Umweltschadensgesetz - USchadG | § 6 Sanierungspflicht
Umweltschadensgesetz - USchadG | § 6 Sanierungspflicht
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Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden Inhaltsverzeichnis
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
- 1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen, - 2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.
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(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforde
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published on 17/04/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
published on 28/01/2015 00:00
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist ein nach § 3 Umwe
published on 22/07/2015 00:00
weitere Fundstellen ...
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufung
published on 11/12/2014 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrensverfahrens trägt der Kläger; insoweit werden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr
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(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, die gemäß den fachrechtlichen Vorschriften erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit die zuständige Behörde nicht selbst bereits die erforderlichen...