Oberlandesgericht München Endurteil, 03. März 2015 - 5 U 3160/14

published on 03/03/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 03. März 2015 - 5 U 3160/14
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Landgericht München II, 14 O 1513/12, 26/06/2014

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Juni 2014, Az. 14 O 1513/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 15.914,60 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Pflicht zur Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Treuhänder in dem - auf am 18. März 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag - mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Februar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der . . (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin bezieht als beamtete Lehrerin Dienstbezüge vom Freistaat Bayern. Mit „Vereinbarung“ vom 15. Februar 2003 (K 3) trat sie je 1/3 ihres pfändbaren Einkommens an ihre beklagten drei Kinder ab, wobei sie bestimmte: „Diese Abtretung kann jederzeit z.B. aus Gründen der Undankbarkeit von mir schriftlich widerrufen werden.“ Mit „Abtretung“ vom 18. August 2006 (K 4) erklärte sie sodann die Betrages von jeweils € 400,00 aus ihren Bezügen an ihre drei Kinder zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht. Auch diese Erklärungen sollten jederzeit widerruflich sein. Gemäß der Anweisung der Schuldnerin vom 3. April 2007 (K 5) leistete das … entsprechend der älteren Abtretungserklärung zwischen Januar 2009 und März 2010 monatlich Zahlungen an die drei Beklagten; an den Beklagten zu 1) in Höhe von insgesamt € 5.747,07, an die Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von insgesamt jeweils € 5.748,80 (Anlagenkonvolut K 6).

Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, die Auszahlung der pfändbaren Bezüge an die Beklagten sei gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO, hilfsweise nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 InsO anfechtbar. Die Abtretung selbst könne nach § 134 InsO angefochten werden, die nach Verfahrenseröffnung bezahlten Beträge für März 2010 seien gemäß § 816 BGB an ihn auszukehren. Die Schuldnerin sei spätestens seit Januar 2009 zahlungsunfähig gewesen. Zahlreiche der bis Januar 2009 offenen und eingeforderten Forderungen seien bis Verfahrenseröffnung gänzlich offen geblieben und hätten zur Tabelle angemeldet werden müssen; jedenfalls seit Januar 2008 habe es regelmäßig erfolglose Vollstreckungsaufträge gegeben (K 12, K 13). Die Schuldnerin habe bereits am 25. September 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben (K 13), seit Mitte 2006 sei ihr Gehalt mehrmals gepfändet worden. Wegen der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei die Auszahlung der pfändbaren Beträge an die Beklagten gläubigerbenachteiligend gewesen, die Beklagten hätten keinen Anspruch auf die gewählte Art der Befriedigung gehabt.

Die Beklagten waren der Ansicht, dass schon der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet sei, vielmehr seien, da es in der Sache um einen beamtenrechtlichen Besoldungsanspruch gehe, die Verwaltungsgerichte zuständig. Zudem liege hinsichtlich der ab 18. Februar 2010 ausbezahlten Bezüge doppelte Rechtshängigkeit vor, denn der Kläger habe wegen dieser Bezüge im November 2010 gegen die Beklagten Feststellungsklage erhoben. Auch sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, da er nur einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch geltend machen könne. Im Übrigen greife die Anfechtung nicht durch, weil die Abtretungserklärung eine formwirksame Schenkung sei bzw. eine Verkürzung des Zahlungswegs zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin. Eine Gläubigerbenachteiligung scheide aus, weil die Schuldnerin die an die Beklagten abgetretenen Beträge in unanfechtbarer Weise für den Unterhalt der Beklagten hätte verwenden können. Wegen der Unanfechtbarkeit der Abtretungserklärung, die vom Kläger auch nicht angefochten worden sei, seien die Zahlungen kongruent. Jedenfalls aber liege Entreicherung der Beklagten vor, die die Beträge für ihren Unterhalt verbraucht und die wirtschaftliche Lage ihrer Mutter nicht gekannt hätten, § 143 Abs. 2 InsO.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12. September 2013 (Bl. 218 ff.) gemäß § 17a Abs. 1 GVG die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. März 2014 (Bl. 266 ff.) zurückgewiesen.

Mit Endurteil vom 26. Juni 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Juli 2014 hat das Landgericht die Beklagten zur Auszahlung der zwischen Januar 2009 und Februar 2010 erhaltenen Zahlungen an den Kläger verurteilt und die Klage hinsichtlich der im März 2010 an sie ausbezahlten Beträge abgewiesen. Zur Zulässigkeit der Klage hat es ausgeführt, dass die von den Beklagten behauptete doppelte Rechtshängigkeit nicht vorliege, weil die vom Kläger angestrengte Klage sich nicht gegen die hiesigen Beklagten, sondern gegen den . . richte. Materiellrechtlich hat das Landgericht bezüglich der Auszahlungen im Zeitraum März 2009 bis Ende Februar 2010 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, hinsichtlich der Zahlungen für Januar und Februar 2009 der des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO bejaht.

Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen damit begründet, dass eine inkongruente Deckung vorliege, weil die Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt des Unterhaltsanspruchs noch aufgrund einer Schenkung eine Befriedigung in der erhaltenen Art zu beanspruchen hatten. Insbesondere böten die vorgelegten Abtretungserklärungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schenkung, sie seien vielmehr ausdrücklich zum Zweck von „Unterhalt, Ausbildung und Berufsstart“ bzw. zur „Erfüllung meiner Unterhaltspflicht“ erfolgt. Auch sei nicht ersichtlich, wann und wie mit den Beklagten die nach § 515 BGB erforderliche Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit getroffen worden sein sollte. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Anlagen K 11 bis K 15 liege unzweifelhaft Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zur Zeit der Handlungen vor. Ausweislich der Anspruchsbegründung habe der Kläger auch die Abtretungen angefochten. Im Übrigen hänge nach gefestigter Rechtsprechung der Erfolg einer Anfechtungsklage nicht davon ab, dass - sofern der klagende Insolvenzverwalter einen Anspruch rechtshängig mache, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und den diesen rechtfertigenden Sachverhalt vorträgt - die Anfechtung als solche besonders „geltend gemacht“ oder „erklärt“ wird (BGH, Urteile vom 20. März 1997, IX ZR 71/96, juris und vom 26. Oktober 2000, IX ZR 289/99, juris). Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung sei nach § 140 InsO nicht auf den Zeitpunkt der Abtretungserklärung, sondern auf den des Entstehens der Forderung abzustellen. Durch die Abtretungen und Auszahlungen seien auch andere Gläubiger benachteiligt worden, denn die ausbezahlten Beträge hätten der Masse nicht zur Verfügung gestanden. Es treffe schon nicht zu, dass die pfändbaren Bezüge für den Unterhalt der Kinder zur Verfügung stünden, vielmehr werde die Unterhaltspflicht bei Bemessung des pfändungsfreien Betrages berücksichtigt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstreben die Beklagten die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist, und die vollständige Abweisung der Klage. Sie machen geltend, dass der Kläger als Treuhänder im vereinfachten Verfahren schon nicht aktivlegitimiert sei, § 313 Abs. 2 S. 1 InsO, und meinen, dass das Landgericht zu Unrecht die Eröffnung des Rechtswegs zu den öffentlichen Gerichten und das Vorliegen der Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung im Sinne des § 131 InsO bejaht habe. Denn die Beklagten hätten einen Anspruch gegen die Schuldnerin auf Zahlung des Unterhalts auch in der Art der Abtretung gehabt. In der bereits 2003 erfolgten Abtretung zur Absicherung der Kinder habe gleichzeitig eine vertragliche Vereinbarung über die Art und Weise, in der die kraft Gesetzes geschuldeten Unterhaltsleistungen erbracht werden sollten, gelegen. Damit habe ein kongruenter Anspruch aus der vertraglichen Vereinbarung bestanden. Die Unterhaltsansprüche hätten den pfändbaren Teil des Gehalts gemindert, weshalb eine Gläubigerbenachteiligung ausscheide. Für die Anfechtbarkeit der Abtretung komme es nicht auf die Zahlungsunfähigkeit zum 1. Januar 2009, sondern auf den Zeitpunkt der Abtretung, also das Jahr 2003 an. Zu diesem Zeitpunkt aber habe noch keine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgelegen. Es liege kein Fall der Vorausabtretung einer künftigen Forderung vor, denn bei den Besoldungsbeträgen handele es sich nicht um künftige Forderungen, sondern - wie bei den damit vergleichbaren Rentenansprüchen - um Teile eines schon entstandenen Anspruchs. Die beamtenrechtliche Besoldung stelle kein Äquivalent der Arbeitsleistung dar und stehe deshalb einer Rente näher als einem Arbeitsverhältnis. Jedenfalls seien die Beklagten entreichert.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er weist insbesondere darauf hin, dass ihm die Gläubigerversammlung - wie den Beklagten aus einem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit Schriftsatz vom 26. März 2013 bekannt gemacht worden sei (BB 2, BB 3) - am 2. März 2011 Vollmacht zur Anfechtung von Rechtshandlungen gemäß §§ 129 ff. InsO erteilt habe (BB 1).

