Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 1 K 13.02072

published on 14/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 1 K 13.02072
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Tenor

1. Der Bescheid des Universitätsklinikums E. vom 30. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Universitätsklinikums E. vom 30. Oktober 2013 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

4. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

6. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... geborene Klägerin steht seit dem ... als Ärztin an der Chirurgischen Klinik der F.-A.-Universität (FAU) E.-N. im Dienste des Beklagten.

Mit Urkunde vom ... wurde sie vom Rektor der FAU für das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst ab dem ... als Akademische Rätin (BesGr A 13) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Vom ... bis ... war die Klägerin als Mitglied des Personalrats des Universitätsklinikums (Gruppensprecherin der Beamten) zu 10/10, d. h. insgesamt, von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.

In ihrer dienstlichen periodischen Beurteilung vom ..., betreffend den Beurteilungszeitraum vom ... bis ..., erzielte die Klägerin ein Gesamturteil von 13 Punkten. Unter Ziffer 5.1 dieser Beurteilung („Aufstiegseignung in die nächsthöhere Laufbahn“) als Unterpunkt zu Ziffer 5. („Verwendungseignung“) wird ausgeführt, dass in Fortsetzung der „Ergänzenden Bemerkungen“ (Ziff. 3) der Klägerin aufgrund ihrer Leistungen angesichts neuer Anforderungen an Laufbahnbewährungen die Beförderung nach A 14 ermöglicht werden solle, obwohl sie nicht die Facharztanerkennung für Chirurgie besitze.

Unter Ziffer 5.3 der Beurteilung („sonstige Verwendungseignung“) wurde der Klägerin die Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 zugesprochen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 übersandte die Klägerin dem Dezernat Personalwirtschaft des Universitätsklinikums E. eine Zweitschrift dieser Beurteilung mit dem Hinweis, dass dem Vollzug ihrer Beförderung nach A 14 nichts mehr im Wege stehen dürfte, nachdem der Ärztliche Direktor und Dienstvorgesetzte, Prof. Dr. ..., die dienstliche Beurteilung nach Vorlage der beruflichen Zeugnisse und Zusatzqualifikationen der Klägerin unterschrieben habe.

Mit Beschluss vom 25. März 2013, der Klägerin bekanntgegeben mit Schreiben vom 30. April 2013, stimmte der Vorstand des Universitätsklinikums E. der Beförderung der Klägerin zur Akademischen Oberrätin (BesGr A 14) aufgrund fehlender Facharztanerkennung nicht zu.

In der von der Leiterin des Dezernats Personalwirtschaft, Frau ..., gefertigten entsprechenden Beschlussvorlage wird u. a. ausgeführt, dass die Klägerin seit dem ... am Universitätsklinikum E. als Assistenzärztin innerhalb der Chirurgischen Klinik in verschiedenen Bereichen tätig sei. Trotz dieser langen Beschäftigungszeit sei es ihr nicht gelungen, eine Facharztanerkennung (gleich welcher Fachrichtung) zu erlangen. Die verwaltungsinternen Leitlinien des Universitätsklinikums E. bei Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis sähen als notwendige Voraussetzung für eine Beförderung von A 13 nach A 14 die erfolgreiche Ablegung einer Facharztprüfung vor. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Der Dienstvorgesetzte der Klägerin, Prof. Dr. ..., befürworte eine Beförderung seiner Mitarbeiterin trotz fehlender Facharztanerkennung.

In ihrer dienstlichen periodischen Beurteilung vom ..., betreffend den Beurteilungszeitraum vom ... bis ..., wurde der Klägerin wiederum ein Gesamturteil von 13 Punkten zuerkannt. Aussagen zur Verwendungseignung der Klägerin wurden jedoch im Gegensatz zur Vorbeurteilung vom ... (Beurteilungszeitraum vom ... bis ...) nicht getroffen.

Mit einem am 19. Juli 2013 beim Personaldezernat des Universitätsklinikums E. eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten erhob die Klägerin Einwendungen gegen die Beurteilung 2013, über die, soweit aus den seitens des Universitätsklinikums E. übersandten Akten ersichtlich ist, bislang nicht entschieden wurde.

Gleichzeitig legte sie Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Beförderungsbegehrens ein und beantragte eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über dieses.

Zur Begründung des Widerspruchs ließ sie u. a. vortragen, die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Die Beschlussvorlage der Leiterin des Dezernats Personalwirtschaft erfülle nicht die Anforderungen an eine unvoreingenommene Amtsführung. Der Klinikumsvorstand werde durch Nicht- und Falschangaben in der Beschlussvorlage in die Irre geführt, so dass aus den nicht ergebnisoffenen Formulierungen der Beschlussvorlage eine nicht hinzunehmende Beeinflussung im Sinne einer Manipulation des Klinikumsvorstands abzuleiten sei. Unter Außerachtlassung der übertragenen Tätigkeitsbereiche in der Tumornachsorge und der vierjährigen Freistellungszeit werde dem Klinikumsvorstand das Unvermögen oder die Unwilligkeit der Klägerin suggeriert, eine Facharztanerkennung zu erreichen. Die Vorlage unterschlage, dass die Tätigkeit in der Tumornachsorge in der Vergangenheit keine Facharztausbildung erfordert habe und dass die beamtenrechtlichen Beförderungen der Vorgängerin im Amt bestätigten, dass auch ohne Facharztausbildung befördert werden könne.

Aus der Sachverhaltsaufarbeitung und der Formulierung des Beschlussvorschlags habe der Klinikumsvorstand nicht anders entscheiden können als geschehen. Die Missachtung der besonderen Tätigkeiten der Klägerin im Beschlussvorschlag sei als Versuch der Manipulation des Klinikumsvorstands zu verstehen.

Laut den verwaltungsinternen Leitlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis setze eine Beförderung den Antrag des Chefarztes auf Beförderung, den Ablauf der Probezeit, die Dienstzeit von mindestens drei Jahren und eine dienstliche Beurteilung von mindestens 13 Punkten voraus. All diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin.

