Oberlandesgericht München Endurteil, 03. März 2015 - 5 U 3160/14

bei uns veröffentlicht am03.03.2015
vorgehend
Landgericht München II, 14 O 1513/12, 26.06.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Juni 2014, Az. 14 O 1513/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 15.914,60 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Pflicht zur Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Treuhänder in dem - auf am 18. März 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag - mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Februar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der . . (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin bezieht als beamtete Lehrerin Dienstbezüge vom Freistaat Bayern. Mit „Vereinbarung“ vom 15. Februar 2003 (K 3) trat sie je 1/3 ihres pfändbaren Einkommens an ihre beklagten drei Kinder ab, wobei sie bestimmte: „Diese Abtretung kann jederzeit z.B. aus Gründen der Undankbarkeit von mir schriftlich widerrufen werden.“ Mit „Abtretung“ vom 18. August 2006 (K 4) erklärte sie sodann die Betrages von jeweils € 400,00 aus ihren Bezügen an ihre drei Kinder zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht. Auch diese Erklärungen sollten jederzeit widerruflich sein. Gemäß der Anweisung der Schuldnerin vom 3. April 2007 (K 5) leistete das … entsprechend der älteren Abtretungserklärung zwischen Januar 2009 und März 2010 monatlich Zahlungen an die drei Beklagten; an den Beklagten zu 1) in Höhe von insgesamt € 5.747,07, an die Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von insgesamt jeweils € 5.748,80 (Anlagenkonvolut K 6).

Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, die Auszahlung der pfändbaren Bezüge an die Beklagten sei gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO, hilfsweise nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 InsO anfechtbar. Die Abtretung selbst könne nach § 134 InsO angefochten werden, die nach Verfahrenseröffnung bezahlten Beträge für März 2010 seien gemäß § 816 BGB an ihn auszukehren. Die Schuldnerin sei spätestens seit Januar 2009 zahlungsunfähig gewesen. Zahlreiche der bis Januar 2009 offenen und eingeforderten Forderungen seien bis Verfahrenseröffnung gänzlich offen geblieben und hätten zur Tabelle angemeldet werden müssen; jedenfalls seit Januar 2008 habe es regelmäßig erfolglose Vollstreckungsaufträge gegeben (K 12, K 13). Die Schuldnerin habe bereits am 25. September 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben (K 13), seit Mitte 2006 sei ihr Gehalt mehrmals gepfändet worden. Wegen der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei die Auszahlung der pfändbaren Beträge an die Beklagten gläubigerbenachteiligend gewesen, die Beklagten hätten keinen Anspruch auf die gewählte Art der Befriedigung gehabt.

Die Beklagten waren der Ansicht, dass schon der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet sei, vielmehr seien, da es in der Sache um einen beamtenrechtlichen Besoldungsanspruch gehe, die Verwaltungsgerichte zuständig. Zudem liege hinsichtlich der ab 18. Februar 2010 ausbezahlten Bezüge doppelte Rechtshängigkeit vor, denn der Kläger habe wegen dieser Bezüge im November 2010 gegen die Beklagten Feststellungsklage erhoben. Auch sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, da er nur einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch geltend machen könne. Im Übrigen greife die Anfechtung nicht durch, weil die Abtretungserklärung eine formwirksame Schenkung sei bzw. eine Verkürzung des Zahlungswegs zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin. Eine Gläubigerbenachteiligung scheide aus, weil die Schuldnerin die an die Beklagten abgetretenen Beträge in unanfechtbarer Weise für den Unterhalt der Beklagten hätte verwenden können. Wegen der Unanfechtbarkeit der Abtretungserklärung, die vom Kläger auch nicht angefochten worden sei, seien die Zahlungen kongruent. Jedenfalls aber liege Entreicherung der Beklagten vor, die die Beträge für ihren Unterhalt verbraucht und die wirtschaftliche Lage ihrer Mutter nicht gekannt hätten, § 143 Abs. 2 InsO.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12. September 2013 (Bl. 218 ff.) gemäß § 17a Abs. 1 GVG die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. März 2014 (Bl. 266 ff.) zurückgewiesen.

Mit Endurteil vom 26. Juni 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Juli 2014 hat das Landgericht die Beklagten zur Auszahlung der zwischen Januar 2009 und Februar 2010 erhaltenen Zahlungen an den Kläger verurteilt und die Klage hinsichtlich der im März 2010 an sie ausbezahlten Beträge abgewiesen. Zur Zulässigkeit der Klage hat es ausgeführt, dass die von den Beklagten behauptete doppelte Rechtshängigkeit nicht vorliege, weil die vom Kläger angestrengte Klage sich nicht gegen die hiesigen Beklagten, sondern gegen den . . richte. Materiellrechtlich hat das Landgericht bezüglich der Auszahlungen im Zeitraum März 2009 bis Ende Februar 2010 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, hinsichtlich der Zahlungen für Januar und Februar 2009 der des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO bejaht.

Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen damit begründet, dass eine inkongruente Deckung vorliege, weil die Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt des Unterhaltsanspruchs noch aufgrund einer Schenkung eine Befriedigung in der erhaltenen Art zu beanspruchen hatten. Insbesondere böten die vorgelegten Abtretungserklärungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schenkung, sie seien vielmehr ausdrücklich zum Zweck von „Unterhalt, Ausbildung und Berufsstart“ bzw. zur „Erfüllung meiner Unterhaltspflicht“ erfolgt. Auch sei nicht ersichtlich, wann und wie mit den Beklagten die nach § 515 BGB erforderliche Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit getroffen worden sein sollte. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Anlagen K 11 bis K 15 liege unzweifelhaft Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zur Zeit der Handlungen vor. Ausweislich der Anspruchsbegründung habe der Kläger auch die Abtretungen angefochten. Im Übrigen hänge nach gefestigter Rechtsprechung der Erfolg einer Anfechtungsklage nicht davon ab, dass - sofern der klagende Insolvenzverwalter einen Anspruch rechtshängig mache, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und den diesen rechtfertigenden Sachverhalt vorträgt - die Anfechtung als solche besonders „geltend gemacht“ oder „erklärt“ wird (BGH, Urteile vom 20. März 1997, IX ZR 71/96, juris und vom 26. Oktober 2000, IX ZR 289/99, juris). Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung sei nach § 140 InsO nicht auf den Zeitpunkt der Abtretungserklärung, sondern auf den des Entstehens der Forderung abzustellen. Durch die Abtretungen und Auszahlungen seien auch andere Gläubiger benachteiligt worden, denn die ausbezahlten Beträge hätten der Masse nicht zur Verfügung gestanden. Es treffe schon nicht zu, dass die pfändbaren Bezüge für den Unterhalt der Kinder zur Verfügung stünden, vielmehr werde die Unterhaltspflicht bei Bemessung des pfändungsfreien Betrages berücksichtigt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstreben die Beklagten die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist, und die vollständige Abweisung der Klage. Sie machen geltend, dass der Kläger als Treuhänder im vereinfachten Verfahren schon nicht aktivlegitimiert sei, § 313 Abs. 2 S. 1 InsO, und meinen, dass das Landgericht zu Unrecht die Eröffnung des Rechtswegs zu den öffentlichen Gerichten und das Vorliegen der Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung im Sinne des § 131 InsO bejaht habe. Denn die Beklagten hätten einen Anspruch gegen die Schuldnerin auf Zahlung des Unterhalts auch in der Art der Abtretung gehabt. In der bereits 2003 erfolgten Abtretung zur Absicherung der Kinder habe gleichzeitig eine vertragliche Vereinbarung über die Art und Weise, in der die kraft Gesetzes geschuldeten Unterhaltsleistungen erbracht werden sollten, gelegen. Damit habe ein kongruenter Anspruch aus der vertraglichen Vereinbarung bestanden. Die Unterhaltsansprüche hätten den pfändbaren Teil des Gehalts gemindert, weshalb eine Gläubigerbenachteiligung ausscheide. Für die Anfechtbarkeit der Abtretung komme es nicht auf die Zahlungsunfähigkeit zum 1. Januar 2009, sondern auf den Zeitpunkt der Abtretung, also das Jahr 2003 an. Zu diesem Zeitpunkt aber habe noch keine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgelegen. Es liege kein Fall der Vorausabtretung einer künftigen Forderung vor, denn bei den Besoldungsbeträgen handele es sich nicht um künftige Forderungen, sondern - wie bei den damit vergleichbaren Rentenansprüchen - um Teile eines schon entstandenen Anspruchs. Die beamtenrechtliche Besoldung stelle kein Äquivalent der Arbeitsleistung dar und stehe deshalb einer Rente näher als einem Arbeitsverhältnis. Jedenfalls seien die Beklagten entreichert.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er weist insbesondere darauf hin, dass ihm die Gläubigerversammlung - wie den Beklagten aus einem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit Schriftsatz vom 26. März 2013 bekannt gemacht worden sei (BB 2, BB 3) - am 2. März 2011 Vollmacht zur Anfechtung von Rechtshandlungen gemäß §§ 129 ff. InsO erteilt habe (BB 1).

Der Senat hat am 3. November 2014 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (Bl. 345 ff.) erteilt, auf den inhaltlich vollumfänglich Bezug genommen wird. Wegen der daraufhin von den Beklagten mit der Behauptung der fehlenden Ermächtigung der Gläubigerversammlung erhobenen Rüge der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2015 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im zugesprochenen Umfang ohne Rechtsfehler für begründet erachtet.

1. Soweit die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung erneut rügen, das Landgericht habe fehlerhaft seine Zuständigkeit angenommen und übergangen, dass wegen der dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Abtretung beamtenrechtlicher Besoldungsansprüche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, können sie damit nicht gehört werden. Zum einen ist diese Ansicht - wie im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. März 2013, Az. 5 W 427/14, (Bl. 266 ff.) ausführlich dargelegt - unzutreffend. Zum anderen hat das Landgericht aufgrund der von den Beklagten erhobenen Rüge vorab mit Beschluss vom 12. September 2013 (Bl. 218 ff.) gemäß § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen, weshalb die Beklagten mit ihrem erneut gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs gerichteten Vorbringen in der Berufungsinstanz gemäß § 17a Abs. 5 GVG ausgeschlossen sind.

2. Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren die Aktivlegitimation des Klägers in Zweifel ziehen, kann dies der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Anders als die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2015 glauben machen wollen, haben sie die fehlende Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung keineswegs schon erstinstanzlich erhoben. Ihre damalige Rüge der fehlenden Aktivlegitimation bezog sich allein darauf, dass nach ihrem Dafürhalten der Kläger nicht die Auszahlung der eingeklagten Beträge, sondern nur einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch geltend machen könne. Eine Verspätung des klägerischen Vortrags kommt daher nicht in Betracht.

Ausweislich der Anlage BB 1, deren Echtheit die Beklagten nicht bezweifeln, ist der Kläger seit dem 2. März 2011 zur gerichtlichen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen berechtigt. Wie aus der Anlage BB 3 ersichtlich, war den Beklagten diese Tatsache schon vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils und damit weit vor Erhebung der Rüge erst im Berufungsverfahren bekannt.

3. Anders als die Beklagten meinen, hat das Landgericht zutreffend die Anfechtung der an die Beklagten erfolgten Zahlungen gemäß § 131 Abs. 1 InsO für begründet erachtet.

a) Insbesondere hat das Landgericht mit Recht für die Frage der Vornahme der Rechtshandlungen der Schuldnerin auf die einzelnen Zahlungszeitpunkte und nicht auf das von den Beklagten vorgetragene Datum der Abtretungserklärung im Jahr 2003 abgestellt. Denn eine Abtretung gilt gemäß § 140 Abs. 1 InsO als vorgenommen, wenn ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (Kreft, InsO, § 140 Rn. 4). Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet wird, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste, die Rechtshandlung also die Gläubigerbenachteiligung bewirkt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, IX ZR 87/07, juris Rn. 10). Bei der Vorausabtretung ist dies jedenfalls im Anfechtungsrecht das Entstehen der Forderung (Kreft, InsO, aaO). Der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste entsteht jedoch nicht vor Ableistung der Dienste, so dass eine Abtretung solcher Ansprüche erst mit der Erbringung der geschuldeten Dienstleistung als vorgenommen gilt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, IX ZR 87/07, juris Rn. 9, 13; Kreft, InsO, aaO mwN). Der Vertragsabschluss als solcher reicht nicht aus, weil der Vertrag beendet oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung ohne Gründe, die einen Anspruch auf Lohnfortzahlung begründen, verweigern kann. In beiden Fällen hat er gemäß §§ 320, 614 BGB keinen Vergütungsanspruch (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, IX ZR 87/07, juris Rn. 13).

Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Beklagten für den beamtenrechtlichen Besoldungsanspruch nicht veranlasst. Gemäß § 34 S. 1 BeamtStG haben sich (auch) Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Auch hier gilt, dass der monatliche Auszahlungsanspruch gegen den Dienstherrn faktisch u.a. an die tatsächliche Dienstleistung gekoppelt ist und der Auszahlungsanspruch etwa bei Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst oder längerer Beurlaubung ganz oder während eines bestimmten Zeitraums entfallen kann. Aus dem von den Beklagten zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2014 (14 B 11.1592, juris, dort insbes. Rn. 45 ff.) ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil bestätigt die dortige Diskussion, ob sich der Beamte Vorauszahlungen auf seine Bezüge in zeitlich unbeschränktem Umfang gefallen lassen muss, dass auch beamtenrechtliche Bezüge einer monatlichen Fälligkeit unterliegen. Anders als die Beklagten meinen, ist der beamtenrechtliche Besoldungsanspruch keineswegs vergleichbar mit einem Rentenanspruch, der bis zum Tod des Bezugsberechtigten ohne weitere Voraussetzungen als quasi unentziehbare Rechtsposition besteht.

b) Soweit die Beklagten erneut vortragen, dass der Kläger die Abtretungen selbst nicht angefochten habe, trifft dies ausweislich Seite 11 der Anspruchsbegründung vom 23. März 2012 nicht zu. Dort führt der Kläger u.a. aus, dass die Beklagten keinen Anspruch auf „Sicherung bzw. Befriedigung im Wege der Abtretung und Zahlung“ hatten, „hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Sicherung durch die Abtretungserklärungen“ sei auf den Zeitpunkt der zu Grunde liegenden Arbeitsleistung abzustellen. Im Übrigen hängt nach gefestigter Rechtsprechung der Erfolg einer Anfechtungsklage nicht davon ab, dass - sofern der klagende Insolvenzverwalter einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und den diesen rechtfertigenden Sachverhalt vorträgt - die Anfechtung als solche besonders „geltend gemacht“ oder „erklärt“ wird (BGH, Urteile vom 20. März 1997, IX ZR 71/96, juris und vom 26. Oktober 2000, IX ZR 289/99, juris).

c) Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht vom Vorliegen einer inkongruenten Leistung der Schuldnerin ausgegangen, denn die Beklagten hatten keinen Anspruch auf Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung durch Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge der ihnen Unterhaltsverpflichteten und entsprechende Auszahlung. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hier nicht auf die Frage an, ob die Schuldnerin ihnen gegenüber überhaupt unterhaltsverpflichtet war. Entscheidend ist, dass ein Anspruch der Beklagten auf Abgabe einer Abtretungserklärung, Abschluss eines entsprechenden Vertrages und Anweisung an die Bezügestelle nicht bestand. Die ins Feld geführte mit der Abtretung behauptet beabsichtigte „Planbarkeit des Studiums“ für die Beklagten hätte im Übrigen auch durch die Einrichtung von Daueraufträgen herbeigeführt werden können.

d) Abtretung und Auszahlungen waren auch gläubigerbenachteiligend. Denn wegen dieser Rechtshandlungen der Schuldnerin war weiteren Gläubigern jegliche Pfändungsmöglichkeit genommen, die Masse wurde geschmälert. Dass - wie die Beklagten auch in der Berufungsinstanz wiederholen - Unterhaltsverpflichtungen unanfechtbar aus dem pfändbaren Teil der Bezüge geleistet werden könnten, hat keinen Rückhalt im Tatsächlichen.

e) Das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den relevanten Zeitpunkten hat das Landgericht zutreffend aus den vom Kläger vorgelegten Gerichtsvollzieherauskünften (K 11, K 12) und daraus hergeleitet, dass die Schuldnerin bereits am 25. September 2008 wegen vier Verfahren die eidesstattliche Versicherung (K 13) abgegeben hatte. Substantiierten Vortrag, der dies widerlegen würde, haben die Beklagten nicht gehalten.

4. Dass - wie die Beklagten behaupten - die „Vereinbarung“ (K 3) oder die „Abtretung“ (K 4) vertragliche Vereinbarungen seien über die Art und Weise, in der die kraft Gesetzes geschuldeten Unterhaltsleistungen erbracht werden sollten, trifft ebenfalls nicht zu. Denn die entsprechenden Anlagen enthalten schon keine Willenserklärungen der Beklagten. Dass die Beklagten mit der Abtretung der Gelder konkludent einverstanden waren, beinhaltet zudem keine Vereinbarung über die Art und Weise, in der die Unterhaltspflicht künftig zu erfüllen sei.

Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erstmalig auch von ihnen unterschriebene Exemplare der „Vereinbarung“ vorlegen (Anlagenkonvolut BK 2), wird schon nicht dargelegt und entschuldigt, weshalb im Verfahren - und ausweislich der Beglaubigung auch gegenüber dem Landesamt für Finanzen - nicht die nunmehr vorgelegten Versionen verwendet wurden. Dies umso mehr, als bereits das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe im erstinstanzlichen Urteil die aus den vorgelegten Dokumenten nicht ersichtliche Einigung zwischen der Schuldnerin und den Beklagten thematisiert hat. Dieser neue Vortrag ist deshalb nicht zuzulassen, § 531 Abs. 2 ZPO. Zudem tragen die Beklagten schon nicht vor, wann die nunmehr auf den Dokumenten vorhandenen Unterschriften geleistet wurden und die behauptete Vereinbarung wirksam geworden sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert entspricht dem Wert des Zahlungsantrags, § 3 ZPO.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

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(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 614 Fälligkeit der Vergütung


Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen


§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2014 - 14 B 11.1592

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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Juli 2010 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 735 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Juli 2010 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 735 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein Polizeihauptmeister im Dienst der Beklagten, begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, den von seinen Bezügen für November 2009 im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Betrag in Höhe von 735 Euro an ihn auszubezahlen.

In der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. September 2005 war er zum damaligen Grenzschutzpräsidium Ost in Berlin versetzt und zum Bundeskriminalamt - BKA -Sicherungsgruppe abgeordnet. Während dieser Zeit war er im Gästehaus des BKA untergebracht.

Nachdem die Unterbringung dort zunächst kostenlos erfolgte, informierte das BKA den Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2003 darüber, dass für die Unterkunft mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ein Entgelt in Höhe von 98,20 Euro monatlich zu entrichten sei. Die Differenz zwischen dem in der Sachbezugsverordnung festgelegten Wert zu dem zu erhebenden Nutzungsentgelt sei zudem als einkommensgleicher Vorteil zu versteuern. Der Kläger wurde um monatliche Überweisung des Nutzungsentgelts in genannter Höhe oder um die Erteilung einer Einzugsermächtigung gebeten. Dieses Schreiben hat der Kläger gegen Empfangsbestätigung am 17. Januar 2003 erhalten.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 erläuterte das BKA dem Kläger erneut die Rechtslage bezüglich des zu entrichtenden Nutzungsentgelts und forderte ihn auf, dieses in der genannten Höhe ab 25. Juli 2004 zu überweisen oder eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Nachforderungen für den zurückliegenden Zeitraum würden nicht erhoben.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass sich das Nutzungsentgelt für die Unterbringung im Gästehaus ab Januar 2005 auf monatlich 105 Euro erhöht habe.

Der Kläger hat für den Zeitraum Oktober 2004 mit Februar 2005 das Nutzungsentgelt in der jeweils festgesetzten Höhe entrichtet. Ab 1. März 2005 bis zu seinem Auszug aus dem Gästehaus am 29. September 2005 leistete er jedoch keine Zahlungen mehr.

Mit Schreiben vom 28. November 2008 - dem Kläger laut PZU am 1. Dezember 2008 zugestellt - teilte das BKA dem Kläger unter dem Betreff „Erhebung von Nutzungsentgelt für Ihre dauerhafte Unterbringung im Gästehaus des Bundeskriminalamtes in Berlin, hier: Einziehung ausstehender Entgelte“, mit, dass sein Konto bei der Bundeskasse Kiel gegenwärtig einen Zahlungsrückstand in Höhe von 735 Euro aufweise. Dieser Betrag sei im Hinblick auf laufende Klageverfahren bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Nutzungsentschädigung für die Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Zuge einer Abordnung zunächst nicht eingezogen worden. Mittlerweile habe aber das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit rechtskräftiger Entscheidung vom 23. Januar 2008 bestätigt, dass die Gewährung von Unterkunft einen Sachbezug i. S. v. § 10 BBesG darstelle und der Beamte, der - wie der Kläger - ein Zimmer im Gästehaus des BKA in Kenntnis der dafür zu entrichtenden Kosten nutze, sich mit einer Anrechnung des damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteils in Höhe des mitgeteilten Nutzungsentgelts auf seine Besoldung einverstanden erklärt habe. Der Kläger wurde abschließend nunmehr aufgefordert, das ausstehende Nutzungsentgelt in Höhe von 735 Euro auf das Konto des BKA einzuzahlen. Andernfalls sehe sich das BKA gezwungen, diesen Betrag im Wege der Aufrechnung von seinen laufenden Bezügen unter Berücksichtigung der pfändbaren Bezügebestandteile einzubehalten.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen den Zahlungsanspruch der Beklagten die Einrede der Verjährung erheben. In dem Antwortschreiben vom 22. Januar 2009 führte das BKA daraufhin aus, die Verjährungsfrist bezüglich des Anspruchs auf Zahlung der Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme des Gästehauses im Zeitraum 1. März bis 30. September 2005, die grundsätzlich zum 31. Dezember 2008 abgelaufen wäre, habe durch die im Bescheid vom 28. November 2008 enthaltene Vornahme einer behördlichen Vollstreckungsmaßnahme nach Maßgabe des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB erneut zu laufen begonnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung des Bescheides vom 22. Juni 2004 wie Bestandskraft, Fälligkeit der geschuldeten Leistung und Ablauf einer Frist von einer Woche nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 2 VwVG) hätten vorgelegen. Sollte eine Einzahlung durch den Kläger nach wie vor nicht vorgenommen werden, werde eine Verrechnung mit seinen laufenden Bezügen erfolgen.

Der Kläger hielt weiterhin an dem Einwand der Verjährung fest mit der Begründung, das Schreiben vom 28. November 2008 stelle keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern allenfalls eine der Vollstreckung vorausgehende Mahnung dar, die nicht zu einem Neubeginn der Verjährung führe.

Mit Schreiben vom 17. September 2009 erklärte das BKA schließlich die Aufrechnung bezüglich des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von 735 Euro mit dem Anspruch des Klägers auf laufende Bezüge bis zur Höhe des pfändbaren Betrages. Der streitgegenständliche Betrag wurde dann von den Bezügen des Klägers für November 2009 einbehalten.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 2. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsamt Köln mit Bescheid vom 1. Februar 2010 als unzulässig zurück.

Die daraufhin am 8. März 2010 erhobene Klage mit dem Antrag auf Auszahlung der vollen Dienstbezüge für November 2009 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2010 ab. Der geltend gemachte Besoldungsteilanspruch in Höhe von 735 Euro sei erloschen (§ 389 BGB), weil die Beklagte insoweit mit dem vom Kläger geschuldeten Nutzungsentgelt aufgerechnet habe. Die Forderung der Beklagten ergebe sich aus dem auch vom Kläger für bestandskräftig erachteten Bescheid des BKA vom 22. Juni 2004 bzw. vom 11. Januar 2005, wonach der Kläger ab 2005 für die Unterkunft im Gästehaus des BKA monatlich 105 Euro habe entrichten müssen. Eine Verjährung dieser Forderung sei nicht eingetreten, da es sich bei dem Schreiben des BKA vom 28. November 2008 um einen die rückständigen Nutzungsentgelte aus 2005 feststellenden Leistungsbescheid handele. Das Schreiben/der Bescheid des BKA vom 22. Juni 2004 habe lediglich eine grundsätzliche künftige finanzielle Beteiligungspflicht des Klägers an den Unterkunftskosten für den Fall festgelegt, dass er das Gästehaus weiterhin als Unterkunft nutze. Das Schreiben/der Bescheid des BKA vom 28. November 2008 sei daher weder eine bloße Mahnung noch eine Vollstreckungsentscheidung, da ein konkretes Leistungsgebot bisher noch nicht vorgelegen habe. Nunmehr sei gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG festgestellt worden, für welche Zeiträume ab 1. August 2004 infolge des Verhaltens des Klägers Nutzungsentschädigungsforderungen der Beklagten entstanden seien. Es handle sich daher um einen per PZU zugestellten Vollstreckungstitel. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung berühre nicht den Verwaltungsaktcharakter der Maßnahme. Da dieser Bescheid dem Kläger noch im Jahr 2008 zugestellt worden sei, sei der Anspruch der Beklagten zum Zeitpunkt des Vollzugs der Aufrechnung noch nicht verjährt gewesen.

