Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2015 - M 9 E 14.5005

published on 28/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2015 - M 9 E 14.5005
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannter Verein. Er begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, Maßnahmen zur Reduzierung des Wasseraustritts anzuordnen, der bei der Realisierung des sogenannten „Kramertunnel“ auftritt.

Am 2. April 2007 beantragte das Staatliche Bauamt Weilheim für den Freistaat Bayern (im Folgenden: Vorhabenträger) die Planfeststellung für die Verlegung der Bundesstraße 23 mit Errichtung des „Kramertunnel“. Mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 30. November 2007 wurde der Plan für die Verlegung der Bundesstraße 23 westlich Garmisch-Partenkirchen mit Kramertunnel von Baukilometer 0 + 000 bis Baukilometer 5 + 564 gem. § 17 FStrG festgestellt.

Im Erläuterungsbericht zum Vorhaben (Nr. 1 der Planfeststellungsunterlagen) wird unter Punkt 4.6.9.9.2 zur möglichen Beeinflussung von Quellen, Wassergewinnungsanlagen und Oberflächengewässern Stellung genommen. Zur Minimierung einer möglichen bauwerksbedingten Einflussnahme auf den Grundwasserhaushalt entlang des Trassenkorridors bzw. zur Überwachung der Maßnahmenwirksamkeit sind dort auf S. 123 und 124 des Erläuterungsberichts mehrere Maßnahmen vorgesehen. Auf S. 123 wird ausgeführt, dass zur Minimierung bauwerksbedingter Einflussnahme auf den Grundwasserstand die Maßnahmen „M 1“, „M 2“ und „M 3“ vorgesehen seien. Die Maßnahme „M 1“ ist als „Intensivierung der wasserwirtschaftlichen Beweissicherung“ beschrieben. Die Maßnahme „M 2“ sieht die „Abdichtung durch diskretes oder flächenhaftes Injizieren der Wasserwegigkeit, Umfang richtet sich nach Art des Zutritts“ vor. Die Maßnahme „M 3“ wird als „Druckdichter Ausbau in Gebirgsabschnitten mit Grundwasserständen über Sohle < 50 m“ näher erläutert. In der auf S. 124 des Erläuterungsberichts befindlichen Tabelle 5 ist für den Abschnitt Nord (Nordportal bis Kramerüberschiebung) bei einer Schüttung von mehr als 5 Litern pro Sekunde die Maßnahme „M 1“und „M 2“ vorgesehen. Bei nachweisbarer Beeinflussung Obertage, bei Bedarf abschnittsweise die Maßnahme „M 3“. Im Abschnitt Süd (Kramerüberschiebung bis Südportal) ist bei einer Schüttung von mehr als 5 Litern pro Sekunde die Maßnahme „M 1“, bei Bedarf „M 2“ vorgesehen, sofern sich dieser Bereich von der Ortsbrust bis 50 m hinter der Ortsbrust befindet. Im gesamten Abschnitt ist die Maßnahme „M 2“ bei nachweisbarer Beeinflussung Obertage vorgesehen.

Mit dem Planfeststellungsbeschluss wurde in Nr. 4 des Bescheids die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des gesammelten Straßenoberflächenwassers aus den Einzugsbereichen der Straßenentwässerungsanlagen der freien Strecken Nord und Süd und des anfallenden Drainagewassers aus den Tunnel und dem Erkundungsstollen über entsprechende Vorreinigungsanlagen im bestehenden Vorfluter und über Versickerungsanlagen in den Untergrund erteilt.

Mit Urteil vom 23. Juni 2009 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 3. November 2007 ab (8 A 08.40001).

Im Mai 2011 begann der Vorhabenträger mit dem Bau des sogenannten Erkundungsstollens zur Realisierung des Kramertunnels. Ab dem Januar 2012 traten bei dem Bau im Bereich des Hauptdolomits im Südstollen auf einer Strecke von ca. 600 m Wassereintritte in den Stollen in nicht vorhergesehenem Umfang auf. Ab Ende März 2012 wurde deshalb durch die im Erläuterungsbericht des Planfeststellungsbeschlusses vorgesehene Maßnahme „M 1“ eine Beweissicherung durchgeführt. Im Rahmen dieser Beweissicherung wurde schließlich eine deutliche Absenkung des Grundwasserstandes im Berg sowie ein Trockenfallen der Quelle „Kriegerkapelle GAP S 124“ sowie der Quelle „GAP S 107“ festgestellt.

