Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 8 CE 15.398

bei uns veröffentlicht am17.04.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannter Naturschutzverein. Er begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsgegner zur Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) zu verpflichten.

Mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2007 wurde der Plan für die Verlegung der Bundesstraße 23 westlich G.-... einschließlich der Herstellung des sog. K. gemäß § 17 FStrG festgestellt. Im Mai 2011 begann der Vorhabensträger mit dem Bau eines Erkundungsstollens zur Realisierung des K. Ab Januar 2012 traten beim Bau im Bereich des Hauptdolomits im Südstollen auf einer Strecke von ca. 600 m Wassereintritte in nicht vorhergesehenem Umfang auf. Im Rahmen einer Beweissicherung wurde eine deutliche Absenkung des Grundwasserstands im Berg sowie ein Trockenfallen der Quelle „K.“ sowie der Quelle „...“ festgestellt. Wie die Regierung von Oberbayern ausführte, ist Ursache für das Trockenfallen der Quellen der Wassereintritt im Bereich des Hauptdolomits (= Bereich B). Dort trete das Wasser auf einer Länge von 600 m flächig aus dem Gestein aus. Es sei deshalb zu einer deutlichen Absenkung des Grundwasserstands im Berg und zu einer Schädigung von feuchtsensiblen Lebensräumen auf der Oberfläche gekommen (vgl. Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 27.3.2013 und vom 6.12.2013). Der Versuch, durch Injektionen eine Abdichtung herbeizuführen, sei nicht erfolgreich gewesen. Derzeit werde ein Planänderungsverfahren vorbereitet und ein Sanierungskonzept nach § 8 USchadG zum Ausgleich eingetretener Biodiversitätsschäden erstellt und umgesetzt.

Mit Schreiben vom 31. März 2014 leitete die Regierung von O. ein Verfahren nach dem Umweltschadensrecht zur Sanierung von Umweltschäden infolge der Bauarbeiten am K. ein.

Einen Antrag des Antragstellers auf sofortiges Einschreiten des Landratsamts nach § 10 USchadG mit dem Ziel, den durch den Bau des Erkundungsstollens verursachten Wasserzutritt auf ein Maß zu reduzieren, welches durch den Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2007 zur Verlegung der B 23 vorgegeben sei, lehnte das Landratsamt G.-... mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 ab.

Mit dem gleichen Ziel einer Reduzierung des Wasserzutritts hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2015 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch verneint.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter.

Der Antragsteller beruft sich auf das sogenannte Schutzmaßnahmenkonzept des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. November 2007, wonach zur etwaigen Minimierung bauwerksbedingter Einflussnahmen auf den Grundwasserstand u. a. eine Maßnahme „M 2“ zur „Abdichtung durch diskretes oder flächenhaftes Injizieren der Wasserwegigkeit“ vorgesehen sei (Erläuterungsbericht S. 123/124, Nr. 1 der Planfeststellungsunterlagen). Danach seien etwaige Wasserzutritte aus dem Hauptdolomit durch Injektionen auf das Maß von 5 l/s abzusenken. Diese Regelung des Planfeststellungsbeschlusses sei rechtsverbindlich. Der Behörde stehe deshalb auch kein Auswahlermessen zu. Die beantragte Maßnahme sei dringend geboten, um eine weitere Grundwasserabsenkung in der Umgebung des Stollens und damit auch weitere Biodiversitätsschäden durch Trockenfallen von nach der FFH-Richtlinie geschützten Lebensraumtypen zu verhindern. Der Antragsteller verweist insoweit auf naturschutzfachliche und baugeologische Stellungnahmen von Privatsachverständigen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28.1.2015 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Staatlichen Bauamt W. aufzugeben, die Wasserzutritte aus der Hauptdolomitstrecke 1+900 bis 2+500 durch Injektionen auf das Maß von 5 l/s so abzusenken, wie dies im Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 30.11.2007 vorgesehen ist.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die beantragte Entscheidung des Gerichts würde in unzulässiger Weise die Hauptsache vorwegnehmen.

Ein Anordnungsanspruch scheide bereits deshalb aus, weil das Umweltschadensgesetz hier nicht anwendbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 123 VwGO bleibt - unter Berücksichtigung des Prüfungsumfangs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - erfolglos.

Dabei kann offenbleiben, ob ein Anordnungsgrund (Dringlichkeit) glaubhaft gemacht wurde. Denn jedenfalls fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1. Der Antragsteller ist als anerkannter Naturschutzverein zwar berechtigt, ein Tätigwerden der zuständigen Behörde zur Durchsetzung von Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz zu verlangen, wenn die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen (§ 10, § 11 Abs. 2 USchadG). Im vorliegenden Fall ist das Umweltschadensgesetz, aus dem der Antragsteller einen Anspruch auf Schadensbegrenzungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG) herleitet, jedoch nicht anwendbar.

1.1. Das Umweltschadensgesetz gilt nur für Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG) sowie für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG 2010) und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

1.2. Der Antragsteller meint, der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes sei eröffnet, weil feststehe, dass die Schäden im Sinn des § 19 BNatSchG 2010, insbesondere an nach der FFH-Richtlinie geschützten Lebensraumtypen, durch die - unstreitig erfolgte - Grundwasserabsenkung verursacht worden sei und ggf. auch in Zukunft noch verursacht werde. Dabei verkennt der Antragsteller jedoch, dass die Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz nicht nur den Eintritt eines Umweltschadens voraussetzen, sondern auch bestimmte hierfür ursächliche Tätigkeiten, die hier nicht vorliegen.

Die - Sanierungspflichten - auslösenden Tätigkeiten sind in § 3 Abs. 1 USchadG abschließend aufgeführt. Es muss sich entweder um in Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG aufgezählte berufliche Tätigkeiten oder um eine andere als in dieser Anlage aufgeführte Tätigkeit handeln, sofern dem Verantwortlichen hierfür Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Andernfalls ist der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes nicht eröffnet.

1.2.1 Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer „Tätigkeit“ im Sinn der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG, weil diese eine willentliche Handlung des für den Umweltschaden Verantwortlichen voraussetzt, die hier nicht gegeben ist.

Der Vorhabensträger hat die Wasseraustritte im Bereich des Hauptdolomits nicht willentlich herbeigeführt. Vielmehr sind die Wasseraustritte und damit auch die Grundwasserabsenkung ungewollt eingetreten. Deshalb liegt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - insbesondere keine der unter Nr. 5. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG genannte Tätigkeit vor. Nach Nr. 5. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG gehören auch Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG 2010), die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 WHG 2010 bedürfen, zu den beruflichen Tätigkeiten des § 3 Abs. 1 USchadG. Ein solcher Gewässerbenutzungstatbestand wurde durch den ungewollten Austritt von Wasser mit der Folge der Absenkung des Grundwasserstandes nicht erfüllt. Denn der Benutzungstatbestand (§ 9 Abs. 1 WHG 2010) setzt stets ein zielgerichtetes, auf den Gebrauch des Gewässers gerichtetes Verhalten voraus (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 9 WHG 2010 Rn. 17). Ein derartiges zielgerichtetes Verhalten ist hier jedoch - wie oben dargelegt - gerade nicht gegeben. Eine Anwendbarkeit des Umweltschadensgesetzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG scheidet deshalb aus.

1.2.2 Das Gleiche gilt im Ergebnis hinsichtlich des in § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG geregelten Anwendungsbereichs. Insoweit ist der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes nur dann eröffnet, wenn der Verantwortliche schuldhaft handelt (vgl. Beckmann/Wittmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. August 2014, Umweltschadensgesetz, § 3 Rn. 10). Eine vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung des Umweltschadens wird selbst durch den Antragsteller nicht behauptet.

1.3. Darüber hinaus wurden die vorliegenden Umweltschäden auch nicht durch eine „berufliche“ Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 USchadG verursacht. Nach der Legaldefinition der “beruflichen Tätigkeit“ in § 2 Nr. 4 USchadG fällt darunter eine Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird.

Die Umweltschäden wurden im vorliegenden Fall weder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit noch einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens verursacht.

Der Antragsgegner weist insofern zutreffend darauf hin, dass der Vorhabensträger bei der Verlegung der B 23 westlich G.-... und dem Bau des K. als Straßenbaulastträger gemäß § 22 Abs. 4 FStrG i. V. m. Art. 62a Abs. 1 Nr. 2a BayStrWG tätig wird. Die Straßenbaulast ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge (vgl. Art. 72 BayStrWG; vgl. auch OVG Lüneburg, U. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 - juris Rn. 61 u. a. mit Hinweis auf Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 939). Diese öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge gehört zur schlichten Hoheitsverwaltung und wird ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erfüllt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 - juris Rn. 61 m. w. N.). Eine solche allein der Daseinsvorsorge dienende Tätigkeit des Staates ist weder als wirtschaftliche Tätigkeit noch als Geschäftstätigkeit noch als Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens einzustufen (ebenso Petersen, Fachplanerische Auswirkungen des Umweltschadensgesetzes, NuR 2014, 525/529).

Da der Umweltschaden mithin nicht durch eine „berufliche Tätigkeit“ im Sinn des § 3 Abs. 1 USchadG verursacht wurde, kommt das Umweltschadensgesetz auch nicht zur Anwendung.

2. Selbst wenn die Anwendbarkeit des Umweltschadensgesetzes aber gegeben wäre, fehlte es zudem an einem Anspruch des Antragstellers auf Anordnung gerade der von ihm begehrten Maßnahme. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Behörde hinsichtlich etwaiger zu ergreifender Sanierungsmaßnahmen im Sinn des § 8 USchadG nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 6 Nr. 2 USchadG ein Auswahlermessen zusteht und deshalb grundsätzlich ein Anspruch des Antragstellers auf Durchführung einer bestimmten Maßnahme ausscheidet (BVerwG, U. v. 14.4.2010 - 9 A 43/08 - juris Rn. 37). Etwas anderes könnte nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null gelten.

Die Auffassung des Antragstellers, ein solches Auswahlermessen scheide hier aus, weil die durchzuführende Maßnahme sich unmittelbar aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe, trifft nicht zu. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es dem Vorhabensträger unbenommen bleibt, in einem Planänderungsverfahren andere als die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Ein solches Planänderungsverfahren wurde nach Angaben des Antragsgegners auch bereits eingeleitet.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das behördliche Auswahlermessen dergestalt auf Null reduziert wäre, dass allein die vom Antragsteller beantragte Maßnahme „M 2“ auf S. 124 des Erläuterungsberichts zum Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2007 in Betracht käme. Insoweit wird auch im Rahmen einer Abwägung der sehr hohe finanzielle Aufwand hierfür von Bedeutung sein. Im Übrigen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss (S. 18/19) Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

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1.
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2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.

(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Umweltschaden:
a)
eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b)
eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;
2.
Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;
3.
Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;
4.
berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;
5.
unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;
6.
Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
7.
Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;
8.
Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;
9.
Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;
10.
fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen müssen, zu übertragen.

(2) Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.

(3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht. Im Übrigen gilt Bundesrecht.

(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist hiervon zu unterrichten.

(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.

(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. September 2008 für den Ausbau der Bundesstraße B 96 (K... Damm) in B. zwischen dem Knotenpunkt G...straße/Im D... und der Landesgrenze B. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke K... Damm 104 und 104a im B. Ortsteil L. Diese Grundstücke liegen ebenso wie die nördlich anschließenden Grundstücke K... Damm 84-102a westlich des K... Damms auf dem parkähnlichen Gelände des ehemaligen Sanatoriums Bi. Das Grundstück K... Damm 104 ist mit der repräsentativen alten Villa des Sanatoriums bebaut, die in zwei Wohneinheiten aufgeteilt ist und in der die Klägerin selbst wohnt. Dieses Gebäude besteht aus zwei Vollgeschossen, einem ausgebauten Dachgeschoss und einem eingeschossigen, ein Schwimmbad enthaltenden Seitenflügel im Südosten, an den sich im Osten zur Straße hin eine freistehende Garage anschließt. Das Grundstück K... Damm 104a ist mit einem 1995 fertig gestellten Mehrfamilienwohnhaus mit drei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss bebaut. In jedem dieser Geschosse befinden sich vier Wohnungen; Terrassen bzw. Balkone dieser Wohnungen sind auf der Nord-, West- und Südseite des Gebäudes angeordnet. Im Kellergeschoss liegt eine Tiefgarage, deren Zufahrt vom K... Damm aus südlich neben dem Gebäude angelegt ist.

3

Auf den Grundstücken K... Damm 84-104a befindet sich entlang der Grenze zum K... Damm in etwa 3 m Entfernung von dieser der alte Holzlattenzaun des Sanatoriumsgeländes mit gemauerten Pfeilern und einer Höhe bis zu 2,80 m. Der Abstand zwischen diesem Zaun und dem Wohnhaus beträgt auf dem Grundstück K... Damm 104 ca. 9-12 m, auf dem Grundstück K... Damm 104a ca. 2,30-8 m. Unterbrochen wird der Zaun durch die Zufahrt zum Haus Nr. 104, eine Feuerwehrzufahrt nördlich neben dem Haus Nr. 104a, den Haupteingang dieses Hauses sowie die südlich davon gelegene Tiefgaragenzufahrt.

4

Im Dezember 1999 reichte die Straßenbaubehörde des Beklagten den Plan für den Ausbau des K... Damms bei der Anhörungsbehörde des Beklagten zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein. Geplant ist danach, den bisher mit nur einer durchgehenden Fahrbahn von 8 m Breite versehenen K... Damm vierstreifig mit zwei durch einen Mittelstreifen getrennten, je 6,50 m breiten Fahrbahnen auszubauen. Dabei soll im Bereich der Wohnanlage Bi. die Verbreiterung nach Osten hin erfolgen, so dass die vorhandene Fahrbahn künftig die westliche, stadtauswärtige Richtungsfahrbahn bildet. Im Zuge dieses Vorhabens sollten von den beiden Grundstücken der Klägerin 11 qm bzw. 61 qm für den Straßenbau erworben und 102 qm bzw. 204 qm vorübergehend beansprucht sowie die drei Zufahrten, der Zugang und die Flächen des Vorgartenstreifens zwischen Straße und Zaun den neuen Verhältnissen angepasst werden.

5

Zu dem Plan gehörte ein schalltechnischer Bericht des Gutachters Dipl.-Ing. I. vom 30. Juni 1999. Danach würden bei Verwirklichung des Vorhabens auf der Grundlage einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 39 000 Kraftfahrzeugen im Prognosezeitraum (etwa 2010 bis 2015) die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für Wohngebiete auf den beiden Grundstücken der Klägerin tags um bis zu 13 dB(A) und nachts um bis zu 15 dB(A) überschritten. Zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für den Tag auf dem Grundstück Nr. 104 wäre eine ca. 9 m hohe und 86 m lange Lärmschutzwand erforderlich. Eine solche Lärmschutzwand wäre nach Auffassung des Gutachters nicht verhältnismäßig, weil die Wandhöhe nicht realisiert werden könne sowie die Wandlänge weit über die nur 33 m lange Grundstücksgrenze hinausreiche und zu Konflikten mit den Grundstückszufahrten führe, so dass eine neue Erschließung der Grundstücke auf der Innenseite der Wand notwendig würde. Deshalb müsse sich die Klägerin mit passivem Schallschutz begnügen. In einer diesem Bericht angefügten Ergänzung vom 8. Juli 1999 untersuchte der Gutachter Kosten und Nutzen einer 3,50 m oder 6 m hohen Lärmschutzwand von 276 m Länge vom nördlichen Rand des Grundstücks K... Damm 84 bis zur Landesgrenze.

6

Der Plan wurde nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Bezirksamt T. von B. ausgelegt. Innerhalb der Einwendungsfrist erhob die Klägerin Einwendungen. Darin wandte sie sich insbesondere gegen die zu erwartende Zunahme von Immissionen und beanstandete, dass der Plan keine Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes für das Wohngebiet K... Damm 84-104a ausweise.

7

Während des Anhörungsverfahrens beauftragte die Erbbauberechtigte anderer Grundstücke des Wohngebiets K... Damm 84-104a das schalltechnische Büro BeSB GmbH Berlin mit einer Bewertung der bisherigen Ergebnisse des Verfahrens aus akustischer Sicht und der Entwicklung eines Vorschlags für eine städtebaulich verträgliche Abschirmwand im Bereich dieses Wohngebiets. In seinem daraufhin erstellten Gutachten vom 19. April 2001 kam das genannte Büro zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Abschirmwand vor den Grundstücken Nr. 84 und 104 aus akustischer Sicht sinnvoll sei, da sie in den unteren Geschossen und den Freibereichen zu einer wesentlichen Verbesserung der Geräuschsituation führe. Um den städtebaulichen Aspekten gerecht zu werden, schlug das Büro vor, den vorhandenen Zaun dort auf ca. 4,50 m zu erhöhen und mit einer akustischen Dichtplatte zu hinterfüttern. Im Bereich des Hauses Nr. 104a sei eine wirksame Lärmminderung durch eine Abschirmwand dagegen praktisch nur schwer zu realisieren. Dieses Haus stehe außerordentlich dicht an der Straße, so dass eine Abschirmwand zu starker Verschattung führen würde, falls die Dichtplatte nicht transparent sei. Darüber hinaus könne eine wesentliche Lärmminderung hier nur erreicht werden, wenn die Zufahrt zur Tiefgarage durch ein - allerdings automatisch zu öffnendes - Tor geschlossen werde. Andernfalls könnten die als Außenwohnbereich anzusehenden Gartenbereiche auf der Südseite des Hauses nicht wirksam geschützt werden. Wenn diese praktischen Probleme nicht befriedigend gelöst werden könnten, sei die Errichtung einer Abschirmwand hier nicht zu empfehlen.

8

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde der ausgelegte Plan geändert. Danach sollen im Zuge des Vorhabens von den beiden Grundstücken der Klägerin wie bisher 11 qm bzw. 61 qm für den Straßenbau erworben, aber nur noch 6 qm vorübergehend beansprucht werden; eine Anpassung der drei Zufahrten, des Zugangs und der Flächen des Vorgartenstreifens zwischen Straße und Zaun ist nicht mehr vorgesehen. Der Abstand zwischen den Gebäuden der Klägerin und der benachbarten Bordsteinkante der Fahrbahn vergrößert sich gegenüber dem bisherigen Zustand um 80 cm.

9

Zu dem geänderten Plan gehörte ein neuer schalltechnischer Bericht des Gutachters Dipl.-Ing. I. vom 20. April 2004, dem eine um etwa 30 % reduzierte Verkehrsprognose für das Jahr 2015 zugrunde lag. Danach würden im Prognosejahr an den meistbetroffenen Fassaden der Häuser K... Damm 84 und 104 durch den Verkehr auf der ausgebauten Straße Beurteilungspegel bis zu 70 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts erreicht. Da die Baumaßnahme in diesem Bereich jedoch zu einer Verschiebung der Straßenachse nach Osten führe, könne sie keine Zunahme der Lärmbelastung bewirken. Die prognostizierte Lärmbelastung sei vielmehr nur auf die verkehrliche Entwicklung und den geringen Abstand zwischen Straße und Wohnanlage zurückzuführen. Die von der BeSB GmbH vorgeschlagene Errichtung einer Abschirmwand vor den Grundstücken Nr. 84 und 104 sei in der beschriebenen Form nicht mit dem Vorhaben vereinbar, da sie nicht den bautechnischen und akustischen Anforderungen an Lärmschutzwände entspreche und ein bestehendes Bauwerk außerhalb der Straßenbegrenzung, nämlich der zur Abschirmwand umgestaltete Zaun, nicht in der Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers läge. Das Wohnhaus Nr. 104a könne aufgrund seiner besonderen Lage durch eine Lärmschutzwand ohnehin nicht angemessen geschützt werden.

10

Der geänderte Plan wurde nach vorheriger örtlicher Bekanntmachung im Bezirksamt T. von B. ausgelegt. Innerhalb der Einwendungsfrist erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2005 als Eigentümerin der Grundstücke K... Damm 104 und 104a gegen die geänderte Planung wiederum Einwendungen. Darin machte sie insbesondere geltend, der Verzicht auf aktiven Lärmschutz vor ihren beiden Grundstücken sei mit dem Immissionsschutzrecht unvereinbar. Sie sei bereit, den Zaun, der nicht unter Denkmalschutz stehe, abzureißen, um eine Lärmschutzwand auf öffentlichem Straßenland errichten zu lassen. Sie sei auch bereit, etwaige Verschattungen, die wegen der Nord-Süd-Ausrichtung der Wand nur geringe Bedeutung hätten, hinzunehmen. Die angesetzten Kosten für aktiven Lärmschutz seien weit überhöht und nicht nachvollziehbar. Dass die Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck ständen, sei nicht nachvollziehbar belegt. Während mit den Eigentümern der Grundstücke K... Damm 84-102a eine Vereinbarung über die Erstattung von Kosten für die Errichtung einer Lärmschutzwand geschlossen werde, werde der Klägerin eine gleichwertige Vereinbarung verwehrt. Darin liege eine willkürliche Ungleichbehandlung.

11

Im Juli 2005 schloss die Straßenbauverwaltung des Beklagten mit den Eigentümern der Grundstücke K... Damm 84-102a eine Vereinbarung, in der sich die Straßenbauverwaltung verpflichtete, den Eigentümern Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen an dem vorhandenen Zaun des K... Damms zu erstatten. Danach wird der Zaun in diesem Bereich mit normgerechten Lärmschutzelementen zwischen 3,50 m und 4,50 m Höhe hinterfüttert und erhöht sowie eine dort befindliche Zaunpforte für Fußgänger durch eine parallele Lärmschutzwand als "Lärmschleuse" abgeschirmt. Die Aufwendungen hierfür werden den Eigentümern auf der Grundlage eines Durchschnittspreises im Jahre 2003 von 255 €/qm für Lärmschutzwände im Bundesgebiet bis zur Höhe von 132 600 € erstattet.

12

Im Oktober 2006 wurden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den geänderten Plan in einem Erörterungstermin erörtert. Die Klägerin bestand dabei insbesondere auf ihrer Forderung, auch für ihre Grundstücke K... Damm 104 und 104a aktive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Der Gutachter Dipl.-Ing. I. wies hierzu darauf hin, dass das Haus Nr. 104 anders als das Haus Nr. 84 keine Balkone und keinen exponierten Außenwohnbereich aufweise und das Haus Nr. 104a extrem nah an der Straße stehe. Da bei diesem Haus eine transparente und deshalb nicht schallabsorbierende Lärmschutzwand wegen der gegenüberliegenden Bebauung ausscheide, wäre der Bau einer Lärmschutzwand hier mit einer starken, auch baurechtlich bedenklichen Verschattung verbunden. Hinzu komme, dass eine Abschirmung der Lärmtrichter im Bereich der Feuerwehrzufahrt, des Hauszugangs und der Tiefgaragenzufahrt durch schalldichte und entsprechend schwere Tore wegen der Nähe des Hauses zur Straße ebenfalls nicht möglich sei.

13

Mit Beschluss vom 24. September 2008 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau des K... Damms zwischen G...straße/Im D... und der Landesgrenze fest. Zu den planfestgestellten Unterlagen gehört auch ein schalltechnischer Bericht vom 18. September 2008, der eine Überarbeitung des ausgelegten Berichts vom April 2004 darstellt. In einer diesem Bericht beigefügten Tabelle wurden für die beiden Grundstücke der Klägerin nunmehr korrigierte Beurteilungspegel ermittelt. Der Bericht enthielt ferner eine überarbeitete Vergleichsberechnung der Wirkung einer Lärmschutzwand innerhalb der Straßenbegrenzung vor den Grundstücken K... Damm 84-104 zum Schutz der auf diesen Grundstücken befindlichen Wohnanlage Bi. Danach würde eine solche Lärmschutzwand zwar die Anzahl der Immissionsorte mit Grenzwertüberschreitung auf diesen Grundstücken von 51 tags und 61 nachts auf 26 tags und 36 nachts bei 3,50 m Wandhöhe bzw. auf 18 tags und 24 nachts bei 4,50 m Wandhöhe reduzieren; die Anzahl der auf diesen Grundstücken gelegenen Wohnungen mit Grenzwertüberschreitung nachts ginge von 53 auf 28 bei 3,50 m Wandhöhe bzw. auf 19 bei 4,50 m Wandhöhe, die Anzahl der Balkone mit Grenzwertüberschreitung tags von 31 auf 16 bei 3,50 m Wandhöhe bzw. auf 12 bei 4,50 m Wandhöhe zurück. Gleichzeitig würden sich jedoch die Gesamtkosten für den Schallschutz von 170 830 € ohne Lärmschutzwand auf 477 958 € bei 3,50 m Wandhöhe bzw. 548 144 € bei 4,50 m Wandhöhe steigern. Dabei sei wegen der aus städtebaulichen Gründen erforderlichen Sonderkonstruktion (Nachbildung des vorhandenen historischen Zauns mit gemauerten Pfeilern und glatten kaschierten Wandfeldern) ein Preis von 600 €/qm anzusetzen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes sei auch zu berücksichtigen, dass die Baumaßnahme wegen Abrückens der Straßenachse von der Wohnanlage zu keiner Verschlechterung der Schallimmissionsverhältnisse führe.

14

Durch die Nebenbestimmung A.IV.1 Nr. 1 Buchst. a des Planfeststellungsbeschlusses wurde festgesetzt, dass die Eigentümer der im schalltechnischen Bericht aufgeführten Gebäude - also auch der Wohnhäuser K... Damm 104 und 104a - gegenüber dem Vorhabenträger dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen hätten, um Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen. Falls passive Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich oder untunlich seien, habe eine Entschädigung in Geld zu erfolgen. Davon betroffen seien auch Balkone, die sich im Bereich der Fassadenberechnungspunkte der dem schalltechnischen Bericht beigefügten Tabelle der Ergebnisse der Prognoserechnungen befänden und deren zulässige Taglärmwerte überschritten würden; auch hier würde der Anspruch dem Grunde nach so festgestellt wie in der Tabelle ausgewiesen. Das gelte ebenso für Eigentümer, bei deren Grundstücken im schalltechnischen Bericht Überschreitungen der Lärmgrenzwerte im Außenwohnbereich ermittelt worden seien.

15

Die Einwendungen der Klägerin zum Lärmschutz wurden zurückgewiesen. Durch den Ausbau des K... Damms werde der Mindestabstand zwischen den Gebäuden der Klägerin und der Straßenachse von 22,10 m auf 26,90 m beim Altbau und von 15,10 m auf 19,90 m beim Neubau vergrößert. Auf Grund des Mindestabstands von nur ca. 2,30 m zwischen dem Wohnhaus K... Damm 104a und dem vorhandenen, als erhaltenswert geltenden Zaun würde eine Lärmschutzwand an Stelle des Zauns zu einer zu großen bzw. unzumutbaren Verschattung des Wohngebäudes führen, da durchsichtige schallharte Wandelemente wegen der Reflektion auf die gegenüberliegende Wohnbebauung nicht einsetzbar seien. Zudem sei die Anordnung der drei Zauntore unmittelbar vor bzw. neben dem Haus Nr. 104a so ungünstig, dass es nicht möglich sei, eine Schleuse zu setzen. Der Einsatz von Lärmschutzwandtoren werde abgelehnt, da deren dauerhafte Funktionsfähigkeit nicht gesichert und die ständige und dauerhafte Geschlossenheit nicht gewährleistet sei. Auch eine rückwärtige Erschließung dieses Grundstücks sei wegen des zu geringen Abstands zur Straße nicht möglich. Letztlich könnten hier nur Lärmschutzwandfragmente realisiert werden, deren Wirkungsgrad unverhältnismäßig gering wäre und die auf Grund des "Trichtereffekts" zu einer verstärkten Störwirkung führen würden. Die Ausrichtung des Außenwohnbereichs beim Haus Nr. 104, der weitgehend abgeschirmt in einem geschlossenen Innenhof liege, ergebe keine Begründung für den Einsatz aktiven Schallschutzes. Hier sei auch keine Grenzwertüberschreitung ermittelt worden. Bei diesen Gegebenheiten sei die Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle der vorhandenen Einzäunung der Grundstücke K... Damm 104 und 104a nicht mit den örtlichen Verhältnissen vereinbar und unverhältnismäßig.

16

Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am 17. November 2008.

17

Am 16. Dezember 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

18

In tatsächlicher Hinsicht trägt sie vor, der Ausbau des K... Damms von zwei auf vier Fahrspuren begründe eine für sie unzumutbare Verlärmung ihrer Grundstücke. Nur dieser leistungssteigernde Ausbau ermögliche das im Zusammenhang mit der Verkehrswegeplanung zu erwartende Anschwellen der Verkehrsströme.

19

Eine 6 m hohe Lärmschutzwand würde für die ganz überwiegende Zahl der Wohnungen dazu führen, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten würden. Da der Beklagte bei einer 4,50 m hohen Lärmschutzwand von einer Reduzierung der Zahl der betroffenen Wohneinheiten von 53 auf 19 ausgehe, dürfte sich diese Zahl bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand auf unter 10 reduzieren. Die Beurteilungspegel am Hause K... Damm 104a würden schon durch den Bau einer Lärmschutzwand von 3,50 m im unteren Bereich um 10 dB(A) verringert. Durch eine 6 m hohe Lärmschutzwand käme es auf allen Geschossen dieses Gebäudes zu einer Immissionsreduzierung um über 12 dB(A). Dieser Effekt sei so erheblich, dass die Mehrkosten für den aktiven Lärmschutz verhältnismäßig seien. Die Kosten einer 6 m hohen Wand habe der Beklagte nicht ermittelt. Die im Planfeststellungsbeschluss angesetzten Kosten einer 3,50 m bzw. 4,50 m hohen Lärmschutzwand seien zudem nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass allenfalls der hälftige Betrag anzusetzen sei. Entsprechendes gelte für die angesetzten Kosten für den passiven Schallschutz und für Entschädigungsleistungen.

20

Mit den technischen Anforderungen sei die Errichtung einer Lärmschutzwand vereinbar. Die Klägerin sei bereit, den vorhandenen Lattenzaun, der nicht erhaltenswert sei, abzureißen, sodass die Lärmschutzwand entweder auf öffentlichem Straßenland oder auf ihrem eigenen Grundstück errichtet werden könne. In Bezug auf die befürchtete Verschattung wäre die Wand wegen ihrer Nord-Süd-Ausrichtung nur von geringer Bedeutung. Die Klägerin sei bereit, auch diese Beeinträchtigung hinzunehmen. Zudem komme als Lärmschutzwand eine Glaswand in Betracht, weil die gegenüberliegende Wohnbebauung weit entfernt sei und durch Schallreflektionen nicht beeinträchtigt würde. Auch durch eine Krümmung der Wand könne einer weittragenden Schallausbreitung entgegengewirkt werden.

21

Eine rückwärtige Erschließung des Grundstücks K... Damm 104a wäre ohne großen Aufwand möglich. Die Klägerin sei auch bereit, die Zahl der Zufahrten zu reduzieren, sodass eine durchgehende Lärmschutzwand errichtet werden könne. Die Zufahrt könne seitlich neben das Gebäude gelegt werden, sodass der Lärmschutz sogar bei geöffnetem Tor garantiert wäre. Die Klägerin sei bereit, die Funktionsfähigkeit der Lärmschutztore und deren ständigen Verschluss dauerhaft zu gewährleisten.

22

Der Beklagte habe zudem nicht berücksichtigt, dass sich durch eine Lärmschutzwand die Schadstoffsituation auf den Grundstücken der Klägerin insgesamt verbessern würde. Schwebestaub und Partikel überstiegen im südlichen Bereich des K... Damms die Grenzwerte der 22. BImSchV.

23

In rechtlicher Hinsicht vertritt die Klägerin die Auffassung, sie habe gemäß § 41 BImSchG Anspruch auf die Errichtung einer 6 m hohen Lärmschutzwand vor ihren Grundstücken. § 41 Abs. 2 BImSchG stehe diesem Anspruch nicht entgegen, da die vom Beklagten insoweit vorgenommene Abwägung zwischen den Kosten des aktiven Lärmschutzes und dem angestrebten Schutzzweck den dabei zu beachtenden Grundsätzen nicht genüge. Es sei dem Beklagten nicht gelungen, die Kosten in ein Verhältnis zur Verringerung der Lärmbelastungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl und Schutzbedürftigkeit der Lärmbetroffenen, zu setzen. Vorbelastungen seien für den Schutzanspruch nach § 41 BImSchG ebenso irrelevant wie architektonische oder technische Vorgaben. Zudem sei eine Gleichbehandlung der Klägerin mit den Eigentümern der Grundstücke K... Damm 84-102a geboten, mit denen sich der Beklagte über die Errichtung einer Lärmschutzwand geeinigt habe. Indem der Klägerin der Abschluss einer gleichwertigen Vereinbarung verwehrt worden sei, würden ihr willkürlich anderen gewährte Rechte vorenthalten.

24

Bei der Abwägung, ob und welche aktiven Schallschutzmaßnahmen an den Grundstücken der Klägerin geboten sind, seien auch die besonderen Anforderungen der Umgebungslärmrichtlinie nicht beachtet worden. Der in § 47a BImSchG zum Ausdruck kommende Vorsorgegrundsatz sei in Verbindung mit der Umgebungslärmrichtlinie drittschützend und begründe für die Klägerin einen Anspruch, die Verlärmung durch aktive Schallschutzmaßnahmen zu minimieren.

25

Da das Wohnungseigentum den vollen Schutz des Art. 14 GG genieße, könne gegenüber der Klägerin als Eigentümerin der im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen zudem nicht geltend gemacht werden, dass sie nur deshalb weniger schutzwürdig sei, weil in den darüberliegenden Wohnungen die Lärmschutzwand nur geringe Wirkung erziele.

26

Wegen des grundsätzlichen Verbots, die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zu überschreiten, hätte ferner ein Straßenbelag festgesetzt werden müssen, der den Schall in höchstmöglichem Maße absorbiert. Dass ein solcher Straßenbelag hohen Beanspruchungen weniger gewachsen sei, sei ohne Bedeutung, da der Vorhabenträger eine Senkung dieser Beanspruchungen durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen in Erwägung ziehen könne.

27

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. September 2008 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, diesen Planfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass entlang der Grenze der Grundstücke K... Damm 104 und 104a zur planfestgestellten Verkehrsfläche eine durchgehende Lärmschutzwand errichtet wird.

28

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

29

Er vertritt die Ansicht, der Hauptantrag sei schon deshalb unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss selbst bei Zugrundelegung des Klagevortrags keine Abwägungsmängel erkennen lasse, die sich nicht durch Planergänzung beheben ließen.

30

Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf aktiven Lärmschutz habe. Die Lärmvorsorge für die Klägerin durch passive Lärmschutzmaßnahmen und Außenwohnbereichsentschädigung sei trotz der Grenzwertüberschreitungen nicht unzureichend, weil ihre Gebäude bereits jetzt an der hochfrequentierten Bundesstraße lägen und sich die Lärmsituation im Planfall praktisch nicht ändere.

31

Die Kosten der von der Klägerin begehrten Lärmschutzwand ständen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Selbst eine geringer als der Vollschutz dimensionierte Lärmschutzwand vor den Grundstücken der Klägerin wäre nicht mit den vorliegenden örtlichen und städtebaulichen Bedingungen zu vereinbaren und hinsichtlich ihrer Wirkung nicht verhältnismäßig. Dies folge nicht allein aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch daraus, dass im ausgedehnten Außenwohnbereich im Innenhof des Hauses Nr. 104 der Grenzwert auch ohne Lärmschutzwand eingehalten werde und auch bei Errichtung einer 6 m hohen Lärmschutzwand keine vollständige Einhaltung der Grenzwerte erzielbar wäre. Offenporiger Asphalt habe nicht vorgeschrieben werden müssen, weil dieser seine Wirksamkeit erst bei Geschwindigkeiten über 60 km/h entwickle. Verkehrliche Beschränkungen widersprächen dem Ziel des Ausbaus, eine leistungsfähige Straßenverbindung von überregionaler Bedeutung herzustellen.

Entscheidungsgründe

32

1. Die Klage ist mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

33

Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Der pauschale Hinweis, dass die Klägerin an den von ihr während der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen gegen den Plan festhalte, reicht dafür nicht aus.

34

Auch die Planrechtfertigung des Vorhabens und die vorgesehene Grob- und Feintrassierung werden von der Klägerin nicht schlüssig beanstandet. Sie wendet sich vielmehr lediglich dagegen, dass ihren Immissionsschutzbelangen nicht durch Schutzvorkehrungen wie eine Lärmschutzwand oder einen schallabsorbierenden Straßenbelag Rechnung getragen und sie lediglich auf eine Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen und für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen verwiesen worden sei. Diese Beanstandungen können ihrem Hauptantrag jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil nicht ersichtlich ist, dass ein insoweit der Entscheidung des Beklagten anhaftender Mangel sich nicht durch schlichte Planergänzung um Schutzauflagen zugunsten der Klägerin beheben ließe.

35

2. Der auf eine solche Planergänzung bestimmten Inhalts gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet. Die Ablehnung der damit begehrten Planergänzung um die Anordnung einer durchgehenden Lärmschutzwand vor ihren beiden Grundstücken durch den Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

36

Aus dem planfestgestellten schalltechnischen Bericht ergibt sich allerdings, dass an den beiden Wohngebäuden der Klägerin und auf der Freifläche südlich des Wohnhauses Nr. 104a die für einen Anspruch der Klägerin auf aktiven Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Beurteilungspegel die für Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreiten. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte von der Anordnung diese Grenzwertüberschreitungen beseitigender, nach dem Stand der Technik möglicher aktiver Schallschutzmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG nur absehen, soweit die Kosten solcher Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck ständen. Gemessen daran, ist die Ablehnung der mit dem Hilfsantrag der Klägerin begehrten Schutzmaßnahme durch den Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden.

37

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <139>, vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <381 ff.> und vom 24. September 2003 - BVerwG 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 99 ff.) hat die Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung, ob die Kosten einer aktiven Schallschutzmaßnahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen würden, einen Abwägungsspielraum, der es gestattet, neben dem in § 41 Abs. 2 BImSchG ausdrücklich benannten Kostengesichtspunkt auch andere Belange zu berücksichtigen, die einer aktiven Schallschutzmaßnahme entgegenstehen. Dazu gehören auch öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege oder private Belange negativ betroffener Dritter - z.B. deren Interesse an der Vermeidung zu dichter Grenzbebauung, dadurch eintretender Verschattung, aber auch einer Lärmverlagerung. Die Ausübung dieses Abwägungsspielraums kann von den Gerichten nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen Bindungen hin überwacht werden. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Abwägungsergebnis, wie ihn hier die Klägerin geltend macht, scheidet hiernach grundsätzlich aus. Vielmehr kann sie nur die gerichtliche Prüfung verlangen, ob die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung, entlang der straßenseitigen Grenze der beiden Grundstücke der Klägerin keine durchgehende Lärmschutzwand anzuordnen, die rechtlichen Bindungen ihres Abwägungsspielraums eingehalten oder verletzt hat.

38

Die Planfeststellungsbehörde hat diese Entscheidung für das Grundstück K... Damm 104a maßgeblich zum einen darauf gestützt, dass auf Grund des geringen Mindestabstands von nur ca. 2,30 m zwischen dem dortigen Wohnhaus und dem vorhandenen, als erhaltenswert geltenden Zaun eine Lärmschutzwand anstelle des Zauns zu einer zu großen bzw. unzumutbaren Verschattung des Wohngebäudes führen würde, da durchsichtige schallharte Wandelemente wegen der Reflektion auf die gegenüberliegende Wohnbebauung nicht einsetzbar seien. Diese Erwägungen heben auf öffentliche Belange der Stadtbildpflege und private Belange negativ betroffener Dritter, nämlich des Interesses der Bewohner des Hauses Nr. 104a an der Vermeidung unzumutbarer Verschattung und der Bewohner des gegenüberliegenden Wohnhauses K... Damm 101 an der Vermeidung einer Lärmverlagerung durch Reflektion, ab und sind damit im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmenden Abwägung grundsätzlich zulässig.

39

Das Klagevorbringen rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Beklagte insoweit den Sachverhalt verkannt oder unvertretbar bewertet hat.

40

Dass die Klägerin das Erscheinungsbild des historischen Zauns nicht für erhaltenswert hält und der Verschattung nur geringe Bedeutung beimisst, reicht nicht aus, um die andere Beurteilung durch den Beklagten als unvertretbar und deshalb abwägungsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Dies gilt hinsichtlich der Verschattung durch eine Lärmschutzwand anstelle des Zauns umso mehr, als § 6 der Bauordnung für Berlin vor den Außenwänden von Gebäuden in Wohngebieten die Freihaltung einer Abstandsfläche mit einer Tiefe von 0,4 H, mindestens jedoch 3 m vorschreibt. Auch der Vortrag, die gegenüberliegende Wohnbebauung sei weit entfernt und werde durch Schallreflektionen nicht beeinträchtigt, so dass eine schallreflektierende Glaswand errichtet werden könne, lässt im Hinblick darauf, dass das gegenüberliegende Wohnhaus K... Damm 101 nur 62,50 m vom Zaun des Grundstücks K... Damm 104a und 45 m von der künftigen Straßenachse entfernt ist und schon ohne Berücksichtigung von Reflektionen mit verkehrsbedingten Schallimmissionen von bis zu 67 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts belastet sein wird, eine schlüssige Substantiierung vermissen. Dies gilt erst recht für den weder technisch noch finanziell näher erläuterten Vorschlag der Klägerin, durch eine Krümmung der Wand einer weittragenden Schallausbreitung entgegenzuwirken. Der für die schalltechnische Untersuchung verantwortliche Gutachter Dipl.-Ing. I. hat zudem als Sachbeistand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass eine solche Sonderkonstruktion noch höhere Kosten und eine größere Bautiefe erfordern würde.

41

Zum anderen hat die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung, für das Grundstück K... Damm 104a keine Lärmschutzwand anzuordnen, selbständig tragend auch darauf gestützt, dass die Lage der drei Zauntore unmittelbar vor bzw. neben dem dortigen Wohnhaus die Errichtung einer Lärmschleuse unmöglich mache, der Einsatz von Lärmschutzwandtoren mangels Sicherung ihrer dauerhaften Funktionsfähigkeit und Geschlossenheit abgelehnt werde und eine rückwärtige Erschließung des Grundstücks wegen des zu geringen Abstands des Hauses zur Straße nicht möglich sei, so dass allenfalls Lärmschutzwandfragmente mit unverhältnismäßig geringem Wirkungsgrad und durch "Trichtereffekt" verstärkter Störwirkung in den Lücken errichtet werden könnten. Diese Erwägung hebt auf die technischen Grenzen des auf dem Grundstück möglichen aktiven Schallschutzes ab und sieht in insoweit bestehenden praktischen Schwierigkeiten ebenfalls ein entscheidendes Abwägungskriterium. Das ist im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden, zumal schon § 41 Abs. 1 BImSchG die Pflicht zu aktivem Lärmschutz durch den Stand der Technik begrenzt.

42

Das Klagevorbringen ist auch insoweit nicht geeignet, die Abwägung im konkreten Fall als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Die Behauptung der Klägerin, eine rückwärtige Erschließung des Grundstücks wäre ohne großen Aufwand möglich, ist im Hinblick darauf, dass das Wohnhaus z.T. nur ca. 2,30 m vom straßenseitigen Zaun entfernt ist und die beiden Grundstücke der Klägerin ausweislich der Planunterlagen rückwärtig an das nicht der Klägerin gehörende Flurstück 90/4 grenzen, nicht ausreichend substantiiert. Dasselbe gilt für die Behauptung der Klägerin, die - schon jetzt neben dem Gebäude befindliche - Zufahrt könne seitlich neben das Gebäude gelegt werden, so dass der Lärmschutz sogar bei geöffnetem Tor garantiert wäre. Die erst im Klageverfahren erklärte Bereitschaft der Klägerin, die Zahl der Zufahrten zu reduzieren, so dass eine durchgehende Lärmschutzwand errichtet werden könne, ist nicht geeignet, die Abwägung des Beklagten im Nachhinein fehlerhaft werden zu lassen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 31.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 32 S. 62). Dasselbe gilt für die ebenfalls erst im Klageverfahren erklärte Bereitschaft der Klägerin, die Funktionsfähigkeit und den ständigen Verschluss von Lärmschutztoren dauerhaft zu gewährleisten. Abgesehen davon würde eine solche Selbstverpflichtung des privaten Grundstückseigentümers nichts daran ändern, dass der Straßenbaulastträger selbst mangels Eigenverantwortung für diese Schutzanlage gerade nicht die erforderliche Sicherheit ihrer dauerhaften Wirksamkeit bieten kann. Dass die Planfeststellungsbehörde bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die für die von der Klägerin begehrte Schutzmaßnahme sprechenden Belange, insbesondere die Immissionsbetroffenheit des Gebäudes, fehlerhaft ermittelt oder bewertet hat, ist weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich.

