Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Dez. 2016 - B 5 E 16.857

bei uns veröffentlicht am15.12.2016

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 9.557,31 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller steht als … im Dienste der Antragsgegnerin. Mit seinem Antrag begehrt er, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in den Ruhestand versetzt zu werden.

Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9vz bei der Niederlassung Brief … der Deutschen Post AG eingewiesen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 wurde er unter Wegfall der Besoldung beurlaubt, um bei der Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin DPVKOM (Kommunikationsgewerkschaft DPV Bayern e.V.) tätig zu sein.

Unter dem 12. April 2016 beantragte der Antragsteller die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG).

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Zielgruppe 1 bis 3 mittels einer Stichtagsregelung ermittelt werde. Zum Stichtag des 29. Februar 2016 sei der Antragsteller nicht bei der Deutschen Post AG, sondern bei der DPVKOM beschäftigt gewesen. Nach der Rückkehr aus der Beurlaubung (am 1. April 2016) sei dem Antragsteller kein Regelarbeitsposten übertragen worden, er sei in den personalwirtschaftlichen Überhang gefallen. Die Zielgruppe 2 a setze aber einen Regelarbeitsposten voraus. Dem Bescheid war ein Regelungsbogen beigefügt, indem Zielgruppen für die Vorruhestandsregelung eröffnet wurden.

Unter Zielgruppe 1 ist ausgeführt:

– „Beamtinnen und Beamte, die am 29.02.2016 mit Genehmigung der Zentralen Gebietsbetreuung Personal (ZGP) in OPEN mit der Soll-Einsatz OZ

– 17 ungelöster Sozialplan wegen Wegfall Personalposten

– 19 Überhangkräfte ohne Sozialplan oder

– 70 Einsatz auf personengebundenen Ahp gebucht waren oder

– der Geschäftsbereich Vertrieb, denen zum 29.02.2016 kein Regelarbeitsposten übertragen war und die nicht mit Aufgaben des Vertriebs im Sinne des TV 64 beschäftigt werden können und nicht temporär im Wege … Abordnung oder Zuweisung vermittelt, im Produktiveinsatz beschäftigt oder zur Einsparung von Sachkosten eingesetzt sind.“

Unter Zielgruppe 2 ist aufgeführt:

a) „Beamtinnen und Beamte auf Regelarbeitsposten, deren Arbeitsposten durch die in Kürze beabsichtigte Neusetzung der Overheadbereiche bei den NL BRIEF, der NL IP und der SNL PeP bzw. der SNL Fuhrparkmanagement wegfallen oder die bei der NL BRIEF K* … im Sachgebiet 1950 E-Postbrief-Recherche von weiterem Aufgabenvolumenrückgang betroffen sind.

b) Beamtinnen und Beamte auf Regelarbeitsposten, deren Arbeitsplatz bei ihrer Zurruhesetzung durch einen Beschäftigten aus dem Personalüberhang besetzt wird.“

Nach Nr. 5 des Regelungsbogens stellen die ZGP und die Abteilung 1 R 2 der Zentrale nach Prüfung fest, dass eine Verwendungsmöglichkeit für den Beamten nicht besteht und keine betrieblichen/betriebswirtschaftlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Arbeitskollegen, die im gleichen Arbeitsumfeld tätig gewesen seien, zum 1. November 2016 in den Ruhestand versetzt worden seien. Der Gleichheitsgrundsatz werde verletzt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. November 2016 ließ der Kläger bei der Deutschen Post AG-NL … beantragen, den Antragsteller vorläufig in den Ruhestand zu versetzen, da die gesetzliche Regelung zum 31. Dezember 2016 auslaufe. Eine Rückgängigmachung der Versetzung sei nach dem Hauptsacheverfahren möglich, da der Antragsteller über keine Planstelle verfüge und im Falle der Versetzung in den Ruhestand keine höheren Bezüge erhalten würde als zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

Da hierauf keine Reaktion erfolgte ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16. November 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 18. November 2016, Antrag nach § 123 VwGO stellen und beantragen,

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis spätestens 31. Dezember 2016 vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gemäß § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der persönlichen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost in den (Vor-) Ruhestand zu versetzen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Vorruhestandsregelung mittlerweile auch auf ihre Tochterunternehmen ausgeweitet habe. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass nach Ablauf des Gesetzes zum 31. Dezember 2016 eine Versetzung in den Ruhestand nicht mehr möglich sei. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile und wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes sei eine Verpflichtung der Antragsgegnerin auch schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu treffen. Soweit das Gericht eine vorläufige Versetzung nicht für möglich halte, werde eine „volle Verpflichtung“ hilfsweise beantragt.

Rechtsnachteile entstünden der Antragsgegnerin nicht, da der Antragsteller keinen Regelarbeitsposten besetze und damit „innerbetrieblich“ ohne Beschäftigung sei. Es entstünde kein innerbetrieblicher Nachteil, betriebswirtschaftliche Einwendungen seien nicht zu erwarten. Der Antragsteller sei im Wege des Sonderurlaubs für gewerkschaftliche Tätigkeit beurlaubt worden. Aus diesem Grund habe er zum Stichtag 29. Februar 2016 keinen Regelarbeitsposten inne gehabt. Aufgrund der befristeten Beurlaubung bis zum 30. März 2016 sei bekannt gewesen, dass der Antragsteller zurückkehre. Er könne deswegen nicht anders behandelt werden, als die anderen Beamten der Zielgruppe 1, die keinen Regelarbeitsposten beinhalten. Es bestünde eine Regelungslücke für diejenigen, die weder einen Regelarbeitsposten hätten noch deren Abordnung oder Beurlaubung ohne Stichtagsregelung ende. Es sei schon nicht nachvollziehbar, dass die Antragsteller mit Regelarbeitsposten besser stünden als diejenigen ohne Regelarbeitsposten. Es liege somit entweder eine Regelungslücke vor oder der Antragsteller sei in Zielgruppe 1 einzuordnen. Da der Antragsteller in Zielgruppe 1 einzuordnen sei, habe er aufgrund der Priorisierung der Gruppe 1 (laut Nummer 6 des Regelungsbogens) auch einen Anspruch auf Versetzung in den Vorruhestand und nicht nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Auch die Gruppe 3 werde vollständig in den Ruhestand versetzt. Eine anderweitige Behandlung des Klägers verletze das Diskriminierungsverbot. Die genehmigte Beurlaubung für Gewerkschaftstätigkeit könne nicht dazu führen, dass der Antragsteller vollständig aus dem Raster falle. Die Regelung sei so auszulegen, dass auch zum Stichtag beurlaubte Beamte als zum Stichtag beschäftigt gelten.

Mit Schreiben vom 28. November 2016 ließ die Antragsgegnerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger seit dem 2. Mai 2016 im Briefzentrum … eingesetzt sei, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Würzburg nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 ließ die Antragsgegnerin mitteilen, dass … zum Zuständigkeitsbereich der Niederlassung Brief …gehöre. Der Antragsteller sei (seit Rückkehr aus seiner Krankheit: 1. April 2016 bis 1. Mai 2016) in die Aufgaben eines Regelarbeitspostens im Briefzentrum … eingearbeitet worden. Der bisherige Inhaber dieses Arbeitspostens sei mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand versetzt worden. Seit dem 1. Oktober 2016 nehme der Antragsteller eigenverantwortlich die Aufgaben dieses Regelarbeitspostens war. Die förmliche Übertragung des Arbeitspostens sei beabsichtigt. Der Antragsteller sei vom 25. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 krankgeschrieben.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 verwies das Verwaltungsgericht Würzburg den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Bayreuth.

Mit weiterem Schreiben vom 7. Dezember 2016 ließ die Antragsgegnerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, dass eine vorläufige Versetzung in den Ruhestand nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden könne und auch nicht als vorläufige Maßnahme erfolgen könne. Ein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bestehe aber auch aufgrund des weiten Ermessensspielraums der Antragsgegnerin nicht. Die Stichtagsregelung habe keinen Bezug zu einer Diskriminierung des Antragstellers, da Hintergrund sei, dass nicht von einzelnen Personen nachträglich Voraussetzungen geschaffen werden, um eine Zurruhesetzung zu ermöglichen. Es sei sachgerecht, Beamte durch organisatorische Maßnahmen in einem Bereich mit Personalüberhang umzubuchen. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG folge daraus nicht. Für die Zielgruppe 2 sei kein Stichtag bestimmt, da Angehörige dieser Zielgruppe bereits auf Regelarbeitsposten eingesetzt seien. Nach Beendigung der Beurlaubung sei der Antragsteller zunächst dem Personalüberhang zugeordnet gewesen, schnell habe man aber einen Regelarbeitsdienstposten gefunden. Selbstverständlich werde der Antragsteller noch auf eine Planstelle geführt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG). Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, wie vom Antragsteller beantragt, käme vorliegend nicht in Betracht, da dies nur bei einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung des Antragstellers zulässig wäre. Dies sei hier nicht der Fall, da dem Antragsteller nur eine Vergünstigung vorenthalten werde, die im Ermessen des Dienstherren stehe.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten ausführen, dass sich die Antragsgegnerin durch die Organisationsverfügung selbst gebunden habe. Der Antragsteller habe ab dem 1. April 2016 Dienst bei der Deutschen Post versehen, ohne dass ihm ein Regelarbeitsposten zugewiesen worden sei. Ab dem 2. Mai 2016 sei er mit der Tätigkeit des Betriebslenkers (Aufsicht) betraut gewesen. Nach einer vierwöchigen Einarbeitungszeit habe er als Überhangkraft der Personalabteilung … in der Kräftegruppe der Aufsicht mitgearbeitet. Ein Regelarbeitsplatz sei ihm nur bis zum 1. Oktober 2016 mündlich in Aussicht gestellt worden. Zwar werde ein Kollege aus der Kräftegruppe (Überhang) in den Ruhestand versetzt. Dem Antragsteller sei aber dennoch kein fester Regelarbeitsposten zugewiesen worden. Er habe auch keine Kenntnis, ob er Inhaber einer Planstelle sei. Hätte der Antragsteller zum 1. Oktober 2016 einen Regelarbeitsposten inne gehabt, so wäre er in der Zielgruppe 2 zu berücksichtigen gewesen. Der Bescheid wäre dann offensichtlich rechtsfehlerhaft. Da ein Personalüberhang in diesem Bereich gegeben sei, wäre der Antrag schon aus diesem Grund begründet.

Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig. Der Inhalt einer einstweiligen Anordnung kann nur auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet werden, der auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage erreicht werden könnte (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 9). Mit dem Hauptantrag wurde beantragt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in den Ruhestand zu versetzen. Nach § 59 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (BVerwG, U.v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.). Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen (BVerwG, U.v. 30.04.2014 - 2 C 65/11 - juris Rn. 24).

2. Die Kammer legt den Hilfsantrag dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, den Antragssteller bis zum 31.12.2016 gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost (BEDBPStruktG) in den Ruhestand zu versetzen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der so verstandene Antrag überhaupt zulässig ist, da mit der Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde und der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht gilt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Hierfür wurde eine umfangreiche Kasuistik entwickelt und die Zulässigkeit angenommen bei Grundrechtseingriffen oder wenn der Antragsteller eine nachhaltige Gefährdung der sozialen, wirtschaftlichen oder beruflichen Existenz zu befürchten hätte (hierzu Kopp/Schenke, VwGO 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 14 f.). Solche Eingriffe sind hier bereits nicht ersichtlich. Ein schwerwiegender Nachteil für den Antragsteller ist nicht zu erkennen, weil er als Vollzeitbeamter verpflichtet ist, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 61 Satz 1 BBG). Diese Beamtenpflicht stellt schon von ihrem Grundsatz her keinen schwerwiegenden Nachteil dar. Ein Nachteil stellt hier allein der zeitliche Ablauf der gesetzlichen Regelung zum 31.12.2016 dar und die Tatsache, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu erreichen ist.

Jedenfalls hat der Hilfsantrag in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Gemessen daran wäre für die einstweilige Anordnung, da sie mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden wäre, erforderlich, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 26). Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Antragsteller nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nach dem von der Antragsgegnerin ausgearbeiteten Regelungsbogen in Zielgruppe 1 oder 2 einzugruppieren wäre, ob die Ausarbeitung dieser Zielgruppen rechtmäßig ist und ob der Antragsteller durch diese wegen seiner Beurlaubung für Gewerkschaftstätigkeiten diskriminiert würde, da selbst bei Einteilung in eine der Zielgruppen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nicht vorliegen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG wäre Voraussetzung, dass die Verwendung des Antragstellers in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist. Auf diese gesetzliche Voraussetzung hat die Antragsgegnerin auch in ihrem Merkblatt zum Vorruhestand (Anlage 3 Seite 1 unter Voraussetzungen und Seite 2 unter Verfahren) und im Regelungsbogen (unter Nr. 5) hingewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da eine Verwendung des Antragstellers möglich ist. Nach eigenen Angaben wurde der Antragsteller als Überhangkraft der Personalabteilung … in der Kräftegruppe der Aufsicht im Briefzentrum …eingeteilt. Er hat diese Tätigkeit auch bereits wahrgenommen.

Eine Verwendung des Antragstellers ist somit möglich, da ihm eine amtsangemessene Beschäftigung übertragen werden kann. Der bei einem privaten Unternehmen beschäftigte Beamte hat zwar kein „Amt“. Es kann deshalb bei dem privaten Unternehmen auch keine „amtsangemessene Beschäftigung“ im engeren Sinne geben. Allerdings bestimmt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten auf die Postnachfolgeunternehmen „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ beschäftigt werden. Die gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erforderliche bundesgesetzliche Bestimmung des Näheren ist im Postpersonalrechtsgesetz geregelt. § 8 PostPersRG ordnet an, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 31/13 - juris Rn. 12). Ist der Beamte in diesem Rahmen auf einen regulären Arbeitsposten beschäftigt oder kann er auf einen solchen Arbeitsposten beschäftigt werden, fehlt es an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG, wenn die Wertigkeit des Arbeitspostens der des Statusamts entspricht. Die Gleichwertigkeit der Tätigkeit wurde vorliegend nicht bestritten und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was gegen die Beurteilung der Gleichwertigkeit sprechen würde.

Dass dem Antragsteller tatsächlich noch keine Planstelle zugewiesen wurde, ist hierbei unschädlich, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abzustellen ist, dass eine Beschäftigung in absehbarer Zeit zu ermöglichen ist, wobei hierfür auf eine Frist von 2 Jahren abzustellen ist (BVerwG, U.v. 19.03.2015 - 2 C 31/13 - juris Rn. 21). Dass dies innerhalb dieser Frist nicht möglich sein wird, ist nach dem Vortrag der Beteiligten nicht zu erwarten, zumal der bisherige Inhaber des Arbeitspostens in den Vorruhestand versetzt werden soll und auch der Betriebsrat seine Zustimmung zur Umsetzung/Versetzung des Antragstellers erteilt hat (Schreiben vom 16. August 2016).

Auf die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG) kommt es daher nicht mehr an, wobei auch hierzu angemerkt werden kann, dass eine Weiterbeschäftigung bei sachgerechter Aufgabenerfüllung einen betrieblichen Belang darstellen würde, der einer Ruhestandsversetzung entgegen stünde, da die Weiterbeschäftigung in diesem Fall wirtschaftlicher als die Zurruhesetzung wäre.

Da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen fehlt, kommt es auf die Frage nach Ermessensfehlern oder einer Ermessensreduktion auf Null nicht mehr entscheidungserheblich an.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (6 x 3.185,77 EUR), wobei wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte des zu ermittelnden Betrages anzusetzen ist.

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die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder
c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.

(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Postnachfolgeunternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.

(2) Bei den Postnachfolgeunternehmen können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6.

(4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes für seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Der am 1. Mai 1947 geborene Kläger beantragte im Februar 2002 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase sollte mit Vollendung des 63. Lebensjahres enden. Ergänzend teilte er mit, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Der Beklagte bewilligte die Altersteilzeit antragsgemäß.

3

Im Jahr 2004 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer Verschlechterung seiner Gesundheit beantragte er im Jahr 2008 erneut die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und erhob im Jahre 2009 eine entsprechende Klage beim Sozialgericht.

4

Im März 2010 bat der Beklagte den Kläger, den Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens Ende April 2010 vorzulegen; andernfalls werde er antragsgemäß aufgrund des Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Der Kläger verwies auf das noch laufende sozialgerichtliche Verfahren.

5

Da der Kläger deren Nachweis nicht vorlegte, versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 mit Ablauf dieses Tages wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden um den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Höhe von 7,2 % gekürzt.

6

Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung, die sich nicht gegen die Zurruhesetzung als solche, sondern wegen der damit verbundenen Abzüge bei den Versorgungsbezügen ausschließlich gegen den Grund für die Zurruhesetzung richtete, blieben erfolglos.

7

Während des Berufungsverfahrens stellte die hierfür zuständige Behörde rückwirkend ab Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.

8

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 wegen seiner Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers sei auf eine Zurruhesetzung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet gewesen. Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Vor Eintritt der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung sei eine nachträgliche, aber rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits bei Ruhestandseintritt vorliegende Feststellung.

9

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 zurückzuweisen.

10

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12

§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes - LBG RP - vom 14. Juli 1970 (GVBl S. 241) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 279) als im Zeitpunkt der Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 geltendes und damit maßgebliches Recht regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).

13

Das Oberverwaltungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei von einem Antrag des Klägers ausgegangen, als Schwerbehinderter in den Ruhestand versetzt zu werden (1.). Allerdings verletzt es § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX sowie § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung setze nicht die förmliche Feststellung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus (2.) und der in der Zurruhesetzungsverfügung festgesetzte Grund für die Zurruhesetzung könne auch nach dem Beginn des Ruhestands noch ausgewechselt werden (3.).

14

Der Kläger hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926), der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.

15

1. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung gerichtet war, vorrangig wegen Schwerbehinderung, hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Die Ermittlung des Inhalts einer Erklärung im Wege der Auslegung ist revisionsrechtlich Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht an den vom Tatsachengericht festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn dieses Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht. Nur in diesen Fällen kann das Bundesverwaltungsgericht die Erklärung selbst auslegen (stRspr; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - ZBR 2014, 126 Rn. 14).

17

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der um den Hinweis auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter ergänzte Antrag des Klägers aus dem Jahre 2002, mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt zu werden, könne nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG RP und hilfsweise wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG RP. Diese Auslegung verstößt nicht gegen einen allgemeinen Auslegungsgrundsatz (vgl. § 133 BGB), sodass sie das Revisionsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.

18

2. Allerdings verletzt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.

19

Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das - positive oder negative - Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.

20

Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht (BSG, Urteil vom 6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 - BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 48.88 - BVerwGE 90, 65 <69 f.>; vgl. auch Urteile vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 11.81 - BVerwGE 66, 315 <316 ff.> und vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 ff.>).

21

Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.

22

Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt (BSG, Urteile vom 30. April 1979 - 8b RK 1/78 - BSGE 48, 167 Rn. 15 und vom 22. September 1988 - 12 RK 44/87 - SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12). Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben (Urteil vom 11. Juli 1985 - BVerwG 7 C 44.83 - BVerwGE 72, 8 <9 f.>). Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.

23

3. Auch eine - hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende - rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.

24

Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.).

25

Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich (Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0). Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.

26

Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich (Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8). Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.

27

Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist,
3.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und
4.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a)
die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,
b)
die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder
c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.

(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand.

2

Der 1954 geborene Kläger steht als Posthauptsekretär (BesGr A 8 BBesO) im Dienst der Beklagten und wurde der Deutschen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit Jahresbeginn 2006 ist er bei der Niederlassung BRIEF Berlin Nord tätig und wird seit Februar 2010 im Stützpunkt Zehlendorf verwendet. Dort nimmt er Aufgaben der Verkehrsmengeneingabe sowie Tätigkeiten im Rahmen des Entwurfs von Begehungsplänen bei der Zustellung wahr.

3

Im März 2007 beantragte der Kläger, ihn zum 31. Dezember 2009 in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Diesen Antrag lehnte die Deutsche Post AG, Niederlassung BRIEF, mit der Begründung ab, der Kläger werde zwar seit Januar 2006 nicht im Regeleinsatz auf einem dauerhaften Personalposten verwendet und befinde sich im sog. personellen Überhang. Er werde jedoch amtsangemessen beschäftigt. Da die neu geschaffene Vorruhestandsregelung absoluten Ausnahmecharakter habe, müsse der Antrag abgelehnt werden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Einer Zurruhesetzung des Klägers stünden betriebliche Belange entgegen, weil sein Einsatz die auf regulären Arbeitsposten beschäftigten Mitarbeiter entlaste und eine qualitative Verbesserung der Arbeitsergebnisse ermögliche. Die Wahrnehmung von Aufgaben der Verkehrsmengeneingabe und die Erstellung von Begehungsplänen für die Zustellung sei auch amtsangemessen. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit gelegentlich wechsle, führe nicht dazu, dass er wie ein Leiharbeitnehmer behandelt werde; vielmehr sei er dauerhaft in die Niederlassung BRIEF eingegliedert. Außerdem stünden der Zurruhesetzung des Klägers auch betriebswirtschaftliche Belange entgegen, weil nach der unternehmerischen Einschätzung der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers betriebswirtschaftlich sinnvoller für das Unternehmen sei als seine Zurruhesetzung. Unbedenklich sei im Übrigen, dass die Deutsche Post AG generell aus Kostengründen von einer Anwendung der Vorruhestandsregelung absehe.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger insbesondere geltend, betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange könnten der Zurruhesetzung nur ausnahmsweise entgegenstehen.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 zu verpflichten, den Kläger gemäß § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Einer Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand stehen Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 - im Folgenden: BEDBPStruktG - (BGBl. I S. 2378 <2426>), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299), entgegen.

9

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des genannten Gesetzes enthält eine Vorruhestandsregelung für Bedienstete der Postnachfolgeunternehmen. Danach können Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2016 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Tochter- oder Enkelunternehmen nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist (Nr. 2) und betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 3).

10

Der Begriff des "Bereichs mit Personalüberhang" im Sinne des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG ist als Gegenbegriff zum "Bereich mit Personalbedarf" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG zu verstehen. "Personalüberhang" bedeutet, dass mehr Bedienstete vorhanden sind als auf regulären - das heißt auf dauerhaft zur Aufgabenerledigung eingerichteten - Arbeitsposten beschäftigt werden. Der Begriff des "Bereichs" umschreibt eine abgegrenzte Einheit innerhalb des Unternehmens, nicht das gesamte Unternehmen. Er bezieht sich auf die Organisationseinheit, der der Beamte innerhalb des Postnachfolgeunternehmens zugeordnet ist, und die Qualifikations- bzw. Tätigkeitsebene des Beamten. Das Verwaltungsgericht hat "Bereich" im Sinne des § 1 Nr. 2 und des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG deshalb zutreffend definiert als den abstrakt-funktionalen Aufgabenbereich innerhalb einer Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens, der von Beamten eines bestimmten Statusamts oder vergleichbar eingestuften Tarifbeschäftigten wahrgenommen wird.

11

Ein Beamter hat gemäß Art. 33 Abs. 5 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Das bedeutet, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden muss, deren Wertigkeit der Bedeutung des statusrechtlichen Amtes entspricht. Dem Beamten darf kein dienstlicher Aufgabenbereich übertragen werden, der in Anbetracht seines Statusamtes "unterwertig" ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266>; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - IÖD 2015, 64 <69> m.w.N.).

12

Der bei einem privaten Unternehmen beschäftigte Beamte hat zwar kein "Amt". Es kann deshalb bei dem privaten Unternehmen auch keine "amtsangemessene Beschäftigung" im engeren Sinne geben. Allerdings bestimmt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten auf die Postnachfolgeunternehmen "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" beschäftigt werden. Die gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erforderliche bundesgesetzliche Bestimmung des Näheren ist im Postpersonalrechtsgesetz geregelt. § 8 PostPersRG ordnet an, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <113> und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 15).

13

Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfordert stets die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Notwendig ist daher - wie der Senat bereits für den Fall einer (hier nicht vorliegenden) dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG entschieden hat - zum einen die Übertragung eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen die Übertragung eines konkreten Aufgabenbereichs, die - als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs - wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. Die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt - müssen festgelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - IÖD 2014, 124 <127>; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 24, jeweils zu § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG).

14

Ist der Beamte in diesem Rahmen auf einem regulären Arbeitsposten beschäftigt oder kann er auf einem solchen Arbeitsposten beschäftigt werden, fehlt es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG, wenn die Wertigkeit des Arbeitspostens der des Statusamtes des Beamten entspricht. Ist der Beamte zwar nicht auf einem regulären Arbeitsposten, aber entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes beschäftigt oder kann er entsprechend beschäftigt werden, fehlt es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG, wenn betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange entgegenstehen.

15

Die beiden letztgenannten Begriffe sind weit zu verstehen: Betriebliche Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG erfassen jedes Interesse an der sachgerechten und reibungslosen Erfüllung der betrieblichen Aufgaben. Für betriebswirtschaftliche Belange im Sinne dieser Bestimmung genügt jeder wirtschaftliche oder finanzielle Vorteil aus einer Weiterbeschäftigung des Beamten.

16

Diese Auslegung folgt aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzessystematik. Der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa "dienstlicher Belang", "öffentliches Interesse" oder "dienstlicher Grund" erschließt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 1972 - 6 C 20.69 - BVerwGE 39, 291 <296>, vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 <384> und vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 - DVBl 2006, 1191 <1192>). Auch wenn dabei die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsrechts getroffen hat, regelmäßig zugrunde zu legen sind, handelt es sich um Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 16).

17

Zweck des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen ist in erster Linie die Ermöglichung eines im Hinblick auf die technologische Entwicklung und die Wettbewerbssituation notwendigen Personalabbaus. Die Vorruhestandsregelung ergänzt die vorhandenen Möglichkeiten, nicht mehr benötigtes Personal anderweitig oder zeitweise unterwertig einzusetzen, durch die Möglichkeit, nicht oder nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigende Beamte in den (Vor-)Ru-hestand zu versetzen. Der Vorruhestand ist damit ein "Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau" mit Ausnahmecharakter (BT-Drs. 16/1938, S. 1 ff.).

18

Das weite Verständnis der betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Belange folgt auch daraus, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG anders als andere Regelungen für Beamte der Postnachfolgeunternehmen und als andere Vorschriften des vorzeitigen Ruhestands keine Qualifizierung der Belange als "dringend" oder "zwingend" vorsieht.

19

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - kann dem Beamten mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein "dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse" hat. Nach § 6 PostPersRG können Beamte vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung verwendet werden, wenn "betriebliche" Gründe es erfordern. Es ist naheliegend, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG an die in § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 6 PostPersRG verwendeten Begriffe anknüpft und "betriebliche Belange" (auch) deshalb weniger gewichtig sind als "dringende betriebliche Belange".

20

Die systematische Betrachtung mit anderen Regelungen des vorzeitigen Ruhestands bestätigt dieses Ergebnis. § 4 BEDBPStruktG ist in seiner Normstruktur Bestimmungen zur Gewährung von Altersteilzeit und Teilzeit vergleichbar, bei denen die Gewährung davon abhängt, dass "dienstliche Belange" (vgl. nur § 91 Abs. 1 BBG), "dringende dienstliche Belange" (vgl. nur § 72b BBG a.F., § 93 Abs. 1 Nr. 4 BBG) oder "zwingende dienstliche Gründe" (vgl. § 76c DRiG in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung) nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 <384> m.w.N., vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76c DRiG Nr. 1 Rn. 15 ff. und vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 16), enthält Qualifizierungen wie "dringend" oder "zwingend" selbst jedoch nicht.

21

Allerdings bedarf § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG insoweit der einschränkenden Auslegung, als betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe einem Antrag auf Zurruhesetzung dann nicht entgegengehalten werden können, wenn der Beamte nicht einer amtsangemessenen Beschäftigung gleichwertig eingesetzt wird und eine solche Beschäftigung auch nicht in absehbarer Zeit, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Jahren, ermöglicht werden kann. Hinsichtlich der Länge des insoweit zu betrachtenden Zeitraums kann die gesetzliche Wertung in § 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBG herangezogen werden, wonach eine Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich ist, wenn sie nicht länger als zwei Jahre dauert (Lenders/Weber, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 6).

22

Liegen alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BEDBPStruktG vor, hat die zuständige Stelle über die Zurruhesetzung nach Ermessen zu entscheiden (§ 40 VwVfG). Der Beamte hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weil die Vorruhestandsregelung des § 4 BEDBPStruktG zwar in erster Linie dem Wettbewerbsinteresse des Postnachfolgeunternehmens zu dienen bestimmt ist, daneben aber auch Fürsorgeaspekten gegenüber den nicht oder nicht amtsangemessen beschäftigten Beamten Rechnung trägt (vgl. BT-Drs. 16/1938 S. 1) und somit subjektiv-rechtliche Qualität zugunsten der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten hat. Eine Ermessensbetätigung, die eine Zurruhesetzung und damit die Anwendung des Gesetzes generell ausschließt, ist damit nicht vereinbar.

23

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zurruhesetzung aufgrund von § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger sich in einem Bereich mit Personalüberhang befindet, ist von den Beteiligten - auch im Revisionsverfahren - ebenso wenig in Frage gestellt worden wie das ebenfalls vom Oberverwaltungsgericht festgestellte, der Wertigkeit seines Statusamts entsprechende, Niveau seiner Beschäftigung. Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand scheitert zwar nicht an dem Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG, denn der Kläger hat keinen regulären Arbeitsposten (auf amtsangemessenem Niveau) inne und einen solchen auch nicht in Aussicht. Jedoch stehen seiner Versetzung in den Ruhestand betriebliche und betriebswirtschaftliche Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG entgegen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts trägt die Tätigkeit des Klägers zur sachgerechten Aufgabenerfüllung seines Betriebes bei und begründet damit einen betrieblichen Belang. Auch ist nach diesen Feststellungen seine Weiterbeschäftigung für das Unternehmen wirtschaftlicher als seine Zurruhesetzung, was einen betriebswirtschaftlichen Belang darstellt. Der Kläger ist dauerhaft in den Betrieb eingegliedert und die ihm zugeordnete Tätigkeit ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ihrem Niveau nach amtsangemessen.

24

Da es hiernach bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensbetätigung fehlt, sind die - rechtsfehlerhaften - Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach eine generelle Ermessensausübung der Beklagten zu Lasten der Beamten zulässig sei, nicht entscheidungstragend.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist,
3.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und
4.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a)
die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,
b)
die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder
c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.

(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand.

2

Der 1954 geborene Kläger steht als Posthauptsekretär (BesGr A 8 BBesO) im Dienst der Beklagten und wurde der Deutschen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit Jahresbeginn 2006 ist er bei der Niederlassung BRIEF Berlin Nord tätig und wird seit Februar 2010 im Stützpunkt Zehlendorf verwendet. Dort nimmt er Aufgaben der Verkehrsmengeneingabe sowie Tätigkeiten im Rahmen des Entwurfs von Begehungsplänen bei der Zustellung wahr.

3

Im März 2007 beantragte der Kläger, ihn zum 31. Dezember 2009 in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Diesen Antrag lehnte die Deutsche Post AG, Niederlassung BRIEF, mit der Begründung ab, der Kläger werde zwar seit Januar 2006 nicht im Regeleinsatz auf einem dauerhaften Personalposten verwendet und befinde sich im sog. personellen Überhang. Er werde jedoch amtsangemessen beschäftigt. Da die neu geschaffene Vorruhestandsregelung absoluten Ausnahmecharakter habe, müsse der Antrag abgelehnt werden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zurruhesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Einer Zurruhesetzung des Klägers stünden betriebliche Belange entgegen, weil sein Einsatz die auf regulären Arbeitsposten beschäftigten Mitarbeiter entlaste und eine qualitative Verbesserung der Arbeitsergebnisse ermögliche. Die Wahrnehmung von Aufgaben der Verkehrsmengeneingabe und die Erstellung von Begehungsplänen für die Zustellung sei auch amtsangemessen. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit gelegentlich wechsle, führe nicht dazu, dass er wie ein Leiharbeitnehmer behandelt werde; vielmehr sei er dauerhaft in die Niederlassung BRIEF eingegliedert. Außerdem stünden der Zurruhesetzung des Klägers auch betriebswirtschaftliche Belange entgegen, weil nach der unternehmerischen Einschätzung der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers betriebswirtschaftlich sinnvoller für das Unternehmen sei als seine Zurruhesetzung. Unbedenklich sei im Übrigen, dass die Deutsche Post AG generell aus Kostengründen von einer Anwendung der Vorruhestandsregelung absehe.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger insbesondere geltend, betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange könnten der Zurruhesetzung nur ausnahmsweise entgegenstehen.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 zu verpflichten, den Kläger gemäß § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Einer Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand stehen Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 - im Folgenden: BEDBPStruktG - (BGBl. I S. 2378 <2426>), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299), entgegen.

9

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des genannten Gesetzes enthält eine Vorruhestandsregelung für Bedienstete der Postnachfolgeunternehmen. Danach können Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2016 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Tochter- oder Enkelunternehmen nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist (Nr. 2) und betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 3).

10

Der Begriff des "Bereichs mit Personalüberhang" im Sinne des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 2 BEDBPStruktG ist als Gegenbegriff zum "Bereich mit Personalbedarf" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG zu verstehen. "Personalüberhang" bedeutet, dass mehr Bedienstete vorhanden sind als auf regulären - das heißt auf dauerhaft zur Aufgabenerledigung eingerichteten - Arbeitsposten beschäftigt werden. Der Begriff des "Bereichs" umschreibt eine abgegrenzte Einheit innerhalb des Unternehmens, nicht das gesamte Unternehmen. Er bezieht sich auf die Organisationseinheit, der der Beamte innerhalb des Postnachfolgeunternehmens zugeordnet ist, und die Qualifikations- bzw. Tätigkeitsebene des Beamten. Das Verwaltungsgericht hat "Bereich" im Sinne des § 1 Nr. 2 und des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG deshalb zutreffend definiert als den abstrakt-funktionalen Aufgabenbereich innerhalb einer Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens, der von Beamten eines bestimmten Statusamts oder vergleichbar eingestuften Tarifbeschäftigten wahrgenommen wird.

11

Ein Beamter hat gemäß Art. 33 Abs. 5 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Das bedeutet, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden muss, deren Wertigkeit der Bedeutung des statusrechtlichen Amtes entspricht. Dem Beamten darf kein dienstlicher Aufgabenbereich übertragen werden, der in Anbetracht seines Statusamtes "unterwertig" ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266>; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - IÖD 2015, 64 <69> m.w.N.).

12

Der bei einem privaten Unternehmen beschäftigte Beamte hat zwar kein "Amt". Es kann deshalb bei dem privaten Unternehmen auch keine "amtsangemessene Beschäftigung" im engeren Sinne geben. Allerdings bestimmt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten auf die Postnachfolgeunternehmen "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" beschäftigt werden. Die gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erforderliche bundesgesetzliche Bestimmung des Näheren ist im Postpersonalrechtsgesetz geregelt. § 8 PostPersRG ordnet an, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <113> und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 15).

13

Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfordert stets die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Notwendig ist daher - wie der Senat bereits für den Fall einer (hier nicht vorliegenden) dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG entschieden hat - zum einen die Übertragung eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen die Übertragung eines konkreten Aufgabenbereichs, die - als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs - wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. Die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt - müssen festgelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - IÖD 2014, 124 <127>; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 24, jeweils zu § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG).

14

Ist der Beamte in diesem Rahmen auf einem regulären Arbeitsposten beschäftigt oder kann er auf einem solchen Arbeitsposten beschäftigt werden, fehlt es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG, wenn die Wertigkeit des Arbeitspostens der des Statusamtes des Beamten entspricht. Ist der Beamte zwar nicht auf einem regulären Arbeitsposten, aber entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes beschäftigt oder kann er entsprechend beschäftigt werden, fehlt es an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG, wenn betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange entgegenstehen.

15

Die beiden letztgenannten Begriffe sind weit zu verstehen: Betriebliche Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG erfassen jedes Interesse an der sachgerechten und reibungslosen Erfüllung der betrieblichen Aufgaben. Für betriebswirtschaftliche Belange im Sinne dieser Bestimmung genügt jeder wirtschaftliche oder finanzielle Vorteil aus einer Weiterbeschäftigung des Beamten.

16

Diese Auslegung folgt aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzessystematik. Der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa "dienstlicher Belang", "öffentliches Interesse" oder "dienstlicher Grund" erschließt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 1972 - 6 C 20.69 - BVerwGE 39, 291 <296>, vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 <384> und vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 - DVBl 2006, 1191 <1192>). Auch wenn dabei die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsrechts getroffen hat, regelmäßig zugrunde zu legen sind, handelt es sich um Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 16).

17

Zweck des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen ist in erster Linie die Ermöglichung eines im Hinblick auf die technologische Entwicklung und die Wettbewerbssituation notwendigen Personalabbaus. Die Vorruhestandsregelung ergänzt die vorhandenen Möglichkeiten, nicht mehr benötigtes Personal anderweitig oder zeitweise unterwertig einzusetzen, durch die Möglichkeit, nicht oder nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigende Beamte in den (Vor-)Ru-hestand zu versetzen. Der Vorruhestand ist damit ein "Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau" mit Ausnahmecharakter (BT-Drs. 16/1938, S. 1 ff.).

18

Das weite Verständnis der betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Belange folgt auch daraus, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG anders als andere Regelungen für Beamte der Postnachfolgeunternehmen und als andere Vorschriften des vorzeitigen Ruhestands keine Qualifizierung der Belange als "dringend" oder "zwingend" vorsieht.

19

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - kann dem Beamten mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein "dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse" hat. Nach § 6 PostPersRG können Beamte vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung verwendet werden, wenn "betriebliche" Gründe es erfordern. Es ist naheliegend, dass § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG an die in § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 6 PostPersRG verwendeten Begriffe anknüpft und "betriebliche Belange" (auch) deshalb weniger gewichtig sind als "dringende betriebliche Belange".

20

Die systematische Betrachtung mit anderen Regelungen des vorzeitigen Ruhestands bestätigt dieses Ergebnis. § 4 BEDBPStruktG ist in seiner Normstruktur Bestimmungen zur Gewährung von Altersteilzeit und Teilzeit vergleichbar, bei denen die Gewährung davon abhängt, dass "dienstliche Belange" (vgl. nur § 91 Abs. 1 BBG), "dringende dienstliche Belange" (vgl. nur § 72b BBG a.F., § 93 Abs. 1 Nr. 4 BBG) oder "zwingende dienstliche Gründe" (vgl. § 76c DRiG in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung) nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 <384> m.w.N., vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76c DRiG Nr. 1 Rn. 15 ff. und vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 16), enthält Qualifizierungen wie "dringend" oder "zwingend" selbst jedoch nicht.

