 2004 zu überweisen oder eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Nachforderungen für den zurückliegenden Zeitraum würden nicht erhoben.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass sich das Nutzungsentgelt für die Unterbringung im Gästehaus ab Januar 2005 auf monatlich 105 Euro erhöht habe.

Der Kläger hat für den Zeitraum Oktober 2004 mit Februar 2005 das Nutzungsentgelt in der jeweils festgesetzten Höhe entrichtet. Ab 1. März 2005 bis zu seinem Auszug aus dem Gästehaus am 29. September 2005 leistete er jedoch keine Zahlungen mehr.

Mit Schreiben vom 28. November 2008 - dem Kläger laut PZU am 1. Dezember 2008 zugestellt - teilte das BKA dem Kläger unter dem Betreff „Erhebung von Nutzungsentgelt für Ihre dauerhafte Unterbringung im Gästehaus des Bundeskriminalamtes in Berlin, hier: Einziehung ausstehender Entgelte“, mit, dass sein Konto bei der Bundeskasse Kiel gegenwärtig einen Zahlungsrückstand in Höhe von 735 Euro aufweise. Dieser Betrag sei im Hinblick auf laufende Klageverfahren bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Nutzungsentschädigung für die Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Zuge einer Abordnung zunächst nicht eingezogen worden. Mittlerweile habe aber das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit rechtskräftiger Entscheidung vom 23. Januar 2008 bestätigt, dass die Gewährung von Unterkunft einen Sachbezug i. S. v. § 10 BBesG darstelle und der Beamte, der - wie der Kläger - ein Zimmer im Gästehaus des BKA in Kenntnis der dafür zu entrichtenden Kosten nutze, sich mit einer Anrechnung des damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteils in Höhe des mitgeteilten Nutzungsentgelts auf seine Besoldung einverstanden erklärt habe. Der Kläger wurde abschließend nunmehr aufgefordert, das ausstehende Nutzungsentgelt in Höhe von 735 Euro auf das Konto des BKA einzuzahlen. Andernfalls sehe sich das BKA gezwungen, diesen Betrag im Wege der Aufrechnung von seinen laufenden Bezügen unter Berücksichtigung der pfändbaren Bezügebestandteile einzubehalten.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen den Zahlungsanspruch der Beklagten die Einrede der Verjährung erheben. In dem Antwortschreiben vom 22. Januar 2009 führte das BKA daraufhin aus, die Verjährungsfrist bezüglich des Anspruchs auf Zahlung der Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme des Gästehauses im Zeitraum 1. März bis 30. September 2005, die grundsätzlich zum 31. Dezember 2008 abgelaufen wäre, habe durch die im Bescheid vom 28. November 2008 enthaltene Vornahme einer behördlichen Vollstreckungsmaßnahme nach Maßgabe des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB erneut zu laufen begonnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung des Bescheides vom 22. Juni 2004 wie Bestandskraft, Fälligkeit der geschuldeten Leistung und Ablauf einer Frist von einer Woche nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 2 VwVG) hätten vorgelegen. Sollte eine Einzahlung durch den Kläger nach wie vor nicht vorgenommen werden, werde eine Verrechnung mit seinen laufenden Bezügen erfolgen.

Der Kläger hielt weiterhin an dem Einwand der Verjährung fest mit der Begründung, das Schreiben vom 28. November 2008 stelle keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern allenfalls eine der Vollstreckung vorausgehende Mahnung dar, die nicht zu einem Neubeginn der Verjährung führe.

Mit Schreiben vom 17. September 2009 erklärte das BKA schließlich die Aufrechnung bezüglich des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von 735 Euro mit dem Anspruch des Klägers auf laufende Bezüge bis zur Höhe des pfändbaren Betrages. Der streitgegenständliche Betrag wurde dann von den Bezügen des Klägers für November 2009 einbehalten.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 2. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsamt Köln mit Bescheid vom 1. Februar 2010 als unzulässig zurück.

Die daraufhin am 8. März 2010 erhobene Klage mit dem Antrag auf Auszahlung der vollen Dienstbezüge für November 2009 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2010 ab. Der geltend gemachte Besoldungsteilanspruch in Höhe von 735 Euro sei erloschen (§ 389 BGB), weil die Beklagte insoweit mit dem vom Kläger geschuldeten Nutzungsentgelt aufgerechnet habe. Die Forderung der Beklagten ergebe sich aus dem auch vom Kläger für bestandskräftig erachteten Bescheid des BKA vom 22. Juni 2004 bzw. vom 11. Januar 2005, wonach der Kläger ab 2005 für die Unterkunft im Gästehaus des BKA monatlich 105 Euro habe entrichten müssen. Eine Verjährung dieser Forderung sei nicht eingetreten, da es sich bei dem Schreiben des BKA vom 28. November 2008 um einen die rückständigen Nutzungsentgelte aus 2005 feststellenden Leistungsbescheid handele. Das Schreiben/der Bescheid des BKA vom 22. Juni 2004 habe lediglich eine grundsätzliche künftige finanzielle Beteiligungspflicht des Klägers an den Unterkunftskosten für den Fall festgelegt, dass er das Gästehaus weiterhin als Unterkunft nutze. Das Schreiben/der Bescheid des BKA vom 28. November 2008 sei daher weder eine bloße Mahnung noch eine Vollstreckungsentscheidung, da ein konkretes Leistungsgebot bisher noch nicht vorgelegen habe. Nunmehr sei gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG festgestellt worden, für welche Zeiträume ab 1. August 2004 infolge des Verhaltens des Klägers Nutzungsentschädigungsforderungen der Beklagten entstanden seien. Es handle sich daher um einen per PZU zugestellten Vollstreckungstitel. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung berühre nicht den Verwaltungsaktcharakter der Maßnahme. Da dieser Bescheid dem Kläger noch im Jahr 2008 zugestellt worden sei, sei der Anspruch der Beklagten zum Zeitpunkt des Vollzugs der Aufrechnung noch nicht verjährt gewesen.

Das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 9. Januar 2009 könne nicht als Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 28. November 2008 ausgelegt werden, der im Hinblick auf § 80 Abs. 1 VwGO die Aufrechenbarkeit der Nutzungsentschädigungsforderung hindern würde, da der Kläger hierin nach eigenem Bekunden gar keinen Verwaltungsakt gesehen habe, sondern lediglich eine Mahnung. Er habe sich daher nur gegen die Vollziehung des Anspruchs mittels Verjährungseinrede wenden wollen und folgerichtig auch kein Argument gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung an sich vorgebracht.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 735 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die rechtliche Qualifizierung eines Schreibens habe nach einem objektiven Empfängerhorizont zu erfolgen. Im Falle von Unsicherheiten - sollte man solche hier überhaupt sehen - gingen diese zulasten der Behörde, da diese ihr Handeln unmissverständlich gestalten könne. Vorliegend komme eine Einordnung des Schreibens vom 28. November 2008 als ein die Verjährung unterbrechender Bescheid nicht in Betracht. Auch die Beklagte selbst habe offensichtlich keinen Willen zum Erlass eines Leistungsbescheides gehabt. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr in seiner Entscheidung den Willen der handelnden Behörde durch seine eigene Einschätzung eines (rückblickend) optimalen Behördenverhaltens ersetzt. Die Einbehaltung des streitgegenständlichen Betrages sei unrechtmäßig, da die Beklagte zur Zeit der Aufrechnung keine aufrechenbare Forderung gegen den Kläger mehr innegehabt habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Mit Schreiben vom 10. bzw. 15. Mai 2012 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Über die zugelassene Berufung kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, nachdem die beiden Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung des von seinen Bezügen im November 2009 einbehaltenen Teilanspruchs in Höhe von 735 Euro, da dieser noch nicht erfüllt und auch nicht in anderer Weise getilgt wurde. Die Beklagte konnte gegen den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der vollen Bezüge für November 2009 nicht mit ihrer (verjährten) Forderung auf Zahlung des rückständigen Nutzungsentgelts für die Unterkunft im Gästehaus des BKA in der Zeit vom 1. März bis 30. September 2005 aufrechnen.

Mit der Aufrechnung wird die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen durch einseitiges Rechtsgeschäft bewirkt. Hierfür müssen sich gemäß § 387 BGB zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zwei gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenüberstehen. Die Aktiv- bzw. Gegenforderung (hier: Anspruch der Beklagen auf Zahlung des Nutzungsentgelts in Höhe von 735 Euro) muss dabei voll wirksam und fällig sein, die Passiv- bzw. Hauptforderung (hier: Anspruch des Klägers auf Auszahlung seiner Bezüge für November 2009) muss dagegen lediglich erfüllbar sein (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 387 Rn. 11 f.). Gemäß § 390 BGB darf die Aktiv- bzw. Gegenforderung darüber hinaus nicht einredebehaftet sein, wobei § 215 BGB insoweit eine Ausnahme enthält.

Die genannten Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung liegen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar sind die Merkmale der Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit (Geldforderungen) der sich gegenüberstehenden Forderungen unstreitig gegeben, im maßgeblichen Zeitpunkt (Aufrechnungslage) fehlte es jedoch an der Erfüllbarkeit der Passivforderung.

1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von 735 Euro ist §§ 10, 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte war zur Erhebung eines Benutzungsentgelts für die Gewährung einer Unterkunft in ihrem Gästehaus berechtigt: Die Gewährung einer Unterkunft stellt einen Sachbezug i. S. v. § 10 BBesG dar. Der Begriff des Sachbezugs umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährten Zuwendungen wirtschaftlicher Vorteile durch den Dienstherrn an den Beamten. Mit der Nutzung der im Zuge seiner Abordnung bereitgestellten Unterkunft fließt dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Amt ein wirtschaftlicher Vorteil zu, denn er erspart Aufwendungen für eine ansonsten anzumietende Wohnung (vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v. 23.1.2008 - OVG 6 B 13.06 -). Die Beklagte hat dem Kläger den Sachbezug auch nicht aufgezwungen. Denn dieser war nicht verpflichtet, im Gästehaus des BKA zu wohnen und daher nicht gehindert, sich selbst eine Wohnung in Berlin zu suchen. Das hat er nicht getan. Vielmehr hat der Kläger die angebotene Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin in Kenntnis des Umstandes in Anspruch genommen, dass hierfür ein Entgelt in Höhe von 105 Euro monatlich erhoben wird und damit die vom BKA bereitgestellte Unterkunft aufgrund eigener Entschließung als Sachbezug entgegengenommen.

Damit lagen die Voraussetzungen für die Anrechnung des wirtschaftlichen Wertes des dem Kläger gewährten Sachbezugs auf seine Besoldung gemäß § 10 BBesG vor.

Die Beklagte hat allerdings im vorliegenden Fall von der Möglichkeit einer Anrechnung des Sachbezugs auf die Besoldung des Klägers in Form einer monatlichen Verrechnung nach § 10 BBesG keinen Gebrauch gemacht. Statt dessen hat das BKA den Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2004 bzw. 11. Januar 2005 gebeten, den wirtschaftlichen Wert der Unterkunftsgewährung monatlich in der mitgeteilten Höhe an das BKA zu überweisen. Auch dies wird indes von § 10 BBesG gedeckt. Es handelt sich hierbei lediglich um eine andere Art und Weise, in der die Anrechnung des Sachbezugs auf die Besoldung durchgeführt werden kann. Hierfür sprechen angesichts der allgemein üblich gewordenen Errechnung und Auszahlung der Besoldung mit Hilfe der modernen Datenverarbeitungsanlagen vor allem Gründe der Praktikabilität. Der Kläger wird durch die Wahl dieser Form der Anrechnung nicht schlechter gestellt, als wenn die Beklagte den Sachbezug mit seinem Besoldungsanspruch verrechnen und ihm nur eine gekürzte Besoldung auszahlen würde (vgl. BVerwG, U. v. 17.3.1983 - 2 C 34.81 - BVerwGE 67, 66).

Ob die genannten Schreiben des BKA - wie die Beklagte meint - als Leistungsbescheide anzusehen sind, oder ob sie - wofür nach Ansicht des Senats angesichts der fehlenden, für eine Entscheidung in Bescheidsform üblichen Tenorierung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, der formlosen Übermittlung und der im Stile einer bloßen Mitteilung gehaltenen Formulierungen (z. B. „Das von jedem Gästehausbewohner zu entrichtende Benutzungsentgelt beträgt in Anlehnung an die BüLuG 98,20 €. Zu diesem Zweck bitten wir Sie, … zu überweisen.“) erheblich mehr spricht - als ein bloßes tatsächliches Verwaltungshandeln in Form eines Informationsschreibens, wie es regelmäßig einer Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung gemäß § 10 BBesG vorausgeht, verbunden mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung, zu werten ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn für das Entstehen des Zahlungsanspruchs ist ein Leistungsbescheid nicht erforderlich: Der Kläger hat unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Sachbezüge erhalten, die nicht nach § 10 BBesG auf seine Dienstbezüge angerechnet wurden, so dass insoweit eine Überzahlung gegeben ist. Der Erlass eines Rückforderungsbescheides für überzahlte Bezüge ist für das Entstehen des Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.2005 - 2 B 2.05 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 58). Dies ergibt sich auch aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt. Die Annahme eines Verwaltungsakts hätte auch keine Auswirkungen auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs (§ 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).

2. Dieser Anspruch der Beklagten auf Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge für die Zeit von März 2005 bis einschließlich September 2005 in Höhe von insgesamt 735 Euro ist jedoch verjährt und konnte durch die Erklärung vom 17. September 2009 trotz der Regelung in § 215 BGB nicht mehr mittels Aufrechnung mit den laufenden Bezügen des Klägers realisiert werden. Der Kläger hat die Einrede der Verjährung erhoben.

2.1 Der Anspruch auf Rückzahlung von Bezügen unterliegt seit dem 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB; vgl. OVG Saarl, U. v. 27.4.2007 -1 R 22/06 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 66). Vorliegend begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2005 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2008.

2.2 Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung trat nicht ein.

2.2.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten stellt das Schreiben des BKA vom 28. November 2008 keinen Verwaltungsakt i. S. v. §§ 35, 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dar. Diese Vorschrift ergänzt in entsprechender Anwendung der §§ 208 ff. BGB bereits bestehende allgemeine Möglichkeiten, die Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu unterbrechen, indem sie die Unterbrechung auch durch den Erlass eines Verwaltungsakts zulässt.

Will eine Behörde ihre Aufforderung an einen Bediensteten, zur Abdeckung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einen bestimmten Betrag zu zahlen, als Regelungsbescheid verstanden wissen, muss sie dies für den Betroffenen unmissverständlich klarstellen (BVerwG, U. v. 26.4.1968 - VI C 113.67 - BVerwGE 29, 310). Maßgebend ist insoweit nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, U. v. 17.8.1995 - 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101). Unklarheiten gehen dabei zulasten der Verwaltung, da eine nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt missverständliche Willensäußerung der Verwaltung nicht zu einer Benachteiligung des Empfängers führen darf.

Dies zugrunde gelegt kann dem Schreiben des BKA vom 28. November 2008 eine Regelungswirkung und damit ein Verwaltungsaktcharakter nicht beigemessen werden.

Gegen die Annahme einer bindenden Regelung spricht bereits das äußere Erscheinungsbild dieses Schreibens. Das BKA hat es selbst nicht als Bescheid, Verfügung oder Festsetzung bezeichnet. Vielmehr heißt es im Betreff lediglich „Erhebung von Nutzungsentgelt für Ihre dauerhafte Unterbringung im Gästehaus des Bundeskriminalamtes in Berlin, hier: Einziehung ausstehender Entgelte“. Einen abgesetzten Entscheidungssatz enthält das Schreiben ebenfalls nicht. Es ist vielmehr im Stile eines persönlichen Anschreibens gehalten; darin wird dem Kläger zunächst mitgeteilt, dass sein Konto bei der Bundeskasse Kiel gegenwärtig einen Zahlungsrückstand in Höhe von 735 Euro aufweist, nachdem das in dieser Höhe aufgelaufene Nutzungsentgelt im Hinblick auf laufende Klageverfahren zunächst nicht eingezogen worden sei. Mit den folgenden Ausführungen zum Inhalt der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2008 - OVG 6 B 13.06 - weist das BKA den Kläger dann darauf hin, dass somit nun kein Grund mehr gegeben sei, auch weiterhin von der Einziehung des genannten Zahlungsrückstandes abzusehen.

Ein Leistungsbescheid fungiert in der Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen als Vollstreckungstitel. In ihm muss deshalb der zu vollstreckende Anspruch eindeutig festgestellt sein. Die Feststellung einer (Rück-)Zahlungspflicht allein genügt dabei noch nicht. Allein der Umstand, dass § 10 BBesG als Rechtsgrundlage für die Erhebung des Nutzungsentgelts angeführt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, das Schreiben vom 28. November 2008 sei ein Verwaltungsakt. Sonstige Hinweise, aus denen entnommen werden könnte, dass es sich um einen Leistungsbescheid handelt, finden sich nicht. So fehlt insbesondere auch ein Hinweis auf das Betreiben der Verwaltungsvollstreckung im Fall der Nichterfüllung. Die Mitteilung, bei Nichteinzahlung sehe sich das BKA gezwungen, diesen Betrag im Wege der Aufrechnung von den laufenden Bezügen des Klägers unter Berücksichtigung der pfändbaren Bezügebestandteile einzubehalten, stellt keinen solchen Hinweis dar. Hiermit wird vielmehr lediglich die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts angekündigt, aber keine Vollstreckungsmaßnahme (vgl. dazu BVerwG, U. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218). Die Vollziehung einerseits und die Aufrechnung andererseits sind zwei Rechtsinstitute mit verschiedener Zielrichtung und Wirkung.

Hinzu kommt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Dies allein schließt zwar die Annahme eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht aus, verstärkt jedoch aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers den Eindruck, dass es sich bei dem Schreiben nicht um einen Leistungsbescheid handelt, sondern ausschließlich um ein Schreiben mit informatorischem Charakter. Der Kläger hat das Schreiben vom 28. November 2008 auch nicht etwa zum Anlass genommen, in zeitlicher Nähe zum Erhalt hiergegen einen Rechtsbehelf einzulegen. Er hat vielmehr lediglich die Einrede der Verjährung erhoben. Dies legt die Annahme nahe, dass der Kläger selbst das Schreiben als bloße Zahlungsaufforderung und nicht als Leistungsbescheid aufgefasst hat. Zumindest bestanden beim Empfänger der Zahlungsaufforderung insoweit aus berechtigtem Grund (s. o.) Unklarheiten, die zulasten der Verwaltung gehen, so dass es nicht gerechtfertigt ist, der Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 28. November 2008 die Qualität eines Leistungsbescheides beizumessen. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch, dass sich hierin keine nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung findet, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten bzw. Soldaten tragbare Lösung ermöglichen soll, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - IÖD 2012, 175).

2.2.2 Das Schreiben des BKA vom 28. November 2008 stellt auch nicht etwa die Vornahme einer behördlichen Vollstreckungshandlung i. S. v. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, wie das BKA offensichtlich zunächst meinte, zumal hierin lediglich die Aufrechnung mit den laufenden Bezügen des Klägers angekündigt wird. Im Übrigen hat die Aufrechnung mit der Verwaltungsvollstreckung nur gemein, dass auch sie eine einseitige Willenserklärung ist. Sie hat allerdings keinen Verwaltungsaktcharakter (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218/220). Die Aufrechnung dient zudem in erster Linie nicht der Durchsetzung der in einem Bescheid geregelten Forderung durch die Behörde, sondern der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit der Behörde; dass diese Erfüllung zugleich die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt, ist lediglich ihre zwangsläufige Folge. Vor allem erfolgt die Aufrechnung nicht mit hoheitlichen Mitteln; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (vgl. BVerwG, U. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 m. w. N.).

Nach alledem war der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der noch ausstehenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 735 Euro mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjährt.

3. Zwar kann grundsätzlich gemäß § 215 BGB auch mit einer schon verjährten Forderung aufgerechnet werden. Das setzt indessen voraus, dass in noch nicht verjährter Zeit eine Aufrechnungslage bestanden hat. Die Aufrechnungslage ist der Zustand des „Aufrechenbar-Gegenüberstehens“ von Forderungen. Dies ist gegeben, wenn die in § 387 BGB normierten Tatbestandsmerkmale Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Aktivforderung des Aufrechnenden und Erfüllbarkeit der Passivforderung des Aufrechnungsgegners vorliegen (st. Rspr., z. B. BGH, U. v. 19.5.2011 - IX ZR 222/08 - MDR 2011, 1074).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt fehlte es vorliegend jedoch an der Erfüllbarkeit der Passivforderung (Anspruch auf Bezüge für September 2009). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Wann eine Forderung gegen eine andere aufgerechnet werden kann, bestimmt sich nach § 387 BGB. Danach muss der Aufrechnende die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken können. Im Hinblick auf den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Halbfälligkeit ist eine Aufrechnung gegen eine erst später fällig werdende, aber bereits erfüllbare Passivforderung zulässig. Lediglich die Aufrechnung gegen eine erst künftige oder noch nicht erfüllbare Forderung ist ausgeschlossen. Wird die Aufrechnungserklärung erst nach Verjährung der aufgerechneten Aktivforderung abgegeben, so ist gemäß § 215 BGB jedoch auf den Zeitpunkt der Verjährung abzustellen und zu prüfen, ob und inwieweit der Aufrechnende in diesem Augenblick seine eigene Leistung schon im Voraus hätte bewirken dürfen.

3.1 Ein Anspruch des Klägers auf seine Bezüge auch für das Jahr 2009 bestand bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Forderung der Beklagten. Denn bei den künftigen Besoldungsbeträgen eines Beamten handelt es sich nach höchstrichterlicher Auffassung nicht um künftige Forderungen, sondern um Teile eines schon entstandenen Anspruchs, da gemäß § 3 Abs. 1 BBesG mit der Begründung des Beamtenverhältnisses ein einheitliches Recht auf alle, auch die künftig fällig werdenden gesetzlichen Gebührnisse hervorgerufen wird (RG, U. v. 28.6.1943 - III 5/43 - RGZ 171, 215/220 zur Rechtslage vor Erlass des BBesG). Das Gehalt des Beamten ist keine Entlohnung für die einzelnen von ihm geleisteten Dienste, sondern eine ihm für die Dauer des Amtes zugebilligte, für den standesgemäßen Unterhalt bestimmte „Rente“, die ähnlich wie die Leibrente auf einem geschlossenen einheitlichen Recht beruht. Daher geht das Bundesbesoldungsgesetz in § 11 Abs. 2 Satz 1 auch davon aus, dass eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen auf Besoldungsbezüge prinzipiell zulässig ist.

3.2 Allerdings muss der Aufrechnende auch berechtigt sein, die ihm obliegende Leistung zu bewirken (Erfüllbarkeit der Passivforderung). Das enthält den Rechtsgedanken, dass er sich nur dann der Forderung des Anderen bemächtigen darf, um damit seinen eigenen Anspruch zu befriedigen, wenn er berechtigt ist, dem Anderen die Erfüllung seiner Forderung aufzudrängen. Es kommt also darauf an, ob der Bezügeschuldner die Leistung, die ihm in Gestalt der zukünftigen Bezügeteile obliegt, schon vor den Zeitpunkten ihrer verschiedenen Fälligkeiten erfüllen kann.

Die Erfüllbarkeit eines Anspruchs beurteilt sich nach § 271 BGB. Ist für die Leistung eine Zeit bestimmt, so ist „im Zweifel“ anzunehmen, dass der Schuldner sie vorher bewirken kann. Diese Bestimmung des § 271 Abs. 2 BGB ist jedoch dann unanwendbar, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Gläubigers (hier also des Klägers) beeinträchtigt werden.

Da es sich bei dem Anspruch des Beamten auf Bezüge um ein einheitliches Gebilde handelt, das von vornherein grundsätzlich auch die zukünftigen Teile umfasst und der Beamte sich im Hinblick auf die Zulässigkeit von Vorschüssen, Abtretungen und Pfändungen im Rahmen der beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften gewisse Vorausleistungen gefallen lassen muss, wird in der Literatur unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Befugnis des Dienstherrn zur Aufrechnung mit noch nicht fälligen Besoldungsansprüchen bejaht (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Sept. 2013, § 11 BBesG, A II/1, Rn. 141 m. w. N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 15 BBesG Rn. 82). Eine zeitliche Beschränkung wird hier nicht diskutiert.

Dass die Dienstbehörde schlechthin auch gegen den Willen des Beamten zu beliebigen Vorauszahlungen berechtigt ist, kann allerdings nicht angenommen werden. Denn dies widerspräche dem Sinn der Bezügezahlung und den schutzwürdigen Belangen des Bezügeempfängers, der vielfach nur aus den Bezügen seinen laufenden Unterhalt wird bestreiten können. Den Zweck, den Beamten zur möglichst wirksamen Ausübung seines Amtes, u. a. durch Sicherung der amtsgemäßen Lebenshaltung und Repräsentation, zu befähigen (vgl. BVerwG, U. v. 28.9.1967 - II C 37.67 - BVerwGE 28, 1), gewährleisten regelmäßig fortlaufende Bezüge im Allgemeinen besser als Vorauszahlungen auf lange Zeiträume (vgl. BGH, U. v. 28.10.1971 - II ZR 49/70 - MDR 1972, 213 zu monatlich fälligen Ruhegehaltsansprüchen). Dieser Zweck könnte gefährdet werden, wenn Vorauszahlungen für einen beliebigen Zeitraum entgegengenommen werden müssten; zu denken ist etwa an die unüberlegte, nicht zweckbestimmte Verwendung eines größeren Kapitalbetrages. Im Übrigen ist der Besoldungsanspruch der Höhe nach nicht für alle Zukunft festgelegt, künftige Veränderungen lassen sich nicht sicher abschätzen. Vorausleistungen für entfernte Zeitabschnitte der Zukunft könnten daher Anlass für Streitigkeiten über die Frage der Erfüllung geben. Dementsprechend ist es auch nicht verkehrsüblich, ohne besondere Vereinbarung den Anspruch auf monatlich laufende Bezüge etwa auf Jahre hinaus vorweg zu erfüllen.

Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte hält der Bundesgerichtshof es für angemessen und beiden Seiten zumutbar, den Zeitraum, bis zu dem monatlich fällige, dem laufenden Lebensunterhalt dienende privatrechtliche Ansprüche im Voraus getilgt werden können, für den Regelfall auf ein halbes Jahr anzusetzen. Diese Rechtsprechung erscheint auf laufende beamtenrechtliche Bezüge grundsätzlich übertragbar. Auch einer Tilgung solcher erst in Zukunft fällig werdender Ansprüche im Wege der Aufrechnung würden so Grenzen gesetzt (BGH, U. v. 28.10.1971 - II ZR 49/70 - NJW 1972, 154; U. v. 16.6.1993 - XII ZR 6/92 - BGHZ 123, 49; U. v. 15.3.2006 - VIII ZR 120/04 - MDR 2006, 1156). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat auch das OVG Rheinland-Pfalz keine rechtlichen Bedenken gegen eine Aufrechnung mit im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch nicht fälligen Forderungen auf Versorgungsansprüche eines Beamten (U. v. 14.3.1990 - 2 A 99/89 - NVwZ 1991, 95/96). Im dortigen Fall war allerdings die Frage, bis zu welchem Zeitraum dies zulässig sein soll, nicht zu entscheiden, nachdem lediglich die beiden unmittelbar auf die Aufrechnungserklärung folgenden Monate betroffen waren.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - (MDR 1990, 319) im Falle einer Zusatzversorgungsrente die Aufrechnung des Versicherers mit einer Gegenforderung über den Zeitpunkt ihrer Verjährung hinaus insgesamt als unzulässig angesehen, da nach dortiger Auffassung der nach der Satzung der Versorgungsanstalt Post (VAPS) Zusatzversorgungsberechtigte in aller Regel noch weit mehr als der private Ruhegehaltsempfänger auf regelmäßig fortlaufende Bezüge angewiesen sei, da er seinen Unterhalt vielfach nur aus seiner Versorgung werde bestreiten können. Daraus schließt der 4a. Senat in Fortführung der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs, dass ein Zusatzversorgungsberechtigter eine erst künftig fällig werdende Zusatzrente überhaupt nicht im Voraus anzunehmen brauche, da dies seinen künftigen Unterhalt gefährden könne. Ein Bedürfnis für eine Vorauszahlungsbefugnis des Versicherers sei andererseits nicht ersichtlich.

Die Frage, ob Beamte der Beklagten - wie der Kläger - in Anwendung der oben genannten Rechtsprechung Bezüge für maximal sechs Monate im Voraus anzunehmen verpflichtet sind, oder ob sie künftig fällig werdende Bezüge überhaupt nicht im Voraus anzunehmen brauchen, kann vorliegend allerdings offen bleiben. Jedenfalls ist eine Erfüllbarkeit solcher Ansprüche über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus zu verneinen.

Die Aufrechnung ist gemäß § 215 BGB auf den Tag, an dem der Zahlungsanspruch der Beklagten verjährte (31. Dezember 2008), zurück zu beziehen. In Anwendung der oben dargelegten Grundsätze hätte die Beklagte in diesem Zeitpunkt ihre Verpflichtung zur Zahlung der Bezüge an den Kläger höchstens bis zum 30. Juni 2009 vorweg tilgen können. Die erst im September 2009 erklärte Aufrechnung der Beklagten erfolgte daher zu spät. Damit hat eine Aufrechnungslage i. S. v. § 387 BGB im Hinblick auf die gegenseitigen Forderungen mangels Erfüllbarkeit der Passivforderung in unverjährter Zeit nicht vorgelegen, da der Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Bezüge für die Monate September (bzw. November 2009) vor Ablauf des 31. Dezember 2008 noch nicht erfüllbar war (vgl. auch Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 387 Rn. 3 und 6).

Da die erst im September 2009 erklärte Aufrechnung nach alledem unwirksam war, hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Bezüge für den Monat November 2009 in Höhe von 735 Euro noch nicht erfüllt. Der Klage war daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils stattzugeben.

Auch der Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage (10.3.2010) steht dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 BGB in der geltend gemachten Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt über die Verjährung der Aktivforderung hinaus durch den Dienstherrn gegen einen Bezügeanspruch des Beamten aufgerechnet werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 19/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 222/08 Verkündet am: 19. Mai 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 94, 254 Abs. 1;
published on 27/04/2007 00:00

Tenor Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 354/05 - und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Bescheid vom 18.
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published on 23/09/2014 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger den auf dem Verwahrkonto „...“ beim Landesamt für Finanzen hinterlegten Betrag in Höhe von 17.181,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Bas
published on 03/03/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Juni 2014, Az. 14 O 1513/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils 1/3 zu tragen. 3
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Annotations

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.