Umweltschadensgesetz - USchadG | § 6 Sanierungspflicht
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
- 1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen, - 2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.
Referenzen - Gesetze | § 6 USchadG
§ 6 USchadG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 6 USchadG zitiert 1 andere §§ aus dem Umweltschadensgesetz.
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(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen...
(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen...