Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 17. Nov. 2017 - 3 BV 16.1539

bei uns veröffentlicht am17.11.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die am 6. Juli 19... in Forchheim geborene Klägerin steht seit dem 1. Juli 1987 als Ärztin an der Chirurgischen Klinik der F …- …-Universität E …- … im Dienst des Beklagten. Mit Wirkung zum 17. September 1997 wurde sie vom Rektor der Universität als Akademische Rätin (BesGr. A 13) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Vom 27. Februar 2007 bis 31. Juli 2011 war die Klägerin als Mitglied des Personalrats des Universitätsklinikums E … von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.

In ihrer periodischen Beurteilung vom 10. September 2012 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2011 bis 31. August 2012 erzielte die Klägerin ein Gesamturteil von 13 Punkten. Unter Ziffer 5.1 der Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Klägerin aufgrund ihrer Leistungen angesichts neuer Anforderungen an die Laufbahnbewährungen die Beförderung nach A 14 ermöglicht werden solle, obwohl sie nicht die Facharztanerkennung für Chirurgie besitze. Unter Ziffer 5.3 der Beurteilung („sonstige Verwendungseignung“) wurde der Klägerin die Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 zugesprochen. Unter Vorlage dieser Beurteilung beantragte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2013 beim Dezernat Personalwirtschaft des Universitätsklinikums E … ihre Beförderung.

Mit Beschluss vom 25. März 2013, der Klägerin bekanntgegeben mit Schreiben vom 30. April 2013, lehnte der Vorstand des Universitätsklinikums E … die Beförderung der Klägerin zur Akademischen Oberrätin (BesGr A 14) aufgrund fehlender Facharztanerkennung ab.

In der Beschlussvorlage wurde u.a. ausgeführt, dass es der Klägerin trotz ihrer seit 1987 währenden Beschäftigung in verschiedenen Bereichen der Chirurgischen Klinik nicht gelungen sei, eine Facharztanerkennung (gleich welcher Fachrichtung) zu e … Die Klägerin erfülle deshalb nicht die nach den verwaltungsinternen Leitlinien des Universitätsklinikums E … bei Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis vorgesehene notwendige Voraussetzungen für eine Beförderung von A 13 nach A 14. Trotzdem befürworte der Dienstvorgesetzte der Klägerin, Prof. Dr. H …, eine Beförderung seiner Mitarbeiterin.

In ihrer dienstlichen periodischen Beurteilung vom 5. Juli 2013, betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Mai 2013, wurde der Klägerin wiederum ein Gesamturteil von 13 Punkten zuerkannt. Aussagen zur Verwendungseignung der Klägerin wurden jedoch im Gegensatz zur Vorbeurteilung vom 10. September 2012 nicht getroffen.

Mit einem am 19. Juli 2013 beim Personaldezernat des Universitätsklinikums E … eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten erhob die Klägerin Einwendungen gegen die Beurteilung 2013. Gleichzeitig legte sie Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Beförderungsbegehrens ein und beantragte diesbezüglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2013 wies das Dezernat Personalwirtschaft des Universitätsklinikums E … den Widerspruch der Klägerin zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschlussvorlage keineswegs – wie im Widerspruch behauptet - Nicht- oder Falschangaben enthalte, sondern lediglich die Tatsachen zusammenfasse. Es möge sein, dass die Vorgängerin der Klägerin auch ohne Facharztanerkennung befördert worden sei, jedoch sei vieles vor 40 Jahren anders bewertet worden als heute. Gerade der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verbiete es nunmehr, die Klägerin ohne Facharztanerkennung zur Akademischen Oberrätin zu befördern, da am Universitätsklinikum E …, einem Krankenhaus der Maximalversorgungsstufe, kein einziger aktiver Beschäftigter im ärztlichen Dienst ohne Facharztanerkennung zum Akademischen Oberrat befördert worden sei. Der Klinikumsvorstand habe seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Sachlage und des Gleichbehandlungsgrundsatzes getroffen. Kein Beamter habe einen Anspruch auf Beförderung, vielmehr sei eine Entscheidung im Hinblick auf eine Beförderung nach den Gesichtspunkten der Befähigung, Eignung und Leistung unter Berücksichtigung von verwaltungsinternen Richtlinien zu treffen. Bei dieser Sach- und Rechtslage habe dem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben müssen.

Hierauf erhob die Klägerin mit einem am 4. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 dahingehend präzisierten Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung der Mitteilung des Universitätsklinikums E … vom 30. April 2013 und des Widerspruchsbescheids des Universitätsklinikums E … vom 30. Oktober 2013 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erneut zu verbescheiden und festzustellen, dass die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren erforderlich gewesen ist.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 10. Februar 2014 zunächst im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung ihres Beförderungswunsches habe. Sie sei trotz sehr guter dienstlicher Beurteilungen über Jahrzehnte, trotz langjähriger Personalratsfreistellung ohne gebotene Laufbahnnachzeichnung und aufgrund fragwürdiger, auf reinem Innenrecht, nicht des Beklagten, sondern des Klinikums beruhender Verwaltungsvorschriften nicht befördert worden. Art. 14 BayUniKlinG sei verfassungswidrig, soweit er die Alimentationsverpflichtung des Beklagten auf die Universitätsklinika abwälze, was erhebliche Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen der Klägerin habe. Universitätsklinika seien nicht zuständig für die Ernennung von Beamten des Beklagten. Da die Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Art. 14 Abs. 3 Nr. 3 BayUniKlinG Landesbeamtin des Beklagten auch nach Ausgründung der Universitätsklinika geblieben sei, sei die Staatsregierung bzw. deren zuständige Minister gemäß Art. 18 Abs. 1 BayBG für die Ernennung zuständig. Die in Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG normierte Möglichkeit der Delegation der Ernennungszuständigkeit auf andere Behörden bestehe nur für den Bereich des Beklagten. Universitätsklinika seien Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtssubjektivität (Art. 1 Abs. 1 BayUniKlinG ) und keine staatlichen Einrichtungen des Beklagten. Eine Delegation der Ernennungszuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BayBG auf die Universitätsklinika scheide aus. Die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) sei keine Verordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BayBG, jedenfalls bezogen auf eigenständige und vom Beklagten zu unterscheidende juristische Personen. Die in § 1 der ZustV-WFKM genannten Ernennungsbehörden könnten sich nur auf Einrichtungen des Beklagten beziehen. Universitätsklinika seien jedoch nicht zugleich staatliche Einrichtungen wie etwa die staatlichen Hochschulen, vgl. Art. 11 Abs. 1 BayHSchG. Eine dem Art. 11 Abs. 1 BayHSchG analoge Vorschrift fehle. Allein diese Unzuständigkeit genüge für den Erfolg der Verbescheidungsklage. Auch verstoße die Normierung einer subjektiven Beförderungsvoraussetzung „Facharzttitel“ für die Beförderung von einem A 13-Statusamt in ein A 14-Statusamt mittels einer Verwaltungsvorschrift des Universitätsklinikums E … unter Mitwirkung des Personalrats gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Dogmatik des Art. 12 Abs. 1 GG wäre die Beförderungsvoraussetzung einer Facharztausbildung eine subjektive Zulassungsvoraussetzung. Sie könne nur durch oder aufgrund eines Gesetzes normiert werden. Das Kriterium „Facharztzulassung“ sei ein Kriterium des materiellen Rechts, insbesondere des Laufbahnrechts, welches vom Gesetzgeber durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes geregelt werden müsse. Es könne nicht sein, dass diese Kriterien durch reines Innenrecht von Universitätsklinik zur Universitätsklinik unterschiedlich unter Beteiligung des Personalrats getroffen werden könnten. Eine gesetzliche Grundlage, auf der das Universitätsklinikum E … materiell-rechtliche Beförderungskriterien erstellen könne, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfe auf den unstreitigen Umstand verwiesen werden, dass die Vorgängerin der Klägerin ebenfalls ohne Fachausbildung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden und in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 versorgungswirksam in die Pension entlassen worden sei. Die daraus resultierende Ermessensbindung sei auch hier zu beachten, es sei denn, die Gesetzeslage hätte sich geändert. Darlegungspflichtig sei insoweit der Beklagte. Auch gehe es nicht an, die vierjährige Freistellung wegen Personalratstätigkeit nicht zu würdigen. Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung sei vorzunehmen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte dem Gericht mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 mit, dass sie der Vertretung des Beklagten durch das Universitätsklinikum E … weder ausdrücklich noch stillschweigend zustimmten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LABV könne das Universitätsklinikum E … den Beklagten nicht vertreten. Das Universitätsklinikum E … als Anstalt des öffentlichen Rechts sei keine Behörde des Beklagten und könne nicht Ausgangsbehörde sein.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 beantragten die Klägerbevollmächtigten,

das Universitätsklinikum E … als Vertreter des Beklagten mittels Beschlusses zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 übermittelten die Bevollmächtigten des Beklagten dem Gericht ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 20. Oktober 2014 in einer ähnlichen Verwaltungsstreitsache eines anderen Beamten des Universitätsklinikums E … (AN 1 K 14.01442) mit zusammengefasst folgendem Inhalt:

Entgegen den Ausführungen der Klägerbevollmächtigten sei Ausgangsbehörde im vorliegenden Fall das Universitätsklinikum E … Nach § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM seien Ernennungsbehörden jeweils in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden die Universitätsklinika jeweils für die Beamten i.S.v. von Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniklinG (Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15). Die Übertragung nach der ZustV-WFKM auf die Universitätsklinika sei über Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG auch möglich. Die Universitätsklinika seien „andere Behörden“ im Sinne dieser Vorschrift. Mit dem 14. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften sei diese Regelung dahingehend geändert worden, dass nun auch die Delegation der Ernennungszuständigkeit auf Behörden möglich sei, die keine nachgeordneten Behörden seien, sondern lediglich der staatlichen Aufsicht unterlägen. In der Begründung zum 14. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (Landtagsdruckssache 13/9208 II. Zu § 1 Nr. 3 (Art. 13)) seien beispielhaft als mögliche andere Behörden die Landesversicherungsanstalten, gleichfalls rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, genannt. Auch eine Delegation der Ernennungszuständigkeit auf die Universitätsklinika als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in der ZustV-WFKM sei damit angesichts der vergleichbaren Rechtslage möglich. Aus dem Alimentationsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums ergebe sich die Verpflichtung, den Beamten aus dem ihm verliehenen statusrechtlichen Amt amtsangemessen zu besolden. Keinesfalls folge hieraus die Verpflichtung, ein höherwertiges statusrechtliches Amt zu schaffen oder zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung eines Beförderungsbegehrens könne die Alimentationsverpflichtung daher nicht herangezogen werden. Der Beklagte habe sich in Art. 14 BayUniKlinG keineswegs seiner Pflicht zur Alimentation seiner Beamten entledigt. Der Stellenplan enthalte entsprechende Stellen, für deren Finanzierung dem Universitätsklinikum über den Zuschuss für laufende Zwecke in Lehre und Forschung sowie für sonstige Trägeraufgaben, aus dem unter anderem die Personalkosten für das wissenschaftliche Personal zu finanzieren seien, Mittel zur Verfügung gestellt würden.

Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 hierauf Bezug und ergänzte im Wesentlichen, dass der Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Nr. 3 BayUniKlinG eine Personalüberlassung kraft Gesetzes vorgenommen habe. Die Klägerin bleibe jedoch Mitglied der Universität und werde lediglich neben ihren universitären Aufgaben in Forschung und Lehre in der Krankenversorgung für das Klinikum tätig, die in diesem Zusammenhang dienende Funktion für die Wissenschaft habe. Der Dienstherr könne für die Übertragung von Beförderungsämtern durch Beförderungsrichtlinien zusätzliche, über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen aufstellen, die wiederum dem Leistungsprinzip genügen müssten. Es dürfte unstreitig sein, dass es sich bei dem Erwerb eines Facharzttitels um ein Kriterium handle, welches ohne weiteres mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sei. Hintergrund für die Erarbeitung der verwaltungsinternen Leitlinien bei der Ernennung und Beförderung von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis sei ein für die Arbeitnehmer sehr attraktiver Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) im Jahr 2006 gewesen. Durch diesen Abschluss sei das Beamtenverhältnis für Ärzte im Vergleich zum Arbeitnehmerverhältnis im TV-Ärzte deutlich uninteressanter geworden. Es sei daher entschieden worden, das Beamtenverhältnis durch transparente und nachvollziehbare Beförderungsrichtlinien wieder attraktiver und die Besoldungsgruppen mit den jeweiligen Entgeltgruppen vergleichbar zu machen. Um in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert zu werden, die insoweit der Besoldungsgruppe A 14 im Beamtenverhältnis entspreche, bedürfe es auch nach dem TV-Ärzte der Facharztanerkennung. Die Voraussetzung der Facharztanerkennung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 stehe auch im Einklang mit der Tatsache, dass das Wissenschaftsministerium für die Ernennung im Wege der Sprungbeförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 ebenfalls die Facharztanerkennung fordere (vgl. Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 3. Februar 2011). Entsprechend sei auch dieser Gesichtspunkt in die verwaltungsinternen Leitlinien für die Ernennung im Wege der Sprungbeförderung aufgenommen worden, ebenso wie die vom Ministerium geforderte Übertragung der Funktion eines Oberarztes bzw. einer Oberärztin. Im Falle der Klägerin sei durch den Klinikumsvorstand geprüft worden, ob eine Ausnahme von dem Merkmal der Facharzt-anerkennung möglich sei. Eine solche Ausnahme wäre in Betracht gekommen, wenn die Klägerin in einem ärztlichen Bereich tätig wäre, in dem es keine Facharztprüfung gäbe. Dies treffe beispielsweise für Teile der Zahnmedizin zu. Allerdings sei die Klägerin in der chirurgischen Klinik tätig, wo die Möglichkeit einer Facharztanerkennung ohne weiteres bestünde. Auch aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes - aktuell sei kein Arzt am Universitätsklinikum E … beschäftigt, der ohne eine Facharztprüfung zum Akademischen Oberrat (A 14) befördert worden sei - habe der Klinikumsvorstand deshalb an diesem Erfordernis festgehalten und eine Ausnahmeregelung für die Klägerin abgelehnt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Juni 2015 ließ die Klägerin ergänzend im Wesentlichen vortragen, dass bestritten werde, der Antrag des Chefarztes auf Beförderung sei eine zwingende gesetzliche Voraussetzung, wie in den verwaltungsinternen Leitlinien dargestellt. Eine solche wäre verfassungswidrig, da sie keinen Bezug zur Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten aufweise. Der Klinikumsvorstand sei nicht berechtigt, innerhalb der Fachlaufbahn der 4. Qualifikationsstufe jenseits der Fachlaufbahn und der Fachlaufbahnverordnungen zusätzliche Voraussetzungen – wie die der Facharztanerkennung - festzulegen. Das Universitätsklinikum sei keine Behörde des Beklagten, sondern eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts. Dass diese juristische Person für Beamte des Beklagten und nur für den Wirkkreis des Universitätsklinikums E … selbstständige Beförderungsvoraussetzungen festlegen könne, werde bezweifelt. Im Übrigen seien die Festlegungen nicht mit dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) in Einklang zu bringen. Gemäß Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 LlbG habe die Klägerin seit langem die Qualifikation für den Einstieg in die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn „Gesundheit“ durch das Studium der Humanmedizin erworben. Innerhalb der Leistungslaufbahn gehöre sie der Fachlaufbahn „Gesundheit“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Ziff. 5 LlbG an. Sie sei damit grundsätzlich berechtigt, alle Ämter ihrer Fachlaufbahn in der 4. Qualifikationsebene auszuüben. In seiner Rechtsprechung betone das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung des Laufbahnprinzips, nämlich dass jeder Beamte nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes sämtliche Ämter seiner Laufbahn durchlaufen könne. Hinzu komme, dass Beförderungen beim Klinikum offensichtlich nach dem Prinzip der „Topfwirtschaft“ vorgenommen würden. Eine Ausschreibung höherwertiger Dienstposten erfolge nicht. Das Bundesverwaltungsgericht betone zwar das Laufbahnprinzip, schließe jedoch nicht aus, dass im Einzelfall spezielle Anforderungen an einen Dienstposten gestellt werden könnten. Folge davon wäre, dass nicht im Wege der Topfbeförderung sondern über die Ausschreibung eines höherwertigen Dienstposten vorgegangen werden müsste. Diesen Weg habe der Beklagte jedoch nicht gewählt. Die Beförderung habe dort keine Änderung des Aufgabenkreises zur Folge und es werde auch nicht zuvor ein höherer Dienstposten übertragen. Sollte man der Meinung sein, dass die Klägerin, obwohl sie der 4. Qualifikationsebene angehöre, wegen fehlender Facharztanerkennung beamtenlebenslang im Eingangsamt der 4. Qualifikationsebene verbleiben müsse, würde dies Anlass geben, Schadensersatz zu fordern. Eine derartige Schmalspurfachlaufbahn der 4. Qualifikationsebene sei gesetzlich nicht geregelt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Juni 2015 ließ der Beklagte zusammengefasst folgendes vortragen: Die verwaltungsinternen Leitlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis seien sog. Innenrecht der Verwaltung und könnten grundsätzlich ohne Beachtung von Verfahrensvorschriften schnell und unkompliziert ohne besondere Ermächtigungsgrundlage aufgrund der Befugnis zur Leitung eines Geschäftsbereichs erlassen werden. In dieser Form könnten auch Richtlinien für die Beförderung aufgestellt werden, soweit dabei der Gestaltungsspielraum ohne Verletzung des Leistungsgrundsatzes sachgerecht ausgeübt werde. Der nach den verwaltungsinternen Richtlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis geforderte Antrag des Chefarztes auf Beförderung sei als Vergabe einer Verwendungseignung für ein höherwertiges Amt zu verstehen, die im Einklang mit dem Leistungslaufbahngesetz und der Verfassung stehe, da ein Bezug zur Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten ohne weiteres gegeben sei. Letztlich könne dieses Kriterium aber dahinstehen, weil die Beförderung der Klägerin (und implizit auch die Vergabe der Verwendungseignung) an dem fehlenden Facharzttitel der Klägerin scheitere. Dieses Kriterium sei keine zusätzliche laufbahnrechtliche Voraussetzung, sondern maßgeblich für eine Beförderung in ein höheres Amt innerhalb der vierten Qualifikationsebene im Geschäftsbereich der Beklagten. Dies sei ein aliud. Durch dieses Kriterium werde die Klägerin auch nicht faktisch gezwungen, bis zum Ende ihrer Tätigkeit im Eingangsamt ihrer Laufbahn zu verbleiben. Denn sie hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, einen Facharzttitel zu erwerben. Zu Beginn der Freistellungsphase als Personalrätin sei die Klägerin bereits seit zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen, so dass bis dahin ausreichend Zeit bestanden hätte, den Titel zu erwerben. Auch der Arbeitsbereich der Klägerin habe dem Erwerb eines Facharzttitels nicht entgegengestanden. Durch die Prüfung des Klinikumsvorstands, ob gegebenenfalls ein besonderer Ausnahmefall vorliege, sei sichergestellt, dass die Anwendung dieses Beförderungskriteriums nicht zu unbilligen Härten führe.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Universitätsklinikums E … als Vertreter des Beklagten zurück. Vorliegend stehe zweifelsfrei eine Entscheidung zur Überprüfung an, die vom Universitätsklinikum E … als Behörde des Beklagten getroffen werden sollte. Der Beklagte ließ im Hinblick auf die Bestimmung der Facharztanerkennung als Beförderungsvoraussetzung vortragen, dass diese hinsichtlich der klinischen Abläufe notwendig sei (z.B. für die Ausbildung der Assistenzärzte, Anwesenheit bei medizinischen Behandlungen).

Mit Schriftsatz vom 15. März 2016 legten die Bevollmächtigten des Beklagten eidesstattliche Versicherungen vom 10. März 2016 von drei stimmberechtigten Teilnehmern (Ärztlicher Direktor, Dekan, Pflegedirektor) an der 291. und 365. Sitzung des Klinikumsvorstandes sowie der Schriftführerin bei diesen Sitzungen vor, die Abstimmungsverhalten und Abstimmungsverhältnis zum Inhalt hatten.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. März 2016 wurde diese inhaltlich von der Klägerin bestritten. Ferner wurde vorgetragen, dass die Facharztzulassung kein zulässiges in einer Rechtsverordnung oder im Leistungslaufbahngesetz bestimmtes Beförderungskriterium für einen Beamten der 4. Qualifizierungsebene (QE) sei. Es sei unbekannt, ob für die Tätigkeit der Klägerin in der 4. QE eine Fachlaufbahnverordnung existiere. Art. 38 LlbG regle die Grundsätze für den Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn. Gemäß Art. 67 LlbG könnten die Staatsministerien per Rechtsverordnung die Fachlaufbahn bestimmen. Die Regelung sei abschließend. Andere als die dort genannten Organe in anderen Rechtsformen könnten Fachlaufbahnen nicht festlegen. Insbesondere sei die Hochschule, welche insoweit nicht einmal ein Organ des Beklagten sei, nicht berechtigt, im Wege des Beschlusses eines Klinikumsvorstands laufbahnrechtliche Vorschriften festzulegen.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2016 wurde der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Universitätsklinikums E … vom 30. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2013 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Andererseits gelte für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Sonstige Belange könnten nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt sei. Neben der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle habe der Dienstherr im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Er dürfe deshalb den Beamten nicht aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausschließen. Das Universitätsklinikum E … stütze seine Entscheidung, die Klägerin nicht zur Akademischen Oberrätin zu befördern, zu Unrecht auf die in der 265. Sitzung des Klinikumsvorstands vom 23. Januar 2012 beschlossenen „Verwaltungsinternen Leitlinien des Klinikums bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis“, insbesondere auf das Fehlen der hiernach erforderlichen Facharztanerkennung der Klägerin. Diese seien nicht rechtswirksam. Zwar sei das Universitätsklinikum E … als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BayBG als „andere Behörde“, der nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über die dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) vom 3. Januar 2011 (GVBL. 2011, 26) die Zuständigkeit für die Beamten i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG wirksam übertragen worden sei, Ernennungsbehörde für die Klägerin und damit auch zuständig für deren Beförderung in ein höherwertiges Amt. Nach Auffassung der Kammer sei sie jedoch als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nicht berechtigt, eigene und damit spezifisch nur für ihren Bereich geltende Beförderungsrichtlinien für das beim Klinikum beschäftigte, jedoch nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniklinG nach wie vor im Dienst des Beklagten stehende, beamtete wissenschaftliche Personal zu erlassen. Durch den Verbleib der Akademischen Räte in einem Dienstverhältnis zum Beklagten sei seitens des Gesetzgebers der vorrangigen Aufgabe der betroffenen Bediensteten in Forschung und Lehre Rechnung getragen und den Forderungen des Wissenschaftsrats nach einer Stärkung der wissenschaftlichen Tätigkeit des genannten Personals entsprochen worden (vgl. Landtagsdrucksache 15/4398 vom 6.12.2005, S. 14). Obwohl dieser Personenkreis nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 BayUniKlinG auch in der ärztlichen Versorgung der Kliniken eingesetzt werde und dementsprechend gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BayUniKlinG auch die Bezahlung durch die Kliniken erfolge, sei zur Wahrung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG sicherzustellen, dass für die im Dienste des Beklagten stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter i.S.d. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG, die an Universitätskliniken eingesetzt seien (Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniklinG), einheitliche Beförderungsrichtlinien gälten. Dies ergebe sich aus Art. 3 Abs. 2 LlbG. Danach finde für die Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, zu denen auch die Beförderungsrichtlinien gehörten, Art. 15 BayDG Anwendung. Danach sei eine entsprechende Beförderungsrichtlinie für das im Dienste des Freistaat Bayern stehende wissenschaftliche Personal der fünf in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in Bayern vorhandenen Universitätskliniken (Art. 1 Abs. 1 BayUniKlinG) durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu erlassen. Nur auf diese Weise würden unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG einheitliche Chancen auf Beförderung für den oben bezeichneten Personenkreis gewährleistet und dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch potentieller Konkurrenten auf einen Beförderungsdienstposten Rechnung getragen. Dies sei durch die derzeitig praktizierte Handhabung des Erlasses gesonderter Beförderungsrichtlinien durch das Universitätsklinikum E … bzw. der anderen vier bayerischen Universitätskliniken nicht gewährleistet. Es könne deshalb offen bleiben, ob die in den Richtlinien genannte Voraussetzung des Vorliegens des Antrags des Chefarztes, der ersichtlich kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG darstelle, im tatsächlichen Verwaltungsvollzug gefordert werde, oder ob entsprechend den Ausführungen des Beklagten nur auf die in der dienstlichen Beurteilung ausgesprochene Verwendungseignung abgestellt werde. Zudem sei auch fraglich, ob das in den Richtlinien festgelegte Erfordernis der Facharztanerkennung einer Überprüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG standhalte. Insoweit sei in den Blick zu nehmen, dass nach den Erwägungen des Gesetzgebers bei Erlass des Bayerischen Unversitätsklinikagesetzes gerade die wissenschaftliche Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Universitätskliniken gestärkt werden sollte. Ein Ausschluss des Aufstiegs eines wissenschaftlichen Mitarbeiters wegen fehlender Facharztanerkennung erscheine deshalb zweifelhaft.

