Umweltschadensgesetz - USchadG | § 7 Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde

Umweltschadensgesetz - USchadG | § 7 Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde
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(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

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Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.
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