21

Allerdings bedarf § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG insoweit der einschränkenden Auslegung, als betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe einem Antrag auf Zurruhesetzung dann nicht entgegengehalten werden können, wenn der Beamte nicht einer amtsangemessenen Beschäftigung gleichwertig eingesetzt wird und eine solche Beschäftigung auch nicht in absehbarer Zeit, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Jahren, ermöglicht werden kann. Hinsichtlich der Länge des insoweit zu betrachtenden Zeitraums kann die gesetzliche Wertung in § 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBG herangezogen werden, wonach eine Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich ist, wenn sie nicht länger als zwei Jahre dauert (Lenders/Weber, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 6).

22

Liegen alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BEDBPStruktG vor, hat die zuständige Stelle über die Zurruhesetzung nach Ermessen zu entscheiden (§ 40 VwVfG). Der Beamte hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weil die Vorruhestandsregelung des § 4 BEDBPStruktG zwar in erster Linie dem Wettbewerbsinteresse des Postnachfolgeunternehmens zu dienen bestimmt ist, daneben aber auch Fürsorgeaspekten gegenüber den nicht oder nicht amtsangemessen beschäftigten Beamten Rechnung trägt (vgl. BT-Drs. 16/1938 S. 1) und somit subjektiv-rechtliche Qualität zugunsten der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten hat. Eine Ermessensbetätigung, die eine Zurruhesetzung und damit die Anwendung des Gesetzes generell ausschließt, ist damit nicht vereinbar.

23

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zurruhesetzung aufgrund von § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger sich in einem Bereich mit Personalüberhang befindet, ist von den Beteiligten - auch im Revisionsverfahren - ebenso wenig in Frage gestellt worden wie das ebenfalls vom Oberverwaltungsgericht festgestellte, der Wertigkeit seines Statusamts entsprechende, Niveau seiner Beschäftigung. Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand scheitert zwar nicht an dem Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG, denn der Kläger hat keinen regulären Arbeitsposten (auf amtsangemessenem Niveau) inne und einen solchen auch nicht in Aussicht. Jedoch stehen seiner Versetzung in den Ruhestand betriebliche und betriebswirtschaftliche Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG entgegen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts trägt die Tätigkeit des Klägers zur sachgerechten Aufgabenerfüllung seines Betriebes bei und begründet damit einen betrieblichen Belang. Auch ist nach diesen Feststellungen seine Weiterbeschäftigung für das Unternehmen wirtschaftlicher als seine Zurruhesetzung, was einen betriebswirtschaftlichen Belang darstellt. Der Kläger ist dauerhaft in den Betrieb eingegliedert und die ihm zugeordnete Tätigkeit ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ihrem Niveau nach amtsangemessen.

24

Da es hiernach bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensbetätigung fehlt, sind die - rechtsfehlerhaften - Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach eine generelle Ermessensausübung der Beklagten zu Lasten der Beamten zulässig sei, nicht entscheidungstragend.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 können bis zum 31. Dezember 2024 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
ihre Verwendung in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft und in einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist,
3.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und
4.
eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a)
die Beamtinnen oder Beamten nach der Versetzung in den Ruhestand eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten wollen,
b)
die Beamtinnen oder Beamten eine nach Art und Umfang vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 1 000 Einsatzstunden bei einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt, ausüben wollen oder
c)
die Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen für eine familienbedingte Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen.

(2) Das Ruhegehalt der nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vermindert sich um einen Versorgungsabschlag entsprechend § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt in Höhe des für sie oder ihn geltenden Versorgungsabschlags für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil des Ruhegehalts nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zahlt an den Bund den jeweiligen Ausgleichsbetrag bis zur Höhe von 10,8 Prozent. Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate im Bundesfreiwilligendienst oder 1 000 Einsatzstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeit oder Familienpflegetätigkeiten geleistet worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, sind als Ruhestandsbeamte im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes anzusehen.

(4) Die Aktiengesellschaft trägt die finanziellen Mehrbelastungen der Postbeamtenversorgungskasse, die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergeben. Diese Mehrbelastungen errechnen sich aus dem Vergleich der Belastungen der Postbeamtenversorgungskasse ab dem angenommenen Beginn des Ruhestandes nach dem Bundesbeamtengesetz mit ihren Belastungen ab dem tatsächlichen Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz. Auf der Grundlage versicherungsmathematischer Methoden sind in die Berechnung der vorzeitige Beginn der Zahlung von Versorgungsbezügen, der vorzeitige Wegfall der Unternehmensbeiträge nach § 16 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes und in der Höhe abweichende Versorgungsbezüge einzubeziehen. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft ergibt sich im Einzelfall aus dem aus Nummer 1 der Anlage ermittelten Jahresbetrag und dem in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum. Die anzuwendenden Zahlungszeiträume richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erreichten Lebensalter, der erreichten Besoldungsgruppe sowie der erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Aktiengesellschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, hat diese Verpflichtung durch Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse zu erfüllen. Der erste Jahresbetrag nach Nummer 1 der Anlage ist am drittletzten Bankarbeitstag vor Eintritt des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten zu leisten, die weiteren Jahresbeträge jeweils im Abstand von einem Jahr, bis der jeweils vorgesehene Zahlungszeitraum im jeweiligen Einzelfall erreicht wurde. Änderungen der versorgungsrechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung haben keinen Einfluss auf Höhe und Dauer der Zahlungsverpflichtung der Aktiengesellschaft im Einzelfall. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ausgleichszahlungen nach Grund und Höhe prüfen. Es ist befugt, die Prüfung Dritten zu übertragen. Darüber hinaus trägt die Aktiengesellschaft die anfallenden Beihilfeleistungen der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten über den in Nummer 2 der Anlage festgelegten Zahlungszeitraum.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.