Das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 9. Januar 2009 könne nicht als Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 28. November 2008 ausgelegt werden, der im Hinblick auf § 80 Abs. 1 VwGO die Aufrechenbarkeit der Nutzungsentschädigungsforderung hindern würde, da der Kläger hierin nach eigenem Bekunden gar keinen Verwaltungsakt gesehen habe, sondern lediglich eine Mahnung. Er habe sich daher nur gegen die Vollziehung des Anspruchs mittels Verjährungseinrede wenden wollen und folgerichtig auch kein Argument gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung an sich vorgebracht.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 735 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die rechtliche Qualifizierung eines Schreibens habe nach einem objektiven Empfängerhorizont zu erfolgen. Im Falle von Unsicherheiten - sollte man solche hier überhaupt sehen - gingen diese zulasten der Behörde, da diese ihr Handeln unmissverständlich gestalten könne. Vorliegend komme eine Einordnung des Schreibens vom 28. November 2008 als ein die Verjährung unterbrechender Bescheid nicht in Betracht. Auch die Beklagte selbst habe offensichtlich keinen Willen zum Erlass eines Leistungsbescheides gehabt. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr in seiner Entscheidung den Willen der handelnden Behörde durch seine eigene Einschätzung eines (rückblickend) optimalen Behördenverhaltens ersetzt. Die Einbehaltung des streitgegenständlichen Betrages sei unrechtmäßig, da die Beklagte zur Zeit der Aufrechnung keine aufrechenbare Forderung gegen den Kläger mehr innegehabt habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Mit Schreiben vom 10. bzw. 15. Mai 2012 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Über die zugelassene Berufung kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, nachdem die beiden Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung des von seinen Bezügen im November 2009 einbehaltenen Teilanspruchs in Höhe von 735 Euro, da dieser noch nicht erfüllt und auch nicht in anderer Weise getilgt wurde. Die Beklagte konnte gegen den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der vollen Bezüge für November 2009 nicht mit ihrer (verjährten) Forderung auf Zahlung des rückständigen Nutzungsentgelts für die Unterkunft im Gästehaus des BKA in der Zeit vom 1. März bis 30. September 2005 aufrechnen.

Mit der Aufrechnung wird die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen durch einseitiges Rechtsgeschäft bewirkt. Hierfür müssen sich gemäß § 387 BGB zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zwei gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenüberstehen. Die Aktiv- bzw. Gegenforderung (hier: Anspruch der Beklagen auf Zahlung des Nutzungsentgelts in Höhe von 735 Euro) muss dabei voll wirksam und fällig sein, die Passiv- bzw. Hauptforderung (hier: Anspruch des Klägers auf Auszahlung seiner Bezüge für November 2009) muss dagegen lediglich erfüllbar sein (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 387 Rn. 11 f.). Gemäß § 390 BGB darf die Aktiv- bzw. Gegenforderung darüber hinaus nicht einredebehaftet sein, wobei § 215 BGB insoweit eine Ausnahme enthält.

Die genannten Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung liegen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar sind die Merkmale der Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit (Geldforderungen) der sich gegenüberstehenden Forderungen unstreitig gegeben, im maßgeblichen Zeitpunkt (Aufrechnungslage) fehlte es jedoch an der Erfüllbarkeit der Passivforderung.

1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von 735 Euro ist §§ 10, 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte war zur Erhebung eines Benutzungsentgelts für die Gewährung einer Unterkunft in ihrem Gästehaus berechtigt: Die Gewährung einer Unterkunft stellt einen Sachbezug i. S. v. § 10 BBesG dar. Der Begriff des Sachbezugs umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährten Zuwendungen wirtschaftlicher Vorteile durch den Dienstherrn an den Beamten. Mit der Nutzung der im Zuge seiner Abordnung bereitgestellten Unterkunft fließt dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Amt ein wirtschaftlicher Vorteil zu, denn er erspart Aufwendungen für eine ansonsten anzumietende Wohnung (vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v. 23.1.2008 - OVG 6 B 13.06 -). Die Beklagte hat dem Kläger den Sachbezug auch nicht aufgezwungen. Denn dieser war nicht verpflichtet, im Gästehaus des BKA zu wohnen und daher nicht gehindert, sich selbst eine Wohnung in Berlin zu suchen. Das hat er nicht getan. Vielmehr hat der Kläger die angebotene Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin in Kenntnis des Umstandes in Anspruch genommen, dass hierfür ein Entgelt in Höhe von 105 Euro monatlich erhoben wird und damit die vom BKA bereitgestellte Unterkunft aufgrund eigener Entschließung als Sachbezug entgegengenommen.

Damit lagen die Voraussetzungen für die Anrechnung des wirtschaftlichen Wertes des dem Kläger gewährten Sachbezugs auf seine Besoldung gemäß § 10 BBesG vor.

Die Beklagte hat allerdings im vorliegenden Fall von der Möglichkeit einer Anrechnung des Sachbezugs auf die Besoldung des Klägers in Form einer monatlichen Verrechnung nach § 10 BBesG keinen Gebrauch gemacht. Statt dessen hat das BKA den Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2004 bzw. 11. Januar 2005 gebeten, den wirtschaftlichen Wert der Unterkunftsgewährung monatlich in der mitgeteilten Höhe an das BKA zu überweisen. Auch dies wird indes von § 10 BBesG gedeckt. Es handelt sich hierbei lediglich um eine andere Art und Weise, in der die Anrechnung des Sachbezugs auf die Besoldung durchgeführt werden kann. Hierfür sprechen angesichts der allgemein üblich gewordenen Errechnung und Auszahlung der Besoldung mit Hilfe der modernen Datenverarbeitungsanlagen vor allem Gründe der Praktikabilität. Der Kläger wird durch die Wahl dieser Form der Anrechnung nicht schlechter gestellt, als wenn die Beklagte den Sachbezug mit seinem Besoldungsanspruch verrechnen und ihm nur eine gekürzte Besoldung auszahlen würde (vgl. BVerwG, U. v. 17.3.1983 - 2 C 34.81 - BVerwGE 67, 66).