Die am 28. Juli 2016 eingelegte Berufung wurde mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 15. September 2016 begründet und gleichzeitig beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei rechtsirrig. Der Verweis auf Art. 3 Abs. 2 LlbG trage nicht, weil es vorliegend nicht um Verwaltungsvorschriften gehe, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums beträfen, sondern um die konkrete Beförderungspraxis beim Universitätsklinikum E … Zur Wahrung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG müssten auch nicht für sämtliche im Dienst des Beklagten stehende wissenschaftlichen Mitarbeiter i.S.d. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG, die an Universitätskliniken eingesetzt sind, einheitliche „Beförderungsrichtlinien“ gelten. Durch Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG i.V.m. § 1 Nr. 2 ZustV-WMFK sei die Ernennungs- und damit die Beförderungszuständigkeit für die Beamtinnen und Beamten i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUnivKlinG (mit Ausnahme der Professoren bzw. Juniorprofessoren) übertragen worden. Auch die Zuständigkeit für die Stellenbewirtschaftung habe der Haushaltsplan auf die Universitätsklinika übertragen, es erfolge im Gegensatz zur Polizei und im Schulbereich – wie auch bei den Universitäten – gerade keine zentrale Zuweisung der Stellen. Diese im Zusammenhang mit der Personalbewirtschaftung zu klärenden Fragen, wie z.B. die Entscheidung darüber, welche konkreten Anforderungen an die Bewerber um ein öffentliches Amt bzw. eine Beförderungsstelle im Wege einer sachgerechten Ausgestaltung der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu stellen seien, fielen in das Organisationsermessen des Dienstherrn und damit vorliegend in den Zuständigkeitsbereich des Universitätsklinikums E … Hier seien zunächst die organisatorischen Bedürfnisse und Möglichkeiten des Klinikums in der Personalbewirtschaftung einzubeziehen. Erst in einem zweiten Schritt wäre der Anspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei Vergabe von Beförderungsstellen am Klinikum zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die laufbahnrechtlichen und sonstigen allgemeinen Voraussetzungen einer Beförderung der am Klinikum beschäftigten Beamten, wie sie durch die Leitlinien determiniert werde, sei daher Aufgabe des Klinikums. Vorgaben vom Ministerium würden die Übertragung der Zuständigkeit für Personalbewirtschaftung konterkarieren, weil damit Vorgaben für die Aufgabenerfüllung und den Personaleinsatz verbunden wären. Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertige auch nicht die Forderung, dass für sämtliche im Dienst des Beklagten stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen i.S.d. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG, die an Universitätskliniken eingesetzt sind, einheitliche „Beförderungsrichtlinien“ gelten müssten. Ob und für welche Verwendung Beförderungsstellen geschaffen würden, sei vom Regelungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst, ein „Bewerbungsverfahrensanspruch“ bestehe insoweit nicht. Aus dem Verbleib der Akademischen Räte in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern und den sich gemäß den Gesetzesmaterialien zum BayUniKlinG ergebenden vorrangigen Aufgaben der betroffenen Bediensteten in Forschung und Lehre könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine fehlende Befugnis des Universitätsklinikums zum Erlass eigener Beförderungsleitlinien abgeleitet werden. Die dienstrechtliche Zuständigkeit für das in Forschung und Lehre tätige wissenschaftliche Personal liege beim Klinikum. Art. 3 Abs. 2 LlbG rechtfertige keine andere Einschätzung. Bei den maßgeblichen Leitlinien handele es sich gerade nicht um Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 15 BayBG. Dieser erfasse nur die Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht mit Verbindlichkeit für die gesamte Staatsverwaltung bzw. bezogen auf ein Ressort. Darüber hinaus stellten die maßgeblichen Leitlinien jedoch lediglich eine interne Festlegung eines Kriterienkatalogs zur Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen dar. Das Bayerische Staatsministerium für Bildung, Kultus, Wissenschaft und Kunst habe mit Bekanntmachung vom 25. Februar 2014 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten in seinem Geschäftsbereich erlassen, die selbstverständlich sowohl von den Universitätsklinika als auch von den Universitäten angewandt würden. Sie beschränkten sich jedoch auf die Regelung von Formalia, materielle Inhalte seien nicht aufgenommen worden. Einheitliche Beförderungsrichtlinien des Wissenschaftsministeriums gebe es aus den dargelegten Gründen nicht. Im Rahmen der Ernennungszuständigkeit träfen die Universitätsklinika und Universitäten Beförderungsentscheidungen, wobei es in ihrem Ermessen liege, ob sie dies im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vornähmen oder für sich in „Niederlegung der Verwaltungspraxis“ einen selbst gegebenen Kriterienkatalog als Instrument der Konkretisierung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG aufstellten. Diese Vorgehensweise habe auch das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 18. Februar 2016 ausdrücklich für zulässig erachtet (AN 2 K 15.00360). Die Leitlinien begegneten auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie für eine Beförderung der Klägerin in das Amt einer Akademischen Oberrätin (A 14) eine Facharztanerkennung forderten. Die erstinstanzliche Entscheidung verkenne insofern die Bedeutung einer Facharztanerkennung für die klinischen Abläufe. Eine Beförderung nach A 14 sei deshalb nur möglich, wenn damit auch die Wahrnehmung einer fachärztlichen Funktion verbunden sei. Dies entspreche auch den Voraussetzungen für eine Höhergruppierung im Tarifrecht. Eine Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe Ä 2 (TV-Ärzte) setze insbesondere voraus, dass der Arzt über die Anerkennung in dem entsprechenden Fachgebiet der Weiterbildung verfüge. Das Durchlaufen einer Weiterbildung zum Facharzt während der Assistenzzeit stelle den Regelfall dar. Eine Facharztanerkennung sei auch zwingende Voraussetzung für eine Sprungbeförderung (Ernennung direkt zum Akademischen Oberrat A 14 als Eingangsamt). Für die Klägerin habe deshalb erst eine amtsangemessene Verwendungsmöglichkeit als Akademische Rätin ohne Facharztausbildung geschaffen werden müssen, ihr früher wahrgenommenes Arbeitsgebiet sei mittlerweile entfallen. Für eine Entwicklung nach A 14 biete die derzeitige Stelle mangels der mit einer Facharztanerkennung verbundenen Funktionen keinen Raum. Aufgrund der fehlenden Facharztanerkennung bliebe einer Bewerbung der Klägerin auf eine im Universitätsklinikum E … vorhandene Stelle einer Akademischen Oberrätin mit überwiegenden Aufgaben der Patientenversorgung von vornherein der Erfolg versagt. Dies gelte auch für eine Bewerbung der Klägerin auf eine bei anderen Universitätsklinika vorhandene Stelle einer Akademischen Oberrätin (A 14). Dagegen könne sich die Klägerin durchaus auf eine A 14 Stelle bewerben, in der sie als Ärztin nicht überwiegend in der Patientenversorgung tätig sei, z.B. eine Stelle, auf der prägende Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen seien. Allerdings habe die Klägerin keine selbstständigen Tätigkeiten in Forschung und Lehre erbracht. Auf ihren Wunsch seien ihr auch seit dem Jahr 1997 keine Lehrverpflichtungen mehr zugeordnet worden.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2017 erwidern. Die Berufungseinlegung sei unstatthaft, da die Bevollmächtigten des Universitätsklinikums E … bzw. das Klinikum selbst als juristische Person nicht zur Vertretung des Freistaat Bayerns berechtigt gewesen seien. Eine Heilung innerhalb der gesetzlichen Berufungseinlegungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO sei nicht erfolgt. Zudem werde bestritten, dass der Freistaat Bayern die Prozessführungsbefugnis auf die Prozessbevollmächtigten des Universitätsklinikums E … übertragen habe. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 LABV sei die Regierung von Mittelfranken erstinstanzlich richtige Vertretungsbehörde gewesen, da das Universitätsklinikum keine Ausgangsbehörde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 LABV darstelle. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Beförderung geltend gemacht, sie verlange vielmehr die Verbescheidung ihres Beförderungswunsches. Über diesen sei bis heute nicht entschieden. Zutreffend sei im Urteil ausgeführt, dass es fraglich sei, ob der Antrag eines Chefarztes auf Beförderung ein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG darstelle bzw. von Verwaltungsvorschriften eingeführt werden könne. Mit dem erstinstanzlichen Gericht bleibe zweifelhaft, was die Facharztanerkennung, die völlig andere Zwecke verfolge, mit den Aufstiegschancen von wissenschaftlichen Mitarbeitern zu tun habe, deren Tätigkeit an den Universitätskliniken laut Gesetzgeber gestärkt werden sollte. Es sei keine Laufbahnvorschrift bekannt, die für beamtete Ärzte in Universitätsklinika eine Facharztbezeichnung erfordere. Zu den Besonderheiten des Falles gehöre auch, dass bisher nirgendwo geklärt worden sei, welcher Fachlaufbahn die Klägerin zuzuordnen wäre. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Ziff. 5 LlbG bestehe eine Fachlaufbahn „Gesundheit“, zu der gemäß Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 LlbG Rechtsverordnungen erlassen werden könnten. Hierdurch sei indiziert, dass Verwaltungsvorschriften oder gar eine „niedergelegte Verwaltungspraxis“ zur Regelung von Fachlaufbahnen nicht ausreichten. Dies habe bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juni 1995 (2 C 16/94) festgestellt. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an berufliche Qualifikationen im Sinn von Art. 12 GG nach bedürfe das Erfordernis eines Facharzttitels entsprechend der Drei-Stufen-Theorie einer gesetzlichen Grundlage. Die Behauptung, dass die Fachlaufbahnen einen Facharzttitel erfordern würden, entbehre jeglicher Grundlage. Es sei auch nicht bekannt, dass die Fachlaufbahn der Klägerin eine Weiterbildung zum Facharzt erfordere. Dies sei weder in einer Rechtsverordnung noch in einem Gesetz festgeschrieben worden. Unzutreffend sei auch, dass für Beamte des Freistaats Bayern keine bayernweiten Beförderungsrichtlinien gelten müssten. Als Dienstherr könne der Beklagte nicht durch andere juristische Personen gebietsbezogene unterschiedliche Beförderungsrichtlinien erlassen. Auch könne eine vom Freistaat Bayern zu trennende juristische Person keine Verwaltungspraxis für diesen begründen. Eine solche müsste zudem auch einheitlich für einen Dienstherrn erfolgen. Solange gesetzlich kein Dienstherrenwechsel vorgesehen sei, bleibe der Freistaat Bayern für die Klägerin zuständig, sowohl im Hinblick auf die Planstelle, Statusamt, Besoldung als auch bezüglich Beförderungsentscheidungen. Die Übertragung der Stellenbewirtschaftung auf die Universitätsklinika sei eine beamtenrechtliche Enteignung, widerspreche den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, missachte den Leistungsgrundsatz und verstoße gegen das Alimentationsprinzip. Die Übertragung von Ernennungszuständigkeiten auf das Universitätsklinikum berechtige nicht zur Annahme, dass de facto die Dienstherrenbefugnisse vom Freistaat auf das Klinikum übergegangen seien.

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. März 2017 im Wesentlichen, dass die Klägerin ausdrücklich ihre Klage gegen den Freistaat Bayern erhoben habe. Zu Recht habe sie darauf abgestellt, dass der Beklagte als Dienstherr zur Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren zuständig sei. Aus § 36 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 16 Satz 1 AGVwGO ergebe sich, dass der Freistaat Bayern im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch die Landesanwaltschaft Bayern vertreten werde. Für die Vertretungsberechtigung „zwischen den Instanzen“, insbesondere die Rechtsmitteleinlegung regle die auf Art. 16 Satz 2 AGVwGO gestützte Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV), dass sich die in Abs. 2 geregelte Vertretung durch die Ausgangsbehörde gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LABV auch auf die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels erstrecke. Deshalb seien die erstinstanzlich tätigen Rechtsanwälte gemäß der ihnen erteilten Vollmacht auch zur Rechtsmitteleinlegung, ermächtigt gewesen. Sollten insoweit Zweifel bestehen, werde vorsorglich die Berufungseinlegung genehmigt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sei das Universitätsklinikum E … Ausgangsbehörde im Sinne der Bestimmungen der LABV. Auf das erstinstanzlich vorgelegte Schreiben des Ministeriums vom 24. Oktober 2014 unter Ziffer 1 werde Bezug genommen. Unstreitig sei der beklagte Freistaat Bayern im Berufungsverfahren durch die Landesanwaltschaft Bayern ordnungsgemäß vertreten. Über den Antrag auf „Vollzug ihrer Beförderung“ sei mit Bescheid des Universitätsklinikums E … vom 30. April 2013 in Form des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2013 bereits ablehnend entschieden worden. Diese Bescheide seien auch formell rechtmäßig ergangen, insbesondere sei hierfür auch das Universitätsklinikum E … zuständig gewesen. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG sei die Klägerin Bedienstete des Freistaats Bayern. Sie gehöre der Universität E … als Mitglied an und werde für das Klinikum in der Krankenversorgung tätig (Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG). Das Klinikum sei verpflichtet, sie insoweit zu beschäftigen und die vollständigen Personalkosten zu tragen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BayBG könne die Ausübung der Ernennungszuständigkeit und damit auch der Beförderungszuständigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen werden. Mangels eigener Definition des Behördenbegriffs sei insoweit auf die grundlegende Definition nach Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG abzustellen, wonach Behörde jede Stelle sei, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Aufgrund dieses funktionalen Behördenbegriffs sei eine Übertragung auf die Universitätsklinika als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts möglich, welche nach § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM auch erfolgt sei. Ein rechtlicher Bezug zur von der Klägerseite mit der „Drei-Stufen-Theorie“ wohl angesprochenen Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG bestehe nicht. Der Klägerin sei es weder verwehrt, als Ärztin zu arbeiten noch eine Facharztanerkennung zu erwerben. Art. 12 Abs. 1 GG gebe keinen Anspruch darauf, dass auch in teilhaberechtlicher Hinsicht vom Staat die nötigen materiellen Voraussetzungen für einen Berufswechsel geschaffen würden. Auch Karrierechancen sichere Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Die Zulässigkeit von rein dienststellenbezogenen Beförderungsmodellen sei in der Rechtsprechung anerkannt. Die Organisationshoheit des Dienstherrn schließe auch grundsätzlich die Befugnis ein, aus sachgerechten Gründen festzulegen, ob Dienstposten oder Planstellen nur den bereits in dem entsprechenden Funktionsbereich eingesetzten Beamten übertragen würden oder das Auswahlverfahren für jeden Bewerber offen stehen solle, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der Stelle erfülle. Eine Begrenzung der Bewerber auf eine „Dienststelle“, hier also das Universitätsklinikum E …, sei nach den Maßgaben der Rechtsprechung möglich. Dies gelte umso mehr, als die entsprechenden Planstellen für die wissenschaftlichen Beamten i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniklinG aufgrund der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers nur dem jeweiligen Universitätsklinikum zur Verfügung stünden, so dass eine Beförderungskonkurrenz bzgl. der Stellen an den Universitätsklinika jeweils nur in Bezug auf die dem jeweiligen Universitätsklinikum zugeordneten Beamten bestehe. Bei Beförderungsrichtlinien handle es sich um Verwaltungsvorschriften, durch die der Dienstherr sich selbst binde, um entsprechend der Zielsetzung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den Betroffenen sicher zu stellen. Mit Übertragung der Zuständigkeit für Ernennungen durch § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM auf die Universitätsklinika sei kraft Natur der Sache aufgrund ständiger Vornahme entsprechender Einzelmaßnahmen auch die Zuständigkeit zur Begründung einer Beförderungspraxis mitübertragen worden. Allein durch faktischen Vollzug der einzelnen Beförderungsentscheidungen binde sich die Ernennungsbehörde im Sinne einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis und begründe damit selbständige faktische „Beförderungsrichtlinien“, auch wenn diese nicht zwangsläufig schriftlich dokumentiert werden müssten. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen sei die Ernennungsbehörde insoweit frei, zumindest solange das zuständige Staatsministerium nicht selbst entsprechende Richtlinien erlasse. Dass die Zuständigkeit zum Erlass von Beförderungsrichtlinien konkludent mit der Übertragung der entsprechenden Ernennungszuständigkeit mitübertragen worden sei, zeige sich auch daran, dass die einzige explizite Ermächtigungsgrundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 7 Satz 1 LlbG ebenfalls auf die Universitätsklinika als Ernennungsbehörden übertragen worden sei (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ZustV-WFKM). Neben den Übertragungen gemäß § 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 ZustV-WFKM habe keine ausdrückliche Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass entsprechender Richtlinien normiert werden müssen, da es keine weiteren ausdrücklichen Vorschriften im LlbG über den Erlass von Beförderungsrichtlinien bzw. Richtlinien zur Übertragung höherwertiger Dienstposten gebe.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2017 beantragte die Klägerin,

die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise festzustellen, dass die negative Verbescheidung des Beförderungswunsches rechtswidrig gewesen sei.

Der Beklagte hätte im Rahmen seiner damaligen Entscheidung auch eine fiktive Laufbahnnachzeichnung für die Personalratszeiten der Klägerin miteinbeziehen müssen. Hieraus könne sich die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben.

Der Beklagte verwehrte sich gegen eine im Hilfsantrag liegende Klageänderung.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2017 nahm die Klägerin erneut Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten des Universitätsklinikums E … und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Beförderung der Klägerin im Bescheid des Universitätsklinikums E … vom 30. April 2013 und im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Bedenken der Klägerin hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung, insbesondere im Hinblick auf die fristgerechte Einlegung durch den Beklagten, wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Nach Ansicht des Senats bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte erstinstanzlich zu Recht durch das Klinikum E … als Ausgangsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 LABV (Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern), Art.16 Satz 1 AGVwGO i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 VwGO vertreten wurde, das gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LABV auch zur Einlegung eines Rechtsmittels (hier mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 28. Juli 2016) berechtigt war.

Die Klägerin ist gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinkG (Bayerisches Universitätsklinikagesetz v. 23.5.2006, in Kraft getreten am 1.6.2006 – GVBl. 2006, 285) trotz Umwandlung des Universitätsklinikums in eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts Beamtin des Beklagten geblieben. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BayBG (Bayerisches Beamtengesetz) a.F. (entspricht Satz 4 der aktuellen Fassung) wurde die Ausübung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten für das im Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern verbliebene, für das Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal nach der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. 2011, 26) den Universitätsklinika übertragen. Hierzu zählt gemäß § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM insbesondere die Ernennungs- und damit auch die Beförderungszuständigkeit (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG – Beamtenstatusgesetz) der Beamten des Beklagten (LT-Drs. 15/4398, S. 14).

Dass die von Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. in Übereinstimmung mit Art. 55 Nr. 4 BV erlaubte Übertragung der Ernennungszuständigkeit auf andere Behörden auch Behörden meint, die lediglich der staatlichen Aufsicht unterliegen, ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften, wie das in der LT-Drs. 13/9208 S. 15 f. aufgeführte Beispiel der Landesversicherungsanstalten als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts zeigt. Weshalb im Rahmen der Prüfung der Vertretungsbefugnis nach der LABV der verwendete Behördenbegriff (vgl. dazu allgemein Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 226 ff.) – wie vom Bevollmächtigten der Klägerin befürwortet - im Sinne eines engen organisationsrechtlichen Begriffs verstanden werden sollte, erschließt sich ebenso wenig wie sein Hinweis auf § 138 Nr. 4 VwGO. Letztere Vorschrift ist dem Selbstbestimmungsrecht eines Beteiligten zu dienen bestimmt; der Prozessgegner kann sich nicht auf sie berufen (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 184 m.w.N.; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 39).

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag vom 14. Februar 2013 auf Beförderung zur Akademischen Oberrätin in BesGr. A 14. Die ablehnende Entscheidung konnte zu Recht auf der Grundlage wirksamer verwaltungsinterner Leitlinien getroffen werden.

2.1 Einen Anspruch auf Beförderung kann die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – juris) und des BayVGH (B.v. 18.7.2005 – 3 ZB 04.1095 – juris) ohnehin nicht geltend machen, da das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen dem persönlichen Interesse des Beamten auf Beförderung vorgeht. Ebenso wenig kann ein Beamter – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG – beanspruchen, dass sich der Dienstherr beim Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, U.v. 24.1.1985 – 2 C 39/82 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 3 ZB 12.1801 – juris Rn. 11). Nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält, ist von einem Anspruch des Beamten auf Beförderung auszugehen (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 – 2 B 114/07; B.v. 24.9.2008 – 2 B 117/07 – jeweils in juris).

2.2 Der Anspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei der Vergabe von Beförderungsstellen (nachfolgend: Bewerbungsverfahrensanspruch) wurde vorliegend ebenfalls nicht verletzt (vgl. hierzu OVG NW, U.v. 27.4.2016 – 1 A 2309/14 – juris Rn. 31 ff. m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Universitätsklinikum auf der Grundlage der auf der 265. Sitzung des Klinikumsvorstands vom 23. Januar 2012 beschlossenen verwaltungsinternen Leitlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten und Wissenschaftlern im Lebenszeitbeamtenverhältnis (im Folgenden: verwaltungsinternen Leitlinien) seine ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 30. April 2013 und im Widerspruchsbescheid vom 30 Oktober 2013 auf die fehlende Facharztanerkennung der Klägerin gestützt hat.

2.2.1 Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf eine fehlerfreie, dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Durchführung des Auswahlverfahrens gerichtet. Er ist ein reiner Verfahrensteilhabeanspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl in einem konkreten Verfahren (Thomsen in Brinktrine/Schollendorf BeckOK Beamtenrecht Bund § 8 BBG Rn. 28). Er setzt regelmäßig einen Antrag des Beamten im Zusammenhang mit einem Stellenbesetzungsbzw. Beförderungsverfahren voraus (HessVGH, B.v. 18.2.1991 – 1 TG 85/91 – NVwZ-RR 1992, 34). Dem Fall der Bewerbung auf eine konkrete Stellenausschreibung ist es gleich zu achten, wenn Beamte, welche die laufbahnrechtlichen oder sonstigen allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, gleichsam von Amts wegen in das Bewerbungsverfahren einbezogen werden, ohne dass sie selbst aktiv werden (vgl. OVG NW, U.v. 27.4.2016 a.a.O. juris Rn. 32).

Hier ist im Rahmen der Sachaufklärung des Senats in der mündlichen Verhandlung offenkundig geworden, dass beim Universitätsklinikum E … in der Vergangenheit weder Beförderungsstellen zentral ausgeschrieben wurden noch dass es dort zu Beförderungsaktionen zu bestimmten Stichtagen kam, in deren Rahmen sogenannte Regelbeförderungen vorgenommen worden wären. Insoweit erlaubte Art. 25 Satz 2 BayBesG, dass sich die Beförderungsämter nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen ausnahmsweise für das auf das maßgebliche Eingangsamt folgende erste und zweite Beförderungsamt nicht wesentlich abheben müssen. Des Weiteren hat der Senat in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise darauf erhalten, dass im Universitätsklinikum E … eine summarische oder gebündelte Dienstpostenbewertung gemäß Art. 25 Satz 3 BayBesG existierte oder Beförderungsranglisten aufgestellt worden wären.

Die im Haushaltsplan ausgebrachten, nicht gebündelten Stellen verteilen sich auf 40 Kliniken, selbständige Abteilungen und Institute, die einen entsprechenden Stellenpool/Stellenbestand halten. Im Jahr 2013 wurden dort 12 Akademische Räte von der BesGr. A 13 zu Akademischen Oberräten nach A 14 befördert (weitere 7 Beamte in den Jahren 2014 und 2015). Teilweise waren zu besetzende Dienstposten von einzelnen Kliniken ausgeschrieben worden, es ist jedoch für all diese vorgenommenen Beförderungen von der Klägerin nicht vorgetragen worden, dass sie für die jeweiligen höherwertigen Dienstposten nach ihren medizinischen Fachkenntnissen in Betracht gekommen wäre. Eine Verletzung einer möglicherweise bestehenden Verpflichtung des eine Stellenausschreibung unterlassenden Dienstherrn, alle für die Betrauung mit dem höherwertigen Dienstposten bzw. für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten der Dienststelle von Amts wegen mit in das Auswahlverfahren einzubeziehen, ist damit für die Vergangenheit nicht ersichtlich und könnte der Klage nunmehr auch nicht mehr zum Erfolg verhelfen, weil das Universitätsklinikum seit September 2017 dazu übergegangen ist, die einzelnen Beförderungsstellen zentral durch das Dezernat Personalwirtschaft auszuschreiben und das jeweilige Anforderungsprofil mit der entsprechenden Fachklinik abzustimmen.

Einen von der Stellensituation völlig losgelösten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Beförderungswunsch gibt es nicht. Schon deshalb muss die Klage ohne Erfolg bleiben.

2.2.2 Des Weiteren durfte das Universitätsklinikum den Beförderungswunsch der Klägerin unter Hinweis auf ihre verwaltungsinternen Leitlinien ablehnen. Diese sehen als Voraussetzung für eine Beförderung von A 13 nach A 14 neben den zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich eine Facharztanerkennung vor, die die Klägerin nicht vorzuweisen hat. Der Senat teilt weder die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bevollmächtigten der Klägerin gegen das BayUniKlinG (2.2.2.1) noch bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Befugnis des Klinikums zum Erlass verwaltungsinterner Leitlinien (2.2.2.2). Schließlich durfte für die Verleihung des Statusamts eines in der Krankenversorgung tätigen Akademischen Oberrats (BesGr. A 14) wie auch sonst für Oberärzte eine Facharztanerkennung gefordert werden, weil dieses Kriterium mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist (2.2.2.3) und auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt (2.2.2.4).

2.2.2.1 Mit Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern wurden die Bayerischen Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts rechtlich verselbständigt, wobei sich die rechtliche Selbständigkeit auf den Wirtschaftsbetrieb Klinikum beschränkt. Gleichzeitig sollten diese den Universitäten weiterhin zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre (im Rahmen des sog. Kooperationsmodells) dienen (vgl. LT-Drs. 15/4398, S. 2). Im Hinblick auf die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinn des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG sowie die wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG wurde in Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG bestimmt, dass diese Bedienstete des Freistaats Bayern sind, der Universität als Mitglieder angehören, der das Klinikum zugeordnet ist und für das Klinikum in der Krankenversorgung tätig werden. Das Klinikum ist verpflichtet, sie insoweit zu beschäftigen und die vollständigen Personalkosten zu tragen. Im Gegenzug wurden dem Universitätsklinikum neben der Dienstherrenfähigkeit für eigene Beamte (Art. 14 Abs. 2 Nr. 3 BayUniKlinG) als „anderer“ Behörde gemäß § 1 Nr. 2 ZustV-WMFK i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F. die Zuständigkeiten für die Ernennungen der Beamten i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG übertragen. In Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayUniKlinG wurde festgelegt, dass Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen Personals der Ärztliche Direktor des Klinikums ist.

Daraus ergeben sich – entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin -keine verfassungsmäßige Bedenken, weil gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 6 BayUniKlinG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BayHSchG das Staatsministerium oberste Dienstbehörde für diesen Personenkreis bleibt.

Auch ein Verstoß gegen die Alimentationsverpflichtung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums ist nicht ersichtlich. Der Alimentationsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (BVerfG, U.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 – juris Rn. 79; BVerwG, U.v. 20.3.2008 – 2 C 52/07 – juris Rn. 20; BVerfG, U.v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 – juris; U.v. 6.3.2007 - 2 BvR 556/04 – juris). Dass die Klägerin in ihrem Amt als Akademische Rätin in A13 nicht amtsangemessen besoldet wäre, hat sie nicht behauptet.

Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte seiner Verpflichtung zur Alimentation des wissenschaftlichen Personals im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG, Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG ganz oder teilweise entledigt hat bzw. für die Klägerin keine Planstelle mehr bereithält. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beklagten ausführlich die Finanzierung der verschiedenen Stellen am Universitätsklinikum dargelegt. So wurde ausgeführt, dass der Stellenplan für Beamte des Freistaats Bayern am Universitätsklinikum E … Teil des Haushaltsplans sei und im Hinblick auf das Personalsoll A (vorklinischer Bereich) in der Anlage zu Kapitel 1519 und im Hinblick auf das Personalsoll B (klinischer Bereich) in der Anlage zu Kapitel 1520 enthalten sei, während es für eigene Beamte der Anstalt Universitätsklinikum E … einen Extrastellenplan gebe. Die Personalsolle A und B würden beide vom Beklagten – wenn auch in unterschiedlicher Weise – finanziert. So erhalte das Personalsoll B, zu dem die Klägerin gehöre, seine Finanzierung über den Zuschuss für laufende Zwecke in Lehre und Forschung (Haushaltstitel 68201-0). Allen staatlichen Beamten – also auch der Klägerin - seien Planstellen zugewiesen, für die die Grundsätze der Stellenbewirtschaftung gälten. Vorliegend ergeben sich aus dem Stellenplan des Universitätsklinikums E … (Anlage zu Kapitel 1520 des Haushaltsplans) für das Jahr 2017 73 Stellen für Akademische Räte in A 13 und 116 Stellen für Akademische Oberräte in A14.

Aus der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG, wonach das wissenschaftliche Personal im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG, zu dem auch die Klägerin gehört, als Mitglied der Universität dem Klinikum zugeordnet und für das Klinikum in der Krankenversorgung tätig wird, während das Klinikum verpflichtet ist, sie insoweit zu beschäftigen und die vollständigen Personalkosten zu tragen, ergeben sich ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gemäß Art. 3 Abs. 2 BayUniKlinG deckt das Universitätsklinikum zwar seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch Entgelte und sonstige Erträge, die Finanzierung der staatlichen Aufgaben der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre nach Maßgabe des Staatshaushalts verbleibt jedoch beim Beklagten. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayUniKlinG ist das Klinikum der Universität zugeordnet, dient der universitären Forschung und Lehre und dem wissenschaftlichen Fortschritt und nimmt daran ausgerichtet Aufgaben der Krankenversorgung war. Der Beklagte selbst betreibt das Universitätsklinikum als Anstalt (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BayUniKlinG) und haftet nach Art. 3 Abs. 1 BayUniKlinG unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums (sog. Gewährträgerhaftung). Die klägerische Behauptung, etwaige finanzielle Schieflagen beim Klinikum würden sich auf die Beförderungsmöglichkeiten der Klägerin auswirken und so eine Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Landesbeamten der 4. Qualifikationsebene bewirken, sind deshalb für den Senat nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Klägerin selbst ausschließlich im Bereich der Krankenhausversorgung tätig ist, gehört sie als wissenschaftliches Personal im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG weiterhin zu den Bediensteten des Beklagten (Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG) und wird im Rahmen des Zuschusses für laufende Zwecke in Lehre und Forschung alimentiert.

Unabhängig davon lässt sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG auch keine Verpflichtung herleiten, Beförderungsämter zu schaffen oder zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Ausbringung von (Beförderungs-)Planstellen als auch die Bewertung von Dienstposten erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amts (st. Rspr. BVerwG, B.v. 24.9.2008 – 2 B 117.07 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 29.4.2015 a.a.O. Rn. 6). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in ihren Beförderungschancen in irgendeiner Weise durch die rechtliche Verselbständigung des Universitätsklinikums beeinträchtigt wurde. Einen Wegfall der Beförderungsstellen hat die Klägerin nicht behauptet. Auch eine tatsächliche Verschlechterung der Beförderungschancen der Klägerin am Klinikum ist nicht erkennbar. Vielmehr sind am Universitätsklinikum E … in den vergangenen Jahren zahlreiche Akademische Räte in der BesGr. A 13 in das Amt eines Akademischen Oberrats nach A14 befördert worden. Da die Klägerin nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG Mitglied der Hochschule bleibt, ist auch die Möglichkeit, sich dort zu bewerben, nicht ausgeschlossen.

2.2.2.2 Nach Auffassung des Senats folgt aus der Übertragung der dienstlichen Zuständigkeiten für die Ernennung von Beamten auf das Universitätsklinikum gemäß § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. auch die Berechtigung zum Erlass verwaltungsinterner Leitlinien.

Solche Beförderungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsvorschriften, durch die sich der Dienstherr selbst bindet, um – soweit ihm ein Ermessensspielraum zukommt – eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den Betroffenen sicher zu stellen (BayVGH, B.v. 14.2.2014 – 3 CE 13.2193 – juris Rn. 41). Für ihre Auslegung als Willenserklärung des Dienstherrn kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden an. Sie entfaltet Außenwirkung für den einzelnen Betroffenen nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung, gleichmäßig behandelt zu werden (st. Rspr. BVerwG, U.v. 2.3.1995 – 2 C 17/94 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 BV 13.2043 – juris Rn. 30).

Da im Bereich der Universitätsklinika – im Gegensatz zum Polizei- und Schulbereich - keine zentrale Zuweisung von Stellen stattfindet, sondern mit der dienstrechtlichen Zuständigkeit entsprechend dem Haushaltsplan auch die Zuständigkeit für die Stellenbewirtschaftung auf das Universitätsklinikum als Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen worden ist, muss dies nach Auffassung des Senats auch für die Beförderungspraxis bzw. die hierfür heranzuziehenden Richtlinien gelten. Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen, z.B. welche konkreten Anforderungen an die Bewerber um eine Beförderungsstelle im Wege einer sachgerechten Ausgestaltung der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu stellen sind, können nur im Bereich des jeweiligen Universitätsklinikums beantwortet werden und fallen deshalb in dessen Zuständigkeitsbereich. Hierbei sind die organisatorischen Bedürfnisse und die unterschiedlichen Möglichkeit und Gegebenheiten des jeweiligen Klinikums in den Blick zu nehmen. Die verwaltungsinternen Leitlinien wirken dementsprechend nur wie ein generalisiertes Anforderungsprofil.

Einheitlich bayernweite Richtlinien, für die dann gemäß Art. 3 Abs. 2 LlbG i.V.m. Art. 15 BayBG die Zuständigkeit beim Ministerium als oberster Dienstbehörde liegen würde (wie z.B. für das Beurteilungswesen), würden sich im Rahmen der selbständigen Stellenbewirtschaftung der einzelnen Universitätsklinika als wenig zielführend erweisen. Da die entsprechenden Planstellen für die wissenschaftlichen Beamten i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG aufgrund der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers nur dem jeweiligen Klinikum zur Verfügung stehen, ist davon auszugehen, dass die Dienstposten oder Planstellen nur den bereits in dem entsprechenden Funktionsbereich eingesetzten Beamten übertragen werden und nicht für jeden Bewerber offen sein sollen, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der Stelle erfüllt (BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 ZB 11.1083 – juris Rn. 6; B.v. 25.10.2013 – 3 CE 13.1839 – juris Rn. 27).

Eine Begrenzung der Beförderungskonkurrenz auf die jeweiligen dem Universitätsklinikum zugeordneten Beamten ist nach der Rechtsprechung auch möglich. Dieses muss dann naturgemäß auch für eine einheitliche Beförderungspraxis durch den Erlass von Richtlinien sorgen können. Dafür, dass der Gesetzgeber die Ausübung der dienstrechtlichen Zuständigkeit für das in Forschung und Lehre tätige wissenschaftliche Personal in der ZustV-WFKM möglichst abschließend geregelt haben wollte (s. LT-Drs. 15/4398, S. 14) spricht auch, dass neben der Ernennungszuständigkeit in § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM die einzige explizite Ermächtigungsgrundlage des Leistungslaufbahngesetzes in diesem Sachzusammenhang in Art. 16 Abs. 2 Satz 4 bzw. Art. 17 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG ebenfalls auf die Universitätsklinika als Ernennungsbehörde übertragen wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ZustV-WFKM).

2.2.2.3 Aufgrund der gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F. i.V.m. § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM erfolgten Zuständigkeitsübertragung steht es dem Universitätsklinikum im Rahmen seines Organisationsermessens zu, an den Maßstab der Auswahl für einen Beförderungsdienstposten sachgerechte Anforderungen zu stellen. Es kann unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes in sachgerechter Ausübung seines Gestaltungsspielraums Beförderungsrichtlinien aufstellen, mit denen geregelt wird, nach welchen Maßstäben Beamte gleicher Laufbahn und Besoldungsgruppe befördert werden.

Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich das Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt wird (BVerwG, U.v. 28.10.2004 – 2 C 23.03 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 14.2.2014 – 3 CE 13.2183 – juris Rn. 41). Der Dienstherr ist bei der Besetzung von Beförderungsstellen im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben der im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz vorzunehmenden bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann deshalb grundsätzlich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (st.Rspr. BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 2 C 14.02 – juris Rn. 19; B.v. 24.9.2008 – 2 B 117/07 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 BV 13.2043 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 29.4.2015 – 3 ZB 12.1801 – juris Rn. 6).

Die Entscheidung darüber, welche konkreten Anforderungen an die Bewerber um ein öffentliches Amt bzw. eine Beförderungsstelle im Wege einer sachgerechten Ausgestaltung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellen sind, fällt wiederum in das Organisationsermessen des Dienstherrn. Dem Klinikum stand somit bei der Festlegung der Beförderungskriterien und bei der Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (vgl. VG Ansbach, U.v. 18.2.2016 - AN 2 K 15.00360 – juris Rn. 29).

Hieran gemessen ist das vom Universitätsklinikum E … aufgestellte Kriterium der Facharztanerkennung für die Beförderung von Ärzten auf Lebenszeit in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (Akademischer Oberrat) nicht zu beanstanden und konnte damit der Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin zugrunde gelegt werden. Das Erfordernis der Facharztanerkennung entspricht dem gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsprinzip, so dass die Ablehnung der Beförderung zu Recht auf ihr Fehlen gestützt werden konnte. Auf das ebenfalls im Raum stehende Erfordernis der Befürwortung der Beförderung durch den Chefarzt, das ersichtlich kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG darstellt (und das nunmehr nach Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht mehr Bestandteil der niedergelegten Verwaltungspraxis ist), kommt es insofern nicht an.

Ohne Zweifel ist das Kriterium der Facharztanerkennung mit dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Der Beklagte hat zudem ausführlich die Bedeutung der Facharztanerkennung für die klinischen Abläufe z.B. im Rahmen der geforderten Anwesenheit bei der medizinischen Behandlung oder für die fachliche Anleitung und Führung von Assistenzärzten im Rahmen der Lehre dargelegt. Gesichtspunkte wie der Vergleich mit der entsprechenden tarifärztlichen Eingruppierung in Ä 2, welche auch eine Facharztanerkennung voraussetzt, sind im Sinne der Gleichbehandlung aller Oberärzte ebenso legitim wie ein Vergleich mit den Voraussetzungen einer Sprungbeförderung nach A 14. Diesbezüglich verweist § 3 Abs. 2 ZustV-WFKM auf das Heilberufe-Kammergersetz.

Da nach dem unwidersprochenen Sachvortrag des Beklagten im Universitätsklinikum E … keine Akademischen Oberräte ohne Facharztanerkennung in der Patientenversorgung tätig sind, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausgeschlossen wurde. Von den verwaltungsinternen Leitlinien wurde nicht zu ihrem Nachteil abgewichen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verhalten sich die Erwägungen des Gesetzgebers bei Erlass des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes, gerade die wissenschaftlichen Mitarbeiter zu stärken, hierzu nicht widersprüchlich. Die Klägerin gehört zwar zum wissenschaftlichen Personal im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG, das gemäß 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG im Dienste des Beklagten verblieben ist, sie ist jedoch seit ihrer Einstellung überwiegend bzw. ausschließlich im Rahmen der Krankenversorgung tätig. Nach dem Vorbringen des Beklagten wäre es ihr auch unbenommen geblieben, sich auf eine wissenschaftlich ausgerichtete A 14 - Stelle (der Hochschule) zu bewerben, für die keine Anerkennung als Facharzt gefordert wird.

2.2.2.4 Die Festlegung einer subjektiven Voraussetzung in Form der Facharztanerkennung für die Beförderung eines überwiegend im Rahmen der ärztlichen Versorgung eingesetzten Arztes auf Lebenszeit verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG.

Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Dieser Grundsatz hat auch im Beamtenverhältnis Geltung. Dass die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfG, Urteil v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – juris); zugleich sind die grundrechtsgleichen Berechtigungen aus Art. 33 GG zu beachten. Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenrecht typisch und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln (BVerfG, B.v. 22.3.1990 – 2 BvL 1/86 - juris).

Art. 12 Abs. 1 GG schützt freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte sowie die freie Berufsausübung. Das Grundrecht gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes; Art. 33 Abs. 2 GG ermöglicht insoweit ergänzende Sonderregelungen (BVerfG, U.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 – juris Rn. 58). Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (BVerfG, U.v. 8.7.1997 – 1 BvR 1243/95 - juris). Die Berufsfreiheit steht - anders als Art. 33 Abs. 2 GG - unter dem spezifischen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein wesentlicher Eingriff in dieses Grundrecht ist dann anzunehmen, wenn die Eingriffsregelung die Freiheit der Berufswahl betrifft oder statusbildenden Charakter hat (BVerfG, B.v. 14.7.1987 – 1 BvR 537/81 - juris). Auch bei Regelungen, die nur die Freiheit der Berufsausübung betreffen, muss das zulässige Maß des Eingriffs umso deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die berufliche Betätigung beeinträchtigt wird: Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in Grundzügen vorzubehalten (BVerfG, B.v. 9.5.1972 – 1 BvR 518/62 - juris).

Vorliegend ist die Klägerin durch die Aufstellung des Beförderungskriteriums der Facharztanerkennung in den verwaltungsinternen Richtlinien weder in der Zulassung zu einem öffentlichen Amt – also in der Berufswahl - noch in ihrer Berufsausübung eingeschränkt. Sie begehrt lediglich die Beförderung bzw. die Stellenhebung unter Beibehaltung ihrer jetzigen Tätigkeit (Amt im konkret-funktionellen Sinn). Die in den verwaltungsinternen Richtlinien für die Beförderung geforderte Facharztanerkennung ist deshalb nicht als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu werten, der einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, sondern vielmehr als ergänzendes Anforderungsprofil für die Beförderung zum Akademischen Oberrat in A 14, das – wie bereits dargelegt - im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG steht (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2010 – 3 CE 10.1530 – juris Rn.22; B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852 – juris Rn. 46).

Auf einen Verstoß gegen das Laufbahnprinzip kann sich die Klägerin aus diesen Gründen ebenfalls nicht berufen. Zwar berühren Regelungen zum Zugang einer Laufbahn das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, das durch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe der Eignung, Befähigung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet ist (BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris Rn. 15), die Facharztanerkennung stellt jedoch keine weitere Zugangsvoraussetzung zur Fachlaufbahn über die in Art. 6 LlbG i.V.m. Art. 38 bis 40 LlbG geregelten Kriterien hinaus dar. Ob und wieweit der Beamte im Rahmen seiner Fachlaufbahn anschließend befördert wird, ist keine Frage des Zugangs zur Fachlaufbahn, sondern allein am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen.

Für den Senat ist durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Vorgängerin bestimmte Erwartungen im Hinblick auf ihr Fortkommen hegte. Die Änderung der Verwaltungspraxis z.B. durch Aufstellung geänderter Richtlinien für die künftige Verfahrensweise bei Beförderungen unter Abkehr von der bisherigen Übung im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung ist jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 14.2.2014 – 3 CE 13.2193 – juris Rn. 41; B.v. 11.11.2002 – 3 CE 02.1675 – juris Rn. 41). Nach dem Vorbringen des Beklagten sollte eine durch den Erlass verwaltungsinterner Leitlinien beabsichtigte transparentere Gestaltung der Beförderungskriterien im Rahmen der Beamtenlaufbahn die Stellung der verbeamteten Ärzte aufwerten. Auch wenn das Durchlaufen einer Facharztausbildung zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin für sie nicht vorgesehen war und sie ihre Tätigkeit bei der Tumornachsorgestelle 18 Jahre zur Zufriedenheit des Dienstherrn ausgeübt hat, ist es nicht ersichtlich, dass der Erwerb der Facharztanerkennung der Klägerin am Universitätsklinikum grundsätzlich – eventuell in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit – verwehrt gewesen wäre. Hieran gemessen ist die Entscheidung des Klinikvorstands nicht zu beanstanden, im Hinblick auf eine gleichmäßige Behandlung aller Akademischen Räte, die überwiegend im Bereich der Krankenversorgung tätig sind, nicht von den nunmehr im Rahmen der Beförderungspraxis zu berücksichtigenden verwaltungsinternen Leitlinien abzuweichen und die Klägerin trotz Fehlens der Facharztanerkennung zu befördern.

3. Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt festzustellen, dass die negative Verbescheidung ihres Beförderungswunsches im Bescheid vom 30.4.2013 und Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2013 auch aufgrund der fehlenden Berücksichtigung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung bei der Klägerin rechtswidrig gewesen sei, liegt hierin eine Änderung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO in eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage. Nach eigenem Vortrag der Klägerin ist bereits eine Schadensersatzklage wegen zu Unrecht unterlassener Beförderung beim Verwaltungsgericht anhängig, die einem Präjudizinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entgegensteht. Hat nämlich ein Beamter den Anspruch auf Ersatz eines ihm durch ein angeblich rechtwidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn entstandenen Schadens – wie hier – bereits zum Gegenstand eines besonderen Verwaltungsstreitverfahrens gemacht, besteht kein Bedürfnis dafür, ihm daneben noch Rechtsschutz für eine gesonderte Klage auf Feststellung zu gewähren, dass das Verhalten des Dienstherrn rechtswidrig gewesen ist (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 3 ZB 17.1407 – juris Rn. 3).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 17. Nov. 2017 - 3 BV 16.1539 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 8 Stellenausschreibung


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 2 K 15.00360

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 18. Februar 2016

2. Kammer

gez. ... Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr.: 0220

Hauptpunkte: (kein) Anspruch auf Beförderung vom Akademischen Oberrat zum Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15); fehlerfreie Ermessensentscheidung über Beförderungsantrag unter Zugrundelegung eines Kriterienkatalogs der Hochschule

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Friedrich-Alexander-Universität, Erlangen-Nürnberg, Schloßplatz 4, 91054 Erlangen

- Beklagter -

wegen Hochschulrecht einschl. hochschulrechtlicher Abgaben

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rauch die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, die Richterin Geuder, und durch den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Februar 2016 folgendes

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger, der mit Wirkung vom ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Akademischen Rat (Besoldungsgruppe A 13) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ernannt, mit Wirkung vom ...in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und mit Wirkung vom ...zum Akademischen Oberrat (Besoldungsgruppe A 14) befördert wurde, begehrt die Beförderung zum Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15).

In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 14. Mai 2014 wurde der Kläger mit 15,17 Punkten bewertet.

An der FAU berät die Ständige Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (im Folgenden Kommission genannt) über die von den Vorgesetzten beantragten Beförderungen von Akademischen Oberräten aller Fakultäten zu Akademischen Direktoren. Nach Vorstellung der Kandidaten werden die Anträge der jeweiligen Vorgesetzten diskutiert und wird über diese Anträge anschließend auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) in geheimer Abstimmung entschieden. Die Kommission unterbreitet im Anschluss daran dem Präsidenten der FAU ihre Beförderungsvorschläge.

Der Departmentsprecher des Departments Geschichte (Prof. Dr. ...) teilte dem Vizepräsidenten der FAU mit Schreiben vom 28. August 2013 mit, dass die Kollegiale Leitung des Departments Geschichte die Beförderungswürdigkeit des Klägers anerkenne und den Antrag auf Beförderung vorbehaltlos unterstütze.

Am 22. Oktober 2013 stellte der Lehrstuhlinhaber und Dienstvorgesetzte des Klägers (Herr Prof. Dr. ...) unter Beschreibung der aktuellen Tätigkeitsfelder des Klägers in den Bereichen Lehrtätigkeit, Forschung, Aufgabenbereiche am Lehrstuhl, Studienfachberater, Studiengangsverantwortlicher für den Master ..., Mitglied im Prüfungsausschuss des Departments, Mitglied in der Sektion Nordamerika des Zentralinstituts für Regionenforschung und weitere Gremientätigkeit einen Antrag auf Beförderung des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor). Die vom Kläger erbrachten Tätigkeiten sowie sein effizienter Einsatz rechtfertigten nach Auffassung von Prof. Dr. ... vollumfänglich eine Beförderung. Der Kläger erfülle eine Vielzahl von Tätigkeiten, die besondere fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, komplexe Aufgaben mit hoher Fehlergeneigtheit beinhalteten, hohe Sensibilität durch ihre Auswirkungen auf Dritte voraussetzten und die Folgewirkungen für den dienstlichen Bereich mit sich brächten. Der Beförderungsantrag wurde am 29. April 2014 zu den Bereichen Forschungsaufgaben und Forschungstätigkeit ergänzt. Des Weiteren legte der Dienstvorgesetzte des Klägers eine Übersicht „Kriteriengruppe 3“ vor, in dem er die dem Kläger übertragenen Aufgaben sowie herausgehobene Funktionen in Form von besonderer Verantwortung, Forschungstätigkeit, Lehraufgaben, Weiterbildung und Nachwuchsförderung darlegte.

Die Kommission beriet in ihrer Sitzung am 8. Juli 2014 über die beantragte Beförderung und lehnte diese mit sechs Nein-Stimmen und einer Enthaltung ab. Daraufhin entschied der Präsident der FAU als Dienstvorgesetzter des Klägers, dass die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Akademischen Direktor gegenwärtig nicht gegeben seien. Dies wurde dem Vorgesetzten des Klägers mit Schreiben des Vizepräsidenten der FAU vom 15. Juli 2014 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 23. August 2014 bat der Kläger um einen schriftlichen Bescheid in Bezug auf die Ablehnung der von seinem Vorgesetzten beantragten Beförderung.

Mit Bescheid der FAU vom 19. September 2014, dem Kläger zugestellt am 30. September 2014, wurde der Antrag des Klägers auf Beförderung zurückgewiesen, da die Beförderungskriterien zum jetzigen Zeitpunkt nach Abwägung im Zuge pflichtgemäßen Ermessens nicht erfüllt seien. Nach der Definition des Beförderungskriteriums 4) (Lehrtätigkeit) fielen nur Lehrkräfte mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden unter diese Kategorie. Um die Anforderungen der Kriteriengruppe 3) (Forschungstätigkeit) zu erfüllen, müssten dem Beamten besonders schwierige Forschungsaufgaben zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sein, die hochwertige Leistungen erforderten. Da die Mindestwartezeit für eine Beförderung von Akademischen Oberräten vor kurzem drastisch verkürzt worden sei, könne eine A 15-Beförderung nach nur wenig mehr als vier Jahren nach der Ernennung zum Akademischen Oberrat, wie beim Kläger, nur bei außergewöhnlichen Leistungen erfolgen.

Am 22. September 2014 wurde die Leistung des Klägers durch die Vergabe einer Leistungsprämie gewürdigt.

Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2014 Widerspruch gegen den Bescheid der FAU vom 19. September 2014 ein. Mit Schreiben vom 4. und vom 11. Dezember 2014 wurde der Widerspruch dahingehend begründet, dass der Kläger einen Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung sowie auf die Mitteilung der wesentlichen Auswahlerwägungen habe. Der von der Kommission erstellte Kriterienkatalog sei weder ausreichend noch geeignet, um über die Beförderungswürdigkeit des Klägers zu entscheiden. Hinsichtlich der Kriteriengruppe 3) sei keine individuelle Auseinandersetzung mit der tatsächlich erbrachten Forschungstätigkeit des Klägers erfolgt. Das isolierte Abstellen auf die Einwerbung von Drittmittelprojekten und eine überdurchschnittliche Publikationstätigkeit sei nicht zulässig. Statt einer quantitativen Betrachtung hätte vielmehr eine qualitative Bewertung der Arbeiten des Klägers stattfinden müssen. Da auf sämtliche am Department Geschichte beschäftigten Akademischen Oberräte nur 10 Lehrveranstaltungsstunden entfielen, verbiete sich zudem die Einengung der Kriteriengruppe 4) auf Lehrkräfte mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden. Ausschlaggebend sei auch insoweit nicht eine quantitative Beurteilung, sondern vielmehr die Qualität der Leistungen. Ferner habe die FAU das Bewertungskriterium 1) (Aufgaben mit besonderer Verantwortung) völlig unberücksichtigt gelassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2015, dem Kläger zugestellt am 6. Februar 2015, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Über die Beförderung des Klägers sei anhand der Beförderungskriterien, die eine Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 GG darstellten, unter Berücksichtigung seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nach ausführlicher Beratung und unter Ausübung von Ermessen nach einer Vorauswahl der Kommission letztlich durch den Präsidenten der FAU als obersten Dienstvorgesetzten des Klägers entschieden worden. Der Kläger habe zwar in seiner letzten Beurteilung ein Gesamturteil von 16 Punkten erhalten und habe auch die gesetzliche Mindestwartezeit erfüllt, er nehme jedoch keine Aufgaben wahr, die einer der unter 1) bis 4) in den Beförderungskriterien genannten Anforderungen entsprächen. Die Kommission habe unter Abwägung und im Vergleich mit anderen Dienstposten entschieden, dass die Tätigkeiten des Klägers das Bewertungskriterium 1) nicht erfüllen. Da der Kläger keine Vorgesetztentätigkeit ausübe, sei auch der Punkt 2) der Beförderungskriterien nicht erfüllt. Die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Forschungstätigkeit des Klägers sei nach Abwägung und im Vergleich mit anderen durchgeführten Beförderungen auch nicht als ausreichend angesehen worden, um die Beförderungskriterien in Punkt 3) zu erfüllen. Den Punkt 4) der Beförderungskriterien schließlich habe der Kläger nicht erfüllen können, weil dieser nur für Beamte mit überwiegendem Einsatz in der Lehre mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden einschlägig sei. Überdies seien die Stellen für Akademische Direktoren durch den Haushaltsplan zwar der gesamten Universität zugeordnet, jedoch den jeweiligen Departments angegliedert. Dem Department Geschichte sei nur eine Stelle für Akademische Direktoren zugeordnet, welche derzeit besetzt sei, so dass eine Beförderung des Klägers auch aus diesem Grund nicht in Betracht komme.

Am 3. März 2015 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Akademischen Direktor zu befördern,

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Beförderung neu zu verbescheiden.

Entgegen den Ausführungen der FAU sei eine Planstelle vorhanden. Es sei falsch, dass die Stellen für Akademische Direktoren den jeweiligen Departments angegliedert seien; Vielmehr gebe es einen FAU-weiten Pool für diese Stellen. Dies sei am 10. Dezember 2014 in einer Sitzung des Fakultätsrats der FAU entschieden worden und auch in einem Auszug aus dem Fakultätsprotokoll vom 13. Mai 2015 ausdrücklich festgehalten.

Der verwendete Kriterienkatalog sei schon nicht geeignet um über einen Beförderungsantrag zu entscheiden. Vielmehr müssten die jeweiligen Tätigkeiten und Leistungen im Einzelnen bewertet werden. Selbst unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs der FAU sei der Kläger zudem auf eine A 15-Stelle zu befördern. Der Kläger erfülle in jedem Fall überwiegend Aufgaben mit besonderer Verantwortung im Sinne des Bewertungskriteriums 1). Die FAU habe im Widerspruchsbescheid selbst vorgetragen, dass die Tätigkeiten des Klägers den Anforderungen entsprächen, sei dann jedoch völlig unsubstantiiert zu der Feststellung gekommen, dass dies unter Abwägung und im Vergleich mit anderen Dienstposten noch nicht ausreichend sei. Auch die Gewährung einer Leistungsprämie während des laufenden Verfahrens bestätige, dass der Kläger die geforderten Kriterien erfülle. Hinsichtlich des Punktes 2) des Kriterienkatalogs werde dessen Anwendbarkeit bezweifelt. So habe der Kläger aufgrund seiner Tätigkeitsbeschreibung überhaupt nicht die Möglichkeit, eine Vorgesetztentätigkeit auszufüllen. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, weshalb die FAU Punkt 3) des Kriterienkatalogs nicht als erfüllt angesehen hat. Der Punkt „Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln“ sei als Kriterium nicht zulässig. Hier werde allein auf quantitative Maßstäbe abgestellt, was nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehe. Hinsichtlich Punkt 4) des Kriterienkatalogs sei anzuführen, dass auch insoweit eine rein quantitative Bewertung zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei durch die FAU nicht dargelegt worden, wie die Abwägungsentscheidung und die Durchführung des pflichtgemäßen Ermessens durch den Präsidenten als obersten Dienstvorgesetzten konkret erfolgt sei.

Für den Beklagten beantragte die FAU,

die Klage abzuweisen.

Entgegen den klägerischen Angaben fänden sich zum einen in den Protokollen der Fakultätsratssitzungen keinerlei Aussagen zur Verteilung der A 15-Planstellen, zum anderen habe der Fakultätsrat ohnehin keine Haushaltsbefugnisse über die Stellenwertigkeiten der A 15-Planstellen.

Die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, sei zudem gemäß Art. 33 Abs. 2 GG rechtmäßig getroffen worden. Der Kriterienkatalog, der über die gesamte FAU hinweg eine Vergleichbarkeit der Beförderungen sicherstellen solle, sei weit gefächert, damit sowohl wissenschaftlich Mitarbeitende als auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben und sowohl Personen mit Vorgesetztenfunktion als auch solche ohne Vorgesetztenfunktion darunter fallen können. Der Kriterienkatalog sei daher als Instrument der Konkretisierung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 geeignet, auch wenn der Kläger von vornherein gar nicht alle Kriterien erfüllen könne; Er müsse schließlich auch gar nicht alle Kriterien erfüllen. Da der Kläger weder Vorgesetztenfunktion habe noch als Lehrkraft mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden beschäftigt sei, erfülle er die Kriteriengruppen 2) und 4) des Kriterienkatalogs nicht. Der Kläger erfülle darüber hinaus auch nicht die Anforderungen der Kriteriengruppe 3). Dass der Kläger eine Leistungsprämie erhalten habe, heiße nicht, dass er auch den Anforderungen des höheren Dienstpostens gewachsen sei. Die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Forschungstätigkeit sei nach Abwägung durch die Kommission nicht als ausreichende Forschungstätigkeit einzustufen. Die Entwicklung eines Unterrichtsmoduls sei keine Forschungstätigkeit, sondern eine Tätigkeit im Rahmen der Lehre. Ebenso sei ein interdisziplinäres Seminarprojekt der Lehr- und nicht der Forschungstätigkeit zuzuordnen. Selbstständige wissenschaftliche Vortragstätigkeit sei zudem eine alltägliche Tätigkeit eines jeden Wissenschaftlichen Mitarbeiters (auch der nach A 13 Besoldeten). Es sei vom Kläger bzw. dessen Vorgesetzten auch weder Art noch Umfang der Vortragstätigkeit dargelegt worden. Die Erarbeitung einer Monographie könne darüber hinaus nicht als überdurchschnittliche Publikationstätigkeit gewertet werden. Die in dem Beförderungsantrag aufgeführten Tätigkeitsfelder erfüllten schließlich nicht die Anforderungen der Kriteriengruppe 1), da diese nicht über die Standard-Tätigkeiten eines Akademischen Oberrats hinausgingen.

Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte die FAU, dass die A 15-Planstellen intern den Departments nach Maßgabe der Berufungsverhandlungen zugeteilt seien. Dem Department Geschichte sei im Jahr 2014 eine Planstelle für Akademische Direktoren zugeordnet gewesen, die bereits besetzt gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig erhobene Klage ist in der Sache unbegründet, da der Kläger nicht beanspruchen kann, den Beklagten zu verpflichten, ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern bzw. (hilfsweise) über den Antrag auf Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ohnehin besteht kein gebundener Anspruch auf eine Beförderung in ein höheres Amt, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dieses Ermessen hat die FAU in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, so dass der Bescheid vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2015 rechtmäßig ergangen ist und den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch des Beamten auf Beförderung nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 - 2 B 114/07; B.v. 24.9.2008 - 2 B 117/07).

Vorliegend scheitert der Anspruch des Klägers auf Beförderung nach Auffassung des Gerichts nicht bereits daran, dass es im Department Geschichte, dem der Kläger angehört, keine freie, nach A 15 besoldete Planstelle gibt und kein Anspruch auf Schaffung einer neuen Planstelle besteht. Während nämlich aus dem Haushaltsplan der FAU selbst nicht hervorgeht, dass die Planstellen für Akademische Direktoren den jeweiligen Departments angegliedert sind, sondern vielmehr eine Zuweisung an die Hochschule im Ganzen erfolgt, werden die der FAU insgesamt zur Verfügung stehenden Planstellen den Departments lediglich intern nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels zugeordnet, der eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der Planstellen auf die verschiedenen Fakultäten und Departments gewährleisten soll und sich auch daran orientiert, welche Vereinbarungen die Hochschule im Hinblick auf die Ausstattung der Lehrstühle mit den neu berufenen Professoren getroffen hat. Diese interne Festlegung ist jedoch für die FAU - wie die Beklagtenvertreter selbst einräumen - nicht in dem Sinne bindend, dass immer dann, wenn ein Department nach diesem internen Verteilungsschlüssel seine A 15-Wertigkeiten voll ausschöpft, die Beförderung eines bislang mit A 14 besoldeten Beamten zwingend ausscheidet, sondern ist gewissermaßen flexibel zu handhaben und ermöglicht der FAU, bei entsprechender Qualifikation eines Bewerbers um ein Beförderungsamt gleichwohl seine Stelle in eine höhergruppierte Stelle umzuwandeln. Die Wertigkeit für diese Stelle wird dem Department in diesem Fall von einem anderen Department, das gegenwärtig nicht alle Wertigkeiten für sich in Anspruch nimmt, zugeteilt. Die FAU konnte somit die Beförderung des Klägers nicht alleine gestützt auf das Argument einer fehlenden Planstelle ablehnen.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die FAU die Ablehnung der Beförderung des Klägers jedoch ohnehin nicht ausschließlich mit dem Nichtvorliegen einer freien Planstelle begründet und hat insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit den im Antrag auf Beförderung angeführten Qualifikationen des Klägers nicht vermissen lassen. Wie dem Protokoll der Kommissionssitzung vom 8. Juli 2014 zu entnehmen ist, sind die Tätigkeiten des Klägers (z. B. Mitarbeit im Institut für Regionenforschung, Lehr- und Projektplanung, Vortragstätigkeit, Studiengangsverantwortlichkeit, Prüfertätigkeit) von der Kommission ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden und in deren Beurteilung der Beförderungswürdigkeit, die der letztlich maßgeblichen Entscheidung des Präsidenten der FAU über den Beförderungsantrag zugrunde gelegt wurde, eingeflossen. Die Kommission sah hinsichtlich der beschriebenen Aufgaben des Klägers mit besonderer Verantwortung sowie dessen Forschungs- und Lehrtätigkeit die Anforderungen für eine Beförderung gemäß den Kriterien der FAU gleichwohl als nicht erfüllt an.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 m. w. N.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 18.7.2005 - 3 ZB 04.1095 m. w. N.) hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, da das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen dem persönlichen Interesse des Beamten auf Beförderung vorgeht. Der Dienstherr ist des Weiteren nicht verpflichtet, eine im Haushaltsplan bewilligte Planstelle überhaupt zu besetzen; Vielmehr liegt es in seiner weiten personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit, ob er eine freie Planstelle mit einem Beförderungsbewerber besetzt, ob er die Stelle mit einem anderen Bewerber unterbesetzt oder völlig unbesetzt lässt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; VG Ansbach, U.v. 7.3.2006 - AN 1 K 05.00811). Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Beförderungsantrag, wobei der Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nur Kriterien zugrunde gelegt werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Die Entscheidung darüber, welche konkreten Anforderungen an die Bewerber um ein öffentliches Amt bzw. eine Beförderungsstelle im Wege einer sachgerechten Ausgestaltung der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu stellen sind, fällt wiederum in das Organisationsermessen des Dienstherrn. Der FAU stand somit bei der Festlegung der Beförderungskriterien und bei der Entscheidung über den Beförderungsantrag des Klägers ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob die FAU gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Hieran gemessen sind die von der Kommission aufgestellten Kriterien für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) nicht zu beanstanden und konnten daher der Entscheidung des Präsidenten der FAU über den Beförderungsantrag des Klägers zugrunde gelegt werden. Insbesondere ist der Kriterienkatalog entgegen der klägerischen Auffassung ausreichend weit ausgestaltet und nicht bereits deshalb für die Beurteilung der Beförderungswürdigkeit des Klägers ungeeignet, da der Kläger aufgrund seines Tätigkeitsprofils per se einzelne Punkte nicht erfüllen kann. Durch die breite Auffächerung des Kriterienkatalogs ist die Vergleichbarkeit der Beförderungen über die gesamte FAU hinweg sichergestellt, wobei der Umstand, dass sowohl Wissenschaftlichen Mitarbeitern mit dem Schwerpunkt in der Forschung als auch Lehrkräften für besondere Aufgaben und sowohl Personen mit Vorgesetztenfunktion als auch solchen ohne Vorgesetztenfunktion, die auf anderem Gebiet Aufgaben mit besonderer Verantwortung übernehmen, die Möglichkeit einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 eröffnet werden soll, naturgemäß bedingt, dass der einzelne Bewerber um ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nicht alle Kriterien erfüllen kann. Der Kriterienkatalog ist gleichwohl als Instrument der Konkretisierung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 geeignet, da der Kläger gar nicht alle aufgeführten Kriterien erfüllen muss; Vielmehr genügt es, wenn er seine Beförderungswürdigkeit auf eines der Kriterien stützen kann. Selbst wenn es im Einzelfall für einen mit A 14 besoldeten Beamten schwierig sein sollte, überhaupt ein Merkmal des Kriterienkatalogs zu erfüllen, wäre der FAU gleichwohl nicht der Vorwurf eines Überschreitens des Beurteilungsspielraums zu machen. Der Stelleninhaber hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass seine A 14-Stelle, der ein bestimmtes Tätigkeitsprofil zugrunde liegt, zwingend für eine Beförderung in ein höhergruppiertes Amt geeignet ist.

Unter Zugrundelegung des Kriterienkatalogs für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) erweist sich die Entscheidung der FAU, den Kläger nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, als rechtmäßig. Der Kläger erfüllt die von der Kommission aufgestellten Bedingungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zwar hinsichtlich des Gesamturteils seiner letzten dienstlichen Beurteilung (mindestens 14 Punkte) sowie hinsichtlich der gesetzlichen Wartezeit von vier Jahren (Art. 18 Abs. 2 LlbG), jedoch hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Leistungen des Klägers unter Beachtung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG (derzeit) keine Beförderung rechtfertigen, da er keine ausreichenden Aufgaben wahrnimmt, die einer oder mehrerer der im Kriterienkatalog unter 1) bis 4) genannten Anforderungen entsprechen. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt wurde, sind nicht gegeben.

Da der Kläger aufgrund seines Tätigkeitsprofils weder Vorgesetztenfunktion innehat noch als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden beschäftigt ist, konnte er die Punkte 2) und 4) des Kriterienkatalogs nicht erfüllen. Die FAU stellt hinsichtlich der Kriteriengruppe 4) auch entgegen der klägerischen Auffassung nicht ausschließlich auf den zeitlichen Umfang, in dem Lehrveranstaltungen durchgeführt worden sind, (quantitative Aspekte) ab, sondern berücksichtigt neben einer erforderlichen Mindestanzahl an Lehrveranstaltungsstunden in einem zweiten Schritt ausdrücklich auch die Qualität der Lehre. Damit trägt der Kriterienkatalog dem Umstand in ausreichendem Maße Rechnung, dass es gerade an einer Universität, die das Gelingen der Wissensvermittlung zum Ziele haben muss, auch wesentlich auf die Güte der Arbeitsleistung ankommt. Da das Beförderungskriterium 4) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nur für Beamte mit überwiegendem Einsatz in der Lehre mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden greift und das Stellenprofil des Klägers nicht auf einen Schwerpunkt in der Lehre ausgelegt ist, musste sich die FAU nicht in einem zweiten Schritt mit der Qualität der Lehrleistung des Klägers auseinander setzen.

Es war zudem nicht ermessensfehlerhaft, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner unter Punkt 1) des Kriterienkatalogs fallenden Aufgaben mit besonderer Verantwortung eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu versagen. Das Beförderungskriterium 1) erfüllen Beamte, die überwiegend (> 50%) Aufgaben mit besonderer Verantwortung wahrnehmen. Dies sind Aufgaben, bei denen - aufbauend auf einer Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung - das Maß der damit üblicherweise verbundenen Verantwortung deutlich überschritten wird, weil sie entweder besondere fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, eine größere Fehlergeneigtheit aufweisen oder besondere, über den Einzelfall hinausreichende Auswirkungen positiven und negativen Handelns auf die Allgemeinheit oder Teile davon (Lebensverhältnisse Dritter) oder auf ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn aufweisen. Nach Auffassung des Gerichts hat die FAU mit ihrer Entscheidung, den Kläger nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, nicht den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Empfehlung der Kommission, die der Präsident der FAU seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auf der Grundlage einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage getroffen wurde. Vielmehr hat sich die FAU mit den im Beförderungsantrag aufgeführten Tätigkeiten des Klägers auseinander gesetzt und ist unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei einem Vergleich mit anderen A 14-Stelleninhabern sowie bereits durchgeführten Beförderungen (noch) nicht beförderungswürdig erscheint. Nach Überzeugung des Gerichts hat sich die FAU bei dieser Entscheidung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass er unter anderem im Rahmen seiner Tätigkeit als Studienfachberater, Studiengangsverantwortlicher für den Master ... und durch die von ihm geleistete administrative Tätigkeit am Lehrstuhl, die auch die Ausgabenkontrolle hinsichtlich Studiengebühren/Kompensationsmitteln und Verwaltungshaushalt umfasst, in gewissem Maße Aufgaben mit besonderer Verantwortung wahrnimmt. Gleichwohl ist die Entscheidung der FAU, wonach die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung des Klägers nicht den Anforderungen der Kriteriengruppe 1) genügt, im Rahmen einer auf den Maßstab des § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Da die Tätigkeit eines Akademischen Oberrats per se schon eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit, herausragender Bedeutung und gesteigerter Verantwortung ist, hätte der Kläger das Maß der Standard-Tätigkeiten eines Akademischen Oberrats deutlich überschreiten müssen. Dass der Kläger zwei Leistungsprämien erhalten hat, bedeutet zwar, dass er die ihm aktuell übertragenen Aufgaben als Akademischer Oberrat herausragend erfüllt, indes nicht, dass er auch den Anforderungen eines höheren Dienstpostens gewachsen ist oder die Kriterien aus dem Kriterienkatalog erfüllt.

Schließlich ist auch die Ermessensentscheidung der FAU, wonach die im Beförderungsantrag aufgeführte Forschungsleistung des Klägers seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 gestützt auf Punkt 3) des Kriterienkatalogs nicht rechtfertigt, rechtlich nicht zu beanstanden. Um das Beförderungskriterium 3) erfüllen zu können, müssen dem Beamten besonders schwierige Forschungsaufgaben zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sein, die hochwertige Leistungen erfordern. Das Engagement in der Forschung ist durch entsprechende Leistungen, wie etwa die Einwerbung von kompetitiven Drittmittelprojekten, überdurchschnittlicher Publikationstätigkeit, Betreuung von Promotionen oder Monographien, zu dokumentieren. Auch insoweit vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die FAU Leistungen des Klägers außer Acht gelassen hat, die als Ermessensgesichtspunkte in die Beförderungsentscheidung hätten eingestellt werden müssen oder dass sie die Leistungen des Klägers nicht ausreichend gewürdigt hat. In nicht zu beanstandender Weise hat die FAU weder im Wege einer (unzulässigen) rein quantitativen Betrachtung, die unberücksichtigt lassen würde, dass das Interesse Dritter, Projekte zu fördern, je nach Arbeitsgebiet sehr unterschiedlich sein kann, ausschließlich auf die Höhe der eingeworbenen Drittmittel abgestellt, noch die Publikationen des Klägers rein quantitativ erfasst, ohne deren wissenschaftliche Qualität zu würdigen. Die Forschungsleistungen des Klägers sind jedoch sowohl im Antrag auf Beförderung vom 22. Oktober 2013 als auch im Nachtrag zum Beförderungsantrag vom 29. April 2014 insbesondere im Hinblick auf seine wissenschaftliche Vortragstätigkeit äußerst vage gehalten und sind teilweise - insbesondere die Entwicklung eines Unterrichtsmoduls sowie die Teilnahme an einem interdisziplinären Seminarprojekt - weniger dem Bereich der Forschung, als vielmehr der Lehrtätigkeit zuzuordnen. Im Übrigen erschöpfen sich die angeführten Leistungen des Klägers in der Aufzählung einer Reihe von Mitarbeiten. So sei der Kläger aufgrund seiner langjährigen Erfahrung seit 2004 bei fast allen Projekten am Lehrstuhl für ... eingebunden und habe dabei die ihm übertragenen Forschungsaufgaben, auch solche von besonderer Schwierigkeit, völlig selbstständig, eigenverantwortlich und äußerst pflichtbewusst erfüllt, und beteilige sich außerdem aktuell an einer Sammelband, herausgegeben von Frau Dr. ... und Frau Prof. ..., unter dem Titel „...“. Die einzige Monographie des Klägers (Arbeitstitel: „...“) wurde von diesem noch nicht fertig gestellt, so dass deren Bedeutung und Qualität nicht erahnt und im Wege einer hierauf gestützten Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 gleichsam vorweggenommen werden kann. Da die selbstständige wissenschaftliche Forschungs- und Vortragstätigkeit überdies zu den alltäglichen Tätigkeiten eines jeden Wissenschaftlichen Mitarbeiters zählt (auch der nach A 13 Besoldeten), ist die Entscheidung der FAU, wonach der Kläger auch mit Blick auf seine Forschungstätigkeit (noch) nicht beförderungswürdig erscheint, rechtlich nicht zu beanstanden.

Da sich die FAU nach alledem bei der Entscheidung über den Beförderungsantrag des Klägers in den Grenzen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums bewegte und insbesondere sachfremde Erwägungen nicht angestellt hat, ist ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz im Ergebnis nicht gegeben.

Nach alledem war die Klage daher mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von einem Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge in der angestrebten Besoldungsgruppe A 15 ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 GKG i. V. m. Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs 2013.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.

(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.

(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 34.566,42 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 -7 AV 4.03- DVBl. 2004,838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsstufe A 15 hat. Ein solcher ergebe sich weder aus der längerfristig vom Kläger wahrgenommenen Vertretung, noch aus seiner aktuellen Beurteilung oder dem Bezug auf eine vergleichbare, mit A 15 bewertete Stelle.

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Beförderung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Maßgeblich ist für die Besetzung von Beförderungsämtern das in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann daher beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er jenen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39.82; B. v. 15.7.1994 - 2 B 134.93 - jeweils in juris). Aus dem Umstand, dass einem Beamten ein höherwertiger Dienstposten übertragen ist, ergibt sich hingegen grundsätzlich kein Beförderungsanspruch. Sowohl die Ausbringung von Planstellen als auch die Bewertung von Dienstposten erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (st. Rspr., vgl. schon U. v. 30.8.1962 - 2 C 16.60 - BVerwGE 15, 3; BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 8).

Ausnahmsweise kann bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und allein die Beförderung des betreffenden Beamten in Betracht kommt (BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 24.9.2008 a. a. O. - juris Rn. 8; B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 - juris Rn. 4).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung legt das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für einen Beförderungsanspruch nicht dar.

a) Unstreitig fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer Beförderungsmöglichkeit auf einen entsprechend besoldeten Dienstposten. Der Kläger hat sich weder auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten beworben, noch erlaubt der dem Kläger übertragene Dienstposten eines Institutsrektors in der Funktion als stellvertretender Institutsleiter am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern nach der derzeitigen Stellenbewertung eine solche Beförderung. Alle Stellen der stellvertretenden Institutsleiter - so auch die des Klägers - sind - bis auf eine Ausnahme bei der Abteilung III des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in Ansbach - in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage ausgewiesen. Gegen diese Bewertung seines Dienstpostens, die grundsätzlich im öffentlichen Interesse entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- sowie des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt (BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 16.89 - juris; VGHBW, B. v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - juris), hat der Kläger auch keine Umstände vorgetragen, die die Zuordnung des dem Kläger übertragenen Dienstpostens in die Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage als Überschreitung oder Missbrauch dieser Gestaltungsfreiheit erscheinen ließen.

b) Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Schaffung bzw. Bereitstellung einer in A 15 bewerteten Planstelle zusteht.

aa) Ein Beamter hat grundsätzlich - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) - einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr sich bei dem Besoldungsgesetzgeber bzw. Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - juris Rn. 15).

bb) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Beamten als Inhalt der Fürsorgepflicht auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höherwertigen Planstelle hinzuwirken (s. BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07- juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 - juris Rn. 15). Erfasst von dieser Rechtsprechung sind aber lediglich Fälle der Vakanzvertretung. In der vom Kläger wahrgenommenen Vertretung des über einen längeren Zeitraums dienstunfähig erkrankten Leiters der Abteilung II des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern liegt jedoch vielmehr ein Fall der sogenannten Verhinderungsvertretung. Es fehlt bereits an der langjährigen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens.

Vorliegend nahm der Kläger zwar unweigerlich höherwertige Aufgaben seines dienstunfähig erkrankten Abteilungsleiters (BesGr. A 16) über einen längeren Zeitraum wahr, dies erfolgte jedoch im Rahmen seiner eigenen Dienstpflichten als stellvertretender Abteilungsleiter. Dem Kläger wurde zum 1. Dezember 2002 in der Funktion des Stellvertreters des Abteilungsleiters das Amt eines Institutsrektors (Besoldungsgruppe A 14 + Amtszulage) übertragen. Die zeitweise Übernahme der Aufgaben des Abteilungsleiters gehört folglich gerade zu den dienstlichen Pflichten, die dem Amt des Stellvertreters immanent sind. Die damit einhergehende mögliche zusätzliche Belastung ist deshalb auch - zumindest im Rahmen der typisierenden Betrachtung - in die besoldungsmäßige Bewertung seines Dienstpostens mit eingeflossen (s. Schreiben des Landespersonalausschuss vom 5. Juli 2010). Gegen diese grundsätzliche Bewertung seines Dienstpostens hat der Kläger keine Einwände vorgebracht. Zudem erhielt der Kläger für das Schuljahr 2008/09 und 2009/10 im Rahmen der angeordneten Mehrarbeit einen finanziellen Ausgleich für die zusätzliche Belastung. Einen Anspruch auf Beförderung kann der Kläger hieraus nicht ableiten.

cc) Der Kläger konnte auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 33 Abs. 2, 3 Abs. 1 GG verlangen, so gestellt zu werden wie die in A 15 eingestufte Stellvertreterin der Abteilung III des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in Ansbach. Diese Stellenbesetzung knüpfte erkennbar nicht an die Stellenbewertung, sondern an die Absicht, gerade diese Bewerberin für die Stelle zu gewinnen. Auf eine entsprechende Verwaltungspraxis, die einen Anspruch auf Gleichbehandlung stützen könnte, kann sich der Kläger gerade nicht berufen. Alle anderen stellvertretenden Abteilungsleiterstellen am Staatsinstitut sind wie die des Klägers bewertet. Selbst wenn sich die damalige Vorgehensweise des Dienstherrn im Hinblick auf die Stellvertreterstelle der Abteilung III nicht im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit gehalten haben sollte, kann der Kläger eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht verlangen. Insofern ist auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 13.9.2001 - 2 C 39/00 - juris Rn. 19) im Rahmen einer gerichtlichen Aufhebung einer angefochtenen rechtswidrigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht einschlägig, wonach im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einem Anspruch des betroffenen Beamten nicht „durchgreifend ein Mangel an Haushaltsmitteln entgegengehalten werden kann“, wenn schon - wie beim Kläger - gar kein Anspruch auf Beförderung besteht.

dd) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch in dem Umstand, dass der Kläger in der letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 ein Leistungsprädikat (HQ - Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist) erzielte, keine Verpflichtung des Beklagten gesehen, einen Beförderungsdienstposten in A 15 zur Dienststelle des Klägers zu verlegen, wenn hierfür in organisatorischer Hinsicht kein Bedarf besteht (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 3 ZB 08.1300 - juris Rn. 8). Eine dem Kläger nach erfolgreich durchlaufenem Auswahlverfahren vom Beklagten angebotene, in A 15 bewertete Abteilungsleiterstelle V am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern in Bayreuth hat der Kläger abgelehnt.

ee) Auch eine Zusammenschau der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte (langjährige Verhinderungsvertretung, Vertreterstelle in A 15 und herausragende dienstliche Beurteilung) lässt die zuvor genannten Hinderungsgründe eines Anspruchs auf Beförderung nicht entfallen. Ein Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich hiermit nicht begründen.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Zulassungsantrag sinngemäß aufgeworfene Frage, ob auch in Verbindung mit weiteren Voraussetzungen ausnahmsweise ein Anspruch auf Beförderung im Fall einer Verhinderungsvertretung besteht, lässt sich auf der Grundlage der oben angeführten Rechtsprechung ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO, auf der die Entscheidung beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Hilfsbeweisantrag zu den Umständen der Ausweisung der Stelle der stellvertretenden Abteilungsleiterin der Abteilung III am Staatsinstitut in Ansbach als Amt der Besoldungsgruppe A 15 und zur Beförderung der jetzigen Stelleninhaberin in ein solches Amt durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gestellt.

Hilfsbeweisanträge sind solche, die nur für den Fall gestellt werden, dass das Gericht die unter Beweis genommene Tatsache für entscheidungserheblich ansieht. Für sie gilt § 86 Abs. 2 VwGO nicht (Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 25). Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, nicht an. Es hat insofern zu Recht von der Beweisaufnahme abgesehen, einer gesonderten Beschlussfassung bedurfte es hierfür nicht. Die entsprechende Würdigung durfte in den Urteilsgründen erfolgen. Das Verwaltungsgericht hatte auch keine Veranlassung, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) von sich aus Beweise zu erheben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GKG (in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für einen Rechtsstreit gegen …

mit dem der Kläger Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und Delikt sowie vorsätzlich sittenwidriger Schädigung geltend machen will, kostendeckend Rechtsschutz zu gewähren.

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten als Rechtsschutzversicherung des Klägers zur Erteilung einer Deckungszusage für eine Klage wegen Prospekthaftung.
Die Beklagte ist Rechtsschutzversicherer des Klägers. Der Versicherungsschutz umfasst Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige. Dem Versicherungsschein Nr. R …-… liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen NRV 2001 Plus Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zugrunde.
In § 3 heißt es auszugweise:
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit ...
d) aa)
dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken zu bestimmenden Grundstücks,
        
bb)
der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Grundstückteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder dass dieser zu erwerben oder im Besitz zu nehmen beabsichtigt,
        
cc)
der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder im Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
        
dd)
der Finanzierung eines der unter aa) und cc) genannten Vorhaben.
...
(2)
in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften.“
Im Dezember 2004 beteiligte sich der Kläger als Kommanditist an der .... mit einem Betrag von 16.440,00 EUR zuzüglich 5 % Agio. Das Kommanditkapital sollte unter anderem in Immobilien, Aktien, Private Equity und Hedgefonds investiert werden. Die Gesellschaft ist mittlerweile insolvent.
In der Folgezeit entschloss sich der Kläger, gegen die Verantwortlichen des Emissionsprospekts vorgenannter Gesellschaft Klage auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung, schuldhafter Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu erheben und beauftragte seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der Vorbereitung des Klageverfahrens unter Einholung einer Deckungszusage durch die Beklagte. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 08.12.2006 mit, dass eine Deckungszusage lediglich in Höhe von 55 % erteilt werden könne und berief sich auf Risikoausschlüsse gemäß den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte zur Erteilung einer vollständigen Deckungszusage verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für einen Rechtsstreit gegen ..., mit dem der Kläger Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und Delikt sowie vorsätzlich sittenwidriger Schädigung geltend machen will, kostendeckenden Rechtsschutz zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass in Höhe von 45 % Risikoausschlüsse aus den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingriffen. Das Portfolio des Vermögensbildungsfonds erfasse zu 15,2 % Private Equity-Beteiligungen und Wagniskapital sowie zu 25,1 % Hedgefonds, Derivative Investments, Börsen- und Termingeschäfte. Die Beteiligung an einem solchen Fonds stehe in ursächlichem Zusammenhang mit Terminsgeschäften oder sonstigen vergleichbaren Spekulationsgeschäften, für die ein Risikoausschluss nach § 3 (2) f) ARB eingreife. Darüber hinaus greife der Risikoausschluss gemäß § 3 (1) d) ARB ein, da der Fonds auch in Immobilien investiere und die finanzielle Beteiligung an einem Fonds, der in Neubauten investiere und auf das Risiko der Nichteinhaltung der Fertigstellung von Neubauten hinweise, in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben stehe.
13 
Dagegen wendet der Kläger ein, dass in der Beteiligung an einem Fonds zur Vermögensbildung weder ein Termingeschäft noch ein mit einem solchen Geschäft vergleichbares Spekulationsgeschäft zu erkennen sei. Gleiches gelte für den Hinweis der Beklagten auf den Ausschluss wegen Baurisikos. Jedenfalls fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und den von der Beklagten benannten Ausschlussgründe, da der Kläger seine Klage, für die er Deckungszusage begehre, darauf stütze, dass der Emissionsprospekt unzutreffend sei, er unzureichend beraten worden sei und die Kommanditistin der vorgenannten Gesellschaft nicht über eine Genehmigung nach dem KWG verfügt habe.
14 
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und sonstige Aktenteile.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist begründet.
16 
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage aus dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag über eine Privathaftlichtversicherung in voller Höhe. Die von der Beklagten eingewandten Risikoausschlüsse - die übrigen Voraussetzungen sind unstreitig - greifen nicht ein.
17 
1. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Rechtsstreit, für den der Kläger Deckungszusage begehrt, im Sinne von § 3 (2) f) ARB in ursächlichem Zusammenhang mit Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften steht.
18 
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliches Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGHZ 65, 142, 145).
19 
Der Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile ist kein Börsentermingeschäft (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Börsentermingeschäft sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit zu erfüllen sind oder einen Bezug zu einem Terminmarkt haben. Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte besteht darin, dass sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder ein Kreditbetrag einsetzen muss - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 69). Typischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung, des Totalverlustes des angelegten Kapitals sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Der Erwerb von Fondanteilen weist kein einziges Merkmal eines Börsentermingeschäfts auf.
20 
Auch ein mit einem Termingeschäft vergleichbares Spekulationsgeschäfts ist unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Eine Vergleichbarkeit muss sich gerade auch auf die Gefahren des Termingeschäfts beziehen. Weder der Erwerb von Aktien noch von Immobilien, Hedgefonds oder Private Equity stellen Termingeschäfte dar. Es mag sich um Spekulationsgeschäfte handeln, denen aber die Vergleichbarkeit mit den Termingeschäften und den damit verbundenen typischen Risiken fehlt.
21 
Jedenfalls fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einem von der Beklagten ausgeschlossenen Risikos und dem Rechtsstreit, für den die Erteilung einer Deckungszusage begehrt wird. Der Kläger stützt sich bei seiner Klage vornehmlich darauf, dass die Angaben im Emissionsprospekt fehlerhaft waren und der Komplementärin der Kommanditgesellschaft, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war, die Erlaubnis für das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäftes nach Kreditwesengesetz fehlte. Dies hat mit dem Risikoausschluss, aus den sich die Beklagte beruft, nichts zu tun.
22 
2. Auch der so genannte Baurisikoausschluss, den die Beklagte unter Berufung auf den Emissionsprospekt nach § 3 (1) dd) in ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einwendet, greift nicht ein. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beteiligung an einem Immobilienfonds zur Errichtung eines Gebäudes mit wenigen Fondeignern, bei dem das Projekt konkret beschrieben war. Der Kläger wollte sich an einem Fond beteiligen, der unter anderem eine Vielzahl nicht benannter Immobilien erwerben oder errichten wollte. Diese Sichtweise findet ihre Bestätigung in der Natur des Rechtsstreits, für den der Kläger Deckung beansprucht. Denn der Kläger stützt seine Schadensersatzansprüche auf Kriterien des Anlagerechts. In einem solchen Fall handelt es sich aus Sicht des Versicherungsnehmers um eine reine Kapitalanlage in für ihn regelmäßig anonyme Objekte, die er nur vom Papier kennt. Ihm steht nicht vor Augen, mit minimalen Anteilen dinglich oder wirtschaftlich an den einzelnen Anlageobjekten beteiligt zu sein, wichtig für ihn sind dem Aktionär vergleichbar die Betriebsergebnisse der Geschäftstätigkeit des Fonds insgesamt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen I-4U 138/05).
23 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
15 
Die Klage ist begründet.
16 
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage aus dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag über eine Privathaftlichtversicherung in voller Höhe. Die von der Beklagten eingewandten Risikoausschlüsse - die übrigen Voraussetzungen sind unstreitig - greifen nicht ein.
17 
1. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Rechtsstreit, für den der Kläger Deckungszusage begehrt, im Sinne von § 3 (2) f) ARB in ursächlichem Zusammenhang mit Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften steht.
18 
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliches Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGHZ 65, 142, 145).
19 
Der Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile ist kein Börsentermingeschäft (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Börsentermingeschäft sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit zu erfüllen sind oder einen Bezug zu einem Terminmarkt haben. Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte besteht darin, dass sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder ein Kreditbetrag einsetzen muss - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 69). Typischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung, des Totalverlustes des angelegten Kapitals sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Der Erwerb von Fondanteilen weist kein einziges Merkmal eines Börsentermingeschäfts auf.
20 
Auch ein mit einem Termingeschäft vergleichbares Spekulationsgeschäfts ist unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Eine Vergleichbarkeit muss sich gerade auch auf die Gefahren des Termingeschäfts beziehen. Weder der Erwerb von Aktien noch von Immobilien, Hedgefonds oder Private Equity stellen Termingeschäfte dar. Es mag sich um Spekulationsgeschäfte handeln, denen aber die Vergleichbarkeit mit den Termingeschäften und den damit verbundenen typischen Risiken fehlt.
21 
Jedenfalls fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einem von der Beklagten ausgeschlossenen Risikos und dem Rechtsstreit, für den die Erteilung einer Deckungszusage begehrt wird. Der Kläger stützt sich bei seiner Klage vornehmlich darauf, dass die Angaben im Emissionsprospekt fehlerhaft waren und der Komplementärin der Kommanditgesellschaft, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war, die Erlaubnis für das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäftes nach Kreditwesengesetz fehlte. Dies hat mit dem Risikoausschluss, aus den sich die Beklagte beruft, nichts zu tun.
22 
2. Auch der so genannte Baurisikoausschluss, den die Beklagte unter Berufung auf den Emissionsprospekt nach § 3 (1) dd) in ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einwendet, greift nicht ein. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beteiligung an einem Immobilienfonds zur Errichtung eines Gebäudes mit wenigen Fondeignern, bei dem das Projekt konkret beschrieben war. Der Kläger wollte sich an einem Fond beteiligen, der unter anderem eine Vielzahl nicht benannter Immobilien erwerben oder errichten wollte. Diese Sichtweise findet ihre Bestätigung in der Natur des Rechtsstreits, für den der Kläger Deckung beansprucht. Denn der Kläger stützt seine Schadensersatzansprüche auf Kriterien des Anlagerechts. In einem solchen Fall handelt es sich aus Sicht des Versicherungsnehmers um eine reine Kapitalanlage in für ihn regelmäßig anonyme Objekte, die er nur vom Papier kennt. Ihm steht nicht vor Augen, mit minimalen Anteilen dinglich oder wirtschaftlich an den einzelnen Anlageobjekten beteiligt zu sein, wichtig für ihn sind dem Aktionär vergleichbar die Betriebsergebnisse der Geschäftstätigkeit des Fonds insgesamt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen I-4U 138/05).
23 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2013 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen in die BesGr. A 10 auf einer Beförderungsstelle, die vom Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2013 im Stellenplan für 2013 ausgebracht wurde.

Am 25. April 2013 erließ die Antragsgegnerin zeitgleich neue Beurteilungsrichtlinien (BeurtRL) sowie Beförderungsrichtlinien (BeförRL). Diese traten gemäß Nr. 11.3.1 BeurtRL bzw. Nr. 4.4 BeförRL am 25. April 2013 in Kraft und wurden am 10. Mai 2013 von der Antragsgegnerin im Behördenintranet veröffentlicht. Gemäß Nr. 11.3.2 BeurtRL sind diese für die zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden, die den regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 umfassen. In Nr. 6.5 BeurtRL werden die Leistungsmerkmale „Quantität“ und „Qualität“ als Vorrangkriterien im Rahmen der Binnendifferenzierung von dienstlichen Beurteilungen bei Leistungsvergleichen i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt.

Der am 4. Januar 1963 geborene Antragsteller steht seit 19. April 1983 als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde am 1. Dezember 2008 nach Absolvieren des Verwendungsaufstiegs in den gehobenen Dienst zum Verwaltungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt und ist als Sachbearbeiter tätig. Ab 1. Dezember 2009 war er auf einer mit A 10 bewerteten Stelle als stellvertretender Abteilungsleiter im Bereich Verkehrsüberwachung beschäftigt und ist seit 1. November 2011 als stellvertretender Kassenleiter auf einer mit A 11 bewerteten Stelle im Bereich Vollstreckung eingesetzt. In der aktuellen periodischen Beurteilung vom 12. Juli 2013 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012), die auf der Grundlage der neuen BeurtRL erstellt wurde, erhielt der Antragsteller innerhalb eines 16-stufigen Punktesystems das Gesamturteil 14 Punkte, in den Einzelmerkmalen Quantität und Qualität 14 bzw. 13 Punkte. In der Anlassbeurteilung vom 21. Februar 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2008 bis 31. November 2009) erhielt der Antragsteller in BesGr. A 9 das Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte jeweils 13 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung vom 2. Juli 2009 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008) erhielt der Antragsteller in BesGr. A 9 + Z als Verwaltungsamtsinspektor im mittleren Dienst im Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte jeweils 12 Punkte.

Der am 19. Januar 1966 geborene Beigeladene steht - nach einer vorangehenden Dienstzeit beim Freistaat Bayern - seit 1. September 1989 als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde am 1. Mai 2010 nach Absolvieren des Verwendungsaufstiegs in den gehobenen Dienst zum Verwaltungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt. Er war seit 1. Januar 2005 als Sachgebietsleiter IT, SB für Netz- und Systembetreuung, beschäftigt und ist seit 1. Januar 2009 als Abteilungsleiter IuK auf einer mit A 10 bewerteten Stelle eingesetzt. In der aktuellen periodischen Beurteilung vom 12. Juli 2013 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012), die ebenfalls auf der Grundlage der neuen BeurtRL erstellt wurde, erhielt der Beigeladene innerhalb eines 16-stufigen Punktesystems das Gesamturteil 14 Punkte, in den Einzelmerkmalen Quantität und Qualität jeweils 14 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung vom 22. Juni 2009 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008) erhielt der Beigeladene in BesGr. A 9 + Z als Verwaltungsamtsinspektor im mittleren Dienst im Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte ebenfalls jeweils 13 Punkte.

Mit Vermerk vom 10. Juli 2013 verfügte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, den Beigeladenen mit Wirkung vom 15. August 2013 zum Verwaltungsoberinspektor (BesGr. A 10) zu befördern. Dieser habe gegenüber dem Antragsteller dahingehend einen Vorsprung, als er in den Vorrangkriterien Quantität und Qualität mit jeweils 14 Punkten gegenüber 14 bzw. 13 Punkten bewertet worden sei.

Am 16. Juli 2013 gab die Antragsgegnerin im Intranet bekannt, dass beabsichtigt sei, einen Kollegen nach BesGr. A 10 zu befördern. Hierauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juli 2013, sich auch auf die Stelle zu bewerben. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen worden sei.

Am 6. August 2013 legte der Antragsteller gegen die Beurteilung sowie gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 9. August 2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Beförderung des Beigeladenen zu vollziehen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Ohne die einstweilige Anordnung werde der Beigeladene nach A 10 befördert. Es sei schon unklar, wie die Beurteilung zu Stande gekommen sei. Die Beförderung des Beigeladenen könne jedenfalls nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller nur deshalb, weil die Antragsgegnerin das Einzelmerkmal „Qualität“ höher als das Einzelmerkmal „Quantität“ bewertet habe, trotz gleichen Gesamturteils nur aufgrund der um einen Punkt geringeren Bewertung im Einzelmerkmal „Qualität“ schlechter als der Beigeladene beurteilt werde. Die Ansicht der Vorgesetzten P., bei der Arbeitsqualität habe der Antragsteller unverändert 13 Punkte erhalten, da sie ihn nur etwas über ein Jahr zu beurteilen gehabt habe, sei unhaltbar und könne keine schlechtere Beurteilung rechtfertigen. Vielmehr sei vorliegend zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dieser schon länger eine höherwertige Stelle in A 11 bekleide, so dass der von der Antragsgegnerin vorgenommene Vergleich zwischen ihm und dem Beigeladenen nicht zulässig sei. Zudem sei der Antragsteller älter, befinde sich schon eineinhalb Jahre länger auf einem A 11-Dienstposten und habe den Aufstieg bereits eineinhalb Jahre vor dem Beigeladenen gemacht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei der Entscheidung über die Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle komme im Rahmen der Bestenauslese dem Beigeladenen der Vorrang zu. Hierfür sei zunächst die aktuelle dienstliche Beurteilung heranzuziehen gewesen, in der beide Bewerber im Gesamturteil 14 Punkte erhalten hätten. Bei der Binnendifferenzierung komme dem Beigeladenen der Vorzug zu, weil dieser in den Vorrangkriterien „Quantität“ und „Qualität“ mit jeweils 14 Punkten bewertet worden sei, während der Antragsteller dort 14 bzw. 13 Punkte erhalten habe. Dieser Vorsprung ergebe sich schlüssig auch aus den Einzelbewertungen. Während der Antragsteller in keinem Einzelkriterium mehr als 14 Punkte erhalten habe, habe der Beigeladene dreimal die Spitzennote 16 Punkte erhalten. Die bessere Bewertung des Vorrangkriteriums „Qualität“ runde daher die besseren Leistungen des Beigeladenen ab. Soweit der Antragsteller rüge, dass es schon an der Vergleichbarkeit der Dienstposten fehle, sei Beurteilungsmaßstab nicht der konkrete Dienstposten, sondern die jeweilige Besoldungsgruppe (hier A 9), wobei die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen inhaltlich zu bewerten seien. Beförderungen seien entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht danach vorzunehmen, wer „länger auf einer Stelle sitze“ oder dienstälter sei. Die gegen die Beurteilung vorgebrachten Einwände seien nicht begründet. Im Rahmen der Beurteilungsrunde 2012 seien zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 periodische Beurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen nach den neuen BeurtRL zu erstellen gewesen. Die Stellungnahmen der beiden unmittelbaren Vorgesetzten Herr Z. und Frau P., die von der Beurteilungskommission geprüft worden seien und deren Inhalt sich der Oberbürgermeister als zuständiger Beurteiler zu eigen gemacht habe, würden die vergebenen Punkte sowohl hinsichtlich der Gesamtbewertung als auch bezüglich der Vorrangkriterien tragen. Herr Z. habe eine Anhebung des Gesamturteils auf 14 Punkte nicht befürwortet. Frau P. habe die vom Antragsteller in den 13 Monaten in der Stadtkasse gezeigte hervorragende Einsatzbereitschaft dennoch mit insgesamt 14 Punkten bewertet. Hinsichtlich der Qualität seien die Arbeitsresultate in dieser Zeit aufgrund der Einarbeitung in das neue Arbeitsgebiet hingegen nicht so überragend gewesen, dass sie eine höhere Bewertung als 13 Punkte gerechtfertigt hätten. Die Beurteilungskommission habe erhebliche Zweifel daran gehegt, ob der Antragsteller insgesamt 14 Punkten erhalten solle. Derartige Zweifel hätten beim Beigeladenen eben nicht bestanden.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2013, vom Verwaltungsgericht am 25. September 2013 an die Antragsgegnerin abgesandt, rügte der Antragsteller, die Beurteilungen entbehrten der Grundlage, da sie auf Basis einer erst nachträglich am 10. Mai 2013 veröffentlichten Beurteilungsrichtlinie zustande gekommen seien, die für den hier zu beurteilenden Zeitraum gar nicht gegolten habe.

Mit Beschluss vom 30. September 2013, an die Antragsgegnerin zugestellt am 1. Oktober 2013, untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin, die Beförderung des Beigeladenen zu vollziehen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Ein Anordnungsgrund sei zu bejahen, da im Haushalt für 2013 lediglich eine Beförderungsstelle in A 10 ausgebracht sei, auf der der Beigeladene befördert werde solle. Auch ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht worden. Die Auswahlentscheidung begegne rechtlichen Bedenken, da ihr die für den Antragsteller und den Beigeladenen auf der Grundlage der BeurtRL vom 25. April 2013 erstellten Beurteilungen zugrunde gelegt worden seien. Dort heiße es in Nr. 11.3.1, die BeurtRL würden alle vorhergehenden Bestimmungen ersetzen und am 25. April 2013 in Kraft treten. Im Widerspruch dazu seien die BeurtRL nach Nr. 11.3.2 für die nun zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei allein maßgeblich, welches Beurteilungssystem am Beurteilungsstichtag gegolten habe; nach diesem sei die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen. Vorliegend hätten zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 nicht die BeurtRL vom 25. April 2013 gegolten, da sie erst an diesem Tag in Kraft getreten seien, wenn auch Nr. 11.3.2 BeurtRL eine Anwendung für die noch nicht erstellten periodischen Beurteilungen vorschreibe, die den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 umfassten. Im Hinblick auf die nach Nr. 2.2 BeförRL maßgeblichen Vorrangkriterien Qualität und Quantität i. S.v. Nr. 6.5 BeurtRL, die nur einen Teil der fachlichen Leistung abdeckten, hätten sich während des Beurteilungszeitraums zudem weder der Beamte noch der Beurteiler bzw. die Vorgesetzten rechtzeitig darauf einstellen können, dass diese Kriterien zukünftig so entscheidend für eine Beförderung sein würden, da sie erst in den BeurtRL vom 25. April 2013 besonders hervorgehoben worden seien. Deshalb bestünden auch rechtsstaatliche Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung der BeurtRL auf Beurteilungen, deren Stichtag bereits vorüber sei. Vergleichbar dürfe auch ein Anforderungsprofil für einen Beförderungsdienstposten nicht rückwirkend geändert werden, sondern sei für das Auswahlverfahren verbindlich.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 9. Oktober 2013 eingelegten und begründeten Beschwerde, die beantragt

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30.09.2013 den Antrag des Antragstellers vom 09.08.2013 abzulehnen.

Das Erstgericht gehe zu Unrecht von einer fehlerhaften Auswahlentscheidung aus, weil sich die hierfür maßgeblichen Beurteilungen auf die erst zum 25. April 2013 in Kraft getretenen BeurtRL stützen würden. Zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 hätten vielmehr die neuen BeurtRL gegolten, wie sich eindeutig aus Nr. 11.3.2 BeurtRL ergebe, der Nr. 11.3.1 BeurtRL in seinem Anwendungsbereich vorgehe und deshalb dazu nicht im Widerspruch stehe. Danach seien die BeurtRL auf die zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu erstellenden Beurteilungen anzuwenden. Jedenfalls seien nach der hierfür maßgeblichen tatsächlichen Praxis die BeurtRL mit Blick auf die periodischen Beurteilungen wirksam zum Stichtag 31. Dezember 2012 in Kraft gesetzt worden, so dass sie allein Grundlage der Beurteilungen sein hätten können. Das Verwaltungsgericht gebe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zutreffend wider, wenn es davon ausgehe, dass die Richtlinien zum Beurteilungsstichtag in Kraft sein müssten und nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden könnten. Danach sei vielmehr maßgeblich, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gegolten habe. Beurteilungsrichtlinien könnten demnach auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden; entscheidend sei nur, dass sie nach gleichen Maßstäben auf alle zu beurteilenden Beamten angewandt würden. Dies sei hier der Fall. Gegen eine rückwirkende Anwendung bestünden auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Dienstliche Beurteilungen dienten in erster Linie dem Vergleich der für die Besetzung einer Beförderungsstelle bzw. für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten. Diese Funktion werde durch die rückwirkende Änderung von Beurteilungsrichtlinien nicht beseitigt. Auch wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Beurteilung ergäben, werde nicht in bestehende Rechtspositionen des Beamten eingegriffen. Dieser könne sich nicht darauf berufen, er habe sich nicht darauf einstellen können, welche Gesichtspunkte für eine Beurteilung bzw. Beförderung eine besondere Rolle spielten. Der Vergleich mit der Änderung eines Anforderungsprofils gehe insoweit fehl. Qualität und Quantität seien zudem Kernaussagen zur Leistungsfähigkeit eines Beamten, die immer im Zentrum der Beurteilung stehen würden, so dass er sich nicht darauf berufen könne, er hätte sich anders bemüht, wenn er rechtzeitig davon gewusst hätte, dass es sich um Vorrangkriterien handle.

Doch selbst wenn das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen wäre, dass die Beurteilung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre, habe es zu Unrecht nicht geprüft, ob der Antragsteller befördert werden hätte können. Sachbezogene Einwände gegen die Richtigkeit der Beurteilung ergäben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Die Tatsachen, dass der Antragsteller älter sei und sich schon länger auf einem höherwertigen Dienstposten befinde sowie vor dem Beigeladenen den Aufstieg gemacht habe, seien ersichtlich nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu begründen. Dem Beigeladenen sei aufgrund der besseren Bewertung im Vorrangkriterium „Qualität“ im Rahmen der vorzunehmenden Binnendifferenzierung zu Recht der Vorrang eingeräumt worden, ohne dass auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden hätte können. Der Beschluss des Erstgerichts sei auch verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil es das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin dadurch verletzt habe, indem es seine Entscheidung überraschend auf die bisher nicht erörterte Rechtsansicht gestützt habe, die BeurtRL hätten den Beurteilungen nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Antragsteller verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und beantragt deshalb, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit bei der Antragsgegnerin sei er nur auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt worden. Dies habe sich in früheren Beurteilungen zu Recht niedergeschlagen, sei in der aktuellen Beurteilung jedoch unzutreffend nicht gewertet worden. Die aktuelle Beurteilung sei anhand der falschen Richtlinien erfolgt und in sich auch widersprüchlich. Nach den bisherigen Beurteilungsrichtlinien, die zum Beurteilungsstichtag in Kraft gewesen seien, hätten zu seinen Gunsten vielmehr die Stellenbewertung, die Wartezeit seit seiner letzten Beförderung, das Dienstalter, die vielseitige Verwendbarkeit und das Lebensalter zumindest als Erfahrungskriterien berücksichtigt werden müssen. Die von der Antragsgegnerin angewandten Beurteilungsrichtlinien seien erst am 25. April 2013 in Kraft getreten und könnten auf vergangene Beurteilungszeiträume keine Anwendung finden. Die rückwirkende Änderung von Beurteilungsrichtlinien sei - ebenso wie die rückwirkende Änderung eines Anforderungsprofils - unzulässig.

Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und auch keinen eigenen Antrag gestellt.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

1. Zwar ist der erstinstanzliche Beschluss nicht bereits deshalb aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass den Beurteilungen nicht die neuen BeurtRL zugrunde gelegt werden hätten dürfen, ohne dass sich die Antragsgegnerin vorher zu dieser erstmals mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 23. September 2013 aufgeworfenen Frage äußern hätte können, da das rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Antragsgegnerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren gewahrt worden ist.

2. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, da der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt ist. Bei dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten. Die auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die Beurteilungen auch zu Recht anhand der neuen BeurtRL erstellt. Deren Anwendung auf den zurückliegenden Beurteilungszeitraum begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, da auch die sonstigen gegen die Beurteilung erhobenen Einwände nicht begründet sind.

2.1 Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese (die immer dann zur Anwendung kommen, wenn - wie hier - zwei Beförderungsbewerber um eine im Wege der Beförderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) zu besetzende Stelle miteinander konkurrieren), dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25).

Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung anhand der auf der Grundlage ihrer neuen BeurtRL erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen getroffen hat.

2.2.1 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die von ihr der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen zu Recht anhand der am 25. April 2013 in Kraft getretenen neuen BeurtRL erstellt.

Der Dienstherr ist - innerhalb der ihm durch das einschlägige Recht, v.a. das LlbG gezogenen Grenzen - weitgehend frei, Verfahren und Inhalt von Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen (vgl. Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Soweit er Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (BVerwG U.v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - juris Rn. 17). Dabei ist zu beachten, dass es sich um Verwaltungs- und nicht um Rechtsvorschriften handelt. Der Inhalt von Verwaltungsvorschriften wird durch die tatsächliche Verwaltungspraxis bestimmt, wobei es ausreicht, dass diese vom Urheber der Vorschriften zwar nicht ausdrücklich gebilligt, aber doch geduldet wird (BVerwG U.v. 20.4.1981 - 2 C 8/79 - juris Rn. 24). Voraussetzung hierfür ist, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und auch gleich angewendet werden (BVerwG U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 18).

Die neuen BeurtRL sind nach der unmissverständlichen Bestimmung der Nr. 11.3.2 BeurtRL für die nun zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden, die den regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 umfassen. In dieser Hinsicht kann der Senat auch keinen Widerspruch zu Nr. 11.3.1 BeurtRL erkennen, wonach die BeurtRL am 25. April 2013 in Kraft getreten sind. Dies hindert nicht, dass die BeurtRL nach dem (insoweit allein maßgeblichen) Willen der Antragsgegnerin auf die nach ihrem Inkrafttreten von der Antragsgegnerin erst noch zu erstellenden Beurteilungen für den zurückliegenden Beurteilungszeitraum Anwendung finden sollen. Während Nr. 11.3.1 BeurtRL generell das Inkrafttreten der BeurtRL regelt, bestimmt Nr. 11.3.2 BeurtRL deren Anwendbarkeit für die noch nicht erstellten Beurteilungen eines zurückliegenden Beurteilungszeitraums.

Selbst wenn man jedoch die Bestimmung des Nr. 11.3.2 BeurtRL im Verhältnis zu Nr. 11.3.1 BeurtRL als missverständlich ansehen wollte, ist allein die tatsächliche Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin maßgeblich, die die Beurteilungen für den zurückliegenden Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 nach den neuen BeurtRL erstellt hat (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe VGH BW U.v. 25.9.2006 - 4 S 2087/03 - juris Rn. 32).

Ein solches Vorgehen steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der am Beurteilungsstichtag geltenden Vorschriften zu erstellen sind; ändert sich ein Beurteilungssystem während des Beurteilungszeitraums, so ist die Beurteilung allein nach dem am Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungssystem für den gesamten Zeitraum zu erstellen (BVerwG B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - juris Rn. 6; U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 15; U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 9; B.v. 15.11.2006 - 2 B 32/06 - juris Rn. 3; U.v. 11.12.2008 - 2 A 7/07 - juris Rn. 12). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Stichtag ergehenden Beurteilungen auf einheitlichen Beurteilungsgrundlagen beruhen (BVerwG B.v. 15.11.2006 a. a. O. Rn. 5) und auch gleich angewendet werden (BVerwG U.v. 2.3.2000 a. a. O. Rn. 18).

Nichts anderes gilt hier. Die Antragsgegnerin hat die Beurteilungen zu Recht anhand der zum 25. April 2013 in Kraft getretenen, jedoch auf den zurückliegenden regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren neuen BeurtRL erstellt. Zwar sind diese nicht während, sondern erst nach Ablauf des regulären Beurteilungszeitraums (31. Dezember 2012) in Kraft getreten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei einer Änderung der Beurteilungsrichtlinien die zum Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinien auf den gesamten Zeitraum anzuwenden sind. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Zeitpunkt der Beurteilung gegolten hat (so ausdrücklich BVerwG B.v. 14.2.1990 a. a. O.; OVG Lüneburg B.v. 26.3.2013 - 5 LA 125/12 - juris Rn. 6).

Es handelt sich insoweit nicht um eine Frage der Rückwirkung, weil Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind, sondern Verwaltungsvorschriften (so zutreffend VG Hamburg U.v. 26.2.2013 - 8 K 1969/11 - juris Rn. 78; VG Darmstadt U.v. 16.3.2012 - 1 K 632/11 - juris Rn. 17). Beurteilungsrichtlinien dienen ausschließlich der einheitlichen Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe. Der Gegenstand der Beurteilung, nämlich die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG, bleibt während des gesamten Beurteilungszeitraums gleich (BVerwG U.v. 24.11.2005 a. a. O.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beurteilungsstichtag hier vor dem Inkrafttreten der BeurtRL liegt. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller und der Beigeladene gleich und nach den gleichen Beurteilungsmaßstäben beurteilt worden sind (BVerwG U.v. 20.4.1981 a. a. O. Rn. 22).

Selbst wenn man hierauf aber die Maßstäbe für eine Rückwirkung bei Rechtsnormen anlegen würde, wäre dies als rechtsstaatlich zulässig anzusehen. Die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das übertragene Amt (vgl. Art. 58 Abs. 2 LlbG) bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten dient vor allem dem Vergleich unter den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten nach Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Funktion der dienstlichen Beurteilung wird durch eine Änderung der Beurteilungsrichtlinien nicht beseitigt oder geändert. Soweit diese durch die Änderung generell strengere Maßstäbe bzw. grundsätzlich einen anderen Weg zur Gewinnung des Urteils über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten vorsehen, wird nicht belastend in dessen subjektive Rechtspositionen eingegriffen (BVerwG U.v. 2.3.2000 a. a. O. Rn. 16; U.v. 24.11.2005 a. a. O. Rn. 9; U.v. 11.12.2008 a. a. O. Rn. 12). Denn seine beamtenrechtliche Rechts- und Pflichtenstellung ergibt sich nicht erst aus den Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, sondern aus dem materiellen Beamtenrecht (vgl. §§ 33 ff. BeamtStG).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Erwägung, dass sich der Antragsteller im Hinblick auf die nach Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL maßgeblichen Vorrangkriterien der Quantität und Qualität i. S.v. Nr. 6.5 BeurtRL während des Beurteilungszeitraums nicht (rechtzeitig) darauf einstellen habe können, dass diese Kriterien auch für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ausschlaggebend sein könnten, so dass er seine Leistung nicht (gezielt) daran ausrichten habe können. Demgemäß werden in Nr. 6.5 BeurtRL die Leistungsmerkmale „Quantität“ und „Qualität“ i. S.v. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) LlbG als Vorrangkriterien im Rahmen der Binnendifferenzierung von dienstlichen Beurteilungen bei Leistungsvergleichen i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt. Nr. 2.2.1 Satz 1 BeförRL bestimmt, dass zunächst das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung (Nr. 7 BeurtRL) ausschlaggebend ist. Falls hiernach keine Auswahlentscheidung möglich ist (Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL), kommt im Rahmen der Binnendifferenzierung sodann demjenigen der Vorrang zu, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung hinsichtlich der Vorrangkriterien i. S. d. Nr. 6.5 BeurtRL besser bewertet wurde (Nr. 2.2.2 Satz 1 BeförRL). Bei Gleichstand innerhalb der Vorrangkriterien kommt dem Merkmal „Qualität“ der Vorrang zu (Nr.2.2.2 Satz 2 BeförRL), soweit der Vorsprung nicht durch eine zweifelsfrei bessere Tendenz in einer Gesamtschau sämtlicher Einzelmerkmale ausgeglichen werden kann (Nr. 2.2.3 Satz 5 BeförRL).

Die von der Antragsgegnerin als Vorrangkriterien festgelegten Einzelmerkmale Quantität und Qualität i. S. d. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) LlbG stellen für die Beurteilung der fachlichen Leistung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG generell besonders bedeutsame Gesichtspunkte dar (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 53), so dass sich der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht darauf berufen kann, davon überrascht worden zu sein, dass die Auswahlentscheidung maßgeblich auf diese beiden - leistungsbezogenen - Kriterien gestützt worden ist. Er musste im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieser Kriterien bei der Beurteilung der fachlichen Leistung im Rahmen der Bestenauslese vielmehr auch ohne Kenntnis der Regelung in Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL i. V. m. Nr. 6.5 BeurtRL davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin den (ersichtlich auch bereits für frühere Beurteilungen maßgeblichen) Merkmalen der Arbeitsquantität und -qualität einen hohen Stellenwert einräumen konnte.

Mit diesem Vorgehen hält sich die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Vorgaben der Art. 16 Abs. 2, Art. 17. Abs. 7 LlbG in der Fassung durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des LlbG und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2013 (GVBl. 2013 S. 301), die nach § 6 Abs. 1 des genannten Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Nach Art. 70 Abs. 7 LlbG finden diese Bestimmungen auch auf Beurteilungen Anwendung, die aufgrund von Verwaltungsvorschriften zu einem vor dem 1. Januar 2013 liegenden Stichtag erstellt wurden, bei denen die Anforderungen der Art. 16 Abs. 2 und Art. 17. Abs. 7 LlbG bereits Berücksichtigung gefunden haben. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind, sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen (Binnendifferenzierung); entsprechendes gilt für Beförderungen (Art. 17 Abs. 7 Satz 1 LlbG). Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und Praktikabilität kann der Dienstherr die Binnendifferenzierung nicht auf sämtliche Einzelkriterien erstrecken, sondern nur von ihm als besonders bedeutsam erachtete Kriterien (sog. „Superkriterien“, LT-Drs. 16/15832 S. 10) miteinbeziehen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LlbG) und die insoweit erzielten Bewertungen besonders berücksichtigen (BVerwG B.v. 22.11.2012 a. a. O. Rn. 36). Die Kommunen können nach der Öffnungsklausel des Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG für ihren Bereich durch Verwaltungsvorschriften nach Art. 58 Abs. 6 LlbG auch von Art. 16 Abs. 2 Satz 3 LlbG abweichende Superkriterien festlegen (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 10), wie dies vorliegend geschehen ist.