Die Facharztanerkennung sei keine gesetzliche Voraussetzung für die Beförderung. Sie sei lediglich eine Festlegung des Klinikumsvorstands und an Leistung, Eignung und Befähigung im Hinblick auf das jeweilige Aufgabengebiet der Klägerin zu messen. In der gültigen dienstlichen Beurteilung sei nachvollziehbar beschrieben worden, dass eine Facharztanerkennung für die Tätigkeit der Klägerin nicht notwendig sei. Der Dienstvorgesetzte habe in der Beurteilung den beruflichen Aufstieg trotz fehlender Facharztanerkennung ausdrücklich angegeben, so dass man unter Anwendung des Art. 3 GG zum Ergebnis komme, dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls und des besonderen Einsatzbereichs der Klägerin die Facharztanerkennung für eine Beförderung nicht wesentlicher Bestandteil sei. Umso bedauerlicher sei es, dass der Klinikumsvorstand durch die Formulierung der Beschlussvorlage von diesen besonderen Umständen nicht informiert worden sei und dass nunmehr durch eine fehlerhafte dienstliche Beurteilung im Nachhinein versucht werde, der Klägerin jegliche Beförderungsmöglichkeit zu nehmen.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter bzw. unterlassener Beförderung bleibe vorbehalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2013, den Bevollmächtigten der Klägerin per Einschreiben zugestellt am 6. November 2013, wies das Dezernat Personalwirtschaft des Universitätsklinikums E. den Widerspruch der Klägerin zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Beschlussvorlage enthalte keineswegs Nicht- oder Falschangaben, sondern fasse lediglich die Tatsachen zusammen:

- Tatsache sei, dass die Klägerin demnächst eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren vollende.

- Tatsache sei, dass die Klägerin nicht im Besitz einer Facharztanerkennung sei.

- die Tatsache der Freistellung als Personalrätin habe keiner Erwähnung bedurft, da sie dem  Klinikumsvorstand bekannt gewesen sei.

Die Klägerseite unterschlage vielmehr bei der Aussage, dass die Tätigkeit in der Tumornachsorge in der Vergangenheit keine Facharztausbildung erfordert habe, eine sehr wesentliche Tatsache, da von einer Vergangenheit gesprochen werde, die 40 Jahre zurückliege. Es möge sein, dass die Vorgängerin der Klägerin auch ohne Facharztanerkennung befördert worden sei, jedoch sei vieles vor 40 Jahren anders bewertet worden als heute.

Gerade der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verbiete es, die Klägerin ohne Facharztanerkennung zur Akademischen Oberrätin zu befördern, da am Universitätsklinikum E., einem Krankenhaus der Maximalversorgungsstufe, kein einziger aktiver Beschäftigter im ärztlichen Dienst ohne Facharztanerkennung zum Akademischen Oberrat befördert worden sei.

Insgesamt könne anhand dieser Ausführungen belegt werden, dass keine Manipulation des Klinikumsvorstands erfolgt sei und dieser seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Sachlage und des Gleichbehandlungsgrundsatzes getroffen habe.

Es gelte stets der Grundsatz, dass kein Beamter einen Anspruch auf Beförderung habe, vielmehr sei eine Entscheidung im Hinblick auf eine Beförderung nach den Gesichtspunkten der Befähigung, Eignung und Leistung unter Berücksichtigung von verwaltungsinternen Richtlinien zu treffen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage habe dem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben müssen.

Hierauf erhob die Klägerin mit einem am 4. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 dahingehend präzisierten Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung der Mitteilung des Universitätsklinikums E. vom 30. April 2013 und des Widerspruchsbescheids des Universitätsklinikums E. vom 30. Oktober 2013 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erneut zu verbescheiden,

und festzustellen, dass die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren erforderlich gewesen ist.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 10. Februar 2014 zunächst im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung ihres Beförderungswunsches aus Art. 33 Abs. 2 GG, 94 Abs. 2 BV, § 9 BeamtStG.

Wie jeder Rechtsanspruch setze er das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses voraus.

Da die Klägerin über Jahrzehnte trotz sehr guter dienstlicher Beurteilungen, trotz langjähriger Personalratsfreistellung ohne gebotene Laufbahnnachzeichnung und wegen fragwürdiger, auf reinem Innenrecht nicht des Beklagten, sondern des Klinikums beruhender Verwaltungsvorschriften nicht befördert worden sei, sei ein solches Bedürfnis zu bejahen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei insbesondere zu bejahen wegen der in dieser Klage behaupteten Verletzung der Alimentationsverpflichtung eines Dienstherrn durch deren gesetzliche Übertragung vom Beklagten auf die Universitätsklinika in Art. 14 BayUniKlinG unter Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Klägerin. Art. 14 BayUniKlinG sei verfassungswidrig, soweit er die Alimentationsverpflichtung des Beklagten auf die Universitätsklinika abwälze, was erhebliche Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen der Klägerin habe.

Universitätsklinika seien nicht zuständig für die Ernennung von Beamten des Beklagten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf ermessensfehlerfreie Prüfung ihres Beförderungswunsches. Beförderungen und Prüfung des Beförderungswunsches seien von der Ernennungsbehörde vorzunehmen. Eine Beförderung sei eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt oder ein anderes Amt mit höherer Amtszulage verliehen werde, Art. 2 Abs. 2 LlbG. Ob hier das Universitätsklinikum oder der Beklagte Adressat dieser Ansprüche und der Ernennungsrechte sei, bedürfe der Prüfung. Die Fehlerhaftigkeit bei der Bestimmung des richtigen Ernennungszuständigen führte zum Erfolg der Verbescheidungsklage.

Da die Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 bzw. Art. 14 Abs. 3 Ziff. 3 BayUniKlinG Landesbeamtin des Beklagten sei und auch nach Ausgründung der Universitätskliniken geblieben sei, seien ernennungszuständig nach Art. 18 Abs. 1 BayBG die Staatsregierung bzw. deren zuständige Minister. Die in Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG normierte Möglichkeit der Delegation der Ernennungszuständigkeit auf andere Behörden bestehe nur für den Bereich des Beklagten.

Universitätsklinika seien Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtssubjektivität (Art. 1 Abs. 1 BayUniKlinG) und keine staatlichen Einrichtungen des Beklagten. Eine Delegation der Ernennungszuständigkeit Art. 18 Abs. 1 Satz 3 HS 2 BayBG auf die Universitätsklinika scheide aus. Die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) sei keine Verordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 3 HS 2, jedenfalls bezogen auf eigenständige und vom Beklagten zu unterscheidende juristische Personen. Die in § 1 der ZustV-WFKM genannten Ernennungsbehörden könnten sich nur auf Einrichtungen des Beklagten beziehen. Die ZustV-WFKM gebe als ihre Rechtsgrundlage in der Präambel Ziff. 2 nur Art. 18 Abs. 1 Satz 3 HS 2 BayBG an, nicht Art 18 Abs. 2 BayBG.

Die dennoch in § 1 Ziff. 2 ZustV-WFKM angeordnete Übertragung der Ernennungszuständigkeit auf Universitätsklinika sei daher ohne parlamentsgesetzliche Grundlage und überschreite die Grenzen der Verordnungsermächtigung. Die Anwendung des Art. 18 Abs. 2 BayBG scheide vorliegend aus, da die Klägerin Beamte des Beklagten geblieben sei. Auch seien Universitätsklinika nicht zugleich staatliche Einrichtungen wie etwa die staatlichen Hochschulen, vgl. Art. 11 Abs. 1 BayHSchG. Eine dem Art. 11 Abs. 1 BayHSchG analoge Vorschrift fehle dem BayUniKlinG. Allein die fehlende Ernennungszuständigkeit der Universitätsklinika genüge für den Erfolg der Verbescheidungsklage. Sofern das Universitätsklinikum E. gemäß Art. 1 Abs. 2 BayUniKlinG gebildet worden wäre, fehle es bereits gemäß dem Wortlaut der ZustV-WFKM an der Ernennungszuständigkeit des Universitätsklinikums.

§ 1 ZustV-WFKM erwähne Art. 14 Abs. 3 BayUniKlinG nicht, der auf Art. 1 Abs. 2 BayUniKlinG verweise. Das Gericht möge im Wege der Amtsermittlung klären, ob ein Sachverhalt des Art. 1 Abs. 2 BayUniKlinG vorliege. Die Klärung dieses Sachverhalts liege außerhalb der Kenntnis- und Einflusssphäre der Klägerin.

Ferner werde das Gericht gebeten, im Wege der Amtsermittlung die Art und Weise der Finanzierung der Besoldung der Klägerin zu ermitteln, ebenso die Frage, ob der bayerische Haushalt noch Planstellen zur Verfügung stelle und falls ja, der Beklagte die finanziellen Mittel für diese Planstellen dauerhaft bereitstelle. Sollte die Amtsermittlung die Sachverhaltsbehauptungen der Klageschrift im Wesentlichen bestätigen, werde um Prüfung einer Vorlage zur Überprüfung der Verfassungswidrigkeit der Beamtenbesoldung nach Art. 14 BayUniKlinG zum Bundesverfassungsgericht gebeten.

Auch verstoße die Normierung einer subjektiven Beförderungsvoraussetzung „Facharzttitel“ für die Beförderung von einem A 13 in ein A 14 Statusamt mittels einer Verwaltungsvorschrift des Universitätsklinikums E. unter Mitwirkung des Personalrats gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Dogmatik des Art. 12 Abs. 1 GG wäre die Beförderungsvoraussetzung einer Facharztausbildung eine subjektive Zulassungsvoraussetzung. Sie könne nur durch oder aufgrund eines Gesetzes normiert werden. Bereits die erfolgte Mitwirkung des Personalrats an der Beförderungsrichtlinie sei rechtlich nicht möglich. Das Kriterium „Facharztzulassung“ sei ein Kriterium des materiellen Rechts, insbesondere des Laufbahnrechts, welches durch den Gesetzgeber durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes geregelt werden müsse. In diesem Rahmen habe der örtliche Personalrat kein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass andernfalls in den sonstigen bayerischen Universitätskliniken andere Beförderungsrichtlinien mit anderem materiellen Gehalt aufgestellt werden könnten. Es könne nicht sein, dass diese Kriterien durch reines Innenrecht von Universitätsklinik zur Universitätsklinik unterschiedlich unter Beteiligung des Personalrats getroffen werden könnten. Aus Sicht der Klägerin müsse das Zusammenwirken zwischen Universitätsklinikum und Personalrat als Vertrag zulasten Dritter aufgefasst werden.

Die jeder Verwaltung gegebene Befugnis, Innenrecht in Form von Verwaltungsvorschriften auch ohne gesetzliche Grundlage zu erlassen, werde hier überschritten. Innenrecht könne nicht gesetzesersetzend erlassen werden, zumal das Kriterium „Facharzttitel“ den Bereich des Organisatorischen und der abstrakt generellen Weisung bei Ausführung von Gesetzen verlasse. Es sei nicht ersichtlich, dass durch oder aufgrund eines Gesetzes das Universitätsklinikum E. als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigt wäre, für Beamte des Beklagten materiell rechtliche Beförderungskriterien zu erstellen. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin, eine etwaige existierende Beförderungsvoraussetzung „Facharztausbildung“ in einem formellen Gesetz oder in einer Rechtsverordnung zu finden (prima facie existiere diese Norm nicht). Vielmehr liege es in der Darlegungslast des Beklagten, die materielle Beförderungsvoraussetzung „Facharztausbildung“ in durch den förmlichen Gesetzgeber erlassenen Rechtsnormen nachzuweisen.

Im Übrigen dürfe auf den unstreitigen Umstand verwiesen werden, dass die Vorgängerin der Klägerin ebenfalls ohne Fachausbildung in ein A 14 Amt befördert worden sei. Nach Kenntnis der Klägerseite sei sie versorgungsrechtlich wirksam in einem A 15 Amt in die Pension entlassen worden. Die daraus resultierende Ermessensbindung sei auch hier zu beachten, es sei denn, die Gesetzeslage hätte sich geändert. Darlegungspflichtig sei insoweit der Beklagte. Auch gehe es nicht an, die vierjährige Freistellung wegen Personalratstätigkeit nicht zu würdigen. Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung wäre vorzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin dem Gericht mit, dass sie der Vertretung des Beklagten durch das Universitätsklinikum E. weder ausdrücklich noch stillschweigend zustimmten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LABV könne das Universitätsklinikum E. den Beklagten nicht vertreten. Das Universitätsklinikum E. als Anstalt des öffentlichen Rechts sei keine Behörde des Beklagten und könne nicht Ausgangsbehörde sein. Eine Ausgangsbehörde fehle.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 beantragten die Klägerbevollmächtigten,

das Universitätsklinikum E. als Vertreter des Beklagten mittels Beschlusses zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 übermittelten die Bevollmächtigten des Beklagten dem Gericht ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 20. Oktober 2014, betreffend die Verwaltungsstreitsache eines anderen Beamten des Universitätsklinikums E. (AN 1 K 14.01442) mit zusammengefasst folgendem Inhalt:

Entgegen den Ausführungen der Klägerbevollmächtigten sei Ausgangsbehörde im vorliegenden Fall das Universitätsklinikum E.. Nach § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM seien Ernennungsbehörden jeweils in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden die Universitätsklinika jeweils für die Beamten i. S. v. von Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniklinG (Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15). Die Übertragung nach der ZustV-WFKM auf die Universitätsklinika sei über Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG auch möglich. Die Universitätsklinika seien „andere Behörden“ im Sinne dieser Vorschrift. Mit dem 14. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften sei diese Regelung dahingehend geändert worden, dass nun auch die Delegation der Ernennungszuständigkeit auf Behörden, die keine nachgeordneten Behörden seien, sondern lediglich der staatlichen Aufsicht unterlägen, möglich sei. In der Begründung zum 14. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (LT-DrS: 13/9208 II. Zu § 1 Nr. 3 (Art. 13)) seien beispielhaft als mögliche andere Behörden die Landesversicherungsanstalten (rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung) genannt. Auch eine Delegation der Ernennungszuständigkeit auf die Universitätsklinika als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in der ZustV-WFKM sei damit angesichts der vergleichbaren Rechtslage möglich.

Das Alimentationsprinzip orientiere sich ausschließlich an dem verliehenen statusrechtlichen Amt des Beamten. Aus dem Alimentationsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums ergebe sich die Verpflichtung, den Beamten aus dem ihm verliehenen statusrechtlichen Amt amtsangemessen zu besolden. Keinesfalls folge aus dem Alimentationsprinzip die Verpflichtung, ein höherwertiges statusrechtliches Amt zu schaffen oder zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Begründung eines Beförderungsbegehrens könne die Alimentationsverpflichtung daher nicht herangezogen werden. Der Beklagte habe sich in Art. 14 BayUniKlinG keineswegs seiner Pflicht zur Alimentation seiner Beamten entledigt. Der Stellenplan enthalte entsprechende Stellen, für deren Finanzierung dem Universitätsklinikum über den Zuschuss für laufende Zwecke in Lehre und Forschung sowie für sonstige Trägeraufgaben, aus dem unter anderem die Personalkosten für das wissenschaftliche Personal zu finanzieren seien, Mittel zur Verfügung gestellt würden.

Die Bevollmächtigten des Beklagten nahmen mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 Bezug auf die Ausführungen im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum 24. Oktober 2014.

Ergänzend hierzu führten Sie im Wesentlichen folgendes aus:

Der Gesetzgeber habe in Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Nr. 3 BayUniKlinG eine Personalüberlassung kraft Gesetzes vorgenommen. Die Klägerin bleibe jedoch Mitglied der Universität und werde lediglich neben ihren universitären Aufgaben in Forschung und Lehre in der Krankenversorgung für das Klinikum tätig, die in diesem Zusammenhang dienende Funktion für Wissenschaft habe.

Die Mitwirkung des Personalrats bei der Erstellung von Beförderungsrichtlinien sei rechtlich ohne weiteres möglich, da sich ein Mitwirkungsrecht des Personalrats insoweit aus Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG unproblematisch ergebe und anerkannt sei (vgl. Ballerstedt, BayPVG, Art. 76, Rn. 56). Abgesehen davon führe eine Mitwirkung des Personalrats außerhalb der normierten Beteiligungstatbestände nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses.

Durch das Erfordernis der Facharztzulassung in den Beförderungsrichtlinien überschreite das Universitätsklinikum auch nicht die ihm gegebene Befugnis, Innenrecht zu setzen. Der Dienstherr könne für die Übertragung von Beförderungsämtern durch Beförderungsrichtlinien zusätzliche, über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen aufstellen, die wiederum dem Leistungsprinzip genügen müssten. Es dürfte unstreitig sein, dass es sich bei dem Erwerb eines Facharzttitels um ein Kriterium handle, welches ohne weiteres mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sei. Hintergrund für die Erarbeitung der verwaltungsinternen Leitlinien bei der Ernennung und Beförderung von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis sei ein für die Arbeitnehmer sehr attraktiver Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) im Jahr 2006 gewesen. Durch diesen Abschluss sei das Beamtenverhältnis für Ärzte im Vergleich zum Arbeitnehmerverhältnis im TV-Ärzte deutlich uninteressanter geworden. Es sei daher entschieden worden, das Beamtenverhältnis durch transparente und nachvollziehbare Beförderungsrichtlinien wieder attraktiver zu machen. Vom Grundgedanken her habe dabei eine Struktur analog § 12 TV-Ärzte entstehen sollen. Die Entgeltgruppen Ä 1, Ä 2, Ä 3 und Ä 4 würden insoweit mit den Besoldungsgruppen im Beamtenverhältnis A 13, A 14, A 15 und A 16 verglichen. Um in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert zu werden, die insoweit mit der Besoldungsgruppe A 14 im Beamtenverhältnis zu vergleichen wäre, bedürfe es auch nach dem TV-Ärzte der Facharztanerkennung. Die Voraussetzung der Facharztanerkennung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 stehe auch im Einklang mit der Tatsache, dass das (damalige) Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für die Ernennung im Wege der Sprungbeförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 ebenfalls die Facharztanerkennung fordere (vgl. Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 3. 2. 2011). Entsprechend sei auch dieser Gesichtspunkt in die verwaltungsinternen Leitlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis für die Ernennung im Wege der Sprungbeförderung aufgenommen worden, ebenso wie die vom Ministerium geforderte Übertragung der Funktion eines Oberarztes bzw. einer Oberärztin.

Im Falle der Klägerin sei durch den Klinikumsvorstand geprüft worden, ob eine Ausnahme von dem Merkmal der Facharztanerkennung möglich sei. Eine solche Ausnahme wäre in Betracht gekommen, wenn die Klägerin in einem ärztlichen Bereich tätig wäre, in dem keine Facharztprüfung möglich sei. Dies treffe beispielsweise für Teile der Zahnmedizin zu. Allerdings sei die Klägerin in der chirurgischen Klinik tätig, wo es die Möglichkeit einer Facharztanerkennung ohne weiteres gebe. Für den Vorstand sei damit nicht erkennbar gewesen, warum im Fall der Klägerin auch im Hinblick auf ihre Tätigkeiten bzw. Leistungen in der Vergangenheit, die dem Klinikvorstand aufgrund der langjährigen Tätigkeit der Klägerin am Universitätsklinikum E. bekannt gewesen seien, eine Ausnahme von dem Erfordernis der Facharztanerkennung gemacht werden sollte. Auch aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes - aktuell sei kein Arzt am Universitätsklinikum E. beschäftigt, der ohne eine Facharztprüfung zum Akademischen Oberrat (A 14) befördert worden sei - habe der Klinikumsvorstand deshalb an diesem Erfordernis festgehalten und eine Ausnahmeregelung für die Klägerin abgelehnt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. Juni 2015 ließ die Klägerin zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ergänzend im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

In den „Verwaltungsinternen Leitlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis“ würden in der Spalte „Beförderung von A 13 nach A 14“ neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt:

- Antrag des Chefarztes auf Beförderung

- Ablauf der Probezeit, Dienstzeit von mindestens drei Jahren

- dienstliche Beurteilung

- Facharztanerkenntnis.

Bis auf den Antrag des Chefarztes und die Facharztanerkennung erfülle die Klägerin die Voraussetzungen einer Beförderung.

Die Voraussetzung für einen „Antrag des Chefarztes“ werde im Original der Leitlinie blau dargestellt. Laut Legende der Leitlinie korrespondiere die blaue Farbe mit zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen. Es werde bestritten, dass der Antrag des Chefarztes auf Beförderung eine zwingende gesetzliche Voraussetzung sei. Dieses angebliche Erfordernis sei nicht belegt. Es sei den Klägerbevollmächtigten unbekannt, dass in einer Fachlaufbahnverordnung dieser Antrag als Voraussetzung aufgeführt wäre. Wäre diese Voraussetzung dort aufgeführt, wäre sie verfassungswidrig. Denn eine solche Voraussetzung hätte keinen Bezug zur Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten.

Die Voraussetzung „Facharztanerkennung“ werde im Original in Orange dargestellt und bedeute laut Legende „Festlegungen des Klinikumsvorstands“.

Der Klinikumsvorstand sei nicht berechtigt, innerhalb der Fachlaufbahn der 4. Qualifikationsstufe jenseits der Fachlaufbahn und der Fachlaufbahnverordnungen zusätzliche Voraussetzungen festzulegen. Nach Kenntnis des Klägerbevollmächtigten sei die Fachlaufbahn der Klägerin nach neuer Terminologie der Fachlaufbahn „Gesundheit“ mit dem fachlichen Schwerpunkt Humanmedizin zuzuordnen, vgl. Anlage 4 LlbG. Es sei einem Dienstherrn unbenommen, abstrakt-generell im Wege einer Norm des Außenrechts die Voraussetzungen einer Fachlaufbahn festzulegen. Nur sei das Universitätsklinikum keine Behörde des Beklagten sondern eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts. Dass diese juristische Person für Beamte des Beklagten und nur für den Wirkkreis des Universitätsklinikums E. selbstständige Beförderungsvoraussetzungen festlegen könne, dürfe bezweifelt werden.

Im Übrigen seien die Festlegungen nicht mit dem LlbG in Einklang zu bringen. Gemäß Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 BayLlbG habe die Klägerin seit langem die Qualifikation für den Einstieg in die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn „Gesundheit“ durch das Studium der Humanmedizin erworben. Innerhalb der Leistungslaufbahn gehöre sie der Fachlaufbahn „Gesundheit“ i. S. d. Art. 5 Abs. 2 Ziff. 5 BayLlbG an. Sie sei damit grundsätzlich berechtigt, alle Ämter ihrer Fachlaufbahn in der 4. Qualifikationsebene auszuüben. Diese selbstverständliche Berechtigung sei Folge der Zugehörigkeit zu einer Fachlaufbahn jeder Qualifikationsebene. Das BayLlbG verstärke diese Tendenz noch durch stärkere Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Qualifikationsebenen im Verhältnis zu überkommenen Rechtslage. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu Recht die Tendenz von Dienstherrn kritisiert, bei Beförderungsdienstposten die fachlichen Voraussetzungen nach Belieben den eigenen Vorstellungen anzupassen, auch und um gerade gewünschte personenbezogene Personalentwicklungen durchsetzen können, ohne sich den Vorwurf des Nepotismus gefallen lassen zu müssen. Die Behörde habe sich dann hinter der angeblich fehlenden fachlichen Qualifikation verstecken können, nachdem diese personenbezogen zugeschnitten worden sei. Das Gericht betone gegen diese Verwaltungspraxis die Bedeutung des Laufbahnprinzips, nämlich dass jeder Beamte nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes sämtliche Ämter seiner Laufbahn durchlaufen könne. Hinzu komme, dass Beförderungen beim Klinikum offensichtlich nach dem Prinzip der „Topfwirtschaft“ vorgenommen würden. Eine Ausschreibung höherwertiger Dienstposten erfolge nicht. Das Bundesverwaltungsgericht betone zwar das Laufbahnprinzip, schließe jedoch nicht aus, dass im Einzelfall spezielle Anforderungen an einen Dienstposten gestellt werden könnten. Folge davon wäre, dass nicht im Wege der Topfbeförderung sondern über die Ausschreibung eines höherwertigen Dienstposten vorgegangen werden müsste. Diesen Weg habe der Beklagte jedoch nicht gewählt. Die Beförderung habe dort keine Änderung des Aufgabenkreises zur Folge und es werde auch nicht zuvor ein höherer Dienstposten übertragen.

Sollte man der Meinung sein, dass die Klägerin, obwohl sie der 4. Qualifikationsebene angehöre, wegen fehlender Facharztanerkennung beamtenlebenslang im Eingangsamt der 4. Qualifikationsebene verbleiben müsse, müsse man zum Ergebnis kommen, dass eine Ernennung eines Beamten der 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn „Gesundheit“ im Bereich Humanmedizin ohne Facharztanerkennung ein völlig widersinniges Verhalten darstelle, welches das Durchlaufen der Ämter der Fachlaufbahn der 4. Qualifikationsebene verhindere. Der Umstand, dass man de facto die Fachlaufbahn der 4. Qualifikationsebene auf ein einziges Statusamt verenge, würde Anlass geben, Schadensersatz zu fordern. Eine derartige Schmalspurfachlaufbahn der 4. Qualifikationsebene sei gesetzlich nicht geregelt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Juni 2015 ließ der Beklagte zusammengefasst folgendes vortragen:

Die verwaltungsinternen Leitlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis seien sog. Innenrecht der Verwaltung und könnten grundsätzlich ohne Beachtung von Verfahrensvorschriften schnell und unkompliziert ohne besondere Ermächtigungsgrundlage aufgrund der Befugnis zur Leitung eines Geschäftsbereichs erlassen werden. In dieser Form könnten auch Richtlinien für die Beförderung aufgestellt werden, soweit dabei der Gestaltungsspielraum ohne Verletzung des Leistungsgrundsatzes sachgerecht ausgeübt werde. Dabei könnten außer dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung erzielten Gesamtergebnis weitere Kriterien herangezogen werden, solange der Leistungsgrundsatz beachtet werde und die Konkurrenten gleichbehandelt würden (vgl. BayVGH vom 14.2.2014, 3 CE 13.2193).

Für die Anwendung von verwaltungsinternen Richtlinien gälten die allgemeinen Grundsätze über die Ermessensausübung, dabei sei insbesondere die tatsächliche Verwaltungspraxis zu berücksichtigen. Deshalb unterlägen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend sei vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hätten und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden seien. Dies gelte insbesondere für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig sei (vgl. BVerwG vom 17. 1.1996, 11 C 5/95 und BayVGH vom 7.10.2010, 3 CE 10.1530).

Der nach den verwaltungsinternen Richtlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis geforderte Antrag des Chefarztes auf Beförderung sei als Vergabe eine Verwendungseignung für ein höherwertiges Amt zu verstehen. Hiervon sei die Klägerin bisher auch selbst ausgegangen, wie sich aus dem Schreiben an den Beklagten vom 14. Februar 2013 und dem Widerspruch gegen die Ablehnung der Beförderung vom 18. Juli 2013 ergebe. Die Vergabe einer Verwendungseignung stehe im Einklang mit dem Leistungslaufbahngesetz und der Verfassung, da ein Bezug zur Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten ohne weiteres gegeben sei. Letztlich könne dieses Kriterium aber dahinstehen, weil die Beförderung der Klägerin (und implizit auch die Vergabe der Verwendungseignung) an dem fehlenden Facharzttitel der Klägerin scheitere.

Bei dem Beförderungskriterium „Facharztanerkennung“ handele es sich wiederum um ein Kriterium, welches Bezug zu Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten habe und mit welchem der Beklagte seinen Gestaltungsspielraum sachgerecht ausübe. Wie bereits mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 ausgeführt, sei Hintergrund für die Aufnahme dieses Kriteriums die Anlehnung an den Grundgedanken der Struktur des § 12 TV-Ärzte gewesen. Durch dieses Kriterium würden auch keine zusätzlichen zu den gesetzlich geregelten Voraussetzungen für die vierte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn der Klägerin festgelegt, sondern die Voraussetzung für die Beförderung in ein höheres Amt innerhalb der vierten Qualifikationsebene im Geschäftsbereich der Beklagten. Dies sei ein aliud. Auch sei dieses Kriterium kein Instrument, das - wie vom Bundesverwaltungsgericht tatsächlich und zu Recht kritisiert - die Durchsetzung einer gewünschten personenbezogene Personalentwicklung ermögliche, indem Beförderungsdienstposten mehr oder weniger nach Belieben mit fachlichen Voraussetzungen verknüpft würden. Denn das Kriterium der Facharztanerkennung gelte für alle bei der Beklagten tätigen Ärzte im Hinblick auf die Beförderung von A 13 nach A 14 und entsprechend für die höhere Eingruppierung von tarifbeschäftigten Ärzten. Durch dieses Kriterium werde die Klägerin auch nicht faktisch gezwungen, bis zum Ende ihrer Tätigkeit im Eingangsamt ihrer Laufbahn zu verbleiben. Denn sie hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, einen Facharzttitel zu erwerben. Die volle Freistellung als Personalrätin habe lediglich vier Jahre (... bis ...) betragen, zu Beginn der Freistellung sei die Klägerin bereits seit zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen, so dass bis dahin ausreichend Zeit bestanden hätte, den Titel zu erwerben. Auch der Arbeitsbereich der Klägerin habe dem Erwerb eines Facharzttitels nicht entgegengestanden. Hinzu komme, dass durch die Prüfung durch den Klinikumsvorstand, ob ggf. ein besonderer Ausnahmefall vorliege, sichergestellt sei, dass die Anwendung dieses Beförderungskriteriums nicht zu unbilligen Härten führe.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 wies die Kammer den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Universitätsklinikums E. als Vertreter des Beklagten zurück.

Zur Begründung verwies der Vorsitzende auf die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern, wonach in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Vertretung der Ausgangsbehörde obliege. Die Kammer sei zu der Einschätzung gelangt, dass vorliegend zweifelsfrei eine Entscheidung zur Überprüfung anstehe, die vom Universitätsklinikum E.-N. als Behörde des Beklagten getroffen werden sollte.

Auf Frage des Vorsitzenden zu den Gründen, weshalb der Vorstand des Klinikums als Beförderungsvoraussetzung u. a. die Facharztanerkennung bestimmt habe, wurde seitens des Beklagten folgendes vorgetragen:

Die entsprechende Anforderung sei sachgerecht, da am Universitätsklinikum die Fachärzte auch für die Ausbildung der Assistenzärzte zuständig seien. Darüber hinaus sei im Rahmen der durchzuführenden ärztlichen Behandlung im Einzelfall die Anwesenheit eines Facharztes notwendig. Darüber hinaus werde auf die nach dem Bayerischen Hochschulgesetz vorgegebene Doppelfunktion der Akademischen Räte hingewiesen, die neben der wissenschaftlichen Tätigkeit gerade auch eine ärztliche Funktion am Universitätsklinikum auszuüben hätten.

