Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 - B 5 E 16.857 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 19.114,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Postbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 war er für eine Tätigkeit bei der Kommunikationsgewerkschaft DPV Bayern e.V. beurlaubt. Nach Rückkehr aus einer Krankheit wird er seit dem 2. Mai 2016 - bislang ohne entsprechende förmliche Zuweisung - auf einem Regelarbeitsposten im Briefzentrum B. eingesetzt, dessen bisheriger Inhaber mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand versetzt wurde.

Unter dem 12. April 2016 beantragte der Antragsteller seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 4 BEDBPStruktG. Das wurde durch Bescheid vom 13. Oktober 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine für die Ruhestandsversetzung vorgesehenen Zielgruppen nicht erfüllt seien. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, er werde gleichheitswidrig benachteiligt; darüber ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2016 bei dem Verwaltungsgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig, hilfsweise uneingeschränkt, gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass nach Ablauf des 31. Dezember 2016 eine solche Ruhestandsversetzung gesetzlich nicht mehr möglich sei. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 abgelehnt. Der Hauptantrag sei unzulässig, der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet.

Mit seiner am 20. Dezember 2016 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren in der Sache weiter und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten,

den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 vorläufig/einstweilig bis zur Entscheidung der Hauptsache gemäß § 4 BEDBPStruktG in den (einstweiligen) Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise über den Antrag des Antragstellers auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG bis spätestens 31.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der mit der Beschwerde weiter verfolgte und ergänzte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen ohne Erfolg bleiben.

1. Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn „vorläufig/einstweilen … in den (einstweiligen) Ruhestand“ zu versetzen, verfolgt er ein rechtswidriges Ziel.

Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand lässt das Gesetz nur in eng begrenzten Fällen zu, nämlich bei politischen Beamten (§ 54 BBG) und bei Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe B im Fall bestimmter organisatorischer Veränderungen und unter näher bezeichneten Voraussetzungen (§ 55 BBG). Zu diesen Gruppen zählt der Antragsteller nicht. Die allgemeinen gesetzlichen Ruhestandsregelungen, wie namentlich auch die hier inmitten stehende Vorruhestandsregelung des § 4 BEDBPStruktG, sehen eine „vorläufige“ oder „einstweilige“ Zurruhesetzung nicht vor. Eine solche wäre mit Blick auf den statusändernden Charakter dieser Maßnahme und die einzelnen Rechtsfolgen - ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung (dazu BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6) - mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar und kann entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht durch Rechtsschutzerwägungen gerechtfertigt werden.

2. Der erste Hilfsantrag ist zwar auf ein gesetzmäßiges Ziel gerichtet, nämlich auf die - uneingeschränkte - Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG. Das würde indes zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil der Antragsteller bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig erreichen würde, was Ziel des Hauptsacheverfahrens ist. Dafür besteht kein Grund.

Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit einer solchen Zielrichtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung begründet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG können „Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2“, also solche, die bei einem Postnachfolgeunternehmen in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2016 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Tochter- oder Enkelunternehmen nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist (Nr. 2) und betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 3).

Zwar mag die vom Antragsteller angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten sein, weil ein vorzeitiger Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG vom Dienstherrn nur bis zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen werden kann. Der in der Hauptsache verfolgte Anspruch verspricht aber schon deshalb keinen Erfolg, weil es an der tatbestandlichen Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG für eine vorzeitige Zurruhesetzung fehlt. Denn der Antragsteller kann, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, auf einem regulären, seinem Statusamt entsprechendem Arbeitsposten beschäftigt werden, und zwar auf dem Posten, auf dem er nach dem Ende seiner Beurlaubung bereits - mit krankheitsbedingten Unterbrechungen - eingesetzt wurde. Dem hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Dass der Antragsteller nach Rückkehr aus der Beurlaubung zunächst in den personalwirtschaftlichen Überhang gefallen und damit in einem Bereich mit Personalüberhang beschäftigt war, ist unerheblich. Um den Ausnahmecharakter des Vorruhestandes zu sichern, ist nämlich neben der Beschäftigung in Bereichen mit Personalüberhang - der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG - nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG zusätzlich die fehlende anderweitige amtsangemessene Verwendungsmöglichkeit Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Versetzung in den (Vor-)Ruhestand (vgl. BT-Drs. 16/1938 S. 9; BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 31/13 - juris Rn. 10 ff.). Eine solche ausreichende Verwendungsmöglichkeit besteht für den Antragsteller aber gerade, so dass eine Ruhestandsversetzung zwingend ausscheidet. Ob er dennoch einer der - postinternen - „Zielgruppen“ für die Vorruhestandsregelung zugeordnet werden könnte, ist unerheblich; denn selbst eine solche Eingruppierung würde die gesetzliche Voraussetzung nicht ersetzen.

Im Übrigen dürfte es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG fehlen, weil der Zurruhesetzung des Antragstellers wohl betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Diese Begriffe sind weit zu verstehen. Betriebliche Belange umfassen jedes Interesse an der sachgerechten und reibungslosen Erfüllung der betrieblichen Aufgaben. Betriebswirtschaftlicher Belang ist jeder wirtschaftliche oder finanzielle Vorteil einer Weiterbeschäftigung des Beamten. Darauf darf sich die Antragsgegnerin jedenfalls bei summarischer Prüfung selbst für den Fall berufen, dass es sich bei der für den Antragsteller vorgesehenen - und anderweitig inzwischen nicht mehr besetzten - Stelle nicht um einen Regelarbeitsposten handeln sollte.