Darüber hinaus konnte der Antragsteller auch nicht darauf vertrauen, dass die alten Richtlinien auf die streitgegenständliche Beförderung angewendet würden. Dagegen kann er nicht einwenden, es handele sich um einen Fall unzulässiger Rückwirkung, da in eine von ihm bereits erreichte Rechtsposition eingegriffen werde. Unabhängig davon, dass die BeförRL zum 25. April 2013 in Kraft getreten sind und die streitgegenständliche Beförderungsstelle erst am 16. Juli 2013 im Intranet bekannt gegeben worden ist, besitzt er keinen Anspruch auf Beförderung. Aber auch sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt. Der Dienstherr kann ohne Verletzung des Leistungsgrundsatzes in sachgerechter Ausübung seines Gestaltungsspielraums Beförderungsrichtlinien aufstellen, die regeln, nach welchen Maßstäben Beamte gleicher Laufbahn und Besoldungsgruppe befördert werden. Dabei können außer dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung erzielten Gesamtergebnis weitere Kriterien herangezogen werden, so lange - wie hier - der Leistungsgrundsatz beachtet wird und die Konkurrenten gleich behandelt werden. Beförderungsrichtlinien sind - ebenso wie Beurteilungsrichtlinien - ein Instrument der Selbstbindung der Verwaltung und als solches deshalb einer Änderung für die künftige Verfahrensweise unter Abkehr von der bisherigen Übung zugänglich (BayVGH B.v. 11.11.2002 - 3 CE 02.1675 - juris Rn. 41). Diesbezüglich ist es auch sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin in den neuen BeförRL maßgeblich auf die Binnendifferenzierung hinsichtlich bestimmter Leistungsmerkale abstellt.

Der Hinweis darauf, dass ein Anforderungsprofil für einen Beförderungsdienstposten ebenfalls nicht geändert werden dürfe und für das Auswahlverfahren verbindlich sei (BVerwG U.v. 16.8.2001 - 2 A 3/00; BayVGH B.v. 13.6.2007 - 3 CE 07.807 - juris), geht an der Sache vorbei. Mit einem konstitutiven Anforderungsprofil legt der Dienstherr fest, welche Anforderungen für einen Beförderungsdienstposten unabhängig von der dienstlichen Beurteilung bestehen, während hier die Maßstäbe im Rahmen der Binnendifferenzierung von Beurteilungen definiert werden. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung, in der die Änderung des in Beförderungsrichtlinien enthaltenen Anforderungsprofils als unzulässig angesehen wurde (VG Ansbach B.v. 2.11.2011 - AN 1 E 11.01685 - juris Rn. 145), wurde vom erkennenden Senat aufgehoben, weil aufgrund der Anforderungen des neuen Dienstrechts ein sachlicher Grund für die Änderung der Beförderungsrichtlinien vorlag (BayVGH B.v. 1.2.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 27). Entsprechend ist die Änderung der Beförderungsrichtlinien vorliegend sachlich gerechtfertigt, um dem Leistungsgrundsatz Geltung zu verschaffen.

2.2.2 Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind schriftlich im Besetzungsvermerk vom 10. Juli 2013 niedergelegt worden (Nr. 3.3.1 BeförRL). Die vom Oberbürgermeister als dem nach § 13 Abs.1 Nr. 4 GeschO der Antragsgegnerin für Beförderungen bis einschließlich BesGr. A 10 zuständigen Organ herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der ausschlaggebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten. Danach erfolgte die Stellenvergabe allein nach Leistungsgesichtspunkten, indem das Gesamtergebnis der aktuellen Beurteilungen der Bewerber miteinander verglichen und entscheidend auf den Vorsprung des Beigeladenen abgestellt wurde. Dieser weist - bei gleichem Gesamturteil (14 Punkte) im gleichen Statusamt (BesGr. A 9) sowie einem Gleichstand im Vorrangkriterium „Quantität“ (je 14 Punkte) - gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung im Vorrangkriterium „Qualität“ von einem Punkt (14 Punkte gegenüber 13 Punkten) auf, der nicht durch ein besseres Ergebnis in anderen Einzelmerkmalen kompensiert werden kann. Mangels Beurteilungsgleichstands hat die Antragsgegnerin zu Recht auch davon abgesehen, für die Auswahl weitere (Hilfs-) Kriterien heranzuziehen.

2.2.3 Mit diesem Vorgehen hält sich die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr erlassenen Richtlinien (Nr. 6.5 BeurtRL i. V. m. Nr. 2.2 BeförRL). Da sich aus den Beurteilungen nach den Gesamtprädikaten vorliegend ein Gleichstand ergab, waren für die Auswahlentscheidung weitere sachgerechte Kriterien heranzuziehen. Hierfür sind die von der Antragsgegnerin herangezogenen Merkmale „Qualität“ und „Quantität“ grundsätzlich geeignet, da sie nach Nr. 6.5 BeurtRL als Vorrangkriterien i. S. d. Art. 16 Abs. 2 LlbG besonders zu gewichten sind. Bei den Merkmalen „Arbeitsqualität“ und „Arbeitsquantität“ handelt es sich - wie oben ausgeführt - um für die Beurteilung der fachlichen Leistung im Rahmen eines Auswahlverfahrens besonders bedeutsame Gesichtspunkte. Die Antragsgegnerin hat den ihr eröffneten Spielraum daher in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise genutzt, wenn sie nach Gegenüberstellung der beiden Gesamtprädikate und Bewertung in den Vorrangkriterien „Qualität“ und „Quantität“ maßgeblich auf den Vorsprung des Beigeladenen bei der Arbeitsqualität abstellt. Es liegt innerhalb des Rahmens einer sachgerechten Ermessensausübung, welchen der leistungsbezogenen Vorrangkriterien sie im Zweifel mehr Gewicht beimisst. Zudem ergibt sich der Leistungsvorsprung des Beigeladenen schlüssig auch aus den übrigen Einzelbewertungen, in denen dieser u. a. dreimal 16 Punkte erhalten hat. Demgegenüber weist der Antragsteller auch in den sonstigen Einzelmerkmalen keine eindeutig bessere Tendenz auf.

2.2.4 Demgegenüber kann der Antragsteller nicht einwenden, dass der Leistungsvergleich gegen die Grundsätze der Bestenauslese verstoße, weil die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar seien, zumal er - im Gegensatz zum Beigeladenen - seit 1. November 2011 eine höherwertige Stelle in A 11 bekleide. Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Bezugspunkt der Beurteilung bleibt jedoch der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern in derselben Besoldungsgruppe (vgl. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 22, 53). Dies ist hier der Fall, weil die Beurteilungen im gleichen Statusamt (BesGr. A 9) erzielt worden sind.

2.2.5 Entgegen der Ansicht des Antragstellers gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm ausgeübte Funktion nicht zutreffend bewertet worden wäre. Zwar erfüllte der Antragsteller seit 1. November 2011 die Aufgaben eines stellvertretenden Kassenleiters auf einer mit A 11 bewerteten Stelle. Dies bedeutet zweifellos erhöhte Anforderungen während des Beurteilungszeitraums, eine Übernahme von Führungs- oder Vorgesetztenfunktionen o.dgl. war damit jedoch nicht verbunden. Die vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben wurden in der Beurteilung nicht nur ausdrücklich erwähnt (Art. 58 Abs. 1 LlbG), sondern - entsprechend ihrem Gewicht - auch bei der Ermittlung der Vorrangkriterien und des Gesamtprädikats berücksichtigt.

Mit dem nicht näher substantiierten Vorbringen, die Ansicht der Vorgesetzten Frau P. sei unhaltbar und könne die Vergabe von 13 Punkten bei der „Qualität“ bzw. die schlechtere Beurteilung des Antragstellers nicht rechtfertigen, vermag dieser die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Damit wird nicht dargelegt, dass insoweit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden wäre, der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt worden wären, der Beurteilung ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden wäre oder dass der Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte.

Frau P. als unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers hatte unter Beteiligung von Herrn Z. (Nr.10.5.2 BeurtRL) einen Beurteilungsentwurf zu erstellen (Nr. 10.5.1 Satz 1 BeurtRL), der von der Beurteilungskommission beraten wurde (Nr. 10.7.2 BeurtRL) und dessen Inhalt sich der Oberbürgermeister als zuständiger Beurteiler (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Nr. 10.7.1 BeurtRL) zu eigen gemacht hat. Die Stellungnahmen tragen dabei die Beurteilung sowohl hinsichtlich des Gesamturteils als auch bezüglich der Vorrangkriterien „Qualität“ und „Quantität“. So hat Frau P. den Antragsteller aufgrund der bewältigten hohen Arbeitsmenge im Vorrangkriterium „Quantität“ um einen Punkt von 13 auf 14 Punkte heraufgesetzt und aufgrund der geleisteten guten Arbeit im Vorrangkriterium „Qualität“ 13 Punkte vergeben sowie ihm deshalb auch im Gesamturteil 14 Punkte zuerkannt. Der Antragsteller habe im Vergleich zur letzten Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsmenge einen Punkt mehr erhalten, da diese in der Stadtkasse, speziell in der Vollstreckung mit Insolvenzfällen, vermehrt betragsmäßig hohen Forderungen und der Zunahme schwieriger Fälle (Auslandsvollstreckung usw.) stets enorm groß sei. Bei der Arbeitsqualität habe der Antragsteller unverändert 13 Punkte erhalten, da er nur etwas über ein Jahr in der Stadtkasse tätig gewesen sei und es in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sei, hierfür eine bessere Punktzahl als der frühere Vorgesetzte zu vergeben. Für die vom Antragsteller geleistete gute Arbeit seien 13 Punkte gerechtfertigt. Herr Z. wollte demgegenüber am Ergebnis der vorherigen Beurteilung (13 Punkte) festhalten, da keine Leistungsverbesserungen vorgelegen hätten, die zwingend eine bessere Beurteilung rechtfertigen würden, und sprach sich deshalb gegen eine Heraufsetzung des Gesamturteils auf 14 Punkte aus. Danach war die Arbeitsqualität nicht so hervorragend, dass sie eine bessere Bewertung gerechtfertigt hätte. Die Beurteilungskommission wollte deshalb auch keine 14 Punkte im Gesamturteil vergeben.

Soweit der Antragsteller meint, zu seinen Gunsten hätte vorliegend - entsprechend den früheren „Beurteilungsrichtlinien“ (richtig: Beförderungsrichtlinien) - berücksichtigt werden müssen, dass er (dienst-) älter sei als der Beigeladene, dass er den Aufstieg vor diesem gemacht habe und sich schon länger als dieser auf einem höherwertigen Dienstposten befinde, steht der Berücksichtigung weiterer (Hilfs-) Kriterien entgegen, dass insoweit eben kein Beurteilungsgleichstand vorliegt (BVerwG B.v. 10.5.2006 - 2 B 2/06 - juris Rn. 7). Auch aus der langjährigen Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgt kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (BVerwG B.v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 15).

2.2.6 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob - wenn die Beurteilungen auf der Grundlage der neuen BeurtRL verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wären - der Antragsteller aufgrund des Ergebnisses der Beurteilungen überhaupt befördert werden könnte. Angesichts des Unterschieds von lediglich einem Punkt in einem Beurteilungsmerkmal wäre diese Möglichkeit vorliegend aber wohl nicht von vornherein von der Hand zu weisen.

3. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Beschwerde der Antragsgegnerin stattzugeben und der Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller als der unterlegene Teil hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, auf den Antragsteller war nicht veranlasst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 34.566,42 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 -7 AV 4.03- DVBl. 2004,838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsstufe A 15 hat. Ein solcher ergebe sich weder aus der längerfristig vom Kläger wahrgenommenen Vertretung, noch aus seiner aktuellen Beurteilung oder dem Bezug auf eine vergleichbare, mit A 15 bewertete Stelle.

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Beförderung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Maßgeblich ist für die Besetzung von Beförderungsämtern das in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamter kann daher beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er jenen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39.82; B. v. 15.7.1994 - 2 B 134.93 - jeweils in juris). Aus dem Umstand, dass einem Beamten ein höherwertiger Dienstposten übertragen ist, ergibt sich hingegen grundsätzlich kein Beförderungsanspruch. Sowohl die Ausbringung von Planstellen als auch die Bewertung von Dienstposten erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (st. Rspr., vgl. schon U. v. 30.8.1962 - 2 C 16.60 - BVerwGE 15, 3; BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 8).

Ausnahmsweise kann bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und allein die Beförderung des betreffenden Beamten in Betracht kommt (BVerwG, G. v. 21.9.2005 - 2 A 5.04 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 24.9.2008 a. a. O. - juris Rn. 8; B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 - juris Rn. 4).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung legt das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für einen Beförderungsanspruch nicht dar.

a) Unstreitig fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer Beförderungsmöglichkeit auf einen entsprechend besoldeten Dienstposten. Der Kläger hat sich weder auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten beworben, noch erlaubt der dem Kläger übertragene Dienstposten eines Institutsrektors in der Funktion als stellvertretender Institutsleiter am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern nach der derzeitigen Stellenbewertung eine solche Beförderung. Alle Stellen der stellvertretenden Institutsleiter - so auch die des Klägers - sind - bis auf eine Ausnahme bei der Abteilung III des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in Ansbach - in der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage ausgewiesen. Gegen diese Bewertung seines Dienstpostens, die grundsätzlich im öffentlichen Interesse entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- sowie des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt (BVerwG, U. v. 31.5.1990 - 2 C 16.89 - juris; VGHBW, B. v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - juris), hat der Kläger auch keine Umstände vorgetragen, die die Zuordnung des dem Kläger übertragenen Dienstpostens in die Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage als Überschreitung oder Missbrauch dieser Gestaltungsfreiheit erscheinen ließen.

b) Zu Recht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Schaffung bzw. Bereitstellung einer in A 15 bewerteten Planstelle zusteht.

aa) Ein Beamter hat grundsätzlich - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) - einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr sich bei dem Besoldungsgesetzgeber bzw. Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, U. v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - juris Rn. 15).

bb) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Beamten als Inhalt der Fürsorgepflicht auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höherwertigen Planstelle hinzuwirken (s. BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07- juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07 - juris Rn. 15). Erfasst von dieser Rechtsprechung sind aber lediglich Fälle der Vakanzvertretung. In der vom Kläger wahrgenommenen Vertretung des über einen längeren Zeitraums dienstunfähig erkrankten Leiters der Abteilung II des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern liegt jedoch vielmehr ein Fall der sogenannten Verhinderungsvertretung. Es fehlt bereits an der langjährigen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens.

Vorliegend nahm der Kläger zwar unweigerlich höherwertige Aufgaben seines dienstunfähig erkrankten Abteilungsleiters (BesGr. A 16) über einen längeren Zeitraum wahr, dies erfolgte jedoch im Rahmen seiner eigenen Dienstpflichten als stellvertretender Abteilungsleiter. Dem Kläger wurde zum 1. Dezember 2002 in der Funktion des Stellvertreters des Abteilungsleiters das Amt eines Institutsrektors (Besoldungsgruppe A 14 + Amtszulage) übertragen. Die zeitweise Übernahme der Aufgaben des Abteilungsleiters gehört folglich gerade zu den dienstlichen Pflichten, die dem Amt des Stellvertreters immanent sind. Die damit einhergehende mögliche zusätzliche Belastung ist deshalb auch - zumindest im Rahmen der typisierenden Betrachtung - in die besoldungsmäßige Bewertung seines Dienstpostens mit eingeflossen (s. Schreiben des Landespersonalausschuss vom 5. Juli 2010). Gegen diese grundsätzliche Bewertung seines Dienstpostens hat der Kläger keine Einwände vorgebracht. Zudem erhielt der Kläger für das Schuljahr 2008/09 und 2009/10 im Rahmen der angeordneten Mehrarbeit einen finanziellen Ausgleich für die zusätzliche Belastung. Einen Anspruch auf Beförderung kann der Kläger hieraus nicht ableiten.

cc) Der Kläger konnte auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 33 Abs. 2, 3 Abs. 1 GG verlangen, so gestellt zu werden wie die in A 15 eingestufte Stellvertreterin der Abteilung III des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in Ansbach. Diese Stellenbesetzung knüpfte erkennbar nicht an die Stellenbewertung, sondern an die Absicht, gerade diese Bewerberin für die Stelle zu gewinnen. Auf eine entsprechende Verwaltungspraxis, die einen Anspruch auf Gleichbehandlung stützen könnte, kann sich der Kläger gerade nicht berufen. Alle anderen stellvertretenden Abteilungsleiterstellen am Staatsinstitut sind wie die des Klägers bewertet. Selbst wenn sich die damalige Vorgehensweise des Dienstherrn im Hinblick auf die Stellvertreterstelle der Abteilung III nicht im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit gehalten haben sollte, kann der Kläger eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht verlangen. Insofern ist auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 13.9.2001 - 2 C 39/00 - juris Rn. 19) im Rahmen einer gerichtlichen Aufhebung einer angefochtenen rechtswidrigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nicht einschlägig, wonach im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG einem Anspruch des betroffenen Beamten nicht „durchgreifend ein Mangel an Haushaltsmitteln entgegengehalten werden kann“, wenn schon - wie beim Kläger - gar kein Anspruch auf Beförderung besteht.

dd) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch in dem Umstand, dass der Kläger in der letzten periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 ein Leistungsprädikat (HQ - Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist) erzielte, keine Verpflichtung des Beklagten gesehen, einen Beförderungsdienstposten in A 15 zur Dienststelle des Klägers zu verlegen, wenn hierfür in organisatorischer Hinsicht kein Bedarf besteht (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 3 ZB 08.1300 - juris Rn. 8). Eine dem Kläger nach erfolgreich durchlaufenem Auswahlverfahren vom Beklagten angebotene, in A 15 bewertete Abteilungsleiterstelle V am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern in Bayreuth hat der Kläger abgelehnt.

ee) Auch eine Zusammenschau der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte (langjährige Verhinderungsvertretung, Vertreterstelle in A 15 und herausragende dienstliche Beurteilung) lässt die zuvor genannten Hinderungsgründe eines Anspruchs auf Beförderung nicht entfallen. Ein Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich hiermit nicht begründen.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres in dem oben genannten Sinn beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Zulassungsantrag sinngemäß aufgeworfene Frage, ob auch in Verbindung mit weiteren Voraussetzungen ausnahmsweise ein Anspruch auf Beförderung im Fall einer Verhinderungsvertretung besteht, lässt sich auf der Grundlage der oben angeführten Rechtsprechung ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

Eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO, auf der die Entscheidung beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Hilfsbeweisantrag zu den Umständen der Ausweisung der Stelle der stellvertretenden Abteilungsleiterin der Abteilung III am Staatsinstitut in Ansbach als Amt der Besoldungsgruppe A 15 und zur Beförderung der jetzigen Stelleninhaberin in ein solches Amt durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gestellt.

Hilfsbeweisanträge sind solche, die nur für den Fall gestellt werden, dass das Gericht die unter Beweis genommene Tatsache für entscheidungserheblich ansieht. Für sie gilt § 86 Abs. 2 VwGO nicht (Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 25). Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs auf die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, nicht an. Es hat insofern zu Recht von der Beweisaufnahme abgesehen, einer gesonderten Beschlussfassung bedurfte es hierfür nicht. Die entsprechende Würdigung durfte in den Urteilsgründen erfolgen. Das Verwaltungsgericht hatte auch keine Veranlassung, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) von sich aus Beweise zu erheben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GKG (in der bis 31.7.2013 geltenden Fassung).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 2 K 15.00360

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 18. Februar 2016

2. Kammer

gez. ... Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr.: 0220

Hauptpunkte: (kein) Anspruch auf Beförderung vom Akademischen Oberrat zum Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15); fehlerfreie Ermessensentscheidung über Beförderungsantrag unter Zugrundelegung eines Kriterienkatalogs der Hochschule

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Friedrich-Alexander-Universität, Erlangen-Nürnberg, Schloßplatz 4, 91054 Erlangen

- Beklagter -

wegen Hochschulrecht einschl. hochschulrechtlicher Abgaben

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rauch die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, die Richterin Geuder, und durch den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Februar 2016 folgendes

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger, der mit Wirkung vom ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Akademischen Rat (Besoldungsgruppe A 13) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ernannt, mit Wirkung vom ...in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und mit Wirkung vom ...zum Akademischen Oberrat (Besoldungsgruppe A 14) befördert wurde, begehrt die Beförderung zum Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15).

In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 14. Mai 2014 wurde der Kläger mit 15,17 Punkten bewertet.

An der FAU berät die Ständige Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (im Folgenden Kommission genannt) über die von den Vorgesetzten beantragten Beförderungen von Akademischen Oberräten aller Fakultäten zu Akademischen Direktoren. Nach Vorstellung der Kandidaten werden die Anträge der jeweiligen Vorgesetzten diskutiert und wird über diese Anträge anschließend auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) in geheimer Abstimmung entschieden. Die Kommission unterbreitet im Anschluss daran dem Präsidenten der FAU ihre Beförderungsvorschläge.

Der Departmentsprecher des Departments Geschichte (Prof. Dr. ...) teilte dem Vizepräsidenten der FAU mit Schreiben vom 28. August 2013 mit, dass die Kollegiale Leitung des Departments Geschichte die Beförderungswürdigkeit des Klägers anerkenne und den Antrag auf Beförderung vorbehaltlos unterstütze.

Am 22. Oktober 2013 stellte der Lehrstuhlinhaber und Dienstvorgesetzte des Klägers (Herr Prof. Dr. ...) unter Beschreibung der aktuellen Tätigkeitsfelder des Klägers in den Bereichen Lehrtätigkeit, Forschung, Aufgabenbereiche am Lehrstuhl, Studienfachberater, Studiengangsverantwortlicher für den Master ..., Mitglied im Prüfungsausschuss des Departments, Mitglied in der Sektion Nordamerika des Zentralinstituts für Regionenforschung und weitere Gremientätigkeit einen Antrag auf Beförderung des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor). Die vom Kläger erbrachten Tätigkeiten sowie sein effizienter Einsatz rechtfertigten nach Auffassung von Prof. Dr. ... vollumfänglich eine Beförderung. Der Kläger erfülle eine Vielzahl von Tätigkeiten, die besondere fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, komplexe Aufgaben mit hoher Fehlergeneigtheit beinhalteten, hohe Sensibilität durch ihre Auswirkungen auf Dritte voraussetzten und die Folgewirkungen für den dienstlichen Bereich mit sich brächten. Der Beförderungsantrag wurde am 29. April 2014 zu den Bereichen Forschungsaufgaben und Forschungstätigkeit ergänzt. Des Weiteren legte der Dienstvorgesetzte des Klägers eine Übersicht „Kriteriengruppe 3“ vor, in dem er die dem Kläger übertragenen Aufgaben sowie herausgehobene Funktionen in Form von besonderer Verantwortung, Forschungstätigkeit, Lehraufgaben, Weiterbildung und Nachwuchsförderung darlegte.

Die Kommission beriet in ihrer Sitzung am 8. Juli 2014 über die beantragte Beförderung und lehnte diese mit sechs Nein-Stimmen und einer Enthaltung ab. Daraufhin entschied der Präsident der FAU als Dienstvorgesetzter des Klägers, dass die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Akademischen Direktor gegenwärtig nicht gegeben seien. Dies wurde dem Vorgesetzten des Klägers mit Schreiben des Vizepräsidenten der FAU vom 15. Juli 2014 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 23. August 2014 bat der Kläger um einen schriftlichen Bescheid in Bezug auf die Ablehnung der von seinem Vorgesetzten beantragten Beförderung.

Mit Bescheid der FAU vom 19. September 2014, dem Kläger zugestellt am 30. September 2014, wurde der Antrag des Klägers auf Beförderung zurückgewiesen, da die Beförderungskriterien zum jetzigen Zeitpunkt nach Abwägung im Zuge pflichtgemäßen Ermessens nicht erfüllt seien. Nach der Definition des Beförderungskriteriums 4) (Lehrtätigkeit) fielen nur Lehrkräfte mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden unter diese Kategorie. Um die Anforderungen der Kriteriengruppe 3) (Forschungstätigkeit) zu erfüllen, müssten dem Beamten besonders schwierige Forschungsaufgaben zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sein, die hochwertige Leistungen erforderten. Da die Mindestwartezeit für eine Beförderung von Akademischen Oberräten vor kurzem drastisch verkürzt worden sei, könne eine A 15-Beförderung nach nur wenig mehr als vier Jahren nach der Ernennung zum Akademischen Oberrat, wie beim Kläger, nur bei außergewöhnlichen Leistungen erfolgen.

Am 22. September 2014 wurde die Leistung des Klägers durch die Vergabe einer Leistungsprämie gewürdigt.

Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2014 Widerspruch gegen den Bescheid der FAU vom 19. September 2014 ein. Mit Schreiben vom 4. und vom 11. Dezember 2014 wurde der Widerspruch dahingehend begründet, dass der Kläger einen Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung sowie auf die Mitteilung der wesentlichen Auswahlerwägungen habe. Der von der Kommission erstellte Kriterienkatalog sei weder ausreichend noch geeignet, um über die Beförderungswürdigkeit des Klägers zu entscheiden. Hinsichtlich der Kriteriengruppe 3) sei keine individuelle Auseinandersetzung mit der tatsächlich erbrachten Forschungstätigkeit des Klägers erfolgt. Das isolierte Abstellen auf die Einwerbung von Drittmittelprojekten und eine überdurchschnittliche Publikationstätigkeit sei nicht zulässig. Statt einer quantitativen Betrachtung hätte vielmehr eine qualitative Bewertung der Arbeiten des Klägers stattfinden müssen. Da auf sämtliche am Department Geschichte beschäftigten Akademischen Oberräte nur 10 Lehrveranstaltungsstunden entfielen, verbiete sich zudem die Einengung der Kriteriengruppe 4) auf Lehrkräfte mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden. Ausschlaggebend sei auch insoweit nicht eine quantitative Beurteilung, sondern vielmehr die Qualität der Leistungen. Ferner habe die FAU das Bewertungskriterium 1) (Aufgaben mit besonderer Verantwortung) völlig unberücksichtigt gelassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2015, dem Kläger zugestellt am 6. Februar 2015, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Über die Beförderung des Klägers sei anhand der Beförderungskriterien, die eine Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 GG darstellten, unter Berücksichtigung seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nach ausführlicher Beratung und unter Ausübung von Ermessen nach einer Vorauswahl der Kommission letztlich durch den Präsidenten der FAU als obersten Dienstvorgesetzten des Klägers entschieden worden. Der Kläger habe zwar in seiner letzten Beurteilung ein Gesamturteil von 16 Punkten erhalten und habe auch die gesetzliche Mindestwartezeit erfüllt, er nehme jedoch keine Aufgaben wahr, die einer der unter 1) bis 4) in den Beförderungskriterien genannten Anforderungen entsprächen. Die Kommission habe unter Abwägung und im Vergleich mit anderen Dienstposten entschieden, dass die Tätigkeiten des Klägers das Bewertungskriterium 1) nicht erfüllen. Da der Kläger keine Vorgesetztentätigkeit ausübe, sei auch der Punkt 2) der Beförderungskriterien nicht erfüllt. Die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Forschungstätigkeit des Klägers sei nach Abwägung und im Vergleich mit anderen durchgeführten Beförderungen auch nicht als ausreichend angesehen worden, um die Beförderungskriterien in Punkt 3) zu erfüllen. Den Punkt 4) der Beförderungskriterien schließlich habe der Kläger nicht erfüllen können, weil dieser nur für Beamte mit überwiegendem Einsatz in der Lehre mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden einschlägig sei. Überdies seien die Stellen für Akademische Direktoren durch den Haushaltsplan zwar der gesamten Universität zugeordnet, jedoch den jeweiligen Departments angegliedert. Dem Department Geschichte sei nur eine Stelle für Akademische Direktoren zugeordnet, welche derzeit besetzt sei, so dass eine Beförderung des Klägers auch aus diesem Grund nicht in Betracht komme.

Am 3. März 2015 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Akademischen Direktor zu befördern,

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Beförderung neu zu verbescheiden.

Entgegen den Ausführungen der FAU sei eine Planstelle vorhanden. Es sei falsch, dass die Stellen für Akademische Direktoren den jeweiligen Departments angegliedert seien; Vielmehr gebe es einen FAU-weiten Pool für diese Stellen. Dies sei am 10. Dezember 2014 in einer Sitzung des Fakultätsrats der FAU entschieden worden und auch in einem Auszug aus dem Fakultätsprotokoll vom 13. Mai 2015 ausdrücklich festgehalten.

Der verwendete Kriterienkatalog sei schon nicht geeignet um über einen Beförderungsantrag zu entscheiden. Vielmehr müssten die jeweiligen Tätigkeiten und Leistungen im Einzelnen bewertet werden. Selbst unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs der FAU sei der Kläger zudem auf eine A 15-Stelle zu befördern. Der Kläger erfülle in jedem Fall überwiegend Aufgaben mit besonderer Verantwortung im Sinne des Bewertungskriteriums 1). Die FAU habe im Widerspruchsbescheid selbst vorgetragen, dass die Tätigkeiten des Klägers den Anforderungen entsprächen, sei dann jedoch völlig unsubstantiiert zu der Feststellung gekommen, dass dies unter Abwägung und im Vergleich mit anderen Dienstposten noch nicht ausreichend sei. Auch die Gewährung einer Leistungsprämie während des laufenden Verfahrens bestätige, dass der Kläger die geforderten Kriterien erfülle. Hinsichtlich des Punktes 2) des Kriterienkatalogs werde dessen Anwendbarkeit bezweifelt. So habe der Kläger aufgrund seiner Tätigkeitsbeschreibung überhaupt nicht die Möglichkeit, eine Vorgesetztentätigkeit auszufüllen. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, weshalb die FAU Punkt 3) des Kriterienkatalogs nicht als erfüllt angesehen hat. Der Punkt „Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln“ sei als Kriterium nicht zulässig. Hier werde allein auf quantitative Maßstäbe abgestellt, was nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehe. Hinsichtlich Punkt 4) des Kriterienkatalogs sei anzuführen, dass auch insoweit eine rein quantitative Bewertung zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei durch die FAU nicht dargelegt worden, wie die Abwägungsentscheidung und die Durchführung des pflichtgemäßen Ermessens durch den Präsidenten als obersten Dienstvorgesetzten konkret erfolgt sei.

