Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 17. Nov. 2017 - 3 BV 16.1539
nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 2 K 15.00360
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am
2. Kammer
gez. ... Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr.: 0220
Hauptpunkte: (kein) Anspruch auf Beförderung vom Akademischen Oberrat zum Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15); fehlerfreie Ermessensentscheidung über Beförderungsantrag unter Zugrundelegung eines Kriterienkatalogs der Hochschule
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei ...
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch: Friedrich-Alexander-Universität, Erlangen-Nürnberg, Schloßplatz 4, 91054 Erlangen
- Beklagter -
wegen Hochschulrecht einschl. hochschulrechtlicher Abgaben
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rauch die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, die Richterin Geuder, und durch den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Februar 2016 folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger, der mit Wirkung vom ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Akademischen Rat (Besoldungsgruppe A 13) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ernannt, mit Wirkung vom ...in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und mit Wirkung vom ...zum Akademischen Oberrat (Besoldungsgruppe A 14) befördert wurde, begehrt die Beförderung zum Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15).
In der letzten dienstlichen Beurteilung vom
An der FAU berät die Ständige Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (im Folgenden Kommission genannt) über die von den Vorgesetzten beantragten Beförderungen von Akademischen Oberräten aller Fakultäten zu Akademischen Direktoren. Nach Vorstellung der Kandidaten werden die Anträge der jeweiligen Vorgesetzten diskutiert und wird über diese Anträge anschließend auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) in geheimer Abstimmung entschieden. Die Kommission unterbreitet im Anschluss daran dem Präsidenten der FAU ihre Beförderungsvorschläge.
Der Departmentsprecher des Departments Geschichte (Prof. Dr. ...) teilte dem Vizepräsidenten der FAU mit Schreiben vom
Am
Die Kommission beriet in ihrer Sitzung am
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid der FAU vom
Am
Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Am
den Bescheid der Beklagten vom
hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Beförderung neu zu verbescheiden.
Entgegen den Ausführungen der FAU sei eine Planstelle vorhanden. Es sei falsch, dass die Stellen für Akademische Direktoren den jeweiligen Departments angegliedert seien; Vielmehr gebe es einen FAU-weiten Pool für diese Stellen. Dies sei am 10. Dezember 2014 in einer Sitzung des Fakultätsrats der FAU entschieden worden und auch in einem Auszug aus dem Fakultätsprotokoll vom 13. Mai 2015 ausdrücklich festgehalten.
Der verwendete Kriterienkatalog sei schon nicht geeignet um über einen Beförderungsantrag zu entscheiden. Vielmehr müssten die jeweiligen Tätigkeiten und Leistungen im Einzelnen bewertet werden. Selbst unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs der FAU sei der Kläger zudem auf eine A 15-Stelle zu befördern. Der Kläger erfülle in jedem Fall überwiegend Aufgaben mit besonderer Verantwortung im Sinne des Bewertungskriteriums 1). Die FAU habe im Widerspruchsbescheid selbst vorgetragen, dass die Tätigkeiten des Klägers den Anforderungen entsprächen, sei dann jedoch völlig unsubstantiiert zu der Feststellung gekommen, dass dies unter Abwägung und im Vergleich mit anderen Dienstposten noch nicht ausreichend sei. Auch die Gewährung einer Leistungsprämie während des laufenden Verfahrens bestätige, dass der Kläger die geforderten Kriterien erfülle. Hinsichtlich des Punktes 2) des Kriterienkatalogs werde dessen Anwendbarkeit bezweifelt. So habe der Kläger aufgrund seiner Tätigkeitsbeschreibung überhaupt nicht die Möglichkeit, eine Vorgesetztentätigkeit auszufüllen. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, weshalb die FAU Punkt 3) des Kriterienkatalogs nicht als erfüllt angesehen hat. Der Punkt „Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln“ sei als Kriterium nicht zulässig. Hier werde allein auf quantitative Maßstäbe abgestellt, was nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehe. Hinsichtlich Punkt 4) des Kriterienkatalogs sei anzuführen, dass auch insoweit eine rein quantitative Bewertung zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei durch die FAU nicht dargelegt worden, wie die Abwägungsentscheidung und die Durchführung des pflichtgemäßen Ermessens durch den Präsidenten als obersten Dienstvorgesetzten konkret erfolgt sei.
Für den Beklagten beantragte die FAU,
die Klage abzuweisen.
Entgegen den klägerischen Angaben fänden sich zum einen in den Protokollen der Fakultätsratssitzungen keinerlei Aussagen zur Verteilung der A 15-Planstellen, zum anderen habe der Fakultätsrat ohnehin keine Haushaltsbefugnisse über die Stellenwertigkeiten der A 15-Planstellen.
