Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 20.993,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Berufssoldat (A) im Dienst der Antragsgegnerin. Mit seinem Eilantrag begehrt er, bis spätestens 31. Dezember 2017 vorläufig in den Ruhestand versetzt zu werden.

Er beantragte mit Schreiben vom … Mai 2017 beim BAPersBw, nach § 2 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (kurz: SKPers-StruktAnpG) zum 31. Oktober 2017 in den Ruhestand versetzt zu werden.

Diesen Antrag lehnte das BAPersBw mit Bescheid vom 3. November 2017 ab.

Soweit ersichtlich wurde gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben.

Am ... Dezember 2017 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn spätestens vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorläufig gemäß § 2 SKPers-StruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.

Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom ... Dezember 2017 im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller befinde sich in seinem 50. Lebensjahr und leide an einer psychischen Erkrankung. Gemäß Mitteilung des Herrn Dr. G. vom … August 2017 sei eine vorzeitige Zurruhesetzung aus psychiatrischer Sicht als zielführend erachtet worden. Auch die Beurteilungen des Herrn Dr. R. vom … November 2017 und des Herrn Oberfeldarzts Dr. M. vom … November 2017 kämen zu diesem Ergebnis. Allein deshalb sei die Ablehnung des Antrags ermessensfehlerhaft gewesen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 3. November 2017 darauf abstelle, es bestehe weiterhin Bedarf, den Antragsteller als Berufssoldaten zu verwenden, müsse dieser Aussage entgegengetreten werden. Der Antragsteller sei mit Versetzungsverfügung vom 20. Juni 2017 noch auf einen anderen Dienstposten versetzt worden, für welchen er eine Umschulung vorzunehmen habe. Daher könne nicht verstanden werden, warum die Antragsgegnerin Herrn Stabsfeldwebel M. im Januar 2016 und Herrn Stabsfeldwebel O. im November 2014 gemäß § 2 SKPersStruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand versetzt habe. Diese Soldaten hätten ohne Umschulung auf diesem Posten verwendet werden können. Zudem litten diese an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Damit stehe fest, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Auswahl der Soldaten, welche vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, nicht ordnungsgemäß und gegen Art. 3 GG verstoßend und ausgeübt habe.

Zur weiteren Antragsbegründung wurde durch Schriftsatz vom ... Dezember 2017 im Wesentlichen vorgetragen, die beiden genannten Soldaten hätten entgegen der Antragsschrift vom ... Dezember 2017 auch nur mit einer Umschulung auf den entsprechenden Dienstposten verwendet werden können. Zudem sei Herr Stabsfeldwebel O. nicht im November 2014, sondern im November 2017 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 19. Dezember 2017 im Wesentlichen ausgeführt, der Eilantrag sei unbegründet, weil die Ablehnung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aus den im Bescheid vom 3. November 2017 genannten Gründen rechtmäßig sei. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers bestehe nicht. Ob ein Berufssoldat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Sie habe sich bei ihrer Entscheidung allein an den Belangen der Bundeswehr, mithin ausschließlich an eigenen Interessen, zu orientieren. Private Interessen der Soldaten, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, seien nicht zu berücksichtigen. Das wirke sich auf den gerichtlichen Prüfungsumfang aus. Das Ermessen könne im gerichtlichen Verfahren nur insoweit überprüft werden, als es sich auf die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers auswirke. Der Antragsteller könne zwar geltend machen, über seine Interessenbekundung sei unter willkürlichen Gesichtspunkten entschieden worden. Er könne aber nicht zur Nachprüfung stellen, ob die Antragsgegnerin die Ziele des geltenden Personalstrukturmodells mit zutreffenden Mitteln angestrebt, erreicht oder verfehlt habe. Eine willkürliche Entscheidung liege nicht vor. Im Bereich der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers liege die aktuelle Besetzung bei 307 Soldaten und somit unterhalb der geforderten 321. Diese Unterdeckung stehe einer Bescheidung zugunsten des Antragstellers entgegen. Auch mit Blick auf die vermeintliche Ungleichbehandlung mit den namentlich bezeichneten Soldaten ergebe sich kein anderes Ergebnis. Zum einen handle es sich nicht um vergleichbare Fälle. Zum anderen bestehe auch keine geänderte Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller zu einem Anspruch verhelfen würde. Angesichts des dargestellten Zwecks des § 2 SKPers-StruktAnpG seien die vorgetragenen gesundheitlichen Belange des Antragstellers im Rahmen der Entscheidung über seine Interessenbekundung schon im Ansatz nicht zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des § 2 SKPersStruktAnpG sei es nicht, dienstunfähige Berufssoldaten vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Vielmehr sei hierfür die zwingende Bestimmung des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes (kurz: SG) heranzuziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Eilverfahren Bezug genommen.

II.

1. Der Eilantrag ist bereits unzulässig, weil er auf ein rechtswidriges Rechtsschutzziel gerichtet ist.

Das SKPersStruktAnpG sieht eine vorläufige Versetzung in den Ruhestand, wie sie durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller eindeutig und damit nicht auslegungsfähig beantragt ist, nicht vor.

Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand lässt das Gesetz nur in eng begrenzten Fällen zu, etwa bei politischen Beamten (§ 54 BBG) und bei Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe B im Fall bestimmter organisatorischer Veränderungen und unter näher bezeichneten Voraussetzungen (§ 55 BBG). Zu diesen Gruppen zählt der Antragsteller nicht. Die allgemeinen gesetzlichen Ruhestandsregelungen, wie namentlich auch die hier inmitten stehende Vorruhestandsregelung des § 2 SKPersStruktAnpG, sehen eine „vorläufige“ oder „einstweilige“ Zurruhesetzung nicht vor. Eine solche wäre mit Blick auf den statusändernden Charakter dieser Maßnahme und die einzelnen Rechtsfolgen - ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung (dazu BayVGH, B.v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6) - mit der Formstrenge des Soldatenrechts unvereinbar und kann auch nicht etwa durch Rechtsschutzerwägungen gerechtfertigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 6 CE 16.2584 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Selbst wenn man den Eilantrag als auf ein gesetzmäßiges Ziel gerichtet, nämlich auf die - uneingeschränkte - Versetzung in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAnpG, verstehen könnte, müsste er in der Sache erfolglos bleiben. Ein solcher Eilantrag würde zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, für die kein Grund besteht.

Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit einer solchen Zielrichtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung begründet ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 6 CE 16.2584 - juris Rn. 15 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

Bereits der Gebrauch der Worte „können“ und „kann“ in § 2 SKPersStruktAnpG belegt, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand nach dieser Vorschrift besteht. Für eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers ist nichts ersichtlich, zumal ihm von vornherein nicht einmal ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAnpG zusteht. Im Einzelnen:

Selbst wenn im Fall des Antragstellers - was mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu prüfen ist - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 SKPers-StruktAnpG erfüllt wären, ergäbe sich daraus für ihn vor allem nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift kein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand oder entsprechende Neuverbescheidung.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten unter anderem durch § 2 SKPers-StruktAnpG - in Ergänzung zum Personalanpassungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (PersAnpassG) - die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Strukturreform der Bundeswehr und den in deren Rahmen beabsichtigten Umbau des Personalkörpers geschaffen werden, und zwar mit den Zielen Einsatzausrichtung, Effizienzsteigerung sowie Verschlankung und Verjüngung (vgl. OVG NW, U.v. 14.12.2016 - 1 A 1681/14 - juris Rn. 29 f. m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, ist die Entscheidung nach § 2 SKPersStruktAnpG - entsprechend derjenigen nach dem Personalanpassungsgesetz - allein öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt; sie verlangt lediglich die Zustimmung des betroffenen Soldaten, kann also nicht gegen seinen Willen ergehen. Liegt diese Zustimmung wie hier vor, hat sich die Antragsgegnerin allein an den (in dem angewandten Gesetz zum Ausdruck kommenden) Belangen der Bundeswehr zu orientieren. Private Interessen der Soldaten daran, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, U.v. 14.12.2016 - 1 A 1681/14 - juris Rn. 31 f. m.w.N; VG München, U.v. 28.3.2017 - M 21 K 15.2485 - juris Rn. 26 m.w.N.).

Das hat zugleich Auswirkungen für den Umfang einer von Soldaten initiierten Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Die gerichtliche Überprüfung reicht nur so weit, wie sich die Rechtsanwendung und namentlich die Ausübung des Ermessens auf die subjektive Rechtsstellung des jeweiligen Antragstellers ausgewirkt hat. Ein Antragsteller kann somit zwar gegebenenfalls geltend machen, dass die Antragsgegnerin über die Bekundung seines Interesses auf Versetzung in den Ruhestand unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachlich unzulässigen, will kürlichen Gesichtspunkten entschieden hat. Er kann aber nicht zur Nachprüfung durch das Gericht stellen, ob die Antragsgegnerin die für die Personalanpassung bestehenden Ziele mit zutreffenden Mitteln angestrebt, erreicht oder verfehlt hat, ob sie also insofern richtige/zulässige (Ermessens-)Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG NW, U.v. 14.12.2016 - 1 A 1681/14 - juris Rn. 33 f. m.w.N.).

Somit kann der Antragsteller etwa nicht mit Erfolg geltend machen, die Antragsgegnerin habe in rechtsfehlerhafter Weise auf Tatbestandsebene einen fortbestehenden Bedarf für seine weitere Verwendung bei der Bundeswehr bejaht.

Ob der Antragsteller diesbezüglich eine Willkürprüfung verlangen kann, kann dahinstehen, weil sich ein willkürliches, in keiner Weise mehr durch sachliche Gesichtspunkte getragenes Verhalten der Antragsgegnerin nicht feststellen lässt. Inwiefern in Bezug auf den Antragsteller unter Mitberücksichtigung seiner Restdienstzeit und (verwendungsbezogener) gesundheitlicher Einschränkungen ein weiterer Einsatz in der Bundeswehr - und dies nicht nur bezogen auf einen bestimmten Einsatzbereich -noch als sinnvoll erschienen ist, war aufgrund der Organisationshoheit der bewertenden Einschätzung seines Dienstherrn oblegen (vgl. OVG NW, U.v. 14.12.2016 - 1 A 1681/14 - juris Rn. 41).

Dafür, dass die Antragsgegnerin bezogen auf die weitere Verwendung des Antragstellers objektiv die Grenze des Zumutbaren nicht beachtet hat, gibt es keinen Anhaltspunkt.

Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Übrigen berufen. Die von ihm ohne Details angeführten Vergleichsfälle wären nicht geeignet, eine gleichheitssatzwidrige Verwal tungspraxis der Antragsgegnerin zu Versetzungen in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAnpG zu belegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die eine Halbierung des danach maßgeblichen Werts (6 x 3.498,92 €) mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zutreffend für nicht angezeigt hält, wenn das Rechtsschutzbegehren - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt (vgl. nur BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 6 CE 16.2584 - juris Rn. 21).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Soldatengesetz - SG | § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand


(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. Sept

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 54 Einstweiliger Ruhestand


(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:1.

