Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2017 - 6 CE 16.2302

bei uns veröffentlicht am16.01.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 E 16.3751, 20.10.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2016 - M 21 E 16.3751 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.412,14 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht seit 1. Juli 2010 als Soldat auf Zeit im Dienst der Antragsgegnerin und wurde zuletzt am 1. Juli 2012 in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers (Besoldungsgruppe A 6) befördert.

Mit Anschuldigungsschrift vom 4. August 2014 schuldigte die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Kommandos Einsatzverbände Luftwaffe den Antragsteller an, schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt zu haben, indem er am 20. Februar 2013 gegen 2:45 Uhr in einer Bar in M. dem Zeugen H. mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und sich mit körperlicher Gewalt dessen Versuch widersetzt habe, ihn aus der Bar hinauszubefördern. Dabei habe der Zeuge H. ein Hämatom und eine Schwellung am rechten Auge erlitten. Im Zeitraum zwischen 2:50 und 3:05 Uhr habe der Antragsteller gegenüber den Türstehern sinngemäß unter anderem gesagt: „Ich komme noch mal wieder und habe einen Totschläger im Auto“. Das insoweit eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 3. September 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Am 16. Dezember 2015 beantragte der Antragsteller seine Beförderung zum Feldwebel. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2016 ab, weil gegen den Antragsteller ein gerichtliches Disziplinarverfahren eröffnet sei, während dessen Dauer ein Betroffener nicht gefördert werden solle. Ein Härtefall liege nicht vor. Die vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 9. Mai 2016 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen Klage erhoben (M 21 K 16.2597) und beantragt, ihn unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zum Feldwebel zu befördern. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Außerdem hat er beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zum Feldwebel zu befördern. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 abzuändern und ihn unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zum Feldwebel zu befördern, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Antrag zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen im Haupt- und im Hilfsantrag ohne Erfolg.

1. Die vom Antragsteller gestellten Anträge, die auf eine Beförderung zum Feldwebel oder eine Neuverbescheidung gerichtet sind, würden zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil der Antragsteller bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig erreichen würde, was Ziel des beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens ist. Dafür besteht kein Grund. Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit einer solchen Zielrichtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Beförderung begründet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6; B. v. 22.12.2016 - 6 CE 16.2303 - juris Rn. 20; B. v. 28.12.2016 - 6 CE 16.2584 - juris Rn. 15). Das ist indessen nicht der Fall.

a) Fraglich ist schon, ob die Vorwegnahme der Hauptsache zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile zwingend erforderlich ist. Die vom Antragsteller befürchtete „Doppelbestrafung“ dadurch, dass für den Fall des Nachweises eines Dienstvergehens im disziplinargerichtlichen Verfahren die Gefahr bestehe, dass ein Beförderungsverbot zusätzlich zur laufenden Beförderungssperre verhängt werde, reicht hierfür nicht. Abgesehen davon darf nach § 17 Abs. 4 WDO ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden, wenn seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen sind. Schließlich besteht nach ständiger Rechtsprechung - bei Vorliegen sämtlicher sonstiger Voraussetzungen - gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung, sollte diese rechtswidrig unterlassen worden sein (u. a. BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 12.14 - juris).

b) Letztlich kann die Frage aber offen bleiben, weil jedenfalls der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Beförderung oder Neuverbescheidung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet ist. Ein Soldat hat nämlich keinen Anspruch darauf, befördert zu werden (BVerwG, U. v. 13.5.1987 - 6 C 32.85 - juris Rn. 11). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SG bedarf es zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) einer Ernennung. Gemäß § 3 Abs. 1 SG ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Eignung umfasst die charakterliche, geistige und körperliche Eignung. Der Eignungsprognose ist eine Beurteilungsermächtigung der für die Ernennung zuständigen Behörde immanent, die ähnlich wie andere persönlichkeitsbedingte Werturteile nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das Gericht darf die Eignung des Soldaten nicht aufgrund eines eigenen prognostischen oder rückschauenden Werturteils über die Persönlichkeit des Soldaten abweichend von der Ernennungsbehörde feststellen (BVerwG, U. v. 24.6.1993 - 2 C 19.91 - juris Rn. 22).

