Tenor

1. Der Bescheid des Universitätsklinikums E. vom 30. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Universitätsklinikums E. vom 30. Oktober 2013 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

4. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

6. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... geborene Klägerin steht seit dem ... als Ärztin an der Chirurgischen Klinik der F.-A.-Universität (FAU) E.-N. im Dienste des Beklagten.

Mit Urkunde vom ... wurde sie vom Rektor der FAU für das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst ab dem ... als Akademische Rätin (BesGr A 13) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Vom ... bis ... war die Klägerin als Mitglied des Personalrats des Universitätsklinikums (Gruppensprecherin der Beamten) zu 10/10, d. h. insgesamt, von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.

In ihrer dienstlichen periodischen Beurteilung vom ..., betreffend den Beurteilungszeitraum vom ... bis ..., erzielte die Klägerin ein Gesamturteil von 13 Punkten. Unter Ziffer 5.1 dieser Beurteilung („Aufstiegseignung in die nächsthöhere Laufbahn“) als Unterpunkt zu Ziffer 5. („Verwendungseignung“) wird ausgeführt, dass in Fortsetzung der „Ergänzenden Bemerkungen“ (Ziff. 3) der Klägerin aufgrund ihrer Leistungen angesichts neuer Anforderungen an Laufbahnbewährungen die Beförderung nach A 14 ermöglicht werden solle, obwohl sie nicht die Facharztanerkennung für Chirurgie besitze.

Unter Ziffer 5.3 der Beurteilung („sonstige Verwendungseignung“) wurde der Klägerin die Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 zugesprochen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 übersandte die Klägerin dem Dezernat Personalwirtschaft des Universitätsklinikums E. eine Zweitschrift dieser Beurteilung mit dem Hinweis, dass dem Vollzug ihrer Beförderung nach A 14 nichts mehr im Wege stehen dürfte, nachdem der Ärztliche Direktor und Dienstvorgesetzte, Prof. Dr. ..., die dienstliche Beurteilung nach Vorlage der beruflichen Zeugnisse und Zusatzqualifikationen der Klägerin unterschrieben habe.

Mit Beschluss vom 25. März 2013, der Klägerin bekanntgegeben mit Schreiben vom 30. April 2013, stimmte der Vorstand des Universitätsklinikums E. der Beförderung der Klägerin zur Akademischen Oberrätin (BesGr A 14) aufgrund fehlender Facharztanerkennung nicht zu.

In der von der Leiterin des Dezernats Personalwirtschaft, Frau ..., gefertigten entsprechenden Beschlussvorlage wird u. a. ausgeführt, dass die Klägerin seit dem ... am Universitätsklinikum E. als Assistenzärztin innerhalb der Chirurgischen Klinik in verschiedenen Bereichen tätig sei. Trotz dieser langen Beschäftigungszeit sei es ihr nicht gelungen, eine Facharztanerkennung (gleich welcher Fachrichtung) zu erlangen. Die verwaltungsinternen Leitlinien des Universitätsklinikums E. bei Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis sähen als notwendige Voraussetzung für eine Beförderung von A 13 nach A 14 die erfolgreiche Ablegung einer Facharztprüfung vor. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Der Dienstvorgesetzte der Klägerin, Prof. Dr. ..., befürworte eine Beförderung seiner Mitarbeiterin trotz fehlender Facharztanerkennung.

In ihrer dienstlichen periodischen Beurteilung vom ..., betreffend den Beurteilungszeitraum vom ... bis ..., wurde der Klägerin wiederum ein Gesamturteil von 13 Punkten zuerkannt. Aussagen zur Verwendungseignung der Klägerin wurden jedoch im Gegensatz zur Vorbeurteilung vom ... (Beurteilungszeitraum vom ... bis ...) nicht getroffen.

Mit einem am 19. Juli 2013 beim Personaldezernat des Universitätsklinikums E. eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten erhob die Klägerin Einwendungen gegen die Beurteilung 2013, über die, soweit aus den seitens des Universitätsklinikums E. übersandten Akten ersichtlich ist, bislang nicht entschieden wurde.

Gleichzeitig legte sie Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Beförderungsbegehrens ein und beantragte eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über dieses.

Zur Begründung des Widerspruchs ließ sie u. a. vortragen, die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft zustande gekommen. Die Beschlussvorlage der Leiterin des Dezernats Personalwirtschaft erfülle nicht die Anforderungen an eine unvoreingenommene Amtsführung. Der Klinikumsvorstand werde durch Nicht- und Falschangaben in der Beschlussvorlage in die Irre geführt, so dass aus den nicht ergebnisoffenen Formulierungen der Beschlussvorlage eine nicht hinzunehmende Beeinflussung im Sinne einer Manipulation des Klinikumsvorstands abzuleiten sei. Unter Außerachtlassung der übertragenen Tätigkeitsbereiche in der Tumornachsorge und der vierjährigen Freistellungszeit werde dem Klinikumsvorstand das Unvermögen oder die Unwilligkeit der Klägerin suggeriert, eine Facharztanerkennung zu erreichen. Die Vorlage unterschlage, dass die Tätigkeit in der Tumornachsorge in der Vergangenheit keine Facharztausbildung erfordert habe und dass die beamtenrechtlichen Beförderungen der Vorgängerin im Amt bestätigten, dass auch ohne Facharztausbildung befördert werden könne.

Aus der Sachverhaltsaufarbeitung und der Formulierung des Beschlussvorschlags habe der Klinikumsvorstand nicht anders entscheiden können als geschehen. Die Missachtung der besonderen Tätigkeiten der Klägerin im Beschlussvorschlag sei als Versuch der Manipulation des Klinikumsvorstands zu verstehen.

Laut den verwaltungsinternen Leitlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis setze eine Beförderung den Antrag des Chefarztes auf Beförderung, den Ablauf der Probezeit, die Dienstzeit von mindestens drei Jahren und eine dienstliche Beurteilung von mindestens 13 Punkten voraus. All diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin.

Die Facharztanerkennung sei keine gesetzliche Voraussetzung für die Beförderung. Sie sei lediglich eine Festlegung des Klinikumsvorstands und an Leistung, Eignung und Befähigung im Hinblick auf das jeweilige Aufgabengebiet der Klägerin zu messen. In der gültigen dienstlichen Beurteilung sei nachvollziehbar beschrieben worden, dass eine Facharztanerkennung für die Tätigkeit der Klägerin nicht notwendig sei. Der Dienstvorgesetzte habe in der Beurteilung den beruflichen Aufstieg trotz fehlender Facharztanerkennung ausdrücklich angegeben, so dass man unter Anwendung des Art. 3 GG zum Ergebnis komme, dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls und des besonderen Einsatzbereichs der Klägerin die Facharztanerkennung für eine Beförderung nicht wesentlicher Bestandteil sei. Umso bedauerlicher sei es, dass der Klinikumsvorstand durch die Formulierung der Beschlussvorlage von diesen besonderen Umständen nicht informiert worden sei und dass nunmehr durch eine fehlerhafte dienstliche Beurteilung im Nachhinein versucht werde, der Klägerin jegliche Beförderungsmöglichkeit zu nehmen.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter bzw. unterlassener Beförderung bleibe vorbehalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2013, den Bevollmächtigten der Klägerin per Einschreiben zugestellt am 6. November 2013, wies das Dezernat Personalwirtschaft des Universitätsklinikums E. den Widerspruch der Klägerin zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Beschlussvorlage enthalte keineswegs Nicht- oder Falschangaben, sondern fasse lediglich die Tatsachen zusammen:

- Tatsache sei, dass die Klägerin demnächst eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren vollende.

- Tatsache sei, dass die Klägerin nicht im Besitz einer Facharztanerkennung sei.

- die Tatsache der Freistellung als Personalrätin habe keiner Erwähnung bedurft, da sie dem  Klinikumsvorstand bekannt gewesen sei.

Die Klägerseite unterschlage vielmehr bei der Aussage, dass die Tätigkeit in der Tumornachsorge in der Vergangenheit keine Facharztausbildung erfordert habe, eine sehr wesentliche Tatsache, da von einer Vergangenheit gesprochen werde, die 40 Jahre zurückliege. Es möge sein, dass die Vorgängerin der Klägerin auch ohne Facharztanerkennung befördert worden sei, jedoch sei vieles vor 40 Jahren anders bewertet worden als heute.

Gerade der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verbiete es, die Klägerin ohne Facharztanerkennung zur Akademischen Oberrätin zu befördern, da am Universitätsklinikum E., einem Krankenhaus der Maximalversorgungsstufe, kein einziger aktiver Beschäftigter im ärztlichen Dienst ohne Facharztanerkennung zum Akademischen Oberrat befördert worden sei.

Insgesamt könne anhand dieser Ausführungen belegt werden, dass keine Manipulation des Klinikumsvorstands erfolgt sei und dieser seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Sachlage und des Gleichbehandlungsgrundsatzes getroffen habe.

Es gelte stets der Grundsatz, dass kein Beamter einen Anspruch auf Beförderung habe, vielmehr sei eine Entscheidung im Hinblick auf eine Beförderung nach den Gesichtspunkten der Befähigung, Eignung und Leistung unter Berücksichtigung von verwaltungsinternen Richtlinien zu treffen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage habe dem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben müssen.

Hierauf erhob die Klägerin mit einem am 4. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 dahingehend präzisierten Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung der Mitteilung des Universitätsklinikums E. vom 30. April 2013 und des Widerspruchsbescheids des Universitätsklinikums E. vom 30. Oktober 2013 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erneut zu verbescheiden,

und festzustellen, dass die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren erforderlich gewesen ist.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 10. Februar 2014 zunächst im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung ihres Beförderungswunsches aus Art. 33 Abs. 2 GG, 94 Abs. 2 BV, § 9 BeamtStG.

Wie jeder Rechtsanspruch setze er das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses voraus.

Da die Klägerin über Jahrzehnte trotz sehr guter dienstlicher Beurteilungen, trotz langjähriger Personalratsfreistellung ohne gebotene Laufbahnnachzeichnung und wegen fragwürdiger, auf reinem Innenrecht nicht des Beklagten, sondern des Klinikums beruhender Verwaltungsvorschriften nicht befördert worden sei, sei ein solches Bedürfnis zu bejahen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei insbesondere zu bejahen wegen der in dieser Klage behaupteten Verletzung der Alimentationsverpflichtung eines Dienstherrn durch deren gesetzliche Übertragung vom Beklagten auf die Universitätsklinika in Art. 14 BayUniKlinG unter Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Klägerin. Art. 14 BayUniKlinG sei verfassungswidrig, soweit er die Alimentationsverpflichtung des Beklagten auf die Universitätsklinika abwälze, was erhebliche Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen der Klägerin habe.

Universitätsklinika seien nicht zuständig für die Ernennung von Beamten des Beklagten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf ermessensfehlerfreie Prüfung ihres Beförderungswunsches. Beförderungen und Prüfung des Beförderungswunsches seien von der Ernennungsbehörde vorzunehmen. Eine Beförderung sei eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt oder ein anderes Amt mit höherer Amtszulage verliehen werde, Art. 2 Abs. 2 LlbG. Ob hier das Universitätsklinikum oder der Beklagte Adressat dieser Ansprüche und der Ernennungsrechte sei, bedürfe der Prüfung. Die Fehlerhaftigkeit bei der Bestimmung des richtigen Ernennungszuständigen führte zum Erfolg der Verbescheidungsklage.

Da die Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 bzw. Art. 14 Abs. 3 Ziff. 3 BayUniKlinG Landesbeamtin des Beklagten sei und auch nach Ausgründung der Universitätskliniken geblieben sei, seien ernennungszuständig nach Art. 18 Abs. 1 BayBG die Staatsregierung bzw. deren zuständige Minister. Die in Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG normierte Möglichkeit der Delegation der Ernennungszuständigkeit auf andere Behörden bestehe nur für den Bereich des Beklagten.

Universitätsklinika seien Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtssubjektivität (Art. 1 Abs. 1 BayUniKlinG) und keine staatlichen Einrichtungen des Beklagten. Eine Delegation der Ernennungszuständigkeit Art. 18 Abs. 1 Satz 3 HS 2 BayBG auf die Universitätsklinika scheide aus. Die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) sei keine Verordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 3 HS 2, jedenfalls bezogen auf eigenständige und vom Beklagten zu unterscheidende juristische Personen. Die in § 1 der ZustV-WFKM genannten Ernennungsbehörden könnten sich nur auf Einrichtungen des Beklagten beziehen. Die ZustV-WFKM gebe als ihre Rechtsgrundlage in der Präambel Ziff. 2 nur Art. 18 Abs. 1 Satz 3 HS 2 BayBG an, nicht Art 18 Abs. 2 BayBG.

Die dennoch in § 1 Ziff. 2 ZustV-WFKM angeordnete Übertragung der Ernennungszuständigkeit auf Universitätsklinika sei daher ohne parlamentsgesetzliche Grundlage und überschreite die Grenzen der Verordnungsermächtigung. Die Anwendung des Art. 18 Abs. 2 BayBG scheide vorliegend aus, da die Klägerin Beamte des Beklagten geblieben sei. Auch seien Universitätsklinika nicht zugleich staatliche Einrichtungen wie etwa die staatlichen Hochschulen, vgl. Art. 11 Abs. 1 BayHSchG. Eine dem Art. 11 Abs. 1 BayHSchG analoge Vorschrift fehle dem BayUniKlinG. Allein die fehlende Ernennungszuständigkeit der Universitätsklinika genüge für den Erfolg der Verbescheidungsklage. Sofern das Universitätsklinikum E. gemäß Art. 1 Abs. 2 BayUniKlinG gebildet worden wäre, fehle es bereits gemäß dem Wortlaut der ZustV-WFKM an der Ernennungszuständigkeit des Universitätsklinikums.

§ 1 ZustV-WFKM erwähne Art. 14 Abs. 3 BayUniKlinG nicht, der auf Art. 1 Abs. 2 BayUniKlinG verweise. Das Gericht möge im Wege der Amtsermittlung klären, ob ein Sachverhalt des Art. 1 Abs. 2 BayUniKlinG vorliege. Die Klärung dieses Sachverhalts liege außerhalb der Kenntnis- und Einflusssphäre der Klägerin.

Ferner werde das Gericht gebeten, im Wege der Amtsermittlung die Art und Weise der Finanzierung der Besoldung der Klägerin zu ermitteln, ebenso die Frage, ob der bayerische Haushalt noch Planstellen zur Verfügung stelle und falls ja, der Beklagte die finanziellen Mittel für diese Planstellen dauerhaft bereitstelle. Sollte die Amtsermittlung die Sachverhaltsbehauptungen der Klageschrift im Wesentlichen bestätigen, werde um Prüfung einer Vorlage zur Überprüfung der Verfassungswidrigkeit der Beamtenbesoldung nach Art. 14 BayUniKlinG zum Bundesverfassungsgericht gebeten.

Auch verstoße die Normierung einer subjektiven Beförderungsvoraussetzung „Facharzttitel“ für die Beförderung von einem A 13 in ein A 14 Statusamt mittels einer Verwaltungsvorschrift des Universitätsklinikums E. unter Mitwirkung des Personalrats gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Dogmatik des Art. 12 Abs. 1 GG wäre die Beförderungsvoraussetzung einer Facharztausbildung eine subjektive Zulassungsvoraussetzung. Sie könne nur durch oder aufgrund eines Gesetzes normiert werden. Bereits die erfolgte Mitwirkung des Personalrats an der Beförderungsrichtlinie sei rechtlich nicht möglich. Das Kriterium „Facharztzulassung“ sei ein Kriterium des materiellen Rechts, insbesondere des Laufbahnrechts, welches durch den Gesetzgeber durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes geregelt werden müsse. In diesem Rahmen habe der örtliche Personalrat kein Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass andernfalls in den sonstigen bayerischen Universitätskliniken andere Beförderungsrichtlinien mit anderem materiellen Gehalt aufgestellt werden könnten. Es könne nicht sein, dass diese Kriterien durch reines Innenrecht von Universitätsklinik zur Universitätsklinik unterschiedlich unter Beteiligung des Personalrats getroffen werden könnten. Aus Sicht der Klägerin müsse das Zusammenwirken zwischen Universitätsklinikum und Personalrat als Vertrag zulasten Dritter aufgefasst werden.

Die jeder Verwaltung gegebene Befugnis, Innenrecht in Form von Verwaltungsvorschriften auch ohne gesetzliche Grundlage zu erlassen, werde hier überschritten. Innenrecht könne nicht gesetzesersetzend erlassen werden, zumal das Kriterium „Facharzttitel“ den Bereich des Organisatorischen und der abstrakt generellen Weisung bei Ausführung von Gesetzen verlasse. Es sei nicht ersichtlich, dass durch oder aufgrund eines Gesetzes das Universitätsklinikum E. als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigt wäre, für Beamte des Beklagten materiell rechtliche Beförderungskriterien zu erstellen. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin, eine etwaige existierende Beförderungsvoraussetzung „Facharztausbildung“ in einem formellen Gesetz oder in einer Rechtsverordnung zu finden (prima facie existiere diese Norm nicht). Vielmehr liege es in der Darlegungslast des Beklagten, die materielle Beförderungsvoraussetzung „Facharztausbildung“ in durch den förmlichen Gesetzgeber erlassenen Rechtsnormen nachzuweisen.

Im Übrigen dürfe auf den unstreitigen Umstand verwiesen werden, dass die Vorgängerin der Klägerin ebenfalls ohne Fachausbildung in ein A 14 Amt befördert worden sei. Nach Kenntnis der Klägerseite sei sie versorgungsrechtlich wirksam in einem A 15 Amt in die Pension entlassen worden. Die daraus resultierende Ermessensbindung sei auch hier zu beachten, es sei denn, die Gesetzeslage hätte sich geändert. Darlegungspflichtig sei insoweit der Beklagte. Auch gehe es nicht an, die vierjährige Freistellung wegen Personalratstätigkeit nicht zu würdigen. Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung wäre vorzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin dem Gericht mit, dass sie der Vertretung des Beklagten durch das Universitätsklinikum E. weder ausdrücklich noch stillschweigend zustimmten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LABV könne das Universitätsklinikum E. den Beklagten nicht vertreten. Das Universitätsklinikum E. als Anstalt des öffentlichen Rechts sei keine Behörde des Beklagten und könne nicht Ausgangsbehörde sein. Eine Ausgangsbehörde fehle.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014 beantragten die Klägerbevollmächtigten,

das Universitätsklinikum E. als Vertreter des Beklagten mittels Beschlusses zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 übermittelten die Bevollmächtigten des Beklagten dem Gericht ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 20. Oktober 2014, betreffend die Verwaltungsstreitsache eines anderen Beamten des Universitätsklinikums E. (AN 1 K 14.01442) mit zusammengefasst folgendem Inhalt:

Entgegen den Ausführungen der Klägerbevollmächtigten sei Ausgangsbehörde im vorliegenden Fall das Universitätsklinikum E.. Nach § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM seien Ernennungsbehörden jeweils in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden die Universitätsklinika jeweils für die Beamten i. S. v. von Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniklinG (Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15). Die Übertragung nach der ZustV-WFKM auf die Universitätsklinika sei über Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG auch möglich. Die Universitätsklinika seien „andere Behörden“ im Sinne dieser Vorschrift. Mit dem 14. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften sei diese Regelung dahingehend geändert worden, dass nun auch die Delegation der Ernennungszuständigkeit auf Behörden, die keine nachgeordneten Behörden seien, sondern lediglich der staatlichen Aufsicht unterlägen, möglich sei. In der Begründung zum 14. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (LT-DrS: 13/9208 II. Zu § 1 Nr. 3 (Art. 13)) seien beispielhaft als mögliche andere Behörden die Landesversicherungsanstalten (rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung) genannt. Auch eine Delegation der Ernennungszuständigkeit auf die Universitätsklinika als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in der ZustV-WFKM sei damit angesichts der vergleichbaren Rechtslage möglich.

Das Alimentationsprinzip orientiere sich ausschließlich an dem verliehenen statusrechtlichen Amt des Beamten. Aus dem Alimentationsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums ergebe sich die Verpflichtung, den Beamten aus dem ihm verliehenen statusrechtlichen Amt amtsangemessen zu besolden. Keinesfalls folge aus dem Alimentationsprinzip die Verpflichtung, ein höherwertiges statusrechtliches Amt zu schaffen oder zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Begründung eines Beförderungsbegehrens könne die Alimentationsverpflichtung daher nicht herangezogen werden. Der Beklagte habe sich in Art. 14 BayUniKlinG keineswegs seiner Pflicht zur Alimentation seiner Beamten entledigt. Der Stellenplan enthalte entsprechende Stellen, für deren Finanzierung dem Universitätsklinikum über den Zuschuss für laufende Zwecke in Lehre und Forschung sowie für sonstige Trägeraufgaben, aus dem unter anderem die Personalkosten für das wissenschaftliche Personal zu finanzieren seien, Mittel zur Verfügung gestellt würden.

Die Bevollmächtigten des Beklagten nahmen mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 Bezug auf die Ausführungen im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zum 24. Oktober 2014.

Ergänzend hierzu führten Sie im Wesentlichen folgendes aus:

Der Gesetzgeber habe in Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Nr. 3 BayUniKlinG eine Personalüberlassung kraft Gesetzes vorgenommen. Die Klägerin bleibe jedoch Mitglied der Universität und werde lediglich neben ihren universitären Aufgaben in Forschung und Lehre in der Krankenversorgung für das Klinikum tätig, die in diesem Zusammenhang dienende Funktion für Wissenschaft habe.

Die Mitwirkung des Personalrats bei der Erstellung von Beförderungsrichtlinien sei rechtlich ohne weiteres möglich, da sich ein Mitwirkungsrecht des Personalrats insoweit aus Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG unproblematisch ergebe und anerkannt sei (vgl. Ballerstedt, BayPVG, Art. 76, Rn. 56). Abgesehen davon führe eine Mitwirkung des Personalrats außerhalb der normierten Beteiligungstatbestände nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses.

Durch das Erfordernis der Facharztzulassung in den Beförderungsrichtlinien überschreite das Universitätsklinikum auch nicht die ihm gegebene Befugnis, Innenrecht zu setzen. Der Dienstherr könne für die Übertragung von Beförderungsämtern durch Beförderungsrichtlinien zusätzliche, über die laufbahnrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen aufstellen, die wiederum dem Leistungsprinzip genügen müssten. Es dürfte unstreitig sein, dass es sich bei dem Erwerb eines Facharzttitels um ein Kriterium handle, welches ohne weiteres mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sei. Hintergrund für die Erarbeitung der verwaltungsinternen Leitlinien bei der Ernennung und Beförderung von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis sei ein für die Arbeitnehmer sehr attraktiver Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) im Jahr 2006 gewesen. Durch diesen Abschluss sei das Beamtenverhältnis für Ärzte im Vergleich zum Arbeitnehmerverhältnis im TV-Ärzte deutlich uninteressanter geworden. Es sei daher entschieden worden, das Beamtenverhältnis durch transparente und nachvollziehbare Beförderungsrichtlinien wieder attraktiver zu machen. Vom Grundgedanken her habe dabei eine Struktur analog § 12 TV-Ärzte entstehen sollen. Die Entgeltgruppen Ä 1, Ä 2, Ä 3 und Ä 4 würden insoweit mit den Besoldungsgruppen im Beamtenverhältnis A 13, A 14, A 15 und A 16 verglichen. Um in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert zu werden, die insoweit mit der Besoldungsgruppe A 14 im Beamtenverhältnis zu vergleichen wäre, bedürfe es auch nach dem TV-Ärzte der Facharztanerkennung. Die Voraussetzung der Facharztanerkennung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 stehe auch im Einklang mit der Tatsache, dass das (damalige) Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für die Ernennung im Wege der Sprungbeförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 ebenfalls die Facharztanerkennung fordere (vgl. Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 3. 2. 2011). Entsprechend sei auch dieser Gesichtspunkt in die verwaltungsinternen Leitlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis für die Ernennung im Wege der Sprungbeförderung aufgenommen worden, ebenso wie die vom Ministerium geforderte Übertragung der Funktion eines Oberarztes bzw. einer Oberärztin.

Im Falle der Klägerin sei durch den Klinikumsvorstand geprüft worden, ob eine Ausnahme von dem Merkmal der Facharztanerkennung möglich sei. Eine solche Ausnahme wäre in Betracht gekommen, wenn die Klägerin in einem ärztlichen Bereich tätig wäre, in dem keine Facharztprüfung möglich sei. Dies treffe beispielsweise für Teile der Zahnmedizin zu. Allerdings sei die Klägerin in der chirurgischen Klinik tätig, wo es die Möglichkeit einer Facharztanerkennung ohne weiteres gebe. Für den Vorstand sei damit nicht erkennbar gewesen, warum im Fall der Klägerin auch im Hinblick auf ihre Tätigkeiten bzw. Leistungen in der Vergangenheit, die dem Klinikvorstand aufgrund der langjährigen Tätigkeit der Klägerin am Universitätsklinikum E. bekannt gewesen seien, eine Ausnahme von dem Erfordernis der Facharztanerkennung gemacht werden sollte. Auch aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes - aktuell sei kein Arzt am Universitätsklinikum E. beschäftigt, der ohne eine Facharztprüfung zum Akademischen Oberrat (A 14) befördert worden sei - habe der Klinikumsvorstand deshalb an diesem Erfordernis festgehalten und eine Ausnahmeregelung für die Klägerin abgelehnt.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. Juni 2015 ließ die Klägerin zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ergänzend im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

In den „Verwaltungsinternen Leitlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis“ würden in der Spalte „Beförderung von A 13 nach A 14“ neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt:

- Antrag des Chefarztes auf Beförderung

- Ablauf der Probezeit, Dienstzeit von mindestens drei Jahren

- dienstliche Beurteilung

- Facharztanerkenntnis.

Bis auf den Antrag des Chefarztes und die Facharztanerkennung erfülle die Klägerin die Voraussetzungen einer Beförderung.

Die Voraussetzung für einen „Antrag des Chefarztes“ werde im Original der Leitlinie blau dargestellt. Laut Legende der Leitlinie korrespondiere die blaue Farbe mit zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen. Es werde bestritten, dass der Antrag des Chefarztes auf Beförderung eine zwingende gesetzliche Voraussetzung sei. Dieses angebliche Erfordernis sei nicht belegt. Es sei den Klägerbevollmächtigten unbekannt, dass in einer Fachlaufbahnverordnung dieser Antrag als Voraussetzung aufgeführt wäre. Wäre diese Voraussetzung dort aufgeführt, wäre sie verfassungswidrig. Denn eine solche Voraussetzung hätte keinen Bezug zur Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten.

Die Voraussetzung „Facharztanerkennung“ werde im Original in Orange dargestellt und bedeute laut Legende „Festlegungen des Klinikumsvorstands“.

Der Klinikumsvorstand sei nicht berechtigt, innerhalb der Fachlaufbahn der 4. Qualifikationsstufe jenseits der Fachlaufbahn und der Fachlaufbahnverordnungen zusätzliche Voraussetzungen festzulegen. Nach Kenntnis des Klägerbevollmächtigten sei die Fachlaufbahn der Klägerin nach neuer Terminologie der Fachlaufbahn „Gesundheit“ mit dem fachlichen Schwerpunkt Humanmedizin zuzuordnen, vgl. Anlage 4 LlbG. Es sei einem Dienstherrn unbenommen, abstrakt-generell im Wege einer Norm des Außenrechts die Voraussetzungen einer Fachlaufbahn festzulegen. Nur sei das Universitätsklinikum keine Behörde des Beklagten sondern eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts. Dass diese juristische Person für Beamte des Beklagten und nur für den Wirkkreis des Universitätsklinikums E. selbstständige Beförderungsvoraussetzungen festlegen könne, dürfe bezweifelt werden.

