Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 1 NE 13.2508

bei uns veröffentlicht am03.02.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der am 27. November 2013 bekannt gemachte Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung A. mit Rinderhaltung und im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls für 252 Schweine, begehrt die Außervollzugsetzung des von der Antragsgegnerin beschlossenen und am 27. November 2013 beschlossenen Bebauungsplans „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“, mit dem für den unmittelbar östlich angrenzenden Teil des Plangebiets ein zweigeteiltes Dorfgebiet (MD 1 und MD 2) festgesetzt wurde. Während im MD 2 ausschließlich Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit den dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäuden zulässig sind, jedoch keine Tierhaltung, sollen in dem sich weiter östlich bis zur G. Straße erstreckenden MD 1 Wohngebäude und Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe zulässig sein, jedoch keine Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe. In dem sich an das MD 1 nördlich anschließenden Bereich entlang der G. Straße bis zur nördlich bestehenden Bebauung sieht der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet mit 14 Baufenstern vor. Das Normenkontrollverfahren des Antragstellers gegen den Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ ist beim Senat anhängig (Az. 1 N 13.2507).

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers liegt im Bereich des am 28. Februar 2013 bekannt gemachten Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“, gegen den die Eltern des Antragstellers beim Senat ebenfalls Normenkontrollklage (Az. 1 N 13.1138) erhoben haben. Mit diesem Bebauungsplan wird der Bereich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers als Sondergebiet 1 (SO 1) festgesetzt, in dem eine landwirtschaftliche Tierhaltung nur im Rahmen bestimmter Geruchsemissionsmengen möglich ist; der unmittelbar östlich angrenzende, im Eigentum des Beigeladenen stehende Betrieb (Pensionspferdehaltung mit etwa 40 Pferden) wurde als Sondergebiet 2 (SO 2) festgesetzt und ähnlichen Beschränkungen im Hinblick auf tierische Geruchsimmissionen unterworfen. Das SO 2 wird durch den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ herausgenommen und stattdessen als MD 2 (wie dargestellt) festgesetzt.

Der Antragsteller verweist zur Begründung insbesondere auf seine mit Schreiben vom 7. Juni und 9. September 2013 im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen, die insbesondere darauf abzielen, dass die Festsetzung eines zweigeteilten Dorfgebiets lediglich als Vorwand („Etikettenschwindel“) diene, um eine Wohnbebauung zu ermöglichen, weil die Festsetzung eines eigentlich gewollten allgemeinen Wohngebiets im Süden des Plangebiets wegen der vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden landwirtschaftliche Gerüche scheitern würde; außerdem müsse, um überhaupt eine Wohnnutzung im MD 1 planerisch zu ermöglichen, die Tierhaltung im MD 2 komplett aufgegeben werden. Diese Planung nehme nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange des Antragstellers. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass die Schaffung eines Dorfgebiets mit zwei unterschiedlichen Teilbereichen das planerische Ziel gewesen sei und im Ergebnis alle nach § 5 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen möglich seien. Die nach § 1 Abs. 4 BauNVO zulässige Gliederung des Dorfgebiets in zwei Teilbereiche wahre die Gebietstypik des Dorfgebiets. Nach dem Ausschluss landwirtschaftlicher Tierhaltung im MD 2 sei nach wie vor landwirtschaftlicher Ackerbau und sonstige Feld- und Wiesenbewirtschaftung möglich.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat dargelegt, dass er durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan, insbesondere durch die Festsetzung eines unmittelbar östlich an seine Hofstelle angrenzenden Dorfgebiets mit zwei Teilbereichen, möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) verletzt wird. Durch die Festsetzung eines Dorfgebiets erhöht sich die (abstrakte) Schutzwürdigkeit des benachbarten Gebiets gegenüber den von seinem Betrieb ausgehenden Geruchsemissionen, ohne dass in diesem Zusammenhang die Frage eine Rolle spielt, in welchem Umfang tierische Gerüche auf der Basis der Festsetzungen für das SO 1 emittiert werden dürfen. Allein der Umstand, dass der benachbarte Pferdepensionsbetrieb infolge der angegriffenen Planung nicht mehr im ursprünglich festgesetzten SO 2 mit entsprechenden Emissionsbeschränkungen liegt, sondern in einem Dorfgebiet, in dem landwirtschaftliche Tierhaltung ausgeschlossen sein soll, ist geeignet, das Interesse des Antragstellers an einer Erweiterung seiner Tierhaltung in abwägungserheblicher Weise zu beeinträchtigen. Darüber hinaus sieht er sich einer näher heranrückenden Wohnbebauung im MD 1 und damit möglicherweise erhöhten Schutzansprüchen ausgesetzt; die Wohnbebauung, die bisher auf den Bereich östlich der G. Straße beschränkt war, „springt“ auf die westliche Straßenseite in den dort bisher bestehenden Außenbereich. Zu den hierbei abwägungsbeachtlichen Belangen gehört sein Interesse als Inhaber eines rechtmäßig emittierenden landwirtschaftlichen Betriebs an der Vermeidung von Betriebsbeschränkungen, die zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung erforderlich werden können (st.Rspr. z. B. BVerwG, B.v. 14.2.1991 - 4 NB 25.89 - NVwZ 1991, 980; OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - NVwZ-RR 2013, 586).

2. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen dringend geboten.

Da die begehrte Anordnung im Vorgriff auf die nachfolgende Normenkontrollentscheidung (1 N 13.2507) ergeht, kommt es in erster Linie darauf an, ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; B.v. 23.7.2007 - 15 NE 07.1226 - juris; NdsOVG, B.v. 1.2.2006 - 9 MN 40/05 - juris). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürch-ten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung geboten ist (Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2005, § 47 Rn. 164 ff.). Insbesondere das Interesse, nicht wieder rückgängig zu machende Fakten mit erheblichen Folgen für öffentliche und private Belange zu verhindern, die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksamen Rechtsvorschrift geschaffen würden, stellt einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar, ohne dass es angesichts des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens darauf ankommt, ob durch die angegriffene Norm Belange des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 393).

2.1 Nach vorläufiger Einschätzung des Senats verstößt der streitgegenständliche Bebauungsplan, soweit er in seinem südlichen Bereich ein in zwei Teilgebiete gegliedertes Dorfgebiet festsetzt, gegen das in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit, an dem sich jegliche planerische Festsetzung messen lassen muss. Mit diesem Gebot wird der Bauleitplanung unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Erheblichkeit einer planerischen Konzeption der Gemeinde eine strikt bindende Schranke gesetzt, die grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (zuletzt: BVerwG, U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2010, § 1 Rn. 33 ff. m. w. N.). Eine Bebauungsplanung, die nicht dem wirklichen planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andernfalls nicht erreichbare Nutzung zu ermöglichen, ist nach diesen Maßstäben nicht erforderlich.

So dürfte der Fall hier liegen. Die Ausweisung eines zweigeteilten Dorfgebiets unter Ausschluss landwirtschaftlicher Hofstellen im MD 1 einerseits und „sonstiger Wohngebäude“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie von landwirtschaftlicher Tierhaltung im MD 2 andererseits ist offenbar nur deswegen erfolgt, um trotz der vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden landwirtschaftlichen Geruchsemissionen eine Wohnbe-bauung zu erreichen, deren Schutzbedürftigkeit im Vergleich zu der des nördlich ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets allerdings herabgesetzt werden muss. Schon der planerische Ausschluss jeglicher landwirtschaftlicher Tierhaltung im eigentlich für die Landwirtschaft vorgesehenen Teilgebiet MD 2 zeigt, dass die Antragsgegnerin der für das Baugebiet kennzeichnenden Vorrangklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine ausreichende Beachtung geschenkt hat und nur das Interesse der Wohnbevölkerung an einem möglichst geruchsfreien Wohnen im Auge hatte. Sie hat den derzeit existierenden Pensionspferdebetrieb nicht einmal in seinem aktuellen Bestand festgeschrieben, sondern will darüber hinaus die Aufgabe dieses Betriebes erzwingen und jegliche künftige Tierhaltung ausschließen, wobei der Umstand, dass der Beigeladene als Betriebsinhaber einverstanden ist, unter städtebaulichen Gesichtspunkten keine entscheidende Rolle spielen kann. Mit ihrem planerischen Vorgehen hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie in Wirklichkeit die für ein Dorfgebiet kennzeichnende besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Landwirtschaft nicht im Blick hat, sondern im Gegenteil zulasten der Landwirtschaft ein Wohngebiet an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrücken lässt. Das entscheidende Gewicht der Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin kommt den im MD 1 gelegenen neun Wohn- und Gewerbeflächen zu, denn dort sollen neue Bauflächen geschaffen werden, während die bereits bebauten, im MD 2 liegenden Flächen des Beigeladenen nur deshalb in das Plangebiet einbezogen werden, weil die Antragsgegnerin mit Hilfe der Festsetzung eines Dorfgebiets den Nutzungskonflikt zwischen der geplanten Wohnbebauung (MD 1) und den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben des Antragstellers und der Beigeladenen lösen zu können glaubte (ähnlich: VGH BW, B.v. 19.12.1991 - 8 S 649/91 - BRS 52 Nr. 17).

Die Überlegungen zum Maß der zumutbaren Geruchsbelästigungen werden vor dem Hintergrund der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008, ergänzt am 10. September 2008, verständlich. Aus der dortigen Ziffer 3.1 (Tabelle 1: Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete) ergibt sich, dass die Geruchsimmissionshäufigkeit in einem allgemeinen Wohngebiet den Wert von 0,10 der Jahresgeruchsstunden grundsätzlich nicht überschreiten soll, während der entsprechende Wert im Dorfgebiet um 50% höher ist und 0,15 beträgt. Der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Wert (0,10) kann jedoch - auch nach Aufgabe des Pensionspferdebetriebs des Beigeladenen - zumindest im östlichen Bereich des nunmehr als MD 1 ausgewiesenen Plangebiets nicht eingehalten werden. Der Antragsgegnerin war klar, dass aus diesem Grund hier die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets - wie weiter nördlich und in größerer Entfernung zu den beiden bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben - ausscheidet. In dem Bestreben, in erster Linie Wohnbebauung zuzulassen, hat sich die Antragsgegnerin in eine (zweigeteilte) Dorfgebietsausweisung „geflüchtet“, um die Schutzwürdigkeit der geplanten Wohnbebauung gegenüber der immissionsträchtigen Landwirtschaft im Plangebiet und in seiner unmittelbaren Nachbarschaft herabzustufen (vgl. Fälle städtebaulich nicht erforderlicher Mischgebietsausweisungen als „Etikettenschwindel“: VGH BW, U.v. 15.5.2013 - 8 S 313/11 - ZfBR 2013, 692 f.; OVG RhPf, U.v. 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris Rn.27; BayVGH, U.v.3.4.2007 - 25 N 03.1282 - juris Rn. 17; Erforderlichkeit eines Dorfgebiets bejaht: BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 26 N 05.3254 - juris Rn. 19f.).

Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen erscheint das festgesetzte Dorf-gebiet auch bei natürlicher Betrachtung nicht diesen Charakter zu besitzen. So führt die im MD 1 zulässige Wohnbebauung mit sechs Baufenstern (GR 140/GR 160) lediglich die nördlich liegende WA-Bebauung zeilenförmig fort, ohne dass für die mit Planzeichen Nr. 15.14. PlanzV („Perlenschnur“) vorgenommene Abgrenzung der beiden Baugebietstypen aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung erkennbar wird, warum erst und gerade an dieser Linie die in einiger Entfernung in südöstliche Richtung abgesetzten landwirtschaftlichen Gebäude (MD 2) des Beigeladenen ihre prägende Wirkung auf das MD 1 verlieren sollten. Des Weiteren ist aus den Planaufstellungsakten nicht erkennbar, weshalb nicht auch der sich unmittelbar östlich anschließende landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers wegen seiner prägenden Wirkung in das neu geschaffene Dorfgebiet mit einbezogen wurde. Die Schaffung des „maßgeschneiderten“ Dorfgebiets bestätigt den Verdacht, es gehe der Antragsgegnerin nicht um ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Landwirtschaft, sondern ausschließlich um die Einhaltung der nach der GIRL erforderlichen Richtwerte, um in möglichst großem Umfang Wohnbebauung zu ermöglichen.

Zu Unrecht rügt der Antragsteller zwar die von der Antragsgegnerin vorgenommene horizontale Gliederung des Baugebiets in zwei Teilbereiche MD 1 und MD 2. Eine derartige Gliederung ermöglicht § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, der grundsätzlich zu einer von der Art der zulässigen Nutzung abhängigen Unterteilung eines Dorfgebiets ermächtigt. Zulässig ist darüber hinaus auch der Ausschluss bestimmter Arten von Betrieben und Anlagen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO), wie er hier im Bereich des MD 2 bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltung erfolgt ist. Gleichwohl bestehen erhebliche Zweifel, ob angesichts der festgesetzten Untergliederung die allgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebiets gewahrt bleibt (BVerwG, B.v. 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - NVwZ-RR 1990, 171).

Die „Zweckbestimmung“ eines Dorfgebiets besteht in der Unterbringung von Wirtschaftstellen landwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung den Bewohnern des Gebiets dienender Handwerksbetriebe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO); zugleich verlangt § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeit vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets wird damit von einem Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnnutzung sowie den weiteren gewerblichen Einrichtungen geprägt und weist daher den typischen Charakter eines gemischten Baugebiets auf (BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 258.95 -NVwZ-RR 1996, 428). Die Vorrangklausel, die auf das Gebot der Rücksichtnahme abzielt, will den landwirtschaftlichen Betrieben gerade im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Emissionen ein erhöhtes Maß an Standortsicherheit gegenüber heranrückender Wohnbebauung gewähren, deren Schutzwürdigkeit gegenüber aus der Landwirtschaft herrührenden Immissionen damit eingeschränkt wird (Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 5 Rn. 4). Allerdings fehlt es an der städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung eines Dorfgebiets, sofern das fragliche Gebiet nicht mehr von intakten Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe geprägt wird und auch nicht mehr in absehbarer Zeit geprägt werden kann.

Im vorliegenden Fall erscheint das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung äußerst zweifelhaft. Dabei ist zu bedenken, dass an der einzigen im Dorfgebiet (MD 2) existierenden und nach den Festsetzungen dort allein zulässigen landwirtschaftlichen Hofstelle bislang ausschließlich Tierhaltung betrieben wird, die nach dem Bebauungsplan nicht mehr zulässig sein soll. Da die vorhandenen Baulichkeiten, die erst vor etwa zehn Jahren neu errichtet wurden, speziell auf eine Pensionspferdehaltung ausgerichtet sind, wäre die bisher von der Antragsgegnerin nicht auf-geworfene Frage zu klären gewesen, ob in Zukunft nach dem notwendigen Umbau der vorhandenen Gebäude eine lebensfähige Landwirtschaft ohne Tierhaltung - etwa in Form von Ackerbau - wirtschaftlich betrieben werden kann. Hierzu ist auch zu ermitteln, wie groß die für landwirtschaftliche Produktion zur Verfügung stehenden und zum Betrieb des Beigeladenen gehörenden Flächen sind und ob sie überhaupt als Grundlage für eine neue zukunftsfähige Landwirtschaft ausreichen, die für eine Prägung des Dorfgebiets im oben dargestellten Sinn geeignet ist. Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich im MD 2 ein neuer Betrieb ansiedeln könnte, dürfte noch nicht ausreichen, um die für den Gebietstypus erforderliche prägende Wirkung zu entfalten. Im Übrigen lässt der - insoweit im Sinn von § 30 Abs. 3 BauGB - einfache Bebauungsplan offen, ob und ggf. welche Flächen im MD 2 überbaut werden dürfen, denn er beschränkt sich darauf, die Bestandsbebauung nachrichtlich mitzuteilen (vgl. 2.2.3).

2.2 Die Festsetzung eines zweigeteilten Dorfgebiets ist voraussichtlich auch des-wegen und unabhängig von ihrer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit unwirksam, weil sie gegen das Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) in verschiedener Hinsicht verstoßen dürfte.

2.2.1 Die Antragsgegnerin ist im Rahmen ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass ein von unzumutbaren Gerüchen unbeeinträchtigtes Wohnen im MD 2 nur möglich ist, wenn der derzeit im MD 1 bestehende Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen aufgegeben wird und keinerlei Tierhaltung mehr stattfindet. Diese durch den planerischen Willen der Antragsgegnerin bestätigte Abhängigkeit dürfte allerdings mit dem angefochtenen Bebauungsplan und der vom Beigeladenen mit notariellem Vertrag vom 9. September 2013 eingeräumten Grundddienstbarkeit nur unzulänglich umgesetzt worden sein. Obwohl das Landratsamt in seinem Schreiben vom 18. Mai 2013 darauf hingewiesen hat, es werde eine „vertraglich abgesicherte Aufgabe des Pferdehaltungsbetriebs“ für notwendig erachtet und der Baubeginn dürfe erst nach der Einstellung des Betriebs erfolgen, liegt ausweislich der Planaufstellungsakten kein entsprechender Vertrag zwischen dem Beigeladenen und der Gemeinde vor. Die Antragsgegnerin dürfte auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen heraus die Einstellung des Pferdehaltungsbetriebs vom Beigeladenen verlangen können; allein die textliche Festsetzung (2.2), wonach „eine landwirtschaftliche Nutzung durch Tierhaltung“ im MD 2 nicht zulässig ist, führt nicht dazu, dass der Beigeladene von der bestandskräftigen Baugenehmigung, die den Umfang der von ihm betriebenen Pensionspferdehaltung und die ihr dienenden Baulichkeiten festlegt, ab dem Zeitpunkt der Realisierung der bauplanerischen Festsetzungen keinen Gebrauch mehr machen dürfte. Erforderlich wäre wohl der vertraglich auf einen bestimmten Zeitpunkt fixierte Verzicht des Beigeladenen auf die Rechte aus der maßgeblichen Baugenehmigung gewesen. Die in brieflicher Form am 7. März 2013 vom Beigeladenen abgegebene Erklärung gegenüber der Gemeinde, er werde die Pferdehaltung „dauerhaft aufgeben“ und sei auch bereit „den Verzicht auf Tierhaltung grundbuchmäßig abzusichern“, dürfte hierfür nicht ausreichen. Auch die inzwischen erfolgte Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten der Antrags-gegnerin, mit der sich der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet, „eine immissionsschutzfachlich relevante Tierhaltung auf den dienenden Grundstücken zu unterlassen“, dürfte - ungeachtet der Frage ihrer ausreichenden Bestimmtheit - eine bestandskräftige öffentlich-rechtliche Genehmigung unberührt lassen. Im Übrigen bliebe nach der Grunddienstbarkeit zumindest noch eine nach § 906 Abs. 1 BGB die Nachbarschaft nur unwesentlich beeinträchtigende Tierhaltung möglich, während nach dem Bebauungsplan jegliche landwirtschaftliche, nicht hingegen gewerbliche oder hobbymäßige Tierhaltung ausgeschlossen sein soll. Der angegriffene Bebauungsplan sieht nach derzeitigem Erkenntnisstand die Aufgabe einer rechtmäßigen aktuellen Tierhaltung nicht zwingend vor, weshalb davon auszugehen ist, dass die Lösung der Frage, wie von der geplanten Wohnbebauung im MD 1 unzumutbare Geruchsimmissionen ferngehalten werden können, nicht gelungen sein dürfte.

2.2.2 Des Weiteren dürfte die Antragsgegnerin den Umstand übersehen haben, dass auch die im MD 2 liegenden betrieblichen Wohnungen des Beigeladenen einen bestimmten Schutz vor vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsemissionen beanspruchen können. Bisher befand sich der Pferdehaltungsbetrieb des Beigeladenen im SO 1 des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“, unmittelbar benachbart zu dem als SO 2 ausgewiesenen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers. Dem Betrieb des Beigeladenen hat der Senat (B.v. 9.10.2012 - 1 ZB 12.1023 - juris Rn. 18 bis 21, im Klageverfahren des Beigeladenen gegen den dem Antragsteller erteilten Vorbescheid für eine Schweinehaltung) wegen seiner Lage im Außenbereich nicht das Schutzniveau eines Dorfgebiets zuerkannt, vielmehr nur das nach der GIRL für den Außenbereich gebotene niedrigste Schutzniveau, obwohl sich an der Hofstelle des Beigeladenen außer seiner eigenen Wohnung noch weitere betrieblich genutzte Wohnungen befinden und dort ein besonderer „Kundenkreis“ (Eigentümer der eingestellten Pferde) verkehrt. Mit dem hier streitgegenständlichen insoweit einfachen Bebauungsplan wird nun das SO 1 zu einem Dorfgebiet „aufgewertet“, in dem Wohnnutzungen einen höheren Schutzanspruch geltend machen können als im Außenbereich. Aus dem im Plan-aufstellungsverfahren eingeholten immissionsschutztechnischen Gutachten der H. F. Ingenieure vom 11. April 2013 ergibt sich, dass in dem Teil des MD 2, der an das Grundstück des Antragstellers grenzt, die für ein Dorfgebiet als Richtwert geltende Geruchshäufigkeit von 15% der Jahresstunden bei weitem überschritten wird und lediglich im östlich gelegenen Drittel des MD 2 eingehalten werden kann; bei seiner Berechnung ging der Gutachter bereits von der Aufgabe der bestehenden Pferdehaltung aus. Aus der Änderung des Gebietstyps ergibt sich möglicherweise zulasten des Antragstellers eine weitere Einschränkung seiner landwirtschaftlichen Betätigungen, da die bestehende Bebauung auf dem benachbarten Grundstück des Beigeladenen nunmehr einen höheren Schutzanspruch geltend machen kann. Den hieraus resultierenden Konflikt hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung wohl unbemerkt verursacht und ihn daher nicht abgewogen.

2.2.3 Einen weiteren Abwägungsfehler könnte die Festsetzung eines (nur) einfachen Bebauungsplans für das MD 2 insoweit darstellen, als dort zwar die Art der Nutzung (vgl. A Festsetzungen 2.2.) bestimmt worden ist, jedoch keine Regelungen zum Maß der Nutzung und zur überbaubaren Fläche erfolgt sind. Diese Frage ließe sich mit Hilfe von § 30 Abs. 3 BauGB („im Übrigen“) nur dann beantworten, wenn die im MD 2 vorhandene Bebauung Teil des Innenbereichs nach § 34 BauGB wäre, denn dann würde sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach dieser Bestimmung richten. Jedenfalls solange das MD 1 nicht realisiert worden ist, befindet sich der Pferdehaltungsbetrieb aber wohl im Außenbereich, womit § 30 Abs. 3 i. V. m. § 35 BauGB zur Anwendung kommt; da jedoch § 35 BauGB keinerlei Angaben zum Maß der baulichen Nutzung im Außenbereich gibt, bleibt letztlich offen, in welchem Umfang überhaupt eine bauliche Nutzung im MD 2 in Betracht kommt.

2.2.4 In diesem Zusammenhang stellt sich dem Senat schließlich die Frage, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Planung die Konsequenzen in den Blick genommen hat, die sich für den Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ daraus ergeben, dass nunmehr der Betrieb des Beigeladenen aus seinem Geltungsbereich (SO 1) herausgenommen wird und damit als einziger emittierender Betrieb noch derjenige des Antragstellers (SO 2) zurückbleibt. Wird ein bestehender Bebauungsplan - wie hier - in einem räumlichen Teilbereich durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ursprüngliche Plan fortbesteht; daher muss gewährleistet sein, dass der verbleibende Teil als Regelung einer bestimmten städtebaulichen Ordnung des von der Neuplanung nicht erfassten Teils auch sinnvoll fortbestehen kann (vgl. OVG Saarl, B.v. 18.3.1997 - 2 N 4/96 - BRS 59 Nr. 5, 1997). Im vorliegenden Fall könnte der angefochtene Bebauungsplan deshalb unwirksam sein, weil die zurückbleibenden Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans mit den Festsetzungen des Änderungsplans nicht abgestimmt worden sein dürften. Jedenfalls kann die Frage, ob der verbleibende Bebauungsplan noch die ihm ursprünglich zugedachten städtebaulichen Funktionen in ausreichendem Umfang zu gewährleisten vermag, derzeit nicht beantwortet werden. Aus den Umständen der Planaufstellung ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin hiermit beschäftigt hat.

2.3 Die fehlende Erforderlichkeit der Festsetzung des Dorfgebiets sowie die unabhängig hiervon festgestellten Abwägungsmängel führen zur Gesamtunwirk-samkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets würde ohne den unwirksamen Teilbereich keine städtebaulich sinnvolle Ordnung mehr darstellen und es ist nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin das allgemeine Wohngebiet in dieser Form auch ohne das Dorfgebiet festgesetzt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBl 2009, 1178/1181).

2.4 Mit dem Vollzug des angegriffenen, voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans - insbesondere mit dem Bau der Haupterschließungsstraße, die in Nord/

Südrichtung durch das Baugebiet (WA und MD 1) führen soll - würde eine zumindest nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsache geschaffen. Es liegt auch nicht im öffentlichen Interesse, mit der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans zu beginnen, obwohl er voraussichtlich für unwirksam erklärt werden wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es erscheint billig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nummer I der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an der Nr. 1.5 und Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.6.2013 beschlossenen Änderungen).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 1 NE 13.2508 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2015 - 1 N 13.1138

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 1 N 13.1138 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. April 2015 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan „Sondergebiete La

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2013 - 8 S 313/11

bei uns veröffentlicht am 17.05.2013

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Antragstellerin zu 2 betrifft. Der Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Stadt Reutlingen vom 4. Februar 2010 wird für unwirksam erkl

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Jan. 2013 - 8 C 10782/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 1 NE 14.2678

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kos

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2016 - 15 CS 15.1576

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2018 - 15 CS 18.1285

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808 - werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 15 ZB 17.1890

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 N 13.1138

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. April 2015

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungsplan „Sondergebiete Landwirtschaft“ mit Geruchsemissionskontingenten;

Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Festsetzung eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“;

VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und Blatt 2;

Ausschluss von Biogasanlagen;

Kombinierte Festsetzung einer „Fläche für Landwirtschaft“ zugleich als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“;

Vollzugsfähigkeit der Festsetzung eines Gebots der Umwandlung von Acker- in Grünland.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen: ...

bevollmächtigt:

Rechtsanwälte ...

Wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2015 am 1. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“.

Das etwa 32‚5 ha große Plangebiet liegt unmittelbar südwestlich des Hauptortes A. Der nördliche Teil des Plangebiets umfasst Wald- und extensiv genutzte Grünlandflächen und gehört zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Oberes A.-tal“; er liegt zum Teil in den Wasserschutzzonen des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgung der Antragsgegnerin. Der Südteil des Plangebiets liegt im regionalen Grünzug „Grüngürtel München Südwest bei A.“; in seiner südöstlichen Ecke befinden sich zwei als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Landwirtschaft“ ausgewiesene Betriebe: der Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen (SO 1) und unmittelbar westlich anschließend als Sondergebiet 2 (SO 2) der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers‚ der einen Tierbestand von ca. 80 - 100 Rindern aufweist und für den eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 10. Dezember 2013 auf der Basis des entsprechenden Vorbescheids vom 5. Februar 2010 für die Errichtung eines Stalles für 252 Mastschweine vorliegt. Unmittelbar östlich an das Plangebiet anschließend befindet sich eine Althofstelle‚ auf der keine Landwirtschaft mehr betrieben wird und die von der Mutter des Beigeladenen bewohnt wird. In diesem Bereich bis zur weiter östlich verlaufenden G. Straße wurde durch den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G. Straße“ - mit Bekanntmachung vom 23. Oktober 2014 in Kraft gesetzt rückwirkend zum 27. November 2013 - ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Antragsteller hat auch gegen diesen Bebauungsplan Normenkontrollklage erhoben‚ die beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 1 N 14.2552 anhängig ist.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ setzt für die beiden Sondergebiete je einen „zulässigen maximalen Geruchsemissionsmassenstrom“ (SO 1: 230 GE/s und SO 2: 1.500 GE/s) für alle im jeweiligen Sondergebiet vorhandenen Geruchsquellen fest. Die Ermittlung „der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile“ soll - ausgehend von einem am jeweiligen Betrieb festgesetzten Emissionsschwerpunkt - nach den Vorschriften des Anhangs 3 der TA Luft in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 3783 Bl. 13 (Januar 2011) unter Ansatz eines tierartspezifischen Gewichtungsfaktors von f = 1 und unter näher bezeichneten Ausbreitungsbedingungen erfolgen. Die Emissionskontingente dürfen überschritten werden‚ wenn die Ausführung des Betriebs eine andere Quellstärke und -modellierung zulässt oder der generell mit 1 angesetzte tierartspezifische Gewichtungsfaktor „ungleich 1“ ist; Voraussetzung ist die nachweisliche Einhaltung der jeweils verfügbaren Immissionskontingente. Nach den textlichen Hinweisen (D 6) soll im Einzelgenehmigungsverfahren von der Aufsichtsbehörde die Vorlage einer Geruchsausbreitungsrechnung nach § 1 Abs. 4 BauVorlV angeordnet werden; aus den Emissionskontingenten ergeben sich aus den festgesetzten Berechnungsbedingungen für das SO 1 Immissionsanteile von 3% der Jahresstunden der maximalen Geruchshäufigkeit am nächstgelegenen Wohngebiet und für das SO 2 von 7%; es muss qualifiziert nachgewiesen werden‚ dass die festgesetzten Geruchsemissionskontingente mit den an den maßgeblichen Beurteilungspunkten einhergehenden Immissionsanteilen übereinstimmen. Die Immissionswerte sollen entsprechend den geltenden Rechnungs- und Beurteilungsrichtlinien („insbesondere TA Luft, GIRL‚ VDI -Richtlinie 3894 Bl. 1“) ermittelt und vergleichend bewertet werden. In beiden Sondergebieten sind die Errichtung von dem jeweiligen „landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohnungen sowie Büro-‚ Personal- und Sozialräume gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB“ allgemein zulässig; nicht zulässig sind die Errichtung und der Betrieb von Biogasanlagen. Für seinen übrigen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan Flächen für Landwirtschaft und Wald fest. Die Flächen für Landwirtschaft sind mit Ausnahme privilegierter Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit einer Grundfläche von max. 150 m² und einer Wandhöhe von max. 5‚50 m - Wohnnutzung ausgeschlossen - von Bebauung freizuhalten. Die u. a. vom Antragsteller bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen sind zugleich als „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ festgesetzt; dort ist ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung zulässig‚ wobei die bislang ackerbaulich genutzten Flächen „aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland umzuwandeln“ sind (A 3.1.). Eine „Wiedervernässung der organischen Böden durch Aufstau von Gräben und Drainagen ist aus Gründen des Artenschutzes durchzuführen“ (A 3.2.). An den Bächen und Gräben sind naturnahe Strukturen durch den Rückbau bestehender Wehre‚ Schwellen und Uferverbauungen zu fördern (A 3.3.). Insbesondere für die Bereiche der beiden Sondergebiete werden zu erhaltende Gehölzstrukturen (A 5) festgesetzt. Die derzeitige ackerbauliche Nutzung der südwestlichen Fläche wird nachrichtlich mit dem Hinweis (C 5) „Ziel: Rückführung zur Grünlandnutzung“ dargestellt.

Die Eltern des Antragstellers haben als Rechtsvorgänger im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit von 16. Juli bis 17. August 2012 umfangreiche Einwendungen gegen die Aufstellung des Bebauungsplans und insbesondere gegen die ihren landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Festsetzungen erhoben. Die Einwendungen wurden in der Sitzung des Gemeinderats am 25. September 2012 behandelt und zurückgewiesen; in der gleichen Sitzung wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und am 28. Februar 2013 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in technische Regelwerke darauf verwiesen‚ dass der Bebauungsplan mit Begründung in der Gemeinde während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereit liege und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben werde. Der Planaufstellung vorausgegangen war der am 7. Februar 2010 durchgeführte Bürgerentscheid „Schutz des Natur- und Erholungsraumes A. Moos“.

Der Antragsteller begründet seinen am 28. Mai 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag in erster Linie damit‚ dass durch die diversen Festsetzungen der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers in unzulässiger Weise auf die heute bestehende Größe und Art des Betriebs einschließlich der genehmigten Erweiterung eingefroren werde. Der Bebauungsplan sei vor dem Hintergrund des Bürgerentscheids vom 7. Februar 2010‚ der ausschließlich auf die Verhinderung einer Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers um einen Schweinemastbetrieb gerichtet gewesen sei‚ erlassen worden. Das behauptete Ziel des Bebauungsplans‚ die Restbestände des A. Mooses zu sichern‚ sei nur ein Vorwand; in Wirklichkeit sollten in erster Linie die angeblichen Immissionen des landwirtschaftlichen Betriebs zugunsten der geplanten Wohnbebauung westlich der G. Straße eingeschränkt werden. Der ganz überwiegende Teil der Festsetzungen beziehe sich auf den Betrieb des Antragstellers und die Nutzung der dazugehörenden landwirtschaftlichen Flächen. Zwar sei die Schaffung eines Sondergebiets Landwirtschaft in einem bestehenden Außenbereich grundsätzlich zulässig‚ jedoch müsse ein angemessener Interessenausgleich zwischen dem emittierenden Betrieb und der immissionsbetroffenen Nachbarschaft hergestellt werden. Es stehe fest‚ dass auch die Errichtung des Schweinestalls nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für den bebauten Bereich führe. Es bestehe auch kein Anlass‚ einen „Vorsorge-Bebauungsplan“ zu erlassen‚ da derzeit die Situation ohnehin unter dem einzuhaltenden Grenzwert liege. Unwirksam sei insbesondere die Festsetzung eines maximal zulässigen Geruchsemissionsmassenstroms‚ der sich offenbar am Vorbild des flächenbezogenen Schallleistungspegels orientiere; während bei diesem jedoch die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift herangezogen werden könne‚ gebe es für die Feststellung von Gerüchen und ihren Auswirkungen keine anerkannten Berechnungsmethoden. Die im Bebauungsplan angegeben Methoden seien nicht nachvollziehbar und ließen nicht erkennen‚ welche Regelwerke angewandt werden sollten. In der Rechtsprechung seien bislang lediglich die in der VDI-Richtlinie 3471 vorgesehenen Abstandswerte als brauchbare Orientierungswerte angesehen worden. Auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - habe eine Festsetzung konkreter Abstände zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung zugrunde gelegen. Die im Bebauungsplan gewählte neue Methode entbehre jeder Rechtsgrundlage. Sie stelle in Wahrheit einen unzulässigen Zaunwert dar. Die Festsetzung‚ wonach das Immissionskontingent aus dem SO 2 eine Geruchshäufigkeit von nicht mehr als 7% der Jahresstunden im Wohngebiet verursachen dürfe‚ sei zu unbestimmt. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) seien zwar 10% der Jahresgeruchsstunden für allgemeine Wohngebiete zulässig. Der Antragsteller dürfe jedoch nach der rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung im gegen den Vorbescheid gerichteten Klageverfahren an der Ortsrandbebauung im Osten eine Geruchsbelastung von bis zu 15% verursachen; mit dem Bebauungsplan werde in diese Rechtsposition ungerechtfertigt eingegriffen, weil er von einer Belastung zwischen 10% und 12% ausgehe. Außerdem sei eine Aufsummierung der aus zwei Sondergebieten stammenden Gerüche mit dem Ziel‚ die maximale Geruchshäufigkeit zu ermitteln‚ nicht möglich. Schließlich sei der Ausschluss von Biogasanlagen nicht zulässig‚ weil hierfür keinerlei städtebauliche Begründung gegeben worden sei und auch keine Feststellungen vorlägen‚ worauf auch das Landratsamt Fürstenfeldbruck hingewiesen habe. Damit liege ein abwägungserhebliches Ermittlungsdefizit vor. Weiter sei die Festsetzung A 3.1‚ wonach die vorhandenen Ackerflächen in Grünland umzuwandeln seien‚ städtebaulich nicht gerechtfertigt‚ nachdem es sich um seit Generationen als Ackerböden genutztes historisches Land handele. Von den Ackerflächen gingen auch keinerlei Störungen oder Belästigungen etwa durch ihre Bewirtschaftung für den bebauten Ortsrand aus. Der von der Antragsgegnerin einzig angegebene Grund des Artenschutzes sei durch keinerlei gutachterliche Feststellungen untermauert.

Der Antragsteller beantragt‚

den Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ für

unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt‚

den Antrag abzulehnen.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers werde durch den Bebauungsplan nicht auf den derzeitigen Zustand eingefroren‚ es verbleibe vielmehr ausreichender Spielraum für eine Betriebsentwicklung im Sondergebiet und im anschließenden Außenbereich. Die Einschränkungen seien wegen der verfolgten städtebaulichen Ziele gerechtfertigt. Die entsprechenden Überlegungen seien Gegenstand der Abwägungsentscheidung gewesen. Das Konzept des Bebauungsplans stütze sich in erster Linie auf Gründe der Immissionsvorsorge; darüber hinaus solle dem Erhalt und der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen gedient werden. Der Plan verfolge damit die Ziele des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Eine Verhinderungsplanung liege nicht vor‚ auch wenn Anlass für den Aufstellungsbeschluss das Bürgerbegehren gewesen sei. Die Umwandlung der Ackerflächen in Dauergrünland folge den städtebaulichen Ziel der Förderung des Natur-‚ Landschafts- und Artenschutzes im Bereich des Wiesenbrütergebiets. Die naturschutzfachliche Relevanzprüfung sei im Zusammenhang mit der Planaufstellung erfolgt und biete auch ohne weitere gutachterliche Untersuchung eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage. Weiteres städtebauliches Ziel sei die Sicherstellung ausreichendend Immissionsschutzes im Hinblick auf die östlich der G. Straße bestehende und die westlich von ihr neu geplante Wohnbebauung. Die Festlegung von Geruchskontingenten basiere auf den durch Gutachten erarbeiteten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben. Die Planung ziele über die derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzungen hinaus und beabsichtige im Sinne einer Vorsorge‚ die weitere Immissionsentwicklung im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung zu beschränken. Das Konzept der Geruchskontingentierung‚ das entsprechend dem bekannten Vorgehen im Bereich der Lärmkontingentierung auf Gerüche übertragen worden sei‚ lege keine unzulässigen Zaunwerte fest‚ weil man sich an der Belastung verschiedener Immissionsorte orientiert und von diesem Ansatz her auf die zulässigen Emissionen zurückgerechnet habe. Eine weitere Betriebsentwicklung über den vorhandenen Bestand hinaus sei bei Einhaltung der erhöhten Anforderungen an eine Geruchsminimierung möglich. Auch in räumlicher Hinsicht reiche die zur Verfügung stehende Sondergebietsfläche für eine zukünftige Betriebsentwicklung aus. Auf der von Bebauung im Übrigen freizuhaltenden Fläche seien gewisse bauliche Anlagen nach wie vor zulässig. Die Antragsgegnerin habe sich mit sämtlichen erhobenen Einwendungen umfassend auseinandergesetzt und das Vorbringen des Antragstellers abgewogen. Dies gelte auch für den aus Sicht der Antragsgegnerin städtebaulich gerechtfertigten Ausschluss von Biogasanlagen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte‚ hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31. März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam, weil er an einem formellen Mangel der Bekanntmachung leidet (1.) und die Festsetzung von Emissionskontingenten gegen das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen verstößt (2.). Auch die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist unwirksam (3.). Beide materiellen Fehler führen - schon jeweils für sich betrachtet - zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (4.).

1. Die in A 2.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung der Emissionskontingente verstößt gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm, weil es die Antragsgegnerin versäumt hat, darauf hinzuweisen, wo die dort und in den Hinweisen (D 6) in Bezug genommenen technischen Regelwerke eingesehen werden können.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH, U. v. 11.4.2011 - 9 N 10.1124 - juris), jedenfalls seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - (BauR 2010, 1733) und vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - (BayVBl 2010, 767), dass eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die sich mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet befasst, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (zuletzt BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf im Bebauungsplan in Bezug genommenen VDI-Richtlinien übertragbar, weil es sich hierbei ebenfalls um in nicht veröffentlichten und nicht allgemein zugänglichen Regelwerken gefassten technischen Sachverstand handelt. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, förmlich gesetzte Rechtsnormen wie einen Bebauungsplan (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können; dabei genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Nach der genannten Rechtsprechung stehen diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht veröffentlichte technische Regelwerke in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung des betreffenden Regelwerks ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss.

Verweist eine Festsetzung im Bebauungsplan jedoch auf eine DIN-Vorschrift oder VDI-Richtlinie und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt des Regelwerks verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommenen technischen Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf zum Beispiel in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG a. a. O.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der technischen Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall kann ein Planbetroffener nicht unmittelbar dem Bebauungsplan, sondern erst aus seiner Verbindung mit dem maßgeblichen technischen Regelwerk entnehmen, welche Anforderungen dieser im Einzelnen an die Zulassung und Nutzung von Gebäuden stellt (BVerwG a. a. O.).

Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht: Er enthält zwar textliche Festsetzungen zu den Emissionskontingenten und weist darauf hin, dass die Ermittlung der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile nach der VDI-Richtlinie 3783 Bl.13, Januar 2011, erfolgen soll (A 2.1.); außerdem nimmt er in den Hinweisen (D 6) Bezug auf die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1, September 2011. Entgegen den dargestellten Grundsätzen fehlt jedoch ein Hinweis in der Bebauungsplanurkunde oder der Bekanntmachung darauf, dass die technischen Regelwerke bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden.

2. Die Festsetzung von zwei Geruchsemissionskontingenten in der konkreten Form eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“ entspricht nicht dem Gebot hinreichender Bestimmtheit bauplanerischer Fristsetzungen; die Eigentümer der Grundstücke in den beiden Sondergebieten können allein aufgrund der Angabe bestimmter maximaler Geruchseinheiten pro Sekunde nicht erkennen und nachvollziehen‚ wie viele Tiere welcher Tierart sie unter welchen baulichen Bedingungen im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe halten dürfen.

2.1 Zunächst ist festzustellen‚ dass der im Bebauungsplan oder seiner Begründung nicht definierte Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ zumindest missverständlich ist, weil Gerüche keine Masse (Gewicht) besitzen. Nr. 4.1.1 der VDI 3894 Bl. 2 sowie Nr. 6.1.1 der VDI 3894 Bl. 1 (abgedruckt in König/Röser/Stock‚ 3. Aufl. 2014‚ Anhang 10a, 10b) verwenden den Begriff „Geruchsstoffstrom“ (Quellstärke Q: GE/S), wobei mit „GE“ eine europäische Geruchseinheit bezeichnet wird (Nr. 3 VDI 3894 Bl. 2)‚ also diejenige Geruchsschwelle‚ bei der ein Geruchsstoff bezogen auf ein bestimmtes Volumen gerade noch wahrnehmbar ist (vgl. Nr. 2.5 Buchst. e TA Luft). Zugunsten der Antragsgegnerin sieht der Senat den gewählten Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ als unschädliche Falschbezeichnung an, der durch den zutreffenden und gewollten Begriff „Geruchsstoffstrom“ zu ersetzen ist.

2.2 Eine planende Gemeinde kann zur Steuerung der Ansiedlung und der Erweiterung landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltungsanlagen Beschränkungen des Emissionsverhaltens - aus Gründen der Vorsorge ggf. auch weitergehend als bestehende Richtwerte - festsetzen‚ um aus städtebaulichen Gründen eine Begrenzung der von den Anlagen auf die Wohnbevölkerung einwirkenden Geruchsimmissionen zu erreichen. Nicht zulässig ist die Festsetzung von einzuhaltenden Immissionswerten an bestimmten‚ außerhalb des Bebauungsplangebiets liegenden Wohnorten; gleiches gilt für die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für eine Gesamtheit unterschiedlicher emissionsträchtiger Nutzungen am Rande‚ aber noch innerhalb des Plangebiets (sog. Zaunwerte)‚ weil es sich hierbei nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung des Sondergebiets handelt und es daher an einer Rechtsgrundlage fehlt (BVerwG‚ B. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 - DVBl 93‚ 1098 zu Lärmsummenpegeln; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 59).

Da zu den „besonderen Eigenschaften“ eines Betriebs sein Emissionsverhalten, also die ihm zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt, gehört‚ können grundsätzlich nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Höchstwerte für bestimmte Emissionen als Emissionskontingente durch Bebauungsplan festgesetzt werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - NVwZ 1991, 881; vgl. auch DIN 45691 Nr. 3.7 und 4). Auch in einem nach § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2‚ Abs. 9 BauNVO eröffneten Möglichkeiten hinaus konkretisieren (BVerwG, B. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014‚ 59) und dazu die Merkmale festlegen‚ die ihr zur Erreichung des verfolgen Planungsziels am besten geeignet erscheinen (BVerwG‚ U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl 2002‚ 1121; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 - 8 S 1739/10 - ZfBR 2012‚ 590 und U. v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - ZfBR 2015‚ 163). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Schutz der Nachbarschaft sog. Lärmemissionskontingente festgesetzt werden können (BVerwG, B. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.07 - DVBl 98‚ 891). Soweit ersichtlich hatte die Rechtsprechung über ein Geruchsemissionskontingent in der vorliegenden Art bisher noch nicht zu entscheiden; vielmehr wurden bisher Kontingente abhängig von konkret benannten Tierarten und Tierzahlen‚ von maximal zulässigen Großvieheinheiten oder maximalen Emissionsradien (in Meter) festgelegt‚ die als grundsätzlich zulässig und ausreichend bestimmt angesehen wurden (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.3.2012 - 4 BN 39.11 - ZfBR 2012, 476; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 und U. v. 26.6.2014‚ jeweils a. a. O.; NdsOVG‚ U. v. 3.7.2000 - 1 K 1014/00 - DVBl 2000‚ 1871). Wie jede bauplanerische Festsetzung verlangt auch die Festsetzung von Emissionskontingenten ihre hinreichende Bestimmtheit (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129,307 = juris Rn. 13); dazu gehört neben der genauen Bezeichnung der Flächen‚ auf die sich das jeweilige Kontingent bezieht‚ und der Berechnungsmethode auch die Angabe der maßgeblichen Immissionsorte (für Lärmkontingente: NdsOVG‚ U. v. 9.9.2014 - 1 KN 215/12 - UPR 2015‚ 73).

Die im angegriffenen Bebauungsplan (Nr. 2.1) für die beiden Sondergebiete festgesetzten Emissionskontingente (Geruchsstoffstrom) entsprechen auch unter einer - der im Bebauungsplan allerdings fehlenden - Bezugnahme auf die VDI 3894 Blatt 1 und 2 nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Insoweit bestehen zwar nicht allein schon deshalb Bedenken, weil die Emissionswerte - wie bei der Lärmkontingentierung auch - ausschließlich durch Rückrechnung von bestimmten Immissionsorten her als rein mathematischer Wert ermittelt und in Abhängigkeit von der Geruchshäufigkeit am Immissionsort festgesetzt werden. Die VDI 3894 Blatt 2 legt ihrer Ausbreitungsrechnung, mit der die Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen beurteilt werden, Geruchsstoffemissionen zugrunde, die von den zu beurteilenden Tierhaltungsanlagen ausgehen (Nr. 1 VDI 3894 Bl. 2). Dazu wird rechnerisch die jeweilige Quellstärke Q des emittierten Geruchsstoffstroms ermittelt, der sich aus der Summe eines tierspezifischen und eines flächenspezifischen Anteils zusammensetzen kann (Nr. 4.1.1 VDI 3894 Bl. 2). Der tierspezifische Anteil stellt sich dabei als Produkt aus der in den Ställen gehaltenen Tiermasse und einem tierspezifischen Emissionsfaktor dar, während sich der flächenspezifische Anteil (u. a. für Laufflächen sowie Lagerfläche für Futter und Kot) als Produkt der emittierenden Fläche und einem flächenspezifischen Emissionsfaktor ergibt. Anders als bei Lärmemissionen gibt es für die Ermittlung von Emissionen aus Tierhaltungsanlagen jedoch keine einheitlichen Standards für die Messverfahren und die Randbedingungen zur Durchführung von Messungen. Zudem weisen Emissionen aus Tierhaltungsanlagen im Tages- und Jahresverlauf große Schwankungen auf. Veröffentlichte Emissionsdaten haben daher eine große Streubreite und sind nur eingeschränkt vergleichbar (Nr. 6.1 VDI 3894 Bl. 1). Diese Bestimmung bezeichnet daher die Emissionsfaktoren als Konventionswerte, d. h. sie beruhen auf „Literaturangaben, Plausibilitätsbetrachtungen und praktischem Erfahrungsschatz“. Dementsprechend bedarf die Mehrzahl der in Tabelle 22 zu Nr. 6.1 VDI 3894 Blatt 1 aufgeführten Geruchsstoffemissionsfaktoren weiterer „Untersuchungen zur Validierung“; für die Flächenquelle „Ausläufe“ sind sogar keinerlei Werte verfügbar (s. Tab. 23 zu Nr. 6.1.1 VDI 3894 Bl. 1).

Die sich aus alldem ergebenden Ungenauigkeiten mögen zwar bei der vereinfachten Methode zur Abstandsbestimmung nach Nr. 4 der VDI 3894 Blatt 2, die ein hohes Maß an Sicherheitszuschlägen enthält, oder einer Ausbreitungsberechnung nach AUSTAL 2000, die Quellgeometrie und Ableitbedingungen, Zeitreihen und den Einfluss der Gebäudeumströmung, Geländegliederung und Oberflächenrauhigkeit erfasst (Nr. 5 VDI 3894 Bl.2), hinzunehmen sein. Die fehlende Verlässlichkeit der Emissionsfaktoren erlaubt es dagegen nicht, allein auf ihrer Basis dem Landwirt die Anzahl der gehaltenen Tiere und die zu wählende Haltungsform vorzugeben.

Unabhängig von der vorstehenden Überlegung verstößt die Regelung des Emissionsverhaltens in den beiden Sondergebieten durch Festsetzung einer maximalen Anzahl von Geruchseinheiten in Abhängigkeit von einer Zeiteinheit auch deshalb gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil die Immissionsorte im Bebauungsplan nicht festgelegt sind. Zunächst bezieht sich der Bebauungsplan in seinem Hinweisteil (D.6) zwar auf die auf die beiden Sondergebiete entfallenden „Immissionsanteile am bestehenden Allgemeinen Wohngebiet im Osten“‚ womit die vorhandene Bebauung östlich der G. Straße gemeint ist; darüber hinausgehend verweist die Begründung zum Bebauungsplan (S. 5‚ 6) auch auf die Bebauung im südwestlich angrenzenden Gewerbegebiet‚ dann allgemein auf die „im weiteren Umfeld vorhandene Wohnbebauung“ und schließlich auf das „westlich der G. Straße geplante Wohngebiet“; die festgesetzten Emissionskontingente sollen mit den für die jeweilige Sondergebietsfläche zulässigen Immissionsanteilen „an den Beurteilungspunkten im bestehenden Wohngebiet“ korrelieren. Damit werden eine Vielzahl möglicher Beurteilungspunkte, nicht jedoch exakt bezeichnete Immissionsorte etwa an bestimmten Wohngebäuden genannt‚ die als Basis einer Rückrechnung in für die Grundeigentümer eindeutiger Weise festgelegt wären und auf die sie ihr Emissionsverhalten abstellten könnten. Auch das Geruchsausbreitungsgutachten vom 27. Februar 2012 ändert daran nichts‚ obwohl es als Anlage immerhin Rasterkarten enthält‚ die die derzeitige tatsächliche Gesamtbelastung zuzüglich der Emissionen aus der geplanten Schweinehaltung im Bereich westlich des Sondergebiets 2 darstellen; das Gutachten ist entgegen der Behauptung in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 7‚ Absatz 2) nicht, auch nicht teilweise durch entsprechende Festsetzung zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden. Es bleibt demnach völlig unbestimmt‚ welche Immissionspunkte als die maßgeblichen für die Rückrechnung anzusehen sind, denn der Bebauungsplan benennt letztlich sämtliche umliegenden‚ bereits bebauten oder noch zu bebauenden Flächen als schützenswert.

Schließlich ist festzuhalten‚ dass für die Ermittlung der Geruchsemissionsmengen in den beiden Sondergebieten keine Verweisung auf die VDI 3894 in den Festsetzungen des Bebauungsplans stattfindet‚ eine solche vielmehr nur in den Hinweisen durch Text (D 6) zur Frage‚ wie die vorzulegenden Geruchsausbreitungsberechnungen zu erstellen sind‚ angesprochen wird. Weiter ist auch nicht erkennbar‚ ob die Kriterien, nach denen die beiden Emissionsschwerpunkte in den Sondergebieten festgelegt wurden‚ in jeder Variante zu tragfähigen Ergebnissen führen, wenn man bedenkt, dass sich der Schwerpunkt der Emissionsquellen durch eine zulässige Verlagerung der Tierhaltung etwa in den östlichen Bereich des jeweiligen Sondergebiets zulasten der Wohnbevölkerung an der G. Straße verändern könnte.

Die Geeignetheit der Festsetzung der Emissionskontingente für die Sondergebiete wird auch dadurch in Frage gestellt‚ dass ausschließlich Geruchsquellen‚ die innerhalb der beiden festgesetzten Sondergebiete liegen‚ betrachtet werden‚ jedoch die Möglichkeit der Errichtung zusätzlicher Ställe in bestimmten Maßen für Tierhaltungen im Plangebiet, jedoch außerhalb der Sondergebiete außer Acht bleibt (vgl. Festsetzung A 2.3). Indes ist auch in diesen Bereichen eine emissionsrelevante Tierhaltung im Freiland und in offenen Unterständen durchaus vorstellbar; sollte sie im östlichen Teil des Plangebiets stattfinden, würde sie näher an die bestehende Wohnbebauung östlich der G. Straße heranrücken als dies im Rahmen der aktuell betriebenen Tierhaltungen der Fall ist.

Damit sind die festgelegten Quellstärken nicht geeignet, die Modalitäten der Tierhaltung in den beiden Sondergebieten verläßlich zu bestimmen. Vielmehr bedarf es stets einer Ausbreitungsberechnung, um zu beurteilen, ob an bestimmten Immissionsorten die Grenze der zumutbaren Geruchsstundenhäufigkeit überschritten wird. Insoweit trifft der Vorwurf des Antragstellers zu, die Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan nur formal Emissionskontingente festgelegt. Tatsächlich wollte sie nur sicherstellen, dass die sich aus dem Geruchsgutachten (Anhang Rasterkarten) ergebenden Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden für Orte außerhalb des Plangebiets eingehalten werden können.

2.3 Abwägungsfehlerhaft ist schließlich der generelle Ausschluss von Biogasanlagen in den beiden Sondergebieten (vgl. Festsetzung A 2.1 letzter Satz). Zum einen werden schon keine städtebauliche Gründe benannt; aus den Normaufstellungsakten wird keine Begründung für die Festsetzung ersichtlich‚ obwohl das im Verfahren eingeschaltete Landratsamt auf die Notwendigkeit einer städtebaulich motivierten Begründung hingewiesen hat. Zum anderen ist nach dem Wortlaut der Festsetzung („für alle Geruchsquellen“) der Ausschluss zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Geruchsimmissionen deswegen nicht geboten‚ weil mit den festgesetzten Emissionskontingenten sämtliche von den Sondergebieten ausgehenden Geruchsbelastungen‚ also auch solche durch eine eventuelle Biogasanlage‚ sicher aufgefangen werden, wie die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung‚ beim Ausschluss von Biogasanlagen sei es primär um die Vermeidung der durch eine solche Anlage ausgelösten Verkehrs- und Geräuschbelastungen gegangen‚ ist ohne nähere Untersuchung der daraus resultierenden Immissionsbelastungen nicht tragfähig. Weiterhin stellt sich die Frage‚ ob der mit der Festsetzung A 2.3 verbundene vollständige Ausschluss des Antragstellers vom Recht aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, im Außenbereich eine Biogasanlage in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten, überhaupt rechtswirksam möglich ist; sie kann jedoch angesichts des Fehlens jeglicher Abwägung der betroffenen Interessen offenbleiben.

3. Als unwirksam erweist sich auch die Festsetzung A 3 „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ (SPE-Flächen) im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB‚ weil diese Flächen zugleich als Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b BauGB) ausgewiesen sind (3.1). Darüberhinaus ist die Festsetzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB unwirksam‚ weil sie wegen der ihr zugrundeliegenden Vollzugsunfähigkeit nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB sind (3.2). Schließlich liegt ein Abwägungsmangel im Hinblick auf die sich aus dieser Festsetzung möglicherweise ergebenden Entschädigungsansprüche vor (3.3).

3.1 Festsetzungen für dieselbe Fläche als Kombination aus § 9 Abs. 1 Nr. 18 mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind inkompatibel (BVerwG‚‚ U. v. 25.6.2014 - 4 CN 4.13 - NVwZ 2015‚ 157). Auch wenn grundsätzlich Überlagerungen verschiedener Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht ausgeschlossen sind‚ gilt dies nicht für Festsetzungen‚ die miteinander unvereinbar sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger‚ BauGB‚ Stand: November 2014‚ § 9 Rn. 14 m. w. N.). So verhält es sich mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft‚ die zugleich als SPE-Fläche verschiedenen Bepflanzungs- und Bewirtschaftungsvorgaben (hier: vgl. Festsetzung A 3.1 bis 3.3 des Bebauungsplans) unterworfen wird. Ebensowenig kommen Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wegen der in der Vorschrift enthaltenen Ausnahmeregel für Flächen‚ die nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a oder b BauGB festgesetzt sind‚ in Betracht; die uneingeschränkte land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der entsprechend festgesetzten Flächen soll nicht beeinträchtigt werden, was durch Vorschriften über Art und Umfang der landwirtschaftliche Bodennutzung der Fall wäre (vgl. hierzu: BayVGH‚ U. v. 7.2.2013 - 1 N 11.1854 - juris Rn. 30‚ 31). Diese Unvereinbarkeit würde durch eine auf die gleiche Fläche bezogene Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB mit solchen nach Nr. 20 umgangen werden (BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.).

Hätte die Antragsgegnerin die Festsetzung einer SPE-Fläche und entsprechender Maßnahmen ernsthaft ins Auge fassen wollen‚ hätte sie zur planerischen Umsetzung ihrer städtebaulichen Vorstellungen die hierfür benötigten Flächen aus dem Bereich der „Flächen für Landwirtschaft“ herausnehmen müssen und sie etwa als private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ausweisen können; zugleich hätte die Möglichkeit der Festsetzung einer SPE-Fläche (etwa: „naturnahes Grünland“ o.ä.) oder von Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bestanden.

3.2 Soweit die textlichen Festsetzungen A 3.1 bis 3.3 Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB verlangen, sind sie auch nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB‚ weil die Maßnahmen von der Antragsgegnerin auf absehbare Zeit nicht umgesetzt werden können.

Die mit der Festsetzung in erster Linie verfolgte Umwandlung von bisher „ackerbaulich genutzten Flächen….aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland“ mag zwar grundsätzlich ein positives Ziel im Hinblick auf die Aufwertung des Naherholungsraums sein; da die Antragsgegnerin allerdings ausdrücklich und ausschließlich auf Gründe des Artenschutzes abstellt, fehlt schon jegliche städtebauliche Rechtfertigung für die entsprechende Festsetzung.

Unabhängig hiervon ergibt sich die fehlende Erforderlichkeit dieser Festsetzung daraus‚ dass § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB selbst keine Handlungsverpflichtungen eines privaten Grundeigentümers auslöst (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134‚ 355). Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Aufwertung der entsprechenden Flächen durch ihre Herausnahme aus der ackerbaulichen Bewirtschaftung, durch das Gebot einer Wiedervernässung der organischen Böden und der vorhandenen Weiher sowie des Rückbaus bestehender Verbauungen und durch das Gebot der Förderung einer natürlichen Gewässerdynamik ist damit entscheidend abhängig von der Bereitschaft der Grundeigentümer zur Mitwirkung bei der Verwirklichung dieses Konzepts. Dass der Antragsteller nicht bereit ist‚ auf die bisher von ihm betriebene Form der Landwirtschaft zu verzichten‚ beweist das vorliegende Normenkontrollverfahren. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt‚ wie sie die dargestellten Maßnahmen auf den SPE-Flächen realisieren könnte. Es fehlt daher an der Vollzugsfähigkeit dieser Festsetzung‚ weil keine gesetzliche Möglichkeit ihrer Durchsetzung besteht (vgl. zur Frage der Vollzugsunfähigkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.). Insbesondere steht der Antragsgegnerin im Rahmen einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht die Möglichkeit zur Verfügung‚ ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB zu erlassen. Im Falle von Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB gebührt dem Ziel einer uneingeschränkten Förderung von Land- und Forstwirtschaft der Vorrang‚ wie sich aus dem Vorbehalt in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ergibt.

3.3 Die Festsetzung von SPE-Flächen ist schließlich deshalb unwirksam‚ weil sie sich als abwägungsfehlerhaft erweist. Der Antragsgegnerin war nicht bewusst‚ dass im Falle der Festsetzung einer SPE-Fläche möglicherweise Entschädigungsansprüchen der betroffenen Grundeigentümer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB zum Ausgleich der eintretenden Rechtsverluste oder sogar Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 2 BauGB entstehen können. Verschafft sich der Plangeber aber im Planaufstellungsverfahren keine Klarheit über den Umfang der durch sein Handeln möglicherweise ausgelösten Ansprüche Dritter‚ ist er seiner Verpflichtung zu einer gerechten Abwägung aller betroffenen Belange nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).

4. Jeder der beiden - unter 2. und 3. - dargestellten Unwirksamkeitsgründe führt für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Sowohl die Unwirksamkeit der zwei festgesetzten Sondergebiete mit dem jeweiligen Geruchsemissionskontingent als auch die Unwirksamkeit der Festsetzung sich überschneidender Flächen nach § 9 Abs.1 Nr. 18 a und Nr. 20 BauGB lässt jeweils einen Grundpfeiler der Planung der Antragsgegnerin entfallen, so dass die jeweils verbleibenden Festsetzungen schon allein wegen der nicht mehr erreichbaren Zielsetzung, den südwestlichen Natur- und Erholungsraum des Gemeindegebiets zu überplanen, keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr gewährleisten könnten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin in gleicher Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 Zu NVwZ Heft 23/2013)

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.


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Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen das durch den Bebauungsplan „H.straße, Teilbereich 1“ der Antragsgegnerin zugelassene Heranrücken von Wohnbebauung an seinen im Außenbereich des Ortes gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb.

2

Er ist Vollerwerbslandwirt und betreibt Milchviehwirtschaft mit derzeit 170 Tieren. Die in früheren Jahren innerorts betriebene Mastschweinehaltung wurde inzwischen aufgegeben.

3

Das Plangebiet umfasst einen Bereich nördlich der bestehenden Ortslage zu beiden Seiten der bislang als landwirtschaftlicher Weg genutzten Verlängerung der H.straße. Dieser Weg soll zu einer Erschließungsstraße ausgebaut werden. Etwa 180 m von der nordöstlichen Grenze des Plangebiets im Teilbereich 1 entfernt beginnt das Betriebsgrundstück des dem Antragsteller gehörenden Aussiedlerhofs. Der Teilbereich 2 soll unter Ausweisung von 6 weiteren Bauplätzen bis ca. 120 m an den Aussiedlerhof heranrücken. Hierfür ist bereits im Bebauungsplan zum Teilbereich 1 die Verlängerung der Erschließungsstraße mit Wendehammer vorgesehen.

4

Der angegriffene Bebauungsplan stellt die Überarbeitung eines bereits am 1. März 2004 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans dar, der mit dem Plangebiet der Teilbereiche 1 und 2 identisch ist. Das Plangebiet des Teilbereichs 1 entspricht in etwa dem Vorentwurf aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats vom 2. Mai 2001. Der Bebauungsplan vom 1. März 2004 wurde mit Urteil des Senats vom 8. Dezember 2004 - 8 C 11409/04.OVG - mit der Begründung für unwirksam erklärt, dass die damalige Festsetzung eines Dorfgebiets nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, sondern nur deshalb erfolgt sei, um einen möglichen Nutzungskonflikt zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers und einer Wohnbebauung zu verhindern.

5

Die Antragsgegnerin hielt auch danach an ihrer Planung fest. Inzwischen waren bereits auf vier zum Plangebiet gehörenden Grundstücken - angrenzend an die vorhandene Bebauung im Südwesten - Wohnhäuser genehmigt und errichtet worden. Im erneuten Planaufstellungsverfahren äußerte der Antragsteller seine Sorge, dass betriebliche Erweiterungen zukünftig nicht mehr uneingeschränkt möglich seien. Insbesondere sei die Verlagerung der Mastschweinehaltung aus der Ortslage in den Aussiedlungsstandort bedroht. Als Kompromiss sei er bei einer Reduzierung des Baugebiets um vier Bauplätze mit der Planung einverstanden. Die Antragsgegnerin hielt indessen das geplante Wohngebiet auf der Grundlage eines Gutachtens der i…-GmbH für vereinbar mit dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb und beschloss den Bebauungsplan „H.straße“ am 18. Juli 2007 erneut als Satzung, wobei das Plangebiet gegenüber der Ursprungsplanung um einen Bauplatz im Nordosten reduziert worden war.

6

Der Senat erklärte auch diesen Bebauungsplan mit Urteil vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG - mit der Begründung für unwirksam, dass der Ausgleich zwischen den Betriebsinteressen des Antragstellers und dem Interesse der Gemeinde an einer Ausweitung der Wohnbebauung nach Nordosten unverhältnismäßig erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz nicht hinreichend genug Rechnung getragen. Besondere städtebauliche Gründe für eine Baulandausweisung gerade in diesem Teil der Ortslage seien nicht überzeugend dargetan worden.

7

Auch im Anschluss an dieses Urteil hielt die Antragsgegnerin an ihrer Planung fest. Im Rahmen von Vorbesprechungen erklärte der Antragsteller, dass er beabsichtige, nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude eine Mehrzweckhalle zu errichten, die künftig auch für die Schweinemast genutzt werden solle. Die Nutzung als Schweinemaststall sei jedoch von der zukünftigen Preisentwicklung abhängig und könne daher derzeit noch nicht konkretisiert werden. Im Oktober 2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin erneut die Aufstellung des Bebauungsplans „H.straße“, allerdings in zwei Teilbereichen mit dem Hinweis, dass im Teilgebiet 2 noch weiterer Klärungsbedarf bestehe.

8

In ihrem Gutachten vom 31. Mai 2011 untersuchte die i...-GmbH die durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers voraussichtlich zu erwartenden Geruchs- und Geräuschbeeinträchtigungen für die geplante Wohnnutzung, und zwar in den Teilbereichen 1 und 2. Zusammenfassend kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Planung zulässig sei. Was die zu erwartenden Geruchsimmissionen anbelange, werde bei dem Bestand des Betriebes der Richtwert nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (Häufigkeit der Geruchsstunden für ein Wohngebiet von maximal 10 % der Jahresstunden) deutlich unterschritten (maximal 6 % der Jahresstunden). Auch bei einer realistisch zu erwartenden Betriebserweiterung mit einer Mastschweinehaltung von 300 Plätzen würde das 10 %-Kriterium nur im äußersten Nordosten des Teilbereichs 2 überschritten. Selbst bei einer „worst-case-Betrachtung“ mit einer Mastschweinehaltung von 1.500 Plätzen würde das 10 %-Kriterium nur im Nordosten des Teilbereichs 2 sowie am östlichen Rand des Teilbereichs 1 überschritten. Aber selbst dies würde die spätere Realisierung eines solch großen Mastschweinestalls nicht in Frage stellen, da der Zumutbarkeitsmaßstab am Rande des Wohngebiets im Übergang zum Außenbereich im Wege einer Mittelwertbildung zu erhöhen sei. Was die Geräuscheinwirkungen anbelange, seien die vom Betriebsgelände selbst ausgehenden Geräusche unbedenklich. Lediglich durch die betriebsbedingten Geräusche auf der Erschließungsstraße „W.“ werde der Orientierungswert nach der DIN 18005 für die Nachtstunden (45 dB(A)) während der Erntesaison deutlich überschritten (57 dB(A)). Hier seien passive Schallschutzmaßnahmen geboten.

9

Im Rahmen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange äußerte der Antragsteller weiterhin seine Sorge, dass betriebliche Erweiterungen zukünftig nicht mehr uneingeschränkt möglich seien. Wegen des hohen landwirtschaftlichen Verkehrsaufkommens und der Geruchsemissionen seien Beschwerden und Konflikte mit der künftigen Nachbarschaft vorprogrammiert. Die Landwirtschaftskammer hielt im Interesse des Aussiedlerhofs an ihren früher geäußerten Bedenken weiterhin fest. Auch das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz hielt der Planung entgegen, dass damit das Ziel der - mit öffentlichen Mitteln geförderten - Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers konterkariert werde. Es sei nicht einzusehen, warum Bauland gerade an dieser Stelle ausgewiesen werden müsse.

10

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin folgte diesen Bedenken gegenüber der Planung nicht und beschloss - nach vorheriger Fortschreibung des landespflegerischen Planungsbeitrags - den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 30. April 2012 als Satzung. Planzeichnung und Textfestsetzungen wurden am 18. Juni 2012 ausgefertigt und der Plan am 21. Juni 2012 ortsüblich bekannt gemacht.

11

Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest. Ferner werden Lärmpegelbereiche mit der Maßgabe festgesetzt, dass die Außenbauteile der schutzwürdigen Aufenthaltsräume die einzeln festgesetzten Schalldämmwerte einhalten müssen. Schlafräume, deren Fenster nicht an der straßenabgewandten Seite liegen, müssen mit schalldämmenden Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Als naturschutzrechtlicher Ausgleich für die Neuversiegelung sowie zur Wiederherstellung entfallener Obstwiesenbestände soll außerhalb des Plangebiets - südlich der Ortslage - auf einem Grundstück der Ortsgemeinde eine Streuobstwiese angelegt werden. Im Übrigen sieht die Planung die Erhaltung vorhandener Obstbäume sowie die Anpflanzung neuer Laub- oder Obstbäume vor. Nach seiner Begründung soll der Bebauungsplan den in der Gemeinde vorhandenen Bedarf an Wohnbauland abdecken und die im Plangebiet bereits entstandene Wohnbebauung planerisch absichern sowie abrunden. Der Teilbereich 1 mit einer nochmaligen Reduzierung um weitere fünf Bauplätze sei festgesetzt worden, um dem Nachfragedruck zeitnah begegnen zu können. Planungsalternativen seien auf der Ebene der Flächennutzungsplanung untersucht worden. Von den danach in Betracht kommenden Standorten habe sich der Standort H.straße wegen seiner Nähe zum Ortskern von R., seiner günstigen (Südost-)Lage und der bereits vorhandenen Infrastruktur (Weg) als vorzugswürdig erwiesen. Bei der Fläche südöstlich der K. Straße handele es sich um einen wenig attraktiven Nordhang, dessen Erschließung aus topografischen Gründen zudem problematisch sei. Die dritte Fläche im Ortsteil S. werde wegen ihrer Kuppenlage und der dadurch bedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild als unerwünschte Ausdehnung des Ortsrandes betrachtet. Die Planung des Teilbereichs 1 trage auch den berechtigten Interessen des Antragstellers hinreichend Rechnung. Der landwirtschaftliche Betrieb werde nicht zu unzumutbaren Umweltbeeinträchtigungen für die Bewohner des Plangebiets führen. Den während der Saisonzeiten des Nachts zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen werde durch die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen Rechnung getragen. Selbst die Erweiterung des Betriebs um eine Mastschweinehaltung sei genehmigungsfähig, und zwar auch bei der (wenig realistischen) Errichtung eines Mastschweinestalls mit 1.500 Plätzen.

12

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Normenkontrolle im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei bereits nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Es fehle an unabweisbaren Gründen für die Baulandausweisung gerade an dieser Stelle. So seien in der Dorfmitte 20 bis 30 Bauplätze verfügbar. Östlich der K.straße könnten ca. 50 Bauplätze ausgewiesen werden; auch am M.weg hätten 10 bis 12 Bauplätze festgesetzt werden können. Mit diesen Planungsalternativen habe sich die Antragsgegnerin in keiner Weise auseinandergesetzt, was die Planung auch abwägungsfehlerhaft mache. Das Ziel der Abrundung der im Plangebiet bereits entstandenen Wohnbebauung stelle keine städtebauliche Rechtfertigung für die Planung dar, da diese Bauten zwar genehmigt, wegen der - später festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans - jedoch nie hätten genehmigt werden dürfen. Die von ihm genannten und sich aufdrängenden Planungsalternativen hätten im Plan erörtert werden müssen. Die Antragsgegnerin habe sich auch mit dem Verlust der Streuobstwiese nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Verkehrsplanung, wonach der landwirtschaftliche Verkehr mitten durch ein Wohngebiet geführt werde, sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Trotz der festgesetzten passiven Lärmschutzmaßnahmen seien Auseinandersetzungen mit der Anwohnerschaft vorprogrammiert. Schließlich werde eine sinnvolle Erweiterung seines Betriebs unmöglich gemacht.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

den am 30. April 2012 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „H.straße, Teilbereich 1“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Sie habe aus den früheren Entscheidungen des Senats zutreffende Konsequenzen gezogen, insbesondere das Plangebiet nochmals verkleinert. Die in Betracht kommenden Varianten seien zutreffend abgewogen worden. Dies gelte auch für die von dem Betrieb des Antragstellers zu erwartenden Geruchs- und Geräuschbeeinträchtigungen der Anwohner. Den Naturschutzbelangen sei durch die festgesetzte Ersatzmaßnahme hinreichend Rechnung getragen worden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen zu den Bebauungsplänen 2004, 2007 und 2012 sowie die Gerichtsakten 8 C 11409/04.OVG und 8 C 10128/08.OVG verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

20

Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Denn er kann sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, das heißt ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges eigenes Interesse berufen; wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, ZfBR 2011, 566; OVG RP, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 8 C 10479/12.OVG -, S. 9 f d.U.). Die Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs verlangt nicht die Verletzung subjektiver Rechte, vielmehr genügt jede Beeinträchtigung von objektiv mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Bauleitplanung berührt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. März 2011 -8 C 11052/10-, DVBl. 2011, 567 – Fachplanungsrecht -); hierzu zählt auch das Interesse eines rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes an der Vermeidung von Betriebseinschränkungen zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 980 [981]).

21

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.

22

In formell-rechtlicher Hinsicht sind Rechtsfehler des Bebauungsplans weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan „H.straße“ in der hier allein zu beurteilenden Variante des Teilbereichs 1 rechtlicher Prüfung stand.

23

1. Zunächst kann dem Bebauungsplan nicht das Planerfordernis i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesprochen werden.

24

Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift „erforderlich“ ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem - grundsätzlich weiten - planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338; Urteil des Senats vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG -, ESOVGRP und juris). Die Planrechtfertigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt nicht die Unausweichlichkeit des Planvorhabens, es genügt vielmehr, dass die zur städtebaulichen Rechtfertigung geltend gemachten Gründe vernünftigerweise geboten sind. Sofern der Senat im Urteil vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG - nach „unabweisbaren Gründen“ für die Notwendigkeit der Baulandausweisung gerade im Nordosten der Ortslage gefragt hat, geschah dies im Rahmen der Abwägung und im Hinblick auf die beim damaligen Bebauungsplan festgestellte erhebliche Betroffenheit der Betriebsinteressen des Antragstellers.

25

Nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin ist die Ausweisung eines Baugebiets entlang der künftigen Straße W. vernünftigerweise geboten. Die Antragsgegnerin kann sich für die Ausweisung von Wohnbauland auf eine entsprechende Nachfrage berufen, die sie auch mit der Nähe der Gemeinde zur US-Airbase Ramstein und den dort stationierten Soldaten begründet (vgl. S. 10 der Begründung des Bebauungsplans). Zu Recht hat die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Grund aber auch in dem Ziel gesehen, die entlang der Planstraße bereits entstandene Wohnbebauung bauleitplanerisch abzusichern und abzurunden. Zwar hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass die vier Wohnhäuser nicht genehmigungsfähig gewesen wären, wenn die Unwirksamkeit des am 1. März 2004 beschlossenen Bebauungsplans früher festgestellt worden wäre. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass diese Häuser aufgrund der erteilten Baugenehmigungen legal errichtet worden sind und Bestandsschutz genießen. Weil an die Planstraße überwiegend nur im Osten und damit einseitig angebaut worden ist, liegt es nahe, durch einen Bebauungsplan für einen beidseitigen Anbau zu sorgen. Der Senat hat dies auch bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 als legitime planerische Erwägung gewertet (vgl. Urteil vom 18. Juni 2008 - 8 C 10128/08.OVG -, S. 9 d.U.). Darüber hinaus halten auch die weiteren Überlegungen der Antragsgegnerin zur Auswahl des Plangebiets rechtlicher Überprüfung stand, was im Rahmen der Abwägungskontrolle noch näher ausgeführt werden wird.

26

2. Der Bebauungsplan „H.straße, Teilbereich 1“ genügt auch den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung.

27

Insofern unterliegt die planende Gemeinde zunächst dem - nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie ferner den (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. zur fehlenden inhaltlichen Änderung der Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung durch Einführung des § 2 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, UPR 2009, 59, Rn. 18 und 22).

28

a) Zunächst hat die Antragsgegnerin alle abwägungsbeachtlichen Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in ihre planerischen Überlegungen eingestellt.

29

Dies gilt zunächst für die naturschutzfachliche Bewertung des Plangebiets. Die Antragsgegnerin hat die ökologische Bedeutung der artenreichen Obstwiesenbrache im Nordwesten der Planstraße erkannt (vgl. S. 28 der Begründung des Bebauungsplans - Umweltbericht -), durfte bei ihren Überlegungen jedoch auch berücksichtigen, dass 18 der 2001 noch erfassten älteren Obstbäume im Zuge der Errichtung der ersten Wohngebäude bereits entfernt worden waren (vgl. den landespflegerischen Planungsbeitrag, Stand April 2012, Bl. 171 der Planaufstellungsunterlagen). Durch den Wegfall dieser Obstbäume war das Gewicht des Eingriffs in Natur und Landschaft gemindert. Ferner hat die Antragsgegnerin aufgrund gutachterlicher Untersuchungen erkannt, dass die - grundsätzlich erwünschte - Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf den jeweiligen Baugrundstücken wegen der Beschaffenheit der anstehenden Böden nicht möglich ist, was die Einleitung des Niederschlagswassers in einen Regenwasserkanal notwendig gemacht hat. Die Wasseraufsichtsbehörde hat diese gutachterliche Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2011 nicht beanstandet, sondern lediglich wegen der geplanten Wasserrückhalteeinrichtung die Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens angemahnt.

30

Die Antragsgegnerin hat aber vor allem die Interessen des Antragstellers an ungestörter Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebs zutreffend bewertet. Um sich den möglichen Konflikt zwischen der geplanten Wohnnutzung und dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers vor Augen zu führen, hat sie eine umfangreiche Begutachtung vornehmen lassen, mit der die von dem Betrieb des Antragstellers ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen ermittelt wurden.

31

Danach besteht ein erster Konflikt darin, dass der als Zufahrt zum Aussiedlerhof genutzte Wirtschaftsweg als Wohnstraße überplant worden ist, wodurch der landwirtschaftliche Verkehr von und zur Hofstelle zwangsläufig durch das Wohngebiet geführt wird. Nach dem Immissionsgutachten der i...-GmbH vom 31. Mai 2011 wird der Orientierungswert der DIN 18005 für Straßenverkehrsgeräusche während der Nachtzeit von 45 dB(A) durch die regelmäßig auftretenden zwei Fahrbewegungen des Milch-Lastwagens zwar nahezu eingehalten, die während der Saisonzeiten auftretenden Fahrbewegungen von Schleppern und Traktoren in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr überschreiten diesen Orientierungswert indes deutlich.

32

Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung auch berücksichtigt, dass ein zweiter Konflikt zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlichem Betrieb durch die zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen entstehen kann. Dabei hat sie sich im Anschluss an das Urteil des Senats vom 18. Juni 2008 auch vergegenwärtigt, dass die mit der - aus Lärmschutzgründen empfohlenen - Verlagerung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume auf die straßenabgewandte Seite bezweckte Entlastungswirkung durch Geruchsimmissionen im rückwärtigen Grundstücksbereich wieder entwertet werden kann. Um die Zumutbarkeit der von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsemissionen für eine benachbarte Wohnnutzung beurteilen zu können, hat die Antragsgegnerin als Orientierungshilfe zutreffend auf die Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - i.d.F. vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 abgestellt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293 und juris, Rn. 22). Nach dieser Richtlinie wird die „erhebliche Belästigung“ nach der Häufigkeit beurteilt, mit der Gerüche überhaupt wahrgenommen werden, das heißt, die Geruchsschwelle überschritten wird. Für ein Wohngebiet wird von einer erheblichen Belästigung ausgegangen, wenn Gerüche an mehr als 10 % der Stunden eines Jahres wahrgenommen werden, wobei eine „Geruchsstunde“ bereits dann angenommen wird, wenn die Geruchsschwelle für mindestens sechs Minuten überschritten wird (vgl. i...-Gutachten, S. 5). Auf der Grundlage der ermittelten Emissionswerte ist im i...-Gutachten unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten eine Ausbreitungsberechnung durchgeführt worden, die auf der Grundlage des derzeitigen Betriebsumfangs eine erhebliche Beeinträchtigung für die im Plangebiet wohnenden Menschen nicht erwarten lässt (vgl. die Grafik auf Karte 2, S. 26 des Gutachtens, maximal 5 % der Jahresstunden im Teilbereich 1).

33

Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin aber auch mit dem Interesse des Antragstellers an der Erweiterung seines Betriebs auseinandergesetzt. Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch das Interesse an einer künftigen Betriebsausweitung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann, wenn und soweit die Erweiterung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtungsweise der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt und es sich nicht bloß um unklare und unverbindliche Absichtserklärungen handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 83; OVG Nds., Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 KN 69/07 -, RdL 2009, 150 und juris, Rn. 87). Der Antragsteller hat seine bereits seit Beginn des Planungsverfahrens im Jahr 2001 geäußerten Betriebserweiterungsabsichten noch nicht weiter umgesetzt, insbesondere noch keine konkreten Pläne hinsichtlich einer emissionsträchtigen Mastschweinehaltung gefasst. Während des hier zu beurteilenden Planaufstellungsverfahrens hat er lediglich die Absicht geäußert, nördlich der vorhandenen Betriebsstätten eine Mehrzweckhalle errichten zu wollen, die Einrichtung einer Mastschweinehaltung solle jedoch von der weiteren Preisentwicklung abhängig gemacht werden. Trotz dieser nur sehr vage geäußerten Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs hat sich die Antragsgegnerin, gestützt auf das i…-Gutachten, mit den Folgen einer unterstellten Betriebserweiterung auseinandergesetzt und damit dem im Urteil vom 18. Juni 2008 (S. 8 d.U.) besonders herausgestellten Gewicht eines landwirtschaftlichen Aussiedlerbetriebs an der Fortsetzung ungestörten Wirtschaftens Rechnung getragen. Denn eine Verlagerung der Hofstelle in den Außenbereich - wie hier von dem Vater des Antragstellers im Jahr 1982 vorgenommen - geschieht wesentlich auch aus dem Grund, den Betrieb unbeeinflusst von innerorts vorhandenen Nachbarschaftskonflikten führen zu können. Das sich hieraus ergebende besondere Gewicht eines landwirtschaftlichen Aussiedlerbetriebs an ungestörtem Wirtschaften bedeutet freilich nicht, dass der Aussiedlerhof einen umfassenden Bestandsschutz in dem Sinne genießt, dass er zukünftig jedwede für ihn nachteilige Veränderung der bauplanungsrechtlichen Situation abwehren kann. Auch der Inhaber eines Aussiedlerhofs ist in die städtebauliche Entwicklung seiner Gemeinde eingebunden und muss sich daher auf die im Laufe der Zeit neu entstehenden bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten einstellen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Juni 2008, a.a.O.; OVG Nds., a.a.O., Rn. 95).

34

Bei der Beurteilung des Erweiterungspotentials des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers hat die Antragsgegnerin sich nicht nur mit einer relativ moderaten Veränderung befasst. Vielmehr hat sie sich - gerade auch im Anschluss an die Einwendungen der Landwirtschaftskammer und des DLR Westpfalz - eine durchaus umfangreiche Ausdehnung der Mastschweinehaltung vor Augen geführt, ungeachtet der Tatsache, dass hierfür bislang noch keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen. Das Gutachten der i...-GmbH hat ergeben, dass selbst bei einer Mastschweinehaltung von 1.500 Plätzen das 10 %-Kriterium nur im Nordosten des Teilbereichs 2 sowie am östlichen Rand des Teilbereichs 1 überschritten würde. In diese Begutachtung ist auch das für eine Mastschweinehaltung solchen Umfangs erforderliche Flüssigmistlager eingegangen (vgl. i...-Gutachten, S. 29 und 16, Lager von 504 m² statt des bei 300 Mastschweinen angenommenen Lagers von 129 m²). Ferner ist im Gutachten nachvollziehbar dargelegt worden, dass beim Betrieb von Biogasanlagen Geruchsemissionen vor allem im Bereich des Fahrsilos und beim Umladen der Einsatzstoffe auftreten, was in die Berechnungen entsprechend eingeflossen ist (vgl. i…-Gutachten, S. 14).

35

b) Der in dem angegriffenen Bebauungsplan gefundene Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen ist in einer Art und Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange nicht außer Verhältnis steht.

36

Zunächst ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den durch Inanspruchnahme der Erschließungsstraße für den landwirtschaftlichen Verkehr auftretenden (Lärm)Konflikt mit der angrenzenden Wohnbebauung durch Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen bewältigt hat. Denn solche Regelungen können ein geeignetes Mittel sein, um Lärmkonflikte zwischen Wohnen und lärmintensiven Nutzungen zu lösen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 4 BN 6.12 -, ZfBR 2012, 578 und juris, Rn. 7). Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Konflikt entlang der Straße W. nicht durch die Bauleitplanung neu geschaffen wird, vielmehr durch die entlang dieser Straße bereits verwirklichte Wohnbebauung bereits entstanden ist. Der Antragsteller hat das hierdurch bewirkte Heranrücken von Wohnbebauung an seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht angegriffen. Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin das Ziel verfolgt, die vorhandene Bebauung abzurunden und die entstandene Konfliktlage durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen zu bewältigen. Letzteres ist hier geschehen, indem zur Gewährleistung zumutbarer Innenraumpegel die Einhaltung bestimmter Schalldämmmaße bei den der Straße zugewandten Außenbauteilen der Wohnhäuser festgesetzt und im Übrigen architektonische Selbsthilfe durch entsprechende Grundrissgestaltung empfohlen wurde.

37

Was die Geruchsbeeinträchtigungen anbelangt, hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Ermittlungen zu eventuellen Erweiterungsmöglichkeiten für den Betrieb des Antragstellers planerische Zurückhaltung ausgeübt. In dem hier zu beurteilenden Teilbereich 1 des Bebauungsplans hat sie die Nordostgrenze des ausgewiesenen Baulandes gegenüber den früheren Planungen deutlich zurückgenommen und die Zahl der ermöglichten Bauplätze um sechs reduziert. Soweit der Antragsteller die Sorge hat, es werde trotz Einhaltung der fachgesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle zu Konflikten mit der Nachbarschaft kommen, ist diese Sorge zwar nachvollziehbar, begründet indes nicht die Abwägungsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Bauleitplanung. Denn die Möglichkeit, mit unberechtigten Beschwerden oder Klagen überzogen zu werden, ist nicht auf die unmittelbare Nachbarschaft beschränkt, wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat. Das Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und Wohnungen in einem Dorf verlangt von allen Beteiligten gegenseitige Rücksichtnahme. Allein die bloße Möglichkeit, auch mit unbegründeten Beschwerden überzogen zu werden, rechtfertigt es nicht, denjenigen die Realisierung eines Bauwunsches in attraktiver Lage vorzuenthalten, die sich der höheren Immissionsbelastung durch einen benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb sehr wohl bewusst, aber bereit sind, sich diesen ortstypischen Begleiterscheinungen auszusetzen. Diejenigen, die sich in Kenntnis der gegebenen Vorbelastung im Gebiet des Bebauungsplans „H.straße“ ansiedeln, müssen sich im Klaren sein, dass diese Wohnnutzung nicht frei von landwirtschaftsbedingten Lärm- oder Geruchsbeeinträchtigungen sein wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Eigentümer eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich stärkere Immissionen hinzunehmen haben, als dies in einem allgemeinen Wohngebiet für zulässig angesehen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2007 - 7 D 4/07.NE -, juris, Rn. 35). Dies hat erst recht für Grundstückseigentümer zu gelten, die ihr Wohnhaus in Kenntnis eines benachbarten landwirtschaftlichen Aussiedlerhofs errichtet haben.

38

Dass die Antragsgegnerin auch anders hätte planen können, wie der Antragsteller vorträgt, macht den Bebauungsplan noch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn innerhalb des durch das Abwägungsgebot gezogenen rechtlichen Rahmens handelt die Gemeinde nicht rechtswidrig, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 [309]; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 [315]).

39

Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht aus einer fehlerhaften Alternativenprüfung.

40

Die Pflicht zur Alternativenprüfung bei der Bauleitplanung folgt aus dem Gebot der Ausgewogenheit der Abwägung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, A, Rn. 1631). Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus. Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, einschließlich der sich „wesentlich unterscheidenden Lösungen“ zu unterrichten. Inhalt des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB sind auch die „in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ (Anlage 1 zum BauGB, Ziffer 2.d). Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung indes nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 60; Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 C 10600/10.OVG -, BauR 2011, 1127 und juris, Rn. 69 ff., BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 N 12.448 -, juris, Rn. 48; zur Alternativenprüfung im Fachplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, juris, Rn. 61). Gemessen daran ist die Ausweisung eines Baugebiets im Nordosten der Gemeinde nicht rechtsfehlerhaft.

41

Die Antragsgegnerin hat sich bereits auf der Grundlage des Flächennutzungsplans mit drei Standorten für die Ausweisung eines Wohnbaugebiets auseinandergesetzt. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, warum sich der Standort „H.straße“ nach ihren planerischen Vorstellungen als vorzugswürdig erweist. Wesentliche Gesichtspunkte für diese Auswahlentscheidung waren die geringe Entfernung zum Ortskern Reichenbach, die günstige Lage an einem nach Südosten ausgerichteten Hang sowie - nicht zuletzt - das Ziel, eine sich entlang des Wirtschaftsweges asymmetrisch entwickelnde Bebauung abzurunden. Auch im Hinblick auf die Betriebsinteressen des Antragstellers erweist sich bei Abwägung aller Belange ein anderer Standort nicht als eindeutig vorzugswürdig.

42

Mit dem Teilbereich 1 des Bebauungsplans „H.straße“ bleibt die Antragsgegnerin ganz erheblich hinter dem ursprünglichen Umfang des Baugebiets zurück. Soweit die Antragsgegnerin dennoch weiterhin einen Teilbereich 2 vorsieht und hierzu im dem hier zu beurteilenden Bebauungsplan einen Ast der Erschließungsstraße mit Wendehammer über die Nordostgrenze des Baugebiets hinausführt, ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zurückhaltung bei der Ausweisung von Bauland ist vor allem mit Rücksicht auf die erwogenen Erweiterungsmöglichkeiten für den Betrieb des Antragstellers erfolgt. Obwohl diese Erweiterungsmöglichkeiten vom Antragsteller nicht weiter konkretisiert worden sind, hat die Antragsgegnerin mit ihrer planerischen Zurückhaltung dem – vom Senat im Urteil vom 18. Juni 2008 hervorgehobenen – besonderen Gewicht der Betriebsinteressen eines Aussiedlerhofs Rechnung getragen. Diese Rücksichtnahme erwiese sich allerdings als übertrieben, wenn der Betrieb sich hinsichtlich der von ihm ausgehenden Emissionen nicht oder lediglich moderat weiterentwickeln würde. Dies haben die Untersuchungen der i...-GmbH zur Bestandssituation und zu einer „realistischen“ Betriebserweiterung ergeben (vgl. S. 25 – 28 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin sich ihrerseits eine moderate Weiterentwicklung des Baugebiets vorbehält und hierfür durch die vorgesehene Planung des Wendehammers Vorsorge trifft, handelt es sich hierbei doch um die Kehrseite der momentanen Zurückhaltung bei der Ausweisung von Bauland.

43

Soweit der Antragsteller im Normenkontrollverfahren weitere Alternativen zu der angegriffenen Bauleitplanung benannt hat, begründen sie nicht die Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans „H.straße, Teilbereich 1“. Zunächst bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, sich mit den Alternativstandorten „Dorfmitte“ und „M.weg“ in der Begründung des Bebauungsplans auseinanderzusetzen. Denn sie waren im Planaufstellungsverfahren noch nicht eingewandt worden. Darüber hinaus mussten sich diese Alternativen der Antragsgegnerin zur Verfolgung ihrer städtebaulichen Ziele auch nicht aufdrängen. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund raumplanerischer Restriktionen zunächst einmal darauf verwiesen seien, die im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen bauplanerisch auszuschöpfen. Im Übrigen spräche für den Standort H.straße auch im Verhältnis zu den zusätzlich benannten Standorten die dort bereits vorhandene Erschließung sowie das Ziel einer Abrundung der asymmetrisch entstandenen Bebauung. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

47

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Antragstellerin zu 2 betrifft.

Der Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Stadt Reutlingen vom 4. Februar 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragstellerin zu 2 und die Antragsgegnerin tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Antragsgegnerin vom 04.02.2010, mit der der Bebauungsplan „Hohe Straße/Mähringer Straße/ Gomaringer Straße“ vom 08.07.1986 im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB geändert wurde.
Der identische Planbereich der Bebauungspläne umfasst ein Geländedreieck am südwestlichen Ortseingang des Stadtteils Ohmenhausen, das durch die genannten Straßen begrenzt wird und weitgehend bebaut ist. Die Altfassung setzt im Norden und Süden des Plangebiets Mischgebiete fest. Auf dem dazwischen liegenden Grundstück Flst.Nr. .../2, das mit einem ursprünglich als Schreinerei genutzten Gebäude bebaut ist (...), sind ein Gewerbegebiet und im Übergang zum südlich anschließenden Mischgebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, in dem nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Die Antragstellerin zu 1 ist Mieterin von Räumen im Erdgeschoss des Gebäudes ... Sie betreibt dort aufgrund einer ihr erteilten Baugenehmigung eine mischgebietsverträgliche, d.h. kerngebietsuntypische Spielhalle mit acht Geldspielgeräten und einem Billardcafé. Anlass für die Änderung des bestehenden Bebauungsplans war ein Baugesuch der Antragstellerin zu 2, mit dem sie die Genehmigung einer Nutzungsänderung des der Antragstellerin zu 1 genehmigten Billardcafés in eine (zweite) kerngebietsuntypische Spielhalle und einen Dart-Treff erstrebt. Nach § 2 Abs. 1 ihres Mietvertrages ist die Antragstellerin zu 1 berechtigt, auf der gemieteten Fläche eine Spielstätte - bzw. bei Erteilung einer Mehrfachkonzession - die auf der Mietfläche zulässige Anzahl von Spielstätten zu errichten und zu betreiben.
Mit der angefochtenen Planänderung sind die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung geändert worden. Wie bereits in dem der Änderung zugrunde liegenden Bebauungsplan werden nunmehr auf der Grundlage der „Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)“ als Art der baulichen Nutzung festgesetzt Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO, ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO und ein eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO i. V. mit § 1 Abs. 4 BauNVO, in dem nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Folgende Nutzungen bzw. Arten von Betrieben und Anlagen werden gemäß § 1 (5) bzw. (6) BauNVO im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen:
"- Erotikshops als Einzelhandelsbetriebe - Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe mit dem Charakter einer Spielhalle oder Ähnliches im Sinne von § 33 i Gewerbeordnung (GewO)
        
- Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution
        
- Betriebe mit Sexdarbietung (Film- und Videovorführung und Schaustellung von Personen gemäß § 33 a GewO)
        
- Diskotheken“
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Am 30.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB mit dem Ziel, Vergnügungsstätten und Nutzungsarten mit sexuellem Charakter auszuschließen, um nach Aufgabe des holzverarbeitenden Betriebs in der... die gewerblichen Flächen ihrem eigentlichen Zweck, insbesondere dem produzierenden Gewerbe vorzuhalten, einem Verdrängungsprozess von örtlichem Handwerk und Dienstleistungsbetrieben und einem Attraktivitätsverlust durch minderwertige Nutzungen sowie Nutzungskonflikten mit der benachbarten Wohnbebauung entgegenzuwirken. Die zugleich beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung am 03.07.2009 in der Zeit vom 13.07 bis 21.08.2009 statt. In der Bekanntmachung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt.
Für die Antragstellerin zu 1 wurden mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.08.2009 Einwendungen erhoben. Die Voraussetzungen für den Ausschluss von Spielhallen und sonstigen Gewerbebetrieben mit dem Charakter einer Spielhalle lägen nicht vor. Ein Verdrängungsprozess von örtlichen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, sowie die Gefahr einer Niveauabsenkung des umgebenden Gebiets und ein Konfliktpotential mit der benachbarten Wohnbebauung seien nur pauschal behauptet, aber nicht plausibel dargelegt worden. Die einzige gewerbliche Nutzung finde in dem Gebäude ... statt. Dessen Eigentümerin sei es seit der Verlagerung des holzverarbeitenden Betriebs im Jahre 1992 nicht mehr gelungen, einen Handwerks- oder Produktionsbetrieb anzusiedeln. Ausschlaggebend hierfür sei u. a. gewesen, dass es nicht nur im Plangebiet, sondern auch in der weiteren näheren Umgebung keinerlei Gewerbebetriebe gebe, welche den Standort für Handwerk, Produktion oder Dienstleistung attraktiv machten. Die Planung greife deshalb auch unverhältnismäßig in ihr Eigentum ein. Für die Antragstellerin zu 2 ging keine Stellungnahme ein.
Am 04.02.2010 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung, wobei er die vorgebrachten Stellungnahmen wie in einem Beschlussvorschlag der Verwaltung behandelte. Die Erste Bürgermeisterin fertigte die Satzung am 22.02.2010 aus. Die Beschlussfassung wurde am 26.02.2010 mit den Hinweisen nach § 214 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
10 
Am 04.02.2011 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet und vorläufig unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2009 begründet. Die Anträge wurden am 09.02.2011 an die Antragsgegnerin weitergeleitet.
11 
Die Antragstellerin zu 2 hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung zu-rückgenommen.
12 
Die Antragstellerin zu 1 beantragt,
13 
den Bebauungsplan „2. Deckblattänderung Hohe Straße/Mähringer Straße/Gomaringer Straße“ der Stadt Reutlingen vom 4.02.2010 für unwirksam zu erklären.
14 
Sie bringt vor: Sie sei antragsbefugt. Die Nutzung eines Gebäudes stelle eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zuzuordnen sei. Es bestünden auch Zweifel, ob die Antragsgegnerin sämtliche Belange der Eigentümer überhaupt erfasst bzw. richtig und ausreichend bewertet habe. Die Bebauungsplanänderung sei städtebaulich nicht erforderlich. Die Planung diene ausschließlich der Verhinderung der geplanten Spielhalle und sei daher als reine Einzelfall- und Verhinderungsplanung unwirksam. Die Antragsgegnerin habe die Planänderung erst als konkrete Reaktion auf den Nutzungsänderungsantrag der Antragstellerin zu 2 (Umwandlung Billardcafé in Spielhalle) beschlossen, so dass mit der Planänderung eine bereits konkret geplante Spielhalle habe verhindert werden sollen. Auch der alibimäßige zusätzliche Ausschluss von Nutzungen mit sexuellem Charakter könne nicht darüber hinweg täuschen, dass die Antragsgegnerin vornehmlich eine weitere Spielhalle zu verhindern suche. Eigentlicher Grund der Planung sei der Versuch, im gesamten Stadtgebiet Spielhallen auszuschließen. Sie betreibe insoweit Spielhallenpolitik mit den Mitteln des Baurechts. Die pauschale Begründung, höhere Mieten aus Spielhallenverpachtungen führten zu einer Verdrängung sonstigen Gewerbes, sei nicht ausreichend, um einen städtebaulichen Grund für den Ausschluss im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO darzustellen. Die Antragsgegnerin missachte insoweit, dass im gesamten restlichen Plangebiet noch nie Gewerbe vorhanden gewesen sei, es daher auch nicht verdrängt werden könne. Das ursprüngliche Ziel des Bebauungsplans, das in der Bestandssicherung des holzverarbeitenden Betriebs bestanden habe, sei mit der Verlagerung des Betriebs im Jahre 1992 weggefallen, weil das Grundstück als gewerbliche Fläche nur schwer oder überhaupt nicht zu vermitteln sei, zumal es von drei Seiten her von Wohnbebauung umgeben sei und sich im Umkreis kein sonstiges produzierendes Gewerbe, welches anderes Gewerbe anziehen könnte, befände. Auf absehbare Zeit sei nicht damit zu rechnen, dass sich auf dem Grundstück ..., geschweige denn auf den derzeit zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken Gewerbe ansiedeln wolle oder werde. Das Haus habe mehrere Jahre leer gestanden, bis die Antragstellerin zu 1 die Spielhalle eröffnet habe. Soweit sich die Antragsgegnerin tatsächlich auf eine Art Standortsicherungsabsicht stützen wolle, werde mit der Planung eine unzulässige Vorratsplanung verfolgt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten könne auch nicht mit der bloß pauschalen Behauptung eines Trading-Down-Effekts gerechtfertigt werden. Die Antragsgegnerin stelle nicht ansatzweise dar, woraus sich eine Trading-Down-Gefahr im Plangebiet konkret ergeben solle. Es könne sich allein auf dem Grundstück mit dem Gebäude ... noch eine Spielhalle ansiedeln, weil alle anderen Grundstücke des Plangebiets der Wohnnutzung dienten. Der befürchtete Imageverlust des Stadtteils Ohmenhausen sei weder nachvollziehbar noch überzeugend. Allein die pauschale Behauptung, dass Vergnügungsstätten stets zu einem Niveauverlust innerhalb des Plangebiets führten, sei weder richtig noch zur Begründung ausreichend. Wenn es der Antragsgegnerin tatsächlich um die Abwendung eines Trading-Down-Effekts gehe, wäre eine Anpassung des Bebauungsplans an die tatsächlichen Verhältnisse durch Beibehaltung des Grundstücks ... als Gewerbegebiet und im Übrigen durch Festsetzung eines Wohngebiets, in dem dann auch auf Dauer keine Vergnügungsstätten angesiedelt werden könnten, nicht nur verhältnismäßiger, sondern auch sinnvoller gewesen. Der Ausschluss von Nutzungen könne auch nicht mit dem Schutz von Kindern und älteren Menschen begründet oder auf einen Schutz der umgebenden Wohnbebauung vor erhöhtem An- und Abfahrtsverkehr gestützt werden. Auch sei der kategorische Ausschluss von sämtlichen Vergnügungsstätten nicht ausreichend begründet und unverhältnismäßig. Er stelle zugleich einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Gewerbefreiheit der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und in das Eigentumsrecht nach § 14 Abs. 1 GG dar. Die Antragsgegnerin missachte, dass eine andere sinnvolle Nutzung des rückwärtigen Teils des Gebäudes ...... als durch eine Spielhalle ausgeschlossen sei.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Sie erwidert: Der Nutzungsausschluss sei auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gestützt. Soweit in der Bebauungsplanänderung von Abs. 6 die Rede sei, handle es sich um einen Schreibfehler. Es bestünden keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Festsetzung, auch soweit Vergnügungsstätten und sonstige Gewerbebetriebe mit dem Charakter einer Spielhalle oder Ähnliches im Sinne von § 33 i GewO ausgeschlossen seien. Der Bebauungsplan und seine sämtlichen Festsetzungen seien auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan sei nicht aufgestellt worden, um die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ... als Spielhalle in Form einer sog. Negativplanung zu verhindern. Die Nutzungsanträge für Spielhallen seien vielmehr Auslöser für die Planung gewesen, mit der eine aus vielerlei Gründen unerwünschte städtebauliche Entwicklung in geordnete Bahnen geführt werden solle. Die Planänderung ziele darauf, am Ortsrand der Bezirksgemeinde Ohmenhausen eine drohende Spielhallenagglomeration aus städtebaulichen Gründen zu verhindern sowie auf die Abwehr eines sog. Trading-Down-Effekts und darauf, die Flächen für produzierendes Gewerbe, aber auch für Handels- und Dienstleistungseinrichtungen vorzuhalten. Der Bebauungsplan sei zur Erreichung dieser städtebaulichen Belange geeignet. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 BauNVO für den Ausschluss von Vergnügungsstätten und des § 1 Abs. 9 BauNVO für den Ausschluss einzelner Arten von Betrieben und Anlagen lägen vor. Insbesondere seien auch besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO für den Ausschluss verschiedener Arten von Vergnügungsstätten und Nutzungen mit sexuellem Charakter gegeben. Unwirksamkeitsbegründende Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die privaten Belange der Antragsteller seien erkannt, richtig gewichtet und auch nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Ein Grundstückseigentümer habe keinen Anspruch darauf, dass ihm durch planerische Festsetzungen hohe Renditemöglichkeiten vermittelt würden oder eine wirtschaftlich besonders günstige Nutzung ermöglicht werde. Unzutreffend sei die Behauptung der Antragsteller, dass es dem Eigentümer des Grundstücks ...... seit 1992 nicht wieder gelungen sei, einen Handwerks- oder Produktionsbetrieb auf dem Grundstück anzusiedeln. Aus der Liste des Amts für Stadtentwicklung und Vermessung vom 01.10.2009 über die ehemaligen und vorhandenen Gebäudenutzungen ergebe sich, dass dort im Zeitraum vom 04.10.2005 bis 29.05.2008 u.a. Elektromaschinenbau sowie Werkzeugverkauf und -vermietung und im Zeitraum vom 01.06.1978 bis 30.07.1995 eine Schankanlagenreinigung vorhanden gewesen sei. Weiterhin weise die Liste gastronomische, sportliche und gesundheitliche Dienstleistungen sowie diverse Einzelhandelsbetriebe auf, die einen positiven Beitrag zur örtlichen Infrastruktur leisteten. Bei dem sog. Trading-Down-Effekt handle es sich um einen allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz. Er wirke sich hier in zweierlei Hinsicht aus. Zum einen würde das Gebiet an Attraktivität verlieren, wenn eine zweite Spielhalle neben dem Billardcafe und der schon vorhandenen Spielhalle genehmigt werden müsse. Zum anderen würde es in dem Gewerbegebiet zu einer städtebaulich unerwünschten Verdrängung von gewerblichen Nutzungen und Dienstleistungsnutzungen kommen.
18 
Auf eine Anfrage des erkennenden Gerichtshofs vom 22.04.2013 bestätigte die Antragsgegnerin die Richtigkeit des Vortrags der Antragsteller, dass sich in den festgesetzten Mischgebieten keine gewerbliche, sondern ausschließlich Wohnnutzung befinde. Die Festsetzung der Mischgebiete sei aber lediglich deklaratorischer Natur. Die Planung berücksichtige bereits auch die immissionsschutzrechtliche Verkehrslärmproblematik der im Regionalplan Neckar-Alb 1993 vorgesehenen Regional-Stadtbahn Neckar Alb, deren Trasse durch das Plangebiet verlaufe. Zu einem rechtlich zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen könne auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15.10.1991 (8 S 979/91) und das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2001 (7 A 1072/96 - BauR 2001, 1234) verwiesen werden.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Da die Antragstellerin zu 2 ihren Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
21 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist zulässig (1.) und begründet (2.).
22 
1. a) Er ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht gestellt worden.
23 
b) Der Antragstellerin zu 1 steht auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 C 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
24 
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin zu 1. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einen Mietvertrag vom 05.11.2007 über Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... darauf berufen, dass der Mietvertrag sie nicht nur zum Betrieb der bereits bestehenden Spielhalle, sondern auch zur Errichtung und zum Betrieb weiterer Spielstätten, insbesondere - aber nicht nur - zum Betrieb weiterer Spielhallen berechtige. Sie verfolge entsprechende Nutzungsabsichten auch ungeachtet des von ihrer hundertprozentigen Tochter, der Antragstellerin zu 2, eingereichten Baugesuchs für dieselbe Nutzungsfläche weiter. Damit ist die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin zu 1 hinreichend dargelegt.
25 
Obwohl sie nicht Eigentümerin des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücks ist, folgt ihre Antragsbefugnis bereits aus einer möglichen Verletzung einer grundrechtlich geschützten subjektiv-rechtlichen Position und nicht - nur - aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot, welches zwar weiter reicht - weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind -, aber solche Interessen nicht erfasst, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Gemeinderat nicht erkennbar und deshalb auch nicht abwägungserheblich waren oder nicht vorlagen (vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - a. a. O. und Beschlüsse vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ, 2000, 1413 und 18.05.1994 - 4 NB 27.93 -NVwZ 1995, 264). Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen eines Bebauungsplans kann auch derjenige erleiden, dem Rechte an einem von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffenen Grundstück zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - BauR 2002, 1199). Ein möglicherweise verletztes eigenes Recht kann sich dabei nicht nur aus einer eigentumsrechtlichen Position i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ergeben, sondern auch aus der in Art 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit umfasst (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.), oder aus der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit eines Spielhallenbetreibers. Rechte der Antragstellerin aus diesen Bestimmungen dürften zwar nicht im Hinblick auf die bereits genehmigten und von ihr ausgeübten Nutzungen beeinträchtigt sein, weil diese von der Planung, die als Angebotsplanung für die Zukunft anzusehen ist, unberührt bleiben. Sie können aber insofern in absehbarer Zeit beeinträchtigt sein, als die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsausschlüsse der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen, die für die von der Antragstellerin zu 1 weiterverfolgte Absicht, auf der als Billardcafé genutzten Fläche eine weitere (Glücks-) Spielhalle oder sonstige Spielstätte zu errichten und zu betreiben, erforderlich ist. Damit macht sie ein eigenes Recht geltend. Denn da ihr für ein etwaiges Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zustünde, muss ihr als potentieller Bauantragstellerin auch die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuerkannt werden. Die Klagebefugnis stellt nur einen Ausschnitt der Antragsbefugnis dar. Die Anforderungen an die Antragsbefugnis dürfen daher auch nicht höher sein, als wenn ein Nichteigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.).
26 
c) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. Das Verfahren ist für sie auch nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 - GlüStV - (GBl. 2012 S. 385) und des Landesglücksspielgesetzes vom 29.11.2012 - LGlüG - (GBL. 2012, 604) nicht ersichtlich nutzlos geworden. Zwar könnte sie die gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis für eine weitere Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG in den gemieteten Räumen derzeit nicht mehr erhalten, weil eine solche dem Verbot von „Mehrfachspielhallen“ nach § 25 Abs. 2 GlüStV, § 42 Abs. 2 LGlüG unterfiele. Der angegriffene Bebauungsplan schließt aber nicht nur dem sog. Agglomerationsverbot unterliegende erlaubnispflichtige Spielhallen, sondern jedwede Vergnügungsstätten aus. Erlaubnispflichtig sind gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG nur Spielhallen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, also von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen. Die Antragstellerin zu 1. ist nach dem Mietvertrag aber nicht auf solche erlaubnispflichtigen Nutzungen beschränkt. Sie ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 des Mietvertrages berechtigt, auf der gemieteten Fläche Spielstätten jedweder Art, also auch solche ohne die Möglichkeit eines Gewinns zu errichten und zu betreiben.
27 
2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam.
28 
a) Die Festsetzung der Mischgebiete verstößt gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, weil auf den Flächen keine mischgebietstypische Nutzungsdurchmischung erreicht werden kann.
29 
aa) Mit dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan sind die Gebietsarten einschließlich der Mischgebiete nicht lediglich unverändert aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen, sondern konstitutiv neu festgesetzt worden. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung kann den Festsetzungen nicht eine bloße nachrichtliche Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen Festsetzungen des Deckblatts, an dem es fehlt. Die Gebietsartfestsetzungen wurden vielmehr ausdrücklich auf die Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993, gestützt und erhalten damit einen anderen, den Regelungen der aktuellen Baunutzungsverordnung entsprechenden Inhalt. Durch die Planbegründung wird ein insoweit bestehender neuer Planungswille auch bestätigt. Denn dort heißt es, dass „eine Änderung der zulässigen Nutzungsarten auf der Basis der aktuellen BauNVO nötig“ sei.
30 
bb) Für die Neufestsetzung der Mischgebiete fehlt die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -BVerwGE 133, 310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint (Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 8374/03 - BRS 67 Nr. 26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde kann im Vorgriff auf künftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Unwirksam ist eine solche Angebotsplanung aber, wenn sie auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet oder ihr unüberwindliche rechtliche Hindernisse im Weg stehen und der Bebauungsplan damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25.04.2002 - 4 BN 20.02 - juris, vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 - NVwZ 2005, 324 und vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136 jeweils m. w. N.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Es kommt maßgeblich auf die Möglichkeit an, das Gebiet zukünftig in dem ausgewiesenen Sinne zu entwickeln. Danach ist die Festsetzung der Mischgebiete fehlerhaft, weil sie nicht vollzogen werden kann.
31 
Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets wird maßgeblich durch eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Darin liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt". Für die Annahme eines Mischgebietscharakters ist es daher erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig" in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.06.1986 - 8 S 1068/86 - VBlBW 1987, 106).
32 
Nach diesen Maßstäben bieten die Mischgebietsfestsetzungen des Bebauungsplans ausgehend von den in dem Plangebiet anzutreffenden Verhältnissen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung und verfehlen somit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung. Es ist aus tatsächlichen Gründen nicht absehbar, dass sich die erneut als Mischgebiete festgesetzten Bereiche des Plangebiets auch zu Mischgebieten i.S. von § 6 BauNVO entwickeln. Im gesamten Plangebiet wird lediglich das im festgesetzten Gewerbegebiet gelegene Gebäude ..., das auch die von der Antragstellerin zu 1 betriebene Spielhalle beherbergt, gewerblich genutzt. Die überbaubaren Flächen der Mischgebiete einschließlich des nördlich des Gewerbegebiets festgesetzten Mischgebiets werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Nach dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.05.2013 vorgelegten Lageplan und dem Vorbringen der Beteiligten ist auch davon auszugehen, dass die Mischgebietsflächen keine nennenswerten Baulücken mehr aufweisen, so dass auch eine Bebauung etwa noch vorhandener Baulücken mit gewerblichen Nutzungen nicht zu der erforderlichen Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung führen könnte. Es fehlt nicht nur die für ein Mischgebiet erforderliche Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe, vielmehr ist das Gebiet bereits in ein Wohngebiet „umgekippt" mit der Folge, dass sich die Festsetzung der Mischgebiete letztlich als von Anfang an funktionslos darstellt. Auch die Antragsgegnerin betrachtet nach den Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung die festgesetzten Mischgebiete als faktische allgemeine Wohngebiete. Soweit sie gleichwohl eine tatsächliche Umwandlung dieser Gebiete in Mischgebiete für theoretisch denkbar hält, handelt es sich hierbei um eine spekulative Vermutung, die die Mischgebietsfestsetzungen nicht rechtfertigt. Eine den Mischgebietsfestsetzungen entsprechende Bedarfslage hat die Antragsgegnerin nicht plausibel dargetan. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass in den Mischgebieten Bestrebungen vorhanden sind, in den vorhandenen Wohngebäuden gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die die erforderliche Durchmischung der Gebiete in absehbarer Zeit erwarten lassen. Die bauliche Entwicklung der Flächen in den vergangenen Jahren spricht vielmehr gegen einen Bedarf für ein Mischgebiet. Denn obwohl dort bereits seit Jahrzehnten - zunächst aufgrund der Ausweisung des Gebiets als „Ländlicher Bereich“ durch die Ortbausatzung der Antragsgegnerin und sodann aufgrund der Mischgebietsfestsetzungen im Bebauungsplan von 1986 - auch gewerbliche Nutzungen zulässig sind, hat sich in dem Gebiet gleichwohl ausschließlich Wohnnutzung angesiedelt. Anhaltspunkte für eine geänderte Bedarfslage in absehbarer Zukunft bestanden zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht und bestehen auch heute nicht. Weder die Planbegründung noch die sonstigen Bebauungsplanakten noch der Vortrag der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weisen auf Bestrebungen der Grundstückseigentümer in den Mischgebieten hin, in den Wohngebäuden zukünftig gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die sich nicht auch in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklichen lassen, sondern zu der für ein Mischgebiet typischen Durchmischung von Wohnen und Gewerbe führen. Davon ist die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren selbst nicht ausgegangen. Der Fokus ihrer Planung war auf die Festsetzung von Nutzungsausschlüssen aus Anlass des Baugesuchs der Antragstellerin zu 2 für eine weitere Spielhalle gerichtet. Dies hat dazu geführt, dass die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen wurden. Die Erwartung, die in den Mischgebieten vorhandenen Nutzungen würden sich zukünftig ändern, lag auch der Entscheidung des Gemeinderats nicht zugrunde. Schließlich weisen die weitgehend bebauten Mischgebiete nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Antragstellerin zu 1 auch keinen alten Baubestand auf, der Gebäuderenovierungen erforderlich macht, die die Erwartung von Nutzungsänderungen in absehbarer Zeit und in einem Umfang rechtfertigen könnten, der zu der nötigen Durchmischung des Gebiets führen könnte.
33 
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf gerichtliche Entscheidungen zu einem rechtlich zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2001 (a. a. O.) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden und darüber hinaus auch Entwicklungstendenzen zu weiterer gewerblicher Nutzung festzustellen waren. Solche Entwicklungstendenzen sind ebenso wie bereits vorhandene gewerbliche Nutzungen in der hier vorliegenden Situation aber gerade nicht gegeben. Auch der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 15.10.1991 (a. a. O.) liegt keine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde. Der Senat ging davon aus, das die Genehmigung eines Wohnbauvorhabens, mit dem ein „Umkippen“ eines bebauungsplanmäßig rechtswirksam festgesetzten Gewerbegebiets bewirkt wird, Rechte der gegen die Genehmigung klagenden Gemeinde nicht verletzt, wenn das festgesetzte Mischgebiet der „Abpufferung“ zwischen einer das Wohnen störenden und einer überwiegenden oder reinen Wohnnutzung dienen solle und es im Verhältnis zum gesamten Plangebiet einen geringen Flächenanteil ausmache, der in dem entschiedenen Fall etwa 1/10 des Plangebiets betrug. Das Mischgebiet verliere, obwohl sich tatsächlich weit überwiegend Wohnbebauung angesiedelt habe, seine Funktion als Pufferzone nicht, weil für eventuelle Abwehransprüche die planerische Festsetzung im Bebauungsplan maßgebend sei, die Bewohner somit nach wie vor nur den geminderten Schutz eines Gebiets mit dem Charakter eines Mischgebiets in Anspruch nehmen könnten. Abgesehen davon, dass der Flächenanteil der hier festgesetzten Mischgebiete im Verhältnis zum gesamten Plangebiet anders als in der genannten Entscheidung nicht gering ist, sondern etwa 2/3 der festgesetzten Bauflächen ausmacht, liegt auch insoweit eine andere Konstellation vor, als sich die Mischgebietsfestsetzung in dem entschiedenen Fall nicht - wie hier - von Anfang an auf ein faktisches Wohngebiet bezogen, sondern dieses sich erst nachträglich zu einem Wohngebiet entwickelt hat.
34 
Soweit die Entscheidung allerdings auch so zu verstehen sein sollte, dass bereits die Festsetzung eines Mischgebiets als „Puffergebiet“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung städtebaulich als gerechtfertigt angesehen wird, auch wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets von vornherein ausscheidet, hält der Senat an einer solchen Auffassung nicht fest. Setzt der Plangeber ein Mischgebiet fest, muss er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich eine solche Mischung auch einstellt. Wenn er eine Durchmischung gar nicht anstrebt oder eine solche wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die Festsetzung des Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ dar und ist städtebaulich nicht gerechtfertigt (vgl. z. B. Bay. VGH, Urteil vom 03.04.2007 - 25 N 03.1282 - juris, m. w. N. und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7 a D 118/00.NE - juris). Insbesondere darf sich der Plangeber nicht in eine Mischgebietsausweisung „flüchten“, um die Schutzwürdigkeit einer im Mischgebiet vorhandenen Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten im Plangebiet und/oder seiner Nachbarschaft herabzustufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris, Rn. 27 und OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Denn die planende Gemeinde unterliegt dem Gebot der Typenkonformität, d. h. sie ist verpflichtet, sich an die von der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen und damit an das rechtsstaatliche Prinzip zu halten, dass Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Normen, wie es die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, Komm., 4. Aufl., § 1 Rn.25). Zwar kann eine „Pufferzone“ zwischen unterschiedlichen, unverträglichen Nutzungen geschaffen werden, indem ein Mischgebiet festgesetzt wird, das auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gegliedert wird. Dabei mag nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch in Betracht kommen, ein Mischgebiet in der Weise zu gliedern, dass ein - geringer - Teil der Wohnnutzung vorbehalten, während in einem anderen - ebenfalls nur kleinen - Teil die Wohnnutzung vollständig ausgeschlossen wird (vgl. Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand April 2012, § 6 BauNVO, Rn. 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.1994 - 1 K 6147/92 - BauR 1994, 599 und Urteil vom 13.03.2003 - 1 K 4221/00- BauR 2003, 769), soweit sich der Mischgebietscharakter bezogen auf das Baugebiet als Ganzes noch ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.1995 - 5 S 2916/93 - VBlBW 1996, 26). Eine solche die erforderliche Nutzungsdurchmischung des Mischgebiets noch gewährleistende Gebietsgliederung steht hier aber weder in Rede, noch dispensieren die Gliederungsermächtigungen von der Beachtung der (konkreten) städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss a. a. O., § 1 BauNVO, Rn. 18).
35 
cc) Die Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen führt dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann - ausnahmsweise - nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 - juris und vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 - NVwZ 2002, 205). Diesbezüglich muss vermieden werden, dass in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig eingegriffen wird. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58). Von Gesamtunwirksamkeit ist auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -NVwZ 1992, 567 und 08.08.1989 - 4 NB 2.89 - NVwZ 1990, 159).
36 
Letzteres ist hier hinsichtlich der Baugebietsfestsetzungen der Fall. Die fehlerhaften Mischgebietsfestsetzungen berühren das Planungskonzept insgesamt. Es ist nicht zu erkennen, dass ohne die Mischgebietsfestsetzungen die Festsetzungen des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets für sich bestehen bleiben könnten und die Antragsgegnerin hierauf beschränkte Festsetzungen der Nutzungsart gewollt hätte. Die unterschiedlichen Nutzungsarten stehen in wechselseitigen Beziehungen untereinander und im Verhältnis zu den das Plangebiet umgebenden Wohngebieten. Mit der hier angegriffenen Planänderung wurde das dem ursprünglichen Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaulichen Konzept, das bei der Festsetzung des Gewerbegebiets in der Nachbarschaft zu bestehenden Wohngebieten dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG und dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung durch ein abgestuftes Geflecht an Baugebieten Rechnung trägt, übernommen. Ausgehend von diesem städtebaulichen Konzept steht das restliche Plangefüge in einem untrennbaren Zusammenhang mit den unwirksamen Mischgebietsfestsetzungen. Mit der Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen ist dem mit den Gebietsabstufungen verfolgten Konzept die Grundlage entzogen. Dies macht die Planung mangels objektiver Teilbarkeit unwirksam. Zudem kann auch nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin an der Festsetzung des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets festgehalten hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Mischgebietsfestsetzungen unwirksam sind. Vielmehr erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass er im Hinblick auf die in den Mischgebieten ausschließlich vorhandene Wohnnutzung das Plangeflecht im gesamten Planbereich geändert und andere Gebietstypen festgesetzt oder andere Regelungen getroffen hätte, um eine Verträglichkeit der Gewerbegebietsnutzung mit der im Plangebiet tatsächlich vorhandenen Wohnnutzung sowie derjenigen außerhalb des Plangebiets herzustellen.
37 
b) Der Bebauungsplan leidet außerdem an einem zu seiner (Gesamt-) Unwirksamkeit führenden, als Verfahrensfehler zu behandelnden Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
Denn die fehlerhafte Beurteilung der Erforderlichkeit der Mischgebietsfestsetzungen schlägt auch in Form eines Ermittlungsfehlers bei der - bereits auf der Verfahrensebene - gebotenen Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange im Sinne der genannten Vorschrift durch. Wie ausgeführt, hat der Gemeinderat die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen. Dieses Ermittlungsdefizit begründet einen Verfahrensfehler, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Denn er betrifft einen von der Planung berührten Belang, der der Gemeinde hätte bekannt sein müssen und der in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden ist. Er ist auch im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Der Mangel ist auch auf das Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N. zu einem Mangel im Abwägungsvorgang und Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a. O, § 214 Rn. 39h und 141). Diese Möglichkeit besteht hier. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gemeinderat die Mischgebietsfestsetzungen auch vorgenommen hätte, wenn er die tatsächliche Bebauung in den Mischgebieten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hätte. Vielmehr besteht eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im gesamten Planbereich andere Gebietstypen festgesetzt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass seinem Planungskonzept wegen der in den Mischgebieten ausschließlich vorhandenen Wohnnutzung die Grundlage fehlt. So erscheint es naheliegend, beispielsweise die Mischgebiete ihrer tatsächlichen Bebauung entsprechend als allgemeine Wohngebiete - gegebenenfalls ergänzt um abschirmende Maßnahmen wie Pflanzgebote - und das bisher unbebaute eingeschränkte Gewerbegebiet auf der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Fläche als Mischgebiet festzusetzen, um einen Übergang zum nördlich anschließenden Gewerbegebiet zu schaffen. Denkbar wäre auch, das Gewerbegebiet im Hinblick auf seine geringe Größe und seine Lage inmitten von reiner Wohnbebauung nur als eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, festzusetzen.
39 
Der mithin beachtliche Ermittlungsfehler ist auch nicht aufgrund von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn er wurde innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsschrift gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangene Antragsschriftsatz erfüllt zusammen mit dem ihm beigefügten Einwendungsschreiben vom 21.08.2009 die Darlegungsanforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist der Fehler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend zu machen. Hierbei genügt eine Darstellung des den Mangel begründenden Sachverhalts mit erkennbarem Rügewillen. Die Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB bezweckt lediglich eine Anstoßfunktion. „Geltend gemacht“ ist ein Mangel bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Mangel zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22/89 - juris, und Jäde a. a. O., § 215 Rn.7 sowie zur Erforderlichkeit eines Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50/98 - juris). Den hiernach zu stellenden Anforderungen entspricht der Antragsschriftsatz der Antragstellerin zu 1. Dem vorgenommenen Verweis auf die zugleich beigefügte Stellungnahme im Planaufstellungsverfahren kann bereits ausreichend deutlich der erforderliche Rügewille entnommen werden. Es wird konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Einwendungen im Planaufstellungsverfahren aufrechterhalten und als Rügen im Normenkontrollverfahren erhoben werden sollen. Hiervon ist der festgestellte Ermittlungsfehler erfasst. In dem Einwendungsschreiben wird bereits hinreichend deutlich beanstandet, dass das Plangebiet und auch seine weitere Umgebung keinerlei Gewerbebetriebe aufweise, und die einzige gewerbliche Nutzung im Gebäude ... stattfinde. Durch die Bezugnahme auf diese Einwendungen wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion als hinreichend erfüllt anzusehen ist.
40 
c) Ist der Bebauungsplan schon aus den vorgenannten Gründen unwirksam, bedarf keiner Entscheidung, ob er auch in weiterer Hinsicht mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, insbesondere ob die von der Antragsgegnerin herangezogenen städtebaulichen Belange hinreichend konkret und plausibel sind, um die festgesetzten Nutzungsausschlüsse, insbesondere den von der Antragstellerin allein angegriffenen Ausschluss von Vergnügungsstätten, zu tragen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 15. Mai 2013
44 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR (10.000,-- EUR je Antragstellerin) festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
20 
Da die Antragstellerin zu 2 ihren Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
21 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist zulässig (1.) und begründet (2.).
22 
1. a) Er ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sowie form- und fristgerecht gestellt worden.
23 
b) Der Antragstellerin zu 1 steht auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 C 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
24 
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin zu 1. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf einen Mietvertrag vom 05.11.2007 über Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... darauf berufen, dass der Mietvertrag sie nicht nur zum Betrieb der bereits bestehenden Spielhalle, sondern auch zur Errichtung und zum Betrieb weiterer Spielstätten, insbesondere - aber nicht nur - zum Betrieb weiterer Spielhallen berechtige. Sie verfolge entsprechende Nutzungsabsichten auch ungeachtet des von ihrer hundertprozentigen Tochter, der Antragstellerin zu 2, eingereichten Baugesuchs für dieselbe Nutzungsfläche weiter. Damit ist die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin zu 1 hinreichend dargelegt.
25 
Obwohl sie nicht Eigentümerin des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücks ist, folgt ihre Antragsbefugnis bereits aus einer möglichen Verletzung einer grundrechtlich geschützten subjektiv-rechtlichen Position und nicht - nur - aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene - drittschützende - Abwägungsgebot, welches zwar weiter reicht - weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen sind -, aber solche Interessen nicht erfasst, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für den Gemeinderat nicht erkennbar und deshalb auch nicht abwägungserheblich waren oder nicht vorlagen (vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - a. a. O. und Beschlüsse vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ, 2000, 1413 und 18.05.1994 - 4 NB 27.93 -NVwZ 1995, 264). Rechtsbeeinträchtigungen als Folge nachteiliger Festsetzungen eines Bebauungsplans kann auch derjenige erleiden, dem Rechte an einem von den Festsetzungen des Bebauungsplans betroffenen Grundstück zustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - BauR 2002, 1199). Ein möglicherweise verletztes eigenes Recht kann sich dabei nicht nur aus einer eigentumsrechtlichen Position i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ergeben, sondern auch aus der in Art 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit umfasst (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.), oder aus der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit eines Spielhallenbetreibers. Rechte der Antragstellerin aus diesen Bestimmungen dürften zwar nicht im Hinblick auf die bereits genehmigten und von ihr ausgeübten Nutzungen beeinträchtigt sein, weil diese von der Planung, die als Angebotsplanung für die Zukunft anzusehen ist, unberührt bleiben. Sie können aber insofern in absehbarer Zeit beeinträchtigt sein, als die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsausschlüsse der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen, die für die von der Antragstellerin zu 1 weiterverfolgte Absicht, auf der als Billardcafé genutzten Fläche eine weitere (Glücks-) Spielhalle oder sonstige Spielstätte zu errichten und zu betreiben, erforderlich ist. Damit macht sie ein eigenes Recht geltend. Denn da ihr für ein etwaiges Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zustünde, muss ihr als potentieller Bauantragstellerin auch die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuerkannt werden. Die Klagebefugnis stellt nur einen Ausschnitt der Antragsbefugnis dar. Die Anforderungen an die Antragsbefugnis dürfen daher auch nicht höher sein, als wenn ein Nichteigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt (BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994, a. a. O.).
26 
c) Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. Das Verfahren ist für sie auch nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 - GlüStV - (GBl. 2012 S. 385) und des Landesglücksspielgesetzes vom 29.11.2012 - LGlüG - (GBL. 2012, 604) nicht ersichtlich nutzlos geworden. Zwar könnte sie die gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG erforderliche glückspielrechtliche Erlaubnis für eine weitere Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG in den gemieteten Räumen derzeit nicht mehr erhalten, weil eine solche dem Verbot von „Mehrfachspielhallen“ nach § 25 Abs. 2 GlüStV, § 42 Abs. 2 LGlüG unterfiele. Der angegriffene Bebauungsplan schließt aber nicht nur dem sog. Agglomerationsverbot unterliegende erlaubnispflichtige Spielhallen, sondern jedwede Vergnügungsstätten aus. Erlaubnispflichtig sind gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG nur Spielhallen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, also von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen. Die Antragstellerin zu 1. ist nach dem Mietvertrag aber nicht auf solche erlaubnispflichtigen Nutzungen beschränkt. Sie ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 des Mietvertrages berechtigt, auf der gemieteten Fläche Spielstätten jedweder Art, also auch solche ohne die Möglichkeit eines Gewinns zu errichten und zu betreiben.
27 
2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1 ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 BauGB unwirksam.
28 
a) Die Festsetzung der Mischgebiete verstößt gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, weil auf den Flächen keine mischgebietstypische Nutzungsdurchmischung erreicht werden kann.
29 
aa) Mit dem angegriffenen Änderungsbebauungsplan sind die Gebietsarten einschließlich der Mischgebiete nicht lediglich unverändert aus dem ursprünglichen Bebauungsplan übernommen, sondern konstitutiv neu festgesetzt worden. Nach dem objektiv zum Ausdruck gekommenen Regelungsgehalt der Satzung kann den Festsetzungen nicht eine bloße nachrichtliche Bedeutung beigemessen werden. Hierfür bedürfte es eines positiven Hinweises im Satzungsbeschluss oder in den zum Bestandteil der Satzung gemachten textlichen Festsetzungen des Deckblatts, an dem es fehlt. Die Gebietsartfestsetzungen wurden vielmehr ausdrücklich auf die Baunutzungsverordnung i. d. F. vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993, gestützt und erhalten damit einen anderen, den Regelungen der aktuellen Baunutzungsverordnung entsprechenden Inhalt. Durch die Planbegründung wird ein insoweit bestehender neuer Planungswille auch bestätigt. Denn dort heißt es, dass „eine Änderung der zulässigen Nutzungsarten auf der Basis der aktuellen BauNVO nötig“ sei.
30 
bb) Für die Neufestsetzung der Mischgebiete fehlt die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -BVerwGE 133, 310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint (Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 8374/03 - BRS 67 Nr. 26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Dieser Spielraum umfasst auch die Befugnis zu einer Planung für einen künftigen Bedarf. Die Gemeinde kann im Vorgriff auf künftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Unwirksam ist eine solche Angebotsplanung aber, wenn sie auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet oder ihr unüberwindliche rechtliche Hindernisse im Weg stehen und der Bebauungsplan damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25.04.2002 - 4 BN 20.02 - juris, vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 - NVwZ 2005, 324 und vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136 jeweils m. w. N.). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die für das festgesetzte Baugebiet vorgegebene Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden kann. Es kommt maßgeblich auf die Möglichkeit an, das Gebiet zukünftig in dem ausgewiesenen Sinne zu entwickeln. Danach ist die Festsetzung der Mischgebiete fehlerhaft, weil sie nicht vollzogen werden kann.
31 
Mischgebiete dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Eigenart des Mischgebiets wird maßgeblich durch eine sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Darin liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt". Für die Annahme eines Mischgebietscharakters ist es daher erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig" in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.06.1986 - 8 S 1068/86 - VBlBW 1987, 106).
32 
Nach diesen Maßstäben bieten die Mischgebietsfestsetzungen des Bebauungsplans ausgehend von den in dem Plangebiet anzutreffenden Verhältnissen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung und verfehlen somit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung. Es ist aus tatsächlichen Gründen nicht absehbar, dass sich die erneut als Mischgebiete festgesetzten Bereiche des Plangebiets auch zu Mischgebieten i.S. von § 6 BauNVO entwickeln. Im gesamten Plangebiet wird lediglich das im festgesetzten Gewerbegebiet gelegene Gebäude ..., das auch die von der Antragstellerin zu 1 betriebene Spielhalle beherbergt, gewerblich genutzt. Die überbaubaren Flächen der Mischgebiete einschließlich des nördlich des Gewerbegebiets festgesetzten Mischgebiets werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Nach dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.05.2013 vorgelegten Lageplan und dem Vorbringen der Beteiligten ist auch davon auszugehen, dass die Mischgebietsflächen keine nennenswerten Baulücken mehr aufweisen, so dass auch eine Bebauung etwa noch vorhandener Baulücken mit gewerblichen Nutzungen nicht zu der erforderlichen Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung führen könnte. Es fehlt nicht nur die für ein Mischgebiet erforderliche Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe, vielmehr ist das Gebiet bereits in ein Wohngebiet „umgekippt" mit der Folge, dass sich die Festsetzung der Mischgebiete letztlich als von Anfang an funktionslos darstellt. Auch die Antragsgegnerin betrachtet nach den Ausführungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung die festgesetzten Mischgebiete als faktische allgemeine Wohngebiete. Soweit sie gleichwohl eine tatsächliche Umwandlung dieser Gebiete in Mischgebiete für theoretisch denkbar hält, handelt es sich hierbei um eine spekulative Vermutung, die die Mischgebietsfestsetzungen nicht rechtfertigt. Eine den Mischgebietsfestsetzungen entsprechende Bedarfslage hat die Antragsgegnerin nicht plausibel dargetan. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten, dass in den Mischgebieten Bestrebungen vorhanden sind, in den vorhandenen Wohngebäuden gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die die erforderliche Durchmischung der Gebiete in absehbarer Zeit erwarten lassen. Die bauliche Entwicklung der Flächen in den vergangenen Jahren spricht vielmehr gegen einen Bedarf für ein Mischgebiet. Denn obwohl dort bereits seit Jahrzehnten - zunächst aufgrund der Ausweisung des Gebiets als „Ländlicher Bereich“ durch die Ortbausatzung der Antragsgegnerin und sodann aufgrund der Mischgebietsfestsetzungen im Bebauungsplan von 1986 - auch gewerbliche Nutzungen zulässig sind, hat sich in dem Gebiet gleichwohl ausschließlich Wohnnutzung angesiedelt. Anhaltspunkte für eine geänderte Bedarfslage in absehbarer Zukunft bestanden zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht und bestehen auch heute nicht. Weder die Planbegründung noch die sonstigen Bebauungsplanakten noch der Vortrag der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weisen auf Bestrebungen der Grundstückseigentümer in den Mischgebieten hin, in den Wohngebäuden zukünftig gewerbliche Nutzungen aufzunehmen, die sich nicht auch in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklichen lassen, sondern zu der für ein Mischgebiet typischen Durchmischung von Wohnen und Gewerbe führen. Davon ist die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren selbst nicht ausgegangen. Der Fokus ihrer Planung war auf die Festsetzung von Nutzungsausschlüssen aus Anlass des Baugesuchs der Antragstellerin zu 2 für eine weitere Spielhalle gerichtet. Dies hat dazu geführt, dass die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen wurden. Die Erwartung, die in den Mischgebieten vorhandenen Nutzungen würden sich zukünftig ändern, lag auch der Entscheidung des Gemeinderats nicht zugrunde. Schließlich weisen die weitgehend bebauten Mischgebiete nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Antragstellerin zu 1 auch keinen alten Baubestand auf, der Gebäuderenovierungen erforderlich macht, die die Erwartung von Nutzungsänderungen in absehbarer Zeit und in einem Umfang rechtfertigen könnten, der zu der nötigen Durchmischung des Gebiets führen könnte.
33 
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf gerichtliche Entscheidungen zu einem rechtlich zulässigen Absehen von einer tatsächlichen Durchmischung von Gewerbe und Wohnen führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2001 (a. a. O.) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet bereits verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden und darüber hinaus auch Entwicklungstendenzen zu weiterer gewerblicher Nutzung festzustellen waren. Solche Entwicklungstendenzen sind ebenso wie bereits vorhandene gewerbliche Nutzungen in der hier vorliegenden Situation aber gerade nicht gegeben. Auch der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 15.10.1991 (a. a. O.) liegt keine vergleichbare Fallkonstellation zugrunde. Der Senat ging davon aus, das die Genehmigung eines Wohnbauvorhabens, mit dem ein „Umkippen“ eines bebauungsplanmäßig rechtswirksam festgesetzten Gewerbegebiets bewirkt wird, Rechte der gegen die Genehmigung klagenden Gemeinde nicht verletzt, wenn das festgesetzte Mischgebiet der „Abpufferung“ zwischen einer das Wohnen störenden und einer überwiegenden oder reinen Wohnnutzung dienen solle und es im Verhältnis zum gesamten Plangebiet einen geringen Flächenanteil ausmache, der in dem entschiedenen Fall etwa 1/10 des Plangebiets betrug. Das Mischgebiet verliere, obwohl sich tatsächlich weit überwiegend Wohnbebauung angesiedelt habe, seine Funktion als Pufferzone nicht, weil für eventuelle Abwehransprüche die planerische Festsetzung im Bebauungsplan maßgebend sei, die Bewohner somit nach wie vor nur den geminderten Schutz eines Gebiets mit dem Charakter eines Mischgebiets in Anspruch nehmen könnten. Abgesehen davon, dass der Flächenanteil der hier festgesetzten Mischgebiete im Verhältnis zum gesamten Plangebiet anders als in der genannten Entscheidung nicht gering ist, sondern etwa 2/3 der festgesetzten Bauflächen ausmacht, liegt auch insoweit eine andere Konstellation vor, als sich die Mischgebietsfestsetzung in dem entschiedenen Fall nicht - wie hier - von Anfang an auf ein faktisches Wohngebiet bezogen, sondern dieses sich erst nachträglich zu einem Wohngebiet entwickelt hat.
34 
Soweit die Entscheidung allerdings auch so zu verstehen sein sollte, dass bereits die Festsetzung eines Mischgebiets als „Puffergebiet“ zwischen gewerblicher und Wohnnutzung städtebaulich als gerechtfertigt angesehen wird, auch wenn die Verwirklichung einer mischgebietstypischen Durchmischung des Gebiets von vornherein ausscheidet, hält der Senat an einer solchen Auffassung nicht fest. Setzt der Plangeber ein Mischgebiet fest, muss er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich eine solche Mischung auch einstellt. Wenn er eine Durchmischung gar nicht anstrebt oder eine solche wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die Festsetzung des Mischgebiets einen „Etikettenschwindel“ dar und ist städtebaulich nicht gerechtfertigt (vgl. z. B. Bay. VGH, Urteil vom 03.04.2007 - 25 N 03.1282 - juris, m. w. N. und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7 a D 118/00.NE - juris). Insbesondere darf sich der Plangeber nicht in eine Mischgebietsausweisung „flüchten“, um die Schutzwürdigkeit einer im Mischgebiet vorhandenen Wohnbebauung gegenüber immissionsträchtigen Gegebenheiten im Plangebiet und/oder seiner Nachbarschaft herabzustufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris, Rn. 27 und OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Denn die planende Gemeinde unterliegt dem Gebot der Typenkonformität, d. h. sie ist verpflichtet, sich an die von der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen und damit an das rechtsstaatliche Prinzip zu halten, dass Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Normen, wie es die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, Komm., 4. Aufl., § 1 Rn.25). Zwar kann eine „Pufferzone“ zwischen unterschiedlichen, unverträglichen Nutzungen geschaffen werden, indem ein Mischgebiet festgesetzt wird, das auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gegliedert wird. Dabei mag nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch in Betracht kommen, ein Mischgebiet in der Weise zu gliedern, dass ein - geringer - Teil der Wohnnutzung vorbehalten, während in einem anderen - ebenfalls nur kleinen - Teil die Wohnnutzung vollständig ausgeschlossen wird (vgl. Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand April 2012, § 6 BauNVO, Rn. 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.1994 - 1 K 6147/92 - BauR 1994, 599 und Urteil vom 13.03.2003 - 1 K 4221/00- BauR 2003, 769), soweit sich der Mischgebietscharakter bezogen auf das Baugebiet als Ganzes noch ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, 186; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.1995 - 5 S 2916/93 - VBlBW 1996, 26). Eine solche die erforderliche Nutzungsdurchmischung des Mischgebiets noch gewährleistende Gebietsgliederung steht hier aber weder in Rede, noch dispensieren die Gliederungsermächtigungen von der Beachtung der (konkreten) städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss a. a. O., § 1 BauNVO, Rn. 18).
35 
cc) Die Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen führt dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann - ausnahmsweise - nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 - juris und vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 - NVwZ 2002, 205). Diesbezüglich muss vermieden werden, dass in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig eingegriffen wird. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58). Von Gesamtunwirksamkeit ist auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -NVwZ 1992, 567 und 08.08.1989 - 4 NB 2.89 - NVwZ 1990, 159).
36 
Letzteres ist hier hinsichtlich der Baugebietsfestsetzungen der Fall. Die fehlerhaften Mischgebietsfestsetzungen berühren das Planungskonzept insgesamt. Es ist nicht zu erkennen, dass ohne die Mischgebietsfestsetzungen die Festsetzungen des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets für sich bestehen bleiben könnten und die Antragsgegnerin hierauf beschränkte Festsetzungen der Nutzungsart gewollt hätte. Die unterschiedlichen Nutzungsarten stehen in wechselseitigen Beziehungen untereinander und im Verhältnis zu den das Plangebiet umgebenden Wohngebieten. Mit der hier angegriffenen Planänderung wurde das dem ursprünglichen Bebauungsplan zugrunde liegende städtebaulichen Konzept, das bei der Festsetzung des Gewerbegebiets in der Nachbarschaft zu bestehenden Wohngebieten dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG und dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung durch ein abgestuftes Geflecht an Baugebieten Rechnung trägt, übernommen. Ausgehend von diesem städtebaulichen Konzept steht das restliche Plangefüge in einem untrennbaren Zusammenhang mit den unwirksamen Mischgebietsfestsetzungen. Mit der Unwirksamkeit der Mischgebietsfestsetzungen ist dem mit den Gebietsabstufungen verfolgten Konzept die Grundlage entzogen. Dies macht die Planung mangels objektiver Teilbarkeit unwirksam. Zudem kann auch nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin an der Festsetzung des Gewerbegebiets und des eingeschränkten Gewerbegebiets festgehalten hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Mischgebietsfestsetzungen unwirksam sind. Vielmehr erscheint es keineswegs unwahrscheinlich, dass er im Hinblick auf die in den Mischgebieten ausschließlich vorhandene Wohnnutzung das Plangeflecht im gesamten Planbereich geändert und andere Gebietstypen festgesetzt oder andere Regelungen getroffen hätte, um eine Verträglichkeit der Gewerbegebietsnutzung mit der im Plangebiet tatsächlich vorhandenen Wohnnutzung sowie derjenigen außerhalb des Plangebiets herzustellen.
37 
b) Der Bebauungsplan leidet außerdem an einem zu seiner (Gesamt-) Unwirksamkeit führenden, als Verfahrensfehler zu behandelnden Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB.
38 
Denn die fehlerhafte Beurteilung der Erforderlichkeit der Mischgebietsfestsetzungen schlägt auch in Form eines Ermittlungsfehlers bei der - bereits auf der Verfahrensebene - gebotenen Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange im Sinne der genannten Vorschrift durch. Wie ausgeführt, hat der Gemeinderat die seit der Planung im Jahre 1986 eingetretenen Änderungen der tatsächlichen baulichen Verhältnisse des Plangebiets bei der - erneuten - Festsetzung der Nutzungsarten auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung nicht gesondert in den Blick genommen und die Festsetzungen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan ohne jede Untersuchung und Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen tatsächlichen Veränderungen ungeprüft übernommen. Dieses Ermittlungsdefizit begründet einen Verfahrensfehler, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. Denn er betrifft einen von der Planung berührten Belang, der der Gemeinde hätte bekannt sein müssen und der in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden ist. Er ist auch im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Der Mangel ist auch auf das Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Ermittlungsfehler die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff., m.w.N. zu einem Mangel im Abwägungsvorgang und Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a. O, § 214 Rn. 39h und 141). Diese Möglichkeit besteht hier. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gemeinderat die Mischgebietsfestsetzungen auch vorgenommen hätte, wenn er die tatsächliche Bebauung in den Mischgebieten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hätte. Vielmehr besteht eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im gesamten Planbereich andere Gebietstypen festgesetzt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass seinem Planungskonzept wegen der in den Mischgebieten ausschließlich vorhandenen Wohnnutzung die Grundlage fehlt. So erscheint es naheliegend, beispielsweise die Mischgebiete ihrer tatsächlichen Bebauung entsprechend als allgemeine Wohngebiete - gegebenenfalls ergänzt um abschirmende Maßnahmen wie Pflanzgebote - und das bisher unbebaute eingeschränkte Gewerbegebiet auf der im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Fläche als Mischgebiet festzusetzen, um einen Übergang zum nördlich anschließenden Gewerbegebiet zu schaffen. Denkbar wäre auch, das Gewerbegebiet im Hinblick auf seine geringe Größe und seine Lage inmitten von reiner Wohnbebauung nur als eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, festzusetzen.
39 
Der mithin beachtliche Ermittlungsfehler ist auch nicht aufgrund von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Denn er wurde innerhalb der Jahresfrist mit der Antragsschrift gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Der der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangene Antragsschriftsatz erfüllt zusammen mit dem ihm beigefügten Einwendungsschreiben vom 21.08.2009 die Darlegungsanforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist der Fehler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend zu machen. Hierbei genügt eine Darstellung des den Mangel begründenden Sachverhalts mit erkennbarem Rügewillen. Die Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB bezweckt lediglich eine Anstoßfunktion. „Geltend gemacht“ ist ein Mangel bereits dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Mangel zu berufen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1989 - 4 NB 22/89 - juris, und Jäde a. a. O., § 215 Rn.7 sowie zur Erforderlichkeit eines Rügewillens auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50/98 - juris). Den hiernach zu stellenden Anforderungen entspricht der Antragsschriftsatz der Antragstellerin zu 1. Dem vorgenommenen Verweis auf die zugleich beigefügte Stellungnahme im Planaufstellungsverfahren kann bereits ausreichend deutlich der erforderliche Rügewille entnommen werden. Es wird konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Einwendungen im Planaufstellungsverfahren aufrechterhalten und als Rügen im Normenkontrollverfahren erhoben werden sollen. Hiervon ist der festgestellte Ermittlungsfehler erfasst. In dem Einwendungsschreiben wird bereits hinreichend deutlich beanstandet, dass das Plangebiet und auch seine weitere Umgebung keinerlei Gewerbebetriebe aufweise, und die einzige gewerbliche Nutzung im Gebäude ... stattfinde. Durch die Bezugnahme auf diese Einwendungen wird auch der der Rüge zugrunde liegende Sachverhalt jedenfalls in seinem Kern noch so angesprochen, dass die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßfunktion als hinreichend erfüllt anzusehen ist.
40 
c) Ist der Bebauungsplan schon aus den vorgenannten Gründen unwirksam, bedarf keiner Entscheidung, ob er auch in weiterer Hinsicht mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, insbesondere ob die von der Antragsgegnerin herangezogenen städtebaulichen Belange hinreichend konkret und plausibel sind, um die festgesetzten Nutzungsausschlüsse, insbesondere den von der Antragstellerin allein angegriffenen Ausschluss von Vergnügungsstätten, zu tragen.
III.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
42 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 15. Mai 2013
44 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR (10.000,-- EUR je Antragstellerin) festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.