3. Fehlt es demnach an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG, scheidet zwangsläufig auch der mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Eine Halbierung des danach maßgeblichen Wertes (6 x 3.185,77 Euro = 19.114,62 Euro) mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nicht angezeigt, weil das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird daher von Amts wegen entsprechend heraufgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 9.557,31 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller steht als … im Dienste der Antragsgegnerin. Mit seinem Antrag begehrt er, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in den Ruhestand versetzt zu werden.

Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9vz bei der Niederlassung Brief … der Deutschen Post AG eingewiesen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 wurde er unter Wegfall der Besoldung beurlaubt, um bei der Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin DPVKOM (Kommunikationsgewerkschaft DPV Bayern e.V.) tätig zu sein.

Unter dem 12. April 2016 beantragte der Antragsteller die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG).

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Zielgruppe 1 bis 3 mittels einer Stichtagsregelung ermittelt werde. Zum Stichtag des 29. Februar 2016 sei der Antragsteller nicht bei der Deutschen Post AG, sondern bei der DPVKOM beschäftigt gewesen. Nach der Rückkehr aus der Beurlaubung (am 1. April 2016) sei dem Antragsteller kein Regelarbeitsposten übertragen worden, er sei in den personalwirtschaftlichen Überhang gefallen. Die Zielgruppe 2 a setze aber einen Regelarbeitsposten voraus. Dem Bescheid war ein Regelungsbogen beigefügt, indem Zielgruppen für die Vorruhestandsregelung eröffnet wurden.

Unter Zielgruppe 1 ist ausgeführt:

– „Beamtinnen und Beamte, die am 29.02.2016 mit Genehmigung der Zentralen Gebietsbetreuung Personal (ZGP) in OPEN mit der Soll-Einsatz OZ

– 17 ungelöster Sozialplan wegen Wegfall Personalposten

– 19 Überhangkräfte ohne Sozialplan oder

– 70 Einsatz auf personengebundenen Ahp gebucht waren oder

– der Geschäftsbereich Vertrieb, denen zum 29.02.2016 kein Regelarbeitsposten übertragen war und die nicht mit Aufgaben des Vertriebs im Sinne des TV 64 beschäftigt werden können und nicht temporär im Wege … Abordnung oder Zuweisung vermittelt, im Produktiveinsatz beschäftigt oder zur Einsparung von Sachkosten eingesetzt sind.“

Unter Zielgruppe 2 ist aufgeführt:

a) „Beamtinnen und Beamte auf Regelarbeitsposten, deren Arbeitsposten durch die in Kürze beabsichtigte Neusetzung der Overheadbereiche bei den NL BRIEF, der NL IP und der SNL PeP bzw. der SNL Fuhrparkmanagement wegfallen oder die bei der NL BRIEF K* … im Sachgebiet 1950 E-Postbrief-Recherche von weiterem Aufgabenvolumenrückgang betroffen sind.

b) Beamtinnen und Beamte auf Regelarbeitsposten, deren Arbeitsplatz bei ihrer Zurruhesetzung durch einen Beschäftigten aus dem Personalüberhang besetzt wird.“

Nach Nr. 5 des Regelungsbogens stellen die ZGP und die Abteilung 1 R 2 der Zentrale nach Prüfung fest, dass eine Verwendungsmöglichkeit für den Beamten nicht besteht und keine betrieblichen/betriebswirtschaftlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Arbeitskollegen, die im gleichen Arbeitsumfeld tätig gewesen seien, zum 1. November 2016 in den Ruhestand versetzt worden seien. Der Gleichheitsgrundsatz werde verletzt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. November 2016 ließ der Kläger bei der Deutschen Post AG-NL … beantragen, den Antragsteller vorläufig in den Ruhestand zu versetzen, da die gesetzliche Regelung zum 31. Dezember 2016 auslaufe. Eine Rückgängigmachung der Versetzung sei nach dem Hauptsacheverfahren möglich, da der Antragsteller über keine Planstelle verfüge und im Falle der Versetzung in den Ruhestand keine höheren Bezüge erhalten würde als zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

Da hierauf keine Reaktion erfolgte ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16. November 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 18. November 2016, Antrag nach § 123 VwGO stellen und beantragen,

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis spätestens 31. Dezember 2016 vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gemäß § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der persönlichen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost in den (Vor-) Ruhestand zu versetzen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Vorruhestandsregelung mittlerweile auch auf ihre Tochterunternehmen ausgeweitet habe. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass nach Ablauf des Gesetzes zum 31. Dezember 2016 eine Versetzung in den Ruhestand nicht mehr möglich sei. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile und wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes sei eine Verpflichtung der Antragsgegnerin auch schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu treffen. Soweit das Gericht eine vorläufige Versetzung nicht für möglich halte, werde eine „volle Verpflichtung“ hilfsweise beantragt.