Im Übrigen seien die Festlegungen nicht mit dem LlbG in Einklang zu bringen. Gemäß Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 BayLlbG habe die Klägerin seit langem die Qualifikation für den Einstieg in die 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn „Gesundheit“ durch das Studium der Humanmedizin erworben. Innerhalb der Leistungslaufbahn gehöre sie der Fachlaufbahn „Gesundheit“ i. S. d. Art. 5 Abs. 2 Ziff. 5 BayLlbG an. Sie sei damit grundsätzlich berechtigt, alle Ämter ihrer Fachlaufbahn in der 4. Qualifikationsebene auszuüben. Diese selbstverständliche Berechtigung sei Folge der Zugehörigkeit zu einer Fachlaufbahn jeder Qualifikationsebene. Das BayLlbG verstärke diese Tendenz noch durch stärkere Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Qualifikationsebenen im Verhältnis zu überkommenen Rechtslage. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu Recht die Tendenz von Dienstherrn kritisiert, bei Beförderungsdienstposten die fachlichen Voraussetzungen nach Belieben den eigenen Vorstellungen anzupassen, auch und um gerade gewünschte personenbezogene Personalentwicklungen durchsetzen können, ohne sich den Vorwurf des Nepotismus gefallen lassen zu müssen. Die Behörde habe sich dann hinter der angeblich fehlenden fachlichen Qualifikation verstecken können, nachdem diese personenbezogen zugeschnitten worden sei. Das Gericht betone gegen diese Verwaltungspraxis die Bedeutung des Laufbahnprinzips, nämlich dass jeder Beamte nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes sämtliche Ämter seiner Laufbahn durchlaufen könne. Hinzu komme, dass Beförderungen beim Klinikum offensichtlich nach dem Prinzip der „Topfwirtschaft“ vorgenommen würden. Eine Ausschreibung höherwertiger Dienstposten erfolge nicht. Das Bundesverwaltungsgericht betone zwar das Laufbahnprinzip, schließe jedoch nicht aus, dass im Einzelfall spezielle Anforderungen an einen Dienstposten gestellt werden könnten. Folge davon wäre, dass nicht im Wege der Topfbeförderung sondern über die Ausschreibung eines höherwertigen Dienstposten vorgegangen werden müsste. Diesen Weg habe der Beklagte jedoch nicht gewählt. Die Beförderung habe dort keine Änderung des Aufgabenkreises zur Folge und es werde auch nicht zuvor ein höherer Dienstposten übertragen.

Sollte man der Meinung sein, dass die Klägerin, obwohl sie der 4. Qualifikationsebene angehöre, wegen fehlender Facharztanerkennung beamtenlebenslang im Eingangsamt der 4. Qualifikationsebene verbleiben müsse, müsse man zum Ergebnis kommen, dass eine Ernennung eines Beamten der 4. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn „Gesundheit“ im Bereich Humanmedizin ohne Facharztanerkennung ein völlig widersinniges Verhalten darstelle, welches das Durchlaufen der Ämter der Fachlaufbahn der 4. Qualifikationsebene verhindere. Der Umstand, dass man de facto die Fachlaufbahn der 4. Qualifikationsebene auf ein einziges Statusamt verenge, würde Anlass geben, Schadensersatz zu fordern. Eine derartige Schmalspurfachlaufbahn der 4. Qualifikationsebene sei gesetzlich nicht geregelt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Juni 2015 ließ der Beklagte zusammengefasst folgendes vortragen:

Die verwaltungsinternen Leitlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis seien sog. Innenrecht der Verwaltung und könnten grundsätzlich ohne Beachtung von Verfahrensvorschriften schnell und unkompliziert ohne besondere Ermächtigungsgrundlage aufgrund der Befugnis zur Leitung eines Geschäftsbereichs erlassen werden. In dieser Form könnten auch Richtlinien für die Beförderung aufgestellt werden, soweit dabei der Gestaltungsspielraum ohne Verletzung des Leistungsgrundsatzes sachgerecht ausgeübt werde. Dabei könnten außer dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung erzielten Gesamtergebnis weitere Kriterien herangezogen werden, solange der Leistungsgrundsatz beachtet werde und die Konkurrenten gleichbehandelt würden (vgl. BayVGH vom 14.2.2014, 3 CE 13.2193).

Für die Anwendung von verwaltungsinternen Richtlinien gälten die allgemeinen Grundsätze über die Ermessensausübung, dabei sei insbesondere die tatsächliche Verwaltungspraxis zu berücksichtigen. Deshalb unterlägen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend sei vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hätten und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden seien. Dies gelte insbesondere für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig sei (vgl. BVerwG vom 17. 1.1996, 11 C 5/95 und BayVGH vom 7.10.2010, 3 CE 10.1530).

Der nach den verwaltungsinternen Richtlinien bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis geforderte Antrag des Chefarztes auf Beförderung sei als Vergabe eine Verwendungseignung für ein höherwertiges Amt zu verstehen. Hiervon sei die Klägerin bisher auch selbst ausgegangen, wie sich aus dem Schreiben an den Beklagten vom 14. Februar 2013 und dem Widerspruch gegen die Ablehnung der Beförderung vom 18. Juli 2013 ergebe. Die Vergabe einer Verwendungseignung stehe im Einklang mit dem Leistungslaufbahngesetz und der Verfassung, da ein Bezug zur Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten ohne weiteres gegeben sei. Letztlich könne dieses Kriterium aber dahinstehen, weil die Beförderung der Klägerin (und implizit auch die Vergabe der Verwendungseignung) an dem fehlenden Facharzttitel der Klägerin scheitere.

Bei dem Beförderungskriterium „Facharztanerkennung“ handele es sich wiederum um ein Kriterium, welches Bezug zu Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten habe und mit welchem der Beklagte seinen Gestaltungsspielraum sachgerecht ausübe. Wie bereits mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 ausgeführt, sei Hintergrund für die Aufnahme dieses Kriteriums die Anlehnung an den Grundgedanken der Struktur des § 12 TV-Ärzte gewesen. Durch dieses Kriterium würden auch keine zusätzlichen zu den gesetzlich geregelten Voraussetzungen für die vierte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn der Klägerin festgelegt, sondern die Voraussetzung für die Beförderung in ein höheres Amt innerhalb der vierten Qualifikationsebene im Geschäftsbereich der Beklagten. Dies sei ein aliud. Auch sei dieses Kriterium kein Instrument, das - wie vom Bundesverwaltungsgericht tatsächlich und zu Recht kritisiert - die Durchsetzung einer gewünschten personenbezogene Personalentwicklung ermögliche, indem Beförderungsdienstposten mehr oder weniger nach Belieben mit fachlichen Voraussetzungen verknüpft würden. Denn das Kriterium der Facharztanerkennung gelte für alle bei der Beklagten tätigen Ärzte im Hinblick auf die Beförderung von A 13 nach A 14 und entsprechend für die höhere Eingruppierung von tarifbeschäftigten Ärzten. Durch dieses Kriterium werde die Klägerin auch nicht faktisch gezwungen, bis zum Ende ihrer Tätigkeit im Eingangsamt ihrer Laufbahn zu verbleiben. Denn sie hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, einen Facharzttitel zu erwerben. Die volle Freistellung als Personalrätin habe lediglich vier Jahre (... bis ...) betragen, zu Beginn der Freistellung sei die Klägerin bereits seit zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen, so dass bis dahin ausreichend Zeit bestanden hätte, den Titel zu erwerben. Auch der Arbeitsbereich der Klägerin habe dem Erwerb eines Facharzttitels nicht entgegengestanden. Hinzu komme, dass durch die Prüfung durch den Klinikumsvorstand, ob ggf. ein besonderer Ausnahmefall vorliege, sichergestellt sei, dass die Anwendung dieses Beförderungskriteriums nicht zu unbilligen Härten führe.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 wies die Kammer den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Universitätsklinikums E. als Vertreter des Beklagten zurück.

Zur Begründung verwies der Vorsitzende auf die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern, wonach in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Vertretung der Ausgangsbehörde obliege. Die Kammer sei zu der Einschätzung gelangt, dass vorliegend zweifelsfrei eine Entscheidung zur Überprüfung anstehe, die vom Universitätsklinikum E.-N. als Behörde des Beklagten getroffen werden sollte.

Auf Frage des Vorsitzenden zu den Gründen, weshalb der Vorstand des Klinikums als Beförderungsvoraussetzung u. a. die Facharztanerkennung bestimmt habe, wurde seitens des Beklagten folgendes vorgetragen:

Die entsprechende Anforderung sei sachgerecht, da am Universitätsklinikum die Fachärzte auch für die Ausbildung der Assistenzärzte zuständig seien. Darüber hinaus sei im Rahmen der durchzuführenden ärztlichen Behandlung im Einzelfall die Anwesenheit eines Facharztes notwendig. Darüber hinaus werde auf die nach dem Bayerischen Hochschulgesetz vorgegebene Doppelfunktion der Akademischen Räte hingewiesen, die neben der wissenschaftlichen Tätigkeit gerade auch eine ärztliche Funktion am Universitätsklinikum auszuüben hätten.

Mit Schreiben vom 5. November 2015 unterbreitete das Universitätsklinikum E. - Kaufmännische Direktion - Dezernat Personalwirtschaft - der Klägerin folgendes Vergleichsangebot:

„Wie von Seiten des Richters in der Verhandlung nochmals angemerkt wurde, liegen die originären Dienstaufgaben einer Beamtin des wissenschaftlichen Dienstes im Bereich von Forschung und Lehre. Frau Dr. ... wird daher in die Bearbeitung eines Forschungsprojekts innerhalb der Chirurgischen Klinik eingebunden. Hierbei werden ihr Forschungsaufgaben entsprechend einem Amt einer Akademischen Oberrätin der Besoldungsgruppe A 14 übertragen. Während der Bearbeitung des Projektes soll ihr dann eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gemäß Art. 53 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) gezahlt werden. Die Übertragung dieser zusätzlichen Aufgabe wurde bereits grundsätzlich mit dem neuen Direktor der Chirurgischen Klinik, Herrn Professor Dr. ..., abgesprochen.

Weitere Details wie beispielsweise eine konkrete Benennung des Projekts und die Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit können dann geklärt werden, wenn die Klägerin sich mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden erklärt hat“.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. November 2015 lehnte die Klägerin das Vergleichsangebot ab.

Eine nicht ruhegehaltfähige, von Gesetzes wegen befristete Zahlung einer Zulage für eine befristete Funktionsübertragung stelle keine angemessene Lösung des Falles dar. Das Vergleichsangebot habe keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand der Klage, nämlich das Begehren auf ein höherwertiges Statusamt. Der Vergleichsvorschlag gehe am Begehren der Klägerin vorbei.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 teilten die Bevollmächtigten des Beklagten dem Gericht mit, dass derzeit ein neuer Vergleichsvorschlag erarbeitet werde. Dieser werde die Klägerin voraussichtlich im Januar 2016 unterbreitet werden können.

Hierzu ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. Januar 2016 erwidern, sie könne nicht feststellen, dass Vergleichsverhandlungen geführt würden. Das Interesse der Klägerin beziehe sich auf die Übertragung eines höherwertigen Statusamts einschließlich seiner Berücksichtigung im Pensionsfall. Vergleichsvorschläge, die dieses berechtigte Interesse der Klägerin missachteten, seien inakzeptabel. Zur effizienten Interessenwahrnehmung der am ... 1955 geborenen Klägerin stehe nicht mehr unendlich viel Zeit zur Verfügung. Auch seien Gestaltungsformen wie Altersteilzeit von der Frage der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung einer Beförderung abhängig.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 teilten die Beklagtenbevollmächtigten mit, dass das Universitätsklinikum E. aus Gründen der bisherige Verwaltungspraxis und der damit verbundene Gleichbehandlung mit den anderen beamteten Ärzten sowie dem zu beachtenden Leistungsgrundsatz keine Möglichkeit sehe, der Klägerin ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, welches der von ihr beantragten Beförderung gleichkomme. Da nach dem Vortrag der Klägerin Vergleichsvorschläge, die nicht die Übertragung eines höherwertigen Statusamtes einschließlich der Berücksichtigung im Pensionsfall beinhalteten, inakzeptabel seien, müssten die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2016 legten die Bevollmächtigten des Beklagten eidesstattliche Versicherungen jeweils vom 10. März 2016 von drei stimmberechtigten Teilnehmern (Ärztlicher Direktor, Dekan, Pflegedirektor) an der 291. und 365. Sitzung des Klinikumsvorstandes sowie der Schriftführerin bei diesen Sitzungen vor, aus denen sich ergebe, dass jeweils nur die stimmberechtigten Teilnehmer abgestimmt hätten und die Beschlüsse (Verabschiedung der verwaltungsinternen Leitlinien sowie Antrag auf Beförderung der Klägerin) jeweils einstimmig gefasst worden seien.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. März 2016 bestritt die Klägerin, dass eine ordnungsgemäße Protokollberichtigung vorliege.

Ferner wurde vorgetragen, dass die Facharztzulassung kein zulässiges in einer Rechtsverordnung oder im BayLlbG bestimmtes Beförderungskriterium für einen Beamten der 4. QE sei. Es sei unbekannt, ob für die Tätigkeit der Klägerin in der 4. QE eine Fachlaufbahnverordnung existiere. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgefundene Fachlaufbahnverordnung „Gesundheit“ mit dem fachlichen Schwerpunkt Humanmedizin - ärztlicher Dienst (ohne Gesundheitsämter und Regierungen) erscheine nicht einschlägig. Sollte sie existieren wären deren Rechtsvorschriften heranzuziehen. Art. 38 BayLlbG regle die Grundsätze für den Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn. Gemäß Art. 67 BayLlbG könnten die Staatsministerien per Rechtsverordnung die Fachlaufbahn bestimmen. Die Regelung sei abschließend. Andere als die dort genannten Organe in anderen Rechtsformen könnten Fachlaufbahnen nicht festlegen. Insbesondere sei die Hochschule, welche insoweit nicht einmal ein Organ des Beklagten sei, nicht berechtigt, im Wege des Beschlusses eines Klinikumsvorstands laufbahnrechtliche Vorschriften festzulegen. Sollte die Fachlaufbahn für die Tätigkeit der Klägerin nicht durch Rechtsverordnung vom Staatsministerium festgelegt worden sein, gälten die in Art. 39 Abs. 2 BayLlbG genannten Kriterien für die 4.QE. Diese Kriterien erfülle die Klägerin seit langem. Eine Zulassung zum Facharzt sei dort als Kriterium nicht vorgesehen. Es bleibe beim laufbahnrechtlichen Grundsatz, dass ein Beamter innerhalb seiner Laufbahn rechtlich In der Lage sei, alle Laufbahnämter seiner Laufbahn wahrzunehmen, entsprechende Leistung, Eignung und Befähigung ebenso vorausgesetzt wie die Verfügbarkeit von Planstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten des Universitätsklinikums E. und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die streitgegenständlich erhobene Verbescheidungsklage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Begehren auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Der Bescheid des Universitätsklinikums E. vom 30. März 2013 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 30. Oktober 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07, juris Rn. 7) hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1962 - 2 C 16.60, BVerwGE 15, 3 sowie z. B. U. v. 26.6.1986 - 2 C 41.84, Buchholz 237.4 § 8 LBG Hamburg Nr. 1 und v. 31.5.1990 - 2 C 16.89, Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1).

Andererseits gilt für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, U. v. 28.10.2004 - C 23.03, BVerwGE 122, 147 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen (BVerwG, U. v. 17.9.1964 - 2 C 121.62, BVerwGE 19, 252, 255 = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 6, v. 9.10.1975 - 2 C 62.73, BVerwGE 49, 214, 220 und vom 16.10.1975 - 2 C 43.73 - BVerwGE 49, 232, 237). Er darf deshalb den Beamten nicht aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausschließen. Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (st.Rspr, vgl. u. a. U. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02, BVerwGE 118, 370, 372 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 m. w. N.).

Hiervon ausgehend macht die Klägerin zutreffend nur einen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Beförderungsantrag geltend. Sie hat mit diesem Begehren auch Erfolg.

Das Universitätsklinikum E. stützt seine Entscheidung, die Klägerin nicht zur Akademischen Oberrätin (BesGr A 14) zu befördern, auf die - in der 265. Sitzung des Klinikumsvorstands vom 23. Januar 2012 beschlossenen - „Verwaltungsinternen Leitlinien des Klinikums bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis“, insbesondere auf das Fehlen der hiernach erforderlichen Facharztanerkennung der Klägerin.

Die genannten Leitlinien sind jedoch nicht rechtswirksam und vermögen deshalb eine Ablehnung des Beförderungsantrags der Klägerin nicht zu tragen.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Klägerin ist gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaats Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz - BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, 285), in Kraft getreten am 1. Juni 2006, Beamtin des Beklagten. Zwar ist das Universitätsklinikum E. als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz als „andere Behörde“, der nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) vom 3. Januar 2011 (GVBl 2011, 26) die Zuständigkeit für die Beamten i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG wirksam übertragen wurde, Ernennungsbehörde für die Klägerin und damit auch zuständig für deren Beförderung in ein höherwertiges Amt.

Das Universitätsklinikum E. als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht berechtigt, eigene und damit spezifisch nur für seinen Bereich geltende Beförderungsrichtlinien für das beim Klinikum beschäftigte, jedoch nach der oben genannten Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniklinG nach wie vor im Dienst des Beklagten stehende beamtete wissenschaftliches Personal zu erlassen. Durch den Verbleib der Akademischen Räte in einem Dienstverhältnis zum Beklagten wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, seitens des Gesetzgebers der vorrangigen Aufgabe der betroffenen Bediensteten in Forschung und Lehre Rechnung getragen und mehrfach erhobenen Forderungen des Wissenschaftsrates nach einer Stärkung der wissenschaftlichen Tätigkeit des genannten Personals entsprochen (vgl. hierzu Landtagsdrucksache 15/4398 vom 6.12.2005, Seite 14). Obwohl der genannte Personenkreis nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 BayUniKlinG auch in der ärztlichen Versorgung der Kliniken eingesetzt und dem entsprechend gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BayUniKlinG auch die Bezahlung durch die Kliniken erfolgt, ist zur Wahrung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG sicherzustellen, dass für die im Dienste des Beklagten stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen i. S. d. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG, die an Universitätskliniken eingesetzt sind (Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG), einheitliche Beförderungsrichtlinien gelten.

Dies ergibt sich auch aus der Regelung des Art. 3 Abs. 2 LlbG.

Danach findet für die Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, zu denen auch Beförderungsrichtlinien gehören, Art. 15 BayBG Anwendung.

Gemäß Art. 15 BayBG erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

Da eine Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Beförderungsrichtlinien auf die Universitätskliniken in der ZustV-WFKM nicht erfolgt ist (vgl. die abschließende Aufstellung in § 3 ZustV-WFKM), wäre eine entsprechende Beförderungsrichtlinie für das im Dienste des Freistaats Bayern stehende wissenschaftliche Personal, das an den fünf in einer Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in Bayern vorhandenen Universitätskliniken (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayUniKlinG) tätig ist, durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu erlassen.

Auf diese Weise würden unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG einheitliche Chancen auf Beförderung für den oben bezeichneten Personenkreis gewährleistet und dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch potentieller Konkurrenten auf einen Beförderungsdienstposten Rechnung getragen.

Dies ist durch die derzeitig praktizierte Handhabung des Erlasses gesonderter Beförderungsrichtlinien durch das Universitätsklinikum E. bzw. der anderen vier bayerischen Universitätskliniken nicht gewährleistet.

Es kann deshalb offen bleiben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, bei Entscheidungen über Beförderungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter sei die in den Richtlinien des Universitätsklinikums genannte Voraussetzung des Vorliegens eines Antrags des Chefarztes, die ersichtlich kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG darstellt, im tatsächlichen Verwaltungsvollzug nicht gefordert, sondern nur auf die in der dienstlichen Beurteilung ausgesprochene Verwendungseignung abgestellt worden (vgl. die Ausführungen der Bevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 16.6.2015).

In diesem Zusammenhang wäre auch zu hinterfragen, ob das in den Beförderungsrichtlinien des Universitätsklinikums E. festgelegte Erfordernis einer Facharztanerkennung für eine Beförderung einer Überprüfung an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG standhält. Denn auch insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass nach den oben bereits dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers bei Erlass des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes gerade die wissenschaftliche Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Universitätskliniken gestärkt werden sollte. Es erscheint deshalb zweifelhaft, dass ein Aufstieg in der genannten Gruppe ausgeschlossen sein sollte, sofern ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht über die Facharztanerkennung verfügt.

Nach alledem war der Klage daher stattzugeben.

Als unterliegender Beteiligter trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren ohne rechtskundigen Rat alleine zu betreiben (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., Rn. 13 zu § 162).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 1 K 13.02072

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 1 K 13.02072

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 1 K 13.02072 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten


Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 8


Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 1 K 13.02072 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 1 K 13.02072 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 1 K 14.01442

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2014 - 3 CE 13.2193

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2013 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rech
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 1 K 13.02072.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 1 K 14.01442

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden. 2. Der Beklagte trägt die Kosten de

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger steht seit dem ... als Zahnarzt an der Poliklinik für Zahnerhaltung und Paradontologie der F.-A.-Universität (FAU) E.-N. im Dienste des Beklagten.

Vom ... bis ... war er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter und vom ... bis ... als Akademischer Rat auf Zeit tätig.

Mit Urkunde des Bayerischen Staatsministers für Wissenschaft und Kunst vom ... wurde dem Kläger die Lehrbefugnis an der FAU für das Fachgebiet Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ erteilt.

Mit Urkunde vom ... wurde der Kläger vom Bayerischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst mit Wirkung vom ... als Akademischer Rat (BesGr A 13) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Mit Urkunde des Bayerischen Staatsministers für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom ... wurde der Kläger mit Wirkung vom ... zum Akademischen Oberrat (BesGr A 14) ernannt.

Mit Urkunde des Bayerischen Staatsministers für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom ... wurde dem Kläger die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verliehen.

In seiner dienstlichen periodischen Beurteilung vom ..., betreffend den Beurteilungszeitraum vom ... bis ..., erzielte der Kläger ein Gesamturteil von 15 Punkten. In der dienstlichen periodischen Beurteilung vom ... für den Beurteilungszeitraum ... bis ... wurde dem Kläger ein Gesamturteil von 14 Punkten zuerkannt. Das diesbezügliche Klageverfahren wurde mit Beschluss des Berichterstatters vom 15. Januar 2015 (AN 1 K 14.00922) aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt, nachdem das Universitätsklinikum E. mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 erklärt hatte, diese Beurteilung aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Die erneute dienstliche periodische Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom ... bis ... vom ... enthält wiederum ein Gesamturteil von 14 Punkten. Die hiergegen gerichtete Klage (AN 1 K 15.01406) wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, da sie vor Durchführung des Überprüfungsverfahrens erhoben wurde.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Juni 2014 beantragte der Kläger beim Universitätsklinikum E., sein Begehren auf Beförderung in ein A 15 Statusamt ermessensfehlerfrei zu prüfen und zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Gemäß den verwaltungsinternen Leitlinien bei der Ernennung und Beförderung von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis erfülle der Kläger alle gesetzlichen Voraussetzungen der Beförderung sowie die verwaltungsinternen Vorgaben. Allein der Antrag des Chefarztes und Vorgesetzten des Klägers auf Beförderung fehle. Das Verhältnis zwischen dem Leiter der Zahnklinik 1 und dem Kläger sei gerichtsbekannt zerrüttet. Es sei nicht zu erwarten, dass der Fachvorgesetzte des Klägers einen Antrag auf Beförderung stellen werde. Der Kläger sei Oberarzt des Klinikums. Die Beförderungswartezeit in ein A-15 Amt sei seit langem abgelaufen; selbst mit der nicht bestandskräftigen dienstlichen Beurteilung 2013 (Gesamturteil: 14 Punkte) erfülle der Kläger die Beförderungswartezeit. Maßstab der Beförderung sei neben haushaltsrechtlichen Voraussetzungen das Leistungsprinzip und das Prinzip der Bestenauslese. In haushaltsrechtlicher Hinsicht habe der Beklagte angeführt, dass das Universitätsklinikum die verbeamteten Ärzte des Beklagten und damit auch Beförderungsplanstellen finanzieren müsse. Es sei dabei auch auf die schwierige finanzielle Situation des Klinikums hingewiesen worden.

Diese Aussage sei nicht nachvollziehbar, auch wenn sie im BayUniklinG eine Stütze finde. Nicht nur zulasten des Klägers, sondern zulasten aller bayerischen Universitätskliniken scheine sich der Beklagte seiner Verantwortung für das berufliche Fortkommen seiner beamteten wissenschaftliche Mitarbeiter, die einer Universitätsklinik zur Krankenversorgung zugewiesen seien, entledigen zu wollen. Der Kläger sei weiterhin Beamter des Beklagten und habe Anspruch darauf, dass im Staatshaushalt des Beklagten für dessen Beamte nach Maßgabe der Entscheidung des Gesetzgebers Planstellen ausgebracht würden. Sollte der Gesetzgeber dauerhaft keine Planstellen für zur Tätigkeit an Universitätskliniken zugewiesene Akademische Direktoren unter Berufung auf die gesetzliche Kostentragungspflicht der Universitätskliniken ausweisen, so stelle dies eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht dar und sei verfassungswidrig.

Die verwaltungsinterne Voraussetzung „Antrag des Chefarztes“ entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ausschlaggebend seien die Laufbahnordnung für Akademische Räte und der Nachfolgeregelungen gemäß BayLlbG. Es sei unbekannt, dass diese Laufbahnordnungen Vorbehalte wie den Antrag des Fachvorgesetzten voraussetzten. Vorhandene Planstellen würden in einem Pool hinterlegt. Diese Planstellen würden nicht den einzelnen Fachkliniken zugewiesen, sondern klinikumsweit vergeben.

Mit einem am 3. September 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten gleichen Datums erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag des Klägers vom 2. Juni 2014 auf ermessensfehlerfreie Verbescheidung des Begehrens des Klägers auf Beförderung in ein

A 15-Statusamt zu verbescheiden.

Zur Klagebegründung wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Eine Verbescheidung des Antrags auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Beförderungswunsch des Klägers sei bis heute nicht erfolgt. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Verbescheidung demnächst erfolgen werde.

Das Rechtsschutzbedürfnis zur Klage ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB. Der Kläger möchte Schadensersatzansprüche wegen entgangener Beförderung geltend machen. Diesem Ziel diene die Klage. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Leistungsprinzips liege vor. Der Kläger erfülle alle Beförderungsvoraussetzungen der verwaltungsinternen Richtlinien des Universitätsklinikums. Lediglich der Antrag seines unmittelbaren Vorgesetzten fehle. Das subjektive Verhältnis des unmittelbaren Vorgesetzten zum Kläger könne nicht das Leistungsprinzip außer Kraft setzen.

Die Herausnahme der beamteten Ärzte des Beklagten an Universitätskliniken aus der Alimentationsverpflichtung des Beklagten in Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 BayUniKlinG sei verfassungswidrig. Jede Beförderung setze eine Beförderungsplanstelle voraus. Trotz bester Leistungen habe ein Beamter des Beklagten keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, wenn der Haushalt des Beklagten keine Beförderungsplanstellen vorsehe. Dies gelte umso mehr, als das Budgetrecht allein dem Parlament zukomme. Der Pflege- und der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums hätten dem Klägerbevollmächtigten gegenüber erklärt, dass der Beklagte in seinem Haushalt für seine beamteten Ärzte mit dem Status eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an der Uniklinik keine Planstellen zur Verfügung stelle. Diese Angaben schienen durch Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG bestätigt zu werden. Danach sei das Universitätsklinikum verpflichtet, die Beamten des Beklagten zu beschäftigen und „die vollständigen Personalkosten zu tragen“ (Gesetzeswortlaut). Dies gelte auch für Beförderungsplanstellen. Die Finanzlage des Universitätsklinikums E. bewege sich am Rande der Insolvenz, wie dessen Geschäftsberichte nahe legten. Finanzielle Spielräume, etwa um Beamte anderer Dienstherrn zu befördern, bestünden nicht. Sollte daher der Beklagte in seinem Haushaltsplan für eine bestimmte Gruppe seiner Beamten, nämlich die der beamteten Ärzte an Universitätskliniken, generell keine Beförderungsplanstellen einräumen, weil nach Art. 14 BayUniKlinG die Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts für Beamte des Beklagten Beförderungsplanstellen zu schaffen und die finanziellen Folgen der Beförderung der Beamten des Beklagten allein zu tragen hätten, so bedürfe dieser Tatbestand der eingehenden Prüfung, ob der Haushaltsgesetzgeber und der Gesetzgeber des BayUniKlinG von ihrem Gestaltungsermessen in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht hätten. Soweit sich der Beklagte in Art. 14 BayUniKlinG der Pflicht der Förderung des beruflichen Fortkommens und der Alimentation seiner Beamten entledigen sollte, sei diese Norm verfassungswidrig. Die Argumentation des Klägers sei in einem Satz zusammen zu fassen: Die Übertragung der Alimentationsverpflichtung des Beklagten auf Dritte sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Das Alimentationsprinzip verpflichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Dienstherrn und nicht Dritte. Dass die Besoldung und Besoldungshöhe der beamteten Ärzte des Beklagten in einem Äquivalenzverhältnis zu ihrer Qualifikation und zum „Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, BVerfGE 130, 263 ff.) stehen sollten, sei offenkundig. Dem widerspräche es, die Besoldung finanziell prekären Einheiten zu übertragen. Eine solche Übertragung wäre nur dann zulässig, wenn der Beklagte die Gewährleistung dafür übernommen hätte, eine Schlechterstellung zu seinen sonstigen Beamten zu vermeiden. Es sei offensichtlich, dass eine Übertragung der Alimentationsverpflichtung auf eine kleine juristische Person des öffentlichen Rechts mit prekären finanziellen Verhältnissen am Rande der Insolvenz diesen Anforderungen nicht gerecht werde. Unabhängig von der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werde wegen der Kleinheit eines Universitätsklinikums die Zahl der zur Verfügung stehenden Planstellen im Vergleich zum Beklagten immer gering bleiben. Es sei nicht verständlich, warum der Kläger gegenüber Beamten des Beklagten der 4. Qualifikationsstufe in einem Landratsamt oder Ministerium das Nachsehen haben sollte. Zur rechtmäßigen Übertragung der Alimentationsverpflichtung einschließlich ihrer Grenzen und Schranken bedürfe es einer positiven Grundlage in der Verfassung und damit einer Verfassungsänderung. Ein rechtmäßiger Wechsel der Alimentationsverpflichtung setze einen Dienstherrnwechsel voraus, wobei Einvernehmlichkeit zu fordern wäre. Hier bleibe der Kläger jedoch nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 BayUniKlinG Beamter des Beklagten. Es sei im BayUniKlinG nicht rechtsklar geregelt, ob Art. 14 als gesetzliche Zuweisung unter Beibehaltung des Dienstherrn aufzufassen sei. Die Unklarheiten begännen in der Gesetzessprache. Eine ausdrückliche Zuweisung, ein Pflichtentatbestand, an der Universitätsklinik zu arbeiten, fehle („Sie werden für das Klinikum in der Krankenversorgung tätig“.). Anders Art. 143b Abs. 2 GG und das PostPersRG, die die Zuweisung zu den Postnachfolgeunternehmen ausdrücklich regelten. Art. 143b Abs. 2 GG und das PostPersRG seien nur mittels Verfassungsänderung möglich gewesen. Für das BayUniKlinG seien weder die BV noch das GG geändert worden. Auch das BeamtStG kenne keine legislative Zuweisung. Art. 14 BayUniKlinG verstoße daher auch gegen das BeamtStG. Im Beamtenstatusrecht habe ein Landesgesetzgeber kein Rechtsinstitutserfindungsrecht.

Andererseits seien unstreitig in den letzten Jahren Klinikärzte als Beamte des Beklagten beim Universitätsklinikum befördert worden. Am Universitätsklinikum solle es einen Planstellenpool geben, aus dem Beförderungsplanstellen für verbeamtete Ärzte entnommen würden. Die Fragen um die Planstellensituation bedürften der Amtsaufklärung. Der Kläger habe nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt weiter zu klären. Die Frage nach der Existenz und Herkunft der Beförderungsplanstellen sowie der Verteilung dieser Planstellen innerhalb des Klinikums E. liege in der materiellen Darlegungslast des Beklagten.

Im Rahmen der begehrten ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung seien die Frage nach der Bedeutung des fehlenden Antrags des Vorgesetzten und die Planstellensituation zu klären. Es liege in der Rechtsmacht des Beklagten, die rechtswidrige Situation zu beenden. Anderenfalls mache er sich schadensersatzpflichtig.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24. Oktober 2014 nahm der Beklagte zum Klagevorbringen zusammengefasst wie folgt Stellung:

Gemäß Art. 16 AGVwGO i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern obliege in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Vertretung des Beklagten der Ausgangsbehörde. Ausgangsbehörde sei im vorliegenden Fall das Universitätsklinikum. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG bedürfe es zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt einer Ernennung. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG würden die nicht der Besoldungsgruppe A 16 bzw. der Besoldungsordnung B angehörenden Beamten durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung ernannt, diese könnten die Ausübung dieser Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. Eine solche Delegation habe im vorliegenden Fall stattgefunden. Nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über die dienstrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) seien Ernennungsbehörden jeweils in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden die Universitätsklinika jeweils für die Beamten i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG. Zu dieser Gruppe gehöre der Kläger ausweislich der Klageschrift. Eine Übertragung nach der ZustV-WFKM auf die Universitätsklinika sei über Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayBG auch möglich. Die Universitätsklinika seien „andere Behörden“ im Sinne dieser Vorschrift. Bis zum Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1998 sei eine Übertragung der Ernennungszuständigkeiten bei den übrigen Beamten nur auf nachgeordnete Behörden möglich gewesen. Mit dem 14. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften sei diese Regelung dahingehend geändert worden, dass nun auch die Delegation der Ernennungszuständigkeiten auf nicht nachgeordnete, lediglich der staatlichen Aufsicht unterliegende Behörden möglich sei. In der Begründung zum 14. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 13 9208 II. Zu § 1 Nr. 3 (Art. 13)) seien beispielhaft als mögliche andere Behörden die Landesversicherungsanstalten (rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung) genannt. Auch eine Delegation der Ernennungszuständigkeiten auf die Universitätsklinika als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in der ZustV-WFKM sei damit angesichts der vergleichbaren Rechtslage möglich.

Das Alimentationsprinzip orientiere sich ausschließlich an dem verliehenen statusrechtlichen Amt des Beamten. Aus dem Alimentationsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums ergebe sich die Verpflichtung, den Beamten aus dem ihm verliehenen statusrechtlichen Amt - im Falle des Klägers handle sich um das Amt eines Akademischen Oberrats der Besoldungsgruppe A 14 - amtsangemessen zu besolden. Der Kläger werde in dem ihm verliehenen Amt amtsangemessen besoldet. Dies werde von Klägerseite auch nicht bestritten. Keinesfalls folge aus dem Alimentationsprinzip die Verpflichtung, ein höherwertiges statusrechtliches Amt zu schaffen oder zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Begründung eines Beförderungsbegehrens könne die Alimentationsverpflichtung daher nicht herangezogen werden.

Natürlich seien im Haushalt für die Beamten i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG Stellen ausgewiesen. Für das Klinikum der FAU enthalte der Stellenplan zum Haushalt in der Anlage zu Kapitel 15 20 die entsprechenden Ausführungen. Es handle sich hierbei um Stellen des Personalsolls B, d. h. um ungebundene Stellen, die aus Mitteln zu finanzieren seien. Wie für das Klinikum der FAU Kap. 15 20 Tit. 68 201-0 zu entnehmen sei, werde dem Klinikum im Haushalt ein Zuschuss für laufende Zwecke in Lehre und Forschung sowie für sonstige Trägeraufgaben zugewiesen. Aus dem Zuschuss seien unter anderem die Personalkosten für das wissenschaftliche Personal zu finanzieren. Gemäß der Vorbemerkung zu den Kapiteln 15 08, 15 13, 15 18, 15 20, 15 22 treffe die Entscheidung über die Verwendung der Mittel für Forschung und Lehre die Fakultät/der Dekan bzw. Fakultätsvorstand. Der Beklagte habe sich in Art. 14 BayUniKlinG daher keineswegs einer Pflicht zur Alimentation seiner Beamten entledigt. Der Stellenplan enthalte entsprechende Stellen, für deren Finanzierung dem Universitätsklinikum über den Zuschuss Mittel zur Verfügung gestellt würden.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2016 ergänzte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst seine Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 im Wesentlichen wie folgt:

Der Kläger sei Akademischer Oberrat (A 14), dem die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verliehen worden sei. Dienstrechtliche Stellung und Zuständigkeit richteten sich dabei allein nach seinem statusrechtlichen Amt als Akademischer Oberrat. Durch die Bezeichnung als außerplanmäßiger Professor sei keine Zugehörigkeit zur Gruppe der Professoren begründet, die vom Anwendungsbereich des § 1 Nr. 2 ZustV-WFKM ausgenommen seien. Ernennungsbehörde sei damit das Universitätsklinikum E., das als solche auch über entsprechende Beförderungsbegehren selbst zu entscheiden habe.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Bevollmächtigte des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Universitätsklinikums E. und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.

Die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist vorliegend gewahrt, da der Kläger den entsprechenden Antrag, sein Begehren auf Beförderung in ein A 15-Statusamt zu verbescheiden, bereits am2. Juni 2014 beim Universitätsklinikum E. gestellt, die Klage jedoch erst am 3. September 2014 erhoben hat. Auch die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO sind gegeben, da es an einer sachlichen Entscheidung über den Antrag des Klägers fehlt und ein zureichender Grund für die Nichtverbescheidung weder vorgetragen noch ersichtlich ist.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 23.10.2008 - 2 B 114/07, juris Rn. 7) hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1962 - 2 C 16.60, BVerwGE 15, 3 sowie z. B. U. v. 26.6.1986 - 2 C 41.84, Buchholz 237.4 § 8 LBG Hamburg Nr. 1 undv. 31.5.1990 - 2 C 16.89, Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1).

Andererseits gilt für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, U. v. 28.10.2004 - C 23.03, BVerwGE 122, 147 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30). Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen (BVerwG, U. v. 17.9.1964 - 2 C 121.62, BVerwGE 19, 252, 255 = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 6, v. 9.10.1975 - 2 C 62.73, BVerwGE 49, 214, 220 und vom 16.10.1975 - 2 C 43.73 - BVerwGE 49, 232, 237). Er darf deshalb den Beamten nicht aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausschließen. Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (st.Rspr, vgl. u. a. U. v. 21.8.2003 - 2 C 14.02, BVerwGE 118, 370, 372 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 27 m. w. N.).

Hiervon ausgehend macht der Kläger zutreffend nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Beförderungsantrag gemäß § 113 Abs.5 Satz 2 VwGO geltend.

Er hat mit diesem Begehren auch Erfolg. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren beinhaltet zum einen, dass überhaupt eine Entscheidung durch den Beklagten erfolgt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Anspruch des Klägers auch beinhaltet, die - in der 265. Sitzung des Klinikumsvorstands vom 23. Januar 2012 beschlossenen - „Verwaltungsinternen Leitlinien des Klinikums bei Ernennungen und Beförderungen von Ärzten im Lebenszeitbeamtenverhältnis“, die eine Beförderung des Klägers ausschlössen, bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen.

Die genannten Leitlinien sind nämlich nicht rechtswirksam und vermögen deshalb eine Ablehnung des Beförderungsantrags des Klägers nicht zu tragen. Deren Zugrundelegung wäre daher ermessensfehlerhaft.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Kläger ist gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaats Bayern (Bayerisches Universitätsklinikagesetz - BayUniKlinG) vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, 285), in Kraft getreten am 1. Juni 2006, Beamter des Beklagten. Zwar ist das Universitätsklinikum E. als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und damit nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz als „andere Behörde“, der nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (ZustV-WFKM) vom 3. Januar 2011 (GVBl 2011, 26) die Zuständigkeit für die Beamten i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG wirksam übertragen wurde, Ernennungsbehörde für den Kläger und damit auch zuständig für dessen Beförderung in ein höherwertiges Amt.

Das Universitätsklinikum E. als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht berechtigt, eigene und damit spezifisch nur für seinen Bereich geltende Beförderungsrichtlinien für das beim Klinikum beschäftigte, jedoch nach der oben genannten Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniklinG nach wie vor im Dienst des Beklagten stehende beamtete wissenschaftliches Personal zu erlassen. Durch den Verbleib der Akademischen Räte in einem Dienstverhältnis zum Beklagten wurde, wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, seitens des Gesetzgebers der vorrangigen Aufgabe der betroffenen Bediensteten in Forschung und Lehre Rechnung getragen und mehrfach erhobenen Forderungen des Wissenschaftsrates nach einer Stärkung der wissenschaftlichen Tätigkeit des genannten Personals entsprochen (vgl. hierzu Landtagsdrucksache 15/4398 vom 6.12.2005, Seite 14). Obwohl der genannte Personenkreis nach Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 BayUniKlinG auch in der ärztlichen Versorgung der Kliniken eingesetzt und dem entsprechend gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BayUniKlinG auch die Bezahlung durch die Kliniken erfolgt, ist zur Wahrung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG sicherzustellen, dass für die im Dienste des Beklagten stehenden wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen i. S. d. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG, die an Universitätskliniken eingesetzt sind (Art. 14 Abs. 2 Nr. 4 BayUniKlinG), einheitliche Beförderungsrichtlinien gelten.