Die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, sei zudem gemäß Art. 33 Abs. 2 GG rechtmäßig getroffen worden. Der Kriterienkatalog, der über die gesamte FAU hinweg eine Vergleichbarkeit der Beförderungen sicherstellen solle, sei weit gefächert, damit sowohl wissenschaftlich Mitarbeitende als auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben und sowohl Personen mit Vorgesetztenfunktion als auch solche ohne Vorgesetztenfunktion darunter fallen können. Der Kriterienkatalog sei daher als Instrument der Konkretisierung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 geeignet, auch wenn der Kläger von vornherein gar nicht alle Kriterien erfüllen könne; Er müsse schließlich auch gar nicht alle Kriterien erfüllen. Da der Kläger weder Vorgesetztenfunktion habe noch als Lehrkraft mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden beschäftigt sei, erfülle er die Kriteriengruppen 2) und 4) des Kriterienkatalogs nicht. Der Kläger erfülle darüber hinaus auch nicht die Anforderungen der Kriteriengruppe 3). Dass der Kläger eine Leistungsprämie erhalten habe, heiße nicht, dass er auch den Anforderungen des höheren Dienstpostens gewachsen sei. Die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Forschungstätigkeit sei nach Abwägung durch die Kommission nicht als ausreichende Forschungstätigkeit einzustufen. Die Entwicklung eines Unterrichtsmoduls sei keine Forschungstätigkeit, sondern eine Tätigkeit im Rahmen der Lehre. Ebenso sei ein interdisziplinäres Seminarprojekt der Lehr- und nicht der Forschungstätigkeit zuzuordnen. Selbstständige wissenschaftliche Vortragstätigkeit sei zudem eine alltägliche Tätigkeit eines jeden Wissenschaftlichen Mitarbeiters (auch der nach A 13 Besoldeten). Es sei vom Kläger bzw. dessen Vorgesetzten auch weder Art noch Umfang der Vortragstätigkeit dargelegt worden. Die Erarbeitung einer Monographie könne darüber hinaus nicht als überdurchschnittliche Publikationstätigkeit gewertet werden. Die in dem Beförderungsantrag aufgeführten Tätigkeitsfelder erfüllten schließlich nicht die Anforderungen der Kriteriengruppe 1), da diese nicht über die Standard-Tätigkeiten eines Akademischen Oberrats hinausgingen.
Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte die FAU, dass die A 15-Planstellen intern den Departments nach Maßgabe der Berufungsverhandlungen zugeteilt seien. Dem Department Geschichte sei im Jahr 2014 eine Planstelle für Akademische Direktoren zugeordnet gewesen, die bereits besetzt gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am
Entscheidungsgründe:
Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig erhobene Klage ist in der Sache unbegründet, da der Kläger nicht beanspruchen kann, den Beklagten zu verpflichten, ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern bzw. (hilfsweise) über den Antrag auf Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ohnehin besteht kein gebundener Anspruch auf eine Beförderung in ein höheres Amt, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dieses Ermessen hat die FAU in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, so dass der Bescheid vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2015 rechtmäßig ergangen ist und den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch des Beamten auf Beförderung nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 - 2 B 114/07;
Vorliegend scheitert der Anspruch des Klägers auf Beförderung nach Auffassung des Gerichts nicht bereits daran, dass es im Department Geschichte, dem der Kläger angehört, keine freie, nach A 15 besoldete Planstelle gibt und kein Anspruch auf Schaffung einer neuen Planstelle besteht. Während nämlich aus dem Haushaltsplan der FAU selbst nicht hervorgeht, dass die Planstellen für Akademische Direktoren den jeweiligen Departments angegliedert sind, sondern vielmehr eine Zuweisung an die Hochschule im Ganzen erfolgt, werden die der FAU insgesamt zur Verfügung stehenden Planstellen den Departments lediglich intern nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels zugeordnet, der eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der Planstellen auf die verschiedenen Fakultäten und Departments gewährleisten soll und sich auch daran orientiert, welche Vereinbarungen die Hochschule im Hinblick auf die Ausstattung der Lehrstühle mit den neu berufenen Professoren getroffen hat. Diese interne Festlegung ist jedoch für die FAU - wie die Beklagtenvertreter selbst einräumen - nicht in dem Sinne bindend, dass immer dann, wenn ein Department nach diesem internen Verteilungsschlüssel seine A 15-Wertigkeiten voll ausschöpft, die Beförderung eines bislang mit A 14 besoldeten Beamten zwingend ausscheidet, sondern ist gewissermaßen flexibel zu handhaben und ermöglicht der FAU, bei entsprechender Qualifikation eines Bewerbers um ein Beförderungsamt gleichwohl seine Stelle in eine höhergruppierte Stelle umzuwandeln. Die Wertigkeit für diese Stelle wird dem Department in diesem Fall von einem anderen Department, das gegenwärtig nicht alle Wertigkeiten für sich in Anspruch nimmt, zugeteilt. Die FAU konnte somit die Beförderung des Klägers nicht alleine gestützt auf das Argument einer fehlenden Planstelle ablehnen.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die FAU die Ablehnung der Beförderung des Klägers jedoch ohnehin nicht ausschließlich mit dem Nichtvorliegen einer freien Planstelle begründet und hat insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit den im Antrag auf Beförderung angeführten Qualifikationen des Klägers nicht vermissen lassen. Wie dem Protokoll der Kommissionssitzung vom 8. Juli 2014 zu entnehmen ist, sind die Tätigkeiten des Klägers (z. B. Mitarbeit im Institut für Regionenforschung, Lehr- und Projektplanung, Vortragstätigkeit, Studiengangsverantwortlichkeit, Prüfertätigkeit) von der Kommission ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden und in deren Beurteilung der Beförderungswürdigkeit, die der letztlich maßgeblichen Entscheidung des Präsidenten der FAU über den Beförderungsantrag zugrunde gelegt wurde, eingeflossen. Die Kommission sah hinsichtlich der beschriebenen Aufgaben des Klägers mit besonderer Verantwortung sowie dessen Forschungs- und Lehrtätigkeit die Anforderungen für eine Beförderung gemäß den Kriterien der FAU gleichwohl als nicht erfüllt an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Hieran gemessen sind die von der Kommission aufgestellten Kriterien für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) nicht zu beanstanden und konnten daher der Entscheidung des Präsidenten der FAU über den Beförderungsantrag des Klägers zugrunde gelegt werden. Insbesondere ist der Kriterienkatalog entgegen der klägerischen Auffassung ausreichend weit ausgestaltet und nicht bereits deshalb für die Beurteilung der Beförderungswürdigkeit des Klägers ungeeignet, da der Kläger aufgrund seines Tätigkeitsprofils per se einzelne Punkte nicht erfüllen kann. Durch die breite Auffächerung des Kriterienkatalogs ist die Vergleichbarkeit der Beförderungen über die gesamte FAU hinweg sichergestellt, wobei der Umstand, dass sowohl Wissenschaftlichen Mitarbeitern mit dem Schwerpunkt in der Forschung als auch Lehrkräften für besondere Aufgaben und sowohl Personen mit Vorgesetztenfunktion als auch solchen ohne Vorgesetztenfunktion, die auf anderem Gebiet Aufgaben mit besonderer Verantwortung übernehmen, die Möglichkeit einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 eröffnet werden soll, naturgemäß bedingt, dass der einzelne Bewerber um ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nicht alle Kriterien erfüllen kann. Der Kriterienkatalog ist gleichwohl als Instrument der Konkretisierung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 geeignet, da der Kläger gar nicht alle aufgeführten Kriterien erfüllen muss; Vielmehr genügt es, wenn er seine Beförderungswürdigkeit auf eines der Kriterien stützen kann. Selbst wenn es im Einzelfall für einen mit A 14 besoldeten Beamten schwierig sein sollte, überhaupt ein Merkmal des Kriterienkatalogs zu erfüllen, wäre der FAU gleichwohl nicht der Vorwurf eines Überschreitens des Beurteilungsspielraums zu machen. Der Stelleninhaber hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass seine A 14-Stelle, der ein bestimmtes Tätigkeitsprofil zugrunde liegt, zwingend für eine Beförderung in ein höhergruppiertes Amt geeignet ist.
Unter Zugrundelegung des Kriterienkatalogs für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) erweist sich die Entscheidung der FAU, den Kläger nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, als rechtmäßig. Der Kläger erfüllt die von der Kommission aufgestellten Bedingungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zwar hinsichtlich des Gesamturteils seiner letzten dienstlichen Beurteilung (mindestens 14 Punkte) sowie hinsichtlich der gesetzlichen Wartezeit von vier Jahren (Art. 18 Abs. 2 LlbG), jedoch hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Leistungen des Klägers unter Beachtung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG (derzeit) keine Beförderung rechtfertigen, da er keine ausreichenden Aufgaben wahrnimmt, die einer oder mehrerer der im Kriterienkatalog unter 1) bis 4) genannten Anforderungen entsprechen. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt wurde, sind nicht gegeben.
Da der Kläger aufgrund seines Tätigkeitsprofils weder Vorgesetztenfunktion innehat noch als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden beschäftigt ist, konnte er die Punkte 2) und 4) des Kriterienkatalogs nicht erfüllen. Die FAU stellt hinsichtlich der Kriteriengruppe 4) auch entgegen der klägerischen Auffassung nicht ausschließlich auf den zeitlichen Umfang, in dem Lehrveranstaltungen durchgeführt worden sind, (quantitative Aspekte) ab, sondern berücksichtigt neben einer erforderlichen Mindestanzahl an Lehrveranstaltungsstunden in einem zweiten Schritt ausdrücklich auch die Qualität der Lehre. Damit trägt der Kriterienkatalog dem Umstand in ausreichendem Maße Rechnung, dass es gerade an einer Universität, die das Gelingen der Wissensvermittlung zum Ziele haben muss, auch wesentlich auf die Güte der Arbeitsleistung ankommt. Da das Beförderungskriterium 4) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nur für Beamte mit überwiegendem Einsatz in der Lehre mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden greift und das Stellenprofil des Klägers nicht auf einen Schwerpunkt in der Lehre ausgelegt ist, musste sich die FAU nicht in einem zweiten Schritt mit der Qualität der Lehrleistung des Klägers auseinander setzen.
Es war zudem nicht ermessensfehlerhaft, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner unter Punkt 1) des Kriterienkatalogs fallenden Aufgaben mit besonderer Verantwortung eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu versagen. Das Beförderungskriterium 1) erfüllen Beamte, die überwiegend (> 50%) Aufgaben mit besonderer Verantwortung wahrnehmen. Dies sind Aufgaben, bei denen - aufbauend auf einer Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung - das Maß der damit üblicherweise verbundenen Verantwortung deutlich überschritten wird, weil sie entweder besondere fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, eine größere Fehlergeneigtheit aufweisen oder besondere, über den Einzelfall hinausreichende Auswirkungen positiven und negativen Handelns auf die Allgemeinheit oder Teile davon (Lebensverhältnisse Dritter) oder auf ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn aufweisen. Nach Auffassung des Gerichts hat die FAU mit ihrer Entscheidung, den Kläger nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, nicht den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Empfehlung der Kommission, die der Präsident der FAU seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auf der Grundlage einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage getroffen wurde. Vielmehr hat sich die FAU mit den im Beförderungsantrag aufgeführten Tätigkeiten des Klägers auseinander gesetzt und ist unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei einem Vergleich mit anderen A 14-Stelleninhabern sowie bereits durchgeführten Beförderungen (noch) nicht beförderungswürdig erscheint. Nach Überzeugung des Gerichts hat sich die FAU bei dieser Entscheidung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass er unter anderem im Rahmen seiner Tätigkeit als Studienfachberater, Studiengangsverantwortlicher für den Master ... und durch die von ihm geleistete administrative Tätigkeit am Lehrstuhl, die auch die Ausgabenkontrolle hinsichtlich Studiengebühren/Kompensationsmitteln und Verwaltungshaushalt umfasst, in gewissem Maße Aufgaben mit besonderer Verantwortung wahrnimmt. Gleichwohl ist die Entscheidung der FAU, wonach die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung des Klägers nicht den Anforderungen der Kriteriengruppe 1) genügt, im Rahmen einer auf den Maßstab des § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Da die Tätigkeit eines Akademischen Oberrats per se schon eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit, herausragender Bedeutung und gesteigerter Verantwortung ist, hätte der Kläger das Maß der Standard-Tätigkeiten eines Akademischen Oberrats deutlich überschreiten müssen. Dass der Kläger zwei Leistungsprämien erhalten hat, bedeutet zwar, dass er die ihm aktuell übertragenen Aufgaben als Akademischer Oberrat herausragend erfüllt, indes nicht, dass er auch den Anforderungen eines höheren Dienstpostens gewachsen ist oder die Kriterien aus dem Kriterienkatalog erfüllt.
Schließlich ist auch die Ermessensentscheidung der FAU, wonach die im Beförderungsantrag aufgeführte Forschungsleistung des Klägers seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 gestützt auf Punkt 3) des Kriterienkatalogs nicht rechtfertigt, rechtlich nicht zu beanstanden. Um das Beförderungskriterium 3) erfüllen zu können, müssen dem Beamten besonders schwierige Forschungsaufgaben zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sein, die hochwertige Leistungen erfordern. Das Engagement in der Forschung ist durch entsprechende Leistungen, wie etwa die Einwerbung von kompetitiven Drittmittelprojekten, überdurchschnittlicher Publikationstätigkeit, Betreuung von Promotionen oder Monographien, zu dokumentieren. Auch insoweit vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die FAU Leistungen des Klägers außer Acht gelassen hat, die als Ermessensgesichtspunkte in die Beförderungsentscheidung hätten eingestellt werden müssen oder dass sie die Leistungen des Klägers nicht ausreichend gewürdigt hat. In nicht zu beanstandender Weise hat die FAU weder im Wege einer (unzulässigen) rein quantitativen Betrachtung, die unberücksichtigt lassen würde, dass das Interesse Dritter, Projekte zu fördern, je nach Arbeitsgebiet sehr unterschiedlich sein kann, ausschließlich auf die Höhe der eingeworbenen Drittmittel abgestellt, noch die Publikationen des Klägers rein quantitativ erfasst, ohne deren wissenschaftliche Qualität zu würdigen. Die Forschungsleistungen des Klägers sind jedoch sowohl im Antrag auf Beförderung vom 22. Oktober 2013 als auch im Nachtrag zum Beförderungsantrag vom 29. April 2014 insbesondere im Hinblick auf seine wissenschaftliche Vortragstätigkeit äußerst vage gehalten und sind teilweise - insbesondere die Entwicklung eines Unterrichtsmoduls sowie die Teilnahme an einem interdisziplinären Seminarprojekt - weniger dem Bereich der Forschung, als vielmehr der Lehrtätigkeit zuzuordnen. Im Übrigen erschöpfen sich die angeführten Leistungen des Klägers in der Aufzählung einer Reihe von Mitarbeiten. So sei der Kläger aufgrund seiner langjährigen Erfahrung seit 2004 bei fast allen Projekten am Lehrstuhl für ... eingebunden und habe dabei die ihm übertragenen Forschungsaufgaben, auch solche von besonderer Schwierigkeit, völlig selbstständig, eigenverantwortlich und äußerst pflichtbewusst erfüllt, und beteilige sich außerdem aktuell an einer Sammelband, herausgegeben von Frau Dr. ... und Frau Prof. ..., unter dem Titel „...“. Die einzige Monographie des Klägers (Arbeitstitel: „...“) wurde von diesem noch nicht fertig gestellt, so dass deren Bedeutung und Qualität nicht erahnt und im Wege einer hierauf gestützten Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 gleichsam vorweggenommen werden kann. Da die selbstständige wissenschaftliche Forschungs- und Vortragstätigkeit überdies zu den alltäglichen Tätigkeiten eines jeden Wissenschaftlichen Mitarbeiters zählt (auch der nach A 13 Besoldeten), ist die Entscheidung der FAU, wonach der Kläger auch mit Blick auf seine Forschungstätigkeit (noch) nicht beförderungswürdig erscheint, rechtlich nicht zu beanstanden.
Da sich die FAU nach alledem bei der Entscheidung über den Beförderungsantrag des Klägers in den Grenzen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums bewegte und insbesondere sachfremde Erwägungen nicht angestellt hat, ist ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz im Ergebnis nicht gegeben.
Nach alledem war die Klage daher mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: |
Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von einem Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge in der angestrebten Besoldungsgruppe A 15 ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 GKG i. V. m. Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs 2013.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.
(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.
(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 34.566,42 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für einen Rechtsstreit gegen …
mit dem der Kläger Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und Delikt sowie vorsätzlich sittenwidriger Schädigung geltend machen will, kostendeckend Rechtsschutz zu gewähren.