Für den Beklagten beantragte die FAU,

die Klage abzuweisen.

Entgegen den klägerischen Angaben fänden sich zum einen in den Protokollen der Fakultätsratssitzungen keinerlei Aussagen zur Verteilung der A 15-Planstellen, zum anderen habe der Fakultätsrat ohnehin keine Haushaltsbefugnisse über die Stellenwertigkeiten der A 15-Planstellen.

Die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, sei zudem gemäß Art. 33 Abs. 2 GG rechtmäßig getroffen worden. Der Kriterienkatalog, der über die gesamte FAU hinweg eine Vergleichbarkeit der Beförderungen sicherstellen solle, sei weit gefächert, damit sowohl wissenschaftlich Mitarbeitende als auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben und sowohl Personen mit Vorgesetztenfunktion als auch solche ohne Vorgesetztenfunktion darunter fallen können. Der Kriterienkatalog sei daher als Instrument der Konkretisierung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 geeignet, auch wenn der Kläger von vornherein gar nicht alle Kriterien erfüllen könne; Er müsse schließlich auch gar nicht alle Kriterien erfüllen. Da der Kläger weder Vorgesetztenfunktion habe noch als Lehrkraft mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden beschäftigt sei, erfülle er die Kriteriengruppen 2) und 4) des Kriterienkatalogs nicht. Der Kläger erfülle darüber hinaus auch nicht die Anforderungen der Kriteriengruppe 3). Dass der Kläger eine Leistungsprämie erhalten habe, heiße nicht, dass er auch den Anforderungen des höheren Dienstpostens gewachsen sei. Die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Forschungstätigkeit sei nach Abwägung durch die Kommission nicht als ausreichende Forschungstätigkeit einzustufen. Die Entwicklung eines Unterrichtsmoduls sei keine Forschungstätigkeit, sondern eine Tätigkeit im Rahmen der Lehre. Ebenso sei ein interdisziplinäres Seminarprojekt der Lehr- und nicht der Forschungstätigkeit zuzuordnen. Selbstständige wissenschaftliche Vortragstätigkeit sei zudem eine alltägliche Tätigkeit eines jeden Wissenschaftlichen Mitarbeiters (auch der nach A 13 Besoldeten). Es sei vom Kläger bzw. dessen Vorgesetzten auch weder Art noch Umfang der Vortragstätigkeit dargelegt worden. Die Erarbeitung einer Monographie könne darüber hinaus nicht als überdurchschnittliche Publikationstätigkeit gewertet werden. Die in dem Beförderungsantrag aufgeführten Tätigkeitsfelder erfüllten schließlich nicht die Anforderungen der Kriteriengruppe 1), da diese nicht über die Standard-Tätigkeiten eines Akademischen Oberrats hinausgingen.

Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte die FAU, dass die A 15-Planstellen intern den Departments nach Maßgabe der Berufungsverhandlungen zugeteilt seien. Dem Department Geschichte sei im Jahr 2014 eine Planstelle für Akademische Direktoren zugeordnet gewesen, die bereits besetzt gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig erhobene Klage ist in der Sache unbegründet, da der Kläger nicht beanspruchen kann, den Beklagten zu verpflichten, ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern bzw. (hilfsweise) über den Antrag auf Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ohnehin besteht kein gebundener Anspruch auf eine Beförderung in ein höheres Amt, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dieses Ermessen hat die FAU in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, so dass der Bescheid vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2015 rechtmäßig ergangen ist und den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch des Beamten auf Beförderung nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 - 2 B 114/07; B.v. 24.9.2008 - 2 B 117/07).

Vorliegend scheitert der Anspruch des Klägers auf Beförderung nach Auffassung des Gerichts nicht bereits daran, dass es im Department Geschichte, dem der Kläger angehört, keine freie, nach A 15 besoldete Planstelle gibt und kein Anspruch auf Schaffung einer neuen Planstelle besteht. Während nämlich aus dem Haushaltsplan der FAU selbst nicht hervorgeht, dass die Planstellen für Akademische Direktoren den jeweiligen Departments angegliedert sind, sondern vielmehr eine Zuweisung an die Hochschule im Ganzen erfolgt, werden die der FAU insgesamt zur Verfügung stehenden Planstellen den Departments lediglich intern nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels zugeordnet, der eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der Planstellen auf die verschiedenen Fakultäten und Departments gewährleisten soll und sich auch daran orientiert, welche Vereinbarungen die Hochschule im Hinblick auf die Ausstattung der Lehrstühle mit den neu berufenen Professoren getroffen hat. Diese interne Festlegung ist jedoch für die FAU - wie die Beklagtenvertreter selbst einräumen - nicht in dem Sinne bindend, dass immer dann, wenn ein Department nach diesem internen Verteilungsschlüssel seine A 15-Wertigkeiten voll ausschöpft, die Beförderung eines bislang mit A 14 besoldeten Beamten zwingend ausscheidet, sondern ist gewissermaßen flexibel zu handhaben und ermöglicht der FAU, bei entsprechender Qualifikation eines Bewerbers um ein Beförderungsamt gleichwohl seine Stelle in eine höhergruppierte Stelle umzuwandeln. Die Wertigkeit für diese Stelle wird dem Department in diesem Fall von einem anderen Department, das gegenwärtig nicht alle Wertigkeiten für sich in Anspruch nimmt, zugeteilt. Die FAU konnte somit die Beförderung des Klägers nicht alleine gestützt auf das Argument einer fehlenden Planstelle ablehnen.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die FAU die Ablehnung der Beförderung des Klägers jedoch ohnehin nicht ausschließlich mit dem Nichtvorliegen einer freien Planstelle begründet und hat insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit den im Antrag auf Beförderung angeführten Qualifikationen des Klägers nicht vermissen lassen. Wie dem Protokoll der Kommissionssitzung vom 8. Juli 2014 zu entnehmen ist, sind die Tätigkeiten des Klägers (z. B. Mitarbeit im Institut für Regionenforschung, Lehr- und Projektplanung, Vortragstätigkeit, Studiengangsverantwortlichkeit, Prüfertätigkeit) von der Kommission ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden und in deren Beurteilung der Beförderungswürdigkeit, die der letztlich maßgeblichen Entscheidung des Präsidenten der FAU über den Beförderungsantrag zugrunde gelegt wurde, eingeflossen. Die Kommission sah hinsichtlich der beschriebenen Aufgaben des Klägers mit besonderer Verantwortung sowie dessen Forschungs- und Lehrtätigkeit die Anforderungen für eine Beförderung gemäß den Kriterien der FAU gleichwohl als nicht erfüllt an.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 m. w. N.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 18.7.2005 - 3 ZB 04.1095 m. w. N.) hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, da das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen dem persönlichen Interesse des Beamten auf Beförderung vorgeht. Der Dienstherr ist des Weiteren nicht verpflichtet, eine im Haushaltsplan bewilligte Planstelle überhaupt zu besetzen; Vielmehr liegt es in seiner weiten personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit, ob er eine freie Planstelle mit einem Beförderungsbewerber besetzt, ob er die Stelle mit einem anderen Bewerber unterbesetzt oder völlig unbesetzt lässt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; VG Ansbach, U.v. 7.3.2006 - AN 1 K 05.00811). Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Beförderungsantrag, wobei der Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nur Kriterien zugrunde gelegt werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Die Entscheidung darüber, welche konkreten Anforderungen an die Bewerber um ein öffentliches Amt bzw. eine Beförderungsstelle im Wege einer sachgerechten Ausgestaltung der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu stellen sind, fällt wiederum in das Organisationsermessen des Dienstherrn. Der FAU stand somit bei der Festlegung der Beförderungskriterien und bei der Entscheidung über den Beförderungsantrag des Klägers ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob die FAU gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Hieran gemessen sind die von der Kommission aufgestellten Kriterien für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) nicht zu beanstanden und konnten daher der Entscheidung des Präsidenten der FAU über den Beförderungsantrag des Klägers zugrunde gelegt werden. Insbesondere ist der Kriterienkatalog entgegen der klägerischen Auffassung ausreichend weit ausgestaltet und nicht bereits deshalb für die Beurteilung der Beförderungswürdigkeit des Klägers ungeeignet, da der Kläger aufgrund seines Tätigkeitsprofils per se einzelne Punkte nicht erfüllen kann. Durch die breite Auffächerung des Kriterienkatalogs ist die Vergleichbarkeit der Beförderungen über die gesamte FAU hinweg sichergestellt, wobei der Umstand, dass sowohl Wissenschaftlichen Mitarbeitern mit dem Schwerpunkt in der Forschung als auch Lehrkräften für besondere Aufgaben und sowohl Personen mit Vorgesetztenfunktion als auch solchen ohne Vorgesetztenfunktion, die auf anderem Gebiet Aufgaben mit besonderer Verantwortung übernehmen, die Möglichkeit einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 eröffnet werden soll, naturgemäß bedingt, dass der einzelne Bewerber um ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nicht alle Kriterien erfüllen kann. Der Kriterienkatalog ist gleichwohl als Instrument der Konkretisierung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 geeignet, da der Kläger gar nicht alle aufgeführten Kriterien erfüllen muss; Vielmehr genügt es, wenn er seine Beförderungswürdigkeit auf eines der Kriterien stützen kann. Selbst wenn es im Einzelfall für einen mit A 14 besoldeten Beamten schwierig sein sollte, überhaupt ein Merkmal des Kriterienkatalogs zu erfüllen, wäre der FAU gleichwohl nicht der Vorwurf eines Überschreitens des Beurteilungsspielraums zu machen. Der Stelleninhaber hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass seine A 14-Stelle, der ein bestimmtes Tätigkeitsprofil zugrunde liegt, zwingend für eine Beförderung in ein höhergruppiertes Amt geeignet ist.

Unter Zugrundelegung des Kriterienkatalogs für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) erweist sich die Entscheidung der FAU, den Kläger nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, als rechtmäßig. Der Kläger erfüllt die von der Kommission aufgestellten Bedingungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zwar hinsichtlich des Gesamturteils seiner letzten dienstlichen Beurteilung (mindestens 14 Punkte) sowie hinsichtlich der gesetzlichen Wartezeit von vier Jahren (Art. 18 Abs. 2 LlbG), jedoch hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Leistungen des Klägers unter Beachtung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG (derzeit) keine Beförderung rechtfertigen, da er keine ausreichenden Aufgaben wahrnimmt, die einer oder mehrerer der im Kriterienkatalog unter 1) bis 4) genannten Anforderungen entsprechen. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt wurde, sind nicht gegeben.

Da der Kläger aufgrund seines Tätigkeitsprofils weder Vorgesetztenfunktion innehat noch als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden beschäftigt ist, konnte er die Punkte 2) und 4) des Kriterienkatalogs nicht erfüllen. Die FAU stellt hinsichtlich der Kriteriengruppe 4) auch entgegen der klägerischen Auffassung nicht ausschließlich auf den zeitlichen Umfang, in dem Lehrveranstaltungen durchgeführt worden sind, (quantitative Aspekte) ab, sondern berücksichtigt neben einer erforderlichen Mindestanzahl an Lehrveranstaltungsstunden in einem zweiten Schritt ausdrücklich auch die Qualität der Lehre. Damit trägt der Kriterienkatalog dem Umstand in ausreichendem Maße Rechnung, dass es gerade an einer Universität, die das Gelingen der Wissensvermittlung zum Ziele haben muss, auch wesentlich auf die Güte der Arbeitsleistung ankommt. Da das Beförderungskriterium 4) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nur für Beamte mit überwiegendem Einsatz in der Lehre mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden greift und das Stellenprofil des Klägers nicht auf einen Schwerpunkt in der Lehre ausgelegt ist, musste sich die FAU nicht in einem zweiten Schritt mit der Qualität der Lehrleistung des Klägers auseinander setzen.

Es war zudem nicht ermessensfehlerhaft, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner unter Punkt 1) des Kriterienkatalogs fallenden Aufgaben mit besonderer Verantwortung eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu versagen. Das Beförderungskriterium 1) erfüllen Beamte, die überwiegend (> 50%) Aufgaben mit besonderer Verantwortung wahrnehmen. Dies sind Aufgaben, bei denen - aufbauend auf einer Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung - das Maß der damit üblicherweise verbundenen Verantwortung deutlich überschritten wird, weil sie entweder besondere fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, eine größere Fehlergeneigtheit aufweisen oder besondere, über den Einzelfall hinausreichende Auswirkungen positiven und negativen Handelns auf die Allgemeinheit oder Teile davon (Lebensverhältnisse Dritter) oder auf ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn aufweisen. Nach Auffassung des Gerichts hat die FAU mit ihrer Entscheidung, den Kläger nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, nicht den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Empfehlung der Kommission, die der Präsident der FAU seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auf der Grundlage einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage getroffen wurde. Vielmehr hat sich die FAU mit den im Beförderungsantrag aufgeführten Tätigkeiten des Klägers auseinander gesetzt und ist unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei einem Vergleich mit anderen A 14-Stelleninhabern sowie bereits durchgeführten Beförderungen (noch) nicht beförderungswürdig erscheint. Nach Überzeugung des Gerichts hat sich die FAU bei dieser Entscheidung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass er unter anderem im Rahmen seiner Tätigkeit als Studienfachberater, Studiengangsverantwortlicher für den Master ... und durch die von ihm geleistete administrative Tätigkeit am Lehrstuhl, die auch die Ausgabenkontrolle hinsichtlich Studiengebühren/Kompensationsmitteln und Verwaltungshaushalt umfasst, in gewissem Maße Aufgaben mit besonderer Verantwortung wahrnimmt. Gleichwohl ist die Entscheidung der FAU, wonach die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung des Klägers nicht den Anforderungen der Kriteriengruppe 1) genügt, im Rahmen einer auf den Maßstab des § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Da die Tätigkeit eines Akademischen Oberrats per se schon eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit, herausragender Bedeutung und gesteigerter Verantwortung ist, hätte der Kläger das Maß der Standard-Tätigkeiten eines Akademischen Oberrats deutlich überschreiten müssen. Dass der Kläger zwei Leistungsprämien erhalten hat, bedeutet zwar, dass er die ihm aktuell übertragenen Aufgaben als Akademischer Oberrat herausragend erfüllt, indes nicht, dass er auch den Anforderungen eines höheren Dienstpostens gewachsen ist oder die Kriterien aus dem Kriterienkatalog erfüllt.

Schließlich ist auch die Ermessensentscheidung der FAU, wonach die im Beförderungsantrag aufgeführte Forschungsleistung des Klägers seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 gestützt auf Punkt 3) des Kriterienkatalogs nicht rechtfertigt, rechtlich nicht zu beanstanden. Um das Beförderungskriterium 3) erfüllen zu können, müssen dem Beamten besonders schwierige Forschungsaufgaben zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sein, die hochwertige Leistungen erfordern. Das Engagement in der Forschung ist durch entsprechende Leistungen, wie etwa die Einwerbung von kompetitiven Drittmittelprojekten, überdurchschnittlicher Publikationstätigkeit, Betreuung von Promotionen oder Monographien, zu dokumentieren. Auch insoweit vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die FAU Leistungen des Klägers außer Acht gelassen hat, die als Ermessensgesichtspunkte in die Beförderungsentscheidung hätten eingestellt werden müssen oder dass sie die Leistungen des Klägers nicht ausreichend gewürdigt hat. In nicht zu beanstandender Weise hat die FAU weder im Wege einer (unzulässigen) rein quantitativen Betrachtung, die unberücksichtigt lassen würde, dass das Interesse Dritter, Projekte zu fördern, je nach Arbeitsgebiet sehr unterschiedlich sein kann, ausschließlich auf die Höhe der eingeworbenen Drittmittel abgestellt, noch die Publikationen des Klägers rein quantitativ erfasst, ohne deren wissenschaftliche Qualität zu würdigen. Die Forschungsleistungen des Klägers sind jedoch sowohl im Antrag auf Beförderung vom 22. Oktober 2013 als auch im Nachtrag zum Beförderungsantrag vom 29. April 2014 insbesondere im Hinblick auf seine wissenschaftliche Vortragstätigkeit äußerst vage gehalten und sind teilweise - insbesondere die Entwicklung eines Unterrichtsmoduls sowie die Teilnahme an einem interdisziplinären Seminarprojekt - weniger dem Bereich der Forschung, als vielmehr der Lehrtätigkeit zuzuordnen. Im Übrigen erschöpfen sich die angeführten Leistungen des Klägers in der Aufzählung einer Reihe von Mitarbeiten. So sei der Kläger aufgrund seiner langjährigen Erfahrung seit 2004 bei fast allen Projekten am Lehrstuhl für ... eingebunden und habe dabei die ihm übertragenen Forschungsaufgaben, auch solche von besonderer Schwierigkeit, völlig selbstständig, eigenverantwortlich und äußerst pflichtbewusst erfüllt, und beteilige sich außerdem aktuell an einer Sammelband, herausgegeben von Frau Dr. ... und Frau Prof. ..., unter dem Titel „...“. Die einzige Monographie des Klägers (Arbeitstitel: „...“) wurde von diesem noch nicht fertig gestellt, so dass deren Bedeutung und Qualität nicht erahnt und im Wege einer hierauf gestützten Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 gleichsam vorweggenommen werden kann. Da die selbstständige wissenschaftliche Forschungs- und Vortragstätigkeit überdies zu den alltäglichen Tätigkeiten eines jeden Wissenschaftlichen Mitarbeiters zählt (auch der nach A 13 Besoldeten), ist die Entscheidung der FAU, wonach der Kläger auch mit Blick auf seine Forschungstätigkeit (noch) nicht beförderungswürdig erscheint, rechtlich nicht zu beanstanden.

Da sich die FAU nach alledem bei der Entscheidung über den Beförderungsantrag des Klägers in den Grenzen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums bewegte und insbesondere sachfremde Erwägungen nicht angestellt hat, ist ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz im Ergebnis nicht gegeben.

Nach alledem war die Klage daher mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von einem Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge in der angestrebten Besoldungsgruppe A 15 ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 GKG i. V. m. Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs 2013.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2013 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen in die BesGr. A 10 auf einer Beförderungsstelle, die vom Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2013 im Stellenplan für 2013 ausgebracht wurde.

Am 25. April 2013 erließ die Antragsgegnerin zeitgleich neue Beurteilungsrichtlinien (BeurtRL) sowie Beförderungsrichtlinien (BeförRL). Diese traten gemäß Nr. 11.3.1 BeurtRL bzw. Nr. 4.4 BeförRL am 25. April 2013 in Kraft und wurden am 10. Mai 2013 von der Antragsgegnerin im Behördenintranet veröffentlicht. Gemäß Nr. 11.3.2 BeurtRL sind diese für die zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden, die den regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 umfassen. In Nr. 6.5 BeurtRL werden die Leistungsmerkmale „Quantität“ und „Qualität“ als Vorrangkriterien im Rahmen der Binnendifferenzierung von dienstlichen Beurteilungen bei Leistungsvergleichen i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt.

Der am 4. Januar 1963 geborene Antragsteller steht seit 19. April 1983 als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde am 1. Dezember 2008 nach Absolvieren des Verwendungsaufstiegs in den gehobenen Dienst zum Verwaltungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt und ist als Sachbearbeiter tätig. Ab 1. Dezember 2009 war er auf einer mit A 10 bewerteten Stelle als stellvertretender Abteilungsleiter im Bereich Verkehrsüberwachung beschäftigt und ist seit 1. November 2011 als stellvertretender Kassenleiter auf einer mit A 11 bewerteten Stelle im Bereich Vollstreckung eingesetzt. In der aktuellen periodischen Beurteilung vom 12. Juli 2013 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012), die auf der Grundlage der neuen BeurtRL erstellt wurde, erhielt der Antragsteller innerhalb eines 16-stufigen Punktesystems das Gesamturteil 14 Punkte, in den Einzelmerkmalen Quantität und Qualität 14 bzw. 13 Punkte. In der Anlassbeurteilung vom 21. Februar 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2008 bis 31. November 2009) erhielt der Antragsteller in BesGr. A 9 das Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte jeweils 13 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung vom 2. Juli 2009 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008) erhielt der Antragsteller in BesGr. A 9 + Z als Verwaltungsamtsinspektor im mittleren Dienst im Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte jeweils 12 Punkte.

Der am 19. Januar 1966 geborene Beigeladene steht - nach einer vorangehenden Dienstzeit beim Freistaat Bayern - seit 1. September 1989 als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde am 1. Mai 2010 nach Absolvieren des Verwendungsaufstiegs in den gehobenen Dienst zum Verwaltungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt. Er war seit 1. Januar 2005 als Sachgebietsleiter IT, SB für Netz- und Systembetreuung, beschäftigt und ist seit 1. Januar 2009 als Abteilungsleiter IuK auf einer mit A 10 bewerteten Stelle eingesetzt. In der aktuellen periodischen Beurteilung vom 12. Juli 2013 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012), die ebenfalls auf der Grundlage der neuen BeurtRL erstellt wurde, erhielt der Beigeladene innerhalb eines 16-stufigen Punktesystems das Gesamturteil 14 Punkte, in den Einzelmerkmalen Quantität und Qualität jeweils 14 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung vom 22. Juni 2009 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008) erhielt der Beigeladene in BesGr. A 9 + Z als Verwaltungsamtsinspektor im mittleren Dienst im Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte ebenfalls jeweils 13 Punkte.

Mit Vermerk vom 10. Juli 2013 verfügte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, den Beigeladenen mit Wirkung vom 15. August 2013 zum Verwaltungsoberinspektor (BesGr. A 10) zu befördern. Dieser habe gegenüber dem Antragsteller dahingehend einen Vorsprung, als er in den Vorrangkriterien Quantität und Qualität mit jeweils 14 Punkten gegenüber 14 bzw. 13 Punkten bewertet worden sei.

Am 16. Juli 2013 gab die Antragsgegnerin im Intranet bekannt, dass beabsichtigt sei, einen Kollegen nach BesGr. A 10 zu befördern. Hierauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juli 2013, sich auch auf die Stelle zu bewerben. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen worden sei.

Am 6. August 2013 legte der Antragsteller gegen die Beurteilung sowie gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 9. August 2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Beförderung des Beigeladenen zu vollziehen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Ohne die einstweilige Anordnung werde der Beigeladene nach A 10 befördert. Es sei schon unklar, wie die Beurteilung zu Stande gekommen sei. Die Beförderung des Beigeladenen könne jedenfalls nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller nur deshalb, weil die Antragsgegnerin das Einzelmerkmal „Qualität“ höher als das Einzelmerkmal „Quantität“ bewertet habe, trotz gleichen Gesamturteils nur aufgrund der um einen Punkt geringeren Bewertung im Einzelmerkmal „Qualität“ schlechter als der Beigeladene beurteilt werde. Die Ansicht der Vorgesetzten P., bei der Arbeitsqualität habe der Antragsteller unverändert 13 Punkte erhalten, da sie ihn nur etwas über ein Jahr zu beurteilen gehabt habe, sei unhaltbar und könne keine schlechtere Beurteilung rechtfertigen. Vielmehr sei vorliegend zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dieser schon länger eine höherwertige Stelle in A 11 bekleide, so dass der von der Antragsgegnerin vorgenommene Vergleich zwischen ihm und dem Beigeladenen nicht zulässig sei. Zudem sei der Antragsteller älter, befinde sich schon eineinhalb Jahre länger auf einem A 11-Dienstposten und habe den Aufstieg bereits eineinhalb Jahre vor dem Beigeladenen gemacht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei der Entscheidung über die Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle komme im Rahmen der Bestenauslese dem Beigeladenen der Vorrang zu. Hierfür sei zunächst die aktuelle dienstliche Beurteilung heranzuziehen gewesen, in der beide Bewerber im Gesamturteil 14 Punkte erhalten hätten. Bei der Binnendifferenzierung komme dem Beigeladenen der Vorzug zu, weil dieser in den Vorrangkriterien „Quantität“ und „Qualität“ mit jeweils 14 Punkten bewertet worden sei, während der Antragsteller dort 14 bzw. 13 Punkte erhalten habe. Dieser Vorsprung ergebe sich schlüssig auch aus den Einzelbewertungen. Während der Antragsteller in keinem Einzelkriterium mehr als 14 Punkte erhalten habe, habe der Beigeladene dreimal die Spitzennote 16 Punkte erhalten. Die bessere Bewertung des Vorrangkriteriums „Qualität“ runde daher die besseren Leistungen des Beigeladenen ab. Soweit der Antragsteller rüge, dass es schon an der Vergleichbarkeit der Dienstposten fehle, sei Beurteilungsmaßstab nicht der konkrete Dienstposten, sondern die jeweilige Besoldungsgruppe (hier A 9), wobei die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen inhaltlich zu bewerten seien. Beförderungen seien entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht danach vorzunehmen, wer „länger auf einer Stelle sitze“ oder dienstälter sei. Die gegen die Beurteilung vorgebrachten Einwände seien nicht begründet. Im Rahmen der Beurteilungsrunde 2012 seien zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 periodische Beurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen nach den neuen BeurtRL zu erstellen gewesen. Die Stellungnahmen der beiden unmittelbaren Vorgesetzten Herr Z. und Frau P., die von der Beurteilungskommission geprüft worden seien und deren Inhalt sich der Oberbürgermeister als zuständiger Beurteiler zu eigen gemacht habe, würden die vergebenen Punkte sowohl hinsichtlich der Gesamtbewertung als auch bezüglich der Vorrangkriterien tragen. Herr Z. habe eine Anhebung des Gesamturteils auf 14 Punkte nicht befürwortet. Frau P. habe die vom Antragsteller in den 13 Monaten in der Stadtkasse gezeigte hervorragende Einsatzbereitschaft dennoch mit insgesamt 14 Punkten bewertet. Hinsichtlich der Qualität seien die Arbeitsresultate in dieser Zeit aufgrund der Einarbeitung in das neue Arbeitsgebiet hingegen nicht so überragend gewesen, dass sie eine höhere Bewertung als 13 Punkte gerechtfertigt hätten. Die Beurteilungskommission habe erhebliche Zweifel daran gehegt, ob der Antragsteller insgesamt 14 Punkten erhalten solle. Derartige Zweifel hätten beim Beigeladenen eben nicht bestanden.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2013, vom Verwaltungsgericht am 25. September 2013 an die Antragsgegnerin abgesandt, rügte der Antragsteller, die Beurteilungen entbehrten der Grundlage, da sie auf Basis einer erst nachträglich am 10. Mai 2013 veröffentlichten Beurteilungsrichtlinie zustande gekommen seien, die für den hier zu beurteilenden Zeitraum gar nicht gegolten habe.

Mit Beschluss vom 30. September 2013, an die Antragsgegnerin zugestellt am 1. Oktober 2013, untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin, die Beförderung des Beigeladenen zu vollziehen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Ein Anordnungsgrund sei zu bejahen, da im Haushalt für 2013 lediglich eine Beförderungsstelle in A 10 ausgebracht sei, auf der der Beigeladene befördert werde solle. Auch ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht worden. Die Auswahlentscheidung begegne rechtlichen Bedenken, da ihr die für den Antragsteller und den Beigeladenen auf der Grundlage der BeurtRL vom 25. April 2013 erstellten Beurteilungen zugrunde gelegt worden seien. Dort heiße es in Nr. 11.3.1, die BeurtRL würden alle vorhergehenden Bestimmungen ersetzen und am 25. April 2013 in Kraft treten. Im Widerspruch dazu seien die BeurtRL nach Nr. 11.3.2 für die nun zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei allein maßgeblich, welches Beurteilungssystem am Beurteilungsstichtag gegolten habe; nach diesem sei die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen. Vorliegend hätten zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 nicht die BeurtRL vom 25. April 2013 gegolten, da sie erst an diesem Tag in Kraft getreten seien, wenn auch Nr. 11.3.2 BeurtRL eine Anwendung für die noch nicht erstellten periodischen Beurteilungen vorschreibe, die den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 umfassten. Im Hinblick auf die nach Nr. 2.2 BeförRL maßgeblichen Vorrangkriterien Qualität und Quantität i. S.v. Nr. 6.5 BeurtRL, die nur einen Teil der fachlichen Leistung abdeckten, hätten sich während des Beurteilungszeitraums zudem weder der Beamte noch der Beurteiler bzw. die Vorgesetzten rechtzeitig darauf einstellen können, dass diese Kriterien zukünftig so entscheidend für eine Beförderung sein würden, da sie erst in den BeurtRL vom 25. April 2013 besonders hervorgehoben worden seien. Deshalb bestünden auch rechtsstaatliche Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung der BeurtRL auf Beurteilungen, deren Stichtag bereits vorüber sei. Vergleichbar dürfe auch ein Anforderungsprofil für einen Beförderungsdienstposten nicht rückwirkend geändert werden, sondern sei für das Auswahlverfahren verbindlich.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 9. Oktober 2013 eingelegten und begründeten Beschwerde, die beantragt

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30.09.2013 den Antrag des Antragstellers vom 09.08.2013 abzulehnen.