Dies ergibt sich auch aus der Regelung des Art. 3 Abs. 2 LlbG.

Danach findet für die Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, zu denen auch Beförderungsrichtlinien gehören, Art. 15 BayBG Anwendung.

Gemäß Art. 15 BayBG erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

Da eine Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Beförderungsrichtlinien auf die Universitätskliniken in der ZustV-WFKM nicht erfolgt ist (vgl. die abschließende Aufstellung in § 3 ZustV-WFKM), wäre eine entsprechende Beförderungsrichtlinie für das im Dienste des Freistaats Bayern stehende wissenschaftliche Personal, das an den fünf in einer Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in Bayern vorhandenen Universitätskliniken (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayUniKlinG) tätig ist, durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zu erlassen.

Auf diese Weise würden unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG einheitliche Chancen auf Beförderung für den oben bezeichneten Personenkreis gewährleistet und dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch potentieller Konkurrenten auf einen Beförderungsdienstposten Rechnung getragen.

Dies ist durch die derzeitig praktizierte Handhabung des Erlasses gesonderter Beförderungsrichtlinien durch das Universitätsklinikum E. bzw. der anderen vier bayerischen Universitätskliniken nicht gewährleistet.

Es kann deshalb offen bleiben, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, bei Entscheidungen über Beförderungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter sei die in den Richtlinien des Universitätsklinikums genannte Voraussetzung des Vorliegens eines Antrags des Chefarztes, die ersichtlich kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG darstellt, im tatsächlichen Verwaltungsvollzug nicht gefordert, sondern nur auf die in der dienstlichen Beurteilung ausgesprochene Verwendungseignung abgestellt worden (vgl. die Ausführungen der Bevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 16.6.2015 im Verfahren AN 1 K 13.02072).

In diesem Zusammenhang wäre überdies auch zu hinterfragen, ob das in den Beförderungsrichtlinien des Universitätsklinikums E. festgelegte Erfordernis einer Facharztanerkennung für eine Beförderung einer Überprüfung an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG standhält. Denn auch insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass nach den oben bereits dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers bei Erlass des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes gerade die wissenschaftliche Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den Universitätskliniken gestärkt werden sollte. Es erscheint deshalb zweifelhaft, dass ein Aufstieg in der genannten Gruppe ausgeschlossen sein sollte, sofern ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht über die Facharztanerkennung verfügt.

Nach alledem war der Klage daher stattzugeben.

Als unterliegender Beteiligter trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m.

§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 18.439,82 EUR festgesetzt.

Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG (vgl. auch Ziff. 10.3 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts 2013 „Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens“) ist vorliegend ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Streitwertberechnung zugrunde zu legen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. September 2013 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen in die BesGr. A 10 auf einer Beförderungsstelle, die vom Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2013 im Stellenplan für 2013 ausgebracht wurde.

Am 25. April 2013 erließ die Antragsgegnerin zeitgleich neue Beurteilungsrichtlinien (BeurtRL) sowie Beförderungsrichtlinien (BeförRL). Diese traten gemäß Nr. 11.3.1 BeurtRL bzw. Nr. 4.4 BeförRL am 25. April 2013 in Kraft und wurden am 10. Mai 2013 von der Antragsgegnerin im Behördenintranet veröffentlicht. Gemäß Nr. 11.3.2 BeurtRL sind diese für die zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden, die den regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 umfassen. In Nr. 6.5 BeurtRL werden die Leistungsmerkmale „Quantität“ und „Qualität“ als Vorrangkriterien im Rahmen der Binnendifferenzierung von dienstlichen Beurteilungen bei Leistungsvergleichen i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt.

Der am 4. Januar 1963 geborene Antragsteller steht seit 19. April 1983 als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde am 1. Dezember 2008 nach Absolvieren des Verwendungsaufstiegs in den gehobenen Dienst zum Verwaltungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt und ist als Sachbearbeiter tätig. Ab 1. Dezember 2009 war er auf einer mit A 10 bewerteten Stelle als stellvertretender Abteilungsleiter im Bereich Verkehrsüberwachung beschäftigt und ist seit 1. November 2011 als stellvertretender Kassenleiter auf einer mit A 11 bewerteten Stelle im Bereich Vollstreckung eingesetzt. In der aktuellen periodischen Beurteilung vom 12. Juli 2013 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012), die auf der Grundlage der neuen BeurtRL erstellt wurde, erhielt der Antragsteller innerhalb eines 16-stufigen Punktesystems das Gesamturteil 14 Punkte, in den Einzelmerkmalen Quantität und Qualität 14 bzw. 13 Punkte. In der Anlassbeurteilung vom 21. Februar 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2008 bis 31. November 2009) erhielt der Antragsteller in BesGr. A 9 das Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte jeweils 13 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung vom 2. Juli 2009 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008) erhielt der Antragsteller in BesGr. A 9 + Z als Verwaltungsamtsinspektor im mittleren Dienst im Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte jeweils 12 Punkte.

Der am 19. Januar 1966 geborene Beigeladene steht - nach einer vorangehenden Dienstzeit beim Freistaat Bayern - seit 1. September 1989 als Beamter im Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde am 1. Mai 2010 nach Absolvieren des Verwendungsaufstiegs in den gehobenen Dienst zum Verwaltungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt. Er war seit 1. Januar 2005 als Sachgebietsleiter IT, SB für Netz- und Systembetreuung, beschäftigt und ist seit 1. Januar 2009 als Abteilungsleiter IuK auf einer mit A 10 bewerteten Stelle eingesetzt. In der aktuellen periodischen Beurteilung vom 12. Juli 2013 (Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2012), die ebenfalls auf der Grundlage der neuen BeurtRL erstellt wurde, erhielt der Beigeladene innerhalb eines 16-stufigen Punktesystems das Gesamturteil 14 Punkte, in den Einzelmerkmalen Quantität und Qualität jeweils 14 Punkte. In der vorhergehenden periodischen Beurteilung vom 22. Juni 2009 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008) erhielt der Beigeladene in BesGr. A 9 + Z als Verwaltungsamtsinspektor im mittleren Dienst im Gesamturteil 13 Punkte, in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsgüte ebenfalls jeweils 13 Punkte.

Mit Vermerk vom 10. Juli 2013 verfügte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, den Beigeladenen mit Wirkung vom 15. August 2013 zum Verwaltungsoberinspektor (BesGr. A 10) zu befördern. Dieser habe gegenüber dem Antragsteller dahingehend einen Vorsprung, als er in den Vorrangkriterien Quantität und Qualität mit jeweils 14 Punkten gegenüber 14 bzw. 13 Punkten bewertet worden sei.

Am 16. Juli 2013 gab die Antragsgegnerin im Intranet bekannt, dass beabsichtigt sei, einen Kollegen nach BesGr. A 10 zu befördern. Hierauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juli 2013, sich auch auf die Stelle zu bewerben. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen worden sei.

Am 6. August 2013 legte der Antragsteller gegen die Beurteilung sowie gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 9. August 2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Beförderung des Beigeladenen zu vollziehen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Ohne die einstweilige Anordnung werde der Beigeladene nach A 10 befördert. Es sei schon unklar, wie die Beurteilung zu Stande gekommen sei. Die Beförderung des Beigeladenen könne jedenfalls nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller nur deshalb, weil die Antragsgegnerin das Einzelmerkmal „Qualität“ höher als das Einzelmerkmal „Quantität“ bewertet habe, trotz gleichen Gesamturteils nur aufgrund der um einen Punkt geringeren Bewertung im Einzelmerkmal „Qualität“ schlechter als der Beigeladene beurteilt werde. Die Ansicht der Vorgesetzten P., bei der Arbeitsqualität habe der Antragsteller unverändert 13 Punkte erhalten, da sie ihn nur etwas über ein Jahr zu beurteilen gehabt habe, sei unhaltbar und könne keine schlechtere Beurteilung rechtfertigen. Vielmehr sei vorliegend zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dieser schon länger eine höherwertige Stelle in A 11 bekleide, so dass der von der Antragsgegnerin vorgenommene Vergleich zwischen ihm und dem Beigeladenen nicht zulässig sei. Zudem sei der Antragsteller älter, befinde sich schon eineinhalb Jahre länger auf einem A 11-Dienstposten und habe den Aufstieg bereits eineinhalb Jahre vor dem Beigeladenen gemacht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei der Entscheidung über die Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle komme im Rahmen der Bestenauslese dem Beigeladenen der Vorrang zu. Hierfür sei zunächst die aktuelle dienstliche Beurteilung heranzuziehen gewesen, in der beide Bewerber im Gesamturteil 14 Punkte erhalten hätten. Bei der Binnendifferenzierung komme dem Beigeladenen der Vorzug zu, weil dieser in den Vorrangkriterien „Quantität“ und „Qualität“ mit jeweils 14 Punkten bewertet worden sei, während der Antragsteller dort 14 bzw. 13 Punkte erhalten habe. Dieser Vorsprung ergebe sich schlüssig auch aus den Einzelbewertungen. Während der Antragsteller in keinem Einzelkriterium mehr als 14 Punkte erhalten habe, habe der Beigeladene dreimal die Spitzennote 16 Punkte erhalten. Die bessere Bewertung des Vorrangkriteriums „Qualität“ runde daher die besseren Leistungen des Beigeladenen ab. Soweit der Antragsteller rüge, dass es schon an der Vergleichbarkeit der Dienstposten fehle, sei Beurteilungsmaßstab nicht der konkrete Dienstposten, sondern die jeweilige Besoldungsgruppe (hier A 9), wobei die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen inhaltlich zu bewerten seien. Beförderungen seien entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht danach vorzunehmen, wer „länger auf einer Stelle sitze“ oder dienstälter sei. Die gegen die Beurteilung vorgebrachten Einwände seien nicht begründet. Im Rahmen der Beurteilungsrunde 2012 seien zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 periodische Beurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen nach den neuen BeurtRL zu erstellen gewesen. Die Stellungnahmen der beiden unmittelbaren Vorgesetzten Herr Z. und Frau P., die von der Beurteilungskommission geprüft worden seien und deren Inhalt sich der Oberbürgermeister als zuständiger Beurteiler zu eigen gemacht habe, würden die vergebenen Punkte sowohl hinsichtlich der Gesamtbewertung als auch bezüglich der Vorrangkriterien tragen. Herr Z. habe eine Anhebung des Gesamturteils auf 14 Punkte nicht befürwortet. Frau P. habe die vom Antragsteller in den 13 Monaten in der Stadtkasse gezeigte hervorragende Einsatzbereitschaft dennoch mit insgesamt 14 Punkten bewertet. Hinsichtlich der Qualität seien die Arbeitsresultate in dieser Zeit aufgrund der Einarbeitung in das neue Arbeitsgebiet hingegen nicht so überragend gewesen, dass sie eine höhere Bewertung als 13 Punkte gerechtfertigt hätten. Die Beurteilungskommission habe erhebliche Zweifel daran gehegt, ob der Antragsteller insgesamt 14 Punkten erhalten solle. Derartige Zweifel hätten beim Beigeladenen eben nicht bestanden.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2013, vom Verwaltungsgericht am 25. September 2013 an die Antragsgegnerin abgesandt, rügte der Antragsteller, die Beurteilungen entbehrten der Grundlage, da sie auf Basis einer erst nachträglich am 10. Mai 2013 veröffentlichten Beurteilungsrichtlinie zustande gekommen seien, die für den hier zu beurteilenden Zeitraum gar nicht gegolten habe.

Mit Beschluss vom 30. September 2013, an die Antragsgegnerin zugestellt am 1. Oktober 2013, untersagte das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin, die Beförderung des Beigeladenen zu vollziehen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Ein Anordnungsgrund sei zu bejahen, da im Haushalt für 2013 lediglich eine Beförderungsstelle in A 10 ausgebracht sei, auf der der Beigeladene befördert werde solle. Auch ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht worden. Die Auswahlentscheidung begegne rechtlichen Bedenken, da ihr die für den Antragsteller und den Beigeladenen auf der Grundlage der BeurtRL vom 25. April 2013 erstellten Beurteilungen zugrunde gelegt worden seien. Dort heiße es in Nr. 11.3.1, die BeurtRL würden alle vorhergehenden Bestimmungen ersetzen und am 25. April 2013 in Kraft treten. Im Widerspruch dazu seien die BeurtRL nach Nr. 11.3.2 für die nun zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei allein maßgeblich, welches Beurteilungssystem am Beurteilungsstichtag gegolten habe; nach diesem sei die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen. Vorliegend hätten zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 nicht die BeurtRL vom 25. April 2013 gegolten, da sie erst an diesem Tag in Kraft getreten seien, wenn auch Nr. 11.3.2 BeurtRL eine Anwendung für die noch nicht erstellten periodischen Beurteilungen vorschreibe, die den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 umfassten. Im Hinblick auf die nach Nr. 2.2 BeförRL maßgeblichen Vorrangkriterien Qualität und Quantität i. S.v. Nr. 6.5 BeurtRL, die nur einen Teil der fachlichen Leistung abdeckten, hätten sich während des Beurteilungszeitraums zudem weder der Beamte noch der Beurteiler bzw. die Vorgesetzten rechtzeitig darauf einstellen können, dass diese Kriterien zukünftig so entscheidend für eine Beförderung sein würden, da sie erst in den BeurtRL vom 25. April 2013 besonders hervorgehoben worden seien. Deshalb bestünden auch rechtsstaatliche Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung der BeurtRL auf Beurteilungen, deren Stichtag bereits vorüber sei. Vergleichbar dürfe auch ein Anforderungsprofil für einen Beförderungsdienstposten nicht rückwirkend geändert werden, sondern sei für das Auswahlverfahren verbindlich.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 9. Oktober 2013 eingelegten und begründeten Beschwerde, die beantragt

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30.09.2013 den Antrag des Antragstellers vom 09.08.2013 abzulehnen.

Das Erstgericht gehe zu Unrecht von einer fehlerhaften Auswahlentscheidung aus, weil sich die hierfür maßgeblichen Beurteilungen auf die erst zum 25. April 2013 in Kraft getretenen BeurtRL stützen würden. Zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2012 hätten vielmehr die neuen BeurtRL gegolten, wie sich eindeutig aus Nr. 11.3.2 BeurtRL ergebe, der Nr. 11.3.1 BeurtRL in seinem Anwendungsbereich vorgehe und deshalb dazu nicht im Widerspruch stehe. Danach seien die BeurtRL auf die zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu erstellenden Beurteilungen anzuwenden. Jedenfalls seien nach der hierfür maßgeblichen tatsächlichen Praxis die BeurtRL mit Blick auf die periodischen Beurteilungen wirksam zum Stichtag 31. Dezember 2012 in Kraft gesetzt worden, so dass sie allein Grundlage der Beurteilungen sein hätten können. Das Verwaltungsgericht gebe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zutreffend wider, wenn es davon ausgehe, dass die Richtlinien zum Beurteilungsstichtag in Kraft sein müssten und nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden könnten. Danach sei vielmehr maßgeblich, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gegolten habe. Beurteilungsrichtlinien könnten demnach auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden; entscheidend sei nur, dass sie nach gleichen Maßstäben auf alle zu beurteilenden Beamten angewandt würden. Dies sei hier der Fall. Gegen eine rückwirkende Anwendung bestünden auch keine rechtsstaatlichen Bedenken. Dienstliche Beurteilungen dienten in erster Linie dem Vergleich der für die Besetzung einer Beförderungsstelle bzw. für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten. Diese Funktion werde durch die rückwirkende Änderung von Beurteilungsrichtlinien nicht beseitigt. Auch wenn sich dadurch Auswirkungen auf die Beurteilung ergäben, werde nicht in bestehende Rechtspositionen des Beamten eingegriffen. Dieser könne sich nicht darauf berufen, er habe sich nicht darauf einstellen können, welche Gesichtspunkte für eine Beurteilung bzw. Beförderung eine besondere Rolle spielten. Der Vergleich mit der Änderung eines Anforderungsprofils gehe insoweit fehl. Qualität und Quantität seien zudem Kernaussagen zur Leistungsfähigkeit eines Beamten, die immer im Zentrum der Beurteilung stehen würden, so dass er sich nicht darauf berufen könne, er hätte sich anders bemüht, wenn er rechtzeitig davon gewusst hätte, dass es sich um Vorrangkriterien handle.

Doch selbst wenn das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen wäre, dass die Beurteilung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre, habe es zu Unrecht nicht geprüft, ob der Antragsteller befördert werden hätte können. Sachbezogene Einwände gegen die Richtigkeit der Beurteilung ergäben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Die Tatsachen, dass der Antragsteller älter sei und sich schon länger auf einem höherwertigen Dienstposten befinde sowie vor dem Beigeladenen den Aufstieg gemacht habe, seien ersichtlich nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu begründen. Dem Beigeladenen sei aufgrund der besseren Bewertung im Vorrangkriterium „Qualität“ im Rahmen der vorzunehmenden Binnendifferenzierung zu Recht der Vorrang eingeräumt worden, ohne dass auf Hilfskriterien zurückgegriffen werden hätte können. Der Beschluss des Erstgerichts sei auch verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil es das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin dadurch verletzt habe, indem es seine Entscheidung überraschend auf die bisher nicht erörterte Rechtsansicht gestützt habe, die BeurtRL hätten den Beurteilungen nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

Der Antragsteller verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und beantragt deshalb, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeit bei der Antragsgegnerin sei er nur auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt worden. Dies habe sich in früheren Beurteilungen zu Recht niedergeschlagen, sei in der aktuellen Beurteilung jedoch unzutreffend nicht gewertet worden. Die aktuelle Beurteilung sei anhand der falschen Richtlinien erfolgt und in sich auch widersprüchlich. Nach den bisherigen Beurteilungsrichtlinien, die zum Beurteilungsstichtag in Kraft gewesen seien, hätten zu seinen Gunsten vielmehr die Stellenbewertung, die Wartezeit seit seiner letzten Beförderung, das Dienstalter, die vielseitige Verwendbarkeit und das Lebensalter zumindest als Erfahrungskriterien berücksichtigt werden müssen. Die von der Antragsgegnerin angewandten Beurteilungsrichtlinien seien erst am 25. April 2013 in Kraft getreten und könnten auf vergangene Beurteilungszeiträume keine Anwendung finden. Die rückwirkende Änderung von Beurteilungsrichtlinien sei - ebenso wie die rückwirkende Änderung eines Anforderungsprofils - unzulässig.

Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und auch keinen eigenen Antrag gestellt.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

1. Zwar ist der erstinstanzliche Beschluss nicht bereits deshalb aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass den Beurteilungen nicht die neuen BeurtRL zugrunde gelegt werden hätten dürfen, ohne dass sich die Antragsgegnerin vorher zu dieser erstmals mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 23. September 2013 aufgeworfenen Frage äußern hätte können, da das rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Antragsgegnerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren gewahrt worden ist.

2. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht einen Anordnungsanspruch bejaht, da der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt ist. Bei dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten. Die auf der Grundlage der aktuellen Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die Beurteilungen auch zu Recht anhand der neuen BeurtRL erstellt. Deren Anwendung auf den zurückliegenden Beurteilungszeitraum begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, da auch die sonstigen gegen die Beurteilung erhobenen Einwände nicht begründet sind.

2.1 Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese (die immer dann zur Anwendung kommen, wenn - wie hier - zwei Beförderungsbewerber um eine im Wege der Beförderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) zu besetzende Stelle miteinander konkurrieren), dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH B.v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2470 - juris Rn. 32). Maßgeblich hierfür ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen auch untereinander vergleichbar sind; das ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu bewerten (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG U.v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen. Sind mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann er auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25).

Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung anhand der auf der Grundlage ihrer neuen BeurtRL erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugunsten des Beigeladenen getroffen hat.

2.2.1 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die von ihr der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen zu Recht anhand der am 25. April 2013 in Kraft getretenen neuen BeurtRL erstellt.

Der Dienstherr ist - innerhalb der ihm durch das einschlägige Recht, v.a. das LlbG gezogenen Grenzen - weitgehend frei, Verfahren und Inhalt von Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen (vgl. Art. 58 Abs. 6 Satz 1 LlbG). Soweit er Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (BVerwG U.v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - juris Rn. 17). Dabei ist zu beachten, dass es sich um Verwaltungs- und nicht um Rechtsvorschriften handelt. Der Inhalt von Verwaltungsvorschriften wird durch die tatsächliche Verwaltungspraxis bestimmt, wobei es ausreicht, dass diese vom Urheber der Vorschriften zwar nicht ausdrücklich gebilligt, aber doch geduldet wird (BVerwG U.v. 20.4.1981 - 2 C 8/79 - juris Rn. 24). Voraussetzung hierfür ist, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und auch gleich angewendet werden (BVerwG U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 18).

Die neuen BeurtRL sind nach der unmissverständlichen Bestimmung der Nr. 11.3.2 BeurtRL für die nun zu erstellenden periodischen Beurteilungen anzuwenden, die den regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 umfassen. In dieser Hinsicht kann der Senat auch keinen Widerspruch zu Nr. 11.3.1 BeurtRL erkennen, wonach die BeurtRL am 25. April 2013 in Kraft getreten sind. Dies hindert nicht, dass die BeurtRL nach dem (insoweit allein maßgeblichen) Willen der Antragsgegnerin auf die nach ihrem Inkrafttreten von der Antragsgegnerin erst noch zu erstellenden Beurteilungen für den zurückliegenden Beurteilungszeitraum Anwendung finden sollen. Während Nr. 11.3.1 BeurtRL generell das Inkrafttreten der BeurtRL regelt, bestimmt Nr. 11.3.2 BeurtRL deren Anwendbarkeit für die noch nicht erstellten Beurteilungen eines zurückliegenden Beurteilungszeitraums.

Selbst wenn man jedoch die Bestimmung des Nr. 11.3.2 BeurtRL im Verhältnis zu Nr. 11.3.1 BeurtRL als missverständlich ansehen wollte, ist allein die tatsächliche Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin maßgeblich, die die Beurteilungen für den zurückliegenden Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 nach den neuen BeurtRL erstellt hat (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe VGH BW U.v. 25.9.2006 - 4 S 2087/03 - juris Rn. 32).

Ein solches Vorgehen steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage der am Beurteilungsstichtag geltenden Vorschriften zu erstellen sind; ändert sich ein Beurteilungssystem während des Beurteilungszeitraums, so ist die Beurteilung allein nach dem am Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungssystem für den gesamten Zeitraum zu erstellen (BVerwG B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - juris Rn. 6; U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 15; U.v. 24.11.2005 - 2 C 34/04 - juris Rn. 9; B.v. 15.11.2006 - 2 B 32/06 - juris Rn. 3; U.v. 11.12.2008 - 2 A 7/07 - juris Rn. 12). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Stichtag ergehenden Beurteilungen auf einheitlichen Beurteilungsgrundlagen beruhen (BVerwG B.v. 15.11.2006 a. a. O. Rn. 5) und auch gleich angewendet werden (BVerwG U.v. 2.3.2000 a. a. O. Rn. 18).

Nichts anderes gilt hier. Die Antragsgegnerin hat die Beurteilungen zu Recht anhand der zum 25. April 2013 in Kraft getretenen, jedoch auf den zurückliegenden regulären Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren neuen BeurtRL erstellt. Zwar sind diese nicht während, sondern erst nach Ablauf des regulären Beurteilungszeitraums (31. Dezember 2012) in Kraft getreten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei einer Änderung der Beurteilungsrichtlinien die zum Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsrichtlinien auf den gesamten Zeitraum anzuwenden sind. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Zeitpunkt der Beurteilung gegolten hat (so ausdrücklich BVerwG B.v. 14.2.1990 a. a. O.; OVG Lüneburg B.v. 26.3.2013 - 5 LA 125/12 - juris Rn. 6).

Es handelt sich insoweit nicht um eine Frage der Rückwirkung, weil Beurteilungsrichtlinien keine Rechtsnormen sind, sondern Verwaltungsvorschriften (so zutreffend VG Hamburg U.v. 26.2.2013 - 8 K 1969/11 - juris Rn. 78; VG Darmstadt U.v. 16.3.2012 - 1 K 632/11 - juris Rn. 17). Beurteilungsrichtlinien dienen ausschließlich der einheitlichen Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe. Der Gegenstand der Beurteilung, nämlich die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG, bleibt während des gesamten Beurteilungszeitraums gleich (BVerwG U.v. 24.11.2005 a. a. O.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beurteilungsstichtag hier vor dem Inkrafttreten der BeurtRL liegt. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller und der Beigeladene gleich und nach den gleichen Beurteilungsmaßstäben beurteilt worden sind (BVerwG U.v. 20.4.1981 a. a. O. Rn. 22).

Selbst wenn man hierauf aber die Maßstäbe für eine Rückwirkung bei Rechtsnormen anlegen würde, wäre dies als rechtsstaatlich zulässig anzusehen. Die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das übertragene Amt (vgl. Art. 58 Abs. 2 LlbG) bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten dient vor allem dem Vergleich unter den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten nach Art. 33 Abs. 2 GG. Diese Funktion der dienstlichen Beurteilung wird durch eine Änderung der Beurteilungsrichtlinien nicht beseitigt oder geändert. Soweit diese durch die Änderung generell strengere Maßstäbe bzw. grundsätzlich einen anderen Weg zur Gewinnung des Urteils über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten vorsehen, wird nicht belastend in dessen subjektive Rechtspositionen eingegriffen (BVerwG U.v. 2.3.2000 a. a. O. Rn. 16; U.v. 24.11.2005 a. a. O. Rn. 9; U.v. 11.12.2008 a. a. O. Rn. 12). Denn seine beamtenrechtliche Rechts- und Pflichtenstellung ergibt sich nicht erst aus den Vorschriften über die dienstliche Beurteilung, sondern aus dem materiellen Beamtenrecht (vgl. §§ 33 ff. BeamtStG).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Erwägung, dass sich der Antragsteller im Hinblick auf die nach Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL maßgeblichen Vorrangkriterien der Quantität und Qualität i. S.v. Nr. 6.5 BeurtRL während des Beurteilungszeitraums nicht (rechtzeitig) darauf einstellen habe können, dass diese Kriterien auch für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ausschlaggebend sein könnten, so dass er seine Leistung nicht (gezielt) daran ausrichten habe können. Demgemäß werden in Nr. 6.5 BeurtRL die Leistungsmerkmale „Quantität“ und „Qualität“ i. S.v. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) LlbG als Vorrangkriterien im Rahmen der Binnendifferenzierung von dienstlichen Beurteilungen bei Leistungsvergleichen i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt. Nr. 2.2.1 Satz 1 BeförRL bestimmt, dass zunächst das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung (Nr. 7 BeurtRL) ausschlaggebend ist. Falls hiernach keine Auswahlentscheidung möglich ist (Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL), kommt im Rahmen der Binnendifferenzierung sodann demjenigen der Vorrang zu, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung hinsichtlich der Vorrangkriterien i. S. d. Nr. 6.5 BeurtRL besser bewertet wurde (Nr. 2.2.2 Satz 1 BeförRL). Bei Gleichstand innerhalb der Vorrangkriterien kommt dem Merkmal „Qualität“ der Vorrang zu (Nr.2.2.2 Satz 2 BeförRL), soweit der Vorsprung nicht durch eine zweifelsfrei bessere Tendenz in einer Gesamtschau sämtlicher Einzelmerkmale ausgeglichen werden kann (Nr. 2.2.3 Satz 5 BeförRL).

