Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2015 - M 9 E 14.5005

bei uns veröffentlicht am28.01.2015

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannter Verein. Er begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, Maßnahmen zur Reduzierung des Wasseraustritts anzuordnen, der bei der Realisierung des sogenannten „Kramertunnel“ auftritt.

Am 2. April 2007 beantragte das Staatliche Bauamt Weilheim für den Freistaat Bayern (im Folgenden: Vorhabenträger) die Planfeststellung für die Verlegung der Bundesstraße 23 mit Errichtung des „Kramertunnel“. Mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 30. November 2007 wurde der Plan für die Verlegung der Bundesstraße 23 westlich Garmisch-Partenkirchen mit Kramertunnel von Baukilometer 0 + 000 bis Baukilometer 5 + 564 gem. § 17 FStrG festgestellt.

Im Erläuterungsbericht zum Vorhaben (Nr. 1 der Planfeststellungsunterlagen) wird unter Punkt 4.6.9.9.2 zur möglichen Beeinflussung von Quellen, Wassergewinnungsanlagen und Oberflächengewässern Stellung genommen. Zur Minimierung einer möglichen bauwerksbedingten Einflussnahme auf den Grundwasserhaushalt entlang des Trassenkorridors bzw. zur Überwachung der Maßnahmenwirksamkeit sind dort auf S. 123 und 124 des Erläuterungsberichts mehrere Maßnahmen vorgesehen. Auf S. 123 wird ausgeführt, dass zur Minimierung bauwerksbedingter Einflussnahme auf den Grundwasserstand die Maßnahmen „M 1“, „M 2“ und „M 3“ vorgesehen seien. Die Maßnahme „M 1“ ist als „Intensivierung der wasserwirtschaftlichen Beweissicherung“ beschrieben. Die Maßnahme „M 2“ sieht die „Abdichtung durch diskretes oder flächenhaftes Injizieren der Wasserwegigkeit, Umfang richtet sich nach Art des Zutritts“ vor. Die Maßnahme „M 3“ wird als „Druckdichter Ausbau in Gebirgsabschnitten mit Grundwasserständen über Sohle < 50 m“ näher erläutert. In der auf S. 124 des Erläuterungsberichts befindlichen Tabelle 5 ist für den Abschnitt Nord (Nordportal bis Kramerüberschiebung) bei einer Schüttung von mehr als 5 Litern pro Sekunde die Maßnahme „M 1“und „M 2“ vorgesehen. Bei nachweisbarer Beeinflussung Obertage, bei Bedarf abschnittsweise die Maßnahme „M 3“. Im Abschnitt Süd (Kramerüberschiebung bis Südportal) ist bei einer Schüttung von mehr als 5 Litern pro Sekunde die Maßnahme „M 1“, bei Bedarf „M 2“ vorgesehen, sofern sich dieser Bereich von der Ortsbrust bis 50 m hinter der Ortsbrust befindet. Im gesamten Abschnitt ist die Maßnahme „M 2“ bei nachweisbarer Beeinflussung Obertage vorgesehen.

Mit dem Planfeststellungsbeschluss wurde in Nr. 4 des Bescheids die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des gesammelten Straßenoberflächenwassers aus den Einzugsbereichen der Straßenentwässerungsanlagen der freien Strecken Nord und Süd und des anfallenden Drainagewassers aus den Tunnel und dem Erkundungsstollen über entsprechende Vorreinigungsanlagen im bestehenden Vorfluter und über Versickerungsanlagen in den Untergrund erteilt.

Mit Urteil vom 23. Juni 2009 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 3. November 2007 ab (8 A 08.40001).

Im Mai 2011 begann der Vorhabenträger mit dem Bau des sogenannten Erkundungsstollens zur Realisierung des Kramertunnels. Ab dem Januar 2012 traten bei dem Bau im Bereich des Hauptdolomits im Südstollen auf einer Strecke von ca. 600 m Wassereintritte in den Stollen in nicht vorhergesehenem Umfang auf. Ab Ende März 2012 wurde deshalb durch die im Erläuterungsbericht des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehene Maßnahme „M 1“ eine Beweissicherung durchgeführt. Im Rahmen dieser Beweissicherung wurde schließlich eine deutliche Absenkung des Grundwasserstandes im Berg sowie ein Trockenfallen der Quelle „Kriegerkapelle GAP S 124“ sowie der Quelle „GAP S 107“ festgestellt.

Mit Schreiben vom 25. April 2012 wandte sich der Antragsteller an die Regierung von Oberbayern, zeigte einen Umweltschaden nach den Umweltschadensgesetz (USchadG) an und beantragte eine Aussetzung der Bauarbeiten. Mit weiterem Schriftsatz des damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. Januar 2013 wurde ergänzend ausgeführt, dass durch den Wasseraustritt im Erkundungsstollen wertvolle Feuchtflächen an der Oberfläche (Lebensraumtyp 7230; Kalkreiche Niedermoore; im Folgenden: LRT 7230) betroffen und geschädigt worden seien. Neben der Aussetzung der Bauarbeiten wurde gefordert, dass die Grundwasserentnahme unverzüglich auf das nach dem Planfeststellungsbeschluss zulässige Maß begrenzt werden solle und die hierfür konkret notwendigen Maßnahmen anzuordnen seien.

Mit Schreiben vom 27. März 2013, ergänzt durch Schreiben vom 6. Dezember 2013, teilte die Regierung von Oberbayern dem damaligen Bevollmächtigen des Antragstellers mit, dass Ursache für das Trockenfallen der Quellen der Wassereintritt im Bereich des Hauptdolomits (= Bereich B) sei. Dort trete das Wasser auf einer Länge von 600 m flächig aus dem Gestein aus. Es sei deshalb zu einer deutlichen Absenkung des Grundwasserstandes im Berg und zu einer Schädigung von feuchtesensiblen Lebensräumen auf der Oberfläche gekommen. Der Vorhabenträger habe den Versuch unternommen, durch diskretes oder flächenhaftes Injizieren eine Abdichtung zu erreichen. Die durchgeführten Injektionen seien nicht erfolgreich gewesen. Seit 9 Monaten habe sich der Wasserpegel auf einen stabilen Wert eingependelt, so dass daraus geschlossen werden könne, dass der Absenkungsprozess annährend zum Stillstand gekommen sei. Eine Fortsetzung der Bauarbeiten sei in diesem Bereich auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses nicht möglich.

Im nördlichen Tunnel (Bereich A) sei der Tunnelvortrieb wegen des dort angetroffenen Lockergesteins eingestellt worden. Ein Vortrieb in wasserführende Gesteinsschichten des Bergsturzes sei nicht erfolgt und durch die dortigen Arbeiten auch keine Beeinträchtigungen der Oberfläche verursacht worden.

Derzeit werde ein Planänderungsverfahren vorbereitet, das die dauerhafte Absenkung des Wasserspiegels einschließlich der damit verbundenen Auswirkungen zum Gegenstand haben solle. Daneben werde bereits jetzt ein Sanierungskonzept nach § 8 Umweltschadensgesetz (USchadG) zum Ausgleich eingetretener Biodiversitätsschäden erstellt und umgesetzt.

Mit Anhörungsschreiben vom 31. März 2014 leitete die Regierung von Oberbayern ein Verfahren nach dem Umweltschadensrecht zur Sanierung von Umweltschäden infolge der Bauarbeiten am Kramertunnel ein. Das Verfahren bezieht sich auf die Schädigung des LRT 7230. Das Sanierungskonzept geht ausweislich seines Erläuterungsberichts davon aus, dass eine primäre Sanierung des durch die Absenkung des Wasserspiegels betroffenen LRT 7230 nicht möglich sei (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts zur Sanierung des Umweltschadens).

Mit Schreiben vom 9. September 2014 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen als der für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörde und beantragte ein sofortiges Einschreiten der Kreisverwaltungsbehörde nach § 10 USchadG mit dem Ziel, den durch den Bau des Erkundungsstollen verursachten Wasserzutritt auf das Maß zu reduzieren, welches durch den Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2007 zur Verlegung der B 23 vorgegeben sei.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass nicht von einer isolierten Zuständigkeit der Unteren Wasserrechtsbehörde beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen ausgegangen werden könne und im Übrigen die Auffassung bestehe, dass möglicherweise keine berufliche Tätigkeit des Vorhabenträgers nach Nr. 5 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG vorliege.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 6. November 2014, begehrte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Er beantragt,

„den Antragsgegner zu verpflichten, den durch den Bau des Erkundungsstollens im Kramermassiv verursachten Wasseraustritt auf das Maß zu reduzieren, welches durch den Planfeststellungsbeschluss (PFB) der Regierung von Oberbayern vom 30. November 2007 zur Verlegung der B 23 rechtskräftig vorgegeben ist. Dies hat durch Maßnahmen zu geschehen, die als solche bereits im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen sind.“

Durch den Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2007 würden lediglich Wasserzutritte in den Erkundungsstollen von maximal 5 l/s zugelassen. Anderenfalls müssten die Maßnahmen M 1 bis M 3 durchgeführt werden. Tatsächlich seien Wasseraustritte von insgesamt ca. 110 l/Sek. aus dem Nord- und Südstollen festzustellen. Es handle sich um einen Gewässerschaden gem. § 90 WHG. Daneben seien Biodiversitätsschäden eingetreten, die in dem bereits eingeleiteten Verfahren nach § 8 Abs. 4 USchadG behandelt würden. Die Wiederherstellung des alten Grundwasserspiegels sei hydrogeologisch und tunnelbautechnisch machbar. Wenn der Berg „leerliefe“, würde das Abwägungsergebnis eines künftigen ergänzenden Planfeststellungsverfahrens vorweggenommen. Auch wenn die Biodiversitätsschäden sanierungsbedürftig seien, sei festzuhalten, dass die Primärsanierung der Grundwasserabsenkung von kardinaler Bedeutung sei. Der Stopp weiterer Wasseraustritte sei nicht nur die Voraussetzung für einen Grundwasseranstieg im Berg, sondern auch für die sorgfältige Prüfung und Ausarbeitung weiterer Sanierungsmaßahmen. Angesichts des nach wie vor andauernden Wasseraustritts könne nicht länger zugewartet werden. Beim Vorhabenträger liege eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Nr. 4 USchadG vor. Auf den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit komme es nicht an. Es würden im vorliegenden Fall Schutzgüter des § 19 Bundesnaturschutzgesetz geschädigt. Der Schaden werde durch die Absenkung des Grundwassers nach § 2 Nr. 2 USchadG verursacht. Es komme in solchen Fällen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG nicht darauf an, ob eine in Anlage 1 gelistete Tätigkeit vorliege.

Mit Schriftsatz vom 26. November 2014 beantragt der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Es sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung von Sanierungspflichten seien nicht gegeben. Der Antragsgegner erfülle im Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes ausschließlich hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge. Er werde als Träger der Straßenbaulast mit seinen Straßenbaubehörden tätig. Es handle sich hierbei nicht um eine berufliche Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 3, Nr. 4 USchadG.

Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 ausgeführt, der Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss decke ein Zutageleiten von Grundwasser aus dem Kramermassiv nicht oder nicht in dem derzeitigen Umfang, treffe nicht zu. Entsprechend der Planfeststellung sei der Tunnel aufgrund des hohen Grundwasserstandes mit einem dauerhaft wirkenden Drainagesystem um den Tunnel ausgelegt worden. Die Einleitungsmenge von 5 l/s, auf die sich der Antragsteller beziehe, betreffe lediglich das Maßnahmenprogramm „M 1“ - „M 3“, das nach den Erläuterungen in S. 123 ff. des Erläuterungsberichts zum Planfeststellungsbeschluss ergriffen werden solle. Eine Herstellung der früheren hydrologischen Verhältnisse sei nicht zielführend, da diese als Sanierungsmaßnahme weder möglich sei noch Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein könne. Die Absenkung des Grundwasserspiegels betreffe ausschließlich den Bereich B (Hauptdolomit). Injektionen in einem eng begrenzten Bereich von ca. 25 Metern hätten keinen Erfolg gehabt und bereits Kosten von etwa 270.000,- Euro verursacht. Die Ausweitung der Injektionen auf den gesamten Bereich mit Wasserzutritten von etwa 600 m würde zu enormen, nicht mehr verhältnismäßigen Kosten führen. Ein druckdichter Ausbau des Tunnels sei in dem Bereich B im Planfeststellungsbeschluss nicht vorgesehen und nicht möglich, da dem Druck einer Wassersäule von 190 m bautechnisch nicht standgehalten werden könne. Die Pegelabsenkung und die an der Oberfläche eingetretenen Biodiversitätsschäden seien deshalb mit dieser Maßnahme nicht rückgängig zu machen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Umsetzung ganz bestimmter Sanierungsmaßnahmen könne nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden, die hier nicht vorliege. Es fehle darüber hinaus an einem Anordnungsgrund. Nach den vorliegenden Messungen habe sich der Grundwasserstand stabilisiert und lasse kein weiteres Absinken erkennen. Die begehrte Verpflichtung stelle darüber hinaus eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Über die Zulässigkeit der eingetretenen Beeinträchtigungen und eine Fortsetzung der Bauarbeiten mit anderen technischen Verfahren müsse nach einem demnächst zu erwartenden Antrag des Vorhabenträgers in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren entschieden werden.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 legte der Antragsteller ein Gutachten von Herrn Prof. Dr. ... vom 10. Dezember 2014 vor. In diesem wird ausgeführt, dass es möglich sei, den gut 600 m langen Abschnitt, in welchem derzeit der Hauptanteil des Wasserzutritts erfolge, durch Injektionsmaßnahmen so abzudichten, dass eine Minimierung der Wasserzuflüsse erreicht werde. Dadurch könne sich der Grundwasserspiegel im Berg wieder erholen. Sofern die planfestgestellte Tunneltrasse beibehalten werde, müssten auch die Haupttunnel abgedichtet werden, was zu einem noch höheren finanziellen Aufwand führe. Das Abfließen des Grundwassers könne auch durch ein Verschließen der Zielbohrung sowie einer Betonplombe unterbunden werden.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Bei dem im vorliegenden Verfahren begehrten Tätigwerden des Antragsgegners handelt es sich um einen Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Eine solche Regelungsanordnung ist zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sofern dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung setzt in jedem Fall voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund) und der Antragsteller sich auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Das Gericht geht im Rahmen einer trotz der anwaltlichen Vertretung notwendigen Auslegung des Antrags gem. § 88 VwGO zugunsten des Antragstellers davon aus, dass der Antragsteller vom Antragsgegner eine auf § 10 USchadG gestützte behördliche Anordnung begehrt, die den Vorhabenträger dazu verpflichtet, gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG die im Antrag näher bestimmte Sanierungsmaßnahme gem. § 6 Nr. 2 USchadG i. V. m. § 8 USchadG anzuordnen.

Der Wortlaut des Antrags legt zwar nahe, dass die direkte Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Vornahme der gewünschten Maßnahmen ausgesprochen werden solle. Einen derartigen „Durchgriff“ auf den Sanierungsverantwortlichen sieht das USchadG bei Rechtsbehelfen von Vereinigungen nach dem UmwRG indes nicht vor. Gem. § 11 Abs. 2 USchadG richtet sich der Rechtsbehelf vielmehr stets gegen eine Entscheidung oder ein Unterlassen der für die Anordnung von Sanierungspflichten gem. § 7 Abs. 2 USchadG zuständigen Behörde. Nachdem im Antragsschriftsatz ausdrücklich auf die zuständige Behörde für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz hingewiesen wird und zudem ein entsprechender Antrag vorab an das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen gerichtet wurde, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller ein Tätigwerden der zuständigen Behörde und nicht die unmittelbare Verpflichtung des Vorhabenträgers begehrt.

Für den so zu verstehenden Antrag hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (1.). Vielmehr stellt sich die begehrte Anordnung als eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar (2.). Es fehlt darüber hinaus an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (3.), da die Anwendbarkeit des Umweltschadensgesetzes für den geschilderten Sachverhalt zweifelhaft ist (3.1) und die mit dem Antrag ausschließlich begehrte Maßnahme eine unzulässige Einschränkung des behördlichen Auswahlermessens bedeuten würde (3.2).

1. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigen würde, dass eine vorläufige Regelung aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit getroffen werden kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt für die Erforderlichkeit einer Regelungsanordnung die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit einer Interimsregelung für die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache (BayVGH, B. v. 19.11.2013 - 2 CE 13.2253 - juris Rn. 3). Die Gewährung von Rechtsschutz müsste mit anderen Worten so dringlich bzw. eilbedürftig sein, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, die Entscheidung im Hauptsachverfahren abzuwarten (Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 123 Rn. 81 m. w. N.).

Der Eintritt der vom Antragsteller vorgetragenen Beeinträchtigungen des Grundwasserspiegels im Berg und der Biodiversitätsschäden wird vom Antragsgegner dem Grunde nach nicht bestritten. Die durch die Wasseraustritte infolge des Straßenbaus eingetretenen Biodiversitätsschäden sind bereits Gegenstand des vom Antragsgegner eingeleiteten Verfahrens nach dem Umweltschadensgesetz. Insofern besteht weder eine Untätigkeit des Antragsgegners noch der Bedarf für eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einem Tätigwerden.

Die Dringlichkeit des Rechtsschutzes kann sich im vorliegenden Fall allenfalls daraus ergeben, dass der vom Antragsteller behauptete Umweltschaden bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beheben wäre, so dass die beanspruchte Sanierung zu spät käme und das behauptete Recht auf Anordnung einer entsprechenden Sanierung damit vereitelt würde. Solche Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Für die Darlegung der Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung genügt es nicht, dass das Vorhandensein eines Umweltschadens behauptet wird. Es ist darüber hinaus erforderlich, schlüssig darzustellen und glaubhaft zu machen, dass eine Schadensbehebung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre oder ein sofortiges Handeln gebietet. An einem solchen Vortrag fehlt es im vorliegenden Verfahren völlig. Der Antragsteller behauptet lediglich, dass „offenkundig“ ein Gewässerschaden vorliege und nach wie vor Wasserzutritte im beachtlichen Ausmaß erfolgen würden (vgl. S. 4 und 5 des Antragsschriftsatzes v. 4.11.2014). Dies ist unstrittig und seit 2012 bekannt. Es wird weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, weshalb eine sofortige Regelung in Form der gewünschten Behebung des Wasserzulaufs erforderlich ist.

Des Weiteren wird behauptet, es sei eine „evidente Tatsache, dass jede weitere Grundwasserabsenkung zu weiteren Biotopverlusten“ führen müsse. Dadurch wird ebenfalls nicht dargelegt und erst recht nicht entsprechend den hier geltenden Anforderungen glaubhaft gemacht, dass der Wasseraustritt in den Erkundungsstollen durch dringliche Maßnahmen verhindert werden müsse, um weitere Biodiversitätsschäden zu verhindern.

Der Antragsteller scheint wohl davon auszugehen, dass der Wasseraustritt in den Erkundungsstollen eine fortlaufende Absenkung des Grundwasserspiegels im darüber liegenden Bergbereich zur Folge habe. Weshalb das so sein soll wird nicht dargestellt. Für eine solche fortlaufende Wirkungskette bestehen auch aus dem bisherigen Verlauf der Ereignisse keine Anhaltspunkte. Vielmehr wird schon in der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2013 dargelegt, dass der Grundwasserspiegel schon zum damaligen Zeitpunkt seit etwa 9 Monaten stabil geblieben sei (vgl. Bl. 105 der Akte „Wasserrecht; Grundwasserabsenkung“ des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen). In dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten von Herrn Prof. Dr. ... vom 10. Dezember 2014 ist nur ausgeführt, dass durch die dort beschriebenen Injektionsmaßnahmen, die mit dem vorliegenden Antrag im Ergebnis begehrt werden, eine Wiederanhebung des Grundwasserspiegels erreicht werden könne (vgl. S. 12 des Gutachtens). Aus diesem Gutachten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Anhebung des Grundwasserspiegels besonders dringlich sein sollte und nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne.

Soweit der Antragsteller davon ausgehen sollte, die besondere Dringlichkeit der Schadensbehebung sei durch den drohenden Verlust bzw. die Verschärfung von Biodiversitätsschäden gerechtfertigt, fehlt auch insoweit ein entsprechender Vortrag. Gegen eine besondere Dringlichkeit der Schadensbehebung spricht die Beurteilung der Regierung von Oberbayern im Schreiben vom 6. Dezember 2013. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass der bereits eingetretene Umweltschaden irreversibel sei (vgl. Bl. 127 der Akte „Wasserrecht; Grundwasserabsenkung“ des Landratsamtes G.-P.). Gleiches ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht zur Sanierung des Umweltschadens nach dem Umweltschadensgesetz vom 17. März 2014. Danach sind Maßnahmen für eine primäre Sanierung des Umweltschadens nicht möglich (vgl. S. 17 und 18 des Erläuterungsberichts).

Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen ist deshalb eine besondere Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund ersichtlich.

2. Angesichts des fehlenden Anordnungsgrundes würde die vom Antragsteller begehrte Maßnahme zudem eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Würde dem Antragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Vorhabenträger zu verpflichten den Wasseraustritt auf das im Planfeststellungsbeschluss genannte Maß durch die beantragten Maßnahmen zu reduzieren, würde sich die Hauptsache bereits erledigen. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann möglich, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v.26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 5 m. w. N.). Der Antragsteller hat noch nicht einmal behauptet, dass bei einem Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen würden. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die mit dem Antrag begehrte Abdichtung des Erkundungsstollens ist nicht nur zum jetzigen Zeitpunkt, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Wie bereits vorstehend ausgeführt, bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere nicht mehr reversible Umweltschäden eintreten würden, wenn der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abgewartet werden würde.

Die beantragte Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes für den Antragsteller erforderlich.

3. Der Antragsteller hat auch keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf die von ihm begehrte Verpflichtung. Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.

Rechtsgrundlage für die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners wäre § 10 USchadG. Danach könnte ein Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner bestehen, gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG die im Antrag näher bestimmte Sanierungsmaßnahme gem. § 6 Nr. 2 USchadG i. V. m. § 8 USchadG anzuordnen.

Die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht.

3.1 Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im vorliegenden Fall anwendbar sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG gilt das Gesetz mit der Folge einer verschuldensunabhängigen Haftung für Umweltschäden, wenn diese durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden.

Unabhängig von der Frage, ob der Vorhabenträger als staatliche Behörde eine berufliche Tätigkeit gem. § 2 Nr. 4 USchadG ausüben kann, beinhaltet die Aufzählung in Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG nicht den hier vorliegenden Bau von Fernstraßen (Petersen, Fachplanerische Auswirkungen des Umweltschadensgesetzes, NuR 2014, 525 (529)).

Soweit der Antragsteller auf Nr. 5 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG Bezug nimmt und als berufliche Tätigkeit eine Entnahme von Wasser aus Gewässern, die einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bedürfen, annimmt, ist festzustellen, dass das bloße Herstellen des Tunnels und der dabei ungewollt auftretende Austritt von Wasser keine Benutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 WHG darstellt. Eine solche würde stets ein zielgerichtetes, auf den Gebrauch des Gewässers gerichtetes Verhalten voraussetzen (Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, 47. EL Stand: Mai 2014, § 9 WHG Rn. 17), das hier nicht gegeben ist. Die bloße Erschaffung des Tunnels und der sich dabei ergebende Wassereinbruch erfüllt den Tatbestand von Nr. 5 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG daher nicht.

Eine erlaubnispflichtige Entnahme von Wasser bzw. dessen Ableitung könnte allenfalls das Wegleiten des eingedrungenen Wassers aus dem Erkundungsstollen darstellen. Insofern liegt ein zielgerichtetes Verhalten des Vorhabenträgers vor. Gleichwohl ist auch dafür der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG nicht eröffnet, da § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG verlangt, dass der Umweltschaden durch die in der Anlage 1 genannte Tätigkeit verursacht wurde (Beckmann/Wittmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 72. EL, Stand: April, 2014, § 3 USchadG Rn. 15). Erforderlich ist somit eine Kausalität der Benutzungshandlung für den Umweltschaden. Die vom Antragsteller hier geltend gemachten Umweltschäden in Form der Absenkung des Grundwasserspiegels oder der Beeinträchtigung von Lebensräumen auf der Oberfläche stehen indes nicht in Zusammenhang mit der Entnahme und dem Ableiten des im Tunnel angefallenen Wassers. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG erforderliche Kausalität zwischen der genannten beruflichen Tätigkeit und dem behaupteten Umweltschaden liegt somit nicht vor.

Auf eine Anwendbarkeit des Umweltschadensgesetzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG in Form der verschuldensabhängigen Haftung lässt sich die begehrte Anordnung nicht stützen.

Dies würde voraussetzen, dass durch andere als die in Anlage 1 genannten beruflichen Tätigkeiten Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verursacht werden. Die vom Vorhabenträger durchgeführte Straßenbaumaßnahme könnte zwar dem Grunde nach eine solche Tätigkeit i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG sein. Unbestritten hat der Straßenbau auch zu einer Grundwasserabsenkung und zu Biodiversitätsschäden im Sinne des § 19 Abs. 3 BNatSchG geführt. In den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG fallen indes ausschließlich die Biodiversitätsschäden. Die mit dem Straßenbau herbeigeführte Grundwasserabsenkung - auf die sich der Antragsteller maßgeblich beruft - ist kein Schaden, der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG genannt ist (Beckmann/Wittmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 72. EL, Stand: April, 2014, § 3 USchadG Rn. 12).

Soweit sich der Antragsteller somit auf den Umweltschaden in Form einer Grundwasserabsenkung berufen wollte, fehlt es bereits an der Anwendbarkeit des Umweltschadensgesetzes. Soweit er demgegenüber auf Biodiversitätsschäden abstellen will, könnte der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG eröffnet sein. Die durch die Wasseraustritte infolge des Straßenbaus eingetretenen Biodiversitätsschäden sind indes bereits Gegenstand des vom Antragsgegner eingeleiteten Verfahrens nach dem Umweltschadensgesetz. Insofern besteht weder eine Untätigkeit des Antragsgegners noch der Bedarf für eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einem Tätigwerden.

3.2 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Durchführung von bestimmten Maßnahmen zur Behebung von Umweltschäden glaubhaft gemacht.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG i. V. m. § 6 Nr. 2 USchadG kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 USchadG zur Sanierung eines Umweltschadens zu ergreifen. Zwar kann § 7 Abs. 2 USchadG nicht so verstanden werden, dass der Behörde ein Entschließungsermessen dafür zusteht, ob sie erforderliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen anordnet (Beckmann/Wittmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht 72. EL, Stand: April 2014, § 10 USchadG Rn. 3). Es besteht jedoch hinsichtlich des Zeitpunktes des Einschreitens sowie hinsichtlich der Art und des Umfanges der Maßnahme ein Auswahlermessen der Behörde (Beckmann/Wittmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 72. EL, Stand: April 2014, § 7 USchadG Rn. 15, 16). Dies ergibt sich schon daraus, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG ausdrücklich nur die „erforderlichen“ Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind.

Solche erforderlichen Maßnahmen der Behörde müssen selbstverständlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Sie müssen zur Sanierung geeignet und in der Form erforderlich sein, dass es sich um das mildeste und den Verantwortlichen am wenigsten belastende Mittel handelt. Wegen der somit erforderlichen Abwägung scheidet ein Anspruch des Antragstellers auf Durchführung einer bestimmten Maßnahme aus (BVerwG, Urteil v. 14.04.2010 9 A 43/08 juris Rn. 37). Etwas anderes kann nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null gelten.

Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller ausdrücklich, dass die Begrenzung des Wasseraustrittes durch Maßnahmen zu geschehen hat, „die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen sind“. Bei Auslegung dieses Antrages anhand der Antragsbegründung ergibt sich, dass im problematischen „Bereich B“ im Hauptdolomit nach dem Willen des Antragstellers nur die Maßnahme „M 2“ auf S. 124 des Erläuterungsberichtes zum Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2007 durchgeführt werden dürfte. Nachdem in den Planfeststellungsunterlagen für diesen Bereich kein druckdichter Ausbau vorgesehen ist (Maßnahme „M 3“), wird somit ein flächenhaftes Injizieren der gesamten Wasserzutrittsstrecke von 600 m gefordert.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das behördliche Auswahlermessen dergestalt auf Null reduziert wäre, dass allein diese Maßnahme zur Behebung des vom Antragsteller behaupteten Umweltschadens anzuordnen wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. ... vom 10. Dezember 2014, dass die erforderliche Injektion des gesamten wasserführenden Abschnittes mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden wäre. In gleicher Weise hat der Antragsgegner vorgetragen, dass bereits die Injektionen im vorhandenen Erkundungsstollen in einem Bereich von 25 m einen Kostenaufwand von 270.000,- Euro hervorgerufen haben. Angesichts dieser enormen Kosten muss die Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes prüfen, ob andere Möglichkeiten bestehen, um die Problematik zu lösen. Solche alternativen Möglichkeiten zur Wiederherstellung der ursprünglichen Grundwassersituation schlägt auch das Gutachten von Prof. Dr. ... vor (Bl. 74 der Gerichtsakte). Der Antragsgegner hat erklärt, dass der Vorhabenträger ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren beantragen will, das ebenfalls eine weitere Möglichkeit zur Lösung der Problematik vorsieht. Damit ist sowohl nach dem Vortrag des Antragstellers als auch des Antragsgegners nicht allein die im vorliegenden Verfahren beanspruchte Maßnahme geeignet, den vom Antragsteller behaupteten Umweltschaden zu beheben. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer bestimmten Maßnahme scheidet daher aus. Dieser hat vielmehr nach Ermittlung aller Umstände und in Betracht kommenden Maßnahmen die Maßnahme auszuwählen, die auch bei Berücksichtigung der Interessen des Vorhabenträgers verhältnismäßig ist.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Streitwert der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Klage eines Naturschutzverbandes im Planfeststellungsrecht (Nr. 34.4) vorgesehen ist. Gemäß Nr. 1.5 Streitwertkatalog wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des dort vorgesehenen Mindestbetrages angesetzt.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2015 - M 9 E 14.5005 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 9 Benutzungen


(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen


(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Ar

Umweltschadensgesetz - USchadG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Umweltschaden: a) eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes,b) eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,c) eine Sc

Umweltschadensgesetz - USchadG | § 3 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für 1. Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;2. Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absat

Umweltschadensgesetz - USchadG | § 11 Rechtsschutz


(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem

Umweltschadensgesetz - USchadG | § 7 Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde


(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden. (2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem V

Umweltschadensgesetz - USchadG | § 6 Sanierungspflicht


Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche 1. die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,2. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

Umweltschadensgesetz - USchadG | § 8 Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen


(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforde

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 90 Sanierung von Gewässerschäden


(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf 1. den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,2. das ökologische

Umweltschadensgesetz - USchadG | § 10 Aufforderung zum Tätigwerden


Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelf

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2015 - M 9 E 14.5005 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2015 - M 9 E 14.5005 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Nov. 2013 - 6 VR 3/13

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Gründe I. 1 Der Antragsteller, Redakteur bei einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Apr. 2010 - 9 A 43/08

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. September 2008 für den Ausbau der Bundesstraße B 96 (K... Damm) in B. zw

Referenzen

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf

1.
den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
2.
das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
3.
den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers oder
4.
den Zustand eines Meeresgewässers;
ausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, für die § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 44 oder § 47 Absatz 3 Satz 1, gilt.

(2) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung eines Gewässers verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist.

(3) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Vorschrift und der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Hinblick auf die Schädigung der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels,

1.
soweit ein Zusammenhang mit Tätigkeiten nach dem Bundesberggesetz besteht, die nach § 136 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 142 des Bundesberggesetzes bestimmte Behörde, sowie
2.
im Übrigen das Bundesamt für Naturschutz; es bedient sich, soweit sachdienlich, der Hilfe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie des Umweltbundesamtes; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen.

(4) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern und deren Sanierung bleiben unberührt.

(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.

(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Umweltschaden:
a)
eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b)
eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;
2.
Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;
3.
Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;
4.
berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;
5.
unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;
6.
Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
7.
Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;
8.
Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;
9.
Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;
10.
fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Umweltschaden:
a)
eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b)
eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;
2.
Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;
3.
Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;
4.
berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;
5.
unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;
6.
Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
7.
Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;
8.
Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;
9.
Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;
10.
fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.

(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Redakteur bei einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt sich mit Entscheidungen der Bundesregierung über die Ausfuhr so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien, die für die Herstellung von C-Waffen geeignet sein könnten. Er bat den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte über Stellungnahmen, die dieser zur Ausfuhr bestimmter chemischer Substanzen nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011 gegenüber der Bundesregierung abgegeben habe. Der Bundesnachrichtendienst lehnte dies unter Verweis auf die nichtöffentliche Behandlung der Vorgänge innerhalb der Bundesregierung sowie auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit seiner Stellungnahmen ab.

2

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nachgesucht. Er beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen,

1. welche Stellungnahme(n) (Wortlaut, mit Datum) der Bundesnachrichtendienst (BND) zur Ausfuhr der Güter Fluorwasserstoff, Natriumfluorid und Ammoniumhydrogendifluorid nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2010 gegenüber der Bundesregierung (Ausfuhrausschuss) abgegeben hat,

2. welche Stellungnahme(n) (Wortlaut, mit Datum) der Bundesnachrichtendienst zur Ausfuhr der Güter Galvanomischung mit Kaliumcyanid und Galvanomischung mit Natriumcyanid im Jahr 2011 gegenüber der Bundesregierung (Ausfuhrausschuss) abgegeben hat,

hilfsweise,

die Auskünfte zu 1. und 2. unter Schwärzung bzw. Auslassung derjenigen Passagen zu erteilen, die berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen betreffen,

höchst hilfsweise,

den Inhalt der in 1. und 2. genannten Stellungnahmen möglichst vollständig zu beschreiben, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Verwendung der genannten Güter für die Herstellung von C-Waffen.

3

Auf den genannten Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 sowie den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. November 2013 wird Bezug genommen.

II.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die zu entscheiden das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen ist, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

5

1. Dies gilt zum einen für den unter 1. und 2. beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut der Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes gegenüber der Bundesregierung sowie für den "höchst hilfsweise" gestellten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Inhalt dieser Stellungnahmen zu beschreiben. Mit diesen Anträgen begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, würde sich die Hauptsache bereits erledigen (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <261 f.> und vom 10. Februar 2011 - BVerwG 7 VR 6.11 - juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 14). Solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 <180 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 a.a.O.; vom 21. Januar 1999 - BVerwG 11 VR 8.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 26 S. 2 f.; vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 S. 2; und vom 27. Juni 1984 - BVerwG 1 ER 310.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57 S. 128 f.). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <13 f.>; und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74 f.>). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

6

Der Antragsteller hat vorgetragen, es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme der begehrten Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten und nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur Frage der Nutzung nach Syrien ausgeführter Chemikalien gemacht worden seien, sowie die durch die gewünschten Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde die begehrten Informationen möglicherweise vollständig entwerten. In Monaten oder Jahren hätte sich die Anfrage durch rasch voranschreitende politische Entwicklungen in Syrien oder durch neue Agenden (innen- und außenpolitischer) Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach erledigt (Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 S. 7). Aus diesem Vortrag geht hervor, dass ein Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des vom Antragsteller verfolgten Anliegens, eine möglichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende politische Diskussion anknüpfende Berichterstattung zu der von ihm ins Auge gefassten Thematik vorzunehmen, beeinträchtigen würde. Es erscheint in der Tat denkbar, dass eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen, weil sich bis dahin andere Schwerpunkte der allgemeinen politisch-medialen Aufmerksamkeit gebildet haben könnten. Damit ist aber noch nicht dargetan, dass die dem Antragsteller durch ein Abwarten auf eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile nachgerade unzumutbar und nach einem für ihn positiven Ausgang dieser Entscheidung nicht mehr zu beseitigen wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bliebe ihm auch nach einer solchen Entscheidung noch möglich. Die begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch geeignet, öffentliches Interesse hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 - NVwZ 2013, 1006 Rn. 27) bliebe somit weiterhin gewahrt. Unzumutbar könnte für den Antragsteller ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung und die ihm hiermit abverlangte Inkaufnahme der Gefahr einer gewissen Aktualitätseinbuße in Bezug auf seine geplante Berichterstattung allenfalls dann sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für ein solches Szenarium, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könnte, ergeben sich jedoch im vorliegenden Fall weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise. Unter diesen Umständen muss dem durch die Rechtsordnung geschützten Interesse der Antragsgegnerin Vorrang eingeräumt werden, nicht ohne ordnungsgemäße, ihre prozessualen Garantien wahrende Durchführung eines Hauptsacheverfahrens gerichtlich zur Auskunftserteilung verpflichtet werden zu können.

7

Unabhängig vom Vorstehenden kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, nur stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 14. Dezember 1989 a.a.O.). Der Antragsteller beruft sich auf den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 S. 3). Dieser endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen der Auskunftserteilung entgegenstehen (Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 29). Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, ihre Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung in Ausfuhrfragen basierten auf der Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes zum Thema Proliferation. Seine Erkenntnisse habe der Bundesnachrichtendienst insbesondere auch durch nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten gewonnen. Auch im Bereich der Proliferation gewinne der Bundesnachrichtendienst viele seiner Informationen mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische Aufklärung oder im Rahmen der informationellen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten; die Offenlegung entsprechend gewonnener Informationen könne Rückschlüsse auf ihre Herkunft sowie auf die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes ermöglichen. Sofern die Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes öffentlich zugänglich gemacht würden, würden hieraus überdies Rückschlüsse über Wissensstände und -defizite des Bundesnachrichtendienstes über fremde Proliferationsaktivitäten gewonnen werden können (Schriftsatz vom 4. November 2013 S. 4 f.). In Anbetracht dieser Sachlage erscheint es durchaus möglich oder sogar naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Antragsteller entgegenstehen könnten. Ob bzw. inwieweit dies schlussendlich der Fall wäre, bedürfte der Klärung und gegebenenfalls Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dass dieses erkennbar zugunsten des Antragstellers ausgehen würde, kann jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.

8

2. Mit dem hilfsweise gestellten Antrag, der darauf hinausläuft, der Antragsgegnerin eine Auskunftserteilung aufzugeben, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen nicht entgegenstehen, begehrt der Antragsteller bei Lichte besehen nichts anderes, als die Antragsgegnerin zur rechtmäßigen Erfüllung des Presseauskunftsanspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu verpflichten. Hiermit könnte der Streit zwischen den Beteiligten nicht befriedet werden, der gerade darüber besteht, ob bzw. inwieweit im Lichte schutzwürdiger Interessen Privater oder öffentlicher Stellen eine Auskunftsverweigerung rechtens ist. Dementsprechend wäre eine einstweilige Anordnung mit dem genannten Inhalt auch nicht vollstreckungsfähig. Unabhängig hiervon erscheint im Lichte des Vortrags der Antragsgegnerin zumindest nicht ausgeschlossen, dass es zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung geboten sein könnte, hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesnachrichtendienstes an Regierungsentscheidungen über Ausfuhrfragen der hier in Rede stehenden Art jegliche Auskunftserteilung zu unterlassen. Insofern könnte auch mit Blick auf den Hilfsantrag im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit festgestellt werden, dass hinsichtlich seiner ein Hauptsacheverfahren - das vorwegzunehmen auch mit ihm erstrebt wird - zugunsten des Antragstellers ausginge.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.

(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Umweltschaden:
a)
eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b)
eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;
2.
Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;
3.
Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;
4.
berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;
5.
unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;
6.
Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
7.
Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;
8.
Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;
9.
Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;
10.
fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.

(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. September 2008 für den Ausbau der Bundesstraße B 96 (K... Damm) in B. zwischen dem Knotenpunkt G...straße/Im D... und der Landesgrenze B. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke K... Damm 104 und 104a im B. Ortsteil L. Diese Grundstücke liegen ebenso wie die nördlich anschließenden Grundstücke K... Damm 84-102a westlich des K... Damms auf dem parkähnlichen Gelände des ehemaligen Sanatoriums Bi. Das Grundstück K... Damm 104 ist mit der repräsentativen alten Villa des Sanatoriums bebaut, die in zwei Wohneinheiten aufgeteilt ist und in der die Klägerin selbst wohnt. Dieses Gebäude besteht aus zwei Vollgeschossen, einem ausgebauten Dachgeschoss und einem eingeschossigen, ein Schwimmbad enthaltenden Seitenflügel im Südosten, an den sich im Osten zur Straße hin eine freistehende Garage anschließt. Das Grundstück K... Damm 104a ist mit einem 1995 fertig gestellten Mehrfamilienwohnhaus mit drei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss bebaut. In jedem dieser Geschosse befinden sich vier Wohnungen; Terrassen bzw. Balkone dieser Wohnungen sind auf der Nord-, West- und Südseite des Gebäudes angeordnet. Im Kellergeschoss liegt eine Tiefgarage, deren Zufahrt vom K... Damm aus südlich neben dem Gebäude angelegt ist.

3

Auf den Grundstücken K... Damm 84-104a befindet sich entlang der Grenze zum K... Damm in etwa 3 m Entfernung von dieser der alte Holzlattenzaun des Sanatoriumsgeländes mit gemauerten Pfeilern und einer Höhe bis zu 2,80 m. Der Abstand zwischen diesem Zaun und dem Wohnhaus beträgt auf dem Grundstück K... Damm 104 ca. 9-12 m, auf dem Grundstück K... Damm 104a ca. 2,30-8 m. Unterbrochen wird der Zaun durch die Zufahrt zum Haus Nr. 104, eine Feuerwehrzufahrt nördlich neben dem Haus Nr. 104a, den Haupteingang dieses Hauses sowie die südlich davon gelegene Tiefgaragenzufahrt.

4

Im Dezember 1999 reichte die Straßenbaubehörde des Beklagten den Plan für den Ausbau des K... Damms bei der Anhörungsbehörde des Beklagten zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein. Geplant ist danach, den bisher mit nur einer durchgehenden Fahrbahn von 8 m Breite versehenen K... Damm vierstreifig mit zwei durch einen Mittelstreifen getrennten, je 6,50 m breiten Fahrbahnen auszubauen. Dabei soll im Bereich der Wohnanlage Bi. die Verbreiterung nach Osten hin erfolgen, so dass die vorhandene Fahrbahn künftig die westliche, stadtauswärtige Richtungsfahrbahn bildet. Im Zuge dieses Vorhabens sollten von den beiden Grundstücken der Klägerin 11 qm bzw. 61 qm für den Straßenbau erworben und 102 qm bzw. 204 qm vorübergehend beansprucht sowie die drei Zufahrten, der Zugang und die Flächen des Vorgartenstreifens zwischen Straße und Zaun den neuen Verhältnissen angepasst werden.

5

Zu dem Plan gehörte ein schalltechnischer Bericht des Gutachters Dipl.-Ing. I. vom 30. Juni 1999. Danach würden bei Verwirklichung des Vorhabens auf der Grundlage einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 39 000 Kraftfahrzeugen im Prognosezeitraum (etwa 2010 bis 2015) die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung für Wohngebiete auf den beiden Grundstücken der Klägerin tags um bis zu 13 dB(A) und nachts um bis zu 15 dB(A) überschritten. Zur Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für den Tag auf dem Grundstück Nr. 104 wäre eine ca. 9 m hohe und 86 m lange Lärmschutzwand erforderlich. Eine solche Lärmschutzwand wäre nach Auffassung des Gutachters nicht verhältnismäßig, weil die Wandhöhe nicht realisiert werden könne sowie die Wandlänge weit über die nur 33 m lange Grundstücksgrenze hinausreiche und zu Konflikten mit den Grundstückszufahrten führe, so dass eine neue Erschließung der Grundstücke auf der Innenseite der Wand notwendig würde. Deshalb müsse sich die Klägerin mit passivem Schallschutz begnügen. In einer diesem Bericht angefügten Ergänzung vom 8. Juli 1999 untersuchte der Gutachter Kosten und Nutzen einer 3,50 m oder 6 m hohen Lärmschutzwand von 276 m Länge vom nördlichen Rand des Grundstücks K... Damm 84 bis zur Landesgrenze.

6

Der Plan wurde nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Bezirksamt T. von B. ausgelegt. Innerhalb der Einwendungsfrist erhob die Klägerin Einwendungen. Darin wandte sie sich insbesondere gegen die zu erwartende Zunahme von Immissionen und beanstandete, dass der Plan keine Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes für das Wohngebiet K... Damm 84-104a ausweise.

7

Während des Anhörungsverfahrens beauftragte die Erbbauberechtigte anderer Grundstücke des Wohngebiets K... Damm 84-104a das schalltechnische Büro BeSB GmbH Berlin mit einer Bewertung der bisherigen Ergebnisse des Verfahrens aus akustischer Sicht und der Entwicklung eines Vorschlags für eine städtebaulich verträgliche Abschirmwand im Bereich dieses Wohngebiets. In seinem daraufhin erstellten Gutachten vom 19. April 2001 kam das genannte Büro zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Abschirmwand vor den Grundstücken Nr. 84 und 104 aus akustischer Sicht sinnvoll sei, da sie in den unteren Geschossen und den Freibereichen zu einer wesentlichen Verbesserung der Geräuschsituation führe. Um den städtebaulichen Aspekten gerecht zu werden, schlug das Büro vor, den vorhandenen Zaun dort auf ca. 4,50 m zu erhöhen und mit einer akustischen Dichtplatte zu hinterfüttern. Im Bereich des Hauses Nr. 104a sei eine wirksame Lärmminderung durch eine Abschirmwand dagegen praktisch nur schwer zu realisieren. Dieses Haus stehe außerordentlich dicht an der Straße, so dass eine Abschirmwand zu starker Verschattung führen würde, falls die Dichtplatte nicht transparent sei. Darüber hinaus könne eine wesentliche Lärmminderung hier nur erreicht werden, wenn die Zufahrt zur Tiefgarage durch ein - allerdings automatisch zu öffnendes - Tor geschlossen werde. Andernfalls könnten die als Außenwohnbereich anzusehenden Gartenbereiche auf der Südseite des Hauses nicht wirksam geschützt werden. Wenn diese praktischen Probleme nicht befriedigend gelöst werden könnten, sei die Errichtung einer Abschirmwand hier nicht zu empfehlen.

8

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde der ausgelegte Plan geändert. Danach sollen im Zuge des Vorhabens von den beiden Grundstücken der Klägerin wie bisher 11 qm bzw. 61 qm für den Straßenbau erworben, aber nur noch 6 qm vorübergehend beansprucht werden; eine Anpassung der drei Zufahrten, des Zugangs und der Flächen des Vorgartenstreifens zwischen Straße und Zaun ist nicht mehr vorgesehen. Der Abstand zwischen den Gebäuden der Klägerin und der benachbarten Bordsteinkante der Fahrbahn vergrößert sich gegenüber dem bisherigen Zustand um 80 cm.

9

Zu dem geänderten Plan gehörte ein neuer schalltechnischer Bericht des Gutachters Dipl.-Ing. I. vom 20. April 2004, dem eine um etwa 30 % reduzierte Verkehrsprognose für das Jahr 2015 zugrunde lag. Danach würden im Prognosejahr an den meistbetroffenen Fassaden der Häuser K... Damm 84 und 104 durch den Verkehr auf der ausgebauten Straße Beurteilungspegel bis zu 70 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts erreicht. Da die Baumaßnahme in diesem Bereich jedoch zu einer Verschiebung der Straßenachse nach Osten führe, könne sie keine Zunahme der Lärmbelastung bewirken. Die prognostizierte Lärmbelastung sei vielmehr nur auf die verkehrliche Entwicklung und den geringen Abstand zwischen Straße und Wohnanlage zurückzuführen. Die von der BeSB GmbH vorgeschlagene Errichtung einer Abschirmwand vor den Grundstücken Nr. 84 und 104 sei in der beschriebenen Form nicht mit dem Vorhaben vereinbar, da sie nicht den bautechnischen und akustischen Anforderungen an Lärmschutzwände entspreche und ein bestehendes Bauwerk außerhalb der Straßenbegrenzung, nämlich der zur Abschirmwand umgestaltete Zaun, nicht in der Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers läge. Das Wohnhaus Nr. 104a könne aufgrund seiner besonderen Lage durch eine Lärmschutzwand ohnehin nicht angemessen geschützt werden.

10

Der geänderte Plan wurde nach vorheriger örtlicher Bekanntmachung im Bezirksamt T. von B. ausgelegt. Innerhalb der Einwendungsfrist erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2005 als Eigentümerin der Grundstücke K... Damm 104 und 104a gegen die geänderte Planung wiederum Einwendungen. Darin machte sie insbesondere geltend, der Verzicht auf aktiven Lärmschutz vor ihren beiden Grundstücken sei mit dem Immissionsschutzrecht unvereinbar. Sie sei bereit, den Zaun, der nicht unter Denkmalschutz stehe, abzureißen, um eine Lärmschutzwand auf öffentlichem Straßenland errichten zu lassen. Sie sei auch bereit, etwaige Verschattungen, die wegen der Nord-Süd-Ausrichtung der Wand nur geringe Bedeutung hätten, hinzunehmen. Die angesetzten Kosten für aktiven Lärmschutz seien weit überhöht und nicht nachvollziehbar. Dass die Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck ständen, sei nicht nachvollziehbar belegt. Während mit den Eigentümern der Grundstücke K... Damm 84-102a eine Vereinbarung über die Erstattung von Kosten für die Errichtung einer Lärmschutzwand geschlossen werde, werde der Klägerin eine gleichwertige Vereinbarung verwehrt. Darin liege eine willkürliche Ungleichbehandlung.

11

Im Juli 2005 schloss die Straßenbauverwaltung des Beklagten mit den Eigentümern der Grundstücke K... Damm 84-102a eine Vereinbarung, in der sich die Straßenbauverwaltung verpflichtete, den Eigentümern Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen an dem vorhandenen Zaun des K... Damms zu erstatten. Danach wird der Zaun in diesem Bereich mit normgerechten Lärmschutzelementen zwischen 3,50 m und 4,50 m Höhe hinterfüttert und erhöht sowie eine dort befindliche Zaunpforte für Fußgänger durch eine parallele Lärmschutzwand als "Lärmschleuse" abgeschirmt. Die Aufwendungen hierfür werden den Eigentümern auf der Grundlage eines Durchschnittspreises im Jahre 2003 von 255 €/qm für Lärmschutzwände im Bundesgebiet bis zur Höhe von 132 600 € erstattet.

12

Im Oktober 2006 wurden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den geänderten Plan in einem Erörterungstermin erörtert. Die Klägerin bestand dabei insbesondere auf ihrer Forderung, auch für ihre Grundstücke K... Damm 104 und 104a aktive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Der Gutachter Dipl.-Ing. I. wies hierzu darauf hin, dass das Haus Nr. 104 anders als das Haus Nr. 84 keine Balkone und keinen exponierten Außenwohnbereich aufweise und das Haus Nr. 104a extrem nah an der Straße stehe. Da bei diesem Haus eine transparente und deshalb nicht schallabsorbierende Lärmschutzwand wegen der gegenüberliegenden Bebauung ausscheide, wäre der Bau einer Lärmschutzwand hier mit einer starken, auch baurechtlich bedenklichen Verschattung verbunden. Hinzu komme, dass eine Abschirmung der Lärmtrichter im Bereich der Feuerwehrzufahrt, des Hauszugangs und der Tiefgaragenzufahrt durch schalldichte und entsprechend schwere Tore wegen der Nähe des Hauses zur Straße ebenfalls nicht möglich sei.

13

Mit Beschluss vom 24. September 2008 stellte der Beklagte den Plan für den Ausbau des K... Damms zwischen G...straße/Im D... und der Landesgrenze fest. Zu den planfestgestellten Unterlagen gehört auch ein schalltechnischer Bericht vom 18. September 2008, der eine Überarbeitung des ausgelegten Berichts vom April 2004 darstellt. In einer diesem Bericht beigefügten Tabelle wurden für die beiden Grundstücke der Klägerin nunmehr korrigierte Beurteilungspegel ermittelt. Der Bericht enthielt ferner eine überarbeitete Vergleichsberechnung der Wirkung einer Lärmschutzwand innerhalb der Straßenbegrenzung vor den Grundstücken K... Damm 84-104 zum Schutz der auf diesen Grundstücken befindlichen Wohnanlage Bi. Danach würde eine solche Lärmschutzwand zwar die Anzahl der Immissionsorte mit Grenzwertüberschreitung auf diesen Grundstücken von 51 tags und 61 nachts auf 26 tags und 36 nachts bei 3,50 m Wandhöhe bzw. auf 18 tags und 24 nachts bei 4,50 m Wandhöhe reduzieren; die Anzahl der auf diesen Grundstücken gelegenen Wohnungen mit Grenzwertüberschreitung nachts ginge von 53 auf 28 bei 3,50 m Wandhöhe bzw. auf 19 bei 4,50 m Wandhöhe, die Anzahl der Balkone mit Grenzwertüberschreitung tags von 31 auf 16 bei 3,50 m Wandhöhe bzw. auf 12 bei 4,50 m Wandhöhe zurück. Gleichzeitig würden sich jedoch die Gesamtkosten für den Schallschutz von 170 830 € ohne Lärmschutzwand auf 477 958 € bei 3,50 m Wandhöhe bzw. 548 144 € bei 4,50 m Wandhöhe steigern. Dabei sei wegen der aus städtebaulichen Gründen erforderlichen Sonderkonstruktion (Nachbildung des vorhandenen historischen Zauns mit gemauerten Pfeilern und glatten kaschierten Wandfeldern) ein Preis von 600 €/qm anzusetzen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes sei auch zu berücksichtigen, dass die Baumaßnahme wegen Abrückens der Straßenachse von der Wohnanlage zu keiner Verschlechterung der Schallimmissionsverhältnisse führe.

14

Durch die Nebenbestimmung A.IV.1 Nr. 1 Buchst. a des Planfeststellungsbeschlusses wurde festgesetzt, dass die Eigentümer der im schalltechnischen Bericht aufgeführten Gebäude - also auch der Wohnhäuser K... Damm 104 und 104a - gegenüber dem Vorhabenträger dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen hätten, um Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen. Falls passive Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich oder untunlich seien, habe eine Entschädigung in Geld zu erfolgen. Davon betroffen seien auch Balkone, die sich im Bereich der Fassadenberechnungspunkte der dem schalltechnischen Bericht beigefügten Tabelle der Ergebnisse der Prognoserechnungen befänden und deren zulässige Taglärmwerte überschritten würden; auch hier würde der Anspruch dem Grunde nach so festgestellt wie in der Tabelle ausgewiesen. Das gelte ebenso für Eigentümer, bei deren Grundstücken im schalltechnischen Bericht Überschreitungen der Lärmgrenzwerte im Außenwohnbereich ermittelt worden seien.

15

Die Einwendungen der Klägerin zum Lärmschutz wurden zurückgewiesen. Durch den Ausbau des K... Damms werde der Mindestabstand zwischen den Gebäuden der Klägerin und der Straßenachse von 22,10 m auf 26,90 m beim Altbau und von 15,10 m auf 19,90 m beim Neubau vergrößert. Auf Grund des Mindestabstands von nur ca. 2,30 m zwischen dem Wohnhaus K... Damm 104a und dem vorhandenen, als erhaltenswert geltenden Zaun würde eine Lärmschutzwand an Stelle des Zauns zu einer zu großen bzw. unzumutbaren Verschattung des Wohngebäudes führen, da durchsichtige schallharte Wandelemente wegen der Reflektion auf die gegenüberliegende Wohnbebauung nicht einsetzbar seien. Zudem sei die Anordnung der drei Zauntore unmittelbar vor bzw. neben dem Haus Nr. 104a so ungünstig, dass es nicht möglich sei, eine Schleuse zu setzen. Der Einsatz von Lärmschutzwandtoren werde abgelehnt, da deren dauerhafte Funktionsfähigkeit nicht gesichert und die ständige und dauerhafte Geschlossenheit nicht gewährleistet sei. Auch eine rückwärtige Erschließung dieses Grundstücks sei wegen des zu geringen Abstands zur Straße nicht möglich. Letztlich könnten hier nur Lärmschutzwandfragmente realisiert werden, deren Wirkungsgrad unverhältnismäßig gering wäre und die auf Grund des "Trichtereffekts" zu einer verstärkten Störwirkung führen würden. Die Ausrichtung des Außenwohnbereichs beim Haus Nr. 104, der weitgehend abgeschirmt in einem geschlossenen Innenhof liege, ergebe keine Begründung für den Einsatz aktiven Schallschutzes. Hier sei auch keine Grenzwertüberschreitung ermittelt worden. Bei diesen Gegebenheiten sei die Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle der vorhandenen Einzäunung der Grundstücke K... Damm 104 und 104a nicht mit den örtlichen Verhältnissen vereinbar und unverhältnismäßig.

16

Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht; die Auslegung endete am 17. November 2008.

17

Am 16. Dezember 2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

18

In tatsächlicher Hinsicht trägt sie vor, der Ausbau des K... Damms von zwei auf vier Fahrspuren begründe eine für sie unzumutbare Verlärmung ihrer Grundstücke. Nur dieser leistungssteigernde Ausbau ermögliche das im Zusammenhang mit der Verkehrswegeplanung zu erwartende Anschwellen der Verkehrsströme.

19

Eine 6 m hohe Lärmschutzwand würde für die ganz überwiegende Zahl der Wohnungen dazu führen, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten würden. Da der Beklagte bei einer 4,50 m hohen Lärmschutzwand von einer Reduzierung der Zahl der betroffenen Wohneinheiten von 53 auf 19 ausgehe, dürfte sich diese Zahl bei einer 6 m hohen Lärmschutzwand auf unter 10 reduzieren. Die Beurteilungspegel am Hause K... Damm 104a würden schon durch den Bau einer Lärmschutzwand von 3,50 m im unteren Bereich um 10 dB(A) verringert. Durch eine 6 m hohe Lärmschutzwand käme es auf allen Geschossen dieses Gebäudes zu einer Immissionsreduzierung um über 12 dB(A). Dieser Effekt sei so erheblich, dass die Mehrkosten für den aktiven Lärmschutz verhältnismäßig seien. Die Kosten einer 6 m hohen Wand habe der Beklagte nicht ermittelt. Die im Planfeststellungsbeschluss angesetzten Kosten einer 3,50 m bzw. 4,50 m hohen Lärmschutzwand seien zudem nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass allenfalls der hälftige Betrag anzusetzen sei. Entsprechendes gelte für die angesetzten Kosten für den passiven Schallschutz und für Entschädigungsleistungen.

20

Mit den technischen Anforderungen sei die Errichtung einer Lärmschutzwand vereinbar. Die Klägerin sei bereit, den vorhandenen Lattenzaun, der nicht erhaltenswert sei, abzureißen, sodass die Lärmschutzwand entweder auf öffentlichem Straßenland oder auf ihrem eigenen Grundstück errichtet werden könne. In Bezug auf die befürchtete Verschattung wäre die Wand wegen ihrer Nord-Süd-Ausrichtung nur von geringer Bedeutung. Die Klägerin sei bereit, auch diese Beeinträchtigung hinzunehmen. Zudem komme als Lärmschutzwand eine Glaswand in Betracht, weil die gegenüberliegende Wohnbebauung weit entfernt sei und durch Schallreflektionen nicht beeinträchtigt würde. Auch durch eine Krümmung der Wand könne einer weittragenden Schallausbreitung entgegengewirkt werden.

21

Eine rückwärtige Erschließung des Grundstücks K... Damm 104a wäre ohne großen Aufwand möglich. Die Klägerin sei auch bereit, die Zahl der Zufahrten zu reduzieren, sodass eine durchgehende Lärmschutzwand errichtet werden könne. Die Zufahrt könne seitlich neben das Gebäude gelegt werden, sodass der Lärmschutz sogar bei geöffnetem Tor garantiert wäre. Die Klägerin sei bereit, die Funktionsfähigkeit der Lärmschutztore und deren ständigen Verschluss dauerhaft zu gewährleisten.

22

Der Beklagte habe zudem nicht berücksichtigt, dass sich durch eine Lärmschutzwand die Schadstoffsituation auf den Grundstücken der Klägerin insgesamt verbessern würde. Schwebestaub und Partikel überstiegen im südlichen Bereich des K... Damms die Grenzwerte der 22. BImSchV.

23

In rechtlicher Hinsicht vertritt die Klägerin die Auffassung, sie habe gemäß § 41 BImSchG Anspruch auf die Errichtung einer 6 m hohen Lärmschutzwand vor ihren Grundstücken. § 41 Abs. 2 BImSchG stehe diesem Anspruch nicht entgegen, da die vom Beklagten insoweit vorgenommene Abwägung zwischen den Kosten des aktiven Lärmschutzes und dem angestrebten Schutzzweck den dabei zu beachtenden Grundsätzen nicht genüge. Es sei dem Beklagten nicht gelungen, die Kosten in ein Verhältnis zur Verringerung der Lärmbelastungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl und Schutzbedürftigkeit der Lärmbetroffenen, zu setzen. Vorbelastungen seien für den Schutzanspruch nach § 41 BImSchG ebenso irrelevant wie architektonische oder technische Vorgaben. Zudem sei eine Gleichbehandlung der Klägerin mit den Eigentümern der Grundstücke K... Damm 84-102a geboten, mit denen sich der Beklagte über die Errichtung einer Lärmschutzwand geeinigt habe. Indem der Klägerin der Abschluss einer gleichwertigen Vereinbarung verwehrt worden sei, würden ihr willkürlich anderen gewährte Rechte vorenthalten.

24

Bei der Abwägung, ob und welche aktiven Schallschutzmaßnahmen an den Grundstücken der Klägerin geboten sind, seien auch die besonderen Anforderungen der Umgebungslärmrichtlinie nicht beachtet worden. Der in § 47a BImSchG zum Ausdruck kommende Vorsorgegrundsatz sei in Verbindung mit der Umgebungslärmrichtlinie drittschützend und begründe für die Klägerin einen Anspruch, die Verlärmung durch aktive Schallschutzmaßnahmen zu minimieren.

25

Da das Wohnungseigentum den vollen Schutz des Art. 14 GG genieße, könne gegenüber der Klägerin als Eigentümerin der im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen zudem nicht geltend gemacht werden, dass sie nur deshalb weniger schutzwürdig sei, weil in den darüberliegenden Wohnungen die Lärmschutzwand nur geringe Wirkung erziele.

26

Wegen des grundsätzlichen Verbots, die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zu überschreiten, hätte ferner ein Straßenbelag festgesetzt werden müssen, der den Schall in höchstmöglichem Maße absorbiert. Dass ein solcher Straßenbelag hohen Beanspruchungen weniger gewachsen sei, sei ohne Bedeutung, da der Vorhabenträger eine Senkung dieser Beanspruchungen durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen in Erwägung ziehen könne.

27

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. September 2008 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, diesen Planfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass entlang der Grenze der Grundstücke K... Damm 104 und 104a zur planfestgestellten Verkehrsfläche eine durchgehende Lärmschutzwand errichtet wird.

28

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

29

Er vertritt die Ansicht, der Hauptantrag sei schon deshalb unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss selbst bei Zugrundelegung des Klagevortrags keine Abwägungsmängel erkennen lasse, die sich nicht durch Planergänzung beheben ließen.

30

Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf aktiven Lärmschutz habe. Die Lärmvorsorge für die Klägerin durch passive Lärmschutzmaßnahmen und Außenwohnbereichsentschädigung sei trotz der Grenzwertüberschreitungen nicht unzureichend, weil ihre Gebäude bereits jetzt an der hochfrequentierten Bundesstraße lägen und sich die Lärmsituation im Planfall praktisch nicht ändere.

31

Die Kosten der von der Klägerin begehrten Lärmschutzwand ständen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Selbst eine geringer als der Vollschutz dimensionierte Lärmschutzwand vor den Grundstücken der Klägerin wäre nicht mit den vorliegenden örtlichen und städtebaulichen Bedingungen zu vereinbaren und hinsichtlich ihrer Wirkung nicht verhältnismäßig. Dies folge nicht allein aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch daraus, dass im ausgedehnten Außenwohnbereich im Innenhof des Hauses Nr. 104 der Grenzwert auch ohne Lärmschutzwand eingehalten werde und auch bei Errichtung einer 6 m hohen Lärmschutzwand keine vollständige Einhaltung der Grenzwerte erzielbar wäre. Offenporiger Asphalt habe nicht vorgeschrieben werden müssen, weil dieser seine Wirksamkeit erst bei Geschwindigkeiten über 60 km/h entwickle. Verkehrliche Beschränkungen widersprächen dem Ziel des Ausbaus, eine leistungsfähige Straßenverbindung von überregionaler Bedeutung herzustellen.

Entscheidungsgründe

32

1. Die Klage ist mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

33

Substantiierte Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Der pauschale Hinweis, dass die Klägerin an den von ihr während der Öffentlichkeitsbeteiligung erhobenen Einwendungen gegen den Plan festhalte, reicht dafür nicht aus.

34

Auch die Planrechtfertigung des Vorhabens und die vorgesehene Grob- und Feintrassierung werden von der Klägerin nicht schlüssig beanstandet. Sie wendet sich vielmehr lediglich dagegen, dass ihren Immissionsschutzbelangen nicht durch Schutzvorkehrungen wie eine Lärmschutzwand oder einen schallabsorbierenden Straßenbelag Rechnung getragen und sie lediglich auf eine Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen und für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen verwiesen worden sei. Diese Beanstandungen können ihrem Hauptantrag jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil nicht ersichtlich ist, dass ein insoweit der Entscheidung des Beklagten anhaftender Mangel sich nicht durch schlichte Planergänzung um Schutzauflagen zugunsten der Klägerin beheben ließe.

35

2. Der auf eine solche Planergänzung bestimmten Inhalts gerichtete Hilfsantrag der Klägerin ist ebenfalls zulässig, jedoch unbegründet. Die Ablehnung der damit begehrten Planergänzung um die Anordnung einer durchgehenden Lärmschutzwand vor ihren beiden Grundstücken durch den Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

36

Aus dem planfestgestellten schalltechnischen Bericht ergibt sich allerdings, dass an den beiden Wohngebäuden der Klägerin und auf der Freifläche südlich des Wohnhauses Nr. 104a die für einen Anspruch der Klägerin auf aktiven Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV maßgeblichen Beurteilungspegel die für Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreiten. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte von der Anordnung diese Grenzwertüberschreitungen beseitigender, nach dem Stand der Technik möglicher aktiver Schallschutzmaßnahmen gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG nur absehen, soweit die Kosten solcher Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck ständen. Gemessen daran, ist die Ablehnung der mit dem Hilfsantrag der Klägerin begehrten Schutzmaßnahme durch den Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden.

37

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <139>, vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <381 ff.> und vom 24. September 2003 - BVerwG 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 99 ff.) hat die Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung, ob die Kosten einer aktiven Schallschutzmaßnahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen würden, einen Abwägungsspielraum, der es gestattet, neben dem in § 41 Abs. 2 BImSchG ausdrücklich benannten Kostengesichtspunkt auch andere Belange zu berücksichtigen, die einer aktiven Schallschutzmaßnahme entgegenstehen. Dazu gehören auch öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege oder private Belange negativ betroffener Dritter - z.B. deren Interesse an der Vermeidung zu dichter Grenzbebauung, dadurch eintretender Verschattung, aber auch einer Lärmverlagerung. Die Ausübung dieses Abwägungsspielraums kann von den Gerichten nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen Bindungen hin überwacht werden. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Abwägungsergebnis, wie ihn hier die Klägerin geltend macht, scheidet hiernach grundsätzlich aus. Vielmehr kann sie nur die gerichtliche Prüfung verlangen, ob die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung, entlang der straßenseitigen Grenze der beiden Grundstücke der Klägerin keine durchgehende Lärmschutzwand anzuordnen, die rechtlichen Bindungen ihres Abwägungsspielraums eingehalten oder verletzt hat.

38

Die Planfeststellungsbehörde hat diese Entscheidung für das Grundstück K... Damm 104a maßgeblich zum einen darauf gestützt, dass auf Grund des geringen Mindestabstands von nur ca. 2,30 m zwischen dem dortigen Wohnhaus und dem vorhandenen, als erhaltenswert geltenden Zaun eine Lärmschutzwand anstelle des Zauns zu einer zu großen bzw. unzumutbaren Verschattung des Wohngebäudes führen würde, da durchsichtige schallharte Wandelemente wegen der Reflektion auf die gegenüberliegende Wohnbebauung nicht einsetzbar seien. Diese Erwägungen heben auf öffentliche Belange der Stadtbildpflege und private Belange negativ betroffener Dritter, nämlich des Interesses der Bewohner des Hauses Nr. 104a an der Vermeidung unzumutbarer Verschattung und der Bewohner des gegenüberliegenden Wohnhauses K... Damm 101 an der Vermeidung einer Lärmverlagerung durch Reflektion, ab und sind damit im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmenden Abwägung grundsätzlich zulässig.

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Das Klagevorbringen rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Beklagte insoweit den Sachverhalt verkannt oder unvertretbar bewertet hat.

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Dass die Klägerin das Erscheinungsbild des historischen Zauns nicht für erhaltenswert hält und der Verschattung nur geringe Bedeutung beimisst, reicht nicht aus, um die andere Beurteilung durch den Beklagten als unvertretbar und deshalb abwägungsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Dies gilt hinsichtlich der Verschattung durch eine Lärmschutzwand anstelle des Zauns umso mehr, als § 6 der Bauordnung für Berlin vor den Außenwänden von Gebäuden in Wohngebieten die Freihaltung einer Abstandsfläche mit einer Tiefe von 0,4 H, mindestens jedoch 3 m vorschreibt. Auch der Vortrag, die gegenüberliegende Wohnbebauung sei weit entfernt und werde durch Schallreflektionen nicht beeinträchtigt, so dass eine schallreflektierende Glaswand errichtet werden könne, lässt im Hinblick darauf, dass das gegenüberliegende Wohnhaus K... Damm 101 nur 62,50 m vom Zaun des Grundstücks K... Damm 104a und 45 m von der künftigen Straßenachse entfernt ist und schon ohne Berücksichtigung von Reflektionen mit verkehrsbedingten Schallimmissionen von bis zu 67 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts belastet sein wird, eine schlüssige Substantiierung vermissen. Dies gilt erst recht für den weder technisch noch finanziell näher erläuterten Vorschlag der Klägerin, durch eine Krümmung der Wand einer weittragenden Schallausbreitung entgegenzuwirken. Der für die schalltechnische Untersuchung verantwortliche Gutachter Dipl.-Ing. I. hat zudem als Sachbeistand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass eine solche Sonderkonstruktion noch höhere Kosten und eine größere Bautiefe erfordern würde.