43

Zu ihrer Entscheidung, für das Grundstück K... Damm 104 ebenfalls keine Lärmschutzwand anzuordnen, hat die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, der dortige Altbau weise in den oberen Stockwerken keine Außenwohnbereiche auf, durch den geplanten Ausbau werde der Mindestabstand zwischen dem Gebäude und der Straßenachse von 22,10 m auf 26,90 m vergrößert und die Ausrichtung des Außenwohnbereichs, der weitgehend abgeschirmt in einem dreiseitig geschlossenen Innenhof liege und an dem keine Grenzwertüberschreitung ermittelt worden sei, ergebe keine Begründung für den Einsatz aktiven Schallschutzes. Allein diese Ausführungen sind in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, die Ablehnung aktiven Schallschutzes zu rechtfertigen. Zum einen hat der Gutachter Dipl.-Ing. I. als Sachbeistand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich oberhalb des Innenhofs im 1. Obergeschoss des Altbaus doch ein Balkon befinde, auf dem der Tagesgrenzwert überschritten werde. Zum anderen wäre es mit § 41 BImSchG unvereinbar, den Einsatz aktiven Schallschutzes generell nur dann für geboten zu halten, wenn er der Einhaltung des Immissionsgrenzwertes in einem Außenwohnbereich dient. Denn zu den rechtlichen Bindungen des im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG bestehenden Abwägungsspielraums der Planfeststellungsbehörde gehört insbesondere der sich aus der Systematik des Gesetzes ergebende Zweck des § 41 Abs. 2 BImSchG, den Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor den in § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG angesprochenen Maßnahmen des passiven Lärmschutzes sicherzustellen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <381>). Dem widerspräche es, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass mangels schutzbedürftiger Außenwohnbereiche die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz ausreichten, um in den schutzbedürftigen Räumen ein gesundheitlich unbedenkliches Innengeräuschniveau einzuhalten.

44

Der Beklagte hat jedoch durch den Gutachter Dipl.-Ing. I. als Sachbeistand gemäß § 67 Abs. 7 Satz 5, § 114 Satz 2 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG in der mündlichen Verhandlung die für seine Entscheidung maßgeblichen Erwägungen zulässigerweise so ergänzt, dass diese Entscheidung rechtlich nicht mehr beanstandet werden kann. Er hat zum einen darauf hingewiesen, dass für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte am Gebäude Nr. 104 vollständig sicherstellende Schallschutzwand von 8,50 m Höhe und etwa 100 m Länge ein Kostenaufwand von etwa 250 000 € erforderlich wäre; dies entspräche bei einer Betrachtung der Kosten je Schutzfall etwa dem Zehnfachen der Kosten, die für einen vergleichbaren Schutz am benachbarten Gebäude Nr. 84 aufzuwenden wären. Eine Schallschutzwand von nur 6 m Höhe würde zwei Schutzfälle unbewältigt lassen und mit Kosten von 38 400 € je bewältigtem Schutzfall immer noch etwa siebenmal höher liegen als die Kosten-Nutzen-Relation eines Vollschutzes am Gebäude Nr. 84. Eine "Zaunertüchtigung" auf eine Höhe von etwa 4 m, wie sie für das benachbarte Grundstück außerhalb des Planfeststellungsverfahrens vereinbart worden sei, würde nur der Garage und dem Schwimmbad der Klägerin aktiven Schallschutz gewähren. Zum anderen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch seinen Sachbeistand nochmals auf die in diesem Zusammenhang schon im Planfeststellungsbeschluss erwähnte Vergrößerung des Mindestabstandes zwischen dem Gebäude und der Straßenachse durch den geplanten Ausbau hingewiesen und seine Abwägung ausdrücklich auch auf den im ebenfalls planfestgestellten schalltechnischen Bericht ausdrücklich hervorgehobenen Umstand gestützt, dass der prognostizierte Anstieg der Lärmbelastung auf dem Grundstück K... Damm 104 um 2-3 dB(A) gegenüber dem jetzigen Zustand nicht etwa auf ein ausbaubedingtes Heranrücken der Straße, sondern allein auf die Verkehrsentwicklung zurückzuführen ist. Allein der durch den Ausbau verursachte Verkehrszuwachs um etwa 25 % werde zwar zu einer Pegelerhöhung um 1 dB(A) führen; diese werde jedoch infolge des Abrückens der Straßenachse um eine Pegelminderung in gleicher Höhe kompensiert. Dies vorwegnehmend hat der Beklagte schon in der Klageerwiderung seine Erwägungen zum Verzicht auf die Anordnung einer Lärmschutzwand für die Grundstücke der Klägerin durch den Hinweis ergänzt, dass die dort liegenden Gebäude bereits jetzt an der hochfrequentierten Bundesstraße lägen und sich die Lärmsituation im Planfall gegenüber dem Prognose-Nullfall praktisch nicht ändere. Dies steht in Einklang damit, dass bei der im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmenden Abwägung auch zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit das Gewicht der privaten Belange der Anwohner durch Vorbelastungen von dem zu ändernden Verkehrsweg gemindert ist (vgl. Urteil vom 5. März 1997 a.a.O. S. 139) und dass sich auch bei der Bewertung des mit einer aktiven Lärmschutzmaßnahme angestrebten Schutzzwecks eine tatsächliche oder plangegebene Vorbelastung schutzmindernd auswirkt (vgl. Urteile vom 21. April 1999 - BVerwG 11 A 50.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 28 S. 38, vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 385 und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - NVwZ 2009, 1498 Rn. 63 ff.). Die bei einer wesentlichen Änderung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BlmSchV bestehende Besonderheit, dass die Vorbelastung der Lärmbetroffenen bereits in die Definition der wesentlichen Änderung einfließt (vgl. dazu Urteil vom 20. Januar 2010 - BVerwG 9 A 22.08 - juris Rn. 49), besteht bei der hier vorliegenden Straßenerweiterung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BlmSchV nicht.

45

Das Klagevorbringen ist nicht geeignet, die derart ergänzte Abwägung hinsichtlich des Grundstücks K... Damm 104 als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Eigentümern der Grundstücke K... Damm 84-102a, mit denen die Straßenbauverwaltung vertraglich die Erstattung von Aufwendungen für eine private Lärmschutzwand vereinbart hat, kann die Klägerin für ihren Anspruch auf Planergänzung schon deshalb nichts herleiten, weil jene Vereinbarung nicht Gegenstand der Planfeststellung geworden ist. Abgesehen davon ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass zwischen der Wohnanlage K... Damm 84-102a und der Villa auf dem Grundstück K... Damm 104 keine Unterschiede in der Betroffenheit und Schutzbedürftigkeit - etwa hinsichtlich der Außenwohnbereiche und der Zahl der betroffenen Personen - bestehen, die eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des aktiven Lärmschutzes rechtfertigen können. Unter diesen Umständen war auch keine einheitliche Betrachtung der Kosten je Schutzfall für das gesamte Gelände des ehemaligen Sanatoriums geboten (vgl. dazu Urteil vom 20. Januar 2010 a.a.O. Rn. 50).

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Soweit sich die Klägerin für ihren Anspruch auf Planergänzung auf die in Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie erfolgte Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG beruft, ergeben sich daraus zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, nicht aber der hier geltend gemachte Anspruch auf Anordnung einer Schutzauflage durch die Planfeststellungsbehörde. Auch die Ausführungen der Klägerin zum Schutz des Wohnungseigentums liegen schon deshalb neben der Sache, weil sie auf den hier in Rede stehenden beiden Grundstücken nicht Wohnungseigentümerin, sondern Grundstückseigentümerin ist.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.