Rechtsnachteile entstünden der Antragsgegnerin nicht, da der Antragsteller keinen Regelarbeitsposten besetze und damit „innerbetrieblich“ ohne Beschäftigung sei. Es entstünde kein innerbetrieblicher Nachteil, betriebswirtschaftliche Einwendungen seien nicht zu erwarten. Der Antragsteller sei im Wege des Sonderurlaubs für gewerkschaftliche Tätigkeit beurlaubt worden. Aus diesem Grund habe er zum Stichtag 29. Februar 2016 keinen Regelarbeitsposten inne gehabt. Aufgrund der befristeten Beurlaubung bis zum 30. März 2016 sei bekannt gewesen, dass der Antragsteller zurückkehre. Er könne deswegen nicht anders behandelt werden, als die anderen Beamten der Zielgruppe 1, die keinen Regelarbeitsposten beinhalten. Es bestünde eine Regelungslücke für diejenigen, die weder einen Regelarbeitsposten hätten noch deren Abordnung oder Beurlaubung ohne Stichtagsregelung ende. Es sei schon nicht nachvollziehbar, dass die Antragsteller mit Regelarbeitsposten besser stünden als diejenigen ohne Regelarbeitsposten. Es liege somit entweder eine Regelungslücke vor oder der Antragsteller sei in Zielgruppe 1 einzuordnen. Da der Antragsteller in Zielgruppe 1 einzuordnen sei, habe er aufgrund der Priorisierung der Gruppe 1 (laut Nummer 6 des Regelungsbogens) auch einen Anspruch auf Versetzung in den Vorruhestand und nicht nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Auch die Gruppe 3 werde vollständig in den Ruhestand versetzt. Eine anderweitige Behandlung des Klägers verletze das Diskriminierungsverbot. Die genehmigte Beurlaubung für Gewerkschaftstätigkeit könne nicht dazu führen, dass der Antragsteller vollständig aus dem Raster falle. Die Regelung sei so auszulegen, dass auch zum Stichtag beurlaubte Beamte als zum Stichtag beschäftigt gelten.

Mit Schreiben vom 28. November 2016 ließ die Antragsgegnerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger seit dem 2. Mai 2016 im Briefzentrum … eingesetzt sei, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Würzburg nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 ließ die Antragsgegnerin mitteilen, dass … zum Zuständigkeitsbereich der Niederlassung Brief …gehöre. Der Antragsteller sei (seit Rückkehr aus seiner Krankheit: 1. April 2016 bis 1. Mai 2016) in die Aufgaben eines Regelarbeitspostens im Briefzentrum … eingearbeitet worden. Der bisherige Inhaber dieses Arbeitspostens sei mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand versetzt worden. Seit dem 1. Oktober 2016 nehme der Antragsteller eigenverantwortlich die Aufgaben dieses Regelarbeitspostens war. Die förmliche Übertragung des Arbeitspostens sei beabsichtigt. Der Antragsteller sei vom 25. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 krankgeschrieben.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 verwies das Verwaltungsgericht Würzburg den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Bayreuth.

Mit weiterem Schreiben vom 7. Dezember 2016 ließ die Antragsgegnerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, dass eine vorläufige Versetzung in den Ruhestand nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden könne und auch nicht als vorläufige Maßnahme erfolgen könne. Ein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bestehe aber auch aufgrund des weiten Ermessensspielraums der Antragsgegnerin nicht. Die Stichtagsregelung habe keinen Bezug zu einer Diskriminierung des Antragstellers, da Hintergrund sei, dass nicht von einzelnen Personen nachträglich Voraussetzungen geschaffen werden, um eine Zurruhesetzung zu ermöglichen. Es sei sachgerecht, Beamte durch organisatorische Maßnahmen in einem Bereich mit Personalüberhang umzubuchen. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG folge daraus nicht. Für die Zielgruppe 2 sei kein Stichtag bestimmt, da Angehörige dieser Zielgruppe bereits auf Regelarbeitsposten eingesetzt seien. Nach Beendigung der Beurlaubung sei der Antragsteller zunächst dem Personalüberhang zugeordnet gewesen, schnell habe man aber einen Regelarbeitsdienstposten gefunden. Selbstverständlich werde der Antragsteller noch auf eine Planstelle geführt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG). Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, wie vom Antragsteller beantragt, käme vorliegend nicht in Betracht, da dies nur bei einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung des Antragstellers zulässig wäre. Dies sei hier nicht der Fall, da dem Antragsteller nur eine Vergünstigung vorenthalten werde, die im Ermessen des Dienstherren stehe.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten ausführen, dass sich die Antragsgegnerin durch die Organisationsverfügung selbst gebunden habe. Der Antragsteller habe ab dem 1. April 2016 Dienst bei der Deutschen Post versehen, ohne dass ihm ein Regelarbeitsposten zugewiesen worden sei. Ab dem 2. Mai 2016 sei er mit der Tätigkeit des Betriebslenkers (Aufsicht) betraut gewesen. Nach einer vierwöchigen Einarbeitungszeit habe er als Überhangkraft der Personalabteilung … in der Kräftegruppe der Aufsicht mitgearbeitet. Ein Regelarbeitsplatz sei ihm nur bis zum 1. Oktober 2016 mündlich in Aussicht gestellt worden. Zwar werde ein Kollege aus der Kräftegruppe (Überhang) in den Ruhestand versetzt. Dem Antragsteller sei aber dennoch kein fester Regelarbeitsposten zugewiesen worden. Er habe auch keine Kenntnis, ob er Inhaber einer Planstelle sei. Hätte der Antragsteller zum 1. Oktober 2016 einen Regelarbeitsposten inne gehabt, so wäre er in der Zielgruppe 2 zu berücksichtigen gewesen. Der Bescheid wäre dann offensichtlich rechtsfehlerhaft. Da ein Personalüberhang in diesem Bereich gegeben sei, wäre der Antrag schon aus diesem Grund begründet.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig. Der Inhalt einer einstweiligen Anordnung kann nur auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet werden, der auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage erreicht werden könnte (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 9). Mit dem Hauptantrag wurde beantragt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in den Ruhestand zu versetzen. Nach § 59 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (BVerwG, U.v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.). Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen (BVerwG, U.v. 30.04.2014 - 2 C 65/11 - juris Rn. 24).