Der Senat hat am 3. November 2014 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (Bl. 345 ff.) erteilt, auf den inhaltlich vollumfänglich Bezug genommen wird. Wegen der daraufhin von den Beklagten mit der Behauptung der fehlenden Ermächtigung der Gläubigerversammlung erhobenen Rüge der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2015 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im zugesprochenen Umfang ohne Rechtsfehler für begründet erachtet.

1. Soweit die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung erneut rügen, das Landgericht habe fehlerhaft seine Zuständigkeit angenommen und übergangen, dass wegen der dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Abtretung beamtenrechtlicher Besoldungsansprüche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, können sie damit nicht gehört werden. Zum einen ist diese Ansicht - wie im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. März 2013, Az. 5 W 427/14, (Bl. 266 ff.) ausführlich dargelegt - unzutreffend. Zum anderen hat das Landgericht aufgrund der von den Beklagten erhobenen Rüge vorab mit Beschluss vom 12. September 2013 (Bl. 218 ff.) gemäß § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen, weshalb die Beklagten mit ihrem erneut gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs gerichteten Vorbringen in der Berufungsinstanz gemäß § 17a Abs. 5 GVG ausgeschlossen sind.

2. Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren die Aktivlegitimation des Klägers in Zweifel ziehen, kann dies der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Anders als die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2015 glauben machen wollen, haben sie die fehlende Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung keineswegs schon erstinstanzlich erhoben. Ihre damalige Rüge der fehlenden Aktivlegitimation bezog sich allein darauf, dass nach ihrem Dafürhalten der Kläger nicht die Auszahlung der eingeklagten Beträge, sondern nur einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch geltend machen könne. Eine Verspätung des klägerischen Vortrags kommt daher nicht in Betracht.

Ausweislich der Anlage BB 1, deren Echtheit die Beklagten nicht bezweifeln, ist der Kläger seit dem 2. März 2011 zur gerichtlichen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen berechtigt. Wie aus der Anlage BB 3 ersichtlich, war den Beklagten diese Tatsache schon vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils und damit weit vor Erhebung der Rüge erst im Berufungsverfahren bekannt.

3. Anders als die Beklagten meinen, hat das Landgericht zutreffend die Anfechtung der an die Beklagten erfolgten Zahlungen gemäß § 131 Abs. 1 InsO für begründet erachtet.

a) Insbesondere hat das Landgericht mit Recht für die Frage der Vornahme der Rechtshandlungen der Schuldnerin auf die einzelnen Zahlungszeitpunkte und nicht auf das von den Beklagten vorgetragene Datum der Abtretungserklärung im Jahr 2003 abgestellt. Denn eine Abtretung gilt gemäß § 140 Abs. 1 InsO als vorgenommen, wenn ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (Kreft, InsO, § 140 Rn. 4). Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet wird, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste, die Rechtshandlung also die Gläubigerbenachteiligung bewirkt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, IX ZR 87/07, juris Rn. 10). Bei der Vorausabtretung ist dies jedenfalls im Anfechtungsrecht das Entstehen der Forderung (Kreft, InsO, aaO). Der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste entsteht jedoch nicht vor Ableistung der Dienste, so dass eine Abtretung solcher Ansprüche erst mit der Erbringung der geschuldeten Dienstleistung als vorgenommen gilt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, IX ZR 87/07, juris Rn. 9, 13; Kreft, InsO, aaO mwN). Der Vertragsabschluss als solcher reicht nicht aus, weil der Vertrag beendet oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung ohne Gründe, die einen Anspruch auf Lohnfortzahlung begründen, verweigern kann. In beiden Fällen hat er gemäß §§ 320, 614 BGB keinen Vergütungsanspruch (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, IX ZR 87/07, juris Rn. 13).

Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Beklagten für den beamtenrechtlichen Besoldungsanspruch nicht veranlasst. Gemäß § 34 S. 1 BeamtStG haben sich (auch) Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Auch hier gilt, dass der monatliche Auszahlungsanspruch gegen den Dienstherrn faktisch u.a. an die tatsächliche Dienstleistung gekoppelt ist und der Auszahlungsanspruch etwa bei Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst oder längerer Beurlaubung ganz oder während eines bestimmten Zeitraums entfallen kann. Aus dem von den Beklagten zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2014 (14 B 11.1592, juris, dort insbes. Rn. 45 ff.) ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil bestätigt die dortige Diskussion, ob sich der Beamte Vorauszahlungen auf seine Bezüge in zeitlich unbeschränktem Umfang gefallen lassen muss, dass auch beamtenrechtliche Bezüge einer monatlichen Fälligkeit unterliegen. Anders als die Beklagten meinen, ist der beamtenrechtliche Besoldungsanspruch keineswegs vergleichbar mit einem Rentenanspruch, der bis zum Tod des Bezugsberechtigten ohne weitere Voraussetzungen als quasi unentziehbare Rechtsposition besteht.