Mit Schreiben vom 5. November 2015 unterbreitete das Universitätsklinikum E. - Kaufmännische Direktion - Dezernat Personalwirtschaft - der Klägerin folgendes Vergleichsangebot:

„Wie von Seiten des Richters in der Verhandlung nochmals angemerkt wurde, liegen die originären Dienstaufgaben einer Beamtin des wissenschaftlichen Dienstes im Bereich von Forschung und Lehre. Frau Dr. ... wird daher in die Bearbeitung eines Forschungsprojekts innerhalb der Chirurgischen Klinik eingebunden. Hierbei werden ihr Forschungsaufgaben entsprechend einem Amt einer Akademischen Oberrätin der Besoldungsgruppe A 14 übertragen. Während der Bearbeitung des Projektes soll ihr dann eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gemäß Art. 53 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) gezahlt werden. Die Übertragung dieser zusätzlichen Aufgabe wurde bereits grundsätzlich mit dem neuen Direktor der Chirurgischen Klinik, Herrn Professor Dr. ..., abgesprochen.

Weitere Details wie beispielsweise eine konkrete Benennung des Projekts und die Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit können dann geklärt werden, wenn die Klägerin sich mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden erklärt hat“.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. November 2015 lehnte die Klägerin das Vergleichsangebot ab.

Eine nicht ruhegehaltfähige, von Gesetzes wegen befristete Zahlung einer Zulage für eine befristete Funktionsübertragung stelle keine angemessene Lösung des Falles dar. Das Vergleichsangebot habe keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand der Klage, nämlich das Begehren auf ein höherwertiges Statusamt. Der Vergleichsvorschlag gehe am Begehren der Klägerin vorbei.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 teilten die Bevollmächtigten des Beklagten dem Gericht mit, dass derzeit ein neuer Vergleichsvorschlag erarbeitet werde. Dieser werde die Klägerin voraussichtlich im Januar 2016 unterbreitet werden können.

Hierzu ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. Januar 2016 erwidern, sie könne nicht feststellen, dass Vergleichsverhandlungen geführt würden. Das Interesse der Klägerin beziehe sich auf die Übertragung eines höherwertigen Statusamts einschließlich seiner Berücksichtigung im Pensionsfall. Vergleichsvorschläge, die dieses berechtigte Interesse der Klägerin missachteten, seien inakzeptabel. Zur effizienten Interessenwahrnehmung der am ... 1955 geborenen Klägerin stehe nicht mehr unendlich viel Zeit zur Verfügung. Auch seien Gestaltungsformen wie Altersteilzeit von der Frage der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung einer Beförderung abhängig.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 teilten die Beklagtenbevollmächtigten mit, dass das Universitätsklinikum E. aus Gründen der bisherige Verwaltungspraxis und der damit verbundene Gleichbehandlung mit den anderen beamteten Ärzten sowie dem zu beachtenden Leistungsgrundsatz keine Möglichkeit sehe, der Klägerin ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, welches der von ihr beantragten Beförderung gleichkomme. Da nach dem Vortrag der Klägerin Vergleichsvorschläge, die nicht die Übertragung eines höherwertigen Statusamtes einschließlich der Berücksichtigung im Pensionsfall beinhalteten, inakzeptabel seien, müssten die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2016 legten die Bevollmächtigten des Beklagten eidesstattliche Versicherungen jeweils vom 10. März 2016 von drei stimmberechtigten Teilnehmern (Ärztlicher Direktor, Dekan, Pflegedirektor) an der 291. und 365. Sitzung des Klinikumsvorstandes sowie der Schriftführerin bei diesen Sitzungen vor, aus denen sich ergebe, dass jeweils nur die stimmberechtigten Teilnehmer abgestimmt hätten und die Beschlüsse (Verabschiedung der verwaltungsinternen Leitlinien sowie Antrag auf Beförderung der Klägerin) jeweils einstimmig gefasst worden seien.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. März 2016 bestritt die Klägerin, dass eine ordnungsgemäße Protokollberichtigung vorliege.

Ferner wurde vorgetragen, dass die Facharztzulassung kein zulässiges in einer Rechtsverordnung oder im BayLlbG bestimmtes Beförderungskriterium für einen Beamten der 4. QE sei. Es sei unbekannt, ob für die Tätigkeit der Klägerin in der 4. QE eine Fachlaufbahnverordnung existiere. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgefundene Fachlaufbahnverordnung „Gesundheit“ mit dem fachlichen Schwerpunkt Humanmedizin - ärztlicher Dienst (ohne Gesundheitsämter und Regierungen) erscheine nicht einschlägig. Sollte sie existieren wären deren Rechtsvorschriften heranzuziehen. Art. 38 BayLlbG regle die Grundsätze für den Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn. Gemäß Art. 67 BayLlbG könnten die Staatsministerien per Rechtsverordnung die Fachlaufbahn bestimmen. Die Regelung sei abschließend. Andere als die dort genannten Organe in anderen Rechtsformen könnten Fachlaufbahnen nicht festlegen. Insbesondere sei die Hochschule, welche insoweit nicht einmal ein Organ des Beklagten sei, nicht berechtigt, im Wege des Beschlusses eines Klinikumsvorstands laufbahnrechtliche Vorschriften festzulegen. Sollte die Fachlaufbahn für die Tätigkeit der Klägerin nicht durch Rechtsverordnung vom Staatsministerium festgelegt worden sein, gälten die in Art. 39 Abs. 2 BayLlbG genannten Kriterien für die 4.QE. Diese Kriterien erfülle die Klägerin seit langem. Eine Zulassung zum Facharzt sei dort als Kriterium nicht vorgesehen. Es bleibe beim laufbahnrechtlichen Grundsatz, dass ein Beamter innerhalb seiner Laufbahn rechtlich In der Lage sei, alle Laufbahnämter seiner Laufbahn wahrzunehmen, entsprechende Leistung, Eignung und Befähigung ebenso vorausgesetzt wie die Verfügbarkeit von Planstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten des Universitätsklinikums E. und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die streitgegenständlich erhobene Verbescheidungsklage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Der Bescheid des Universitätsklinikums E. vom 30. März 2013 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 30. Oktober 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07, juris Rn. 7) hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1962 - 2 C 16.60, BVerwGE 15, 3 sowie z. B. U. v. 26.6.1986 - 2 C 41.84, Buchholz 237.4 § 8 LBG Hamburg Nr. 1 und v. 31.5.1990 - 2 C 16.89, Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1).

