Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger den auf dem Verwahrkonto „...“ beim Landesamt für Finanzen hinterlegten Betrag in Höhe von 17.181,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 1.036,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III.

Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 7.979,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 2. haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist nach dem Beschluss des Amtsgerichtes München - Insolvenzgericht - vom ... Februar 2010 Treuhänder über das Vermögen der Frau Dr. J.-S., die als Lehrerin im Beamtenverhältnis in Diensten des Beklagten steht. Er macht Zahlungsansprüche auf den pfändbaren Teil der Bezüge aus dem Dienstverhältnis der Frau Dr. J.-S. mit dem Beklagten geltend.

Frau Dr. J.-S. wurde ab 2002 von Bankinstituten aus ihrer Mitbeteiligung an Immobiliengeschäften bzw. Immobilienbesitz wegen Forderungen in Anspruch genommen. Am 15. September 2006 ging bei der Bezügestelle des Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines Bankinstitutes bezüglich Arbeitseinkommen von Frau Dr. J.-S. ein. Am 19. September 2006 wurden der Bezügestelle von Frau Dr. J.-S. Kopien von jeweils auf den 18. August 2006 datierenden Abtretungsurkunden über einen monatlichen Betrag von jeweils 400,-- € zugunsten ihrer drei Kinder zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht vorgelegt. Ausweislich eines Schreibens der Bezügestelle vom 27. November 2006 an das Bankinstitut gehe die vorgenommene Abtretung, die den pfändbaren Betrag der monatlichen Bezüge voll ausschöpfe, im Rang dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor. Im April 2007 wurde der Bezügestelle vom bevollmächtigten Ehemann der Frau Dr. J.-S. eine auf den 15. Februar 2003 datierende Vereinbarung, in der Frau Dr. J.-S. je ein Drittel ihres pfändbaren Einkommens jeweils an ihre drei Kinder abtritt, zur künftigen Berücksichtigung vorgelegt. Hierauf gestützt nahm die Bezügestelle Besoldungsauszahlungen an die drei Kinder der Frau Dr. J.-S. vor.

Mit jeweiligen Schreiben vom 18. Februar 2010 widerrief der Kläger gegenüber den Kindern der Frau Dr. J.-S. die vorgenannten Abtretungen gemäß den Erklärungen vom 18. August 2006 und 15. Februar 2003 und informierte die Bezügestelle des Beklagten hiervon mit dem Ersuchen, pfändbare Bezüge der Frau Dr. J.-S. nur noch an ihn auszubezahlen.

Am 17. Juni 2010 ließ der Kläger beim Landgericht München I Klage gegen den Beklagten erheben, mit der er u. a. beantragte, diesen zu verpflichten, an den Kläger beginnend mit Juli 2010, den pfändbaren Teil der laufenden Bezüge aus dem Dienstverhältnis der Frau Dr. J.-S. mit dem Beklagten zu bezahlen, sowie festzustellen, dass ab dem Widerruf der Abtretungserklärung vom 15. Februar 2003 am 18. Februar 2010 der pfändbare Teil der Bezüge aus dem genannten Dienstverhältnis der Insolvenzmasse betreffend das Vermögen der Frau Dr. J.-S. zustehe.

Mit Beschluss des Landgerichtes München I vom 1. März 2012 wurde der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit (Az.: 30 O 11410/10) an das Verwaltungsgericht München verwiesen, wo er unter dem vorliegenden Aktenzeichen M 5 K 12.1520 geführt wird.

Im Verhandlungstermin vom 9. Oktober 2013 wurde die Tochter ... S. der Frau Dr. J.-S. beigeladen (Beigeladene zu 1). Mit Beschluss vom 13. November 2013 wurden auch die Söhne ... S. (Beigeladener zu 2) und ... S. (Beigeladener zu 3) der Frau Dr. J.-S. beigeladen.

Ein von der Beigeladenen zu 1. gestellter Eilantrag auf Auszahlung von Bezügen von Frau Dr. J.-S. aufgrund der Abtretung an sie wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes München vom 24. Februar 2011 - M 5 E 11.668 - abgelehnt. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. wurde dieser Beschluss aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, ab 1. Juli 2011 bis längstens 1. Februar 2012 174,- €, höchstens jedoch 1/3 der pfändbaren Bezüge von Frau Dr. J.-S., an die Beigeladene zu 1. auszubezahlen (BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 3 CE 11.713). Eine weiter von der Beigeladenen zu 1. am 19. Oktober 2010 erhobene Klage auf Auszahlung von Bezügen von Frau Dr. J.-S. (Ursprungsaktenzeichen: M 5 K 10.5087) blieb ohne Erfolg (vgl. U. v. 9.10.2013 - M 5 K 13.2891). Darüber hinaus sind bei den Zivilgerichten weitere Verfahren anhängig, in denen der Kläger die insolvenzrechtliche Anfechtung der zugunsten der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. vorgenommenen Abtretung verfolgt.

Am 18. Februar 2014 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Hierbei wurde dem Beklagten aufgegeben, binnen drei Wochen eine nachvollziehbare Aufstellung der ab Juli 2010 bis Ende Januar 2012 auf das Verwahrkonto geflossenen Bezüge von Frau Dr. J.-S. vorzulegen. Hierbei sei anzugeben, welche Beträge an wen zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Rechtsgrund von dem Verwahrkonto ausbezahlt wurden. Darüber hinaus sei eine weitere Aufstellung vorzulegen, welche Beträge im Zeitraum vom 18. Februar 2010 bis 30. Juni 2010 von den Bezügen der Frau Dr. J.-S. an wen zu welchem Zeitpunkt ausbezahlt wurden. Des Weiteren erklärten in diesem Termin der Kläger und die Beigeladene zu 1. ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung. Mit Erklärungen vom 24. Februar 2014, 27. Februar 2014 und 7. Mai 2014 verzichteten der Beigeladene zu 3., der Beigeladene zu 2. und der Beklagte ebenfalls auf mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2014 legte der Beklagte Zahlungsaufstellungen zur gerichtlichen Anforderung vom 18. Februar 2014 vor.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 hat der Kläger beantragt,

I.

den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger den auf dem Verwahrkonto „...“ beim Landesamt für Finanzen hinterlegten Betrag in Höhe von 17.181,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II.

den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 1.036,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

III.

den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 7.979,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit dem Zahlungsantrag gemäß Ziff. I. werde basierend auf der Auflistung des Landesamtes für Finanzen über die Zahlungen auf das Verwahrkonto für den Zeitraum ab Juli 2010 bis Februar 2012 der dort verbuchte Betrag beansprucht. Mit dem Zahlungsantrag gemäß Ziff. II. werden die im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 1. Februar 2012 aufgrund des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011 - 3 CE 11.713 - an die Beigeladene zu 1. geleisteten Zahlungen begehrt. Mit dem Zahlungsantrag in Ziff. III. werde der pfändbare Teil der Besoldung, der nach dem Widerruf vom 18. Februar 2010 der Abtretungserklärung bis zum Zeitpunkt, ab dem dieser Teil der Bezüge auf dem Verwahrkonto verbucht wurde (mithin von März 2010 bis August 2010) noch an die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. geflossen ist, geltend gemacht.

Verfügungsgeschäfte, wie die seitens von Frau Dr. J.-S. vorgenommene Abtretung, könnten jedenfalls für die Zukunft frei widerrufen werden. Der Widerruf einer Forderungsabtretung habe die umgekehrte Wirkung der Abtretung, so dass die Gläubigerstellung vom Zessionar auf den Zedenten übergehe. Der Widerruf der Abtretungserklärung führe somit automatisch zu einer Änderung der Rechtslage und nicht lediglich zu einem Rückabwicklungsanspruch, wie bei dem Widerruf einer Schenkung. Der Kläger sei demnach nach dem Widerruf der Abtretung im Hinblick auf die Inhaberschaft der geltend gemachten Bezügeforderung sowohl nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, als auch nach insolvenzrechtlichen Vorschriften aktiv legitimiert.

Demgegenüber hat der Bevollmächtigte des Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 19. Januar 2011 beantragt (und in der Folgezeit daran festgehalten),

die Klage abzuweisen.

Die Anspruchsinhaberin, Frau Dr. J.-S., habe die geltend gemachten Ansprüche an andere Personen abgetreten. Es werde vorsorglich bestritten, dass diese Abtretungen wirksam angefochten seien. Im Übrigen habe der Beklagte die geltend gemachten Beträge in Verwahrung genommen, so dass zwischen den Anspruchsprätendenten zu klären sei, wem die geltend gemachten Beträge zustehen.

Die Beigeladene zu 1. ist der Klage in mehreren Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten - allerdings ohne ausdrückliche Antragstellung - entgegengetreten.

Demnach sei die vorgenommene Abtretung des Besoldungsanspruches der Frau Dr. J.-S. mit Abschluss des diesbezüglichen Abtretungsvertrages wirksam geworden und habe nicht mehr widerrufen werden können. Auch die der Abtretung zugrunde liegende Schenkung habe mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne eines groben Fehlverhaltens der Beigeladenen zu 1. gegenüber Frau Dr. J.-S. nicht widerrufen werden können. Soweit eine Anfechtung unter Anwendung von insolvenzrechtlichen Vorschriften begründet werden soll, ließe sich damit nicht die Aktivlegitimation des Klägers herleiten, weil eine insolvenzrechtliche Anfechtung nur einen obligatorischen Rückgewähranspruch auslöse.

Der Beigeladene zu 2. ist der Klage mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 3. hat sich sachlich nicht zur Klage geäußert.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung über die Klage entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Dem Kläger steht als Treuhänder über das Vermögen der Frau Dr. J.-S. der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus deren Besoldungsanspruch für die Zeit von März 2010 bis Februar 2012 in Höhe von insgesamt 26.198,27 € gegenüber dem Beklagten zu.

1. Mit Beschluss des Amtsgerichtes München - Insolvenzgericht - vom 12. Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Dr. J.-S. eröffnet und der Kläger zum Treuhänder hierüber bestimmt. Der Kläger ist daher über die zur Insolvenzmasse gehörenden Besoldungsansprüche der Frau Dr. J.-S. verfügungsbefugt und damit aktiv legitimiert zur Geltendmachung entsprechender Zahlungsansprüche (§§ 80 Abs. 1, 148 Abs. 1, 313 Insolvenzordnung - InsO -).

2. Der Kläger ist auch Inhaber der gegen den Beklagten geltend gemachten Besoldungsansprüche, soweit diese der Pfändung unterliegen.

a) Ursprüngliche Inhaberin der Besoldungsansprüche war Frau Dr. J.-S., die als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Beklagten steht und daher gemäß § 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bzw. Art. 4 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) einen entsprechenden Besoldungsanspruch gegenüber dem Beklagten als Dienstherrn hat.

b) Aufgrund der für maßgeblich erklärten Abtretungsvereinbarung vom 15. Februar 2003 wurden die geltend gemachten pfändbaren Besoldungsansprüche zu je einem Drittel den Beigeladenen zu 1., 2. und 3. übertragen.

aa) Zwar dienen Besoldungsansprüche als Inhalt des Alimentationsprinzips der Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhaltes eines Beamten. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, über das erzielte Einkommen im Wege der Abtretung oder Verpfändung bereits vorweg zu verfügen, soweit es um Besoldungsanteile geht, die der Pfändung unterliegen, § 11 Abs. 1 BBesG bzw. Art. 12 Abs. 1 BayBesG. Die Wirksamkeit der Abtretung eines Besoldungsanspruches beurteilt sich nach den §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und zwar unabhängig davon, ob man diese für unmittelbar anwendbar hält, weil sie insoweit indifferent seien und auch öffentlich-rechtliche Forderungen mit erfassten, oder ob man von einem öffentlich-rechtlichen Verfügungsgeschäft ausgeht, auf das die genannten Vorschriften analog anzuwenden seien (vgl. Möller in: Schwegmann/Summer, § 11 BayBesG, Rn. 17). Die Abtretung führt zu einem Auswechseln des bisherigen Gläubigers einer Forderung durch einen neuen Gläubiger (§ 398 Satz 2 BGB). Sie ist eine Verfügung, die sich nach dem Abstraktionsprinzip losgelöst von den kausalen Rechtsgeschäften vollzieht. Diese sind daher von der Besoldungsstelle grundsätzlich nicht zu beachten und ohne Belang (Möller, a. a. O., Rn. 21). Der Zessionar kann die abgetretenen Besoldungsansprüche im eigenen Namen geltend machen.

Erforderlich für eine wirksame Abtretung ist das Zustandekommen eines Abtretungsvertrages durch Erklärung des Abtretungswillens durch den Zedenten und die sich hierauf beziehende Erklärung der Annahme durch den Zessionar, die auch stillschweigend erfolgen kann. Im Hinblick auf den Gegenstand der Abtretung ist die Bestimmtheit bzw. die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung. Unabhängig davon, ob der Besoldungsanspruch für einen zukünftigen Zeitabschnitt bereits mit der Begründung des Beamtenverhältnisses entsteht (und mit Erreichen dieses Zeitabschnittes die Fälligkeit eintritt, so BayVGH, U. v. 14.2.2014 - 14 B 11.1592 - juris, Rn. 45) oder erst zeitabschnittsweise, nämlich jeweils zum Monatsbeginn für einen Kalendermonat (so Möller, a. a. O., Rn. 20 und 25), ist eine wirksame Abtretung von Besoldungsansprüchen für zukünftige Zeitabschnitte möglich. Denn auch nach letzterer Ansicht ist die Bestimmbarkeit einer Forderung im Rahmen einer Vorausabtretung gerichtet auf den pfändbaren Teil künftiger Gehaltsansprüche gegeben (BAG, U. v. 17.2.1993 - 4 AZR 161/92 -, U. v. 26.1.1983 - 4 AZR 206/80 -, U. v. 27.6.1968 - 5 AZR 312/67 -, jeweils juris).Für eine Abtretung von Gehaltsansprüchen stellt § 411 BGB hingegen kein Formerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung auf. Die Vorschrift bindet eine wirksame Abtretung nicht an die Vorlage einer vom Gläubiger ausgestellten öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde an die auszahlende Kasse, sondern stellt lediglich eine Schutzvorschrift zu ihren Gunsten dar. Dies bedeutet, dass der Dienstherr als Schuldner des Besoldungsanspruches auch auf eine nicht in der Form des § 411 BGB angezeigte Abtretung in befreiender Form leisten kann. Er tut dies dann aber auf eigene Gefahr (Möller, a. a. O., Rn. 37).

bb) Im vorliegenden Fall wurden die Besoldungsansprüche der Frau Dr. J.-S. im pfändbaren Umfang jeweils zu einem Drittel wirksam an die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. abgetreten.

Dem zugrunde liegt die Vereinbarung vom 15. Februar 2003, auf die nach Erklärung ihres von Frau Dr. J.-S. bevollmächtigten Ehemannes vom 3. April 2007 gegenüber der Besoldungsdienststelle künftig maßgeblich abzustellen sei. Zwar beinhaltet diese „Vereinbarung“, die lediglich von Frau Dr. J.-S. unterzeichnet ist, deren Abtretungserklärung und damit nur ein annahmebedürftiges Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages. Dieses Angebot haben die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. nach Aktenlage nicht erkennbar angenommen. Auch haben sie die Vereinbarung vom 15. Februar 2003 nicht ihrerseits der Besoldungsdienststelle vorgelegt, woraus konkludent eine Annahme des Abtretungsangebotes abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu Möller, a. a. O., Rn. 19). Stattdessen wurde diese Vereinbarung seitens Frau Dr. J.-S. selbst der Besoldungsdienststelle vorgelegt.

Allerdings haben die Beigeladenen in der Folgezeit die fraglichen Besoldungsanteile der abgetretenen Forderung gegenüber dem Beklagten beansprucht. Die Beigeladene zu 1. hat insoweit sogar entsprechende Gerichtsverfahren (vgl. M 5 E 11.668) angestrengt. Da die fragliche Vereinbarung, die das Abtretungsangebot der Frau Dr. J.-S. beinhaltet, auf ein lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft gerichtet ist, ist es entsprechend dem Rechtsgedanken des § 516 Abs. 2 BGB für die Annahme eines solchen Angebotes ausreichend, wenn der Empfänger das Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat (BGH, U. v. 12.10.1999 - XI ZR 24/99 -, juris, Rn. 25 - NJW 2000, 276, 287). Dieses ist für die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. nicht ersichtlich, so dass auch von der Annahme des Abtretungsangebotes der Frau Dr. J.-S. durch sie auszugehen ist. Im Übrigen muss davon weiter ausgegangen werden, dass der Abtretungserfolg den Zwecken und Absichten der Beteiligten entspricht (vgl. hierzu BGH, U. v. 21.11.1985 - VII ZR 305/84 - juris, NJW 1986, 977, 978).

Entsprechend dem oben unter aa) Ausgeführten ist die abgetretene Forderung des pfändbaren Anteiles der Besoldungsansprüche der Frau Dr. J.-S. mit einer Zuordnung von jeweils einem Drittel an die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. hinsichtlich deren Inhaberschaft an der Forderung auch (noch) hinreichend bestimmbar.

c) Mit dem Widerruf des Klägers vom 18. Februar 2010 konnte die vorgenannte Abtretung mit ex-nunc Wirkung rückgängig gemacht werden.

aa) Die Auslegung des Widerrufsvorbehaltes hat anhand der dortigen Formulierung in der für maßgeblich erklärten Vereinbarung vom 15. Februar 2003 unter Heranziehung aller Begleitumstände zu erfolgen. Demnach kann die Abtretung „jederzeit, z. B. aus Gründen der Undankbarkeit, schriftlich widerrufen werden“.

Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Formulierung stellt der benannte Grund der Undankbarkeit, da nur beispielhaft erwähnt, ein denkbares Motiv für die Ausübung des Widerrufsrechtes dar. Dieser Befund wird noch verstärkt durch die spätere Abtretungserklärung der Frau Dr. J.-S. vom 18. August 2006, die der Besoldungsdienststelle ebenfalls vorgelegt wurde und bei der auf eine Nennung von (denkbaren) Widerrufsgründen verzichtet wurde. Daraus folgt, dass es für die Betätigung des Widerrufsrechtes eines bestimmten Widerrufsgrundes nicht notwendig bedurfte. Für dieses Auslegungsergebnis spricht außerdem eine ansonsten - ohne die den Umfang der Abtretung einschränkende Auslegung - in Betracht kommende Unwirksamkeit der Abtretungserklärung als Scheingeschäft zum Nachteil von Gläubigern. Denn bei einer uneingeschränkten (Voraus-)Abtretung künftig fälliger Besoldungsansprüche liegt ein diesbezüglicher Verdacht (vorliegend erhärtet durch die erkennbare finanzielle Krisensituation der Frau Dr. J.-S. zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung bzw. der Vorlage derselben an die Bezügestelle) nahe (vgl. Möller, a. a. O., Rn. 25). Einem solchen Verdacht kann geltungserhaltend entgegengetreten werden, wenn man ein uneingeschränktes einseitiges Widerrufsrecht des Zedenten in die wertende Betrachtung der vorliegenden Abtretung miteinbezieht.