1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2013 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 34.566,42 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 2 K 15.00360
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am
2. Kammer
gez. ... Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr.: 0220
Hauptpunkte: (kein) Anspruch auf Beförderung vom Akademischen Oberrat zum Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15); fehlerfreie Ermessensentscheidung über Beförderungsantrag unter Zugrundelegung eines Kriterienkatalogs der Hochschule
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei ...
gegen
Freistaat Bayern
vertreten durch: Friedrich-Alexander-Universität, Erlangen-Nürnberg, Schloßplatz 4, 91054 Erlangen
- Beklagter -
wegen Hochschulrecht einschl. hochschulrechtlicher Abgaben
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rauch die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, die Richterin Geuder, und durch den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Februar 2016 folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger, der mit Wirkung vom ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Akademischen Rat (Besoldungsgruppe A 13) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ernannt, mit Wirkung vom ...in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und mit Wirkung vom ...zum Akademischen Oberrat (Besoldungsgruppe A 14) befördert wurde, begehrt die Beförderung zum Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15).
In der letzten dienstlichen Beurteilung vom
An der FAU berät die Ständige Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (im Folgenden Kommission genannt) über die von den Vorgesetzten beantragten Beförderungen von Akademischen Oberräten aller Fakultäten zu Akademischen Direktoren. Nach Vorstellung der Kandidaten werden die Anträge der jeweiligen Vorgesetzten diskutiert und wird über diese Anträge anschließend auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) in geheimer Abstimmung entschieden. Die Kommission unterbreitet im Anschluss daran dem Präsidenten der FAU ihre Beförderungsvorschläge.
Der Departmentsprecher des Departments Geschichte (Prof. Dr. ...) teilte dem Vizepräsidenten der FAU mit Schreiben vom
Am
Die Kommission beriet in ihrer Sitzung am
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid der FAU vom
Am
Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Am
den Bescheid der Beklagten vom
hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Beförderung neu zu verbescheiden.
Entgegen den Ausführungen der FAU sei eine Planstelle vorhanden. Es sei falsch, dass die Stellen für Akademische Direktoren den jeweiligen Departments angegliedert seien; Vielmehr gebe es einen FAU-weiten Pool für diese Stellen. Dies sei am 10. Dezember 2014 in einer Sitzung des Fakultätsrats der FAU entschieden worden und auch in einem Auszug aus dem Fakultätsprotokoll vom 13. Mai 2015 ausdrücklich festgehalten.
Der verwendete Kriterienkatalog sei schon nicht geeignet um über einen Beförderungsantrag zu entscheiden. Vielmehr müssten die jeweiligen Tätigkeiten und Leistungen im Einzelnen bewertet werden. Selbst unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs der FAU sei der Kläger zudem auf eine A 15-Stelle zu befördern. Der Kläger erfülle in jedem Fall überwiegend Aufgaben mit besonderer Verantwortung im Sinne des Bewertungskriteriums 1). Die FAU habe im Widerspruchsbescheid selbst vorgetragen, dass die Tätigkeiten des Klägers den Anforderungen entsprächen, sei dann jedoch völlig unsubstantiiert zu der Feststellung gekommen, dass dies unter Abwägung und im Vergleich mit anderen Dienstposten noch nicht ausreichend sei. Auch die Gewährung einer Leistungsprämie während des laufenden Verfahrens bestätige, dass der Kläger die geforderten Kriterien erfülle. Hinsichtlich des Punktes 2) des Kriterienkatalogs werde dessen Anwendbarkeit bezweifelt. So habe der Kläger aufgrund seiner Tätigkeitsbeschreibung überhaupt nicht die Möglichkeit, eine Vorgesetztentätigkeit auszufüllen. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, weshalb die FAU Punkt 3) des Kriterienkatalogs nicht als erfüllt angesehen hat. Der Punkt „Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln“ sei als Kriterium nicht zulässig. Hier werde allein auf quantitative Maßstäbe abgestellt, was nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehe. Hinsichtlich Punkt 4) des Kriterienkatalogs sei anzuführen, dass auch insoweit eine rein quantitative Bewertung zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei durch die FAU nicht dargelegt worden, wie die Abwägungsentscheidung und die Durchführung des pflichtgemäßen Ermessens durch den Präsidenten als obersten Dienstvorgesetzten konkret erfolgt sei.
Für den Beklagten beantragte die FAU,
die Klage abzuweisen.
Entgegen den klägerischen Angaben fänden sich zum einen in den Protokollen der Fakultätsratssitzungen keinerlei Aussagen zur Verteilung der A 15-Planstellen, zum anderen habe der Fakultätsrat ohnehin keine Haushaltsbefugnisse über die Stellenwertigkeiten der A 15-Planstellen.
Die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, sei zudem gemäß Art. 33 Abs. 2 GG rechtmäßig getroffen worden. Der Kriterienkatalog, der über die gesamte FAU hinweg eine Vergleichbarkeit der Beförderungen sicherstellen solle, sei weit gefächert, damit sowohl wissenschaftlich Mitarbeitende als auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben und sowohl Personen mit Vorgesetztenfunktion als auch solche ohne Vorgesetztenfunktion darunter fallen können. Der Kriterienkatalog sei daher als Instrument der Konkretisierung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 geeignet, auch wenn der Kläger von vornherein gar nicht alle Kriterien erfüllen könne; Er müsse schließlich auch gar nicht alle Kriterien erfüllen. Da der Kläger weder Vorgesetztenfunktion habe noch als Lehrkraft mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden beschäftigt sei, erfülle er die Kriteriengruppen 2) und 4) des Kriterienkatalogs nicht. Der Kläger erfülle darüber hinaus auch nicht die Anforderungen der Kriteriengruppe 3). Dass der Kläger eine Leistungsprämie erhalten habe, heiße nicht, dass er auch den Anforderungen des höheren Dienstpostens gewachsen sei. Die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Forschungstätigkeit sei nach Abwägung durch die Kommission nicht als ausreichende Forschungstätigkeit einzustufen. Die Entwicklung eines Unterrichtsmoduls sei keine Forschungstätigkeit, sondern eine Tätigkeit im Rahmen der Lehre. Ebenso sei ein interdisziplinäres Seminarprojekt der Lehr- und nicht der Forschungstätigkeit zuzuordnen. Selbstständige wissenschaftliche Vortragstätigkeit sei zudem eine alltägliche Tätigkeit eines jeden Wissenschaftlichen Mitarbeiters (auch der nach A 13 Besoldeten). Es sei vom Kläger bzw. dessen Vorgesetzten auch weder Art noch Umfang der Vortragstätigkeit dargelegt worden. Die Erarbeitung einer Monographie könne darüber hinaus nicht als überdurchschnittliche Publikationstätigkeit gewertet werden. Die in dem Beförderungsantrag aufgeführten Tätigkeitsfelder erfüllten schließlich nicht die Anforderungen der Kriteriengruppe 1), da diese nicht über die Standard-Tätigkeiten eines Akademischen Oberrats hinausgingen.
Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte die FAU, dass die A 15-Planstellen intern den Departments nach Maßgabe der Berufungsverhandlungen zugeteilt seien. Dem Department Geschichte sei im Jahr 2014 eine Planstelle für Akademische Direktoren zugeordnet gewesen, die bereits besetzt gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am
Entscheidungsgründe:
Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig erhobene Klage ist in der Sache unbegründet, da der Kläger nicht beanspruchen kann, den Beklagten zu verpflichten, ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern bzw. (hilfsweise) über den Antrag auf Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ohnehin besteht kein gebundener Anspruch auf eine Beförderung in ein höheres Amt, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dieses Ermessen hat die FAU in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, so dass der Bescheid vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2015 rechtmäßig ergangen ist und den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch des Beamten auf Beförderung nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 - 2 B 114/07;
Vorliegend scheitert der Anspruch des Klägers auf Beförderung nach Auffassung des Gerichts nicht bereits daran, dass es im Department Geschichte, dem der Kläger angehört, keine freie, nach A 15 besoldete Planstelle gibt und kein Anspruch auf Schaffung einer neuen Planstelle besteht. Während nämlich aus dem Haushaltsplan der FAU selbst nicht hervorgeht, dass die Planstellen für Akademische Direktoren den jeweiligen Departments angegliedert sind, sondern vielmehr eine Zuweisung an die Hochschule im Ganzen erfolgt, werden die der FAU insgesamt zur Verfügung stehenden Planstellen den Departments lediglich intern nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels zugeordnet, der eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der Planstellen auf die verschiedenen Fakultäten und Departments gewährleisten soll und sich auch daran orientiert, welche Vereinbarungen die Hochschule im Hinblick auf die Ausstattung der Lehrstühle mit den neu berufenen Professoren getroffen hat. Diese interne Festlegung ist jedoch für die FAU - wie die Beklagtenvertreter selbst einräumen - nicht in dem Sinne bindend, dass immer dann, wenn ein Department nach diesem internen Verteilungsschlüssel seine A 15-Wertigkeiten voll ausschöpft, die Beförderung eines bislang mit A 14 besoldeten Beamten zwingend ausscheidet, sondern ist gewissermaßen flexibel zu handhaben und ermöglicht der FAU, bei entsprechender Qualifikation eines Bewerbers um ein Beförderungsamt gleichwohl seine Stelle in eine höhergruppierte Stelle umzuwandeln. Die Wertigkeit für diese Stelle wird dem Department in diesem Fall von einem anderen Department, das gegenwärtig nicht alle Wertigkeiten für sich in Anspruch nimmt, zugeteilt. Die FAU konnte somit die Beförderung des Klägers nicht alleine gestützt auf das Argument einer fehlenden Planstelle ablehnen.
Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die FAU die Ablehnung der Beförderung des Klägers jedoch ohnehin nicht ausschließlich mit dem Nichtvorliegen einer freien Planstelle begründet und hat insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit den im Antrag auf Beförderung angeführten Qualifikationen des Klägers nicht vermissen lassen. Wie dem Protokoll der Kommissionssitzung vom 8. Juli 2014 zu entnehmen ist, sind die Tätigkeiten des Klägers (z. B. Mitarbeit im Institut für Regionenforschung, Lehr- und Projektplanung, Vortragstätigkeit, Studiengangsverantwortlichkeit, Prüfertätigkeit) von der Kommission ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden und in deren Beurteilung der Beförderungswürdigkeit, die der letztlich maßgeblichen Entscheidung des Präsidenten der FAU über den Beförderungsantrag zugrunde gelegt wurde, eingeflossen. Die Kommission sah hinsichtlich der beschriebenen Aufgaben des Klägers mit besonderer Verantwortung sowie dessen Forschungs- und Lehrtätigkeit die Anforderungen für eine Beförderung gemäß den Kriterien der FAU gleichwohl als nicht erfüllt an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Hieran gemessen sind die von der Kommission aufgestellten Kriterien für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) nicht zu beanstanden und konnten daher der Entscheidung des Präsidenten der FAU über den Beförderungsantrag des Klägers zugrunde gelegt werden. Insbesondere ist der Kriterienkatalog entgegen der klägerischen Auffassung ausreichend weit ausgestaltet und nicht bereits deshalb für die Beurteilung der Beförderungswürdigkeit des Klägers ungeeignet, da der Kläger aufgrund seines Tätigkeitsprofils per se einzelne Punkte nicht erfüllen kann. Durch die breite Auffächerung des Kriterienkatalogs ist die Vergleichbarkeit der Beförderungen über die gesamte FAU hinweg sichergestellt, wobei der Umstand, dass sowohl Wissenschaftlichen Mitarbeitern mit dem Schwerpunkt in der Forschung als auch Lehrkräften für besondere Aufgaben und sowohl Personen mit Vorgesetztenfunktion als auch solchen ohne Vorgesetztenfunktion, die auf anderem Gebiet Aufgaben mit besonderer Verantwortung übernehmen, die Möglichkeit einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 eröffnet werden soll, naturgemäß bedingt, dass der einzelne Bewerber um ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nicht alle Kriterien erfüllen kann. Der Kriterienkatalog ist gleichwohl als Instrument der Konkretisierung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 geeignet, da der Kläger gar nicht alle aufgeführten Kriterien erfüllen muss; Vielmehr genügt es, wenn er seine Beförderungswürdigkeit auf eines der Kriterien stützen kann. Selbst wenn es im Einzelfall für einen mit A 14 besoldeten Beamten schwierig sein sollte, überhaupt ein Merkmal des Kriterienkatalogs zu erfüllen, wäre der FAU gleichwohl nicht der Vorwurf eines Überschreitens des Beurteilungsspielraums zu machen. Der Stelleninhaber hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass seine A 14-Stelle, der ein bestimmtes Tätigkeitsprofil zugrunde liegt, zwingend für eine Beförderung in ein höhergruppiertes Amt geeignet ist.
Unter Zugrundelegung des Kriterienkatalogs für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) erweist sich die Entscheidung der FAU, den Kläger nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, als rechtmäßig. Der Kläger erfüllt die von der Kommission aufgestellten Bedingungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zwar hinsichtlich des Gesamturteils seiner letzten dienstlichen Beurteilung (mindestens 14 Punkte) sowie hinsichtlich der gesetzlichen Wartezeit von vier Jahren (Art. 18 Abs. 2 LlbG), jedoch hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Leistungen des Klägers unter Beachtung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG (derzeit) keine Beförderung rechtfertigen, da er keine ausreichenden Aufgaben wahrnimmt, die einer oder mehrerer der im Kriterienkatalog unter 1) bis 4) genannten Anforderungen entsprechen. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt wurde, sind nicht gegeben.
Da der Kläger aufgrund seines Tätigkeitsprofils weder Vorgesetztenfunktion innehat noch als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden beschäftigt ist, konnte er die Punkte 2) und 4) des Kriterienkatalogs nicht erfüllen. Die FAU stellt hinsichtlich der Kriteriengruppe 4) auch entgegen der klägerischen Auffassung nicht ausschließlich auf den zeitlichen Umfang, in dem Lehrveranstaltungen durchgeführt worden sind, (quantitative Aspekte) ab, sondern berücksichtigt neben einer erforderlichen Mindestanzahl an Lehrveranstaltungsstunden in einem zweiten Schritt ausdrücklich auch die Qualität der Lehre. Damit trägt der Kriterienkatalog dem Umstand in ausreichendem Maße Rechnung, dass es gerade an einer Universität, die das Gelingen der Wissensvermittlung zum Ziele haben muss, auch wesentlich auf die Güte der Arbeitsleistung ankommt. Da das Beförderungskriterium 4) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nur für Beamte mit überwiegendem Einsatz in der Lehre mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden greift und das Stellenprofil des Klägers nicht auf einen Schwerpunkt in der Lehre ausgelegt ist, musste sich die FAU nicht in einem zweiten Schritt mit der Qualität der Lehrleistung des Klägers auseinander setzen.
Es war zudem nicht ermessensfehlerhaft, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner unter Punkt 1) des Kriterienkatalogs fallenden Aufgaben mit besonderer Verantwortung eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu versagen. Das Beförderungskriterium 1) erfüllen Beamte, die überwiegend (> 50%) Aufgaben mit besonderer Verantwortung wahrnehmen. Dies sind Aufgaben, bei denen - aufbauend auf einer Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung - das Maß der damit üblicherweise verbundenen Verantwortung deutlich überschritten wird, weil sie entweder besondere fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, eine größere Fehlergeneigtheit aufweisen oder besondere, über den Einzelfall hinausreichende Auswirkungen positiven und negativen Handelns auf die Allgemeinheit oder Teile davon (Lebensverhältnisse Dritter) oder auf ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn aufweisen. Nach Auffassung des Gerichts hat die FAU mit ihrer Entscheidung, den Kläger nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, nicht den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Empfehlung der Kommission, die der Präsident der FAU seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auf der Grundlage einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage getroffen wurde. Vielmehr hat sich die FAU mit den im Beförderungsantrag aufgeführten Tätigkeiten des Klägers auseinander gesetzt und ist unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei einem Vergleich mit anderen A 14-Stelleninhabern sowie bereits durchgeführten Beförderungen (noch) nicht beförderungswürdig erscheint. Nach Überzeugung des Gerichts hat sich die FAU bei dieser Entscheidung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass er unter anderem im Rahmen seiner Tätigkeit als Studienfachberater, Studiengangsverantwortlicher für den Master ... und durch die von ihm geleistete administrative Tätigkeit am Lehrstuhl, die auch die Ausgabenkontrolle hinsichtlich Studiengebühren/Kompensationsmitteln und Verwaltungshaushalt umfasst, in gewissem Maße Aufgaben mit besonderer Verantwortung wahrnimmt. Gleichwohl ist die Entscheidung der FAU, wonach die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung des Klägers nicht den Anforderungen der Kriteriengruppe 1) genügt, im Rahmen einer auf den Maßstab des § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Da die Tätigkeit eines Akademischen Oberrats per se schon eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit, herausragender Bedeutung und gesteigerter Verantwortung ist, hätte der Kläger das Maß der Standard-Tätigkeiten eines Akademischen Oberrats deutlich überschreiten müssen. Dass der Kläger zwei Leistungsprämien erhalten hat, bedeutet zwar, dass er die ihm aktuell übertragenen Aufgaben als Akademischer Oberrat herausragend erfüllt, indes nicht, dass er auch den Anforderungen eines höheren Dienstpostens gewachsen ist oder die Kriterien aus dem Kriterienkatalog erfüllt.
Schließlich ist auch die Ermessensentscheidung der FAU, wonach die im Beförderungsantrag aufgeführte Forschungsleistung des Klägers seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 gestützt auf Punkt 3) des Kriterienkatalogs nicht rechtfertigt, rechtlich nicht zu beanstanden. Um das Beförderungskriterium 3) erfüllen zu können, müssen dem Beamten besonders schwierige Forschungsaufgaben zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sein, die hochwertige Leistungen erfordern. Das Engagement in der Forschung ist durch entsprechende Leistungen, wie etwa die Einwerbung von kompetitiven Drittmittelprojekten, überdurchschnittlicher Publikationstätigkeit, Betreuung von Promotionen oder Monographien, zu dokumentieren. Auch insoweit vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die FAU Leistungen des Klägers außer Acht gelassen hat, die als Ermessensgesichtspunkte in die Beförderungsentscheidung hätten eingestellt werden müssen oder dass sie die Leistungen des Klägers nicht ausreichend gewürdigt hat. In nicht zu beanstandender Weise hat die FAU weder im Wege einer (unzulässigen) rein quantitativen Betrachtung, die unberücksichtigt lassen würde, dass das Interesse Dritter, Projekte zu fördern, je nach Arbeitsgebiet sehr unterschiedlich sein kann, ausschließlich auf die Höhe der eingeworbenen Drittmittel abgestellt, noch die Publikationen des Klägers rein quantitativ erfasst, ohne deren wissenschaftliche Qualität zu würdigen. Die Forschungsleistungen des Klägers sind jedoch sowohl im Antrag auf Beförderung vom 22. Oktober 2013 als auch im Nachtrag zum Beförderungsantrag vom 29. April 2014 insbesondere im Hinblick auf seine wissenschaftliche Vortragstätigkeit äußerst vage gehalten und sind teilweise - insbesondere die Entwicklung eines Unterrichtsmoduls sowie die Teilnahme an einem interdisziplinären Seminarprojekt - weniger dem Bereich der Forschung, als vielmehr der Lehrtätigkeit zuzuordnen. Im Übrigen erschöpfen sich die angeführten Leistungen des Klägers in der Aufzählung einer Reihe von Mitarbeiten. So sei der Kläger aufgrund seiner langjährigen Erfahrung seit 2004 bei fast allen Projekten am Lehrstuhl für ... eingebunden und habe dabei die ihm übertragenen Forschungsaufgaben, auch solche von besonderer Schwierigkeit, völlig selbstständig, eigenverantwortlich und äußerst pflichtbewusst erfüllt, und beteilige sich außerdem aktuell an einer Sammelband, herausgegeben von Frau Dr. ... und Frau Prof. ..., unter dem Titel „...“. Die einzige Monographie des Klägers (Arbeitstitel: „...“) wurde von diesem noch nicht fertig gestellt, so dass deren Bedeutung und Qualität nicht erahnt und im Wege einer hierauf gestützten Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 gleichsam vorweggenommen werden kann. Da die selbstständige wissenschaftliche Forschungs- und Vortragstätigkeit überdies zu den alltäglichen Tätigkeiten eines jeden Wissenschaftlichen Mitarbeiters zählt (auch der nach A 13 Besoldeten), ist die Entscheidung der FAU, wonach der Kläger auch mit Blick auf seine Forschungstätigkeit (noch) nicht beförderungswürdig erscheint, rechtlich nicht zu beanstanden.
Da sich die FAU nach alledem bei der Entscheidung über den Beförderungsantrag des Klägers in den Grenzen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums bewegte und insbesondere sachfremde Erwägungen nicht angestellt hat, ist ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz im Ergebnis nicht gegeben.
Nach alledem war die Klage daher mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
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Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von einem Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge in der angestrebten Besoldungsgruppe A 15 ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 GKG i. V. m. Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs 2013.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2013 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.