Andererseits gilt für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, U. v. 28.10.2004 - C 23.03, BVerwGE 122, 147 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen (BVerwG, U. v. 17.9.1964 - 2 C 121.62, BVerwGE 19, 252, 255 = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 6, v. 9.10.1975 - 2 C 62.73, BVerwGE 49, 214, 220 und vom 16.10.1975 - 2 C 43.73 - BVerwGE 49, 232, 237). Er darf deshalb den Beamten nicht aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausschließen. Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (st.Rspr, vgl. u. a. U. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02, BVerwGE 118, 370, 372 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 m. w. N.).

Hiervon ausgehend macht die Klägerin zutreffend nur einen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Beförderungsantrag geltend. Sie hat mit diesem Begehren auch Erfolg.

Das Universitätsklinikum E. stützt seine Entscheidung, die Klägerin nicht zur Akademischen Oberrätin (BesGr A 14) zu befördern, auf die - in der 265. Sitzung des Klinikumsvorstands vom 23. Januar 2012 beschlossenen - „Verwaltungsinternen Leitlinien des Klinikums bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis“, insbesondere auf das Fehlen der hiernach erforderlichen Facharztanerkennung der Klägerin.

Die genannten Leitlinien sind jedoch nicht rechtswirksam und vermögen deshalb eine Ablehnung des Beförderungsantrags der Klägerin nicht zu tragen.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Klägerin ist gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaats Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz - BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, 285), in Kraft getreten am 1. Juni 2006, Beamtin des Beklagten. Zwar ist das Universitätsklinikum E. als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz als „andere Behörde“, der nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) vom 3. Januar 2011 (GVBl 2011, 26) die Zuständigkeit für die Beamten i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG wirksam übertragen wurde, Ernennungsbehörde für die Klägerin und damit auch zuständig für deren Beförderung in ein höherwertiges Amt.

Das Universitätsklinikum E. als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht berechtigt, eigene und damit spezifisch nur für seinen Bereich geltende Beförderungsrichtlinien für das beim Klinikum beschäftigte, jedoch nach der oben genannten Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniklinG nach wie vor im Dienst des Beklagten stehende beamtete wissenschaftliches Personal zu erlassen. Durch den Verbleib der Akademischen Räte in einem Dienstverhältnis zum Beklagten wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, seitens des Gesetzgebers der vorrangigen Aufgabe der betroffenen Bediensteten in Forschung und Lehre Rechnung getragen und mehrfach erhobenen Forderungen des Wissenschaftsrates nach einer Stärkung der wissenschaftlichen Tätigkeit des genannten Personals entsprochen (vgl. hierzu Landtagsdrucksache 15/4398 vom 6.12.2005, Seite 14). Obwohl der genannte Personenkreis nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 BayUniKlinG auch in der ärztlichen Versorgung der Kliniken eingesetzt und dem entsprechend gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BayUniKlinG auch die Bezahlung durch die Kliniken erfolgt, ist zur Wahrung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG sicherzustellen, dass für die im Dienste des Beklagten stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen i. S. d. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG, die an Universitätskliniken eingesetzt sind (Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG), einheitliche Beförderungsrichtlinien gelten.

Dies ergibt sich auch aus der Regelung des Art. 3 Abs. 2 LlbG.

Danach findet für die Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, zu denen auch Beförderungsrichtlinien gehören, Art. 15 BayBG Anwendung.

Gemäß Art. 15 BayBG erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

Da eine Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Beförderungsrichtlinien auf die Universitätskliniken in der ZustV-WFKM nicht erfolgt ist (vgl. die abschließende Aufstellung in § 3 ZustV-WFKM), wäre eine entsprechende Beförderungsrichtlinie für das im Dienste des Freistaats Bayern stehende wissenschaftliche Personal, das an den fünf in einer Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in Bayern vorhandenen Universitätskliniken (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayUniKlinG) tätig ist, durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu erlassen.

Auf diese Weise würden unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG einheitliche Chancen auf Beförderung für den oben bezeichneten Personenkreis gewährleistet und dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch potentieller Konkurrenten auf einen Beförderungsdienstposten Rechnung getragen.

Dies ist durch die derzeitig praktizierte Handhabung des Erlasses gesonderter Beförderungsrichtlinien durch das Universitätsklinikum E. bzw. der anderen vier bayerischen Universitätskliniken nicht gewährleistet.

Es kann deshalb offen bleiben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, bei Entscheidungen über Beförderungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter sei die in den Richtlinien des Universitätsklinikums genannte Voraussetzung des Vorliegens eines Antrags des Chefarztes, die ersichtlich kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG darstellt, im tatsächlichen Verwaltungsvollzug nicht gefordert, sondern nur auf die in der dienstlichen Beurteilung ausgesprochene Verwendungseignung abgestellt worden (vgl. die Ausführungen der Bevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 16.6.2015).

In diesem Zusammenhang wäre auch zu hinterfragen, ob das in den Beförderungsrichtlinien des Universitätsklinikums E. festgelegte Erfordernis einer Facharztanerkennung für eine Beförderung einer Überprüfung an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG standhält. Denn auch insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass nach den oben bereits dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers bei Erlass des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes gerade die wissenschaftliche Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Universitätskliniken gestärkt werden sollte. Es erscheint deshalb zweifelhaft, dass ein Aufstieg in der genannten Gruppe ausgeschlossen sein sollte, sofern ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht über die Facharztanerkennung verfügt.

Nach alledem war der Klage daher stattzugeben.

Als unterliegender Beteiligter trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren ohne rechtskundigen Rat alleine zu betreiben (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., Rn. 13 zu § 162).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten de
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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2013 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
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Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten de
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.