Die von der Antragsgegnerin als Vorrangkriterien festgelegten Einzelmerkmale Quantität und Qualität i. S. d. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) LlbG stellen für die Beurteilung der fachlichen Leistung i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG generell besonders bedeutsame Gesichtspunkte dar (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 53), so dass sich der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht darauf berufen kann, davon überrascht worden zu sein, dass die Auswahlentscheidung maßgeblich auf diese beiden - leistungsbezogenen - Kriterien gestützt worden ist. Er musste im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieser Kriterien bei der Beurteilung der fachlichen Leistung im Rahmen der Bestenauslese vielmehr auch ohne Kenntnis der Regelung in Nr. 2.2 Satz 2 BeförRL i. V. m. Nr. 6.5 BeurtRL davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin den (ersichtlich auch bereits für frühere Beurteilungen maßgeblichen) Merkmalen der Arbeitsquantität und -qualität einen hohen Stellenwert einräumen konnte.

Mit diesem Vorgehen hält sich die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Vorgaben der Art. 16 Abs. 2, Art. 17. Abs. 7 LlbG in der Fassung durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des LlbG und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2013 (GVBl. 2013 S. 301), die nach § 6 Abs. 1 des genannten Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind. Nach Art. 70 Abs. 7 LlbG finden diese Bestimmungen auch auf Beurteilungen Anwendung, die aufgrund von Verwaltungsvorschriften zu einem vor dem 1. Januar 2013 liegenden Stichtag erstellt wurden, bei denen die Anforderungen der Art. 16 Abs. 2 und Art. 17. Abs. 7 LlbG bereits Berücksichtigung gefunden haben. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind, sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen (Binnendifferenzierung); entsprechendes gilt für Beförderungen (Art. 17 Abs. 7 Satz 1 LlbG). Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und Praktikabilität kann der Dienstherr die Binnendifferenzierung nicht auf sämtliche Einzelkriterien erstrecken, sondern nur von ihm als besonders bedeutsam erachtete Kriterien (sog. „Superkriterien“, LT-Drs. 16/15832 S. 10) miteinbeziehen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LlbG) und die insoweit erzielten Bewertungen besonders berücksichtigen (BVerwG B.v. 22.11.2012 a. a. O. Rn. 36). Die Kommunen können nach der Öffnungsklausel des Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG für ihren Bereich durch Verwaltungsvorschriften nach Art. 58 Abs. 6 LlbG auch von Art. 16 Abs. 2 Satz 3 LlbG abweichende Superkriterien festlegen (vgl. LT-Drs. 16/15832 S. 10), wie dies vorliegend geschehen ist.

Darüber hinaus konnte der Antragsteller auch nicht darauf vertrauen, dass die alten Richtlinien auf die streitgegenständliche Beförderung angewendet würden. Dagegen kann er nicht einwenden, es handele sich um einen Fall unzulässiger Rückwirkung, da in eine von ihm bereits erreichte Rechtsposition eingegriffen werde. Unabhängig davon, dass die BeförRL zum 25. April 2013 in Kraft getreten sind und die streitgegenständliche Beförderungsstelle erst am 16. Juli 2013 im Intranet bekannt gegeben worden ist, besitzt er keinen Anspruch auf Beförderung. Aber auch sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt. Der Dienstherr kann ohne Verletzung des Leistungsgrundsatzes in sachgerechter Ausübung seines Gestaltungsspielraums Beförderungsrichtlinien aufstellen, die regeln, nach welchen Maßstäben Beamte gleicher Laufbahn und Besoldungsgruppe befördert werden. Dabei können außer dem in der aktuellen dienstlichen Beurteilung erzielten Gesamtergebnis weitere Kriterien herangezogen werden, so lange - wie hier - der Leistungsgrundsatz beachtet wird und die Konkurrenten gleich behandelt werden. Beförderungsrichtlinien sind - ebenso wie Beurteilungsrichtlinien - ein Instrument der Selbstbindung der Verwaltung und als solches deshalb einer Änderung für die künftige Verfahrensweise unter Abkehr von der bisherigen Übung zugänglich (BayVGH B.v. 11.11.2002 - 3 CE 02.1675 - juris Rn. 41). Diesbezüglich ist es auch sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin in den neuen BeförRL maßgeblich auf die Binnendifferenzierung hinsichtlich bestimmter Leistungsmerkale abstellt.

Der Hinweis darauf, dass ein Anforderungsprofil für einen Beförderungsdienstposten ebenfalls nicht geändert werden dürfe und für das Auswahlverfahren verbindlich sei (BVerwG U.v. 16.8.2001 - 2 A 3/00; BayVGH B.v. 13.6.2007 - 3 CE 07.807 - juris), geht an der Sache vorbei. Mit einem konstitutiven Anforderungsprofil legt der Dienstherr fest, welche Anforderungen für einen Beförderungsdienstposten unabhängig von der dienstlichen Beurteilung bestehen, während hier die Maßstäbe im Rahmen der Binnendifferenzierung von Beurteilungen definiert werden. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung, in der die Änderung des in Beförderungsrichtlinien enthaltenen Anforderungsprofils als unzulässig angesehen wurde (VG Ansbach B.v. 2.11.2011 - AN 1 E 11.01685 - juris Rn. 145), wurde vom erkennenden Senat aufgehoben, weil aufgrund der Anforderungen des neuen Dienstrechts ein sachlicher Grund für die Änderung der Beförderungsrichtlinien vorlag (BayVGH B.v. 1.2.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 27). Entsprechend ist die Änderung der Beförderungsrichtlinien vorliegend sachlich gerechtfertigt, um dem Leistungsgrundsatz Geltung zu verschaffen.

2.2.2 Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind schriftlich im Besetzungsvermerk vom 10. Juli 2013 niedergelegt worden (Nr. 3.3.1 BeförRL). Die vom Oberbürgermeister als dem nach § 13 Abs.1 Nr. 4 GeschO der Antragsgegnerin für Beförderungen bis einschließlich BesGr. A 10 zuständigen Organ herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der ausschlaggebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten. Danach erfolgte die Stellenvergabe allein nach Leistungsgesichtspunkten, indem das Gesamtergebnis der aktuellen Beurteilungen der Bewerber miteinander verglichen und entscheidend auf den Vorsprung des Beigeladenen abgestellt wurde. Dieser weist - bei gleichem Gesamturteil (14 Punkte) im gleichen Statusamt (BesGr. A 9) sowie einem Gleichstand im Vorrangkriterium „Quantität“ (je 14 Punkte) - gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung im Vorrangkriterium „Qualität“ von einem Punkt (14 Punkte gegenüber 13 Punkten) auf, der nicht durch ein besseres Ergebnis in anderen Einzelmerkmalen kompensiert werden kann. Mangels Beurteilungsgleichstands hat die Antragsgegnerin zu Recht auch davon abgesehen, für die Auswahl weitere (Hilfs-) Kriterien heranzuziehen.

2.2.3 Mit diesem Vorgehen hält sich die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr erlassenen Richtlinien (Nr. 6.5 BeurtRL i. V. m. Nr. 2.2 BeförRL). Da sich aus den Beurteilungen nach den Gesamtprädikaten vorliegend ein Gleichstand ergab, waren für die Auswahlentscheidung weitere sachgerechte Kriterien heranzuziehen. Hierfür sind die von der Antragsgegnerin herangezogenen Merkmale „Qualität“ und „Quantität“ grundsätzlich geeignet, da sie nach Nr. 6.5 BeurtRL als Vorrangkriterien i. S. d. Art. 16 Abs. 2 LlbG besonders zu gewichten sind. Bei den Merkmalen „Arbeitsqualität“ und „Arbeitsquantität“ handelt es sich - wie oben ausgeführt - um für die Beurteilung der fachlichen Leistung im Rahmen eines Auswahlverfahrens besonders bedeutsame Gesichtspunkte. Die Antragsgegnerin hat den ihr eröffneten Spielraum daher in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise genutzt, wenn sie nach Gegenüberstellung der beiden Gesamtprädikate und Bewertung in den Vorrangkriterien „Qualität“ und „Quantität“ maßgeblich auf den Vorsprung des Beigeladenen bei der Arbeitsqualität abstellt. Es liegt innerhalb des Rahmens einer sachgerechten Ermessensausübung, welchen der leistungsbezogenen Vorrangkriterien sie im Zweifel mehr Gewicht beimisst. Zudem ergibt sich der Leistungsvorsprung des Beigeladenen schlüssig auch aus den übrigen Einzelbewertungen, in denen dieser u. a. dreimal 16 Punkte erhalten hat. Demgegenüber weist der Antragsteller auch in den sonstigen Einzelmerkmalen keine eindeutig bessere Tendenz auf.

2.2.4 Demgegenüber kann der Antragsteller nicht einwenden, dass der Leistungsvergleich gegen die Grundsätze der Bestenauslese verstoße, weil die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar seien, zumal er - im Gegensatz zum Beigeladenen - seit 1. November 2011 eine höherwertige Stelle in A 11 bekleide. Zwar sind bei der Beurteilung die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Bezugspunkt der Beurteilung bleibt jedoch der Vergleich mit den anderen Mitarbeitern in derselben Besoldungsgruppe (vgl. Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Mit dieser Anknüpfung an das Statusamt sollen die im Wesentlichen identischen Leistungsanforderungen den Maßstab bestimmen, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität einzustufen sind, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (BVerwG B.v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 22, 53). Dies ist hier der Fall, weil die Beurteilungen im gleichen Statusamt (BesGr. A 9) erzielt worden sind.

2.2.5 Entgegen der Ansicht des Antragstellers gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm ausgeübte Funktion nicht zutreffend bewertet worden wäre. Zwar erfüllte der Antragsteller seit 1. November 2011 die Aufgaben eines stellvertretenden Kassenleiters auf einer mit A 11 bewerteten Stelle. Dies bedeutet zweifellos erhöhte Anforderungen während des Beurteilungszeitraums, eine Übernahme von Führungs- oder Vorgesetztenfunktionen o.dgl. war damit jedoch nicht verbunden. Die vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben wurden in der Beurteilung nicht nur ausdrücklich erwähnt (Art. 58 Abs. 1 LlbG), sondern - entsprechend ihrem Gewicht - auch bei der Ermittlung der Vorrangkriterien und des Gesamtprädikats berücksichtigt.

Mit dem nicht näher substantiierten Vorbringen, die Ansicht der Vorgesetzten Frau P. sei unhaltbar und könne die Vergabe von 13 Punkten bei der „Qualität“ bzw. die schlechtere Beurteilung des Antragstellers nicht rechtfertigen, vermag dieser die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Damit wird nicht dargelegt, dass insoweit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden wäre, der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt worden wären, der Beurteilung ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden wäre oder dass der Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte.

Frau P. als unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers hatte unter Beteiligung von Herrn Z. (Nr.10.5.2 BeurtRL) einen Beurteilungsentwurf zu erstellen (Nr. 10.5.1 Satz 1 BeurtRL), der von der Beurteilungskommission beraten wurde (Nr. 10.7.2 BeurtRL) und dessen Inhalt sich der Oberbürgermeister als zuständiger Beurteiler (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Nr. 10.7.1 BeurtRL) zu eigen gemacht hat. Die Stellungnahmen tragen dabei die Beurteilung sowohl hinsichtlich des Gesamturteils als auch bezüglich der Vorrangkriterien „Qualität“ und „Quantität“. So hat Frau P. den Antragsteller aufgrund der bewältigten hohen Arbeitsmenge im Vorrangkriterium „Quantität“ um einen Punkt von 13 auf 14 Punkte heraufgesetzt und aufgrund der geleisteten guten Arbeit im Vorrangkriterium „Qualität“ 13 Punkte vergeben sowie ihm deshalb auch im Gesamturteil 14 Punkte zuerkannt. Der Antragsteller habe im Vergleich zur letzten Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsmenge einen Punkt mehr erhalten, da diese in der Stadtkasse, speziell in der Vollstreckung mit Insolvenzfällen, vermehrt betragsmäßig hohen Forderungen und der Zunahme schwieriger Fälle (Auslandsvollstreckung usw.) stets enorm groß sei. Bei der Arbeitsqualität habe der Antragsteller unverändert 13 Punkte erhalten, da er nur etwas über ein Jahr in der Stadtkasse tätig gewesen sei und es in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sei, hierfür eine bessere Punktzahl als der frühere Vorgesetzte zu vergeben. Für die vom Antragsteller geleistete gute Arbeit seien 13 Punkte gerechtfertigt. Herr Z. wollte demgegenüber am Ergebnis der vorherigen Beurteilung (13 Punkte) festhalten, da keine Leistungsverbesserungen vorgelegen hätten, die zwingend eine bessere Beurteilung rechtfertigen würden, und sprach sich deshalb gegen eine Heraufsetzung des Gesamturteils auf 14 Punkte aus. Danach war die Arbeitsqualität nicht so hervorragend, dass sie eine bessere Bewertung gerechtfertigt hätte. Die Beurteilungskommission wollte deshalb auch keine 14 Punkte im Gesamturteil vergeben.

Soweit der Antragsteller meint, zu seinen Gunsten hätte vorliegend - entsprechend den früheren „Beurteilungsrichtlinien“ (richtig: Beförderungsrichtlinien) - berücksichtigt werden müssen, dass er (dienst-) älter sei als der Beigeladene, dass er den Aufstieg vor diesem gemacht habe und sich schon länger als dieser auf einem höherwertigen Dienstposten befinde, steht der Berücksichtigung weiterer (Hilfs-) Kriterien entgegen, dass insoweit eben kein Beurteilungsgleichstand vorliegt (BVerwG B.v. 10.5.2006 - 2 B 2/06 - juris Rn. 7). Auch aus der langjährigen Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgt kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (BVerwG B.v. 24.9.2008 - 2 B 117.07 - juris Rn. 15).

2.2.6 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob - wenn die Beurteilungen auf der Grundlage der neuen BeurtRL verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wären - der Antragsteller aufgrund des Ergebnisses der Beurteilungen überhaupt befördert werden könnte. Angesichts des Unterschieds von lediglich einem Punkt in einem Beurteilungsmerkmal wäre diese Möglichkeit vorliegend aber wohl nicht von vornherein von der Hand zu weisen.

3. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Beschwerde der Antragsgegnerin stattzugeben und der Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller als der unterlegene Teil hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich nicht durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, auf den Antragsteller war nicht veranlasst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.