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Zum anderen hat die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung, für das Grundstück K... Damm 104a keine Lärmschutzwand anzuordnen, selbständig tragend auch darauf gestützt, dass die Lage der drei Zauntore unmittelbar vor bzw. neben dem dortigen Wohnhaus die Errichtung einer Lärmschleuse unmöglich mache, der Einsatz von Lärmschutzwandtoren mangels Sicherung ihrer dauerhaften Funktionsfähigkeit und Geschlossenheit abgelehnt werde und eine rückwärtige Erschließung des Grundstücks wegen des zu geringen Abstands des Hauses zur Straße nicht möglich sei, so dass allenfalls Lärmschutzwandfragmente mit unverhältnismäßig geringem Wirkungsgrad und durch "Trichtereffekt" verstärkter Störwirkung in den Lücken errichtet werden könnten. Diese Erwägung hebt auf die technischen Grenzen des auf dem Grundstück möglichen aktiven Schallschutzes ab und sieht in insoweit bestehenden praktischen Schwierigkeiten ebenfalls ein entscheidendes Abwägungskriterium. Das ist im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden, zumal schon § 41 Abs. 1 BImSchG die Pflicht zu aktivem Lärmschutz durch den Stand der Technik begrenzt.

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Das Klagevorbringen ist auch insoweit nicht geeignet, die Abwägung im konkreten Fall als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Die Behauptung der Klägerin, eine rückwärtige Erschließung des Grundstücks wäre ohne großen Aufwand möglich, ist im Hinblick darauf, dass das Wohnhaus z.T. nur ca. 2,30 m vom straßenseitigen Zaun entfernt ist und die beiden Grundstücke der Klägerin ausweislich der Planunterlagen rückwärtig an das nicht der Klägerin gehörende Flurstück 90/4 grenzen, nicht ausreichend substantiiert. Dasselbe gilt für die Behauptung der Klägerin, die - schon jetzt neben dem Gebäude befindliche - Zufahrt könne seitlich neben das Gebäude gelegt werden, so dass der Lärmschutz sogar bei geöffnetem Tor garantiert wäre. Die erst im Klageverfahren erklärte Bereitschaft der Klägerin, die Zahl der Zufahrten zu reduzieren, so dass eine durchgehende Lärmschutzwand errichtet werden könne, ist nicht geeignet, die Abwägung des Beklagten im Nachhinein fehlerhaft werden zu lassen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 31.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 32 S. 62). Dasselbe gilt für die ebenfalls erst im Klageverfahren erklärte Bereitschaft der Klägerin, die Funktionsfähigkeit und den ständigen Verschluss von Lärmschutztoren dauerhaft zu gewährleisten. Abgesehen davon würde eine solche Selbstverpflichtung des privaten Grundstückseigentümers nichts daran ändern, dass der Straßenbaulastträger selbst mangels Eigenverantwortung für diese Schutzanlage gerade nicht die erforderliche Sicherheit ihrer dauerhaften Wirksamkeit bieten kann. Dass die Planfeststellungsbehörde bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die für die von der Klägerin begehrte Schutzmaßnahme sprechenden Belange, insbesondere die Immissionsbetroffenheit des Gebäudes, fehlerhaft ermittelt oder bewertet hat, ist weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich.

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Zu ihrer Entscheidung, für das Grundstück K... Damm 104 ebenfalls keine Lärmschutzwand anzuordnen, hat die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, der dortige Altbau weise in den oberen Stockwerken keine Außenwohnbereiche auf, durch den geplanten Ausbau werde der Mindestabstand zwischen dem Gebäude und der Straßenachse von 22,10 m auf 26,90 m vergrößert und die Ausrichtung des Außenwohnbereichs, der weitgehend abgeschirmt in einem dreiseitig geschlossenen Innenhof liege und an dem keine Grenzwertüberschreitung ermittelt worden sei, ergebe keine Begründung für den Einsatz aktiven Schallschutzes. Allein diese Ausführungen sind in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, die Ablehnung aktiven Schallschutzes zu rechtfertigen. Zum einen hat der Gutachter Dipl.-Ing. I. als Sachbeistand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich oberhalb des Innenhofs im 1. Obergeschoss des Altbaus doch ein Balkon befinde, auf dem der Tagesgrenzwert überschritten werde. Zum anderen wäre es mit § 41 BImSchG unvereinbar, den Einsatz aktiven Schallschutzes generell nur dann für geboten zu halten, wenn er der Einhaltung des Immissionsgrenzwertes in einem Außenwohnbereich dient. Denn zu den rechtlichen Bindungen des im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG bestehenden Abwägungsspielraums der Planfeststellungsbehörde gehört insbesondere der sich aus der Systematik des Gesetzes ergebende Zweck des § 41 Abs. 2 BImSchG, den Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor den in § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG angesprochenen Maßnahmen des passiven Lärmschutzes sicherzustellen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <381>). Dem widerspräche es, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass mangels schutzbedürftiger Außenwohnbereiche die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz ausreichten, um in den schutzbedürftigen Räumen ein gesundheitlich unbedenkliches Innengeräuschniveau einzuhalten.

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Der Beklagte hat jedoch durch den Gutachter Dipl.-Ing. I. als Sachbeistand gemäß § 67 Abs. 7 Satz 5, § 114 Satz 2 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG in der mündlichen Verhandlung die für seine Entscheidung maßgeblichen Erwägungen zulässigerweise so ergänzt, dass diese Entscheidung rechtlich nicht mehr beanstandet werden kann. Er hat zum einen darauf hingewiesen, dass für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte am Gebäude Nr. 104 vollständig sicherstellende Schallschutzwand von 8,50 m Höhe und etwa 100 m Länge ein Kostenaufwand von etwa 250 000 € erforderlich wäre; dies entspräche bei einer Betrachtung der Kosten je Schutzfall etwa dem Zehnfachen der Kosten, die für einen vergleichbaren Schutz am benachbarten Gebäude Nr. 84 aufzuwenden wären. Eine Schallschutzwand von nur 6 m Höhe würde zwei Schutzfälle unbewältigt lassen und mit Kosten von 38 400 € je bewältigtem Schutzfall immer noch etwa siebenmal höher liegen als die Kosten-Nutzen-Relation eines Vollschutzes am Gebäude Nr. 84. Eine "Zaunertüchtigung" auf eine Höhe von etwa 4 m, wie sie für das benachbarte Grundstück außerhalb des Planfeststellungsverfahrens vereinbart worden sei, würde nur der Garage und dem Schwimmbad der Klägerin aktiven Schallschutz gewähren. Zum anderen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch seinen Sachbeistand nochmals auf die in diesem Zusammenhang schon im Planfeststellungsbeschluss erwähnte Vergrößerung des Mindestabstandes zwischen dem Gebäude und der Straßenachse durch den geplanten Ausbau hingewiesen und seine Abwägung ausdrücklich auch auf den im ebenfalls planfestgestellten schalltechnischen Bericht ausdrücklich hervorgehobenen Umstand gestützt, dass der prognostizierte Anstieg der Lärmbelastung auf dem Grundstück K... Damm 104 um 2-3 dB(A) gegenüber dem jetzigen Zustand nicht etwa auf ein ausbaubedingtes Heranrücken der Straße, sondern allein auf die Verkehrsentwicklung zurückzuführen ist. Allein der durch den Ausbau verursachte Verkehrszuwachs um etwa 25 % werde zwar zu einer Pegelerhöhung um 1 dB(A) führen; diese werde jedoch infolge des Abrückens der Straßenachse um eine Pegelminderung in gleicher Höhe kompensiert. Dies vorwegnehmend hat der Beklagte schon in der Klageerwiderung seine Erwägungen zum Verzicht auf die Anordnung einer Lärmschutzwand für die Grundstücke der Klägerin durch den Hinweis ergänzt, dass die dort liegenden Gebäude bereits jetzt an der hochfrequentierten Bundesstraße lägen und sich die Lärmsituation im Planfall gegenüber dem Prognose-Nullfall praktisch nicht ändere. Dies steht in Einklang damit, dass bei der im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmenden Abwägung auch zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit das Gewicht der privaten Belange der Anwohner durch Vorbelastungen von dem zu ändernden Verkehrsweg gemindert ist (vgl. Urteil vom 5. März 1997 a.a.O. S. 139) und dass sich auch bei der Bewertung des mit einer aktiven Lärmschutzmaßnahme angestrebten Schutzzwecks eine tatsächliche oder plangegebene Vorbelastung schutzmindernd auswirkt (vgl. Urteile vom 21. April 1999 - BVerwG 11 A 50.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 28 S. 38, vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 385 und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - NVwZ 2009, 1498 Rn. 63 ff.). Die bei einer wesentlichen Änderung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BlmSchV bestehende Besonderheit, dass die Vorbelastung der Lärmbetroffenen bereits in die Definition der wesentlichen Änderung einfließt (vgl. dazu Urteil vom 20. Januar 2010 - BVerwG 9 A 22.08 - juris Rn. 49), besteht bei der hier vorliegenden Straßenerweiterung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BlmSchV nicht.

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Das Klagevorbringen ist nicht geeignet, die derart ergänzte Abwägung hinsichtlich des Grundstücks K... Damm 104 als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Eigentümern der Grundstücke K... Damm 84-102a, mit denen die Straßenbauverwaltung vertraglich die Erstattung von Aufwendungen für eine private Lärmschutzwand vereinbart hat, kann die Klägerin für ihren Anspruch auf Planergänzung schon deshalb nichts herleiten, weil jene Vereinbarung nicht Gegenstand der Planfeststellung geworden ist. Abgesehen davon ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass zwischen der Wohnanlage K... Damm 84-102a und der Villa auf dem Grundstück K... Damm 104 keine Unterschiede in der Betroffenheit und Schutzbedürftigkeit - etwa hinsichtlich der Außenwohnbereiche und der Zahl der betroffenen Personen - bestehen, die eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des aktiven Lärmschutzes rechtfertigen können. Unter diesen Umständen war auch keine einheitliche Betrachtung der Kosten je Schutzfall für das gesamte Gelände des ehemaligen Sanatoriums geboten (vgl. dazu Urteil vom 20. Januar 2010 a.a.O. Rn. 50).

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Soweit sich die Klägerin für ihren Anspruch auf Planergänzung auf die in Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie erfolgte Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG beruft, ergeben sich daraus zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, nicht aber der hier geltend gemachte Anspruch auf Anordnung einer Schutzauflage durch die Planfeststellungsbehörde. Auch die Ausführungen der Klägerin zum Schutz des Wohnungseigentums liegen schon deshalb neben der Sache, weil sie auf den hier in Rede stehenden beiden Grundstücken nicht Wohnungseigentümerin, sondern Grundstückseigentümerin ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.