Unabhängig von Vorstehendem läge in der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Frau Dr. J.-S., aufgrund deren das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, jedenfalls auch ein gewichtiger Grund vor, der zum Widerruf der vorgenommenen Abtretung der Besoldungsansprüche für die Zukunft berechtigen würde.

Demnach konnte die vorgenommene Abtretung durch einseitige schriftliche Widerrufserklärung gegenüber den Beigeladenen zu 1., 2. und 3. als Begünstigte der Abtretung rückgängig gemacht werden.

bb) Der Kläger ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach seiner Bestellung zum Treuhänder über das Vermögen der Frau Dr. J.-S. auch berechtigt, über vermögenswerte Rechte der Frau Dr. J.-S. als Schuldnerin zu verfügen. Hierzu gehört auch die Ausübung des vorgenannten Widerrufsrechtes, das Teil der gesamten Vermögensmasse des Schuldners ist (§ 35 Abs. 1 InsO).

cc) Der Kläger hat in schriftlicher Form gemäß der Widerrufsabrede gegenüber den Beigeladenen zu 1., 2. und 3. mit jeweiligem Schreiben vom 18. Februar 2010 die vorgenommene Abtretung widerrufen. Dies gilt auch gegenüber dem Beigeladenen zu 3., dem der Kläger den Widerruf vom 18. Februar 2010 auf Hinweis von Frau Dr. J.-S. vom 26. März 2010 an die Adresse „...“ zugesandt hat. Denn unter dieser Adresse ist der Beigeladene zu 3. in weiteren zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffend den auch hier streitigen Abtretungsvorgang aufgetreten.

dd) Dieses Ergebnis steht auch nicht in einem Widerspruch zu insolvenzrechtlichen Vorschriften.

Allerdings sieht die insolvenzrechtliche Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO vor, dass die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung wirksam bleibt. Nach der insoweitigen Rechtsfolge sind abgetretene Gehaltsansprüche zeitlich beschränkt (auf zwei Jahre) insolvenzfest und zwar unabhängig davon, ob die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetretene Forderung nur in ihrer Durchsetzbarkeit vom Beginn oder vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig ist („betagte“ Forderung - wovon bei Besoldungsansprüchen von Beamten im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Besoldungsanspruches ausgegangen werden könnte) oder ob sie gemäß §§ 163, 158 Abs. 1 BGB erst mit der Inanspruchnahme einer Gegenleistung entsteht (womit noch keine gesicherte Rechtsposition vorliegt). Dies folgt aus dem Charakter der Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO als Spezialvorschrift gegenüber anderen insolvenzrechtlichen Regelungen (vgl. BGH, U. v. 20.9.2012 - IX ZR 208/11 - NJW-RR 2013, 248, 250 und OLG Koblenz, U. v. 29.8.2012 - 5 U 347/12 - ZInsO 2012, 1992, 1993) jeweils auch juris).

Diese Rechtsfolge regelt jedoch nur die nicht selten vorkommende Konkurrenz zwischen Insolvenzgläubigern einerseits und Zessionaren zuvor abgetretener Gehaltsansprüche andererseits im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Beständigkeit dieser Abtretungen.

Im vorliegenden Fall besteht demgegenüber die Besonderheit, dass die fragliche Bezügeabtretung mit einer Widerrufsabrede verbunden ist, die ein rein zivilrechtliches Gestaltungsrecht ohne insolvenzrechtlichen Bezug darstellt. Die Rechtsposition der Zessionare steht demnach von vornherein unter der Einschränkung, dass der Zedent von dieser Widerrufsabrede keinen Gebrauch macht. Der Kläger als Berechtigter dieser Widerrufsabrede ist durch insolvenzrechtliche Regelungen in der Ausübung dieses Gestaltungsrechtes nicht eingeschränkt, denn auch § 114 Abs. 1 InsO trifft hierzu keine (einschränkende) Regelung.

3. Dem Beklagten stehen auch keine Einwendungen gegen die geltend gemachten Besoldungsansprüche des Klägers zur Seite, insbesondere ist durch Rechtshandlungen des Beklagten keine Erfüllungswirkung eingetreten.

a) Soweit der Beklagte Besoldungsleistungen nach dem Widerruf der erfolgten Abtretungen durch den Kläger vom 18. Februar 2010 an die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. geleistet hat, geschah dies an jeweils nicht Berechtigte, da nach den vorstehenden Ausführungen der Kläger ab dem genannten Zeitpunkt insoweit forderungsberechtigt war. Damit konnte eine Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB nicht eintreten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 409 BGB. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 muss der Gläubiger dem Schuldner gegenüber eine ihm gegebene Abtretungsanzeige gegen sich gelten lassen, auch wenn die Abtretung nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der Schuldner im Vertrauen auf die Abtretungsanzeige annimmt, dass die Forderung an einen Dritten abgetreten sei, während sie in Wahrheit weiter dem Gläubiger zusteht (Palandt, 72. Auflage 2013, § 409 BGB, Anmerkung 1).

Im vorliegenden Fall beinhaltet jedoch die Vereinbarung vom 15. Februar 2003, die auch die Funktion einer Abtretungsanzeige erfüllt, zusätzlich eine Widerrufsabrede. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 hat der Kläger gegenüber der Bezügestelle des Beklagten unter Hinweis auf die erfolgte Abtretung des Besoldungsanspruches an die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. aufgrund der Vereinbarung vom 15. Februar 2003 und die dortige Widerrufsabrede mitgeteilt, dass er diese Abtretung mit Schreiben gleichen Datums widerrufen habe. Gleichzeitig wurde die Bezügestelle ersucht, Zahlungen nicht mehr an die Berechtigten der Abtretung, sondern nur noch an den Kläger vorzunehmen. Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte der Beklagte im vorliegenden Fall nicht mehr auf die Abtretungsanzeige vom 15. Februar 2003 und die Forderungsberechtigung der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. aus der Abtretung vertrauen.

b) Ebenfalls wurde der Beklagte durch Einzahlung der Bezüge auf ein Verwahrkonto nicht von der Leistung befreit. Soweit sich der Beklagte auf §§ 378, 379 BGB beruft, treten diese Wirkungen nur bei einer Hinterlegung gemäß § 372 ff. BGB ein. Die Buchung auf ein Verwahrkonto lässt dagegen die Wirkung des § 378 BGB nicht eintreten, dass der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit wird, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 3 CE 11.713 - juris, Rn. 23).

4. Damit kann der Kläger vom Beklagten Zahlung für die im Zeitraum von März 2010 bis Februar 2012 geltend gemachten Besoldungsansprüche der Frau Dr. J.-S. entsprechend Ziffer I. - III. des Urteilstenors in Höhe von insgesamt 26.198,27 € beanspruchen.

a) Im Einzelnen ergeben sich die Beträge aus den Angaben des Beklagten im dortigen Schreiben vom 7. März 2014 nebst den vorgelegten Zahlungsaufstellungen zur Beantwortung des gerichtlichen Aufklärungsbeschlusses vom 18. Februar 2014. Demnach kann der Kläger die Zahlungen des Beklagten auf das Verwahrkonto in Höhe von 17.181,87 € an die Beigeladene zu 1. aufgrund des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (3 CE 11.713) - der nur Eilrechtsschutz gewährt und daher trotz Fehlens einer entsprechenden Tenorierung nur vorläufigen Charakter hat - in Höhe von 1.036,82 € sowie die Zahlungen an die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. nach dem erfolgten Widerruf des Klägers vom 18. Februar 2010 von März bis August 2010 in Höhe von 7.979,78 € beanspruchen. Diese vom Beklagten mitgeteilten Beträge sind der Höhe nach in sich schlüssig und wurden von den Beteiligten auch nicht angezweifelt.

b) Der Zinsanspruch in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet, wenn die streitige Geldleistung der Höhe nach feststeht und, wie im gegebenen Fall, das einschlägige Fachgesetz keine abweichende, die Anwendung der Norm ausschließende Regelung trifft (BayVGH, B. v. 5.12.2008 - 3 B 08.3245 - juris, Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 25.1.2006 - 2 B 36.05 - NVwZ 2006, 605).

5. Der Klage war daher - ohne dass es auf die Wirksamkeit insolvenzrechtlicher Anfechtungen des Klägers ankäme - stattzugeben.

Der Beklagte als unterliegende Partei (§ 154 Abs. 1 VwGO) sowie der Beigeladene zu 2., der einen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Da auch die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. sachlich unterliegen, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Insolvenzordnung - InsO | § 35 Begriff der Insolvenzmasse


(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 516 Begriff der Schenkung


(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ih

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 409 Abtretungsanzeige


(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 378 Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme


Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 163 Zeitbestimmung


Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 15

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht


(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs-

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 379 Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme


(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 411 Gehaltsabtretung


Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2014 - 5 K 12.1520 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2014 - 5 K 12.1520 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2012 - IX ZR 208/11

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 208/11 Verkündet am: 20. September 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2014 - 14 B 11.1592

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Juli 2010 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 735 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Juli 2010 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 735 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein Polizeihauptmeister im Dienst der Beklagten, begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, den von seinen Bezügen für November 2009 im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Betrag in Höhe von 735 Euro an ihn auszubezahlen.