b) Soweit die Beklagten erneut vortragen, dass der Kläger die Abtretungen selbst nicht angefochten habe, trifft dies ausweislich Seite 11 der Anspruchsbegründung vom 23. März 2012 nicht zu. Dort führt der Kläger u.a. aus, dass die Beklagten keinen Anspruch auf „Sicherung bzw. Befriedigung im Wege der Abtretung und Zahlung“ hatten, „hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Sicherung durch die Abtretungserklärungen“ sei auf den Zeitpunkt der zu Grunde liegenden Arbeitsleistung abzustellen. Im Übrigen hängt nach gefestigter Rechtsprechung der Erfolg einer Anfechtungsklage nicht davon ab, dass - sofern der klagende Insolvenzverwalter einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und den diesen rechtfertigenden Sachverhalt vorträgt - die Anfechtung als solche besonders „geltend gemacht“ oder „erklärt“ wird (BGH, Urteile vom 20. März 1997, IX ZR 71/96, juris und vom 26. Oktober 2000, IX ZR 289/99, juris).

c) Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht vom Vorliegen einer inkongruenten Leistung der Schuldnerin ausgegangen, denn die Beklagten hatten keinen Anspruch auf Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung durch Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge der ihnen Unterhaltsverpflichteten und entsprechende Auszahlung. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hier nicht auf die Frage an, ob die Schuldnerin ihnen gegenüber überhaupt unterhaltsverpflichtet war. Entscheidend ist, dass ein Anspruch der Beklagten auf Abgabe einer Abtretungserklärung, Abschluss eines entsprechenden Vertrages und Anweisung an die Bezügestelle nicht bestand. Die ins Feld geführte mit der Abtretung behauptet beabsichtigte „Planbarkeit des Studiums“ für die Beklagten hätte im Übrigen auch durch die Einrichtung von Daueraufträgen herbeigeführt werden können.

d) Abtretung und Auszahlungen waren auch gläubigerbenachteiligend. Denn wegen dieser Rechtshandlungen der Schuldnerin war weiteren Gläubigern jegliche Pfändungsmöglichkeit genommen, die Masse wurde geschmälert. Dass - wie die Beklagten auch in der Berufungsinstanz wiederholen - Unterhaltsverpflichtungen unanfechtbar aus dem pfändbaren Teil der Bezüge geleistet werden könnten, hat keinen Rückhalt im Tatsächlichen.

e) Das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den relevanten Zeitpunkten hat das Landgericht zutreffend aus den vom Kläger vorgelegten Gerichtsvollzieherauskünften (K 11, K 12) und daraus hergeleitet, dass die Schuldnerin bereits am 25. September 2008 wegen vier Verfahren die eidesstattliche Versicherung (K 13) abgegeben hatte. Substantiierten Vortrag, der dies widerlegen würde, haben die Beklagten nicht gehalten.

4. Dass - wie die Beklagten behaupten - die „Vereinbarung“ (K 3) oder die „Abtretung“ (K 4) vertragliche Vereinbarungen seien über die Art und Weise, in der die kraft Gesetzes geschuldeten Unterhaltsleistungen erbracht werden sollten, trifft ebenfalls nicht zu. Denn die entsprechenden Anlagen enthalten schon keine Willenserklärungen der Beklagten. Dass die Beklagten mit der Abtretung der Gelder konkludent einverstanden waren, beinhaltet zudem keine Vereinbarung über die Art und Weise, in der die Unterhaltspflicht künftig zu erfüllen sei.

Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erstmalig auch von ihnen unterschriebene Exemplare der „Vereinbarung“ vorlegen (Anlagenkonvolut BK 2), wird schon nicht dargelegt und entschuldigt, weshalb im Verfahren - und ausweislich der Beglaubigung auch gegenüber dem Landesamt für Finanzen - nicht die nunmehr vorgelegten Versionen verwendet wurden. Dies umso mehr, als bereits das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe im erstinstanzlichen Urteil die aus den vorgelegten Dokumenten nicht ersichtliche Einigung zwischen der Schuldnerin und den Beklagten thematisiert hat. Dieser neue Vortrag ist deshalb nicht zuzulassen, § 531 Abs. 2 ZPO. Zudem tragen die Beklagten schon nicht vor, wann die nunmehr auf den Dokumenten vorhandenen Unterschriften geleistet wurden und die behauptete Vereinbarung wirksam geworden sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert entspricht dem Wert des Zahlungsantrags, § 3 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 14/02/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Juli 2010 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 735 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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published on 23/02/2016 00:00

Tenor 1. 2. Die Restitutionsklage wird abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Restitutionsverfahrens je zu 1/3. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger
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Annotations

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.