Mit Schreiben vom 25. April 2012 wandte sich der Antragsteller an die Regierung von Oberbayern, zeigte einen Umweltschaden nach den Umweltschadensgesetz (USchadG) an und beantragte eine Aussetzung der Bauarbeiten. Mit weiterem Schriftsatz des damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. Januar 2013 wurde ergänzend ausgeführt, dass durch den Wasseraustritt im Erkundungsstollen wertvolle Feuchtflächen an der Oberfläche (Lebensraumtyp 7230; Kalkreiche Niedermoore; im Folgenden: LRT 7230) betroffen und geschädigt worden seien. Neben der Aussetzung der Bauarbeiten wurde gefordert, dass die Grundwasserentnahme unverzüglich auf das nach dem Planfeststellungsbeschluss zulässige Maß begrenzt werden solle und die hierfür konkret notwendigen Maßnahmen anzuordnen seien.

Mit Schreiben vom 27. März 2013, ergänzt durch Schreiben vom 6. Dezember 2013, teilte die Regierung von Oberbayern dem damaligen Bevollmächtigen des Antragstellers mit, dass Ursache für das Trockenfallen der Quellen der Wassereintritt im Bereich des Hauptdolomits (= Bereich B) sei. Dort trete das Wasser auf einer Länge von 600 m flächig aus dem Gestein aus. Es sei deshalb zu einer deutlichen Absenkung des Grundwasserstandes im Berg und zu einer Schädigung von feuchtesensiblen Lebensräumen auf der Oberfläche gekommen. Der Vorhabenträger habe den Versuch unternommen, durch diskretes oder flächenhaftes Injizieren eine Abdichtung zu erreichen. Die durchgeführten Injektionen seien nicht erfolgreich gewesen. Seit 9 Monaten habe sich der Wasserpegel auf einen stabilen Wert eingependelt, so dass daraus geschlossen werden könne, dass der Absenkungsprozess annährend zum Stillstand gekommen sei. Eine Fortsetzung der Bauarbeiten sei in diesem Bereich auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses nicht möglich.

Im nördlichen Tunnel (Bereich A) sei der Tunnelvortrieb wegen des dort angetroffenen Lockergesteins eingestellt worden. Ein Vortrieb in wasserführende Gesteinsschichten des Bergsturzes sei nicht erfolgt und durch die dortigen Arbeiten auch keine Beeinträchtigungen der Oberfläche verursacht worden.

Derzeit werde ein Planänderungsverfahren vorbereitet, das die dauerhafte Absenkung des Wasserspiegels einschließlich der damit verbundenen Auswirkungen zum Gegenstand haben solle. Daneben werde bereits jetzt ein Sanierungskonzept nach § 8 Umweltschadensgesetz (USchadG) zum Ausgleich eingetretener Biodiversitätsschäden erstellt und umgesetzt.

Mit Anhörungsschreiben vom 31. März 2014 leitete die Regierung von Oberbayern ein Verfahren nach dem Umweltschadensrecht zur Sanierung von Umweltschäden infolge der Bauarbeiten am Kramertunnel ein. Das Verfahren bezieht sich auf die Schädigung des LRT 7230. Das Sanierungskonzept geht ausweislich seines Erläuterungsberichts davon aus, dass eine primäre Sanierung des durch die Absenkung des Wasserspiegels betroffenen LRT 7230 nicht möglich sei (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts zur Sanierung des Umweltschadens).

Mit Schreiben vom 9. September 2014 wandte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers an das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen als der für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörde und beantragte ein sofortiges Einschreiten der Kreisverwaltungsbehörde nach § 10 USchadG mit dem Ziel, den durch den Bau des Erkundungsstollen verursachten Wasserzutritt auf das Maß zu reduzieren, welches durch den Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2007 zur Verlegung der B 23 vorgegeben sei.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass nicht von einer isolierten Zuständigkeit der Unteren Wasserrechtsbehörde beim Landratsamt Garmisch-Partenkirchen ausgegangen werden könne und im Übrigen die Auffassung bestehe, dass möglicherweise keine berufliche Tätigkeit des Vorhabenträgers nach Nr. 5 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG vorliege.