2. Die Kammer legt den Hilfsantrag dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, den Antragssteller bis zum 31.12.2016 gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost (BEDBPStruktG) in den Ruhestand zu versetzen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der so verstandene Antrag überhaupt zulässig ist, da mit der Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde und der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht gilt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Hierfür wurde eine umfangreiche Kasuistik entwickelt und die Zulässigkeit angenommen bei Grundrechtseingriffen oder wenn der Antragsteller eine nachhaltige Gefährdung der sozialen, wirtschaftlichen oder beruflichen Existenz zu befürchten hätte (hierzu Kopp/Schenke, VwGO 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 14 f.). Solche Eingriffe sind hier bereits nicht ersichtlich. Ein schwerwiegender Nachteil für den Antragsteller ist nicht zu erkennen, weil er als Vollzeitbeamter verpflichtet ist, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 61 Satz 1 BBG). Diese Beamtenpflicht stellt schon von ihrem Grundsatz her keinen schwerwiegenden Nachteil dar. Ein Nachteil stellt hier allein der zeitliche Ablauf der gesetzlichen Regelung zum 31.12.2016 dar und die Tatsache, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu erreichen ist.

Jedenfalls hat der Hilfsantrag in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Gemessen daran wäre für die einstweilige Anordnung, da sie mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden wäre, erforderlich, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 26). Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Antragsteller nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nach dem von der Antragsgegnerin ausgearbeiteten Regelungsbogen in Zielgruppe 1 oder 2 einzugruppieren wäre, ob die Ausarbeitung dieser Zielgruppen rechtmäßig ist und ob der Antragsteller durch diese wegen seiner Beurlaubung für Gewerkschaftstätigkeiten diskriminiert würde, da selbst bei Einteilung in eine der Zielgruppen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nicht vorliegen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG wäre Voraussetzung, dass die Verwendung des Antragstellers in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist. Auf diese gesetzliche Voraussetzung hat die Antragsgegnerin auch in ihrem Merkblatt zum Vorruhestand (Anlage 3 Seite 1 unter Voraussetzungen und Seite 2 unter Verfahren) und im Regelungsbogen (unter Nr. 5) hingewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da eine Verwendung des Antragstellers möglich ist. Nach eigenen Angaben wurde der Antragsteller als Überhangkraft der Personalabteilung … in der Kräftegruppe der Aufsicht im Briefzentrum …eingeteilt. Er hat diese Tätigkeit auch bereits wahrgenommen.

Eine Verwendung des Antragstellers ist somit möglich, da ihm eine amtsangemessene Beschäftigung übertragen werden kann. Der bei einem privaten Unternehmen beschäftigte Beamte hat zwar kein „Amt“. Es kann deshalb bei dem privaten Unternehmen auch keine „amtsangemessene Beschäftigung“ im engeren Sinne geben. Allerdings bestimmt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten auf die Postnachfolgeunternehmen „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ beschäftigt werden. Die gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erforderliche bundesgesetzliche Bestimmung des Näheren ist im Postpersonalrechtsgesetz geregelt. § 8 PostPersRG ordnet an, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 31/13 - juris Rn. 12). Ist der Beamte in diesem Rahmen auf einen regulären Arbeitsposten beschäftigt oder kann er auf einen solchen Arbeitsposten beschäftigt werden, fehlt es an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG, wenn die Wertigkeit des Arbeitspostens der des Statusamts entspricht. Die Gleichwertigkeit der Tätigkeit wurde vorliegend nicht bestritten und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was gegen die Beurteilung der Gleichwertigkeit sprechen würde.

Dass dem Antragsteller tatsächlich noch keine Planstelle zugewiesen wurde, ist hierbei unschädlich, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abzustellen ist, dass eine Beschäftigung in absehbarer Zeit zu ermöglichen ist, wobei hierfür auf eine Frist von 2 Jahren abzustellen ist (BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 31/13 - juris Rn. 21). Dass dies innerhalb dieser Frist nicht möglich sein wird, ist nach dem Vortrag der Beteiligten nicht zu erwarten, zumal der bisherige Inhaber des Arbeitspostens in den Vorruhestand versetzt werden soll und auch der Betriebsrat seine Zustimmung zur Umsetzung/Versetzung des Antragstellers erteilt hat (Schreiben vom 16. August 2016).

Auf die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG) kommt es daher nicht mehr an, wobei auch hierzu angemerkt werden kann, dass eine Weiterbeschäftigung bei sachgerechter Aufgabenerfüllung einen betrieblichen Belang darstellen würde, der einer Ruhestandsversetzung entgegen stünde, da die Weiterbeschäftigung in diesem Fall wirtschaftlicher als die Zurruhesetzung wäre.

Da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen fehlt, kommt es auf die Frage nach Ermessensfehlern oder einer Ermessensreduktion auf Null nicht mehr entscheidungserheblich an.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (6 x 3.185,77 EUR), wobei wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte des zu ermittelnden Betrages anzusetzen ist.

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist,
3.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und
4.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a)
die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,
b)
die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder
c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.