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG | § 2 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze


(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,2. eine zumutbare Weiterv

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Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Am

Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte


Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG

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(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2016 - AN 11 E 15.2312 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.887,24 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller schloss - im Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit Erfolg ab und strebt seine Übernahme als Polizeivollzugsbeamter auf Probe an. Während des Vorbereitungsdienstes war ihm vorgeworfen worden, er habe durch Äußerungen und aggressive, rücksichtslose Verhaltensweisen im Kollegenkreis eine ausländerfeindliche, menschenverachtende Gesinnung offenbart, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreuepflicht begründe und nicht mit dem Amt eines Polizeibeamten zu vereinbaren sei. Mit Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 war er zu einer beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung angehört worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller mit, dass dieser nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnausbildung kraft Gesetzes entlassen sei und aufgrund fehlender charakterlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 lehnte das Bundespolizeipräsidium den (sinngemäßen) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2015 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen, bis über seinen Antrag gegen die Nichtberücksichtigung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei auf Probe rechtskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2016 abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, auch wenn der Senat nicht alle Begründungselemente des Verwaltungsgerichts teilt.

Der Antragsteller beschränkt sich mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht darauf, den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis zur Vermeidung vollendeter Tatsachen etwa durch Freihalten einer entsprechenden Stelle zu sichern. Er verfolgt vielmehr ausdrücklich das Ziel, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen. Eine solche Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist unzulässig; denn ein vorläufiges Tätigwerden als Beamter ohne entsprechenden Status wäre ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar. Ausnahmsweise mag trotz der damit verbundenen „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommen. Auch mit dieser Zielrichtung muss die Beschwerde allerdings ohne Erfolg bleiben. Eine solche Anordnung setzt nämlich voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. VGH BW, B. v. 18.3.2014 - 4 S 509/14 - juris Rn. 2 m. w. N.; VG Düsseldorf, B. v. 9.9.2014 - 2 L 1913/14 - juris Rn. 10). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist bereits kein beachtlicher Grund ersichtlich, warum die Vorwegnahme der Hauptsache zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile zwingend erforderlich sein soll; das gilt umso mehr als der Antragsteller nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mehr als acht Monate abgewartet hat, bis er sich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht gewandt hat. Zudem ist der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BPolBG) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet.

Ein Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Das gilt auch für einen bisherigen Anwärter, der - wie der Antragsteller - die Laufbahnprüfung mit Erfolg bestanden hat, damit kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden ist und keine verbindliche Zusage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhalten hat (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 37 BBG 2009 Rn. 27). Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen des ihm insoweit eröffneten weiten Organisationsermessens, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 6.4.2006 - 2 VR 2.05 - juris Rn. 6 m. w. N.). Jede Auswahlentscheidung muss auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung und einer sorgfältigen Abwägung beruhen. Das gilt auch und insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen, charakterlichen Eignung beruht.

Gemessen an diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass das dem Dienstherrn eröffnete Ermessen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - insoweit geschrumpft sein könnte, dass als einzige rechtmäßige Entscheidung die Ernennung des Antragstellers in Betracht kommt. Es bestehen zwar durchaus Bedenken, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen aggressiven Verhaltensweisen und fremdenfeindlichen Äußerungen bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen seiner Auslandseinsätze als Soldat einen Grad erreichen, der es rechtfertigt, an der Gewähr verfassungstreuen Verhaltens als Ernennungsvoraussetzung (§ 2 BPolBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG) zu zweifeln. Gleichwohl ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die im Anhörungsschreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 und im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Mai 2015 im Einzelnen aufgeführten Umstände auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Antragstellers bei seiner Anhörung am 2. Februar 2015 jedenfalls Zweifel an der persönlichen, charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter begründen. Die diesen Einschätzungen zugrunde liegenden Stellungnahmen von mehreren Lehrgangsteilnehmern sind verwertbar und - bei summarischer Betrachtung - glaubhaft. Einzelne der vorgeworfenen Äußerungen (wie über eine Kollegin nach einem Situationstraining: „Am liebsten würde ich sie erschießen“ oder über die Auslandseinsätze: „Irgendwann ist es dir egal auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in die Richtung der Ölaugen“) mögen nicht in dieser Form gefallen oder situationsbedingt als nicht so „schlimm“ zu werten sein. Jedenfalls haben eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers als durchaus massiv drohend, aggressiv und fremdenfeindlich empfunden. Der Dienstherr darf und muss aber von einem Polizeibeamten erwarten, dass er deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. Der Antragsteller hat indes mit seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes Zweifel daran geweckt, ob er diesen Erwartungen nach Übernahme in das (Probe-) Beamtenverhältnis entsprechen wird. Dass der Dienstherr kein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht weiterbetrieben hat, schließt es nicht aus, diese Umstände im Ernennungsverfahren zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen. Deshalb lässt die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis - nach Aktenlage im Eilverfahren - schon keinen Ermessensfehler erkennen. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ernennungsermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert und deshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG; eine Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 - B 5 E 16.857 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 19.114,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Postbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 war er für eine Tätigkeit bei der Kommunikationsgewerkschaft DPV Bayern e.V. beurlaubt. Nach Rückkehr aus einer Krankheit wird er seit dem 2. Mai 2016 - bislang ohne entsprechende förmliche Zuweisung - auf einem Regelarbeitsposten im Briefzentrum B. eingesetzt, dessen bisheriger Inhaber mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand versetzt wurde.

Unter dem 12. April 2016 beantragte der Antragsteller seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 4 BEDBPStruktG. Das wurde durch Bescheid vom 13. Oktober 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine für die Ruhestandsversetzung vorgesehenen Zielgruppen nicht erfüllt seien. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, er werde gleichheitswidrig benachteiligt; darüber ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2016 bei dem Verwaltungsgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig, hilfsweise uneingeschränkt, gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass nach Ablauf des 31. Dezember 2016 eine solche Ruhestandsversetzung gesetzlich nicht mehr möglich sei. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 abgelehnt. Der Hauptantrag sei unzulässig, der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet.

Mit seiner am 20. Dezember 2016 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren in der Sache weiter und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten,

den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 vorläufig/einstweilig bis zur Entscheidung der Hauptsache gemäß § 4 BEDBPStruktG in den (einstweiligen) Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise über den Antrag des Antragstellers auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG bis spätestens 31.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der mit der Beschwerde weiter verfolgte und ergänzte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen ohne Erfolg bleiben.

1. Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn „vorläufig/einstweilen … in den (einstweiligen) Ruhestand“ zu versetzen, verfolgt er ein rechtswidriges Ziel.

Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand lässt das Gesetz nur in eng begrenzten Fällen zu, nämlich bei politischen Beamten (§ 54 BBG) und bei Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe B im Fall bestimmter organisatorischer Veränderungen und unter näher bezeichneten Voraussetzungen (§ 55 BBG). Zu diesen Gruppen zählt der Antragsteller nicht. Die allgemeinen gesetzlichen Ruhestandsregelungen, wie namentlich auch die hier inmitten stehende Vorruhestandsregelung des § 4 BEDBPStruktG, sehen eine „vorläufige“ oder „einstweilige“ Zurruhesetzung nicht vor. Eine solche wäre mit Blick auf den statusändernden Charakter dieser Maßnahme und die einzelnen Rechtsfolgen - ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung (dazu BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6) - mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar und kann entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht durch Rechtsschutzerwägungen gerechtfertigt werden.

2. Der erste Hilfsantrag ist zwar auf ein gesetzmäßiges Ziel gerichtet, nämlich auf die - uneingeschränkte - Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG. Das würde indes zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil der Antragsteller bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig erreichen würde, was Ziel des Hauptsacheverfahrens ist. Dafür besteht kein Grund.

Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit einer solchen Zielrichtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung begründet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG können „Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2“, also solche, die bei einem Postnachfolgeunternehmen in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2016 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Tochter- oder Enkelunternehmen nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist (Nr. 2) und betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 3).

Zwar mag die vom Antragsteller angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten sein, weil ein vorzeitiger Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG vom Dienstherrn nur bis zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen werden kann. Der in der Hauptsache verfolgte Anspruch verspricht aber schon deshalb keinen Erfolg, weil es an der tatbestandlichen Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG für eine vorzeitige Zurruhesetzung fehlt. Denn der Antragsteller kann, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, auf einem regulären, seinem Statusamt entsprechendem Arbeitsposten beschäftigt werden, und zwar auf dem Posten, auf dem er nach dem Ende seiner Beurlaubung bereits - mit krankheitsbedingten Unterbrechungen - eingesetzt wurde. Dem hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Dass der Antragsteller nach Rückkehr aus der Beurlaubung zunächst in den personalwirtschaftlichen Überhang gefallen und damit in einem Bereich mit Personalüberhang beschäftigt war, ist unerheblich. Um den Ausnahmecharakter des Vorruhestandes zu sichern, ist nämlich neben der Beschäftigung in Bereichen mit Personalüberhang - der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG - nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG zusätzlich die fehlende anderweitige amtsangemessene Verwendungsmöglichkeit Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Versetzung in den (Vor-)Ruhestand (vgl. BT-Drs. 16/1938 S. 9; BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 31/13 - juris Rn. 10 ff.). Eine solche ausreichende Verwendungsmöglichkeit besteht für den Antragsteller aber gerade, so dass eine Ruhestandsversetzung zwingend ausscheidet. Ob er dennoch einer der - postinternen - „Zielgruppen“ für die Vorruhestandsregelung zugeordnet werden könnte, ist unerheblich; denn selbst eine solche Eingruppierung würde die gesetzliche Voraussetzung nicht ersetzen.

Im Übrigen dürfte es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG fehlen, weil der Zurruhesetzung des Antragstellers wohl betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Diese Begriffe sind weit zu verstehen. Betriebliche Belange umfassen jedes Interesse an der sachgerechten und reibungslosen Erfüllung der betrieblichen Aufgaben. Betriebswirtschaftlicher Belang ist jeder wirtschaftliche oder finanzielle Vorteil einer Weiterbeschäftigung des Beamten. Darauf darf sich die Antragsgegnerin jedenfalls bei summarischer Prüfung selbst für den Fall berufen, dass es sich bei der für den Antragsteller vorgesehenen - und anderweitig inzwischen nicht mehr besetzten - Stelle nicht um einen Regelarbeitsposten handeln sollte.

3. Fehlt es demnach an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG, scheidet zwangsläufig auch der mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Eine Halbierung des danach maßgeblichen Wertes (6 x 3.185,77 Euro = 19.114,62 Euro) mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nicht angezeigt, weil das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird daher von Amts wegen entsprechend heraufgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 - B 5 E 16.857 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 19.114,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Postbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 war er für eine Tätigkeit bei der Kommunikationsgewerkschaft DPV Bayern e.V. beurlaubt. Nach Rückkehr aus einer Krankheit wird er seit dem 2. Mai 2016 - bislang ohne entsprechende förmliche Zuweisung - auf einem Regelarbeitsposten im Briefzentrum B. eingesetzt, dessen bisheriger Inhaber mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand versetzt wurde.

Unter dem 12. April 2016 beantragte der Antragsteller seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 4 BEDBPStruktG. Das wurde durch Bescheid vom 13. Oktober 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine für die Ruhestandsversetzung vorgesehenen Zielgruppen nicht erfüllt seien. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, er werde gleichheitswidrig benachteiligt; darüber ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2016 bei dem Verwaltungsgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig, hilfsweise uneingeschränkt, gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass nach Ablauf des 31. Dezember 2016 eine solche Ruhestandsversetzung gesetzlich nicht mehr möglich sei. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 abgelehnt. Der Hauptantrag sei unzulässig, der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet.

Mit seiner am 20. Dezember 2016 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren in der Sache weiter und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten,

den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 vorläufig/einstweilig bis zur Entscheidung der Hauptsache gemäß § 4 BEDBPStruktG in den (einstweiligen) Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise über den Antrag des Antragstellers auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG bis spätestens 31.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der mit der Beschwerde weiter verfolgte und ergänzte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen ohne Erfolg bleiben.

1. Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn „vorläufig/einstweilen … in den (einstweiligen) Ruhestand“ zu versetzen, verfolgt er ein rechtswidriges Ziel.

Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand lässt das Gesetz nur in eng begrenzten Fällen zu, nämlich bei politischen Beamten (§ 54 BBG) und bei Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe B im Fall bestimmter organisatorischer Veränderungen und unter näher bezeichneten Voraussetzungen (§ 55 BBG). Zu diesen Gruppen zählt der Antragsteller nicht. Die allgemeinen gesetzlichen Ruhestandsregelungen, wie namentlich auch die hier inmitten stehende Vorruhestandsregelung des § 4 BEDBPStruktG, sehen eine „vorläufige“ oder „einstweilige“ Zurruhesetzung nicht vor. Eine solche wäre mit Blick auf den statusändernden Charakter dieser Maßnahme und die einzelnen Rechtsfolgen - ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung (dazu BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6) - mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar und kann entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht durch Rechtsschutzerwägungen gerechtfertigt werden.

2. Der erste Hilfsantrag ist zwar auf ein gesetzmäßiges Ziel gerichtet, nämlich auf die - uneingeschränkte - Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG. Das würde indes zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil der Antragsteller bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig erreichen würde, was Ziel des Hauptsacheverfahrens ist. Dafür besteht kein Grund.

Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit einer solchen Zielrichtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung begründet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG können „Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2“, also solche, die bei einem Postnachfolgeunternehmen in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2016 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Tochter- oder Enkelunternehmen nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist (Nr. 2) und betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 3).

Zwar mag die vom Antragsteller angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten sein, weil ein vorzeitiger Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG vom Dienstherrn nur bis zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen werden kann. Der in der Hauptsache verfolgte Anspruch verspricht aber schon deshalb keinen Erfolg, weil es an der tatbestandlichen Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG für eine vorzeitige Zurruhesetzung fehlt. Denn der Antragsteller kann, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, auf einem regulären, seinem Statusamt entsprechendem Arbeitsposten beschäftigt werden, und zwar auf dem Posten, auf dem er nach dem Ende seiner Beurlaubung bereits - mit krankheitsbedingten Unterbrechungen - eingesetzt wurde. Dem hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Dass der Antragsteller nach Rückkehr aus der Beurlaubung zunächst in den personalwirtschaftlichen Überhang gefallen und damit in einem Bereich mit Personalüberhang beschäftigt war, ist unerheblich. Um den Ausnahmecharakter des Vorruhestandes zu sichern, ist nämlich neben der Beschäftigung in Bereichen mit Personalüberhang - der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG - nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG zusätzlich die fehlende anderweitige amtsangemessene Verwendungsmöglichkeit Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Versetzung in den (Vor-)Ruhestand (vgl. BT-Drs. 16/1938 S. 9; BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 31/13 - juris Rn. 10 ff.). Eine solche ausreichende Verwendungsmöglichkeit besteht für den Antragsteller aber gerade, so dass eine Ruhestandsversetzung zwingend ausscheidet. Ob er dennoch einer der - postinternen - „Zielgruppen“ für die Vorruhestandsregelung zugeordnet werden könnte, ist unerheblich; denn selbst eine solche Eingruppierung würde die gesetzliche Voraussetzung nicht ersetzen.

Im Übrigen dürfte es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG fehlen, weil der Zurruhesetzung des Antragstellers wohl betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Diese Begriffe sind weit zu verstehen. Betriebliche Belange umfassen jedes Interesse an der sachgerechten und reibungslosen Erfüllung der betrieblichen Aufgaben. Betriebswirtschaftlicher Belang ist jeder wirtschaftliche oder finanzielle Vorteil einer Weiterbeschäftigung des Beamten. Darauf darf sich die Antragsgegnerin jedenfalls bei summarischer Prüfung selbst für den Fall berufen, dass es sich bei der für den Antragsteller vorgesehenen - und anderweitig inzwischen nicht mehr besetzten - Stelle nicht um einen Regelarbeitsposten handeln sollte.

3. Fehlt es demnach an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG, scheidet zwangsläufig auch der mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Eine Halbierung des danach maßgeblichen Wertes (6 x 3.185,77 Euro = 19.114,62 Euro) mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nicht angezeigt, weil das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird daher von Amts wegen entsprechend heraufgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stand von 1. April 1995 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 31. März 2015 als Grundwehrdienstleistender, Soldat auf Zeit und zuletzt als Berufssoldat (Hauptfeldwebel) im Dienst der Beklagten.

Mit Schreiben vom 4. November 2011 hatte der Kläger beantragt, Zeiten seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten anzuerkennen. Gegen die mit Bescheid vom 6. Mai 2013 unter Bezug auf § 23 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erfolgte Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig erhob der Kläger nach erfolgloser Beschwerde Klage zum Verwaltungsgericht München (M 21 K 13.4713) und begründete dies damit, die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten habe auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 SVG anstelle § 23 Abs. 2 SVG erfolgen müssen.

Unter dem 16. November 2012 bekundete der Kläger sein Interesse an einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 2 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG) zum Ende des Monats Februar 2014 (auf Antrag des Klägers nachträglich geändert auf 31.1.2014). Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. Juni 2013 wurde dem geäußerten Interesse auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand entsprochen und das Dienstzeitende mit Ablauf des 31. Januar 2014 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 18. September 2013 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 25. Juni 2013 aufgehoben werden müsse. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, nach den Ausführungsbestimmungen zur Anwendung der Maßnahmen zur Personalanpassung gemäß Bundeswehrreform-Begleitgesetz würden Zeiten einer praktischen Ausbildung oder einer hauptberuflichen Tätigkeit vor Eintritt in die Bundeswehr, die für die Wahrnehmung der als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich gewesen seien (§ 23 Abs. 2 SVG) sowie Zeiten, in denen besondere Fachkenntnisse erworben worden seien, die die notwendigen Voraussetzungen für die Verwendung in der Bundeswehr bildeten, nicht zu den Dienstzeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG zählen. Ausgehend vom Diensteintrittsdatum sei eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG frühestens mit Ablauf des 31. März 2015 möglich. Der Kläger wurde gebeten, mitzuteilen, ob er an der Interessenbekundung an einer Versetzung in den Ruhestand mit dem Dienstzeitende 31. März 2015 festhalte.

Der Kläger erhob hiergegen durch seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 (eingegangen am 11.10.2013) Beschwerde und teilte gleichzeitig mit, derzeit würde die Dauer verschiedener anerkennungsfähiger Dienstzeiten geprüft - der 31. März 2015 werde als spätestes Austrittsdatum angegeben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 bestätigte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Eingang der Beschwerde und regte an, die Entscheidung über die Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren M 21 K 13.4713 über die Anerkennungszeiten zurückzustellen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 und 21. Januar 2014 widersprach die Bevollmächtigte des Klägers einer Zurückstellung der Beschwerde und mahnte wegen der Dringlichkeit der Sache eine baldige Entscheidung an. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 setzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren M 21 K 13.4713 aus, da dieses für die Festsetzung des Dienstzeitendes präjudiziell sei. Hiergegen wendete sich der Kläger mit einem als „weitere Beschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 20. Februar 2014 und bot zugleich eine vergleichsweise Einigung dahin an, dass dem Kläger die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SKPersStruktAnpG zugesagt und die auf den 31. März 2015 zu berechnende Abfindung mit Vergleichsabschluss unverzüglich auszubezahlen sei. Nachdem das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Zusicherung hinsichtlich der Abfindung unter Hinweis auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsamtes abgelehnt hatte, teilte die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 5. Mai 2014 mit, dass der Kläger Planungssicherheit benötige und unabhängig von der Auszahlung der Abfindung die Festsetzung des Dienstzeitendes zum 31. März 2015 beantragt werde. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 wurde dem Interesse auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAnpG entsprochen und das Dienstzeitende mit Ablauf des 31. März 2015 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 wies das Gericht im Verfahren M 21 K 13.4713 im Hinblick auf eine Sachstandsanfrage der Bevollmächtigten aufgrund der Dringlichkeit der als vorgreiflich erachteten Entscheidung über die Anerkennung von Dienstzeiten darauf hin, dass die Klage voraussichtlich unzulässig sei. Mit Urteil vom 16. Februar 2015 wurde die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung zur Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2016 abgelehnt (14 ZB 15.646).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 beantragte die Bevollmächtigte, das ausgesetzte Beschwerdeverfahren wiederaufzugreifen. Auf entsprechenden Hinweis des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund der antragsgemäßen Zurruhesetzung zum 31. März 2015 teilte die Bevollmächtigte mit, das Einverständnis mit der Zurruhesetzung zum 31. März 2015 sei nur mangels Alternativen zu einem zeitnahen Ausscheiden erfolgt und es werde weiterhin an einem kurzfristigen Ausscheiden festgehalten. Mit Schreiben vom 8. September 2014 griff das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr das Beschwerdeverfahren wieder auf. Mit Schreiben vom 26. März 2015 bestätigte die Bevollmächtigte nochmals die Aufrechterhaltung der Beschwerde und teilte mit, aufgrund des Zeitablaufs gehe es nicht mehr um das Austrittsdatum an sich, sondern um eine höhere Abfindungszahlung an den Kläger im Zusammenhang damit.

Mit Beschwerdebescheid vom 4. Mai 2015 wurde die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung darauf hingewiesen, das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerde sei spätestens mit dem Eintritt der tatsächlichen Zurruhesetzung zum 31. März 2015 entfallen. Auch der Hinweis auf eine Abfindungszahlung gemäß § 6 SKPersStruktAnpG führe nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde und begründe kein Feststellungsinteresse. Die Regelung des § 6 SKPersStruktAnpG diene nach dem Willen des Gesetzgebers dem versorgungsrechtlichen Ausgleich. Der Kläger habe während des Zeitraums vom 1. Februar 2014 bis 31. März 2015 Dienst geleistet, sei entsprechend besoldet worden und habe für diesen Zeitraum versorgungsrechtliche Ansprüche erworben. Für einen entsprechenden Ausgleich bestehe somit kein Anlass, so dass - selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Aufhebung der ursprünglichen vorzeitigen Zurruhesetzung - kein Zahlungsanspruch bestehen würde.

Der Kläger hat am 15. Juni 2015 Klage erheben und beantragen lassen,

den Bescheid vom 18. September 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheid vom 4. Mai 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger zum 31. Januar 2014 bzw. 28. Februar 2014 vorzeitig zur Ruhe zu setzen war.