In der Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. September 2005 war er zum damaligen Grenzschutzpräsidium Ost in Berlin versetzt und zum Bundeskriminalamt - BKA -Sicherungsgruppe abgeordnet. Während dieser Zeit war er im Gästehaus des BKA untergebracht.

Nachdem die Unterbringung dort zunächst kostenlos erfolgte, informierte das BKA den Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2003 darüber, dass für die Unterkunft mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ein Entgelt in Höhe von 98,20 Euro monatlich zu entrichten sei. Die Differenz zwischen dem in der Sachbezugsverordnung festgelegten Wert zu dem zu erhebenden Nutzungsentgelt sei zudem als einkommensgleicher Vorteil zu versteuern. Der Kläger wurde um monatliche Überweisung des Nutzungsentgelts in genannter Höhe oder um die Erteilung einer Einzugsermächtigung gebeten. Dieses Schreiben hat der Kläger gegen Empfangsbestätigung am 17. Januar 2003 erhalten.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 erläuterte das BKA dem Kläger erneut die Rechtslage bezüglich des zu entrichtenden Nutzungsentgelts und forderte ihn auf, dieses in der genannten Höhe ab 25. Juli 2004 zu überweisen oder eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Nachforderungen für den zurückliegenden Zeitraum würden nicht erhoben.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass sich das Nutzungsentgelt für die Unterbringung im Gästehaus ab Januar 2005 auf monatlich 105 Euro erhöht habe.

Der Kläger hat für den Zeitraum Oktober 2004 mit Februar 2005 das Nutzungsentgelt in der jeweils festgesetzten Höhe entrichtet. Ab 1. März 2005 bis zu seinem Auszug aus dem Gästehaus am 29. September 2005 leistete er jedoch keine Zahlungen mehr.

Mit Schreiben vom 28. November 2008 - dem Kläger laut PZU am 1. Dezember 2008 zugestellt - teilte das BKA dem Kläger unter dem Betreff „Erhebung von Nutzungsentgelt für Ihre dauerhafte Unterbringung im Gästehaus des Bundeskriminalamtes in Berlin, hier: Einziehung ausstehender Entgelte“, mit, dass sein Konto bei der Bundeskasse Kiel gegenwärtig einen Zahlungsrückstand in Höhe von 735 Euro aufweise. Dieser Betrag sei im Hinblick auf laufende Klageverfahren bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Nutzungsentschädigung für die Zurverfügungstellung einer Unterkunft im Zuge einer Abordnung zunächst nicht eingezogen worden. Mittlerweile habe aber das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit rechtskräftiger Entscheidung vom 23. Januar 2008 bestätigt, dass die Gewährung von Unterkunft einen Sachbezug i. S. v. § 10 BBesG darstelle und der Beamte, der - wie der Kläger - ein Zimmer im Gästehaus des BKA in Kenntnis der dafür zu entrichtenden Kosten nutze, sich mit einer Anrechnung des damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteils in Höhe des mitgeteilten Nutzungsentgelts auf seine Besoldung einverstanden erklärt habe. Der Kläger wurde abschließend nunmehr aufgefordert, das ausstehende Nutzungsentgelt in Höhe von 735 Euro auf das Konto des BKA einzuzahlen. Andernfalls sehe sich das BKA gezwungen, diesen Betrag im Wege der Aufrechnung von seinen laufenden Bezügen unter Berücksichtigung der pfändbaren Bezügebestandteile einzubehalten.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen den Zahlungsanspruch der Beklagten die Einrede der Verjährung erheben. In dem Antwortschreiben vom 22. Januar 2009 führte das BKA daraufhin aus, die Verjährungsfrist bezüglich des Anspruchs auf Zahlung der Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme des Gästehauses im Zeitraum 1. März bis 30. September 2005, die grundsätzlich zum 31. Dezember 2008 abgelaufen wäre, habe durch die im Bescheid vom 28. November 2008 enthaltene Vornahme einer behördlichen Vollstreckungsmaßnahme nach Maßgabe des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB erneut zu laufen begonnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung des Bescheides vom 22. Juni 2004 wie Bestandskraft, Fälligkeit der geschuldeten Leistung und Ablauf einer Frist von einer Woche nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 2 VwVG) hätten vorgelegen. Sollte eine Einzahlung durch den Kläger nach wie vor nicht vorgenommen werden, werde eine Verrechnung mit seinen laufenden Bezügen erfolgen.

Der Kläger hielt weiterhin an dem Einwand der Verjährung fest mit der Begründung, das Schreiben vom 28. November 2008 stelle keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern allenfalls eine der Vollstreckung vorausgehende Mahnung dar, die nicht zu einem Neubeginn der Verjährung führe.

Mit Schreiben vom 17. September 2009 erklärte das BKA schließlich die Aufrechnung bezüglich des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe von 735 Euro mit dem Anspruch des Klägers auf laufende Bezüge bis zur Höhe des pfändbaren Betrages. Der streitgegenständliche Betrag wurde dann von den Bezügen des Klägers für November 2009 einbehalten.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 2. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsamt Köln mit Bescheid vom 1. Februar 2010 als unzulässig zurück.

Die daraufhin am 8. März 2010 erhobene Klage mit dem Antrag auf Auszahlung der vollen Dienstbezüge für November 2009 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2010 ab. Der geltend gemachte Besoldungsteilanspruch in Höhe von 735 Euro sei erloschen (§ 389 BGB), weil die Beklagte insoweit mit dem vom Kläger geschuldeten Nutzungsentgelt aufgerechnet habe. Die Forderung der Beklagten ergebe sich aus dem auch vom Kläger für bestandskräftig erachteten Bescheid des BKA vom 22. Juni 2004 bzw. vom 11. Januar 2005, wonach der Kläger ab 2005 für die Unterkunft im Gästehaus des BKA monatlich 105 Euro habe entrichten müssen. Eine Verjährung dieser Forderung sei nicht eingetreten, da es sich bei dem Schreiben des BKA vom 28. November 2008 um einen die rückständigen Nutzungsentgelte aus 2005 feststellenden Leistungsbescheid handele. Das Schreiben/der Bescheid des BKA vom 22. Juni 2004 habe lediglich eine grundsätzliche künftige finanzielle Beteiligungspflicht des Klägers an den Unterkunftskosten für den Fall festgelegt, dass er das Gästehaus weiterhin als Unterkunft nutze. Das Schreiben/der Bescheid des BKA vom 28. November 2008 sei daher weder eine bloße Mahnung noch eine Vollstreckungsentscheidung, da ein konkretes Leistungsgebot bisher noch nicht vorgelegen habe. Nunmehr sei gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG festgestellt worden, für welche Zeiträume ab 1. August 2004 infolge des Verhaltens des Klägers Nutzungsentschädigungsforderungen der Beklagten entstanden seien. Es handle sich daher um einen per PZU zugestellten Vollstreckungstitel. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung berühre nicht den Verwaltungsaktcharakter der Maßnahme. Da dieser Bescheid dem Kläger noch im Jahr 2008 zugestellt worden sei, sei der Anspruch der Beklagten zum Zeitpunkt des Vollzugs der Aufrechnung noch nicht verjährt gewesen.

Das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 9. Januar 2009 könne nicht als Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 28. November 2008 ausgelegt werden, der im Hinblick auf § 80 Abs. 1 VwGO die Aufrechenbarkeit der Nutzungsentschädigungsforderung hindern würde, da der Kläger hierin nach eigenem Bekunden gar keinen Verwaltungsakt gesehen habe, sondern lediglich eine Mahnung. Er habe sich daher nur gegen die Vollziehung des Anspruchs mittels Verjährungseinrede wenden wollen und folgerichtig auch kein Argument gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung an sich vorgebracht.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 735 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die rechtliche Qualifizierung eines Schreibens habe nach einem objektiven Empfängerhorizont zu erfolgen. Im Falle von Unsicherheiten - sollte man solche hier überhaupt sehen - gingen diese zulasten der Behörde, da diese ihr Handeln unmissverständlich gestalten könne. Vorliegend komme eine Einordnung des Schreibens vom 28. November 2008 als ein die Verjährung unterbrechender Bescheid nicht in Betracht. Auch die Beklagte selbst habe offensichtlich keinen Willen zum Erlass eines Leistungsbescheides gehabt. Das Verwaltungsgericht habe vielmehr in seiner Entscheidung den Willen der handelnden Behörde durch seine eigene Einschätzung eines (rückblickend) optimalen Behördenverhaltens ersetzt. Die Einbehaltung des streitgegenständlichen Betrages sei unrechtmäßig, da die Beklagte zur Zeit der Aufrechnung keine aufrechenbare Forderung gegen den Kläger mehr innegehabt habe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Mit Schreiben vom 10. bzw. 15. Mai 2012 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Über die zugelassene Berufung kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, nachdem die beiden Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung des von seinen Bezügen im November 2009 einbehaltenen Teilanspruchs in Höhe von 735 Euro, da dieser noch nicht erfüllt und auch nicht in anderer Weise getilgt wurde. Die Beklagte konnte gegen den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der vollen Bezüge für November 2009 nicht mit ihrer (verjährten) Forderung auf Zahlung des rückständigen Nutzungsentgelts für die Unterkunft im Gästehaus des BKA in der Zeit vom 1. März bis 30. September 2005 aufrechnen.

Mit der Aufrechnung wird die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen durch einseitiges Rechtsgeschäft bewirkt. Hierfür müssen sich gemäß § 387 BGB zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zwei gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenüberstehen. Die Aktiv- bzw. Gegenforderung (hier: Anspruch der Beklagen auf Zahlung des Nutzungsentgelts in Höhe von 735 Euro) muss dabei voll wirksam und fällig sein, die Passiv- bzw. Hauptforderung (hier: Anspruch des Klägers auf Auszahlung seiner Bezüge für November 2009) muss dagegen lediglich erfüllbar sein (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 387 Rn. 11 f.). Gemäß § 390 BGB darf die Aktiv- bzw. Gegenforderung darüber hinaus nicht einredebehaftet sein, wobei § 215 BGB insoweit eine Ausnahme enthält.

Die genannten Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung liegen im Fall des Klägers nicht vor. Zwar sind die Merkmale der Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit (Geldforderungen) der sich gegenüberstehenden Forderungen unstreitig gegeben, im maßgeblichen Zeitpunkt (Aufrechnungslage) fehlte es jedoch an der Erfüllbarkeit der Passivforderung.

1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von 735 Euro ist §§ 10, 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte war zur Erhebung eines Benutzungsentgelts für die Gewährung einer Unterkunft in ihrem Gästehaus berechtigt: Die Gewährung einer Unterkunft stellt einen Sachbezug i. S. v. § 10 BBesG dar. Der Begriff des Sachbezugs umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährten Zuwendungen wirtschaftlicher Vorteile durch den Dienstherrn an den Beamten. Mit der Nutzung der im Zuge seiner Abordnung bereitgestellten Unterkunft fließt dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Amt ein wirtschaftlicher Vorteil zu, denn er erspart Aufwendungen für eine ansonsten anzumietende Wohnung (vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v. 23.1.2008 - OVG 6 B 13.06 -). Die Beklagte hat dem Kläger den Sachbezug auch nicht aufgezwungen. Denn dieser war nicht verpflichtet, im Gästehaus des BKA zu wohnen und daher nicht gehindert, sich selbst eine Wohnung in Berlin zu suchen. Das hat er nicht getan. Vielmehr hat der Kläger die angebotene Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin in Kenntnis des Umstandes in Anspruch genommen, dass hierfür ein Entgelt in Höhe von 105 Euro monatlich erhoben wird und damit die vom BKA bereitgestellte Unterkunft aufgrund eigener Entschließung als Sachbezug entgegengenommen.

Damit lagen die Voraussetzungen für die Anrechnung des wirtschaftlichen Wertes des dem Kläger gewährten Sachbezugs auf seine Besoldung gemäß § 10 BBesG vor.

Die Beklagte hat allerdings im vorliegenden Fall von der Möglichkeit einer Anrechnung des Sachbezugs auf die Besoldung des Klägers in Form einer monatlichen Verrechnung nach § 10 BBesG keinen Gebrauch gemacht. Statt dessen hat das BKA den Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2004 bzw. 11. Januar 2005 gebeten, den wirtschaftlichen Wert der Unterkunftsgewährung monatlich in der mitgeteilten Höhe an das BKA zu überweisen. Auch dies wird indes von § 10 BBesG gedeckt. Es handelt sich hierbei lediglich um eine andere Art und Weise, in der die Anrechnung des Sachbezugs auf die Besoldung durchgeführt werden kann. Hierfür sprechen angesichts der allgemein üblich gewordenen Errechnung und Auszahlung der Besoldung mit Hilfe der modernen Datenverarbeitungsanlagen vor allem Gründe der Praktikabilität. Der Kläger wird durch die Wahl dieser Form der Anrechnung nicht schlechter gestellt, als wenn die Beklagte den Sachbezug mit seinem Besoldungsanspruch verrechnen und ihm nur eine gekürzte Besoldung auszahlen würde (vgl. BVerwG, U. v. 17.3.1983 - 2 C 34.81 - BVerwGE 67, 66).

Ob die genannten Schreiben des BKA - wie die Beklagte meint - als Leistungsbescheide anzusehen sind, oder ob sie - wofür nach Ansicht des Senats angesichts der fehlenden, für eine Entscheidung in Bescheidsform üblichen Tenorierung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, der formlosen Übermittlung und der im Stile einer bloßen Mitteilung gehaltenen Formulierungen (z. B. „Das von jedem Gästehausbewohner zu entrichtende Benutzungsentgelt beträgt in Anlehnung an die BüLuG 98,20 €. Zu diesem Zweck bitten wir Sie, … zu überweisen.“) erheblich mehr spricht - als ein bloßes tatsächliches Verwaltungshandeln in Form eines Informationsschreibens, wie es regelmäßig einer Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung gemäß § 10 BBesG vorausgeht, verbunden mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung, zu werten ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn für das Entstehen des Zahlungsanspruchs ist ein Leistungsbescheid nicht erforderlich: Der Kläger hat unstreitig im maßgeblichen Zeitraum Sachbezüge erhalten, die nicht nach § 10 BBesG auf seine Dienstbezüge angerechnet wurden, so dass insoweit eine Überzahlung gegeben ist. Der Erlass eines Rückforderungsbescheides für überzahlte Bezüge ist für das Entstehen des Rückzahlungsanspruchs nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.2005 - 2 B 2.05 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 58). Dies ergibt sich auch aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt. Die Annahme eines Verwaltungsakts hätte auch keine Auswirkungen auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs (§ 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).

2. Dieser Anspruch der Beklagten auf Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge für die Zeit von März 2005 bis einschließlich September 2005 in Höhe von insgesamt 735 Euro ist jedoch verjährt und konnte durch die Erklärung vom 17. September 2009 trotz der Regelung in § 215 BGB nicht mehr mittels Aufrechnung mit den laufenden Bezügen des Klägers realisiert werden. Der Kläger hat die Einrede der Verjährung erhoben.

2.1 Der Anspruch auf Rückzahlung von Bezügen unterliegt seit dem 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB; vgl. OVG Saarl, U. v. 27.4.2007 -1 R 22/06 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 66). Vorliegend begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2005 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2008.

2.2 Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung trat nicht ein.

2.2.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten stellt das Schreiben des BKA vom 28. November 2008 keinen Verwaltungsakt i. S. v. §§ 35, 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dar. Diese Vorschrift ergänzt in entsprechender Anwendung der §§ 208 ff. BGB bereits bestehende allgemeine Möglichkeiten, die Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu unterbrechen, indem sie die Unterbrechung auch durch den Erlass eines Verwaltungsakts zulässt.

Will eine Behörde ihre Aufforderung an einen Bediensteten, zur Abdeckung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs einen bestimmten Betrag zu zahlen, als Regelungsbescheid verstanden wissen, muss sie dies für den Betroffenen unmissverständlich klarstellen (BVerwG, U. v. 26.4.1968 - VI C 113.67 - BVerwGE 29, 310). Maßgebend ist insoweit nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, U. v. 17.8.1995 - 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101). Unklarheiten gehen dabei zulasten der Verwaltung, da eine nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt missverständliche Willensäußerung der Verwaltung nicht zu einer Benachteiligung des Empfängers führen darf.

Dies zugrunde gelegt kann dem Schreiben des BKA vom 28. November 2008 eine Regelungswirkung und damit ein Verwaltungsaktcharakter nicht beigemessen werden.

Gegen die Annahme einer bindenden Regelung spricht bereits das äußere Erscheinungsbild dieses Schreibens. Das BKA hat es selbst nicht als Bescheid, Verfügung oder Festsetzung bezeichnet. Vielmehr heißt es im Betreff lediglich „Erhebung von Nutzungsentgelt für Ihre dauerhafte Unterbringung im Gästehaus des Bundeskriminalamtes in Berlin, hier: Einziehung ausstehender Entgelte“. Einen abgesetzten Entscheidungssatz enthält das Schreiben ebenfalls nicht. Es ist vielmehr im Stile eines persönlichen Anschreibens gehalten; darin wird dem Kläger zunächst mitgeteilt, dass sein Konto bei der Bundeskasse Kiel gegenwärtig einen Zahlungsrückstand in Höhe von 735 Euro aufweist, nachdem das in dieser Höhe aufgelaufene Nutzungsentgelt im Hinblick auf laufende Klageverfahren zunächst nicht eingezogen worden sei. Mit den folgenden Ausführungen zum Inhalt der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2008 - OVG 6 B 13.06 - weist das BKA den Kläger dann darauf hin, dass somit nun kein Grund mehr gegeben sei, auch weiterhin von der Einziehung des genannten Zahlungsrückstandes abzusehen.

Ein Leistungsbescheid fungiert in der Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen als Vollstreckungstitel. In ihm muss deshalb der zu vollstreckende Anspruch eindeutig festgestellt sein. Die Feststellung einer (Rück-)Zahlungspflicht allein genügt dabei noch nicht. Allein der Umstand, dass § 10 BBesG als Rechtsgrundlage für die Erhebung des Nutzungsentgelts angeführt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, das Schreiben vom 28. November 2008 sei ein Verwaltungsakt. Sonstige Hinweise, aus denen entnommen werden könnte, dass es sich um einen Leistungsbescheid handelt, finden sich nicht. So fehlt insbesondere auch ein Hinweis auf das Betreiben der Verwaltungsvollstreckung im Fall der Nichterfüllung. Die Mitteilung, bei Nichteinzahlung sehe sich das BKA gezwungen, diesen Betrag im Wege der Aufrechnung von den laufenden Bezügen des Klägers unter Berücksichtigung der pfändbaren Bezügebestandteile einzubehalten, stellt keinen solchen Hinweis dar. Hiermit wird vielmehr lediglich die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts angekündigt, aber keine Vollstreckungsmaßnahme (vgl. dazu BVerwG, U. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218). Die Vollziehung einerseits und die Aufrechnung andererseits sind zwei Rechtsinstitute mit verschiedener Zielrichtung und Wirkung.

Hinzu kommt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Dies allein schließt zwar die Annahme eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht aus, verstärkt jedoch aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers den Eindruck, dass es sich bei dem Schreiben nicht um einen Leistungsbescheid handelt, sondern ausschließlich um ein Schreiben mit informatorischem Charakter. Der Kläger hat das Schreiben vom 28. November 2008 auch nicht etwa zum Anlass genommen, in zeitlicher Nähe zum Erhalt hiergegen einen Rechtsbehelf einzulegen. Er hat vielmehr lediglich die Einrede der Verjährung erhoben. Dies legt die Annahme nahe, dass der Kläger selbst das Schreiben als bloße Zahlungsaufforderung und nicht als Leistungsbescheid aufgefasst hat. Zumindest bestanden beim Empfänger der Zahlungsaufforderung insoweit aus berechtigtem Grund (s. o.) Unklarheiten, die zulasten der Verwaltung gehen, so dass es nicht gerechtfertigt ist, der Zahlungsaufforderung im Schreiben vom 28. November 2008 die Qualität eines Leistungsbescheides beizumessen. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch, dass sich hierin keine nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung findet, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten bzw. Soldaten tragbare Lösung ermöglichen soll, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - IÖD 2012, 175).

2.2.2 Das Schreiben des BKA vom 28. November 2008 stellt auch nicht etwa die Vornahme einer behördlichen Vollstreckungshandlung i. S. v. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, wie das BKA offensichtlich zunächst meinte, zumal hierin lediglich die Aufrechnung mit den laufenden Bezügen des Klägers angekündigt wird. Im Übrigen hat die Aufrechnung mit der Verwaltungsvollstreckung nur gemein, dass auch sie eine einseitige Willenserklärung ist. Sie hat allerdings keinen Verwaltungsaktcharakter (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218/220). Die Aufrechnung dient zudem in erster Linie nicht der Durchsetzung der in einem Bescheid geregelten Forderung durch die Behörde, sondern der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit der Behörde; dass diese Erfüllung zugleich die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt, ist lediglich ihre zwangsläufige Folge. Vor allem erfolgt die Aufrechnung nicht mit hoheitlichen Mitteln; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (vgl. BVerwG, U. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 m. w. N.).

Nach alledem war der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der noch ausstehenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 735 Euro mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjährt.

3. Zwar kann grundsätzlich gemäß § 215 BGB auch mit einer schon verjährten Forderung aufgerechnet werden. Das setzt indessen voraus, dass in noch nicht verjährter Zeit eine Aufrechnungslage bestanden hat. Die Aufrechnungslage ist der Zustand des „Aufrechenbar-Gegenüberstehens“ von Forderungen. Dies ist gegeben, wenn die in § 387 BGB normierten Tatbestandsmerkmale Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Durchsetzbarkeit der Aktivforderung des Aufrechnenden und Erfüllbarkeit der Passivforderung des Aufrechnungsgegners vorliegen (st. Rspr., z. B. BGH, U. v. 19.5.2011 - IX ZR 222/08 - MDR 2011, 1074).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt fehlte es vorliegend jedoch an der Erfüllbarkeit der Passivforderung (Anspruch auf Bezüge für September 2009). Dies ergibt sich aus Folgendem:

Wann eine Forderung gegen eine andere aufgerechnet werden kann, bestimmt sich nach § 387 BGB. Danach muss der Aufrechnende die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken können. Im Hinblick auf den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Halbfälligkeit ist eine Aufrechnung gegen eine erst später fällig werdende, aber bereits erfüllbare Passivforderung zulässig. Lediglich die Aufrechnung gegen eine erst künftige oder noch nicht erfüllbare Forderung ist ausgeschlossen. Wird die Aufrechnungserklärung erst nach Verjährung der aufgerechneten Aktivforderung abgegeben, so ist gemäß § 215 BGB jedoch auf den Zeitpunkt der Verjährung abzustellen und zu prüfen, ob und inwieweit der Aufrechnende in diesem Augenblick seine eigene Leistung schon im Voraus hätte bewirken dürfen.

3.1 Ein Anspruch des Klägers auf seine Bezüge auch für das Jahr 2009 bestand bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Forderung der Beklagten. Denn bei den künftigen Besoldungsbeträgen eines Beamten handelt es sich nach höchstrichterlicher Auffassung nicht um künftige Forderungen, sondern um Teile eines schon entstandenen Anspruchs, da gemäß § 3 Abs. 1 BBesG mit der Begründung des Beamtenverhältnisses ein einheitliches Recht auf alle, auch die künftig fällig werdenden gesetzlichen Gebührnisse hervorgerufen wird (RG, U. v. 28.6.1943 - III 5/43 - RGZ 171, 215/220 zur Rechtslage vor Erlass des BBesG). Das Gehalt des Beamten ist keine Entlohnung für die einzelnen von ihm geleisteten Dienste, sondern eine ihm für die Dauer des Amtes zugebilligte, für den standesgemäßen Unterhalt bestimmte „Rente“, die ähnlich wie die Leibrente auf einem geschlossenen einheitlichen Recht beruht. Daher geht das Bundesbesoldungsgesetz in § 11 Abs. 2 Satz 1 auch davon aus, dass eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen auf Besoldungsbezüge prinzipiell zulässig ist.

3.2 Allerdings muss der Aufrechnende auch berechtigt sein, die ihm obliegende Leistung zu bewirken (Erfüllbarkeit der Passivforderung). Das enthält den Rechtsgedanken, dass er sich nur dann der Forderung des Anderen bemächtigen darf, um damit seinen eigenen Anspruch zu befriedigen, wenn er berechtigt ist, dem Anderen die Erfüllung seiner Forderung aufzudrängen. Es kommt also darauf an, ob der Bezügeschuldner die Leistung, die ihm in Gestalt der zukünftigen Bezügeteile obliegt, schon vor den Zeitpunkten ihrer verschiedenen Fälligkeiten erfüllen kann.

Die Erfüllbarkeit eines Anspruchs beurteilt sich nach § 271 BGB. Ist für die Leistung eine Zeit bestimmt, so ist „im Zweifel“ anzunehmen, dass der Schuldner sie vorher bewirken kann. Diese Bestimmung des § 271 Abs. 2 BGB ist jedoch dann unanwendbar, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Gläubigers (hier also des Klägers) beeinträchtigt werden.

Da es sich bei dem Anspruch des Beamten auf Bezüge um ein einheitliches Gebilde handelt, das von vornherein grundsätzlich auch die zukünftigen Teile umfasst und der Beamte sich im Hinblick auf die Zulässigkeit von Vorschüssen, Abtretungen und Pfändungen im Rahmen der beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften gewisse Vorausleistungen gefallen lassen muss, wird in der Literatur unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Befugnis des Dienstherrn zur Aufrechnung mit noch nicht fälligen Besoldungsansprüchen bejaht (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Sept. 2013, § 11 BBesG, A II/1, Rn. 141 m. w. N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 15 BBesG Rn. 82). Eine zeitliche Beschränkung wird hier nicht diskutiert.

Dass die Dienstbehörde schlechthin auch gegen den Willen des Beamten zu beliebigen Vorauszahlungen berechtigt ist, kann allerdings nicht angenommen werden. Denn dies widerspräche dem Sinn der Bezügezahlung und den schutzwürdigen Belangen des Bezügeempfängers, der vielfach nur aus den Bezügen seinen laufenden Unterhalt wird bestreiten können. Den Zweck, den Beamten zur möglichst wirksamen Ausübung seines Amtes, u. a. durch Sicherung der amtsgemäßen Lebenshaltung und Repräsentation, zu befähigen (vgl. BVerwG, U. v. 28.9.1967 - II C 37.67 - BVerwGE 28, 1), gewährleisten regelmäßig fortlaufende Bezüge im Allgemeinen besser als Vorauszahlungen auf lange Zeiträume (vgl. BGH, U. v. 28.10.1971 - II ZR 49/70 - MDR 1972, 213 zu monatlich fälligen Ruhegehaltsansprüchen). Dieser Zweck könnte gefährdet werden, wenn Vorauszahlungen für einen beliebigen Zeitraum entgegengenommen werden müssten; zu denken ist etwa an die unüberlegte, nicht zweckbestimmte Verwendung eines größeren Kapitalbetrages. Im Übrigen ist der Besoldungsanspruch der Höhe nach nicht für alle Zukunft festgelegt, künftige Veränderungen lassen sich nicht sicher abschätzen. Vorausleistungen für entfernte Zeitabschnitte der Zukunft könnten daher Anlass für Streitigkeiten über die Frage der Erfüllung geben. Dementsprechend ist es auch nicht verkehrsüblich, ohne besondere Vereinbarung den Anspruch auf monatlich laufende Bezüge etwa auf Jahre hinaus vorweg zu erfüllen.

Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte hält der Bundesgerichtshof es für angemessen und beiden Seiten zumutbar, den Zeitraum, bis zu dem monatlich fällige, dem laufenden Lebensunterhalt dienende privatrechtliche Ansprüche im Voraus getilgt werden können, für den Regelfall auf ein halbes Jahr anzusetzen. Diese Rechtsprechung erscheint auf laufende beamtenrechtliche Bezüge grundsätzlich übertragbar. Auch einer Tilgung solcher erst in Zukunft fällig werdender Ansprüche im Wege der Aufrechnung würden so Grenzen gesetzt (BGH, U. v. 28.10.1971 - II ZR 49/70 - NJW 1972, 154; U. v. 16.6.1993 - XII ZR 6/92 - BGHZ 123, 49; U. v. 15.3.2006 - VIII ZR 120/04 - MDR 2006, 1156). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat auch das OVG Rheinland-Pfalz keine rechtlichen Bedenken gegen eine Aufrechnung mit im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch nicht fälligen Forderungen auf Versorgungsansprüche eines Beamten (U. v. 14.3.1990 - 2 A 99/89 - NVwZ 1991, 95/96). Im dortigen Fall war allerdings die Frage, bis zu welchem Zeitraum dies zulässig sein soll, nicht zu entscheiden, nachdem lediglich die beiden unmittelbar auf die Aufrechnungserklärung folgenden Monate betroffen waren.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - (MDR 1990, 319) im Falle einer Zusatzversorgungsrente die Aufrechnung des Versicherers mit einer Gegenforderung über den Zeitpunkt ihrer Verjährung hinaus insgesamt als unzulässig angesehen, da nach dortiger Auffassung der nach der Satzung der Versorgungsanstalt Post (VAPS) Zusatzversorgungsberechtigte in aller Regel noch weit mehr als der private Ruhegehaltsempfänger auf regelmäßig fortlaufende Bezüge angewiesen sei, da er seinen Unterhalt vielfach nur aus seiner Versorgung werde bestreiten können. Daraus schließt der 4a. Senat in Fortführung der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs, dass ein Zusatzversorgungsberechtigter eine erst künftig fällig werdende Zusatzrente überhaupt nicht im Voraus anzunehmen brauche, da dies seinen künftigen Unterhalt gefährden könne. Ein Bedürfnis für eine Vorauszahlungsbefugnis des Versicherers sei andererseits nicht ersichtlich.

Die Frage, ob Beamte der Beklagten - wie der Kläger - in Anwendung der oben genannten Rechtsprechung Bezüge für maximal sechs Monate im Voraus anzunehmen verpflichtet sind, oder ob sie künftig fällig werdende Bezüge überhaupt nicht im Voraus anzunehmen brauchen, kann vorliegend allerdings offen bleiben. Jedenfalls ist eine Erfüllbarkeit solcher Ansprüche über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus zu verneinen.

Die Aufrechnung ist gemäß § 215 BGB auf den Tag, an dem der Zahlungsanspruch der Beklagten verjährte (31. Dezember 2008), zurück zu beziehen. In Anwendung der oben dargelegten Grundsätze hätte die Beklagte in diesem Zeitpunkt ihre Verpflichtung zur Zahlung der Bezüge an den Kläger höchstens bis zum 30. Juni 2009 vorweg tilgen können. Die erst im September 2009 erklärte Aufrechnung der Beklagten erfolgte daher zu spät. Damit hat eine Aufrechnungslage i. S. v. § 387 BGB im Hinblick auf die gegenseitigen Forderungen mangels Erfüllbarkeit der Passivforderung in unverjährter Zeit nicht vorgelegen, da der Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Bezüge für die Monate September (bzw. November 2009) vor Ablauf des 31. Dezember 2008 noch nicht erfüllbar war (vgl. auch Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 387 Rn. 3 und 6).

Da die erst im September 2009 erklärte Aufrechnung nach alledem unwirksam war, hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Bezüge für den Monat November 2009 in Höhe von 735 Euro noch nicht erfüllt. Der Klage war daher unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils stattzugeben.

Auch der Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage (10.3.2010) steht dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 BGB in der geltend gemachten Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt über die Verjährung der Aktivforderung hinaus durch den Dienstherrn gegen einen Bezügeanspruch des Beamten aufgerechnet werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 208/11 Verkündet am:
20. September 2012
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung
auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis beruhen
, das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist.
BGH, Urteil vom 20. September 2012 - IX ZR 208/11 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. November 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die beklagte Bank gewährte E. S. (fortan: Schuldnerin) im Jahr 2005 ein Darlehen zur Finanzierung eines Fahrzeugs. Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Darlehensvertrag trat die Schuldnerin der Beklagten die pfändbaren Teile ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen gegen den jeweiligen Arbeitgeber ab. Außerdem wurde das kreditfinanzierte Fahrzeug an die Beklagte sicherungsübereignet.
2
Am 17. Januar 2007 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin wechselte zum 1. September 2008 von ihrem bisherigen in ein neues Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger überwies am 14. Januar 2009 an die Beklagte 1.805,97 €. In diesem Betrag waren die pfändbaren Anteile des Einkommens der Schuldnerin aus den Monaten September 2008 bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 1.313,20 € enthalten. Der Kläger verlangt insoweit die Rückzahlung, weil er meint, die Einkommensabtretung sei nach dem Arbeitsplatzwechsel der Schuldnerin nicht mehr wirksam.
3
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt sei. Die Vorausabtretung der Gehaltsansprüche sei nicht nach § 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Diese Norm werde bei der Vorausabtretung von Lohnansprüchen durch die Regelung des § 114 Abs. 1 InsO verdrängt, welche auch die Bezüge nach einem Wechsel des Arbeitgebers erfasse. Die Vorschrift differenziere ihrem Wortlaut nach nicht zwischen Bezügen aus einem bestehenden Dienstverhältnis und solchen aus einem erst nach der Verfahrenseröffnung begründeten Dienstverhältnis. Sie bezwecke durch die Behandlung der Vorausabtretung als insolvenzfest, dass künftige Bezüge als Kreditsicherheit verwendet werden können. Dem Gesetzeszweck liefe es zuwider, wenn die durch § 114 Abs. 1 InsO bewirkte Privilegierung der Vorausabtretung von Lohn- und Gehaltsforde- rungen durch einen einfachen Arbeitsplatzwechsel des Schuldners oder nach einer Änderungskündigung entfiele.

II.


6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
7
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlung von 1.313,20 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Zahlung des Klägers erfolgte gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO mit rechtlichem Grund, weil die Schuldnerin zur Sicherung der Darlehensforderung der Beklagten den pfändbaren Teil ihrer gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen gemäß §§ 398, 400 BGB, §§ 850 ff ZPO wirksam an die Beklagte abgetreten hatte. Diese Abtretung begründete nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ein Absonderungsrecht der Beklagten nach § 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 InsO in Höhe der pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens.
8
1. Die Vereinbarung über die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche genügte dem verfügungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Im Falle der Vorausabtretung künftiger Forderungen verlangt dieser Grundsatz nicht, dass die abgetretenen Forderungen schon zum Zeitpunkt der Abtretung bestimmt sind. Sie müssen lediglich im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sein (BGH, Urteil vom 24. November 1975 - III ZR 81/73, WM 1976, 151; vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, ZIP 1999, 2058, 2059). Deshalb schadet es nicht, wenn der Drittschuldner und der Rechtsgrund zur Zeit der Abtretung noch nicht bekannt sind, sofern die übrigen Individualisierungs- merkmale die abgetretenen Forderungen zweifelsfrei kenntlich machen (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 96 Rn. 45). Um Zweifel auszuräumen, kann bei der Ermittlung der abgetretenen Forderungen auch auf Umstände außerhalb der gegebenenfalls auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999, aaO). Die Abtretung künftiger Lohn- und Gehaltsansprüche in Höhe der pfändbaren Anteile - auch aus noch nicht bestehenden Arbeitsverhältnissen - ist deshalb regelmäßig wirksam (BGH, Urteil vom 24. November 1975, aaO; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, WM 1976, 470; BAG, WM 1968, 1047, 1048; Ganter, aaO Rn. 46). Es kommt nicht darauf an, dass der künftige Arbeitgeber zur Zeit der Abtretungsvereinbarung als Drittschuldner bereits bestimmbar ist; vielmehr genügt es, dass er zur Zeit des Entstehens der Lohnforderung bestimmt werden kann.
9
2. Die Vorausabtretung ist auch dann wirksam vereinbart, wenn es sich bei ihr, wie die Revision meint, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte. Grundsätzlich können Vorausabtretungen von Lohn- und Gehaltsansprüchen auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ratenkreditverträge wirksam vereinbart werden (BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 72/88, BGHZ 108, 98, 104). Sie müssen allerdings in den Vertrag einbezogen sein und der besonderen Inhaltskontrolle standhalten. Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der Vorausabtretung weder um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB noch führt sie unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Übersicherung zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.
10
a) Die Einbeziehung der Klausel in den Darlehensvertrag scheitert nicht an § 305c Abs. 1 BGB. Überraschend im Sinne dieser Norm ist eine Klausel nur dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; st. Rspr.). Dies kann auf eine Klausel zutreffen, durch die sich der Verkäufer im Rahmen eines Abzahlungskaufes im Voraus die Lohn- und Gehaltsansprüche des Vertragspartners abtreten lässt (OLG Karlsruhe, NJW 1981, 405, 407; OLG Hamm, BB 1983, 1304, 1307; Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 305c Rn. 83). In Verbraucherkreditverträgen stellt eine Lohnabtretungsklausel hingegen ein gängiges Sicherungsmittel dar, und zwar auch dann, wenn der Kredit der Finanzierung eines bestimmten Gegenstandes dient (OLG Frankfurt, NJW 1986, 2712, 2713; Lindacher, aaO).
11
b) Die Lohnabtretungsklausel führt im Streitfall auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Schuldnerin und damit zu ihrer Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich kann eine formularmäßige Sicherungsabtretung aller Ansprüche aus Arbeits- und Dienstverhältnissen, insbesondere in Kumulation mit anderen Sicherheiten wie etwa einer Sicherungsübereignung des kreditfinanzierten Fahrzeugs, zwar eine unzulässige Übersicherung und damit eine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers bewirken (vgl. OLG Frankfurt, aaO; Uhlenbruck/Berscheid/Ries, InsO, 13. Aufl., § 114 Rn. 16). Für das Vorliegen einer ursprünglichen, bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages bestehenden Übersicherung fehlt es jedoch im Streitfall an einer konkreten Darlegung, zumal sich der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz auf die Unangemessenheit der Sicherheitenbestellung beruft. Eine mögliche nachträgliche Übersicherung macht die formularmäßige Sicherungsklausel nicht unwirksam. Aus dem Zweck des Sicherungsvertrags ergibt sich die Pflicht des Sicherungsnehmers, Sicherheiten zurückzugewähren, die endgültig nicht mehr benötigt werden. Eine vertragliche Freigaberegelung ist hierfür nicht erforderlich. Ist - wie im Streitfall - ein Freigabeanspruch ausdrücklich vereinbart, kommt es auf die Angemessenheit der vereinbarten Deckungsgrenze nicht an, weil an die Stelle einer unangemessenen Klausel die regelmäßig angemessene Deckungsgrenze von 110 vom Hundert tritt (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 27. November 1997 - GSZ 1/97 und GSZ 2/97, BGHZ 137, 212, 219, 224; BGH, Urteil vom 26. April 2005 - XI ZR 289/04, WM 2005, 1168, 1169).
12
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass einem Übergang des pfändbaren Teils der Gehaltsansprüche der Schuldnerin für die Monate von September 2008 bis Dezember 2008 auf die Beklagte auch nicht die Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO entgegensteht.
13
a) Nach § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist der Verfügungstatbestand mit dem Zustandekommen des Abtretungsvertrages abgeschlossen. Der Rechtsübergang vollzieht sich jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung (BGH, Urteil vom 19. September 1983 - II ZR 12/83, BGHZ 88, 205, 206; vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 6 mwN). Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Zessionar deshalb gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht mehr zu Lasten der Masse erwerben. Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, aaO).