Mit Schriftsatz vom 4. November 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 6. November 2014, begehrte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Er beantragt,

„den Antragsgegner zu verpflichten, den durch den Bau des Erkundungsstollens im Kramermassiv verursachten Wasseraustritt auf das Maß zu reduzieren, welches durch den Planfeststellungsbeschluss (PFB) der Regierung von Oberbayern vom 30. November 2007 zur Verlegung der B 23 rechtskräftig vorgegeben ist. Dies hat durch Maßnahmen zu geschehen, die als solche bereits im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen sind.“

Durch den Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2007 würden lediglich Wasserzutritte in den Erkundungsstollen von maximal 5 l/s zugelassen. Anderenfalls müssten die Maßnahmen M 1 bis M 3 durchgeführt werden. Tatsächlich seien Wasseraustritte von insgesamt ca. 110 l/Sek. aus dem Nord- und Südstollen festzustellen. Es handle sich um einen Gewässerschaden gem. § 90 WHG. Daneben seien Biodiversitätsschäden eingetreten, die in dem bereits eingeleiteten Verfahren nach § 8 Abs. 4 USchadG behandelt würden. Die Wiederherstellung des alten Grundwasserspiegels sei hydrogeologisch und tunnelbautechnisch machbar. Wenn der Berg „leerliefe“, würde das Abwägungsergebnis eines künftigen ergänzenden Planfeststellungsverfahrens vorweggenommen. Auch wenn die Biodiversitätsschäden sanierungsbedürftig seien, sei festzuhalten, dass die Primärsanierung der Grundwasserabsenkung von kardinaler Bedeutung sei. Der Stopp weiterer Wasseraustritte sei nicht nur die Voraussetzung für einen Grundwasseranstieg im Berg, sondern auch für die sorgfältige Prüfung und Ausarbeitung weiterer Sanierungsmaßahmen. Angesichts des nach wie vor andauernden Wasseraustritts könne nicht länger zugewartet werden. Beim Vorhabenträger liege eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Nr. 4 USchadG vor. Auf den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit komme es nicht an. Es würden im vorliegenden Fall Schutzgüter des § 19 Bundesnaturschutzgesetz geschädigt. Der Schaden werde durch die Absenkung des Grundwassers nach § 2 Nr. 2 USchadG verursacht. Es komme in solchen Fällen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG nicht darauf an, ob eine in Anlage 1 gelistete Tätigkeit vorliege.

Mit Schriftsatz vom 26. November 2014 beantragt der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Es sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung von Sanierungspflichten seien nicht gegeben. Der Antragsgegner erfülle im Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes ausschließlich hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge. Er werde als Träger der Straßenbaulast mit seinen Straßenbaubehörden tätig. Es handle sich hierbei nicht um eine berufliche Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 3, Nr. 4 USchadG.

Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 ausgeführt, der Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss decke ein Zutageleiten von Grundwasser aus dem Kramermassiv nicht oder nicht in dem derzeitigen Umfang, treffe nicht zu. Entsprechend der Planfeststellung sei der Tunnel aufgrund des hohen Grundwasserstandes mit einem dauerhaft wirkenden Drainagesystem um den Tunnel ausgelegt worden. Die Einleitungsmenge von 5 l/s, auf die sich der Antragsteller beziehe, betreffe lediglich das Maßnahmenprogramm „M 1“ - „M 3“, das nach den Erläuterungen in S. 123 ff. des Erläuterungsberichts zum Planfeststellungsbeschluss ergriffen werden solle. Eine Herstellung der früheren hydrologischen Verhältnisse sei nicht zielführend, da diese als Sanierungsmaßnahme weder möglich sei noch Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein könne. Die Absenkung des Grundwasserspiegels betreffe ausschließlich den Bereich B (Hauptdolomit). Injektionen in einem eng begrenzten Bereich von ca. 25 Metern hätten keinen Erfolg gehabt und bereits Kosten von etwa 270.000,- Euro verursacht. Die Ausweitung der Injektionen auf den gesamten Bereich mit Wasserzutritten von etwa 600 m würde zu enormen, nicht mehr verhältnismäßigen Kosten führen. Ein druckdichter Ausbau des Tunnels sei in dem Bereich B im Planfeststellungsbeschluss nicht vorgesehen und nicht möglich, da dem Druck einer Wassersäule von 190 m bautechnisch nicht standgehalten werden könne. Die Pegelabsenkung und die an der Oberfläche eingetretenen Biodiversitätsschäden seien deshalb mit dieser Maßnahme nicht rückgängig zu machen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Umsetzung ganz bestimmter Sanierungsmaßnahmen könne nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden, die hier nicht vorliege. Es fehle darüber hinaus an einem Anordnungsgrund. Nach den vorliegenden Messungen habe sich der Grundwasserstand stabilisiert und lasse kein weiteres Absinken erkennen. Die begehrte Verpflichtung stelle darüber hinaus eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Über die Zulässigkeit der eingetretenen Beeinträchtigungen und eine Fortsetzung der Bauarbeiten mit anderen technischen Verfahren müsse nach einem demnächst zu erwartenden Antrag des Vorhabenträgers in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren entschieden werden.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 legte der Antragsteller ein Gutachten von Herrn Prof. Dr. ... vom 10. Dezember 2014 vor. In diesem wird ausgeführt, dass es möglich sei, den gut 600 m langen Abschnitt, in welchem derzeit der Hauptanteil des Wasserzutritts erfolge, durch Injektionsmaßnahmen so abzudichten, dass eine Minimierung der Wasserzuflüsse erreicht werde. Dadurch könne sich der Grundwasserspiegel im Berg wieder erholen. Sofern die planfestgestellte Tunneltrasse beibehalten werde, müssten auch die Haupttunnel abgedichtet werden, was zu einem noch höheren finanziellen Aufwand führe. Das Abfließen des Grundwassers könne auch durch ein Verschließen der Zielbohrung sowie einer Betonplombe unterbunden werden.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Bei dem im vorliegenden Verfahren begehrten Tätigwerden des Antragsgegners handelt es sich um einen Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Eine solche Regelungsanordnung ist zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sofern dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung setzt in jedem Fall voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund) und der Antragsteller sich auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Beide Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Das Gericht geht im Rahmen einer trotz der anwaltlichen Vertretung notwendigen Auslegung des Antrags gem. § 88 VwGO zugunsten des Antragstellers davon aus, dass der Antragsteller vom Antragsgegner eine auf § 10 USchadG gestützte behördliche Anordnung begehrt, die den Vorhabenträger dazu verpflichtet, gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG die im Antrag näher bestimmte Sanierungsmaßnahme gem. § 6 Nr. 2 USchadG i. V. m. § 8 USchadG anzuordnen.

Der Wortlaut des Antrags legt zwar nahe, dass die direkte Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Vornahme der gewünschten Maßnahmen ausgesprochen werden solle. Einen derartigen „Durchgriff“ auf den Sanierungsverantwortlichen sieht das USchadG bei Rechtsbehelfen von Vereinigungen nach dem UmwRG indes nicht vor. Gem. § 11 Abs. 2 USchadG richtet sich der Rechtsbehelf vielmehr stets gegen eine Entscheidung oder ein Unterlassen der für die Anordnung von Sanierungspflichten gem. § 7 Abs. 2 USchadG zuständigen Behörde. Nachdem im Antragsschriftsatz ausdrücklich auf die zuständige Behörde für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz hingewiesen wird und zudem ein entsprechender Antrag vorab an das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen gerichtet wurde, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller ein Tätigwerden der zuständigen Behörde und nicht die unmittelbare Verpflichtung des Vorhabenträgers begehrt.

Für den so zu verstehenden Antrag hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (1.). Vielmehr stellt sich die begehrte Anordnung als eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar (2.). Es fehlt darüber hinaus an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (3.), da die Anwendbarkeit des Umweltschadensgesetzes für den geschilderten Sachverhalt zweifelhaft ist (3.1) und die mit dem Antrag ausschließlich begehrte Maßnahme eine unzulässige Einschränkung des behördlichen Auswahlermessens bedeuten würde (3.2).

1. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der es rechtfertigen würde, dass eine vorläufige Regelung aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit getroffen werden kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt für die Erforderlichkeit einer Regelungsanordnung die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit einer Interimsregelung für die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache (BayVGH, B. v. 19.11.2013 - 2 CE 13.2253 - juris Rn. 3). Die Gewährung von Rechtsschutz müsste mit anderen Worten so dringlich bzw. eilbedürftig sein, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, die Entscheidung im Hauptsachverfahren abzuwarten (Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 123 Rn. 81 m. w. N.).

Der Eintritt der vom Antragsteller vorgetragenen Beeinträchtigungen des Grundwasserspiegels im Berg und der Biodiversitätsschäden wird vom Antragsgegner dem Grunde nach nicht bestritten. Die durch die Wasseraustritte infolge des Straßenbaus eingetretenen Biodiversitätsschäden sind bereits Gegenstand des vom Antragsgegner eingeleiteten Verfahrens nach dem Umweltschadensgesetz. Insofern besteht weder eine Untätigkeit des Antragsgegners noch der Bedarf für eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einem Tätigwerden.

Die Dringlichkeit des Rechtsschutzes kann sich im vorliegenden Fall allenfalls daraus ergeben, dass der vom Antragsteller behauptete Umweltschaden bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beheben wäre, so dass die beanspruchte Sanierung zu spät käme und das behauptete Recht auf Anordnung einer entsprechenden Sanierung damit vereitelt würde. Solche Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Für die Darlegung der Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung genügt es nicht, dass das Vorhandensein eines Umweltschadens behauptet wird. Es ist darüber hinaus erforderlich, schlüssig darzustellen und glaubhaft zu machen, dass eine Schadensbehebung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre oder ein sofortiges Handeln gebietet. An einem solchen Vortrag fehlt es im vorliegenden Verfahren völlig. Der Antragsteller behauptet lediglich, dass „offenkundig“ ein Gewässerschaden vorliege und nach wie vor Wasserzutritte im beachtlichen Ausmaß erfolgen würden (vgl. S. 4 und 5 des Antragsschriftsatzes v. 4.11.2014). Dies ist unstrittig und seit 2012 bekannt. Es wird weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, weshalb eine sofortige Regelung in Form der gewünschten Behebung des Wasserzulaufs erforderlich ist.

Des Weiteren wird behauptet, es sei eine „evidente Tatsache, dass jede weitere Grundwasserabsenkung zu weiteren Biotopverlusten“ führen müsse. Dadurch wird ebenfalls nicht dargelegt und erst recht nicht entsprechend den hier geltenden Anforderungen glaubhaft gemacht, dass der Wasseraustritt in den Erkundungsstollen durch dringliche Maßnahmen verhindert werden müsse, um weitere Biodiversitätsschäden zu verhindern.

Der Antragsteller scheint wohl davon auszugehen, dass der Wasseraustritt in den Erkundungsstollen eine fortlaufende Absenkung des Grundwasserspiegels im darüber liegenden Bergbereich zur Folge habe. Weshalb das so sein soll wird nicht dargestellt. Für eine solche fortlaufende Wirkungskette bestehen auch aus dem bisherigen Verlauf der Ereignisse keine Anhaltspunkte. Vielmehr wird schon in der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 27. März 2013 dargelegt, dass der Grundwasserspiegel schon zum damaligen Zeitpunkt seit etwa 9 Monaten stabil geblieben sei (vgl. Bl. 105 der Akte „Wasserrecht; Grundwasserabsenkung“ des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen). In dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten von Herrn Prof. Dr. ... vom 10. Dezember 2014 ist nur ausgeführt, dass durch die dort beschriebenen Injektionsmaßnahmen, die mit dem vorliegenden Antrag im Ergebnis begehrt werden, eine Wiederanhebung des Grundwasserspiegels erreicht werden könne (vgl. S. 12 des Gutachtens). Aus diesem Gutachten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Anhebung des Grundwasserspiegels besonders dringlich sein sollte und nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne.

Soweit der Antragsteller davon ausgehen sollte, die besondere Dringlichkeit der Schadensbehebung sei durch den drohenden Verlust bzw. die Verschärfung von Biodiversitätsschäden gerechtfertigt, fehlt auch insoweit ein entsprechender Vortrag. Gegen eine besondere Dringlichkeit der Schadensbehebung spricht die Beurteilung der Regierung von Oberbayern im Schreiben vom 6. Dezember 2013. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass der bereits eingetretene Umweltschaden irreversibel sei (vgl. Bl. 127 der Akte „Wasserrecht; Grundwasserabsenkung“ des Landratsamtes G.-P.). Gleiches ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht zur Sanierung des Umweltschadens nach dem Umweltschadensgesetz vom 17. März 2014. Danach sind Maßnahmen für eine primäre Sanierung des Umweltschadens nicht möglich (vgl. S. 17 und 18 des Erläuterungsberichts).

Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen ist deshalb eine besondere Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund ersichtlich.

2. Angesichts des fehlenden Anordnungsgrundes würde die vom Antragsteller begehrte Maßnahme zudem eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Würde dem Antragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Vorhabenträger zu verpflichten den Wasseraustritt auf das im Planfeststellungsbeschluss genannte Maß durch die beantragten Maßnahmen zu reduzieren, würde sich die Hauptsache bereits erledigen. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann möglich, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v.26.11.2013 - 6 VR 3/13 - juris Rn. 5 m. w. N.). Der Antragsteller hat noch nicht einmal behauptet, dass bei einem Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen würden. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die mit dem Antrag begehrte Abdichtung des Erkundungsstollens ist nicht nur zum jetzigen Zeitpunkt, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Wie bereits vorstehend ausgeführt, bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere nicht mehr reversible Umweltschäden eintreten würden, wenn der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abgewartet werden würde.

Die beantragte Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes für den Antragsteller erforderlich.

3. Der Antragsteller hat auch keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf die von ihm begehrte Verpflichtung. Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.

Rechtsgrundlage für die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners wäre § 10 USchadG. Danach könnte ein Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner bestehen, gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG die im Antrag näher bestimmte Sanierungsmaßnahme gem. § 6 Nr. 2 USchadG i. V. m. § 8 USchadG anzuordnen.

Die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht.

3.1 Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im vorliegenden Fall anwendbar sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG gilt das Gesetz mit der Folge einer verschuldensunabhängigen Haftung für Umweltschäden, wenn diese durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden.

Unabhängig von der Frage, ob der Vorhabenträger als staatliche Behörde eine berufliche Tätigkeit gem. § 2 Nr. 4 USchadG ausüben kann, beinhaltet die Aufzählung in Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG nicht den hier vorliegenden Bau von Fernstraßen (Petersen, Fachplanerische Auswirkungen des Umweltschadensgesetzes, NuR 2014, 525 (529)).

Soweit der Antragsteller auf Nr. 5 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG Bezug nimmt und als berufliche Tätigkeit eine Entnahme von Wasser aus Gewässern, die einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bedürfen, annimmt, ist festzustellen, dass das bloße Herstellen des Tunnels und der dabei ungewollt auftretende Austritt von Wasser keine Benutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 WHG darstellt. Eine solche würde stets ein zielgerichtetes, auf den Gebrauch des Gewässers gerichtetes Verhalten voraussetzen (Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, 47. EL Stand: Mai 2014, § 9 WHG Rn. 17), das hier nicht gegeben ist. Die bloße Erschaffung des Tunnels und der sich dabei ergebende Wassereinbruch erfüllt den Tatbestand von Nr. 5 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 USchadG daher nicht.

Eine erlaubnispflichtige Entnahme von Wasser bzw. dessen Ableitung könnte allenfalls das Wegleiten des eingedrungenen Wassers aus dem Erkundungsstollen darstellen. Insofern liegt ein zielgerichtetes Verhalten des Vorhabenträgers vor. Gleichwohl ist auch dafür der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG nicht eröffnet, da § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG verlangt, dass der Umweltschaden durch die in der Anlage 1 genannte Tätigkeit verursacht wurde (Beckmann/Wittmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 72. EL, Stand: April, 2014, § 3 USchadG Rn. 15). Erforderlich ist somit eine Kausalität der Benutzungshandlung für den Umweltschaden. Die vom Antragsteller hier geltend gemachten Umweltschäden in Form der Absenkung des Grundwasserspiegels oder der Beeinträchtigung von Lebensräumen auf der Oberfläche stehen indes nicht in Zusammenhang mit der Entnahme und dem Ableiten des im Tunnel angefallenen Wassers. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG erforderliche Kausalität zwischen der genannten beruflichen Tätigkeit und dem behaupteten Umweltschaden liegt somit nicht vor.

Auf eine Anwendbarkeit des Umweltschadensgesetzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG in Form der verschuldensabhängigen Haftung lässt sich die begehrte Anordnung nicht stützen.

Dies würde voraussetzen, dass durch andere als die in Anlage 1 genannten beruflichen Tätigkeiten Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verursacht werden. Die vom Vorhabenträger durchgeführte Straßenbaumaßnahme könnte zwar dem Grunde nach eine solche Tätigkeit i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG sein. Unbestritten hat der Straßenbau auch zu einer Grundwasserabsenkung und zu Biodiversitätsschäden im Sinne des § 19 Abs. 3 BNatSchG geführt. In den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG fallen indes ausschließlich die Biodiversitätsschäden. Die mit dem Straßenbau herbeigeführte Grundwasserabsenkung - auf die sich der Antragsteller maßgeblich beruft - ist kein Schaden, der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG genannt ist (Beckmann/Wittmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 72. EL, Stand: April, 2014, § 3 USchadG Rn. 12).

Soweit sich der Antragsteller somit auf den Umweltschaden in Form einer Grundwasserabsenkung berufen wollte, fehlt es bereits an der Anwendbarkeit des Umweltschadensgesetzes. Soweit er demgegenüber auf Biodiversitätsschäden abstellen will, könnte der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG eröffnet sein. Die durch die Wasseraustritte infolge des Straßenbaus eingetretenen Biodiversitätsschäden sind indes bereits Gegenstand des vom Antragsgegner eingeleiteten Verfahrens nach dem Umweltschadensgesetz. Insofern besteht weder eine Untätigkeit des Antragsgegners noch der Bedarf für eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einem Tätigwerden.

3.2 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Durchführung von bestimmten Maßnahmen zur Behebung von Umweltschäden glaubhaft gemacht.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG i. V. m. § 6 Nr. 2 USchadG kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 USchadG zur Sanierung eines Umweltschadens zu ergreifen. Zwar kann § 7 Abs. 2 USchadG nicht so verstanden werden, dass der Behörde ein Entschließungsermessen dafür zusteht, ob sie erforderliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen anordnet (Beckmann/Wittmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht 72. EL, Stand: April 2014, § 10 USchadG Rn. 3). Es besteht jedoch hinsichtlich des Zeitpunktes des Einschreitens sowie hinsichtlich der Art und des Umfanges der Maßnahme ein Auswahlermessen der Behörde (Beckmann/Wittmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 72. EL, Stand: April 2014, § 7 USchadG Rn. 15, 16). Dies ergibt sich schon daraus, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 USchadG ausdrücklich nur die „erforderlichen“ Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind.

Solche erforderlichen Maßnahmen der Behörde müssen selbstverständlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Sie müssen zur Sanierung geeignet und in der Form erforderlich sein, dass es sich um das mildeste und den Verantwortlichen am wenigsten belastende Mittel handelt. Wegen der somit erforderlichen Abwägung scheidet ein Anspruch des Antragstellers auf Durchführung einer bestimmten Maßnahme aus (BVerwG, Urteil v. 14.04.2010 9 A 43/08 juris Rn. 37). Etwas anderes kann nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null gelten.

Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller ausdrücklich, dass die Begrenzung des Wasseraustrittes durch Maßnahmen zu geschehen hat, „die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen sind“. Bei Auslegung dieses Antrages anhand der Antragsbegründung ergibt sich, dass im problematischen „Bereich B“ im Hauptdolomit nach dem Willen des Antragstellers nur die Maßnahme „M 2“ auf S. 124 des Erläuterungsberichtes zum Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2007 durchgeführt werden dürfte. Nachdem in den Planfeststellungsunterlagen für diesen Bereich kein druckdichter Ausbau vorgesehen ist (Maßnahme „M 3“), wird somit ein flächenhaftes Injizieren der gesamten Wasserzutrittsstrecke von 600 m gefordert.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das behördliche Auswahlermessen dergestalt auf Null reduziert wäre, dass allein diese Maßnahme zur Behebung des vom Antragsteller behaupteten Umweltschadens anzuordnen wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. ... vom 10. Dezember 2014, dass die erforderliche Injektion des gesamten wasserführenden Abschnittes mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden wäre. In gleicher Weise hat der Antragsgegner vorgetragen, dass bereits die Injektionen im vorhandenen Erkundungsstollen in einem Bereich von 25 m einen Kostenaufwand von 270.000,- Euro hervorgerufen haben. Angesichts dieser enormen Kosten muss die Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes prüfen, ob andere Möglichkeiten bestehen, um die Problematik zu lösen. Solche alternativen Möglichkeiten zur Wiederherstellung der ursprünglichen Grundwassersituation schlägt auch das Gutachten von Prof. Dr. ... vor (Bl. 74 der Gerichtsakte). Der Antragsgegner hat erklärt, dass der Vorhabenträger ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren beantragen will, das ebenfalls eine weitere Möglichkeit zur Lösung der Problematik vorsieht. Damit ist sowohl nach dem Vortrag des Antragstellers als auch des Antragsgegners nicht allein die im vorliegenden Verfahren beanspruchte Maßnahme geeignet, den vom Antragsteller behaupteten Umweltschaden zu beheben. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer bestimmten Maßnahme scheidet daher aus. Dieser hat vielmehr nach Ermittlung aller Umstände und in Betracht kommenden Maßnahmen die Maßnahme auszuwählen, die auch bei Berücksichtigung der Interessen des Vorhabenträgers verhältnismäßig ist.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Streitwert der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Klage eines Naturschutzverbandes im Planfeststellungsrecht (Nr. 34.4) vorgesehen ist. Gemäß Nr. 1.5 Streitwertkatalog wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des dort vorgesehenen Mindestbetrages angesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 26/11/2013 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller, Redakteur bei einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt
published on 14/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. September 2008 für den Ausbau der Bundesstraße B 96 (K... Damm) in B. zw
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Annotations

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf

1.
den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
2.
das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
3.
den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers oder
4.
den Zustand eines Meeresgewässers;
ausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, für die § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 44 oder § 47 Absatz 3 Satz 1, gilt.

(2) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung eines Gewässers verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist.

(3) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Vorschrift und der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Hinblick auf die Schädigung der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels,

1.
soweit ein Zusammenhang mit Tätigkeiten nach dem Bundesberggesetz besteht, die nach § 136 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 142 des Bundesberggesetzes bestimmte Behörde, sowie
2.
im Übrigen das Bundesamt für Naturschutz; es bedient sich, soweit sachdienlich, der Hilfe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie des Umweltbundesamtes; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen.

(4) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern und deren Sanierung bleiben unberührt.

(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.

(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Umweltschaden:
a)
eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b)
eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;
2.
Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;
3.
Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;
4.
berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;
5.
unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;
6.
Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
7.
Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;
8.
Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;
9.
Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;
10.
fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Umweltschaden:
a)
eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b)
eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;
2.
Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;
3.
Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;
4.
berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;
5.
unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;
6.
Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
7.
Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;
8.
Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;
9.
Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;
10.
fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.

(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(1) Ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.

(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Umweltschaden:
a)
eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes,
b)
eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,
c)
eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;
2.
Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;
3.
Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;
4.
berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;
5.
unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;
6.
Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;
7.
Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;
8.
Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;
9.
Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;
10.
fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
2.
Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkeiten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden gilt dieses Gesetz im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, wenn sie durch

1.
bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände,
2.
ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis,
3.
einen Vorfall, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 2 aufgeführten internationalen Übereinkommen in der jeweils für Deutschland geltenden Fassung fällt,
4.
die Ausübung von Tätigkeiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder
5.
einen Vorfall oder eine Tätigkeit, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anlage 3 aufgeführten internationalen Übereinkünfte in der jeweils geltenden Fassung fällt,
verursacht wurden.

(4) In Fällen, in denen der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht wurde, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Verantwortlicher festgestellt werden kann.

(5) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Verteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.

(3) Können bei mehreren Umweltschadensfällen die notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht gleichzeitig ergriffen werden, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung von Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle, der Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie der Risiken für die menschliche Gesundheit die Reihenfolge der Sanierungsmaßnahmen festlegen.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 10 antragsberechtigten Betroffenen und Vereinigungen über die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern; die Unterrichtung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die rechtzeitig eingehenden Stellungnahmen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.