Ein Rechtsschutzbedürfnis liege trotz des Austrittszeitpunkts in der Vergangenheit vor, da es dem Kläger auch um die Höhe der Abfindung gehe. Er müsse wirtschaftlich so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er ein Jahr früher zur Ruhe gesetzt worden wäre. Bei einer Zurruhesetzung zum 31. Januar 2014 hätte er eine ca. 12.000 EUR höhere Abfindung erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich vorrangig auf das fehlende Feststellungsinteresse.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17. November und 8. Dezember 2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren M 21 K 13.4713 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Klage wird gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit Klage ist unzulässig.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Rücknahme oder auf andere Weise erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Eine solche Feststellung ist auch statthaft, wenn sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, wobei wegen der vergleichbaren Voraussetzungen dahinstehen kann, ob es sich um eine entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder um eine Feststellung nach § 43 VwGO handelt (vgl. dazu Decker in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, Stand 1.1.2017, § 113 Rn. 90).

Das ursprüngliche Ziel des Klägers war auf die Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2013 über die Aufhebung der Zurruhesetzung vom 25. Juni 2013 mit Wirkung zum 31. Januar 2014 gerichtet. Bei dem Bescheid vom 18. September 2013 handelte es sich in der Sache - mangels spezieller Regelungen im Soldatenrecht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 SKPersStruktAnpG regelt nur den Widerruf einer Versetzung in den Ruhestand) - um eine Rücknahme gemäß § 48 VwVfG, deren Aufhebung im Rahmen der Beschwerde oder aufgrund eines Anfechtungsurteils zum Wiederaufleben der Zurruhesetzung vom 25. Juni 2013 mit Wirkung zum 31. Januar 2014 geführt hätte. Insofern trat Erledigung zwar nicht bereits durch Zeitablauf, wohl aber durch die antragsgemäße Ruhestandsversetzung zum 31. März 2015 ein. Denn damit wurde das aktive Soldatenverhältnis beendet und die vom Kläger begehrte Statusänderung herbeigeführt. Eine erneute Statusänderung ist nicht mehr möglich.

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein kann. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 3.12.2013 - 6 ZB 13.122 - juris Rn. 7). Hierzu haben sich in der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen herausgebildet.

Im Hinblick auf das geltend gemacht wirtschaftliche Interesse kommt vorliegend ausschließlich die Vorbereitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Amtshaftungsprozesses zu den Zivilgerichten als anerkannte Fallgruppe in Betracht. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf mögliche Amtshaftungsansprüche liegt vor, wenn der Kläger aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einen Schadensersatzprozess führen kann, dieser bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. Decker in Posser/Wolff, Beck-OK VwGO, 40. Edition, § 113 Rn. 87.3). Hat sich der Verwaltungsakt jedoch bereits vor Klageerhebung erledigt, besteht ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess nicht, da in solchen Fällen sofort die Möglichkeit der Anrufung des zuständigen ordentlichen Gerichts besteht (BVerwG, B.v. 9.5.1989 - 1 B 166/88 - juris Rn. 4; B.v. 26.7.1996 - 1 B 121/96 - juris Rn. 7). Das gilt gleichermaßen bzw. umso mehr im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre - dies bereits im Hinblick auf die Subsidiarität einer Feststellungklage gegenüber einer Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO).

Das ursprüngliche Begehren des Klägers hatte sich zum 31. März 2015 und damit vor Erhebung der gegenständlichen Klage erledigt. Die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses kommt daher als Feststellungsinteresse nicht in Betracht.

Abgesehen davon hat Kläger bereits keine Absicht einer Rechtsverfolgung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der allgemeine Hinweis auf das wirtschaftliche Interesse im Zusammenhang mit der Höhe des einmaligen Ausgleichs nach § 6 Abs. 1 SKPersStruktAnpG genügt insofern nicht.

Eine Klage auf Schadensersatz hätte im Übrigen auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Insofern fehlt es bereits an einer Amtspflichtverletzung und einem Schaden. Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz räumt nach seiner Zielrichtung keine subjektiven Rechte zugunsten von Soldaten ein, sondern dient ausschließlich Interessen der Beklagten (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 14.3.2014 - 12 A 187/13 - juris Rn. 20 f. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/9340 S. 1; zur vergleichbaren Situation nach dem Personalanpassungsgesetz BayVGH, B.v. 3.12.2013 a.a.O. - juris Rn. 9). Demnach besteht weder ein Anspruch darauf, nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz in den Ruhestand versetzt zu werden noch kann ein entgangener versorgungsrechtlicher Ausgleich nach § 6 Abs. 1 SKPersStruktAnpG wegen einer verspäteten Versetzung in den Ruhestand einen Schadensposten darstellen. Letzteres folgt im Übrigen auch daraus, dass der versorgungsrechtliche Ausgleich dem Soldaten keinen finanziellen Vorteil verschafft, sondern finanzielle Nachteile infolge der frühzeitigen Versetzung in den Ruhestand ausgleicht.

Letztlich stünde einem Schadensersatzbegehren nach Maßgabe von § 839 Abs. 3 BGB auch entgegen, dass die Erledigung der Zurruhesetzung vom25. Juni 2013 und ihrer Rücknahme durch den Aufhebungsbescheid vom 18. September 2013 auf der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers beruhte, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen weiteren Antrag auf Zurruhesetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG zum 31. März 2015 stellte. Im Hinblick auf die dienstrechtlichen Auswirkungen der Beschwerde und die vom Kläger reklamierte Planungssicherheit wäre es möglich und zumutbar gewesen, vor der Stellung eines erneuten Antrags auf Zurruhesetzung zum 31. März 2015 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rücknahme der Zurruhesetzung abzuklären (vgl. § 3 Abs. 1 WBO) und ggfs. bei der zuständigen Behörde oder beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 80 Abs. 4 bzw. 5 VwGO zu stellen.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 - B 5 E 16.857 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 19.114,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Postbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 war er für eine Tätigkeit bei der Kommunikationsgewerkschaft DPV Bayern e.V. beurlaubt. Nach Rückkehr aus einer Krankheit wird er seit dem 2. Mai 2016 - bislang ohne entsprechende förmliche Zuweisung - auf einem Regelarbeitsposten im Briefzentrum B. eingesetzt, dessen bisheriger Inhaber mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand versetzt wurde.

Unter dem 12. April 2016 beantragte der Antragsteller seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 4 BEDBPStruktG. Das wurde durch Bescheid vom 13. Oktober 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine für die Ruhestandsversetzung vorgesehenen Zielgruppen nicht erfüllt seien. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, er werde gleichheitswidrig benachteiligt; darüber ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2016 bei dem Verwaltungsgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig, hilfsweise uneingeschränkt, gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass nach Ablauf des 31. Dezember 2016 eine solche Ruhestandsversetzung gesetzlich nicht mehr möglich sei. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 abgelehnt. Der Hauptantrag sei unzulässig, der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet.

Mit seiner am 20. Dezember 2016 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren in der Sache weiter und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten,

den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 vorläufig/einstweilig bis zur Entscheidung der Hauptsache gemäß § 4 BEDBPStruktG in den (einstweiligen) Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise über den Antrag des Antragstellers auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG bis spätestens 31.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der mit der Beschwerde weiter verfolgte und ergänzte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen ohne Erfolg bleiben.

1. Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn „vorläufig/einstweilen … in den (einstweiligen) Ruhestand“ zu versetzen, verfolgt er ein rechtswidriges Ziel.

Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand lässt das Gesetz nur in eng begrenzten Fällen zu, nämlich bei politischen Beamten (§ 54 BBG) und bei Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe B im Fall bestimmter organisatorischer Veränderungen und unter näher bezeichneten Voraussetzungen (§ 55 BBG). Zu diesen Gruppen zählt der Antragsteller nicht. Die allgemeinen gesetzlichen Ruhestandsregelungen, wie namentlich auch die hier inmitten stehende Vorruhestandsregelung des § 4 BEDBPStruktG, sehen eine „vorläufige“ oder „einstweilige“ Zurruhesetzung nicht vor. Eine solche wäre mit Blick auf den statusändernden Charakter dieser Maßnahme und die einzelnen Rechtsfolgen - ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung (dazu BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6) - mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar und kann entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht durch Rechtsschutzerwägungen gerechtfertigt werden.

2. Der erste Hilfsantrag ist zwar auf ein gesetzmäßiges Ziel gerichtet, nämlich auf die - uneingeschränkte - Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG. Das würde indes zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil der Antragsteller bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig erreichen würde, was Ziel des Hauptsacheverfahrens ist. Dafür besteht kein Grund.

Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit einer solchen Zielrichtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung begründet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG können „Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2“, also solche, die bei einem Postnachfolgeunternehmen in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2016 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Tochter- oder Enkelunternehmen nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist (Nr. 2) und betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 3).

Zwar mag die vom Antragsteller angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten sein, weil ein vorzeitiger Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG vom Dienstherrn nur bis zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen werden kann. Der in der Hauptsache verfolgte Anspruch verspricht aber schon deshalb keinen Erfolg, weil es an der tatbestandlichen Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG für eine vorzeitige Zurruhesetzung fehlt. Denn der Antragsteller kann, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, auf einem regulären, seinem Statusamt entsprechendem Arbeitsposten beschäftigt werden, und zwar auf dem Posten, auf dem er nach dem Ende seiner Beurlaubung bereits - mit krankheitsbedingten Unterbrechungen - eingesetzt wurde. Dem hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Dass der Antragsteller nach Rückkehr aus der Beurlaubung zunächst in den personalwirtschaftlichen Überhang gefallen und damit in einem Bereich mit Personalüberhang beschäftigt war, ist unerheblich. Um den Ausnahmecharakter des Vorruhestandes zu sichern, ist nämlich neben der Beschäftigung in Bereichen mit Personalüberhang - der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG - nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG zusätzlich die fehlende anderweitige amtsangemessene Verwendungsmöglichkeit Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Versetzung in den (Vor-)Ruhestand (vgl. BT-Drs. 16/1938 S. 9; BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 31/13 - juris Rn. 10 ff.). Eine solche ausreichende Verwendungsmöglichkeit besteht für den Antragsteller aber gerade, so dass eine Ruhestandsversetzung zwingend ausscheidet. Ob er dennoch einer der - postinternen - „Zielgruppen“ für die Vorruhestandsregelung zugeordnet werden könnte, ist unerheblich; denn selbst eine solche Eingruppierung würde die gesetzliche Voraussetzung nicht ersetzen.

Im Übrigen dürfte es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG fehlen, weil der Zurruhesetzung des Antragstellers wohl betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Diese Begriffe sind weit zu verstehen. Betriebliche Belange umfassen jedes Interesse an der sachgerechten und reibungslosen Erfüllung der betrieblichen Aufgaben. Betriebswirtschaftlicher Belang ist jeder wirtschaftliche oder finanzielle Vorteil einer Weiterbeschäftigung des Beamten. Darauf darf sich die Antragsgegnerin jedenfalls bei summarischer Prüfung selbst für den Fall berufen, dass es sich bei der für den Antragsteller vorgesehenen - und anderweitig inzwischen nicht mehr besetzten - Stelle nicht um einen Regelarbeitsposten handeln sollte.

3. Fehlt es demnach an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG, scheidet zwangsläufig auch der mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Eine Halbierung des danach maßgeblichen Wertes (6 x 3.185,77 Euro = 19.114,62 Euro) mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nicht angezeigt, weil das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird daher von Amts wegen entsprechend heraufgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).