(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist,
3.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und
4.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a)
die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,
b)
die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder
c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.

(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2016 - AN 11 E 15.2312 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.887,24 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller schloss - im Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit Erfolg ab und strebt seine Übernahme als Polizeivollzugsbeamter auf Probe an. Während des Vorbereitungsdienstes war ihm vorgeworfen worden, er habe durch Äußerungen und aggressive, rücksichtslose Verhaltensweisen im Kollegenkreis eine ausländerfeindliche, menschenverachtende Gesinnung offenbart, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreuepflicht begründe und nicht mit dem Amt eines Polizeibeamten zu vereinbaren sei. Mit Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 war er zu einer beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung angehört worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller mit, dass dieser nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnausbildung kraft Gesetzes entlassen sei und aufgrund fehlender charakterlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 lehnte das Bundespolizeipräsidium den (sinngemäßen) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2015 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen, bis über seinen Antrag gegen die Nichtberücksichtigung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei auf Probe rechtskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2016 abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, auch wenn der Senat nicht alle Begründungselemente des Verwaltungsgerichts teilt.

Der Antragsteller beschränkt sich mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht darauf, den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis zur Vermeidung vollendeter Tatsachen etwa durch Freihalten einer entsprechenden Stelle zu sichern. Er verfolgt vielmehr ausdrücklich das Ziel, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen. Eine solche Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist unzulässig; denn ein vorläufiges Tätigwerden als Beamter ohne entsprechenden Status wäre ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar. Ausnahmsweise mag trotz der damit verbundenen „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommen. Auch mit dieser Zielrichtung muss die Beschwerde allerdings ohne Erfolg bleiben. Eine solche Anordnung setzt nämlich voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. VGH BW, B. v. 18.3.2014 - 4 S 509/14 - juris Rn. 2 m. w. N.; VG Düsseldorf, B. v. 9.9.2014 - 2 L 1913/14 - juris Rn. 10). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist bereits kein beachtlicher Grund ersichtlich, warum die Vorwegnahme der Hauptsache zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile zwingend erforderlich sein soll; das gilt umso mehr als der Antragsteller nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mehr als acht Monate abgewartet hat, bis er sich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht gewandt hat. Zudem ist der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BPolBG) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet.

Ein Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Das gilt auch für einen bisherigen Anwärter, der - wie der Antragsteller - die Laufbahnprüfung mit Erfolg bestanden hat, damit kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden ist und keine verbindliche Zusage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhalten hat (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 37 BBG 2009 Rn. 27). Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen des ihm insoweit eröffneten weiten Organisationsermessens, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 6.4.2006 - 2 VR 2.05 - juris Rn. 6 m. w. N.). Jede Auswahlentscheidung muss auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung und einer sorgfältigen Abwägung beruhen. Das gilt auch und insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen, charakterlichen Eignung beruht.

Gemessen an diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass das dem Dienstherrn eröffnete Ermessen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - insoweit geschrumpft sein könnte, dass als einzige rechtmäßige Entscheidung die Ernennung des Antragstellers in Betracht kommt. Es bestehen zwar durchaus Bedenken, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen aggressiven Verhaltensweisen und fremdenfeindlichen Äußerungen bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen seiner Auslandseinsätze als Soldat einen Grad erreichen, der es rechtfertigt, an der Gewähr verfassungstreuen Verhaltens als Ernennungsvoraussetzung (§ 2 BPolBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG) zu zweifeln. Gleichwohl ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die im Anhörungsschreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 und im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Mai 2015 im Einzelnen aufgeführten Umstände auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Antragstellers bei seiner Anhörung am 2. Februar 2015 jedenfalls Zweifel an der persönlichen, charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter begründen. Die diesen Einschätzungen zugrunde liegenden Stellungnahmen von mehreren Lehrgangsteilnehmern sind verwertbar und - bei summarischer Betrachtung - glaubhaft. Einzelne der vorgeworfenen Äußerungen (wie über eine Kollegin nach einem Situationstraining: „Am liebsten würde ich sie erschießen“ oder über die Auslandseinsätze: „Irgendwann ist es dir egal auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in die Richtung der Ölaugen“) mögen nicht in dieser Form gefallen oder situationsbedingt als nicht so „schlimm“ zu werten sein. Jedenfalls haben eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers als durchaus massiv drohend, aggressiv und fremdenfeindlich empfunden. Der Dienstherr darf und muss aber von einem Polizeibeamten erwarten, dass er deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. Der Antragsteller hat indes mit seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes Zweifel daran geweckt, ob er diesen Erwartungen nach Übernahme in das (Probe-) Beamtenverhältnis entsprechen wird. Dass der Dienstherr kein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht weiterbetrieben hat, schließt es nicht aus, diese Umstände im Ernennungsverfahren zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen. Deshalb lässt die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis - nach Aktenlage im Eilverfahren - schon keinen Ermessensfehler erkennen. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ernennungsermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert und deshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG; eine Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist,
3.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und
4.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a)
die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,
b)
die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder
c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.

(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2016 - AN 11 E 15.2312 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.887,24 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller schloss - im Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit Erfolg ab und strebt seine Übernahme als Polizeivollzugsbeamter auf Probe an. Während des Vorbereitungsdienstes war ihm vorgeworfen worden, er habe durch Äußerungen und aggressive, rücksichtslose Verhaltensweisen im Kollegenkreis eine ausländerfeindliche, menschenverachtende Gesinnung offenbart, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreuepflicht begründe und nicht mit dem Amt eines Polizeibeamten zu vereinbaren sei. Mit Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 war er zu einer beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung angehört worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller mit, dass dieser nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnausbildung kraft Gesetzes entlassen sei und aufgrund fehlender charakterlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 lehnte das Bundespolizeipräsidium den (sinngemäßen) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2015 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen, bis über seinen Antrag gegen die Nichtberücksichtigung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei auf Probe rechtskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2016 abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, auch wenn der Senat nicht alle Begründungselemente des Verwaltungsgerichts teilt.

Der Antragsteller beschränkt sich mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht darauf, den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis zur Vermeidung vollendeter Tatsachen etwa durch Freihalten einer entsprechenden Stelle zu sichern. Er verfolgt vielmehr ausdrücklich das Ziel, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen. Eine solche Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist unzulässig; denn ein vorläufiges Tätigwerden als Beamter ohne entsprechenden Status wäre ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar. Ausnahmsweise mag trotz der damit verbundenen „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommen. Auch mit dieser Zielrichtung muss die Beschwerde allerdings ohne Erfolg bleiben. Eine solche Anordnung setzt nämlich voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. VGH BW, B. v. 18.3.2014 - 4 S 509/14 - juris Rn. 2 m. w. N.; VG Düsseldorf, B. v. 9.9.2014 - 2 L 1913/14 - juris Rn. 10). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist bereits kein beachtlicher Grund ersichtlich, warum die Vorwegnahme der Hauptsache zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile zwingend erforderlich sein soll; das gilt umso mehr als der Antragsteller nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mehr als acht Monate abgewartet hat, bis er sich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht gewandt hat. Zudem ist der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BPolBG) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet.

Ein Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Das gilt auch für einen bisherigen Anwärter, der - wie der Antragsteller - die Laufbahnprüfung mit Erfolg bestanden hat, damit kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden ist und keine verbindliche Zusage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhalten hat (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 37 BBG 2009 Rn. 27). Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen des ihm insoweit eröffneten weiten Organisationsermessens, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 6.4.2006 - 2 VR 2.05 - juris Rn. 6 m. w. N.). Jede Auswahlentscheidung muss auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung und einer sorgfältigen Abwägung beruhen. Das gilt auch und insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen, charakterlichen Eignung beruht.

Gemessen an diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass das dem Dienstherrn eröffnete Ermessen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - insoweit geschrumpft sein könnte, dass als einzige rechtmäßige Entscheidung die Ernennung des Antragstellers in Betracht kommt. Es bestehen zwar durchaus Bedenken, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen aggressiven Verhaltensweisen und fremdenfeindlichen Äußerungen bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen seiner Auslandseinsätze als Soldat einen Grad erreichen, der es rechtfertigt, an der Gewähr verfassungstreuen Verhaltens als Ernennungsvoraussetzung (§ 2 BPolBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG) zu zweifeln. Gleichwohl ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die im Anhörungsschreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 und im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Mai 2015 im Einzelnen aufgeführten Umstände auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Antragstellers bei seiner Anhörung am 2. Februar 2015 jedenfalls Zweifel an der persönlichen, charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter begründen. Die diesen Einschätzungen zugrunde liegenden Stellungnahmen von mehreren Lehrgangsteilnehmern sind verwertbar und - bei summarischer Betrachtung - glaubhaft. Einzelne der vorgeworfenen Äußerungen (wie über eine Kollegin nach einem Situationstraining: „Am liebsten würde ich sie erschießen“ oder über die Auslandseinsätze: „Irgendwann ist es dir egal auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in die Richtung der Ölaugen“) mögen nicht in dieser Form gefallen oder situationsbedingt als nicht so „schlimm“ zu werten sein. Jedenfalls haben eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers als durchaus massiv drohend, aggressiv und fremdenfeindlich empfunden. Der Dienstherr darf und muss aber von einem Polizeibeamten erwarten, dass er deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. Der Antragsteller hat indes mit seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes Zweifel daran geweckt, ob er diesen Erwartungen nach Übernahme in das (Probe-) Beamtenverhältnis entsprechen wird. Dass der Dienstherr kein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht weiterbetrieben hat, schließt es nicht aus, diese Umstände im Ernennungsverfahren zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen. Deshalb lässt die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis - nach Aktenlage im Eilverfahren - schon keinen Ermessensfehler erkennen. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ernennungsermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert und deshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG; eine Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist,
3.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und
4.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a)
die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,
b)
die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder
c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.

(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte

1.
des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind,
2.
bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und
3.
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind.

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist,
3.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und
4.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a)
die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,
b)
die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder
c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.

(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand.

2

Der 1954 geborene Kläger steht als Posthauptsekretär (BesGr A 8 BBesO) im Dienst der Beklagten und wurde der Deutschen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit Jahresbeginn 2006 ist er bei der Niederlassung BRIEF Berlin Nord tätig und wird seit Februar 2010 im Stützpunkt Zehlendorf verwendet. Dort nimmt er Aufgaben der Verkehrsmengeneingabe sowie Tätigkeiten im Rahmen des Entwurfs von Begehungsplänen bei der Zustellung wahr.

3

Im März 2007 beantragte der Kläger, ihn zum 31. Dezember 2009 in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Diesen Antrag lehnte die Deutsche Post AG, Niederlassung BRIEF, mit der Begründung ab, der Kläger werde zwar seit Januar 2006 nicht im Regeleinsatz auf einem dauerhaften Personalposten verwendet und befinde sich im sog. personellen Überhang. Er werde jedoch amtsangemessen beschäftigt. Da die neu geschaffene Vorruhestandsregelung absoluten Ausnahmecharakter habe, müsse der Antrag abgelehnt werden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Einer Zurruhesetzung des Klägers stünden betriebliche Belange entgegen, weil sein Einsatz die auf regulären Arbeitsposten beschäftigten Mitarbeiter entlaste und eine qualitative Verbesserung der Arbeitsergebnisse ermögliche. Die Wahrnehmung von Aufgaben der Verkehrsmengeneingabe und die Erstellung von Begehungsplänen für die Zustellung sei auch amtsangemessen. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit gelegentlich wechsle, führe nicht dazu, dass er wie ein Leiharbeitnehmer behandelt werde; vielmehr sei er dauerhaft in die Niederlassung BRIEF eingegliedert. Außerdem stünden der Zurruhesetzung des Klägers auch betriebswirtschaftliche Belange entgegen, weil nach der unternehmerischen Einschätzung der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers betriebswirtschaftlich sinnvoller für das Unternehmen sei als seine Zurruhesetzung. Unbedenklich sei im Übrigen, dass die Deutsche Post AG generell aus Kostengründen von einer Anwendung der Vorruhestandsregelung absehe.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger insbesondere geltend, betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange könnten der Zurruhesetzung nur ausnahmsweise entgegenstehen.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 zu verpflichten, den Kläger gemäß § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Einer Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand stehen Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 - im Folgenden: BEDBPStruktG - (BGBl. I S. 2378 <2426>), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299), entgegen.

9

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des genannten Gesetzes enthält eine Vorruhestandsregelung für Bedienstete der Postnachfolgeunternehmen. Danach können Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2016 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Tochter- oder Enkelunternehmen nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist (Nr. 2) und betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 3).

10

Der Begriff des "Bereichs mit Personalüberhang" im Sinne des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG ist als Gegenbegriff zum "Bereich mit Personalbedarf" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG zu verstehen. "Personalüberhang" bedeutet, dass mehr Bedienstete vorhanden sind als auf regulären - das heißt auf dauerhaft zur Aufgabenerledigung eingerichteten - Arbeitsposten beschäftigt werden. Der Begriff des "Bereichs" umschreibt eine abgegrenzte Einheit innerhalb des Unternehmens, nicht das gesamte Unternehmen. Er bezieht sich auf die Organisationseinheit, der der Beamte innerhalb des Postnachfolgeunternehmens zugeordnet ist, und die Qualifikations- bzw. Tätigkeitsebene des Beamten. Das Verwaltungsgericht hat "Bereich" im Sinne des § 1 Nr. 2 und des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG deshalb zutreffend definiert als den abstrakt-funktionalen Aufgabenbereich innerhalb einer Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens, der von Beamten eines bestimmten Statusamts oder vergleichbar eingestuften Tarifbeschäftigten wahrgenommen wird.

11

Ein Beamter hat gemäß Art. 33 Abs. 5 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Das bedeutet, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden muss, deren Wertigkeit der Bedeutung des statusrechtlichen Amtes entspricht. Dem Beamten darf kein dienstlicher Aufgabenbereich übertragen werden, der in Anbetracht seines Statusamtes "unterwertig" ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266>; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - IÖD 2015, 64 <69> m.w.N.).

12

Der bei einem privaten Unternehmen beschäftigte Beamte hat zwar kein "Amt". Es kann deshalb bei dem privaten Unternehmen auch keine "amtsangemessene Beschäftigung" im engeren Sinne geben. Allerdings bestimmt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten auf die Postnachfolgeunternehmen "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" beschäftigt werden. Die gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erforderliche bundesgesetzliche Bestimmung des Näheren ist im Postpersonalrechtsgesetz geregelt. § 8 PostPersRG ordnet an, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <113> und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 15).

13

Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfordert stets die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Notwendig ist daher - wie der Senat bereits für den Fall einer (hier nicht vorliegenden) dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG entschieden hat - zum einen die Übertragung eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen die Übertragung eines konkreten Aufgabenbereichs, die - als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs - wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. Die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt - müssen festgelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - IÖD 2014, 124 <127>; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 24, jeweils zu § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG).

14

Ist der Beamte in diesem Rahmen auf einem regulären Arbeitsposten beschäftigt oder kann er auf einem solchen Arbeitsposten beschäftigt werden, fehlt es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG, wenn die Wertigkeit des Arbeitspostens der des Statusamtes des Beamten entspricht. Ist der Beamte zwar nicht auf einem regulären Arbeitsposten, aber entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes beschäftigt oder kann er entsprechend beschäftigt werden, fehlt es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG, wenn betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange entgegenstehen.

15

Die beiden letztgenannten Begriffe sind weit zu verstehen: Betriebliche Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG erfassen jedes Interesse an der sachgerechten und reibungslosen Erfüllung der betrieblichen Aufgaben. Für betriebswirtschaftliche Belange im Sinne dieser Bestimmung genügt jeder wirtschaftliche oder finanzielle Vorteil aus einer Weiterbeschäftigung des Beamten.

16

Diese Auslegung folgt aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzessystematik. Der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa "dienstlicher Belang", "öffentliches Interesse" oder "dienstlicher Grund" erschließt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 1972 - 6 C 20.69 - BVerwGE 39, 291 <296>, vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 <384> und vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 - DVBl 2006, 1191 <1192>). Auch wenn dabei die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsrechts getroffen hat, regelmäßig zugrunde zu legen sind, handelt es sich um Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 16).

17

Zweck des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen ist in erster Linie die Ermöglichung eines im Hinblick auf die technologische Entwicklung und die Wettbewerbssituation notwendigen Personalabbaus. Die Vorruhestandsregelung ergänzt die vorhandenen Möglichkeiten, nicht mehr benötigtes Personal anderweitig oder zeitweise unterwertig einzusetzen, durch die Möglichkeit, nicht oder nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigende Beamte in den (Vor-)Ru-hestand zu versetzen. Der Vorruhestand ist damit ein "Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau" mit Ausnahmecharakter (BT-Drs. 16/1938, S. 1 ff.).

18

Das weite Verständnis der betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Belange folgt auch daraus, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG anders als andere Regelungen für Beamte der Postnachfolgeunternehmen und als andere Vorschriften des vorzeitigen Ruhestands keine Qualifizierung der Belange als "dringend" oder "zwingend" vorsieht.

19

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - kann dem Beamten mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein "dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse" hat. Nach § 6 PostPersRG können Beamte vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung verwendet werden, wenn "betriebliche" Gründe es erfordern. Es ist naheliegend, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG an die in § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 6 PostPersRG verwendeten Begriffe anknüpft und "betriebliche Belange" (auch) deshalb weniger gewichtig sind als "dringende betriebliche Belange".

20

Die systematische Betrachtung mit anderen Regelungen des vorzeitigen Ruhestands bestätigt dieses Ergebnis. § 4 BEDBPStruktG ist in seiner Normstruktur Bestimmungen zur Gewährung von Altersteilzeit und Teilzeit vergleichbar, bei denen die Gewährung davon abhängt, dass "dienstliche Belange" (vgl. nur § 91 Abs. 1 BBG), "dringende dienstliche Belange" (vgl. nur § 72b BBG a.F., § 93 Abs. 1 Nr. 4 BBG) oder "zwingende dienstliche Gründe" (vgl. § 76c DRiG in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung) nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 <384> m.w.N., vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76c DRiG Nr. 1 Rn. 15 ff. und vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 16), enthält Qualifizierungen wie "dringend" oder "zwingend" selbst jedoch nicht.

21

Allerdings bedarf § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG insoweit der einschränkenden Auslegung, als betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe einem Antrag auf Zurruhesetzung dann nicht entgegengehalten werden können, wenn der Beamte nicht einer amtsangemessenen Beschäftigung gleichwertig eingesetzt wird und eine solche Beschäftigung auch nicht in absehbarer Zeit, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Jahren, ermöglicht werden kann. Hinsichtlich der Länge des insoweit zu betrachtenden Zeitraums kann die gesetzliche Wertung in § 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBG herangezogen werden, wonach eine Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich ist, wenn sie nicht länger als zwei Jahre dauert (Lenders/Weber, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 6).

22

Liegen alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BEDBPStruktG vor, hat die zuständige Stelle über die Zurruhesetzung nach Ermessen zu entscheiden (§ 40 VwVfG). Der Beamte hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weil die Vorruhestandsregelung des § 4 BEDBPStruktG zwar in erster Linie dem Wettbewerbsinteresse des Postnachfolgeunternehmens zu dienen bestimmt ist, daneben aber auch Fürsorgeaspekten gegenüber den nicht oder nicht amtsangemessen beschäftigten Beamten Rechnung trägt (vgl. BT-Drs. 16/1938 S. 1) und somit subjektiv-rechtliche Qualität zugunsten der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten hat. Eine Ermessensbetätigung, die eine Zurruhesetzung und damit die Anwendung des Gesetzes generell ausschließt, ist damit nicht vereinbar.

23

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zurruhesetzung aufgrund von § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger sich in einem Bereich mit Personalüberhang befindet, ist von den Beteiligten - auch im Revisionsverfahren - ebenso wenig in Frage gestellt worden wie das ebenfalls vom Oberverwaltungsgericht festgestellte, der Wertigkeit seines Statusamts entsprechende, Niveau seiner Beschäftigung. Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand scheitert zwar nicht an dem Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG, denn der Kläger hat keinen regulären Arbeitsposten (auf amtsangemessenem Niveau) inne und einen solchen auch nicht in Aussicht. Jedoch stehen seiner Versetzung in den Ruhestand betriebliche und betriebswirtschaftliche Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG entgegen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts trägt die Tätigkeit des Klägers zur sachgerechten Aufgabenerfüllung seines Betriebes bei und begründet damit einen betrieblichen Belang. Auch ist nach diesen Feststellungen seine Weiterbeschäftigung für das Unternehmen wirtschaftlicher als seine Zurruhesetzung, was einen betriebswirtschaftlichen Belang darstellt. Der Kläger ist dauerhaft in den Betrieb eingegliedert und die ihm zugeordnete Tätigkeit ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ihrem Niveau nach amtsangemessen.

24

Da es hiernach bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensbetätigung fehlt, sind die - rechtsfehlerhaften - Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach eine generelle Ermessensausübung der Beklagten zu Lasten der Beamten zulässig sei, nicht entscheidungstragend.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist,
3.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und
4.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a)
die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,
b)
die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder
c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.

(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.