Ob die genannten Schreiben des BKA - wie die Beklagte meint - als Leistungsbescheide anzusehen sind, oder ob sie - wofür nach Ansicht des Senats angesichts der fehlenden, für eine Entscheidung in Bescheidsform üblichen Tenorierung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, der formlosen Übermittlung und der im Stile einer bloßen Mitteilung gehaltenen Formulierungen (z. B. „Das von jedem Gästehausbewohner zu entrichtende Benutzungsentgelt beträgt in Anlehnung an die BüLuG 98,20 €. Zu diesem Zweck bitten wir Sie, … zu überweisen.“) erheblich mehr spricht - als ein bloßes tatsächliches Verwaltungshandeln in Form eines Informationsschreibens, wie es regelmäßig einer Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung gemäß § 10 BBesG vorausgeht, verbunden mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung, zu werten ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn für das Entstehen des Zahlungsanspruchs ist ein Leistungsbescheid nicht erforderlich: Der Kläger hat unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Sachbezüge erhalten, die nicht nach § 10 BBesG auf seine Dienstbezüge angerechnet wurden, so dass insoweit eine Überzahlung gegeben ist. Der Erlass eines Rückforderungsbescheides für überzahlte Bezüge ist für das Entstehen des Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.2005 - 2 B 2.05 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 58). Dies ergibt sich auch aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt. Die Annahme eines Verwaltungsakts hätte auch keine Auswirkungen auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs (§ 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).

2. Dieser Anspruch der Beklagten auf Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge für die Zeit von März 2005 bis einschließlich September 2005 in Höhe von insgesamt 735 Euro ist jedoch verjährt und konnte durch die Erklärung vom 17. September 2009 trotz der Regelung in § 215 BGB nicht mehr mittels Aufrechnung mit den laufenden Bezügen des Klägers realisiert werden. Der Kläger hat die Einrede der Verjährung erhoben.

2.1 Der Anspruch auf Rückzahlung von Bezügen unterliegt seit dem 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB; vgl. OVG Saarl, U. v. 27.4.2007 -1 R 22/06 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 66). Vorliegend begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2005 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2008.

2.2 Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung trat nicht ein.

2.2.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten stellt das Schreiben des BKA vom 28. November 2008 keinen Verwaltungsakt i. S. v. §§ 35, 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dar. Diese Vorschrift ergänzt in entsprechender Anwendung der §§ 208 ff. BGB bereits bestehende allgemeine Möglichkeiten, die Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu unterbrechen, indem sie die Unterbrechung auch durch den Erlass eines Verwaltungsakts zulässt.

Will eine Behörde ihre Aufforderung an einen Bediensteten, zur Abdeckung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einen bestimmten Betrag zu zahlen, als Regelungsbescheid verstanden wissen, muss sie dies für den Betroffenen unmissverständlich klarstellen (BVerwG, U. v. 26.4.1968 - VI C 113.67 - BVerwGE 29, 310). Maßgebend ist insoweit nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, U. v. 17.8.1995 - 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101). Unklarheiten gehen dabei zulasten der Verwaltung, da eine nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt missverständliche Willensäußerung der Verwaltung nicht zu einer Benachteiligung des Empfängers führen darf.

Dies zugrunde gelegt kann dem Schreiben des BKA vom 28. November 2008 eine Regelungswirkung und damit ein Verwaltungsaktcharakter nicht beigemessen werden.

Gegen die Annahme einer bindenden Regelung spricht bereits das äußere Erscheinungsbild dieses Schreibens. Das BKA hat es selbst nicht als Bescheid, Verfügung oder Festsetzung bezeichnet. Vielmehr heißt es im Betreff lediglich „Erhebung von Nutzungsentgelt für Ihre dauerhafte Unterbringung im Gästehaus des Bundeskriminalamtes in Berlin, hier: Einziehung ausstehender Entgelte“. Einen abgesetzten Entscheidungssatz enthält das Schreiben ebenfalls nicht. Es ist vielmehr im Stile eines persönlichen Anschreibens gehalten; darin wird dem Kläger zunächst mitgeteilt, dass sein Konto bei der Bundeskasse Kiel gegenwärtig einen Zahlungsrückstand in Höhe von 735 Euro aufweist, nachdem das in dieser Höhe aufgelaufene Nutzungsentgelt im Hinblick auf laufende Klageverfahren zunächst nicht eingezogen worden sei. Mit den folgenden Ausführungen zum Inhalt der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2008 - OVG 6 B 13.06 - weist das BKA den Kläger dann darauf hin, dass somit nun kein Grund mehr gegeben sei, auch weiterhin von der Einziehung des genannten Zahlungsrückstandes abzusehen.

Ein Leistungsbescheid fungiert in der Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen als Vollstreckungstitel. In ihm muss deshalb der zu vollstreckende Anspruch eindeutig festgestellt sein. Die Feststellung einer (Rück-)Zahlungspflicht allein genügt dabei noch nicht. Allein der Umstand, dass § 10 BBesG als Rechtsgrundlage für die Erhebung des Nutzungsentgelts angeführt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, das Schreiben vom 28. November 2008 sei ein Verwaltungsakt. Sonstige Hinweise, aus denen entnommen werden könnte, dass es sich um einen Leistungsbescheid handelt, finden sich nicht. So fehlt insbesondere auch ein Hinweis auf das Betreiben der Verwaltungsvollstreckung im Fall der Nichterfüllung. Die Mitteilung, bei Nichteinzahlung sehe sich das BKA gezwungen, diesen Betrag im Wege der Aufrechnung von den laufenden Bezügen des Klägers unter Berücksichtigung der pfändbaren Bezügebestandteile einzubehalten, stellt keinen solchen Hinweis dar. Hiermit wird vielmehr lediglich die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts angekündigt, aber keine Vollstreckungsmaßnahme (vgl. dazu BVerwG, U. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218). Die Vollziehung einerseits und die Aufrechnung andererseits sind zwei Rechtsinstitute mit verschiedener Zielrichtung und Wirkung.

Hinzu kommt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Dies allein schließt zwar die Annahme eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht aus, verstärkt jedoch aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers den Eindruck, dass es sich bei dem Schreiben nicht um einen Leistungsbescheid handelt, sondern ausschließlich um ein Schreiben mit informatorischem Charakter. Der Kläger hat das Schreiben vom 28. November 2008 auch nicht etwa zum Anlass genommen, in zeitlicher Nähe zum Erhalt hiergegen einen Rechtsbehelf einzulegen. Er hat vielmehr lediglich die Einrede der Verjährung erhoben. Dies legt die Annahme nahe, dass der Kläger selbst das Schreiben als bloße Zahlungsaufforderung und nicht als Leistungsbescheid aufgefasst hat. Zumindest bestanden beim Empfänger der Zahlungsaufforderung insoweit aus berechtigtem Grund (s. o.) Unklarheiten, die zulasten der Verwaltung gehen, so dass es nicht gerechtfertigt ist, der Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 28. November 2008 die Qualität eines Leistungsbescheides beizumessen. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch, dass sich hierin keine nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung findet, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten bzw. Soldaten tragbare Lösung ermöglichen soll, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - IÖD 2012, 175).

2.2.2 Das Schreiben des BKA vom 28. November 2008 stellt auch nicht etwa die Vornahme einer behördlichen Vollstreckungshandlung i. S. v. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, wie das BKA offensichtlich zunächst meinte, zumal hierin lediglich die Aufrechnung mit den laufenden Bezügen des Klägers angekündigt wird. Im Übrigen hat die Aufrechnung mit der Verwaltungsvollstreckung nur gemein, dass auch sie eine einseitige Willenserklärung ist. Sie hat allerdings keinen Verwaltungsaktcharakter (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218/220). Die Aufrechnung dient zudem in erster Linie nicht der Durchsetzung der in einem Bescheid geregelten Forderung durch die Behörde, sondern der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit der Behörde; dass diese Erfüllung zugleich die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt, ist lediglich ihre zwangsläufige Folge. Vor allem erfolgt die Aufrechnung nicht mit hoheitlichen Mitteln; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (vgl. BVerwG, U. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 m. w. N.).

Nach alledem war der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der noch ausstehenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 735 Euro mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjährt.

3. Zwar kann grundsätzlich gemäß § 215 BGB auch mit einer schon verjährten Forderung aufgerechnet werden. Das setzt indessen voraus, dass in noch nicht verjährter Zeit eine Aufrechnungslage bestanden hat. Die Aufrechnungslage ist der Zustand des „Aufrechenbar-Gegenüberstehens“ von Forderungen. Dies ist gegeben, wenn die in § 387 BGB normierten Tatbestandsmerkmale Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Aktivforderung des Aufrechnenden und Erfüllbarkeit der Passivforderung des Aufrechnungsgegners vorliegen (st. Rspr., z. B. BGH, U. v. 19.5.2011 - IX ZR 222/08 - MDR 2011, 1074).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt fehlte es vorliegend jedoch an der Erfüllbarkeit der Passivforderung (Anspruch auf Bezüge für September 2009). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Wann eine Forderung gegen eine andere aufgerechnet werden kann, bestimmt sich nach § 387 BGB. Danach muss der Aufrechnende die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken können. Im Hinblick auf den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Halbfälligkeit ist eine Aufrechnung gegen eine erst später fällig werdende, aber bereits erfüllbare Passivforderung zulässig. Lediglich die Aufrechnung gegen eine erst künftige oder noch nicht erfüllbare Forderung ist ausgeschlossen. Wird die Aufrechnungserklärung erst nach Verjährung der aufgerechneten Aktivforderung abgegeben, so ist gemäß § 215 BGB jedoch auf den Zeitpunkt der Verjährung abzustellen und zu prüfen, ob und inwieweit der Aufrechnende in diesem Augenblick seine eigene Leistung schon im Voraus hätte bewirken dürfen.

3.1 Ein Anspruch des Klägers auf seine Bezüge auch für das Jahr 2009 bestand bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Forderung der Beklagten. Denn bei den künftigen Besoldungsbeträgen eines Beamten handelt es sich nach höchstrichterlicher Auffassung nicht um künftige Forderungen, sondern um Teile eines schon entstandenen Anspruchs, da gemäß § 3 Abs. 1 BBesG mit der Begründung des Beamtenverhältnisses ein einheitliches Recht auf alle, auch die künftig fällig werdenden gesetzlichen Gebührnisse hervorgerufen wird (RG, U. v. 28.6.1943 - III 5/43 - RGZ 171, 215/220 zur Rechtslage vor Erlass des BBesG). Das Gehalt des Beamten ist keine Entlohnung für die einzelnen von ihm geleisteten Dienste, sondern eine ihm für die Dauer des Amtes zugebilligte, für den standesgemäßen Unterhalt bestimmte „Rente“, die ähnlich wie die Leibrente auf einem geschlossenen einheitlichen Recht beruht. Daher geht das Bundesbesoldungsgesetz in § 11 Abs. 2 Satz 1 auch davon aus, dass eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen auf Besoldungsbezüge prinzipiell zulässig ist.

3.2 Allerdings muss der Aufrechnende auch berechtigt sein, die ihm obliegende Leistung zu bewirken (Erfüllbarkeit der Passivforderung). Das enthält den Rechtsgedanken, dass er sich nur dann der Forderung des Anderen bemächtigen darf, um damit seinen eigenen Anspruch zu befriedigen, wenn er berechtigt ist, dem Anderen die Erfüllung seiner Forderung aufzudrängen. Es kommt also darauf an, ob der Bezügeschuldner die Leistung, die ihm in Gestalt der zukünftigen Bezügeteile obliegt, schon vor den Zeitpunkten ihrer verschiedenen Fälligkeiten erfüllen kann.

Die Erfüllbarkeit eines Anspruchs beurteilt sich nach § 271 BGB. Ist für die Leistung eine Zeit bestimmt, so ist „im Zweifel“ anzunehmen, dass der Schuldner sie vorher bewirken kann. Diese Bestimmung des § 271 Abs. 2 BGB ist jedoch dann unanwendbar, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Gläubigers (hier also des Klägers) beeinträchtigt werden.

Da es sich bei dem Anspruch des Beamten auf Bezüge um ein einheitliches Gebilde handelt, das von vornherein grundsätzlich auch die zukünftigen Teile umfasst und der Beamte sich im Hinblick auf die Zulässigkeit von Vorschüssen, Abtretungen und Pfändungen im Rahmen der beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften gewisse Vorausleistungen gefallen lassen muss, wird in der Literatur unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Befugnis des Dienstherrn zur Aufrechnung mit noch nicht fälligen Besoldungsansprüchen bejaht (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Sept. 2013, § 11 BBesG, A II/1, Rn. 141 m. w. N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 15 BBesG Rn. 82). Eine zeitliche Beschränkung wird hier nicht diskutiert.