Das Erstgericht gehe zu Unrecht von einer fehlerhaften Auswahlentscheidung aus, weil sich die hierfür maßgeblichen Beurteilungen auf die erst zum 25. April 2013 in Kraft getretenen BeurtRL stützen würden. Zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 hätten vielmehr die neuen BeurtRL gegolten, wie sich eindeutig aus Nr. 11.3.2 BeurtRL ergebe, der Nr. 11.3.1 BeurtRL in seinem Anwendungsbereich vorgehe und deshalb dazu nicht im Widerspruch stehe. Danach seien die BeurtRL auf die zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu erstellenden Beurteilungen anzuwenden. Jedenfalls seien nach der hierfür maßgeblichen tatsächlichen Praxis die BeurtRL mit Blick auf die periodischen Beurteilungen wirksam zum Stichtag 31. Dezember 2012 in Kraft gesetzt worden, so dass sie allein Grundlage der Beurteilungen sein hätten können. Das Verwaltungsgericht gebe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zutreffend wider, wenn es davon ausgehe, dass die Richtlinien zum Beurteilungsstichtag in Kraft sein müssten und nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden könnten. Danach sei vielmehr maßgeblich, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gegolten habe. Beurteilungsrichtlinien könnten demnach auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden; entscheidend sei nur, dass sie nach gleichen Maßstäben auf alle zu beurteilenden Beamten angewandt würden. Dies sei hier der Fall. Gegen eine rückwirkende Anwendung bestünden auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Dienstliche Beurteilungen dienten in erster Linie dem Vergleich der für die Besetzung einer Beförderungsstelle bzw. für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten. Diese Funktion werde durch die rückwirkende Änderung von Beurteilungsrichtlinien nicht beseitigt. Auch wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Beurteilung ergäben, werde nicht in bestehende Rechtspositionen des Beamten eingegriffen. Dieser könne sich nicht darauf berufen, er habe sich nicht darauf einstellen können, welche Gesichtspunkte für eine Beurteilung bzw. Beförderung eine besondere Rolle spielten. Der Vergleich mit der Änderung eines Anforderungsprofils gehe insoweit fehl. Qualität und Quantität seien zudem Kernaussagen zur Leistungsfähigkeit eines Beamten, die immer im Zentrum der Beurteilung stehen würden, so dass er sich nicht darauf berufen könne, er hätte sich anders bemüht, wenn er rechtzeitig davon gewusst hätte, dass es sich um Vorrangkriterien handle.

Doch selbst wenn das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen wäre, dass die Beurteilung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre, habe es zu Unrecht nicht geprüft, ob der Antragsteller befördert werden hätte können. Sachbezogene Einwände gegen die Richtigkeit der Beurteilung ergäben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Die Tatsachen, dass der Antragsteller älter sei und sich schon länger auf einem höherwertigen Dienstposten befinde sowie vor dem Beigeladenen den Aufstieg gemacht habe, seien ersichtlich nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu begründen. Dem Beigeladenen sei aufgrund der besseren Bewertung im Vorrangkriterium „Qualität“ im Rahmen der vorzunehmenden Binnendifferenzierung zu Recht der Vorrang eingeräumt worden, ohne dass auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden hätte können. Der Beschluss des Erstgerichts sei auch verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil es das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin dadurch verletzt habe, indem es seine Entscheidung überraschend auf die bisher nicht erörterte Rechtsansicht gestützt habe, die BeurtRL hätten den Beurteilungen nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Antragsteller verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und beantragt deshalb, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit bei der Antragsgegnerin sei er nur auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt worden. Dies habe sich in früheren Beurteilungen zu Recht niedergeschlagen, sei in der aktuellen Beurteilung jedoch unzutreffend nicht gewertet worden. Die aktuelle Beurteilung sei anhand der falschen Richtlinien erfolgt und in sich auch widersprüchlich. Nach den bisherigen Beurteilungsrichtlinien, die zum Beurteilungsstichtag in Kraft gewesen seien, hätten zu seinen Gunsten vielmehr die Stellenbewertung, die Wartezeit seit seiner letzten Beförderung, das Dienstalter, die vielseitige Verwendbarkeit und das Lebensalter zumindest als Erfahrungskriterien berücksichtigt werden müssen. Die von der Antragsgegnerin angewandten Beurteilungsrichtlinien seien erst am 25. April 2013 in Kraft getreten und könnten auf vergangene Beurteilungszeiträume keine Anwendung finden. Die rückwirkende Änderung von Beurteilungsrichtlinien sei - ebenso wie die rückwirkende Änderung eines Anforderungsprofils - unzulässig.

Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und auch keinen eigenen Antrag gestellt.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

1. Zwar ist der erstinstanzliche Beschluss nicht bereits deshalb aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass den Beurteilungen nicht die neuen BeurtRL zugrunde gelegt werden hätten dürfen, ohne dass sich die Antragsgegnerin vorher zu dieser erstmals mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 23. September 2013 aufgeworfenen Frage äußern hätte können, da das rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Antragsgegnerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren gewahrt worden ist.

2. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, da der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt ist. Bei dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten. Die auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die Beurteilungen auch zu Recht anhand der neuen BeurtRL erstellt. Deren Anwendung auf den zurückliegenden Beurteilungszeitraum begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, da auch die sonstigen gegen die Beurteilung erhobenen Einwände nicht begründet sind.

2.1 Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese (die immer dann zur Anwendung kommen, wenn - wie hier - zwei Beförderungsbewerber um eine im Wege der Beförderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) zu besetzende Stelle miteinander konkurrieren), dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25).

Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung anhand der auf der Grundlage ihrer neuen BeurtRL erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen getroffen hat.

2.2.1 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die von ihr der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen zu Recht anhand der am 25. April 2013 in Kraft getretenen neuen BeurtRL erstellt.

Der Dienstherr ist - innerhalb der ihm durch das einschlägige Recht, v.a. das LlbG gezogenen Grenzen - weitgehend frei, Verfahren und Inhalt von Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen (vgl. Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Soweit er Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (BVerwG U.v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - juris Rn. 17). Dabei ist zu beachten, dass es sich um Verwaltungs- und nicht um Rechtsvorschriften handelt. Der Inhalt von Verwaltungsvorschriften wird durch die tatsächliche Verwaltungspraxis bestimmt, wobei es ausreicht, dass diese vom Urheber der Vorschriften zwar nicht ausdrücklich gebilligt, aber doch geduldet wird (BVerwG U.v. 20.4.1981 - 2 C 8/79 - juris Rn. 24). Voraussetzung hierfür ist, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und auch gleich angewendet werden (BVerwG U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 18).

Die neuen BeurtRL sind nach der unmissverständlichen Bestimmung der Nr. 11.3.2 BeurtRL für die nun zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden, die den regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 umfassen. In dieser Hinsicht kann der Senat auch keinen Widerspruch zu Nr. 11.3.1 BeurtRL erkennen, wonach die BeurtRL am 25. April 2013 in Kraft getreten sind. Dies hindert nicht, dass die BeurtRL nach dem (insoweit allein maßgeblichen) Willen der Antragsgegnerin auf die nach ihrem Inkrafttreten von der Antragsgegnerin erst noch zu erstellenden Beurteilungen für den zurückliegenden Beurteilungszeitraum Anwendung finden sollen. Während Nr. 11.3.1 BeurtRL generell das Inkrafttreten der BeurtRL regelt, bestimmt Nr. 11.3.2 BeurtRL deren Anwendbarkeit für die noch nicht erstellten Beurteilungen eines zurückliegenden Beurteilungszeitraums.

Selbst wenn man jedoch die Bestimmung des Nr. 11.3.2 BeurtRL im Verhältnis zu Nr. 11.3.1 BeurtRL als missverständlich ansehen wollte, ist allein die tatsächliche Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin maßgeblich, die die Beurteilungen für den zurückliegenden Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 nach den neuen BeurtRL erstellt hat (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe VGH BW U.v. 25.9.2006 - 4 S 2087/03 - juris Rn. 32).

Ein solches Vorgehen steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der am Beurteilungsstichtag geltenden Vorschriften zu erstellen sind; ändert sich ein Beurteilungssystem während des Beurteilungszeitraums, so ist die Beurteilung allein nach dem am Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungssystem für den gesamten Zeitraum zu erstellen (BVerwG B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - juris Rn. 6; U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 15; U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 9; B.v. 15.11.2006 - 2 B 32/06 - juris Rn. 3; U.v. 11.12.2008 - 2 A 7/07 - juris Rn. 12). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Stichtag ergehenden Beurteilungen auf einheitlichen Beurteilungsgrundlagen beruhen (BVerwG B.v. 15.11.2006 a. a. O. Rn. 5) und auch gleich angewendet werden (BVerwG U.v. 2.3.2000 a. a. O. Rn. 18).

Nichts anderes gilt hier. Die Antragsgegnerin hat die Beurteilungen zu Recht anhand der zum 25. April 2013 in Kraft getretenen, jedoch auf den zurückliegenden regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren neuen BeurtRL erstellt. Zwar sind diese nicht während, sondern erst nach Ablauf des regulären Beurteilungszeitraums (31. Dezember 2012) in Kraft getreten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei einer Änderung der Beurteilungsrichtlinien die zum Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinien auf den gesamten Zeitraum anzuwenden sind. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Zeitpunkt der Beurteilung gegolten hat (so ausdrücklich BVerwG B.v. 14.2.1990 a. a. O.; OVG Lüneburg B.v. 26.3.2013 - 5 LA 125/12 - juris Rn. 6).

Es handelt sich insoweit nicht um eine Frage der Rückwirkung, weil Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind, sondern Verwaltungsvorschriften (so zutreffend VG Hamburg U.v. 26.2.2013 - 8 K 1969/11 - juris Rn. 78; VG Darmstadt U.v. 16.3.2012 - 1 K 632/11 - juris Rn. 17). Beurteilungsrichtlinien dienen ausschließlich der einheitlichen Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe. Der Gegenstand der Beurteilung, nämlich die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG, bleibt während des gesamten Beurteilungszeitraums gleich (BVerwG U.v. 24.11.2005 a. a. O.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beurteilungsstichtag hier vor dem Inkrafttreten der BeurtRL liegt. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller und der Beigeladene gleich und nach den gleichen Beurteilungsmaßstäben beurteilt worden sind (BVerwG U.v. 20.4.1981 a. a. O. Rn. 22).

Selbst wenn man hierauf aber die Maßstäbe für eine Rückwirkung bei Rechtsnormen anlegen würde, wäre dies als rechtsstaatlich zulässig anzusehen. Die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das übertragene Amt (vgl. Art. 58 Abs. 2 LlbG) bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten dient vor allem dem Vergleich unter den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten nach Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Funktion der dienstlichen Beurteilung wird durch eine Änderung der Beurteilungsrichtlinien nicht beseitigt oder geändert. Soweit diese durch die Änderung generell strengere Maßstäbe bzw. grundsätzlich einen anderen Weg zur Gewinnung des Urteils über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten vorsehen, wird nicht belastend in dessen subjektive Rechtspositionen eingegriffen (BVerwG U.v. 2.3.2000 a. a. O. Rn. 16; U.v. 24.11.2005 a. a. O. Rn. 9; U.v. 11.12.2008 a. a. O. Rn. 12). Denn seine beamtenrechtliche Rechts- und Pflichtenstellung ergibt sich nicht erst aus den Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, sondern aus dem materiellen Beamtenrecht (vgl. §§ 33 ff. BeamtStG).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Erwägung, dass sich der Antragsteller im Hinblick auf die nach Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL maßgeblichen Vorrangkriterien der Quantität und Qualität i. S.v. Nr. 6.5 BeurtRL während des Beurteilungszeitraums nicht (rechtzeitig) darauf einstellen habe können, dass diese Kriterien auch für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ausschlaggebend sein könnten, so dass er seine Leistung nicht (gezielt) daran ausrichten habe können. Demgemäß werden in Nr. 6.5 BeurtRL die Leistungsmerkmale „Quantität“ und „Qualität“ i. S.v. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) LlbG als Vorrangkriterien im Rahmen der Binnendifferenzierung von dienstlichen Beurteilungen bei Leistungsvergleichen i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt. Nr. 2.2.1 Satz 1 BeförRL bestimmt, dass zunächst das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung (Nr. 7 BeurtRL) ausschlaggebend ist. Falls hiernach keine Auswahlentscheidung möglich ist (Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL), kommt im Rahmen der Binnendifferenzierung sodann demjenigen der Vorrang zu, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung hinsichtlich der Vorrangkriterien i. S. d. Nr. 6.5 BeurtRL besser bewertet wurde (Nr. 2.2.2 Satz 1 BeförRL). Bei Gleichstand innerhalb der Vorrangkriterien kommt dem Merkmal „Qualität“ der Vorrang zu (Nr.2.2.2 Satz 2 BeförRL), soweit der Vorsprung nicht durch eine zweifelsfrei bessere Tendenz in einer Gesamtschau sämtlicher Einzelmerkmale ausgeglichen werden kann (Nr. 2.2.3 Satz 5 BeförRL).

Die von der Antragsgegnerin als Vorrangkriterien festgelegten Einzelmerkmale Quantität und Qualität i. S. d. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) LlbG stellen für die Beurteilung der fachlichen Leistung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG generell besonders bedeutsame Gesichtspunkte dar (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 53), so dass sich der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht darauf berufen kann, davon überrascht worden zu sein, dass die Auswahlentscheidung maßgeblich auf diese beiden - leistungsbezogenen - Kriterien gestützt worden ist. Er musste im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieser Kriterien bei der Beurteilung der fachlichen Leistung im Rahmen der Bestenauslese vielmehr auch ohne Kenntnis der Regelung in Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL i. V. m. Nr. 6.5 BeurtRL davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin den (ersichtlich auch bereits für frühere Beurteilungen maßgeblichen) Merkmalen der Arbeitsquantität und -qualität einen hohen Stellenwert einräumen konnte.

Mit diesem Vorgehen hält sich die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Vorgaben der Art. 16 Abs. 2, Art. 17. Abs. 7 LlbG in der Fassung durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des LlbG und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2013 (GVBl. 2013 S. 301), die nach § 6 Abs. 1 des genannten Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Nach Art. 70 Abs. 7 LlbG finden diese Bestimmungen auch auf Beurteilungen Anwendung, die aufgrund von Verwaltungsvorschriften zu einem vor dem 1. Januar 2013 liegenden Stichtag erstellt wurden, bei denen die Anforderungen der Art. 16 Abs. 2 und Art. 17. Abs. 7 LlbG bereits Berücksichtigung gefunden haben. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind, sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen (Binnendifferenzierung); entsprechendes gilt für Beförderungen (Art. 17 Abs. 7 Satz 1 LlbG). Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und Praktikabilität kann der Dienstherr die Binnendifferenzierung nicht auf sämtliche Einzelkriterien erstrecken, sondern nur von ihm als besonders bedeutsam erachtete Kriterien (sog. „Superkriterien“, LT-Drs. 16/15832 S. 10) miteinbeziehen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LlbG) und die insoweit erzielten Bewertungen besonders berücksichtigen (BVerwG B.v. 22.11.2012 a. a. O. Rn. 36). Die Kommunen können nach der Öffnungsklausel des Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG für ihren Bereich durch Verwaltungsvorschriften nach Art. 58 Abs. 6 LlbG auch von Art. 16 Abs. 2 Satz 3 LlbG abweichende Superkriterien festlegen (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 10), wie dies vorliegend geschehen ist.

Darüber hinaus konnte der Antragsteller auch nicht darauf vertrauen, dass die alten Richtlinien auf die streitgegenständliche Beförderung angewendet würden. Dagegen kann er nicht einwenden, es handele sich um einen Fall unzulässiger Rückwirkung, da in eine von ihm bereits erreichte Rechtsposition eingegriffen werde. Unabhängig davon, dass die BeförRL zum 25. April 2013 in Kraft getreten sind und die streitgegenständliche Beförderungsstelle erst am 16. Juli 2013 im Intranet bekannt gegeben worden ist, besitzt er keinen Anspruch auf Beförderung. Aber auch sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt. Der Dienstherr kann ohne Verletzung des Leistungsgrundsatzes in sachgerechter Ausübung seines Gestaltungsspielraums Beförderungsrichtlinien aufstellen, die regeln, nach welchen Maßstäben Beamte gleicher Laufbahn und Besoldungsgruppe befördert werden. Dabei können außer dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung erzielten Gesamtergebnis weitere Kriterien herangezogen werden, so lange - wie hier - der Leistungsgrundsatz beachtet wird und die Konkurrenten gleich behandelt werden. Beförderungsrichtlinien sind - ebenso wie Beurteilungsrichtlinien - ein Instrument der Selbstbindung der Verwaltung und als solches deshalb einer Änderung für die künftige Verfahrensweise unter Abkehr von der bisherigen Übung zugänglich (BayVGH B.v. 11.11.2002 - 3 CE 02.1675 - juris Rn. 41). Diesbezüglich ist es auch sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin in den neuen BeförRL maßgeblich auf die Binnendifferenzierung hinsichtlich bestimmter Leistungsmerkale abstellt.

Der Hinweis darauf, dass ein Anforderungsprofil für einen Beförderungsdienstposten ebenfalls nicht geändert werden dürfe und für das Auswahlverfahren verbindlich sei (BVerwG U.v. 16.8.2001 - 2 A 3/00; BayVGH B.v. 13.6.2007 - 3 CE 07.807 - juris), geht an der Sache vorbei. Mit einem konstitutiven Anforderungsprofil legt der Dienstherr fest, welche Anforderungen für einen Beförderungsdienstposten unabhängig von der dienstlichen Beurteilung bestehen, während hier die Maßstäbe im Rahmen der Binnendifferenzierung von Beurteilungen definiert werden. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung, in der die Änderung des in Beförderungsrichtlinien enthaltenen Anforderungsprofils als unzulässig angesehen wurde (VG Ansbach B.v. 2.11.2011 - AN 1 E 11.01685 - juris Rn. 145), wurde vom erkennenden Senat aufgehoben, weil aufgrund der Anforderungen des neuen Dienstrechts ein sachlicher Grund für die Änderung der Beförderungsrichtlinien vorlag (BayVGH B.v. 1.2.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 27). Entsprechend ist die Änderung der Beförderungsrichtlinien vorliegend sachlich gerechtfertigt, um dem Leistungsgrundsatz Geltung zu verschaffen.

2.2.2 Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind schriftlich im Besetzungsvermerk vom 10. Juli 2013 niedergelegt worden (Nr. 3.3.1 BeförRL). Die vom Oberbürgermeister als dem nach § 13 Abs.1 Nr. 4 GeschO der Antragsgegnerin für Beförderungen bis einschließlich BesGr. A 10 zuständigen Organ herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der ausschlaggebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten. Danach erfolgte die Stellenvergabe allein nach Leistungsgesichtspunkten, indem das Gesamtergebnis der aktuellen Beurteilungen der Bewerber miteinander verglichen und entscheidend auf den Vorsprung des Beigeladenen abgestellt wurde. Dieser weist - bei gleichem Gesamturteil (14 Punkte) im gleichen Statusamt (BesGr. A 9) sowie einem Gleichstand im Vorrangkriterium „Quantität“ (je 14 Punkte) - gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung im Vorrangkriterium „Qualität“ von einem Punkt (14 Punkte gegenüber 13 Punkten) auf, der nicht durch ein besseres Ergebnis in anderen Einzelmerkmalen kompensiert werden kann. Mangels Beurteilungsgleichstands hat die Antragsgegnerin zu Recht auch davon abgesehen, für die Auswahl weitere (Hilfs-) Kriterien heranzuziehen.

2.2.3 Mit diesem Vorgehen hält sich die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr erlassenen Richtlinien (Nr. 6.5 BeurtRL i. V. m. Nr. 2.2 BeförRL). Da sich aus den Beurteilungen nach den Gesamtprädikaten vorliegend ein Gleichstand ergab, waren für die Auswahlentscheidung weitere sachgerechte Kriterien heranzuziehen. Hierfür sind die von der Antragsgegnerin herangezogenen Merkmale „Qualität“ und „Quantität“ grundsätzlich geeignet, da sie nach Nr. 6.5 BeurtRL als Vorrangkriterien i. S. d. Art. 16 Abs. 2 LlbG besonders zu gewichten sind. Bei den Merkmalen „Arbeitsqualität“ und „Arbeitsquantität“ handelt es sich - wie oben ausgeführt - um für die Beurteilung der fachlichen Leistung im Rahmen eines Auswahlverfahrens besonders bedeutsame Gesichtspunkte. Die Antragsgegnerin hat den ihr eröffneten Spielraum daher in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise genutzt, wenn sie nach Gegenüberstellung der beiden Gesamtprädikate und Bewertung in den Vorrangkriterien „Qualität“ und „Quantität“ maßgeblich auf den Vorsprung des Beigeladenen bei der Arbeitsqualität abstellt. Es liegt innerhalb des Rahmens einer sachgerechten Ermessensausübung, welchen der leistungsbezogenen Vorrangkriterien sie im Zweifel mehr Gewicht beimisst. Zudem ergibt sich der Leistungsvorsprung des Beigeladenen schlüssig auch aus den übrigen Einzelbewertungen, in denen dieser u. a. dreimal 16 Punkte erhalten hat. Demgegenüber weist der Antragsteller auch in den sonstigen Einzelmerkmalen keine eindeutig bessere Tendenz auf.

2.2.4 Demgegenüber kann der Antragsteller nicht einwenden, dass der Leistungsvergleich gegen die Grundsätze der Bestenauslese verstoße, weil die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar seien, zumal er - im Gegensatz zum Beigeladenen - seit 1. November 2011 eine höherwertige Stelle in A 11 bekleide. Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Bezugspunkt der Beurteilung bleibt jedoch der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern in derselben Besoldungsgruppe (vgl. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 22, 53). Dies ist hier der Fall, weil die Beurteilungen im gleichen Statusamt (BesGr. A 9) erzielt worden sind.

2.2.5 Entgegen der Ansicht des Antragstellers gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm ausgeübte Funktion nicht zutreffend bewertet worden wäre. Zwar erfüllte der Antragsteller seit 1. November 2011 die Aufgaben eines stellvertretenden Kassenleiters auf einer mit A 11 bewerteten Stelle. Dies bedeutet zweifellos erhöhte Anforderungen während des Beurteilungszeitraums, eine Übernahme von Führungs- oder Vorgesetztenfunktionen o.dgl. war damit jedoch nicht verbunden. Die vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben wurden in der Beurteilung nicht nur ausdrücklich erwähnt (Art. 58 Abs. 1 LlbG), sondern - entsprechend ihrem Gewicht - auch bei der Ermittlung der Vorrangkriterien und des Gesamtprädikats berücksichtigt.

Mit dem nicht näher substantiierten Vorbringen, die Ansicht der Vorgesetzten Frau P. sei unhaltbar und könne die Vergabe von 13 Punkten bei der „Qualität“ bzw. die schlechtere Beurteilung des Antragstellers nicht rechtfertigen, vermag dieser die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Damit wird nicht dargelegt, dass insoweit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden wäre, der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt worden wären, der Beurteilung ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden wäre oder dass der Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte.

Frau P. als unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers hatte unter Beteiligung von Herrn Z. (Nr.10.5.2 BeurtRL) einen Beurteilungsentwurf zu erstellen (Nr. 10.5.1 Satz 1 BeurtRL), der von der Beurteilungskommission beraten wurde (Nr. 10.7.2 BeurtRL) und dessen Inhalt sich der Oberbürgermeister als zuständiger Beurteiler (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Nr. 10.7.1 BeurtRL) zu eigen gemacht hat. Die Stellungnahmen tragen dabei die Beurteilung sowohl hinsichtlich des Gesamturteils als auch bezüglich der Vorrangkriterien „Qualität“ und „Quantität“. So hat Frau P. den Antragsteller aufgrund der bewältigten hohen Arbeitsmenge im Vorrangkriterium „Quantität“ um einen Punkt von 13 auf 14 Punkte heraufgesetzt und aufgrund der geleisteten guten Arbeit im Vorrangkriterium „Qualität“ 13 Punkte vergeben sowie ihm deshalb auch im Gesamturteil 14 Punkte zuerkannt. Der Antragsteller habe im Vergleich zur letzten Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsmenge einen Punkt mehr erhalten, da diese in der Stadtkasse, speziell in der Vollstreckung mit Insolvenzfällen, vermehrt betragsmäßig hohen Forderungen und der Zunahme schwieriger Fälle (Auslandsvollstreckung usw.) stets enorm groß sei. Bei der Arbeitsqualität habe der Antragsteller unverändert 13 Punkte erhalten, da er nur etwas über ein Jahr in der Stadtkasse tätig gewesen sei und es in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sei, hierfür eine bessere Punktzahl als der frühere Vorgesetzte zu vergeben. Für die vom Antragsteller geleistete gute Arbeit seien 13 Punkte gerechtfertigt. Herr Z. wollte demgegenüber am Ergebnis der vorherigen Beurteilung (13 Punkte) festhalten, da keine Leistungsverbesserungen vorgelegen hätten, die zwingend eine bessere Beurteilung rechtfertigen würden, und sprach sich deshalb gegen eine Heraufsetzung des Gesamturteils auf 14 Punkte aus. Danach war die Arbeitsqualität nicht so hervorragend, dass sie eine bessere Bewertung gerechtfertigt hätte. Die Beurteilungskommission wollte deshalb auch keine 14 Punkte im Gesamturteil vergeben.

Soweit der Antragsteller meint, zu seinen Gunsten hätte vorliegend - entsprechend den früheren „Beurteilungsrichtlinien“ (richtig: Beförderungsrichtlinien) - berücksichtigt werden müssen, dass er (dienst-) älter sei als der Beigeladene, dass er den Aufstieg vor diesem gemacht habe und sich schon länger als dieser auf einem höherwertigen Dienstposten befinde, steht der Berücksichtigung weiterer (Hilfs-) Kriterien entgegen, dass insoweit eben kein Beurteilungsgleichstand vorliegt (BVerwG B.v. 10.5.2006 - 2 B 2/06 - juris Rn. 7). Auch aus der langjährigen Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgt kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (BVerwG B.v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 15).

2.2.6 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob - wenn die Beurteilungen auf der Grundlage der neuen BeurtRL verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wären - der Antragsteller aufgrund des Ergebnisses der Beurteilungen überhaupt befördert werden könnte. Angesichts des Unterschieds von lediglich einem Punkt in einem Beurteilungsmerkmal wäre diese Möglichkeit vorliegend aber wohl nicht von vornherein von der Hand zu weisen.

3. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Beschwerde der Antragsgegnerin stattzugeben und der Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller als der unterlegene Teil hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, auf den Antragsteller war nicht veranlasst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils bestehen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten vom Rechtsmittelführer in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf das Ergebnis durchschlagen. Erweist sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig, kann die Berufung nicht zugelassen werden.

So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger, der als Steueramtmann (BesGr A 11) im Dienst des Beklagten stand und zum 31. Dezember 2016 gemäß Art. 64 Satz 1 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wurde, beantragt hat, festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung vom 18. Dezember 2014 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2012 rechtswidrig ist, im Ergebnis zu Recht mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen. Denn unabhängig davon, ob einem Schadensersatzanspruch wegen angeblich zu Unrecht unterlassener Beförderung zum 1. Januar 2014 § 839 Abs. 3 BGB entgegenstehen würde, ob mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch ein für die unterlassene Beförderung des Klägers kausaler Pflichtenverstoß zu bejahen wäre und ob sich eine bessere Beurteilung auf das Fortkommen des Klägers auswirken hätte können, steht einem Präjudizinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entgegen, dass der Kläger am 5. September 2017 Klage auf Ersatz des ihm wegen angeblich zu Unrecht nicht erfolgter Beförderung entstandenen Schadens beim Verwaltungsgericht erhoben hat.

Hat ein Beamter den Anspruch auf Ersatz eines ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn entstandenen Schadens - wie hier - bereits zum Gegenstand eines besonderen Verwaltungsstreitverfahrens gemacht, besteht kein Bedürfnis dafür, ihm daneben noch Rechtsschutz für eine gesonderte Klage auf Feststellung zu gewähren, dass das Verhalten des Dienstherrn rechtswidrig gewesen ist (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 16). Auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 3. August 2017, das sich auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Aspekte bezieht, kommt es demgemäß nicht an.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz, vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2243 – juris).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.