Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - M 21 E 17.5665

published on 22/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - M 21 E 17.5665
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 20.993,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Berufssoldat (A) im Dienst der Antragsgegnerin. Mit seinem Eilantrag begehrt er, bis spätestens 31. Dezember 2017 vorläufig in den Ruhestand versetzt zu werden.

Er beantragte mit Schreiben vom … Mai 2017 beim BAPersBw, nach § 2 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (kurz: SKPers-StruktAnpG) zum 31. Oktober 2017 in den Ruhestand versetzt zu werden.

Diesen Antrag lehnte das BAPersBw mit Bescheid vom 3. November 2017 ab.

Soweit ersichtlich wurde gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben.

Am ... Dezember 2017 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn spätestens vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorläufig gemäß § 2 SKPers-StruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen.

Zur Begründung wurde durch Schriftsatz vom ... Dezember 2017 im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller befinde sich in seinem 50. Lebensjahr und leide an einer psychischen Erkrankung. Gemäß Mitteilung des Herrn Dr. G. vom … August 2017 sei eine vorzeitige Zurruhesetzung aus psychiatrischer Sicht als zielführend erachtet worden. Auch die Beurteilungen des Herrn Dr. R. vom … November 2017 und des Herrn Oberfeldarzts Dr. M. vom … November 2017 kämen zu diesem Ergebnis. Allein deshalb sei die Ablehnung des Antrags ermessensfehlerhaft gewesen. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 3. November 2017 darauf abstelle, es bestehe weiterhin Bedarf, den Antragsteller als Berufssoldaten zu verwenden, müsse dieser Aussage entgegengetreten werden. Der Antragsteller sei mit Versetzungsverfügung vom 20. Juni 2017 noch auf einen anderen Dienstposten versetzt worden, für welchen er eine Umschulung vorzunehmen habe. Daher könne nicht verstanden werden, warum die Antragsgegnerin Herrn Stabsfeldwebel M. im Januar 2016 und Herrn Stabsfeldwebel O. im November 2014 gemäß § 2 SKPersStruktAnpG vorzeitig in den Ruhestand versetzt habe. Diese Soldaten hätten ohne Umschulung auf diesem Posten verwendet werden können. Zudem litten diese an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Damit stehe fest, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Auswahl der Soldaten, welche vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, nicht ordnungsgemäß und gegen Art. 3 GG verstoßend und ausgeübt habe.

Zur weiteren Antragsbegründung wurde durch Schriftsatz vom ... Dezember 2017 im Wesentlichen vorgetragen, die beiden genannten Soldaten hätten entgegen der Antragsschrift vom ... Dezember 2017 auch nur mit einer Umschulung auf den entsprechenden Dienstposten verwendet werden können. Zudem sei Herr Stabsfeldwebel O. nicht im November 2014, sondern im November 2017 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 19. Dezember 2017 im Wesentlichen ausgeführt, der Eilantrag sei unbegründet, weil die Ablehnung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aus den im Bescheid vom 3. November 2017 genannten Gründen rechtmäßig sei. Ein entsprechender Anspruch des Antragstellers bestehe nicht. Ob ein Berufssoldat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Sie habe sich bei ihrer Entscheidung allein an den Belangen der Bundeswehr, mithin ausschließlich an eigenen Interessen, zu orientieren. Private Interessen der Soldaten, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, seien nicht zu berücksichtigen. Das wirke sich auf den gerichtlichen Prüfungsumfang aus. Das Ermessen könne im gerichtlichen Verfahren nur insoweit überprüft werden, als es sich auf die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers auswirke. Der Antragsteller könne zwar geltend machen, über seine Interessenbekundung sei unter willkürlichen Gesichtspunkten entschieden worden. Er könne aber nicht zur Nachprüfung stellen, ob die Antragsgegnerin die Ziele des geltenden Personalstrukturmodells mit zutreffenden Mitteln angestrebt, erreicht oder verfehlt habe. Eine willkürliche Entscheidung liege nicht vor. Im Bereich der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers liege die aktuelle Besetzung bei 307 Soldaten und somit unterhalb der geforderten 321. Diese Unterdeckung stehe einer Bescheidung zugunsten des Antragstellers entgegen. Auch mit Blick auf die vermeintliche Ungleichbehandlung mit den namentlich bezeichneten Soldaten ergebe sich kein anderes Ergebnis. Zum einen handle es sich nicht um vergleichbare Fälle. Zum anderen bestehe auch keine geänderte Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller zu einem Anspruch verhelfen würde. Angesichts des dargestellten Zwecks des § 2 SKPers-StruktAnpG seien die vorgetragenen gesundheitlichen Belange des Antragstellers im Rahmen der Entscheidung über seine Interessenbekundung schon im Ansatz nicht zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des § 2 SKPersStruktAnpG sei es nicht, dienstunfähige Berufssoldaten vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Vielmehr sei hierfür die zwingende Bestimmung des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes (kurz: SG) heranzuziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Eilverfahren Bezug genommen.

II.

1. Der Eilantrag ist bereits unzulässig, weil er auf ein rechtswidriges Rechtsschutzziel gerichtet ist.

Das SKPersStruktAnpG sieht eine vorläufige Versetzung in den Ruhestand, wie sie durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller eindeutig und damit nicht auslegungsfähig beantragt ist, nicht vor.

Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand lässt das Gesetz nur in eng begrenzten Fällen zu, etwa bei politischen Beamten (§ 54 BBG) und bei Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe B im Fall bestimmter organisatorischer Veränderungen und unter näher bezeichneten Voraussetzungen (§ 55 BBG). Zu diesen Gruppen zählt der Antragsteller nicht. Die allgemeinen gesetzlichen Ruhestandsregelungen, wie namentlich auch die hier inmitten stehende Vorruhestandsregelung des § 2 SKPersStruktAnpG, sehen eine „vorläufige“ oder „einstweilige“ Zurruhesetzung nicht vor. Eine solche wäre mit Blick auf den statusändernden Charakter dieser Maßnahme und die einzelnen Rechtsfolgen - ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung (dazu BayVGH, B.v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6) - mit der Formstrenge des Soldatenrechts unvereinbar und kann auch nicht etwa durch Rechtsschutzerwägungen gerechtfertigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 6 CE 16.2584 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Selbst wenn man den Eilantrag als auf ein gesetzmäßiges Ziel gerichtet, nämlich auf die - uneingeschränkte - Versetzung in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAnpG, verstehen könnte, müsste er in der Sache erfolglos bleiben. Ein solcher Eilantrag würde zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, für die kein Grund besteht.

Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit einer solchen Zielrichtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung begründet ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 6 CE 16.2584 - juris Rn. 15 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

Bereits der Gebrauch der Worte „können“ und „kann“ in § 2 SKPersStruktAnpG belegt, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand nach dieser Vorschrift besteht. Für eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers ist nichts ersichtlich, zumal ihm von vornherein nicht einmal ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAnpG zusteht. Im Einzelnen:

Selbst wenn im Fall des Antragstellers - was mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu prüfen ist - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 SKPers-StruktAnpG erfüllt wären, ergäbe sich daraus für ihn vor allem nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift kein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand oder entsprechende Neuverbescheidung.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten unter anderem durch § 2 SKPers-StruktAnpG - in Ergänzung zum Personalanpassungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (PersAnpassG) - die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Strukturreform der Bundeswehr und den in deren Rahmen beabsichtigten Umbau des Personalkörpers geschaffen werden, und zwar mit den Zielen Einsatzausrichtung, Effizienzsteigerung sowie Verschlankung und Verjüngung (vgl. OVG NW, U.v. 14.12.2016 - 1 A 1681/14 - juris Rn. 29 f. m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, ist die Entscheidung nach § 2 SKPersStruktAnpG - entsprechend derjenigen nach dem Personalanpassungsgesetz - allein öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt; sie verlangt lediglich die Zustimmung des betroffenen Soldaten, kann also nicht gegen seinen Willen ergehen. Liegt diese Zustimmung wie hier vor, hat sich die Antragsgegnerin allein an den (in dem angewandten Gesetz zum Ausdruck kommenden) Belangen der Bundeswehr zu orientieren. Private Interessen der Soldaten daran, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, U.v. 14.12.2016 - 1 A 1681/14 - juris Rn. 31 f. m.w.N; VG München, U.v. 28.3.2017 - M 21 K 15.2485 - juris Rn. 26 m.w.N.).

Das hat zugleich Auswirkungen für den Umfang einer von Soldaten initiierten Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Die gerichtliche Überprüfung reicht nur so weit, wie sich die Rechtsanwendung und namentlich die Ausübung des Ermessens auf die subjektive Rechtsstellung des jeweiligen Antragstellers ausgewirkt hat. Ein Antragsteller kann somit zwar gegebenenfalls geltend machen, dass die Antragsgegnerin über die Bekundung seines Interesses auf Versetzung in den Ruhestand unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach sachlich unzulässigen, will kürlichen Gesichtspunkten entschieden hat. Er kann aber nicht zur Nachprüfung durch das Gericht stellen, ob die Antragsgegnerin die für die Personalanpassung bestehenden Ziele mit zutreffenden Mitteln angestrebt, erreicht oder verfehlt hat, ob sie also insofern richtige/zulässige (Ermessens-)Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG NW, U.v. 14.12.2016 - 1 A 1681/14 - juris Rn. 33 f. m.w.N.).

Somit kann der Antragsteller etwa nicht mit Erfolg geltend machen, die Antragsgegnerin habe in rechtsfehlerhafter Weise auf Tatbestandsebene einen fortbestehenden Bedarf für seine weitere Verwendung bei der Bundeswehr bejaht.

Ob der Antragsteller diesbezüglich eine Willkürprüfung verlangen kann, kann dahinstehen, weil sich ein willkürliches, in keiner Weise mehr durch sachliche Gesichtspunkte getragenes Verhalten der Antragsgegnerin nicht feststellen lässt. Inwiefern in Bezug auf den Antragsteller unter Mitberücksichtigung seiner Restdienstzeit und (verwendungsbezogener) gesundheitlicher Einschränkungen ein weiterer Einsatz in der Bundeswehr - und dies nicht nur bezogen auf einen bestimmten Einsatzbereich -noch als sinnvoll erschienen ist, war aufgrund der Organisationshoheit der bewertenden Einschätzung seines Dienstherrn oblegen (vgl. OVG NW, U.v. 14.12.2016 - 1 A 1681/14 - juris Rn. 41).

Dafür, dass die Antragsgegnerin bezogen auf die weitere Verwendung des Antragstellers objektiv die Grenze des Zumutbaren nicht beachtet hat, gibt es keinen Anhaltspunkt.

Ebenso wenig kann sich der Antragsteller mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Übrigen berufen. Die von ihm ohne Details angeführten Vergleichsfälle wären nicht geeignet, eine gleichheitssatzwidrige Verwal tungspraxis der Antragsgegnerin zu Versetzungen in den Ruhestand nach § 2 SKPersStruktAnpG zu belegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die eine Halbierung des danach maßgeblichen Werts (6 x 3.498,92 €) mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zutreffend für nicht angezeigt hält, wenn das Rechtsschutzbegehren - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt (vgl. nur BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 6 CE 16.2584 - juris Rn. 21).

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Annotations

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.