Umweltschadensgesetz - USchadG | § 7 Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.
(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,
- 1.
alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen, - 2.
die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen, - 3.
die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .