Umweltschadensgesetz - USchadG | § 7 Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

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Umweltschadensgesetz - USchadG | § 4 Informationspflicht


Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 8 CE 15.398

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2015 - M 9 E 14.5005

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist ein nach § 3 Umwe

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Juli 2015 - 8 A 10041/15

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufung

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Dez. 2014 - 2 A 449/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrensverfahrens trägt der Kläger; insoweit werden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. März 2014 - 5 K 505/13.NW

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherh