Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Feb. 2016 - AN 2 K 15.00360

bei uns veröffentlicht am18.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 2 K 15.00360

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 18. Februar 2016

2. Kammer

gez. ... Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr.: 0220

Hauptpunkte: (kein) Anspruch auf Beförderung vom Akademischen Oberrat zum Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15); fehlerfreie Ermessensentscheidung über Beförderungsantrag unter Zugrundelegung eines Kriterienkatalogs der Hochschule

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Friedrich-Alexander-Universität, Erlangen-Nürnberg, Schloßplatz 4, 91054 Erlangen

- Beklagter -

wegen Hochschulrecht einschl. hochschulrechtlicher Abgaben

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rauch die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, die Richterin Geuder, und durch den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Februar 2016 folgendes

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger, der mit Wirkung vom ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Akademischen Rat (Besoldungsgruppe A 13) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ernannt, mit Wirkung vom ...in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und mit Wirkung vom ...zum Akademischen Oberrat (Besoldungsgruppe A 14) befördert wurde, begehrt die Beförderung zum Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15).

In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 14. Mai 2014 wurde der Kläger mit 15,17 Punkten bewertet.

An der FAU berät die Ständige Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (im Folgenden Kommission genannt) über die von den Vorgesetzten beantragten Beförderungen von Akademischen Oberräten aller Fakultäten zu Akademischen Direktoren. Nach Vorstellung der Kandidaten werden die Anträge der jeweiligen Vorgesetzten diskutiert und wird über diese Anträge anschließend auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) in geheimer Abstimmung entschieden. Die Kommission unterbreitet im Anschluss daran dem Präsidenten der FAU ihre Beförderungsvorschläge.

Der Departmentsprecher des Departments Geschichte (Prof. Dr. ...) teilte dem Vizepräsidenten der FAU mit Schreiben vom 28. August 2013 mit, dass die Kollegiale Leitung des Departments Geschichte die Beförderungswürdigkeit des Klägers anerkenne und den Antrag auf Beförderung vorbehaltlos unterstütze.

Am 22. Oktober 2013 stellte der Lehrstuhlinhaber und Dienstvorgesetzte des Klägers (Herr Prof. Dr. ...) unter Beschreibung der aktuellen Tätigkeitsfelder des Klägers in den Bereichen Lehrtätigkeit, Forschung, Aufgabenbereiche am Lehrstuhl, Studienfachberater, Studiengangsverantwortlicher für den Master ..., Mitglied im Prüfungsausschuss des Departments, Mitglied in der Sektion Nordamerika des Zentralinstituts für Regionenforschung und weitere Gremientätigkeit einen Antrag auf Beförderung des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor). Die vom Kläger erbrachten Tätigkeiten sowie sein effizienter Einsatz rechtfertigten nach Auffassung von Prof. Dr. ... vollumfänglich eine Beförderung. Der Kläger erfülle eine Vielzahl von Tätigkeiten, die besondere fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, komplexe Aufgaben mit hoher Fehlergeneigtheit beinhalteten, hohe Sensibilität durch ihre Auswirkungen auf Dritte voraussetzten und die Folgewirkungen für den dienstlichen Bereich mit sich brächten. Der Beförderungsantrag wurde am 29. April 2014 zu den Bereichen Forschungsaufgaben und Forschungstätigkeit ergänzt. Des Weiteren legte der Dienstvorgesetzte des Klägers eine Übersicht „Kriteriengruppe 3“ vor, in dem er die dem Kläger übertragenen Aufgaben sowie herausgehobene Funktionen in Form von besonderer Verantwortung, Forschungstätigkeit, Lehraufgaben, Weiterbildung und Nachwuchsförderung darlegte.

Die Kommission beriet in ihrer Sitzung am 8. Juli 2014 über die beantragte Beförderung und lehnte diese mit sechs Nein-Stimmen und einer Enthaltung ab. Daraufhin entschied der Präsident der FAU als Dienstvorgesetzter des Klägers, dass die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Akademischen Direktor gegenwärtig nicht gegeben seien. Dies wurde dem Vorgesetzten des Klägers mit Schreiben des Vizepräsidenten der FAU vom 15. Juli 2014 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 23. August 2014 bat der Kläger um einen schriftlichen Bescheid in Bezug auf die Ablehnung der von seinem Vorgesetzten beantragten Beförderung.

Mit Bescheid der FAU vom 19. September 2014, dem Kläger zugestellt am 30. September 2014, wurde der Antrag des Klägers auf Beförderung zurückgewiesen, da die Beförderungskriterien zum jetzigen Zeitpunkt nach Abwägung im Zuge pflichtgemäßen Ermessens nicht erfüllt seien. Nach der Definition des Beförderungskriteriums 4) (Lehrtätigkeit) fielen nur Lehrkräfte mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden unter diese Kategorie. Um die Anforderungen der Kriteriengruppe 3) (Forschungstätigkeit) zu erfüllen, müssten dem Beamten besonders schwierige Forschungsaufgaben zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sein, die hochwertige Leistungen erforderten. Da die Mindestwartezeit für eine Beförderung von Akademischen Oberräten vor kurzem drastisch verkürzt worden sei, könne eine A 15-Beförderung nach nur wenig mehr als vier Jahren nach der Ernennung zum Akademischen Oberrat, wie beim Kläger, nur bei außergewöhnlichen Leistungen erfolgen.

Am 22. September 2014 wurde die Leistung des Klägers durch die Vergabe einer Leistungsprämie gewürdigt.

Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2014 Widerspruch gegen den Bescheid der FAU vom 19. September 2014 ein. Mit Schreiben vom 4. und vom 11. Dezember 2014 wurde der Widerspruch dahingehend begründet, dass der Kläger einen Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung sowie auf die Mitteilung der wesentlichen Auswahlerwägungen habe. Der von der Kommission erstellte Kriterienkatalog sei weder ausreichend noch geeignet, um über die Beförderungswürdigkeit des Klägers zu entscheiden. Hinsichtlich der Kriteriengruppe 3) sei keine individuelle Auseinandersetzung mit der tatsächlich erbrachten Forschungstätigkeit des Klägers erfolgt. Das isolierte Abstellen auf die Einwerbung von Drittmittelprojekten und eine überdurchschnittliche Publikationstätigkeit sei nicht zulässig. Statt einer quantitativen Betrachtung hätte vielmehr eine qualitative Bewertung der Arbeiten des Klägers stattfinden müssen. Da auf sämtliche am Department Geschichte beschäftigten Akademischen Oberräte nur 10 Lehrveranstaltungsstunden entfielen, verbiete sich zudem die Einengung der Kriteriengruppe 4) auf Lehrkräfte mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden. Ausschlaggebend sei auch insoweit nicht eine quantitative Beurteilung, sondern vielmehr die Qualität der Leistungen. Ferner habe die FAU das Bewertungskriterium 1) (Aufgaben mit besonderer Verantwortung) völlig unberücksichtigt gelassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2015, dem Kläger zugestellt am 6. Februar 2015, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Über die Beförderung des Klägers sei anhand der Beförderungskriterien, die eine Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 GG darstellten, unter Berücksichtigung seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nach ausführlicher Beratung und unter Ausübung von Ermessen nach einer Vorauswahl der Kommission letztlich durch den Präsidenten der FAU als obersten Dienstvorgesetzten des Klägers entschieden worden. Der Kläger habe zwar in seiner letzten Beurteilung ein Gesamturteil von 16 Punkten erhalten und habe auch die gesetzliche Mindestwartezeit erfüllt, er nehme jedoch keine Aufgaben wahr, die einer der unter 1) bis 4) in den Beförderungskriterien genannten Anforderungen entsprächen. Die Kommission habe unter Abwägung und im Vergleich mit anderen Dienstposten entschieden, dass die Tätigkeiten des Klägers das Bewertungskriterium 1) nicht erfüllen. Da der Kläger keine Vorgesetztentätigkeit ausübe, sei auch der Punkt 2) der Beförderungskriterien nicht erfüllt. Die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Forschungstätigkeit des Klägers sei nach Abwägung und im Vergleich mit anderen durchgeführten Beförderungen auch nicht als ausreichend angesehen worden, um die Beförderungskriterien in Punkt 3) zu erfüllen. Den Punkt 4) der Beförderungskriterien schließlich habe der Kläger nicht erfüllen können, weil dieser nur für Beamte mit überwiegendem Einsatz in der Lehre mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden einschlägig sei. Überdies seien die Stellen für Akademische Direktoren durch den Haushaltsplan zwar der gesamten Universität zugeordnet, jedoch den jeweiligen Departments angegliedert. Dem Department Geschichte sei nur eine Stelle für Akademische Direktoren zugeordnet, welche derzeit besetzt sei, so dass eine Beförderung des Klägers auch aus diesem Grund nicht in Betracht komme.

Am 3. März 2015 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2014 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Akademischen Direktor zu befördern,

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Beförderung neu zu verbescheiden.

Entgegen den Ausführungen der FAU sei eine Planstelle vorhanden. Es sei falsch, dass die Stellen für Akademische Direktoren den jeweiligen Departments angegliedert seien; Vielmehr gebe es einen FAU-weiten Pool für diese Stellen. Dies sei am 10. Dezember 2014 in einer Sitzung des Fakultätsrats der FAU entschieden worden und auch in einem Auszug aus dem Fakultätsprotokoll vom 13. Mai 2015 ausdrücklich festgehalten.

Der verwendete Kriterienkatalog sei schon nicht geeignet um über einen Beförderungsantrag zu entscheiden. Vielmehr müssten die jeweiligen Tätigkeiten und Leistungen im Einzelnen bewertet werden. Selbst unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs der FAU sei der Kläger zudem auf eine A 15-Stelle zu befördern. Der Kläger erfülle in jedem Fall überwiegend Aufgaben mit besonderer Verantwortung im Sinne des Bewertungskriteriums 1). Die FAU habe im Widerspruchsbescheid selbst vorgetragen, dass die Tätigkeiten des Klägers den Anforderungen entsprächen, sei dann jedoch völlig unsubstantiiert zu der Feststellung gekommen, dass dies unter Abwägung und im Vergleich mit anderen Dienstposten noch nicht ausreichend sei. Auch die Gewährung einer Leistungsprämie während des laufenden Verfahrens bestätige, dass der Kläger die geforderten Kriterien erfülle. Hinsichtlich des Punktes 2) des Kriterienkatalogs werde dessen Anwendbarkeit bezweifelt. So habe der Kläger aufgrund seiner Tätigkeitsbeschreibung überhaupt nicht die Möglichkeit, eine Vorgesetztentätigkeit auszufüllen. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, weshalb die FAU Punkt 3) des Kriterienkatalogs nicht als erfüllt angesehen hat. Der Punkt „Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln“ sei als Kriterium nicht zulässig. Hier werde allein auf quantitative Maßstäbe abgestellt, was nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehe. Hinsichtlich Punkt 4) des Kriterienkatalogs sei anzuführen, dass auch insoweit eine rein quantitative Bewertung zugrunde gelegt worden sei. Zudem sei durch die FAU nicht dargelegt worden, wie die Abwägungsentscheidung und die Durchführung des pflichtgemäßen Ermessens durch den Präsidenten als obersten Dienstvorgesetzten konkret erfolgt sei.

Für den Beklagten beantragte die FAU,

die Klage abzuweisen.

Entgegen den klägerischen Angaben fänden sich zum einen in den Protokollen der Fakultätsratssitzungen keinerlei Aussagen zur Verteilung der A 15-Planstellen, zum anderen habe der Fakultätsrat ohnehin keine Haushaltsbefugnisse über die Stellenwertigkeiten der A 15-Planstellen.

Die Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, sei zudem gemäß Art. 33 Abs. 2 GG rechtmäßig getroffen worden. Der Kriterienkatalog, der über die gesamte FAU hinweg eine Vergleichbarkeit der Beförderungen sicherstellen solle, sei weit gefächert, damit sowohl wissenschaftlich Mitarbeitende als auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben und sowohl Personen mit Vorgesetztenfunktion als auch solche ohne Vorgesetztenfunktion darunter fallen können. Der Kriterienkatalog sei daher als Instrument der Konkretisierung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 geeignet, auch wenn der Kläger von vornherein gar nicht alle Kriterien erfüllen könne; Er müsse schließlich auch gar nicht alle Kriterien erfüllen. Da der Kläger weder Vorgesetztenfunktion habe noch als Lehrkraft mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden beschäftigt sei, erfülle er die Kriteriengruppen 2) und 4) des Kriterienkatalogs nicht. Der Kläger erfülle darüber hinaus auch nicht die Anforderungen der Kriteriengruppe 3). Dass der Kläger eine Leistungsprämie erhalten habe, heiße nicht, dass er auch den Anforderungen des höheren Dienstpostens gewachsen sei. Die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Forschungstätigkeit sei nach Abwägung durch die Kommission nicht als ausreichende Forschungstätigkeit einzustufen. Die Entwicklung eines Unterrichtsmoduls sei keine Forschungstätigkeit, sondern eine Tätigkeit im Rahmen der Lehre. Ebenso sei ein interdisziplinäres Seminarprojekt der Lehr- und nicht der Forschungstätigkeit zuzuordnen. Selbstständige wissenschaftliche Vortragstätigkeit sei zudem eine alltägliche Tätigkeit eines jeden Wissenschaftlichen Mitarbeiters (auch der nach A 13 Besoldeten). Es sei vom Kläger bzw. dessen Vorgesetzten auch weder Art noch Umfang der Vortragstätigkeit dargelegt worden. Die Erarbeitung einer Monographie könne darüber hinaus nicht als überdurchschnittliche Publikationstätigkeit gewertet werden. Die in dem Beförderungsantrag aufgeführten Tätigkeitsfelder erfüllten schließlich nicht die Anforderungen der Kriteriengruppe 1), da diese nicht über die Standard-Tätigkeiten eines Akademischen Oberrats hinausgingen.

Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte die FAU, dass die A 15-Planstellen intern den Departments nach Maßgabe der Berufungsverhandlungen zugeteilt seien. Dem Department Geschichte sei im Jahr 2014 eine Planstelle für Akademische Direktoren zugeordnet gewesen, die bereits besetzt gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig erhobene Klage ist in der Sache unbegründet, da der Kläger nicht beanspruchen kann, den Beklagten zu verpflichten, ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern bzw. (hilfsweise) über den Antrag auf Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ohnehin besteht kein gebundener Anspruch auf eine Beförderung in ein höheres Amt, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dieses Ermessen hat die FAU in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, so dass der Bescheid vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2015 rechtmäßig ergangen ist und den Kläger nicht in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch des Beamten auf Beförderung nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2008 - 2 B 114/07; B.v. 24.9.2008 - 2 B 117/07).

Vorliegend scheitert der Anspruch des Klägers auf Beförderung nach Auffassung des Gerichts nicht bereits daran, dass es im Department Geschichte, dem der Kläger angehört, keine freie, nach A 15 besoldete Planstelle gibt und kein Anspruch auf Schaffung einer neuen Planstelle besteht. Während nämlich aus dem Haushaltsplan der FAU selbst nicht hervorgeht, dass die Planstellen für Akademische Direktoren den jeweiligen Departments angegliedert sind, sondern vielmehr eine Zuweisung an die Hochschule im Ganzen erfolgt, werden die der FAU insgesamt zur Verfügung stehenden Planstellen den Departments lediglich intern nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels zugeordnet, der eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der Planstellen auf die verschiedenen Fakultäten und Departments gewährleisten soll und sich auch daran orientiert, welche Vereinbarungen die Hochschule im Hinblick auf die Ausstattung der Lehrstühle mit den neu berufenen Professoren getroffen hat. Diese interne Festlegung ist jedoch für die FAU - wie die Beklagtenvertreter selbst einräumen - nicht in dem Sinne bindend, dass immer dann, wenn ein Department nach diesem internen Verteilungsschlüssel seine A 15-Wertigkeiten voll ausschöpft, die Beförderung eines bislang mit A 14 besoldeten Beamten zwingend ausscheidet, sondern ist gewissermaßen flexibel zu handhaben und ermöglicht der FAU, bei entsprechender Qualifikation eines Bewerbers um ein Beförderungsamt gleichwohl seine Stelle in eine höhergruppierte Stelle umzuwandeln. Die Wertigkeit für diese Stelle wird dem Department in diesem Fall von einem anderen Department, das gegenwärtig nicht alle Wertigkeiten für sich in Anspruch nimmt, zugeteilt. Die FAU konnte somit die Beförderung des Klägers nicht alleine gestützt auf das Argument einer fehlenden Planstelle ablehnen.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat die FAU die Ablehnung der Beförderung des Klägers jedoch ohnehin nicht ausschließlich mit dem Nichtvorliegen einer freien Planstelle begründet und hat insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit den im Antrag auf Beförderung angeführten Qualifikationen des Klägers nicht vermissen lassen. Wie dem Protokoll der Kommissionssitzung vom 8. Juli 2014 zu entnehmen ist, sind die Tätigkeiten des Klägers (z. B. Mitarbeit im Institut für Regionenforschung, Lehr- und Projektplanung, Vortragstätigkeit, Studiengangsverantwortlichkeit, Prüfertätigkeit) von der Kommission ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden und in deren Beurteilung der Beförderungswürdigkeit, die der letztlich maßgeblichen Entscheidung des Präsidenten der FAU über den Beförderungsantrag zugrunde gelegt wurde, eingeflossen. Die Kommission sah hinsichtlich der beschriebenen Aufgaben des Klägers mit besonderer Verantwortung sowie dessen Forschungs- und Lehrtätigkeit die Anforderungen für eine Beförderung gemäß den Kriterien der FAU gleichwohl als nicht erfüllt an.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 m. w. N.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 18.7.2005 - 3 ZB 04.1095 m. w. N.) hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, da das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen dem persönlichen Interesse des Beamten auf Beförderung vorgeht. Der Dienstherr ist des Weiteren nicht verpflichtet, eine im Haushaltsplan bewilligte Planstelle überhaupt zu besetzen; Vielmehr liegt es in seiner weiten personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit, ob er eine freie Planstelle mit einem Beförderungsbewerber besetzt, ob er die Stelle mit einem anderen Bewerber unterbesetzt oder völlig unbesetzt lässt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95; VG Ansbach, U.v. 7.3.2006 - AN 1 K 05.00811). Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Beförderungsantrag, wobei der Entscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes nur Kriterien zugrunde gelegt werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Die Entscheidung darüber, welche konkreten Anforderungen an die Bewerber um ein öffentliches Amt bzw. eine Beförderungsstelle im Wege einer sachgerechten Ausgestaltung der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu stellen sind, fällt wiederum in das Organisationsermessen des Dienstherrn. Der FAU stand somit bei der Festlegung der Beförderungskriterien und bei der Entscheidung über den Beförderungsantrag des Klägers ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend unterliegt, ob die FAU gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Hieran gemessen sind die von der Kommission aufgestellten Kriterien für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) nicht zu beanstanden und konnten daher der Entscheidung des Präsidenten der FAU über den Beförderungsantrag des Klägers zugrunde gelegt werden. Insbesondere ist der Kriterienkatalog entgegen der klägerischen Auffassung ausreichend weit ausgestaltet und nicht bereits deshalb für die Beurteilung der Beförderungswürdigkeit des Klägers ungeeignet, da der Kläger aufgrund seines Tätigkeitsprofils per se einzelne Punkte nicht erfüllen kann. Durch die breite Auffächerung des Kriterienkatalogs ist die Vergleichbarkeit der Beförderungen über die gesamte FAU hinweg sichergestellt, wobei der Umstand, dass sowohl Wissenschaftlichen Mitarbeitern mit dem Schwerpunkt in der Forschung als auch Lehrkräften für besondere Aufgaben und sowohl Personen mit Vorgesetztenfunktion als auch solchen ohne Vorgesetztenfunktion, die auf anderem Gebiet Aufgaben mit besonderer Verantwortung übernehmen, die Möglichkeit einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 eröffnet werden soll, naturgemäß bedingt, dass der einzelne Bewerber um ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nicht alle Kriterien erfüllen kann. Der Kriterienkatalog ist gleichwohl als Instrument der Konkretisierung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 geeignet, da der Kläger gar nicht alle aufgeführten Kriterien erfüllen muss; Vielmehr genügt es, wenn er seine Beförderungswürdigkeit auf eines der Kriterien stützen kann. Selbst wenn es im Einzelfall für einen mit A 14 besoldeten Beamten schwierig sein sollte, überhaupt ein Merkmal des Kriterienkatalogs zu erfüllen, wäre der FAU gleichwohl nicht der Vorwurf eines Überschreitens des Beurteilungsspielraums zu machen. Der Stelleninhaber hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass seine A 14-Stelle, der ein bestimmtes Tätigkeitsprofil zugrunde liegt, zwingend für eine Beförderung in ein höhergruppiertes Amt geeignet ist.

Unter Zugrundelegung des Kriterienkatalogs für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Art. 20 und 24 BayHSchPG) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Akademischer Direktor /Akademische Direktorin) erweist sich die Entscheidung der FAU, den Kläger nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, als rechtmäßig. Der Kläger erfüllt die von der Kommission aufgestellten Bedingungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zwar hinsichtlich des Gesamturteils seiner letzten dienstlichen Beurteilung (mindestens 14 Punkte) sowie hinsichtlich der gesetzlichen Wartezeit von vier Jahren (Art. 18 Abs. 2 LlbG), jedoch hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Leistungen des Klägers unter Beachtung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG (derzeit) keine Beförderung rechtfertigen, da er keine ausreichenden Aufgaben wahrnimmt, die einer oder mehrerer der im Kriterienkatalog unter 1) bis 4) genannten Anforderungen entsprechen. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt wurde, sind nicht gegeben.

Da der Kläger aufgrund seines Tätigkeitsprofils weder Vorgesetztenfunktion innehat noch als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden beschäftigt ist, konnte er die Punkte 2) und 4) des Kriterienkatalogs nicht erfüllen. Die FAU stellt hinsichtlich der Kriteriengruppe 4) auch entgegen der klägerischen Auffassung nicht ausschließlich auf den zeitlichen Umfang, in dem Lehrveranstaltungen durchgeführt worden sind, (quantitative Aspekte) ab, sondern berücksichtigt neben einer erforderlichen Mindestanzahl an Lehrveranstaltungsstunden in einem zweiten Schritt ausdrücklich auch die Qualität der Lehre. Damit trägt der Kriterienkatalog dem Umstand in ausreichendem Maße Rechnung, dass es gerade an einer Universität, die das Gelingen der Wissensvermittlung zum Ziele haben muss, auch wesentlich auf die Güte der Arbeitsleistung ankommt. Da das Beförderungskriterium 4) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nur für Beamte mit überwiegendem Einsatz in der Lehre mit mindestens 13 Lehrveranstaltungsstunden greift und das Stellenprofil des Klägers nicht auf einen Schwerpunkt in der Lehre ausgelegt ist, musste sich die FAU nicht in einem zweiten Schritt mit der Qualität der Lehrleistung des Klägers auseinander setzen.

Es war zudem nicht ermessensfehlerhaft, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner unter Punkt 1) des Kriterienkatalogs fallenden Aufgaben mit besonderer Verantwortung eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu versagen. Das Beförderungskriterium 1) erfüllen Beamte, die überwiegend (> 50%) Aufgaben mit besonderer Verantwortung wahrnehmen. Dies sind Aufgaben, bei denen - aufbauend auf einer Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung - das Maß der damit üblicherweise verbundenen Verantwortung deutlich überschritten wird, weil sie entweder besondere fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, eine größere Fehlergeneigtheit aufweisen oder besondere, über den Einzelfall hinausreichende Auswirkungen positiven und negativen Handelns auf die Allgemeinheit oder Teile davon (Lebensverhältnisse Dritter) oder auf ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn aufweisen. Nach Auffassung des Gerichts hat die FAU mit ihrer Entscheidung, den Kläger nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, nicht den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Empfehlung der Kommission, die der Präsident der FAU seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auf der Grundlage einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage getroffen wurde. Vielmehr hat sich die FAU mit den im Beförderungsantrag aufgeführten Tätigkeiten des Klägers auseinander gesetzt und ist unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei einem Vergleich mit anderen A 14-Stelleninhabern sowie bereits durchgeführten Beförderungen (noch) nicht beförderungswürdig erscheint. Nach Überzeugung des Gerichts hat sich die FAU bei dieser Entscheidung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass er unter anderem im Rahmen seiner Tätigkeit als Studienfachberater, Studiengangsverantwortlicher für den Master ... und durch die von ihm geleistete administrative Tätigkeit am Lehrstuhl, die auch die Ausgabenkontrolle hinsichtlich Studiengebühren/Kompensationsmitteln und Verwaltungshaushalt umfasst, in gewissem Maße Aufgaben mit besonderer Verantwortung wahrnimmt. Gleichwohl ist die Entscheidung der FAU, wonach die vom Vorgesetzten des Klägers vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung des Klägers nicht den Anforderungen der Kriteriengruppe 1) genügt, im Rahmen einer auf den Maßstab des § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Da die Tätigkeit eines Akademischen Oberrats per se schon eine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit, herausragender Bedeutung und gesteigerter Verantwortung ist, hätte der Kläger das Maß der Standard-Tätigkeiten eines Akademischen Oberrats deutlich überschreiten müssen. Dass der Kläger zwei Leistungsprämien erhalten hat, bedeutet zwar, dass er die ihm aktuell übertragenen Aufgaben als Akademischer Oberrat herausragend erfüllt, indes nicht, dass er auch den Anforderungen eines höheren Dienstpostens gewachsen ist oder die Kriterien aus dem Kriterienkatalog erfüllt.