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Dienstherr berechtigt, einen Soldaten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen Das gilt auch dann, wenn die Beförderungsurkunde bereits unterschrieben vorliegt. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Soldaten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördert und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (BVerwG, U. v. 13.5.1987 - 6 C 32.85 - juris Rn. 12; B. v. 24.9.1992 - 2 B 56.92 - juris Rn. 4; B. v. 3.9.1996 - 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 - juris).

Dieser Rechtsprechung entspricht die das Ermessen im Sinne der Gleichbehandlung bindende zentrale Dienstvorschrift A-1340/49. Nach Nr. 2.5.4 246 dieser Verwaltungsvorschrift sollen während der Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten, disziplinarer Vorermittlungen gemäß § 92 WDO, eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens die Betroffenen nicht gefördert werden. Ausnahmen sind nur in Härtefällen vertretbar. Das Vorliegen eines Härtefalls ist zu prüfen, wenn der Soldat sich besonders bewährt hat, der bestandskräftige Abschluss eines der oben genannten Verfahren sich erheblich verzögert (in der Regel nach Ablauf eines Jahres seit Aufnahme der Ermittlungen) und der Soldat dies nicht zu vertreten hat und der Tatbestand eine einmalige situationsbedingte und nicht charakterlich bedingte Verfehlung von geringer Schwere darstellt.

Gemessen an diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass das dem Dienstherrn eröffnete Ermessen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - insoweit geschrumpft sein könnte, dass als einzige rechtmäßige Entscheidung die Beförderung des Antragstellers zum Feldwebel oder eine Neuverbescheidung hierüber in Betracht kommt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die in der Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 4. August 2014 und in deren Stellungnahme vom 13. Januar 2016 im Einzelnen aufgeführten Umstände - nach Aktenlage im Eilverfahren - jedenfalls Zweifel an der persönlichen, charakterlichen Eignung des Antragstellers als Soldat begründen, die derzeit eine Beförderung ausschließen. Insbesondere der dort erhobene Vorwurf, dass der Antragsteller am 20. Februar 2013 gegen 2:45 Uhr in einer Bar in M. dem Zeugen H. mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und diesem ein Hämatom und eine Schwellung am rechten Auge zugefügt habe, stellt nach summarischer Prüfung entgegen der Wertung des Antragstellers keine „Verfehlung von geringer Schwere“ dar, so dass ein Härtefall nach Nr. 2.5.4 246 der zentralen Dienstvorschrift A-1340/49 ausscheidet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die wegen anderer Vorfälle gegen den Antragsteller verhängten weiteren Disziplinarmaßnahmen vom 9. September 2011, 18. Januar 2012 und 31. Oktober 2012 wegen Zeitablaufs zu tilgen sind (vgl. § 8 Abs. 2 WDO) - wie der Antragsteller vorträgt - oder im Rahmen der Ermessensausübung bei der Frage berücksichtigt werden können, ob eine „einmalige“ situationsbedingte und nicht charakterlich bedingte Verfehlung vorliegt. Der Dienstherr darf von einem Soldaten erwarten, dass dieser sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so verhält, dass er das Ansehen der Bundeswehr und oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung - zumal als Soldat in Vorgesetztenfunktion - erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SG). Dies ist aber der Fall, wenn sich ein Soldat, wie es dem Antragsteller vorgeworfen wird, gewalttätig gegenüber einer anderen Person verhält. Die Annahme des Antragstellers, dass sich der Sachverhalt im laufenden Disziplinarverfahren auch nicht vor dem Truppendienstgericht Süd vollumfänglich aufklären lassen werde, stellt im derzeitigen Verfahrensstadium eine reine Vermutung dar. Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs einer vorsätzlichen Körperverletzung ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Ausgang des disziplinargerichtlichen Verfahrens abzuwarten und den Antrag auf Beförderung abzulehnen. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ernennungsermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert und deshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein könnte.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG, weil Streitgegenstand die Verleihung eines anderen Amtes im Rahmen eines Soldatenverhältnisses auf Zeit ist. Eine nochmalige Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2016 - AN 11 E 15.2312 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.887,24 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller schloss - im Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit Erfolg ab und strebt seine Übernahme als Polizeivollzugsbeamter auf Probe an. Während des Vorbereitungsdienstes war ihm vorgeworfen worden, er habe durch Äußerungen und aggressive, rücksichtslose Verhaltensweisen im Kollegenkreis eine ausländerfeindliche, menschenverachtende Gesinnung offenbart, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreuepflicht begründe und nicht mit dem Amt eines Polizeibeamten zu vereinbaren sei. Mit Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 war er zu einer beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung angehört worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller mit, dass dieser nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnausbildung kraft Gesetzes entlassen sei und aufgrund fehlender charakterlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 lehnte das Bundespolizeipräsidium den (sinngemäßen) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2015 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen, bis über seinen Antrag gegen die Nichtberücksichtigung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei auf Probe rechtskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2016 abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, auch wenn der Senat nicht alle Begründungselemente des Verwaltungsgerichts teilt.

Der Antragsteller beschränkt sich mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht darauf, den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis zur Vermeidung vollendeter Tatsachen etwa durch Freihalten einer entsprechenden Stelle zu sichern. Er verfolgt vielmehr ausdrücklich das Ziel, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen. Eine solche Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist unzulässig; denn ein vorläufiges Tätigwerden als Beamter ohne entsprechenden Status wäre ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar. Ausnahmsweise mag trotz der damit verbundenen „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommen. Auch mit dieser Zielrichtung muss die Beschwerde allerdings ohne Erfolg bleiben. Eine solche Anordnung setzt nämlich voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. VGH BW, B. v. 18.3.2014 - 4 S 509/14 - juris Rn. 2 m. w. N.; VG Düsseldorf, B. v. 9.9.2014 - 2 L 1913/14 - juris Rn. 10). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist bereits kein beachtlicher Grund ersichtlich, warum die Vorwegnahme der Hauptsache zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile zwingend erforderlich sein soll; das gilt umso mehr als der Antragsteller nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mehr als acht Monate abgewartet hat, bis er sich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht gewandt hat. Zudem ist der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BPolBG) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet.

Ein Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Das gilt auch für einen bisherigen Anwärter, der - wie der Antragsteller - die Laufbahnprüfung mit Erfolg bestanden hat, damit kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden ist und keine verbindliche Zusage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhalten hat (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 37 BBG 2009 Rn. 27). Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen des ihm insoweit eröffneten weiten Organisationsermessens, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 6.4.2006 - 2 VR 2.05 - juris Rn. 6 m. w. N.). Jede Auswahlentscheidung muss auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung und einer sorgfältigen Abwägung beruhen. Das gilt auch und insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen, charakterlichen Eignung beruht.

Gemessen an diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass das dem Dienstherrn eröffnete Ermessen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - insoweit geschrumpft sein könnte, dass als einzige rechtmäßige Entscheidung die Ernennung des Antragstellers in Betracht kommt. Es bestehen zwar durchaus Bedenken, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen aggressiven Verhaltensweisen und fremdenfeindlichen Äußerungen bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen seiner Auslandseinsätze als Soldat einen Grad erreichen, der es rechtfertigt, an der Gewähr verfassungstreuen Verhaltens als Ernennungsvoraussetzung (§ 2 BPolBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG) zu zweifeln. Gleichwohl ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die im Anhörungsschreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 und im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Mai 2015 im Einzelnen aufgeführten Umstände auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Antragstellers bei seiner Anhörung am 2. Februar 2015 jedenfalls Zweifel an der persönlichen, charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter begründen. Die diesen Einschätzungen zugrunde liegenden Stellungnahmen von mehreren Lehrgangsteilnehmern sind verwertbar und - bei summarischer Betrachtung - glaubhaft. Einzelne der vorgeworfenen Äußerungen (wie über eine Kollegin nach einem Situationstraining: „Am liebsten würde ich sie erschießen“ oder über die Auslandseinsätze: „Irgendwann ist es dir egal auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in die Richtung der Ölaugen“) mögen nicht in dieser Form gefallen oder situationsbedingt als nicht so „schlimm“ zu werten sein. Jedenfalls haben eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers als durchaus massiv drohend, aggressiv und fremdenfeindlich empfunden. Der Dienstherr darf und muss aber von einem Polizeibeamten erwarten, dass er deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. Der Antragsteller hat indes mit seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes Zweifel daran geweckt, ob er diesen Erwartungen nach Übernahme in das (Probe-) Beamtenverhältnis entsprechen wird. Dass der Dienstherr kein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht weiterbetrieben hat, schließt es nicht aus, diese Umstände im Ernennungsverfahren zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen. Deshalb lässt die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis - nach Aktenlage im Eilverfahren - schon keinen Ermessensfehler erkennen. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ernennungsermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert und deshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG; eine Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Oktober 2016 - RN 1 E 16.1187 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.950,28 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst beim Hauptzollamt Landshut.

Die Antragstellerin hat aufgrund einer Einstellungsprüfung im abschließenden Ranking des entsprechenden Auswahlverfahrens beim Hauptzollamt Landshut den zweiten Platz für den Einstellungstermin 1. August 2016 belegt. Für diesen Einstellungstermin waren dem Hauptzollamt Landshut für die Laufbahn des gehobenen Zolldienstes drei Einstellungsermächtigungen zugewiesen worden.

Mit Gesundheitszeugnis vom 22. Juni 2016 teilte die Amtsärztin des Gesundheitsamts Dingolfing der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin nach den Untersuchungsrichtlinien der Bundesfinanzverwaltung nur eingeschränkt tauglich sei. Es lägen Einschränkungen des Bewegungsapparates vor, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Gewandtheit einhergehen könnten. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 lehnte das Hauptzollamt Landshut die Einstellung der Antragstellerin ab.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen das Schreiben vom 29. Juni 2016 ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 29. Juli 2016 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum 1. August 2016 als Beamtin auf Probe in den gehobenen nichttechnischen Zolldienst einzustellen, hilfsweise, der Antragsgegnerin zu untersagen, die ihr zugesagte Stelle einer Auszubildenden nicht mit einem anderweitigen Bewerber zu besetzen, solange über ihre Einstellung nicht bestandskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 den Haupt- und Hilfsantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie rückwirkend zum 1. August 2016, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Beamtin in den gehobenen nichttechnischen Zolldienst einzustellen.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Haupt- und Hilfsantrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entsprechen. Der Antrag bedarf der Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO). Da die Antragstellerin den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst (vgl. § 13 BLV) noch nicht abgeleistet hat, kann der Antrag bei sachgerechtem Verständnis nicht auf die - vorläufige - Einstellung „als Beamtin in den gehobenen nichttechnischen Zolldienst“ abzielen, sondern nur auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst als Beamtin auf Widerruf (vgl. § 11 BLV). Auch mit diesem Ziel müssen Haupt- und Hilfsantrag allerdings ohne Erfolg bleiben.

1. Soweit die Antragstellerin im Hauptantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, sie - vorläufig - rückwirkend zum 1. August 2016 in den Vorbereitungsdienst einzustellen, scheitert ein Anordnungsanspruch bereits an der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG, wonach eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist.

2. Der Hilfsantrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes zum nächstmöglichen Zeitpunkt muss aus zwei - jeweils selbstständig die Entscheidung tragenden - Gründen ebenfalls ohne Erfolg bleiben. Zum einen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Sicherung der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dient, bereits erloschen (a). Zum anderen zielt der Hilfsantrag in unzulässiger Weise auf eine Vorwegnahme der Hauptsache (b).

a) Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist bereits erloschen, weshalb die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nicht mehr in Betracht kommt.

Die ursprünglich für die Antragstellerin vorgesehene Planstelle ist von der Antragsgegnerin ausweislich der Akten zum 1. August 2016 mit einer anderen Bewerberin besetzt worden (Bl. 4, 64 der Widerspruchsakte; Bl. 42 der Verwaltungsgerichtsakte). Für die gegenteilige Behauptung ist kein greifbarer Anhaltspunkt ersichtlich. Damit ist wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität das Bewerbungsverfahren beendet.

Nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann unterlegenen Bewerbern primärer gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden, falls der Dienstherr den nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen vorläufigen Rechtsschutz verhindert oder missachtet hat. Hatte ein unterlegener Bewerber Gelegenheit, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur gerichtlichen Nachprüfung der Auswahlentscheidung vor der Ernennung auszuschöpfen, ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität erfüllt. Deshalb treffen den Dienstherrn Mitteilungs- und Wartepflichten. Zunächst muss der Dienstherr vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern die Auswahlentscheidung mitteilen. Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 30 ff.). Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist hingegen wegen seiner Abhängigkeit vom konkreten Auswahlverfahren nicht darauf gerichtet, eine weitere Planstelle zu schaffen. Hinzu kommt, dass auch das neue Amt nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 vergeben werden muss (BVerwG a. a. O., Rn. 40).

Nach diesen Grundsätzen hat das Hauptzollamt den Mitteilungs- und Wartepflichten genügt. Es hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Juni 2016 mitgeteilt, dass sie aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung nicht berücksichtigt werden könne. Diese hat erst am 29. Juli 2016, also nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist unmittelbar vor dem Einstellungstermin, beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Dem Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs um die konkrete - nunmehr anderweitig besetzte - Stelle steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin mit Blick auf die regelmäßigen Einstellungstermine für den Vorbereitungsdienst des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes im Hauptsacheverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragen kann, sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen oder über ihre Einstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 20.10.2016 - 2 A 2.16 - juris Rn. 10; B. v. 17.9.2015 - 2 A 9.14 - juris Rn. 40). Denn hierfür gelten die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG erneut. Das heißt insbesondere, dass die Antragstellerin sich dem neuen Auswahlverfahren stellen und ihre gesundheitliche Eignung im Verfahren nachweisen muss.

Dazu sei angemerkt: Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. Die medizinische Diagnose muss die Befundtatsachen darstellen und ihre Folgerungen daraus offenlegen. Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 24).

Diesen Anforderungen dürfte das Gesundheitszeugnis der Amtsärztin vom 22. Juni 2016 jedenfalls ohne weitere Erläuterungen nicht genügen. Die begutachtende Amtsärztin stellt weder die von ihr zugrunde gelegten Befunde dar noch erläutert sie deren Auswirkungen auf die körperliche Gewandtheit - hier vor allem im Sinne einer Belastbarkeit des Knies - der Antragstellerin.

b) Der Hilfsantrag, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst eingestellt zu werden, ist - im Übrigen - in unzulässiger Weise auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ausgerichtet.

Eine solche Vorwegnahme ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 10 C 9.12 - BVerwGE 146, 189; B. v. 13.8.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258; BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6). Das ist nicht der Fall.

Zum einen ist offen, ob die Antragstellerin sich einem neuen Auswahlverfahren stellt und welches Ergebnis sie hierbei erzielen wird. Zum anderen ist ihre körperliche Eignung jedenfalls zweifelhaft. Auch wenn das schriftliche Gutachten der Amtsärztin zur Beurteilung dieser Frage wohl nicht ausreicht, bleibt jedoch festzuhalten, dass das MRT vom 13. Mai 2015 Veränderungen am Knie der Antragstellerin aufweist (geringe Signalanhebung des Innenmeniskus; diskrete Signalalteration und Angulierung des hinteren Kreuzbandes; kein relevanter Gelenkerguss), die mit ihrem Unfall am 31. Mai 2014 zusammenhängen und die die - vom Dienstherrn bestimmten - Anforderungen an die Tätigkeiten in ihrer angestrebten Laufbahn nicht erlauben könnten (physisch anspruchsvolle Verwendungen in waffentragenden Arbeitsbereichen, Bl. 43, 46 der Verwaltungsgerichtsakte). Auf diese Veränderungen geht die privatärztliche Bescheinigung vom 26. Juni 2016 nicht ein. Für eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher kein Raum.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG; eine Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 - B 5 E 16.857 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 19.114,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Postbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 war er für eine Tätigkeit bei der Kommunikationsgewerkschaft DPV Bayern e.V. beurlaubt. Nach Rückkehr aus einer Krankheit wird er seit dem 2. Mai 2016 - bislang ohne entsprechende förmliche Zuweisung - auf einem Regelarbeitsposten im Briefzentrum B. eingesetzt, dessen bisheriger Inhaber mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand versetzt wurde.

Unter dem 12. April 2016 beantragte der Antragsteller seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 4 BEDBPStruktG. Das wurde durch Bescheid vom 13. Oktober 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine für die Ruhestandsversetzung vorgesehenen Zielgruppen nicht erfüllt seien. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, er werde gleichheitswidrig benachteiligt; darüber ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2016 bei dem Verwaltungsgericht Würzburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig, hilfsweise uneingeschränkt, gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass nach Ablauf des 31. Dezember 2016 eine solche Ruhestandsversetzung gesetzlich nicht mehr möglich sei. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 abgelehnt. Der Hauptantrag sei unzulässig, der Hilfsantrag jedenfalls unbegründet.

Mit seiner am 20. Dezember 2016 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren in der Sache weiter und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten,

den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 vorläufig/einstweilig bis zur Entscheidung der Hauptsache gemäß § 4 BEDBPStruktG in den (einstweiligen) Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise den Antragsteller bis spätestens 31.12.2016 gemäß § 4 BEDBPStruktG in den Ruhestand zu versetzen,

hilfsweise über den Antrag des Antragstellers auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG bis spätestens 31.12.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der mit der Beschwerde weiter verfolgte und ergänzte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen ohne Erfolg bleiben.

1. Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn „vorläufig/einstweilen … in den (einstweiligen) Ruhestand“ zu versetzen, verfolgt er ein rechtswidriges Ziel.

Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand lässt das Gesetz nur in eng begrenzten Fällen zu, nämlich bei politischen Beamten (§ 54 BBG) und bei Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe B im Fall bestimmter organisatorischer Veränderungen und unter näher bezeichneten Voraussetzungen (§ 55 BBG). Zu diesen Gruppen zählt der Antragsteller nicht. Die allgemeinen gesetzlichen Ruhestandsregelungen, wie namentlich auch die hier inmitten stehende Vorruhestandsregelung des § 4 BEDBPStruktG, sehen eine „vorläufige“ oder „einstweilige“ Zurruhesetzung nicht vor. Eine solche wäre mit Blick auf den statusändernden Charakter dieser Maßnahme und die einzelnen Rechtsfolgen - ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung (dazu BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6) - mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar und kann entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht durch Rechtsschutzerwägungen gerechtfertigt werden.

2. Der erste Hilfsantrag ist zwar auf ein gesetzmäßiges Ziel gerichtet, nämlich auf die - uneingeschränkte - Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 BEDBPStruktG. Das würde indes zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil der Antragsteller bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig erreichen würde, was Ziel des Hauptsacheverfahrens ist. Dafür besteht kein Grund.

Eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit einer solchen Zielrichtung kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Sie setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung begründet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2016 - 6 CE 16.371 - juris Rn. 6 m. w. N.). Das ist nicht der Fall.

Nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG können „Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2“, also solche, die bei einem Postnachfolgeunternehmen in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2016 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Tochter- oder Enkelunternehmen nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist (Nr. 2) und betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 3).

Zwar mag die vom Antragsteller angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten sein, weil ein vorzeitiger Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG vom Dienstherrn nur bis zum 31. Dezember 2016 ausgesprochen werden kann. Der in der Hauptsache verfolgte Anspruch verspricht aber schon deshalb keinen Erfolg, weil es an der tatbestandlichen Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG für eine vorzeitige Zurruhesetzung fehlt. Denn der Antragsteller kann, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, auf einem regulären, seinem Statusamt entsprechendem Arbeitsposten beschäftigt werden, und zwar auf dem Posten, auf dem er nach dem Ende seiner Beurlaubung bereits - mit krankheitsbedingten Unterbrechungen - eingesetzt wurde. Dem hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Dass der Antragsteller nach Rückkehr aus der Beurlaubung zunächst in den personalwirtschaftlichen Überhang gefallen und damit in einem Bereich mit Personalüberhang beschäftigt war, ist unerheblich. Um den Ausnahmecharakter des Vorruhestandes zu sichern, ist nämlich neben der Beschäftigung in Bereichen mit Personalüberhang - der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG - nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG zusätzlich die fehlende anderweitige amtsangemessene Verwendungsmöglichkeit Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Versetzung in den (Vor-)Ruhestand (vgl. BT-Drs. 16/1938 S. 9; BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 2 C 31/13 - juris Rn. 10 ff.). Eine solche ausreichende Verwendungsmöglichkeit besteht für den Antragsteller aber gerade, so dass eine Ruhestandsversetzung zwingend ausscheidet. Ob er dennoch einer der - postinternen - „Zielgruppen“ für die Vorruhestandsregelung zugeordnet werden könnte, ist unerheblich; denn selbst eine solche Eingruppierung würde die gesetzliche Voraussetzung nicht ersetzen.

Im Übrigen dürfte es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG fehlen, weil der Zurruhesetzung des Antragstellers wohl betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Diese Begriffe sind weit zu verstehen. Betriebliche Belange umfassen jedes Interesse an der sachgerechten und reibungslosen Erfüllung der betrieblichen Aufgaben. Betriebswirtschaftlicher Belang ist jeder wirtschaftliche oder finanzielle Vorteil einer Weiterbeschäftigung des Beamten. Darauf darf sich die Antragsgegnerin jedenfalls bei summarischer Prüfung selbst für den Fall berufen, dass es sich bei der für den Antragsteller vorgesehenen - und anderweitig inzwischen nicht mehr besetzten - Stelle nicht um einen Regelarbeitsposten handeln sollte.

3. Fehlt es demnach an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand nach § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG, scheidet zwangsläufig auch der mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Eine Halbierung des danach maßgeblichen Wertes (6 x 3.185,77 Euro = 19.114,62 Euro) mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nicht angezeigt, weil das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird daher von Amts wegen entsprechend heraufgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.

(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersuchen. Werden dem Wehrdisziplinaranwalt Tatsachen bekannt, welche die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme erwarten lassen, so nimmt er unbeschadet des Satzes 1 Vorermittlungen auf und führt die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.

(2) Für die Vorermittlungen gilt § 97 entsprechend.

(3) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab, hat sie diese Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er zuvor gehört wurde. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Dienstvergehen vorliegt und ein Disziplinarvorgesetzter wegen dieses Verhaltens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Darf im Fall eines Dienstvergehens eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden, weil der Verhängung ein Verbot nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 2 entgegensteht oder weil es sich um einen früheren Soldaten handelt, so stellt die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen fest. Dies gilt auch dann, wenn der Disziplinarvorgesetzte zuvor ein Dienstvergehen verneint und seine Entscheidung dem Soldaten bekannt gegeben hat. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Soldaten zuzustellen. In allen übrigen Fällen bleibt der Disziplinarvorgesetzte für die disziplinare Erledigung zuständig.

(4) Der Soldat kann gegen die Feststellung eines Dienstvergehens die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. § 42 Nr. 5 Satz 2 und Nr. 12 gilt entsprechend. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig, ob ein Dienstvergehen vorliegt und, wenn dies zutrifft, ob missbilligende Äußerungen angebracht waren. Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde bekannt zu geben.

(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.

(2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird der Soldat während der Frist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Frist von neuem. Für den Beginn der Frist gilt Satz 2.

(3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.

(4) Strafen sind zu tilgen

1.
nach fünf Jahren, wenn der Soldat zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
nach drei Jahren in allen übrigen Fällen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter.

(5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Frist bis zum Ende der Vollstreckung.

(6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge oder nach einem Beförderungsverbot verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge oder das Beförderungsverbot getilgt werden darf.

(7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie zu tilgen sind; sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen.

(8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf der Soldat oder der frühere Soldat jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigern. Er darf erklären, dass er nicht gemaßregelt worden ist.

(9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.