14
Werden Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen abgetreten, kommt es deshalb darauf an, ob sie bereits mit dem Vertragsschluss betagt entstehen oder erst befristet mit der Inanspruchnahme der Gegenleistung; nur im ersten Fall hat der Abtretungsempfänger eine gesicherte Rechtsposition (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, aaO). Bei Dienstverträgen entsteht der Vergütungsanspruch erst mit der Erbringung der Dienstleistung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, ZIP 2008, 1488 Rn. 13; vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09, ZIP 2010, 335 Rn. 21). Der Zessionar hat demnach noch keine gesicherte Rechtsposition an künftigen Lohn- oder Gehaltsansprüchen des Schuldners erlangt, solange die Arbeitsleistung von diesem noch nicht erbracht wurde. Werden die Leistungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, schließt § 91 Abs. 1 InsO den Erwerb der hierdurch entstandenen abgetretenen Lohnund Gehaltsansprüche grundsätzlich aus.
15
b) Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdrängt jedoch die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO diejenige des § 91 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 9 ff). Danach ist die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abtretung von künftigen Lohn- und Gehaltsansprüchen für die Dauer von zwei Jahren nach der Verfahrenseröffnung wirksam.
16
aa) Ob die Ausnahmeregelung des § 114 Abs. 1 InsO dabei nur Ansprüche auf Bezüge aus einem zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden oder auch solche aus einem erst während des Insolvenzverfahrens eingegangenen Dienstverhältnis erfasst, ist umstritten.
17
(1) Eine Auffassung verneint die Anwendbarkeit des § 114 Abs. 1 InsO auf die Abtretung von Gehaltsansprüchen, die durch ein erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenes Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wurden (LG Mosbach, ZInsO 2009, 198, 199 f; Moll in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 114 Rn. 21; Uhlenbruck/Berscheid/Ries, aaO § 114 Rn. 20; Hoffmann/Wrede, ZVI 2011, 85, 89 ff). Die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO könne sich nur auf Bezüge aus Dienstverhältnissen beziehen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden, weil nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 InsO keine Rechte an der Insolvenzmasse mehr begründet werden könnten (LG Mosbach, aaO S. 200). Nach seinem Wortlaut betreffe § 114 Abs. 1 InsO nur "Bezüge aus einem Dienstverhältnis", eine Erstreckung auf zukünftige Dienstverhältnisse sei nur im Wege der Analogie zu erreichen, von welcher im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift nur begrenzt Gebrauch gemacht werden dürfe (Moll, aaO; Hoffmann/Wrede, aaO S. 89).
18
(2) Die Gegenauffassung lehnt eine Differenzierung zwischen bereits bestehenden und erst nach der Verfahrenseröffnung begründeten Dienstverhältnissen bei der Anwendung des § 114 Abs. 1 InsO ab (LG Trier, ZInsO 2010, 1941, 1942 f; AG Montabaur, ZIP 2011, 2069, 2070; Braun/Kroth, InsO, 5. Aufl., § 114 Rn. 4; Nerlich/Römermann/Kießner, InsO, 2012, § 114 Rn. 40; im Ergebnis auch HmbKomm-InsO/Ahrendt, 4. Aufl., § 114 Rn. 3). Der Wortlaut der Vorschrift biete keine Anhaltspunkte dafür, dass nur Gehaltsansprüche aus bereits vor der Verfahrenseröffnung bestehenden Dienstverhältnissen vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sein sollten. Vielmehr sprächen Sinn und Zweck der Vorschrift für die Einbeziehung von abgetretenen Dienstbezügen, die auf einem erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Dienstoder Arbeitsverhältnis beruhen (LG Trier, aaO).
19
(3) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abtretung künftiger Gehaltsansprüche bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis beruhen , das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist. Aus dem Wortlaut des § 114 Abs. 1 InsO lässt sich eine Beschränkung auf Gehaltsansprüche aus Dienstverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden haben, nicht ableiten. Die Formulierung "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" unterscheidet nicht zwischen bereits bestehenden und erst künftig begründeten Dienstverhältnissen. Gegen eine solche Unterscheidung sprechen Sinn und Zweck der Norm. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 werden Lohnvorausabtretungen durch § 114 Abs. 1 InsO privilegiert, weil zahlreiche Verbraucher außer einer Lohnzession oftmals keine anderen Sicherheiten für eine Kreditgewährung anbieten könnten und bei einer Einschränkung dieses Sicherungsmittels Nachteile bei der Kreditversorgung in Kauf genommen werden müssten (BT-Drucks. 14/5680, S. 17). Dies bringt den weiterhin tragenden Grund der Vorschrift, die Kreditmöglichkeiten des Verbrauchers zu schützen, zutreffend zum Ausdruck. Der Sicherungswert einer Lohnvorausabtretung würde empfindlich eingeschränkt werden, wenn Lohnansprüche aus Dienstverhältnissen, die der Schuldner in dem durch § 114 Abs. 1 InsO geschützten Zweijahreszeitraum neu eingeht, dem Absonderungsrecht des Zessionars entzogen wären. Eine solche Auslegung schränkte auch die Freiheit des Insolvenzschuldners in sinnwidriger Weise ein, während des Zweijahreszeitraums des § 114 Abs. 1 InsO das bisherige Dienstverhältnis zu beenden und ein neues, möglicherweise besser bezahltes Dienstverhältnis einzugehen. Denn wenn in einem solchen Fall der Zessionar aus der Sicherungsabtretung keine Leistungen mehr erhielte, könnte dies auch dem Insolvenz- schuldner erhebliche Nachteile bringen, etwa den Verlust der kreditfinanzierten Sache. Sähe sich der Schuldner, um solche Nachteile zu vermeiden, gezwungen , auf die Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses zu verzichten, könnte dies dazu führen, dass die vermeintlich begünstigten Insolvenzgläubiger nach Ablauf der Frist des § 114 Abs. 1 InsO schlechter stehen.
20
bb) Im Streitfall ist somit die Abtretung der künftigen Gehaltsansprüche der Schuldnerin auch insoweit gemäß § 114 Abs. 1 InsO insolvenzfest, als sie sich auf Ansprüche aus dem am 1. September 2008 neu begründeten Arbeitsverhältnis bezieht, und zwar für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Kalendermonats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da das Verfahren am 17. Januar 2007 eröffnet wurde, erstreckt sich die wirksame Abtretung auf die streitgegenständlichen pfändbaren Gehaltsanteile der Schuldnerin für die Monate September 2008 bis Dezember 2008.
Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 11.04.2011 - 29 C 546/10 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 16.11.2011 - 2 S 64/11 -

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.

(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.

(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.