Schließlich ist auch die Ermessensentscheidung der FAU, wonach die im Beförderungsantrag aufgeführte Forschungsleistung des Klägers seine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 gestützt auf Punkt 3) des Kriterienkatalogs nicht rechtfertigt, rechtlich nicht zu beanstanden. Um das Beförderungskriterium 3) erfüllen zu können, müssen dem Beamten besonders schwierige Forschungsaufgaben zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sein, die hochwertige Leistungen erfordern. Das Engagement in der Forschung ist durch entsprechende Leistungen, wie etwa die Einwerbung von kompetitiven Drittmittelprojekten, überdurchschnittlicher Publikationstätigkeit, Betreuung von Promotionen oder Monographien, zu dokumentieren. Auch insoweit vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die FAU Leistungen des Klägers außer Acht gelassen hat, die als Ermessensgesichtspunkte in die Beförderungsentscheidung hätten eingestellt werden müssen oder dass sie die Leistungen des Klägers nicht ausreichend gewürdigt hat. In nicht zu beanstandender Weise hat die FAU weder im Wege einer (unzulässigen) rein quantitativen Betrachtung, die unberücksichtigt lassen würde, dass das Interesse Dritter, Projekte zu fördern, je nach Arbeitsgebiet sehr unterschiedlich sein kann, ausschließlich auf die Höhe der eingeworbenen Drittmittel abgestellt, noch die Publikationen des Klägers rein quantitativ erfasst, ohne deren wissenschaftliche Qualität zu würdigen. Die Forschungsleistungen des Klägers sind jedoch sowohl im Antrag auf Beförderung vom 22. Oktober 2013 als auch im Nachtrag zum Beförderungsantrag vom 29. April 2014 insbesondere im Hinblick auf seine wissenschaftliche Vortragstätigkeit äußerst vage gehalten und sind teilweise - insbesondere die Entwicklung eines Unterrichtsmoduls sowie die Teilnahme an einem interdisziplinären Seminarprojekt - weniger dem Bereich der Forschung, als vielmehr der Lehrtätigkeit zuzuordnen. Im Übrigen erschöpfen sich die angeführten Leistungen des Klägers in der Aufzählung einer Reihe von Mitarbeiten. So sei der Kläger aufgrund seiner langjährigen Erfahrung seit 2004 bei fast allen Projekten am Lehrstuhl für ... eingebunden und habe dabei die ihm übertragenen Forschungsaufgaben, auch solche von besonderer Schwierigkeit, völlig selbstständig, eigenverantwortlich und äußerst pflichtbewusst erfüllt, und beteilige sich außerdem aktuell an einer Sammelband, herausgegeben von Frau Dr. ... und Frau Prof. ..., unter dem Titel „...“. Die einzige Monographie des Klägers (Arbeitstitel: „...“) wurde von diesem noch nicht fertig gestellt, so dass deren Bedeutung und Qualität nicht erahnt und im Wege einer hierauf gestützten Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 gleichsam vorweggenommen werden kann. Da die selbstständige wissenschaftliche Forschungs- und Vortragstätigkeit überdies zu den alltäglichen Tätigkeiten eines jeden Wissenschaftlichen Mitarbeiters zählt (auch der nach A 13 Besoldeten), ist die Entscheidung der FAU, wonach der Kläger auch mit Blick auf seine Forschungstätigkeit (noch) nicht beförderungswürdig erscheint, rechtlich nicht zu beanstanden.

Da sich die FAU nach alledem bei der Entscheidung über den Beförderungsantrag des Klägers in den Grenzen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums bewegte und insbesondere sachfremde Erwägungen nicht angestellt hat, ist ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz im Ergebnis nicht gegeben.

Nach alledem war die Klage daher mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von einem Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge in der angestrebten Besoldungsgruppe A 15 ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 GKG i. V. m. Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs 2013.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Feb. 2016 - AN 2 K 15.00360 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Feb. 2016 - AN 2 K 15.00360 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Feb. 2016 - AN 2 K 15.00360

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 2 K 15.00360 Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 18. Februar 2016 2. Kammer gez. ... Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.: 0220
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Feb. 2016 - AN 2 K 15.00360.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 17. Nov. 2017 - 3 BV 16.1539

bei uns veröffentlicht am 17.11.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläu

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Feb. 2016 - AN 2 K 15.00360

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 2 K 15.00360 Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 18. Februar 2016 2. Kammer gez. ... Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.: 0220

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.