Dass die Dienstbehörde schlechthin auch gegen den Willen des Beamten zu beliebigen Vorauszahlungen berechtigt ist, kann allerdings nicht angenommen werden. Denn dies widerspräche dem Sinn der Bezügezahlung und den schutzwürdigen Belangen des Bezügeempfängers, der vielfach nur aus den Bezügen seinen laufenden Unterhalt wird bestreiten können. Den Zweck, den Beamten zur möglichst wirksamen Ausübung seines Amtes, u. a. durch Sicherung der amtsgemäßen Lebenshaltung und Repräsentation, zu befähigen (vgl. BVerwG, U. v. 28.9.1967 - II C 37.67 - BVerwGE 28, 1), gewährleisten regelmäßig fortlaufende Bezüge im Allgemeinen besser als Vorauszahlungen auf lange Zeiträume (vgl. BGH, U. v. 28.10.1971 - II ZR 49/70 - MDR 1972, 213 zu monatlich fälligen Ruhegehaltsansprüchen). Dieser Zweck könnte gefährdet werden, wenn Vorauszahlungen für einen beliebigen Zeitraum entgegengenommen werden müssten; zu denken ist etwa an die unüberlegte, nicht zweckbestimmte Verwendung eines größeren Kapitalbetrages. Im Übrigen ist der Besoldungsanspruch der Höhe nach nicht für alle Zukunft festgelegt, künftige Veränderungen lassen sich nicht sicher abschätzen. Vorausleistungen für entfernte Zeitabschnitte der Zukunft könnten daher Anlass für Streitigkeiten über die Frage der Erfüllung geben. Dementsprechend ist es auch nicht verkehrsüblich, ohne besondere Vereinbarung den Anspruch auf monatlich laufende Bezüge etwa auf Jahre hinaus vorweg zu erfüllen.

Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte hält der Bundesgerichtshof es für angemessen und beiden Seiten zumutbar, den Zeitraum, bis zu dem monatlich fällige, dem laufenden Lebensunterhalt dienende privatrechtliche Ansprüche im Voraus getilgt werden können, für den Regelfall auf ein halbes Jahr anzusetzen. Diese Rechtsprechung erscheint auf laufende beamtenrechtliche Bezüge grundsätzlich übertragbar. Auch einer Tilgung solcher erst in Zukunft fällig werdender Ansprüche im Wege der Aufrechnung würden so Grenzen gesetzt (BGH, U. v. 28.10.1971 - II ZR 49/70 - NJW 1972, 154; U. v. 16.6.1993 - XII ZR 6/92 - BGHZ 123, 49; U. v. 15.3.2006 - VIII ZR 120/04 - MDR 2006, 1156). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat auch das OVG Rheinland-Pfalz keine rechtlichen Bedenken gegen eine Aufrechnung mit im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch nicht fälligen Forderungen auf Versorgungsansprüche eines Beamten (U. v. 14.3.1990 - 2 A 99/89 - NVwZ 1991, 95/96). Im dortigen Fall war allerdings die Frage, bis zu welchem Zeitraum dies zulässig sein soll, nicht zu entscheiden, nachdem lediglich die beiden unmittelbar auf die Aufrechnungserklärung folgenden Monate betroffen waren.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - (MDR 1990, 319) im Falle einer Zusatzversorgungsrente die Aufrechnung des Versicherers mit einer Gegenforderung über den Zeitpunkt ihrer Verjährung hinaus insgesamt als unzulässig angesehen, da nach dortiger Auffassung der nach der Satzung der Versorgungsanstalt Post (VAPS) Zusatzversorgungsberechtigte in aller Regel noch weit mehr als der private Ruhegehaltsempfänger auf regelmäßig fortlaufende Bezüge angewiesen sei, da er seinen Unterhalt vielfach nur aus seiner Versorgung werde bestreiten können. Daraus schließt der 4a. Senat in Fortführung der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs, dass ein Zusatzversorgungsberechtigter eine erst künftig fällig werdende Zusatzrente überhaupt nicht im Voraus anzunehmen brauche, da dies seinen künftigen Unterhalt gefährden könne. Ein Bedürfnis für eine Vorauszahlungsbefugnis des Versicherers sei andererseits nicht ersichtlich.

Die Frage, ob Beamte der Beklagten - wie der Kläger - in Anwendung der oben genannten Rechtsprechung Bezüge für maximal sechs Monate im Voraus anzunehmen verpflichtet sind, oder ob sie künftig fällig werdende Bezüge überhaupt nicht im Voraus anzunehmen brauchen, kann vorliegend allerdings offen bleiben. Jedenfalls ist eine Erfüllbarkeit solcher Ansprüche über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus zu verneinen.

Die Aufrechnung ist gemäß § 215 BGB auf den Tag, an dem der Zahlungsanspruch der Beklagten verjährte (31. Dezember 2008), zurück zu beziehen. In Anwendung der oben dargelegten Grundsätze hätte die Beklagte in diesem Zeitpunkt ihre Verpflichtung zur Zahlung der Bezüge an den Kläger höchstens bis zum 30. Juni 2009 vorweg tilgen können. Die erst im September 2009 erklärte Aufrechnung der Beklagten erfolgte daher zu spät. Damit hat eine Aufrechnungslage i. S. v. § 387 BGB im Hinblick auf die gegenseitigen Forderungen mangels Erfüllbarkeit der Passivforderung in unverjährter Zeit nicht vorgelegen, da der Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Bezüge für die Monate September (bzw. November 2009) vor Ablauf des 31. Dezember 2008 noch nicht erfüllbar war (vgl. auch Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 387 Rn. 3 und 6).

Da die erst im September 2009 erklärte Aufrechnung nach alledem unwirksam war, hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Bezüge für den Monat November 2009 in Höhe von 735 Euro noch nicht erfüllt. Der Klage war daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils stattzugeben.

Auch der Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage (10.3.2010) steht dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 BGB in der geltend gemachten Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt über die Verjährung der Aktivforderung hinaus durch den Dienstherrn gegen einen Bezügeanspruch des Beamten aufgerechnet werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.